1121 S. 8. Beim Impfen sowohl wie bei der Abnahme der Lymphe ist die Körperwärme des Thieres festzustellen. Beträgt dieselbe mehr als 4186 Grad Celsius, oder sind sonst Krank- heitserscheinungen vorhanden, welche nach dem Urtheile des Thierarztes Bedenken hervor- rufen, so ist das Thier von der Benutzung auszuschließen. §. 9. Während der Entwicklung der Blattern ist der Gesundheitszustand des Thieres von dem Thierarzte zu überwachen. §. 10. Nach der Abnahme der Lymphe und der Schlachtung sind die Thiere wiederum vom Thierarzte zu untersuchen. Bis zu dieser Untersuchung dürfen die inneren Organe und das Fell nicht von dem Körper getrennt werden. Sie hat sich auf den Nabel, die Nabelgefäße, sowie Lunge, Leber, Milz und die Lymphdrüsen, insbesondere die Mesenterial- und Mediastinaldrüsen zu erstrecken. S§. 11. Ueber das Ergebniß der Beobachtung während der Blatternentwicklung und über den Schlachtbefund hat der Thierarzt entweder persönlich Eintragungen in das Tagebuch (8. 40) oder in ein besonderes, zu diesem Zwecke angelegtes Buch zu machen. Auch im letzteren Falle muß aus demselben hervorgehen, auf welches Thier sie sich beziehen. 8. 12. Die gewonnene Lymphe darf nur dann zu Menschenimpfungen verwendet werden, wenn die thierärztliche Bescheinigung bestätigt, daß das betreffende Thier im Sinne dieser Anweisung (88. 8, 10) gesund war. III. Die Pflege und Ernährung der Impfthiere. 8. 13. Als Streu für die Thiere kann verwendet werden: Stroh, Heu, Holzwolle, Torfstreu. Das Material soll frisch, unverdorben und anderweitig noch nicht benutzt sein. Die Impfthiere selbst sind mit größter Sorgfalt rein zu halten.