1143 Gesetzbuch §. 967) ist jede Ortspolizeibehörde verpflichtet; ebenso kann die Anordnung der Ablieferung der Sache oder des Erlöses an die Polizeibehörde (Bürgerliches Gesetzbuch §. 967) sowie die Versteigerung der Sache (Bürgerliches Gesetzbuch §. 975), sofern sie unaufschieblich ist, durch jede Ortspolizeibehörde erfolgen. In allen diesen Fällen ist der Ortspolizeibehörde des Fundorts zutreffendenfalls unter Zusendung der abgelieferten Sache oder des Erlöses zur weiteren Behandlung als- bald Mittheilung zu machen. 83 Bei der Entgegennahme der Anzeige des Fundes soll die Polizeibehörde die für die Ermittlung des Empfangsberechtigten erheblichen Umstände von Amtswegen feststellen sowie den Finder zu einer Erklärung darüber auffordern, ob er auf das Recht zum Er- werb des Eigenthums an der Sache verzichtet. Ueber die zur Anzeige gebrachten oder sonst zur amtlichen Behandlung gekommenen Fundsachen hat die Polizeibehörde ein Verzeichnis zu führen, in welchem der Gegenstand, Zeit und Ort des Fundes, der Name und Wohnort des Finders, ein etwaiger Verzicht desselben auf den Erwerb des Eigenthums an der Sache, der Tag der Anzeige des Fundes, die etwa erfolgte Ablieferung der Sache oder des Erlöses an die Polizeibehörde und die bezüglich der letzteren getroffenen amtlichen Verfügungen zu vermerken sind. Ueber die Anzeige des Fundes und die Ablieferung der gefundenen Sache an die Polizeibehörde ist dem Finder auf Verlangen eine Bescheinigung mit Bezeichnung des Tages der Anzeige oder Ablieferung zu ertheilen. S. 4. Von der Befugniß, die Ablieferung der gefundenen Sache oder des Versteigerungserlöses an die Polizeibehörde anzuordnen (Bürgerliches Gesetzbuch §. 967), ist dann Gebrauch zu machen, wenn die Persönlichkeit oder das Verhalten des Finders oder die Beschaffenheit der gefundenen Sache deren Aufbewahrung durch die Polizeibehörde zweckmäßig erscheinen läßt (vergl. auch 8. 9). 85 * Die Polizeibehörde ist verpflichtet, die in ihren Gewahrsam gelangten Sachen ord- nungsmäßig aufzubewahren. Ist der Verderb einer Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältniß- mäßigen Kosten verbunden, so hat die Polizeibehörde die Sache öffentlich versteigern zu lassen und den Erlös in Verwahrung zu nehmen.