1166 Art. 7. Wer ein der Wandergewerbesteuer unterliegendes Gewerbe ausüben will, ist ver- pflichtet, dasselbe vor Eröffnung des Betriebs behufs Entrichtung der Steuer der zu- ständigen Steuerbehörde anzumelden und einen Steuerschein (Art. 11) zu lösen. Mit der Anmeldung ist schriftlich oder zu Protokoll eine Erklärung über diejenigen Verhältnisse abzugeben, welche für die Steuerbemessung maßgebend sind (Art. 15 Ziff. 3, Art. 16 Ziff. 3, Art. 17 und Art. 19 Ziff. 4). Art. 8. Die Steuer vom Wandergewerbebetrieb ist nach dem anliegenden in Nummern und Abtheilungen mit verschiedenen Steuersätzen eingetheilten Steuertarif zu bemessen. Die Steuerfestsetzung erfolgt auf Grund der Anmeldung (Art. 7) und nach Er- hebung sonstiger Anhaltspunkte, welche für die Bemessung der Steuer als erforderlich erachtet werden. Betreibt der Stenerpflichtige mehrere unter verschiedene Tarifnummern fallende Wandergewerbe, so ist er mit jedem derselben besonders zur Steuer zu ziehen. Fällt jedoch der Betrieb unter verschiedene Abtheilungen derselben Tarifnummer, so kommt nur der Steuersatz der höheren Abtheilung zur Anwendung. Bei solchen Wandergewerben, welche im Tarif nicht erwähnt sind, wird die Steuer nach dem für das nächstverwandte, im Tarif bezeichnete Gewerbe bestehenden Steuer- satze bemessen. Art. 9. Das Finanzministerium ist befugt, ausnahmsweise für gewisse Arten oder Gegen- stände des Wandergewerbes den Betrieb des Gewerbes allgemein steuerfrei zu gestatten oder eine Ermäßigung der Steuer unter die Sätze des Tarifs allgemein eintreten zu lassen. Gegenüber hilfsbedürftigen Personen, welche einer Unterstützung würdig sind, kann von dem Finanzministerium in besonderen Fällen von dem Ansatz der Steuer ganz oder theilweise abgesehen werden. Zutreffenden Falls ist hievon auf dem Steuerschein Vormerkung zu machen. Art. 10. Die Steuer ist von sämmtlichen Wandergewerbetreibenden vor Beginn des Betriebes