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        <title>Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900.</title>
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            <idno>rbl_wuerttemberg_1900</idno>
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        Regierungsblatt

Königreich  Württemberg

vom  Jahr  1900.

Stuttgart.
Gedruckt  in  der  Buchdruckerei  Chr.  Scheufele.
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        &amp;amp;  1.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Wärttemberg.

Ausgegeben  Stuttgart,  Samstag  den  33.  Jannar  1900.

 

 

Inhat:

Verfügung  sämmtlicher  Ministerien,  betreffend  den  Vollzug  des  Allgemeinen  Sportelgesetzes,  Reg.  Blatt  1899
1271.  Vom  2.  Januar  1900.  —  Verfügung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
keii  für,  die  Verkehrsanstalten,  betreffend  die  Abänderung  der  Württ.  Postordnung  vom  27.  Juni  1892.

8.  Vom  2.  Januar  1900.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Umlage  des

hde  om  2  Tan  für  das  Jahr  1900.  Vom  27.  Dezember  1899.  —  Bekanntmachung  der  Ministerien
des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  Aenderungen  in  der  Landwehrbezirkseintheilung  des  XIII.
(K.  Württ.)  Armeekorps.  Vom  2.  Januar  1900.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend
die  Verleihung  der  jaristischen  Persönlichkeit  an  das  Pensionat  für  Gymnasisten  (Gollesium  Sancti  Josephi)

in  Ehingen  a.  D.  Vom  2.  Januar  1  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Beanmi##nchung
  des  Verln-  von  Babergapieren  nach  §.  367  des  Handelsgesetzbuchs.  Vom  4.  Januar  1000.

 

Versügung  sämmtlicher  Ministerien,
betreffend  den  Vollzug  des  Allgemeinen  Sportelgesetzes,  Reg.  glalt  1899  S.  1271.
Vom  2.  Januar  1900.

Zum  Vollzug  des  Allgemeinen  Sportelgesetzes  sammt  Tarif  in  der  von  dem  Finanzministerium
  auf  Grund  des  Artikels  III  des  Gesetzes  vom  28.  Dezember  1899,  Reg.  Blatt
S.  1271,  betreffend  Aenderungen  des  Allgemeinen  Sportelgesetzes  vom  i  bekannt
gegebenen  Redaktion  (Reg.  Blatt  1899  S.  1334)  werden  an  Stelle  der  Verfügung  vom
19.  September  1887  (Reg.  Blatt  S.  369)  vorbehältlich  der  von  den  einzelnen  Ministerien
für  ihre  Departements  zu  treffenden  Anordnungen  nachstehende  Vorschriften  ertheilt:

§.  1  (zu  Art.  1  Abs.  2).
Soweit  das  Staatsoberhaupt,  der  Staat  oder  das  Reich  Sporteln  zu  entrichten
hätten,  sind  diese  nur  dann,  wenn  in  einer  höheren  Instanz  ein  anderer  Betheiligter  zu
        <pb n="4" />
        2

deren  Tragung  verurtheilt  werden  könnte,  anzusetzen  und  in  der  Rechnung  innerhalb  der
Linie  vorzutragen.
8.  2  (zu  Art.  2  Abs.  1).
Die-Sporteln’'  für  die  auf  Allerhöchster  Entschließung  des  Königs  beruhenden
Dienstanstellungen,  Entscheidungen,  Verfügungen  u.  s.  w.  werden  von  demjenigen  Ministerium
  angesetzt,  welches  die  Allerhöchste-Entschließung  eingeholt  hat.)

F.  3.

Die  Sportel  ist  sogleich  bei  der  Entscheidung  oder  Erledigung  des  Falls  anzusetzen
und  unter  Bezeichnung  des  Tarifsatzes  in  das.  Konzept  und  die  Reinschrift  der  Ausfertigung
  aufzunehmen.  Bei  den  Ministerien  und.  Kollegien  hat  sich  der  Antrag  des
Referenten  jedes  Mal  auch  auf  den  „Sportelansatz  zu  erstrecken.

(Zu  Art.  3.)
S.  4.

Bei  Bemessung  der  Sporteln  innerhalb  eines  gesetzlichen  Rahmens  ist  davon  auszugehen,
  daß  im  Allgemeinen  das  mittlere  Maß  für  diejenigen  Fälle  zutreffend
ist,  bei  welchen  besondere  Gründe  weder  für  eine  niedrigere  noch  für  eine  höhere  Bemessung
  vorliegen.

Durch  die  Bemessung,  der  Sportelsnachden  Vermögens=  und  Einkommensverhältnissen
soll  namentlich  ungünstigen  Vermögensverhältnissen  des  Sportelpflichtigen  Rechnung  getragen-werden.
  Günstige  Vermögensverhältnisse  dürfen,  abgesehen  von  den  bei  einzelnen
Tarifnummern  getroffenen  besonderen  Bestimmungen,  nicht  zu  einer  solchen  Bemessung
der  Sportel  veranlassen,  welche  mit  dem  Maß  der  den  Behörden  verursachten  Mühe  und
der  Bedeutung  des  Gegenstands  beziehungsweise  dem  den  Betheiligten  erwachsenden
Nutzen  nicht  im  Einklang  steht.  Bei  Berücksichtigung  der  Vermögens=  und  Einkommensverhältnisse
  des  Sportelpflichtigen  ist  nicht  sowohl  der  ziffermäßige  Betrag  des  Vermögens
oder  Einkommens  als  vielmehr  die  allgemeine  Vermögenslage  und  Zahlungsfähigkeit
desselben  in  Betracht  zu  ziehen,  soweit  diese  Verhältnisse  der  die  Sportel  ansetzenden
Behörde  bereits  bekannt  sind  oder  ohne  belästigende  Nachforschungen  erhoben  werden
können.
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        3

In  Fällen,  in  welchen  mehrere  Sportelansätze  gleichzeitig  oder  nach  einander  zu
erfolgen  haben,  und  die  zugleich  in  einem  thatsächlichen  Zusammenhang  unter  sich  stehen,
wie  z.  B.  beim  Zusammentreffen  der  Sporteln  Nr.  3,  9,  15,  73  des-  Tarifs,  sind.  die
einzelnen  Sporteln  so  zu  bemessen,  daß  deren  Gesammtbetrag  nicht  eine  Ueberbürdung
des  Sportelpflichtigen  zur  Folge  hat.

S.  5

Die  nach  dem  Gesetz  zwischen  einem  Mindest=  und  Meistbetrag  zu  bemessenden
Sporteln  sind  in  Summen  festzusetzen,  welche  betragen

das  Mehrfache  von  halben  Mark  bei  Sportelansätzen  bis  zu  3  44,

das  Mehrfache  von  vollen  Mark  bei  Sportelansätzen  zwischen  3und  25.4,

das  Mehrfache  von  5  ¼  bei  Sportelansätzen  zwischen  25  und  80  M,

das  Mehrfache  von  10  M  bei  Sportelansätzen  von  mehr  als  80

Vorstehende  Bestimmungen  beziehen  sich  nicht  auf  Sporteln  für  Abweisung  oder
Zurückziehung  eines  Gesuchs  oder  Antrags,  jedoch  sind  diese  nicht  unter  20  J  und  stets
in  der  Art  zu  bemessen,  daß  die  Pfennigbeträge  durch  10  theilbar  sind  (zu  vergl.  Art.  3
Abs.  1  des  Allgemeinen  Sportelgesetzes).

Der  Ansatz  oder  Nichtansatz  einer  Sportel  bei  Abweisung  oder  Zurückziehung  eines
Gesuchs  oder  Antrags  in  den  im  Tarif  besonders  bezeichneten  Fällen  hängt  von  dem
billigen  Ermessen  der  Behörden  ab.  Jedenfalls  ist  bei  Abweisung  eines  Gesuchs  oder
Antrags  in  solchen  Fällen,  in  welchen  auf  das  Gesuch  oder  den  Antrag  von  der  Behörde
materiell  nicht  eingegangen  wird,  sondern  solche  von  vornherein  aus  rein  formellen
Gründen  zurückgewiesen  werden,  in  der  Regel  von  dem  Ansatz  einer  Sportel  abzusehen.
Dasselbe  ist  der  Fall  bei  der  Zurückziehung  eines  Gesuchs  oder  Antrags,  wenn  zur  Zeit
der  Zurückziehung  in  Beziehung  auf  dieselben  eine  materielle  Würdigung  durch  die  angerufene
  Behörde  noch  nicht  stattgefunden  hat.

(Zu  Art.  4.)
§.  6.

Die  vorschußweise  Erlegung  von  Sporteln  kann  vorbehältlich  der  zu  einzelnen  Tarifnummern
  zu  treffenden  Bestimmungen  verlangt  werden,  wenn  der  Sportelpflichtige  Ausländer
  ist  oder  sich  in  solchen  Verhältnissen  befindet,  daß  der  Einzug  der  Sportel  nach
deren  Fälligkeit  gefährdet  oder  wesentlich  erschwert  erscheint.
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        4

8.  7.

Die  Erledigung  von  Gesuchen  um  Zahlungsfristen  kommt  derjenigen  Behörde  zu,
welche  die  Sportel  angesetzt  hat,  wenn  aber  die  Sportel  nach  Maßgabe  des  §.  12  Abs.  2
dem  Kameralamt  überwiesen  worden  ist,  dem  Steuerkollegium,  Abtheilung  für  direkte
Stenern.  Jedoch  können  die  Ortsvorsteher  Zahlungsfristen  für  die  von  ihnen  angesetzten
Sporteln  über  den  Termin  hinaus,  auf  welchen  die  Vierteljahrsrechnungen  abzuschließen
sind,  nicht  ohne  Genehmigung  des  Oberamts  bewilligen.

Fristen  für  Zahlung  von  Sporteln  dürfen  nur  in  dringlichen  Fällen  bei  erwiesener
zeitlicher  Zahlungsunfähigkeit  des  Sportelpflichtigen  bewilligt  werden.  Solche  Bewilligungen
  können  sowohl  von  der  bewilligenden  Behörde  als  von  den  vorgesetzten  Behörden
jederzeit  widerrufen  werden.  Die  fristenweise  Bezahlung  der  unter  Nr.  17  und  18  des
Tarifs  bezeichneten  Sporteln  durch  Abzüge  am  Diensteinkommen  innerhalb  Jahresfrist
ist  jedoch  nicht  zu  erschweren.

8.  8.

Soweit  nicht  andere  Bestimmungen  getroffen  werden,  ist  für  die  Ermächtigung  zu
abgängiger  Verrechnung  uneinbringlicher  Ausstände  die  der  Einzugsbehörde  zunächst  vorgesetzte
  Behörde  zuständig,  für  die  von  den  Kameralämtern  einzuziehenden  Ausstände  das
Stenerkollegium,  Abtheilung  für  direkte  Steuern.

§.  9  (zu  Art.  6).

Der  Sportelansatz  für  die  Ausstellung  von  Reisepässen,  Staatsangehörigkeitszeugnissen,
  Wandergewerbescheinen  (Tarif  Nr.  79  Ziff.  1  bis  5),  für  Beglaubigungen,  Abnahme
von  Giden,  sowie  für  die  Ertheilung  der  Erlaubniß  zu  Schaustellungen  (Tarif  Nr.  58
Ziff.  2)  kann  bei  nachgewiesener  gänzlicher  Mittellosigkeit  der  Betheiligten  von  der  zum
Ansatz  zuständigen  Behörde  unterlassen  oder  zurückgenommen  werden.

F.  10.

Gesuche  um  Nachlaß  von  Sporteln  im  Gnadenwege  sind  bei  der  Behörde,  welche
die  Sportel  angesetzt  hat,  anzubringen  und  von  dieser  im  Instanzenweg  dem  vorgesetzten
Ministerium  beziehungsweise  der  etwa  auf  Grund  besonderer  Vorschrift  an  Stelle  desselben
  zur  Erledigung  solcher  Gesuche  ermächtigten  Behörde  vorzulegen.
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        5

8.  11.

Wird  eine  bereits  bezahlte  Sportel  nachgelassen  oder  herabgesetzt  oder  deren  Ansatz
aufgehoben,  oder  die  Zahlung  der  Sportel  einem  andern  als  demjenigen,  welcher  sie  bezahlt
  hat,  auferlegt,  so  ist  der  bezahlte  beziehungsweise  zu  viel  bezahlte  Betrag  aus  der
Sportelkasse  derjenigen  Behörde,  welche  die  betreffende  Sportel  seiner  Zeit  erhoben  und
verrechnet  hat,  zurückzuerstatten  und  diese  Ausgabe  durch  den  amtlichen  Beschluß  oder
die  höhere  Verfügung,  worauf  die  Rückerstattung  beruht,  zu  rechtfertigen,  sowie  die
Empfangsbestätigung  des  Betheiligten  der  Sportelrechnung  beizulegen.

(Zu  Art.  8.)
§.  12.

Vorbehältlich  besonderer  Bestimmungen  haben  diejenigen  Behörden,  welche  nicht
selbst  eine  Sportelkasse  führen,  zugleich  mit  den  von  ihnen  getroffenen  oder  von  höheren
Behörden  an  sie  ausgeschriebenen  Entscheidungen  oder  Verfügungen  die  hiemit  verbundenen
Sportelansätze  behufs  des  Einzugs  durch  die  die  Entscheidung  oder  Verfügung  eröffnende
oder  vollziehende  Behörde  auszuschreiben.  Wird  die  Entscheidung  oder  Verfügung  nicht
unmittelbar  an  letztere  Behörde  ausgeschrieben,  so  ist  die  mit  dem  Sporteleinzug  zu  beauftragende
  Behörde  in  dem  Erlaß  an  die  Mittelstelle  zu  bezeichnen.

Führt  die  eröffnende  oder  vollziehende  Behörde  keine  Sportelkasse,  oder  ist  der  Sportelansatz
  nicht  mit  einer  an  eine  Behörde  auszuschreibenden  Entscheidung  oder  Verfügung
verbunden,  so  ist  die  Sportel  von  der  dieselbe  ansetzenden  Behörde  nach  dem  angefügten
Formular  A  an  das  Kameralamt  desjenigen  Bezirks  zum  Einzug  und  zur  Verrechnung
  zu  überweisen,  in  welchem  der  Sportelpflichtige  wohnt  oder  sich  aufhält.  Wenn
der  Sportelpflichtige  keinen  Wohnsitz  im  Lande  hat  oder  wenn  vorschußweise  Erlegung
der  Sportel  erfolgt,  so  kann  die  Sportel  dem  nächstgelegenen  Kameralamt  überwiesen
werden.

§.  13.

Ueber  die  bei  dem  Staatsministerium  und  Geheimen  Rath,  bei  den  Ministerien  und
bei  den  Landeskollegien  sowie  den  Amtsgerichten  angesetzten  Sporteln  werden  bei  denselben
  durch  die  hiemit  beauftragten  Kanzleibeamten  besondere  Kontrollverzeichnisse  nach
Formular  B  geführt.
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        6

Den  einzelnen  Ministerien  bleibt  vorbehalten,  gemeinsame  Kontrollverzeichnisse  für
mehrere  Behörden  anzuordnen.

Die  von  den  übrigen  keine  Sportelkasse  führenden  Behörden  sowie  von  den  bei  einzelnen
  Departements  bestehenden  Prüfungskommissionen  angesetzten  Sporteln  sind,  vorbehältlich
  der  diesfalls  in  den  einzelnen  Departements  zu  treffenden  anderweitigen  Bestimmungen,
  jedes  Mal  gleichzeitig  mit  der  Ausschreibung  oder  Ueberweisung  der  Sportel
(§.  12)  dem  Sportelkontrolleur  der  vorgesetzten  Behörde  anzuzeigen  und  von  letzterem  in
das  Kontrollverzeichniß  einzutragen.

Die  Registratoren  haben  darauf  zu  achten,  daß  kein  Aktenstück  reponirt  wird,  bevor
  auf  demselben  der  Eintrag  des  darauf  befindlichen  Sportelansatzes  in  das  Kontrollverzeichniß
  oder  dessen  Anzeige  an  den  Sportelkontrolleur  bescheinigt  ist.

S.  14.

Die  Sportelkontrollverzeichnisse  umfassen  je  den  Zeitraum  eines  Etatsjahrs.

Je  am  1.  Juli,  1.  Oktober,  1.  Januar  und  1.  April  übergibt  der  kontrollirende  Beamte
  den  die  Sportelrechnungen  revidirenden  Stellen  spezielle  Auszüge  über  die  während
des  vorangegangenen  Vierteljahrs  zur  Aufnahme  in  diese  Rechnungen  überwiesenen  Sporteln.
  Die  Auszüge  über  die  in  dem  abgelaufenen  Etatsjahr  an  die  Kameralämter  überwiesenen
  Sporteln  (§.  12  Abs.  2)  sind  am  1.  April  an  das  Steuerkollegium,  Abtheilung
für  direkte  Steuern,  einzusenden.  Die  einem  und  demselben  Kameralamt  überwiesenen
Sporteln  sind  je  in  einen  Auszug  aufzunehmen.

S.  15.

Die  Kanzleibeamten,  welche  nach  §§.  13  und  14  die  Kontrollirung  der  Sportelerhebung
  neben  ihren  ordentlichen  Dienstverrichtungen  zu  besorgen  haben,  erhalten  hiefür
eine  Belohnung,  welche  beträgt:

bis  auf  200  Sportelfälle

28  J/¾  von  100  Fällen,
von  über  200  bis  400  Sportelfällen

24  von  100  Fällen,
von  über  100  bis  800  Sportelfällen

18  “  von  100  Fällen,
        <pb n="9" />
        i

über  800  aber
14  von  100  Fällen.
Bei  Sportelansätzen  unter  1  /¾  dürfen  jedoch  2  Fälle  nur  für  einen  gezählt  werden.

S.  16.

Nachstehenden  Behörden  liegt  der  Einzug  und  die  Verrechnung  der  von  ihnen  angesetzten
  oder  von  anderen  Behörden  ihnen  zum  Einzug  überwiesenen  Sporteln  ob:

den  Oberämtern;

der  Universitätskasse;

dem  Kriegszahlamt;

den  Hauptzoll-,  Hauptsteuer=  und  den  Kameralämtern.

Die  von  den  Oberämtern  eingezogenen  Sportelbeträge  sind  je  nach  Abschluß  eines
Vierteljahrs,  sowie  dann,  wenn  der  Kassenbestand  eine  300  ¾  übersteigende  Summe
erreicht  hat,  an  das  Kameralamt  des  Bezirks  abzuliefern.  Für  einzelne  Oberämter  kann
die  Höhe  des  zulässigen.Kassenbestands  durch  das  vorgesetzte  Ministerium  anders  bestimmt
werden.  ·

Die  Universitätskasse  und  das  Kriegszahlamt  liefern  die  von  ihnen  eingezogenen
Sporteln  unmittelbar  an  die  Staatskasse  ab.

Ist  eine  Sportel  von  100  /  oder  mehr  von  einem  Oberamt  einzuziehen,  so  hat
dieses  den  Sportelschuldner  anzuweisen,  den  Betrag  an  das  Kameralamt  zu  entrichten.
Letzteres  ist  von  dieser  Anweisung  nach  Formular  D  in  Kenntniß  zu  setzen  und  hat  nach
erfolgter  Zahlung  der  anweisenden  Behörde  für  eine  Lieferung  im  gleichen  Betrage  nach
Formular  E  zu  bescheinigen.  Die  Ausdehnung  dieser  Vorschriften  auf  andere  der  in
Abs.  1  bezeichneten  Behörden  bleibt  den  einzelnen  Ministerien  vorbehalten.

Die  zwangsweise  Beitreibung  der  Sporteln  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  18.  August
  1879,  betreffend  die  Zwangsvollstreckung  wegen  öffentlich  rechtlicher  Ansprüche
(Reg.  Blatt  S.  202  ff.),  Art.  10  bis  13,  liegt  in  allen  Fällen  derjenigen  Behörde  ob,
welche  die  Sportel  angesetzt  hat.

8.  17.

Die  Sportelrechnungen  der  Oberämter  sind  nach  dem  Formular  C  je  für  ein  Vierteljahr

  zu  führen  und  haben  die  beiden  Hauptabtheilungen
        <pb n="10" />
        8

a)  die  von  diesen  Behörden  selbst  angesetzten  Sporteln,
b)  die  von  andern  Behörden  ihnen  zum  Einzug  überwiesenen  Sporteln
zu  enthalten.

Die  einzelnen  Sporteln  sind  sofort  nach  ihrem  Anfall  der  Zeitfolge  nach,  und  zwar
deren  Betrag  insolange,  als  die  Zahlung  noch  nicht  erfolgt  ist,  in  der  Nubrik  „Soll“
und  alsbald  nach  der  Bezahlung  unter  Anfügung  des  Zahlungstags  in  der  Rubrik  „Hat“
einzutragen.

Wenn  eine  Sportel  nachgelassen  oder  niedergeschlagen  oder  wenn  ein  Sportelansatz
unterlassen  oder  zurückgenommen  (Art.  6)  oder  wieder  aufgehoben  (Art.  5)  worden  ist,  so
ist  hievon  in  der  Sportelrechnung  innerhalb  der  Linie  mit  der  Angabe  der  hinsichtlich
der  Sportel  getroffenen  Verfügung  Vormerkung  zu  machen.

8.  18.

Soweit  von  den  Oberämtern  sportelpflichtige  Urkunden  auf  Formularien  auszustellen
sind,  welche  vom  Staat  geliefert  werden,  sind  diese  Formularien  von  dem  Revisorat  des
Ministeriums  des  Innern  zu  beziehen.

Ueber  die  Sporteln  von  solchen  Urkunden  können  je  besondere  Nebenrechnungen  geführt
  werden.  Aus  denselben  ist  sodann  je  am  Schlusse  eines  Vierteljahrs  die  Zahl
der  ausgestellten  Urkunden  und  der  Gesammtbetrag  der  angefallenen  Sporteln  für  dieselben
  in  die  allgemeine  Sportelrechnung  zu  übertragen.

Beim  Abschluß  der  Vierteljahrsrechnung  ist  der  Bestand  an  solchen  Formularien
festzustellen  und  deren  Verbrauch  auf  Grund  der  Rechnung  nachzuweisen.

Unbrauchbar  gewordene  Formularien  sind  der  Rechnung  beizulegen  und  in  dem
Formulariennachweis  als  verbraucht  zu  verrechnen.

Das  Ministerialrevisorat  hat  den  Kreisregierungen  je  nach  Ablauf  eines  Vierteljahrs
  eine  Uebersicht  über  die  Formularien,  welche  an  die  Oberämter  des  betreffenden
Kreises  abgegeben  worden  sind,  zu  übersenden.

Die  #nur  für  eine  bestimmte  Zeit  geltenden  Formularien  sind  nach  deren  Ablauf  dem
Ministerialrevisorat  zurückzusenden.

Die  Kosten  der  in  Abs.  1  bezeichneten  Formularien  werden  auf  die  Sportelgefälle
angewiesen.
        <pb n="11" />
        9

8.  19.

Die  Ortsvorsteher  haben  über  die  von  ihnen  für  den  Staat  einzuziehenden  Sporteln
Verzeichnisse  nach  dem  Formular  C  (S.  17),  jedoch  ohne  Abtheilungen,  zu  führen.

Als  Belohnung  für  sämmtliche  auf  den  Sporteleinzug  sich  beziehende  Geschäfte,  sowie
  als  Ersatz  für  etwa  verwendete  Formularien  und  für  sonstigen  Baaraufwand  erhalten
die  Ortsvorsteher  eine  Gebühr  von  10  00  der  eingezogenen  Sporteln.

Je  auf  1.  Juli,  1.  Oktober,  1.  Jannar  und  1.  April  haben  die  Ortsvorsteher  ihre
Berzeichnisse  abzuschließen  und  eine  Reinschrift  derselben  sowie  die  eingezogenen  Sporteln
nach  Abzug  der  ihnen  zukommenden  Gebühr  dem  vorgesetzten  Oberamt  vorzulegen.  Sind
Sporteln  nicht  angefallen,  so  ist  Fehlanzeige  zu  erstatten.

Das  Oberamt  hat  die  eingesendeten  Sportelbeträge  in  seiner  Sportelrechnung  zu
verrechnen,  die  Sportelverzeichnisse  sämmtlicher  Ortsvorsteher  des  Bezirks  zu  prüfen,
erforderlichen  Falls  richtig  zu  stellen  und  dieselben  sodann  der  von  ihm  zur  Revision
vorzulegenden  oberamtlichen  Vierteljahrsrechnung  (§.  20  Abs.  2)  anzuschließen.

8.  20.

Je  auf  1.  Juli,  1.  Oktober,  1.  Januar  und  1.  April  sind  die  Sportelrechnungen
der  Oberämter  über  das  abgelaufene  Vierteljahr  abzuschließen,  Kassen=  und  Formulariensturz
  (§.  18)  vorzunehmen  und  das  Ergebniß  von  dem  rechnungsführenden  Beamten  und
dem  Amtsvorstand  oder  dem  sonst  von  dem  Ministerium  des  Innern  bezeichneten  vorgesetzten
  Beamten  zu  beurkunden.  Etwaige  Ausstände  sind,  soweit  sie  nicht  vor  Abschluß
der  Rechnung  eingezogen  werden  können,  bei  demselben  besonders  zu  verzeichnen  und  in
die  neue  Rechnung  zu  übertragen,  beim  Abschluß  der  Rechnung  auf  den  1.  April  überdies
  einzeln  zu  verurkunden.

Eine  in  gleicher  Weise  wie  das  Original  zu  beurkundende  Reinschrift  der  Rechnung
nebst  sämmtlichen  Rechnungsbelegen  ist  hierauf  zur  Nevision  an  die  hiefür  von  dem
Ministerium  des  Innern  bestimmte  Behörde  vorzulegen.

Das  Original  der  Sportelrechnung  sowie  die  in  §.  18  bezeichneten  Nebenrechnungen
sind  in  der  Registratur  der  rechnungsführenden  Behörde  zu  verwahren.

g.  21.

Die  vorgelegten  Rechnungen  sind  unter  Vergleichung  mit  den  Auszügen  aus  den
Sportelkontrollverzeichnissen  und  mit  den  Uebersichten  des  Ministerialrevisorats  über  die
        <pb n="12" />
        10

Formularienlieferungen  (§.  18)  von  den  Revisionsbehörden  zu  prüfen  und  erforderlichen
Falls  richtig  zu  stellen.

Die  geprüften  zur  Begründung  der  Verrechnung  in  den  kameralamtlichen  Steuerhauptbüchern
  dienenden  Sportelrechnungen  der  Oberämter  sind  dem  Steuerkollegium,
Abtheilung  für  direkte  Stenern,  zu  übergeben.  Demselben  sind  auch  die  Rechnungen
über  die  Belohnung  der  Sportelkontrolleure  zur  Prüfung  und  Zahlungsanweisung  vorzulegen.


§.  22.

Die  Kosten  der  Anschaffung  der  in  dieser  Verfügung  bezeichneten  Rechnungsformularien
  der  Oberämter  sind  aus  den  Sportelgefällen  zu  entnehmen  und  ausgäblich  zu
verrechnen.

Aus  den  Sportelgefällen  sind  ferner  die  der  Staatskasse  zur  Last  fallenden  Kosten
der  zwangsweisen  Beitreibung  von  Sporteln  zu  bestreiten.  Den  nicht  selbst  eine  Sportelkasse
  führenden  Behörden  sind  dieselben  von  der  Behörde,  an  welche  die  Sportel  zum
Einzug  ausgeschrieben  oder  überwiesen  war  (§.  12),  zu  ersetzen.

§.  23.
(Zu  Nr.  11  und  60  des  Tarifs.)

Soweit  nach  den  bestehenden  Vorschriften  für  Auszüge  und  Abschriften  Gebühren
für  die  Staatskasse  zu  erheben  sind,  beträgt  die  Schreibgebühr  für  die  Seite,
welche  mindestens  zwanzig  Zeilen  von  durchschnittlich  zwölf  Silben  enthält,  zehn  Pfennig,
auch  wenn  die  Herstellung  auf  mechanischem  Wege  stattgefunden  hat.  Jede  angefangene
Seite  wird  voll  berechnet.

Für  die  Abschrift  von  Urkunden  und  Aktenstücken,  welche  in  fremden  Sprachen  abgefaßt
  oder  besonders  schwer  leserlich  oder  verständlich  sind,  kann  die  Schreibgebühr  auf
das  Doppelte  bis  Vierfache  dieses  Betrags  erhöht  werden.

Der  Einzug  und  die  Verrechnung  der  Schreibgebühren  erfolgt  in  Gemäßheit  der
innerhalb  der  einzelnen  Departements  getroffenen  besonderen  Anordnungen.

Auf  den  gegen  Schreibgebühr  gefertigten  Abschriften  und  Aktenauszügen  ist  deren
Uebereinstimmung  mit  den  Urschriften  von  Amtswegen  zu  beurkunden,  wofür  eine  weitere
Gebühr  nicht  zu  erheben  ist.  In  sonstigen  Fällen  ist  für  die  Beglaubigung  der  Ueber-
        <pb n="13" />
        11

einstimmung  von  Aktenauszügen  und  Abschriften  mit  den  Urschriften,  sofern  dieselben
nicht  von  Amtswegen  und  kostenfrei  zu  ertheilen  sind,  eine  Sportel  anzusetzen,  welche  den
vierten  Teil  der  in  Abs.  1  und  2  für  die  Schreibgebühr  bestimmten  Sätze,  mindestens
aber  50  Pf.  beträgt.

Wenn  Urkunden  von  einer  der  in  §.  16  bezeichneten  Behörden  einer  höheren  Behörde
zur  Beglaubigung  der  Aechtheit  vorgelegt  werden,  so  hat  die  vorlegende  Behörde  sofort
für  den  Einzug  und  die  Verrechnung  der  von  der  höheren  Behörde  anzusetzenden  Sportel
Sorge  zu  tragen.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  die  innerhalb  des  Justizdepartements  zum
Ansatz  kommenden  Schreib=  und  Beglaubigungsgebühren  nur  insoweit  Anwendung,  als
nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist.

8.  24.
(Zu  Nr.  14  des  Tarifs.)

Der  Ansatz  oder  Nichtansatz  der  Sportel  für  die  Entscheidung  über  Beschwerden
nach  Tarifnummer  14  hängt  von  dem  billigen  Ermessen  der  Behörden  ab.  Der  Ansatz
der  Sportel  ist  stets  besonders  zu  begründen.

(Zu  Nr.  17  des  Tarifs.)
Sporteln  für  Dienstanstellungen  sind  demjenigen  Kameralamt  zum  Einzug  zu  überweisen,
  in  dessen  Bezirk  der  Angestellte  seinen  dienstlichen  Wohnsitz  hat.

8.  26.
(Zu  Nr.  51  des  Tarifs.)

Die  Sporteln.  für  Prüfungen  (Nr.  51  11  bis  9P)  sind,  soweit  nicht  für  einzelne
Fälle  besondere  Bestimmungen  getroffen  werden,  von  den  Kandidaten  vor  dem  Beginn
der  Prüfung  an  den  mit  der  Beaufsichtigung  derselben  beauftragten  Beamten  (Prüfungsaktuar)
  zu  erlegen  und  von  diesem  mit  einem  speziellen  Verzeichniß  in  einer  Summe  an
das  nächstgelegene  Kameralamt  abzuliefern.

Nach  der  Prüfung  sind  diese  Sporteln  gemäß  §.  12  Abs.  2  demselben  Kameralamt
zur  Verrechnung  zu  überweisen.
        <pb n="14" />
        12

§.  27.
(Zu  Nr.  18  und  65  des  Tarifs.)

Die  Sporteln  für  die  Bestellung  von  Standesbeamten  und  für  die  Genehmigung
zur  Ernennung  besonderer  Standesbeamten  durch  die  Gemeindebehörde  und  zur  Uebertragung
  der  Geschäfte  des  Standesamts  durch  den  Ortsvorsteher  an  einen  andern  Gemeindebeamten
  (§.  4  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Februar  1875)  sind  an  die  Oberämter

um  Einzug  auszuschreiben.

Stuttgart,  den  2.  Jannar  1900.

Justiz-  Ministeriuim  Ministerium  Ministerium  Ministerium  Ministerium
ministerium:  der  auswärtigen  des  Innern:  des  Kirchen-  des  Kriegswesens:  der  Finanzen:
Angelegenheiten:  u.  Schulwesens:

Breitling.  Mittnacht.  Pischek.  Sarwey.  Schott  von  Schottenstein.  Zeyer.
        <pb n="15" />
        13

Formular  A  (auf  einem  halben  Bogen)  zu  einem  Sportelausschreiben  zu  8.  12.

An  Sporteln  hat  zu  bezahlen
N.  N.  .Hfür
Tarif  Nr.  .  Ziff.  .  .  lit.
welche  das.  .  einziehen  und

verrechnen  wolle.

N.  .  .  .  den  .  ten

N.  N.
        <pb n="16" />
        14

Formular  B  zu  einem  Sportelkontrolleverzeichniß  (§.  13).

 

 

 

Bezeichnung  Tag  Ansetzende  Name,  Stand  Tarifder
  des  Behörde  und  Wohnort  S  num
mit  dem  Einzug  Shortel-  und  des  Gegenstand.  Sportel.  mer
beauftragten  p  Akten-  Sportel-  (Ziff.)
Behörde.  anfatzes.  nummer.  pflichtigen.  4  5  (lit.)
An]  Behördendes  Neckarkreisses.
An  aldkreises.

An

Behörden  des  Schwarzw
u.  s.  w.

Kameralämster.

#
        <pb n="17" />
        15

Formular  C  zu  einer  Sportelrechnung  (8.  17).

 

I.  2.  3  4.  .  Sportel.  !
stame,  Stand  ·-  ,
Tag  und  Jarf-  .  *
Beil.]  bes  Wohnort  9  Tag  Bemerkungen.
Sportel=  des  Gegenstand.  ais  Soll.  Hat.  der
ansatzes.  Sportel=  (  Zahlpflichtigen.
  M.  nung.
        <pb n="18" />
        16
Formular  D  zu  8.  16.
N.  N.
ist  angewiesen,  an  das  Kameralamt.

an  Sporteln  für  Rechnung  der  unterzeichneten  Stelle  zu  entrichten  .  .  .  Al.
(m.  W.)

5
Das  Kameralamt  wolle  diesen  Betrag  vereinnahmen  und  Lieferungsbestätigung  hieher  übersenden.

Datum

An  Unterschrift  der  anweisenden  Behörde.
das  K.  Kameralamt

Formular  E  zu  §.  16.

Von  N.  N.  ......  ist  für  Rechnung  des  **“
an  Sporteln  heute  der  Betrag  oynynyn  nan  die  unterzeichnete  Stelle

bezahlt  worden,  worüber  dem  Sportelpflichtigen  Bescheinigung  ertheilt  worden  ist.

Datum

K.  Kameralamt.

das
        <pb n="19" />
        17

Verfügnng  des  Ministerinms  der  answärtigen  Angelegenheiten,
Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
betreffend  die  Abänderung  der  Württ.  postordnung  vom  27.  Juni  1899.  Ur.  8.
Vom  2.  Januar  1900.

Die  Postordnung  vom  27.  Juni  1892  hat  folgende  Abänderung  erhalten:
Im  §.  42  „Bestellung“  treten  an  Stelle  des  Absatzes  II  folgende  Vorschriften:

II.  Die  Bestellung  von  Einschreibsendungen,  von  Postanweisungsbeträgen  und
von  Sendungen  mit  Werthangabe,  sowie  von  Packeten  ohne  Werthangabe  gegen
Rückschein,  darf  nur  gegen  Empfangsbekenntniß  geschehen;  der  Empfänger  oder  dessen
Bevollmächtigter  oder  dasjenige  Familienglied,  an  welches  die  Bestellung  erfolgt,
hat  den  Ablieferungsschein  (Rückschein)  oder  die  auf  der  Rückseite  der  Postanweisung
oder  der  Begleitadresse  vorgedruckte  Ouittung  zu  unterschreiben.  Des  Schreibens
unkundige  oder  am  Schreiben  verhinderte  Personen  unterzeichnen  mittelst  Handzeichens,
  welches  durch  den  Gemeinde=  oder  Bezirksvorsteher  oder  eine  andere  zur
Führung  eines  amtlichen  Siegels  berechtigte  Person  unter  Beidrückung  desselben
zu  beglaubigen  ist.

Vorstehende  Aenderung  tritt  alsbald  in  Kraft.

Stuttgart,  den  2.  Jannar  1900.
Mittnacht.

Versügung  des  Ministerinms  des  Innern,
betreffend  die  Amlage  des  Gebäudebrandschadens  für  das  Jahr  1900.  Vom  27.  Dezember  1899.

Nach  Maßgabe  des  Art.  39  Abs.  1  und  Art.  40  des  Gesetzes  vom  14.  März  1853,
betreffend  die  veränderte  Einrichtung  der  allgemeinen  Brandversicherungs-Anstalt  (Reg.-Blatt
  S.  79),  sowie  des  Art.  1  des  Gesetzes  vom  30.  März  1875,  betreffend  einige  Abänderungen
  des  Gesetzes  vom  14.  März  1853  aus  Anlaß  der  Einführung  der  Reichsmarkrechnung
  (Reg.  Blatt  S.  163)  wird  im  Hinblick  auf  den  gegenwärtigen  Stand  der
Brandversicherungskasse  und  die  durchschnittliche  Höhe  der  in  den  letzten  Jahren  angefallenen
  Brandschäden  die  Umlage  für  das  Kalenderjahr  1900  in  der  Weise  bestimmt,
        <pb n="20" />
        18

daß  bei  den  Gebänden  der  dritten  Klasse,  welche  die  Regel  und  die  Grundlage  für  die
Berechnung  des  Beitrags  in  den  höheren  und  niederen  Klassen  bildet  (K.  Verordnung
vom  14.  März  1853  §.  12c),  der  Beitrag  von  Einhundert  Mark  Brandversicherungsanschlag


zehn  Pfennig
zu  betragen  hat.

Ferner  wird  verfügt,  daß  je  die  Hälfte  der  Umlage  auf  1.  April  und  1.  August
k.  Is.  an  die  Brandversicherungskasse  einzuliefern  ist.

Die  Oberämter  werden  angewiesen,  in  Gemäßheit  der  bestehenden  Vorschriften
für  den  rechtzeitigen  Abschluß  der  Katasterrevisionsgeschäfte  und  der  Umlagen  in  den
einzelnen  Gemeinden,  sowie  für  den  rechtzeitigen  Einzug  und  die  Ablieferung  der  Beiträge
  zu  sorgen  und  die  zu  fertigenden  Umlageurkunden  spätestens  auf  den  1.  April  1900
an  den  Verwaltungsrath  einzusenden.

Stuttgart,  den  27.  Dezember  1899.
Pischek.

tekanntmachung  der  Ministerien  des  Junern  und  des  Kriegswesens,
betressend  Aenderungen  in  der  Landwehrbezirkseintheilung  des  XIII.  (K.  Württ.)  Armerkorps.
Vom  2.  Januar  1900.

Nachdem  Seine  Königliche  Majestät  mit  Wirkung  vom  1.  April  1900
ab  die  nachstehenden  Aenderungen  in  der  Landwehrbezirkseintheilung  des  XIII.  (K.  Württ.)
Armeekorps  Allerhöchst  genehmigt  haben,  wird  dies  unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung
  vom  16.  März  1896,  betreffend  eine  versuchsweise  Abänderung  der  Landwehrbezirkseintheilung
  für  das  Deutsche  Neich  (Reg.  Blatt  S.  51),  hiemit  zur  allgemeinen.
Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  2.  Januar  1900.

Pischek.  Schott  v.  Schottenstein.
        <pb n="21" />
        19

 

 

 

Aenderungen
in  der  Landwehrbezirkseintheilung  des  XIII.  (Königlich  Württembergischen)  Armeekorps.
Infanterie-Brigade  Landwehrbezirke  Bemerkungen.
53.  1.  Bezirk  Mergentheim  Der  1.  Bezirk  ist  dem  Kommandeur  der
G.  Königlich  #  Ellwangen  53.Infanterie-Brigade  (3.  Königlich  Württem-.“
  bergischen),  der  2.  Bezirk  dem  Kommandeur
ürttem-  2.  Bezirk  Ulm  der  27.  Kavallerie-Brigade  (2.  Königlich  Würtbergische)
  2.  Bez  Ehingen  tembergischen)  im  Frieden  unterstellt.
54.  I.  Bezirk  Ravensburg  Der  I.  Bezirk  ist  dem  Kommandeur  der
(1.  Königlich  Bezir  Biberach  54.  Infanterie-Brigade  (4.  Königlich  Württem-*
  ?  ¾  —  -—--—  bergischen),  der  2.  Bezirk  dem  Kommandeur
Württem-  2.  Boirk  Eßlingen  der  27.  Feldartillerie-Brigade  (2.  Königlich
bergische)  2.  Bezir  Gmünd  Württembergischen)  im  Frieden  unterstell.

 

 

tekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  persönlichkeit  an  das  Ppensionat  für  Gymnafisten
(Colleginm  Sancti  Josephi)  in  EChingen  a.  D.  Vom  2.  Januar  1900.

Seine  Königliche  Majestät  haben  am  30.  Dezember  v.  Is.  allergnädigst
geruht,  dem  Pensionat  für  Gymnasisten  (Collegium  Sancti  Josephi)  in  Ehingen  a.  D.
die  juristische  Persönlichkeit  auf  Grund  der  vorgelegten  Verfassung  vorbehältlich  der
Rechte  Dritter  zu  verleihen.

Stuttgart,  den  2.  Jannar  1900.

Pischek.
        <pb n="22" />
        20

Verfügung  des  Ministerinms  des  Innern,
betreffend  die  Bekanntmachung  des  Verluste  von  Inhaberpapieren  nach  §.  367  des  handelsgesetzbuche.
Vom  4.  Januar  1900.

Zur  Ausführung  des  §.  367  Abs.  1  des  Handelsgesetzbuchs  vom  10.  Mai  1897
(Reichs-Gesetzblatt  S.  219)  wird  hiemit  verfügt:

Die  Oberämter  und  die  Ortspolizeibehörden  sind  verpflichtet,  den  Verlust  eines  Inhaberpapiers
  nach  §.  367  Abs.  1  des  Handelsgesetzbtuchs  auf  Antrag  des  Eigenthümers
im  Deutschen  Reichsanzeiger  bekannt  zu  machen,  wenn  glaubhaft  gemacht  wird,  daß  das
Papier  dem  Eigenthümer  gestohlen  worden,  verloren  gegangen  oder  sonst  abhanden  gekommen
  ist.  Die  Kosten  der  Bekanntmachung  hat  der  Antragsteller  zu  tragen  und  auf
Erfordern  vorzuschießen.

Stuttgart,  den  4.  Januar  1900.
Pischek.

Gedruckt  in  der  Hofbuchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="23" />
        21
M  2.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Samstag  den  20.  Januar  1900.
Inhalt:

Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  die  Vollziehung  der  Bestimmungen
des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  und  zu  dessen  Nebengesetzen  vom  28.  Juli  1899  über
den  Ersatz  des  Wildschadens.  Vom  30.  Dezember  1899.  —  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern
und  des  Kriegswesens,  betreffend  die  Vergütung  für  die  Naturalverpflegung  marschirender  2c.  Truppen  für
das  Jahr  1900.  Vom  10.  Jannar  1900.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens,
betreffend  die  erste  und  zweite  Dienstprüfung  der  Volksschullehrerinnen.  Vom  4.  Janunar  1900.  —  Verfügung
  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens,  betreffend  die  Vorschriften  für  die  dem  evangelischtheologischen
  Seminar  in  Tübingen  angehörigen  Studirenden  der  Philologie  und  der  realistischen  Fächer.
Vom  4.  Jannar  1900.

 

 

Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen,
betreffend  die  Vollziehung  der  Bestimmungen  des  Ausführungsgesehes  zum  Hürgerlichen  Gesetzbuch
und  zu  dessen  Nebengesetzen  vom  28.  Juli  1899  über  den  Ersatz  des  Wildschadens.
Vom  30.  Dezember  1899.

Zur  Vollziehung  der  Art.  195  bis  200  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuch  und  zu  dessen  Nebengesetzen  vom  28.  Juli  1899  (Reg.  Blatt  S.  133)  wird
Nachstehendes  verfügt:

Zu  Art.  195.

S.  1.

Wenn  gleichzeitig  mehrere,  auf  verschiedenen  Markungen  gelegene  Grundstücke  eines
und  desselben  Besitzers  von  Wildschaden  betroffen  worden  sind,  so  muß  die  Anmeldung
des  Schadensersatzanspruchs  für  jede  in  Betracht  kommende  Markung  bei  dem  Ortsvorsteher
  derselben  gemacht  werden.  In  jeder  dieser  Anzeigen  ist  zugleich  anzugeben,  auf
welchen  weiteren  Markungen  ein  Wildschaden  entstanden  ist,  dessen  Ersatz  beansprucht  wird.
        <pb n="24" />
        22

Entspricht  eine  schriftliche  Anmeldung,  welche  sich  nach  ihrem  Inhalt  auf  Grundstücke
  mehrerer  Markungen  bezieht,  dieser  Vorschrift  nicht,  so  ist  der  Anmeldende  durch
den  Ortsvorsteher,  bei  welchem  die  Anmeldung  eingekommen  ist,  ohne  Verzug  hievon  zu
benachrichtigen,  die  Anmeldung  aber  gleichwohl  dem  Oberamt  vorzulegen.

8.  2.

Bei  der  Anmeldung  eines  Schadensersatzanspruchs  wegen  Wildschadens  ist  der  Beschädigte
  zwar  nicht  verpflichtet,  sofort  die  Höhe  des  Schadens  und  die  Person  des  Ersatzpflichtigen
  anzugeben.  Er  ist  jedoch,  da  die  sofortige  Angabe  des  beanspruchten  Schadensersatzes
  für  die  Regel  die  Voraussetzung  einer  etwaigen  Einigung  der  Parteien  (Art.  190,
Abs.  1)  bilden  wird,  bei  der  Anmeldung  auf  die  Zweckmäßigkeit  der  sofortigen  Angabe
der  Höhe  seines  Schadensersatzanspruchs  hinzuweisen.

§.  3.

Als  Ersatzpflichtiger  ist  von  dem  Ortsvorsteher  bei  der  Vorlage  der  Anmeldung  des
Schadensersatzanspruchs  an  das  Oberamt  stets  zunächst  derjenige  zu  bezeichnen,  welchem
das  Recht  der  Jagdausübung  auf  dem  beschädigten  Grundstück  zusteht,  wobei  neben  dem
Jagdpächter  auch  ein  etwaiger  Theilhaber  oder  Afterpächter  ausdrücklich  anzuführen  ist
(Art.  192  und  193  Abs.  1  und  2).

Ist  durch  den  Gemeindejagdpachtvertrag  die  Ersatzpflicht  des  Jagdpächters  und  seiner
Mitschuldner  ausgeschlossen  worden  (Art.  193  Abs.  4),  so  ist  die  Gemeinde  als  ersatzpflichtig
  zu  bezeichnen.

Wenn  nach  Lage  des  Falles  anzunehmen  ist,  daß  der  Wildschaden  durch  ein  aus
einem  Gehege  ausgetretenes  Thier  angerichtet  worden  ist,  so  ist  außer  dem  Jagdberechtigten
  beziehungsweise  der  Gemeinde  (Abs.  1  und  2)  auch  der  Besitzer  des  Geheges.
anzugeben.

Zu  Art.  196.

8.  4.
Wenn  für  einen  Wildschaden  gleichzeitig  mehrere  Personen  als  ersatzpflichtig  in
Betracht  kommen,  so  hat  das  Oberamt  jeder  derselben  die  vorgeschriebene  Eröffnung  von
der  Anmeldung  des  Schadensersatzanspruchs  zu  machen.
        <pb n="25" />
        23

Die  mit  der  Eröffnung  der  Anmeldung  des  Schadensersatzanspruchs  den  Ersatzpflichtigen
  zur  Herbeiführung  einer  Einigung  mit  dem  Beschädigten  zu  ertheilende  Frist
ist  von  dem  Oberamt  nach  Lage  des  Falles  zu  bemessen,  sie  darf  aber  die  Dauer  einer
Woche  nicht  übersteigen.

S.  6.

Jedes  Oberamt  hat  sofort  eine  genügende  Anzahl  von  Sachverständigen  aufzustellen  und
fortwährend  aufgestellt  zu  erhalten,  welche  zur  Abschätzung  von  Wildschäden  geeignet  und
bereit  sind.  Hiebei  ist  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  Sachverständige  für  alle  im  Bezirk
vertretenen  und  der  Beschädigung  durch  Wild  ausgesetzten  Kulturarten,  also  insbesondere
auch  für  Waldungen  vorhanden  sind.

Die  aufgestellten  Sachverständigen  sind  vor  ihrer  erstmaligen  Verwendung  als
Schätzer  durch  das  Oberamt  dahin  zu  beeidigen,  daß  sic  die  von  ihnen  geforderten  Schadensabschätzungen
  unparteiisch  und  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  vornehmen  werden.  Es
empfiehlt  sich,  diese  Beeidigung  zum  voraus  bei  einer  aus  anderem  Anlaß  sich  etwa  darbietenden
  Gelegenheit  vorzunehmen.

S.  7.

Ob  im  einzelnen  Fall  die  Abschätzung  des  Wildschadens  einem  oder  mehreren  Sachverständigen
  zu  übertragen  ist,  hat  das  Oberamt  nach  Lage  des  Falles,  insbesondere  unter
Berücksichtigung  der  Größe  des  Schadens,  soweit  solche  angemeldet  oder  sonst  annähernd
bekannt  ist,  und  der  etwaigen  Schwierigkeit  der  Abschätzung  zu  bestimmen.  Für  die
meisten  Fälle  wird  ein  Schätzer  genügen.

S.  8.

Die  Auswahl  des  oder  der  Schätzer  aus  der  Zahl  der  zur  Verfügung  stehenden
Sachverständigen  ist  Sache  des  Oberamts.  Dasselbe  hat  hiebei  übrigens  auf  thunlichste
Kostenersparniß  Rücksicht  zu  nehmen.

Wird  nur  ein  Schätzer  berufen,  so  darf  derselbe  für  die  Regel  kein  Angehöriger  der
Gemeinde  sein,  in  deren  Bezirk  das  beschädigte  Grundstück  liegt.  Müssen  mehrere
Schätzer  berufen  werden,  so  darf  nicht  mehr  als  die  Hälfte  derselben  dieser  Gemeinde
angehören.
        <pb n="26" />
        24

Sind  mehrere  Schätzer  berufen,  so  hat  das  Oberamt  einem  derselben  die  Geschäftsleitung
  zu  übertragen.
S.  9.

Der  Zeitpunkt  für  die  Vornahme  der  ersten  und  der  etwaigen  zweiten  Schätzung  ist
in  der  Regel  von  dem  Oberamt  im  Einvernehmen  mit  den  Schätzern  zu  bestimmen.  Die
Ladung  der  Betheiligten  zu  der  Abschätzungsverhandlung  hat  unter  Bezeichnung  der  berufenen
  Schätzer  gleichfalls  durch  das  Oberamt  zu  geschehen.

Wenn  ausnahmsweise  die  Bestimmung  des  Zeitpunkts  für  die  Vornahme  der  Schätzung
  den  Schätzern  überlassen  wird,  so  hat  das  Oberamt  die  Betheiligten  unter  dem  Beifügen
  zu  laden,  daß  ihnen  der  Zeitpunkt  der  Vornahme  der  Schätzung  durch  den  geschäftsleitenden
  Schätzer  werde  mitgetheilt  werden.  Dem  letzteren  ist  die  rechtzeitige  Bewirkung
  der  entsprechenden  Mittheilung  aufzugeben.

S.  10.

Die  Schätzer  sollen  sich  bei  der  Abschätzungsverhandlung  angelegen  sein  lassen,  eine
Einigung  der  Parteien  herbeizuführen.

S.  11.

Das  über  die  Schadensabschätzung  oder  über  die  bei  der  Abschätzungsverhandlung
erzielte  Einigung  der  Parteien  aufzunehmende  Protokoll  ist  von  sämmtlichen  Schätzern
und  den  bei  der  Verhandlung  anwesenden  Parteien  zu  unterzeichnen.

Ist  eine  Schätzung  vorgenommen  worden,  so  ist  in  dem  Protokoll  auf  den  von  den
Schätzern  geleisteten  Eid  ausdrücklich  Bezug  zu  nehmen.

S.  12.

Wenn  nach  Lage  des  Falles  oder  auf  Antrag  eines  Betheiligten  eine  zweite  Schätz
ung  kurz  vor  der  Ernte  vorgenommen  werden  muß,  so  gelten  die  Vorschriften  über  die
Aufnahme  eines  Protokolls  und  über  die  Aufstellung  eines  Verzeichnisses  der  erwachsenen
Kosten  für  jede  der  beiden  Abschätzungsverhandlungen.

S.  13.

Nach  vollzogener  Schätzung  hat  das  Oberamt  ohne  Verzug  auf  Grund  des  Ergebnisses
  derselben  den  Schadensersatz  festzustellen  und  zwar  sowohl  hinsichtlich  seiner  Höhe,
als  hinsichtlich  der  Person  des  oder  der  Ersatzpflichtigen.  Das  Oberamt  ist  jedoch  nicht
        <pb n="27" />
        25

gehindert,  vorher  die  Schätzer  auf  offenbare  Fehler  der  Schätzung  aufmerksam  zu  machen
oder  zur  Aufklärung  vorhandener  Zweifel  zu  veranlassen.

Außer  dem  Schadensersatz  hat  das  Oberamt  gleichzeitig  auch  die  Höhe  und  die  Verpflichtung
  zur  Tragung  der  durch  die  Schätzung  entstandenen  Kosten  festzustellen.

Zu  Art.  197.

S.  14.

Die  urkundliche  Eröffnung  des  Ergebnisses  der  Schadensersatz=  und  Kostenfeststellung
an  die  Betheiligten  hat  durch  Zustellung  einer  Abschrift  des  oberamtlichen  Feststellungsbeschlusses
  gegen  amtlich  beglaubigte  Empfangsbescheinigung  oder  gegen  Postzustellungsurkunde
  zu  erfolgen.

S.  15.

Mit  der  fristgemäß  erfolgten  Klagerhebung  durch  eine  der  beiden  Parteien  wird
der  oberamtliche  Feststellungsbeschluß  in  seinem  ganzen  Umfang  außer  Wirkung  gesetzt.
Wenn  jedoch  die  Klage  wieder  zurückgenommen  wird,  so  hat  dies  zur  Folge,  daß  der
Rechtsstreit  als  nicht  anhängig  geworden  anzusehen  ist,  und  daher  die  Feststellung  endgültig
  und  vollstreckbar  wird.

Zu  Art.  198.
S.  16.
Die  Belohnung  der  Schätzer  ist  von  dem  Oberamt  nach  Maßgabe  der  in  der  Gebührenordnung

  für  Zeugen  und  Sachverständige  (Reichs-Gesetzblatt  von  1898  S.  689)
über  die  Gebühren  der  Sachverständigen  gegebenen  Vorschriften  festzusetzen.

S.  17.

Die  zulässige  Abweichung  von  der  aufgestellten  Kostenzuscheidungsregel  bezieht  sich
hauptsächlich  auf  den  Fall,  daß  der  Ersatzpflichtige,  um  die  Mühen  und  HKosten  des
Schätzungsverfahrens  zu  vermeiden,  dem  Beschädigten  innerhalb  der  von  dem  Oberamt
behufs  Einigung  der  Parteien  festgesetzten  Frist  (Art.  196  Abs.  1)  eine  den  verursachten
Schaden  reichlich  deckende  Entschädigungssumme  angeboten,  der  Beschädigte  aber  dieses
Angebot  abgelehnt  hat.
        <pb n="28" />
        26
Zu  Art.  199.

8.  18.

Wenn  die  versuchte  Vollstreckung  der  Kostenfeststellung  erfolglos  bleibt  oder  wenn  die
Zahlungsunfähigkeit  des  Kostenschuldners  durch  ein  Zeugniß  seiner  obrigkeitlichen  Behörde
oder  in  anderer  Weise  zweifellos  dargethan  ist,  so  sind  die  festgestellten  Kosten  auf  die
Staatskasse  zu  übernehmen  und  auf  Antrag  des  Oberamts  durch  die  Kreisregierung  auf
„Polizeikosten“  zur  Zahlung  anzuweisen.

Stuttgart,  den  30.  Dezember  1899.
Breitling.  Pischek.  Zeyer.

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Krietgswesens,
betreffend  die  Vergütung  für  die  Naluralverpflegung  marschirender  2c.  Truppen  für  das  Jahr  1000.
Vom  10.  Januar  1900.

Nachstehend  wird  die  von  dem  Reichskanzler  erlassene  Bekanntmachung  vom  21.  Dezember
  1899,  betreffend  die  Feststellung  der  Vergütung  für  die  Naturalverpflegung  mar.
schirender  2c.  Truppen  für  das  Jahr  1900,  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  10.  Jannar  1900.
Pischek.  Schott  von  Schottenstein.

Bekanntmachung.

Auf  Grund  der  Vorschriften  in  §.  4,  §.  9  Ziff.  2  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen
für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  (Reichs-Gesetzblatt  1898  S.  3611)  ist  der  Betrag  der
für  die  Naturalverpflegung  marschirender  2c.  Truppen  zu  gewährenden  Vergütung  für  das  Jahr  1900
dahin  festgestellt  worden,  daß  an  Vergütung  für  Mann  und  Tag  zu  gewähren  ist:

-  mit  Brot  ohne  Brot

a.  für  die  volle  Tageskost  80  Pf.  65  Pf.
b.  „  „  Mittagskost  40  „,  35  „
c.  „  „  Abendkost  25  „  20  „
d.  „  „  Morgenkost  15  „  10  „

Berlin,  den  21.  Dezember  1899.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Graf  von  Posadowsky.
        <pb n="29" />
        27

Verfügung  des  Ministeriums  des  Kirchen-  und  Schulwesens,

betreffend  die  erste  und  zweite  Dienstprüsung  der  Volksschullehrerinnen.  Vom  4.  Januar  1900.

Unter  Aufhebung  der  Verfügung  des  Ministeriums  des  Kirchen-  und  Schulwesens
vom  24.  August  1861  und  des  derselben  angehängten  Normativs,  betreffend  die  Prüfung
der  Schulstands-Kandidatinnen  (Reg.  Blatt  S.  187),  wird  mit  Allerhöchster  Er—
mächtigung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  heutigen  Tage  Nachstehendes
verfügt:

I.  Die  erste  Dienstprüfung.

S.  1.

Die  erste  Dienstprüfung,  deren  erfolgreiche  Erstehung  zur  Bekleidung  unständiger
  Lehrstellen  befähigt,  wird  für  die  evangelischen  Kandidatinnen  an  dem  Lehrerinnen-Seminar
  in  Markgröningen,  für  die  katholischen  an  dem  Lehrerinnenseminar  in
Gmünd  abgehalten.

Die  Prüfungskommission  besteht  aus  dem  von  der  Oberschulbehörde  bestellten
Kommissär  als  Vorsitzenden,  dem  Rektor  und  den  ständigen  Lehrern  des  Seminars  in
Markgröningen,  beziehungsweise  dem  Vorstand  und  den  ordentlichen  Lehrern  des
Lehrerinnenseminars  in  Gmünd.

§.  2.

Zu  der  Prüfung  werden  diejenigen  Seminarzöglinge  zugelassen,  welche  den  Lehrkursus
  der  obersten  Klasse  absolvirt  haben.

Auch  nicht  im  Seminar  vorgebildete  Lehramtskandidatinnen  werden  zugelassen,  wenn
sie  das  19.  Lebensjahr  zurückgelegt  und  durch  Zeugnisse  eine  entsprechende  Vorbildung,
ihre  sittliche  Würdigkeit  und  ihre  körperliche  Tüchtigkeit  für  die  Verwaltung  eines  Schulamtes
  nachgewiesen  haben.

Die  nicht  in  einem  Seminar  vorgebildeten  Lehramtskandidatinnen  haben  ihre  Bitte
um  Zulassung  zu  der  Prüfung,  wenn  sie  dieselbe  an  dem  Seminar  Markgröningen
erstehen  wollen,  vor  dem  1.  August,  wenn  sie  am  Seminar  Gmünd  geprüft  werden
wollen,  vor  dem  1.  Juli  bei  der  zuständigen  Oberschulbehörde  einzureichen  und  zugleich
vorzulegen:

1)  das  Taufzeugniß  beziehungsweise  den  Geburtsschein,

2)  einen  von  der  Kandidatin  selbst  gefertigten  Lebenslauf,
        <pb n="30" />
        28

3)  Zeugnisse  über  die  bisherige  Vorbildung,

4)  ein  amtliches  Zeugniß  über  das  seitherige  sittliche  Verhalten,

5)  das  Zeugniß  eines  zur  Führung  eines  Dienstsiegels  berechtigten  Arztes  über  den

Gesundheitszustand.

Die  Prüfung  findet  in  zwei  Abschnitten  in  der  Weise  statt,  daß  am  Schlusse  des
vorletzten  Bildungsjahres  die  Prüfung  in  den  Fächern  der  allgemeinen  Bildung,  am
Schlusse  des  letzten  die  pädagogische  und  praktische  Prüfung  vorgenommen  wird.

Die  Prüfungstage  sind  von  dem  Kommissär  der  Oberschulbehörde  im  Benehmen  mit
dem  Rektor  beziehungsweise  Vorstand  des  Seminars  festzustellen  und  der  Oberschulbehörde
anzuzeigen.

Die  Einberufung  der  nach  §.  2  Abs.  2  zugelassenen  Kandidatinnen  erfolgt  durch
die  Oberschulbehörde.

8.  1.

Die  Prüfung  zerfällt  in  eine  theoretische  (schriftliche  und  mündliche)  und  eine
praktische.

Die  Prüfung  erstreckt  sich  auf  die  nachstehenden  obligatorischen  Unterrichtsgegenstände
des  Seminars:  Schulkunde  und  Lehrfähigkeit,  Religion,  Aufsatz,  deutsche
Sprachlehre,  schriftliches  und  Kopfrechnen,  Geschichte,  Naturgeschichte
Naturlehre,  Musik  (Gesang,  Violinspiel),  Zeichnen  (Freihand=  und  Linearzeicnen),
Turnen  und  weibliche  Handarbeiten.  J

Außerdem  können  sich  die  Kandidatinnen  einer  Prüfung  in  fakultativen  Fächern
(französische  Sprache,  Klavierspiel,  Orgelspiel,  Haushaltungskunde)  unterziehen.

In  der  schriftlichen  Prüfung  sind  folgende  Arbeiten  anzufertigen:

1)  ein  deutscher  Aufsatz,

2)  Beantwortung  einer  oder  mehrerer  Fragen  aus  dem  Gebiete  des  Religion  s.

unterrichts,.

3)  Beantwortung  einiger  Fragen  aus  der  Schulkunde,

4)  Beantwortung  einer  oder  mehrerer  Fragen  aus  der  Geschichte,

5)  Beantwortung  einer  oder  mehrerer  Fragen  aus  der  Naturkunde,

6)  Lösung  einiger  Aufgaben  aus  der  Arithmetik.
        <pb n="31" />
        29

Für  diejenigen,  welche  sich  in  der  französischen  Sprache  prüfen  lassen,  tritt  hinzu:
ein  Diktat  in  der  französischen  Sprache
und
die  Uebersetzung  eines  zusammenhängenden  Stückes  aus  der  deutschen  in  die
französische  Sprache.
8.  6.
Sämmtliche  Arbeiten  werden  in  Klausur  unter  Aufsicht  eines  Seminarlehrers  gemacht.
Bei  jeder  Arbeit  hat  der  die  Aufsicht  führende  Lehrer  die  Zeit  anzumerken,  innerhalb
welcher  sie  vollendet  worden  ist.
§.  7.
Die  Aufgaben  werden  auf  Vorschlag  der  Seminarlehrer  von  dem  Kommissär  der
Oberschulbehörde  bestimmt.  «
Für  jeden  Prüfungsgegenstand  wird  ein  Referent  und  ein  Korreferent  bestellt.  Die
einzelnen  Prüfungsarbeiten  sind  von  dem  Referenten  und  Korreferenten  zu  korrigiren
und  mit  einem  Zeugniß  an  den  Kommissär  abzugeben.

8.  8.

Die  mündliche  Prüfung  erstreckt  sich  auf:

1)  Religion  oder  Schulkunde,

2)  deutsche  Sprache,

3)  Naturkunde,

4)  Kopfrechnen.

Die  Prüfung  soll  den  Kandidatinnen  Gelegenheit  geben,  nicht  allein  den  Umfang
ihres  Wissens,  sondern  auch  den  Grad  der  Gewandtheit  und  Geistesbereitschaft,  mit
welcher  sie  darüber  gebieten,  an  den  Tag  zu  legen.

Diejenigen,  welche  nach  §.  5  Abs.  2  sich  in  der  französischen  Sprache  prüfen  lassen,
werden  auch  einer  mündlichen  Prüfung  unterworfen.  Dieselbe  besteht  in  einer  Uebersetzung
  aus  der  französischen  Sprache,  wobei  auch  die  Bekanntschaft  der  Kandidatinnen  mit
der  französischen  Grammatik  geprüft  werden  soll.

S.  9.
Die  praktische  Prüfung  besteht  in  der  Ablegung  einer  Lehrprobe  und  in  der
Prüfung  im  Turnen,  Zeichnen,  in  der  Musik  und  in  weiblichen  Handarbeiten.
        <pb n="32" />
        30

F.  10.
Die  Aufgaben  bei  den  Lehrproben,  ihre  Vertheilung,  sowie  die  Reihenfolge  bei
Abhaltung  derselben  bestimmt  die  Prüfungskommission.
Zur  Vorbereitung  auf  die  Lehrproben  ist  nicht  mehr  als  ein  Tag  zu  geben.  Die
Kandidatin  hat  eine  ausgeführte  schriftliche  Disposition  beizubringen.
8.  11.
Bei  der  Turnprüfung  und  bei  der  Prüfung  in  weiblichen  Handarbeiten
ist  sowohl  die  Fertigkeit  als  die  Lehrfähigkeit  in  diesen  Fächern  nachzuweisen.
Bei  der  Zeichenprüfung  wird  sowohl  die  Fertigkeit  im  geometrischen  als  die  im
Freihandzeichnen  geprüft.
Die  Prüfung  in  den  musikalischen  Fertigkeiten  umfaßt  Gesang  und  Violinspiel.
Sie  erstreckt  sich  theils  auf  den  Vortrag  eingeübter  Stücke,  theils  auf  unvorbereitete
Leistungen.
II.  Die  zweite  Dienstprüfung.
S.  12.
Die  zweite  Dienstprüfung  (Anstellungsprüfung)  deren  erfolgreiche  Erstehung
zur  Anstellung  auf  ständigen  Schulstellen  befähigt,  wird  in  Stuttgart  abgehalten.  ·
FürdiesePrüfungbestchtindcmGeschäftskreisderbeidenOberfchnlbchördensc
eine  besondere  Prüfungskommission,  deren  Mitglieder  von  dem  Ministerium  des  Kirchenund
  Schulwesens  in  stets  widerruflicher  Weise  bestellt  werden.  Den  Vorsitz  führt  ein
Mitglied  der  betreffenden  Oberschulbehörde.
F.  13.
Zu  der  Prüfung  werden  solche  Kandidatinnen  zugelassen,  welche
1)  das  23.  Lebensjahr  zurückgelegt,
2)  mindestens  zwei  Jahre  an  einer  Volksschule  oder  an  einer  andern  öffentlichen
Lehranstalt  als  unständige  Lehrerinnen  Dienste  geleistet  haben,
3)  über  Amtsführung  und  Wandel  befriedigende  Zeugnisse  vorlegen,
4)  über  die  nicht  im  öffentlichen  Volksschuldienst  zugebrachte  Zeit  günstige  Zeug.
nisse  beibringen.
8.  14.
Die  zweite  Dienstprüfung  erstreckt  sich  auf  folgende  Fächer:  Schulkunde  (Ge-
        <pb n="33" />
        31

schichte  der  Pädagogik,  allgemeine  Erziehungs=  und  Unterrichtslehre,  Methode  der  einzelnen
  Schulfächer,  sowie  Kenntniß  der  auf  das  Volksschulwesen  bezüglichen  Gesetze  und
Verordnungen)  und  Lehrfähigkeit,  Religion,  Aufsatz,  deutsche  Sprache  und
Litteraturgeschichte,  Arithmetik,  Geschichte,  Musik  (Gesang  und  Vieolinspiel),
Zeichnen,  sowie  nach  Wahl  entweder  Geographie  oder  Naturgeschichte  oder
Naturlehre.

Außerdem  können  sich  die  Kandidatinnen  einer  Prüfung  in  der  französischen  Sprache
und  im  Orgelspiel  unterziehen.

S.  15.

Die  Prüfung  wird  in  der  Regel  einmal  im  Jahr  im  Herbst  erforderlichen  Falls  in
zwei  Abtheilungen  gehalten.

Der  Termin  wird  im  Staatsanzeiger  bekannt  gemacht.

S.  16.

Die  Meldungen  zu  dieser  Prüfung  sind  durch  das  Orts=  und  Bezirksschulinspektorat
bei  der  zuständigen  Oberschulbehörde  einzureichen.

In  der  Meldung  hat  die  Kandidatin  anzugeben,  ob  sie  in  Geographie,  Naturgeschichte
oder  Naturlehre,  beziehungsweise  in  welchem  Theil  der  Naturgeschichte  (Zoologie,  Botanik
oder  Mineralogie)  sie  geprüft  zu  werden  wünscht,  ferner  welche  Werke  der  klassischen
Litteratur  sie  genauer  studirt  hat,  endlich  mit  welchen  Werken  hervorragender  pädagogischer
Schriftsteller  sie  sich  näher  bekannt  gemacht  hat.

Auch  hat  die  Kandidatin  in  ihrer  Meldung  sich  darüber  zu  äußern,  ob  sie  in  einem
der  in  §.  14  Abs.  2  genannten  fakultativen  Prüfungsfächer  eine  Prüfung  erstehen  will.
S.  17.

Die  Prüfung  zerfällt  in  eine  theoretische  (schriftliche  und  mündliche)  und  eine  praktische.

S.  18.

In  der  schriftlichen  Prüfung  sind  folgende  Arbeiten  zu  fertigen:

1)  ein  deutscher  Aufsatz,  dessen  Thema  in  der  Regel  aus  der  allgemeinen  Erziehungs=

  und  Unterrichtslehre  oder  aus  der  Schulpraxis  genommen  wird,

2)  Beantwortung  je  einer  Frage  aus  der  speziellen  Unterrichtslehre  und  aus  der

Geschichte  der  Pädagogik,
3)  Beantwortung  einer  Frage  aus  der  Geschichte,
        <pb n="34" />
        32
4)  Beantwortung  einer  Frage,  die  nach  Wahl  der  Kandidatin  aus  der  Geographie,
Naturgeschichte  oder  Naturlehre  zu  nehmen  ist,
5)  Lösung  einiger  Aufgaben  aus  der  Arithmetik,  außerdem
6)  für  die  evangelischen  Schulamtskandidatinnen:  Beantwortung  einer  Frage  aus
der  Religion.
Für  diejenigen,  welche  in  der  französischen  Sprache  sich  prüfen  lassen,  tritt  hinzu.
ein  Diktat  in  der  französischen  Sprache
und
die  Uebersetzung  eines  zusammenhängenden  Stückes  aus  der  deutschen  in  die
französische  Sprache.
»  8.  19.
Sämmtliche  Arbeiten  werden  in  Klausur  unter  einer  von  der  Prüfungskommission
anzuordnenden  Aufsicht  gefertigt.
·  8.  20.
Die  Aufgaben  werden  von  der  Prüfungskommission  auf  den  Vorschlag  der  betreffenden
  Referenten  bestimmt.
Für  die  Beurtheilung  jeder  Arbeit  wird  ein  Referent  und  ein  Korreferent  bestellt.

§.  21.
Die  mündliche  Prüfung  erstreckt  sich  auf:
1)  Schulkunde  einschließlich  der  Geschichte  der  Pädagogik  und  der  Kenntniß  der.
auf  das  Volksschulwesen  bezüglichen  Gesetze  und  Verordnungen,
2)  deutsche  Sprache  und  Litteraturgeschichte,
außerdem
3)  für  die  katholischen  Schulamtskandidatinnen:  Religion.
Im  Uebrigen  gelten  die  Bestimmungen  bezüglich  der  ersten  Dienstprüfung  §.  8  Abs.

und  3  auch  für  die  zweite.
z.  22

Die  praktische  Prüfung  besteht  in  der  Abhaltung  einer  Lehrprobe,  sowie  in  einer
Prüfung  in  Zeichnen  und  Musitk.
S.  23.
Die  Aufgaben  bei  den  Lehrproben,  ihre  Vertheilung,  sowie  die  Reihenfolge  bei  Abhaltung
  derselben  bestimmt  die  Prüfungskommission.
        <pb n="35" />
        33
Die  in  §.  10  Abs.  2  enthaltene  Bestimmung  gilt  auch  für  die  zweite  Dienstprüfung.


S.  24.

Bezüglich  der  Zeichen=  und  Musikprüfung  findet  §.  11  entsprechende  Anwendung.

III.  Gemeinsame  Bestimmungen  für  beide  Dienstprüfungen.

F.  25.
Die  für  die  einzelnen  Prüfungsfächer  zu  ertheilenden  Zeugnisse  sind:
recht  gut
gut  bis  recht  gut
gut

ziemlich  gut  bis  gut

ziemlich  gut

mittelmäßig  bis  ziemlich  gut

mittelmäßig

sehr  mittelmäßig.

Das  Gesammtzengniß  wird  durch  die  Stufen

La  —  vorzüglich
Ib  —  recht  gut

IIA  gut  bis  recht  gut
IIb  —  gut
IIIbefriedigend

IIIb  —  genügend

ausgedrückt.
S.  26.

Wer  die  von  der  Oberschulbehörde  nach  §.  28  festgesetzte  Mindestzahl  von  Nummern
nicht  erreicht,  desgleichen  wer  in  der  Lehrprobe  oder  in  zwei  der  Fächer  Aufsatz,  Religion,
Rechnen,  Schulkunde  nur  das  Zeugniß  mittelmäßig  erlangt,  hat  die  Prüfung  nicht
bestanden.

Eine  solche  Kandidatin  kann  nach  Verlauf  eines  Jahres  noch  einmal  zur  Prüfung
zugelassen  werden.  Die  Zulassung  zu  einer  dritten  Prüfung  ist  unstatthaft.
        <pb n="36" />
        34
8.  27.

Jede  Täuschung  durch  Benützung  fremder  Hilfe  oder  unerlaubter  Hilfsmittel  bei
Fertigung  der  Prüfungsarbeiten  ist  mit  der  sofortigen  Zurückweisung  von  der  ferneren
Theilnahme  an  der  Prüfung  zu  bestrafen.  Wird  die  Täuschung  erst  nach  Beendigung  der
Prüfung  entdeckt,  so  ist  das  Prüfungszeugniß  für  ungültig  zu  erklären.

Gleiche  Strafe  trifft  diejenigen  Kandidatinnen,  welche  bei  der  Prüfung  andern  in
irgend  einer  Weise  zur  Lösung  der  gegebenen  Aufgabe  behilflich  sind.

Auch  im  Fall  eines  bloßen  Versuchs  des  Gebrauchs  unerlaubter  Hilfsmittel  oder  der
Beihilfe  hiezu  können  die  genannten  Strafen  verfügt  werden.

Wer  so  bestraft  worden  ist,  kann  nur  noch  einmal  und  zwar  nach  Jahresfrist  zur
Prüfung  zugelassen  werden.

Ueber  die  in  diesem  Paragraphen  bezeichneten  Strafen  beschließt  die  Prüfungs.
kommission.

Ueber  vorstehende  Bestimmungen  sind  sämmtliche  Kandidatinnen  vor  Beginn  der
Prüfung  zu  belehren  und  unter  Hinweisung  auf  deren  unnachsichtige  Anwendung  ernstlich
  zu  verwarnen.

S.  28.

Hinsichtlich  der  bei  den  beiden  Prüfungen  zu  machenden  Anforderungen  sowie  der
Werthung  der  einzelnen  Fächer  bei  der  Feststellung  des  Gesammtzeugnisses  wird  das
Nähere  von  der  Oberschulbehörde  bestimmt.

S.  29.

Die  gegenwärtige  Verfügung  tritt  in  der  Weise  in  Wirksamkeit,  daß  erstmals  im
Jahr  1901  die  erste  Dienstprüfung  und  erstmals  im  Jahr  1900  die  zweite  Dienstprüfung
nach  den  Bestimmungen  dieser  Verfügung  vorgenommen  wird.

Stuttgart,  den  4.  Jannar  1900.
Sarwey.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Kirchen-  und  Schulwesens,
betreffend  die  Vorschriften  für  die  dem  evangelisch-theologischen  Seminar  in  Tübingen  angehörigen.
Studirenden  der  Philologie  und  der  realistischen  Fächer.  Vom  1.  Januar  1900.
Die  in  der  Ministerialverfügung  vom  6.  Mai  1886  (Reg.  Blatt  S.  185  ff.)  ertheilten
Vorschriften  über  die  Heranbildung  von  Lehramtskandidaten  innerhalb  des  evangelisch
        <pb n="37" />
        35
theologischen  Seminars  in  Tübingen  sind  auf  Grund  der  Prüfungsordnungen  für  das
humanistische  Lehramt  vom  21.  März  1898  und  für  das  realistische  Lehramt  vom  12.  September
  1898  nach  Vernehmung  der  Ministerialabtheilung  für  Gelehrten=  und  Realschulen
und  der  evangelisch-theologischen  Fakultät  in  Tübingen  einer  Abänderung  unterzogen  worden.
An  die  Stelle  derselben  treten  hienach  folgende  Bestimmungen:

Unter  den  Zöglingen  des  evangelisch-theologischen  Seminars  in  Tübingen  wird  alljährlich
  einer  dem  Bedürfniß  des  Lehrdienstes  entsprechenden  Zahl,  welche  in  der  Regel
5  bis  7  nicht  übersteigen  wird,  Gelegenheit  gegeben,  sich  auf  ein  höheres  Lehramt  entweder
  im  humanistischen  oder  im  realistischen  Fache  methodisch  vorzubereiten.

Die  Aufnahme  unter  die  auf  ein  höheres  Lehramt  sich  vorbereitenden  Seminarzöglinge
  ist  je  von  einer  besonderen  Erlaubniß  der  Königlichen  Kultministerialabtheilung  für
Gelehrten=  und  Realschulen  abhängig  und  durch  das  Vorhandensein  der  erforderlichen
Fähigkeiten  bedingt.  Sie  ist  in  der  Regel  gleich  nach  der  Aufnahme  in  das  Seminar,
beziehungsweise  nach  Ableistung  der  Militärpflicht  im  ersten  Jahre  des  Seminarkurses,
durch  Meldung  bei  dem  Seminarinspektorate  nachzusuchen;  die  Aufnahme  erfolgt  zunächst
probeweise  für  die  Philologen  auf  ein  Jahr,  für  die  Realisten  auf  ein  halbes  Jahr,  dieselbe
  kann  aber  auf  dem  gleichen  Wege  ausnahmsweise  auch  später  während  des  Seminarkurses
  nachgesucht  werden,  wie  auch  von  solchen,  die  sie  bereits  erlangt  haben,  mit
Genehmigung  der  Ministerialabtheilung  für  Gelehrten=  und  Realschulen  darauf  verzichtet
werden  kann.

Während  der  Probezeit  haben  die  betreffenden  Zöglinge  an  den  Uebungen  des  philologischen
  Seminars,  beziehungsweise  an  denen  des  Seminars  für  neuere  Sprachen  und
des  mathematisch-physikalischen  Seminars  oder  wenigstens  des  einen  der  beiden  letzteren
Seminare  nach  den  in  dem  betreffenden  Seminar  geltenden  Vorschriften  sich  zu  betheiligen.
  Nach  Ablauf  der  Probezeit  haben  sie  sich  darüber  zu  erklären,  ob  sie  nun  definitiv
unter  die  Zahl  der  auf  das  humanistische,  beziehungsweise  realistische  Lehramt  sich  vorbereitenden
  Zöglinge  aufgenommen  zu  werden  wünschen.  Das  Inspektorat  legt  die  betreffenden
  Gesuche  mit  seinem  Gutachten  über  die  Begabung,  den  Fleiß  und  das  Verhalten
  der  einzelnen  Bittsteller  der  Königlichen  Kultministerialabtheilung  zu  weiterer
Behandlung  vor.
        <pb n="38" />
        36
8.  2.

Das  Mirnisterium  des  Kirchen-  und  Schulwesens  behält  sich  vor,  solchen  Zöglingen,
welche  in  den  drei  ersten  Semestern  das  Studium  der  Philosophie  nach  der  hierüber
vorgeschriebenen  Ordnung  mit  allem  Fleiß  und  mit  einem  ihrer  Begabung  und  der
ihnen  (neben  ihren  sonstigen  Fachstudien)  zur  Verfügung  gestandenen  Zeit  entsprechen  den
Erfolg  betrieben  und  durch  ihr  Verhalten  wohl  befriedigt  haben,  auf  Ansuchen  die
völlige  Enthebung  von  dem  Studium  der  Theologie  zu  bewilligen,  um  denselben
  ein  desto  gründlicheres  und  umfassenderes  Studium  der  philologischen,  beziehungsweise
  realistischen  Disziplinen  möglich  zu  machen.  Die  Philologiestudirenden  haben  mit
der  Einreichung  dieses  Gesuchs  eine  Anzeige  über  die  Wahl  des  dritten  Hauptfachs  zu
verbinden.  Die  Studirenden  der  realistischen  Fächer  haben  ihrem  Gesuch  eine  Erklärung
darüber  anzufügen,  ob  sie  eine  Dienstprüfung  in  sprachlich-geschichtlicher  oder  in  mathematisch-naturwissenschaftlicher
  Richtung  zu  erstehen  beabsichtigen,  im  letzteren  Falle  unter
Angabe  der  Abtheilung  (s.  Prüfungsordnung  für  die  Kandidaten  des  realistischen  Lehramts
  §.  17  ff.),  für  welche  sie  sich  entschieden  haben.  An  diejenigen  Zöglinge,  welche
sich  neben  dem  Studium  der  Theologie  zugleich  der  Vorbereitung  für  ein  höheres  Lehramt
  widmen,  werden  bezüglich  ihrer  Studienordnung  ermäßigte  Anforderungen  gestellt
werden.  (Vergl.  S.  4.)

F.  3.

Diejenigen  Zöglinge,  welchen  gestattet  ist,  sich  ausschließlich  dem  Studium  der  Philologie
  zu  widmen  (§.  2),  haben  nach  vierjährigem,  diejenigen,  welchen  gestattet  ist,  sich
ausschließlich  den  realistischen  Fächern  zu  widmen,  nach  fünfjährigem  Studium  die  erste
Dienstprüfung  zu  erstehen,  sofern  nicht  in  besonderen  Fällen  Dispensation  von  dieser.
Vorschrift  ertheilt  wird.  Den  letzteren  kann  unter  der  Voraussetzung  befriedigen  der
Zeugnisse  über  Fleiß  und  Verhalten  für  ein  neuntes  Semester  zur  Fortsetzung  ihrer
Studien  auf  einer  Hochschule  das  Geldsurrogat  gewährt  werden.

Diejenigen  Zöglinge,  welche  sich  neben  dem  Studium  der  Theologie  an
ein  höheres  Lehramt  vorbereiten,  erhalten  auf  Ansuchen  nach  Erstehung  der  ersten
theologischen  Dienstprüfung  das  Geldsurrogat  noch  auf  zwei,  in  besonderen  Fällen  auf
drei  weitere  Semester.  Nach  Umfluß  von  spätestens  zwei  Jahren  haben  sie  zur  Ablegung
  der  betreffenden  ersten  Dienstprüfung  durch  das  Seminarinspektorat  bei  der  König-=lichen
  Kultministerialabtheilung  für  Gelehrten=  und  Realschulen  sich  zu  melden.
        <pb n="39" />
        37

8.  4.

In  den  drei  ersten  akademischen  Semestern  haben  die  für  ein  höheres  Lehramt  sich
ausbildenden  Studirenden  außer  der  Erfüllung  der  Anforderungen  des  betreffenden
Seminars  sich  im  Allgemeinen  nach  dem  für  alle  Seminarzöglinge  vorgeschriebenen  Studienplan
  zu  richten.  Uebrigens  wird  denselben  gerathen,  auch  schon  in  diesen  Semestern,
sobald  sie  zur  Vorbereitung  auf  ein  Lehramt  sich  entschlossen  haben,  ihre  sonstigen  Studien
  darnach  einzurichten.  Diejenigen  Zöglinge,  welche  das  Studium  der  Theologie  mit
der  Vorbereitung  auf  ein  Lehramt  verbinden,  können  späterhin  von  dem  Besuch  der  Vorlesungen
  über  Dogmengeschichte,  Religionsphilosophie,  Kirchenrecht  und  nach  dem  Ermessen
  der  Seminarvorstände  von  dem  Besuche  je  einer  oder  zweier  von  der  obligaten
Zahl  der  alt=  und  neutestamentlichen  Vorlesungen  dispensirt  werden.

Sämmtliche  auf  ein  Lehramt  sich  vorbereitende  Zöglinge  sind  zu  dem  Besuche  von
mindestens  vier  philosophischen  Vorlesungen  verpflichtet,  von  denen  sie  mindestens
drei  in  den  drei  ersten  Semestern  zu  hören  haben.  Für  die  Philologiestudirenden  sind
Logik,  Psychologie  und  Geschichte  der  alten  Philosophie,  für  die  Studirenden  der  realistischen
  Fächer  Psychologie  und  Geschichte  der  neueren  Philosophie  obligatorisch.  Von
der  Theilnahme  an  der  hebräischen  Repetition  im  dritten  Semester  sind  beiderlei  Studirende
  dispensirt.

Von  den  zwei  nach  der  Seminarstudienordnung  in  jedem  Semester  zu  bearbeitenden
Aufsätzen  haben  sie  bis  zum  Schluß  des  dritten  Semesters,  so  lange  in  dem  von  ihnen
besuchten  philologischen  oder  realistischen  Seminar  noch  kein  Aufsatz  verlangt  wird,  in
jedem  Semester  zwei  Aufsätze  über  ein  philosophisches  Thema,  in  denjenigen  Semestern,
in  welchen  für  das  betreffende  Seminar  ein  Aufsatz  zu  fertigen  ist,  neben  diesem  einen
über  ein  philosophisches  Thema  zu  liefern.  Hiebei  dürfen,  was  auch  für  die  folgenden
Semester  gilt,  die  Philologen,  nachdem  sie  den  ersten  Aufsatz  in  lateinischer  Sprache  bearbeitet
  haben,  den  zweiten  in  deutscher  Sprache  abfassen.  Die  Studirenden  der  realistischen
  Fächer  sprachlich-geschichtlicher  Richtung  haben  den  zweiten  Aufsatz  je  in  dem
einen  Semester  in  deutscher,  in  dem  anderen  in  französischer  oder  englischer  Sprache
auszuarbeiten,  dessen  Stelle  jedoch  ein  während  des  Semesters  im  Seminar  für  neuere
Sprachen  entweder  in  französischer  oder  in  englischer  Sprache  abgefaßter  Aufsatz  vertreten
  kann.  In  dem  Semester,  in  welchem  die  wissenschaftliche  Abhandlung  für  Zu-
        <pb n="40" />
        38

lassung  zu  der  Dienstprüfung  auszuarbeiten  ist,  wird  einer  der  beiden  Aufsätze,  im  letzten
Semester  vor  der  Prüfung  werden  beide  Aufsätze  nachgelassen.

Die  Themen  zu  sämmtlichen  Aufsätzen,  welche  die  Studirenden  der  Philologie  und
der  realistischen  Fächer  über  Gegenstände  ihrer  besonderen  Fachstudien  zu  machen  haben,
sind  von  ihnen  zuvor  der  Genehmigung  der  Lehrer,  welche  die  Korrektur  derselben  übernehmen,
  zu  unterstellen.

S.  5.

Bezüglich  der  Seminarprüfungen  bleiben  die  auf  ein  Lehramt  sich  vorbereitenden
  Zöglinge  in  den  drei  ersten  Semestern  den  übrigen  Seminarzöglingen  gleichgestellt.
Auch  vom  vierten  Semester  an  haben  die  zugleich  Theologie  studirenden  Zög
linge  sich  nur  an  den  Seminarprüfungen  für  die  Theologen  zu  betheiligen.  Ihre  Leistungen
  für  das  Seminar  in  den  Semestern,  für  welche  ihnen  das  Geldfurrogat  bewilligt
wird  (§F.  3  Abs.  2),  haben  sich  nach  den  bezüglich  des  Geldsurrogats  bestehenden  Vorschriften
  zu  richten.

Die  Zöglinge,  welchen  gestattet  ist,  sich  ansschließlich  dem  Studium  der
Philologie  oder  der  realistischen  Fächer  zu  widmen,  haben  je  am  Schlusse  eines
Semesters  ein  schriftliches  Examen  unter  Klaufur  zu  bestehen.  Hiebei  haben  die  Phi
lologen  im  vierten  Semester  eine  Uebersetzung  aus  einem  lateinischen  und  einem
griechischen  Klassiker  ins  Deutsche  mit  den  erforderlichen  sprachlichen  und  sachlichen  Erläuterungen,
  im  fünften  Semester  eine  Uebersetzung  theils  ins  Lateinische  und  Griechische,
  theils  aus  dem  Griechischen  ins  Deutsche  zu  liefern  und  eine  Frage  aus  der  alten
Geschichte  zu  beantworten.

Im  sechsten  Semester  ist  eine  Uebersetzung  ins  Lateinische  und  aus  dem  Lateinischen,
  letztere  mit  sprachlichen  und  sachlichen  Erläuterungen,  sowie  die  Beantwortun
einer  Frage  aus  den  griechischen  oder  römischen  Staatsalterthümern  und  je  nach  der
Wahl  des  dritten  Hauptfachs  ein  deutscher  Aufsatz  über  einen  Gegenstand  der  älteren
deutschen  Sprach=  oder  Litteraturgeschichte  oder  der  mittelalterlichen,  insbesondere  deuts  chen
Geschichte  oder  eine  französische  Stilprobe  zu  liefern.

Am  Schlusse  des  siebenten  Semesters  ist  eine  Uebersetzung  ins  Griechische  und
eine  Uebersetzung  aus  dem  Griechischen  mit  sprachlichen  und  sachlichen  Erläuterungen
die  Beantwortung  einer  Frage  aus  der  griechischen  oder  römischen  Litteraturgeschichte  und
ein  deutscher  Aufsatz  über  einen  Gegenstand  der  neueren  deutschen  Litteratur  oder  der
        <pb n="41" />
        39

neueren,  insbesondere  deutschen  Geschichte  oder  eine  französische  Stilprobe,  beziehungsweise
  im  Anschluß  an  die  besonderen  Studien  der  Studirenden  ein  wissenschaftlicher
  Aufsatz  aus  dem  Gebiet  der  französischen  Sprach=  oder  Litteraturgeschichte  zu
fertigen.

Die  Studirenden  der  realistischen  Fächer  sprachlich-geschichtlicher  Richtung
haben  jedesmal  eine  französische  und  vom  fünften  Semester  an  auch  eine  englische
Stilprobe,  beziehungsweise  frühestens  vom  sechsten  Semester  an  im  Anschluß  an  die
besonderen  Studien  der  Zöglinge  einen  wissenschaftlichen  Aufsatz  aus  dem  Gebiet  der
deutschen,  französischen  oder  englischen  Sprach=  oder  Litteraturgeschichte,  die  der  mathematisch-naturwissenschaftlichen
  Richtung  die  Lösung  von  Aufgaben  oder  einen  wissenschaftlichen
  Aufsatz  aus  dem  Kreise  ihrer  Fachstudien  zu  liefern.

Am  Schlusse  desjenigen  Semesters,  nach  dessen  Ablauf  ein  Zögling  sich  einer  Staatsprüfung
  unterzieht,  hat  derselbe  an  der  Semestralprüfung  sich  nicht  zu  betheiligen.

S.  6.

Die  Vorlesungen,  welche  die  Studirenden  der  Philologie  und  der  realistischen
Fächer  im  Seminar  zu  hören  haben,  richten  sich  im  Allgemeinen  nach  den  Anforderungen,
welche  bei  den  von  ihnen  zu  erstehenden  Dienstprüfungen  (vergl.  die  Ministerialverfügungen
  vom  21.  März  1898  und  vom  12.  September  1898)  gemacht  werden.  Insbesondere
  wird  von  denjenigen,  welche  zugleich  Theologie  studiren,  erwartet,  daß  sie
während  des  ordentlichen  vierjährigen  Seminarkurses  mindestens  zehn  in  das  gewählte
Lehrfach  einschlagende  Vorlesungen  aus  dem  Kreise  der  für  die  Nichttheologen  obligaten
Vorlesungen  (s.  unten)  mit  allem  Fleiße  hören,  und  sofern  sie  auf  eine  humanistische
Lehramtsprüfung  sich  vorbereiten,  das  philologische  Seminar  als  ordentliche  Mitglieder
in  zwei  auf  einander  folgenden  Semestern,  als  Zuhörer  in  zwei  weiteren  Semestern  und
das  Seminar  für  neuere  Sprachen  oder  das  historische  Seminar  besuchen.  Diejenigen,
welche  das  Studium  der  realistischen  Fächer  mit  demjenigen  der  Theologie  verbinden,
haben  außer  den  in  jene  Fächer  einschlagenden  Vorlesungen  die  Uebungen  des  Seminars
für  neuere  Sprachen,  beziehungsweise  des  mathematisch-physikalischen  Seminars  zu  besuchen,
  am  Unterricht  im  Zeicheninstitut  in  mindestens  drei  Semestern  theilzunehmen  und
sich  an  den  sonstigen  ihrem  Spezialgebiet  zugehörigen  Uebungen  der  Universitätsinstitute
zu  betheiligen.
        <pb n="42" />
        40
S.  7.

Die  Nichttheologen  sind  verpflichtet,  in  jedem  Semester  mindestens  drei  volle
Vorlesungen  zu  hören;  zu  diesen  gehören:

1)  Für  die  Studirenden  der  Philologie  Vorlesungen  über  Encyklopädie  und
Methodologie  der  Philologie,  lateinische  und  griechische  Grammatik,  Prosodie  und  Metrit
griechische  und  römische  Litteraturgeschichte,  Alterthümer,  Kunstgeschichte,  Kunstmythologie
und  sechs  exegetische  philologische  Vorlesungen,  sodann  Vorlesungen  über  Geschichte,  deutsch
Litteraturgeschichte  und  Geographie;  ferner  der  Besuch  des  philologischen  Seminars  isechs
  zusammenhängenden  Semestern,  während  welcher  sie  nach  der  in  diesem  Semine
vorgeschriebenen  Ordnung  und  Reihenfolge  als  Zuhörer  und  fortan  als  ordentliche  Mit,
glieder  an  den  im  unteren  und  oberen  Kurs  eingeführten  Uebungen  und  Aufgaben  sid
zu  betheiligen  haben.  Hiezu  kommen  je  nach  der  Wahl  des  dritten  Hauptfachs  in
Deutschen  drei  weitere  theils  sprach=  und  litteraturgeschichtliche,  theils  exegetische  Vorlesungen,
  oder  zwei  weitere  Vorlesungen  über  Geschichte,  oder  endlich  drei  Vorlesungen
theils  über  französische  Sprach=  und  Litteraturgeschichte,  theils  über  französische  Schrift.
steller,  sowie  in  drei  Semestern  die  Theilnahme  an  den  Uebungen  des  Seminars  fur
neuere  Sprachen  oder  des  historischen  Seminars.

2)  Die  Studirenden  der  realistischen  Fächer  haben  in  mindestens  drei
Semestern  den  Unterricht  im  Zeicheninstitut  zu  besuchen.

a.  Für  diejenigen,  welche  eine  Dienstprüfung  in  sprachlich-geschichtlicher  Richt  ung
erstehen  wollen,  sind  ferner  obligatorisch:  Vorlesungen  über  deutsche,  französische  und
englische  Litteraturgeschichte  und  Sprachgeschichte,  beziehungsweise  historische  Grammatit,
Aesthetik,  je  zwei  Vorlesungen  über  deutsche,  französische  und  englische  Schriftsteller  oder
Litteraturgattungen,  mindestens  zwei  Vorlesungen  über  Geschichte,  Geographie,  dazu  je
nach  Wahl  des  vierten  Hauptfachs  zwei  weitere  Vorlesungen  über  Geschichte,  beziehun  r
weise  Geographie  und  Theilnahme  an  den  historischen  und  geographischen  Uebungen  in
mindestens  zwei  Semestern,  sowie  Besuch  des  Seminars  für  neuere  Sprachen  in  sechs
zusammenhängenden  Semestern  mit  Betheiligung  an  allen  Uebungen.

b.  Diejenigen  Studirenden,  welche  eine  Dienstprüfung  in  mathematisch-naturwissen.
schaftlicher  Richtung  erstehen  wollen,  haben  zu  hören:  Vorlesungen  über  niedere  Analysis
und  Trigonometrie,  analytische  Geometrie  der  Ebene,  beschreibende  Geometrie  mit  Konstruktionsübungen,
  Differential-und  Integralrechnung,  Experimentalphysik.  Auch  haben
        <pb n="43" />
        41

sie  an  den  Uebungen  des  Seminars  für  neuere  Sprachen  mindestens  drei  Semester  hindurch
  sich  zu  betheiligen.  Hiezu  kommen  für  diejenigen,  welche  die  Dienstprüfung  in  der
ersten  Abtheilung  erstehen  wollen,  mindestens  vier  weitere  Vorlesungen  über  höhere
Mathematik,  Vorlesungen  über  Mechanik,  theoretische  Physik  und  anorganische  Chemie
mit  Uebungen,  sowie  Besuch  des  mathematisch-physikalischen  Seminars  in  sechs  zusammenhängenden
  Semestern  mit  Betheiligung  an  den  Uebungen;  für  diejenigen,  welche  sich
der  Prüfung  in  der  zweiten  Abtheilung  unterziehen  wollen,  Vorlesungen  über  anorganische
  und  organische  Chemie,  Botanik,  Zoologie,  Mineralogie  mit  Geologie,  je  unter
Betheiligung  an  den  praktischen  Kursen  der  Universitätsinstitute  und  angemessener  Theilnahme
  an  den  Uebungen  des  mathematisch-physikalischen  Seminars.

3)  Unter  die  zu  hörenden  Vorlesungen  haben  sämmtliche  Studirende  der  Philologie
und  der  realistischen  Fächer  im  Seminar  eine  über  Pädagogik  aufzunehmen;  auch  wird
ihnen  empfohlen,  mindestens  auf  ein  Jahr  in  die  akademische  Turnanstalt  als  thätige
Mitglieder  einzutreten.

F.  8.

Zur  näheren  Berathung  und  Leitung  in  ihren  Studien  haben  die  Studirenden
der  Philologie  und  der  realistischen  Fächer  zunächst  an  die  Repetenten,  denen  sie  hiefür
zugetheilt  sind,  weiterhin  an  die  betreffenden  Universitätslehrer  sich  zu  halten.  In  disziplinärer
  Beziehung  gelten  für  sie  die  allgemeinen  Statuten  für  die  Zöglinge  des
Seminars.

S.  9.

Bei  der  Bewilligung  des  Geldsurrogats  für  ein  weiteres  Studienjahr,  beziehungsweise
  der  Reisestipendien,  wird  auf  Lehramtskandidaten,  welche  ihre  Studien  auf  der
Landes=  oder  einer  anderen  Hochschule  fortzusetzen  wünschen,  unter  der  Voraussetzung
entsprechender  Zeugnisse,  besondere  Rücksicht  genommen.  Die  mit  dem  Geldsurrogat  zur
Fortsetzung  ihrer  Studien  in  Tübingen  Bedachten  haben  halbjährlich  mindestens  zwei
Hauptvorlesungen  ihres  Faches  zu  hören  und  einen  Aufsatz  über  Gegenstände  ihres
Studiums  zu  liefern,  von  dessen  Beschaffenheit  die  Ausbezahlung  des  Geldsurrogats  an
sie  abhängig  gemacht  wird.

S.  10.

Diejenigen  Zöglinge,  welche  unter  Enthebung  vom  Studium  der  Theologie  (§.  2)

sich  ausschließlich  dem  Studium  der  Philologie  oder  der  realistischen  Fächer  gewidmet
        <pb n="44" />
        42

haben,  jedoch  keine  ordentliche  Lehramtsprüfung  erstehen  (vergl.  Prüfungsordnung  für  die
Kandidaten  des  humanistischen  Lehramts  8.  6,  Prüfungsordnung  für  die  Kandidaten  des
realistischen  Lehramts  8.  6),  werden  aus  dem  Seminarverband  entlassen  und  zum  Kostenersatz
  angehalten.

Diejenigen,  welche  zugleich  Theologie  studiren,  haben  im  gleichen  Falle,  wenn  sie
nicht  an  der  Erstehung  der  Lehramtsprüfung  ohne  ihr  Verschulden  gehindert  sind,  die
auf  sie  in  ihrer  Eigenschaft  als  Lehramtskandidaten  verwendeten  Kosten  (Genuß  des
Surrogats,  eines  Reisestipendiums  u.  s.  w.)  der  Staatskasse  zu  ersetzen.

Stuttgart,  den  4.  Januar  1900.
Sarwey.

 

Gedruckt  in  der  Hofbuchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="45" />
        43
M  3.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Mürttemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Freitag  den  26.  Januar  1900.
Inhalt:

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Württembergischen  Eisenbahn-Gesellschaft  in  Stuttgart
zur  Erwerbung  des  für  den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Ebingen  nach  Onstmettingen  erforderlichen  Grundeigenthums
  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  Vom  11.  Januar  1900.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des
Innern,  betreffend  den  Vollzug  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers,  betreffend  die  Befreiung  von  der
Versicherungspflicht  auf  Grund  des  §.  6  Abs.  2  des  Invalidenversicherungsgesetzes,  vom  24.  Dezember  1899.
Vom  10.  Januar  1900.  —  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens,  betreffend
  die  Entschädigung  der  Volksschullehrer  für  das  Anwohnen  bei  den  Schulkonferenzen.  Vom  10.  Januar
1900.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Auflösung  des  Heilbronner  Kirchenbauvereins.
  Vom  15.  Januar  1900.  —  Berichtigung.

 

 

fönigliche  Verordnung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Württembergischen  Eisenbahn-Gesellschaft  in  Stuttgart  zur  Erwerbung
  des  für  den  Ban  einer  Eisenbahn  von  Ebingen  nach  Oustmektingen  erforderlichen  Grundeigenthums
  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  Vom  11.  Januar  1900.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Art.  2  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die  Zwangsenteignung
  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken  (Reg.  Blatt  S.  446),
verordnen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

Die  Württembergische  Eisenbahn-Gesellschaft  in  Stuttgart  wird  ermächtigt,  zum
Zweck  der  Erbauung  der  nach  der  Konzessionsurkunde  vom  24.  Oktober  1899  (Reg.Blatt
S.  771)  herzustellenden  Eisenbahn  von  Ebingen  nach  Onstmettingen  diejenigen  Grundstücke
  und  Rechte  an  Grundstücken  im  Wege  der  Zwangsenteignung  zu  erwerben,  welche
nach  dem  genehmigten  allgemeinen  Plan  für  das  gedachte  Unternehmen  erforderlich  sind.

Nach  diesem  Plan  ist  die  Bahn  gemäß  den  Bestimmungen  der  Bahnordnung  für
        <pb n="46" />
        4

die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands  vom  5.  Juli  1892  (Reg.Blatt  S.  449)  und  mit
einer  Spurweite  von  1,435  m  anzulegen.  Sie  schließt  sich  auf  der  Station  Ebingen  an
die  Staatsbahn  an,  wendet  sich  vom  Bahnhofvorplatze  aus  in  einer  Kurve  nach  Norden,
überschreitet  auf  zusammenhängenden  Brücken  die  Gartenstraße,  die  untere  Vorstadt,  die
Schmiecha  und  den  Mühlbach  und  führt  zu  dem  am  Ende  der  Stadt  Ebingen  herzustellenden
  Haltepunkt.  Von  hier  aus  zieht  sich  die  Bahn  auf  der  östlichen  Seite  des
Thales  der  Schmiecha  nach  Onstmettingen,  indem  sie  bei  Truchtelfingen  den  Vizinalweg
nach  Burladingen  in  Schienenhöhe  kreuzt  und  in  Thailfingen  eine  Ortsstraße  auf  einer
Brücke  überschreitet.  Stationsanlagen  sind  neben  dem  Haltepunkt  Ebingen  vorgese  hen
für  die  Ortschaften  Truchtelfingen,  Thailfingen  und  Onstmettingen.

In  dem  Verfahren  zum  Zweck  der  Zwangsenteignung  wird  die  Unternehmerin  durch
ihren  Vorstand  vertreten.

Als  Enteignungsbehörde  wird  die  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  bestellt.

Unser  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ist  mit  der  Vollziehung
dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  11.  Jannar  1900.
Wilhelnm.
Mittnacht.  Sarwey.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  den  Vollzug  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers,  betresfend  die  Hefreinng  von  der  w  er.
sicherungspflicht  auf  Grund  des  §.  6  Abs.  2  des  Invalidenversicherungsgesetzes,  vom  21.  Dezember  1899.
Vom  10.  Januar  1900.

Zum  Vollzug  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers,  betreffend  die  Befreiung  von
der  Versicherungspflicht  auf  Grund  des  §.  6  Abs.  2  des  Invalidenversicherungsgesetzes
vom  24.  Dezember  1899  (Reichs-Gesetzblatt  S.  721)  wird  hiemit  Nachstehendes  verfügt;

1)  Die  in  Ziff.  1  bis  4  und  6  der  Bekanntmachung  den  „unteren  Verwaltungs.

behörden“  zugewiesenen  Verrichtungen  sind  von  den  Oberämtern  wahrzunehmen.
Zur  Entscheidung  von  Beschwerden  im  Sinne  der  Ziff.  5  sind  die  Kreig.
regierungen  zuständig.
        <pb n="47" />
        45

2)  Anträge  auf  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  gemäß  §.  6  Abs.  2  des
Invalidenversicherungsgesetzes  sind  schriftlich  oder  zu  Protokoll  bei  der  Ortsbehörde
  für  die  Arbeiterversicherung  zu  stellen.  Zuständig  ist  diejenige  Ortsbehörde,
  in  deren  Bezirk  der  Wohnort  des  Antragstellers  oder,  sofern  dieser  im
Deutschen  Reich  keinen  Wohnort  hat,  in  deren  Bezirk  der  dauernde  Aufenthaltsort
  des  Antragstellers  liegt.

3)  Die  Ortsbehörde  hat  zu  prüfen  und  nöthigenfalls  durch  besondere  Erkundigung
bei  Arbeitgebern,  Krankenkassen  oder  bei  der  Ortsbehörde  des  Beschäftigungsorts
des  Antragstellers  festzustellen,  ob  die  in  Ziff.  2  Abs.  1  lit.  a  bis  c  und  Abs.  2
der  Bekanntmachung  enthaltenen  Voraussetzungen  des  Befreiungsantrags  zutreffen.
  Bei  Feststellung  der  Voraussetzung  unter  lit.  b.  ist  jedoch  die  Behörde
in  der  Regel  nicht  gehalten,  in  ihrer  Erkundigung  über  die  beiden  letzten  Jahre
zurückzugehen.

Die  Ortsbehörde  hat  den  Antrag  mit  den  erwachsenen  Akten  dem  Oberamt,
in  dessen  Bezirk  sie  ihren  Sitz  hat,  vorzulegen  und  sich  gleichzeitig  darüber  zu
äußern,  ob  nach  ihrer  pflichtgemäßen  Ueberzeugung  die  Voraussetzungen  des  Befreiungsantrags
  erfüllt  sind.

4)  Wird  vom  Oberamt  der  Befreiungsantrag  abgelehnt,  so  ist  hierüber  ein  Bescheid
zu  ertheilen  und  dem  Antragsteller  durch  Vermittlung  der  Ortsbehörde  zuzustellen.

Wird  dem  Antrag  stattgegeben,  so  ist  nach  Maßgabe  der  Ziff.  3  der  Bekanntmachung
  zu  verfahren.  Formulare  für  Versicherungsfreikarten  können  von
der  Buchdruckerei  von  W.  Kohlhammer  in  Stuttgart  zum  Preis  von  2  Pfennig
pro  Stück,  bei  Bestellungen  von  mindestens  20  Karten  zum  Preis  von  1  Pfennig
pro  Stück  bezogen  werden.  Der  hiedurch  entstehende  Aufwand  ist  gleich  wie  die
für  die  Ausstellung  der  Karte  zum  Ansatz  zu  bringende  Gebühr  von  5  Pfennig
in  der  oberamtlichen  Kanzleikostenrechunng  zu  verrechnen.  Die  Versicherungsfreikarte
  ist  dem  Antragsteller  durch  Vermittlung  der  Ortsbehörde,  welche  den  Befreiungsantrag
  vorgelegt  hat,  zuzustellen.  Die  letztere  Behörde  hat  von  der  Befreiung
  der  Ortsbehörde  des  Beschäftigungsorts  und,  wenn  die  befreite  Person
einer  Krankenkasse  oder  Krankenpflegeversicherung  angehört,  der  Verwaltung  dieser
Kasse  Kenntniß  zu  geben.
        <pb n="48" />
        46

Die  Ortsbehörden  haben  auf  Grund  der  ihr  zugegangenen  Mittheilungen  Verzeichnisse
  der  gemäß  §.  6  Abs.  2  des  Gesetzes  befreiten  Personen  zu  führen.  Den
Beamten  der  Versicherungsanstalt  ist  auf  Verlangen  die  Einsicht  dieser  Ver—
zeichnisse  zu  gestatten.

5)  Kommt  es  zur  Kenntniß  einer  Ortsbehörde,  daß  eine  der  in  Ziff.  2  unter
lit.  a  und  b  der  Bekanntmachung  vorgesehenen  Voraussetzungen  für  deren  Bewilligung
  schon  bei  der  Ausstellung  der  Versicherungsfreikarte  gefehlt  hat,  oder
daß  eine  dieser  Voraussetzungen  nachträglich  in  Fortfall  gekommen  ist,  so  hat  die
Behörde  der  befreiten  Person  Gelegenheit  zu  einer  Aeußerung  zu  geben  und,
falls  durch  diese  Aeußerung  jene  Annahme  nicht  widerlegt  wird,  demjenigen
Oberamt,  welches  die  Versicherungsfreikarte  ausgestellt  hat,  unter  Vorlegung  der
Akten  Anzeige  zu  erstatten.  Demselben  Oberamt  ist  Vorlage  zu  machen,  wenn
die  befreite  Person  die  Zurücknahme  der  Befreiung  beantragt.

Ergibt  sich,  daß  die  Lohnarbeit  des  Befreiten  während  der  Geltungsdauer  der
Versicherungsfreikarte  die  in  Ziff.  2  unter  lit,.  c  der  Bekanntmachung  vorgesehene
Dauer  wesentlich  überschritten  hat,  so  ist  von  der  Ortsbehörde  des  Wohnorts  beziehungsweise
  des  dauernden  Aufenthaltsorts  demjenigen  Oberamt,  welches  die  Versicherungsfreikarte
  ausgestellt  hat,  oder  von  der  Ortsbehörde  des  Beschäftigungsorts
  demjenigen  Oberamt,  in  dessen  Bezirk  sie  ihren  Sitz  hat,  nach  vorgängiger
Anhörung  des  Befreiten  Anzeige  zu  erstatten.

Gelangen  die  in  Abs.  1  und  2  erwähnten  Thatsachen  zur  Kenntniß  der  Verwaltung
  einer  Krankenkasse  oder  Krankenpflegeversicherung,  so  ist  von  dieser  die
zuständige  Ortsbehörde  mit  entsprechender  Mittheilung  zu  versehen.

6)  Der  Wiedereinzug  der  Versicherungsfreikarte  erfolgt  durch  Vermittlung  derjenigen
  Ortsbehörde,  welche  den  Antrag  auf  Widerruf  der  Befreiung  gestellt
hat,  wenn  einem  Antrag  der  befreiten  Person  auf  Zurücknahme  der  Befreiun
entsprochen  worden  ist,  durch  Vermittlung  der  Ortsbehörde  des  Wohnorts  beziehungsweise
  dauernden  Aufenthaltsorts.  Die  Ortsbehörden  haben  die  betheiligte
  Krankenkasse  oder  Krankenpflegeversicherung,  die  Ortsbehörde  des  Wohnorts
  beziehungsweise  des  dauernden  Aufenthaltsorts  hat  außerdem  die  Ortsgbehörde
  des  Beschäftigungsorts  und  umgekehrt  von  der  Zurücknahme  oder  dem
        <pb n="49" />
        47

Widerruf  der  Befreiung  zu  benachrichtigen.  Der  Eintrag  in  dem  Verzeichniß
(oben  Ziff.  4  Abs.  3)  ist  zu  löschen.

7)  Die  Zurücknahme  und  der  Widerruf  der  Befreiung  verpflichten  nicht  zu  nachträglicher
  Entrichtung  von  Beiträgen  für  eine  vor  dem  Wiedereinzug  der  Versicherungsfreikarte
  liegende  Zeit.

Stuttgart,  den  10.  Jannar  1900.

Pischek.

Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kirchen-  und  Schulweseus,
betreffend  die  Entschädigung  der  Volksschullehrer  für  das  Anwohnen  bei  den  Schulkonferenzen.
Vom  10.  Januar  1900.

An  Stelle  der  Verfügungen  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kirchen=  und
Schulwesens,  betreffend  die  Entschädigung  der  Volksschullehrer  für  das  Anwohnen  bei
den  Schulkonferenzen,  vom  16.  Oktober  1876  (Reg.  Blatt  S.  394)  und  vom,  2
1891  (Reg.  Blatt  S.  28)  treten  nachstehende  Bestimmungen:

Den  ständigen  und  den  unständigen  Lehrern  und  Lehrerinnen  an  den  Volksschulen
ist,  vorausgesetzt,  daß  die  Entfernung  ihres  Wohnorts  vom  Konferenzort  mindestens
  Einen  Kilometer  beträgt,  als  Entschädigung  für  den  ihnen  durch  die  Konferenz
  entstehenden  Aufwand  eine  Taggebühr  von  3/4  50  „(  sowie  eine  Reisekostenvergütung
  zu  gewähren.

An  Reisekosten  ist  für  diejenigen  Strecken,  bei  welchen  Eisenbahnen  oder
Postwägen  benützt  werden  können,  die  einfache  Fahrtaxe  II.  Klasse  beziehungsweise
die  Taxe  für  eine  Rückfahrkarte  II.  Klasse  oder  die  Postwagentaxe  neben  der
Vergütung  der  Auslagen  für  Gepäck,  in  allen  anderen  Fällen  eine  Gebühr  von
15  JN  für  jeden  zurückgelegten  Kilometer  zu  verrechnen.  Bruchtheile  eines  Kilometers
  dürfen  hiebei  (von  der  Entfernung  von  1  Kilometer  an)  gleich  einem  vollen
Kilometer  in  Berechnung  genommen  werden.

Nach  Vorstehendem  haben  die  Verwaltungen  der  zur  Bestreitung  des  Aufwands
verpflichteten  Kassen  sich  zu  achten.

Stuttgart,  den  10.  Jannar  1900.
Pischek.  Sarwey.
        <pb n="50" />
        48

Sekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Auflösung  des  Heilbronner  KNirchenbauvereins.  Vom  15.  Januar  1900.

Der  Heilbronner  Kirchenbauverein  in  Heilbronn,  welchem  vermöge  Allerhöchster
  Entschließung  vom  22.  Oktober  1885  die  juristische  Persönlichkeit  verliehen  worden
  ist  (Reg.  Blatt  S.  489),  hat  sich  durch  Beschluß  der  Generalversammlung  vom
8.  September  1899  ordnungsmäßig  aufgelöst.

Stuttgart,  den  15.  Jannar  1900.
Pischek.

Berichtigung.
Gemäß  der  Berichtigung  auf  Seite  7'  der  Nr.  1  des  Central-Blatts  für  das  Deutsche  Reich
von  1900  ist  in  der  Nr.  48  des  Regierungsblatts  von  1899  Seite  1086  Zeile  9  von  oben  statt

„Hamburg“  zu  setzen:  „Bergedorf  bei  Hamburg“.

Gedruckt  in  der  Hofbuchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="51" />
        49
M  4.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Mittwoch  den  31.  Jannar  1900.

 

Inhalt:

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Württembergischen  Eisenbahn-Gesellschaft  in  Stuttgart
zur  Erwerbung  des  für  den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Amstetten  nach  Laichingen  erforderlichen  Grundeigenthums
  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  Vom  16.  Jannar  1900.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des
Innern,  betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Abgeordnetenwahl  für  den  Oberamtsbezirk  Welzheim.  Vom
22.  Jannar  1900.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  den  Vollzug  des  Allgemeinen
Sportelgesetzes  (Reg.  Blatt  1899  S.  13341).  Vom  24.  Jannar  1900.  —  Verfügung  des  Finanzministeriums,
betreffend  die  Errichtung  von  Grengstenerämtern.  Vom  21.  Jannar  1900.

 

 

fiönigliche  Verordnung,
bekrefend  die  Ermächtigung  der  Württembergischen  Eisenbahn-Gesellschaft  in  Stuttgart  zur  Erwerbung
  des  für  den  gan  einer  Eisenbahn  von  Amstelten  nach  Laichingen  erforderlichen  Grundeigenthums
  im  Wwege  der  Zwangsenteignung.  Vom  16.  Januar  1900.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Art.  2  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die  Zwangsenteignung
  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken  (Reg.  Blatt  S.  446),
verordnen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  wie  folgt:

Die  Mürttembergische  Eisenbahn-Gesellschaft  in  Stuttgart  wird  ermächtigt,  zum
Zweck  der  Erbauung  der  nach  der  Konzessionsurkunde  vom  24.  Oktober  1899  (Reg.Blatt
S.  771)  herzustellenden  Nebeneisenbahn  von  Amstetten  nach  Laichingen  diejenigen  Grund-
        <pb n="52" />
        50

stücke  und  Rechte  an  Grundstücken  im  Wege  der  Zwangsenteignung  zu  erwerben,  welche
nach  dem  genehmigten  allgemeinen  Plan  für  das  gedachte  Unternehmen  erforderlich  sind.

Nach  diesem  Plan  ist  die  Bahn  gemäß  den  Bestimmungen  der  Bahnordnung  für
die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands  vom  5.  Juli  1892  (Reg.  Blatt  S.  149)  und  mit
einer  Spurweite  von  1  m  anzulegen.  Sie  schließt  sich  auf  der  Station  Amstetten  an
die  Staatsbahn  an,  verläßt  den  Bahnhof  Amstetten  auf  der  rechten  Seite  der  Hauptbahn
in  südlicher  Richtung  und  steigt  durch  ein  Trockenthal  auf  den  höher  gelegenen  Theil
des  Albplateaus.  Die  Bahn  berührt  sodann  die  Alborte  Oppingen,  Nellingen,  Merklingen
  und  Machtolsheim,  um  bei  Laichingen  zu  endigen.  Für  alle  diese  Orte  sind
Haltestellen  vorgesehen,  welche  sämmtlich  in  die  Nähe  der  betreffenden  Ortschaften  zu
liegen  kommen.

In  dem  Verfahren  zum  Zweck  der  Zwangsenteignung  wird  die  Unternehmerin  durch
ihren  Vorstand  vertreten.

Als  Enteignungsbehörde  wird  die  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  bestellt.

Unser  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ist  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  16.  Januar  1900.
Wilhelm.
Mittnacht.  Sarwey.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Anordnung  riner  neuen  Abgeordnetenwahl  für  den  Gberamtsbezirk  Welzheim.
Vom  22.  Jannar  1900.

Nachdem  der  bisherige  Abgeordnete  für  den  Oberamtsbezirk  Welzheim  gestorben  ist,
wird  auf  Allerhöchsten  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs  die  Vornahme
einer  Neuwahl  für  den  Oberamtsbezirk  Welzheim  angeordnet  und  Nachstehendes  verfügt:

1)  Die  örtlichen  Kommissionen  für  Entwerfung  und  Fortführung  der  Wählerlisten
haben  unverweilt  für  die  Richtigstellung  der  letzteren  Sorge  zu  tragen.

Die  Ortswahlkommissionen  werden  hiebei  hinsichtlich  der  Frage,  welche  Personen
        <pb n="53" />
        51
in  die  Wählerlisten  aufzunehmen  sind,  auf  Art.  4  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868
(Reg.  Blatt  S.  178)  und  §.  3  der  Ministerialverfügung,  betreffend  die  Vollziehung  des
Wahlgesetzes  vom  6.  November  1882  (Reg.  Blatt  S.  345),  besonders  hingewiesen.

2)  Der  in  Art.  7  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868  angeordnete  öffentliche
Aufruf  der  Wahlberechtigten  zur  Anmeldung  ihres  Wahlrechts  ist  alsbald  von  dem
Oberamt  Welzheim  im  Amtsblatt  zu  erlassen  und  außerdem  von  den  Ortsvorstehern  in
den  einzelnen  Gemeinden  auf  ortsübliche  Weise  bekannt  zu  machen.

3)  Die  Wählerlisten  müssen  binnen  zehn  Tagen  nach  dem  Erscheinen  der  gegenwärtigen
  Verfügung  im  Regierungsblatt,  somit  spätestens  am  Samstag,  den  10.  Februar
d.  Is.,  vollendet  sein,  sodann  während  eines  unmittelbar  anschließenden  Zeitraums  von
sechs  Tagen,  also  bis  Freitag,  den  16.  Februar  d.  Is.,  einschließlich  auf  dem  Rathhaus
  zur  allgemeinen  Einsicht  aufgelegt  werden.  Längstens  binnen  drei  Tagen  von  Erhebung
  etwaiger  Vorstellungen  gegen  die  Wählerliste  an  gerechnet  hat  die  Kommission
hierüber  Beschluß  zu  fassen.

Spätestens  am  einundzwanzigsten  Tag  nach  dem  Erscheinen  des  gegenwärtigen
Wahlausschreibens  im  Regierungsblatt,  am  Mittwoch,  den  21.  Febrnar  d.  Is.,  haben  die
Ortsvorsteher  die  Wählerlisten  nebst  den  Akten  über  beanstandete  Wahlberechtigungen
dem  Oberamt  zu  übergeben.

4)  Die  Wahlen  sind  genau  am  dreißigsten  Tag  nach  dem  Erscheinen  der  gegenwärtigen
  Verfügung  im  Regierungsblatt,  also

am  Freitag,  den  2.  März  d.  Js.,
in  allen  Abstimmungsdistrikten  gleichzeitig  vorzunehmen.

5)  Die  in  Art.  13  der  Wahlgesetznovelle  vom  16.  Juni  1882  (Reg.  Blatt  S.  212)
vorgeschriebene  Bekanntmachung  hat  spätestens  am  Dienstag,  den  27.  Februar  d.  Is.,  zu
erfolgen.

6)  Die  Wahlvorsteher  werden  vornehmlich  auf  Art.  12,  Art.  13  Abs.  2,  Art.  13a
bis  18c  der  Wahlgesetznovelle  und  die  §§.  11  bis  22  der  Vollziehungsinstruktion  zu  derselben
  vom  6.  November  1882  hingewiesen  und  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  den

Wählern  der  Zutritt  zur  Wahlhandlung  einschließlich  der  Zählung  der  abgegebenen
Stimmen  freisteht.
        <pb n="54" />
        52

7)  Die  Ermittlung  des  Wahlergebnisses  durch  die  Oberamtswahlkommission  hat
spätestens  am  Montag,  den  5.  März  d.  Is.,  stattzufinden.

8)  Behufs  gesetzmäßiger  Durchführung  des  Wahlgeschäfts  wird  im  Uebrigen  auf  die
Bestimmungen  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868  in  der  demselben  durch  Art.  I—II
der  Wahlgesetznovelle  vom  16.  Juni  1882  gegebenen  Fassung,  die  Vollziehungsverfügung
vom  6.  November  1882  und  die  Bekanntmachung,  betreffend  das  Verfahren  bei  den
Landtagswahlen,  vom  27.  Juni  1883  (Amtsblatt  des  Ministeriums  des  Innern  S.  157  ),
zur  Nachachtung  hingewiesen.

Stuttgart,  den  22.  Jannar  1900.
Pischek.
verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,

betreffend  den  Vollzug  des  Allgemeinen  Sportelgesetzes  (Reg.latt  1899  S.  1331).
Vom  24.  Januar  1900.

Unter  Hinweis  auf  den  mit  Bekanntmachung  des  K.  Finanzministeriums  vom
28.  Dezember  1899  veröffentlichten  neuen  Text  des  Allgemeinen  Sportelgesetzes  sammt
Tarif  (Reg.  Blatt  S.  1334)  und  auf  die  Verfügung  sämmtlicher  Ministerien  vom
2.  Jannar  1900,  betreffend  den  Vollzug  des  Allgemeinen  Sportelgesetzes,  Reg.  Blatt  1899
S.  1271  (Reg.  Blatt  S.  1),  werden  hiemit  folgende  besondere  Vorschriften  zum  Vollzug
dieses  Gesetzes  ertheilt:  ·

S.  1.

Der  Einzug  und  die  Verrechnung  der  Sporteln  und  die  Führung  der  Sportelkassen.
bei  den  Oberämtern  liegt  den  zweiten  Beamten  der  Oberämter  unter  Aufsicht  der  Oberamtmänner,
  im  Fall  der  Abwesenheit  oder  Verhinderung  des  zweiten  Beamten,  oder,
während  dessen  Stelle  nicht  besetzt  ist,  den  Oberamtmännern  ob,  sofern  nicht  im  einzelnen
Falle  von  der  vorgesetzten  Behörde  eine  andere  Anordnung  getroffen  wird.

Die  Prüfung  der  oberamtlichen  Sportelrechn  ungen  ist  Obliegenheit  der  Kreisregierungen.

8.  2.
Gemeinsame  Sportelkontrollverzeichnisse  sind  zu  führen:
1)  für  das  Ministerium  des  Innern,  die  Adelsmatrikelkommission,  die  Ministerial-
        <pb n="55" />
        53
abtheilung  für  den  Straßen=  und  Wasserbau,  die  Landgestütskommission  und  die
Ablösungskommission;
2)  für  die  Centralstelle  für  die  Landwirthschaft  und  deren  Abtheilung  für  Feldbereinigung
  —
außerdem  sind  Sportelkontrollverzeichnisse  zu  führen
3)  bei  der  Ministerialabtheilung  für  das  Hochbauwesen;
4)  bei  dem  Medizinalkollegium;
5)  bei  dem  Oberbergamt  und  bei  dem  Bergamt  (§.  10  Abs.  3);
6)  bei  der  Forstdirektion,  Abtheilung  für  Körperschaftswaldungen;
7)  bei  den  Kreisregierungen;
8)  bei  der  Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel.

8.  3.
Von  den  Ortsvorstehern  sind  anzusetzen,  einzuziehen  und  zu  verrechnen  die  Sporteln
folgender  Tarifnummern:
Nr.  26  Fischerkarten;
Nr.  40  Hollekten;
Nr.  58  Ziff.  2  Schaustellungen  u.  s.  w.;
Nr.  69  Tanzerlaubniß;
bei  letzteren  drei,  soweit  zur  Ertheilung  der  Erlaubniß  die  Gemeindebehörden
  zuständig  sind;
Nr.  79  Ziff.  5  Erlaubnißscheine  zum  Gewerbebetrieb  im  Sinne  des  §F.  42b  der
Reichsgewerbeordnung;

83  Ziff.  6  Erlaubniß  zu  einem  vorübergehenden  Wirthschaftsbetrieb  auf  einem
Jahrmarkt  (Reichsgewerbeordnung  §.  67  Abs.  2)  oder  bei  einer  ähnlichen
besonderen  Veranlassung,  sowie  zum  Feilbieten  geistiger  Getränke  in  den
Fällen  des  §.  42  a  Abs.  3  und  §.  56  Abs.  2  Ziff.  1  der  Reichsgewerbeordnung.

S.  4.
Bei  den  Sportelansätzen  und  bei  den  Einträgen  in  die  Rechnungen  und  Kontrollverzeichnisse
  ist  die  Tarifnummer  und  die  Unterabtheilung  derselben,  auf  welche  der
Sportelansatz  sich  gründet,  beizufügen.

Nr.

*
        <pb n="56" />
        54
z.  5.

Gesuche  um  Nachlaß  von  Sporteln  im  Gnadenwege  sind  bei  der  Behörde,  welche
die  Sportel  angesetzt  hat,  anzubringen  und  von  dieser  im  Instan  zen  weg  dem  Ministerium
beziehungsweise  der  etwa  auf  Grund  besonderer  Vorschrift  an  Stelle  desselben  zur  Erledigung
solcher  Gesuche  ermächtigten  Behörde  vorzulegen.

Zum  Sporteltarif.
S.  6.
Zu  Nr.  6.  Arzuneimischungen.

Der  Sportelansatz  ist  mit  dem  Bescheid  des  Medizinalkollegiums  in  Rubrik  e  der
nach  der  Ministerialverfügung  vom  15.  Februar  1877  (Reg.  Blatt  S.  21)  einzureichenden
drei  Exemplare  der  Anzeigen  einzutragen.

Das  dem  nachsuchenden  Apotheker  zu  verabfolgende  Exemplar  des  Bescheids  ist  von
dem  Oberamtsphysikat  dem  Oberamt  zu  übergeben  und  von  letzterem  unter  Einziehung
der  Sportel  an  den  Apotheker  auszuhändigen.  "

S.  7.
Zu  Nr.  7.  Ausstocken  vou  Waldungen.

Bei  Zurückziehung  eines  von  einer  Körperschaftsbehörde  eingereichten  Waldausstockungsgesuches
  ist  die  Sportel,  wenn  die  Zurückziehung  in  der  Bezirksinstanz  erfolgt,  von  dem
Forstamt  (ohne  Mitwirkung  des  Oberamts,  vergl.  Art.  46  Abs.  1  des  Forstpolizeigesetzes
vom  8.  September  1879),  wenn  solche  in  der  Instanz  der  Forstdirektion,  Abtheilung  für
Körperschaftswaldungen,  erfolgte,  von  dieser  letzteren,  und  zwar  auch  dann  anzusetzen,
wenn  die  Akten  von  dem  Forstamt  dem  Oberamt  beziehungsweise  von  der  Forstdirektion,
Abtheilung  für  Körperschaftswaldungen,  der  Kreisregierung  zur  Aeußerung  zugegangen
sind  und  sich  bei  Einlauf  der  Zurückziehungserklärung  dort  in  Behandlung  befinden.

Die  in  solchen  Fällen  zum  Ansatz  kommenden  Sporteln  sind  in  Gemäßheit  des
§.  12  Abs.  2  und  §.  13  Abs.  3  der  Verfügung  sämmtlicher  Ministerien,  betreffend  den
Vollzug  des  Allgemeinen  Sportelgesetzes,  Reg.  Blatt  1899  S.  1271,  vom  2.  Jannar  1900,
(Reg.  Blatt  S.  1),  dem  Kameralamt  des  betreffenden  Bezirks  zum  Einzug  und  zur  Verrechnung
  zu  überweisen.
        <pb n="57" />
        55
Die  von  den  Forstämtern  in  solchen  Fällen  anzusetzenden  Sporteln  sind  in  das  von

ihnen  zu  führende  Sportelkontrollverzeichniß,  übrigens  abgesondert  von  den  Sporteln  für
die  Zurückziehung  sonstiger  Waldausstockungsgesuche,  einzutragen.

8.  8.
Zu  Nr.  9.  Bausachen.

Bei  Genehmigung  eines  Bauwesens  in  der  Instanz  des  Oberamts  (Allgemeine  Bauordnung
  Art.  79  Abs.  1  und  Art.  81  Abs.  2  und  3)  soll  der  Sportelrahmen  von  1  bis  10  /
die  Regel  bilden  und  ein  Hinausgreifen  auf  höhere  Sätze  nur  bei  größeren  Bauwesen
stattfinden.

Das  Sportelminimum  im  Tarif  Nr.  9  Ziff.  1  lit.  a  ist  nur  bei  ganz  geringfügigen
Bauwesen,  z.  B.  Backöfen,  Schweineställen,  kleinen  Anbauten,  zur  Anwendung  zu  bringen.

S.  9.
Zu  Nr.  10.  Beerdigung.

Außer  der  Einholung  der  Erlanbniß  zur  Beerdigung  an  einem  anderen  Ort  als
dem  öffentlichen  Begräbnißplatz  oder  einer  zugelassenen  Familienbegräbnißstätte  (§.  17
der  K.  Verordnung  vom  24.  Januar  1882,  Reg.  Blatt  S.  33  ff.)  sind,  sofern  die  Beerdigung
  nicht  am  Sterbeort  erfolgt,  die  für  den  Leichentransport  bestehenden  Vorschriften
(Tarif  Nr.  44,  Leichentransport  und  Ministerialverfügung  vom  12.  März  1888,  Reg.  Blatt
S.  105)  zu  beachten.

S.  10.

Zu  Nr.  12.  Bergbausachen.

Das  Oberbergamt  hat  die  von  ihm  angesetzten  Sporteln  unmittelbar  den  Kameralämtern
  zum  Einzug  und  zur  Verrechnung  zu  überweisen.

Bei  Zustellung  einer  Bergwerksverleihungsurkunde  ist  der  Erwerber  ausdrücklich
darauf  aufmerksam  zu  machen,  daß  er  nach  Ablauf  von  zwei  Jahren  vom  Tag  der  Verleihung
  oder  der  Betriebseinstellung  an  auf  die  Dauer  der  Unterlassung  des  Betriebs  je
am  Jahresanfang  ein  jährliches  Rekognitionsgeld  von  einem  Zehntel  der  Verleihungssportel
  zu  bezahlen  habe,  und  zugleich  aufzufordern,  von  der  Inbetriebsetzung  des  Bergwerks,
  sowie  von  der  Betriebseinstellung  das  Bergamt  in  Kenntniß  zu  setzen.
        <pb n="58" />
        56
Das  Bergamt  hat  die  von  ihm  angesetzten  Rekognitionsgelder  und  sonstigen  Sporteln
  den  Kameralämtern  zum  Einzug  zu  überweisen,  über  dieselben  ein  Kontrollverzeichniß
zu  führen  und  je  auf  1.  April  eine  Abschrift  desselben  zur  Revision  dem  Oberbergamt
vorzulegen.

Das  Oberbergamt  hat  nach  vollzogener  Revision  diese  Abschrift  zugleich  mit  seinem
Kontrollverzeichniß  dem  K.  Stenerkollegium,  Abtheilung  für  direkte  Steuern,  zu  übergeben.
S.  11.

Zu  Nr.  13.  Beschälpatent.
Die  Beschälpatente  dürfen  ohne  vorherige  Bezahlung  der  Sportel  von  der  Patentir.
ungskommission  ausgefolgt  werden.
Die  Sporteln  für  die  ertheilten  Patente  hat  die  Landgestütskommission  anzusetzen
und  an  die  Oberämter  zum  Einzug  zu  überweisen.

S.  12.
Zu  Nr.  16.  Depositen.

Die  von  den  Versicherungsgesellschaften  und  deren  Agenten,  sowie  den  Auswander-.
ungsagenten  auf  amtliche  Anordnung  hinterlegten  Kautionen  werden  sportelfrei  verwahrt

F.  13.
Zu  Nr.  32.  Glücksspiele.

Es  ist  genau  darauf  zu  achten,  daß  die  Tarifnummer  32  nicht  auf  Spiele  an  .
wendet  wird,  welche  unter  eine  andere  Tarifnummer,  z.  B.  Darbietung  öffentlicher  Lustbarkeiten
  im  Sinne  der  Tarifnummer  58  oder  als  Lotterien  unter  das  Reichsstem  pelgesetz
  vom  27.  April  1894  (Reichs-Gesetzblatt  S.  381)  fallen.

Bei  Ertheilung  der  Erlaubniß  zur  Aufstellung  von  Glücksbuden  ist  die  Art  des
in  diesen  zu  veranstaltenden  Glücksspiels  anzugeben  und  in  dem  Erlaubnißschein  zu
bemerken.

Die  Sportel  ist  für  die  ganze  gestattete  Zeitdauer  im  Voraus  anzusetzen  und  zu
erheben.

Da  die  bisher  neben  der  Sportelpflicht  bestandene  Accisepflicht  weggefallen  ist,

ist  hierauf  bei  der  Bemessung  der  Höhe  der  Sportel  Rücksicht  zu  nehmen.  o
        <pb n="59" />
        57
S.  14.
Zu  Nr.  36.  Jagdkarten.
Auf  der  Jagdkarte  ist  stets  die  Gültigkeitsdauer,  nach  welcher  sich  die  Höhe  des
Sportelansatzes  richtet,  anzugeben.
Falls  eine  zweite  Ausfertigung  einer  Jagdkarte  ausgestellt  wird,  so  ist  dieselbe
ausdrücklich  als  solche  zu  bezeichnen.
S.  15.
Zu  Nr.  39.  Kanminfeger.
Die  Sporteln  dieser  Tarifnummer  sind  von  den  Oberämtern  anzusetzen.
S.  16.
Zu  Nr.  44.  Leichentransport.

Diese  Sporteln  sind  auch  dann  von  den  Oberämtern  anzusetzen,  wenn  eine  Dispensation
  von  der  Vorschrift  des  §.  8  der  Ministerialverfügung  vom  12.  März  1888
(Reg.  Blatt  S.  105)  eingeholt  worden  ist.

S.  17.
Zu  Nr.  51.  Prüfungen.
Die  Sporteln  werden  angesetzt:
1)  Vom  Ministerium  des  Innern

für  die  höheren  Dienstprüfungen  im  Departement  des  Innern,
K.  Verordnung  vom  7.  November  1885  (Reg.  Blatt  S.  191),

für  die  Prüfung  für  den  ärztlichen  Staatsdienst  oder  für  die  öffentliche  Anstellung

  als  Gerichtswundarzt,
K.  Verordnung  vom  17.  Juli  1876  (Reg.  Blatt  S.  287),

für  die  Staatsprüfung  in  der  Thierheilkunde,
Ministerialverfügung  vom  1.  Juli  1873  (Reg.  Blatt  S.  291)  und
Ministerialverfügung  vom  11.  Jannar  1890  (Reg.  Blatt  S.  14),

für  die  Prüfungszeugnisse  der  Feldmesser,
K.  Verordnung  vom  21.  Oktober  1895  (Reg.  Blatt  S.  301),
Ministerialverfügung  vom  13.  April  1881  (Reg.  Blatt  S.  327),
        <pb n="60" />
        58
für  die  Prüfungszeugnisse  der  Markscheider,
K.  Verordnung  vom  4.  November  1875  (Reg.  Blatt  S.  537)  und
Ministerialverfügung  vom  13.  April  1881  (Reg.  Blatt  S.  327),
für  die  Befähigungsausweise  der  Nahrungsmittelchemiker,
K.  Verordnung  vom  21.  September  1894  (Reg.  Blatt  S.  285).
2)  Von  der  Ministerialabtheilung  für  das  Hochbauwesen
für  die  Werkmeisterprüfung,
Ministerialverfügung  vom  3.  Dezember  1874  (Reg.  Blatt  S.  313).
3)  Von  der  Ministerialabtheilung  für  den  Straßen=  und  Wasserbau
für  die  Prüfungszengnisse  der  Wasserbautechniker,
K.  Verordnung  vom  23.  November  1856  (Reg.  Blatt  S.  333)  und
Ministerialverfügung  vom  13.  April  1881  (Reg.  Blatt  S.  327).
4)  Von  den  Kreisregierungen
für  die  niederen  Dienstprüfungen,
K.  Verordnung  vom  10.  Februar  1837  (Reg.  Blatt  S.  81).
5)  Von  der  Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel
für  die  Prüfungszeugnisse  der  Eichmeister,
§.  23  der  Ministerialverfügung  vom  20.  Mai  1871  (Reg.  Blatt  S.  135).
6)  Von  dem  Oberamt  Heilbronn
für  die  Patente  für  die  Neckarschiffahrt,
Ministerialverfügung  vom  15.  Mai  1884  (Reg.  Blatt  S.  96).
7)  Von  der  Hafendirektion  in  Friedrichshafen
für  die  Patente  zur  Bodenseeschiffahrt,
Artikel  10  der  Internationalen  Schiffahrts=  und  Hafenordnung  für  den  Bodensee
vom  22.  September  1867  (Reg.  Blatt  1868  S.  44)  und
Ministerialverfügung  vom  11.  April  1893  (Reg.  Blatt  S.  75).
8)  Für  die  Prüfungszeugnisse  der  Hufschmiede  von  demjenigen  Oberamt,  in  dessen
Bezirk  die  Prüfung  stattgefunden  hat,
§.  17  der  Ministerialverfügung  vom  11.  Juni  1885  (Reg.  Blatt  S.  215).
        <pb n="61" />
        5d
S.  18.
Zu  Nr.  53.  Rechnungen.

1)  Wenn  für  die  Rechnungsprüfungssporteln  keine  Aversalsummen  festgestellt  sind
(Anmerkung  b  zu  Nr.  53),  so  hat  der  Rechnungssteller  mit  der  Uebergabe  der  Rechnung
an  das  Oberamt  demselben  eine  Zusammenstellung  des  Blattgehalts  der  Rechnung  und
der,  der  Sportelpflicht  unterliegenden  Rechnungsbeilagen  zu  übergeben;  letztere  ist  auläßlich
  der  Rechnungsrevision  zu  prüfen  und  es  ist  sodann  auf  Grund  dieser  Prüfung
die  Sportel  festzusetzen.

2)  Die  Festsetzung  von-Aversalsummen  für  die  Rechnungsprüfung  ist  überall  da  zu
empfehlen,  wo  nicht  besondere  vorübergehende  Verhältnisse  der  Bemessung  der  Sportel
auf  eine  Reihe  von  Jahren  entgegenstehen.  Die  Oberämter  haben  demnach  die  Körperschaftsbehörden,
  deren  Rechnungen  von  dem  Oberamt  zu  revidiren  sind,  je  nach  Ablauf
des  fünfjährigen  Zeitraums,  für  welchen  die  Festsetzung  erfolgt  war,  zu  einer  Beschlußfassung
  darüber  aufzufordern,  ob  sie  die  Festsetzung  einer  Aversalsumme  für  einen  weiteren
  Zeitraum  von  fünf  Jahren  wünschen.

Bejahendenfalls  hat  das  Oberamt  zu  Gewinnung  einer  Grundlage  für  die  Festsetzung
  der  Aversalsummen  die  Sportel  nach  dem  Blattgehalt  der  zuletzt  gestellten  Rechnung
  nebst  Beilagen  oder,  wenn  diese  Rechnung  besonderer  Verhältutsse  wegen  eine  von
dem  gewöhnlichen  Umfang  abweichende  Ausdehnung  haben  sollte,  einer  früheren  Rechnung
zu  berechnen,  bei  welcher  die  normalen  Verhältnisse  zutreffen.  Unter  Berücksichtigung
aller  sonst  in  Betracht  kommenden  „Umstände,  welche  den  Zeitaufwand  für  die  Revision
zu  erhöhen  oder  zu  vermindern  geeignet  sind,  hat  sodann  das  Oberamt  den  Betrag  der
von  ihm  für  angemessen  erachteten  Aversalsumme  vorläufig  festzusetzen,  wobei  davon  auszugehen
  ist,  daß  der  Betrag  der  in  einem  Bezirke  zur  Erhebung  kommenden  Sporteln
den  Betrag  des  Aufwandes  für  die  Rechnungsrevision  nicht  übersteigen  soll,  und  die  Bestimmung
  in  Anmerkung  c  zu  Nr.  33  zu  beachten  ist.  Eine  Zusammenstellung  der  nach
dem  Blattgehalt  sich  ergebenden  Sportelbeträge  und  der  vorläufig  festgesetzten  Aversalsummen
  mit  den  erforderlichen  Erläuterungen  ist  nebst  einer  Aeußerung  über  den  Zeitund
  Kostenaufwand,  der  im  Ganzen  durch  die  Revision  der  Rechnungen  des  Bezirks
veranlaßt  wird,  der  Kreisregierung  vorzulegen.
        <pb n="62" />
        60

Die  Kreisregierungen  haben  nach  Einlauf  der  Uebersichten  der  Oberämter  diese  einer
Prüfung  in  der  Richtung  zu  unterwerfen,  ob  die  für  die  Bemessung  der  Aversalsummen
maßgebenden  Verhältnisse  im  Wesentlichen  beachtet  sind  und  gleichförmig  verfahren  worden
  ist,  hienach  die  zu  verlangenden  Aversalsummen  festzustellen  und  an  die  Oberämter
auszuschreiben.

Die  Oberämter  haben  die  festgestellten  Aversalsummen  den  betreffenden  Verwaltungs.
behörden  mitzutheilen  und  sie  zur  Erklärung  darüber  #aufzufordern,  ob  sie  dieselben  während
  der  bestimmten  fünfjährigen  Dauer  zu  bezahlen  bereit  sind.  Fällt  die  Erklärung
verneinend  aus,  so  ist  die  Sportel  nach  dem  Blattgehalt  zu  berechnen.

Im  Falle  besondere  Gründe  vorliegen,  kann  die  Aversalsumme  von  Amtswegen
oder  auf  Antrag  der  Körperschaftsbehörden  für  weniger  als  fünf  Jahre  festgestellt  werden.

3)  Bezüglich  der  Erhebung  der  Sporteln  wird  Folgendes  bestimmt:

Auf  den  1.  Februar  jeden  Jahres  ist  ein  Verzeichniß  über  sämmtliche  Seitens  des
Oberamts  in  dem  betreffenden  Etatsjahr  zu  revidirenden  Rechnungen  und  die  von  den
revidirten  Rechnungen  verfallenen  Sporteln  anzufertigen,  von  dem  Oberamtmann  zu  beurkunden
  und  dem  Sportelrechner  zum  Einzug  der  Sporteln  zu  übergeben.

Ein  Verzeichniß  derjenigen  Rechnungen,  von  denen  die  Sportel  nicht  erhoben  werden
konnte,  weil  sie  am  1.  Februar  noch  nicht  revidirt  waren,  ist  mit  der  gleichen  Beurkund.
ung  des  Oberamtmanns  versehen,  dem  Sportelrechner  im  nächsten  Quartal  beziehungs.
weise  in  den  folgenden  Quartalen  bis  zur  Bereinigung  aller  Rückstände  zum  Einzug  zu
übergeben.

4)  Die  Sporteln  für  die  Prüfung  der  Schulfondsrechnungen  sind,  soweit  nicht
Aversalsummen  festgestellt  sind,  von  den  Oberämtern  anzusetzen.

S.  19.
Zu  Nr.  58.  Schaustellungen  u.  s.  w.

Die  Bemessung  der  Sporteln  dieser  Tarifnummer  hat  sich  insbesondere  nach  dem
Umfang  und  der  Einträglichkeit  des  Betriebs  und  der  Zeitdauer  zu  richten,  für  welche
die  Erlaubniß  ertheilt  wird.

Die  Erlaubniß  muß  stets  schriftlich  ertheilt  und  hiebei  die  Art  der  gestatteten  Schaustellung,
  Aufführung  oder  Lustbarkeit,  sowie  die  Zeit,  für  welche  Erlaubniß  ertheilt  wurde,
angegeben  und  der  Sportelansatz  beigefügt  werden.
        <pb n="63" />
        61

8.  20.
Zu  Nr.  59.  Schiffprüfungszengnisse  u.  s.  w.

1)  Die  Sporteln  für  die  Zeugnisse  über  die  Untersuchung  der  Neckarschiffe  und  für
die  Bezeichnung  der  Ladungsfähigkeit  derselben  sind  von  dem  Hafenpolizeibeamten  in
Heilbronn  anzusetzen,  gleichzeitig  mit  den  in  8.  17  der  Ministerialverfügung  vom  15.  Mai
1884  (Reg.  Blatt  S.  82)  bezeichneten  Gebühren  einzuziehen  und  gegen  Quittung  an  das
Oberamt  Heilbronn  abzuliefern,  diese  Quittung  aber  ist  dem  Sportelkontrolleur  der  Regierung
  für  den  Neckarkreis  behufs  Vormerkung  der  Sportel  in  dem  Kontrollverzeichniß
zu  übersenden.

2)  Die  Sporteln  für  die  Zengnisse  über  die  Prüfung  der  Bodenseeschiffe  (Art.  6
und  7  der  Schiffahrts=  und  Hafenordnung  für  den  Bodensee  vom  22.  September  1867,
Reg.  Blatt  1868  S.  43  und  §§.  1  bis5  der  Ministerialverfügung  vom  11.  April  1893,
Reg.  Blatt  S.  74)  sind  von  der  Heafendirektion  Friedrichshafen  anzusetzen,  einzuziehen
und  dem  Oberamt  Tettnang  gegen  Quittung  zu  übersenden,  diese  Quittung  aber  ist  dem
Sportelkontrolleur  der  Regierung  für  den  Donaukreis  behufs  Vormerkung  der  Sportel
in  dem  Kontrollverzeichniß  zu  übersenden.

F.  21.
Zu  Nr.  69.  Tanzerlaubniß.

Soweit  die  Ertheilung  der  Tanzerlaubniß  im  Falle  der  Ziff.  1  in  die  Zuständigkeit
der  Oberämter  fällt,  soll  in  der  Regel  nicht  unter  den  Betrag  von  5  ./,  sofern  aber  die
Tanzunterhaltung  in  der  Advents=  oder  Fastenzeit  stattfinden  soll,  nicht  unter  den  Betrag
von  15  /¾  herabgegangen  werden.

Die  Berücksichtigung  besonderer  Veranlassungen  und  örtlicher  Verhältnisse  ist  bei
Bemessung  der  Sportel  nicht  ausgeschlossen.

8.  22.
Zu  Nr.  79.  Wandergewerbescheine.

1)  Die  Sportel  für  die  Wandergewerbescheine  zum  Feilbieten  von  Waaren  oder
von  künstlerischen  Leistungen  oder  Schaustellungen,  bei  welchen  ein  höheres  wissenschaftliches
  oder  Kunstinteresse  nicht  obwaltet,  ist  nur  dann  niedriger  als  mit  3  zu  bemessen,
        <pb n="64" />
        62
wenn  besondere  Gründe  vorliegen,  wie  Dürftigkeit  des  Nachsuchenden,  Geringfügigkeit,
oder  kurze  Dauer  des  Betriebs.

2)  Von  der  Ermächtigung  zur  Unterlassung  oder  Zurücknahme  des  Sportelansatzes
wegen  Mittellosigkeit  der  Betheiligten  ist  nur  dann  Gebrauch  zu  machen,  wenn  die  den
Wandergewerbeschein  Nachsuchenden  auch  zur  Zahlung  des  Mindestbetrags  der  Sportel
die  Mittel  nicht  aufzubringen  vermögen.

Insbesondere  dürfen  gänzlich  erwerbsunfähige  Personen  durch  Nachsehen  der  Sporter
nicht  in  den  Stand  gesetzt  werden,  unter  dem  Vorwand  eines  Hausirhandels  lediglich  die
Mildthätigkeit  des  Publikums  in  Auspruch  zu  nehmen.

3)  Im  Falle  der  Beanstandung  eines  Druckschriftenverzeichnisses  ist  eine  Sportel
nach  Tarif  Nr.  79  Ziff.  4  erst  dann  anzusetzen,  wenn  dem  Gewerbetreibenden  gemäß
§.  54  Abs.  5  der  Ministerialverfügung  vom  9.  November  1883  unter  Bezeichnung  der
Bedenken  die  Vorlage  eines  die  beanstandeten  Schriften  nicht  enthaltenden  Verzeichnisses
anheimgegeben  worden,  derselbe  aber  hiezu  nicht  bereit  ist  und  demzufolge  die  Genehmigung
mittelst  schriftlichen  Bescheids  unter  Angabe  der  Gründe  versagt  wird.

4)  Bei  der  Ausdehnung  eines  gemeinsamen  Wandergewerbescheins  auf  einen
andern  Bezirk  ist  der  Sportelansatz  innerhalb  des  in  der  „Anmerkung  zu  Ziff.  1  und  2
der  Tarif-Nr.  79“  festgesetzten  Rahmens  so  zu  treffen,  daß  die  Sportel  nicht  höher  ist,
als  wenn  für  die  in  dem  gemeinsamen  Wandergewerbeschein  aufgeführten  Personen  Einzelscheine
  ausgedehnt  würden.

S.  23.
Zu  Nr.  83  Ziff.  I.  Wirthschaftskonzessions  sporteln.

Vor  Ertheilung  der  Erlaubniß  zum  Wirthschaftsbetrieb  oder  zum  Kleinhandel  mit
Branntwein  und  Spiritus  (3iff.  I  1  bis  3)  hat  das  Oberamt  nach  Vernehmung  des
Kameralamts  die  Höhe  der  Erlaubnißsportel  festzusetzen  und  den  Nachsuchenden  zu  deren
Hinterlegung  beim  Oberamt,  sofern  aber  die  Sportel  100  /  oder  mehr  beträgt,  zur
Hinterlegung  beim  Kameralamt  aufzufordern.

Bevor  dieser  Aufforderung  nachgekommen,  beziehungsweise  Bescheinigung  hierüber
von  dem  Kameralamt  übersendet  worden  ist,  darf  das  Oberamt  den  Beschluß  auf  Er.
theilung  der  Erlaubniß  nicht  eröffnen.

Wenn  im  Falle  der  Abweisung  des  Erlaubnißgesuches  der  Rekurs  eingelegt  wird,  so
        <pb n="65" />
        63

hat  die  Kreisregierung  die  vorschußweise  Hinterlegung  des  Betrags  der  Konzessionssporteln
  und  der  Sportel  für  das  Verfahren  durch  den  Rekurrenten  bei  dem  Oberamt  beziehungsweise
  dem  Kameralamt  anzuordnen,  und  den  Beleg  dieser  Hinterlegung  einzufordern.
  Im  Fall  der  Hinterlegung  beim  Oberamt  sind  die  hinterlegten  Beträge  in  das
oberamtliche  Depositenverzeichniß  einzutragen.

Der  Einzug  und  die  Verrechnung  der  von  den  Oberämtern  oder  von  den  Kreisregierungen
  angesetzten  Wirthschaftskonzessionssporteln  kommt  den  Oberämtern  auch
dann  zu,  wenn  der  Einzug  in  der  Weise  erfolgt,  daß  gemäß  Abs.  1  bei  Sportelbeträgen
von  100  und  mehr  der  Sportelschuldner  zur  Entrichtung  des  Betrags  an  das  Kameral-=amt
  angewiesen  worden  ist.

Von  den  Oberämtern  ist  den  Kameralämtern  in  jedem  Fall  der  Ertheilung  einer
Erlaubniß  zum  Betrieb  der  Gastwirthschaft  oder  Schankwirthschaft,  zur  Verlegung  derselben,
  ebenso  von  jeder  Erweiterung  der  ertheilten  Wirthschaftsbefugnisse  und  von  der
Ertheilung  der  Erlaubniß  zum  Kleinhandel  mit  Branntwein  oder  Spiritus,  unter  Bezeichnung
  des  mit  der  Erlaubnißertheilung  verbundenen  Sportelansatzes  Mittheilung  zu
machen.

Ebenso  haben  die  Ortsvorsteher  von  jeder  Ertheilung  der  Erlaubniß  zu  einem  vorübergehenden
  Wirthschaftsbetrieb  auf  einem  Jahrmarkt  oder  bei  einer  ähnlichen  besonderen
  Veranlassung  (§.  42  a  Abs.  3,  §.  56  Abs.  2  Ziff.  1  und  §.  67  Abs.  2  der  Reichsgewerbeordnung)
  sowie  von  der  hiefür  angesetzten  Sportel  das  Ortssteueramt  in  Kenntniß
  zu  setzen.  .

Ueber  Gesuche  um  Nachlaß  von  Wirthschaftskonzessionssporteln  sind  wie  bisher  von
den  Oberämtern  die  Kameralämter  um  gutächtliche  Aeußerung  anzugehen.

§.  24.

Durch  vorstehende  Bestimmungen  werden  die  Vorschriften  der  Ministerialverfügung
vom  26.  September  1887,  betreffend  den  Vollzug  des  Allgemeinen  Sportelgesetzes  (Reg.
Blatt  S.  387),  ersetzt.

Stuttgart,  den  24.  Jannar  1900.
Pischek.
        <pb n="66" />
        64
Verfügung  des  Finanzministeriums,
betreffend  die  Errichtung  von  Grenzstenerämtern.  Vom  24.  Januar  1900.

In  Folge  der  Betriebseröffnung  der  Bahnstrecke  Blaufelden-Langenburg  sind  mit
Wirkung  vom  1.  Februar  1900  ab  an  den  Stationen  Raboldshausen  und  Langenbur
zur  Kontrollirung  der  Ein-,  Aus=  und  Durchfuhr  derjenigen  Gegenstände,  welche  im
Verkehr  mit  anderen  Bundesstaaten  einer  inneren  Stener  oder  einer  Uebergangssteuer
unterliegen,  Grenzsteuerämter  errichtet  worden.

Stuttgart,  den  24.  Januar  1900.
Zeyer.

Gedruckt  in  der  Hofbuchdruckerei  von  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="67" />
        65
M  5.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Dienstag,  den  6.  Februar  1900.
Inhalt:

Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  die  Vollziehung  des  Gesetzes
vom  20.  Dezember  1899  über  die  Anlegung  und  Fortführung  der  Steuerbücher.  Vom  18.  Jannar  1900.

 

 

Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen,
betreffend  die  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1899  über  die  Anlegung  und  Fortführung
der  Steuerbücher.  Vom  18.  Jannar  1900.

In  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  189)9,  betreffend  die  Anlegung  und
Fortführung  der  Steuerbücher  (Reg.  Blatt  S.  1219),  wird  Nachstehendes  verfügt:

I.  Anlegung  der  Steuerbücher.
S.  1.

Die  Steuerbücher  sind  nach  dem  in  der  Anlage  4  abgedruckten  Formular  anzulegen.

Die  zur  erstmaligen  Anlegung  erforderlichen  Formulare  werden  den  Gemeinden  für
Rechnung  der  Staatskasse  geliefert.

S.  2.

In  das  Steuerbuch  werden  sämmtliche  steuerbaren  Grundstücke,  Gefälle  und  Gebände
eines  Steuerdistrikts  unter  den  Namen  der  Steuerpflichtigen  eingetragen,  und  zwar  in
der  Weise,  daß  unter  dem  Namen  des  einzelnen  Steuerpflichtigen  zunächst  die  Gebäude,
hierauf  die  Gefälle  und  dann  die  Grundstücke  aufgeführt  werden.

Behufs  späteren  Nachtrags  neu  erworbener  Gegenstände  der  Besteuerung  ist  bei
        <pb n="68" />
        66
jedem  Steuerpflichtigen  je  am  Schluß  der  eingetragenen  Gebäude,  Gefälle  und  Grund
stücke  ein  entsprechender  Raum  offen  zu  lassen.

Für  die  nur  zu  Amts=  und  Gemeindeanlagen  pflichtigen  und  die  bedingt  zu  Amts.
und  Gemeindeanlagen  pflichtigen  Grundstücke  und  nutzbaren  Rechte  ist  eine  besondere
Abtheilung  des  Steuerbuchs  zu  bestimmen.

Das  Steuerbuch  ist  in  Bänden  von  in  der  Regel  250  Bogen  anzulegen;  jeder  einzelne
Band  ist  sofort  bei  der  Anlegung  vollständig  mit  durchlaufenden  Seitenzahlen  zu  versehen.

Auf  einer  Seite  des  Steuerbuchs  sollen  nicht  mehr  als  20  Einträge  gemacht  werden

Dem  Steuerbuch  ist  ein  alphabetisches  Namensregister  der  Steuerpflichtigen  mi  it
Angabe  des  Bandes  und  der  Seite  des  Steuerbuchs,  wo  sich  der  Eintrag  derselben  find  et
beizugeben.

8.  3.

Als  „Nummer  der  Parzelle“  ist  in  Spalte  2  des  Formulars  bei  Gebäuden  die  G  e
bäudenummer  —  zutreffenden  Falles  unter  Beifügung  der  litera  —  einzustellen.

Als  „Lage“  gilt  für  Spalte  3  bei  Grundstücken  das  Gewand,  bei  Gebäuden
Straße  oder  die  sonstige  Bezeichnung  des  Ortstheils,  in  welchem  das  Gebäude  liegt.

In  Spalte  4  ist  als  „Art“  bei  Grundstücken  die  Kultur=  oder  sonstige  Benützung
Art  (3.  B.  Acker,  Wiese,  Kiesgrube,  Lagerplatz),  bei  Gefällen  die  Berechtigung  (z.
Weiderxecht,  Fischereirecht,  Holzbezugsrecht),  bei  Gebäuden  die  Zweckbestimmung  (z.  B
Wohnhaus,  Scheuer,  Fabrikgebäude)  anzugeben.  (Vergl.  §.  5  der  Verfügung  der  erin.  «
sterien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  Schtember  1899,  betre
die  Erhaltung  und  Fortführung  der  Flurkarten  und  Primärkataster,  Reg.  Blatt  S.  con

Hinsichtlich  der  auf  die  Aenderungen  in  den  Gegenständen  der  Besteuerung  sich
beziehenden  „Steueränderungsverzeichnisse“,  auf  welche  in  Spalte  10  hingewiesen  ist,  sind
die  besonderen  Anordnungen  der  K.  Katasterkommission  und  des  K.  Stenerkollegiums,
Abtheilung  für  direkte  Steuern,  (zu  vergl.  Verfügungen  der  K.  Katasterkommission  vom
16.  Februar  1887,  betreffend  die  Fortführung  der  Grund=  und  Gefällsteuerkataster,  St.
K.  Amtsblatt  S.  15,  vom  16.  Mai  1887,  betreffend  die  Fortführung  der  Kataster  über
die  nur  zu  Amts-  und  Gemeindeanlagen  und  über  die  bedingt  zu  Amts-  und  Geneinde.
anlagen  pflichtigen  Grundstücke  und  nutzbaren  Rechte,  St.  K.  Amtsblatt  S.  223,  vom
14.  Juli  1877,  betreffend  die  Fortführung  der  Gebäudesteuerkataster,  St.  K.  Amtsblatt
        <pb n="69" />
        67

S.  64,  und  vom  10.  Juli  1878,  betreffend  die  Fortführung  der  Kataster  über  die  blos
korporationssteuerpflichtigen  Gebäude,  St.  K.  Amtsblatt  S.  113,  sowie  Verfügung  des
K.  Steuerkollegiums,  Abtheilung  für  direkte  Steuern,  vom  20.  Februar  1895,  betreffend
einige  Abänderungen  der  Verfügung  der  Katasterkommission  vom  16.  Februar  1887  über
die  Fortführung  der  Grund=  und  Gefällsteuerkataster,  St.  K.  Amtsblatt  S.  275)  maßgebend.

Die  Spalte  11  „Steuersatzprotokoll“  ist  nur  für  die  Fortführung  des  Steuerbuchs
  bestimmt  und  bleibt  deshalb  bei  der  erstmaligen  Anlegung  unausgefüllt.

Die  Spalten  12  und  13  sind  beim  Wechsel  der  Person  des  Steuerpflichtigen,  und
zwar  Spalte  12  beim  neuen  und  Spalte  13  beim  alten  Steuerpflichtigen  auszufüllen.
8.  4.

Die  Anlegung  des  Steuerbuchs  erfolgt  zunächst  auf  der  Grundlage  des  vom  1.  Januar
  1900  an  als  Grundbuch  dienenden  bisherigen  Güterbuchs  und  der  Steuerkataster
einschließlich  der  Aenderungsverzeichnisse  zu  denselben.

Diese  Grundlagen  sind  bei  jedem  Eintrag  in  den  Spalten  8  bis  10  des  Steuerbuchs
  nachzuweisen.

§.  5.

Bei  denjenigen  Gegenständen  der  Besteuerung,  hinsichtlich  deren  sich  bei  der  Anlegung
des  Steuerbuchs  ein  Anstand  ergibt,  welcher  nicht  sofort  erledigt  werden  kann,  hat  der
Eintrag  in  das  Steuerbuch  vorerst  zu  unterbleiben.

Solche  Anstände  sind  in  ein  fortlaufend  zu  führendes  Verzeichniß  —  Anstandsverzeichniß
  —  aufzunehmen,  welchem  folgende  Rubriken  zu  geben  sind:

1)  Güterbuch,
Theil,  Blatt  (Seite),
oder
Grundbuch
Heft,  Abtheilung  1.,  Nr.
(Blatt  Nr.  )
2)  Steuerbuch
Theil,  Seite;
Steuerkataster
Blatt  (Seite);

3
        <pb n="70" />
        68
4)  Steueränderungsverzeichniß,
Jahr,  Nummer;
5)  Bezeichnung  des  Gegenstands  der  Besteuerung;
6)  Name  des  Stenerpflichtigen;
7)  Art  des  Anstandes;
8)  Art  der  Erledigung;
9)  Bemerkungen.

Dieses  Anstandsverzeichniß  ist  nach  der  vorläufigen  Anlegung  des  Steuerbuchs  dem
Gemeinderath  vorzulegen,  welcher  die  Prüfung  und  Erledigung  der  Anstände  zu  veranlassen
  hat.

Bei  der  Erledigung  der  Anstände  ist  davon  auszugehen,  daß,  wenn  ein  Widerspru
zwischen  dem  Güter-IGrund-)  Buch  einerseits  und  den  Steuerkatastern  und  Aenderungsverzeichnissen
  andererseits  hinsichtlich  der  sachlichen  Steuerpflicht  vorliegt,  die  entsprechenden
Angaben  der  Steuerkataster  und  Steueränderungsverzeichnisse  auch  für  das  Güterbuch
maßgebend  waren  und  deshalb  gelten  müssen.

Ergibt  die  Prüfung  Fehler  in  den  Steuerkatastern  oder  Steueränderungsverzeich.
nissen,  so  sind  diese  Fehler  in  die  nächste  Berichtigung  der  Kataster  (Art.  73,  80  und
84  des  Gesetzes  vom  28.  April  1873)  einzubeziehen.

Nach  Erledigung  der  Anstände  ist  die  Rubrik  8  des  Anstandsverzeichnisses  auszufüllen
  und  der  rückständige  Eintrag  in  das  Steuerbuch  zu  vollziehen.

S.  6.

Insoweit  die  Anlegung  der  Steuerbücher  durch  Uebertragung  aus  den  Güter-(Grund-)
  Büchern  erfolgt,  muß  das  Geschäft  in  der  Gemeinde  selbst  und  in  dem  G  es
bäude  vorgenommen  werden,  in  welchem  die  Güter-  (Grund-)  Bücher  ihren  Aufbewahr.
ungsort  haben.

Die  Grundbücher  für  exemte  Grundstücke  (vergl.  §.  2  der  K.  Verordnung  vom
30.  Juli  1899,  betreffend  das  Grundbuchwesen,  Reg.  Blatt  S.  540)  stehen  den  mit  d  er
Anlegung  der  Steuerbücher  betrauten  Beamten  auf  den  betreffenden  amtsgerichtlichen
Kanzleien  zur  Einsichtnahme  offen.  Uebrigens  sind  die  Amtsgerichte  auch  verpflich  tet
den  bezeichneten  Beamten  auf  Ansuchen  die  erforderlichen  Auszüge  aus  den  Grundbüchern
        <pb n="71" />
        69
kostenfrei  zu  liefern;  die  Auszüge  haben  den  Besitzer  des  Guts,  die  Parzellennummern

der  exemten  Grundstücke  nebst  der  Gemeindemarkung,  die  Lage  (Gewand)  der  Grundstücke,
sowie  deren  Benützungs=  oder  Kulturart  und  endlich  das  Flächenmaß  anzugeben.

S.  7.
Mit  der  Anlegung  der  Steuerbücher  ist  ohne  Verzug  zu  beginnen,  sobald  den  Gemeinden
  die  Formulare  hiezu  zugegangen  sind.
Die  Anlegung  soll  derart  beschleunigt  werden,  daß  sie  mit  dem  Steuersatzgeschäft
für  1.  April  1900  zum  Abschluß  kommt.
Die  Oberämter  haben  die  rechtzeitige  Inangriffnahme  und  Ausführung  der  Anlegung
  der  Steuerbücher  durch  Einforderung  von  Berichten  zu  überwachen.

S.  S.

Mit  Beendigung  des  Steuersatzgeschäfts  für  1.  April  1900  ist  das  Anlegungsgeschäft
  dadurch  zum  Abschluß  zu  bringen,  daß  die  Aenderungen  in  der  persönlichen  und
sachlichen  Steuerpflicht,  welche  bis  dahin  gegenüber  dem  Inhalt  des  Güter-(Grund-)
Buchs  eingetreten  und  nach  Maßgabe  des  Art.  3  des  Gesetzes  zu  berücksichtigen  sind,
in  das  Steuerbuch  eingetragen  werden  (vergl.  unten  S§.  17  bis  20).

Wo  sich  die  Anlegung  des  Steuerbuchs  bis  zur  Beendigung  des  Stenersatzgeschäfts
für  1.  April  1900  nicht  ermöglichen  läßt,  muß  sie  spätestens  mit  dem  Steuersatzgeschäft
für  1.  April  1901  zum  Abschluß  kommen.

8.  9.

Die  richtige  und  probemäßige  Anlegung  der  Steuerbücher  ist  durch  die  Fertigung
einer  die  Uebereinstimmung  der  Gesammtsummen  der  eingetragenen  Steuerkapitale  mit
den  Einträgen  in  den  Steuerkatastern  und  den  zugehörigen  Steueränderungsverzeichnissen
darthuenden  Liquidation  nachzuweisen,  für  welche  das  in  der  Anlage  B  abgedruckte  Formular
  zu  benützen  ist.

Zu  diesem  Zweck  sind  im  Steuerbuch  bei  jedem  Steuerpflichtigen  diese  Gesammtsummen
  zu  berechnen  und  anzugeben.

8.  10.
Der  den  Gemeinden  aus  der  Staatskasse  zu  gewährende  Ersatz  der  Hälfte  der  durch
        <pb n="72" />
        70

die  erstmalige  Anlegung  der  Steuerbücher  —  abgesehen  von  der  Formularanschaffung
entstehenden  Kosten  erfolgt  in  der  Regel  durch  die  Leistung  einer  Moersalentschädigung
für  jeden  zum  Eintrag  in  das  Steuerbuch  kommenden  Gegenstand  der  Besteuerung.

Ueber  die  Höhe  dieser  Aversalentschädigung  wird  weitere  Verfügung  ergehen,  wenn
die  behufs  annähernder  Feststellung  des  für  die  Anlegung  der  Steuerbücher  erforderlichen
Zeitaufwands  zur  Ausführung  kommenden  Probearbeiten  vorgenommen  sein  werden.

Ergibt  sich  im  einzelnen  Fall  nach  Abschluß  der  Anlegung  des  Steuerbuchs,  daß
die  auf  Grund  der  Aversalentschädigung  berechnete  staatliche  Leistung  im  Vergleich  mit.
der  Hälfte  der  thatsächlich  aufgewendeten  Kosten  um  mehr  als  15  Prozent  dieser  Kosten
kleiner  ist,  so  wird  auf  Verlangen  der  Gemeinde  die  staatliche  Leistung  insoweit  ergänzt.
daß  der  Unterschied  auf  den  bezeichneten  Prozentsatz  beschränkt  bleibt.

Die  Auszahlung  des  von  der  Staatskasse  zu  gewährenden  Kostenersatzes  erfolgt
nach  vollendeter  Anlegung  des  Steuerbuchs  und  Vorlage  eines  Nachweises  über  den
entstandenen  Aufwand.

.  11.

Den  Gemeinden  bleibt  die  Festsetzung  der  Belohnung  der  beauftragten  Beamten.
oder  Geschäftsmänner  für  die  Anlegung  der  Steuerbücher  auf  der  Grundlage  überlassen
daß  der  Zeitaufwand  für  den  Vollzug  einer  bestimmten  Anzahl  von  Einträgen  in
das  Steuerbuch  einschließlich  der  Erledigung  etwaiger  Anstände  und  der  Liquidation  als
ein  Arbeitstag  angenommen  wird.  Die  Belohnungsverträge  bedürfen  jedoch  der  Ge.
nehmigung  der  Aufsichtsbehörden.

Ueber  die  Grundsätze,  welche  bei  der  Prüfung  und  Genehmigung  der  Belohnungsverträge
  maßgebend  zu  sein  haben,  und  über  die  Zuständigkeit  zur  Ertheilung  der  Genehmigung
  wird  weitere  Verfügung  ergehen,  wenn  die  in  §.  10  Abs.  2  gegenwärtiger
Verfügung  bezeichneten  Probearbeiten  vorgenommen  sein  werden.

§.  12.

Die  Verwendung  von  Gehilfen  bei  der  Anlegung  der  Steuerbücher  Seitens  der
hiemit  beauftragten  Beamten  und  Geschäftsmänner  ist  nur  insoweit  zulässig,  als  sie  in
dem  genehmigten  Belohnungsakkord  ausdrücklich  gestattet  worden  ist.
        <pb n="73" />
        71

8.  13.

Wenn  in  einer  Gemeinde,  deren  bisheriges  Güterbuch  nach  der  Realordnung  angelegt
  ist,  ein  Steuervermögensregister  nach  Maßgabe  der  Ziff.  8  und  Formular  E  der
Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern,  betreffend  die  Vollziehung  der
für  die  Anlegung  und  Führung  der  Gemeindegüterbücher  ertheilten  Vorschriften,  vom
6.  Dezember  1836  (Reg.  Blatt  S.  670),  vorhanden  ist,  kann  von  dem  Gemeinderath
beschlossen  werden,  daß  die  Anlegung  eines  Steuerbuchs  nach  Maßgabe  gegenwärtiger
Verfügung  insolange  ausgesetzt  wird,  bis  die  Erneuerung  des  vorhandenen  Steuervermögensregisters
  nothwendig  wird.

Bis  dahin  gilt  alsdann  das  bezeichnete  Steuervermögensregister  als  Steuerbuch  im
Sinne  des  Gesetzes.

II.  Fortführung  der  Steuerbücher.
F.  14.
Die  Fortführung  der  Steuerbücher  geschieht  durch  die  jedes  Jahr  auf  1.  April  erfolgende
  Richtigstellung  derselben  auf  Grund  der  in  der  persönlichen  und  sachlichen  Steuerpflicht
  eingetretenen  Aenderungen,  welche  durch  den  Steuersatz  liquidirt  werden.

S.  15.

Die  in  der  persönlichen  und  sachlichen  Steuerpflicht  sich  ergebenden  Aenderungen
sind  —  und  zwar  getrennt  für  jedes  Steuerjahr  —  von  dem  Steuerbuchführer  in  der
zeitlichen  Reihenfolge  ihres  Anfalles  zunächst  in  ein  besonderes  Verzeichniß  —  das  Steuersatzprotokoll
  —  einzutragen.

Dem  Steuersatzprotokoll  sind  drei  Abtheilungen,  die  erste  für  Gebäude,  die  zweite
für  Grundstücke  und  die  dritte  für  Gefälle  zu  geben.

Ein  Formular  für  das  Steuersatzprotokoll  ist  in  Beilage  C  abgedruckt.

Wenn  in  einer  Gemeinde  das  bisherige  Steuersatzprotokoll  (Güterbuchsänderungs-Protokoll)
  ohne  Abtheilungen  geführt  worden  ist,  darf  diese  Uebung  auch  künftig  beibehalten
  werden.

Für  die  in  dem  Steuerjahr  1899|1900  eingetretenen  Aenderungen  ist  das  von  dem
Güterbuchführer  angelegte  und  bis  zum  31.  Dezember  1899  fortgeführte  Güterbuchsänder-
        <pb n="74" />
        72

ungsprotokoll  zu  benützen  und  zu  diesem  Zweck  auf  1.  Januar  1900  dem  Steuerbuch.
führer  zu  übergeben.
S.  16.

Der  Nachweis  der  in  der  persönlichen  Steuerpflicht  eingetretenen  Aenderungen  wird
geführt  entweder  durch  die  Einträge  im  Grundbuch  oder  durch  das  Anerkenntniß  des  neuen
Stenerpflichtigen.

S.  17.

Die  Grundbuchbeamten  haben  auf  1.  Jannar,  1.  April,  1.  Juli  und  1.  Oktober  jeden
Jahres,  erstmals  auf  1.  April  1900,  den  Steuerbuchführern  schriftliche  Mittheilung  über
die  im  Laufe  des  vorausgegangenen  Vierteljahrs  in  das  Grundbuch  eingetragenen  Veränderungen
  des  Eigenthums  an  Grundstücken  (einschließlich  der  Gebäude)  zu  machen.
Die  Mittheilungen  haben  sich  auch  auf  Theilungen,  Vereinigungen  und  Zuschreibun  gen
von  Grundstücken  und  zwar  selbst  in  dem  Falle  zu  erstrecken,  wenn  die  betreffenden  Grund.
stücke  in  der  Hand  eines  Eigenthümers  waren  und  geblieben  sind.  Für  die  Mittheilungen
soll  regelmäßig  das  in  der  Anlage-D  enthaltene  Formular  benützt  werden.  Die  erforderlichen
  Formulare  werden  den  nicht  von  einem  Amtsgericht  verwalteten  Grundbuchämtern
auf  Ersuchen  von  den  Amtsgerichten  kostenfrei  geliefert.

Das  Ministerium  der  Justiz  behält  sich  vor,  in  Ausnahmsfällen  die  periodisschen
Mittheilungen  des  Grundbuchbeamten  auch  für  kürzere  Zeitabschnitte  anzuordnen.

Die  durch  die  Grundbuchbeamten  mitgetheilten  Aenderungen  sind,  soweit  es  ni
schon  auf  Grund  einer  Anzeige  des  Steuerpflichtigen  geschehen  ist  (§.  18),  in  das  Steuersatzprotokoll
  und  in  das  Steuerbuch  einzutragen.  In  dem  letzteren  ist  hiebei  derjeni
Eintrag,  an  dessen  Stelle  ein  neuer  Eintrag  getreten  ist,  durch  einen  auf  die  Spalten  1
bis  7  des  Steuerbuchs  sich  erstreckenden,  die  Lesbarkeit  des  bisherigen  Eintrags  n:  t
beeinträchtigenden  Strich  mit  rother  Tinte  zu  löschen.  Die  Mittheilung  des  Grundbuch.
beamten  ist  mit  der  Nummer  des  Eintrags  im  Steuersatzprotokoll  zu  versehen  und  als
Beilage  des  letzteren  aufzubewahren.

8.  18.

Die  nach  Art.  4  des  Gesetzes  zu  erstattenden  Anzeigen  über  den  Erwerb  eines  steuer.
baren  Grundstücks,  Gefälls  oder  Gebäudes  sind  bei  dem  Rathsschreiber  entweder  schrift.
lich  einzureichen  oder  zu  Protokoll  zu  geben  und  dann,  wenn  es  nicht  schon  auf  Grund
        <pb n="75" />
        73

der  Mittheilungen  des  Grundbuchbeamten  geschehen  ist,  in  das  Steuersatzprotokoll  und
in  das  Steuerbuch  einzutragen.  Die  schriftlichen  und  protokollarischen  Anzeigen  sind  mit
der  Nummer  des  Eintrags  im  Steuersatzprotokoll  zu  versehen  und  als  Beilagen  des
letzteren  aufzubewahren.

Wird  eine  solche  Anzeige  von  dem  bisherigen  Steuerpflichtigen  gemacht,  so  ist  der
Erwerber  des  Steuerobjekts  durch  den  Ortsvorsteher  zur  rechtzeitigen  Erstattung  der  ihm
obliegenden  Anzeige  aufzufordern  und  nöthigenfalls  durch  Ungehorsamsstrafe  zu  zwingen.
Gelingt  es  auch  durch  Ungehorsamsstrafe  nicht,  den  Erwerber  des  steuerbaren  Objekts
zum  Anerkenntniß  seiner  Steuerpflicht  zu  veranlassen,  so  ist  hievon  dem  bisherigen
Steuerpflichtigen  mit  dem  Beifügen  Eröffnung  zu  machen,  daß  es  ihm  überlassen  werden
müsse,  den  Eintrag  in  das  Grundbuch  zu  veranlassen  und  hiedurch  die  fehlende  Grundlage
  für  die  Richtigstellung  des  Steuerbuchs  zu  beschaffen.  Insolange  letzteres  nicht
geschehen  ist,  hat  es  bei  der  bisherigen  Steuerpflicht  sein  Bewenden.

Ist  der  Erwerb  eines  Gegenstands  der  Besteuerung  durch  Erbfolge  eingetreten,  so
ist  der  Erwerber  durch  Anfrage  beim  Nachlaßgericht  zu  ermitteln  und  gegen  denselben
ebenso,  wie  in  vorhergehendem  Absatz  angegeben  ist,  zu  verfahren.  Insolange  in  einem
solchen  Falle  die  Richtigstellung  des  Steuerbuchs  nicht  erfolgen  kann,  haften  die  Erben
des  bisherigen  Steuerpflichtigen  für  die  Bezahlung  der  Steuer.

F.  19.

Gehen  die  unter  dem  Namen  eines  Steuerpflichtigen  eingetragenen  Gegenstände  der
Besteuerung  im  Ganzen  auf  einen  andern  Steuerpflichtigen  über,  so  genügt  es,  im
Steuerbuch  nur  den  Namen  des  ersteren  mit  rother  Tinte  zu  durchstreichen  und  den
Namen  des  letzteren  unter  Anführung  des  Steuersatzprotokolls  einzutragen.

§.  20.

Die  Aenderungen  in  der  sachlichen  Steuerpflicht  sind  aus  den  Seitens  des  Bezirkssteueramts
  den  Gemeinden  alljährlich  zugehenden  Steueränderungsverzeichnissen  (zu
vergl.  §.  3  Abs.  4)  in  das  Steuersatzprotokoll  und  in  das  Steuerbuch  zu  übertragen.

Die  Uebertragung  in  das  Steuerbuch  hat  in  der  Weise  zu  geschehen,  daß  der  bisherige
  Eintrag  des  Steuerobjekts,  auf  welches  sich  die  Aenderung  bezieht,  mit  rother
Tinte  durchstrichen  und  dann  ein  neuer  Eintrag  unter  Berücksichtigung  der  Aenderung

gemacht  wird.
2
        <pb n="76" />
        74

Hiebei  ist  im  Steuerbuch  in  der  Spalte  10  das  Jahr  und  die  Ziffer  des  Aenderungsverzeichnisses
  und  in  dem  letzteren  anstatt  des  Güterbuchs  nunmehr  Theil  und  Seite
des  Steuerbuchs,  wo  die  Aenderung  eingetragen  ist,  zu  allegiren.

8.  21.

Aenderungen  in  der  Beschreibung  der  Gegenstände  der  Besteuerung,  welche  keinen
Anlaß  zu  einer  Aenderung  der  sachlichen  Steuerpflicht  geben  und  deshalb  nicht  in  die
Aenderungsverzeichnisse  aufgenommen  werden,  sind  aus  dem  Aenderungsprotokoll  zum
Primärkataster  (§.  9  und  Anlage  I  der  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz,  des
Innern  und  der  Finanzen  vom  1.  September  1899,  betreffend  die  Erhaltung  und  Fortführung
  der  Flurkarten  und  Primärkataster,  Reg.  Blatt  S.  667)  in  das  Steuerbuch  zu
übertragen.  Hiebei  ist  im  Steuerbuch  in  der  Rubrik  „Bemerkungen“  Jahrgang  und
Eintragsnummer  des  Aenderungsprotokolls  zum  Primärkataster  anzugeben,  in  der  Rubrik
15  des  Aenderungsprotokolls  dagegen  auf  den  Eintrag  im  Steuerbuch  zu  verweisen.

8.  22.

Nachdem  sämmtliche  Aenderungen  in  das  Steuersatzprotokoll  und  in  das  Steuerbuch
  eingetragen  sind,  hat  der  Steuerbuchführer  für  jeden  Steuerpflichtigen,  in  dessen
Kataster  im  Laufe  des  Jahres  eine  Aenderung  eingetreten  ist,  das  Steuerkapital  im
Einzelnen  und  Ganzen  zu  berechnen  und  das  Ergebniß  im  Steuersatzprotokoll  vorzutragen,
sowie  die  Hauptsumme  der  einzelnen  Kataster,  welche  sich  in  Folge  der  Ab=  und  Zuschreibungen
  und  der  durch  die  Steueränderungsverzeichnisse  nachgewiesenen  sonstigen
Aenderungen  ergibt,  probemäßig  zu  liquidiren  und  hiemit  das  Steuersatzprotokoll  und,
die  Berichtigung  des  Steuerbuchs  abzuschließen.

8.  23
8  —0
Der  Steuerbuchführer  hat  die  ihm  obliegenden  Geschäfte  persönlich  zu  besorgen.

Die  Verwendung  von  Gehilfen  kann  jedoch  von  dem  Gemeinderath  vorbehältlich  der.
Genehmigung  des  Oberamts  gestattet  werden.

8.  24.
Die  Vorschriften  in  §§.14  bis  23  finden  auch  auf  die  Fortführung  der  nach  §.  13
vorläufig  etwa  noch  beibehaltenen  Steuervermögensregister  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="77" />
        75

III.  Fortführung  des  summarischen  Steuervermögensregisters.
8.  25.

Den  Gemeinden  bleibt  überlassen,  die  bisherigen  summarischen  Steuervermögensregister,
  d.  h.  die  alphabetischen  Verzeichnisse  sämmtlicher  Steuerpflichtigen,  in  welchen
jährlich  nach  Abschluß  des  „Steuersatzes  die  Gesammtkatastersummen  jedes  Einzelnen
eingetragen  werden,  auch  in  Zukunft  fortzuführen.

IV.  Schlußbestimmung.
S.  2.

Die#  Spalte  15  des  durch  §.  9  und  Anlage  1  der  Verfügung  der  Ministerien  der
Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  1.  September  1899,  betreffend  die  Erhaltung
  und  Fortführung  der  Flurkarten  und  Primärkataster  (Reg.  Blatt  S.  667),  vorgeschriebenen
  Musters  für  das  „Aenderungsprotokoll  zum  Primärkaster“  erhält  den  Eintrag-,„Steuerbuch“
  und  iwird  nach  einem  Querstrich  unterhalb  dieses  Eintrags  in  zwei
Unterspalten  getheilt  für  die  Angabe  von  „Band“  und  „Seite“  des  Steuerbuchs.

§.  27
8.  "

Alle  bisherigen  Vorschriften  über  die  Anlegung  und  Führung  der  Gemeindegüterbücher,
  soweit  sie  sich  auf  die  gleichzeitige  Eigenschaft  der  bisherigen  Güterbücher  als
Stenerbücher  beziehen,  sind  aufgehoben.

Stuttgart,  den  18.  Jannar  1900.
Breitling.  Pischek.  Zeyer.
        <pb n="78" />
        <pb n="79" />
        Aulage  A.

Oberamt
Gemeinde

Steuerdistrikt

Steuer  buch.
        <pb n="80" />
        Name,  Stand  und  Wohnort  des  Stenerpflichtigen
Gegenstand  der  Besteuerung  Nachweisung  Uebertragen
Nummer  —  5ä  D  6  ss—.  B
der  Flächen-  Steuer=  Grund=  Steuer-  r  von  nach  emer
LLeage  Art  maß  6  buch  #ata-  Aenderungs-  «  ungeer
  per.  4Tag  Kapital  sünde  Aenderunneprotokoll!teuerbuck  ge:
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1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  110.  II.  12.  13.  14
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        Anlage  B.
——

Oberamt
Gemeinde
Steuerdistrikt

Liquidation

zur

 

Anlegung  des  Steuerbuchs.

.7.—.—
·  Uebertragen  in
Steuer=  Name  Steuerkapital  das  summarische
  Steuerbuch
  des  Heoermögens-  Bemerkungen.
Steuerpflichtigen  Grund-  Gefäll-  Gebäude-  register
Mand  Seite  4%  7.  #  5  A  3  Band  Seite

 

1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.
.  4  .

s
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        81
Anlage  C.

Dberamt
Gemeinde

Stenerdistrikt.

Steuersatz-Protokoll

für  das  Jahr
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        82

 

 

 

J  —
Nummer
des  ab
Laufende  Steuerbuch  Steueränder=
  Name  des  Steuerpflichtigen
Nr.  ungs=  zu  Sieuerter
verzeich-  p—.—'sl
Band  Seite  nisses  r
1.  2.  3.  4.  F  —

 

 

 

 

 

 

6.
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        83

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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zu  Gesammt-Steuerkapital  ae
vermögens-=von
  Steuerkapital  alt  neu  register  Bemerkungen.
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N  pf.  AM  l  Pf.  A  Pf.Band  Seite
7.  8.  9.  10  11.  12.
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        Anlage  D.

K.  Grundbuchamt

Amtsgerichtsbezirks.

Verzeichniß
der

vom  1.  bis  letzten

in  das  Grundbuch  eingetragenen  Veränderungen  des  Eigenthums.
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        Alter  Bestand

Neuer  Bestand

—  —

 

Markung  Par=  Flächen-  Par=  Flächen-  Grund:
—  .  ..  zellen-  gehalt  "ho  zellen-  gehalt  Hei.
Lage  Eigenthümer  Num-  *  Eigenthümer  Num-  **

merihn  a  L  mer  ha  a  dgm  beit
1.  2.  3.  1.  !m  5.  6.  7.  8.

 

 

 

 

 

 

Gedruckt  in  der  Hofbuchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
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        87

6.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

usgigeben  Stuttgart,  Dienstag  den  6.  Februar  1900.

Inhalt:

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Staalsstraßenbauverwaltung  zur  Erwerbung  des  für
die  Verlegung  der  Staatsstraße  Nr.  13  Eckartshausen—Rothenburg  in  und  bei  Hilgartshausen,  Gemeinde
Brettheim,  Oberamts  Gerabronn,  erforderlichen  Grundeigenthums  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  Vom
21.  Januar  1900.  —  Verfügung  der  Ministerien  des  Jnnern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens,  betreffend
die  Trennung  des  Mesnerdienstes  vom  Schulamte  und  die  Ausschcidung  der  zum  Organisten-,  Kantoren=  W.
Dienst  gehörigen  Besoldungstheile  aus  dem  Schuleinkommen  Vom  20.  Januar  1900  —  Versügung  der
Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betressend  die  Dienstvorschrift  über  Marschgebührnisse  bei
Einberusfungen  zum  Dienst  sowie  bei  Entlassungen  vom  22.  Februar  1887.  Vom  21.  Januar  1900.

 

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Staatsstraßenbanverwaltung  zur  Erwerbung  des  für  die  Verlegung
  der  Staatsstraße  Nr.  13  Eckartshausen—Rothenburg  in  und  bei  Pilgartshausen,  Gtmeinde
  HGrettheim,  Oberamts  Gerabronn,  erforderlichen  Grundeigenthums  im  Wegr  der  ZSwangsenteignung.
  Vom  24.  Januar  1900.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Art.  2  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die  Zwangsenteignung
  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken  (Reg.  Blatt  S.  446),  verordnen
  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

Die  Staatsstraßenbauverwaltung  wird  ermächtigt,  diejenigen  Grunderwerbungen
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        88

auf  Markung  Hilgartshausen,  Gemeinde  Brettheim,  Oberamts  Gerabronn,  welche
nothwendig  sind,  um  im  Ort  Hilgartshausen  selbst  und  in  dessen  nächster  Umgebung  die
bisher  in  zwei  scharfen  Wendungen  mit  ungünstigen  Steigungs-  und  Gefällverhältnissen
verlaufende  Staatsstraße  Nr.  13  Eckartshausen—Rothenburg  durch  eine  möglichst  ebene
und  gerade  Straßenstrecke  zu  ersetzen,  im  Wege  der  Zwangsenteignung  zu  bewerkstelligen.

In  dem  Verfahren  zum  Zweck  der  Zwangsenteignung  wird  die  Staatsstraßenbau-.
verwaltung  durch  die  Straßenbauinspektion  Künzelsau  vertreten.

Als  Enteignungsbehörde  wird  die  Ministerialabtheilung  für  den  Straßen=  und
Wasserbau  in  Stuttgart  bestellt.

Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt
Gegeben  Stuttgart,  den  24.  Januar  1900.

Wilheln.
Mittnacht.  Sarwey.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.

Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kirchen-  und  Schulwesens,
betreffend  die  Trennung  des  Mesnerdienstes  vom  Schnlamte  und  die  Ausscheidung  der  zum
Organisten-,  fiantoren-  etr.  Dienst  gehörigen  Lesoldungstheile  aus  dem  Schuleinkommen.
Vom  20.  Januar  1900.

Zur  Vollziehung  der  Art.  11  bis  17  des  Gesetzes,  betreffend  die  Einkommens.
verhältnisse  der  Volksschullehrer,  die  Trennung  des  Mesnerdienstes  vom  Schulamte  und
die  Rechtsverhältnisse  der  Lehrerinnen  an  Volksschulen,  vom  31.  Juli  1899  (Reg.  Blatt.
S.  590),  wird  Nachstehendes  verfügt.

Zu  Art.  11.
S.  1.
Die  ausnahmsweise  Uebertragung  des  Mesnerdienstes  an  einen  Volksschullehrer

soll  von  der  Oberschulbehörde  nur  unter  der  Voraussetzung  zugelassen  werden,  daß  das
Hauptamt  des  Lehrers  hiedurch  nicht  beeinträchtigt  wird.  Als  durch  die  örtlichen  Ver-
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        89

hältnisse  begründet  ist  die  Versehung  des  Mesnerdienstes  durch  einen  Lehrer  insbesondere
anzusehen,  wenn  in  stark  parzellirten  Gemeinden  im  Pfarrort  oder  bei  der  isolirt  stehenden
  Kirche  keine  zur  Versehung  des  Mesnerdienstes  geeignete  oder  willige  Persönlichkeit
sich  findet.

Soll  der  Mesnerdienst  einem  Lehrer  übertragen  werden,  so  hat  zunächst  der  Kirchengemeinderath
  beziehungsweise  Kirchenstiftungsrath  mit  dem  Lehrer  eine  Vereinbarung  zu
treffen,  in  welcher  die  Verpflichtungen  des  Lehrers  als  Mesner  und  die  ihm  zukommenden
  Bezüge  festzustellen  sind.  Diese  ist  im  Protokoll-Auszug  der  Ortsschulbehörde  zu
übermitteln,  welche  hievon  mit  Aeußerung  Vorlage  an  das  gemeinschaftliche  Oberamt  in
Schulsachen  zu  machen  hat.  Letzteres  hat  die  Akten  nach  vorgängig  eingeholter  Aeußerung
  des  Dekanats  der  Oberschulbehörde  mit  Beibericht  und  Antrag  vorzulegen.

Die  Entscheidung  der  Oberschulbehörde  erfolgt  auf  katholischer  Seite  nach  Rücksprache
  mit  dem  Bischöflichen  Ordinariat.

Die  beiden  Theilen  (dem  Kirchengemeinde=  beziehungsweise  Kirchenstiftungsrath  und
dem  Lehrer)  zustehende  Kündigung  ist  nur  für  den  Schluß  eines  Kalendervierteljahres
und  nur  unter  Einhaltung  einer  sechswöchigen  Kündigungsfrist  zulässig.

Zu  Art.  14.
8.  2.

Zu  den  von  dem  kirchlichen  Mesner  zugleich  für  die  bürgerliche  Gemeinde  zu  be—
sorgenden  Mesnerfunktionen  gehören  insbesondere  das  Morgen-,  Mittag=  und  Abendläuten,
  sowie  die  Besorgung  der  Kirchenuhr,  während  das  Schulläuten,  das  Feuerläuten
und  das  Läuten  bei  Vornahme  öffentlicher  nicht  kirchlicher  Bekanntmachungen  ausschließlich
  im  Interesse  der  bürgerlichen  Gemeinde  geschieht.

Ueber  die  Höhe  der  im  Fall  des  Art.  14  Abs.  1  von  der  bürgerlichen  Gemeinde
  der  Kirchengemeinde  zu  leistenden  Vergütung  haben  sich  die  bürgerlichen  Kollegien
mit  dem  Kirchengemeinderath  beziehungsweise  Kirchenstiftungsrath  zu  verständigen.  Kommt
eine  Vereinbarung  nicht  zu  Stande,  so  ist  die  Vergütung  von  dem  Oberamt  nach  Rücksprache
  mit  dem  Dekanatamt  festzusetzen.  Gegen  diese  Festsetzung  steht  den  Betheiligten
eine  Beschwerde  an  die  Kreisregierung  und  von  dieser  an  das  Ministerium  des  Innern  zu.

Falls  die  genannten  Verrichtungen  sich  verringern  oder  aufhören,  ist  die  betreffende
Entschädigung  herabzusetzen  oder  aufzuheben.
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        90
Zu  Art.  12  bis  17.
8.  3.

Zu  Vorbereitung  der  wegen  Trennung  der  Mesnerei  vom  Schuldienst  und  der
zufolge  Art.  17  Abs.  2  für  Besoldungstheile  des  Organisten=  2c.  Dienstes  vorzunehmen.
den  Ausscheidung  haben  in  jeder  Gemeinde  und  Theilgemeinde  alsbald  der  Ortsvorsteher
und  der  erste  Ortsgeistliche  unter  Beiziehung  der  betheiligten  Rechner  und  der  betheiligten
Lehrer  festzustellen,  welche  Besoldungstheile  (Gebäude,  Güter,  Naturalien  —  Frucht,
Holz,  Wein  u.  s.  w.  —  Geld-Bezüge)  als  solche  in  Betracht  kommen  können,  die  für
den  Mesnerdienst  (einschließlich  des  Mesnergehilfendienstes)  und  für  die  Dienste  des
Organisten,  Kantors,  Chordirigenten  oder  Vorsängers  geleistet  werden  und  aus  welcher
Kasse  oder  von  welcher  Verwaltung  die  Leistung  geschieht  (Gemeindepflege,  Stiftungs.
pflege,  gemischte  Stiftungspflege,  Kirchenpflege,  Staatskasse,  Dritte).

Ferner  ist  festzustellen,  ob  die  in  Geld  geleisteten  Bezüge  für  Mesner-,  Organisten=  2c.
Dienst  aus  einer  hiezu  ausdrücklich  mit  ihren  Erträgnissen  bestimmten  Stiftung,  einem
solchen  Fonds,  oder  einem  Ablösungskapital  gereicht  werden,  welches  der  Kapitalbetra
und  Zinsfuß  ist;  in  welcher  Verwaltung  diese  Mittel  stehen,  ob  bei  den  Bezügen  abgefundene
  Einkommenstheile  im  Sinne  von  Art.  37  des  Volksschulgesetzes  von  1836  (Mes.
nerlaibe,  Läntgarben  2c.)  sind.

Endlich  ist  zu  erheben,  ob  und  welche  bewegliche  Gegenstände  (Inventarstücke)  als.
zum  Mesner=  oder  zum  Organistendienst  gehörig  zu  bezeichnen  sind  und  in  wessen  Verwahrung
  sie  sich  befinden.

8.  4.

Die  nach  8.  3  gemachten  Feststellungen  sind  für  jede  betheiligte  Schulstelle  in  einer
Uebersicht  zusammenzustellen,  in  welcher  nachstehende  Reihenfolge  einzuhalten  ist:

1)  Geld  (nebst  Angabe  der  leistenden  Verwaltung).

2)  Naturalien  (ebenso).

3)  Güter  beziehungsweise  Gütergenuß  (nebst  Angabe  der  Verwaltung,  in  welcher

die  Güter  stehen).  6

4)  Gebäude  beziehungsweise  Gebändenutzung  (ebenso).

5)  Inventarstücke  (nebst  Angabe  des  Orts  ihrer  Verwahrung).

6)  Sonstiges,  was  nicht  unter  Ziff.  1  bis  5  fällt.
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        91

Bei  den  Leistungen  aus  Ablösungs-  und  sonstigen  Fonds  sowie  bei  den  Leistungen
Dritter  ist  die  Ablösungs-  oder  Stiftungsurkunde  den  Akten  beizulegen  und  anzugeben,
was  sich  aus  den  Rechnungen  und  Protokollen  über  die  Entstehung,  den  Betrag  und
Zweck  dieser  Leistungen  entnehmen  läßt.  Ebenso  sind  bei  den  Leistungen  aus  örtlichen
öffentlichen  Kassen  von  den  betreffenden  Beschlüssen  Protokollauszüge  und  von  den  Genehmigungsdekreten
  Abschriften  anzuschließen.

Die  Grundstücke  sind  unter  Angabe  ihres  Meßgehaltes,  ihrer  Kulturart  beziehungsweise
  Verwendungsart  und  ihres  Werthes  zu  beschreiben.  Bei  Gebäuden  ist  auch  der
Brandversicherungsanschlag  und  die  Lage  im  Verhältniß  zur  Kirche  anzugeben,  außerdem
festzustellen,  wem  die  Baulast  obliegt,  und  wie  weit  sie  sich  erstreckt.  Bei  sämmtlichen
Grundstücken  ist  sodann  anzugeben,  wem  das  Eigenthum  und  das  Recht  der  Benützung
zusteht,  wann  und  von  wem  sie  erworben  oder  gestiftet  worden  sind,  und  zu  welchem
Zweck  dies  geschehen  ist.  Die  hierüber  vorliegenden  Urkunden  oder  Abschriften  derselben
sind  den  Akten  beizuschließen.  Ebenso  sind  von  den  Güter-,  Lager=  und  Kaufbüchern
sowie  den  Gemeinde=  und  Stiftungsrechnungen  beglaubigte  Auszüge  den  Akten  beizulegen.

Die  gemäß  §.  4  gefertigten  Uebersichten  sind  bis  zum  1.  Juli  1900  dem  gemeinschaftlichen
  Oberamt  vorzulegen,  welches  dieselben  einer  Prüfung  zu  unterziehen  und  die
etwa  erforderliche  Ergänzung  und  Berichtigung  derselben  anzuordnen  hat.

Die  Uebersichten  sind  von  dem  Ortsvorsteher  für  den  Bedarfsfall  in  der  Registratur
zu  verwahren,  soweit  sie  nicht  wegen  veranlaßter  Ausscheidung  alsbald  in  Gebrauch  zu
nehmen  sind.

Zu  Art.  12.
S.  6.

Regelmäßig  bleibt  die  Trennung  des  Mesnerdienstes  vom  Schuldienst  auf  die  nächstmalige
  Erledigung  des  Schuldienstes  ausgesetzt.

Wenn  der  Inhaber  des  Schuldienstes  Trennung  beantragt,  haben  der  Gemeinderath
und  Bürgerausschuß  einerseits  und  der  Kirchengemeinderath  beziehungsweise  Kirchenstiftungsrath
  andererseits  je  durch  besondere  Beschlußfassung  sich  darüber  zu  erklären,  ob  sie
dem  Antrage  durch  Einleitung  der  sodann  erforderlichen  Ausscheidungsverhandlungen
Folge  geben  wollen  oder  nicht.
        <pb n="94" />
        92

Wenn  der  eine  oder  andere  Theil  sich  ablehnend  erklärt,  so  unterbleibt  vorerst  die
Trennung.

Wo  bisher  in  einer  Gemeinde  mit  der  einen  Schulstelle  der  Mesner  dienst  ohne
Mesnereinkommen  verbunden  war,  während  der  Inhaber  einer  mit  Mesnereinkommen
ausgestatteten  Schulstelle  keinen  Dienst  als  Mesner  zu  leisten  hatte,  erfolgt  die  Aus.
scheidung,  vorbehältlich  einer  anderweiten  Vereinbarung,  nach  Maßgabe  der  Abs.  1  und
2  mit  der  Erledigung  der  einen  oder  der  anderen  dieser  Stellen.

Im  Falle  der  Erledigung  der  mit  dem  Dienst  ohne  Einkommen  belasteten  Stelle
hat  die  Kirchengemeinde  den  für  die  Mesnerei  erwachsenden  Aufwand  zu  übernehmen,
wogegen  diese  an  die  bürgerliche  Gemeinde  einen  Ersatzanspruch  für  die  ihr  bis  zur  Ausscheidung
  des  Mesnereinkommens  von  der  anderen  Schulstelle  entgehenden  Erträgnisse
dieses  Einkommens  (Art.  13  des  Gesetzes  vergl.  mit  §.  19  gegenwärtiger  Verfügung)  hat.

Zu  Art.  13  bis  16,  Art.  17  Abs.  2.
8.  7.

Muß  wegen  Aenderung  in  Besetzung  einer  mit  dem  Mesnerdienst  verbundenen
Schulstelle  die  Trennung  beider  Dienste  herbeigeführt,  oder  soll  sie  auf  Antrag  des  betreffenden
  Lehrers  (Art.  12  vergl.  oben  §.  6)  eingeleitet  werden,  so  hat  der  Gemeinde.
rath  in  Stiftungsangelegenheiten  auf  Grund  der  nach  §.  4  vorliegenden  Uebersicht  und
nach  Prüfung  ihrer  Vollständigkeit  auf  den  jetzigen  Zeitpunkt,  zutreffendenfalls  unter-Richtigstellung
  derselben,  darüber  Vorschläge  zu  machen,  ob  und  welche  bisher  in  Verwaltung
  der  Gemeindepflege,  der  bürgerlichen  Stiftungspflege  oder  der  gemischten  Stift.
ungspflege  befindliche  Vermögenstheile  als  zur  Mesnerei  gehörig  oder  in  deren  Nutznießung
  befindlich  nach  Vorschrift  von  Art.  13  des  Gesetzes  an  die  Kirchengemeinde  übergehen
  sollen,  sowie  darüber,  welche  der  nach  jener  Darstellung  bisher  für  das  Einkommen
der  Schulstelle  geleisteten  Bezüge,  sowie  welche  bisher  etwa  von  der  Kirchenpflege  zum
Schuleinkommen  gereichten  Leistungen,  als  im  Mesnerdienst  begründet,  in  Wegfall  kommen.

In  den  Fällen  des  Art.  13  Abs.  1  Satz  2  und  3  ist  hinsichtlich  des  Betrags  des
von  der  bürgerlichen  Gemeinde  zu  entrichtenden  Miethpreises  beziehungsweise  der  für  die
Ueberlassung  des  Eigenthums  zu  gewährenden  Entschädigung  ein  Vorschlag  zu  machen.

Ebenso  hat  der  Gemeinderath  in  Stiftungsangelegenheiten  darüber  sich  auszusprechen
ob  und  welche  Leistungen  Dritter  für  die  Mesnerei  künftig  der  Kirchengemeinde  zukommen,
        <pb n="95" />
        93

insbesondere  ob  und  welche  Entschädigungen  für  Läutgarben,  Mesnerlaibe  und  ähnliche
Bezüge  als  nach  Art.  37  des  Volksschulgesetzes  seiner  Zeit  auf  die  Gemeindepflege  übernommen,
  nunmehr  aus  dieser  an  die  Kirchenpflege  zu  reichen  sind.

Endlich  ist  anzugeben,  ob  und  welche  bewegliche  Sachen  (JInventarstücke)  als  zur
Mesnerei  gehörig  an  die  Kirchenpflege  auszufolgen  sind.

Auf  der  anderen  Seite  hat  der  Gemeinderath  in  Stiftungsangelegenheiten  auch
darüber  Vorschläge  zu  machen,  welche  Vermögenstheile  nach  erfolgter  Ausscheidung  der
Mesnereigüter  aus  der  Verwaltung  des  Gemeinderaths  in  Stiftungsangelegenheiten
nunmehr  in  die  ausschließliche  Verwaltung  der  Gemeindepflege  oder  bürgerlichen  Stiftungspflege
  überzugehen  haben.

S.  8.

Die  nach  §.  7  zu  machenden  Vorschläge  sind  von  dem  Gemeinderath  in  Stiftungsangelegenheiten
  dem  gemeinschaftlichen  Oberamt  unter  Anschluß  der  zugehörigen  Akten
und  Nachweise  vorzulegen,  welches  sie  hinsichtlich  ihrer  Vollständigkeit  zu  prüfen  hat.

Das  gemeinschaftliche  Oberamt  hat  sodann  den  bürgerlichen  Gemeinderath  nebst
dem  Bürgerausschuß  und  den  Kirchengemeinderath  beziehungsweise  Kirchenstiftungsrath
je  zu  einer  Aeußerung  über  die  Vorschläge  zu  veranlassen,  wobei  insbesondere  der  Kirchengemeinderath
  beziehungsweise  Kirchenstiftungsrath  die  Ansprüche  für  die  Kirchengemeinde,
falls  mit  ihnen  die  Vorschläge  nicht  übereinstimmen,  geltend  zu  machen  hat.

Diese  Aeußerungen  hat  das  gemeinschaftliche  Oberamt  nach  Einlauf  zu  prüfen,
soweit  damit  Anlaß  zu  weiterer  Verhandlung  zwischen  den  örtlichen  Behörden  gegeben
ist,  diese  herbeizuführen  und  die  etwa  erforderlichen  Ergänzungen  sowie  Nichtigstellung
offenbarer  Unrichtigkeiten  zu  veranlassen.

S.  9.

Liegen  die  Erklärungen  der  sämmtlichen  betheiligten  Behörden  (§.  8)  über  alle  in
Betracht  kommende  Punkte  vor,  so  hat  das  gemeinschaftliche  Oberamt  die  Ergebnisse
der  Verhandlungen  in  einem  Beibericht  zusammenzufassen  und  diesen  unter  Anschluß
aller  Akten  der  zuständigen  Oberkirchenbehörde  vorzulegen.

S.  10.
Nach  Einlauf  der  Aeußerung  der  Oberkirchenbehörde  (§.  9)  bei  dem  gemeinschaft-
        <pb n="96" />
        94

lichen  Oberamt  legt  dieses  die  sämmtlichen  in  der  Sache  erwachsenen  Akten  der  Kreig.
regierung  vor.

Findet  diese  die  Erklärungen  oder  Vorschläge  der  Oberkirchenbehörde  oder  Beschlüsse
der  örtlichen  Behörden,  welche  jenen  zu  Grund  liegen,  zu  beanstanden,  so  setzt  sie  sich,
bevor  sie  diese  Beanstandungen  an  das  gemeinschaftliche  Oberamt  ausschreibt,  mit  der
Oberkirchenbehörde  behufs  Verständigung  über  die  Meinungsverschiedenheit  in's  Benehmen.

S.  11.

Glaubt  die  Oberkirchenbehörde  und  die  Kreisregierung  oder  eine  dieser  Behörden
Beschlüssen  der  Ortskollegien  nicht  zustimmen  zu  können,  oder  vermögen  sie  sich  über
einzelne  Punkte  nicht  unter  sich  zu  verständigen,  so  beauftragt  die  Kreisregierung  das
gemeinschaftliche  Oberamt,  unter  Mittheilung  der  von  den  Aufsichtsbehörden  erhobenen
Anstände  nebst  der  je  von  der  Aufsichtsbehörde  für  und  gegen  die  Beanstandung  gegebe
nen  Begründung  die  betheiligten  Ortsbehörden  zur  Beschlußfassung  über  die  beanstandeten
Punkte  aufzufordern  und  die  hienach  gefaßten  Beschlüsse  ihr  vorzulegen.

Ueber  jede  Beschlußfassung,  welche  Ansprüche  der  Kirchengemeinde  berührt,  ist  ins.
besondere  auch  der  Kirchengemeinderath  beziehungsweise  Kirchenstiftungsrath  zu  hören.

§.  12.
Die  Kreisregierung  kann  auch  von  sich  aus  oder  auf  Antrag  der  Oberkirchenbehörde.
des  gemeinschaftlichen  Oberamts,  der  örtlichen  Kollegien  oder  der  betheiligten  Dritten
während  des  Verfahrens  Verständigungsversuche  durch  das  gemeinschaftliche  Oberam
oder  durch  einen  beauftragten  Beamten  und  zwar,  wo  solche  auf  schriftlichem  Wege  ui  1
zweckdienlich  erscheinen  und  die  Bedeutung  des  oder  der  Streitpunkte  dies  rechtferti  4.
auch  in  mündlichen,  am  Sitze  der  örtlichen  Kollegien  oder  des  Oberamts  vorzunehmen
den  Verhandlungen  zwischen  den  Betheiligten  anordnen.  Die  Oberkirchenbehörde  ist
befugt,  an  solchen  Verhandlungen  auf  ihre  Kosten  einen  von  ihr  Beauftragten  theil
nehmen  zu  lassen,  weshalb  ihr  von  jeder  solchen  Verhandlung  rechtzeitig  unter  Bezei  ch
nung  ihres  Gegenstandes  Kenntniß  zu  geben  ist.
8.  13.
Ist  eine  Einigung  zwischen  den  örtlichen  Kollegien  und  den  Aufsichtsbehörden  er
zielt,  so  setzt  hievon  die  Kreisregierung  das  gemeinschaftliche  Oberamt  in  Kenntniß,  welches
        <pb n="97" />
        95

alsbald  die  Fertigung  einer  Ausscheidungs=  und  Abfindungsurkunde  (§.  15)  zu  veranlassen
  hat.  In  Fällen  einfacher  Art  kann  von  der  Kreisregierung  die  Fertigung  einer
solchen  besonderen  Urkunde  nachgelassen  und  alsbaldiger  Vollzug  angeordnet  werden.

Ist  eine  zwischen  der  Kreisregierung  und  der  Oberkirchenbehörde  bestehende  Meinungsverschiedenheit
  über  die  Genehmigung  der  Beschlüsse  der  Ortskollegien  im  gegenseitigen
Benehmen  nicht  zu  heben,  so  hat  die  Kreisregierung  die  Akten  dem  Ministerium  des
Innern  zur  Entscheidung  vorzulegen.  Die  Entscheidung  des  letzteren  erfolgt  nach  vorgängiger
  Rücksprache  mit  dem  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.

S.  14.

Ist  über  einen  Anspruch  der  Kirchengemeinde  auf  Ausfolge  eines  Vermögenswerthes
oder  auf  eine  Leistung  als  zur  Mesnerei  gehörig,  oder  über  eine  hiezu  von  der  Kirche
als  ihr  obliegend  geforderte  Leistung  keine  Einigung  zu  erzielen  oder  die  Zustimmung
der  Oberkirchenbehörde  zum  Verzicht  auf  einen  solchen  Anspruch  oder  zur  Anerkennung
solcher  Leistungspflicht  nicht  zu  erlangen,  so  entscheidet  hierüber  die  Kreisregierung  in
erster  und  das  Ministerium  des  Innern  nach  vorgängiger  Rücksprache  mit  dem  Ministerium
  des  Kirchen=  und  Schulwesens  in  der  Beschwerdeinstanz.

Die  Frist  zur  Erhebung  der  Beschwerde  beträgt  einen  Monat,  von  der  Eröffnung
der  angefochtenen  Entscheidung  an  den  Beschwerdeführer  an  gerechnet.  Die  Versäumung
der  Frist  hat  den  Verlust  des  Rechtsmittels  zur  Folge.

Treffen  die  Voraussetzungen  des  Art.  13  des  Gesetzes  über  die  Verwaltungsrechtspflege
  vom  16.  Dezember  1876  zu,  so  ist  gegen  die  Entscheidung  des  Ministeriums  des
Innern  die  Erhebung  der  Rechtsbeschwerde  bei  dem  Verwaltungsgerichtshof  zulässig.

Zur  Erhebung  von  Beschwerden  sind  auch  die  Oberkirchenbehörden  Namens  der
Kirchengemeinden  befugt.

Ob  im  Uebrigen  die  Ausscheidung  über  die  nicht  streitigen  Punkte  gemäß  §§.  13,
15  bis  18  ihren  Fortgang  nehmen  kann  und  soll,  hat  die  Kreisregierung  je  nach  Lage
der  Verhältnisse  im  Benehmen  mit  der  Oberkirchenbehörde  zu  entscheiden.

Sobald  jedoch  eine  nicht  mehr  anfechtbare  Entscheidung  ergangen  ist,  ist  das  weitere
Verfahren  unverzüglich  zu  veranlassen.
        <pb n="98" />
        96
8.  15.

Die  Ausscheidungs-  und  Abfindungsurkunde  (vergl.  8.  13  Abs.  1)  hat  zu  enthalten:
1)  eine  übersichtliche  Zusammenstellung  des  nach  §.  3  Erhobenen  unter  Berücksichtigung

  dessen,  was  im  weiteren  Verlauf  der  Verhandlungen  hiezu  ergänzend  oder

berichtigend  festgestellt  worden  ist;
2)  eine  Bezeichnung  der  aus  der  Verwaltung  der  Gemeindepflege,  der  bürgerlichen
Stiftungspflege  oder  der  gemischten  Stiftungspflege  in  die  Kirchenpflege  zu
übergebenden  Stiftungen,  Ablösungskapitalien,  sonstigen  Fonds  oder  der  Antheile
an  solchen  Vermögensbeständen,  welche  der  Kirchengemeinde  zukommen,  je  unter
Angabe  der  einzelnen  Vermögenswerthe  (Werthpapiere,  Forderungen,  baar  Geld),
welche  zur  Abfindung  (und  je  aus  welcher  Verwaltung)  an  die  Kirchenpflege
abgegeben  werden  sollen.  Stehen  dieser  letzteren  Angabe  noch  Hindernisse  entgegen,
  so  kann  diese  auch  abgesondert  und  nachher  erfolgen:
eine  Bezeichnung  der  etwa  an  die  Kirchenpflege  zu  überweisenden  Gebäude,
Güter,  Rechte,  Inventarstücke  oder  Leistungen  Dritter,  namentlich  Leistungen  im
Sinne  von  Art.  13  Abs.  2  des  Gesetzes;
4)  eine  Aufstellung  der  auf  die  Kirchengemeinde  übergehenden  Verbindlichkeiten;
5)  eine  Bezeichnung  der  aus  der  Verwaltung  der  gemischten  Stiftungspflege  an  die

Gemeindepflege  oder  bürgerliche  Stiftungspflege  übergehenden  Vermögenstheile.

S.  16.

Das  gemeinschaftliche  Oberamt  hat  diese  Ausscheidungs=  und  Abfindungsurkunde  zu
prüfen  und,  falls  keine  Anstände  vorliegen,  den  Gemeinderath  nebst  Bürgerausschuß,  den
Gemeinderath  in  Stiftungsangelegenheiten  und  den  Kirchengemeinderath  beziehungsweise
Kirchenstiftungsrath,  soweit  Dritte  betheiligt  sind,  auch  diese,  insbesondere,  wenn  eine
Vereinbarung  mit  dem  auf  dem  Dienste  befindlichen  Lehrer  (Art.  12)  beabsichtigt  ist,
diesen  Lehrer  zu  hören  und  deren  unterschriftliche  Anerkennung  einzufordern.

Etwa  sich  ergebende  Anstände  sind  womöglich  auf  dem  Wege  der  Verständigung  zu
erledigen.

S

§.  17.
Die  von  allen  Betheiligten  unterzeichnete  Urkunde  (§.  15  und  16)  wird  sodann  von
        <pb n="99" />
        97
dem  gemeinschaftlichen  Oberamt  der  Oberkirchenbehörde  zur  Genehmigung  und,  wenn
diese  Genehmigung  erfolgt  ist,  ebenso  der  betreffenden  Kreisregierung  vorgelegt.
Findet  die  eine  oder  andere  dieser  Behörden  Anstände,  so  bleibt  diesen  anheimgestellt,
vor  Ertheilung  ihres  Bescheids  im  gegenseitigen  Benehmen  sich  zu  verständigen.  Bleibt
Meinungsverschiedenheit  über  die  Genehmigung  der  Urkunde,  so  findet  §.  13  Abf.  2

entsprechende  Anwendung.
S.  18.

Auf  Grund  der  genehmigten  Ausscheidungs=  und  Abfindungsurkunde  wird  die  Ausscheidung
  und  Abfindung  durch  Uebergabe  der  Vermögensobjekte,  Gebäude,  Grundstücke,
dinglichen  Rechte,  beweglichen  Sachen,  Pfandscheine  und  sonstigen  Schulddokumente  oder
Werthe,  gegebenen  Falls  durch  Uebernahme  von  Schulden,  vollzogen  und  werden  die
etwa  erforderlichen  Einträge  in  die  öffentlichen  Bücher  herbeigeführt.

S.  19.

Nach  Vollzug  der  Ausscheidung  beauftragt  das  gemeinschaftliche  Oberamt  einen
Rechnungsverständigen  mit  Berechnung  der  Ansprüche  oder  Verbindlichkeiten,  welche  für
Rechnung  der  Gemeinde-,  Stiftungs=  oder  gemischten  Stiftungspflege  einerseits  und  der
Kirchenpflege  andererseits  vom  Tage  der  Erledigung  der  Schulstelle  ab  bis  zu  dem  Tag,
auf  welchen  die  Schlußabrechnung  zu  stellen  ist,  dadurch  erwachsen  sind,  daß  bis  dahin
die  betheiligte  Verwaltung  die  ihr  bisher  zugeflossenen  Einnahmen  aus  Werthen,  die  zur
Mesnerei  gehören,  für  diese  bezogen,  beziehungsweise  die  ihr  bisher  obgelegenen  Leistungen
  in  solange  fortgereicht  hat.

Im  Falle  des  §.  6  Abs.  2  ist  die  Abrechnung  auf  den  Zeitpunkt  des  letzten  dem
Antrage  Folge  gebenden  Beschlusses,  in  dem  des  §.  6  Abs.  4  auf  den  Zeitpunkt  vorzunehmen,
  in  welchem  die  mit  dem  Mesnereinkommen  verbundene  Stelle  erledigt  wird.

Die  Abrechnung  ist  von  dem  gemeinschaftlichen  Oberamt  zu  prüfen  und,  nachdem
etwaige  Anstände  den  betheiligten  örtlichen  Kollegien  zur  Aeußerung  mitgetheilt  und
beseitigt  sind,  der  Oberkirchenbehörde  und  hierauf  der  Kreisregierung  vorzulegen.  Wenn
auch  die  Aufsichtsbehörden  gegen  die  Abrechnung  nichts  zu  erinnern  gefunden  haben,
wird  durch  das  gemeinschaftliche  Oberamt  deren  Vollzug  veranlaßt.

Auf  diese  Abrechnung  können  die  Betheiligten  verzichten.
        <pb n="100" />
        98

Zu  Art.  17.
g.  20.

Die  Verpflichtung  der  Volksschullehrer  zur  Uebernahme  der  in  Art.  17  genannten
Dienste  beschränkt  sich  nicht  auf  diejenigen  Stellen,  mit  welchen  bisher  der  betreffende
kirchliche  Dienst  verbunden  war;  die  Kirchengemeinden  können  vielmehr  diese  Dienste
von  jedem  Lehrer,  wo  ein  Bedürfniß  hiezu  vorhanden  ist,  in  Anspruch  nehmen.

g.  21.

Der  Kirchengemeinderath  beziehungsweise  Kirchenstiftungsrath  hat  im  Falle  der
Erledigung  einer  Organisten-,  Kantoren=  r2c.  Stelle  darüber  Beschluß  zu  fassen,  ob  der
fragliche  Kirchendienst  auch  fernerhin  von  einem  Volksschullehrer,  bejahendenfalls,  ob
von  einem  neuzuernennenden  Lehrer  oder  einem  der  bereits  am  Ort  befindlichen  Lehrer
versehen  werden  und  welche  Belohnung  hiefür  ausgesetzt  werden  soll.  Dieser  Beschluß
ist  mit  einer  Aeußerung  der  Ortsschulbehörde  dem  Bezirksschulinspektorat  mitzutheilen
welches  die  Akten  nach  vorgängiger  Vernehmung  des  Dekanats  der  Oberschulbehörde
vorzulegen  hat.

Soll  der  fragliche  Kirchendienst  dem  neuzuernennenden  Lehrer  übertragen  werden
so  ist  dies  in  dem  Ausschreiben  der  Schulstelle  unter  Angabe  der  für  den  Kirchendienst
ausgesetzten  Belohnung  zu  bemerken.  D

§.  22.

Die  Ausscheidung  der  zu  den  Organistendiensten  gehörigen  Besoldungstheile  aus
dem  Schuleinkommen  und  damit  der  Uebergang  der  in  Art.  17  Abs.  1  bestimmten  Vergütungspflicht
  auf  die  Kirchengemeinde  erfolgt  (Art.  17  Abs.  2)  im  einzelnen  Fall,  wenn
nicht  früher  eine  Vereinbarung  mit  Zustimmung  der  Aufsichtsbehörden  zu  Stande  kommt
gleichzeitig  mit  der  Ausscheidung  der  Mesnerbesoldungstheile  oder,  wenn  der  Organisten.
dienst  mit  einer  anderen  Schulstelle  verbunden  ist  als  der  Mesnerdienst,  mit  Erlediguna
jener  Stelle  und  je  in  entsprechender  Anwendung  des  hiezu  in  88.  7  bis  19  Bestimmten,

Stuttgart,  den  20.  Januar  1900.
Pischek.  Sarwey.
        <pb n="101" />
        99

Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,
betreffend  die  Dienstvorschrift  über  Marschgebührnisse  bei  Einbernsungen  zum  Dienst,  sowie  bei
Cutlassungen  vom  22.  Februar  1887.  Vom  24.  Januar  1900.

Das  Muster  0  der  Dienstvorschrift  über  Marschgebührnisse  bei  Einberufungen  zum
Dienst,  sowie  bei  Entlassungen  vom  22.  Februar  1887  (Reg.  Blatt  für  1887  S.  82),
ist  durch  das  anliegende  neue  Muster,  in  welchem  sich  zwei  neue  Spalten  (5  und  6)
eingeschaltet  finden,  ersetzt  worden.

Für  Württemberg  tritt  eine  Aenderung  dieses  Musters  dahin  ein,  daß  in  der  Ueberschrift
  statt  der  Worte:  „Steuerkasse  (Gemeinde)  Klreises“  „Gemeinde
Oberamts“  gesetzt  und  die  Bescheinigung  auf  der  Nachweisung  von  der  Gemeindepflege
vollzogen  wird.

Vorhandene  gedruckte  Formulare  der  bisherigen  Nachweisung  können  von  den  Gemeindebehörden
  aufgebraucht  werden.

Hiernach  sind  auch  die  den  Gemeinden  durch  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern
vom  15.  März  1887  Nr.  2  401  für  den  Handgebrauch  der  Gemeindepfleger  besonders
überwiesenen  Exemplare  der  Nr.  8  des  Regierungsblatts  für  1887  zu  ergänzen.  Die
Königlichen  Oberämter  haben  sich  über  den  Vollzug  dieser  Anordnung  zu  vergewissern.

Stuttgart,  den  24.  Jannar  1900.

Pischek.  Schott  v.  Schottenstein.
        <pb n="102" />
        Muster  0.

der  von  der

Landwehrbezirk

100

Nachweisung

Steuerkasse  (Gemeinde)

.  an

gezahlten  Marschgebührnisse.

.  Kreises

einberufene

Dienstpflichtige  vorschußweise

 

 

 

 

 

 

Kompagnie-Stationsort  (Hauptmeldeamt  bezw.  Meldeamt)  ist
1I1  2  J.  4  SS[IAI  „  AH  —
-  -  Bezirks-  —
Der  Einberufenen  vomnhantr,  Entfernung  Sind
das  den  Ge-Ge-  nach  dem  in  Quittun
#  Jahresklasse  Gere,  el.  Oa-  nachhn  gs-N
  und  Nr.  dersungsbefehl  stell=  stell-  ·  d.  Schie-  d  vermerk
r.  Wohn=  Stammrolll  sbder,  ungs=  ungs-  Land=  nen.  dem  zahlen  9
Name  Dienstgrad  ort  *  Urne  „  .  Wege:  Tarif  E  es
stellungs-  ausgestellt  ag  or  Tage  mpfängere
liste  hat  km.  ——
A.  Auf  Grund  der  Marschgelder-Tabellen.
19  .
1.M  Nekrut  B.  VW.  G.16.  100.  1  —  A#
18  (Spalte  9  und  .
2.  E.  Neservist  F.  r.  12-66.  h  2  San
zeichen  des  7.
3.  H.  Zyweij.  Fr.  J.  Nr.  .  .  X.  1.  10.  L.  1  —  H
B.  Auf  Grund  der  Vermerke  der  Bezirkskommandos  in  den  Gestellungsbefehlen  u.  s.  w.
I.  NMI.  Reserve-  18
unteroffizier  N.  d.15.53  41622  3  n
1  Eisenbahn-Fahrgeb,  4  10  A.
·  Summe!  10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Daß  obige  Summe  von  Elf  Mark  10  Pfennig  an  die  genannten  Mannschaften  wirklich  gezahlt  worden

N.,  den.

ten

19

Urlaubspaß  zu  ersehen.

ist,  und  daß  dieselben  durch  Namensunterschrift  bezw.  als  des  Schreibens  unkundig  durch  Unterkreuzung  eigenhändig
  quittirt  haben,  wird  hiedurch  bescheinigt.

(Unterschrift  des  Gemeindevorstandes  oder  Steuerempfängers.)

 

#  Gedruckt  in  der  Hofbuchdruckerei  von  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.

Anmerkung:  Die  zur  Ausfüllung  der  Nachweisung  erforderlichen  Angaben  sind  aus  dem  Gestellungsbefehl  bezw
        <pb n="103" />
        101
7.

Negierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Dienstag,  den  13.  Februar  1900.
Inhalt:

Königliche  Verordnung,  betresfend  die  Vollziehung  der  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Staatsschuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber.  Vom  26.  Jannar  1900.  —  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung
der  Gemeinde  Rommelshausen,  Oberamts  Cannstatt,  und  der  Theilgemeinde  Steinheim,  Oberamts  Marbach,
zu  Erhebung  örtlicher  Verbrauchsabgaben  von  Bier.  Vom  2.  Februar  1900.  —  Bekanntmachung  des
Justizministeriums,  betreffend  die  Ernennung  eines  sellversreterden  Mitglieds  des  gewerblichen  Sachverständigenvereins
  für  Württemberg,  Baden  und  Hessen.  Vom  3.  Februar  1900.  —  Bekanntmachung  des
Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Besugssse  der  W  Vom  30.  Januar  1900.  —  Berichtigung.

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Vollziehung  der  gesetzlichen  Vorschristen  über  die  Staatsschuldverschreibungen  auf
den  Inhaber.  Vom  26.  Jannar  1900.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Zur  Vollziehung  der  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Staatsschuldverschreibungen
auf  den  Inhaber,  insbesondere  der  Art.  177  bis  187  des  Ausführungsgesetzes  zum
Bürgerlichen  Gesetzbuch  und  zu  dessen  Nebengesetzen  vom  28.  Juli  1899  (Reg.  Blatt
S.  123),  verordnen  und  verfügen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,
wie  folgt:

S.  1.

Die  mittelst  öffentlicher  Bekanntmachung  zu  bewirkende  Kündigung  der  Staatsschuldverschreibungen
  (Art.  177  des  Ausführungsgesetzes)  ist  von  der  ständischen  Staatsschuldenverwaltungsbehörde
  oder  im  Auftrag  derselben  von  der  Staatsschuldenkasse
vorzunehmen.
        <pb n="104" />
        102

Sie  erfolgt  bei  der  Kündigung  im  Weg  der  Verloosung  durch  die  Bekanntmachung
sämmtlicher  bei  Einer  Verloosung  gezogenen  Schuldverschreibungen  unmittelbar  nag
jeder  ordentlichen  oder  außerordentlichen  Verloosung,  bei  einer  ohne  Verloosung  stattfindenden
  Kündigung  durch  die  Bekanntmachung  sämmtlicher  von  der  Maßregel  betroffenen
Schuldverschreibungen  unter  Bezugnahme  auf  die  gesetzliche  Bestimmung,  welche  der
Maßregel  zu  Grunde  liegt.

Die  Bekanntmachung  hat  jedenfalls  in  dem  Staatsanzeiger  für  Württemberg  und
in  den  weiteren  in  den  Anlehensverträgen  bestimmten  Zeitungen  zu  geschehen.

v.  2.

In  der  in  dem  F§.  1  erwähnten  Bekanntmachung  sind:

1)  in  besonderen  Abtheilungen  nach  der  Höhe  des  Zinsfußes  sämmtliche  bei  einer
Verloosung  gezogenen  Schuldverschreibungen,  beziehungsweise  bei  Kündigun
ohne  Verloosung  sämmtliche  der  Kündigung  unterliegenden  Schuldverschreibungen
mittelst  Benennung  der  Litera,  des  Werthbetrags  und  der  Nummern  derselben
der  Reihenfolge  nach  aufzuführen  unter  Bezeichnung  des  Tags,  auf  welchen  die
Kündigung  zur  Rückzahlung  erfolgt  (Rückzahlungstag),  sowie  der  Kassen  und
Bankhäuser,  durch  welche  die  Rückzahlung  geschieht.

Ferner  ist  in  dieser  Bekanntmachung  darauf  hinzuweisen:

2)  falls  mit  der  Rückzahlung  schon  vor  dem  Tag  begonnen  wird,  auf  welchen  die
Kündigung  zur  Rückzahlung  erfolgt,  daß  und  von  welchem  Tag  an  dies  geschehe
und  unter  welchen  Bedingungen;

3)  daß  bei  sämmtlichen  zur  Kündigung  gekommenen  Schuldverschreibungen  mit
dem  Rückzahlungstag  (Ziff.  1)  die  Verzinsung  aufhöre;

4)  daß  die  Hauptforderung  erlösche,  wenn  nicht  binnen  30  Jahren,  vom  Rückzahlungstag
  (Ziff.  1)  an  gerechnet,  die  Schuldverschreibung  der  Staatsschuldenkasse
  oder  einer  ihrer  Zahlstellen  (Ziff.  1)  zur  Einlösung  vorgelegt  werde:

5)  daß  der  Betrag  derjenigen  Zinsscheine,  welche  erst  nach  dem  für  die  Hauptschul?
bestimmten  Rückzahlungstag  (Ziff.  1)  fällig  werden,  gemäß  §.  803  Abs.  2  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  von  der  Hauptforderung  abgezogen  werde,  wenn  diese
Zinsscheine  bei  der  Einlösung  der  Schuldverschreibung  nicht  zugleich  mit  der
Schuldverschreibung  zurückgegeben  werden;
        <pb n="105" />
        103

6)  daß  diese  letztere  Bestimmung  auch  auf  die  nach  Maßgabe  des  Art.  181  des
Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  auf  den  Namen  umgeschriebenen
Schuldverschreibungen  Anwendung  finde,  soweit  nicht  die  zu  denselben  gehörigen
Zinsscheine  gleichzeitig  mit  der  Umschreibung  (8.  7  der  gegenwärtigen  Verordnung)
an  die  Staatsschuldenkasse  abgegeben  worden  seien.

8.  3.

Werden  der  Staatsschuldenkasse  zu  einer  gekündigten  Staatsschuldverschreibung  gehörige
  Zinsscheine,  welche  erst  nach  dem  für  die  Hauptschuld  bestimmten  Rückzahlungstag
(§.  2  Ziff.  1)  fällig  werden,  zur  Einlösung  vorgelegt,  so  sollen,  insolange  als  die  gekündigte
  Staatsschuldverschreibung  selbst  noch  nicht  zur  Einlösung  vorgelegt  worden  ist,
die  Vorleger  der  Zinsscheine  von  der  Staatsschuldenkasse  soweit  möglich  auf  die  erfolgte
Kündigung  aufmerksam  gemacht  werden.  Bei  Schuldverschreibungen,  welche  auf  den
Namen  umngeschrieben  sind,  soll  diese  Benachrichtigung  an  diejenigen,  auf  deren  Namen
die  Umschreibung  lantet,  erfolgen.

Die  näheren  Bestimmungen  werden  von  der  Staatsschuldenverwaltungsbehörde
getroffen.

8.  4.

Wer  für  eine  vernichtete  Staatsschuldverschreibung  oder  für  vernichtete  Zinsscheine
die  Ertheilung  einer  neuen  Schuldverschreibung  oder  neuer  Zinsscheine  wünscht  (Art.  179
des  Ausführungsgesetzes),  hat  sich  mit  feinem  Gesuch  an  die  Staatsschuldenkasse  zu
wenden.  Letztere  hat  das  Gesuch  zu  prüfen  und  mit  ihrer  Aeußerung  der  ständischen
Staatsschuldenverwaltungsbehörde  vorzulegen.

Dasselbe  Verfahren  findet  statt,  wenn  der  Inhaber  von  Schuldverschreibungen  oder
von  Zinsscheinen,  welche  in  Folge  einer  Beschädigung  oder  einer  Verunstaltung  zum
Umlauf  nicht  mehr  geeignet  sind,  die  Ertheilung  neuer  Stücke  wünscht  (§.  798  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs).

Auf  Antrag  des  Gläubigers  kann  außerdem  für  eine  auf  den  Namen  umgeschriebene
Schuldverschreibung  eine  neue  Schuldverschreibung  ertheilt  werden.

Die  Ertheilung  der  neuen  Urkunden  erfolgt  in  allen  Fällen  auf  Kosten  des  Antragstellers,
  in  den  Fällen  der  Abs.  2  und  3  unter  Einziehung  der  alten  Stücke.
        <pb n="106" />
        104

Die  neuen  Stücke  sind  je  unter  einer  neuen  Nummer  des  entsprechenden  Anlehens  und
Schuldabschnitts  (Lit.  A.  B,  C  u.  s.  w.)  auszufertigen.

Der  Staatsschuld  waltungsbehörde  steht  es  frei,  für  vernichtete  (Abs.  1),  zum
Umlauf  nicht  mehr  geeignete  (Abs.  2)  oder  auf  den  Namen  umgeschriebene  (Abs.  3)
Schuldverschreibungen  im  Falle  des  Einverständnisses  des  Antragstellers  an  Stelle  der
Ertheilung  neuer  Stücke  andere  Schuldverschreibungen  desselben  Anlehens  und  Schuld.
abschnitts  (Lit.  A,  B,  C  u.  s.  w.)  käuflich  zu  erwerben.  In  diesem  Fall  hat  der  Antrag.
steller  das  etwa  bezahlte  Agio  und  die  sonstigen  Auslagen  (Provision,  Maklergebühr,
Porto  u.  s.  w.)  der  Staatsschuldenkasse  zu  ersetzen.  Wird  die  Schuldverschreibung  unter
dem  Nennwerth  erworben,  so  hat  der  Antragsteller  einen  Anspruch  auf  Abrechnung  des
Disagio  an  den  Kosten  nur  dann,  wenn  zur  Zeit  der  Erwerbung  feststeht,  daß  das
Anlehen,  zu  welchem  die  Schuldverschreibung  gehört,  ausschließlich  im  Wege  der  Verloosung
  getilgt  wird.

Wenn  eine  auf  den  Inhaber  lautende  Staatsschuldverschreibung  zu  Grunde  gegangen
  ist,  ohne  daß  das  in  §.  4  Abs.  1  vorgesehene  Verfahren  zur  Durchführung  kommt,
sei  es  wegen  Unterlassung  der  Stellung  eines  Antrags,  sei  es  wegen  Zurückweisung  des
gestellten  Antrags,  oder  wenn  eine  auf  den  Inhaber  lautende  Staatsschuldverschreibun
abhanden  gekommen  ist,  so  kann  der  letzte  Inhaber  bei  dem  Amtsgericht  für  den  Stadtdirektionsbezirk
  Stuttgart  das  Aufgebotsverfahren  zum  Zweck  der  Kraftloserklärung  der
Schuldverschreibung  nach  den  Bestimmungen  der  Civilprozeßordnung  beantragen.

Die  in  den  §§.  1010  Abs.  2,  1011  Abs.  2  und  1012  Satz  2  der  Civilprozeß.
ordnung  vorgeschriebenen  Zeugnisse  sind  von  der  Staatsschuldenkasse  auszustellen  und  von
dem  Kassier  und  demjenigen  Buchhalter  zu  unterzeichnen,  in  dessen  Geschäftskreis  die
Staatsschuldverschreibung  gehört.

 

S.  6.

Die  von  dem  Aufgebotsgericht  gemäß  §.  1019  der  Civilprozeßordnung  auf  Antra
über  eine  Staatsschuldverschreibung  verfügte  Zahlungssperre  ist  von  der  Staatsschuldenkasse
  unverweilt  in  dem  Staatsschuldbuch  vorzumerken.  Diese  Vormerkung  ist  wieder  zu
löschen,  wenn  die  Zahlungssperre  gemäß  §.  1022  der  Civilprozeßordnung  aufgehoben  wird.

Wird  eine  Schuldverschreibung,  bei  der  die  öffentliche  Bekanntmachung  des  Auf.
        <pb n="107" />
        105

gebots  erfolgt  oder  Zahlungssperre  verhängt  ist,  der  Staatsschuldenkasse  vorgelegt,  so
hat  diese  den  Vorleger  unter  Rückgabe  der  Schuldverschreibung  an  das  Aufgebotsgericht
(§.  5  Abs.  1)  zu  verweisen.  Das  Gleiche  hat  zutreffenden  Falls  Seitens  der  Zahlstellen
der  Staatsschuldenkasse  (§.  2  Ziff.  1)  zu  geschehen.

Diejenigen  Schuldverschreibungen,  über  welche  zur  Zeit  der  Bekanntmachung  des
Ergebnisses  einer  ordentlichen  Verloosung  die  Zahlungssperre  verhängt  ist,  sind  in  dieser
Bekanntmachung,  abgesondert  von  den  verloosten  Schuldverschreibungen  und  unter  Oinweis
  auf  das  besondere  bei  ihnen  obwaltende  Verhältniß,  auszuführen.

Wenn  die  gerichtliche  Kraftloserklärung  von  Schuldverschreibungen  erfolgt  ist,  so
sind  dieselben  gleichfalls  in  der  in  Abs.  3  genannten  Bekanntmachung  und  zwar  unmittelbar
  hinter  den  mit  gerichtlicher  Zahlungssperre  belegten  Schuldverschreibungen,
aber  getrennt  von  den  letzteren,  aufzuführen.  Diese  Aufführung  ist  10  Jahre  lang  zu
wiederholen,  wenn  nicht  vorher  die  Staatsschuldenkasse  die  Gewißheit  erlangt  hat,  daß
eine  für  kraftlos  erklärte  Schuldverschreibung  sich  nicht  mehr  im  Umlauf  befindet.

Für  die  Ertheilung  einer  neuen  Schuldverschreibung  an  Stelle  einer  für  kraftlos
erklärten  (§.  800  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs)  sind  die  in  §.  4  Abs.  4  enthaltenen
Bestimmungen  maßgebend.  Bei  Schuldverschreibungen,  welche  gekündigt  sind,  kann  derjenige,
  welcher  das  Ausschlußurtheil  erwirkt  hat,  die  Ausbezahlung  des  Betrags  der  für
traftlos  erklärten  Schuldverschreibung  (vergl.  übrigens  §.  2  Ziff.  5)  an  Stelle  der  Ertheilung
  einer  neuen  Schuldverschreibung  verlangen.  Bei  noch  nicht  gekündigten  Schuldverschreibungen
  steht  der  Staatsschuldenverwaltungsbehörde  im  Falle  des  Einverständnisses
des  Gläubigers  dieselbe  Befugniß  zu,  welche  ihr  durch  den  §.  4  Abs.  5  eingeräumt  ist.

8.  7.

Die  Umschreibung  einer  auf  den  Inhaber  lautenden  Staatsschuldverschreibung  durch
die  Staatsschuldenkasse  auf  den  Namen  des  Inhabers  (Art.  181  und  187  des  Ausführungsgesetzes)
  kann  nach  der  Wahl  des  letzteren  mit  oder  ohne  Uebergabe  der  Zinsscheine
  und  des  Erneuerungsscheins  (Zinsleiste)  in  die  Verwahrung  der  Staatsschuldentasse
  geschehen.

Bezüglich  der  Gebühren  für  die  Umschreibung  und  für  eine  Aenderung  oder  Aufhebung
  der  Umschreibung  wird  auf  Nr.  64  des  Sporteltarifs  (Reg.  Blatt  von  1899
S.  1334  ff.)  verwiesen.
        <pb n="108" />
        106

S.  S.

Bei  der  Einlösung  einer  auf  den  Namen  umgeschriebenen  Schuldverschreibung
(Art.  182  und  187  des  Ausführungsgesetzes)  ist  der  Gläubiger  verbunden,  den  Empfan
auf  der  Schuldverschreibung  zu  bescheinigen  und  seine  Unterschrift  öffentlich  beglaubigen
zu  lassen  (vergl.  §§.  167  und  183  des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit  vom  17.  Mai  1898,  Reichs-Gesetzblatt  S.  771,  Art.  121  Abs.  1
des  Ausführungsgesetzes).  Vormünder,  Pfleger  und  sonstige  Verwalter  fremden  Vermögens
  und  dergleichen  haben  sich  zur  Geldempfangnahme  gehörig  auszuweisen.

S.  9.

Ist  ein  Zinsschein  abhanden  gekommen  oder  vernichtet  und  hat  der  bisherige  Inhaber
  den  Verlust  vor  dem  Ablauf  der  Vorlegungsfrist  der  Staatsschuldenkasse  angezeigt
(§.  804  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  Art.  185  des  Ausführungsgesetzes),  so  hat
diese  hievon  unter  genauer  Bezeichnung  des  Zinsscheins  sowie  des  Namens,  Standes
und  Wohnorts  des  den  Verlust  Anmeldenden  alsbald  im  Staatsschuldbuch  Vormerkung
zu  machen  und  hierüber  dem  Verlustträger  eine  Bescheinigung  zu  ertheilen.  Die  Vormerkung
  ist  zu  löschen,  wenn  die  Verlustanzeige  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimm.
ungen  ihre  Erledigung  gefunden  hat.

Geht  ein  in  Verlust  gemeldeter  und  im  Staatsschuldbuch  vorgemerkter  Zinsschein
innerhalb  der  Vorlegungsfrist  bei  der  Staatsschuldenkasse  ein,  so  hat  dieselbe  den  Zins.
schein  einzulösen,  zugleich  aber  demjenigen,  welcher  die  Verlustanzeige  erstattet  hat,  ent.
sprechende  Mittheilung  zu  machen.

Wenn  innerhalb  der  Vorlegungsfrist  der  abhanden  gekommene  Schein  nicht  vorgelegt,
  auch  der  Anspruch  aus  dem  Schein  nicht  gerichtlich  geltend  gemacht  worden  ist,
so  hat  die  Staatsschuldenkasse  den  Betrag  des  Zinsscheins  an  denjenigen,  welcher  die
Verlustanzeige  erstattet  hat,  oder  an  seinen  Rechtsnachfolger  auf  Verlangen  gegen
Empfangsbescheinigung  zur  Ausbezahlung  zu  bringen.

Die  Vorlegungsfrist  (§.  801  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  Art.  183
des  Ausführungsgesetzes)  ist  durch  Vorlegung  der  Zinsscheine  bei  einer  der  mit  ihrer
Einlösung  beauftragten  Kassen  oder  Bankhäuser  gewahrt.
        <pb n="109" />
        107

8.  10.

Wenn  der  Ausgabe  neuer  Zinsscheine  an  den  Inhaber  des  Erneuerungsscheins
(Zinsleiste,  Talon)  von  dem  Inhaber  der  Schuldverschreibung  widersprochen  wird  (8.  805
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  Art.  186  des  Ausführungsgesetzes),  so  hat  die  Staatsschuldenkasse
  hievon  alsbald  im  Staatsschuldonch  Vormerkung  zu  machen  und  dem  Antragsteller
  dies  zu  bescheinigen.

Die  neuen  Zinsscheine  sind  in  diesem  Fall,  wenn  der  für  die  Ausgabe  derselben
bestimmte  Zeitpunkt  gekommen  ist,  dem  Inhaber  der  Schuldverschreibung  gegen  Vorlegung
  derselben  auszuhändigen  unter  Löschung  der  Vormerkung  im  Staatsschuldbuch.

S.  11.

In  jedem  Jahr  hat  die  Staatsschuldenkasse  im  Anschluß  an  die  Bekanntmachung
des  Ergebnisses  der  ordentlichen  Jahresverloosung  (§§.  1  und  2)  hinter  den  in  Abs.  3
und  4  des  §.  6  vorgesehenen  Veröffentlichungen  ein  Verzeichniß  aller  derjenigen  Staatsschuldverschreibungen,
  welche  seit  mehr  als  6  Monaten  gekündigt  und  noch  nicht  zur
Einlösung  vorgelegt  sind,  und  bei  welchen  die  30jährige  Vorlegungsfrist  noch  nicht  abgelaufen
  ist,  zu  veröffentlichen  und  wiederholt  (§.  2  Ziff.  4)  darauf  hinzuweisen,  daß
die  Hauptforderung  erlösche,  wenn  die  gekündigte  Schuldverschreibung  nicht  binnen  30
Jahren,  von  dem  Rückzahlungstag  (§.  2  Ziff.  1)  an  gerechnet,  vorgelegt  werde.

S.  12.

Die  Staatsschuldenverwaltung  ist  ermächtigt,  für  Schuldverschreibungen,  welche  trotz
der  Kündigung  bis  zum  31.  März  des  zweiten  auf  den  Nückzahlungstag  folgenden
Kalenderjahres  nicht  zur  Einlösung  vorgelegt  worden  sind,  dem  Vorleger  bei  der  Einlösung
  der  Schuldverschreibung  einen  Hinterlegungszins  von  dem  genannten  Zeitpunkt
au  zu  gewähren.

Die  näheren  Vorschriften  werden  von  der  Staatsschuldenverwaltungsbehörde  im  Einverständniß
  mit  dem  Finanzministerium  festgesetzt.

S.  13.
Schuldverschreibungen  und  Zinsscheine,  aus  welchen  wegen  Ablaufs  der  Vorlegungsfrist

  Ansprüche  nicht  mehr  geltend  gemacht  werden  können  (§.  801  Abs.  1  und  2  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  Art.  183  des  Ausführungsgesetzes),  sowie  Schuldverschreib-
        <pb n="110" />
        108

ungen,  welche  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens  für  kraftlos  erklärt  worden  sind  (8.  799
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs),  sind,  wenn  sie  der  Staatsschuldenkasse  vorgelegt  werden,
von  dieser  zunächst  mit  dicken  Tintenstrichen  zu  durchkreuzen,  sodann  mit  einem  ngiltig.
keitsstempel  zu  versehen  und  hierauf  dem  Vorleger  zurückzustellen.  «
Vorstehende  Verordnung  tritt  an  Stelle  der  Königlichen  Verordnung  vom  27.  September
  1879  (Reg.  Blatt  S.  391)  mit  Wirkung  vom  1.  Jannar  1900  in  Kraft.
Unsere  Ministerien  der  Iustiz  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  der
gegenwärtigen  Verordnung,  beziehungsweise  mit  der  Beaufsichtigung  der  Vollziehung
derselben  durch  die  ständischen  Behörden  beauftragt.  «

Gegeben  Stuttgart,  den  26.  Jannar  1900.

Wilhelm.
Mittnacht.  Sarwey.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer

Rönigliche  Verordnung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Gemeinde  Rommelshausen,  Oberamts  Cannstatt,  und  der  Theil.
gemeinde  Steinheim,  Oberamts  Marbach,  zu  Erhebung  örtlicher  Verbrauchsabgaben  von  gier
Vom  2.  Februar  1900.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  24.  März  1899,  betreffend  die  Gültigkeitsdauer  der
mit  dem  31.  März  1899  außer  Wirksamkeit  tretenden  Bestimmungen  über  die  Besteuer—
ungsrechte  der  Gemeinden  (Reg.  Blatt  S.  237),  und  des  Gesetzes  vom  25.  März  1887
betreffend  die  Forterhebung  von  örtlichen  Verbrauchsabgaben  durch  die  Gemeinden  (Re  #
Blatt  S.  85),  sowie  der  Art.  19  bis  21,  23,  24  Abs.  1  und  25  Abs.  1  des  Gesetzevom
  23.  Juli  1877  über  Bestenerungsrechte  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden
(Reg.  Blatt  S.  198)  und  des  Art.  II  des  Gesetzes  vom  S.  März  1881,  betreffend,  die
Abänderung  des  vorerwähnten  Gesetzes  (Reg.  Blatt  S.  19),  verordnen  und  verfügen
Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:  «
        <pb n="111" />
        109

S.  1

8.  "
Der  Gemeinde  Rommelshausen,  Oberamts  Cannstatt,  sowie  der  Theilgemeinde
Steinheim,  Oberamts  Marbach,  wird  die  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von
Bier  mit  fünfundsechzig  Pfennig  für  einhundert  Liter  bis  zum  31.  März  1905  gestattet.

§.  2.

Soweit  die  örtliche  Verbrauchsabgabe  von  Bier  nach  Art.  21  Abs.  2  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  von  dem  in  der  Gemeinde  Nommelshausen  und  in  der  Theilgemeinde
Steinheim  zur  Biererzeugung  verwendeten  Malz  zu  erheben  ist,  wird  der  Betrag  der
von  dem  Doppelzentner  ungeschrotenen  Malzes  für  die  Gemeinde  zu  erhebenden  Steuer
auf  zwei  Mark  fünfzig  Pfennig  festgesetzt.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  2.  Februar  1900.

Wilhelm.
Mittnacht.  Sarwey.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.

ekanntmachung  des  Justizministeriums,
beireffend  die  Ernennung  eines  stellvertretenden  Mitgliede  des  gewerblichen  Sachverständigenvereins
  für  Württemberg,  Baden  und  Hessen.  Vom  3.  Februar  1900.

Seine  Königliche  Majestät  haben  am  2.  d.  M.  zum  stellvertretenden  Mitglied
des  nach  dem  Reichsgesetz  vom  11.  Jannar  1876  gebildeten  gewerblichen  Sachverständigenvereins
  für  Württemberg,  Baden  und  Hessen  an  Stelle  des  verstorbenen  Broncewaarenfabrikanten
  Panl  Stotz  in  Stuttgart  den  Kaufmann  Otto  Wanner  senior,  Inhaber
der  Firma  Joh.  Rominger  in  Stuttgart,  allergnädigst  zu  ernennen  geruht.

Dies  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  30.  Dezember  1876
(Reg.  Blatt  von  1877  S.  1)  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  3.  Februar  1900.
Breitling.
        <pb n="112" />
        110

Bekanntmachung  des  Ministerinms  des  Innern,
betreffend  die  Befugnisse  der  Aichümter.  Vom  30.  Januar  1900.

Die  den  Aichämtern  Stuttgart,  Ulm,  Heilbronn,  Gmünd,  Tübingen  und
Ingelfingen  ertheilte  Befugniß  zur  Aichung  von  Präzisionsgewichten  im  vollen
Umfang  (s.  Bekanntmachungen  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Aichungs  4
ämter,  vom  15.  November  1871,  Reg.  Blatt  S.  276,  und  vom  21.  März  1872,  Reg.  Blatt
S.  122)  ist  auf  die  Aichung  von  Präzisionsgewichten  bis  zu  500  gr  eingeschränkt  worden.

Stuttgart,  den  30.  Januar  1900.
Pischek.

Berichtigung.
In  dem  Gesetze,  betreffend  die  Zwangserziehung  Minderjähriger,  vom  29.  Dezember  1899,  in
auf  Seite  1285  des  Regierungsblatts  von  1899  in  Art.  2  statt  der  Worte
„Vormundschaftsgericht  im  Sinne  der  §§.  1666  und  1838  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchszu
  setzen:
„Vormumdschaftsgericht  im  Sinne  der  §8§.  1666  Abs.  1  und  1838  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs“.

Gedruckt  in  der  Hofbuchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="113" />
        111

XS.
Regierungsblatt

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart.  Donneretag  den  15.  dehriar  000.

Inhalt:
Gesen  obetreffend  Abänderung  des  Ausführungsgesetzes  zu  dem  Reichsgesetz  über  die  Presse  vom  27.  Juni  1874.
24.  Januar  1900.  —  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  zum  Vollzug  des  Gesetzes

Vaom  21.  ang  1900,  betreffend  Abänderung  des  Muzfhrnosbesoyes  zu  dem  Reichsgesetz  über  die  Presse
vom  27.  Juni  1874.  Vom  7.  Februar  1900.

 

Gesetz,
betreffend  Abänderung  des  Ausführungsgesetzes  zu  dem  Reichsgesetz  über  die  Presse  vom  27.  Inni  1874.
Vom  24.  Januar  1900.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  und  unter  Zustimmung  Unserer
getreuen  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:

Einziger  Artikel.

In  Art.  1  Abs.  1  des  Gesetzes,  betreffend  Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Reichsgesetz
  über  die  Presse  vom  7.  Mai  1874,  vom  27.  Juni  1874  (Reg.  Blatt  S.  ish  wird
nach  den  Worten  „an  die  Ortspolizeibehörde“  eingefügt:

des  Ausgabeorts  und,  falls  solcher  außerhalb  Württembergs  gelegen  ist  an  eine
im  Verordnungswege  für  das  ganze  Land  einheitlich  zu  bestimmende  Bezirksstelle.
        <pb n="114" />
        112
Unsere  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  sind  mit  der  Vollziehung  dieses
Gesetzes  beauftragt.
Gegeben  Stuttgart,  den  24.  Jannar  1900.
Wilhelm.
Mittnacht.  Sarwey.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.

Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  zum  Vollzug  des  Gesetzes  vom  21.  Jannar  1900,
betreffend  Abänderung  des  Ausführungsgesetzes  zu  dem  Reichsgesetz  über  die  presse
vom  27.  Juni  1874.  Vom  9.  Februar  1900.

Als  Bezirksstelle  im  Sinne  des  vorstehenden  Gesetzes  vom  24.  Januar  1900,  betreffend
  Abänderung  des  Ausführungsgesetzes  zu  dem  Reichsgesetz  über  die  Presse  vom
27.  Juni  1874,  wird  die  K.  Stadtdirektion  Stuttgart  bestimmt.  ·

Stuttgart,  den  9.  Februar  1900.
Breitling.  Pischek.

Gebrudt  in  der  Hofbuchdruckerei  *  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="115" />
        113
MXD.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Mittwoch  den  21.  Februar  1900.

Inhalt:
Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  das  Verbot  der  Ein=  und  Durchfuhr  von  frischem  Schweinefleisch
  aus  Rumänien.  Vom  15.  Februar  1900.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die
Anordnung  einer  neuen  Abgeordnetenwahl  für  den  Oberamtsbezirk  Ehingen.  Vom  16.  Februar  1900.

 

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  das  Verbot  der  Ein-  und  Durchfuhr  von  frischem  Schweinesleisch  aus  Kumänien.
Vom  15.  Februar  1900.

Auf  Grund  des  §.  7  des  Reichsgesetzes  vom  #  o  ,  betreffend  die  Abwehr  und
Unterdrückung  von  Viehseuchen,  (Neichs-Gesetzblatt  von  1894  Seite  410)  wird  die  Ein=  und
Durchfuhr  von  frischem  Schweinefleisch  sowie  von  allen  Zubereitungen  von  Schweinefleisch
mit  Ausnahme  des  gargekochten  Schweinefleisches  und  des  ausgeschmolzenen  Schweinefettes
  aus  Rumänien  verboten.

Dieses  Verbot  tritt  sofort  in  Kraft.
Stuttgart,  den  15.  Februar  1900.
Pischek.
        <pb n="116" />
        114

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Anorduung  einer  neuen  Abgeordnetenwahl  für  den  Oberamtsbezirk  Ehingen.
Vom  16.  Februar  1900.

Nachdem  der  bisherige  Abgeordnete  für  den  Oberamtsbezirk  Ehingen  infolge  seiner
Beförderung  im  Staatsdienst  Sitz  und  Stimme  in  der  Kammer  der  Abgeordneten  verloren
  hat,  wird  auf  Allerhöchsten  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs  die
Vornahme  einer  Neuwahl  für  den  Oberamtsbezirk  Ehingen  angeordnet  und  Nachstehendes
  verfügt:

1)  Die  örtlichen  Kommissionen  für  Entwerfung  und  Fortführung  der  Wählerlisten
haben  unverweilt  für  die  Richtigstellung  der  letzteren  Sorge  zu  tragen.

Die  Ortswahlkommissionen  werden  hiebei  hinsichtlich  der  Frage,  welche  Personen
in  die  Wählerlisten  aufzunehmen  sind,  auf  Art.  4  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868
(Neg.  Blatt  S.  178)  und  §.  3  der  Ministerialverfügung,  betreffend  die  Vollziehung  des
Wahlgesetzes  vom  6.  November  1882  (Reg.  Blatt  S.  345),  besonders  hingewiesen.

2)  Der  in  Art.  7  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868  angeordnete  öffentliche
Aufruf  der  Wahlberechtigten  zur  Anmeldung  ihres  Wahlrechts  ist  alsbald  von  dem
Oberamt  Ehingen  im  Amtsblatt  zu  erlassen  und  außerdem  von  den  Ortsvorstehern  in
den  einzelnen  Gemeinden  auf  ortsübliche  Weise  bekannt  zu  machen.

3)  Die  Wählerlisten  müssen  binnen  zehn  Tagen  nach  dem  Erscheinen  der  gegenwärtigen
  Verfügung  im  Regierungsblatt,  somit  spätestens  am  Samstag,  den  3.  März
d.  Is.,  vollendet  sein,  sodann  während  eines  unmittelbar  anschließenden  Zeitraums  von
sechs  Tagen,  also  bis  Freitag,  den  9.  März  d.  Is.,  einschließlich  auf  dem  Rath.
haus  zur  allgemeinen  Einsicht  aufgelegt  werden.  Längstens  binnen  drei  Tagen  von  Erhebung
  etwaiger  Vorstellungen  gegen  die  Wählerliste  an  gerechnet  hat  die  Kommission
hierüber  Beschluß  zu  fassen.

Spätestens  am  einundzwanzigsten  Tag  nach  dem  Erscheinen  des  gegenwärtigen
Wahlausschreibens  im  Regierungsblatt,  am  Mittwoch,  den  14.  März  d.  Is.,  haben  die
Ortsvorsteher  die  Wählerlisten  nebst  den  Akten  über  beanstandete  Wahlberechtigungen
dem  Oberamt  zu  übergeben.

4)  Die  Wahlen  sind  genau  am  dreißigsten  Tag  nach  dem  Erscheinen  der  gegenwärtigen
  Verfügung  im  Regierungsblatt,  also
        <pb n="117" />
        115

am  Freitag,  den  23.  März  d.  Is.,
in  allen  Abstimmungsdistrikten  gleichzeitig  vorzunehmen.

5)  Die  in  Art.  13  der  Wahlgesetznovelle  vom  16.  Juni  1882  (Reg.  Blatt  S.  212)
vorgeschriebene  Bekanntmachung  hat  spätestens  am  Dienstag,  den  20.  März  d.  Is.,  zu
erfolgen.

6)  Die  Wahlvorsteher  werden  vornehmlich  auf  Art.  12,  Art.  13  Abs.  2,  Art.  13a
bis  18e  der  Wahlgesetznovelle  und  die  §§.  11  bis  22  der  Vollziehungsinstruktion  zu  derselben
  vom  6.  November  1882  hingewiesen  und  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  den
Wählern  der  Zutritt  zur  Wahlhandlung  einschließlich  der  Zählung  der  abgegebenen
Stimmen  freisteht.

7)  Die  Ermittlung  des  Wahlergebnisses  durch  die  Oberamtswahlkommission  hat
spätestens  am  Montag,  den  26.  März  d.  Is.,  stattzufinden.

8)  Behufs  gesetzmäßiger  Durchführung  des  Wahlgeschäfts  wird  im  Uebrigen  auf  die
Bestimmungen  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868  in  der  demselben  durch  Art.  I—III
der  Wahlgesetznovelle  vom  16.  Juni  1882  gegebenen  Fassung,  die  Vollziehungsverfügung
vom  6.  November  1882  und  die  Bekanntmachung,  betreffend  das  Verfahren  bei  den
Landtagswahlen,  vom  27.  Juni  1883  (Amtsblatt  des  Ministeriums  des  Innern  S.  157),
zur  Nachachtung  hingewiesen.

Stuttgart,  den  16.  Februar  1900.
Pischek.

 

Gedruckt  in  der  Hofbuchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="118" />
        <pb n="119" />
        117

10.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Freitag,  den  23.  Februar  1900.

 

Inhalt:
Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Gemeinde  Endersbach,  Oberamts  Waiblingen,  und  der
Gemeinde  Straßdorf,  Oberamts  Gmünd,  zu  Erhebung  örtlicher  Verbrauchsabgaben  von  Bier.  Vom
9.  Februar  1900.  —  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz,  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  des  Innern,
des  Kirchen=  und  Schulwesens  und  der  Finanzen,  betreffend  Ausführungsbestimmungen  zu  den  88§.  978  bis
583,  insbesondere  zu  §.  982  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  Fundsachen.  Vom  29.  Januar  1900.  —
Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern,  betreffend  den  Vollzug  des  Gesetzes  über  die
Zwangserziehung  Minderjähriger  vom  29.  Dezember  1899  (Reg.  Blatt  S.  1284).  Vom  14.  Februar  1900.

 

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Gemeinde  Endersbach,  Oberamts  Waiblingen,  und  der  Gemeinde
Strabdorf,  Oberamts  Gmünd,  zu  Erhebung  örtlicher  Verbrauchsabgaben  von  Bier.
Vom  9.  Februar  1900.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  24.  März  1899,  betreffend  die  Gültigkeitsdauer  der
mit  dem  31.  März  1899  außer  Wirksamkeit  tretenden  Bestimmungen  über  die  Besteuerungsrechte
  der  Gemeinden  (Reg.  Blatt  S.  237),  des  Gesetzes  vom  25.  März  1887,
betreffend  die  Forterhebung  von  örtlichen  Verbrauchsabgaben  durch  die  Gemeinden  (Reg.-Blatt
  S.  85),  sowie  der  Art.  19  bis-21,  23,  24  Abs.  1  und  25  Abs.  1  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  über  Besteuerungsrechte  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden
(Reg.  Blatt  S.  198)  und  des  Art.  II  des  Gesetzes  vom  8.  März  1881,  betreffend  die
Abänderung  des  vorerwähnten  Gesetzes  (Reg.  Blatt  S.  19),  verordnen  und  verfügen  Wir
nach  Anhörung'  Unseres.  Staatsministeriums,  wie  folgt:
        <pb n="120" />
        118
8.  1.
Der  Gemeinde  Endersbach,  Oberamts  Waiblingen,  sowie  der  Theilgemeinde  Straßdorf,

  Oberamts  Gmünd,  wird  die  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von  Bier
mit  fünfundsechzig  Pfennig  für  einhundert  Liter  bis  zum  31.  März  1905  gestattet.

S.  2.

Soweit  die  örtliche  Verbrauchsabgabe  von  Bier  nach  Art.  21  Abs.  2  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  von  dem  in  der  Gemeinde  Endersbach  und  in  der  Theilgemeinde
Straßdorf  zur  Biererzeugung  verwendeten  Malz  zu  erheben  ist,  wird  der  Betrag  der
von  dem  Doppelzentner  ungeschrotenen  Malzes  für  die  Gemeinde  zu  erhebenden  Steuer
auf  zwei  Mark  fünfzig  Pfennig  festgesetzt.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  9.  Februar  1900.
Wilhelm.
Mittnacht.  Sarwey.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.

verfügung  der  Ministerien  der  Justiz,  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  des  Innern,  des
Kirchen-  und  Schulwesens  und  der  Finanzen,
betreffend  Ausführungsbestimmungen  zu  den  8§.  978  bis  933,  insbesondere  zu  §.  982  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  über  Fundsachen.  Vom  29.  Januar  1900.
Zur  Ausführung  der  §§.  978  bis  983,  insbesondere  des  §.  982  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs,  wird  Folgendes  verfügt:

1)  Sachen,  welche  in  Geschäftsräumen  oder  Beförderungsmitteln  einer  öffentlichen
Behörde  oder  einer  dem  öffentlichen  Verkehr  dienenden  Verkehrsanstalt  gefunden
und  von  dem  Finder  an  sich  genommen  werden,  sind  an  einen  der  mit  der  Aufsicht
  über  das  betreffende  Gebäude  oder  Beförderungsmittel  betrauten  Beamten
oder  Angestellten  abzuliefern.

2)  Die  Bekanntmachungen,  welche  nach  §§.  980,  981  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
im  Betreff  gefundener  Sachen  von  Staats=  und  Gemeindebehörden,  sowie  von
        <pb n="121" />
        119

Staats-  und  Gemeindeanstalten  und  von  dem  öffentlichen  Verkehr  dienenden
Verkehrsanstalten  zu  erlassen  sind,  erfolgen  regelmäßig  durch  Aushang  an  der
Amtsstelle  oder  Verkehrsanstalt  oder,  wenn  für  amtliche  Bekanntmachungen  der
bezeichneten  Art  eine  andere  Stelle  bestimmt  ist,  an  dieser  Stelle  oder  auch,
namentlich  bei  Verkehrsanstalten  an  einem  allgemein  zugänglichen  Geschäftsraum.
Zwischen  dem  Tag,  an  welchem  der  Aushang  bewirkt,  und  dem  Tage,  an  welchem
das  ausgehängte  Schriftstück  wieder  abgenommen  wird,  soll  ein  Zeitraum  von
mindestens  sechs  Wochen  liegen;  auf  die  Gültigkeit  der  Bekanntmachung  hat  es
keinen  Einfluß,  wenn  das  Schriftstück  von  dem  Ort  des  Aushangs  zu  früh  entfernt
  wird.  Die  Behörde  oder  die  Anstalt  kann  weitere  Bekanntmachungen,  insbesondere
  auch  Einrückung  in  öffentlichen  Blättern,  veranlassen.  Geschieht  das
Letztere,  so  kann  die  Behörde  nach  Umständen  von  einem  öffentlichen  Aushang
absehen.  Bei  werthvolleren  Funden  hat  stets  auch  eine  Bekanntmachung  durch
öffentliche  Blätter  zu  erfolgen.

3)  Die  in  der  Bekanntmachung  zu  bestimmende  Frist  zur  Anmeldung  von  Rechten
muß  mindestens  sechs  Wochen  betragen.  Die  Frist  beginnt  mit  dem  ersten  Tag
des  Aushangs,  welcher  auf  diesem  zu  bemerken  ist,  falls  aber  die  Bekanntmachung
auch  durch  Einrückung  in  öffentliche  Blätter  erfolgt,  mit  der  letzten  Einrückung.

4)  Nach  dem  Ablauf  der  in  der  Bekanntmachung  angesetzten  Frist  sind  die  in  den
Geschäftsräumen  oder  Beförderungsmitteln  staatlicher  Behörden  oder  Verkehrsanstalten
  gefundenen  Sachen  je  im  Anfang  der  Monate  März  und  September
an  das  Eisenbahn-Fundbureau  in  Stuttgart  mit  einem  doppelt  auszufertigenden
Begleitschreiben  portofrei  einzusenden  gegen  eine  auf  der  Doppelschrift  des  letzteren
von  dem  Fundbureau  zu  ertheilende  Empfangsbescheinigung,  welche  die  absendende
Behörde  oder  Anstalt  bei  ihren  Akten  über  Fundsachen  aufzubewahren  hat.  Zum
Zweck  der  Kontrolle  ist  alljährlich  auf  den  1.  Mai  der  Generaldirektion  der
Staatseisenbahnen  ein  Verzeichniß  der  an  das  Eisenbahn-Fundbureau  abgelieferten
  Sachen  mitzutheilen.  Die  Einsendung  von  Fehlanzeigen  ist  nicht  erforderlich.
  .

5)  In  den  Fällen  des  8.  983  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  finden  die  Vorschriften
der  Ziff.  2  bis  4  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="122" />
        120

6)  Unberührt  durch  die  vorstehenden  Anordnungen  bleiben  diejenigen  besonderen
Vorschriften,  welche  bezüglich  solcher  Sachen  gelten,  die  in  den  Geschäftsräumen
oder  Beförderungsmitteln  der  württembergischen  Staatseisenbahnen  und  der  von
der  württembergischen  Staatseisenbahnverwaltung  betriebenen  Bahnen,  oder  der
württembergischen  Staatsposten  oder  der  württembergischen  Zollbehörden  gefunden
werden.

Dasselbe  gilt  von  denjenigen  Bestimmungen,  welche  etwa  Seitens  der
K.  Militärverwaltung  hinsichtlich  der  in  ihren  Geschäftsräumen  gefundenen
Sachen  erlassen  werden.
Stuttgart,  den  29.  Januar  1900.

Breitling.  Mittnacht.  Pischek.  Sarwey.  Zeyer.

 

Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern,
betreffend  den  Vollzug  des  Gesetzes  über  die  Zwangserziehung  Minderjähriger  vom  29.  Dezember  1399
(Keg.Slatt  §.  1284).  Vom  14.  Februar  1900.

Zum  Vollzug  des  Gesetzes  vom  29.  Dezember  1899,  betreffend  die  Zwangserziehung
Minderjähriger  (Reg.  Blatt  S.  1284),  wird  Nachstehendes  verfügt:  «

I.  Verfahren  vor  dem  Vormundschaftsgericht.
Zu  den  Art.  1  bis  8.

§.  1.

Das  Vormundschaftsgericht  ist  befugt,  die  Unterbringung  eines  Minderjährigen  in
einer  geeigneten  Familie  oder  in  einer  Erziehungsanstalt  oder  einer  Besserungsanstalt
(Zwangserziehung)  anzuordnen:

I.  auf  Grund  der-Bestimmungen  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs:

1)  wenn  das  geistige  oder  leibliche  Wohl  des  Kindes  dadurch  gefährdet  wird,  daß
der  Vater  (oder  die  Mutter  §.  1686)  das  Recht  der  Sorge  für  die  Person  des
Kindes  mißbraucht,  das  Kind  vernachlässigt,  oder  sich  eines  ehrlosen  oder  unsitt.
lichen  Verhaltens  schuldig  macht  (§.  1666  Abs.  1);

2)  wenn  der  Minderjährige  unter  Vormundschaft  steht;  steht  dem  Vater  oder  der
        <pb n="123" />
        121

Mutter  die  Sorge  für  die  Person  des  Mündels  zu,  so  ist  eine  solche  Anordnung

nur  unter  den  Voraussetzungen  des  §.  1666  zulässig  (§.  1838);  die  gleichen  Bestimmungen

  gelten  auch,  wenn  ein  Minderjähriger,  für  den  ein  Vormund  nicht

bestellt  ist,  einen  Pfleger  erhalten  hat,  dem  die  Sorge  für  die  Person  des  Kindes

zusteht  (§.  1915);

II.  auf  Grund  des  Art.  1  des  Zwangserziehungsgesetzes  (zu  vergl.  Art.  34  II
und  Art.  135  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch):

1)  wenn  der  Minderjährige  vor  Vollendung  des  zwölften  Lebensjahrs  eine  Handlung
begangen  hat,  welche  im  Fall  der  Begehung  durch  einen  Strafmündigen  sich  als
Verbrechen  oder  Vergehen  oder  als  eine  Uebertretung  im  Sinne  des  §.  361  Ziff.  3
oder  4  des  Strafgesetzbuchs  (Landstreicherei  oder  Bettel)  darstellen  würde,  und  die
Zwangserziehung  mit  Rücksicht  auf  die  Beschaffenheit  der  Handlung,  auf  die  Persönlichkeit
  desMinderjährigen,  seiner  Eltern  oder  sonstigen  Erzieher  und  auf  seine
übrigen  Lebensverhältnisse  zur  Verhütung  weiterer  sittlicher  Berwahrlosung  erforderlich
  ist,  oder

2)  wenn  sonstige  Thatsachen  vorliegen,  welche  die  Zwangserziehung  zur  Verhütung
des  völligen  sittlichen  Verderbens  nothwendig  machen.

In  allen  diesen  Fällen  ist  die  Zwangserziehung  nur  anzuordnen,  wenn  der  Minderjährige
  das  sechzehnte  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  hat.  In  den  landesgesetzlichen  Fällen
(Art.  1  Abs.  1  Ziff.  1  und  2  des  Gesetzes)  ist  ferner  eine  gewisse  sittliche  Verwahrlosung
des  Minderjährigen  Voraussetzung  für  die  Anordnung  der  Zwangserziehung,  während
ein  Verschulden  der  Eltern  oder  sonstigen  Erzieher  an  der  Verwahrlosung  nicht  vorzuliegen
  braucht.

Die  Anordnung  der  Zwangserziehung  soll  das  letzte  Auskunftsmittel  sein,  wenn  auf
andere  Weise  dem  Bedürfniß  nach  einer  geordneten  Erziehung  nicht  ausreichend  entsprochen
werden  kann  (Art.  1  Abs.  3).

Stets  ist  von  dem  Vormundschaftsgericht  zu  prüfen,  ob  es  sich  thatsächlich  um  Verwahrlosung
  des  Minderjährigen  handelt  und  nicht  lediglich  Hilfsbedürftigkeit  desselben
oder  seiner  Erzieher  vorliegt;  in  letzterem  Falle  ist  die  zuständige  Armenbehörde  (§.  28
des  Unterstützungswohnsitzgesetzes  vom  (Reichs-Gesetzblatt  von  1894  S.  262)
zur  geeigneten  Fürsorge  zu  veranlassen.
        <pb n="124" />
        122

S.  2.

Vormundschaftsgericht  im  Sinne  dieser  Verfügung  ist  das  Amtsgericht  (Art.  2  des
Gesetzes),  sofern  nicht  ausdrücklich  das  ordentliche  Vormundschaftsgericht  (Art.  11  des
Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  vom  28.  Juli  1899,  Reg.  Blatt  S.  123)
als  zuständig  erklärt  ist.

Die  örtliche  Zuständigkeit  des  Vormundschaftsgerichts  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen
  der  §§.  36  und  43  des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit  (Reichs-Gesetzblatt  von  1898  S.  771).

Ist  ein  Familienrath  eingesetzt  (8§.  1858  ff.  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs),  so  kommen
  ihm  gemäß  §.  1872  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  die  nach  dem  Gesetz  dem  Vormundschaftsgericht
  obliegenden  Verrichtungen  zu.

S.  3.
Außer  den  in  Art.  4  des  Gesetzes  bezeichneten  Personen  und  Behörden  kann  auch
jede  andere  Person  oder  ein  Verein  zum  Schutze  der  Jugend  dem  Vormundschaftsgericht

*)  Die  8§.  36  und  13  des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  lauten:
8.  36.

Für  die  Vormundschaft  ist  das  Gericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke  der  Mündel  zu  der  Zeit,  zu  welcher
die  Anordnung  der  Vormundschaft  erforderlich  wird,  seinen  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung  eines  inländif  a
Wohnsitzes  seinen  Aufenthalt  hat.  Wird  die  Anordnung  einer  Vormundschaft  über  Geschwister  erforderlich  .  die
in  den  Bezirken  verschiedener  Vormundschaftsgerichte  ihren  Wohnsitz  oder  ihren  Ausenthalt  haben,  so  ist,  wen
für  einen  der  Mündel  schon  eine  Vormundschaft  anhängig  ist,  das  für  diese  zuständige  Gericht,  andernfalls  d  as.
jenige  Gericht,  in  dessen  Bezirke  der  jüngste  Mündel  seinen  Wohnsitz  oder  seinen  Aufenthalt  hat,  für  alle  Geschwister
  maßgebend.  6

Ist  der  Mündel  ein  Deutscher  und  hat  er  im  Inlande  weder  Wohnsitz  noch  Aufenthalt,  so  ist  das  Geri  t
zuftändig,  in  dessen  Bezirke  der  Mündel  seinen  letzten  inländischen  Wohnsitz  hatte.  In  Ermangelung  eines  solche
Wohnsitzes  wird  das  zuständige  Gericht,  falls  der  Mündel  einem  Bundesstaat  angehört,  von  der  Landesjufti
verwaltung,  anderen  Falls  von  dem  Reichskanzler  bestimmt.  d-Für

  die  Vormundschaft  über  einen  Minderjährigen,  dessen  Familienstand  nicht  zu  ermitteln  ist,  ist  das
Gericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke  der  Minderjährige  aufgefunden  wurde.

S.  43.

Die  Zuständigkeit  für  eine  Verrichtung  des  Vormundschaftsgerichts,  die  nicht  eine  Vormundschaft  oder  eine
Pfleaschaft  betrifft,  beftimmt  sich,  soweit  sich  nicht  aus  dem  Gesetz  ein  Anderes  ergibt,  nach  den  Vorschriften  des
§.  36  Abs.  1,  2;  maßgebend  ist  für  jede  einzelne  Angelegenheit  der  Zeitpunkt,  in  welchem  das  Gericht  mit  ihr
befaßt  wird.

Ist  für  die  Person,  in  Ansehung  deren  die  Verrichtung  des  Vormundschaftsgerichts  erforderlich  wird,
Vormundschaft  oder  eine  Pflegschaft  anhängig  oder  ist  der  Mutter,  unter  deren  elterlicher  Gewalt  sie  steht,  ein
Beistand  bestellt,  so  ist  das  Gericht  zuständig,  bei  welchem  die  Vormundschaft,  Pflegschaft  oder  Beistandschaft
anhängig  ist.

N

eine
        <pb n="125" />
        123

Anzeige  von  der  Verwahrlosung  eines  Kindes  erstatten,  in  welchem  Falle  das  Vormundschaftsgericht
  sich  darüber  schlüssig  zu  machen  hat,  ob  es  das  Verfahren  von  Amtswegen
einleiten  will.

Dem  ordentlichen  Vormundschaftsgericht  (Art.  41  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
  Gesetzbuch),  den  Polizei=  und  Gemeindebehörden,  sowie  den  amtlichen  Aerzten
wird  zur  Pflicht  gemacht,  den  Antrag  auf  Anordnung  der  Zwangserziehung  bei  dem
Vormundschaftsgericht  zu  stellen,  wenn  Thatsachen  zu  ihrer  Kenntniß  gelangen,  welche
diese  Maßregel  im  einzelnen  Fall  als  geboten  erscheinen  lassen.  In  einem  solchen  Falle
sind  die  in  Betracht  kommenden  Thatsachen  bestimmt  zu  bezeichnen  und  die  erforderlichen
Beweismittel  (Zeugen,  Sachverständigengutachten  u.  s.  w.)  genau  anzugeben.  Hierbei  ist
die  Erfahrungsthatsache  zu  beachten,  daß  eine  Zwangserziehung  um  so  eher  einen  Erfolg
verspricht,  wenn  sie  zur  rechten  Zeit,  d.  h.  vor  eingetretener  weitgehender  sittlicher  Verwahrlosung
  des  Kindes,  eingeleitet  wird.

Die  Staatsanwaltschaft  kann  mit  der  ihr  nach  Art.  1  Abs.  3  des  Gesetzes  obliegenden
Mittheilung  den  Antrag  auf  Anordnung  der  Zwangserziehung  verbinden.

Die  Vorstände  derjenigen  höheren  gerichtlichen  Strafanstalten,  in  welchen  besondere
Abtheilungen  für  den  Strafvollzug  gegen  jugendliche  Personen  (§.  57  des  Strafgesetzbuchs)
  eingerichtet  sind,  haben  vor  der  Entlassung  eines  solchen  Gefangenen  aus  der  Anstalt
  im  Benehmen  mit  dem  Hausgeistlichen  und  Hauslehrer  zu  prüfen,  ob  die  Einleitung
der  Zwangserziehung  auf  Grund  von  Art.  1  Abs.  1  Ziff.  2  und  Abs.  2  des  Gesetzes
geboten  erscheint;  bejahenden  Falls  haben  die  Vorstände  bei  dem  Vormundschaftsgericht
einen  entsprechenden  Antrag  so  rechtzeitig  zu  stellen,  daß  die  Zwangserziehung  sich  womöglich
  unmittelbar  an  die  Verbüßung  der  Freiheitsstrafe  anschließen  kann.

Wird  von  den  Eltern  oder  Großeltern  selbst  der  Antrag  auf  Anordnung  der  Zwangserziehung
  eines  Kindes  gestellt,  so  ist  besonders  zu  prüfen,  ob  es  sich  nicht  nur  um  den
Versuch  derselben  handelt,  der  Sorge  für  das  Kind  sich  zu  entledigen.

S.  4.

Wird  ein  Antrag  auf  Anordnung  der  Zwangserziehung  von  einer  hierzu  berechtigten
Person  oder  Behörde  bei  dem  Vormundschaftsgericht  gestellt,  so  hat  dasselbe  gemäß  §.  12
des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  das  Erforderliche
  einzuleiten  und  die  in  Art.  6  Abs.  1  des  Gesetzes  bezeichneten  Personen  und  Be-
        <pb n="126" />
        124

hörden  zu  hören;  dieselben  sind  mit  Ausnahme  des  Vorsitzenden  der  Landarmenbehörde
zugleich  zu  einer  Aeußerung  darüber  zu  veranlassen,  ob  für  den  Fall  der  Anordnung  der
Zwangserziehung  es  sich  ihrer  Ansicht  nach  mehr  empfiehlt,  den  Minderjährigen  in  einer
Familie  oder  in  einer  Erziehungs-  oder  Besserungsanstalt  unterzubringen  (zu  vergl.  Art.  9
Abs.  3  des  Gesetzes).

Besteht  in  einer  Gemeinde  eine  besondere  Armendeputation  (Art.  10  des  Gesetzes
vom  17.1  April  1873,  Reg.  Blatt  S.  109),  so  hat  der  Gemeindewaisenrath  diese  vor  Abgabe
  seiner  Aeußerung  zu  hören.

Unter  der  zuständigen  Schulbehörde  ist  bei  Schülern,  welche  die  Volksschule  besuchen,
der  Ortsschulaufseher,  bei  Schülern,  welche  eine  die  Volksschule  ersetzende  Anstaltsschule
oder  Privatschule  oder  eine  höhere  Lehranstalt  besuchen,  der  Vorstand  dieser  Anstalt  zu
verstehen.  Von  dem  Ortsschulauffeher  oder  dem  Vorstand  der  Lehranstalt  wird  stets  der-Klassenlehrer
  des  Minderjährigen  zu  hören  sein.

Dem  Vorsitzenden  der  Landarmenbehörde  sind  sämmtliche  Akten  regelmäßig  zuletzt
zur  Aeußerung  zuzustellen.  Es  bleibt  ihm  anheimgestellt,  sofern  die  Angelegenheit  nicht
dringlich  ist,  die  Aeußerung  nach  vorangegangener  Berathung  in  dem  verstärkten  Aus.
schuß  der  Landarmenbehörde  (Art.  9  Abs.  2  des  Gesetzes)  abzugeben.  Hierbei  ist  das.
Augenmerk  auch  auf  den  in  S.  1  Abs.  4  bezeichneten  Gesichtspunkt  zu  richten.

S.  5.

Die  vorsorgliche  Unterbringung  eines  Minderjährigen  im  Sinne  des  Art.  6  Abs.  71
des  Gesetzes  ist  von  dem  Vormundschaftsgericht  insbesondere  auch  dann  in  Erwägung  zu
ziehen,  wenn  gegen  einen  die  Zwangserziehung  anordnenden  Beschluß  des  Vormundschafts.
gerichts  Beschwerde  eingelegt  wird.

8.  6.

Hinsichtlich  der  nach  Art.  7  des  Gesetzes  zulässigen  sofortigen  Beschwerde  wird  auf
die  Bestimmungen  der  88.  16  bis  19,  21  bis  23,  25  bis  30  des  Reichsgesetzes  über  die
Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  hingewiesen.

Ist  der  Beschluß,  durch  den  die  Zwangserziehung  angeordnet  worden  ist,  rechtskräfti
geworden,  so  hat  das  Vormundschaftsgericht  sämmtliche  Akten  dem  Vorsitzenden  der  Landarmenbehörde
  mit  einem  Zeugniß  über  die  eingetretene  Rechtskraft  zur  Einleitung  des.
Weiteren  zu  übersenden.
        <pb n="127" />
        125
II.  Durchführung  und  Ueberwachung  der  Zwangserziehung.

Zu  den  Art.  9  bis  14.
A.  Allgemeines.

S.  7.

Die  Vertreter  der  evangelischen  und  der  katholischen  Schule  (Art.  9  Abs.  2)  sind
zu  den  Verhandlungen  des  verstärkten  Ausschusses  der  Landarmenbehörde,  bei  denen  sie
kraft  Gesetzes  mitzuwirken  haben,  mittels  schriftlicher,  an  jeden  einzelnen  Vertreter  zu
versendender  Einladung  unter  Angabe  des  Orts  und  der  Zeit  der  Versammlung  rechtzeitig
  zu  berufen.

Ist  ein  Vertreter  der  Schule  am  Erscheinen  verhindert,  so  ist,  soweit  möglich,  der
Stellvertreter  zu  laden.

Die  Vorschriften  des  S.  7  Abs.  2  und  3  und  der  88.  8,  9,  11  bis  13  der  Verfügung
  des  Ministeriums  des  Innern  vom  15.  Juli  1889  zum  Vollzug  des  Gesetzes
vom  2.  Juli  1889,  betreffend  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom
I7.  April  1873  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juni  1870  über  den  Unterstützungswohnsitz
  (Reg.  Blatt  S.  224),  finden  auf  die  Verhandlungen  des  verstärkten  Ausschusses
  der  Landarmenbehörde  entsprechende  Anwendung.

S.  S.

Wird  dem  Vorsitzenden  der  Landarmenbehörde  ein  Beschluß  des  Vormundschaftsgerichts
  über  die  vorsorgliche  Unterbringung  eines  Minderjährigen  im  Sinne  des  Art.  6
Abs.  4  des  Gesetzes  mitgetheilt,  so  hat  derselbe  das  Erforderliche  alsbald  einzuleiten
(Art.  10  Abs.  2).  ·

Geht  dem  Vorsitzenden  der  Landarmenbehörde  ein  Antrag  auf  Anordnung  der
Zwangserziehung  zur  Aeußerung  zu  (§.  4)  und  erscheint  nach  Lage  der  Verhältnisse  die
Anordnung  der  Zwangserziehung  als  wahrscheinlich,  so  hat  der  Vorsitzende  alsbald  die
erforderlichen  Einleitungen,  soweit  möglich,  vorsorglich  zu  veranlassen,  so  daß  nach  eingetretener
  Rechtskraft  die  Unterbringung  ohne  Verzug  erfolgen  kann.

§.  9.
Die  Entscheidung  darüber,  ob  der  Minderjährige,  dessen  Zwangserziehung  angeordnet
        <pb n="128" />
        126

worden  ist,  in  einer  Familie  oder  in  einer  Erziehungsanstalt  oder  Besserungsanstalt
unterzubringen  sei,  ist  von  dem  verstärkten  Ausschuß  der  Landarmenbehörde  nach  sorgfältiger
  Erwägung  aller  in  Betracht  kommenden  Verhältnisse  zu  treffen.  Außer  der  in
Art.  9  Abs.  3  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Anhörung  der  Eltern  oder  des  Vormunds
und  der  in  Art.  6  Abs.  1  bezeichneten  Behörden  steht  es  dem  Ausschuß  frei,  auch  weitere,
mit  den  persönlichen  Eigenschaften  und  bisherigen  Lebensverhältnissen  des  Zöglings  näher
bekannte,  vertrauenswürdige  Persönlichkeiten  zu  hören.  Sind  die  Eltern  abwesend  oder
gestorben,  so  sind  die  Großeltern  zu  hören.

In  Fällen,  in  denen  die  Verwahrlosung  schon  einen  höheren  Grad  erreicht  hat  und
deßhalb  ununterbrochene  Aufsicht  und  strenge  Zucht  besonders  geboten  sind,  ist  vorzugsweise
  auf  die  Unterbringung  in  einer  Anstalt  Bedacht  zu  nehmen.

Um  die  seitherigen  verderblichen  Einflüsse  auf  den  Zögling  möglichst  fern  zu  halten,
wird  es  sich  in  der  Regel  empfehlen,  ihn  nicht  am  Orte  des  seitherigen  Aufenthalts
unterzubringen.

Ist  der  Zögling  mit  einer  Krankheit  behaftet,  so  ist  für  seine  Heilung  in  geeigneter
Weise  Sorge  zu  tragen  (zu  vergl.  auch  §.  23  Abs.  1).  Die  Unterbringung  in  einer
Familie  oder  Anstalt  darf  in  einem  solchen  Falle  nur  erfolgen,  wenn  nach  ärztlichem
Zeugniß  keine  Bedenken  dagegen  obwalten.

8.  10.

Von  der  erfolgten  Unterbringung  eines  Zöglings  ist  dem  Vormundschaftsgeri  t
unter  Bezeichnung  der  betreffenden  Familie  oder  Anstalt  und  unter  Rückgabe  der  Akten
Mittheilung  zu  machen  (zu  vergl.  auch  88.  24  Abs.  2  und  25).  Ebenso  ist  jeder  Wechsel
in  der  Familie  oder  Anstalt  dem  Vormundschaftsgericht  anzuzeigen.

Wenn  der  Zögling  in  einer  Familie  untergebracht  ist,  so  ist  auch  dem  Pfarramt  der
Konfession  desselben  und  im  Falle  seiner  Schulpflichtigkeit  der  Schulbehörde  des  Unterbringungsorts
  Mittheilung  zu  machen.

S.  11.

Die  Kosten  der  Verbringung  eines  Zöglings  in  eine  Familie  oder  Anstalt  sind  der

damit  beauftragten  Polizei=  oder  Gemeindebehörde  zu  ersetzen.
§.  12.
Den  Familien=  und  Anstaltsvorständen  steht  gegenüber  den  bei  ihnen  zur  Zwangs.
        <pb n="129" />
        127

erziehung  untergebrachten  Zöglingen  die  Anwendung  der  gleichen  Zuchtmittel  zu,  welche  den
Eltern  (§.  1631  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs)  oder  den  Schulbehörden  (Verfügung  des
Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom  25.  März  1895,  betreffend  die  Handhabung
  der  Schulzucht  in  den  Volksschulen,  Konsistorialamtsblatt  S.  4829,  Konsistorialerlaß
  vom  6.  September  1892,  Konsistorialamtsblatt  S.  4467)  zukommen  (zu  vergl.  auch
§.  127a  der  Gewerbeordnung,  Reichsgesetz  vom  26.  Juli  1897,  Reichs-Gesetzblatt  S.  663).

B.  Familienerziehung.
8.  13.

Dem  verstärkten  Ausschuß  der  Landarmenbehörde  wird  die  sorgfältige  Auswahl  von
Familien,  in  denen  Zöglinge  untergebracht  werden  sollen,  zur  besonderen  Pflicht  gemacht.
Als  geeignet  ist  eine  Familie  nur  dann  anzusehen,  wenn  sie  hinreichende  Sicherheit  dafür
bietet,  daß  sie  bei  einfacher  Haltung  des  Zöglings  für  die  körperliche  Verpflegung  genügend
  sorgen,  eine  günstige  erziehliche  Einwirkung  fortgesetzt  ausüben  und  jeden  nachtheiligen
  Giufluß,  insbesondere  von  Seiten  der  bisherigen  Erzieher,  ausschließen  werde.
Die  Familie  muß  sich  demgemäß  eines  guten  Leumunds  erfreuen,  ein  den  eigenen  Unterhalt
  sicherndes  Anskommen,  eine  geordnete  Haushaltung,  sowie  eine  gesunde  und  genügend
geräumige  Wohnung  haben  und  sich  bereit  erklären,  den  Zögling  als  Familienglied  aufzunehmen.


Bei  der  Auswahl  einer  Familie  soll  hienach  in  erster  Linie  die  Rücksicht  auf  die
Tüchtigkeit  und  Zuverlässigkeit  der  Familie  maßgebend  sein.

Familien,  welche  Armenunterstützung  beziehen  oder  sich  in  schlechten  Vermögensverhältnissen
  befinden,  Schlafleute  halten,  gewerbsmäßig  Kinder  aufnehmen  oder  welche
sonst  besorgen  lassen,  daß  sie  die  Aufnahme  des  Zöglings  zu  eigennützigen  Zwecken  mißbrauchen
  werden,  sollen  für  die  Regel  nicht  berücksichtigt  werden.

Zur  Ausfindigmachung  geeigneter  Familien  wird  es  sich  empfehlen,  mit  Kinderrettungsvereinen
  und  ähnlichen  Vereinen  zum  Schutze  hilfsbedürftiger  Kinder  in  Verbindung
  zu  treten.

Auf  alle  Fälle  hat  der  Vorsitzende  der  Landarmenbehörde  über  eine  in  Betracht
kommende  Familie  ein  Zeugniß  des  Gemeindewaisenraths  ihres  Wohnorts  einzuholen,
welches  sich  über  die  in  dem  beigefügten  Formular  aufgeführten  Punkte  auszusprechen
hat,  und  auch  dem  Pfarramt,  sowie  der  Schulbehörde  zur  Aeußerung  mitzutheilen  ist.
        <pb n="130" />
        128

Diese  Aeußerungen  können  abgesondert  abgegeben  werden.  Das  Zeugniß  und  die
Aeußerungen  sind  als  vertraulich  zu  behandeln.

Es  empfiehlt  sich,  daß  die  Landarmenbehörden  die  erforderlichen  Formulare  vorräthig
halten  und  sie  an  den  Gemeindewaisenrath  im  einzelnen  Fall  zur  Beantwortung  abgeben.

8.  14.

Mit  dem  Vorstand  der  Familie,  in  welcher  ein  Zögling  untergebracht  werden  soll,
ist  ein  schriflicher,  die  gegenseitigen  Rechte  und  Pflichten  enthaltender  Vertrag  abzuschließen,
in  welchem  dem  verstärkten  Ausschuß  der  Landarmenbehörde  das  Recht  jederzeitiger  Zurücknahme
  des  Zöglings  und  der  Lösung  des  Vertrags  vorzubehalten  ist.

Der  Familienvorstand  muß  sich  in  dem  Vertrag  bereit  erklären,  den  Zögling  als
Familienglied  aufzunehmen,  und  sich  verbindlich  machen,  die  Erziehung  auf  fittlich-religiöser.
Grundlage  gewissenhaft  und  sorgfältig  zu  führen,  den  Zögling  zum  regelmäßigen  Kirchenund
  Schulbesuch  und  zur  Ausarbeitung  der  in  der  Schule  gegebenen  Aufgaben,  sowie
zur  Ordnung,  Sparsamkeit  und  Arbeitsamkeit,  wenn  nöthig,  mit  Strenge  anzuhalten.
Er  muß  sich  ferner  zur  Uebernahme  der  leiblichen  Pflege  des  Zöglings  durch  Gewährun
einer  angemessenen  Unterkunft  mit  besonderem  Bett,  gesunder,  ausreichender  Beköstigung
und  anständiger  reinlicher  Kleidung,  durch  Beschaffung  der  nöthigen  Heilmittel  und  är  t4O—
lichen  Hilfe  bei  eintretender  Krankheit  verpflichten.  Inwieweit  für  die  Kosten  der  Heilmittel
  und  ärztlichen  Behandlung  Ersatz  geleistet  werden  soll,  ist  besonders  zu  bestimmen.

Die  Anleitung  und  Verwendung  des  Zöglings  zu  den  seinem  Alter  und  Geschle  t
angemessenen  häuslichen  und  Feldarbeiten,  soweit  sich  aus  ihnen  nicht  eine  Gefährdun  g
des  Unterrichts,  der  Gesundheit  oder  der  Sittlichkeit  des  Zöglings  ergibt,  ist  in  dem
Vertrag  zu  gestatten;  alle  sonstigen  Dienstleistungen,  welche  die  körperliche  oder  geistige
Entwicklung  des  Zöglings  zu  beeinträchtigen  vermöchten,  sind  auszuschließen.  Zur  Beschäftigung
  eines  schulpflichtigen  Zöglings  mit  gewerblichen  Arbeiten  ist  die  besondere
Ermächtigung  des  verstärkten  Ausschusses  der  Landarmenbehörde  vorzubehalten.

Das  dem  Familienvorstand  zu  gewährende  Kostgeld  ist  stets  so  ausreichend  zu  be.
messen,  daß  es  dem  Familienvorstand  möglich  wird,  seinen  Verpflichtungen  nachzukommen.

Die  Bezahlung  des  Kostgelds  wird  in  der  Regel  in  angemessenen  Naten  zu  erfolgen
haben,  wobei  es  sich  empfiehlt,  vertragsmäßig  festzusetzen,  daß  die  Ausbezahlung  nur
        <pb n="131" />
        129

erfolge,  wenn  von  dem  bestellten  Fürsorger  (§.  16)  die  ordnungsmäßige  Erfüllung  des
Vertrags  beurkundet  werde.

Es  ist  darauf  zu  achten,  daß  der  Zögling  bei  dem  Beginn  der  Unterbringung  mit
den  erforderlichen  Kleidungsstücken,  Leibweißzeug  u.  s.  w.  ausreichend  versehen  wird.

S.  15.

Vor  der  Entlassung  des  Zöglings  aus  der  Schule  ist  rechtzeitig  für  eine  Gelegenheit
zur  zweckmäßigen  Ausbildung  desselben  für  einen  bestimmten  Lebensberuf  Sorge  zu  tragen.

Bei  der  Bestimmung  des  Berufs  sind  die  Anlagen  und  Fähigkeiten,  die  Gesundheitsund
  Vermögensverhältnisse,  soweit  thunlich  auch  die  eigenen  Wünsche  des  Zöglings  und
der  nach  Art.  14  Abs.  2  des  Gesetzes  zu  hörenden  Personen  angemessen  zu  berücksichtigen;
auch  ist  der  Fürsorger  des  Zöglings  zu  hören.

Soll  der  Zögling  in  eine  Lehre  oder  einen  Dienst  kommen,  so  ist  darauf  Bedacht  zu
nehmen,  daß  er  bei  einem  durchaus  zuverlässigen  und  tüchtigen  Lehr=  oder  Dienstherrn
untergebracht  wird.

Der  nach  §.  126  b  der  Gewerbeordnung  (zu  vergl.  Art.  2  und  5  des  Reichsgesetzes
vom  26.  Juli  1897,  Reichs-Gesetzblatt  S.  663)  von  dem  Gewerbetreibenden,  dem  Lehrling
und  dem  gesetzlichen  Vertreter  des  letzteren  abzuschließende  Lehrvertrag  ist  von  dem  verstärkten
  Ausschuß  der  Landarmenbehörde  zu  genehmigen  und  auf  Grund  dieser  Genehmigung
  von  dem  Vorsitzenden  der  Landarmenbehörde  zu  unterschreiben.  Die  Familie  des
Lehr=  oder  Dienstherrn  tritt  an  Stelle  der  Familie,  in  welcher  der  Zögling  seither  untergebracht
  war.  Im  Uebrigen  wird  hinsichtlich  des  Lehrlingsverhältnisses  auf  die  Bestimmungen
  der  §§.  126  bis  132  a  der  Gewerbeordnung  in  der  Fassung  des  Reichsgesetzes  vom
26.  Juli  1897  (Reichs-Gesetzblatt  S.  663),  von  denen  übrigens  die  S§.  129  bis  132  a
zur  Zeit  noch  nicht  in  Kraft  getreten  sind,  hingewiesen  (zu  vergl.  auch  Art.  36  VII  des
Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzouuch  in  Verbindung  mit  Art.  2  und  5  des
Reichsgesetzes  vom  26.  Juli  1897,  sowie  §.  1822  Nr.  6  und  7  und  §.  1827  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs).

S.  16.

Der  verstärkte  Ausschuß  der  Landarmenbehörde  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  gemäß
Art.  11  des  Gesetzes  für  jeden  auf  öffentliche  Kosten  in  einer  Familie  untergebrachten
Zögling  von  dem  zuständigen  Gemeindewaisenrath  ein  Fürsorger  bestellt  wird.
        <pb n="132" />
        130

Die  Auswahl  des  Fürsorgers  hat  nach  sorgfältiger  Erwägung  der  in  Betracht
kommenden  Verhältnisse  und  unter  Berücksichtigung  des  religiösen  Bekenntnisses  des  *
lings  (§.  1779  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs)  zu  geschehen.  Das  Augenmerk  ist
auf  solche  Persönlichkeiten  zu  richten,  welche  Sinn  und  Verständniß  für  die  ihnen  obliegende
  Aufgabe  haben  und  die  erforderliche  unabhängige  Stellung  einnehmen.  Der
Fürsorger  soll  in  der  Gemeinde  des  Unterbringungsorts  oder  jedenfalls  nicht  zu  entfernt
davon  wohnen,  damit  ihm  die  Erfüllung  der  ihm  obliegenden  Aufgabe  ohne  erheblichen
Aufwand  an  Zeit  und  Kosten  möglich  wird.  Es  unterliegt  keinem  Anstand,  insbesondere
für  Mädchen  auch  ehrbare  Frauen,  welche  hierzu  bereit  sind,  als  Fürsorgerinnen  zu  bestellen.


Steht  der  Zögling  unter  Vormundschaft  oder  Pflegschaft,  so  soll  gemäß  Art.  11
Abs.  2  des  Gesetzes  der  Vormund,  Gegenvormund  oder  Pfleger  zugleich  als  Fürsorger
bestellt  werden,  sofern  er  sich  nach  dem  vorhergehenden  Abs.  2  hiezu  eignet.

Durch  Bezeichnung  geeigneter  Persönlichkeiten  werden  Kinderrettungsvereine  eine
ersprießliche  Hilfe  leisten  können.

Das  Amt  des  Fürsorgers  ist  ein  Vertrauensamt.  Bare  Auslagen  sind  dem  Fürsorger
  als  Kosten  der  Zwangserziehung  zu  ersetzen.

Jeder  Fürsorger  ist  von  dem  Ausschuß  der  Landarmenbehörde  mit  einer  gedruckten
Anweisung  zu  versehen,  in  welcher  die  in  dem  Gesetz  und  in  dieser  Verfügung  enthaltenen
Bestimmungen  über  seine  Aufgabe  wiedergegeben  sein  müssen.

S.  17.

Der  Fürsorger  hat  sowohl  über  die  Erziehungsthätigkeit  der  Familie,  welcher  der
Zögling  überwiesen  ist,  als  über  das  Verhalten  des  Zöglings  in  der  Zwangserziehung
persönlich  zu  wachen.  Der  Vorsitzende  der  Landarmenbehörde  hat  ihm  Abschriften  der
über  die  Unterbringung  des  Zöglings  in  einer  Familie,  Lehre  oder  einem  Dienst  abgeschlossenen
  Verträge  zuzustellen.

Der  Fürsorger  hat  sich  hienach  davon  zu  überzeugen,  daß  die  von  dem  Familienhaupt
vertragsmäßig  übernommenen  Verpflichtungen  pünktlich  und  gewissenhaft  erfüllt  werden
und  daß  die  Voraussetzungen  für  ein  geordnetes  Unterkommen  und  eine  gedeihliche  körperliche
  und  geistige  Entwicklung  des  Zöglings  andauernd  vorhanden  sind.  Er  hat  zu  diesem
Zweck  den  Zögling  in  geeigneten  Zwischenräumen  in  der  Familie  persönlich  aufzusuchen
        <pb n="133" />
        131

und  sich  vorstellen  zu  lassen,  über  die  Art  der  Unterkunft,  Verpflegung,  Erziehung  und
Beschäftigung,  über  sein  Verhalten,  sowie  über  Kirchen=  und  Schulbesuch  sich  zu  vergewissern,
  in  letzterer  Hinsicht  auch  sich  erforderlichen  Falls  mit  dem  Ortsgeistlichen  und
Lehrer  ins  Benehmen  zu  setzen  und  für  Abstellung  etwaiger  Mängel  besorgt  zu  sein.

Den  Anordnungen  des  Fürsorgers  hat  der  Familienvorstand  oder  der  Zögling  vorbehältlich
  der  Anrufung  des  Vorsitzenden  der  Landarmenbehörde  nachzukommen.  Geschieht
dies  nicht  oder  handelt  es  sich  um  gröbere  Mißstände,  so  ist  von  dem  Fürsorger  dem
Vorsitzenden  der  Landarmenbehörde  alsbald  Mittheilung  zu  machen  und  ein  geeigneter
Antrag  zur  Beseitigung  der  Mißstände  zu  stellen.

S.  18.

Wenn  der  Zögling  in  einer  Lehr=  oder  Dienststelle  untergebracht  ist,  so  hat  der
Fürsorger  gleichfalls  darüber  zu  wachen,  daß  der  Lehr=  oder  Dienstvertrag  gewissenhaft
vollzogen  wird,  und  hat  sich  von  Zeit  zu  Zeit  von  den  Leistungen,  der  Führung  und
den  Fortschritten  des  Zöglings  an  Ort  und  Stelle  zu  überzeugen.

Befindet  sich  die  Lehr=  oder  Dienststelle  nicht  an  dem  seitherigen  Unterbringungsort,
so  ist  erforderlichenfalls  die  Bestellung  eines  neuen  Fürsorgers  zu  veranlassen.

§.  17  Abs.  3  findet  entsprechende  Anwendung.

S.  19.

Der  Fürsorger  hat  über  die  von  ihm  gemachten  Wahrnehmungen,  sofern  nicht  eine
sofortige  Anzeige  geboten  erscheint  (§.  17  Abs.  3  und  §.  18  Abs.  3),  unter  Benützung
eines  von  dem  Ministerium  des  Innern  festzustellenden  Formulars,  das  ihm  von  dem
Vorsitzenden  der  Landarmenbehörde  halbjährlich  zur  Ausfüllung  zugesendet  wird,  dem
letzteren  Bericht  zu  erstatten,  welcher  zur  Kenntniß  des  verstärkten  Ausschusses  der  Landarmenbehörde
  zu  bringen  und  dem  Vormundschaftsgericht  zur  Einsichtnahme  mitzutheilen  ist.

.,  20.

Der  Gemeindewaisenrath  des  Orts  der  Unterbringung  hat  den  Fürsorger  in  Ausübung
  seiner  Thätigkeit  zu  unterstützen.

Von  erheblicheren,  die  Verhältnisse  oder  die  Erziehung  des  Zöglings  betreffenden
Vorgängen  hat  der  Fürsorger  den  Gemeindewaisenrath  alsbald  in  Kenntniß  zu  setzen.

§.  21.
Vernachlässigt  ein  Fürsorger  andauernd  die  ihm  obliegenden  Pflichten,  so  hat  der
        <pb n="134" />
        132

verstärkte  Ausschuß  der  Landarmenbehörde  bei  dem  Gemeindewaisenrath  auf  die  Aufstellung

eines  anderen  Fürsorgers  zu  dringen  und  nöthigenfalls  die  Dienstaufsichtsbehörden  anzurufen.

  (Zu  vergl.  Art.  56  Abs.  4  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch.)
8.  22.

Dem  verstärkten  Ausschuß  der  Landarmenbehörde  liegt  ob,  über  die  ordnungsmäßige
Durchführung  der  Familienerziehung  zu  wachen  und  darauf  zu  achten,  daß  die  in  8.  19
vorgeschriebenen  Berichte  des  Fürsorgers  rechtzeitig  erstattet  werden.  Erforderlichenfalls
kann  der  Ausschuß  auch  eines  seiner  Mitglieder  oder  einen  Beamten  des  Landarmenverbands
  beauftragen,  im  einzelnen  Fall  oder  allgemein  eine  persönliche  Prüfung  der
Verhältnisse  der  in  Familien  untergebrachten  Zöglinge  und  der  betreffenden  Familien
vorzunehmen.

Etwaigen  Mißständen  hat  der  Ausschuß  abzuhelfen.

C.  Anstaltserziehung.
.  S.  23.

Durch  Art.  12  des  Gesetzes  ist  es  verboten,  Zöglinge  in  einem  Arbeitshaus,  einer
Landarmenanstalt  oder  einem  sonstigen  Armenhaus,  Siechenhaus,  Krankenhaus  für  Erwachsene
  und  dergl.  unterzubringen.  Dagegen  ist  die  Unterbringung  in  einer  Erziehun  7
oder  Rettungsanstalt,  in  der  sich  auch  hilfsbedürftige  Kinder  befinden,  nicht  unzulässig.
Ebenso  ist  es  nicht  ausgeschlossen,  daß  im  Falle  der  Erkrankung  ein  Zögling  vorüber.
gehend  in  eine  Krankenanstalt  gebracht  wird.  in  der  auch  erwachsene  Kranke  sich  befinden.

Die  Anstalten,  in  denen  Zöglinge  untergebracht  werden  dürfen,  werden  den  Ausschüssen
  der  Landarmenbehörden  von  dem  Ministerium  des  Innern  nach  erfolgter  Wer—
ständigung  mit  dem  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens  bezeichnet.

Voraussetzung  für  die  Geeigneterklärung  einer  Privatanstalt  zur  Unterbringung  von
Zöglingen  zum  Zwecke  der  Zwangserziehung  ist,  daß  sie  sich  den  von  den  Ministerien
des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens  zu  treffenden  Bestimmungen  über  die
staatliche  Aussicht  unterwirft.

S.  24.

Bei  der  Wahl  der  Anstalt  im  einzelnen  Fall  ist  auf  das  Religionsbekenntniß  sowie
auf  den  Grad  der  Verwahrlosung  des  Zöglings  und  sonstige  in  Betracht  kommende
Verhältnisse  Rücksicht  zu  nehmen.
        <pb n="135" />
        133

Die  Akten  des  Vormundschaftsgerichts  sind  dem  Anstaltsvorstand  vor  oder  nach  der
Einweisung  eines  Zöglings  zur  Einsichtnahme  mitzutheilen.  Auf  Ersuchen  ist  ihm  von
dem  Vorsitzenden  der  Landarmenbehörde  eine  Abschrift  des  die  Zwangserziehung  anordnenden
  Beschlusses  des  Vormundschaftsgerichts  zuzustellen.

Mit  dem  Vorstand  der  Anstalt  ist  ein  schriftlicher  Vertrag  abzuschließen,  der  die
gegenseitigen  Rechte  und  Pflichten  zu  enthalten  hat.  In  dem  Vertrag  ist  der  Anstaltsvorstand
  auch  zu  verpflichten,  über  die  Führung  und  Fortschritte  des  überwiesenen  Zöglings
  sowie  über  dessen  Gesundheitszustand  mindestens  einmal  jährlich  dem  Vorsitzenden
der  Landarmenbehörde  Mittheilung  zu  machen.  Diese  Berichte  sind  zur  Kenntniß  des
verstärkten  Ausschusses  der  Landarmenbehörde  zu  bringen  und  dem  Vormundschaftsgericht
zur  Einsichtnahme  mitzutheilen.

Die  Bestimmungen  des  §.  15  finden  entsprechende  Anwendung;  vor  der  Zuweisung
des  Zöglings  zu  einem  Beruf  ist  auch  der  Anstaltsvorstand  zu  hören  und  kann  diesem
das  Aussuchen  einer  geeigneten  Lehr=  oder  Dienststelle  unter  dem  Vorbehalt  der  Zustimmung
  des  verstärkten  Ausschusses  der  Landarmenbehörde  in  der  Regel  übertragen  werden.

25.

Ist  ein  Zögling  in  einer  Anstalt  untergebracht  und  ist  für  ihn  nach  §.  1773  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ein  Vormund  nothwendig,  so  ist  zunächst  der  Vorstand  der
Anstalt  von  dem  Vorsitzenden  der  Landarmenbehörde  zu  einer  Aeußerung  darüber  zu
veranlassen,  ob  er  den  Uebergang  der  Rechte  und  Pflichten  des  Vormunds  hinsichtlich
des  Zöglings  nach  Maßgabe  des  Art.  13  Abs.  1  des  Gesetzes  wünsche.

Diese  Acußerung  ist  dem  Vormundschaftsgericht  (Amtsgericht)  zugleich  mit  der  nach
Art.  10  Abs.  5  des  Gesetzes  und  §.  10  Abs.  1  dieser  Verfügung  zu  machenden  Mittheilung
  zu  übersenden.  Trifft  die  Voraussetzung  des  Art.  13  Abs.  1  zu,  so  hat  das  Amtsgericht
  die  Akten  dem  ordentlichen  Vormundschaftsgericht  (Art.  41  des  Ausführungsgesetzes
zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch)  zur  Einleitung  des  Weiteren  zu  übersenden.  Sofern  das
ordentliche  Vormundschaftsgericht  keinen  Anlaß  findet,  von  der  ihm  nach  Art.  13  Abs.  2
des  Gesetzes  zustehenden  „Befugniß,  einen  anderen  Vormund  zu  bestellen,  Gebrauch  zu
machen,  hat  dasselbe  für  den  Zögling  gemäß  §.  1792  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  nur  einen
Gegenvormund  zu  bestellen;  in  diesem  Falle  stehen  die  Rechte  und  Pflichten  des  Vormunds
  mit  den  nach  §F.  1852  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zulässigen  Befreiungen

3
        <pb n="136" />
        134
kraft  Gesetzes  dem  Anstaltsvorstand  zu.  Das  Amt  des  etwa  schon  vorhandenen  Vormunds
  hört  damit  auf;  derselbe  kann  jedoch  von  dem  ordentlichen  Vormundschaftsgericht
zum  Gegenvormund  bestellt  werden.  Bei  Wegfall  des  bestellten  Gegenvormunds  hat  das
ordentliche  Vormundschaftsgericht  sofort  für  die  Bestellung  eines  neuen  Gegenvormunds
zu  sorgen.

Das  ordentliche  Vormundschaftsgericht  hat  dem  Amtsgericht  Anzeige  zu  erstatten
wenn  es  einen  Gegenvormund  bestellt  oder  von  der  Bestellung  eines  solchen  abgese  en
hat;  im  letzteren  Falle  ist  der  bestellte  Vormund  zu  bezeichnen.  Das  Amtsgericht  hat
hievon  dem  Vorsitzenden  der  Landarmenbehörde  und  dieser  dem  Anstaltsvorstand  Mittheilung
  zu  machen.  «

Vorstand  der  Anstalt  im  Sinne  des  Art.  13  des  Gesetzes  ist  der  Vorstand  im  Sinne
der  88.  26  und  86  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.

III.  Entlassung  aus  der  Zwangserziehung.
Zu  den  Art.  15  bis  17.
S.  26.
Der  verstärkte  Ausschuß  der  Landarmenbehörde  hat  hinsichtlich  der  in  Familien  oder
Anstalten  untergebrachten  Zöglinge  stets  im  Ange  zu  behalten,  ob  nicht  ausreichende
Gründe  vorliegen,  die  Entlassung  eines  Zöglings  vor  vollendetem  18.  Lebensjahr  bei  dem

Vormundschaftsgericht  zu  beantragen.
S.  27.

Die  probeweise  Entlassung  eines  Zöglings  aus  der  Zwangserziehung  auf  jederzei—
tigen  Wideruf  im  Sinne  des  Art.  15  des  Gesetzes  hat  der  verstärkte  Ausschuß  der
Landarmenbehörde  von  Amtswegen  oder  auf  Antrag  insbesondere  dann  in  Erwägun
zu  ziehen,  wenn  ·  zwar  Gründe  vorliegen,  welche  die  Aufhebung  der  Zwangserziehun
rechtfertigen  würden,  wenn  es  aber  zweifelhaft  erscheint,  ob  die  in  Betracht  kommenden
Verhältnisse  von  Dauer  sein  werden.

Außer  den  nach  Art.  15  des  Gesetzes  zu  hörenden  Personen  und  Behörden  können
auch  sonstige  mit  den  Verhältnissen  bekannte,  vertrauenswürdige  Personen  gehört  werden

Nach  erfolgter  probeweiser  Entlassung  hat  der  verstärkte  Ausschuß  der  Landarmen.
behörde  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  über  das  Verhalten  des  Zöglings  oder  der  Fami-
        <pb n="137" />
        135

lie,  in  der  der  Zögling  sich  befindet,  in  geeigneter  Weise  gewacht  wird,  soweit  dies  nicht
von  dem  bestellten  Fürsorger  geschehen  kann.

Zu  diesem  Zweck  ist  dem  Gemeindewaisenrath,  dem  Pfarramt,  und  sofern  der  Zögling
  noch  eine  Schule  besucht,  der  betreffenden  Schulbehörde,  geeignetenfalls  auch  sonstigen
Behörden  des  Orts,  an  dem  der  Zögling  sich  befindet,  entsprechende  Mittheilung  zu
machen.  Auch  kann  die  Mitwirkung  von  Kinderrettungsvereinen  in  Anspruch  genommen
werden.

Ergibt  sich,  daß  die  Voraussetzungen,  unter  denen  die  probeweise  Entlassung  erfolgt
ist,  nicht  oder  nicht  mehr  zutreffen,  so  ist  sie  zu  widerrufen  und  die  Rückverbringung  des
Zöglings  in  eine  Familie  oder  Anstalt  anzuordnen.

g.  28.

Der  verstärkte  Ausschuß  der  Landarmenbehörde  hat  darauf  zu  achten,  daß  —  vorbehältlich
  der  Bestimmung  des  Art.  17  des  Gesetzes  —  kein  Zögling  über  das  vollendete
18.  Lebensjahr  hinaus  gegen  seinen  oder  seiner  Eltern  Willen  in  der  Familie  oder  Anstalt,
  in  der  er  untergebracht  ist,  verbleibt  und  daß  für  jeden  Zögling  vor  Beendigung
der  Zwangserziehung  rechtzeitig  ein  geeignetes  Unterkommen  beschafft  wird  (Art.  10  Abf.  1).
Von  der  Beendigung  der  Zwangserziehung  infolge  der  Vollendung  des  18.  Lebensjahrs
ist  dem  Vormundschaftsgericht  unter  Bezeichnung  des  beschafften  Unterkommens  Mittheilung
  zu  machen.

Wenn  nach  der  Ansicht  des  verstärkten  Ausschusses  der  Landarmenbehörde  ausreichende
Gründe  zur  endgültigen  Aufhebung  der  Zwangserziehung  vor  Vollendung  des  18.  Lebensjahrs
  vorliegen,  insbesondere  wenn  die  probeweise  Entlassung  eines  Zöglings  sich  bewährt
hat,  so  hat  der  Ausschuß  nach  vorhergegangener  Anhörung  des  Fürsorgers  oder  Anstaltsvorstands
  bei  dem  Vormundschaftsgericht  einen  begründeten  Antrag  auf  Aufhebung  der
Zwangserziehung  unter  Uebersendung  sämmtlicher  Akten  zu  stellen;  dem  Vormundschaftsgericht
  ist  hierbei  zugleich  mitzutheilen,  welches  Unterkommen  für  den  Zögling  im  Falle
seiner  Entlassung  aus  der  Zwangserziehung  sichergestellt  ist.

§.  29.
Die  Ausdehnung  der  Zwangserziehung  bis  zum  vollendeten  20.  Lebenjahr  ist  von  dem

verstärkten  Ausschuß  der  Landarmenbehörde  bei  dem  Vormundschaftsgericht  nur  dann  zu
beantragen,  wenn  sie  sich  aus  besonderen  in  der  Persönlichkeit  und  in  dem  seitherigen
        <pb n="138" />
        136
Verhalten  des  Zöglings  liegenden  Gründen  ausnahmsweise  als  geboten  darstellt.  D
Fürsorger  oder  der  Anstaltsvorstand  ist  zur  Aeußerung  zu  veranlassen.

Ein  solcher  Antrag  darf  von  dem  Ausschuß  frühestens  sechs  Monate,  bevor  der  Zög—
ling  das  18.  Lebensjahr  vollendet  hat,  gestellt  werden  und  ist  unter  Mittheilung  sämmt.
licher  Akten  eingehend  zu  begründen.  Andererseits  ist  zu  beachten,  daß  das  Vormund.
schaftsgericht  in  der  Lage  sein  muß,  den  Beschluß  auf  Ausdehnung  der  Zwangserziehung
zu  fassen,  bevor  der  Zögling  das  18.  Lebensjahr  vollendet  hat.

6  S.  30.

Wenn  das  Vormundschaftsgericht  die  Ausdehnung  der  Zwangserziehung  eines  Zöglings
  bis  zum  vollendeten  20.  Lebensjahr  beschließt,  so  ist  der  Beschluß  den  in  Art.  5
Abs.  3  bezeichneten  Personen  sowie  dem  Ausschuß  der  Landarmenbehörde  zuzustellen.

Lehnt  das  Vormundschaftsgericht  einen  Antrag  des  verstärkten  Ausschusses  der  Land.
armenbehörde  auf  Ausdehnung  der  Zwangserziehung  ab,  so  ist  der  Beschluß  dem  Ausschuß
zuzustellen.

er

IV.  Kosten.
Zu  den  Art.  19  und  20.
S.  31.

Die  sämmtlichen  Kosten  der  Zwangserziehung  eines  Minderjährigen  hat  vorläufig
derjenige  Landarmenverband  zu  tragen,  dessen  Ausschuß  für  die  Durchführung  der  Zwangs.
erziehung  zuständig  ist.  Ist  die  Anordnung  der  vorsorglichen  Unterbringung  eines  Minder.
jährigen  (Art.  6  Abs.  4)  in  der  Beschwerdeinstanz  aufgehoben  worden,  so  sind  die  einem
Landarmenverband  durch  diese  Unterbringung  erwachsenen  Kosten  von  dem  Vorsitzenden
der  Landarmenbehörde  unmittelbar  bei  dem  Ministerium  des  Innern  unter  Anschluß  der
erforderlichen  Nachweise  zum  Ersatz  zu  liquidiren.

Zum  Zweck  des  theilweisen  Ersatzes  der  sonstigen  Kosten  ist  von  dem  Vorsitzenden
der  Landarmenbehörde  zu  erheben,

1)  ob  der  Zögling  selbst  Vermögen  besitzt  oder  zu  hoffen  hat,  und  ob  unter  dies  em
Vermögen  Ersparnisse  des  Zöglings  enthalten  sind,  bejahenden  Falls  in  welchen
Betrag,

2)  ob  andere  unterhaltspflichtige  Personen  (88.  1601  ff.,  insbesondere  8.  1603  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs)  vorhanden  sind,  und,  sofern  durch  die  Personen  Ziff.
        <pb n="139" />
        137
und  2  die  Kosten  der  Zwangserziehung  nicht  oder  nur  theilweise  gedeckt  werden
konnen,

3)  ob  ein  nach  Art.  19  Abs.  3  ersatzpflichtiger  Ortsarmenverband  vorhanden  ist.

Streitigkeiten  über  die  Ersatzpflicht  des  Zöglings  oder  seiner  unterhaltspflichtigen
Verwandten  werden  von  den  bürgerlichen  Gerichten  entschieden.

Der  Landarmenverband  hat  die  Ersatzansprüche  gegen  einen  verpflichteten  Ortsarmenverband
  unter  Mittheilung  der  erforderlichen  Belege  bei  der  Ortsarmenbehörde  anzumelden,
welche  über  die  Anerkennung  oder  Ablehnung  des  Anspruchs  alsbald  Beschluß  zu  fassen
und  dem  Landarmenverband  gegenüber  eine  entsprechende  Erklärung  abzugeben  hat.  Die
Liquidation  der  entstehenden  Kosten  kann  alsdann  halbjährlich  oder  jährlich  geschehen;
auch  ist  es  zulässig,  den  von  einem  Ortsarmenverband  zu  ersetzenden  Betrag  auf  Forderungen
  des  Ortsarmenverbands  gegen  den  Landarmenverband  aus  anderweitigen  Rechtstiteln
  in  Anrechnung  zu  bringen.

Will  ein  unvermögender  Ortsarmenverband  im  Falle  eintretender  Ueberlastung  gemäß
  Art.  19  Abs.  4  des  Gesetzes  einen  gänzlichen  oder  theilweisen  Erlaß  des  ihn  treffenden
  Kostenantheils  erwirken,  so  hat  er  ein  entsprechendes  Gesuch  an  den  Ausschuß  der
Landarmenbehörde  zu  richten,  in  welchem  die  Gründe  der  Ueberlastung  eingehend  darzulegen
  sind  und  insbesondere  Auskunft  zu  geben  ist  über  die  vorhandenen,  für  die  öffentliche
  Armenpflege  verfügbaren  Gemeinde=  und  Stiftungsmittel,  die  Größe  der  Staatssteuer,
  der  Amtskörperschafts=  und  Gemeindeumlagen,  einschließlich  der  Umlagen  für  besondere
  Zwecke,  wie  Schulkosten  und  dergl.,  über  den  Betreff  des  Staats  an  den  Gemeindeumlagen,
  die  bestehenden  Bürgernutzungen,  die  Höhe  des  Aufwands  für  die  Zwangserziehung
  Minderjähriger  sowie  über  die  Höhe  und  Art  des  Armenaufwands  in  den
letztverflossenen  drei  Etatsjahren  und  über  die  Vermögens=  und  Erwerbsverhältnisse  der
Einwohner  des  Ortsarmenverbands.

§.  32.

Die  Gesuche  der  Landarmenverbände  um  Uebernahme  des  hälftigen  Kostenersatzes
auf  die  Staatskasse  gemäß  Art.  20  des  Gesetzes  sind  von  dem  Vorsitzenden  der  Landarmenbehörde
  unter  Vorlage  der  erforderlichen  Nachweise  unmittelbar  an  das  Ministerium  des
Innern  zu  richten.  Hat  das  Ministerium  die  Verpflichtung  der  Staatskasse  zum  Kostenersatz
  anerkannt,  so  ist  der  die  Staatskasse  betreffende  Betrag  halbjährlich  oder  jährlich
        <pb n="140" />
        138

unter  Anschluß  der  erforderlichen  Belege  in  einem  nach  den  Vorschriften  des  Ministeriums
des  Innern  einzurichtenden  Verzeichniß  zum  Ersatz  zu  liquidiren.

V.  Uebergangsbestimmungen.
Zu  Art.  21.
S.  33.

Hinsichtlich  der  Uebergangsbestimmungen  wird  auf  den  Erlaß  des  Ministeriums  des
Innern  vom  2.  Jannar  1900  Nr.  49  (Amtsblatt  S.  3)  hingewiesen.

Der  hälftige  Ersatz  der  durch  die  Zwangserziehung  der  übernommenen  Zöglinge  den
Landarmenverbänden  vom  1.  April  1900  ab  endgültig  zufallenden  Kosten  ist  in  den  na
§.  32  dieser  Verfügung  anzulegenden  Verzeichnissen  bei  dem  Ministerium  des  Innern
halbjährlich  oder  jährlich  zu  liquidiren.

S.  34.

Der  verstärkte  Ausschuß  der  Landarmenbehörde  hat  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die
in  Betracht  kommenden  Vorschriften  des  Gesetzes  und  dieser  Vollzugsverfügung  hinsichtli
der  gemäß  Art.  21  des  Gesetzes  übernommenen  Zöglinge  mit  thunlichster  Beschleunigun
durchgeführt  werden;  insbesondere  sind  die  zuständigen  Gemeindewaisenräthe  zu  veranlassen,
  für  die  in  Familien  ihrer  Gemeinde  untergebrachten  Zöglinge  Fürsorger  na
Maßgabe  der  Vorschriften  des  §.  16  dieser  Verfügung  zu  bestellen;  auch  ist  nachzuprüfen,
ob  die  Familien,  in  denen  Zöglinge  untergebracht  sind,  den  nach  §.  13  dieser  Verfügung.
zu  stellenden  Anforderungen  entsprechen.

Die  Vorstände  der  Anstalten,  in  denen  eines  Vormunds  bedürftige  Zöglinge  unter--gebracht
  sind,  sind  nach  erfolgter  Geeigneterklärung  (§.  23  Abs.  2)  zu  einer  Aeußerun
darüber  zu  veranlassen,  ob  sie  den  Uebergang  der  Rechte  und  Pflichten  des  Vormunds
hinsichtlich  der  auf  Grund  von  Art.  12  des  Polizeistrafgesetzes  in  ihrer  Anstalt  untergebrachten
  Zöglinge  wünschen.  Diese  Aeußerung  ist  unmittelbar  dem  zuständigen  ordent
lichen  Vormundschaftsgericht  (§.  36  des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit)  zu  übersenden,  welches  hierauf  nach  Maßgabe  des  §.  25  Abs.  2
und  3  das  Weitere  zu  besorgen  hat.
        <pb n="141" />
        139
VI.  Bestimmungen  über  jugendliche  Verbrecher.
Zu  Art.  22.
35.

Zuständig  zum  Vollzug  eines  gerichtlichen  Urtheils,  anf  Grund  dessen  ein  Angeschuldigter
  in  eine  Erziehungs=  oder  Besserungsanstalt  gebracht  werden  soll  (§.  56  Abf.  2
des  Strafgesetzbuchs),  ist  der  verstärkte  Ausschuß  der  Landarmenbehörde  desjenigen  Kreises,
innerhalb  dessen  das  erkennende  Gericht  seinen  Sitz  hat.

Die  Strafvollstreckungsbehörde  (der  Amtsrichter  oder  die  Staatsanwaltschaft  bei
dem  Landgericht)  hat  den  Vorsitzenden  der  Landarmenbehörde  von  einem  solchen  Urtheil
sofort  in  Kenntniß  zu  setzen  und  ihm  gleichzeitig  die  Untersuchungsakten  zur  Einsichtnahme
  mitzutheilen.

S.  36.

Der  verstärkte  Ausschuß  der  Landarmenbehörde  hat  nach  Empfang  der  Akten  wegen
der  Verbringung  des  Eingewiesenen  in  eine  geeignete  Anstalt  sofort  das  Erforderliche
einzuleiten;  die  §§.  23  und  24  dieser  Verfügung  finden  entsprechende  Anwendung.

Dem  Anstaltsvorstand  ist,  womöglich  vor  der  Einlieferung,  von  dem  bisherigen
Verhalten  des  Eingewiesenen,  sowie  von  dem  Inhalt  der  Untersuchungsakten  geeignete
Kenntniß  zu  geben,  um  ihn  zu  zweckmäßiger  Behandlung  desselben  in  Stand  zu  setzen.

Die  §§.  25  und  34  Abs.  2  dieser  Verfügung  sind  entsprechend  anzuwenden.

Der  Ausschuß  der  Landarmenbehörde  hat  darüber  zu  wachen,  daß  die  Entlassung
des  Eingewiesenen  nach  der  Vorschrift  des  Schlußsatzes  des  §.  56  Abs.  2  des  Strafgesetzbuchs
  erfolgt,  insbesondere  daß  er  nicht  länger  in  der  Anstalt  verbleibt,  als  es  nach  dem
pflichtmäßigen  Ermessen  des  Anstaltsvorstands  erforderlich  ist.  Vor  der  Entlassung  ist
rechtzeitig  für  geeignetes  Unterkommen  des  Eingewiesenen  Sorge  zu  tragen,  wobei  die
Mitwirkung  des  Anstaltsvorstands  in  Anspruch  genommen  werden  kann.

Hinsichtlich  des  Kostenersatzes  durch  die  Staatskasse  findet  §.  32  dieser  Verfügung
entsprechende  Anwendung.

Bezüglich  der  Uebergangsbestimmungen  wird  auf  den  Erlaß  des  Ministeriums  des
Innern  vom  2.  Jannar  1900  Nr.  49  (Amtsbl.  S.  3)  II  verwiesen.

S.  37.
Die  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  18.  Jannar  1872,  betreffend
        <pb n="142" />
        140

die  Vollziehung  des  §.  56  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  über  die  Unterbringung
  jugendlicher  Verbrecher  in  einer  Erziehungs=  und  Besserungsanstalt  (Reg.  Blatt
S.  18),  und  die  Verfügung  des  Justizministeriums  vom  28.  Juli  1893,  betreffend  die
Vollziehung  gerichtlicher  Urtheile  auf  Verbringung  jugendlicher  Angeschuldigter  in  eine
Erziehungs=  oder  Besserungsanstalt,  §.  56  Abs.  2  des  Strafgesetzbuchs  (Amtsblatt  des
Justizministeriums  S.  44),  sind  aufgehoben.

Stuttgart,  den  14.  Februar  1900.
Breitling.  Pischek.
        <pb n="143" />
        (Zu  vergl.  8.  13  der  Vollzugsverfügung  zum  Zwangserziehungsgesetz  vom  14.  Februar  1900  (Reg.  Blatt  S.  120).

—

1

—

241

S

—

—S

141

Anlage.

Aeußerung  des  Gemeindewaisenraths

über  die  Familie  des

In  welchem  Alter  stehen  die  Eheleute?  (Angabe  der

Geburtstage.)
Welcher  Konfession  gehören  sie  an?

.Wie  viele  Kinder  haben  sie?  (Angabe  der  Namen  und  der

Geburtstage.)

Sind  die  Kinder  zu  Hause?  Sind  sie  gut  erzogen?

Halten  sich  außer  den  Eheleuten  und  den  Kindern  noch
sonstige  Verwandte  dauernd  in  der  Familie  auf?

#.  Wie  viel  Vermögen  haben  die  Eheleute?
Welchen  Beruf  betreibt  der  Mann?  Werden  auch  die

Frau  und  die  Kinder  mit  Berufsarbeiten  beschäftigt?  In
welcher  Weise?

Betreiben  sie  insbesondere  auch.  Landwirthschaft?  Wieviel

Güter  und  Stück  Vieh  haben  sie?

Hat  die  Familie  hienach  ein  gesichertes  Auskommen?

Hat  sie  eine  gesunde,  geräumige  Wohnung?  Wieviele

bewohnbare  Räume  sind  vorhanden?  Sind  getrennte
Schlafräume  für  Knaben  und  Mädchen  vorhanden?

Sind  die  Familienangehörigen  gesund?  Befindet  sich  kein

dauernd  leidendes,  geisteskrankes  oder  schwachsinniges  Mitglied
  zu  Hause  unter  ihnen?  Waren  in  letzter  Zeit  keine
ansteckenden  Krankheiten  (Schwindsucht,  Diphterie,  Scharlach,
  Keuchhusten  und  dergl.)  in  der  Familie?
        <pb n="144" />
        i

00

—

·#

—
S

*

—□

142
Bezieht  die  Familie  Armenunterstützung?  oder  hat  sie
solche  schon  bezogen?  Bejahendenfalls  in  welchem  Umfang?

Sind  die  Eheleute  oder  die  Kinder  schon  bestraft  worden?
(Bejahendenfalls  ist  ein  Vorstrafenzeugniß  anzuschließen.)

Welchen  Ruf  genießt  die  Familie  im  Allgemeinen?  Ist
ihre  Haushaltung  geordnet?

Hat  die  Familie  fremde  Kinder  in  Kost?  Von  wem  und
wie  viele?

Hält  sie  Schlafleute  oder  Aftermiether?  Wie  viele?

.  Ist  nach  alledem  anzunehmen,  daß  fremde  Kinder,  welche
einer  sorgfältigen  Erziehung  bedürfen,  gut  bei  der  Familie
versorgt  sind?

Was  ist  sonst  zu  bemerken?

Zur  Beurkundung

,  den

Hemeindewailenrat#

 

Gedruckt  in  der  Hofbuchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="145" />
        143

11.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Ausgegchen  Stuttgart.  Dienstag  d  den  *v“  m  1900.

 

J

Inhalt:
Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Taggelder,  Diäten  und  Reisekosten  der  Amtskörperschafts=  und  Gemeindediener.

  Vom  19.  Februar  1900.  —  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Belohnung  der  Verwaltungsaktuare.

Vom  19.  Februar  1900.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung
für  die  Verkehrsanstalten,  betreffend  die  Uebertragung  der  Konzession  für  die  auf  württembergischem  Gebiet
liegende  Theilstrecke  der  elektrischen  Straßenbahn  von  Ulm  nach  Neu-lilm.  Vom  17.  Februar  1900.
Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Gehalte  der  Amtskörperschafts=  und  Gemeindediener.
Vom  21.  Februar  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens,  betreffend  die
.  7  der  juristischen  Persönlichkeit  an  die  Stiftung  „Elisabethenpflege“  in  Gmünd.  Vom  21.  Februar
l  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens,  betreffend  die  Verleihung  des
½  ver  Promotion  zum  Doktor-Ingenieur  an  die  K.  Technische  Hochschule  in  Stuttgart.  Vom  25.  Februar
1900.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens,  betreffend  eine  andere  Bezeschnung
der  leitenden  Organe  der  K.  Technischen  Hochschule  in  Stuttgart.  Vom  25.  Februar  1900.  —  Bekanntmachung
  des  Finanzministeriums,  betreffend  die  Aufhebung  des  Salzsteueramts  Withelmsglüc.  Vom

20.  Februar  1900.

 

füönigliche  Verordnung,
betreffend  die  Taggelder,  Diäten  und  Reisekosten  der  Amtskörperschafts-  und  Gemeindediener.

Vom  19.  Februar  1900.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Um  die  Taggelder,  Diäten  und  Reisekosten  der  Amtskörperschafts=  und  Gemeindediener

  den  allgemeinen  Werthsverhältnissen  entsprechend  festzusetzen,  verordnen  und  verfügen
  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:
        <pb n="146" />
        144
S.  1.
Das  Taggeld  beträgt:
.  bei  Geschäften  innerhalb  des  Gemeindebezirks
1)  für  die  Ortsvorsteher  und  Rathsschreiber  in  Stadt=  und  Landgemeinden  6  4
2)  für  die  Mitglieder  der  Gemeinderäthe  und  Bürgerausschüsse  in  allen  Hau  t
und  Theilgemeinden,  die  Gemeinde-  und  Stiftungspfleger,  die  Theilrechner

und  die  sonstigen  Bediensteten,  soweit  sie  nicht  unter  die  Ziffer  3  fallen.
sodann  für  die  Vorstände  der  Gemeindeparzellen  (Anwälte)  5

—

.M

3)  für  die  Gemeinderaths-Aufwärter  und  andere  niedere  Gemeindediener,  jedo
nur,  soweit  das  Taggeld  von  der  Staatskasse,  von  auswärtigen  Körperschaften
oder  von  Privaten  zu  bezahlen  ist  (mit  Ausschluß  der  in  den  Gehalt  einzurechnenden
  .  für  ee  die  Belohnung  aus  vrtlihen  Kassen  zu  leisten
wäre)  .  .  .  3

II.  bei  Geschäften  cußerhalb  des  Geneindebeginks,  sainschließlich  der  Diäten,
1)  für  die  Ortsvorsteher  und  Rathsschreiber  in  Stadt-  und  Landgemeinden.  9  4
2)  für  die  oben  unter  Ziff.  I  2  genannten  Gemeindebeamten  8  4

Macht  die  Entfernung  beziehungsweise  die  Dauer  des  Geschäfts  nothwendig,
  daß  auswärts  übernachtet  wird,  so  darf  für  jede  auswärts  dugebrachie
Nacht  eine  besondere  Entschädigung  von  ·  3

AM.
angerechnet  werden.

8.  2.

In  zusammengesetzten  Gemeinden  erhalten  die  in  Nebenorten  wohnenden  Mitglieder
der  Gemeinderäthe  und  Bürgerausschüsse  für  die  ihnen  obliegende  Theilnahme  an  Sitzung  en
da,  wo  die  Entfernung  der  Wohnorte  von  dem  betreffenden  Sitzungslokal  2  km  oder
mehr  beträgt,  eine  Zehrungsvergütung  p0o0vv  25„
wenn  die  nothwendige  Abwesenheit  von  Hause  wenigstens  4  Stunden,  aber  weniger  als
10  Stunden  dauert,
und  von.  .  ..  3

wenn  die  nothwendige  Abvesenheit  10  Stunden  und  darüber  währt.

7
        <pb n="147" />
        145

8.  3.

Die  gleiche  Zehrungsvergütung  (§.  2)  gebührt  neben  dem  Taggeld  den  in  §.  1
Ziff.  I  1  bis  3  genannten  Gemeindedienern  auch  bei  dienstlichen  Verrichtungen,  für  welche
Taggelder  angerechnet  werden  dürfen,  dann,  wenn  dieselben  außerhalb  des  Wohnorts,
aber  innerhalb  des  Gemeindebezirks  vorgenommen  werden  und  die  Entfernung  des  Orts
der  amtlichen  Verhandlung  nicht  unter  2  km  beträgt,  auch  die  nothwendige  Abwesenheit
wenigstens  4  beziehungsweise  10  Stunden  dauert.

S.  4.

Reisekosten  werden  den  in  §.  1  Ziff.  1  1  und  2  genannten  Gemeindebeamten  nur
bei  Geschäften  außerhalb  des  Gemeindebezirks  vergütet.

An  solchen  darf,  wenn  nicht  gemäß  §.  5  eine  andere  Bestimmung  getroffen  wird,
für  Reisen,  insoweit  Eisenbahn,  Post  oder  Dampfschiff  benützt  werden  kann,  die  thatsächliche
  Auslage  für  Fahrgeld  und  Gepäcktransport,  in  den  übrigen  Fällen  von  jedem
nothwendigerweise  zurückgelegten  Kilometer  eine  Entschädigung  von  15  Pfennig  angerechnet
  werden.  Bruchtheile  eines  Kilometers  dürfen  gleich  einem  vollen  Kilometer  in
Berechnung  genommen  werden,  die  Aufrundung  ist  jedoch  nur  einmal  für  die  Hin=  und
Rückreise,  nämlich  für  die  Summe  der  hiebei  sich  ergebenden  Kilometerbruchtheile  zulässig.

Bei  Eisenbahnfahrten  darf  die  zweite  Wagenklasse,  und  wo  nur  zwei  Klassen  bestehen,
die  höhere  Klasse,  bei  Dampfschiffahrten  darf  der  erste  Platz  benützt  werden.

Den  Amtsversammlungen  ist  gestattet,  für  den  Ersatz  der  Reisekosten  ihrer  Mitglieder
aus  den  Amtsorten  nach  dem  regelmäßigen  Versammlungsort  derselben,  sowie  in  die  für
das  Militärersatzgeschäft  bestimmten  Musterungsbezirke  mit  Genehmigung  der  Kreisregierung
  ein  Regulativ  aufzustellen.

S.  6.

Für  Stadtgemeinden  mit  mehr  als  10  000  Einwohnern  können  durch  Ortsstatut
mit  Genehmigung  der  Kreisregierung  die  in  den  §§.  1  bis  4  bezeichneten  Bezüge  durch
höhere  Beträge  ersetzt  werden.
        <pb n="148" />
        146

8.  7.
Die  Oberamtspfleger  erhalten  bei  Verrichtungen  außerhalb  des  Gemeindebezirks  ihres
Wohnorts  an  Diäten
a)  für  einen  ganzen  ...  4
b)  für  einen  kürzeren  Zeitaufwand  den  diesem  entsprechenden  Theil  (vergl.  §.  1%
der  Königlichen  Verordnung  vom  22.  Februar  1841).
In  Absicht  auf  Taggeld  und  Reisekosten  werden  sie  dagegen  wie  die  Ortsvorsteher
behandelt.
S.  8.

Vorstehende  Bestimmungen  treten  sofort  in  Wirksamkeit.

Durch  dieselben  wird  die  Königliche  Verordnung  vom  14.  Juni  1875,  betreffend
die  Taggelder,  Diäten  und  Reisekosten  der  Amtskörperschafts--  und  Gemeindediener
(Reg.  Blatt  S.  312),  ersetzt.

Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung
beauftragt.  «

Gegeben  Stuttgart,  den  19.  Februar  1900.

Wilhelm.
Mittnacht.  Sarwey.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.

Rönigliche  Verordnung,
betreffend  die  Belohnung  der  Verwaltungsaktnuare.  Vom  19.  Februar  1900.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  Beziehung  auf  die  Belohnung  der  Verwaltungsaktuare  verordnen  und  verfügen
Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  daß  an  die  Stelle  der  Königlichen
Verordnung  vom  3.  Juni  1875,  betreffend  die  Belohnung  der  Verwaltungsaktuare  (Reg.-Blatt
  S.  311),  die  nachstehenden  Bestimmungen  zu  treten  haben:
        <pb n="149" />
        147

Die  Verwaltungsaktuare  dürfen  für  die  ihnen  übertragenen  außerordentlichen  Geschäfte
  bei  den  Gemeinden  und  Gemeindestiftungen  folgende  Anrechnungen  an  Taggeld,
Diäten  und  Reisekosten  machen:

1)  Taggedd  .  .  ..  .8-J!

Das  ganze  Taggeld  gilt  füre  einen  zeitaufwand  von  nact  vollen  Stunden,  die  Anrechnung
  von  Ueberstunden  ist  unstatthaft.

Bei  Geschäften  von  kürzerer  als  achtstündiger  Dauer  darf  nur  der  dem  thatsächlichen
Zeitaufwand  entsprechende  Theil  des  Taggelds  angerechnet  werden.  Waren  jedoch  solche
Geschäfte  außerhalb  des  Wohnorts  des  Verwaltungsaktuars  zu  verrichten,  so  ist  die  Anrechnung
  für  mindestens  einen  Viertelstag  statthaft.

Bei  Geschäften  außerhalb  des  Wohnorts  des  Verwaltungsaktuars  wird  die  für  die
Hin=  und  Rückreise  erforderlich  gewesene  Zeit  der  auf  das  Geschäft  selbst  verwendeten
Zeit  zugerechnet,  bei  Geschäften  von  mehrtägiger  Dauer  jedoch  im  Ganzen  nur  einmal.

Dauert  ein  auswärtiges  Geschäft  mehrere  Tage,  so  trifft  auf  jeden  Arbeitstag  —
zu  21  Stunden  gerechnet  —  eine  Tagesgebühr  und  auf  einzelne  weitere  Stunden  der
entsprechende  Theil  einer  solchen,  mindestens  aber  ein  Viertel.

2)  Bei  Geschäften  anßerhalb  des  Wohnorts  des  Verwaltungsaktnars  neben  dem
Taggeld

Diäten  täglich  2
Die  vollen  Diäten  dürfen  nur  k  beie  einer  ir  Abvesenheit  r  von  8  bis  24  Stunden,  die  hälftigen
bei  einer  Abwesenheit  von  2  bis  8  Stunden  angerechnet  werden.  Dauert  die  Abwesenheit
  weniger  als  2  Stunden,  so  ist  die  Anrechnung  von  Diäten  nicht  zulässig.

Macht  die  Entfernung  oder  die  Dauer  des  Geschäfts  es  nothwendig,  daß  auswärts
übernachtet  wird,  so  darf  außerdem  für  jede  auswärts  zugebrahte  Nacht  eine  Uebernachtgebühr
  von  ..  ...  ..  .  2  4+
angerechnet  werden.

3)  Reisekosten.

a)  Wenn  Eisenbahn,  Post  oder  Dampfschiff  benützt  werden  kann,  darf  der  thatsächliche

  Aufwand  für  Fahrgeld  und  Gepäcktransport,

b)  in  den  übrigen  Fällen  von  jedem  nothwendiger  Weise  zurückgelegten  Kilometer

eine  Entschädigung  von  15  Pfennig  angerechnet  werden.  Bruchtheile  eines  Kilo-
        <pb n="150" />
        148

meters  dürfen  gleich  einem  vollen  Kilometer  in  Berechnung  genommen  werden:
die  Aufrundung  ist  jedoch  nur  einmal  für  die  Hin=  und  Rückreise,  nämlich  für
die  Summe  der  hiebei  sich  ergebenden  Kilometerbruchtheile  zulässig.

Bei  Eisenbahnfahrten  darf  die  zweite  Wagenklasse,  und  wo  nur  zwei  Klassen  bestehen,
  die  höhere  Klasse,  bei  Dampfschiffahrten  darf  der  erste  Platz  benützt  werden.

Bei  einem  fortgesetzten  Geschäft  von  mehrtägiger  Dauer  ist  die  Anrechnung  von
Reisekosten  nur  einmal  zulässig,  auch  wenn  der  Verwaltungsaktuar  täglich  zum  Uebernachten
  an  seinen  Wohnort  zurückkehrt,  es  wäre  denn,  daß  die  täglichen  Reisekosten  den
Betrag  der  Uebernachtgebühr  nicht  übersteigen.

Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  19.  Februar  1900.

Wilhelm.
Mittnacht.  Sarwey.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.

tekanntmachung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die
Verkehrsanstalten,
betreffend  die  Uebertragung  der  Konzession  für  die  auf  württembergischem  Gebiet  liegende  Theil.
strecke  der  elektrischen  Straßenbahn  von  Ulm  nach  Neu-UUlm.  Vom  17.  Februar  1900.

Die  Uebertragung  der  unter  dem  29.  Oktober  1897  der  Elektrizitäts-Aktiengesellschaft
vormals  Schuckert  u.  Cie.  in  Nürnberg  zum  Bau  und  Betrieb  der  auf  württembergischem
Gebiet  liegenden  Theilstrecke  der  elektrischen  Straßenbahn  von  Ulm  nach  Neu-Ulm  er—
theilten  Konzession  auf  die  Continentale  Gesellschaft  für  elektrische  Unternehmungen,
Aktiengesellschaft  in  Nürnberg,  ist  mit  der  Maßgabe  genehmigt  worden,  daß  alle  durch
die  Konzessions-Urkunde  vom  29.  Ottober  1897  (Reg.  Blatt  S.  222)  festgesetzten  Rechte
und  Pflichten  des  Unternehmers  auf  die  Continentale  Gesellschaft  für  elektrische  Unter—
nehmungen  übergehen.  Dies  wird  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  17.  Februar  1900.
Mittnacht.
        <pb n="151" />
        149

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Gehalte  der  Amtskörperschafts-  und  Gemeindediener.  Vom  21.  Februar  1900.

Da  die  Gehalte  der  Amtskörperschafts=  und  Gemeindebeamten  den  dermaligen  Verhältnissen
  vielfach  nicht  mehr  entsprechen  und  insbesondere  diejenigen  der  Ortsvorsteher
und  Rathsschreiber  wegen  der  gesetzlichen  Aenderungen  auf  dem  Gebiete  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit  der  Aufbesserung  bedürfen,  werden  die  8§§.  2  und  3  der  Ministerialverfügung
  vom  2.  Juni  1875,  betreffend  die  Gehalte  der  Amtskörperschaftsund
  Gemeindediener  (Reg.  Blatt  S.  316),  unter  Hinweis  auf  die  Instruktion  für
die  Kreisregierungen  vom  20.  Februar  1841,  betreffend  die  Regulirung  der  Gehalte
der  Amtskörperschafts=  und  Gemeindediener  (Reg.  Blatt  S.  91),  durch  nachfolgende  Bestimmungen
  ersetzt.

8.  1.

Bei  Berechnung  der  Größe  des  Gehalts  des  von  der  Amtsversammlung  aus  ihrer
Mitte  gewählten  Schriftführers  ist  ein  Taggeld  von  8  Mark  zu  Grund  zu  legen.

Als  höchster  Jahresbetrag  wird  mit  Einschluß  des  Schreibmaterialienaversums  die
Summe  von  250  Mark  bestimmt.

—.

5.  2

Der  einheitliche  Gehalt  eines  Ortsvorstehers  und  gleichzeitigen  Rathsschreibers
(vergl.  Art.  8  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1891,  betreffend  die  Verwaltung  der  Gemeinden,
Stiftungen  und  Amtskörperschaften,  Reg.  Blatt  S.  103)  kann  unter  Berücksichtigung  der
im  ersten  und  zweiten  Absatz  des  §.  5  und  im  ersten  Absatz  des  §.  7  der  Instruktion

vom  20.  Februar  1841  bezeichneten  Anhaltspunkte  festgesetzt  werden:

bei  Gemeinden  bis  zu  500  ortsanwesenden  Einwohnern  auf  350  bis  600  Mark,
7  „  mit  501  bis  1000  „  „  „  400  „  1000  „
„  »  ,,1001,,1500  „  »  ,,900,,16()0»
»  »  „  1501  „  2000  „  „  „  1300  „  2200  „
„  »  „  2001  „  3000  „  »  „  1700  „  2800  „
»  »  „  3001  „  5000  „  »  „  2200  „  1000  „

»  «  »  Zool  »  10000  »  »  »  3  200  7  5200  »
        <pb n="152" />
        150

Bei  Gemeinden  mit  mehr  als  10000  Einwohnern  bleibt  dem  Ermessen  der  zustän.
digen  Behörden  überlassen,  die  Größe  des  Gehalts  des  Ortsvorstehers  den  jeweiligen
Verhältnissen  der  betreffenden  Gemeinden  entsprechend  zu  bestimmen.

8.  3.

Wenn  auf  Grund  ortsstatutarischer  Vorschrift  dem  Ortsvorsteher  die  Besorgung
der  Geschäfte  des  Rathsschreibers  nicht  obliegt  (Art.  8  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1891)
so  vermindern  sich  die  in  §.  2  bestimmten  Mindest=  und  Höchstsätze  je  um  ein  Viertel.

8.4.

Den  Kreisregierungen  kommt  die  Genehmigung  der  Beschlüsse  der  Amtskörperschafts
und  Gemeindebehörden  über  die  Gehalte  der  von  den  Amtsversammlungen  aus  ihrer
Mitte  gewählten  Schriftführer  und  der  Ortsvorsteher  auch  in  solchen  Fällen  zu,  in  welchen
diese  Behörden  die  Ueberschreitung  eines  der  in  den  88.  1  bis  3  bestimmten  Maximal—
sätze  für  begründet  erachten.

8.  5.

In  sämmtlichen  Gemeinden  mit  nicht  mehr  als  10  000  Einwohnern  sind  die  Ge
meindebehörden  durch  die  Oberämter  anzuhalten,  über  die  Neuregelung  der  Gehaltsverhältnisse
  der  Ortsvorsteher  unverweilt  Beschluß  zu  fassen.  Bei  dieser  Beschlußfassung  ist
einerseits  der  mit  dem  1.  Jannar  1900  eingetretene  Wegfall  des  Gebührenbezugs  nach
altem  Recht  auf  dem  Gebiet  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  andererseits  aber  auch  der
nach  dem  neuen  Recht  zu  erwartende  theilweise  oder  volle  Ersatz  insbesondere  im  Falle
der  Besetzung  des  Grundbuchamts  durch  den  Ortsvorsteher  oder  Rathsschreiber  zu  berücksichtigen.


Stuttgart,  den  21.  Februar  1900.

Pischek.
        <pb n="153" />
        151

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Kirchen-  und  Schulwesens,
betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an  die  Stistung  „Elisabethenpflege“
in  Gmünd.  Vom  21.  Februar  1900.

Seine  Königliche  Majestät  haben  am  19.  Februar  d.  J.  allergnädigst  geruht,
Stiftung  „Elisabethenpflege“  in  Gmünd  die  juristische  Persönlichkeit  auf  Grund
vorgelegten  Verfassung  vorbehältlich  der  Rechte  Dritter  zu  verleihen.

S
—
-

der

–

Stuttgart,  den  21.  Februar  1900.
Sarwey.

tekanntmachung  des  Ministeriums  des  Kirchen-  und  Schulwesens,
betreffend  die  Verleihung  des  Rechts  der  Promotion  zum  Doktor-Ingenieur  an  die  fl.  Technische
Hochschule  in  Stuttgart  Vom  25.  Februar  1900.

Seine  Königliche  Majestät  haben  am  22.  Januar  d.  J.  allergnädigst  gernht,
der  Technischen  Hochschule  in  Stuttgart  das  Recht  zu  verleihen,  nach  Maßgabe  der  in
der  Promotionsordnung  festzusetzenden  Bedingungen:

1.  auf  Grund  der  Diplomprüfung  den  Grad  eines  Diplom-Ingenieurs

(abgekürzte  Schreibweise,  und  zwar  in  deutscher  Schrift:  Dipl.-Ing.)  zu  ertheilen,

Diplom-Ingenieure  auf  Grund  einer  weiteren  Prüfung  zu  Doktor-Ingenieuren
(abgekürzte  Schreibweise,  und  zwar  in  deutscher  Schrift:  Dr.-Ing.)  zu  promoviren,


1.

.  die  Würde  eines  Doktor-Ingenieurs  auch  ehrenhalber  als  seltene  Auszeichnung
an  Männer,  die  sich  um  die  Förderung  der  technischen  Wissenschaften  hervorragende
  Verdienste  erworben  haben,  zu  verleihen.

Stuttgart,  den  25.  Februar  1900.

Sarwey.
        <pb n="154" />
        152

Verfügung  des  Ministeriums  des  Kirchen-  und  Schulwesens,
betreffend  eine  andere  Bezeichnung  der  leitenden  Organe  der  K.  Technischen  Hochschule  in  Stuttgart
Vom  25.  Februar  1900.  6

Zufolge  Allerhöchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom
22.  Januar  d.  J.  wird  hiemit  verfügt,  daß  die  Bezeichnungen  der  nach  §.  33  der
organischen  Bestimmungen  der  K.  Technischen  Hochschule  vom  17.  Juni  1885  (Reg.  Blatt
S.  281)  zur  Leitung  der  Technischen  Hochschule  berufenen  Organe,  „Direktor,  Lehrerausschuß,

  Lehrerkonvent“,  durch  die  Benennung  „Rektor,  Senatsausschuß,  Senat"“  ersetzt
werden.

Stuttgart,  den  25.  Februar  1900.

Sarwey.

Gekanntmachung  des  Finanzministeriums,
betreffend  die  Aufhebung  des  Salzsteneramts  Wilhelmsglück.  Vom  20.  Februar  1900.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  Allerhöchster  Entschließung  vom
19.  I.  M.  die  Aufhebung  des  Salzsteueramts  Wilhelmsglück  mit  Wirkung  vom  20.  l.  M
an  in  Gnaden  genehmigt.

Dies  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  9.  Dezember  1867
(Reg.  Blatt  S.  185)  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  20.  Februar  1900.
Zeyer.

Jedruckt  in  der  Hofbuchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgarl.
        <pb n="155" />
        153

12.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Dienstag  den  6.  März  1900.

Inhalt:
aniche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Staatseisenbahnverwaltung  zur  Erwerbung  des  für  den
au  einer  Eisenbahn  von  Friedrichshafen  bis  zur  Landesgrenze  gegen  Marko#r  erforderlichen  Grundeigenthums
  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  Vom  21.  Febrnar  1900.  —  Bekannimachung  des  Finanzministeriums,
  betreffend  das  Formular  des  Aenderungs-Protokolls  zum  Primärkataster.  Vom  24.  Februar  1900.

fönigliche  Verordnung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Staatseisenbahnverwaltung  zur  Erwerbung  des  für  den  Ban
einer  Eisenbahn  von  Friedrichshafen  bis  zur  Landesgrenze  gegen  Markdorf  erforderlichen
Erundeigenthums  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  Vom  21.  Februar  1900.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Art.  2  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die  Zwangsenteignung
  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken  (Reg.  Blatt  S.  446),
verordnen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

Die  Staatseisenbahnverwaltung  wird  ermächtigt,  zum  Zweck  der  Erbauung  der
nach  Art.  1  Ziff.  2  des  Gesetzes  vom  27.  Mai  1899  (Reg.  Blatt  S.  329)  herzustellenden
GEisenbahn  von  Friedrichshafen  bis  zur  Landesgrenze  gegen  Markdorf  diejenigen  Grundstüce
  und  Rechte  an  Grundstücken  im  Wege  der  Zwangsenteignung  zu  erwerben,  welche
        <pb n="156" />
        154

nach  dem  von  Uns  genehmigten  allgemeinen  Plan  für  das  gedachte  Unternehmen
erforderlich  sind.

Nach  diesem  Plan  ist  die  Bahn  nach  den  Normen  für  den  Bau  und  die  Ausrüstung
der  Haupteisenbahnen  Deutschlands  herzustellen.  Sie  beginnt  auf  dem  Stadtbahnhoof
Friedrichshafen,  überschneidet  die  Olgastraße  in  Schienenhöhe  und  tritt  in  einen  etwa
800  m  langen  Einschnitt  ein,  über  den  die  Werastraße  und  die  Schloßstraße  in  Friedrichshafen
  mittelst  Brücken  geführt  werden.  Sie  folgt  sodann  dem  Zug  der  Staatsstraße
  Friedrichshafen-Meersburg,  überschreitet  bei  Manzell  den  Manzeller  Bach,  dann
den  Buchenbach  und  hierauf  die  Staatsstraße  in  Schienenhöhe  und  erreicht  die  Station
Fischbach.  Am  Ende  dieser  Station  überschneidet  die  Bahn  den  Vizinalweg  von  Fischbach
  nach  Spaltenstein  in  Schienenhöhe,  wendet  sich  gegen  Norden  in  das  Thal  der
Brunnisaach  und  erreicht  nördlich  der  Eichenmühle,  nach  dem  Uebergang  über  den  Mühlkanal,
  die  Württembergisch-Badische  Landesgrenze.

In  dem  Verfahren  zum  Zweck  dee  Zwangsenteignung  wird  die  Staatseisenbahn-.
verwaltung  durch  die  Bauabtheilung  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  vertreten.

Als  Enteignungsbehörde  wird  die  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  bestellt.

Unser  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ist  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  21.  Februar  1900.
Wilhelnm.

Mittnacht.  Sarwey.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.
        <pb n="157" />
        155

bekanntmachung  des  Finanzministeriums,
bekreffend  das  Formular  des  Aendrrungs-protokolls  zum  primärkalaster.
Vom  24.  Februar  1900.

Nachdem  in  §.  21  der  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der
Finanzen  vom  18.  Januar  1900,  betreffend  die  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember
  1899  über  die  Anlegung  und  Fortführung  der  Stenerbücher  (Reg.  Blatt  S.  65),
bestimmt  worden  ist,  daß  in  der  Rubrik  15  des  „Aenderungs-Protokolls  zum  Primärkataster“
  (Anlage  1  der  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der
Finanzen  vom  1.  September  1899,  betreffend  die  Erhaltung  und  Fortführung  der  Flurkarten
  und  Primärkataster,  Reg.  Blatt  S.  667)  auf  den  Eintrag  im  „Steuerbuch“  zu
verweisen  sei,  wird  das  nunmehr  zur  Anwendung  kommende  Formular  für  das  Aenderungs-Protokoll
  zum  Primärkataster  gemäß  §.  26  der  oben  erwähnten  Verfügung  der
Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  18.  Januar  1900  in  der
Anlage  bekannt  gemacht.

Stuttgart,  den  24.  Februar  1900.

Zeyer.
        <pb n="158" />
        <pb n="159" />
        Anlage.

Oberamt
Gemeinde

Markung

Renderungs-Protokoll

zum  Primärkataster

vom  1.  Januar

bis  31.  Pezember

Die  Einträge  geschehen  hier  der  Zeitfolge  nach,  wie  die  Veränderungen  eintreten  oder  zur  Kenntniß  des
Gemeinderaths  kommen.
        <pb n="160" />
        —

Jahrgang

E—  Grund-  .
BEI-  Flächenmaß.  Kulturart,  Art  und  Tatum  der
218  ẽ  Parzellen-  Distritt  und  Bisheriger  buch.]  Veränderung,  sowie.  der
S  —  8
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8  *  Gewende.  sit  —  welchen.
*5  ½  m  erubt.

.
l.  2.  3.  4.  5.  *  7.  8
        <pb n="161" />
        159

 

Jahrgang
Handriß  Jahr  des  Ein-Steuer-  min  Datum
und  trags  in  die  AenderrErund-Steuer-  Termi
Meß-  Ergänzungs=  ungs-=  buch.  buch.  zur  er
Neuer  Besitzer.  urkunde.  karten  Vexzeichniß.  Uebergabe  Uebergabe
—  der  der
d  Nr.  enhe  ver  Le  1  %  Nr.  Heil.  Nr.  Band.  Seil.  Meßurkunde.  Meßurkunde.
9.  110.12.  113.  11  15.  16.  17.
        <pb n="162" />
        Gedruckt  in  der  Hofbuchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.

..
        <pb n="163" />
        161

13.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Samstag  den  10.  März  1900.

 

Inhalt:
Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern,  betreffend  die  Berichtigung  und  Vervollständigung  des
Handelsregisters.  Vom  15.  Februar  1900.  Verfügung  des  Justizministeriums,  betreffend  die  Führung

des  Musterregisters.  Vom  26.  Februar  1900.  —  Berugang  des  Justizministeriums,  betreffend  die  Führung
des  Schiffsregisters.  Vom  28.  Februar  1900.

 

Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern,
betrefend  die  gerichtigung  und  Vervollständigung  des  Handelsregisters.  Vom  15.  Februar  1900.

Zur  Vollziehung  des  §.  126  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit  (Reichs-Gesetzblatt  von  1898  S.  771)  wird  hiemit  im  Einvernehmen  mit
dem  Finanzministerium  Nachstehendes  verfügt:

S.  1.

Organe  des  Handelsstandes  im  Sinne  des  §.  126  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  sind  die  Handelskammern.  (Gesetz,  betreffend  die
Handelskammern,  vom  30.  Juli  1899,  Neg.  Blatt  S.  579.)

8.  2
9.  –—.

Erlangt  die  Handelskammer  Kenntniß  von  Thatsachen,  auf  Grund  deren  eine  Berichtigung
  oder  Vervollständigung  des  Handelsregisters  erforderlich  ist,  so  hat  es  dem
Registergericht  (Amtsgericht)  Mittheilung  zu  machen.  Soweit  nicht  ein  schleuniges  Ein-
        <pb n="164" />
        162
schreiten  des  Gerichts  geboten  erscheint,  sind  die  innerhalb  eines  Jahres  bekannt  gewordenen

Fälle  im  Monat  Dezember  in  einer  Mittheilung  zusammengefaßt  anzuzeigen;  zutreffenden
Falls  ist  eine  Fehlanzeige  zu  erstatten.

..  3.

Bestehen  für  das  Gericht  hinsichtlich  einer  Eintragung  oder  Löschung  im  Handels.
register  oder  bei  einem  Ordnungsstrafverfahren  (§§.  132  bis  140  des  Gesetzes  über  die
Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit)  Zweifel  über  thatsächliche  Verhältnisse,
so  kann  es  die  Handelskammer  um  Anskunft  oder  gutächtliche  Aeußerung  ersuchen.  Die
Handelskammer  ist  verpflichtet,  die  Auskunft  oder  Aeußerung  in  angemessener  Frist
abzugeben.

S.  4.

Erhalten  die  Gerichte,  die  staatsanwaltschaftlichen  Behörden  oder  die  Bezirksnotare
amtliche  Kenntniß  davon,  daß  eine  Anmeldung  zum  Handelsregister  unrichtig  oder  unvollständig
  erfolgt  oder  zu  Unrecht  unterblieben  sei,  so  haben  sie  dem  zuständigen  Registergericht
  Mittheilung  zu  machen.  Die  öffentlichen  Notare  haben  vorkommenden  Falls  auf
die  Erfüllung  der  Anmeldungspflicht  hinzuwirken.

Das  Bezirkssteueramt  wird  dem  Registergericht  (Amtsgericht)  im  Jahre  1900  ein
Verzeichniß  aller  derjenigen  Gewerbetreibenden  des  Amtsgerichtsbezirks  übergeben,  welche
mit  einem  Steuerkapital  von  1000  J/¾  und  darüber  zur  Gewerbesteuer  veranlagt  sind.

Das  Registergericht  hat  dieses  Verzeichniß  im  Monat  September  jeden  Jahres,  erstmals
  des  Jahres  1901,  dem  Bezirkssteueramt  zur  Ergänzung  und  Berichtigung  mitzutheilen.
  Se.

Das  Registergericht  hat  das  Handelsregister  zum  Zwecke  der  Berichtigung  und  Vervollständigung
  jedes  Jahr  ein  Mal  unter  Mitwirkung  eines  oder  mehrerer  Beisitzer
durchgehen.

Die  Beisitzer  und  deren  Stellvertreter  werden  von  der  Handelskammer  für  die  Amtsgerichte
  ihres  Bezirks  auf  die  Dauer  von  drei  Jahren  gewählt;  ihre  Zahl  bestimmt  die
Handelskammer  nach  Benehmen  mit  dem  betreffenden  Amtsgericht;  die  erfolgte  Wahl  ist
dem  Amtsgericht  anzuzeigen.

zu
        <pb n="165" />
        163
Auf  die  Wählbarkeit  der  Beisitzer  und  Stellvertreter  und  auf  den  Verlust  ihres
Amtes  finden  die  für  die  Mitglieder  der  Handelskammern  geltenden  Bestimmungen  (Art.
bis  9,  20,  21  des  Gesetzes,  betreffend  die  Handelskammern)  entsprechende  Anwendung.
Die  Beisitzer  und  Stellvertreter  sollen  ihren  Wohnsitz  regelmäßig  in  dem  Amtsgerichtsbezirk
  haben.  Die  Ausscheidenden  können  wieder  gewählt  werden.

S.  7.

Die  gemeinsame  Durchgehung  des  Handelsregisters  hat  im  ersten  Vierteljahr  jeden
Jahres,  erstmals  des  Jahres  1901,  zu  geschehen.

Die  Beisitzer  sind  hiezu  von  dem  Amtsgericht  mindestens  eine  Woche  vor  dem  Termin
  zu  laden.

Die  Zustellung  der  Ladung  und  sonstiger  Mittheilungen  an  die  Beisitzer  erfolgt  nach
Maßgabe  des  §.  26  der  Verfügung  des  Justizministeriums  vom  10.  Oktober  1899,  betreffend
  die  Zustellungen  von  Amtswegen  (Amtsblatt  des  Justizministeriums  S.  343).

S.  8.

Bei  der  Durchgehung  ist  das  Handelsregister  Eintrag  für  Eintrag  (ausgenommen
die  als  erloschen  eingetragenen  Firmen)  gemeinschaftlich  durchzusehen.  Hiebei  ist  zu  erörtern,
  ob  die  eingetragene  Firma  noch  bestehe,  ob  in  deren  der  Eintragung  bedürftigen
Verhältnissen  (Inhaber,  Gesellschafter,  Vorstandsmitglieder,  Geschäftsführer,  Prokuristen,
Zweigniederlassungen,  Gegenstand  des  Unternehmens  2rc.  2c.)  inzwischen  eine  Aenderung
eingetreten  oder  ob  eine  Eintragung  zu  Unrecht  erfolgt  sei.  Zutreffenden  Falls  ist  zugleich,
  soweit  nicht  die  Eintragung  oder  Löschung  von  Amtswegen  zu  geschehen  hat  (vergl.
besonders  die  §§.  31  Abs.  2,  32  des  Handelsgesetzbuchs,  §§.  141,  142,  144  des  Gesetzes
über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit),  die  Person  des  Anmeldungspflichtigen
  festzustellen.

Weiter  ist  zu  erörtern,  ob  und  welche  bisher  nicht  eingetragene,  aber  eintragungspflichtige
  Einzelkaufleute  oder  Handelsgesellschaften  in  dem  Amtsgerichtsbezirk  bestehen  und
welche  Personen  zu  deren  Anmeldung  verpflichtet  seien.

g.  9.

Das  Registergericht  hat  die  Durchgehung  des  Handelsregisters  thunlichst  vorzubereiten.
Insbesondere  sind  die  nach  den  §§.  2,  4  und  5  erfolgten  Anzeigen,  soweit  sie  bis  zur
        <pb n="166" />
        164
Durchgehung  zurückgelegt  werden  konnten,  sowie  die  Ergebnisse  angestellter  Ermittlungen
vor  dem  Termin  zu  sichten.  Solche  Anzeigen  können  auch  einzelnen  Beisitzern  zur  Vorprüfung
  und  zur  Anstellung  von  Vorerhebungen  übergeben  werden.
Wenn  bei  der  Durchgehung  sich  Zweifel  ergeben,  die  nicht  sofort  gehoben  werden,
so  kann  die  weitere  Ermittlung  einem  Beisitzer  übertragen  werden.  Der  Beisitzer  hat  dem
Registergericht  über  das  Ergebniß  Bericht  zu  erstatten.

F.  10.

Ueber  die  Durchgehung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  worin  deren  wesentliche  Ergebnisse
  (§§.  8,  9  Abs.  2)  festgestellt  werden.  Das  Protokoll  ist  von  den  Beisitzern  mit
zu  unterschreiben.

"  8.  11.

Den  Beisitzern,  welche  nicht  am  Sitze  des  Amtsgerichts  wohnen,  werden  die  Reisekosten
  nach  Maßgabe  der  für  Vertrauensmänner,  Schöffen  und  Geschworene  bestehenden
Vorschriften  (K.  Verordnung  vom  10.  September  1879,  Reg.  Blatt  S.  349)  aus  der
Staatskasse  vergütet.  Außerdem  werden  ihnen  in  den  Fällen  des  §.  9  Abs.  1  Satz  2
und  Abs.  2  die  erwachsenen  baaren  Auslagen  ersetzt.  Die  Kosten  sind  aus  der  Gericht  9R
gebührenkasse  zu  bezahlen  und  in  dem  Kostenregister  in  Angelegenheiten  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit  Spalte  17  in  Ausgabe  zu  verrechnen.

Die  Handelskammer  kann  den  Beisitzern  auch  Taggelder  aus  der  Kasse  der  Handels.
kammer  verwilligen.

F.  12.

Die  Verfügung  des  Justizministeriums  vom  19.  Januar  1884,  betreffend  die  fortlaufende
  Ergänzung  und  Bereinigung  der  Handelsregister,  Amtsblatt  des  Justizministeriums
S.  7,  wird  aufgehoben.

Stuttgart,  den  15.  Februar  1900.
Breitling.  Pischek.
        <pb n="167" />
        165

Verfügung  des  Justizministeriums,
betreffend  die  Führung  des  Musterregisters.  Vom  26.  Februar  1900.

8.  1.

Für  die  Einrichtung  und  Führung  des  Musterregisters  (§.  9  des  Gesetzes  vom
11.  Jannar  1876,  betreffend  das  Urheberrecht  an  Mustern  und  Modellen,  Reichs-Gesetzblatt
  S.  11)  sind  die  von  dem  Reichskanzleramt  erlassenen  Bestimmungen  vom  29.
Februar  1876  nebst  deren  Abänderung  durch  die  Bekanntmachung  vom  12.  November  1883
(§.  2)  und  dem  Nachtrag  vom  23.  Dezember  1886  (Württ.  Reg.  Blatt  von  1876  S.  87
und  von  1887  S.  61)  maßgebend.

§.  2.

Der  §.  12  der  Bestimmungen  des  Reichskanzleramts  vom  29.  Februar  1876  ist  nach
der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  12.  November  1883  (Nr.  46  des  Centralblattes
  für  das  Deutsche  Reich  vom  Jahre  1883  S.  325)  durch  folgende  Vorschriften
ersetzt  worden:

Die  niedergelegten  Muster  u.  s.  w.,  sowie  deren  Abbildungen  werden  vier
Jahre  nach  Ablauf  der  Schutzfrist  aufbewahrt.  Demnächst  ist  an  den  Urheber
beziehungsweise  seinen  Rechtsnachfolger  die  Aufforderung  zu  richten,  die
Muster  u.  s.  w.  binnen  vier  Wochen  in  Empfang  zu  nehmen,  widrigenfalls
über  dieselben  anderweitig  verfügt  werden  würde.  Die  Aufforderung  gilt  mit
der  Aufgabe  zur  Post,  selbst  wenn  sie  als  unbestellbar  zurückkommt,  als  bewirkt.
  Wird  ihr  nicht  entsprochen,  so  sind  die  Muster  u.  s.  w.,  sofern  sie
einen  Werth  nicht  besitzen,  zu  vernichten,  im  Uebrigen  aber  einer  öffentlichen
Sammlung  oder  Anstalt  zu  überweisen  oder  auf  geeignetem  Wege  zu  veräußern.
  Die  Landesregierungen  bezeichnen  die  Kasse,  welcher  der  Erlös  aus
der  Veräußerung  zuzuführen  ist.

8.  3.

Zum  Vollzug  der  in  §.  2  angeführten  Vorschriften  wird  bestimmt:
Wird  der  Aufforderung  zur  Abholung  der  Muster  2c.  innerhalb  der  vierwöchentlichen
        <pb n="168" />
        166

Frist  nicht  nachgekommen,  so  sind  die  Muster  ꝛc.,  sofern  sie  einen  Werth  nicht  besitzen,
zu  vernichten.

Erscheinen  die  Muster  2c.  zur  Aufbewahrung  in  einer  öffentlichen  Sammlung  geeignet,
  so  ist  unter  Mittheilung  eines  Verzeichnisses  der  Muster  rc.  die  Entscheidung  des
Vorstandes  der  Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel  darüber  einzuholen,  ob  die  Muster
2c.  zur  Aufnahme  in  das  Landesgewerbemuseum  oder  auch  in  eine  andere  öffentliche
Sammlung  abzuliefern  seien.

Ist  die  Aufbewahrung  in  einer  öffentlichen  Sammlung  nicht  angezeigt  oder  wird
eine  solche  Aufbewahrung  im  Falle  des  Abs.  2  nicht  gewünscht,  so  sind  die  Muster  2c.
durch  einen  Gerichtsvollzieher  im  Wege  der  öffentlichen  Versteigerung  oder  des  Verkaufs
aus  freier  Hand  zu  veräußern.  Der  Erlös  fließt  in  die  Kanzleikostenkasse  des  Amts.
gerichts  und  ist  unter  den  Einnahmen  4  III  (außerordentliche  Einnahmen)  zu  verrechnen.

8.  4.

In  den  nachbezeichneten  Fällen,  in  denen  nach  einer  Mittheilung  des  Reichsamts
des  Innern  hinsichtlich  der  Berechnung  der  Gebühren  für  die  Eintragung  und  Niederlegung
  von  Mustern  und  Modellen  (8§.  8  und  12  des  Gesetzes  vom  11.  Januar  1876
bei  den  Gerichten  Zweifel  und  Ungleichmäßigkeiten  hervorgetreten  sind,  haben  die  Registergerichte
  nach  Maßgabe  der  folgenden  Grundsätze  künftighin  zu  verfahren:

1.  Bei  der  ersten  Eintragung  sind,  sofern  eine  Schutzfrist  von  nicht  mehr  als  drei
Jahren  beansprucht  wird,  hinsichtlich  des  Gebührensatzes  einzelne  Muster  und
einzelne  Packete  mit  mehreren  (bis  50)  Mustern  gleich  zu  behandeln.  Abweichend
hiervon  ist  bei  einer  längeren  Ausdehnung  der  Schutzfrist  die  Gebühr  nicht  für
jedes  Packet,  sondern  für  jedes  einzelne  der  darin  befindlichen  Muster  und  Modelle
zu  entrichten.

Vird  eine  Verlängerung  der  Schutzfrist  beantragt,  so  empfiehlt  es  sich,  die  Eintragung
  in  das  Musterregister  von  der  vorherigen  Einzahlung  der  Gebühr  abhängig
  zu  machen.  In  diesem  Falle  erledigt  sich  die  —  von  den  Gerichten  in
verschiedenem  Sinne  entschiedene  —  Frage,  welche  Rechtsfolgen  eine  ohne  Gebührenzahlung
  bewirkte  Eintragung  der  Schutzverlängerung  nach  sich  zieht.

3.  Für  die  Gebührenberechnung  in  denjenigen  Fällen,  in  denen  bei  Niederlegung

12
        <pb n="169" />
        167

versiegelter  Packete  von  vornherein  ein  Schutz  über  drei  Jahre  hinaus  in  Anspruch
genommen  wird,  werden  zunächst  die  Angaben  des  Hinterlegers  über  die  Zahl
der  in  den  Packeten  befindlichen  Muster  zu  Grunde  zu  legen  sein.  Diese  An—
gaben  erheischen  eine-Nachprüfung  bei  Eröffnung  der  Packete,  welche  gemäß  8.  9
Abs.  5  des  Gesetzes  drei  Jahre  nach  der  Anmeldung  beziehnngsweise  bei  Ablauf
der  Schutzdauer,  wenn  diese  kürzer  ist,  zu  erfolgen  hat.  Ergibt  die  Prüfung,  daß
die  Zahl  der  in  dem  Packete  befindlichen  Muster  zu  niedrig  angegeben  worden  war,
so  wird  derjenige  Betrag,  der  an  Gebühren  zu  wenig  entrichtet  ist,  nachträglich
einzufordern  sein.  .

Die  Betheiligten  sind  vorkommenden  Falles  hierauf  besonders  aufmerksam  zu  machen.

Stuttgart,  den  26.  Februar  1900.
Breitling.

Verfügung  des  Justizministeriums,
betreffend  die  Führung  des  Schiffsregisters.  Vom  28.  Februar  1900.

Zum  Vollzug  der  auf  das  Schiffsregister  sich  beziehenden  gesetzlichen  Bestimmungen
(vergl.  insbesondere  die  §§.  119  bis  129  des  Gesetzes,  betreffend  die  privatrechtlichen
Verhältnisse  der  Binnenschiffahrt,  Reichs-Gesetzblatt  von  1898  S.  868;  die  §§.  435
Abs.  2,  1259  bis  1272  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs;  die  §§.  100  bis  124  des  Gesetzes
über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  Reichs-Gesetzblatt  von  1898
S.  771;  die  §§.  858,  864,  865,  870  Abs.  2,  895,  896,  931,  941,  942  Abs.  2  der
Civilprozeßordnung,  Reichs-Gesetzblatt  von  1898  S.  410;  die  §§.  162  bis  171  des  Gesetzes
  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung,  Reichs-Gesetzblatt  von
1898  S.  713)  wird  über  die  Führung  des  Schiffsregisters  hiemit  Nachstehendes  verfügt:

S.  1.
Nach  §.  120  des  Binnenschiffahrtsgesetzes  ist  ein  Schiffsregister  zu  führen

1)  für  Schiffe,  deren  Heimathsort  am  Neckar  von  Lauffen  abwärts  liegt,  bei  dem
Amtsgericht  Heilbronn;
        <pb n="170" />
        volax.

168

2)  für  Schiffe,  deren  Heimathsort  am  Bodensee  liegt,  bei  dem  Amtsgericht

Tettnang.

§.  2.

Das  Schiffsregister  wird  nach  dem  Formular  Beilage  1  eingerichtet.

Jedes  Schiff  erhält  ein  besonderes,  acht  Seiten  umfassendes  Blatt,  jedes  Blatt  eine
besondere  fortlaufende  Ordnungsnummer.

Das  Blatt  ist  in  einen  besonderen  dauerhaften  Umschlag  zu  bringen,  der  die  Bezeichnung
  des  Amtsgerichts  und  des  Registers  sowie  die  Ordnungsnummer  angeben  soll.
Auch  kann  der  Name  des  Schiffes  auf  dem  Umschlag  beigefügt  werden.

Zu  dem  Register  ist  Papier  von  der  für  das  Handelsregister  vorgeschriebenen  Große
und  Beschaffenheit  zu  verwenden.

Zu  den  Spalten  1  bis  5  des  Registers  ist  zu  bemerken:
1)  zu  Spalte  1.

Erhält  das  Schiff  nach  seiner  Eintragung  einen  anderen  Namen  oder  erfährt
die  Gattung  des  Schiffes  eine  Veränderung,  so  ist  auch  der  neue  Name  oder  die
neue  Gattung  in  Spalte  1  anzugeben.

2)  zu  Spalte  2.

Die  Tragfähigkeit  bestimmt  allein  die  Grenze  für  die  Negisterpflichtigkeit
(§.  119  des  Binnenschiffahrtsgesetzes);  der  Zweck,  zu  welchem  das  Schiff  verwendet
  wird,  kommt  nicht  in  Betracht.

Die  Angabe  über  die  Tragfähigkeit  des  Schiffes  und  die  Stärke  des  Motors
sind  glaubhaft  zu  machen  und  zwar  insbesondere  durch  die  Aichscheine  für  die
Neckarschiffe,  durch  die  Prüfungsurkunden  für  die  Bodenseeschiffe  und  durch  die
Zeugnisse  über  die  Dampfkesselprüfung.

Bei  der  Eintragung  ist  auf  die  ihr  zu  Grunde  liegende  Urkunde  unter  Angabe
  ihres  Ausstellers  und  des  Tages  der  Ausstellung  Bezug  zu  nehmen.

Bei  Veränderungen  in  der  Tragfähigkeit  des  Schiffes  oder  in  der  Stärke
des  Motors  ist  durch  einen  Vermerk  in  Spalte  2  auf  die  betreffende  Eintragung
in  Spalte  8  hinzuweisen.
        <pb n="171" />
        169
3)  zu  Spalte  3.
Hier  ist  auch  die  Werft,  auf  der  das  Schiff  gebaut  ist,  anzugeben.  Sind
Zeit  und  Ort  der  Erbauung  nicht  ohne  unverhältnißmäßige  Weiterungen  zu  ermitteln,
  so  genügt  eine  allgemeine  Angabe  mit  der  Bemerkung,  daß  die  betreffende
Thatsache  nicht  festgestellt  ist.
4)  zu  Spalte  4.
Hier  ist  der  Ort,  von  dem  aus  die  Schiffahrt  mit  dem  Schiffe  betrieben
wird  (§.  6  des  Binnenschiffahrtsgesetzes),  einzutragen.
Erhält  das  Schiff  später  einen  anderen  im  Bezirk  des  Negistergerichts  belegenen
  Heimathsort,  so  ist  auch  dieser  in  Spalte  4  anzugeben.
5)  zu  Spalte  5.
Hier  ist  zugleich  auf  die  Registerakten  zu  verweisen.

S.  4.

Die  Spalte  6  ist  zur  Darstellung  der  zur  Zeit  der  Eintragung  des  Schiffes  bestehenden
  Eigenthumsverhältnisse  und  für  die  Unterschrift  des  Amtsrichters  bei  der  Eintragung
  des  Schiffes  bestimmt.

Die  Unterspalte  a  ist  nur  auszufüllen,  wenn  das  Schiff  im  Miteigenthum  Mehrerer
steht.  In  diesem  Falle  erhält  jeder  Miteigenthümer  eine  fortlaufende  Nummer.

In  der  Unterspalte  c  ist  bei  Miteigenthum  die  Größe  der  den  einzelnen  Miteigenthümern
  gehörenden  Antheile  in  Form  eines  Bruches  (72,  ½  u.  s.  f.)  zu  vermerken.
Verringert  sich  später  die  Größe  eines  Antheils,  so  ist  unter  der  bisherigen  Eintragung
der  dem  Miteigenthümer  noch  gehörende  Antheil  anzugeben.

S.  5.

In  Spalte  7  sind  die  Veränderungen  in  den  Eigenthumsverhältnissen  einzutragen
und  in  Spalte  8  die  Veränderungen  der  in  den  Spalten  1,  2  und  4  eingetragenen
Thatsachen,  auch  wenn  in  diesen  Spalten  selbst  die  Veränderungen  vermerkt  werden.

Jede  Eintragung  erhält  eine  fortlaufende  Nummer.

In  Unterspalte  b  ist  auf  die  Stelle  der  durch  die  Aenderung  betroffenen  früheren
Eintragung  hinzuweisen.
        <pb n="172" />
        Beilage  2.

170

S.  6.

In  Spalte  9  ist  bei  der  Löschung  des  Schiffes  im  Register  auch  deren  Grund
anzugeben.  »  .

Sind  Pfandrechte  eingetragen,  so  sind  die  Pfandgläubiger,  deren  Aufenthalt  bekannt
ist,  von  der  beabsichtigten  Löschung  unter  Bestimmung  einer  angemessenen  Frist  zur
Geltendmachung  eines  Widerspruchs  zu  benachrichtigen.  Die  Löschung  darf  erst  nach  dem
Ablauf  der  Frist  erfolgen.

S.  7.

In  Spalte  10  dient  die  Unterspalte  c  zur  Eintragung  der  Verpfändungen,  der
Vormerkungen  zur  Sicherung  eines  Pfandrechts  und  der  Widersprüche,  des  Versteigerung  8.
vermerks  (88.  162,  163  Abs.  2  vergl.  mit  8.  19  des  Zwangsversteigerungsgesetzes),  der
Zwangsvollstreckung  in  eine  Schiffspart  (8.  858  der  Civilprozeßordnung)  unter  fortlaufender
  Nummer  in  Unterspalte  a.

Die  Unterspalte  d  dient  namentlich  zur  Eintragung  von  Abtretungen,  Pfündungen
oder  Verpfändungen  des  Rechts,  Aenderungen  im  Rangverhältniß  und  von  Verfügungs.
beschränkungen  des  Berechtigten.

Die  Unterspalte  e  dient  zur  Aufnahme  der  Löschungen  der  Eintragungen  in  den
Unterspalten  c  und  d.

Der  nach  der  Eintragung  des  Schiffes  zu  ertheilende  Schiffsbrief  (§.  125  Abs.  3
des  Binnenschiffahrtsgesetzes)  ist  nach  dem  Formular  Beilage  2  mit  dem  Siegel  oder
Stempel  des  Amtsgerichts  und  mit  der  Unterschrift  des  Amtsrichters  auszufertigen.
In  der  Größe  und  im  Papier  richtet  er  sich  nach  dem  Hypothekenbrief.

Ist  nach  der  Ertheilung  des  Schiffsbriefs  eine  Eintragung  in  Spalte  7,  8  oder  10
des  Schiffsregisters  erfolgt,  so  ist  die  Eintragung  in  dem  Schiffsbriefe  zu  vermerken.
Der  Vermerk  erfolgt  auf  den  dafür  bestimmten  Seiten  des  Schiffsbriefs,  er  ist  von  dem
Amtsrichter  zu  unterschreiben  und  mit  dem  Siegel  oder  Stempel  des  Amtsgerichts  zu
versehen.

S.  9.
Ein  neuer  Schiffsbrief  darf  nur  dann  ausgestellt  werden,  wenn  der  frühere  ein-
        <pb n="173" />
        171

gereicht  oder  dessen  Verlust  glaubhaft  gemacht  ist.  Der  eingereichte  Brief  ist  unbrauchbar
zu  machen.  Der  Verlust  ist  bei  der  Ertheilung  des  neuen  Briefs  in  dem  Ausfertigungsvermerk
  kurz  zu  erwähnen.

In  dem  neu  auszustellenden  Briefe  sind  nur  die  zur  Zeit  der  Ausfertigung  vorhandenen
  thatsächlichen  und  rechtlichen  Verhältnisse  zur  Darstellung  zu  bringen.

Die  Ertheilung  eines  neuen  Briefs  ist  auf  dem  Umschlag  der  Registerakten  unter
Hinweis  auf  die  betreffende  Stelle  der  Akten  zu  vermerken.

Wird  ein  Schiff  in  dem  Register  gelöscht,  so  ist  auch  der  Brief  unbrauchbar
zu  machen.

Die  Unbrauchbarmachung  erfolgt  mittelst  Durchkreuzung  des  gesammten  Inhalts  des
Briefs  mit  rother  Tinte.  Die  unbrauchbar  gemachten  Briefe  sind  bei  den  Registerakten
aufzubewahren.

8.  10.

Auf  Antrag  des  Eigenthümers  kann,  wenn  gleichzeitig  eine  Veränderung  in  den
Spalten  7  oder  8  des  Registers  eingetragen  werden  soll,  das  Schiff  auf  ein  anderes
Blatt  unter  einer  neuen  Ordnungsnummer  übertragen  werden.  Die  Uebertragung  ist
von  Amtswegen  zu  bewirken,  wenn  das  bisherige  Registerblatt  unübersichtlich  geworden  ist.

Bei  der  Uebertragung  ist  das  bisherige  Registerblatt  unter  Hinweis  auf  die  neue
Ordnungsnummer  des  Schiffes  durch  Eintragung  eines  Vermerks  in  Spalte  9  zu  schließen.
In  Spalte  5  des  neuen  Blatts  ist  auf  die  frühere  Eintragung  zu  verweisen.

Gelöschte  Eintragungen  werden  in  das  neue  Blatt  insoweit  übernommen,  als  dies
zum  Verständniß  der  noch  giltigen  Eintragungen  erforderlich  erscheint.  Ein  früherer
Name  und  ein  früherer  Heimathsort  sind  mit  zu  übertragen.

Wird  ein  neues  Blatt  angelegt,  so  ist  der  frühere  Schiffsbrief  einzufordern  (vergl.
§.  9)  und  auf  Grund  der  neuen  Eintragung  ein  neuer  Schiffsbrief  auszustellen.

8.  I1.

Im  Falle  der  Verlegung  des  Heimathsortes  aus  dem  Registerbezirke  sind  der  neuen
Registerbehörde  außer  dem  Schiffsbriefe  und  außer  einer  beglaubigten  Abschrift  des  Registerinhalts
  auch  die  Registerakten  zu  übersenden  (§.  126  Abs.  4  des  Binnenschiffahrtsgesetzes).
  Ist  mit  der  Verlegung  des  Heimathsortes  ein  Eigenthumswechsel  verbunden,
        <pb n="174" />
        172

so  hat  das  bisherige  Registergericht  die  Eintragung  des  neuen  Eigenthümers  zu  bewirken
und  diese  nicht  der  neuen  Registerbehörde  zu  überlassen.  Die  Spalte  9  des  bisherigen
Registerblatts  ist  mit  dem  Vermerk  der  Verlegung  des  Heimathsortes  und  der  Löschung
zu  schließen.  «

Die  neue  Eintragung  erfolgt  von  Amtswegen.  In  Spalte  1  ist  hiebei  auch  der
etwaige  frühere  Name,  in  Spalte  4  auch  der  frühere  Heimathsort  und  in  Spalte  5  auch
die  frühere  Eintragung  zu  vermerken.

8.  12.

Zu  dem  Schiffsregister  ist  ein  alphabetisches  Namensverzeichniß  nach  den  Namen
der  Eigenthümer  zu  führen.

Für  jedes  Schiff  werden  besondere  Akten  gehalten,  auf  deren  Umschlag  die  Ordnungsnummer
  und  der  Name  des  Schiffes  anzugeben  ist.

S.  13.

Anmeldungen  und  Anträge  auf  Eintragungen  in  das  Register  können  zum  Protokon.
des  Gerichtsschreibers  erfolgen.  -

Das  Protokoll  über  die  in  §.  107  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  frei—
willigen  Gerichtsbarkeit  genannten  Erklärungen  soll  von  dem  Amtsrichter  mit  oder  ohne
Zuziehung  des  Gerichtsschreibers  aufgenommen  werden.

8.  14.

Auf  Anträgen  und  Ersuchen,  welche  die  Eintragung  eines  Pfandrechts  an  einem
Schiffe  oder  die  Eintragung  der  Anordnung  einer  Zwangsversteigerung  des  Schiffes  be—
treffen,  ist  der  Zeitpunkt  des  Eingangs  unter  Beifügung  des  Namenszeichens  des  Beamten
genau  zu  vermerken.

Diese  Vorschrift  ist  auch  dann  zu  beachten,  wenn  die  Anträge  bei  dem  Registergericht
zu  Protokoll  angebracht  werden.

S.  15.

Ueber  Anträge  auf  Eintragungen  entscheidet  der  Amtsrichter  thunlichst  bald  durch
einen  zu  den  Akten  zu  bringenden  schriftlichen  Beschluß.  Wird  die  Eintragung  abgelehnt
        <pb n="175" />
        173

so  sind  die  Gründe  der  Ablehnung  mitzutheilen.  Die  beschlossene  Eintragung  ist  unverzüglich
  von  dem  Gerichtsschreiber  unter  Verweisung  auf  die  Stelle  der  Registerakten
eigenhändig  zu  vollziehen  und  von  dem  Richter  mit  seiner  Unterschrift  unter  Beisetzung
des  Tages  der  Eintragung  zu  beurkunden.

In  den  Registerakten  ist  durch  den  Gerichtsschreiber  der  Tag,  an  dem  die  Eintragung
  erfolgt  ist,  zu  vermerken.

Die  Eintragung  ist  dem  Antragsteller,  wenn  dieser  nicht  darauf  verzichtet  hat,  bekannt
  zu  machen.

Eine  öffentliche  Bekanntmachung  der  Eintragungen  findet  nicht  statt.

S.  16.

Schreibfehler  und  ähnliche  offenbare  Unrichtigkeiten,  die  in  einer  Eintragung  vorkommen,
  sind  auf  Anordnung  des  Amtsrichters  in  derselben  Spalte  zu  berichtigen.  Die
Berichtigung  ist  den  Betheiligten  bekannt  zu  machen  und  baldthunlichst  auf  dem  Schiffsbriefe
  zu  vermerken.

S.  17.

Die  Beglaubigung  von  Abschriften,  die  Ertheilung  von  Auszügen  und  Zeugnissen,
die  Vermerke  der  Eintragungen  auf  dem  Schiffsbriefe  und  auf  sonstigen  Urkunden  (vergl.
die  §§.  121,  126  Abs.  3  des  Binnenschiffahrtsgesetzes,  §.  120  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten
  der  fteiniligen  Gerichtsbarkeit,  §.  858  Abs.  3  der  Civilprozeßordnung,
§.  164  des  Zwangsversteigerungsgesetzes)  erfolgen  durch  den  Amtsrichter.

Auf  den  von  den  Beiheiligten  einzureichenden  Aichscheinen  und  Prüfungsurkunden
(§.  3  Ziff.  2)  ist  die  Eintragung  des  Schiffes  durch  den  Amtsrichter  mit  seiner  Unterschrift
  unter  Beisetzung  des  Stempels  des  Amtsgerichts  zu  bescheinigen.

 

S.  18
8  9

Die  Vorschriften  in  den  §§.  9,  11  Abs.  1  und  3,  13  bis  16,  20  und  21  der  Verfügung
  des  Justizministeriums  vom  9.  November  1899,  betreffend  die  Führung  des
Handelsregisters,  Reg.  Blatt  S.  823,  finden  hieher  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="176" />
        174

8.  19.

Für  den  Bezug  der  Register,  Verzeichnisse,  Aktenumschläge  und  sonstigen  Formulare
haben  die  Amtsgerichte  Sorge  zu  tragen.  Der  bezügliche  Aufwand  ist  aus  der  Kanzleikostenkasse
  der  Amtsgerichte  zu  bestreiten  und  gemäß  der  Bestimmung  in  S.  9  8  I  Ziff.  2  „
der  Verfügung  des  Justizministeriums  vom  26.  März  1881,  betreffend  das  Kanzleikosten.
wesen  bei  den  Gerichten  und  der  Staatsanwaltschaft  (Württ.  Gerichtsblatt  Band  10
S.  113  ff.)  zu  verrechnen.

Stuttgart,  den  28.  Februar  1900.
Breitling.
        <pb n="177" />
        175
Seilage  l.
Ordnungsnummer:  ..

 

SpqctctYamcyxlnnnnktodkrsonnigchlrrlkzciryrnchHäuferGattunngMaterial.

 

 

Spottes-XT1·agfiiljiglkritundlusixlnmpfskljiffruodkrsonfligkngciiifsknmitrigcnrrTrirlIlkraft
dirHtiirltrdksriWotan-«

—.

Spalte  3.  Jeit  und  Ort  der  Erbaunng.

—

Spalte  1.  Drimuthsort.

–—.

Spalte  5.  Tag  der  Gintragung  des  Schiffes.
        <pb n="178" />
        176

 

 

Spalte  6.  Eigenthumsverhültnisse.
Lau-  n  d  nat  Bezeich  Antheile  —  —
fende  ame  und  nähere  Bezeichnung  der
Num-  der  Eigenthümer.  Miteigen-  Erwerbsgrund.
mer.  thümer.
—  b.  e.  .
        <pb n="179" />
        177

 

—  ÛÚÊÒ$7ÒŸÛ

*

Spalte  7

Veränderungen  in  den  Eigenthumsverhültnissen.

 

Laufende

Nummer.



 

Zu
Spalte

Name  und  nähere  Bezeichnung
der  Eigenthümer.

Antheile
der

Miteigenthümer.



d.

Erwerbsgrund.

 

—  —
        <pb n="180" />
        178

 

 

——  J  —  —
Spalte  7.  Vrränderungen  in  den  Eigenthumsverhältnissen.
Lau-  n  r  näl  Vezeid  Antheile  —  —
fende  Zu  Name  und  nähere  Bezeichnung  der
.  ·.  werbsgrund.
Num-  Spalte  der  Eigenthümer.  Miteigen-  r  gru
mer.  thümer.
*  5b  *  d.  P
        <pb n="181" />
        179

 

 

 

Spalte  8.  Veränderungen  in  den  eingetragenen  Thatsachen  mit  Ausschluß  der  Eigenthums- 



veränderungen.
Lau-  3
fende  1  „
Mam-  Spal  Veränderungen.
mer.

1.  b.  C.
        <pb n="182" />
        180

 

.»  „  .·"·--«"  -  ·  ;  —  —
Spalte  8.  Veründerungen  in  den  eingetragenen  Thatsachen  mit  Ausschluß  der  Eigenthums
uneründerungen.

 

 

—  —
Lau-  8
fende  n  „  „
Num-  Spalte  Veränderungen.
mer.
n.  #  b.  *
—S—  —  Ô»
—

 

 

 

Spalte  9.  Lüschung  des  Schifres.
        <pb n="183" />
        Spalte  10.  Pfandrechte.

 

Lauf.  Nr.

Betrag.  Eintragungen.

Veränderungen.

Löschungen.
        <pb n="184" />
        182

 

 

—  —
Spalte  10.  Pfandrrchte.
"  —„—„„  —
*  *  ,-Betrag.
  Eintragungen.  Veränderungen.  Löschungen.
5
a.  b.  c.  d.  "
        <pb n="185" />
        183

 

Beilage  2.
i  ###  *  *—
Württembergischer  Schiffsbrief.
In  das  Schiffsregister  des  K.  Amtsgerichts  ist  auf  Grund  glaubhafter
Nachweisungen  am  ten  unter  Nr.  das  nachbezeichnete

Schiff  eingetragen  worden:

1.  Mame,  Unmmer  oder  sonstige  Mertkzeichen,  Gattung,  Material:

2.  Tragfähigkeit,  Stärhe  des  Motors:

3.  Zeit  und  Ort  der  Erbauung:

1.  Heimathsort:
        <pb n="186" />
        184

5.  Eigenthumsverhültnisse.

 

Lau-  »  ,  Antheile

fende  Name  und  nähere  Bezeichnung  der  der

Eigenthümer.  Miteigen=Ar.
  thümer.
*  b  c.

Erwerbsgrund.

 

 

 

 

Ueber  vorstehende  Eintragung  wird  dieser  Schiffsbrief  ertheilt.

den  len
Siegel  »s-  .  .
Königliches  Amtsgericht.
Stempel.

Unterschrift  des  Richters.
        <pb n="187" />
        185

 

6.  Veründerungen  in  den  eingetragenen  Thatsachen.

Zu
Nummer.

 

a.  b.
        <pb n="188" />
        7.  Pfandrechte.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Laufendes
  Betrag.  Eintragungen.  Veränderungen.  Löschungen.
Nr.
a.  b.  e.  d.  e.
—

Gedruckt  in  der  Hofbuchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttga

rt.
        <pb n="189" />
        187

14.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Dienstag  den  13.  März  1900.

 

Inhalt:
Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  K  Kriegswesens,  betreffend  die  Ermächtigung  zur  Ausstellung
ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche  in  der  Türk  Vom  28.  Februar  1900  Bekanntmachung

der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  die  Besetzung  der  *  und  Unterbeamtenstellen
  bei  den  Kommunalbehörden  rc.  mit  Militäranwärtern.  Vom  5.  März  1

 

gekauntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,
betreffend  die  Ermächtigung  zur  Auestellung  ärztlicher  Jeugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche  in
der  Türkei.  Vom  28.  Februar  1900.

Nachstehend  wird  die  von  dem  Reichskanzler  in  dem  vorbezeichneten  Betreff  erlassene
Bekanntmachung  vom  I17.  Februar  d.  Is.  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich
von  1900  Nr.  8  S.  35)  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  28.  Februar  1900.
Pischek.  Schott  von  Schottenstein.

Es  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  dem  in  Constantinopel  ansässigen
Arzte  Ip#r.  Carl  Ernst  Camill  von  Düring  auf  Grund  des  §.  42  Ziff.  2  der  Wehrordnung  für
die  Dauer  der  Abwesenheit  S.  M.  S.  „Loreley“  von  Constantinopel  die  Ermächtigung  ertheilt
        <pb n="190" />
        188

worden  ist,  die  im  §.  42  unter  Ziff.  1  a  und  b  bezeichneten  Zeugnisse  über  die  Untauglichkeit  oder
bedingte  Tauglichkeit  derjenigen  militärpflichtigen  Deutschen  auszustellen,  welche  ihren  dauernden  Aufenthalt
  in  der  Türkei  haben.
Berlin,  den  17.  Februar  1900.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  v.  Posadowsky.

bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  friegsweseus,
betreffend  die  tesehung  der  Lubaltern-  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Kommnnalbehörden  2c.
mit  Militäranwärtern.  Vom  5.  März  1900.

Die  verbündeten  Regierungen  haben  in  der  Sitzung  des  Bundesraths  vom  28.  Juni
vorigen  Jahres  dem  nachstehenden,  an  die  Vorschriften  in  den  Gesetzen  über  die  Pensionirung
  und  Versorgung  der  Militärpersonen  2c.  (§§.  58,  75,  77  des  Gesetzes  vom
27.  Juni  1871  —  Reichs-Gesetzblatt  S.  275  —,  F.  10  des  Gesetzes  vom  4.  April  1874
—  Reichs-Gesetzblatt  S.  25  —,  Art.  12  des  Gesetzes  vom  22.  Mai  1893  —  Reichs-Gesetzblatt
  S.  171  —)  sich  anschließenden  Grundsätzen,  betreffend  die  Besetzung  der  Subaltern=
  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Kommunalbehörden,  bei  den  Invaliditäts=  und
Altersversicherungsanstalten  sowie  bei  ständischen  2c.  Instituten  mit  Militäranwärtern
nebst  Anlagen  und  Erläuterungen,  ihre  Zustimmung  ertheilt.  "

Diese  Grundsätze  kommen  in  Württemberg  unter  den  denselben  hienach  beigesetzten
Bestimmungen  zur  Anwendung.

Stuttgart,  den  5.  März  1900.
Pischek.  Schott  von  Schottenstein.
        <pb n="191" />
        189
Grundsätze,

betreffend
die  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Kommunalbehörden
  2c.  mit  Militäranwärtern.
S.  1.

Die  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Kommunen  und  Kommunalverbänden,
  bei  den  Invaliditäts=  und  Altersversicherungsanstalten  sowie  bei  ständischen  oder
solchen  Instituten,  welche  ganz  oder  zum  Theil  aus  Mitteln  des  Reichs,  des  Staates
oder  der  Gemeinden  unterhalten  werden  —  ausschließlich  des  Forstdienstes  —,  sind  unbeschadet
  der  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  bezüglich  der  Versorgung  der  Militäranwärter
  im  Civildienst  erlassenen  weitergehenden  Vorschriften  gemäß  den  nachstehenden
Grundsätzen  vorzugsweise  mit  Militäranwärtern  zu  besetzen.

Militäranwärter  im  Sinne  dieser  Grundsätze  ist  jeder  Inhaber  des  Civilversorgungsscheins
  nach  Anlage  A  der  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen
  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern  vom  7./21.
März  1882  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  123).

Die  Anstellungsberechtigung  eines  Militäranwärters  beschränkt  sich  auf  denjenigen
Bundesstaat,  dessen  Staatsangehörigkeit  er  seit  zwei  Jahren  besitzt.  Invaliditäts=  und
Altersversicherungsanstalten  sowie  ständische  Institute  2c.,  deren  Wirksamkeit  sich  auf
mehrere  Bundesstaaten  erstreckt,  sind  zur  Anstellung  nur  solcher  Militäranwärter  verpflichtet,
  welche  in  einem  dieser  Staaten  die  Staatsangehörigkeit  besitzen.

Bestimmungen  für  Württemberg.

1)  Als  Kommunen  und  Kommunalverbände  kommen  insbesondere  in  Betracht  die  Gemeinden
(einfache  Gemeinden,  Gesammtgemeinden,  Theilgemeinden),  die  Ortsarmenverbände,  die  Gemeindeverbände
  (Art.  27  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1891,  Neg.  Blatt  S.  103),  die  Amtskörperschaften
  und  die  Landarmenverbände.

2)  Die  Frage,  welche  Stellen  als  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  anzusehen  sind,  ist,  soweit
  die  §§.  3  und  4  der  Grundsätze  nähere  Bestimmungen  treffen,  an  der  Hand  dieser,
im  Uebrigen  auf  Grund  der  Verfassung  der  unter  die  Grundsätze  fallenden  Körperschaften  2c.
und  auf  Grund  der  mit  einer  Stelle  verknüpften  Dienstobliegenheiten  zu  entscheiden,  wobei
        <pb n="192" />
        190

im  Zweifel  die  für  ähnliche  Verhältnisse  des  Staatsdiensts  getroffene  Regelung  zum  Anhalt
zu  nehmen  ist.

Bei  den  Gemeinden  können  als  Subaltern-  und  Unterbeamtenstellen  nicht  gelten
insbesondere  die  Stellen  der  Ortsvorsteher,  der  Anwälte  (Art.  3  Abs.  2  des  Gesetzes  vom
17.  September  1853,  betreffend  die  Verhältnisse  der  zusammengesetzten  Gemeinden,  Reg.=Blatt
  S.  389),  der  Nathsschreiber  G.  20  des  Verwaltungsedikts  vom  1.  März  1822,  Reg.=Blatt
  S.  131,  verbunden  mit  Art.  8  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1891,  Reg.  Blatt  S.  103),
der  Standesbeamten,  der  polizeilichen  Hilfsbeamten  im  Sinne  des  Art.  20  des  angeführten
Gesetzes  vom  21.  Mai  1891,  der  Gemeindepfleger  und  Ortsrechner  (zu  vergl.  auch
§.  4  Ziff.  2).

Dagegen  gehören  zu  den  Subaltern=  und  Unterbeamten  insbesondere  die  Gemeindediener
  im  Sinne  des  §.  44  des  Verwaltungsedikts.

3)  Zu  §.  1  Abs.  2  ist  die  Erläuterung  Ziff.  I  S.  217  zu  vergleichen.
4)  Die  Grundsätze  vom  7./21.  März  1882  sind  im  Regierungsblatt  von  1882  S.  232
veröffentlicht.

8.  2.

Die  Subaltern-  und  Unterbeamtenstellen  in  denjenigen  Kommunen  und  Kommunal.
verbänden,  welche  weniger  als  3000  Einwohner  haben,  unterliegen  den  nachstehenden
Grundsätzen  nicht.  Den  Landesregierungen  bleibt  vorbehalten,  diese  Bestimmung  auf
Landgemeinden  und  ländliche  Gemeindeverbände  mit  weniger  als  3000  Einwohnern  zu
beschränken.

Bestimmungen  für  Württemberg.

5)  Die  Einwohnerzahl  bestimmt  sich  nach  dem  Ergebniß  der  allgemeinen  amtlichen  Volkszählung,
zur  Zeit  derjenigen  vom  2.  Dezember  1895.

6)  Von  dem  Vorbehalt  im  Sinne  des  §.  2  Satz  2  ist  nicht  Gebrauch  gemacht  worden.  Es.
sind  daher  in  Württemberg  die  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  in  allen  Kommunen
und  Kommunalverbänden,  welche  weniger  als  3000  Einwohner  haben,  mag  es  um  Landgemeinden
  oder  um  Stadtgemeinden  sich  handeln,  den  Grundsätzen  nicht  unterworfen.

§.  3.
Ausschließlich  mit  Militäranwärtern  sind  zu  besetzen,  sofern  die  Besoldung  der  Stellen
einschließlich  der  Nebenbezüge  mindestens  600  Mark  beträgt:
1)  die  Stellen  im  Kanzleidienst,  einschließlich  derjenigen  der  Lohnschreiber,  soweit
        <pb n="193" />
        191

deren  Inhabern  die  Besorgung  des  Schreibwerkes  (Abschreiben,  Mundiren,  Kollationiren
  2rc.)  und  der  damit  zusammenhängenden  Dienstverrichtungen  obliegt,

2)  sämmtliche  Stellen,  deren  Obliegenheiten  im  Wesentlichen  in  mechanischen  Dienstleistungen

  bestehen  und  keine  technischen  Kenntnisse  erfordern.

Die  Landesregierungen  sind  befugt,  den  Antheil  der  Militäranwärter  an  den  Stellen
unter  Ziff.  1  auf  die  Hälfte,  an  den  Stellen  unter  Ziff.  2  auf  zwei  Drittel  zu  begrenzen,
  falls  die  Eigenart  der  Landesverhältnisse  oder  der  dienstlichen  Anforderungen
oder  die  Organisation  der  einzelnen  Verwaltungen  den  ausschließlichen  Vorbehalt  unthunlich
  macht.

Bestimmungen  für  Württemberg.

7)  In  Gemäßheit  des  §.  3  Abs.  2  ist  der  Antheil  der  Militäranwärter  an  den  Stellen  unter
§.  3  Ziff.  1  auf  die  Hälfte,  an  den  Stellen  unter  §.  3  Ziff.  2  auf  zwei  Drittel
begrenzt  worden.

8)  Für  die  Frage,  ob  eine  bestimmte  Stelle  unter  §.  3  fällt,  ist  die  einem  Beamten  zustehende
Amtsbezeichnung  nicht  maßgebend,  vielmehr  sind  die  dienstlichen  Obliegenheiten  der  Stelleninhaber
  allein  entscheidend  (zu  vergl.  die  Erläuterung  Ziff.  II,  1  S.  217).

9)  Zu  den  Stellen  unter  §.  3  Ziff.  2  gehören  namentlich  Amtsdiener,  Aufwärter,  Polizeidiener,
  Polizeisoldaten,  Schutzmänner,  Feld=  und  Waldschützen,  Schuldiener.

8.  4.

Mindestens  zur  Hälfte  mit  Militäranwärtern  sind  zu  besetzen  die  Stellen  der  Subalternbeamten
  im  Büreaudienste  (Journal-,  Registratur-,  Expeditions-,  Kalkulatur-,
Kassendienst  u.  dergl.),  jedoch  mit  Ausnahme

1)  derjenigen  Stellen,  für  welche  eine  besondere  wissenschaftliche  oder  technische  Vorbildung
  erfordert  wird,

2)  der  Stellen  derjenigen  Kassenvorsteher,  welche  eigene  Rechnung  zu  legen  haben,
sowie  derjenigen  Kassenbeamten,  welche  Kassengelder  einzunehmen,  zu  verwahren
oder  auszugeben  haben,  und  ferner  derjenigen  Beamten,  welchen  die  selbständige
Kontrole  des  Kassen=  und  Rechnungswesens  obliegt,

3)  der  Stellen  der  Büreauvorsteher  bei  den  Invaliditäts=  und  Altersversicherungsanstalten
  und  bei  der  Verwaltung  von  Städten  mit  mehr  als  40  000  Einwohnern,

4)  der  Stellen  der  Subalternbeamten,  welche  bei  Behörden,  denen  nach  landesge-
        <pb n="194" />
        192

setzlicher  Vorschrift  Verrichtungen  des  Vormundschaftsgerichts,  des  Nachlaßgerichts
oder  des  Grundbuchamts  obliegen,  in  diesen  Dienstzweigen  als  Büreaubeamte  beschäftigt
  werden,  oder  welche  nach  landesgesetzlicher  Vorschrift  als  kommunale.
Hilfsbeamte  staatlicher  Grundbuchämter  bestellt  sind.

Bestimmungen  für  Württemberg.

10)  Darüber,  wie  die  Zahl  der  den  Militäranwärtern  vorzubehaltenden  Stellen  zu  berechnen
ist,  enthält  die  Erläuterung  1I  Ziff.  2  S.  217  die  nähere  Bestimmung.  Ebendaselbst  ist
unter  Ziff.  1  bemerkt,  daß  auch  in  Bezug  auf  das  Anwendungsgebiet  des  §.  4  nicht  die
den  Beamten  zustehenden  Amtsbezeichnungen,  sondern  lediglich  die  dienstlichen  Obliegenheiten
der  Stelleninhaber  über  die  Stelleneintheilung  entscheiden.

11)  Als  besondere  wissenschaftliche  oder  technische  Vorbildung  ist  auch  die  Erstehung  der  niederen
Dienstprüfungen  in  den  Departements  der  Justiz  (zu  vergl.  die  K.  Verordnungen  vom
25.  April  1839,  Reg.  Blatt  S.  415,  vom  22.  Januar  1869,  Reg.  Blatt  S.  77,  und  vom
31.  Juli  1899,  Reg.  Blatt  S.  557),  des  Innern  (zu  vergl.  die  K.  Verordnung  vom
10.  Februar  1837,  Reg.  Blatt  S.  81)  und  der  Finanzen  (zu  vergl.  die  K.  Verordnungen
  vom  10.  Februar  1837,  Reg.  Blatt  S.  92,  und  vom  16.  Juli  1892,  Reg.  Blatt
S.  305),  ferner  die  Erstehung  der  Werkmeisterprüfung  (zu  vergl.  die  Ministerialver.
fügungen  vom  21.  November  1865,  Reg.  Blatt  S.  186,  und  vom  3.  Dezember  1874,
Neg.  Blatt  S.  313),  der  besonderen  Prüfung  im  Wasserbaufach  (zu  vergl.  die  K.  Verordnung
  vom  28.  November  1856,  Reg.  Blatt  S.  333)  und  der  Feldmesserprüfung  Gu
vergl.  die  K.  Verordnungen  vom  20.  Dezember  1873,  Reg.  Blatt  S.  441,  und  vom
21.  Oktober  1895,  Reg.  Blatt  S.  301)  anzusehen.

12)  Hinsichtlich  des  Begriffs  „Büreauvorsteher“  (F.  4  Ziff.  3)  ist  die  Erläuterung  Ziff.  11#1
S.  217  zu  vergleichen.

S.  5.
In  welchem  Umfange  die  nicht  unter  die  §§.  3  und  4  fallenden  Subaltern-  und
Unterbeamtenstellen  mit  Militäranwärtern  zu  besetzen  sind,  ist  unter  Berücksichtigung  der
Anforderungen  des  Dienstes  zu  bestimmen.  In  Zweifelsfällen  ist  unter  sinngemäßer
Zugrundelegung  der  für  die  Reichs=  und  Staatsbehörden  jeweilig  geltenden  Verzeichnisse
der  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stellen  Entscheidung  zu  treffen.
S.  6.
Insoweit  in  Ausführung  der  §§.  4  und  5  einzelne  Klassen  von  Subaltern=  und
        <pb n="195" />
        193

Unterbeamtenstellen  den  Militäranwärtern  nicht  mindestens  zur  Hälfte  vorbehalten  werden
können,  hat  nach  Möglichkeit  ein  Ausgleich  in  der  Weise  stattzufinden,  daß  andere  derartige
  Stellen  innerhalb  derselben  Verwaltung  in  entsprechender  Zahl  und  Besoldung
vorbehalten  werden.

Enthält  eine  Klasse  nur  eine  Stelle,  und  ist  diese  unter  Berücksichtigung  der  Anforderungen
  des  Dienstes  zur  Besetzung  mit  einem  Militäranwärter  geeignet,  so  braucht
sie  nur  abwechselnd  mit  Militäranwärtern  besetzt  zu  werden.

Bestimmung  für  Württemberg.
13)  Ueber  den  Begriff  der  „Klasse“  ist  die  Erläuterung  Ziff.  III  S.  217  zu  vergleichen.

S.  7.

Ueber  die  gegenwärtig  vorhandenen,  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stellen
werden  nach  Beamtenklassen  (§.  6)  geordnete  Verzeichnisse  angelegt.

Gleichartige  Stellen,  welche  in  Zukunft  errichtet  werden,  sind  in  die  Verzeichnisse
aufzunehmen.

Bestimmungen  für  Württemberg.
14)  Zu  §.  7  ist  die  Erläuterung  Ziff.  IV  S.  217  zu  vergleichen.
15)  Die  Anlegung  und  Fortführung  der  Verzeichnisse  erfolgt  durch  die  Anstellungsbehörden  (zu
vergl.  §.  10)  nach  dem  Muster  der  Anlage  l.

Das  Verzeichniß  bedarf  in  dem  durch  §.  16  bestimmten  Umfang  der  Genehmigung  der
staatlichen  Aussichtsbehörde  (Ziff.  42  der  Bestimmungen  für  Württemberg).  Die  erstmalige
Anlegung  des  Verzeichnisses  und  seine  Einsendung  an  die  Aufsichtsbehörde  ist  thunlichst  zu
beschleunigen.

Aenderungen  der  Verzeichnisse  sind,  auch  soweit  nach  §.  16  eine  Genehmigung  der
staatlichen  Aussichtsbehörde  nicht  erforderlich  ist,  alljährlich,  erstmals  im  Jahre  1901,  bis
zum  1.  August  der  staatlichen  Aussichtsbehörde  anzuzeigen.  Sind  Aenderungen  nicht  eingetreten,
  so  ist  eine  Fehlanzeige  zu  erstatten.

Die  staatlichen  Aufsichtsbehörden  haben  die  Verzeichnisse  nach  erfolgter  Prüfung  und
zutreffendenfalls  Genehmigung  im  Instanzenzug  dem  Ministerium  des  Innern  bis  zum
1.  Mai  1900  vorzulegen  und  dem  letzteren  alljährlich  zum  1.  Oktober,  erstmals  im  Jahre
1901,  die  eingetretenen  Aenderungen  anzuzeigen.  Das  Ministerium  des  Innern  macht  dem
Kriegsministerium  zum  Zweck  der  entsprechenden  Bekanntgabe  Mittheilung.

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        <pb n="196" />
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194

S.  8.

Die  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stellen  können  auch  verliehen  werden:

1)  Inhabern  des  Civilversorgungsscheins  nach  Anlage  A  1,  B  und  0  der  Grundsätze
  für  die  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichsund
  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich
1882  S.  123  und  1895  S.  17);

2)  Offizieren  und  Deckoffizieren,  welchen  beim  Ausscheiden  aus  dem  aktiven  Dienste
die  Aussicht  auf  Anstellung  im  Civildienste  verliehen  worden  ist;

3)  ehemaligen  Militäranwärtern,  welche  sich  in  einer  auf  Grund  ihrer  Versorgungsansprüche
  erworbenen  etatsmäßigen  Anstellung  befinden  oder  in  Folge  eingetretener
Dienstunfähigkeit  in  den  Ruhestand  versetzt  worden  sind;

4)  ehemaligen  Militärpersonen,  welchen  der  Civilversorgungsschein  lediglich  um  deswillen
  versagt  worden  ist,  weil  sie  sich  nicht  fortgesetzt  gut  geführt  haben,  und
welchen  gemäß  einer  von  der  zuständigen  Militärbehörde  ihnen  später  ertheilten
Bescheinigung  eine  den  Militäranwärtern  im  Reichs=  oder  Staatsdienste  vorbehaltene
  Stelle  übertragen  werden  darf;

5)  solchen  Beamten  und  Bediensteten  der  betreffenden  Verwaltung,  welche  für  ihren
Dienst  unbrauchbar  oder  entbehrlich  geworden  sind  und  einstweilig  oder  dauernd
in  den  Ruhestand  versetzt  oder  entlassen  werden  müßten,  wenn  ihnen  nicht  eine
den  Militäranwärtern  vorbehaltene  Stelle  verliehen  würde;  desgleichen  solchen
Beamten,  welche  in  den  Ruhestand  versetzt  worden  sind,  aber  dienstlich  wieder
verwendet  werden  können;

6)  sonstigen  Personen,  denen  die  Berechtigung  zu  einer  Anstellung  auf  dem  im
§.  10  Ziff.  7  der  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unter.
beamtenstellen  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern  (Anlage
  1)  vorgesehenen  Wege  ausnahmsweise  verliehen  worden  ist.

Bestimmungen  für  Württemberg.

16)  Der  Ciwvilversorgungsschein  nach  Anlage  1  ist  im  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich
von  1895  S.  18  verbunden  mit  1897  S.  29  veröffentlicht  und  als  Anlage  ll  abgedruckl.
Die  Civilversorgungsscheine  nach  Anlage  B  und  C  sind  im  Reg.  Matt  von  1882  S.
und  252  veröffentlicht.

17)  Zu  §.  8  Ziff.  5  ist  insbesondere  auch  wegen  des  von  dem  württembergischen  Sprach-251
        <pb n="197" />
        195

gebrauch  abweichenden  Begriffs  der  Bediensteten  die  Erläuterung  Ziff.  V  S.  217  zu  vergleichen.

S.  9.

Stellen,  welche  den  Militäranwärtern  nur  theilweise  (zur  Hälfte,  zu  einem  Drittheil
  u.  s.  w.)  vorbehalten  sind,  werden  bei  eintretender  Erledigung  in  einer  dem  Antheilsverhältniß
  entsprechenden  Reihenfolge  mit  Militäranwärtern  oder  Civilpersonen  besetzt,
  und  zwar  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  zur  Zeit  der  Besetzung  thatsächlich  mit
Militäranwärtern  und  Civilpersonen  besetzten  Stellen.

Wird  die  Reihenfolge  auf  Grund  des  §.  8  unterbrochen  oder  wird  in  Folge  des
8.  8  Ziff.  5  eine  ausschließlich  mit  Militäranwärtern  zu  besetzende  Stelle  mit  einem
Bediensteten  der  Verwaltung  besetzt,  so  ist  bei  sich  bietender  Gelegenheit  eine  Ausgleichung
herbeizuführen.  Dabei  sind  Personen,  deren  Anstellung  auf  Grund  des  §.  8  Ziff.  5  und
6  erfolgt,  als  Civilpersonen,  Personen,  deren  Anstellung  auf  Grund  des  §.  8  Ziff.  1
bis  4  erfolgt,  als  Militäranwärter  in  Anrechnung  zu  bringen.

S.  10.

Die  Militäranwärter  haben  sich  um  die  von  ihnen  begehrten  Stellen  bei  den  Anstellungsbehörden
  zu  bewerben.

Die  Bewerbungen  haben  zu  erfolgen:
seitens  der  noch  im  aktiven  Militärdienste  befindlichen  Militäranwärter  durch  Vermittelung
  der  vorgesetzten  Militärbehörde;

.  seitens  der  übrigen  Militäranwärter  entweder  unmittelbar  oder  durch  Vermittelung
  des  heimathlichen  Bezirkskommandos,  welches  jede  eingehende  Bewerbung
sofort  der  zuständigen  Anstellungsbehörde  mittheilt.

Militäranwärter  sind  zu  Bewerbungen  vor  oder  nach  dem  Eintritte  der  Stellenerledigung
  insolange  berechtigt,  bis  sie  eine  etatsmäßige  Stelle  erlangt  und  angetreten
haben,  mit  welcher  Anspruch  oder  Aussicht  auf  Ruhegehalt  oder  dauernde  Unterstützung
verbunden  ist.  Bewerbungen  um  Stellen,  welche  nur  im  Wege  des  Aufrückens  zu  erlangen
  sind,  werden  jedoch  hierdurch  nicht  ausgeschlossen.

Bestimmungen  für  Württemberg:
18)  Anstellungsbehörden  sind  im  Allgemeinen
a.  für  die  Gemeinden  der  Gemeinderath  (Gesammtgemeinderath,  Theilgemeinderath);

il.

S
        <pb n="198" />
        196

für  die  Ortsarmenverbände  die  Ortsarmenbehörde;

für  die  Gemeindeverbände  die  im  Statut  vorgesehene  Vertretung  des  Verbands;

für  die  Anitskörperschaften  die  Amtsversammlung  beziehungsweise  der  Amtsversammlungsausschuß;



für  die  Landarmenverbände  die  Landarmenbehörde  beziehungsweise  der  Ausschuß  der

letzteren;

für  die  Versicherungsanstalt  Württemberg  der  Vorstand.

Etwaige  weitere  Anstellungsbehörden  ergeben  sich  aus  dem  bekannt  zu  gebenden

Stellenverzeichniß  (oben  Ziff.  15).

19)  Die  Bewerbungen  der  noch  im  aktiven  Militärdienst  befindlichen  Militäranwärter  (8.  10
lit.  a),  welche  Truppentheilen  des  württembergischen  Contingents  angehören,  gelangen  von
letzteren  unmittelbar,  diejenigen  der  unter  §.  8  Ziff.  1  fallenden  Angehörigen  des  Landjägercorps
  durch  das  Kommando  desselben  zum  5.  jeden  Monats  an  das  Kriegsministerium,
welches  dieselben  der  betreffenden  Anstellungsbehörde  mittheilt.  Bewerbungen  um  Stellen
deren  Annahme  von  einer  vorgängigen  informatorischen  Beschäftigung  abhängig  ist,  sind  für
sich  und  unabhängig  von  diesem  Termin  einzureichen.

Die  in  Abs.  1.  genannten  Militäranwärter  und  Angehörigen  des  Landjägercorps  haben
ihren  Bewerbungen  folgende  Papiere  beizulegen:

o

2

—

a.  eine  vom  Bewerber  selbst  geschriebene  Darstellung  seines  Lebenslaufs  mit  Angabe
der  Familien-  und  Vermögensverhältnisse  und  mit  der  Beurkundung  der  eigenen  Schrift.
Sind  für  einzelne  Stellen  gewerbliche  Kenntnisse  erforderlich,  so  ist  im  Lebenslauf  auch
anzugeben,  auf  welche  Weise  der  Bewerber  sich  dieselben  erworben  hat;

—

4.#das  Nationale,  welches  die  Zeit,  während  welcher  der  Bewerber  etwa  nicht  im  aktiven
Dienst  war,  benennt,  einen  Vermerk  über  die  Staatsangehörigkeit  und  den  Zeitpunkt
ihrer  Erwerbung,  sowie  die  Bescheinigung  enthält,  daß  dem  Bewerber  der  Civilversorgungsschein
  nach  Anlage  A  2c.  2c.  ertheilt  worden  ist,  unter  Angabe  von  Nummer  und  Datum
besselben;

.  das  Führungszeugniß;

4.  ein  militärärztliches  Zeugniß  über  die  körperliche  Tauglichkeit  für  die  betrefafende
  Stelle.

Im  Falle  der  gleichzeitigen  Bewerbung  bei  mehreren  Anstellungsbehörden  sind  sämmtliche

  genannten  Papiere  je  in  besonderer  Ausfertigung  für  jede  einzelne  Anstellungsbehörde
einzureichen.

·O

—
        <pb n="199" />
        197

Die  für  die  einzelnen  Anstellungsbehörden  bestimmten  Papiere  sind  zusammenzuheften
  und  mit  einem  geeigneten  Umschlag  zu  versehen,  auf  dessen  vorderer  Seite  eine
Aufschrift  nach  folgendem  Muster  anzubringen  ist:

(Bezeichnung  des  Truppentheils).

Bewerbepapiere  des  Militäranwärters  (Dienstgrad,  Vor=  und  Zuname)
um  nachgenannte  Stellen:

Anwärterliste  (Name  und  Sitz  der  Anstellungsbehörde).

 

In  den  Bewerbungen  selbst  ist  die  nochmalige  Aufführung  der  einzelnen  Stellen
nicht  mehr  erforderlich,  es  genügt  vielmehr  der  Hinweis  auf  das  Titelblatt.

Die  Bescheinigungen  über  die  für  einzelne  Stellen  vorgeschriebenen  besonderen  Anforderungen,
  welche  an  die  Bewerber  gestellt  werden,  sind  im  Lebenslauf  bei  Beurkundung
der  eigenhändigen  Schrift  mitanzubringen.

20)  Diejenigen  Militäranwärter,  welche  nicht  mehr  im  aktiven  Dienst  stehen  (§.  10  lit.  b),
haben  ihren  Bewerbungen  folgende  Papiere  beizulegen:

à.

———  —

O

*

eine  vom  Bewerber  selbst  geschriebene  Darstellung  seines  Lebenslaufs  mit  Angabe
der  Familien=  und  Vermögensverhältnisse,  der  Staatsangehörigkeit  und  des  Zeitpunkts
ihrer  Erwerbung,  sowie  der  Zeit,  während  welcher  etwa  die  aktive  Dienstleistung  unterbrochen
  war,  und  mit  der  Beurkundung  der  eigenhändigen  Schrift.  Sind  für  einzelne
Stellen  gewerbliche  Kenntnisse  erforderlich,  so  ist  im  Lebenslauf  auch  anzugeben,  auf
welche  Weise  der  Bewerber  sich  dieselben  erworben  hat;

.  den  Civilversorgungsschein  beziehungsweise  im  Falle  des  eingetretenen  Verlusts

der  Urschrift  desselben  eine  entsprechende  Bescheinigung  der  zuständigen  Militärbehörde;

.  den  Militärpaß;

das  Führungszeugniß;

ein  militär=  oder  civilärztliches  Zeugniß  über  die  körperliche  Tauglichkeit  für

die  betreffende  Stelle;

ein  von  der  Gemeindeobrigkeit  ausgestelltes  Vermögens=  und  Leumundszeugnif.
Erfolgt  die  Bewerbung  gleichzeitig  bei  mehreren  Anstellungsbehörden,  so  werden  an

eine  dieser  Behörden  die  Urschriften,  an  die  übrigen  neben  dem  Lebenslauf  (a)  be-
        <pb n="200" />
        +

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198

glaubigte  Abschriften  der  unter  b,  d,  e  und  f  bezeichneten  Papiere  eingereicht  unter
Benennung  der  Anstellungsbehörde,  an  welche  die  Urschriften  und  der  Militärpaß  vorgelegt
  worden  sind.  Der  Militärpaß,  sowie  die  Urschrift  des  Civilversorgungsscheins
oder  der  an  seine  Stelle  getretenen  Bescheinigung  (b)  und  des  Führungszeugnisses  sind
dem  Bewerber  von  der  Behörde  thunlichst  bald  zurückzugeben.

21)  Insoweit  in  dem  bekannt  zu  gebenden  Stellenverzeichniß  (oben  zu  §.  7)  oder  in  der  Bekanntmachung
  einer  erledigten  Stelle  (unten  §.  12)  weitere  Nachweise  als  erforderlich,
bezeichnet  sind,  haben  die  Bewerber  (Ziff.  19  und  20)  auch  diese  vorzulegen.

22)  Zu  §.  10  Abs.  3  ist  hinsichtlich  des  Begriffs  der  etatsmäßigen  Stelle  die  Erläuterung
Ziff.  VI  S.  217  zu  vergleichen.

S.  11.

Ueber  die  Bewerbungen  um  noch  nicht  erledigte  Stellen  haben  die  Kommunal=  2c.
Behörden  Verzeichnisse  nach  Anlage  2  anzulegen,  in  welche  die  Stellenanwärter  nach  dem
Datum  des  Einganges  der  ersten  Meldung  eingetragen  werden.  War  die  Befähigung
noch  durch  eine  Prüfung  (Vorprüfung)  nachzuweisen,  so  kann  die  Eintragung  auch  nach
dem  Tage  des  Bestehens  der  Prüfung  erfolgen.

Bei  der  Besetzung  erledigter  Stellen  sind  unter  sonst  gleichen  Verhältnissen  Unteroffiziere,
  welche  mindestens  acht  Jahre  im  Heere  oder  in  der  Marine  aktiv  gedient  haben,
in  erster  Linie  zu  berücksichtigen.

Bewerbungen  um  noch  nicht  freigewordene  Stellen  sind  alljährlich  zum  1.  Dezember
zu  ernenern,  widrigenfalls  dieselben  als  erloschen  gelten.

Bestimmungen  für  Württemberg:

23)  Unter  Kommunal=  2c.  2c.  Behörden  (6.  11  Abs.  1)  sind  die  Anstellungsbehörden  (oben
Ziff.  18)  zu  verstehen.

24)  Nur  die  als  Stellenanwärter  anerkannten  Bewerber  sind  in  das  Verzeichniß  einzutragen.
Stellenanwärter  sind  solche  Bewerber,  welche  eine  genügende  Befähigung  für  die  fragliche
Stelle  beziehungsweise  den  fraglichen  Dienstzweig  nachweisen  und  in  körperlicher  sowie  sittlicher
  Beziehung  dafür  geeignet  sind  (zu  vergl.  §.  15  Abs.  1).

Ist  die  Bewerbung  nicht  auf  Anstellung  auf  einer  bestimmten  Stelle,  sondern  auf  die
Anstellung  in  einem  Dienstzweig  im  Allgemeinen  gerichtet,  so  ist,  wenn  für  einzelne  Stellen
des  letzteren  der  Bewerber  als  Stellenanwärter  nicht  anerkannt  wird,  im  Verzeichniß  ein
entsprechender  Vermerk  zu  machen.
        <pb n="201" />
        199

Vor  der  Eintragung  in  das  Verzeichniß  kann,  soweit  es  aus  besonderen  Gründen  im
dienstlichen  Interesse  erforderlich  erscheint,  sowohl  die  Vorlegung  weiterer  als  der  unter
Ziff.  19  bis  21  zu  §.  10  bezeichneten  Nachweise  als  auch  die  persönliche  Vorstellung  des
Bewerbers  verlangt  werden.

25)  Die  Bewerbungen  sind  von  der  Anstellungsbehörde  mit  dem  Datum  des  Eingangs  zu  versehen.
  Das  Gleiche  gilt  für  Ergänzungen  der  Bewerbung.

26)  Als  erste  Meldung  ist  nur  eine  solche  zu  betrachten,  mit  welcher  die  in  Ziff.  19  bis  21
bezeichneten  Nachweise  vollständig  vorgelegt  werden.

27)  Die  Bewerber  sind  von  dem  Erfolg  ihrer  Bewerbung  (Eintragung  beziehungsweise  Nichteintragung
  in  das  Verzeichniß)  zu  benachrichtigen,  wobei  die  in  das  Verzeichniß  eingetragenen
Bewerber  auf  das  Erforderniß  der  Erneuerung  der  Bewerbung  (§.  11  Abs.  3)  hinzuweisen
sind.  Diese  Benachrichtigungen  vermittelt  das  Kriegsministerium,  soweit  es  die  Bewerbungen
vermittelt  hat.

28)  Zu  §.  11  Abs.  2  ist  die  Erläuterung  Ziff.  VII  S.  218  zu  vergleichen.
29)  Sämmtliche  Erneuerungen  (§.  11  Abs.  3)  der  Meldung  müssen  die  Angaben  etwa  eingetretener

  Aenderungen  in  den  Familien-,  Vermögens-,  Gesundheits=  und  sonstigen  wesentlichen
  Verhältnissen  der  Anwärter  enthalten.  Für  die  im  aktiven  Dienst  befindlichen
Stellenanwärter,  welche  Truppentheilen  des  württembergischen  Contingents  angehören,  und
für  die  in  das  Verzeichniß  eingetragenen  Angehörigen  des  Landjägercorps  ist  zutreffendenfalls
von  ihren  Vorgesetzten  zu  bescheinigen,  daß  eine  Aenderung  in  den  Verhältnissen  des
Bewerbers  nicht  eingetreten  beziehungsweise  in  wie  weit  eine  solche  eingetreten  ist.  Die
nicht  mehr  im  aktiven  Dienst  befindlichen  Stellenanwärter  haben  bei  der  Erneuerung  ihrer
Meldung  ein  neues  gemeindeobrigkeitliches  Leumunds=  und  Vermögenszeugniß  beizubringen.

Wird  die  Meldung  bei  mehreren  Anstellungsbehörden  erneuert,  so  sind  für  jede  dieser  Behörden
  die  bezeichneten  Papiere  in  besonderer  Ausfertigung  beziehungsweise  Abschrift  einzureichen.

Die  Erneuerungen  der  Meldung  erfolgen  auf  demselben  Wege,  welcher  für  die  erste
Meldung  angeordnet  ist  (zu  vergl.  Ziff.  19  und  20  zu  §.  10).

Die  Erneuerungen  der  Meldung  nach  Ziff.  19  gelangen  zum  15.  November  jeden  Jahrs
an  das  Kriegsministerium.

Gleichzeitig  sind  über  Anmeldungen  der  im  aktiven  Militärdienst  des  württembergischen
Contingents  befindlichen  Stellenanwärter,  welche  nicht  mehr  erneuert  werden,  unter  Aufführung
  der  einzelnen  Stellen  und  Anstellungsbehörden  „Abgangsnachweisungen“  von  den
Truppentheilen  einzureichen.
        <pb n="202" />
        200

§.  12.
Stellen,  welche  mit  Militäranwärtern  zu  besetzen  sind,  müssen  im  Falle  der  Erledigung,
  wenn  keine  Bewerbungen  von  Militäranwärtern  für  dieselben  vorliegen,  seitens
6E.2  der  Anstellungsbehörde  der  zuständigen  Vermittelungsbehörde  (Anlage  3)  behufs  der  Bekanntmachung
  mittelst  Einreichung  einer  nach  dem  Muster  der  Anlage  4  aufzustellenden
M#e  6  Nachweisung  bezeichnet  werden.

Ist  innerhalb  vier  Wochen  nach  der  Bekanntmachung  eine  Bewerbung  bei  der  Anstellungsbehörde

  nicht  eingegangen,  so  hat  dieselbe  in  der  Stellenbesetzung  freie  Hand.

Bestimmungen  für  Württemberg.

30)  Bei  der  Frage,  ob  eine  erledigte  Stelle  mit  einem  Militäranwärter  zu  besetzen  ist,  sind
insbesondere  die  Vorschriften  in  §.  9  zu  beachten.

31)  Gemäß  der  Erläuterung  Ziff.  VIII  S.  218  ist  die  Einreichung  der  Nachweisung  nachzuholen,
  wenn  die  vorliegenden  Bewerbungen  von  Militäranwärtern  wegen  ungenügender
Befähigung  der  Bewerber  (§.  15)  oder  aus  sonstigen  Gründen  unberücksichtigt  bleiben.

32)  Für  Württemberg  ist  das  Kriegsministerium  die  Vermittelungsbehörde.  Die  württembergischen
Anstellungsbehörden  haben  daher  die  Nachweisung  diesem  behufs  der  Bekanntmachung  in
der  von  ihm  allwöchentlich  herauszugebenden  Liste  („Vakanzenliste")  einzureichen,  wobei  es.
eines  Begleitberichts  nicht  bedarf.

33)  Als  Tag  der  Bekanntmachung  (§.  12  Abs.  2)  gilt  das  Datum  der  Vakanzenliste.  Die
Vakanzenliste  wird  allen  Anstellungsbehörden  regelmäßig  mitgetheilt.

34)  Die  Bewerbungen  um  die  in  der  Vakanzenliste  bekannt  gemachten  Stellen  erfolgen  auf
dem  in  Ziff.  19  und  20  zu  §.  10  bezeichneten  Weg  unter  Vorlegung  der  in  Ziff.  19
bis  21  zu  §.  10  genannten  Papiere.

35)  Ist  es  im  einzelnen  Falle  zweifelhaft,  ob  auf  die  Bekanntmachung  in  der  Vakanzenliste
geeignete  Militäranwärter  für  eine  zur  Erledigung  gekommene  Stelle  sich  melden  werden,
so  ist  es  nicht  ausgeschlossen,  daß  die  Stelle  in  vorsorglicher  Weise  gleichzeitig  auch  zur
Bewerbung  für  Civilanwärter  ausgeschrieben  wird.

Durch  die  Vorschrift  in  §.  12  Abs.  2  ist  die  Anstellungsbehörde  nicht  gehindert,  die
Stelle  auch  innerhalb  der  vierwöchentlichen  Frist  mit  einem  früher  sich  meldenden
Militäranwärter  zu  besetzen.

S.  13.
Die  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stellen  dürfen,  außer  in  dem  Falle  des
        <pb n="203" />
        201

8.  8,  mit  anderen  Personen  nicht  besetzt  werden,  sofern  sich  Militäranwärter  finden,
welche  zur  Uebernahme  der  Stellen  befähigt  und  bereit  sind.  Es  macht  dabei  keinen
Unterschied,  ob  die  Stellen  dauernd  oder  nur  zeitweise  bestehen,  ob  mit  denselben  ein
etatsmäßiges  Gehalt  oder  nur  eine  diätarische  oder  andere  Remuneration  verbunden  ist,
ob  die  Anstellung  auf  Lebenszeit,  auf  Kündigung  oder  auf  Widerruf  geschieht.

Zu  vorübergehender  Beschäftigung  können  jedoch  auch  Nichtversorgungsberechtigte  angenommen
  werden.

In  Ansehung  derjenigen  dienstlichen  Verrichtungen,  für  welche  wegen  ihres  geringen,
die  volle  Zeit  und  Thätigkeit  eines  Beamten  nicht  in  Anspruch  nehmenden  Umfanges
und  der  Geringfügigkeit  der  damit  verbundenen  Remuneration  besondere  Beamte  nicht
angenommen,  welche  vielmehr  an  Privatpersonen,  an  andere  Beamte  als  Nebenbeschäftigung
  oder  an  verabschiedete  Beamte  übertragen  zu  werden  pflegen,  behält  es  hierbei  sein
Bewenden.

Bestimmung  für  Württemberg.
36)  Will  ein  im  äktiven  Dienst  befindlicher  Militäranwärter  zu  vorübergehender
Beschäftigung  angenommen  werden,  so  ist  er  hievon  unmittelbar  zu  benachrichtigen  und
ihm  zu  überlassen,  seine  Beurlaubung  selbst  nachzusuchen.

8.  14.

Die  Anstellungsbehörden  haben  darin  freie  Hand,  welche  ihrer  Subaltern-  und
Unterbeamten  sie  in  höhere  oder  besser  besoldete  Stellen  aufrücken  lassen  wollen.

Ebenso  sind  die  Behörden  in  der  Versetzung  eines  besoldeten  Subaltern=  oder  Unterbeamten
  auf  eine  andere  mit  Militäranwärtern  zu  besetzende  besoldete  Subaltern=  oder
Unterbeamtenstelle  nicht  beschränkt.  Wäre  die  auf  solche  Weise  mit  einer  Civilperson  besetzte
  Stelle  mit  einem  Militäranwärter  zu  besetzen  gewesen,  so  ist  bei  sich  bietender  Gelegenheit
  eine  Ausgleichung  herbeizuführen.

Es  ist  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  den  aus  den  Mititäranwärtern  hervorgegangenen
  Beamten,  soweit  es  mit  den  Interessen  des  Dienstes  vereinbar  ist,  Gelegenheit
  gegeben  werde,  die  für  das  Aufrücken  in  höhere  Dienststellen  erforderliche  Befähigung
zu  erwerben.

Bestimmung  für  Württemberg.
37)  Zu  §.  14  Abs.  1  ist  die  Erläuterung  Ziff.  IX  S.  218  zu  vergleichen.
        <pb n="204" />
        202
8.  15.

Die  Anstellungsbehörden  sind  zur  Berücksichtigung  von  Bewerbungen  nur  dann  verpflichtet,
  wenn  die  Bewerber  eine  genügende  Befähigung  für  die  fragliche  Stelle  beziehungsweise
  den  fraglichen  Dienstzweig  nachweisen  und  in  körperlicher  sowie  sittlicher  Beziehung
dafür  geeignet  sind.

Sind  für  gewisse  Dienststellen  oder  für  gewisse  Gattungen  von  Dienststellen  besondere
  Prüfungen  (Vorprüfungen)  vorgeschrieben,  so  hat  der  Militäranwärter  auch  diese.
Prüfungen  abzulegen.  Auch  kann,  wenn  die  Eigenthümlichkeit  des  Dienstzweigs  dies
erheischt,  die  Zulassung  zu  dieser  Prüfung  oder  die  Annahme  der  Bewerbung  überhaupt
von  einer  vorgängigen  informatorischen  Beschäftigung  in  dem  betreffenden  Dienstzweig
abhängig  gemacht  werden,  welche  in  der  Regel  nicht  über  drei  Monate  auszudehnen  ist.
Ueber  die  Zulässigkeit  einer  informatorischen  Beschäftigung  entscheidet  in  Zweifelsfällen
  die  staatliche  Aussichtsbehörde.  .

Die  Anstellung  eines  einberufenen  Militäranwärters  kann  zunächst  auf  Probe  erfolgen
  oder  von  einer  Probedienstleistung  abhängig  gemacht  werden.  Die  Probezeit  darf
vorbehältlich  der  Abkürzung  bei  früher  nachgewiesener  Befähigung  in  der  Regel  höchstens
sechs  Monate,  für  den  Dienst  der  Straßen=  und  Wasserbauverwaltung,  mit  Ausschluß
der  im  §.  3  bezeichneten  Stellen,  ein  Jahr  betragen.  Handelt  es  sich  um  Anstellungen
im  Büreau=  insbesondere  Kassendienste,  so  kann  die  Probezeit  mit  Genehmigung  der
staatlichen  Aufsichtsbehörde  unter  Zustimmung  der  zuständigen  Militärbehörde  ausnahms.
weise  bis  auf  die  Dauer  eines  Jahres  verlängert  werden.  Während  der  Anstellung  auf
Probe  ist  dem  Anwärter  das  volle  Stelleneinkommen,  während  der  Probedienstleistun
eine  fortlaufende  Remuneration  von  nicht  weniger  als  Dreiviertheil  des  Stelleneinkommens
zu  gewähren.

Einberufungen  zur  Probedienstleistung  dürfen  nur  erfolgen,  insoweit  Stellen  (§.  13
Abs.  1)  offen  sind;  eine  Entlassung  Einberufener  wegen  mangelnder  Vakanz  kann  daher
nicht  stattfinden.

Spätestens  bei  Beendigung  der  Probezeit  hat  die  Anstellungsbehörde  darüber  Beschluß
  zu  fassen,  ob  der  Stellenanwärter  in  seiner  Stelle  zu  bestätigen  beziehungsweise
in  den  Civildienst  zu  übernehmen  oder  wieder  zu  entlassen  ist.

Die  Art  der  Anstellung,  namentlich  auf  Probezeit,  Kündigung,  Widerruf  cc.  regelt
sich  nach  den  landesrechtlichen  Bestimmungen.
        <pb n="205" />
        203

Nach  erfolgter  etatsmäßiger  Anstellung  wird  der  Civilversorgungsschein  zu  den  Akten
genommen.
Bestimmungen  für  Württemberg.

38)  Hinsichtlich  der  Anforderungen,  welche  an  die  Bewerber  zu  stellen  sind,  ist  durch  die  Grundsältze
  das  pflichtmäßige  Ermessen  der  Anstellungsbehörden  nur  insofern  beschränkt,  als  an
die  Militäranwärter  keine  höheren  Anforderungen  gestellt  werden  dürfen,  als  an  die
Civilanwärter.

39)  Die  eine  Art  Vorbereitungsdienst  darstellende  informatorische  Beschäftigung  (§.  15  Abs.  2)
kann  der  endgiltigen  Anstellung  oder  der  Anstellung  auf  Probe  oder  der  Probedienstleistung
ummittelbar  vorangehen  oder  von  diesen  durch  einen  vorausgehenden  längeren  Zeitraum
getrennt  sein.  Bei  insormatorischer  Beschäftigung  ist  die  Civilbehörde  zu  einer  Bezahlung
des  Anwärters  nicht  verpflichtet.

40)  Stellenanwärter,  welche  sich  noch  im  aktiven  Militärdienst  befinden,  werden  behufs  der
informatorischen  Beschäftigung  oder  im  Falle  der  Anstellung  auf  Probe  oder  der  Einberufung
  zur  Probedienstleistung  durch  die  vorgesetzte  Militärbehörde  für  die  Dauer  der
informatorischen  Beschäftigung  beziehungsweise  der  Probezeit  abkommandirt.  Im  Falle
der  Anstellung  auf  Probe  und  der  Einberufung  zur  Probedienstleistung  erfolgt  die
Abkommandirung  auf  Ersuchen  der  Anstellungsbehörde.

Gehört  der  Stellenanwärter  (Abs.  1)  einem  Truppentheil  des  württembergischen
Contingents  an,  so  ist  von  der  Anstellungsbehörde  sowohl  die  Nachricht  über  die  Anstellung
  auf  Probe  als  das  Ersuchen  um  Abkommandirung  zur  Probedienstleistung  an  das
Kriegsministerium  zu  richten.

41)  Darüber,  welche  Behörden  als  staatliche  Aufsichtsbehörden  (§.  15  Abs.  2)  in  Betracht
kommen,  ist  die  Ziff.  42  zu  §.  16  zu  vergleichen.

ß.  16.

Welche  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  und  gegebenenfalls  in  welcher  Anzahl
dieselben  gemäß  den  vorstehenden  Grundsätzen  den  Militäranwärtern  vorzubehalten  sind,
haben  die  Anstellungsbehörden  festzustellen.  Die  aufgestellten  Verzeichnisse  sind  der  staatlichen
  Aufsichtsbehörde  zur  Genehmigung  vorzulegen.  Stellen,  wegen  deren  eine  solche
Feststellung  noch  nicht  stattgefunden  hat,  dürfen,  insofern  nicht  Militäranwärter  zur  Anstellung
  gelangen  oder  das  in  diesen  Grundsätzen  bezüglich  der  Besetzung  der  Stellen  mit
Militäranwärtern  vorgeschriebene  Verfahren  erledigt  ist,  nach  dem  1.  Oktober  1900  nur

8
        <pb n="206" />
        204

widerruflich  besetzt  werden.  Die  Anstellungsverhältnisse  der  Inhaber  von  solchen  Stellen,
welche  gemäß  den  vorstehenden  Grundsätzen  den  Militäranwärtern  vorzubehalten,  dagegen
ohne  Verletzung  der  bisherigen  Bestimmungen  an  nicht  Versorgungsberechtigte  übertragen
worden  sind,  bleiben  hierdurch  unberührt.  Gleichfalls  unberührt  bleiben  bereits  erworbene
Ansprüche  von  Militäranwärtern.
Bestimmungen  für  Württemberg.
42)  Staatliche  Aufsichtsbehörden  sind:
a.  für  die  Gemeinden,  die  Gemeindeverbände  und  die  Ortsarmenverbände
die  Stadtdirektion  Stuttgart  und  die  Oberämter,
b.  für  die  Amtskörperschaften  und  die  Landarmenverbände
die  Kreisregierungen,
.  für  die  Versicherungsanstalt  Württemberg
das  Landes-Versicherungsamt.
43)  Wegen  der  Vorlegung  des  erstmals  aufzustellenden  Verzeichnisses  und  der  späteren
Aenderungen  an  die  staatliche  Aufsichtsbehörde  ist  die  Ziffer  15  zu  vergleichen.

S.  17.

Von  der  Besetzung  der  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stellen  haben  die  Anstellungsbehörden
  am  Schlusse  des  Quartals  den  Vermittelungsbehörden  ihres  Bezirkes
durch  Zusendung  einer  Nachweisung  nach  dem  Muster  der  Anlage  5  Mittheilung  zu  machen.
Die  Vermittelungsbehörden  veranlassen  eine  entsprechende  Bekanntmachung  in  der

Vakanzenliste.

 

Bestimmung  für  Württemberg.

44)  Das  Kriegsministerium  als  Vermittelungsbehörde  (zu  vergl.  Anlage  3)  bringt  die  ihm  mitgetheilten
  endgiltigen  Anstellungen  von  Militäranwärtern  (§.  10  Abs.  3)  außer  durch  die
Vakanzenliste  (Ziff.  32  zu  §.  12)  soweit  erforderlich  noch  durch  besondere  „Mittheilungen
zur  Kenntniß  der  sämmtlichen  Anstellungsbehörden.  Auf  Grund  dieser  Benachrichtigungen
werden  die  Angestellten  in  sämmtlichen  Anwärterlisten,  in  denen  sie  eingetragen  sind,  gestrichen.

S.  18.
Die  Landes-Centralbehörden  haben  darüber  zu  wachen,  daß  bei  der  Besetzung  der

den  Militäranwärtern  bei  den  Kommunalbehörden  rc.  vorbehaltenen  Stellen  nach  den
vorstehenden  Grundsätzen  verfahren  wird.
        <pb n="207" />
        ·  205

Auf  Beschwerden  der  Militäranwärter  entscheiden  die  staatlichen  Aufsichtsbehörden.
Bestimmungen  für  Württemberg.

45)  Landescentralbehörde  ist  das  Ministerium  des  Innern.

46)  Die  Anstellungsbehörden  haben  unbeschadet  der  Vorschrift  in  8.  17  auf  den  1.  Februar
jedes  Jahres,  erstmals  auf  den  1.  Februar  1901,  nach  Anlage  III  ein  Verzeichniß  über
die  während  des  vorhergegangenen  Kalenderjahres  zur  Erledigung  gekommenen,  den
Militäranwärtern  ganz  oder  theilweise  vorbehaltenen  Stellen  und  die  Art  ihrer  Besetzung
der  staatlichen  Aufsichtsbehörde  (Ziff.  42)  einzureichen.  Trat  bezüglich  keiner  der  bezeichneten
Stellen  im  abgelaufenen  Kalenderjahr  eine  Erledigung  ein,  so  ist  Fehlanzeige  zu  erstatten.

Die  Aufsichtsbehörde  prüft,  ob  bei  der  Besetzung  die  bestehenden  Vorschriften  eingehalten
  worden  sind  und  macht  über  die  von  ihr  der  Anstellungsbehörde  gegenüber  etwa
erhobenen  Erinnerungen  zu  den  betreffenden  Stellen  des  Verzeichnisses  im  letzteren  oder
auf  besonderem  Bogen  eine  kurze  Bemerkung.  Sodann  werden  die  Verzeichnisse  von  den
Aufsichtsbehörden  im  Instanzenzug  dem  Ministerium  des  Innern  vorgelegt.

 

S.  19
8.  9
Die  §§.  25  bis  29  der  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen
  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern?)  finden  sinngemäße
  Anwendung.

S.  20.
Ansprüche,  welche  schon  bei  dem  Inkrafttreten  dieser  Grundsätze  erworben  waren,
werden  durch  dieselben  nicht  berührt.
S.  21.
Die  vorstehenden  Grundsätze  treten  am  1.  April  1900  in  Kraft.

*)  In  Anlage  1  (S.  206)  abgedruckt.
        <pb n="208" />
        206
Anlage  1

(zu  88.  8  und  19).

Die  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  Subaltern-  und  Unterbeamtenstellen  bei  den
Reichs-  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern  lauten  in  den  hier  in  Betracht
kommenden  Stellen:
«  8.  10.

Auch  können  die  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stellen  verliehen  werden:

1)  bis  6)  2c.

7)  sonstigen  Personen,  welchen,  sofern  es  sich  um  den  Reichsdienst  oder  den  Dienst
der  Landesverwaltung  von  Elsaß-Lothringen  handelt,  durch  Erlaß  des  Kaisers
in  anderen  Fällen  durch  Erlaß  des  Landesherrn  beziehungsweise  Senats,  aus.
nahmsweise  die  Berechtigung  zu  einer  Anstellung  verliehen  worden  ist.  Dergleichen
  Verleihungen  sollen  jedoch  nur  für  eine  bestimmte  Stelle  oder  für  einen
bestimmten  Dienstzweig  und  auch  nur  dann  beantragt  werden,  wenn  ein  besonderes
dienstliches  Interesse  dafür  geltend  zu  machen  ist.  Die  Anträge  sind,  wenn  die
Anstellung  im  Reichsdienst  oder  im  Dienste  der  Landesverwaltung  von  Elsaß-Lothringen
  erfolgen  soll,  unter  Mitwirkung  des  Königlich  preußischen  Kriegs-.
ministeriums,  wenn  die  Anstellung  im  Dienste  eines  Bundesstaats  mit  eigener
Militärverwaltung  oder  in  der  Militärverwaltung  desselben  erfolgen  soll,  unter
Mitwirkung  des  zuständigen  Kriegsministeriums  zu  stellen.  In  den  übrigen
Bundesstaaten  hat  den  Anträgen  eine  Mittheilung  an  die  oberste  Militärbehörde
desjenigen  Ersatzbezirkes,  innerhalb  welches  die  Stelle  besetzt  werden  soll,  voranzugehen.
  Auch  ist  dieser  Militärbehörde  von  den  ergehenden  Entscheidungen  sowie
von  etwaigen  ohne  Antrag  erfolgten  Verleihungen  der  Anstellungsberechtigung
Kenntniß  zu  geben.

F.  25.

Im  Falle  der  Eröffnung  einer  gerichtlichen  Untersuchung  gegen  einen  Militäranwärter
  ist  der  Civilversorgungsschein  zu  den  Untersuchungsakten  einzufordern.  Führt
die  Untersuchung  zu  einem  rechtskräftigen  Erkenntnisse,  welches  auf  die  zeitige  Unfähigkeit
  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  oder  auf  eine  Strafe  lautet,  welche  die  dauernde
        <pb n="209" />
        207

oder  zeitige  Unfähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  von  Rechtswegen  zur  Folge
hat,  so  ist  der  Civilversorgungsschein  unter  Mittheilung  der  Urtheilsformel  derjenigen
Militärbehörde  zu  übersenden,  welche  den  Schein  ertheilt  hat  (§.  1).  Anderenfalls  ist
der  Civilversorgungsschein  derjenigen  Behörde  zu  übersenden,  bei  welcher  der  Militäranwärter
  angestellt  oder  beschäftigt  ist,  Militäranwärtern  aber,  welche  im  Civildienste  noch
nicht  angestellt  oder  beschäftigt  sind,  zurückzugeben.

8.  26.

Der  Civilversorgungsschein  ist  verwirkt,  wenn  gegen  den  Inhaber  rechtskräftig  auf
eine  Strafe  erkannt  worden  ist,  welche  die  dauernde  Unfähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher
  Aemter  von  Rechtswegen  zur  Folge  hat.

Lautet  das  rechtskräftige  Erkenntniß  nur  auf  zeitige  Unfähigkeit  zur  Bekleidung
öffentlicher  Aemter  oder  auf  eine  Strafe,  welche  die  zeitige  Unfähigkeit  zur  Bekleidung
öffentlicher  Aemter  zur  Folge  hat,  so  wird  der  Civilversorgungsschein  nach  Ablauf  der
Zeit,  auf  welche  sich  die  Wirkung  des  Erkenntnisses  erstreckt,  zurückgegeben,  zuvor  jedoch
von  der  Militärbehörde  (§.  25)  mit  einem,  den  wesentlichen  Inhalt  des  Erkenntnisses
wiedergebenden  Vermerke  versehen.  Die  Anstellung  des  Inhabers  in  einer  den  Militäranwärtern
  vorbehaltenen  Stelle  ist  lediglich  dem  freien  Ermessen  der  betheiligten  Behörden
  überlassen.

Bestimmung  für  Württemberg.
47)  Wenn  Unteroffiziere  nach  Erlangung  des  Civilversorgungsscheins  bei  weiterem  Verbleiben
im  aktiven  Militärdienst  sich  schlecht  führen,  so  wird  solches  auf  dem  Schein  seitens  des
Generalkommandos  entsprechend  vermerkt.

g.  27.

Erfolgt  das  Ausscheiden  aus  der  Stelle  unfreiwillig  aus  anderen  als  den  im  §.  26
bezeichneten  Gründen,  so  sind  dieselben  in  dem  Civilversorgungsscheine  zu  vermerken,
bevor  dessen  Rückgabe  erfolgt.

Hat  die  unfreiwillige  Entlassung  eines  Militäran  wärters  in  Folge  einer  den  Mangel
an  ehrliebender  Gesinnung  verrathenden  Handlung  oder  wegen  fortgesetzt  schlechter  Dienstführung
  stattgefunden,  so  sind  die  Behörden  zur  Berücksichtigung  des  Anstellungsgesuchs
nicht  verpflichtet.
        <pb n="210" />
        208

Bestimmung  für  Württemberg.
48)  Die  Vermerke  sind  von  der  Anstellungsbehörde  einzutragen.

8.  28.
Erfolgt  das  Ausscheiden  aus  der  Stelle  freiwillig,  aber  ohne  Pension,  so  ist  dies
gleichfalls  in  dem  Civilversorgungsscheine  zu  vermerken,  bevor  dessen  Rückgabe  erfolgt.
Bestimmung  für  Württemberg.
49)  Die  Vermerke  sind  von  der  Anstellungsbehörde  einzutragen.
S.  29.
Der  Civilversorgungsschein  erlischt,  sobald  sein  Inhaber  aus  dem  Civildienste  mit
Pension  (§.  13)  in  den  Nuhestand  tritt.  Eine  Rückgabe  des  Civilversorgungsscheins.
findet  in  diesem  Falle  nicht  statt.
        <pb n="211" />
        209
Aulage  2

(u  8.  11).

(Behörde.)

Liste

der

Anwärter  für  die  Anstellung  im  (Büreaudienste  des  Magistrats  der  Stadt  Potsdam).

Aumerkungen.

I.  Für  jeden  Dienstzweig  ist  eine  besondere  Liste  zu  führen.
2.  Die  Listen  sind  in  folgende  Abschnitte  einzutheilen:
I.  Abschnitt.  Unteroffiziere,  welche  mindestens  acht  Jahre  in  dem  Heere  oder  in  der  Marine  aktio  gedient
haben.
II.  Abschnitt.  Unteroffiziere,  welche  weniger  als  acht  Jahre  in  dem  Heere  oder  in  der  Marine  aktiv  gedient
haben,  sowie  die  Gemeinen
.  Es  bleibt  den  Behörden  unbenommen,  noch  weitere  Eintragungen  in  den  Listen  vorzunehmen,  wenn  dies  für  nothwendig
  gehalten  wird.

Bestimmungen  für  Württemberg.
50)  Bei  der  achtjährigen  Dienstzeit  der  Unteroffiziere  ist  die  Gesammtdienstzeit,  nicht  blos  die  im  Dienstgrad
  des  Unteroffiziers  zugebrachte  Dienstzeit  vorausgesetzt.
51)  In  dem  Mustereintrag  in  der  Spalte  „Datum  und  Nummer  des  Cipvilversorgungsscheins“  bedeutet
die  Zahl  III  das  III.  Armeekorps,  die  Ziffer  88  die  Nummer  und  die  Ziffer  93  das  Jahr  der
Ausstellung  des  Civilversorgungsscheins.
        <pb n="212" />
        210

 

 

 

I  —  —
9  Datum  Geb
-  ·  «  ebur
des  Einganges  Beim  Militär  Vor-  Jetziges  Verhältniß.,  Geburtstag  tsort,
dder  Meldung  Kreis,
beziehungsweise  erdiente  und  und  Provin
2.  der  bestandenen  Charge.  Zuname.  Aufenthaltsort.  Jahr.  Zundesst  -
S  Vorprüfung.  gat.
—
5.  März  1895.]  Feldwebel.  Karl  WilhelmEisenbahn-Büreau=  4.  Juni  1860.  Potsdam
.  Frobe.  diätar.  Potsdam.
Brandenbure
Bromberg.  Preußen.
—
2  1.  April  1895.  Sergeant.  Peter  Albert  Sergeant  1.  Juli  1859.  Praust
Mai.  im  Danzig.
Grenadier-Regiment  Westpreußen
König  Friedrich  I.  Preußen.

(4.  Ostpreußisches)
Nr.  5.

Danzig.
        <pb n="213" />
        211

 

 

 

 

Dienstzeit  «"..
Datum  Kautions-  Vesondere  Ob  und  Behörde,
im  Militär  im  Cioild  fähi  für  welche  bei  welcher  der  Bemerkungen.
,  Nummer  8Wünsche  in  Stellen  Anwärter
Wwrit.  bis  zum  desselben  etatsmäßig  (Datum  der
des  Civil-  Bezug  auf  ..  ..
von  von  Betrage  .  Geschafts-angestellt11t·Wiederholung
.-Jahr.  Jahr.  ver-  die  bereichs  der  —
bis  bis  sorgungs-von  AnwärterDatum  der  der  Meldung.)
scheins  Anstellung.  war#t
"„  ins.  Mart  notirt  ist.nstellung.
I.  Oktober  2  —  .Oktober  —  —  Eisenbahn-1881
  1893.  direktion
.  "e  u  III.  88,93.  Bromberg.
.Juli  —
1894.  1.  Juni
1895.
I.  Oktober  1414—  II.  Oktoberr!Z00  Kanzlei-  —
1880.  1892.  dienst.
        <pb n="214" />
        <pb n="215" />
        213
Aulage  3

 

 

 

 

Verzeichniß  der  Vermittelungsbehörden.  -*i
Nbe  Bundesstaat.  Vermittelungsbehörden.
I.  Preußen  a)  Für  den  Bezirk  des  I.  Armeekorps:  Bezirkskommando  Braunsberg,
b)  «  »  »  «  II.  7“  7.  tettin,
c)  „  „  „  „  III.  „  „  Potsdam,
d)  «  »  «  »  l  V.  "  %  7.  Magdeburg,
c)  „  „  „  „  V.  „  „  Neusalz  a.  O.,
„  „  „  „  VI.  „  „  II  Breslau,
8)  „  „  „  „  TVlI.  „  „  I  Münster,
h)  7  7“  7°  7“  V  1  I.  7“  77  Coblenz,
i)  „  „  „  „  IX.  „  „  Schleswig,
K)  „  „  „  „  X.  „  „  Hildesheim,
)„XI.  „  «  Marburg,
m)  „  „  „  „  KVII.  „  „  Marienburg,
Su)  Xxviti.  Fulda.
2.Bayern  a)  „  „  „  „  I  bayerischen  Armeekorps:  Bezirkskommando  II
München,
b)  Für  den  Bezirk  des  II.  „  „  Würzburg.
3.Sachsen  (Königreic)  Landwehr-Bezirkskommando  Dresden-  „Actstadt.
1.  Württemberg  Königlich  württembergisches  Kriegsministerium  zu  Stuttgart.
5.Baden  Bezirkskommando  Karlsruhe.
6.  Hessen  Für  den  Bezirk  der  Großherkoglih  hessischen  (25.)  Division:  Bezirkskommando
  II  Darmstad
.  Mecklenburg-Schwerin  Für  den  Bezirk  der  34.  sane=  Brigade:  Bezirkskommando  Schwerin.
.Sachsen  (Großherzogthum))]  Bezirkskommando  Marburg.
/.  Mecklenburg-  Strelit  Schwerin.
10.  Oldenburg.  a)  Für  das  Fürstenthum  Birkenfeld:  Bezirkskommando  Coblenz,
b)  für  das  übrige  Staatsgebiet:  Bezirkskommando  Hildesheim.
II.E  Braunschweig  Bezirkskommando  Hildesheim.
12.Sachsen-Meiningen  „  Marburg.
13.  Sachsen-Altenburg  .  ,,  Magdeburg.
14.  Sachsen-Coburg  u.  Gotha  „  Marburg.
15.  Anhalt  .  »  Magdeburg.
16.  Schwarzburg=  Sondersausen
  „  Marburg.
17.  Sthwerburg=  22  „  Marburg.
18.  deck  ,,  Marburg.
19.  aad  ä.  L.  (Grezh4  „  Marburg.
20.Reuß  j.  L.  (Gera)  „  Marburg.
21.  Schaumburg=  Lippe  „  I  Münster.
22.  Lipe  „  1  Münster.
23.Lübeck  „  Schleswig.
241.Bremen  „  Schleswig.
25.]  Hamburg  ,  Schleswig.
26.  Elsaß-Lothringen.  a)  Für  den  Bereich  des  XIV.  Armeekorps  (Bezirk  Oberelsaß):  Bezirkskommando

  Karlsruhe,

b)  für  den  Bereich  des  X  V.  Armeekorps  (Bezirk  Unterelsaß  und  die  Kreise
Saarburg  und  Saargemünd,  im  Bezirke  Lothringen):  Bezirkskommando
  Straßburg  i.  Elf.,

J)  für  den  Bereich  des  X  VI.  Armeekorps  (Bezirk  Lothringen  mit  Ausnahme
der  Kreise  Saarburg  und  Saargemünd):  Bezirkskommando  Metz.
        <pb n="216" />
        214
(Behörde.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage  4
(zu  8.  12).
einer  (von)
Vakanzien)  in  den  für  Militäranwärter  vorbehaltenen  Stellen.
ul..  ?.  ..——.....
Die  Vakanz  tritt  ein:  Nä  Bezeich-  Dauer  un  d  #  "
lähere  zung  der.  der  erfolgt:  bestellendenEin-  Angabe,
Be-  er-#twa  der  aa)  auf  Le=  Kaution  ob  Aussicht
;  ungen,  benszeit,  und  ob  die  kommen  auf  B
Nr.  bei  zeichnung  welche  an  Anslellung  5)  auf  Kün-  selbe  durch  2  Verresser—  ewann?
  wo?  waelcher  der  Benber  voran-  digung,  Gehalts-  er  *merkunge
n  BehördeStelle.  gestellt  gehenden  JD)  in  wider=  abzüge  ge-  Stelle.  9  ê
ruflicher  deckt  werden  vorhan  en.
s  werden.  Probezeit.  Weise  kann.
#
1
r
N.,  den  ten  19  (Unterschrift.)
Abgesandt:
Eingegangen:

Bestimmung  für  Württemberg.
52)  Die  Einträge  in  die  Spalten  3  ff.  der  Nachweisung  sind  in  dem  Stellenverzeichniß  (Anlage  I  zu  Ziffer

der  Bestimmungen  für  Württemberg)  zu  entnehmen.
        <pb n="217" />
        215
(Behörde.)

Anlage  5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(zu  §.  17).
Nachweisung
der
für  Militäranwärter  vorbehaltenen  Stellen,  welche  im  Laufe  des  Vierteljahrs
  18  besetzt  worden  sind.
Wirklich  besetzte  Stellen,  Nummer  Datum
Probeweise“)  und  zwar  durch  —  —  der  Vemerk-Ort.
  besetzte  etatsmäßi  des  Civil=  H  der  Vakanzenge
  ungen.
Stellen.  b  "  versorgungs-  1  Anstellungs-  Nach-  9
Anstellung.  scheins.  bescheinigung  weisung.
A.  Anstellungen  von  Militäranwärtern.
I.  In  i,  welche  durch  die  Vakanzenliste  veröffentlicht  sun
X.  Suedtsetnetar  —  IX.  78/90.  3.  95.
M.  Schuldiener  XI.  68,  93.  4.  4.  95.
N.  X.
II.  In  Stellen,  welche  nicht  durch  die  Vakauzenliste  veröffentlicht  sind.
S.  Materialien-  --—  —  I.  3/82.  —  —
verwalter
X.  N.
B.  —  Kanzlist  III.  5/94.
F.  N.  ·
U-  Bauaufseher  —  II.  5/91.
nseelnngen  von  Civilanwärtern.
I.  Weil  sic  iberhandt  keine  Militäranwärter  gemeldet  haben.
K.  Registrator  —  —  11.1.9-N.N·
  «  »
R-  —  Hilfsbote  —  —  5.  3.  95.
II.  8  8  2  geeigneten  Militäranwärter  gemeldet  haben.
*  Gasanstalts-  ·  —  i  4.  1.  95.
inspektor
N.  J.
JN.,  den  ien  18  (Unterschrist.)
Probeweise  Anslellung  und  Probedienstleistung
        <pb n="218" />
        216

Bestimmungen  für  Württemberg.

53)  In  den  Mustereinträgen  der  Spalten  „Nummer  des  Civilversorgungsscheins,  der  An.
stellungsbescheinigung“  bedeuten  die  römischen  Ziffern  die  Nummern  des  Armeekorps,  die
Ziffern  78,  68  u.  s.  w.  die  Nummern  des  Civilversorgungsscheins  und  der  Anstellungsbe
scheinigung,  die  Ziffern  90,  93  u.  s.  w.  die  Jahrgänge  der  Ertheilung  der  Civilversorgungsscheine
  2c.  Unter  der  Anstellungsbescheinigung  ist  die  Bescheinigung  nach  §.  8  Ziff.  41
der  vorstehenden  Grundsätze  beziehungsweise  nach  Anlage  E  der  Grundsätze  vom  7.  21.
März  1882  (Reg.  Blatt  von  1882  S.  259  und  260)  zu  verstehen.

54)  Die  Vorschrift  in  §.  9  Abs.  2  der  Grundsätze,  wonach  Personen,  deren  Anstellung  auf
Grund  des  §.  8  Ziff.  1  bis  4  erfolgt,  als  Militäranwärter,  Personen  aber,  deren  Anstellung
  auf  Grund  des  §.  8  Ziff.  5  und  6  geschieht,  als  Civilpersonen  in  Anrechnung
zu  bringen  sind,  ist  bei  der  Aufstellung  der  Nachweisung  zu  beachten.
        <pb n="219" />
        217

Erläuterungen

zu

den  Grundsätzen,  betreffend  die  Besetzung  der  Subaltern-  und  Unterbeamtenstellen

—

III.

—

bei  den  Kommunalbehörden  ꝛc.  mit  Militäranwärtern.

Zu  8.  1.  Der  Civilversorgungsschein  giebt  dem  Inhaber  kein  Necht  auf  eine  bestimmte  Dienststelle.

Zu  §.  4.  1.  Unter  „Büreauvorstehern“  werden  diejenigen  Subalternbeamten  verstanden,  welche  an  die

Spitze  eines  Büreauorganismus  gestellt  sind.  Die  Vorsteher  einzelner  Büreauabtheilungen
fallen  nicht  unter  den  Begriff.  Ebensowenig  ist  die  einem  Beamten  zustehende  Amtsbezeichnung
maßgebend;  vielmehr  sind  hier  sowohl,  wie  überhaupt  für  die  Stellenklassifikation  nach
den  §§.  3  und  4,  die  dienstlichen  Obliegenheiten  der  Stelleninhaber  allein  entscheidend.

Bei  Berechnung  der  Zahl  der  den  Militäranwärtern  vorzubehaltenden  Stellen  sind  diejenigen
  Stellen  nicht  in  Betracht  zu  ziehen,  bezüglich  welcher  den  Anstellungsbehörden
freie  Hand  gelassen  ist.

Zu  §F.  6.  Unter  einer  „Klasse“  ist  die  Gesammtheit  der  in  einer  Verwaltung  beschäftigten  Beamten  zu

verstehen,  deren  dienstliche  Obliegenheiten  ihrer  Natur  nach  im  Wesentlichen  dieselben  sind.

.Zu  8.  7.  In  die  anzulegenden  Verzeichnisse  sind  auch  die  nur  im  Wege  des  Aufrückens  erreichbaren

Stellen  aufzunehmen;  dagegen  brauchen  Stellen,  deren  Inhaber  —  wenn  sie  auch  in  Pflicht  genommen
sein  sollten  —  ihr  Einkommen  nicht  unmittelbar  aus  der  Kommunal=  2c.  Kasse  beziehen  (Privatgehilfen),
nicht  aufgenommen  zu  werden.

Die  Verzeichnisse  werden  den  Militärbehörden  auf  Wunsch  mitzutheilen  sein.

Zu  §.  8.  Die  Bestimmung  unter  Ziffer  5  soll  den  Kommunalbehörden  2c.  die  Möglichkeit  gewähren,

solche  Personen,  welche  zur  ferneren  Verrichtung  eines  vielleicht  anstrengenden  Dienstes  unfähig,  oder
welche  entbehrlich  geworden  sind,  desgleichen  solche  Beamte,  welche  bereits  in  den  Ruhestand  versetzt  sind,
in  anderen  Stellen  noch  zu  verwenden,  die  an  sich  mit  Militäranwärtern  zu  besetzen  sein  würden.  Diese
Befugniß  erstreckt  sich  in  ihrem  ersten  Theile,  wie  der  Ausdruck  „Bedienstete“  andeutet,  auch  auf  die
vermöge  Privatvertrags  zu  dauernder  Beschäftigung  im  Kommunal=  2.  Dienste  angenommenen  Personen.

Zu  §.  10.  Die  Anstellungsbehörden  werden  durch  die  Landesregierungen  bezeichnet.  Diesen  soll

unbenommen  sein,  Centralstellen  einzurichten,  an  welche  sämmtliche  Bewerbungen  ausschließlich  zu  richten
sind,  welchen  die  Anstellungsbehörden  die  zu  besetzenden  Stellen  mitzutheilen  haben  und  welche  den  Anstellungsbehörden
  die  in  Betracht  zu  ziehenden  Bewerbungen  mittheilen.

Unter  „etatsmäßigen  Stellen“,  mit  deren  Erlangung  die  Befugniß  zu  weiteren  Bewerbungen
gemäß  dem  letzten  Absatz  erlöschen  soll,  sind  auch  Stellen  im  Reichs=  oder  im  Staatsdienste  sowie  im
        <pb n="220" />
        VII.

VIII.

218

Dienste  von  Privat-Eisenbahngesellschaften,  denen  die  Verpflichtung  zur  Anstellung  von  Militäranwärtern
auferlegt  worden  ist,  zu  verstehen.  Umgekehrt  erlischt  die  Berechtigung  zur  Bewerbung  um  eine  Stelle
im  Reichs=  oder  im  Staatsdienst  im  Sinne  des  §.  13  der  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  Subalternund
  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern  (Central-Blatt
von  1882  S.  123)  auch  durch  die  Erlangung  einer  etatsmäßigen  Stelle  im  Kommunal=  2c.  Dienste.
Sowohl  hinsichtlich  des  Reichs=  und  Staatsdienstes  als  auch  hinsichtsichtlich  des  Kommunal=  2c.  Dienstes
handelt  es  sich  hier  nur  um  solche  etatsmäßige  Stellen,  welche  „Anspruch  oder  Aussicht  auf  Ruhegehalt
oder  dauernde  Unterstützung“  gewähren.  Auch  ist  vorausgesetzt,  daß  die  etatsmäßige  Anstellun

endgültig  erfolgt  ist.  Während  der  Probedienstleistung  oder  der  Anstellung  auf  Probe  besteht  die

Berechtigung  zu  Bewerbungen  fort.

Zu  §.  11  Abs.  2.  Innerhalb  jeder  der  beiden  Klassen  der  civilversorgungsberechtigten  Stellen.
anwärter  (vergl.  Anmerkung  2  zu  Anlage  2)  ist  bei  der  Einberufung  die  Reihenfolge  in  der  Bewerberliste
  in  Betracht  zu  ziehen.  Die  Anstellungsbehörden  sind  jedoch  nicht  unbedingt  an  die  Inne.
haltung  der  Reihenfolge  gebunden,  sondern  zu  Abweichungen  innerhalb  jeder  dieser  beiden  Anwärter.
klassen  berechtigt,  sofern  diese  Abweichungen  nach  ihrem  pflichtmäßigen  Ermessen  durch  dienstliche
Rücksichten  bedingt  werden.

Zu  §.  12.  Gemäß  Abs.  1  bedarf  es  der  Einreichung  einer  Nachweisung  nicht,  wenn  die  Wiederbesetzung
  der  Stelle  durch  einen  Militäranwärter  erfolgt,  dessen  Bewerbung  schon  vorlag.  Jedoch  ist
die  Einreichung  nachzuholen,  wenn  die  Stelle  einem  solchen  Bewerber  wegen  ungenügender  Befähigun  g
(8.  15)  oder  aus  sonstigen  Gründen  nicht  übertragen  wird.

.Zu  8.  14  Abs.  1.  Bei  Besetzung  der  den  Militäranwärtern  ausschließlich  oder  zum  Theil  vorbehaltenen

  Stellen,  welche  nur  im  Wege  des  Aufrückens  erreicht  werden  können,  dürfen  bei  sonst
gleichen  Voraussetzungen  hinsichtlich  der  Qualifikation  ehemalige  Militäranwärter  hinter  anderen  Angestellten
  nicht  zurückgesetzt  werden.

Zu  §.  20.  Es  handelt  sich  hier  nicht  um  erworbene  Rechtsansprüche,  sondern  um  Anwartschaften;  so

soll  insbesondere  ein  erworbener  Anspruch  dann  als  vorhanden  angenommen  werden,  wenn  für  gewisse
Dienstzweige  die  Prüfung  bestanden  oder  der  Vorbereitungsdienst  zum  größeren  Theile  zurückgelegt  ist.

—
        <pb n="221" />
        219
Anlage  1
(zu  Ziffer  15  der  Bestimmungen
  für  Württemberg).

Anstellungsbehörde:  (Name  und  Sit..)

Verzeichniß

der

im  Geschäftsbereich  der  vorbezeichneten  Anstellungsbehörde  den  Militäranwärtern

  ganz  oder  theilweise  vorbehaltenen  Stellen.
        <pb n="222" />
        Anstellungs—
Behörde

(Name  und  Sitz).

Nähere  Bezeichnung
der  Stellen.

Zu  welchem
Theile  sind
die  Stellen
den  Militäranwärtern

vorbehalten?

Bezeichnung  der  besonderen  Anforderungen,
  welche  an  die  Bewerber
gestellt  werden.
        <pb n="223" />
        221

 

Dauer  der
etwa  der
Anstellung
vorangehenden
Probezeit.

6.

Die  Anstellung
erfolgt:

a)  auf  Lebenszeit,

b)  auf  Kündigung,

IO)  auf  jederzeitigen

  Widerruf.

Betrag  der  zu
bestellenden
Kaution  und  ob
dieselbe  durch
Gehaltsabzüge
gedeckt  werden
kann.

Einkommen

der  Stelle.

Angabe,
ob  Aussicht  auf
Verbesserungen

vorhanden.

10.
Bemerkungen
(insbesondere  darüber,
  ob  die  Stellen
in  der  Regel  oder

ausschließlich

im  Wege  des
Aufrückens  erlangt
werden  können.)
        <pb n="224" />
        222
Anlage  II
(zu  Ziff.  16  der  Bestimmungen
  für  Württemberg).

Civilversorgungsschein.

Dem  (Vor=  und  Zuname,  letzte  Stellung  in  einem  der  Schutzgebiete)  ist  gegenwärtiger  Civilver
sorgungsschein  nach

einer  aktiven  Militärdienstzeit  von  Jahren  Monaten,
einer  weiteren  Dienstzeit  in  der  Polizeitruppe  (Schutztruppe,  im  Grenz=  bezw.  Zollaufsichtsdiensi
von  Jahren  Monaten,

mithin  nach  einer  Gesammtdienstzeit  von  Jahren  Monaten  ertheilt  worden.

Er  ist  auf  Grund  dieses  Scheines  zur  Versorgung  im  Civildienste  bei  den

Reichsbehörden  sowie  den  Staatsbehörden  aller  Bundesstaaten

nach  Maßgabe  der  darüber  bestehenden  Bestimmungen  berechtigt.

Der  Inhaber  bezieht  eine  Pension  von#  Al  Pf.  monatlich.
N.  N.,  den  ten  18

(Stempel.)
(Behörde,  welche  über  den  Anspruch  auf  den
Civilversorgungsschein  entschieden  hat.)
Alter:  Jahre.

(Nr.  des  Civilversorgungsscheines.)
(Nr.  der  Invalidenliste.)
        <pb n="225" />
        223
Aulage  III
(zu  Ziff.  46  der  Bestimmungen
  für  Württemberg).

AUnstellungsbehörde:  (Name  und  Sitz.)

Nachweisung

über

die  Besetzung  der  den  Militäranwärtern  ganz  oder  theilweise  vorbehaltenen
Stellen,  welche  im  Geschäftsbereich  der  vorbezcichneten  Anstellungsbehörde
im  Jahre  zzur  Erledigung  gekommen  sind.

Vorbemerkungen.

1)  Es  empfiehlt  sich,  die  Nachweisung  nicht  erst  unmittelbar  vor  dem  für  die  Einsendung  an  die  staatliche
Aufsichtsbehörde  vorgeschriebenen  Termin  (1.  Februar  des  dem  Jahre,  auf  welches  die  Nachweisung  sich
bezieht,  folgenden  Jahres),  sondern  gleich  mit  Beginn  des  Kalenderjahres  beziehungsweise  für  das
Jahr  1900  gleich  nach  dem  1.  April  anzulegen  und  sodann  für  jede  einzelne  Stelle  die  Spalten  1  bis  6
sofort  nach  Eintritt  der  Stellenerledigung,  jede  der  übrigen  Spalten  aber  auszufüllen,  sobald  der  Eintrag
  gemacht  werden  kann.

2)  Zu  Spalte  8.  Als  Tag  der  Besetzung  der  Stelle  ist  der  Tag  einzutragen,  an  welchem  die  Uebertragung
  der  Stelle  durch  die  Anstellungsbehörde  beschlossen  wird.  Bis  zum  31.  Dezember  des  Jahres,
auf  welches  die  Nachweisung  sich  bezieht,  nicht  besetzte  Stellen  sind  in  die  Nachweisung  für  das  nächste
Jahr  zu  übertragen.

3)  Zu  Spalte  11.  Unter  probeweiser  Besetzung  ist  die  Anstellung  auf  Probe  oder  die  Einberufung  zur
Probedienstleistung  zu  verstehen  (zu  vergl.  die  Anmerkung  zur  zweiten  Spalte  der  Anlage  5  der  Grundsätze).

4)  Zu  Spalte  12.  Als  endgiltige  Besetzung  gilt  eine  Besetzung  im  Sinne  der  dritten  Spalte  „Wirklich
besetzte  Stellen  2c.“  der  Anlage  5  der  Grundsätze.

5)  Zu  den  Spalten  16  bis  23.  Hat  hinsichtlich  einer  Stelle  ein  Eintrag  in  eine  der  Spalten  16  bis  23
zu  erfolgen,  so  kann  nicht  gleichzeitig  ein  solcher  in  eine  der  Spalten  11  bis  15  gemacht  werden.

6)  Zu  Spalte  24.  In  der  Spalte  „Bemerkungen“  ist  erforderlichenfalls  alles  dasjenige  vorzutragen,  was
nach  den  Umständen  geeignet  erscheint,  Nückfragen  der  Aufsichtsbehörde  in  Betreff  der  Vorschriftsmäßigkeit
  des  Verfahrens  der  Anstellungsbehörde  bei  Besetzung  der  Stelle  entbehrlich  zu  machen.
        <pb n="226" />
        224

 

 

—  —
Tag  der
Zu  di  Ist  0  9
.  welchem  die  Stelle  Name  Vakanzen=Lau-Bezeichnung
  cch  etats-  8  Er—  -  Be-  Name
Theile  den  mäßig  im  des  seitherigen  ·  Aj-  —
fende  der  Militär-.  ledigung  weisung  setzung  des
«  anwärternSumevonJnhabersder  d  und  derd
Nr.  eerledigten  Stelle.  F.  10  der  Stelle  er  gat  er  Angestellten.
vor-  Grund-  Stelle.  Vakanzentelle.
behalten?  sätze?  liste.
7V.2.  —  1  65.  0.  :  —
1.  JPolizeisoldat  2  nein  Müller  15.  4.  20.  4  2.  6  Fischer
25.  4
2.  Kopist  ½  nein  Werner  8.  5.  —  16.  5  Schön
3  olizeiwachtsor
  —  ja  Nau  10.  6.  —  20.  6.  Lang
        <pb n="227" />
        225

 

Die  Besehung  isterfolgt

in  Aunwendung  der  Grundsäze

 

 

 

durch  einen

 

 

 

 

S  1  Militä  *  .  „  „  *  -
Seitherige  Miltär,  Civilanwärter  S.  8  Ziff.  S.  14  Abs.
Stellung  5  5waoii  —  —  —
des  übber=  keine  sein  Ci-  Bemerkungen.
probe=  end-  ser  geeig-  vilon  1  2131413161112
.  ..  lnneenwärek
Angestellten.  weise  giltig  Militäran=  an  der  (Auf(Verwärter
  sich  ge-Reihe  rück-setzmeldet
  haben.  war.  ung)  ung)
10.  11.  12.  13.  2  2.  22.  229.  23.
Feldwebel  —  11  —  —  —1—  —  —  —  —  —  —  —
Brigadeschreiber
  —  1  —HNNSEin=  akanzennachweisung

  war
nicht  einzureichen,
weil  Bewerbungen
  von  geeigneten
  Militäranwärtern
  vor-PolizeisodatJMB1EE

  ½  1•144  lagen.
        <pb n="228" />
        Gedruckt  in  der  Hofbuchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="229" />
        227

X  15.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart.  Dienstas  den  13.  Man  1000.

Inhalt:

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  ggnisation  des  äußeren  Dienstes  der  Staatseisenbahnen  und  der  Bodenseedampfschiffahrt.
  Vom  8.  März  1

 

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Organisation  des  äußeren  Dienstes  der  Staatseisenbahnen  und  der  Bodenseedampfschifahrt.
  Vom  Z.  März  1900.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:

S.  1.

Für  die  Ausführung  und  Ueberwachung  des  äußeren  Dienstes  der  Staatseisen  bahnen
sind  in  Unterordnung  unter  die  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  nachstehende  Behörden
  bestimmt:

die  Eisenbahn-Betriebsinspektionen,
die  Eisenbahn-Bauinspektionen,

die  Eisenbahn-Maschineninspektionen,
die  Eisenbahn-Werkstätteninspektionen,
die  Eisenbahn-Telegrapheninspektion.
        <pb n="230" />
        228

8.  2.

Aufgabe  der  Betriebsinspektionen  ist  die  Ausführung  und  Ueberwachung  des
gesammten  Betriebs-,  Verkehrs-,  Abfertigungs-  und  Kassendienstes,  insoweit  nicht  einzelne
Zweige  den  Bauinspektionen,  Maschineninspektionen  oder  der  Telegrapheninspektion  zugewiesen
  sind,  sowie  die  Handhabung  der  Bahnpolizei.

8.  3.

Der  Geschäftskreis  der  Bauinspektionen  umfaßt  die  Unterhaltung  und  Beaufsichtigung
  der  im  Betrieb  befindlichen  Bahnstrecken,  einschließlich  der  Hochbauten,  die  Verwaltung
  des  Grundeigenthums  der  Staatseisenbahnen,  sowie  die  Ausführung  von  Erweiterungs=
  und  Neubauten,  soweit  nicht  hiefür  besondere  Behörden  errichtet  werden.

8.  4.

Die  Maschineninspektionen  haben  den  Maschinendienst  und  den  Dienst  in

den  Betriebswerkstätten  auszuführen  und  zu  überwachen.

S.  5.

Die  Werkstätteninspektionen  haben  den  Dienst  in  den  Hauptwerkstätten  auszuführen
  und  zu  überwachen.

F.  6.

Aufgabe  der  Eisenbahn-Telegrapheninspektion  ist  die  Unterhaltung,  Ueberwachung
  und  Ausgestaltung  der  elektrischen  Telegraphen-,  Signal=  und  sonstigen  dem
Eisenbahnbetriebe  dienenden  elektrischen  Anlagen.

Die  Errichtung  dieser  Stelle  bleibt  späterer  Entschließung  vorbehalten.

Insolange  für  diesen  Dienstzweig  eine  besondere  Behörde  nicht  errichtet  ist,  werden
die  einschlägigen  Geschäfte  durch  die  von  dem  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  bestimmten  Organe  wahrgenommen.

S.  7.

Die  Abgrenzung  der  Geschäftskreise  der  einzelnen  Dienststellen  in  sachlicher  und
örtlicher  Hinsicht,  sowie  die  Feststellung  der  Dienstanweisungen  für  dieselben  erfolgt
durch  das  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten.
        <pb n="231" />
        229

8.  8.
Für  die  Ausführung  des  Betriebs  der  Bodenseedampfschiffahrt  ist  in  Unterordnung
unter  die  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  (und  der  Bodenseedampfschiffahrt)  die
Dampfschiffahrtsinspektion  bestimmt.

8.  9.
In  allen  den  Geschäftskreis  mehrerer  Inspektionen  berührenden  Angelegenheiten
haben  diese  Dienststellen  zusammenzuwirken.  Bei  Meinungsverschiedenheiten  entscheidet
die  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen.

8.  10.

Den  örtlichen  Betriebs-  und  Verkehrsdienst  der  Staatseisenbahnen  besorgen  unter
Aufsicht  der  Betriebsinspektionen  und  Bauinspektionen  die  Bahnstationen,  welche  in
5  Klassen  eingetheilt  und  je  mit  einem  Stationsvorsteher  besetzt  sind,  und  zwar:

die  Bahnstationen  I.  Klasse  mit  einem  Bahnhofinspektor,
die  Bahnstationen  II.  Klasse  mit  einem  Bahnhofverwalter,
die  Bahnstationen  III.  Klasse  mit  einem  Stationsmeister,
die  Bahnstationen  IV.  Klasse  mit  einem  Haltestellevorsteher,
die  Bahnstationen  V.  Klasse  mit  einem  Haltepunktvorsteher.

In  Unterordnung  unter  die  Stationsvorsteher  werden  zur  Besorgung  des  Abfertigungs=
  und  Kassendienstes,  soweit  erforderlich,  besondere  Dienststellen  errichtet.

Die  Güterstellen  Stuttgart,  Ulm  und  Heilbronn  sind  den  Betriebsinspektionen
unmittelbar  unterstellt.  «

8.  11.

Unter  theilweiser  Abänderung  der  Bestimmungen  in  8.  11  der  Königlichen  Ver—
ordnung  vom  13.  Februar  1877  (Reg.  Blatt  S.  14)  und  der  Königlichen  Verordnung
vom  28.  Juni  1896  (Reg.  Blatt  S.  141)  wird  bestimmt:

Die  zulässigen  Ordnungsstrafen,  übrigens  Geldstrafen  nur  bis  zum  Betrage  von
20  Mark  oder  Haft  bis  zu  drei  Tagen,  können  wegen  Verfehlungen  im  Dienste  selbst
verhängt  werden:
        <pb n="232" />
        230

1)  von  den  Vorständen  der  Eisenbahn-Betriebsinspektionen  gegen  das  in
ihrem  Bezirke  verwendete  Stations-,  Abfertigungs-,  Eisenbahntelegraphen-,
Zugförderungs=  und  Zugbegleitungspersonal,  soweit  nicht  eine  der  in  Ziff.  3
aufgeführten  Dienststellen  zuständig  ist  und  wegen  der  in  Frage  kommenden
Verfehlung  Untersuchung  eingeleitet  hat;

2)  von  den  Vorständen  der  Bau-,  Maschinen=  und  Werkstätteninspektionen,
von  dem  Vorstand  der  Eisenbahntelegraphen=  und  der  Dampfschifffahrtsinspektion,
  sowie  von  den  Vorständen  der  für  Neubanuten  eingesetzten
  Behörden  gegen  das  ihnen  untergebene  Personal;

3)  von  den  Vorständen  der  Bahnstationen  I.  Klasse  und  der  Güterstellen
Stuttgart,  Ulm  und  Heilbronn  gegen  das  bei  diesen  Dienststellen  verwendete
  Stationspersonal,  von  den  Vorständen  der  Bahnstationen  I.  Klasse
außerdem  gegen  das  Eisenbahntelegraphen-,  das  Zugförderungs=  und  zugbegleitungspersonal
  wegen  der  auf  der  betreffenden  Station  begangenen  Dienstverfehlungen.


Die  Vorstände  der  Bahnstationen  I.  Klasse  und  der  Güterstellen  Stuttgart,  Ulm
und  Heilbronn  sind  hinsichtlich  der  Ausübung  der  Disciplinarstrafgewalt  der  Generaldirektion
der  Staatseisenbahnen  unmittelbar  unterstellt.  Für  Beschwerden  gegen  die  von  diesen
Dienststellen  verhängten  Ordnungsstrafen  ist  die  Generaldirektion  zuständig.

§.  12.

Diese  Verordnung  tritt  am  1.  April  1900  in  Kraft.

Unser  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ist  mit  deren  Vollziehung
beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  8.  März  1900.
Wilhelm.

Mittnacht.  Sarwey.  Schott  von  Schottenstein.  Pischet.  Breitling.  Zeyer.

Gedruckt  in  der  Hofbuchdrucerei  Chr.  Scheusele  in  Stuttgart.
        <pb n="233" />
        231
X  16.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Mürttemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Montag  den  19.  März  1900.

 

Inhalt:
Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Staatseisenbahnverwaltung  zur  Erwerbung  des  für  die
Erweiterung  des  Bahnhofs  Aalen  erforderlichen  Grundeigenthums  im  Wege  der  Zwangsenteinnung.  Vom
28.  Februar  1900.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Vollziehung  des  Gesetzes  vom
28.  Januar  1899  über  Aenderungen  des  Landtagswahlgesetzes.  Vom  25.  Februar  1900.

 

Konigliche  Verordnung,
betreffeud  die  Ermächtigung  der  Staatseisenbahnverwaltung  zur  Erwerbung  des  für  die  Erweiterung
des  Bahnhofs  Aalen  erforderlichen  Grundeigenthums  im  Wege  der  Zwangsenteignung.
Vom  28.  Februar  1900.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Guaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Art.  2  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die  Zwangsenteignung
  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken  (Reg.  Blatt  S.  446),
verordnen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  wie  folgt:

Die  Staatseisenbahnverwaltung  wird  ermächtigt,  zum  Zweck  der  nach  Art.  5  Ziff.  9
des  Gesetzes  vom  27.  Mai  1899  (Reg.  Blatt  S.  329)  auszuführenden  Erweiterung  des
Bahnhofs  Aalen  diejenigen  Grundstücke  und  Rechte  an  Grundstücken  im  Wege  der
Zwangsenteignung  zu  erwerben,  welche  nach  dem  genehmigten  allgemeinen  Plau  für  das
gedachte  Unternehmen  erforderlich  sind.

Nach  diesem  Plan  handelt  es  sich  in  der  Hauptsache  darum,  die  Ein=  und  Ausfahrtsgleise
  zu  vermehren  und  zu  verlängern,  sowie  dieselben  zur  Gewinnung  von

1
        <pb n="234" />
        232

genügendem  Raum  für  Zwischenbahnsteige  auseinanderzulegen,  Bahnsteigunterführungen,
welche  die  Bahnsteige  unter  sich  und  mit  dem  Hauptbahnsteig  verbinden,  herzustellen,  die
Personen=  und  Güterzugsgleise  mit  Verlängerung  derselben  zu  trennen,  die  Aufstellund
  Rangirgleise  zu  vermehren  und  weitere  Güterverladegleise  auf  der  nördlichen  Seite
des  Bahnhofs  herzustellen.  Der  Güterschuppen  ist  zu  verlängern,  das  Verwaltungsgebäude
  zu  vergrößern.  Eine  neue  Lokomotioremise  ist  zu  erbauen,  ein  Elektricitätswerk
zu  errichten.  Die  bestehende  Stellwerksanlage  ist  durch  eine  neue,  erweiterte,  zu  ersetzen.
Mehrere  Wegübergänge  in  Schienenhöhe  sind  zu  beseitigen,  an  ihre  Stelle  sollen  Weg-Unter=
  und  Ueberführungen  treten.  Einige  Straßen  und  Wege  bei  dem  Bahnhof  sind
theilweise  zu  verlegen  und  zu  ändern.

In  dem  Verfahren  zum  Zweck  der  Zwangsenteignung  wird  die  Staatseisenbahnverwaltung
  durch  die  Bauabtheilung  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  vertreten.

Als  Enteignungsbehörde  wird  die  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  bestellt.

Unser  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ist  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  28.  Februar  1900.
Wilhelm.
Mittnacht.  Sarwey.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  vollziehung  des  Gesetzes  vom  28.  Jannar  1399  über  Aenderungen  des
Landtagswahlgesetzes.  Vom  28.  Februar  1900.

Zur  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  28.  Jannar  19899,  betreffend  Aenderungen  des
Landtagswahlgesetzes  vom  „  %%  (Reg.  Blatt  S.  27),  werden  die  §#§.  3,  13,  15,  17
und  18  der  Verfügung  vom  6.  November  1882,  betreffend  die  Vollziehung  des  Landtagswahlgesetzes
  vom  26.  März  1868  in  der  demselben  durch  das  Gesetz  vom  16.  Juni  1882
gegebenen  Fassung  (Reg.  Blatt  S.  345)  mit  dem  Zeitpunkt  der  Anordnung  einer  all.
gemeinen  Neuwahl  aufgehoben  und  durch  nachstehende  Bestimmungen  ersetzt:
        <pb n="235" />
        233

Zu  Art.  4  und  5.

g.  3.

Bei  Aufnahme  der  Wahlberechtigten  in  die  Wählerlisten  ist  Art.  4  des  Verfassungsgesetzes
  vom  26.  März  1868  (Reg.  Blatt  S.  175),  F.  49  des  Reichsmilitärgesetzes  vom
2.  Mai  1874  (Reichs-Gesetzblatt  S.  45)  und  Art.  4  des  Ausführungsgesetzes  zur  Strafprozeßordnung
  vom  4.  März  1879  (Reg.  Blatt  S.  50)  zu  beachten.  Ausgeschlossen  von
dem  Wahlrecht  sind  hienach

1)  Personen,  welche  unter  Vormundschaft  stehen  oder  das  25.  Lebensjahr  noch  nicht
zurückgelegt  haben;

2)  Personen,  über  deren  Vermögen  das  Konkursverfahren  eröffnet  ist,  während  der
Dauer  des  Konkursverfahrens;

3)  Personen,  welchen  durch  rechtskräftiges  Urtheil  die  bürgerlichen  Ehrenrechte  aberkannt
  sind  oder  welchen  wegen  eines  Verbrechens  die  staats=  und  gemeindebürgerlichen
  Wahl=  und  Wählbarkeitsrechte  mit  der  Eröffnung  des  Hauptverfahrens
  durch  Entscheidung  der  zuständigen  Strafkammer  des  Landgerichts
zeitlich  entzogen  sind;

4)  Personen,  welche  —  den  Fall  eines  vorübergehenden  Unglücks  ausgenommen  —
eine  Armennnterstützung  aus  öffentlichen  Mitteln  beziehen  oder  im  letzten  der
Wahl  vorangegangenen  Finanzjahr  bezogen  und  diese  zur  Zeit  der  Wahl  nicht
wieder  erstattet  haben.  Die  Befreiung  von  der  Entrichtung  des  Schulgelds  und
die  unentgeltliche  Abgabe  von  Schulbüchern  und  anderen  Lehrmitteln,  sowie  die
Bezahlung  der  Kosten  der  Zwangserziehung  sind  nicht  als  Armenunterstützung
zu  betrachten  (Art.  3  Abs.  2  des  Ausführungsgesetzes  zum  Unterstützungswohnsitzgesetz
  vom  17.  April  1873,  Reg.  Blatt  S.  109,  und  Art.  19  letzter  Absatz  des
Gesetzes,  betreffend  die  Zwangserziehung  Minderjähriger  vom  29.  Dezember  1899,
Reg.  Blatt  S.  1284).

Für  die  zum  aktiven  Heer  gehörigen  Militärpersonen  mit  Ausnahme  der  Militärbeamten
  ruht  das  Wahlrecht.  Zur  Disposition  gestellte  Offiziere,  welche  nicht  in  einem
aktiven  Kommandoverhältniß  stehen,  sowie  die  Offiziere  und  Mannschaften  des  Landjägerkorps
  sind  wahlberechtigt.

Hinsichtlich  des  erforderlichen  Alters  der  Wahlberechtigten  wird  noch  darauf  auf-
        <pb n="236" />
        234

merksam  gemacht,  daß  es  genügt,  wenn  ein  Wähler  am  Wahltage  selbst  das  25.  Lebensjahr
  zurücklegt.

Zu  Art.  13  a.
S.  13.
Auf  dem  Tisch,  an  welchem  die  Distriktswahlkommission  Platz  zu  nehmen  hat,  wird
ein  verdecktes  Gefäß  (Wahlurne)  zum  Einlegen  der  Umschläge  aufgestellt.  Ein  Abdruck
des  Wahlgesetzes  in  der  Fassung  vom  2.  Februar  1899  (Reg.  Blatt  S.  32)  und  der

6.  November  1682

Vollzugsverfügung  zu  demselben  vom  #.F##ist  im  Wahllokal  aufzulegen.

Zu  Art.  14.
F.  15.

Gestempelte  Umschläge  sind  in  jedem  Wahllokal  in  ebenso  großer  Anzahl  bereit  zu
halten,  als  der  betreffende  Wahldistrikt  Wahlberechtigte  hat.  Zu  diesem  Zweck  wird
den  Oberämtern  die  erforderliche  Zahl  von  Umschlägen  durch  das  Ministerium  zugesendet.

Der  abgesonderte  Tisch,  an  welchem  der  Wähler  seinen  Stimmzettel  in  den  Umschlag
  zu  stecken  hat,  muß  so  aufgestellt  und  eingerichtet  sein,  daß  zwar  von  dem  Platz
der  Wahlkommission  oder  wenigstens  eines  Beisitzers  derselben  aus  die  geordnete  Benützung
  der  Absonderungsvorrichtungen  sich  überwachen  läßt,  daß  aber  der  an  den  Tis
tretende  Wähler  die  Einlegung  des  Stimmzettels  in  den  Umschlag  bewerkstelligen  kann,
ohne  daß  eine  Kontrole  darüber  möglich  ist,  was  für  einen  Stimmzettel  er  in  den  Um:
schlag  stect.  Zu  diesem  Zweck  kann  insbesondere

1)  im  Wahllokal  selbst  ein  Tisch  aufgestellt  werden,  welcher  an  den  nicht  an  die
Wände  des  Zimmers  anstoßenden  Seiten  in  angemessener  Höhe  mit  einer  den
erforderlichen  Schutz  gegen  Beobachtung  gewährenden  Verwahrung  auf  solche
Ausdehnung  versehen  ist,  daß  nur  der  für  den  Zutritt  des  Wählers  zu  dem
Tisch  erforderliche  Platz  frei  bleibt,  oder
im  Wahllokal  durch  verstellbare  Wände,  undurchsichtige  Vorhänge,  Kästen  u.  dergl.
ein  nur  gegen  die  Seite  des  Platzes  der  Wahlkommission  ganz  oder  theilweise
offen  bleibender,  zum  Lesen  und  Schreiben  genügend  heller  Raum  abgetheilt
werden,  in  welchem  ein  gewöhnlicher  Tisch  aufgestellt  wird,  oder

1
        <pb n="237" />
        235

3)  in  einem  mit  dem  Wahllokal  in  unmittelbarer  Verbindung  stehenden,  nur  vom
Wahllokal  aus  betretbaren  Nebenzimmer  ein  vom  Platz  wenigstens  Eines  Beisitzers
  der  Wahlkommission  aus  sichtbarer  Tisch  so  aufgestellt  wird,  daß  an  demselben
  der  Wähler  den  Stimmzettel  unbeobachtet  in  den  Umschlag  zu  stecken
vermag.

In  Abstimmungsdistrikten  mit  mehr  als  fünfhundert  Wählern  sollen  mindestens

zwei  Absonderungsvorrichtungen  der  bezeichneten  Art  angebracht  werden.

Werden  im  Wahllokal  oder  in  einem  an  dasselbe  anstoßenden  Gelaß  mehrere  Tische
zur  Benützung  durch  die  Wähler  aufgestellt,  so  sind  dieselben  von  einander  so  abzuscheiden,
daß  der  an  dem  einen  Tisch  stehende  Wähler  den  an  dem  andern  Tisch  stehenden  Wähler
nicht  überwachen  kann.

8.  15a.

Der  Wähler,  welcher  seine  Stimme  abgeben  will,  nimmt  von  einer  in  der  Nähe
des  Eingangs  zu  den  Absonderungsvorrichtungen  besonders  aufzustellenden  Person  (Amtsdiener,
  Polizeidiener  u.  dergl.)  einen  gestempelten  Umschlag  in  Empfang  und  begibt
sich  an  den  abgesonderten  Tisch,  wo  er  seinen  Stimmzettel  in  den  Umschlag  steckt;  er
tritt  sodann  an  den  Tisch,  an  welchem  die  Distriktswahlkommission  sitzt,  nennt  seinen
Namen  und  gibt,  wenn  der  Abstimmungsdistrikt  aus  mehreren  Gemeinden  besteht,  seinen
Wohnort,  in  Orten,  in  welchen  die  Wählerliste  nach  Straßen  und  Hausnummern  aufgestellt
  ist,  seine  Wohnung  an.  Hat  der  Protokollführer  den  Namen  des  Abstimmenden
in  der  Wählerliste  aufgefunden,  so  legt  der  Wähler  selbst  den  Umschlag  unverschlossen
in  die  Wahlurne.

Ueber  die  Zulassung  einer  Vertrauensperson  im  Falle  des  Art.  14  Abs.  4  entscheidet
in  Anstandsfällen  die  Distriktswahlkommission.

Im  Falle  der  Zurückweisung  eines  Stimmzettels  auf  Grund  der  Vorschrift  des
Art.  14  Abs.  6  darf  ein  Abstimmungsvermerk  in  der  Wählerliste  nicht  gemacht  werden.

S.  17.

Das  über  die  Wahlhandlung  aufzunehmende  Protokoll  ist  nach  dem  in  Beilage  B
enthaltenen  Formular  abzufassen.  —
        <pb n="238" />
        236
Zu  Art.  16.

8.  18.

Nachdem  der  Wahlvorsteher  genau  um  sieben  Uhr  erklärt  hat,  daß  nur  noch  die
schon  im  Wahllokal  anwesenden  Wähler  zur  Stimmabgabe  zugelassen  werden,  sind  die
noch  zuzulassenden  Wähler  von  den  übrigen  im  Wahllokal  anwesenden  Personen  in
geeigneter  Weise  getrennt  zu  halten;  erforderlichen  Falles  können  die  Thüren  des  Wahllokals
  auf  kurze  Zeit,  jedoch  höchstens  bis  zur  Beendigung  der  Abstimmung  abgeschlossen  werden.

Stuttgart,  den  28.  Februar  1900.
Pischek.
        <pb n="239" />
        237
Beilage  B.

Wahlprotokoll.
Verhandelt  N.  Oberamts  N.  den

Behufs  der  auf  heute  anberaumten  Wahl  eines  Landtagsabgeordneten
für  die  Stadt.
das  Oberamt.
der  Stadt

Nro.  .  .  ..  l
ro  des  Oberamts  welcher

ist  in  dem  Abstimmungsdistrikt

...  umfaßt,  der  Unterzeichnete  zum  Wahlvorsteher  ernannt
worden.
Derselbe  hatte  aus  der  Zahl  der  Wähler  seines  Abstimmungsdistrikts  zum  Protokollführer
den  .
und  zu  Beisitzern

1)

2)

3)

4

5)
ernannt  und  zwei  Tage  vor  dem  Wahltermine  eingeladen,  beim  Beginne  der  Wahlhandlung  zur
Bildung  der  Distriktswahlkommission  zu  erscheinen.

Dieselben  hatten  sich  .
eingefunden  und  der  Wahlvorsteher  eröffnete  *  Wahlhandlung  n  um  1  uhr.  Vormitags  damit,  baß
er  dieselben  mittels  Handschlags  an  Eidesstatt  verpflichtete.

Auf  dem  Tische,  an  welchem  die  Distriktswahlkommission  Platz  nahm,  war  ein  verdecktes  Gefäß
  zum  Hineinlegen  der  Stimmzettel  (Wahlurne)  aufgestellt  und  es  überzeugte  sich  die  Distriktswahlkommission
  unmittelbar  vor  dem  Beginn  der  Abstimmung,  daß  dasselbe  leer  sei.
        <pb n="240" />
        auil  uoauiuiojadaoa  schmu  onvꝰ  noou
lg  oald  Neano  uoqiausꝙanq  qaiai

238
Beschreibung  der  Absonderungsvorrichtung:  Damit  der  Wähler  unbeachtet  seinen  Stimmzettel
in  den  Umschlag  zu  stecken  vermochte,  war

Mit  der  Vertheilung  der  der  Distriktswahlkommission  zugestellter..  Stück  amtlich
  gestempelter  Umschläge  war
beaustragt  und  ihm  sein  Standort  in  unmitelbarer  Nähe  der  Absonderungsvorrichtung  ungeniesen  worden.

Von  den  erschienenen  Wählern  nahm  jeder  einen  gestempelten  Umschlag  in  Empfang,  begab  sich
sodann  an  den  abgesonderten  Tisch,  wo  er  gegen  Beobachtung  geschützt  seinen  Stimmzettel  in  den
Umschlag  steckte.  Den  Umschlag  sammt  Stimmzettel  legte  er,  sobald  der  Protokollführer  seinen  Namen
in  der  Wählerliste  aufgefunden  hatte,  selbst  in  die  Wahlurne.

Hiebei  mußten  von  dem  Wahlvorsteher  zurückgewiesen  werden:

1)  weil  der  Wähler  den  Stimmzettel  nicht  in  einem  amtlich  gestempelten  Umschlag  abgeben
wollte.  Sitimmzettel,
2)  weil  der  Wähler  den  Stimmzettel  in  einem  mit  einem  äußeren  Kennzeichen  versehenen  Umschlag
  abgeben  wolllt  .Stimnizettel.
Auch  mußten  .  .  .  .  Wähler  von  der  Stimmgebung  zurückgewiesen  werden,  weil  sie  sich
trotz  erhaltener  Aufforderung  weigerten,  an  den  abgesonderten  Tisch  zu  treten,  um  den  Stimmzettel
in-den  Umschlag  zu  stecken.

Die  nachverzeichneten  Wähler,  welche  durch  körperliche  Gebrechen  behindert  waren,  allein  an  den
abgesonderten  Tisch  zu  treten  oder  ihren  Stimmzettel  eigenhändig  in  den  Umschlag  zu  verbringen  und
diesen  in  die  Wahlurne  zu  legen,  haben  sich  der  Beihilfe  der  von  ihnen  mitgebrachten  Vertrauenspersonen
  bedient,  nämlich:

1)

2)
Der  Proiolollfuhrer  vbermertie  die  erfolgte  Stimmabgab-  jedes  Wahlers,  indene  er  neben  dem
Namen  desselben  in  der  dazu  bestimmten  Rubrik  der  Wählerliste  ein  Kreuz  machte.

Um  Uhr  erklärte  der  Wahlvorsteher,  daß  nur  noch  diejenigen  Wähler  zur  Stimmabgabe
zugelassen  werden,  welche  im  Wahllokal  bereits  anwesend  waren.  Die  im  Wahllokal  anwesenden
Wähler,  die  noch  nicht  abgestimmt  hatten,  wurden  darauf  von  den  übrigen  Personen  abgesondert  und
gaben  ihre  Stimmen  noch  ab.  Um  Uhr  Minuten  war  die  Stimmabgabe  vollendet.
        <pb n="241" />
        239

Die  Umschläge  wurden  aus  der  Wahlurne  genommen  und  uneröffnet  gezählt.  Die  Anzahl  derwird

  durchstrichen,

wird  durch-Namen

  in  der  Wählerliste  der  Abstimmungsvermerk  gemacht  war.  Zur  Aufklärung  dieser  Differenz,
welche  sich  auch  bei  wiederholter  Zählung  herausstellte,  dient  Folgendes:

selben  betrug  .
Dieselbe  stimmte  mit  ber  zahl  derjenigen  Wähler,  neben  deren  Namen  in  der  Wählerliste  der
Abstimmungsvermerk  gemacht  war,  überein.
Dieselbe  war  um  größer  als  die  Zahl  derjenigen  Wähler,  neben  S6#

Hierauf  erfolgte  die  Eröffnung  der  Umschläge,  indem  einer  der  Beisitzer  jeden  Umschlag  einzeln
öffnete,  den  Stimmzettel  entfaltete  und  ihn  dem  Wahlvorsteher  übergab,  welcher  denselben  nach  lauter
Vorlesung  an  einen  anderen  Beisitzer  weiter  reichte,  der  die  Stimmzettel  bis  zum  Ende  der  Wahlhandlung
  aufbewahrte.

Der  Protokollführer  nahm  den  Namen  jedes  Kandidaten,  welcher  Stimmen  erhielt,  in  das
Protokoll  auf,  vermerkte  neben  demselben  jede  dem  Kandidaten  zufallende  Stimme  und  zählte  dieselbe
laut.  In  gleicher  Weise  führte  der  Beisitzer  eeine  Gegenliste,
welche  ebenso  wie  die  Wählerliste  beim  Schlusse  der  Verhandlung  von  ver  Distriktswahlkommission
unterschrieben  und  dem  Protokoll  beigefügt  wurde.

Durch  Beschluß  der  Distriktswahlkommission  wurden  für  ungiltig  erklärt:

1)  nach  Art.  18  Ziff.  1  des  Landtagswahlgesetzes

die  Stimmzettel  Nro.
2)  nach  Art.  18  Ziff.  2
die  Stimmzettel  Nro.
3)  nach  Art.  18  Ziff.  3
die  Stimmzettel  Nro.
4)  nach  Art.  18  Ziff.  4
die  Stimmzettel  Nro.
5)  nach  Art.  18  Ziff.  5
die  Stimmzettel  Nro.
6)  nach  Art.  18  Ziff.  6
die  Stimmzettel  Nro.  ...  .......
Außer  Berücksichtigung  mußten  genäß  *  16  Abs.  2  .Unschläge  gelassen

nicht  ũbereinstimmen.


strichen,  wenn  wenn  die  Zaflen
die  Zahlen  i  i

übereinstimmen
        <pb n="242" />
        (UI  uscoll
nk  ed#  Pqbun
la#e  Pidleg

–

240

werden,  in  welchen  sich  entweder  kein  Stimmzeltel  vorfand  oder  mehrere  auf  verschiedene  Namen
lautende  Stimmzettel  enthalten  waren,  nämlich  die  Umschläge  Nro.  .

Dagegen  wurden  die  nachbezeichneten  Stimmzettel,  in  Betreff  deren  sich  die  nachstehenden  Be.
denken  ergeben  hatten,  aus  folgenden  Gründen  durch  Beschluß  der  Distriktswahlkommission  für  giltig  erklärt  4

1)  Stimmzettel  Nro.

2)  Stimmzettel  Nro.

Die  Giltigkeitserklärung  der  Slimmzettel  Nro.

erfolgte  übrigens  nur  mit  Stimmengleichheit.

Die  sämmtlichen  vorbezeichneten  Stimmzeltel  und  Umschläge,  in  Betreff  deren  es  einer  Be.
schlußfassung  der  Distriktswahlkommission  bedurft  hatte,  wurden  mit  fortlaufenden,  den  vorstehend  a#ngegebenen
  entsprechenden  Nummern  versehen  und  dem  Protokolle  beigefügt.

Die  Zahl  der  Stimmen  betrug
für  ungiltig  erklärte  Stimmzettel  einschließlich  der  außer  Verüchsfihigung  zelan  enen  unschlüge  un
vorhanden  .  ..  «»

Die  Zahl  der  eiltigen  Stimmen  lelragt  also  .  ....  .·«

Es  haben  erhalten:

(Gutsbesitzer  Karl  Weiß  in  Helldorf  1,  2,  3,  4,  5,  6,  7,  8,  9,  10,  11,  12,  13,  14,  15,  16,

7,  18,  19,  20,  21,  22,  23,  24,  25,  26,  27,  28,  29,  30,  31.
zusammen  31  1  Sümmen.

1)
zmsammen  ...  Stimmen
5)  ...·
zusammen  Stimmen
#  ....  ..·«
zufammen...StimIne-k
H  ....  ...-zusammen...Stimmen

ö)  ....  ...
zusammen  Stimmen
9a  ........
zusammen  Stimmen

im  Ganzen  wie  oben.  Stimmen
        <pb n="243" />
        241

Nachdem  dieses  Ergebniß  ermittelt  und  von  dem  Wahlvorsteher  verkündet  worden  war,  versiegelte
  derselbe  alle  abgegebenen  Stimmzettel,  welche  nicht  dem  Protokolle  beigefügt  sind,  und  nahm
dieselben  in  Verwahrung.

Die  bei  der  Wahl  benützten  Umschläge,  soweit  sie  nicht  bereits  dem  Protokolle  beigefügt  sind,
wurden  vernichtet.  Die  nicht  zur  Verwendung  gelangten  Umschläigee..  Stück)  sind  wieder
angeschlossen.

Zu  keiner  Zeit  der  Wahlhandlung  waren  weniger  als  drei  Mitglieder  der  Distriktswahlkommission
gegenwärtig,  oder  der  Wahlvorsteher  und  der  Protokollführer  gleichzeitig  abwesend.

Gegenwärtige  Verhandlung  ist  vorgelesen,  von  dem  Wahlvorsteher,  den  Beisitzern  und  dem
Protokollführer  überall  genehmigt  und  wie  folgt  vollzogen:

Der  Wahlvorsteher:  Die  Beisitzer:  Der  Protokollführer:

 

Gedruckt  in  der  Hofbuchdruckerei  von  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="244" />
        <pb n="245" />
        243
17.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart,  Samstag  den  24.  März  1900.

Inhalt:

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  das  Verbot  der  Einfuhr  von  Nutz=  und  Zuchtvieh  aus
Tirol  und  Vorarlberg.  Vom  12.  März  1900.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die
Umlage  zur  Bestreitung  der  Entschädigung  für  auf  polizeiliche  Anordnung  getödtete  oder  vor  Ausführung
der  Tödtungsanordnung  gefallene  Thiere,  sowie  zur  Bestreitung  der  Entschädigung  für  an  Milzbrand  und  an
Maul=  und  Klauenseuche  gefallene  Thiere.  Vom  16.  März  1900.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des
Kirchen=  und  Schulwesenz,  betreffend  die  Titel  und  die  Rangverhältnisse  der  Lehrer  an  den  G.  lehrten=  und
Realschulen.  Vom  12.  März  1900.

 

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  das  Verbot  der  Einfuhr  von  Nutz-  und  Juchtvieh  aus  Tirol  und  Vorarlberg.
Vom  12.  März  1900.

Zur  Verhütung  der  Einschleppung  der  Maul=  und  Klauenseuche  aus  Tirol  und
Vorarlberg  wird  auf  Grund  des  §.  7  des  Reichsgesetzes  vom.  obetreffend  die
Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen  (Reichs-Gesetzblatt  von  1891  S.  410)  und
des  Art.  6  Abs.  1  des  Viehseuchen-Uebereinkommens  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und
Oesterreich-Ungarn  vom  6.  Dezember  1891  (Reichs-Gesetzblatt  von  1892  S.  90)  verfügt:

Die  durch  die  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  20.  März  1893
(Neg.  Blatt  S.  42)  den  Viehhaltern  der  Oberamtsbezirke  Leutkirch,  Ravensburg,
Tettnang,  Waldsee  und  Wangen  ertheilte  Erlaubniß  zur  Einfuhr  von  Nutz=  und
Zuchtvieh  aus  Tirol  und  Vorarlberg  wird  bis  auf  Weiteres  zurückgezogen.

Vorstehende  Verfügung  tritt  sofort  in  Kraft.
        <pb n="246" />
        244
Die  Ertheilung  von  Dispensen  für  das  vor  Veröffentlichung  dieser  Verfügung
bereits  gekaufte  Nutz=  und  Zuchtvieh  bleibt  dem  Ministerium  des  Junern  vorbehalten.
Stuttgart,  den  12.  März  1900.
Pischek.

verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Umlage  zur  Bestreitung  der  Entschädigung  für  auf  polizeiliche  Anordnung  getödtete
oder  vor  Ausführung  der  Tödtungsanordnung  gefallene  Thiere,  sowie  zur  Bestreitung  der  Entschädigung
für  an  Milzbrand  und  an  Maul-  und  fKlanenseuchr  gefallene  Thiere.  Vom  16.  März  1900.

Auf  Grund  des  Art.  3  des  Ausführungsgesetzes  zum  Reichsgesetz  über  die  Abwehr
und  Unterdrückung  von  Viehseuchen  vom  20.  März  1881  (Reg.  Blatt  S.  189),  des  Art.  1
des  Gesetzes  vom  7.  Juni  1885,  betreffend  die  Entschädigung  für  an  Milzbrand  gefallene
Thiere  (Reg.  Blatt  S.  253),  und  des  Art.  1  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1893,  betreffend
die  Entschädigung  für  an  Maul=  und  Klauenseuche  gefallenes  Rindvieh  (Reg.  Blatt  S.  123),
sowie  in  Gemäßheit  der  Ministerialverfügung  vom  15.  Januar  1896,  betreffend  die  Vollziehung
  des  Reichsgesetzes  vom  düber  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen,
  und  des  Ausführungsgesetzes  vom  20.  März  1881  (Reg.  Blatt  S.  11)  wird
hiedurch  verfügt,  daß  für  das  Jahr  1900

für  jedes  Pferd  ein  Beitrag  von  .  ..  1.0  Pfennig,
für  einen  Esel,  ein  Maulthier  oder  einen  Ne  ein  Veitrag  von  15  Pfennig,
für  jedes  Stück  Rindvieh  ein  Beitrag  dn  .  40  Pfennig

zu  entrichten  ist.

Die  in  8.  13  der  Ministerialverfügung  vom  15.  Januar  1896  für  die  Aufnahme
der  Viehbesitzer  und  ihres  beitragspflichtigen  Viehbestandes  sowie  für  den  Vollzug  der
Umlage  ertheilten  Vorschriften  und  Fristen  sind  genau  einzuhalten.

Die  Belohnung  der  örtlichen  Einbringer  für  die  Aufnahme  und  Verzeichnung  der
Thierbesitzer  und  ihres  beitragspflichtigen  Thierbestandes,  sowie  für  die  Umlage  und  den
Einzug  der  von  den  Thierbesitzern  zu  erhebenden  Beiträge  und  die  Ablieferung  derselben  an
die  Oberamtspflege  wird  in  theilweiser  Abweichung  von  den  Bestimmungen  des  8.  15
der  Ministerialverfügung  vom  15.  Jannar  1896  wie  folgt  festgesetzt:
        <pb n="247" />
        245

a.  bei  der  Klasse  I  Pferde  und  bei  der  Klasse  II  Esel,  Maulthiere
und  Maulesel  aauf  *&amp;amp;  10Pfennig,

.  bei  der  Klasse  III  Rindvieh  auf  .·  .."Pfenmg,
je  von  der  Mark  der  eingezogenen  Beiträge.  Berechnet  sich  nach  vorstehenden
Sätzen  die  Gesammtbelohnung  auf  weniger  als  1  Mark,  so  wird  dieselbe  auf
diesen  Betrag  erhöht.

Bezüglich  der  Belohnung  der  Oberamtspfleger  verbleibt  es  bei  den  Bestimmungen

des  §.  15  Abs.  4  der  Ministerialverfügung  vom  15.  Jannar  1896.

Stuttgart,  den  16.  März  1900.

Pischek.

tekanntmachung  des  Ministeriums  des  nirchen-  und  Schulwesene,
betreffend  die  Titel  und  die  Rangverhältnisse  der  Lehrer  an  den  Gelehrten-  und  Realschulen.
Vom  12.  März  1900.

Vermöge  Allerhöchster  Entschließung  vom  12.  März  1900  haben  Seine  Königliche
  Majestät  hinsichtlich  der  Titel  und  der  Rangverhältnisse  der  Lehrer  an  den
Gelehrten=  und  Realschulen  Nachstehendes  gnädigst  zu  verfügen  geruht:

1)  Die  Lehrer  auf  den  eine  akademische  Bildung  nicht  erfordernden  Hauptlehrstellen
der  untersten  Klassen  zwei=  oder  mehrklassiger  Latein=  oder  Realschulen,  welche
mehr  als  einen  Jahreskurs  in  einer  Klasse  vereinigen,  sowie  an  den  zwei  untersten
Klassen  größerer  Gelehrten=  oder  Realschulen  führen,  wenn  sie  an  Gelehrtenschulen
  angestellt  sind,  den  Titel  „Präzeptor“,  wenn  sie  an  Realschulen  angestellt
sind,  den  Titel  „Reallehrer“  mit  dem  Rang  auf  der  IX.  Stufe  der  Rangordnung.
Die  Lehrer  auf  den  eine  akademische  Bildung  erfordernden  Hauptlehrstellen  der
unter  Ziff.  1  nicht  genannten  unteren  und  der  mittleren  Klassen  der  Gelehrtenschulen
  führen  den  Titel  „Oberpräzeptor“,  die  Hauptlehrer  an  den  entsprechenden
Klassen  der  Realschulen  den  Titel  „Oberreallehrer“  je  mit  dem  Rang  auf  der
VIII.  Stufe  der  Nangordnung.

1-—.
        <pb n="248" />
        246

Für  einen  Theil  dieser  Lehrer  bis  zu  einem  Drittheil  der  Gesammtzahl
kann  nach  12jähriger  ständiger  Dienstzeit  der  Titel  eines  Professors  auf  der  VII.
Stufe  der  Rangordnung  in  Vorschlag  gebracht  werden.

3)  Die  Hauptlehrer  an  den  oberen  Klassen  der  Gelehrten=  und  Realschulen  führen
den  Titel  „Professor“  auf  der  VII.  Stufe  der  Nangordnung.  Derselben  Rangstufe
  gehören  die  Rektoren  der  6—.klassigen  Lehranstalten  an.

Nach  12jähriger  Dienstzeit,  von  der  Anstellung  auf  der  oberen  Stufe  an  gerechnet,
  können  die  Hauptlehrer  an  den  oberen  Klassen  der  Vollanstalten  sowie
die  Rektoren  der  6—Sklassigen  Lehranstalten  bis  zu  einem  Drittheil  der  Gesammtzahl
  der  in  Betracht  kommenden  Lehrer  zur  Verleihung  des  Nanges  auf  der  VI.
Stufe  der  Nangordnung  in  Vorschlag  gebracht  werden.

Durch  die  gegenwärtige  Verfügung  wird  der  dermalige  Titel  und  Rang  solcher
Lehrer  nicht  berührt,  welchen  zur  Zeit  ein  höherer  Titel  und  ein  höherer  Rang  zukommt,
als  sie  nach  vorstehenden  Bestimmungen  beanspruchen  könnten.

Stuttgart,  den  12.  März  1900.
Sarwey.

Gedruckt  in  der  Hofbuchdruckerei  von  Chr.  Scheusele  in  Stuttgart.
        <pb n="249" />
        247

18.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Freitag  den  6.  April  1900.

Inhalt:

Königliche  Verordnung,  betreffend  den  Wiederzusammentritt  der  Stände.  Vom  31.  März  1900.

Königliche  Verordnung,
betreffend  den  Wiederzusammentritt  der  Stände.  Vom  31.  März  1900.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.
Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  haben  Wir  den  Wiederzusammentritt
  der  vertagten  Ständeversammlung  auf

·  Dienstag  den  24.  April  d.  Is.
bestimmt.

Wir  befehlen  demnach,  daß  sich  die  Mitglieder  beider  Kammern  an  diesem  Tage

zur  Eröffnung  ihrer  Sitzungen  in  Unserer  Haupt-  und  Residenzstadt  Stuttgart  wieder
versammeln.

Gegeben  Stuttgart,  den  31.  März  1900.
Wilhelm.
Mittnacht.  Sarwey.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.

—  —

 

Gedruckt  in  der  Hofbuchdruckerei  von  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="250" />
        <pb n="251" />
        249

K  19.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Montag  den  9.  April  1900.

 

Inhalt:

Königliche  Verordnung,  betreffend  vie  Errichtung  der  Handelskammern.  Vom  22.  März  1900.  —  Königliche  Verordnung,
  betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Neuffen  zu  Erhebung  einer  brtlichen  Verbrauchsabgabe
  von  Bier.  Vom  24.  März  1900.  —  Verfügung  der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
Abtheilung  für  bie  Verkehrsanstalten,  und  des  Innern,  betreffend  den  Vollzug  des  Telcgraphenwege  Gesetzes.
Vom  23.  März  1900.—  Verfügung  der  Ministerien  des  Jnnern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  die  Pferde-Aushebungs-
  Vorschrift  für  das  Königreich  Württemberg.  Vom  31.  März  1900.

 

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Errichtung  der  Handelskammern.  Vom  22.  März  1900.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Art.  2  Abs.  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Handelskammern,  vom
30.  Juli  1899  (Reg.  Blatt  S.  579)  verordnen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,
  wie  folgt:

Das  Staatsgebiet  ist  in  acht  Handelskammerbezirke  getheilt.  Die  Sitze  der
Kammern  befinden  sich  in  Stuttgart,  Heilbronn,  Reutlingen,  Ulm,  Calw,  Heidenheim,
Ravensburg  und  Nottweil.

Den  Bezirk  der  Handelskammer  in  Stuttgart  bilden  der  Stadtdirektionsbezirk
Stuttgart  und  die  Oberamtsbezirke  Backnang,  Böblingen,  Cannstatt,  Eßlingen,  Leonberg,
Ludwigsburg,  Marbach,  Maulbronn,  Schorndorf,  Stuttgart,  Vaihingen  und  Waiblingen;

den  Bezirk  der  Handelskammer  in  Heilbronn  die  Oberamtsbezirke  Heilbronn,
        <pb n="252" />
        250

Besigheim,  Brackenheim,  Gerabronn,  Hall,  Künzelsau,  Mergentheim,  Neckarsulm,
Oehringen  und  Weinsberg;

den  Bezirk  der  Handelskammer  in  Reutlingen  die  Oberamtsbezirke  Reutlingen,
Balingen,  Göppingen,  Horb,  Kirchheim,  Nürtingen,  Rottenburg,  Tübingen  und  Urach;

den  Bezirk  der  Handelskammer  in  Ulm  die  Oberamtsbezirke  Ulm,  Biberach,
Blaubeuren,  Ehingen,  Geislingen,  Laupheim  und  Münsingen;

den  Bezirk  der  Handelskammer  in  Calw  die  Oberamtsbezirke  Calw,  Freudenstadt,
  Herrenberg,  Nagold  und  Neuenbürg;

den  Bezirk  der  Handelskammer  in  Heidenheim  die  Oberamtsbezirke  Heidenheim,
Aalen,  Crailsheim,  Ellwangen,  Gaildorf,  Gmünd,  Neresheim  und  Welzheim;

den  Bezirk  der  Handelskammer!  in  Ravensburg  die  Oberamtsbezirke  Ravensburg,
  Leutkirch,  Riedlingen,  Saulgau,  Tettnang,  Waldsee  und  Wangen;

den  Bezirk  der  Handelskammer  in  Rottweil  die  Oberamtsbezirke  Rottweil,
Oberndorf,  Spaichingen,  Sulz  und  Tuttlingen.

Die  Zahl  der  zu  wählenden  Kammermitglieder  betragt

bei  der  Handelskammer  in  Stuttgartt  424,
„  „  »  ,,Hetlbronn...  ....16,
«»  »  „Reutlingen  ..  ..16,
-»  «  ,,Ulm.........  16,
„  „  „  „Calw  .  .  .  .  .  .  9,
„  „  „  „  Heidenhin  z·1,
„  „  „  „Ravensburg  ..  .  .  12,
„  „  „  „Rottweil  .  .  .  ..  ·..12.

Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  der  Volhiehung  dieser  Verordnung
beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  22.  März  1900.
Wilhelm.
Mittnacht.  Sarwey.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.
        <pb n="253" />
        251
Königliche  Verordnung,

betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Neuffen  zu  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe
  von  gier.  Vom  24.  März  1900.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  24.  März  1899,  betreffend  die  Gültigkeitsdauer
der  mit  dem  31.  März  1899  außer  Wirksamkeit  tretenden  Bestimmungen  über  die
Besteuerungsrechte  der  Gemeinden  (Reg.  Blatt  S.  237),  des  Gesetzes  vom  25.  März
1887,  betreffend  die  Forterhebung  von  örtlichen  Verbrauchsabgaben  durch  die  Gemeinden
(Reg.  Blatt  S.  85),  sowie  der  Art.  19  bis  21,  23,  24  Abs.  1  und  25  Abs.  1  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  über  Besteuerungsrechte  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden
(Reg.  Blatt  S.  198)  und  des  Art.  II  des  Gesetzes  vom  8.  März  1881,  betreffend  die
Abänderung  des  vorerwähnten  Gesetzes  (Neg.  Blatt  S.  19),  verordnen  und  verfügen
Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

S.  1.

Der  Stadtgemeinde  Neuffen  wird  die  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe
  von  Bier  mit  fünfundsechzig  Pfennig  für  einhundert  Liter  bis  zum  31.  März
1005  gestattet.

8.  2.

Soweit  die  örtliche  Verbrauchsabgabe  von  Bier  nach  Art.  21  Abs.  2  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  von  dem  in  der  Stadtgemeinde  Neuffen  zur  Biererzeugung  verwendeten
  Malz  zu  erheben  ist,  wird  der  Betrag  der  von  dem  Doppelzentner  ungeschrotenen
Malzes  für  die  Gemeinde  zu  erhebenden  Steuer  auf  zwei  Mark  fünfzig  Pfennig  festgesetzt.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung
dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  24.  März  1900.

Wilhelm.
Mittnacht.  Sarwey.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.
        <pb n="254" />
        252

Verfügung  der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
  und  des  Innern,
betreffend  den  Vollzug  des  Telegraphenwege-Gesetzes.  Vom  23.  März  1900.

Zum  Vollzug  des  Telegraphenwege-Gesetzes  vom  18.  Dezember  1899  (Reichs-Gesetzblatt
  S.  705)  wird  auf  Grund  der  §§.  9,  13  und  14  desselben  Nachstehendes
verfügt.

8.  1.

Untere  Verwaltungsbehörden  (8.  7  des  Gesetzes)  sind  die  Stadtdirektion  Stuttgart
und  die  Oberämter.

Höhere  Verwaltungsbehörden  (§.  8  des  Gesetzes)  sind  die  Kreisregierungen.

Landescentralbehörde  (8§.  8,  11,  13,  14  des  Gesetzes)  ist  das  Ministerium  des
Innern.

§.  2.

Als  öffentliche  Behörden,  welchen  gemäß  §.  9  des  Gesetzes  Kenntniß  von  dem
Plane  durch  Mittheilung  einer  Abschrift  zu  geben  ist,  werden  die  Stadtdirektion  Stuttgart
und  die  Oberämter  bezeichnet.

Die  Benachrichtigung  gemäß  Absatz  1  ist  in  soweit  nicht  erforderlich,  als  den
genannten  Behörden  in  ihrer  Eigenschaft  als  unteren  Verwaltungsbehörden  der  Plan
auf  Grund  des  §.7  Absatz  2  des  Gesetzes  mitzutheilen  ist  oder  als  es  sich  um  die
Benutzung  von  Verkehrswegen  (§.  1  des  Gesetzes)  handelt,  welche  in  der  Unterhaltung
der  staatlichen  Straßen=  und  Wasserbauverwaltung  sich  befinden.

S.  3.

Als  Verwaltungsbehörden,  bei  welchen  gemäß  §.  13  des  Gesetzes  Ersatzansprüche
geltend  zu  machen  sind,  werden  die  Kreisregierungen  bestimmt.

Zuständig  ist  diejenige  Kreisregierung,  in  deren  Bezirk  die  Telegraphenanlage
oder  derjenige  Theil  derselben  sich  befindet,  durch  welchen  der  Ersatzanspruch  veranlaßt
worden  ist.

8.  4.

Besteht  Streit  oder  Ungewißheit  darüber,  welche  von  mehreren  Verwaltunggbehörden
  (8§.  1  und  3)  zuständig  ist,  so  wird  die  zuständige  Verwaltungsbehörde  durch
        <pb n="255" />
        253

das  Ministerium  des  Innern  bestimmt.  Unterstehen  jedoch  die  betheiligten  unteren
Verwaltungsbehörden  (8.  1)  derselben  Kreisregierung,  so  entscheidet  diese  über  die
Zuständigkeit.
Stuttgart,  den  23.  März  1900.
Mittnacht.  Pischek.

Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,

betreffend  die  pferde-Aushebungs-Vorschrift  für  das  Königreich  Württemberg.  Vom  31.  März  1900.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  Seiner  Majestät  des  Königs  wird  hiedurch
die  nachstehende  Pferde-Aushebungs-Vorschrift  für  das  Königreich  Württemberg  erlassen.
Die  neue  Vorschrift  tritt  hinsichtlich  der  §§.  1  bis  9  mit  dem  1.  April  d.  Is.,  im  Uebrigen
erst  mit  dem  1.  April  1901  an  Stelle  des  Pferde-Aushebungs-Reglements  vom  16.  Jannar
1887  (Reg.  Blatt  S.  19)  und  der  dazu  ergangenen  Aenderungen  vom  4.  Juli  1892
(Reg.  Blatt  S.  317)  und  1.  Mai  1895  (Reg.  Blatt  S.  177)  in  Kraft.

Stuttgart,  den  31.  März  1900.
Pischek.  Schott  von  Schottenstein.

Pferde-Aushebungs-Yorschrift
für  das  Königreich  Württemberg.  Vom  31.  März  1900.

Auf  Grund  und  in  Ausführung  der  §§.  25  bis  27  und  des  §.  36  des  Gesetzes  über
die  Kriegsleistungen  vom  13.  Juni  1873  (Reichs-Gesetzblatt  S.  129)5)  werden  die  nach-*)

  Die  angeführten  S§.  des  Kriegsleistungsgesetzes  lauten:
8.  25.

Zur  Beschaffung  und  Erhaltung  des  kriegsmäßigen  Pferdebedarfs  der  Armee  sind  alle  Pferdebesitzer
verpflichtet,  ihre  zum  Kriegsdienst  für  tauglich  erklärten  Pferde  gegen  Ersatz  des  vollen  von  Sachverständigen
  unter  Zugrundelegung  der  Friedenspreise  endgültig  festzustellenden  Werthes  an  die  Militärbehörde
zu  überlassen.

Befreit  hiervon  sind  nur:

1)  Mitglieder  der  regierenden  deutschen  Familien;

2)  die  Gesandten  fremder  Mächte  und  das  Gesandtschaftspersonal;
        <pb n="256" />
        254

stehenden  Anordnungen  hinsichtlich  der  wiederkehrenden  Vormusterungen  des  Pferdebestandes
  und  hinsichtlich  der  Beschaffung  der  Mobilmachungspferde  im  Königreich  Württemberg
  getroffen:

A.  Vormusterung  des  Pferdebestandes  im  Frieden.
S.  1.

Zur  Gewinnung  einer  zuverlässigen  Uebersicht  über  den  Pferdebestand  des  Landes
finden  alljährlich  Vormusterungen  statt,  deren  Ergebniß  in  fortgesetzt  richtig  zu
haltenden  Listen  niedergelegt  wird.

Die  Vormusterungen  werden  unter  Mitwirkung  des  Oberamtmanns  oder  seines  gesetzlichen
  Stellvertreters  durch  militärische  Pferdevormusterungs-Kommissare  abgehalten,
deren  Zahl  nach  dem  Pferdebestand  und  unter  Berücksichtigung  der  örtlichen  Verhältnisse
besonders  bestimmt  ist.

Jedem  Kommissar  wird  ein  Vormusterungsbezirk  zugewiesen;  die  Abgrenzung  dieser
Bezirke  wird  auf  Vorschlag  des  Generalkommandos  durch  die  Ministerien  des  Innern
und  des  Kriegswesens  festgesetzt.

§.  2.

Die  Vormusterungs-Kommissare  haben  im  Laufe  eines  jeden  Jahres")  sämmt-3)

  Beamte  im  Reichs=  oder  Staatsdienste  hinsichtlich  der  zum  Dienstgebrauch,  sowie  Aerzte  und
Thierärzte  hinsichtlich  der  zur  Ausübung  ihres  Berufes  nothwendigen  Pferde;

4)  die  Posthalter  hinsichtlich  derjenigen  Pferdezahl,  welche  von  ihnen  zur  Beförderung  der  Posten
kontraktmäßig  gehalten  werden  muß.

§.  26.
Die  Sachverständigen  (§.  25)  sind  für  jeden  Lieferungsverband  durch  dessen  Vertretung  periodisch
zu  wählen.
Das  Schätzungsverfahren  findet  unter  Leitung  eines  von  der  Landesregierung  beftellten  Kommissars
statt.  Die  Kosten  trägt  das  Reich.
Der  festgestellte  Werth  wird  dem  Eigenthümer  aus  den  bereitesten  Beständen  der  Kriegskasse  baar.
vergütet.

S.  27.

Das  Verfahren  bezüglich  der  Stellung  und  Aushebung  der  Pferde  wird  unter  Zugrundelegung  der
§§.  25  und  26  von  den  einzelnen  Bundesstaaten  geregelt.  Uebertretungen  der  dabei  hinsichtlich  der  Anmeldung
  und  Stellung  der  Pferde  zur  Vormusterung,  Musterung  oder  Aushebung  getroffenen  Anordnungen
werden  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  fünfzig  Thalern  geahndet.

S.  36.

Alle  gegenwärtigem  Gesetze  entgegenstehenden  Bestimmungen  sind  aufgehoben.

*)  Das  Pferdevormusterungsjahr  beginnt  mit  dem  1.  Oktober  und  schließt  mit  dem  30.  September.
        <pb n="257" />
        255

liche  Pferde  ihres  Bezirkes  (Ausnahmen  siehe  8.  4)  zu  mustern;  die  Musterungen  müssen
so  frühzeitig  beendet  sein,  daß  die  Zusammenstellungen  (8.  8)  dem  Generalkommando
zum  15.  Oktober  jedes  Jahres  eingereicht  werden  können.

Die  Kommissare  theilen  hierzu  ihre  Bezirke  in  thunlichst  kleine  Unterbezirke,  damit
in  erster  Linie  eine  möglichst  geringe  Belästigung  der  Pferde  haltenden  Bevölkerung  verursacht
  wird.  Ein  Zusammenziehen  der  Pferde  aus  mehreren  Orten  ist,  wenn  diese  zu
verschiedenen  Oberamtsbezirken  gehören,  ausgeschlossen,  im  übrigen  aber  insoweit  zu  vermeiden,
  als  nicht  ganz  besondere  Verhältnisse  das  Zusammenziehen  zweckmäßig  erscheinen
lassen.  Größere  Orte  sind  in  mehrere  Ortsbezirke  zu  zerlegen,  innerhalb  welcher  die
Musterungen,  örtlich  und  zeitlich  getrennt,  stattzufinden  haben.  Bei  Ansetzung  der
Musterungsorte  und  -Zeiten  ist  nach  Möglichkeit  Rücksicht  auf  die  örtlichen  und  jeweiligen
wirthschaftlichen  Verhältnisse  zu  nehmen.

Auf  einen  angemessenen  Wechsel  in  der  Reihenfolge  der  Musterungen  ist  Bedacht
zu  nehmen.

§.  3.

Die  Abgrenzung  der  Unterbezirke,  die  Festsetzung  der  Musterungsorte  und  -Zeiten
und  die  Anordnungen  für  deren  Bekanntmachung  sind  zwischen  den  Kommissaren  und
den  Oberämtern  zu  vereinbaren.

Bei  Meinungsverschiedenheiten  entscheiden  die  Ministerien  des  Innern  und  des
Kriegswesens.

S.  4.

Jeder  Pferdebesitzer  ist  verpflichtet,  seine  sämmtlichen  Pferde  zur  Musterung  zu  gestellen,
  mit  Ausnahme:

a.  der  Fohlen  warmblütiger  Schläge  unter  vier  Jahren,)

b.  der  Fohlen  kaltblütiger  oder  kaltblütig-gemischter  Schläge  unter  drei  Jahren,)

.  der  Hengste,

d.  der  Stuten,  die  entweder  hochtragend  *)  sind  oder  noch  nicht  länger  als  14  Tage

abgefohlt  haben,

*)  Vom  Vormusterungstermin  gerechnet.

".)  Als  hochtragend  sind  Stuten  zu  betrachten,  deren  Abfohlen  innerhalb  der  nächsten  vier  Wochen  zu  erwarten
  ist.  Die  vierwöchige  Frist  wird  vom  Vormusterungstermin  vorwärts,  die  in  d  bezeichnete  14tägige  Frist
vom  gleichen  Termin  rückwärts  gerechnet.
        <pb n="258" />
        256

e.  der  Pferde,  welche  auf  beiden  Augen  blind  sind,

I.  der  Pferde,  welche  in  Bergwerken  dauernd  unter  Tag  arbeiten,

.  der  Pferde,  welche  nachweislich  bei  einer  früheren  Musterung  als  kriegsunbrauchbar
  bezeichnet  worden  sind,

h.  der  Pferde  unter  1,50  m  Bandmaß.

Außerdem  sind  die  Vorstände  der  Kreisregierungen  befugt,  unter  besonderen  Umständen
  Befreiung  von  der  Vorführung  eintreten  zu  lassen.  Bei  besonderer  Dringlichkeit
sind  auch  die  Oberämter  hierzu  ermächtigt.

In  den  unter  a  bis  h  aufgeführten  Fällen  sind  vom  Ortsvorsteher  ausgefertigte  Bescheinigungen
  vorzulegen,  denen  bei  hochtragenden  Stuten  (4)  auch  der  Deckschein  beizufügen
  ist.  Die  Bescheinigungen  können  in  der  Spalte  6  (Bemerkungen)  der  Pferdevorführungsliste
  (§.  5)  ertheilt  werden.

Von  der  Verpflichtung  zur  Vorführung  ihrer  Pferde  sind  ausgenommen:

1)  Mitglieder  der  regierenden  deutschen  Familien;)

2)  die  Gesandten  fremder  Mächte  und  das  Gesandtschaftspersonal;

3)  die  aktiven  Offiziere  und  Sanitätsoffiziere  bezüglich  der  von  ihnen  zum  Dienstgebrauch

  gehaltenen  Pferde;

4)  Beamte  im  Reichs=  oder  Staatsdienste  hinsichtlich  der  zum  Dienstgebrauch,  sowie
Aerzte  und  Thierärzte  hinsichtlich  der  zur  Ausübung  ihres  Berufes  nothwendigen
Pferde;

5)  die  Posthalter  hinsichtlich  derjenigen  Pferdezahl,  welche  von  ihnen  zur  Beförderung
  der  Posten  vertragsmäßig  gehalten  werden  muß;

6)  die  Königlichen  Staatsgestüte.

Pferdebesitzer,  welche  ihre  gestellungspflichtigen  Pferde  nicht  rechtzeitig  oder  vollzählig

vorführen,  haben  außer  der  gesetzlichen  Strafe  zu  gewärtigen,  daß  auf  ihre  Kosten  eine
zwangsweise  Herbeischaffung  der  nicht  gestellten  Pferde  vorgenommen  wird.

85
*
Die  Ortsvorsteher,  im  Behinderungsfalle  ihre  Stellvertreter,  haben  sich  zu  den
Musterungsterminen  einzufinden  und  ein  Verzeichniß  der  im  Gemeindebezirk  vorhandenen

*)  Erstreckt  sich  nur  auf  die  zum  persönlichen  Gebrauch  bestimmten  Pferde,  wogegen  die  in  Wirthschaftsbetrieben
  verwendeten  Pferde  zu  gestellen  sind.
        <pb n="259" />
        257

Pferde  nach  dem  Muster  Anlage  A  (Pferde-Vorführungsliste)  in  doppelter  Aus-  Aulge
fertigung  vorzulegen.)  Sie  sind  verpflichtet,  für  die  Gestellung  der  zum  Ordnen  und  2
Vorführen  der  Pferde  erforderlichen  Leute  und  ferner  dafür  zu  sorgen,  daß  das  Vorführen
  genau  in  der  Reihenfolge  der  Vorführungsliste  stattfindet.  Hierzu  ist  an  der
Halfter  jedes  Pferdes  ein  Zettel  mit  deutlicher  Nummer,  welche  derjenigen  der
Vorführungsliste  entspricht,  zu  befestigen.

Bei  Pferden,  welche  bereits  bei  einer  früheren,  nach  Maßgabe  der  gegenwärtigen
Bestimmungen  in  der  Gemeinde  vorgenommenen  Musterung  als  kriegsbrauchbar  bezeichnet
wurden,  sind  außerdem  die  nach  dem  Muster  Anlage  B  unter  Verantwortlichkeit  der  Orts-  Ausan,
vorsteher  ausgefüllten  Bestimmungstäfelchen  anzubringen.  —

S.  6.
Die  vorgeführten  Pferde  sind  durch  die  Kommissare  ortschafts=  oder  ortsbezirksweise
zu  mustern  und  in  kriegsbrauchbare  und  kriegsunbrauchbare  zu  scheiden.
Die  kriegsbrauchbaren  sind  zu  sondern  in:
a.  Reitpferde  1,
IL;

b.  de  J,  f
Zugypfer  n  je  getrennt  in  Stangen-  und  Vorderpferde;

*  7“

C.  besonders  schwere  Zugpferde.

Für  die  Entscheidungen  der  Kommissare  sind  die  Bestimmungen  der  Anlage  C  maßgebend.


Das  Ergebniß  der  Musterung  ist  in  beide  Ausfertigungen  der  Vorführungslisten
einzutragen  und  vom  Vormusterungskommissar  zu  bescheinigen;  der  Ortsvorsteher  erhält
eine  Ausfertigung  zurück.

S.  7.

Bei  Gelegenheit  der  Pferde-Vormusterung  haben  die  Kommissare  unter  Mitwirkung
des  oberamtlichen  Beamten  und  in  Anwesenheit  des  Ortsvorstehers  oder  seines  Stellvertreters
  auch  die  Fahrzeuge  zu  prüfen  (siehe  §.  24)  und  die  Anzahl  der  in  den  Bezirken
  vorhandenen  kriegsbrauchbaren  Fahrzeuge  festzustellen.  Ob  die  Fahrzeuge  zu  den

un  ß6

*!  In  die  Verzeichnisse  sind  auch  die  nach  §.  4  Abs.  1  und  2nicht  gestellungspflichtigen  Pferde  einzutragen.

2
        <pb n="260" />
        258
Musterungsplätzen  selbst  zu  gestellen  sind  oder  auf  einem  besonderen  Platze  oder  in  den
Gehöften  besichtigt  werden,  vereinbaren  die  Kommissare  mit  den  Oberämtern.
Der  Ortsvorsteher  hat  über  die  kriegsbrauchbaren  Fahrzeuge  ein  Verzeichniß  nach
au  dem  Muster  Anlage  A  doppelt  auszufertigen  und  eine  Ausfertigung  dem  Oberamt  vorzulegen.

8.  8.

Das  Ergebniß  der  Musterung  innerhalb  der  Vormusterungsbezirke  stellen  die  Kom-H.missare

  in  einer  Uebersicht  nach  dem  Muster  Anlage  D  zusammen;  die  Uebersichten  sind

—  durch  den  vorgesetzten  Kavallerie-Brigadekommandeur  dem  Generalkommando  zum  15.  Oktober
  jedes  Jahres  einzureichen.

Eine  Zusammenstellung  für  den  Korpsbezirk  übersendet  das  Generalkommando  dem
Kriegsministerium  zum  15.  Dezember  jedes  Jahres.

Den  Oberämtern  haben  die  Kommissare  eine  nach  Gemeinden  geordnete  Uebersicht
über  das  Ergebniß  der  Musterung  im  Oberamtsbezirk  unter  entsprechender  Anwendung
des  Musters  Anlage  D  zu  übersenden.  Die  Oberämter  legen  Abschrift  dem  Ministerium
des  Innern  unmittelbar  vor.

8.  9.

Wesentliche  Aenderungen  im  Pferdebestand  einer  Ortschaft  (auch  ansteckende  Krankheiten,
  welche  größeren  Umfang  aunehmen,)  sind  durch  die  Oberämter  den  Kommissaren
mitzutheilen,  welche  hiernach  die  von  ihnen  geführten  Listen  berichtigen  und  dem  Generalkommando
  Meldung  erstatten.

Nachmusterungen  in  den  betreffenden  Ortschaften  können  in  besonders  dringenden
Fällen  auf  Antrag  des  Generalkommandos  durch  die  Ministerien  des  Innern  und  des
Kriegswesens  angeordnet  werden.

B.  Verfahren  bei  Beschaffung  der  Mobilmachungspferde.
S.  10.

Im  Falle  der  Mobilmachung  des  XlII.  (Königl.  Württembergischen)  Armeekorps
hat  das  Königreich  Württemberg  die  nach  den  Bestimmungen  des  Mobilmachungsplanes
für  dasselbe  ausgeworfene  Zahl  von  Mobilmachungspferden  (in  natura)  zu  stellen.
        <pb n="261" />
        259

S.  11.

a.  Jeder  Pferdebesitzer  ist  nach  erhaltener  Aufforderung  verpflichtet,  nöthigenfalls
seine  sämmtlichen  Pferde,  mit  Ausschluß  der  im  §.  4  näher  bezeichneten,  zu  der  bestimmten
Zeit  und  an  dem  bestimmten  Orte  vorzuführen.

Der  Verkauf  eines  Pferdes  vor  erhaltener  Gestellungsaufforderung  entbindet  nicht
von  dessen  Gestellung,  sofern  die  Ablieferung  an  den  neuen  Erwerber  noch  nicht  erfolgt
ist.  Eine  Ausnahme  findet  nur  statt,  wenn  nachweislich  der  Verkauf  an  die  Militärbehörde,
  an  Offiziere,  Sanitätsoffiziere  oder  Militärbeamte,  welche  sich  die  Pferde  für
ihre  Mobilmachung  selbst  beschaffen,  erfolgt  war.

Ebenso  können  den  zum  Dienst  einberufenen  Offizieren,  Sanitätsoffizieren  oder
oberen  Militärbeamten  des  inaktiven  und  Beurlaubtenstandes,  sowie  den  Delegirten  der
freiwilligen  Krankenpflege  beim  Feldheere  so  viele  ihrer  eigenen  Pferde  bei  der  Aushebung
belassen  werden,  als  ihnen  für  ihre  Mobilmachung  bestimmungsgemäß  zustehen.

Pferdebesitzer,  welche  ihre  gestellungspflichtigen  Pferde  nicht  ungesäumt  und  vollständig
  vorführen,  haben  außer  der  gesetzlichen  Strafe  (zu  vergl.  den  oben  abgedruckten
§.  27  des  Kriegsleistungsgesetzes)  zu  gewärtigen,  daß  auf  ihre  Kosten  eine  zwangsweise
Herbeischaffung  der  nicht  gestellten  Pferde  vorgenommen  wird.

b.  Von  Bekanntgabe  des  Mobilmachungsbefehls  bis  nach  Beendigung  der  Pferdeaushebung
  ist  jede  Ausführung  von  Pferden  in  andere  Oberamtsbezirke  oder  Ortschaften
verboten.  Zuwiderhandlungen  werden  für  jeden  einzelnen  Fall  mit  der  in  §.  27  des
Kriegsleistungsgesetzes  vorgesehenen  Strafe  geahndet.  Eine  Ausnahme  von  dem  Verbote
findet  nur  statt,  wenn  nachweislich  der  Verkauf  an  Militärbehörden  des  Aushebungsbezirkes
  oder  an  solche  Offiziere,  Sanitätsoffiziere  oder  Militärbeamte,  welche  sich  die
Pferde  für  ihre  Mobilmachung  selbst  beschaffen,  geschehen  ist.

Diese  Bestimmung  ist  von  den  Oberämtern  bei  Eintritt  der  Mobilmachung  sofort
allgemein  bekannt  zu  geben.

8.  12.

Auf  Grund  der  letzten  Pferde-Vormusterung  und  der  von  dem  Generalkommando
gemachten  Vorschläge  vertheilen  die  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  den
Gesammtbedarf  an  Mobilmachungspferden  auf  die  einzelnen  Oberamtsbezirke.

Hierbei  sind  neben  dem  Bestand  der  Oberamtsbezirke  an  kriegsbrauchbaren  Pferden
auch  besonders  die  Mobilmachungsverhältnisse  der  zu  ergänzenden  Truppentheile  zu
        <pb n="262" />
        260

berücksichtigen.  Da  es  von  großer  Bedeutung  für  die  Schlagfertigkeit  des  Heeres  ist,
daß  der  Bedarf  an  Reitpferden  J  und  Zugpferden  J  voll  und  in  gutem  Material  gedeckt
wird,  so  ist  für  diese  Klassen  von  einer  rein  prozentualen  Vertheilung  abzusehen.

Durch  eine  vom  Generalkommando  für  jede  Aushebungskommission  (§.  15)  aufzustellende
  und  dem  Kriegsministerium  vorzulegende  Uebersicht  (Pferdeaushebungsliste)
ist  (zu  vergl.  auch  §.  14  Abs.  3)  festzusetzen,  wieviel  Pferde  in  den  einzelnen  Aushebungsorten
  täglich  zur  Aushebung  zu  gelangen  haben,  für  welche  Truppentheile  dieselben
bestimmt  sind,  und  in  welcher  Weise  sie  ihren  Bestimmungsort  erreichen  sollen.  Die
Uebersicht  wird  von  dem  Kriegsministerium  dem  Ministerium  des  Innern  und  von  diesem
den  Oberämtern  beziehungsweise  den  Civilkommissaren  der  Aushebungskommissionen
(§.  15)  zugefertigt.

§.  13.

Auf  Grund  dieser  Uebersicht  stellen  die  Oberämter  im  Einvernehmen  mit  den  Vormusterungskommissaren
  für  ihren  Oberamtsbezirk  einen  Vertheilungsplan  auf,  aus
welchem  hervorgeht,  wieviele  als  kriegsbrauchbar  bezeichnete  Pferde  der  verschiedenen
Klassen  von  den  einzelnen  Ortschaften  tageweise  in  den  Aushebungsorten  zu  der  Aushebung
  zu  gestellen  sind.  Unter  Berücksichtigung  dessen,  daß  im  Allgemeinen  an  einem
Tage  nicht  mehr  als  200  Pferde  von  einer  Kommission  ausgehoben  werden  können,  sind
die  Zahlen  so  zu  bemessen,  daß  am  ersten  Aushebungstage  möglichst  von  jeder  Klasse  noch
eine  Reserve  von  50  v9,  an  den  folgenden  Tagen  von  25  %  zur  Vorführung  gelangt.

Reicht  hiefür  der  Bestand  an  Reitpferden  I  und  an  Zugpferden  I  nicht  aus,  so  sind
von  den  übrigen  Klassen  entsprechend  mehr  Pferde  zur  Reserve  zu  bestimmen.

Nach  Möglichkeit  sind  die  Pferde  eines  Ortes  für  einen  Tag  zu  bestimmen  und
die  dem  Aushebungsort  zunächst  gelegenen  Ortschaften  für  die  ersten  Tage  heranzuziehen.
Die  Vertheilungspläne  sind  derart  fertigzustellen,  daß  nach  etwaiger  Prüfung  durch  das
Generalkommando  die  Oberämter  den  Ortsvorstehern  Auszüge  so  rechtzeitig  übersenden
können,  daß  letztere  noch  vor  dem  1.  April  jedes  Jahres  die  Bestimmung  der  vorzuführenden
  Pferde  (§F.  18)  vorbereiten  können.

S.  14.

Für  die  Aushebung  und  Abnahme  der  zu  gestellenden  Pferde  bildet  jeder  Oberamtsbezirk
  der  Regel  nach  einen  Aushebungsbezirk.
        <pb n="263" />
        261

Ausnahmsweise  können  Oberamtsbezirke,  wenn  deren  räumliche  Ausdehnung  und
die  Höhe  des  zu  stellenden  Kontingents  an  Pferden  es  zweckmäßig  erscheinen  lassen,  durch
die  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  in  zwei  oder  mehrere  Aushebungsbezirke
  getheilt  werden.

Das  Generalkommando  setzt  in  der  Pferdeaushebungsliste  (§.  12  Abs.  3)  schon
im  Frieden  fest,  an  welchen  Orten  die  Aushebung  und  Abnahme  für  jeden  Aushebungsbezirk
  stattfindet,  und  an  welchem  Mobilmachungstage  dieselbe  beginnt.

Der  Morgen  des  2.  Mobilmachungstages  ist  grundsätzlich  der  späteste  Termin  für
den  Beginn  der  Aushebung.

S.  15.

Für  jeden  Aushebungsbezirk  wird  eine  Aushebungskommission  gebildet.

Dieselbe  besteht  aus:

1)  dem  Oberamtmann  oder  dessen  gesetzlichem  Vertreter  als  Civilkommissar,  wenn
nicht  von  dem  Ministerium  des  Innern  ein  besonderer  Civilkommissar  und  ein
Stellvertreter  ernannt  wird,

2)  einem  vom  Generalkommando  zu  ernennenden  Offizier  als  Militärkommissar,
dem  ein  zweiter  Offizier  beigegeben  werden  kann.

Zuzutheilen  sind  der  Aushebungskommission:

a)  ein  vom  Ministerium  des  Innern  zu  bezeichnender  Thierarzt  oder  ein  militärischerseits
  zu  kommandirender  Roßarzt  und

b)  drei  von  der  Amtsversammlung  von  drei  zu  drei  Jahren  zu  wählende  Schätzer.

S.  1.

Zu  Schätzern  müssen  sachverständige  und  unbescholtene  Personen,  welche  das  volle
Vertrauen  der  Eingesessenen  besitzen,  gewählt  werden.  Dieselben  sind  nach  dem  als
Anlage  Fbeigefügten  „Eidesformular“  durch  den  Civilkommissar  vor  Beginn  des  Abschätzungsgeschäftes
  zu  vereidigen,  und  ist  beglaubigte  Abschrift  der  darüber  aufzunehmenden
  Verhandlung  dem  National  beizufügen.

Neben  den  drei  Schätzern  werden  in  jedem  Oberamtsbezirk  drei  Stellvertreter  für
dieselben  gewählt,  von  denen  einer  schon  für  den  Beginn  der  Aushebung  einzuberufen  ist.

Die  Schätzer,  deren  Stellvertreter,  sowie  die  etwa  zuzuziehenden  Thierärzte  erhalten
Reiseentschädigungen  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen,  welche  über  die  entsprechenden

Aulag  e  F
        <pb n="264" />
        262

Gebührnisse  bei  der  Abschätzung  von  Flurschäden  durch  die  Kaiserliche  Ausführungs-Verordnung
  vom  13.  Juli  1898  (Reichs-Gesetzblatt  S.  937)  zum  Gesetz  über  die  Naturalleistungen
  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  getroffen  sind.

Für  die  oberamtlichen  Büreaugehilfen,  welche  außerhalb  des  Oberamtssitzes  bei  der
Aushebung  mitwirken,  dürfen  Diäten  und  Reisekosten  nach  den  Sätzen  gewährt  werden,
welche  für  die  Staatsbeamten  der  zehnten  Rangstufe  jeweils  bestimmt  sind.

S.  17.

Sofort  nach  Eingang  des  Mobilmachungsbefehls  übersenden  die  Oberämter  auf
dem  raschesten  Wege  den  Ortsvorstehern  die  im  Frieden  vorbereiteten  Befehle,  an  welchem
Orte  und  zu  welcher  Zeit  (Tag  und  Stunde)  die  in  §.  18  Ziff.  1  und  2  bezeichneten
Pferde  zu  gestellen  sind.

Die  Schätzer  (zu  vergl.  auch  §.  16  Abs.  2)  und  der  Thierarzt  sind  entsprechend  zu
benachrichtigen.

Beginnt  die  Aushebung  ausnahmsweise  schon  am  1.  Mobilmachungstage,  so  ist  zu
erwägen,  ob  die  durch  die  Telegraphenverwaltung  an  alle  Gemeinden  sofort  übersandten
Telegramme,  „daß  die  Mobilmachung  befohlen  und  welches  der  1.  Mobilmachungstag  ist,"
als  Befehl  zur  Pferdegestellung  gelten  sollen,  und  welche  Vorbereitungen  in  diesem  Falle
zu  treffen  sind.

Die  Oberämter  haben  die  erforderlichen  Anordnungen  zur  Aufrechterhaltung  der
Ordnung  während  der  Aushebung  und  die  Heranziehung  der  nöthigen  Polizeimannschaften
(Landjäger,  Schutzleute,  Polizeidiener)  vorzubereiten.

S.  18.
Den  Aushebungskommissaren  sind  vorzuführen:
1)  die  gemäß  §.  13  bestimmten  Pferde;  an  den  Halftern  sind  auf  der  linken  Seite
die  Bestimmungstäfelchen  (§.  5)  zu  befestigen;
2)  mit  Ausschluß  der  in  §.  4  bezeichneten  Pferde:
a)  die  seit  der  letzten  Musterung  in  Zugang  gekommenen  Pferde  des  Aushebungsbezirkes,

b)  die  Pferde  der  Händler,  Tattersalls  und  dergl.
Die  Ortsvorsteher  sind  für  die  vollzählige  und  rechtzeitige  Gestellung  der  Pferde
        <pb n="265" />
        263

verantwortlich  und  verpflichtet,  persönlich  bei  der  Aushebung  zu  erscheinen.  Sie  legen
der  Aushebungskommission  die  bei  der  letzten  Musterung  ausgefüllte  Vorführungsliste,
in  welcher  die  zur  Aushebung  vorgeführten  Pferde  durch  Unterstreichen  kenntlich  gemacht
sind,  sowie  ein  nach  dem  Muster  der  Vorführungsliste  aufgestelltes  Verzeichniß  der  in
Zugang  gekommenen  Pferde  vor.

Es  werden  zunächst  die  letztgenannten  Pferde  gemäß  §.  6  durch  den  Militärkommissar

gemustert  und  dann  die  bereits  früher  gemusterten  Pferde  einer  nochmaligen  Prüfung
unterzogen.  Ueber  das  Ergebniß  ist  Eintrag  in  das  Zugangsverzeichniß  und  in  die
Vorführungsliste  zu  machen,  in  letztere,  soweit  eine  Aenderung  der  früheren  Einträge
in  Frage  kommt.

Die  als  kriegsbrauchbar  anerkannten  Pferde  sind  nach  Klassen  getrennt  aufzustellen.
Im  Allgemeinen  ist  die  frühere  Klasseneintheilung  durch  den  Vormusterungskommissar
maßgebend;  einzelne  nothwendig  erscheinende  Umbestimmungen  bleiben  jedoch  dem  militärischen
  Aushebungskommissar  überlassen.

Die  für  kriegsunbrauchbar  erklärten  Pferde  werden  sofort  entlassen.

8.  19.

Aus  den  kriegsbrauchbaren  Pferden  wird  die  für  den  Aushebungsbezirk  festgesetzte
Zahl  und  außerdem  von  jeder  Klasse  ein  Zuschlag  von  3  vom  Hundert  als  Reserve
ausgewählt.  Sind  hierbei  für  die  besseren  Klassen  nicht  die  erforderlichen  Pferde  vorhanden,
  so  ist  der  Ausfall  durch  die  besten  Pferde  der  nächst  niedrigeren  Klasse  zu  decken.

Die  ausgewählten  Pferde  werden  in  ein  National  nach  Muster  E,  die  Reservepferde
in  ein  besonderes  National  eingetragen  und  kommen  sämmtlich  zur  Abschätzung.

Die  als  Reserve  ausgewählten  Pferde  werden  indeß  zunächst  nicht  abgenommen,
sondern  sind  nur  von  den  Besitzern  bei  Vermeidung  der  gesetzlich  angedrohten  Strafe
auf  3  Wochen,  vom  Tage  der  Aushebung  an  gerechnet,  zur  Verfügung  der  Militärbehörde
  zu  halten.

Kriegsbrauchbare  Pferde,  welche  als  überschießend  nicht  sogleich  ausgehoben  werden,
können  auf  Veranlassung  des  Militärkommissars  zur  nochmaligen  Vorführung  an  einem
späteren  Tage  bestimmt  werden.

2

r!  lage  *5*
        <pb n="266" />
        264

Nach  Beendigung  der  Auswahl  ist  festzustellen,  wieviele  weitere  kriegsbrauchbare
Pferde  der  einzelnen  Klassen  im  Aushebungsbezirk  noch  vorhanden  sind.  Das  Ergebniß
ist  von  dem  Militärkommissar  dem  Generalkommando  und  dem  Kriegsministerium,  von
dem  Civilkommissar  dem  Ministerium  des  Innern  nach  Schluß  des  Aushebungsgeschäftes
umgehend  zu  melden.

8.  20.

Bei  der  Abschätzung,  die  von  dem  Civilkommissar  geleitet  wird,  ist  nur  der  Werth
der  Pferde  in  gewöhnlichen  Friedenszeiten  ins  Auge  zu  fassen  und  von  der  Preissteigerung
  in  Folge  der  eingetretenen  Mobilmachung  abzusehen.

Jeder  Schätzer  giebt  vor  der  Aushebungskommission  besonders  seine  Schätzung  an,
welche  in  die  betreffende  Spalte  des  Nationals  E  (§.  19)  einzutragen  ist.

Aus  diesen  drei  Schätzungen  wird  der  Durchschnitt  gezogen  und  dem  Eigenthümer
sofort  bekannt  gemacht,  während  die  einzelnen  Schätzungen  geheim  bleiben.  Dieser
Durchschnitt  bildet  die  den  Besitzern  der  Pferde  nach  erfolgter  Abnahme  zu  zahlende
Schätzungssumme.

Sind  Pferde  abzuschätzen,  welche  einem  Schätzer  gehören,  so  hat  dieser  sich  der
Abschätzung  zu  enthalten.  Statt  seiner  tritt  einer  der  gewählten  Stellvertreter  ein.

§.  21.
Bei  der  Abnahme  müssen  die  Pferde  durch  den  bisherigen  Besitzer  versehen  sein  mit:
Halfter,
Trense,

zwei  mindestens  2  Meter  langen  Stricken  und
gutem  Hufbeschlag.

Der  Werth  dieser  Stücke  ist  in  der  Schätzung  mitenthalten.

Bis  zur  förmlichen  Abnahme  der  Pferde  haben  die  Besitzer  oder  deren  Beauftragte
die  Pferde  zu  beaufsichtigen  und  auf  eigene  Kosten  zu  verpflegen.  Wenn  die  Besitzer  den
in  diesem  Paragraphen  ihnen  auferlegten  Verpflichtungen  nicht  genügen,  so  werden  die
dadurch  entstehenden  Kosten  bei  Auszahlung  der  Schätzungssumme  in  Abzug  gebracht.

Das  dieserhalb  Erforderliche  hat  der  Civilkommissar  zu  veranlassen.
        <pb n="267" />
        265
8.  22.

Sollten  Besitzer  ausgehobener  Pferde  wünschen,  an  deren  Stelle  andere  für
kriegsbrauchbar  erklärte  Pferde  derselben  Klasse  zu  stellen,  so  kann  hierauf  in  Ausnahmefällen
  von  der  Aushebungskommission  eingegangen  werden,  wenn  sofort  an  Ort  und
Stelle  die  zum  Ersatz  bestimmten  Pferde  vorgeführt  werden.

g.  28.

Nach  erfolgter  Abschätzung  findet  die  Uebernahme  der  Pferde  durch  den  Militärkommissar
  statt.

Hierauf  wird  jedem  Pferde  die  Nummer  des  Armeekorps  unter  der  Mähne  an  der
linken  Seite  des  Halses  eingebrannt  und  dasselbe  mit  einer  Mähnentafel  versehen,  auf
der  die  Nummer,  die  Bestimmung  (Truppentheil),  sowie  der  Name  des  Oberamtsbezirks
angegeben  ist.

S.  24.

In  denjenigen  Oberamtsbezirken,  in  welchen  auf  Antrag  des  Generalkommandos
Fahrzeuge  und  Geschirre  nebst  Zubehör  angekauft  werden  sollen,  findet  deren  Abschätzung
  und  Abnahme  in  der  Regel  im  Anschluß  an  diejenige  der  Mobilmachungspferde
statt.  Das  Verfahren  dabei  ist  dasselbe  wie  bei  der  Aushebung  der  Pferde.
Soweit  angängig,  sind  die  Zugpferde  zugleich  mit  den  Fahrzeugen  und  Geschirren
abzunehmen,  indem  hierzu  der  Kommission  die  vollständigen  Gespanne  vorgeführt  werden.
An  die  Zusammenstellung  der  Gespanne  ist  die  Kommission  nicht  gebunden  und  kann
auch  hinsichtlich  der  Beschaffenheit,  des  Alters  und  der  Größe  der  Zugpferde  insofern
von  den  Bestimmungen  der  Anlage  B  abweichen,  als  es  hauptsächlich  darauf  ankommt,
starke  Zugpferde  auszuwählen.  Die  abgenommenen  Pferde  werden  in  ein  National  nach
Anlage  E  eingetragen.
Anlage  6  enthält  die  Bestimmungen  über  Beschaffenheit  der  Fahrzeuge  und  Geschirre,  A#lage  .
sowie  über  das  zu  einem  Gespann  erforderliche  Zubehör.  Nach  Anlage  ll  ist  die  t

Schätzungsverhandlung  aufzunehmen.
3
        <pb n="268" />
        266

§.  25.

Das  Generalkommando  hat  schon  im  Frieden  Vorsorge  zu  treffen,  daß  zum  Zeitpunkt
  der  förmlichen  Abnahme  der  ausgehobenen  Pferde  von  den  Truppen  zu  stellende
Transportkommandos  in  den  Aushebungsorten  eintreffen.  Soweit  diese  Kommandos
von  den  Truppen  nicht  in  hinreichender  Zahl  gegeben  werden  können,  hat  das  Generalkommando
  schon  im  Frieden  die  Einberufung  von  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes
oder  der  Ersatzreserve  vorzusehen.  Nöthigen  Falls  ist  der  Militärkommissar  ermächtigt,
Koppelführer  zu  miethen;  er  hat  hierzu  die  Mitwirkung  der  betreffenden  Oberämter
rechtzeitig  in  Anspruch  zu  nehmen.  Die  Zahl  der  Transportmannschaften  ist  so  zu  berechnen,
  daß  auf  1  Mann  etwa  3  Pferde  kommen.

Der  Militärkommissar  hat  die  Pferde  den  Transportführern  ordnungsmäßig  zu
überweisen;  vom  Zeitpunkt  der  förmlichen  Abnahme  (§.  21)  an  werden  die  Pferde  militärischerseits
  verpflegt.

Nach  Maßgabe  der  bereits  im  Frieden  aufgestellten  Marschübersichten  und  Fahrtlisten
  werden  die  Pferde  nach  den  Mobilmachungsorten  der  Truppen  transportirt.

Die  gemietheten  Koppelführer  erhalten  während  ihrer  Dienste  und  auf  dem  Rückmarsch
  nach  der  Heimath  die  ortsüblichen  Löhne,  sowie  freies  Quartier  und  Verpflegung
nach  den  darüber  bestehenden  Bestimmungen  auf  Kosten  der  Militärverwaltung.  "“

Das  Generalkommando  veranlaßt,  daß  die  Transportführer  rechtzeitig  die  erforderlichen
  Marschrouten,  Militär-Fahrscheine,  sowie  Ouartier-Bescheinigungen  und  OQuittungen
über  Naturalverpflegung,  Vorspann  und  Fourage  erhalten,  letztere  nach  dem  Tagessatze
von  12000  g  Hafer,  7500  g  Heu  und  3000  g  Stroh  für  besonders  schwere  Zugpferde
und  von  6000  g  Hafer,  2500  6  Heu  und  1500  g  Stroh  für  alle  übrigen  Pferde.

Der  Militärkommissar  übergibt  den  Transportführern  zur  Aushändigung  an  die
betreffenden  Truppentheile  die  von  ihm  nach  Anlage  E#  (§.  19)  für  letztere  aufgestellten
und  vollzogenen  Nationale  der  Pferde.

Das  Generalkommando  hat  endlich  Anordnung  zu  treffen,  inwieweit  der  Militärkommissar
  mit  einem  Vorschuß  für  unvorhergesehene  Ausgaben  zu  versehen  ist.

8.  26.
Nach  Erledigung  des  Aushebungsgeschäfts  werden  die  in  dem  National  der  ab.
        <pb n="269" />
        267

genommenen  Pferde  (§.  20)  eingetragenen  Schätzungssummen  zusammengerechnet  und
wird  folgende  Bescheinigung  darin  eingetragen:
Daß  nat  Inhalt  des  vorstehenden  Nationals  die  Anzahl  von
geschrieben
Pferden  mit  einer  Gesammtschätzungssumme  vo  A
geschrieben  .........
Markrtchttg  abgeliefert  worden  st,  bescheinigt
(Ort  und  Datum.)
Die  Aushebungskommission.
(Unterschriften.)
Die  laut  beiliegender  Verhandlung  vereidigten  Schätzer.“
(Unterschriften.)
Das  mit  dieser  Bescheinigung  versehene  National  bildet  die  Liquidation  über  die
abgenommenen  Pferde  (§.  27).  —  Die  Besitzer  der  abgenommenen  Pferde  erhalten  von
dem  Civilkommissar  über  die  ihnen  zustehenden  Schätzungssummen  Anerkenntnisse  nach
dem  Formular  J.  2
In  gleicher  Weise  (Abs.  1  und  2)  erfolgt  auch  die  Zusammenrechnung  der  Schätzungssummen,
  welche  in  dem  Verzeichniß  der  angekauften  Fahrzeuge  und  Geschirre  nebst
Zubehör  (§.  24)  eingetragen  sind,  und  die  Eintragung  einer  Bescheinigung  hierüber  in
dem  Verzeichniß.
§.  27.

Der  Civilkommissar  sendet  die  Liquidation  über  die  abgenommenen  Pferde  und
Fahrzeuge  (§.  26  Abs.  2  und  3)  ferner  die  von  ihm  bescheinigten  Liquidationen  über  die
zu  zahlenden  Tagegelder  und  Reisekosten  (§.  16),  sowie  über  sonst  etwa  entstandene  Nebenkosten
  nebst  den  bezüglichen  Belägen  nach  Beendigung  des  Aushebungsgeschäfts  spätestens
binnen  acht  Tagen  an  das  Ministerium  des  Innern.

Dieses  stellt  die  Kosten  fest  und  sendet  die  sämmtlichen  in  Abs.  1  bezeichneten  Liquidationen
  an  das  Kriegsministerium,  welches  Anweisung  zur  Zahlung  der  Beträge  aus
den  bereitesten  Mitteln  der  Kriegskasse  ertheilt.

Die  Auszahlung  an  die  Besitzer  der  abgenommenen  Pferde  erfolgt  gegen  Ablieferung
der  Anerkenntnisse  und  Ouittungsleistung  durch  die  Kameralämter,  welchen  die  erforderlichen
  Mittel  durch  das  Kriegszahlamt  zugesandt  werden.
        <pb n="270" />
        268

g.  28.

Grundsätzlich  ist  jede  Aushebungskommission  verpflichtet,  die  auf  den  Aushebungsbezirk
  (§.  14)  ausgeworfenen  Pferde  wirklich  aufzubringen.

Von  Störungen  und  Stockungen  des  Aushebungsgeschäfts,  soweit  sie  nicht  durch
Anordnungen  der  Aushebungskommission  beseitigt  werden  können,  ist  dem  Ministerium
des  Innern,  dem  Kriegsministerium  und  dem  Generalkommando  telegraphische  Meldung
zu  erstatten.

Sollte  sich  wider  Erwarten  im  Verlaufe  der  Aushebung  ergeben,  daß  seit  der  letzten
Vormusterung  die  Zahl  der  kriegsbrauchbaren  Pferde  so  zurückgegangen  ist,  daß  die
geforderte  Zahl  auch  unter  Heranziehung  der  zunächst  nicht  zur  Aushebung  befohlenen
kriegsbrauchbaren  Pferde  voraussichtlich  nicht  aufgebracht  werden  kann,  so  hat  die  Kommission
  dem  Ministerium  des  Innern,  dem  Kriegsministerium  und  dem  Generalkommando
  unter  Angabe  des  bei  jeder  Klasse  wahrscheinlich  eintretenden  Ausfalls  telegraphisch
Meldung  zu  erstatten.

Die  beiden  Ministerien  veranlassen  auf  Vorschlag  des  Generalkommandos  die  sofortige
  Gestellung  des  Ausfalls  aus  anderen  Aushebungsbezirken.

Die  Beendigung  des  Aushebungsgeschäfts  ist  von  der  Aushebungskommission  an
das  Ministerium  des  Innern,  das  Kriegsministerium  und  das  Generalkommando  mit
dem  Hinzufügen  zu  melden,  wieviel  kriegsbrauchbare  Pferde  der  verschiedenen  Klassen
noch  in  dem  Aushebungsbezirk  vorhanden  sind.  Eine  entsprechende  Mittheilung  ist  dem
Oberamt  zu  machen.

§.  29.

Sofern  die  ausgehobenen  Pferde  eines  Aushebungsbezirks  wegen  nachträglich
erkannter  Untauglichkeit  eines  Theiles  derselben  das  Kontingent  nicht  decken,  sind,
zunächst  die  3  7,  Zuschlag  heranzuziehen  und  bei  deren  Unzulänglichkeit  die  übrigen
bereits  als  kriegsbrauchbar  anerkannten  Pferde.

Für  den  Fall,  daß  die  Aushebungskommission  bereits  auseinandergegangen  sein
sollte,  hebt  der  Oberamtmann  oder  dessen  Stellvertreter  allein  unter  Zuziehung  eines
Thierarztes  und  der  drei  Schätzer  die  erforderlichen  Pferde  aus,  läßt  sie  abschätzen  und
den  Truppentheilen  zuführen.  Zu  diesem  Zweck  hat  der  CGivilkommissar  dem  Oberamt
das  National  über  die  Reservepferde  sowie  eine  Anzahl  Formulare  zurückzulassen.
        <pb n="271" />
        269

§.  30.

Nach  Erledigung  des  Aushebungsgeschäfts  hat  der  Civilkommissar  dem  Ministerium
des  Innern  und  dem  Ministerium  des  Kriegswesens  über  den  Verlauf  des  ganzen
Geschäfts  sofort  Bericht  zu  erstatten  und  eine  Uebersicht  nach  Anlage  K  beizufügen.  M

lage  4.
§.  31.  —

Die  erforderlichen  Druckformulare  zu  den  nach  8.  17  vorräthig  zu  haltenden
Befehlen,  den  Nationalen  (Anlage  E),  Eidesformularen  (Anlage  x),  Vecrzeichnissen
(Anlage  H),  Anerkenntnissen  (Anlage  J)  und  Uebersichten  über  das  Aushebungsgeschäft
(Anlage  kK)  sowie  die  Bestimmungstäfelchen  (Anlage  B)  läßt  das  Ministerium  des  Innern
für  Rechnung  des  Militäretats  anfertigen  und  schon  im  Frieden  den  Oberämtern  beziehungsweise
  Civilkommissarien  in  genügender  Anzahl  zugehen.  Die  Liquidationen  über
die  Beschaffungskosten  der  Formulare  werden  dem  Kriegsministerium  übersandt.

Für  Bereithaltung  der  Marschrouten  und  Militär-Fahrscheine,  sowie  der  den  Transportführern
  zu  behändigenden  Quittungsformulare  über  Naturalverpflegung,  Vorspann
und  Fourage,  Quartierbescheinigungen,  ferner  für  Beschaffung  und  Bereithaltung  von
Koppelzeug,  Pferdemaßen,  Mähnentafeln  und  Pferde-Brenneisen  sorgt  die  Militärbehörde.

F.  22.

Erscheint  für  einzelne  Truppentheile  eine  besonders  schleunige  Gestellung  von  Pferden
nöthig,  so  bestimmen  die  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  auf  Antrag
des  Generalkommandos  das  Erforderliche.
        <pb n="272" />
        <pb n="273" />
        271
Aulage  A  (zu  88.  5  u.  18).

Dberamtabezirk:..  .  .  ..
Gemeindebezirkh:
*  *
Verzeichniß
der

im  Gemeindebezirk  vorhandenen  Pferde.

(Vorführungsliste.)

Mlusterungsjahr  19  /19

Bemerkungen.

Die  Spalten  1,  2  und  6,  ferner  die  Spalte  3  mit  Ausnahme  der  vierten  Unterspalte  (Größe  des  Pferdes)  sind  durch
den  Ortsvorsteher,  die  Spalten  4  und  5,  sowie  von  der  Spalte  3  die  vorbezeichnete  Unterspalte  (letztere  übrigens
nur  hinsichtlich  der  kriegsbrauchbaren  Pferde)  sind  durch  den  Pferdevormusterungskommissar  anszufüllen.

Die  Vollständigkeit  und  Richtigkeit  der  dem  Ortsvorsteher  obliegenden  Einträge  ist  von  diesem  durch  Ausfüllung  des
nachstehenden  Vordrucks,  die  Richtigkeit  der  Musterungsvermerke  in  den  Spalten  4  und  5,  sowie  in  der  Spalte  3  vierte
Unterspalte  (Größe  des  Pferdes)  ist  von  dem  Vormusterungskommissar  unter  Angabe  von  Ort,  Datum  und  Dienstgrad
am  Schluß  des  Verzeichnisses  zu  bescheinigen.

#l.  Die  Ausfüllung  der  Spalte  8  zweite  Unterspalte  (Geschlecht  des  Pferdes)  erfolgt  in  der  Weise,  daß  je  nachdem  das

Pferd  ein  Wallach  oder  eine  Stute  ist,  in  die  Unterspalte  „Wallach“  oder  „Stute“  die  Zahl  1  einzusetzen  ist.  In  der

gleichen  Weise  wird  die  Ausfüllung  der  Spalten  4  und  5  bewirkt.

Die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  dem  Ortsvorsteher  obliegenden  Einträge  bescheinigt.
(Ort,  Datum.)

1.

Schultheißenamt.

(Unterschrift.)
        <pb n="274" />
        —

Laufende  Rummer

des  Pferdes.

2.
Des  Besitzers

272

3.

Des  Pferdes

 

 

Vorname,  «
Name  und  Stand  «-Wohnort



Farbe  und
Abzeichen

Wolah  Stute

CEeschlecht

 

Größe")
(Bandmaß)  Alter

 

 

 

*)  Die  Ausfüllung  dieser  Spalte  erfolgt  bei  der  Pferdevormusterung.

1

1

Cm.  Jahre
s—“*“i
        <pb n="275" />
        273

 

 

 

Ist  kriegsbrauchbar  als?)  Ist
—  .  —  »  ----—-·kries-Jkitkjerd
  Zugpferd  besonders  unbrnuch=3
  1  m  schweres

l

 

ill  bars)

Stang.  Vord.  Stang.  Vord.  Zugpferd

6.
Bemerkungen.

(Hier  sind  auch  die  Gründe  vorzutragen,
  weßhalb  ein  Pferd  nicht
vorgeflhrt  wird.  S.  4).

 

S—
E

 

*)  Die  Ausfüllung  der  Spalten  4  und  5  erfolgt  bei  der  Pferdevormusterung.
        <pb n="276" />
        <pb n="277" />
        Anlage  Au  (zu  §.  7).

Pberamtsbrzirk:

Gemeindebezirkt:

Verzeichniß

im  Gemeindebezirk  vorhandenen  Kriegsbrauchbaren  Fahrzeuge.

(Fahrzeugliste.)

Musterungsjahr  19./19.

Bemerkung.

Das  Verzeichniß  ist  von  dem  Ortsvorsteher  auf  Grund  der  bei  Gelegenheit  der  Pferdevormusterung  gemäß  §.  7
der  Pferde-Aushebungs-Vorschrift  vorgenommenen  Besichtigung  mit  der  nachstebenden  Bescheinigung  versehen,  doppelt
auszufertigen.  Eine  Ausfertigung  ist  dem  Oberamt  vorzulegen.

Die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  des  Verzeichnisses  wird  bescheinigt.

(Ort  und  Datum.)
Schultheißenamt.

(Unierschrift.)
        <pb n="278" />
        276

 

 

1.  2.  3.  1.
Laufende  Des  Besitzers  !2½
Nummer  des  Bezeichnung  des  Fahr-  Bemerkun
Vorname,  Wohnort  zeugs  gen.
7
Fahrzeugs  Name  und  Stand  1
        <pb n="279" />
        o  8  ballo

Anlage  B  (zu  S§.  5  u.  18).

Bestimmungstäfelchen.

(Die  Täfelchen  sind  aus  Pappe,  Karton  und  dergl.  herzustellen  und  zum  Anbinden  an  der  Halfter
mit  entsprechender  Einrichtung  zu  versehen.)

etwa  15  cm

 

der  Vorführungsliste  19.  der  Gemeinde  X.

Wallach,  Farbe  und  Abzeichen,  Größe,  Alter.
—  Stute

Kriegsbrauchbar  als  (R.  II  oder  Z.  I  oder  schw.  Z.  2c.)

Gemeinde-=Siegel.



 

 

 

Die  Täfelchen  werden  beim  Vorführen  zur  Musterung  oder  Aushebung  an  dem  linken  Backenstück
der  Halster  befestigt.
        <pb n="280" />
        <pb n="281" />
        279
Anlage  C  (zu  §§.  6  u.  18).

Bestimmungen

über  die

Beschaffenheit  und  Auswahl  der  Mobilmachungspferde.

1.  Eintheilung  in  Klassen.
a)  Reitpferde  I:  bestimmt  für  Offiziere,  sowie  für  Kavallerie  und  Feldartillerie.
b)  Reitpferde  II:  bestimmt  für  die  übrigen  Waffen  und  Formationen,  für  Sanitätsoffiziere  und  Beamte.
)  Zugpferde  I:  bestimmt  für  die  Feldartillerie  einschließlich  der  Infanterie-Munitionskolonnen,  die
Infanterie-Patronenwagen  und  die  Krankenwagen  der  Sanitäts-Kompagnie.
4)  Zugpferde  II:  bestimmt  für  die  übrigen  Truppenfahrzeuge  und  Trains.
e)  Besonders  schwere  Zugpferde:?)  bestimmt  für  Fußartillerie=  und  Ingenieurformationen,  sowie
besonders  festgesetzte  Fuhrparkkolonnen.

2.  Maßfestsetzungen.
Die  Pferde  sind  mit  dem  Bandmaße  zu  messen.

Mindestmaß  für  Kürassierpferre  I15962  m,
„  „  die  übrigen  Reitpferde  l1  1.57  m,
„  „  „Reitpferde  1  1,55  m,
„  „  Zugpferde  I  und  U..  615,67  m.

Pferde  von  geringerer  Größe  dürfen  nöthigenfalls  eingestellt  werden,  wenn  sie  sonst  den  Anforderungen
  entsprechen;  bei  Offizierspferden  für  Fußtruppen  und  bei  Reitpferden  II  kann  dann  bis  1,53  m,  bei
Zugpferden  II  bis  1,55  m  heruntergegangen  werden.

Für  besonders  schwere  Pferde  ist  kein  Mindestmaß  vorgeschrieben.

3.  Alter.
Pferde  warmblütiger  Schläge  sind  zwischen  6  und  14  Jahren  am  geeignetsten  für  den  Kriegsdienst.
Kaltblüter  sind  oft  schon  mit  3  Jahren  vollständig  entwickelt  und  brauchbar.

*)  Zum  gleichmäßigen  Ziehen  großer  Lasten  im  Schritt  geeignet.
        <pb n="282" />
        280

4.  Ungeeignetes  Material.

Hengste,  tragende  Stuten  und  Mutterstuten,  die  unter  3  Monate  alte  Fohlen  nähren,  alle  mit  Hautfehlern,
  Krankheiten  oder  sonstigen  zum  Militärdienst  untauglich  machenden  Mängeln,  als  z.  B.  Blindheit,
Spatlähme,  schadhaften  Hufen  (als  Voll=  oder  Zwanghuf,  Steingallen,  Hornkluft  oder  Hornspalten,  Strahl.
krebs  u.  s.  w.),  behafteten  Pferde  werden  nicht  genommen,  einäugige  zu  Zugpferden  nur,  wenn  der  Verluß
des  Auges  von  äußerer  Verletzung  und  nicht  von  innerer  Krankheit  herrührt.

Stuten  werden  als  tragend  erachtet,  wenn  dies  entweder  schon  durch  Augenschein  bekundet,  oder  wem
durch  einen  Deckschein  in  beglaubigter  Form  nachgewiesen  wird,  daß  die  Stute  nach  mehrfachen  Versuchen  der
Hengst  nicht  mehr  angenommen  hat.

·  5.  Auswahl.

Bei  der  Auswahl  der  Pferde  ist  im  Allgemeinen  der  Grundsatz  zu  beachten,  daß  sie  dem  beabsichtigte,
Gebrauch  möglichst  entsprechen  müssen,  und  daß  alsdann  ein  oder  der  andere  unwesentliche  Fehler,  der  unte
anderen  Umständen  die  Annahme  eines  Pferdes  ausschließen  würde,  keinen  Grund  zur  Zurückstellung  geben  kann

6.  Haftbarkeit  für  gesetzliche  Fehler.

Bei  der  infolge  Landlieferung  bewirkten  zwangsweisen  Gestellung  haftet  der  letzte  Besitzer  nicht  füdas
  Vorhandensein  derjenigen  Eigenschaften  beim  Pferde,  deren  Fehlen  bei  freiwilligem  Verkauf  eine  Rück
gängigmachung  des  Kaufes  (Wandelung)  oder  eine  Ersatzpflicht  des  Verkäufers  begründet.

Es  ist  daher  die  Rückgabe  eines  zwangsweise  angekauften  Pferdes  und  die  Rückforderung  des  gezahlter
Schätzungspreises  nicht  stalthaft,  auch  wenn  innerhalb  bestimmter  Fristen  einer  der  sonst  die  Rückgängigmachun
des  Kaufes  bedingenden  Mängel  nachzuweisen  ist.  «

Bei  freihändigem  Ankauf  bleiben  indessen  die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Gewährleistung  in  Krait
        <pb n="283" />
        281
Aulage  D  (zu  8.  8).

Königreich  Württemberg.

Ergebniß

der

Pferde-Vormusterung  im  Musterungsbezirk  (X)

im  Zahre  19  19.

Bemerkungen.

1.  Zu  Spalte  3.  Als  Fohlen  im  Sinne  der  Spalte  3  werden  bei  warmblütigen  Schlägen  die  Pferde  unter  4  Jahren,
bei  kaltblütigen  Schlägen  die  Pferde  unter  3  Jahren  betrachtet.  Soweit  bei  der  Reichsviehzählung  zwischen  warmund
  kaltblütigen  Schlägen  nicht  unterschieden  wird,  was  zur  Zeit  der  Fall  ist,  sind  unter  Fohlen  im  Sinne  der  Spalte  3
Pferde  unter  4  Jahren  zu  verstehen.

2.  Bei  der  nach  §.  8  Abs.  3  dem  Oberamt  zu  übersendenden  Uebersicht  ist  auf  der  Titelseite  der  Name  des  Oberamtsbezirkes
  vorzutragen  und  in  den  Spalten  1  und  2  statt  „Oberamtsbezirk“  zu  setzen:  „Gemeinde“.

Die  Gemeinden  sind  in  der  Reihenfolge  des  Staatshandbuchs  aufzuführen.
        <pb n="284" />
        282

 

 

 

1.  2.  2.  4.  5.
Gesammtzahlder  Davon  sind  kriegsbrauchbar  als
2  nach  srrcso  his-Bahl  der  nF  s  5

*  viebe  ung  „
Oberamts--o#  mit  e-Fle
  8  Reitpferde  Zugpferde  de
i  ilitärpferde  musterten  □  —  —  w
33  Bezire  und  Fohlen  1.  II  ere
23  vorhandenen  Pferde  1  II  g  ug.
S  Pkerde  U  Stangen-,  Border=  Stangen=  Vorder=  pferde

 

 

J
«- 



 

 

Summe  —  —  —  —  —  —  —  —

 

Zusatz  für  die  Zusammenstellung
des  Generalkommandos.

Im  Mobilmachungsfalle  hat  das
Königreich  Württemberg  zu  stellen:

«

für  das  XIII.  (Königl.  Württ.)
......

I

Armeekorps·
DazuZVoReferoe

 

l
l
Summe  «

 

Mithin  gegen  den  Bedarf:  Ueberschuß
Ausfall
        <pb n="285" />
        6.  7.

Zahl  der
vorhandenen
kriegsbrauch-  Bemerkungen.
baren

Fahrzeuge
        <pb n="286" />
        <pb n="287" />
        1.

P

e

–

#

Anlage  E  (zu  §.  19).

National

der

ausgehobenen  Mobilmachungspferde
aus  dem

Pberafsbezirk

Vormusterungsbezirk

Bemerkungen.

In  dem  ebenfalls  nach  Anlage  E  besonders  aufzustellenden  National  der  als  Reserve  ausgehobenen  Pferde  (§.  19
Abs.  2  zweiter  Fall)  hat  die  Ueberschrift  zu  lauten:  „National  der  als  Reserve  ausgehobenen  Mobilmachungspferde
  u.  s.  w.“,  wobei  die  Worte  „als  Reserve“  handschriftlich  einzusetzen  sind.  In  den  für  die  Transportführer  bestimmten
  Nationalen  (§.  25  vorletzter  Abs.)  erhält  die  Ueberschrift  durch  handschriftliche  Ergänzung  die  Fassung:
„National  der  für  (folgt  der  Truppenteil)  ausgehobenen  Mobilmachungspferde  u.  s.  w.“

.  Das  National  der  ausgehobenen  Mobilmachungspferde  ist  am  Schluß  von  den  Aushebungskommissaren  und  den

Schätzern  durch  Unterschrift,  Ortsangabe  und  Datum  zu  vollziehen.  Das  Gleiche  gilt  für  das  National  der  als  Reserve
ausgehobenen  Mobilmachungspferde.  Dagegen  sind  die  für  die  Transportführer  bestimmten  Nationale  vom  Militärkommissar
  allein  zu  vollziehen.

Das  ausgefüllte  und  vollzogene  National  der  ausgehobenen  Mobilmachungspferde  wird  durch  den  Eintrag  der  in  §.  26

Abs.  1  bezeichneten  Bescheinigung  zur  Liquidation  der  abgenommenen  Pferde  (§.  26  Abs.  2  u.  §.  27).  Nach  Eintrag  dieser
Bescheinigung  ist  unter  der  Ueberschrift  auf  der  Titelseite  handschriftlich  hinzuzusetzen:  „Zugleich  Liquidation  über  die
abgenommenen  Pferde“.

Für  die  Ausfüllung  der  Nationale  der  ausgehobenen  Mobilmachungspferde  und  der  Nationale  der  als  Reserve  ausgehobenen

  Mobilmachungspferde  hat  das  Oberamt  die  erforderliche  Schreibhilfe  bereit  zu  stellen,  wogegen  die  Ausfüllung
der  für  die  Transportführer  bestimmten  Nationale  durch  militärische  Schreibkräfte  erfolgt.

u  In  der  Spalte  5  werden  Beträge  von  einer  halben  Mark  und  darüber  für  eine  volle  Mark  gerechnet;  Beträge  unter

einer  halben  Mark  bleiben  außer  Ansatz.  In  den  für  die  Transportführer  bestimmten  Nationalen  wird  von  der
Spalte  5  nur  die  Unterspalte  „Durchschnittsbetrag  in  Zahlen“  ausgefüllt.
        <pb n="288" />
        Nr.  der  Mähnentafel

—

 

Vorname,  Name
und  Stand

 

 

Wohnort
(Oberamtsbezirk)

Des  Besitzers

 

 

 

 

Des  Pferdes

 

 

 

II

Reitpferd

 

 

1

 

 

 

II
Stg.  Vrd.  Sig.  l  Vrd

 

Zugpferd  —

Ist  ausgehoben  als

 

286
        <pb n="289" />
        287
5.  6.

Schätzung  der  ausgehobenen  Pferde

 

Bemerkungen.

 

Durchschnittsbetrag
K  2

E  2  7“  für  welchen  I.  -  *  in  in
2353  Tuuppentheil?  Schätzer  Zahlen  Worten
*  —.-  Mare

 

6  —
        <pb n="290" />
        288
Anlage  F  (zu  8.  16).

Eidesformular
für
die  Ichüͤher  der  behufs  einer  Mobilmachung  der  Armee  vom  Lande
auszuhebenden  Fferde.

Ich  (Vor=  und  Zuname)  schwöre  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  daß,  nachdem
ich  zum  Schätzer  der  zur  Armee-Mobilmachung  vom  Lande  auszuhebenden  Pferde  bestellt  worden
bin,  ich  bei  diesem  Geschäft  und  bei  der  etwaigen  Abschätzung  von  Fahrzeugen  und  Geschirren
nebst  Zubehör  nach  den  bezüglichen  Vorschriften  unter  Zugrundelegung  der  vor  dem  Eintritt  der
Mobilmachung  stattgehabten  Friedenspreise  und  ohne  Rücksicht  auf  die  infolge  der  Mobilmachung
eingetretene  Preissteigerung  nach  bestem  Wissen,  mit  aller  Unparteilichkeit,  also  weder  zum  Vortheil
noch  zum  Schaden  der  Besitzer  oder  der  Reichskasse,  abschätzen  werde.

So  wahr  mir  Gott  helfe!
        <pb n="291" />
        289
Anlage  G  (zu  §.  24).

Bestimmungen
über  die

Beschaffenheit  der  zu  militärischen  Zwecken  bestimmten  Fahrzeuge  und  Geschirre
nebst  Zubehör.

1.  Die  Fahrzeuge  sollen  vierrädrig  und  in  Anbetracht  der  nothwendigen  Lenkbarkeit  nicht  zu  lang  gebaut
sein,  möglichst  nur  10,  nicht  über  14  Ctr.  wiegen,  ein  kräftiges  Untergestell  mit  Achsen  von  Stahl  oder
Eisen  und  mindestens  18  Ctr.  Tragfähigkeit  haben.  Sie  müssen  ferner  einen  Langbaum  besitzen,  mit  abnehmbarer
  Wagendeichsel,  2  Steuerketten  oder  2  Aufhaltern  von  doppeltem  Leder  und  einer  Hinterbracke
(Waage)  versehen  sein.  Die  Höhe  der  auf  Nabe  und  Felgenkranz  mit  eisernen  Reifen  versehenen  Vorderräder
  soll  nicht  unter  80  cm,  die  der  Hinterräder  nicht  unter  1  m  und  nicht  über  1  m  60  cm,  die  Breite
der  Felgen  nicht  unter  5  und  möglichst  nicht  über  8  cm  betragen.  Geleisebreite  landesüblich.  Hemmschuh
oder  andere  Hemmvorrichtung  nothwendig.

Das  Obergestell  hat  entweder  aus  einem  festen  Bretterkasten  oder  aus  zwei  Leitern  mit  Brettfüllung
  oder  Korbgeflecht  und  einem  Bretterboden  zu  bestehen,  muß  vorn  und  hinten  geschlossen,  mit
Spriegeln  (Reisen)  zum  Auflegen  des  Wagenplans  (Blahe)  sowie  mit  einem  Verschlag  oder  Kasten  zur
Aufnahme  des  Wagenzubehörs  unter  dem  Bocksitz  für  den  Fahrer  ausgestattet  sein.  Spannketten  können
mitgeliefert  werden.  Der  innere  Beladungsraum  von  der  Spriegelwölbung  bis  zum  Wagenboden  soll
mindestens  2,25  chm  betragen.

Die  zweispännigen  Geschirrzüge  können  nach  Landessitte  Kumt=  oder  Sielengeschirre  —  letztere  mit
Halskoppeln  —  sein.  Sie  müssen  Zugstränge  von  Hanf  oder  Zugketten  haben;  ferner  ist  eine  Kreuzleine
von  Hanf,  Bandgurt  oder  Leder  und  ein  Halfter  nebst  starkem,  mit  Zügeln  versehenem  Trensengebiß  zum
Einknebeln  zu  liefern.  Sämmtliche  Geschirrtheile  müssen  haltbar  und  in  den  Ledertheilen  geschmeidig  sein.
3.  An  Wagenzubehör  sind  zu  jedem  Wagen  zu  liefern:
1  Wagenplan  (Blahe)  möglichst  von  wasserdichtem  Stoff  mit  5  Spriegeln  (Reifen)  und  Spannseil,)
1  Wassereimer  aus  Holz  oder  Blech,

t0

*)  Wagenplane  (Blahen)  nur  für  die  Wagen  des  Train-Bataillons  Nr.  13,  Spriegel  (Reifen)  und  Spannseil
für  sämmtliche  Wagen.  6
        <pb n="292" />
        290

1  Achsschmierbüchse  aus  Blech  für  etwa  1  kg  Wagenschmiere,
10  Bindestränge  aus  Hanf,  2  m  50  cm  bis  3  m  lang,

1  Handlaterne  (Sturmlaterne  für  Lichte),

2  große  Futtersäcke  aus  Drillich,  zu  1,5  Ctr.  Hafer.

4.  An  Geschirrzubehör  sind  mit  jedem  Paar  Geschirren  zu  liefern:
2  Deckengurte,
2  Halfterketten,  ungefähr  1  m  30  cm  bis  1  m  70  cm  lang  und  nicht  über  1  kg  schwer,
1  neue  Kardätsche,
1  Train=  (Fahr-)  Peitsche.

Bemerkung:  Die  Fahrzeuge,  Geschirre  und  Zubehörstücke  haben  den  vorstehenden  Bedingungen  möglichst  zu  entsprech  en.
Ueber  Abweichungen  ist  nur  hinwegzusehen,  wenn  das  Fuhrwerk  sonst  für  die  beabsichtigten  militäris  en
Zwecke  völlig  geeignet  ist.  Keinesfalls  darf  die  Bedingung  über  die  erforderliche  Tragfähigkeit  unerfüm
bleiben.  —  Für  Fahrzenge  zu  besonderen  Zwecken  können  nöthigenfalls  die  Anforderungen  entsprechend
geändert  werden.  Gelangen  für  Etappen-Fuhrpark-Kolonnen  besonders  schwere  Zugpferde  zur  Aushebung,  so
dürfen  auch  Fahrzeuge  angekauft  werden,  welche  bei  einer  Tragfähigkeit  von  mindestens  30  Ctr.  entspre.
chend  schwerer  als  14  Ctr.  sind.
        <pb n="293" />
        291
Anlage  H  (zu  §.  24).

Verzeichniß
der  für  Mobilmachungszwecke  angekauften  Jahrzeuge  und  Geschirre  nebst  Zubehör
aus  bem  Oberamtsbezirz

Aushebungsbeziiik

Bemerkungen.

1.  In  den  für  die  Transvortführer  bestimmten  Verzeichnissen  (zu  vergl.  die  entsprechend  zur  Anwendung  kommende  Vorschrift
  in  §.  25  vorletzter  Absatz)  ist  auf  der  Titelseite  der  Truppentheil  handschriftlich  einzusetzen.

2.  Die  Verzeichnisse  sind  am  Schluß  von  den  Aushebungskommissaren  und  den  Schätzern  durch  Namensunterschrift,  Ortsangabe
  und  Datum  zu  vollziehen.  Die  für  die  Truppentheile  bestimmten  Verzeichnisse  sind  von  dem  Militärkommissar
allein  zu  vollziehen.

3.  Das  ausgefüllte  und  vollzogene  Verzeichniß  (Ziffer  2  Satz  1)  wird  durch  den  Eintrag  der  in  §.  20  letzter  Absatz  bezeichneten
  Bescheinigung  zur  Liquidation  der  abgenommenen  Fahrzeuge  (§.  20  letzter  Absatz  und  §.  27).  Nach  Eintrag
dieser  Bescheinigung  ist  unter  der  Ueberschrift  auf  der  Titelseite  handschriftlich  hinzuzusetzen:  zugleich  Liquidation  über
die  abgenommenen  Fahrzeuge.“

4.  In  den  Spalten  zu  17  werden  Beträge  von  einer  halben  Mark  und  darüber  für  eine  volle  Mark  gerechnet;  Beträge
unter  einer  halben  Mark  bleiben  außer  Ansatz.  In  den  für  die  Transportführer  bestimmten  Verzeichnissen  wird  von
den  Spalten  zu  17  nur  die  Spalte  „Durchschnittsbetrag  in  Zahlen“  ausgefüllt.
        <pb n="294" />
        Laufende  Nummer  des
Fahrzeugs.  -

 

Vorname,
Name  und
Stand

Des  Besitzers

Wohnort
und
Oberamtsbezirk

 

4
Zweispännige

Wagen
mit

 

Zweispännige  Geschirre  mit
Kreuzleinen,  Halftern,
Trensengebissen  mit  Zügeln

5.

 

Wagenplan  (Blahe)
mit  Spriegeln  (Reisen)
und  Spannseil
Wassereimer
Achsschmierbüchsen

Bindestränge

6.

9.

Handlaternen

10.

8.

 

 

Futtersäcke

Deckengurte
Halfterketten
Kardätschen
Fahrpeitsche

16.
Für
welchen
Truppen
thei#r

01.  I12.  134.  115.

292
        <pb n="295" />
        293

 

17.

Schätzung  der  abgenommenen  Fahrzeuge  und  Geschirre

nebst  Zubehör

 

 

itsberag
„  b  6  Durchschnittsbetrag
#  —  a  —  in  Zahlen  in  Worten
—...a  A  Mark

Bemerkungen.
        <pb n="296" />
        294
Anlage  J  (zu  8.  26).

des  Aushebungs-Nationals.

Anerkenntniß.

Daß  der
zur  Armee-Mobilmachung  ....
Ein.....  Pferd
von  Farbe  und  Abzeichen
von  Geschlecht
„  Größe  ..  ..Centimetek
,,Alter.·.

..  Jahren
heute  abgeliefert  hat,  wofür  demselben  der  Schätzu

angswerth  von  4  geschrieben:
.......  Mark,  gegen  Ablieferung  dieses  Anerkenntnisses  und  auf  nachstehende
  Quittung  zu  zahlen  ist,

 

bescheinigt.
den  ten  19
Der  Civil-Aushedungs-Konmi
(Stempel  der
Pferdeaushebungskommission.)

Cnittung.
Vorstehende

4,  geschrieben  Mark,  habe  ich  aus  der
,.....·...  ·Kassezu...  baar  und  richtig
erhalten  und  quittire  hiermit.

den  ten  19
(Unterschrift  des  Empfängers.)
        <pb n="297" />
        Anlage  K  (zu  §.  30).

Uebersicht

das  Ergebniß  der  Aushebung  von  Mobilmachungspferden
in  dem  Aushebungsbezirk

Bemerkung.

In  die  Spalte  4  ist  die  aus  den  Vorführungslisten  und  Zugangs-Verzeichnissen  (§.  18)  sich  ergebende  Pferdezahl
  einzutragen.
        <pb n="298" />
        1  2  3.  4.  5.  6.  6
"  "Q  Zahl  der  kriegsbranchbaren  ferde  Hiervon
nene  r  .  einschl.  der  len  der  Muft  n"  rꝛ  an  *W(
er  neu  hinzugekommenen  und  bei  der  Aus-  -
Oberamts-9us-  “  hebung  gemusterten  das  Kontingent  mit
Aus-  Bezirk  heb=  #im  Aus-Reitpferde  Zugpferde  beson=  Reitpferde  Zugpferde  deson.
heb-  ungs=  heb-  ders  vers
ungs-  beirke  ungs.  #  1  II  fteee  1  n  schwere
bezirks  zirkte  hezirk  St  —  —8H  —  Nteg.Brd.]
  Stg.  Vrd.  olerde  Stg.  Vrd.Stg.]  Vrd.e

 

 

 

l  I

i
        <pb n="299" />
        297

 

ausgehoben:

1

als  Reserve  (30/0  des  Kontingents)

Neitpferde

 

8.

Bleiben  kriegsbrauchbare  Pferde

 

 

vorhanden
Zugpferde  besondero  Reitpferde  Zugpferde  besondere.
I  11  ichs-IF  u  1  I  ster
Stg.  Vrd.  Stg.  Vrd.  verde

Bemerkungen.

 

 

Stg.  I  Vrd.
i

l

 

 

 

 

I

 

fErspaij
        <pb n="300" />
        Gebruckt  in  der  Hofbuchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="301" />
        299

M  20.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Dienstag  den  17.  April  1900.

 

Inhalt:

Erwerbung  des  für  den
Grundeigenthums  im
die  Ermächtigung

31.  März  1900.
Waiblingen,  und
31.  März  1900.—
Aus- 


 
 
 
 
 
  

27.

   
   

mern,

 

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Staatseisenbahnverwaltung  zur  Erwerbung  des  für  den  Bau  einer
Eisenbahn  von  Güglingen  über  Zaberfeld  nach  Lronbronn  erforderlichen  Grundeigenthums  im
Wege  der  Zwangsenteignung.  Vom  241.  März  1900.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Art.  2  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die  Zwangsenteignung
  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken  (Reg.  Blatt  S.  416),
verordnen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

Die  Staatseisenbahnverwaltung  wird  ermächtigt,  zum  Zweck  der  Erbauung  der  nach
Art.  1  Abs.  1  Ziff.  3  des  Gesetzes  vom  29.  Juli  1899  (Reg.  Blatt  S.  577)  herzustellenden
        <pb n="302" />
        300

Eisenbahn  von  Güglingen  über  Zaberfeld  nach  Leonbronn  diejenigen  Grundstücke  und
Rechte  an  Grundstücken  im  Wege  der  Zwangsenteignung  zu  erwerben,  welche  nach  dem
von  Uns  genehmigten  allgemeinen  Plan  für  das  gedachte  Unternehmen  erforderlich  sind.
Nach  diesem  Plan  ist  die  Bahn  gemäß  den  Bestimmungen  der  Bahnordnung  für
die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands  vom  5.  Juli  1892  anzulegen.  Die  Bahn  erhält  eine
Spurweite  von  0,75  m.  Sie  überschreitet  gleich  nach  Verlassen  der  Station  Güglingen
die  Zaber,  geht  auf  dem  rechten  Ufer  dieses  Flusses  in  westlicher  Richtung  zur  Haltestelle
Pfaffenhofen,  an  deren  Ende  sie  die  von  Güglingen  nach  Leonbronn  führende  Nachbarschaftsstraße
  schneidet;  sie  zieht  im  Wiesenthal  der  Zaber  weiter  zur  Haltestelle  Weiler,
geht  sodann  neben  der  eben  erwähnten  Straße  her,  umgeht  in  großem  Bogen  den  Spitzenberg,
  überschreitet  den  Randsbach  und  erreicht  die  Haltestelle  Zaberfeld.  Hinter  dieser
Haltestelle  überschreitet  die  Bahn  nochmals  die  Zaber  und  hierauf  die  nach  Michelbach
führende  Nachbarschaftsstraße.  Sie  verläßt  sodann  das  Zaberthal,  tritt  in  das  Ochsenbachthal
  ein  und  folgt  diesem  rechts  der  Straße  bis  zur  Endstation  Leonbronn.
In  dem  Verfahren  zum  Zweck  der  Zwangsenteignung  wird  die  Staatseisenbahnverwaltung
  durch  die  Bauabtheilung  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  vertreten.
Als  Enteignungsbehörde  wird  die  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  bestellt.
Unser  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ist  mit  der  Vollziehung  dieser.
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  24.  März  1900.

Wilheln.
Mittnacht.  Sarwey.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.
        <pb n="303" />
        301

fönigliche  Verordnung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Wildberg  zu  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe
  von  Bier.  Vom  31.  März  1900.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  24.  März  1899,  betreffend  die  Gültigkeitsdauer  der
mit  dem  31.  März  1899  außer  Wirksamkeit  tretenden  Bestimmungen  über  die  Besteuerungsrechte
  der  Gemeinden  (Reg.  Blatt  S.  237),  des  Gesetzes  vom  25.  März  1887,  betreffend
die  Forterhebung  von  örtlichen  Verbrauchsabgaben  durch  die  Gemeinden  (Reg.  Blatt
S.  85),  sowie  der  Art.  19  bis  21,  23,  24  Abs.  1  und  25  Abs.  1  des  Gesetzes  vom
23.  Juli  1877  über  Besteuerungsrechte  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden  (Neg.  Blatt
S.  198)  und  des  Art.  II  des  Gesetzes  vom  8.  März  1881,  betreffend  die  Abänderung
des  vorerwähnten  Gesetzes  (Reg.  Blatt  S.  19),  verordnen  und  verfügen  Wir  nach  Anhörung
Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

8.  1.

Der  Stadtgemeinde  Wildberg  wird  die  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe
von  Bier  mit  fünfundsechzig  Pfennig  für  einhundert  Liter  bis  zum  31.  März  1905
gestattet.

S.  2.

Soweit  die  örtliche  Verbrauchsabgabe  von  Bier  nach  Art.  21  Abs.  2  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  von  dem  in  der  Stadtgemeinde  Wildberg  zur  Biererzeugung  verwendeten
  Malz  zu  erheben  ist,  wird  der  Betrag  der  von  dem  Doppelzentner  ungeschrotenen
  Malzes  für  die  Gemeinde  zu  erhebenden  Steuer  auf  zwei  Mark  fünfzig  Pfennig
festgesetzt.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  31.  März  1900.
Wilhelm.
Mittnacht.  Sarwey.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.
        <pb n="304" />
        302

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Gemeinden  Großheppach,  Gberamts  Waiblingen,  und  Sontheim,
Oberamts  Peilbronn,  zu  Erhebung  örtlicher  Verbrauchsabgaben  von  Bier.
Vom  31.  März  1900.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  24.  März  1899,  betreffend  die  Gültigkeitsdauer  der
mit  dem  31.  März  1899  außer  Wirksamkeit  tretenden  Bestimmungen  über  die  Besteuerungsrechte
  der  Gemeinden  (Reg.  Blatt  S.  237),  des  Gesetzes  vom  25.  März  1887,  betreffend
  die  Forterhebung  von  örtlichen  Verbrauchsabgaben  durch  die  Gemeinden  (Reg.-Blatt
  S.  85),  sowie  der  Art.  19  bis  21,  23,  24  Abs.  1  und  25  Abs.  1  des  Gesetzes  vom
23.  Juli  1877  über  Besteuerungsrechte  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden  (Reg.-Blatt
  S.  198)  und  des  Art.  II  des  Gesetzes  vom  8.  März  1881,  betreffend  die  Abänderung
  des  vorerwähnten  Gesetzes  (Reg.  Blatt  S.  19),  verordnen  und  verfügen  Wir  nach
Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

S.  1.

Der  Gemeinde  Großheppach,  O.A.  Waiblingen,  sowie  der  Gemeinde  Sontheim,
  O.A.  Heilbronn,  wird  die  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von  Bier
mit  fünfundsechzig  Pfennig  für  einhundert  Liter  bis  zum  31.  März  1905  gestattet.

8.  2.

Soweit  die  örtliche  Verbrauchsabgabe  von  Bier  nach  Art.  21  Abs.  2  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  von  dem  in  der  Gemeinde  Großheppach  und  in  der  Gemeinde  Sontheim
  zur  Biererzeugung  verwendeten  Malz  zu  erheben  ist,  wird  der  Betrag  der  von  dem
Doppelzentner  ungeschrotenen  Malzes  für  die  Gemeinde  zu  erhebenden  Stener  auf  zwei
Mark  fünfzig  Pfennig  festgesetzt.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  31.  März  1900.
Wilhelm.

Mittnacht.  Sarwey.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.
        <pb n="305" />
        303

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,
betreffend  die  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Beugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche  in
Großbritannien.  Vom  27.  März  1900.
Nachstehend  wird  die  von  dem  Reichskanzler  in  dem  vorbezeichneten  Betreff  erlassene
Bekanntmachung  vom  15.  März  d.  Is.  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  von  1900
Nr.  11  S.  49)  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  27.  März  1900.
Pischek.  Schott  von  Schottenstein.

Es  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  an  Stelle  des  verstorbenen
Dr.  Alexander  Burger  zu  London")  dem  Arzte  Dr.  Ernst  Michels  zu  London  auf  Grund  des
§.  42  Ziff.  2  der  Wehrordnung  die  Ermächtigung  ertheilt  worden  ist,  Zeugnisse  der  im  §.  42  Ziff.  1a
und  b  ebendaselbst  bezeichneten  Art  über  die  Untauglichkeit  oder  bedingte  Tauglichkeit  derjenigen  militärpflichtigen
  Deutschen  auszustellen,  welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  in  Großbritannien  haben.

Berlin,  den  15.  März  1900.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  v.  Posadowsky.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  den  Vollzug  des  Gesetzes,  betreffend  die  Handelskammern,  vom  30.  Juli  1899.
Vom  28.  März  1900.
Zum  Vollzug  des  Gesetzes,  betreffend  die  Handelskammern,  vom  30.  Juli  1899
(Reg.  Blatt  S.  579)  wird  hiemit  Nachstehendes  verfügt:
Zu  Art.  6  des  Gesetzes.
§.  1.
Unmittelbar  nachdem  von  den  einzelnen  Oberämtern  die  Auflegung  der  Wählerlisten

angeordnet  worden  ist,  haben  die  Handelskammern  diejenigen  Wähler,  welche  nach  ihrer
Kenntniß  in  dem  Kammerbezirk  mehrfach  stimmberechtigt  sind,  schriftlich  aufzufordern,

*)  Zu  vergl.  Reg.  Blatt  von  1876  S.  398.
        <pb n="306" />
        304

sich  binnen  einer  Woche  nach  Beginn  der  Auslegung  der  Wählerlisten  gegenüber  der
Handelskammer  schriftlich  darüber  zu  erklären,  in  welchem  Abstimmungsbezirk  sie  ihre
Stimmen  abgeben  wollen,  widrigenfalls  ihr  Stimmrecht  für  die  Wahl  ruhe.

Die  Handelskammer  hat  die  betheiligten  Wahlkommissionen  von  der  abgegebenen
Erklärung  in  Kenntniß  zu  setzen  und,  falls  keine  Erklärung  abgegeben  wird,  denselben
zu  eröffnen,  daß  das  Stimmrecht  des  Wählers  für  die  bevorstehende  Wahl  ruhe  und
deshalb  der  Eintrag  in  der  Wählerliste  zu  löschen  sei.

Die  mehrfach  stimmberechtigten  Wähler  sind  jedoch  auch  unabhängig  von  einer  an
sie  ergangenen  Aufforderung  zu  rechtzeitiger  Abgabe  der  in  Abs.  1  genannten  Erklärung
verpflichtet  und  verlieren,  falls  sie  dieser  Verpflichtung  in  schuldhafter  Weise  nicht  nachkommen,
  für  die  betreffende  Wahl  ihr  Stimmrecht.

Zu  Art.  10  des  Gesetzes.
S.  2.

Die  räumliche  Abgrenzung  der  zu  jedem  Kammerbezirk  gehörigen  Abstimmungs-*—e
  hn  und  die  für  dieselben  festgesetzten  Abstimmungsorte  sind  in  der  Beilage  à  ent-Zu
  Art.  11  des  Gesetzes.
Die  von  den  Oberämtern  aufzustellenden  Wählerlisten  sind  für  jeden  Abstimmungs-K.
  bezirk  nach  Gemeinden  getrennt  unter  Benützung  eines,  mit  der  Beilage  B  übereinstim-—
  menden  Formulars  in  der  Art  anzulegen,  daß  ihre  Benützung  für  eine  Mehrzahl  von
Wahlen  möglich  ist.  In  den  Wählerlisten  sind  in  Spalte  1  die  nach  Art.  4  des  Gesetzes
zur  Theilnahme  an  der  Wahl  berechtigten  Firmen  in  alphabetischer  Reihenfolge  aufzuführen.


Unter  der  Firma  sind  in  Spalte  3  sämmtliche  als  deren  Inhaber  oder  Vertreter

nach  Art.  4  und  5  Abs.  1  des  Gesetzes  in  Betracht  kommenden  Personen  aufzuführen.

S.  4.
Nach  Anlegung  der  Wählerlisten  hat  das  Oberamt  dieselben  dem  Gemeinderath  zur
Prüfung  und  Beurkundung  darüber  zuzustellen,  ob  die  aufgenommenen  Wähler  die  in
Art.  4,  5  und  9  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Eigenschaften  besitzen.
        <pb n="307" />
        305

Die  hienach  von  den  Oberämtern  richtig  gestellten  Listen  der  einzelnen,  zu  einem

Abstimmungsbezirk  gehörigen  Gemeinden  werden  zur  Wählerliste  des  Abstimmungsbezirks
vereinigt.

8.  5.

Bei  nachfolgenden  Wahlen  sind  die  erstmals  angelegten  Listen  von  dem  Oberamt
einer  Durchsicht  und  Prüfung  zu  unterwerfen  und  durch  Streichung  der  zur  Theilnahme
an  der  Wahl  nicht  mehr  Berechtigten  sowie  durch  Nachtrag  der  neu  hinzutretenden  Wahlberechtigten
  richtig  zu  stellen.  Im  Uebrigen  ist  das  in  §.  4  vorgeschriebene  Verfahren
zu  beobachten.

S.  6.

Die  durch  Art.  11  Abs.  2  des  Gesetzes  vorgeschriebene  Bekanntmachung  hat  durch
das  Bezirksamtsblatt  zu  erfolgen.  Dieselbe  muß  enthalten,  von  welchem  Tag  an  und
bis  zu  welchem  Tag  die  Wählerliste  auf  dem  Rathhaus  aufgelegt  sei  und  daß  Einsprachen
gegen  die  Wählerliste  wegen  Aufnahme  unberechtigter  oder  wegen  Uebergehung  berechtigter
Personen  binnen  der  Ausschlußfrist  von  einer  Woche  nach  Beginn  der  Auslegung  unter
Beifügung  der  erforderlichen  Bescheinigung  bei  dem  Oberamt  anzubringen  seien.

Zu  Art.  12  des  Gesetzes.
S.  7.

Von  der  Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel  ist  der  Tag  der  Wahl  unter  Angabe
der  Zahl  der  für  die  volle  Amtsdauer  von  sechs  Jahren  und  etwaiger  an  Stelle  Ausgeschiedener
  für  den  Rest  der  Wahlperiode  der  letzteren  zu  wählenden  Mitglieder  im
Staatsanzeiger  bekannt  zu  machen.  Zugleich  hat  die  Centralstelle  die  Oberämter  zu
beauftragen,  wegen  Vollziehung  der  Wahl  das  Erforderliche  zu  veranlassen,  insbesondere
in  Abstimmungsorten  außerhalb  des  Oberamtssitzes  die  Wahlvorsteher  zu  bestellen  und
die  Wahl  in  den  Bezirksamtsblättern  bekannt  zu  machen.

Diese  Bekanntmachung  hat  mindestens  sechs  Tage  vor  der  Wahlhandlung  zu  erfolgen
und  zu  enthalten:

1)  den  oder  die  Abstimmungsorte,

2)  in  Oberamtsbezirken,  welche  in  mehrere  Abstimmungsbezirke  zerfallen,  die  Bezeichnung
  der  jedem  Abstimmungsbezirk  zugetheilten  Gemeinden,

3)  den  Namen  des  Wahlvorstehers,
        <pb n="308" />
        306

4)  die  Zeit  des  Beginns  und  Schlusses  der  Wahlhandlung,

5)  Namen,  Wohnort  und  Gewerbe  der  austretenden  Kammermitglieder,

6)  die  Anzahl  der  zu  wählenden  Mitglieder.

Die  Zeit  des  Beginns  und  Schlusses  der  Wahlhandlung  kann  für  die  einzelnen
Abstimmungsbezirke  verschieden  bestimmt  werden.

Ueber  die  rechtzeitig  erfolgten  Bekanntmachungen  ist  in  den  Akten  Nachweis  zu
geben.

Zu  Art.  14  des  Gesetzes.
S.  8.

Der  Wähler  hat  den  Wahlzettel  selbst  in  die  Wahlurne  zu  legen.

Bei  jeder  Unterbrechung  des  Wahlgeschäfts  ist  die  Wahlurne  sorgfältig  zu  verschließen,
zu  versiegeln  und  an  einem  sichern  Ort  aufzubewahren.

Zu  Art.  15  bis  18  des  Gesetzes.
S.  9.

Das  von  dem  Wahlovorsteher  zu  führende,  von  den  beiden  Beisitzern  zu  beglaubigende
Wahlprotokoll  hat  die  Namen  der  Mitglieder  der  Wahlkommission,  Zeit  und  Ort  des
Geschäfts,  die  Zahl  der  abstimmenden  Wähler  im  Ganzen,  die  Zahl  der  auf  die  einzelnen
  Gewählten  gefallenen  Stimmen,  vorgekommene  Anstände  und  gefaßte  Beschlüsse,
sowie  alle  auf  die  Gültigkeit  der  Wahl  Einfluß  übende  Vorfälle  zu  enthalten.

S.  10.

Enthält  ein  Stimmzettel  nicht  die  volle  Zahl  der  Namen  der  zu  wählenden  Mitglieder,
  so  ist  derselbe  aus  diesem  Grunde  nicht  ungültig.  Enthält  ein  Stimmzettel  mehr
Namen  als  Mitglieder  zu  wählen  sind,  so  gelten  davon,  von  Oben  nach  Unten  gezählt,
nur  so  viele  als  Mitglieder  zu  wählen  sind.

8.  11.

Die  Wahlprotokolle  nebst  Stimmzetteln  und  Wählerlisten  sind  alsbald  nach  dem
Schluß  der  Wahl  der  Handelskammer,  zu  deren  Wahlbezirk  der  Abstimmungsbezirk  gehört,
  zu  übergeben.  Wahlvorsteher  an  Abstimmungsorten  außerhalb  des  Oberamtssitzes
haben  diese  Uebergabe  durch  Vermittlung  des  Oberamts  zu  bewirken,  welchem  zu  diesem
        <pb n="309" />
        307

Ende  spätestens  an  dem  auf  den  Schluß  der  Wahl  folgenden  Tag  die  Wahlakten  zu
übersenden  sind.

Nach  endgültiger  Feststellung  des  Wahlergebnisses  sind  die  Wählerlisten  den  Oberämtern
  zurückzugeben.

8.  12.

Die  Wahl  etwaiger  Mitglieder,  welche  auf  den  Rest  der  Wahlperiode  ansgeschiedener
Mitglieder  zu  wählen  sind  (Art.  18  Abs.  3  des  Gesetzes),  erfolgt  in  einem  Wahlgang
mit  der  Wahl  der  für  die  volle  Wahlperiode  zu  wählenden  Mitglieder  und  ohne  besondere
  Bezeichnung  derselben  auf  den  Stimmzetteln.  Als  für  den  Rest  der  Wahlperiode
gewählt  gelten  diejenigen  Mitglieder,  welche  von  den  nach  Art.  16  Abs.  2  des  Gesetzes
als  gewählt  zu  betrachtenden  Mitgliedern  verhältnißmäßig  die  wenigsten  Stimmen  haben.
Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.

S.  13.

Für  die  den  Oberämtern  und  Gemeindebehörden  bezüglich  der  Wahlen  zu  den
Handelskammern  auferlegten  Geschäfte  wird  denselben  eine  Vergütung  nicht  gewährt.
Die  übrigen  durch  die  Wahlen  erwachsenden  Kosten,  insbesondere  die  Taggelder  und
Reisekosten  der  Wahlvorsteher,  sind  von  den  Oberämtern  nach  vorgängiger  Prüfung  der
Rechnungen  in  ein  Verzeichniß  zu  bringen,  das  dem  Vorstand  der  Handelskammer  zum
Zweck  der  Einleitung  der  Ausbezahlung  zu  übergeben  ist.

S.  14.

Das  Ergebniß  der  Wahl  ist  im  Staatsanzeiger  und  in  einem  an  dem  Sitz  der
betreffenden  Kammer  erscheinenden,  von  dieser  zu  bestimmenden  öffentlichen  Blatt  bekannt
zu  machen.

Zu  Art.  30  deß  Gesetzes.
C.  15.
Das  Verwaltungsjahr  der  Handelskammern  ist  das  Kalenderjahr.  Der  Etat  wird

am  Beginn  des  Jahres  aufgestellt.
S.  16.
Für  die  Umlage  der  Kosten  der  Handelskammern  sind  die  Gewerbesteuerkapitale  der
Beitragspflichtigen,  wie  sie  am  1.  Januar  des  Kalenderjahrs  festgestellt  sind,  maßgebend.
        <pb n="310" />
        308

8.  17.

Die  Umlageverzeichnisse  sind  gemeindeweise  nach  Formular  Beilage  C  zu  fertigen.
Die  Handelskammer  kann  mit  diesem  Geschäft  den  Handelskammersekretär  oder  einen  in
öffentlichen  Pflichten  stehenden  Geschäftsmann  beauftragen.

In  den  Verzeichnissen  ist  zunächst  von  der  Kammer  die  zweite  Spalte:  „Beitragspflichtige
  Firma“  auszufüllen.  Hiebei  sind  sämmtliche  Firmen  einzutragen,  welche  am
1.  Januar  die  Voraussetzungen  des  Art.  4  des  Gesetzes  erfüllen,  jedoch  ohne  Rücksicht
darauf,  ob  sie  zu  diesem  Zeitpunkt  gewerbesteuerpflichtig  sind  oder  nicht.

Die  Handelskammer  übergibt  hierauf  die  Verzeichnisse  an  die  Bezirkssteuerämter,
welche  die  Spalte  4  „Gewerbesteuerkapital  auf  den  1.  Januar  109.  4  ausfüllen,  sobald
die  bis  zu  diesem  Zeitpunkt  eingetretenen  Aenderungen  in  den  Steuerkapitalen  feststehen,
und  die  ausgefüllten  Verzeichnisse  der  Handelskammer  zurückgeben.

Die  Handelskammern  haben  dem  von  dem  Bezirkssteueramt  mit  dem  Vollzug  der
Einträge  beauftragten  Beamten  eine  Vergütung  von  5  Pfennig  für  den  Eintrag  von  je
einem  Steuerkapital  zu  gewähren.

Der  Handelskammersekretär  oder  der  beauftragte  Geschäftsmann  hat  sodann  den
Umlagebetrag  jedes  einzelnen  Beitragspflichtigen  zu  berechnen  und  in  Spalte  5  der  Verzeichnisse
  einzutragen.

S.  18.

Die  fertig  gestellten  Umlageverzeichnisse  eines  jeden  Oberamtsbezirks  sind  spätestens.
bis  zum  1.  April  jedes  Jahrs  von  der  Kammer  mit  einer  Uebersicht  der  auf  die  einzelnen
  Gemeinden  des  Bezirks  entfallenden  Umlagebeträge  den  Oberamtspflegern  zu  übergeben.
  Von  diesen  sind  die  Verzeichnisse  den  Gemeinden  zuzustellen.

Die  Umlagebeträge  für  die  nach  Art.  30  Abs.  2  des  Gesetzes  zu  fingirten  Gewerbesteuerkapitalien
  einzuschätzenden  Umlagepflichtigen  werden  von  der  Kammer  jeweils  nach
Beendigung  dieser  Einschätzung  den  Gemeinden  nachträglich  mitgetheilt.

S.  19.

Die  Gemeinden  haben,  unabhängig  von  dem  Fortgang  des  Einzugsgeschäfts
(§§.  20  ff.),  den  auf  die  Zahlungspflichtigen  ihres  Bezirks  entfallenden  Betrag  binnen
drei  Monaten  nach  Zustellung  der  Umlage  an  die  Amtspflege  abzuliefern,  und  die  letztere
hat  den  ganzen  auf  die  Zahlungspflichtigen  des  Oberamtsbezirks  entfallenden  Betrag
        <pb n="311" />
        309
binnen  einer  weiteren  Frist  von  einem  Monat  an  die  Handelskammer  abzuführen  (Art.  30
Abs.  1  Satz  2  des  Gesetzes).

§.  20.

Die  Erhebung  der  Beiträge  hat  durch  die  Ortssteuereinbringer  beim  Einzug  der
Gewerbesteuer  zu  erfolgen.  Zu  diesem  Zweck  sind  alsbald  nach  Uebergabe  der  Umlageverzeichnisse
  an  die  Gemeinden  die  für  die  Handelskammerumlage  maßgebenden  Gewerbesteuerkapitale
  und  die  Umlagebeträge  im  Steuerabrechnungsbuch  bei  den  einzelnen  Pflichtigen
  vorzumerken  und  nach  Fertigung  der  Steuerumlage  —  gleichzeitig  mit  den  sonstigen
Schuldigkeiten  —  in  den  Steuerzetteln  beziehungsweise  Steuerbüchlein  einzutragen,  wobei
ausdrücklich  zu  setzen  ist:

„Handelskammerbeitrag  auf  1.  Januar  19  .  aus  dem  Kataster  von  —.  M.
—  M.  J.“
S.  21.

Der  für  jeden  Umlagepflichtigen  berechnete  Beitrag  ist  sofort  seinem  vollen  Betrag
nach  fällig.  Wenn  jedoch  ein  Umlagepflichtiger  im  Laufe  des  Verwaltungsjahrs  aufhört,
  gewerbesteuerpflichtig  zu  sein  (Art.  98  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  28.  April  1873,  betreffend
  die  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer),  so  ist  auf  Antrag  derjenige  Theil
des  Beitrags  in  Abzug  zu  bringen  oder  zurückzuerstatten,  welcher  auf  die  Zeit  entfällt,
für  die  er  nicht  mehr  zur  Gewerbesteuer  herangezogen  wird.  Der  Antrag  ist  schriftlich
an  die  Kammer  zu  stellen.

S.  22.

Nach  Beendigung  des  Steuereinzugs  ist  das  Umlageverzeichuiß  unter  Verzeichnung
etwaiger  uneinbringlicher,  zurückvergüteter  2c.  Posten  abzuschließen  und  der  Oberamtspflege
  zu  übergeben,  welche  die  Schlußabrechnung  vornimmt  und  die  Umlageverzeichnisse
an  die  Kammer  zurückgibt.

8.  23.

Für  die  Erhebung  der  Beiträge  und  die  damit  weiter  verbundenen  Geschäfte  ist  von
der  Handelskammer  an  die  Gemeinden  eine  Gebühr  von  drei  Pfennig  von  der  Mark  der
eingezogenen  Beiträge  und  an  die  Oberamtspflegen  eine  solche  von  einem  und  einem
halben  Pfennig  von  der  Mark  zu  entrichten.  Diese  Gebühr  begreift  auch  den  Aufwand
für  Schreib=  und  Packmaterial  in  sich.
        <pb n="312" />
        310

Zu  Art.  31  des  Gesetzes.

8.  24.

Wenn  eine  Handelskammer  von  der  ihr  nach  Art.  31  Abs.  1  des  Gesetzes  zustehenden
Befugniß  Gebrauch  machen  will,  so  hat  sie  die  zuständige  Aufsichtsbehörde  der  betreffenden
Kasse  um  eine  Aeußerung  über  etwaige  Erinnerungen  gegen  die  Ueberweisung  anzugehen
und  hierauf  durch  Vermittlung  der  Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel  einen  Antrag
bei  dem  Ministerium  des  Innern  zu  stellen.

Mit  dem  Antrag  auf  Ueberweisung  ist  von  der  Handelskammer  zugleich  die  für
die  Besorgung  der  rechnerischen  Verwaltung  an  die  betreffende  Kasse  zu  gewährende  Belohnung
  vorzuschlagen.  Die  letztere  wird  nach  dem  Betrag  der  jährlichen  laufenden  Einnahmen
  mit  zwei  bis  drei  Prozent  derselben  je  nach  dem  Umfang  der  Geschäfte  im  einzelnen
  Fall  bemessen.

Zu  Art.  33  des  Gesetzes.
8.  25.

In  den  für  die  Neuwahlen  des  Jahres  1900  aufzustellenden  Wählerlisten  sind  die
nach  den  Bestimmungen  der  Art.  4  und  5  Abs.  1  des  Gesetzes  am  1.  April  1900  zur
Ausübung  des  Wahlrechts  befugten  Personen  einzutragen.

Diese  Neuwahlen  finden  im  Monat  Juni  1900  statt.

Stuttgart,  den  28.  März  1900.
Pischek.
        <pb n="313" />
        311

Beilage  A  (zu  §.  2).

Uebersicht
Fetfsezung  der  Rbstimmungsbezirke  und  der  Abstimmungeorke  für  die

Handelskammerwahlen.
        <pb n="314" />
        —  —  —  —
Abstimmungsbezirk
Oberamtsbezirk  und  Zugehörige  Gemeinden.
Abstimmungsort
1.  2.  3.
—
1)  Handelskammerbezirk  Stuttgart.
Stadtdirektion  Stuttgart.  Stuttgart.
Stuttgart.
Backnang.  Backnang.  Backnang,  Großaspach,  Heiningen,  Maubach,  Rietenau,  Stein.
bach,  Strümpfelbach,  Waldrems.  n-Murrhardt.
  Murrhardt,  Fornsbach,  Grab,  Sechselberg.
Sulzbach.  Sulzbach,  Großerlach,  Jux,  Neufürstenhütte,  Oppenweile
Reichenberg,  Spiegelberg.  r,
Unterweissach.  Unterweissach,  Allmersbach,  Althütte,  Bruch,  Cottenweile.
Ebersberg,  Heutensbach,  Lippoldsweiler,  Oberbrüde  r,
Oberweissach,  Unterbrüden.  n,
—
Böblingen.  Böblingen.  Böblingen,  Altdorf,  Breitenstein,  Holzgerlingen,  Neuweil
Schönaich,  Weil  im  Schönbuch.  er,
Aidlingen.  Aiblingen,  Dätzingen,  Deufringen,  Döffingen,  Ehningen.
Sindelfingen.  Sindelfingen,  Dagersheim,  Darmsheim,  Magstadt,  Maiching  en
Schafhausen.
—
Cannstatt.  Cannstatt.  Cannstatt,  Hofen,  Mühlhausen,  Münster,  Zazenhausen.
Fellbach.  Fellbach,  Oeffingen,  Schanbach,  Schmiden,  Stetten.
Untertiürkheim.  Untertürkheim,  Hedelfingen,  Obertürkheim,  Rohracker,  Rothen.
berg,  Sillenbuch,  Uhlbach,  Wangen.
â  —  —
Eßlingen.  Esslingen.  Eßlingen,  Aichschieß,  Altbach,  Berkheim,  Denkendorf,  Hegensberg,
  Nellingen,  Neuhausen,  Obereßlingen,  Zell.
Plochingen.  Plochingen,  Deizisan,  Köngen,  Pfauhausen,  Steinbach,  Wend- 



 

lingen.
        <pb n="315" />
        313

 

Abstimmungsbezirk

 

 

 

Oberamtsbezirk  und  Zugehörige  Gemeinden.
Abstimmungsort
—  1.  2.  3.
Leonberg.  Leonborg.  Leonberg,  Eltingen,  Gebersheim,  Heimerdingen,  Höfingen,
Rutesheim,  Warmbronn.
Ditzingen.  Ditzingen,  Gerlingen,  Hemmingen,  Hirschlanden,  Kornthal,
Muͤnchingen,  Schöckingen,  Weil  im  Dorf.
Mönsheim.  Mönsheim,  Flacht,  Friolzheim,  Perouse,  Wimsheim.
Weil  der  Stadt.  Weil  der  Stadt,  Hausen,  Heimsheim,  Malmsheim,  Merklingen,
  Münklingen,  Renningen.
Ludwigsburg.  Ludwigsburg.  Ludwigsburg,  Aldingen,  Asperg,  Beihingen,  Benningen,  Bissingen,
  Eglosheim,  Geisingen,  Heutingsheim,  Hoheneck,
Neckargröningen,  Neckarweihingen,  Oßweil,  Pflugfelden,
Poppenweiler.
Markgröningen.  Markgröningen,  Möglingen,  Schwieberdingen,  Thamm.
Zuffenhausen.  Zuffenhausen,  Kornwestheim,  Stammheim.
Marbach.  Marbach.  Marbach,  Erdmannhausen.
Affalterbach.  Affalterbach,  Burgstall,  Erbstetten,  Kirchberg,  Weiler.
Beilstein.  Beilstein,  Auenstein,  Gronau,  Schmidhausen.
Grossbottwar.  Großbottwar,  Allmersbach,  Hof  und  Lembach,  Kleinaspach,
Winzerhausen.
Mundelsheim.  Mundelsheim,  Ottmarsheim.
Oberstenfeld.  Oberstenfeld,  Nassach.
Pleidelsheim.  Pleidelsheim.

 

Steinheim  a.  d.  Murr.

 

Steinheim,  Höpfigheim,  Kleinbottwar,  Murr,  Rielingshausen.
        <pb n="316" />
        314

 

 

 

 

 

—  ...  —  —
Abstimmungsbezirk
Oberamtsbezirk  und  Zugehörige  Gemeinden.
Abstimmungsort
1.  2.  3.
—
Maulbronn.  Maulbronn.  Maulbronn,  Diefenbach,  Gündelbach,  Schmie,  Schützingen
Sternenfels,  Zaisersweiher.  "
Dürrmenz.  Dürrmenz,  Enzberg,  Illingen,  Lienzingen,  Lomersheim,  Oetis.
heim,  Pinache,  Schönenberg,  Serres,  Wiernsheim,  Wurm-.
berg.  “
Knittlingen.  Knittlingen,  Derdingen,  Freudenstein,  Kleinvillars,  Oelbronn
Schorndorf.  Schorndorf.  Schorndorf,  Adelberg,  Baiereck,  Baltmannsweiler,  Hegenloh  e
Hohengehren,  Hößlinswarth,  Oberberken,  Rohrbronn
Schlichten,  Schornbach,  Thomashardt,  Unterurbach,  Weiler-Winterbach.
  "
Grunbach.  Grunbach,  Aichelberg,  Beutelsbach,  Geradstetten,  Hebsack
Schnaith.  "
Haubersbronn.  Haubersbronn,  Asperglen,  Buhlbronn,  Miedelsbach,  Oberurbach,
  Steinenberg,  Vorderweißbuch.  er-—

Stuttgart-Amt.44eroch.  Degerloch,  Möhringen,  Heumaden,  Ruith.
Echterdingen.  Echterdingen,  Leinfelden,  Musberg,  Plattenhardt,  Steinenbronn,
  Stetten,  Waldenbuch.  6
Feuerbach.  Feuerbach,  Bothnang.
Gaisburg.  Gaisburg.
Plieningen.  Plieningen,  Bernhausen,  Birkach,  Bonlanden,  Harthausen,

Vaihingen  a.  d.  F.

Kemnath,  Obersielmingen,  Scharnhausen,  Untersielmingen.

Vaihingen,  Kaltenthal,  Nohr.

..  —

 

Vaihingen.

 

Vaihingen  a.  d.  Enz.

Grosssachsenheim.

 

Sämmtliche  nicht  dem  Abstimmungsbezirk  Großsachsenheim
zugetheilten  Gemeinden.

Großsachsenheim,  Hohenhaslach,  Kleinsachsenheim,

-·  .  ..  Oberrieringen,
  Sersheim,  Untermberg,  Unterriexringen.
        <pb n="317" />
        Abstimmungsbezirk
Oberamtsbezirk  und  Zugehörige  Gemeinden.
Abstimmungsort
1.  2.  3.
Waiblingen.  Waiblingen.  Sämmtliche  nicht  dem  Abstimmungsbezirk  Winnenden  zugetheilten
  Gemeinden.
Wianenden.  Winnenden,  Bach,  Birkmannsweiler,  Bittenfeld,  Bretzenacker,
Bareuningsweiler,  Buoch,  Bürg,  Hanweiler,  Hertmannsweiler,
  Höfen,  Leutenbach,  Nellmersbach,  Oedernhardt,
Oppelsbohm,  Oeschelbronn,  Reichenbach,  Rettersburg,
Schwaikheim,  Steinach.
2)  Handelskammerbezirk  Heilbronn.
Heilbronn.  Heilbronn.  Sämmtliche  Gemeinden  des  Oberamtsbezirks.
Besigheim.  Besigheim.  Besigheim,  Gemmrigheim,  Hessigheim,  Kleiningersheim,  Löchgau,
  Walheim.
Bietigheim.  Bietigheim,  Großingersheim,  Metterzimmern.
Bönnigheim.  Bönnigheim,  Erligheim,  Freudenthal,  Hofen,  Hohenstein.
Lauffen  a.  N.  Lauffen,  Ilsfeld,  Kirchheim  a.  N.,  Neckarwestheim,  Schozach.
Brackenheim.  Brackenheim.  Brackenheim,  Botenheim,  Cleebronn,  Dürrenzimmern,  Frauenzimmern,
  Haberschlacht,  Hausen  an  der  Zaber,  Klingenberg,
  Meimsheim,  Neipperg,  Nordhausen,  Nordheim,
Stockheim.
Güglingen.  Güglingen,  Eibensbach,  Häfnerhaslach,  Kleingartach,  Leonbronn,
  Michelbach,  Ochsenbach,  Ochsenburg,  Pfaffenhofen,
Spielberg,  Weiler,  Zaberfeld.
Schwaigern.  Schwaigern,  Hausen  bei  Massenbach,  Massenbach,  Nieder- 



 

hofen,  Stetten  am  Heuchelberg.
        <pb n="318" />
        Abstimmungsbezirk

316

 

—

 

 

 

—

Oberamtsbezirk  und  Zugehörige  Gemeinden.
Abstimmungsort
1.  2.  3.

Gerabronn.  Gerabronn.  Gerabronn,  Anlishagen,  Bächlingen,  Beimbach,  Villingsbach  a
Dünsbach,  Langenburg,  Michelbach  an  der  Heide,  Ober
steinach,  Wittenweiler.

Kirchberg  a.  d.  lagst.]Kirchberg,  Gaggstadt,  Hengstfeld,  Hornberg,  Lendsiedel,  Michel,
bach  an  der  Lücke,  Reubach,  Roth  am  See,  Rupperts,
hofen,  Wallhausen.

Niederstetten.  Niederstetten,  Bartenstein,  Oberstetten,  Wildenthierbach.

Schrozberg.  Schrozberg,  Blaufelden,  Brettheim,  Hausen,  Herrenthierbach
Leuzendorf,  Riedbach,  Schmalfelden,  Spielbach,  Wiesenbach.

Hall.  Hall.  Hall,  Arnsdorf,  Bibersfeld,  Bubenorbis,  Eltershofen,  Ens.
lingen,  Gailenkirchen,  Geislingen,  Gelbingen,  Hessenthal
Michelfeld,  Rieden,  Steinbach,  Sulzdorf,  Thüngenthal',
Uebrigshausen,  Untermünkheim,  Uttenhofen,  Weckrieden-Westheim.
  "

shofen.  Ilshofen,  Eckardtshausen,  Orlach,  Unteraspach,  Wolpertshausen.
  ·

Vellberg.  Vellberg,  Großaltdorf,  Untersontheim.

Künzelsau.  Künzelsau.  Sämmtliche  nicht  dem  Abstimmungsbezirke  Dönzbach  zu
getheilten  Gemeinden.  *

Dörzbach.  Dörzbach,  Ailringen,  Altkrautheim,  Aschhausen,  Berlichingen
Bieringen,  Buchenbach,  Eberbach,  Ettenhausen,  Hohebach=Hollenbach,
  Jagstberg,  Laibach,  Marlach,  Meßbach,  Mulfingen,
  Muthof,  Oberginsbach,  Oberkessach,  Schönthal
Simprechtshausen,  Sindeldorf,  Unterginsbach,  Western-  6
hausen,  Zaisenhausen.

Mergentheim.  Mergentheim.  Mergentheim,  Althausen,  Apfelbach,  Deubach,  Edelfingen,

 

 

Hachtel,  Harthausen,  Herbsthausen,  Löffelstelzen,  Igersheim,
  Markelsheim,  Neunkirchen,  Rengershausen,  Roth
Rüsselhausen,  Stuppach,  Wachbach.  "
        <pb n="319" />
        Abstimmungsbezirk

 

 

Oberamtsbezirk  und  Zugehörige  Gemeinden.
Abstimmungsort
—  1.  2.  3.

Nçergentheim.  Creglingen.  Creglingen,  Archshofen,  Blumweiler,  Crainthal,  Finsterlohr,
Frauenthal,  Freudenbach,  Münster,  Niederrimbach,  Oberrimbach,
  Reinsbronn,  Schmerbach,  Waldmannshofen.

Laudenbach.  Laudenbach,  Adolzhausen,  Haagen,  Neubronn,  Pfitzingen,
Ninderfeld,  Vorbachzimmern,  Wermutshausen.

Weikersheim.  Weikersheim,  Vernsfelden,  Elpersheim,  Herrenzimmern,  Honsbronn,
  Nassau,  Neuses,  Queckbronn,  Schäftersheim,  Simmringen.


Neckarsulm.  Neckarsulm.  Neckarsulm,  Binswangen,  Dahenfeld,  Duttenberg,  Erlenbach,
Hagenbach,  Jagstfeld,  Kochendorf.

Gundelsheim.  Gundelsheim,  Bachenau,  Böttingen,  Höchstberg,  Obergriesheim,
  Offenau,  Tiefenbach,  Untergriesheim.

Möckmühl.  Möckmühl,  Bittelbronn,  Jagsthausen,  Olnhausen,  Noigheim,
Siglingen,  Widdern,  Züttlingen.

Neuenstadt  a.  Kocher./Neuenstadt,  Brettach,  Bürg,  Cleversulzbach,  Degmarn,  Gochsen,
Kochersteinsfeld,  Kocherthürn,  Lampoldshausen,  Oedheim.

 

Oehringen.

 

Oehringen.

Ernsbach.

Neuenstein.

 

Oehringen,  Adolzfurth,  Baumerlenbach,  Büttelbronn,  Cappel,
Eckardtsweiler,  Geißelhardt,  Harsberg,  Langenbeutingen,
Möglingen,  Oberohrn,  Obersteinbach,  Ohrnberg,  Pfedelbach,
  Schwöllbronn,  Untersteinbach,  Verrenberg,  Westernbach,
  Windischenbach,  Zweiflingen.

Ernsbach,  Forchtenberg,  Orendelsall,  Sindringen,  Wohlmuthausen.


Neuenstein,  Eschelbach,  Eschenthal,  Feßbach,  Gaisbach,  Gnaden-=thal,
  Goggenbach,  Kesselfeld,  Kirchensall,  Kleinhirschbach,
Kupferzell,  Mangoldsall,  Michelbach,  Neureuth,  Obereppach,
Obersöllbach,  Waldenburg,  Westernach.
        <pb n="320" />
        318

 

Abstimmungsbezirk

 

 

 

 

 

 

Oberamtsbezirk  und  Zugehörige  Gemeinden.
Abstimmungsort
1.  2.  3.
—
Weinsberg.  Weinsberg.  Sämmtliche  nicht  dem  Abstimmungsbezirk  Löwenstein  8
getheilten  Gemeinden.
Löwonstein.  Löwenstein,  Ammertsweiler,  Eichelberg,  Finsterroth,  Hößlin—
sülz,  Maienfels,  Mainhardt,  Neuhütten,  Neulautern,  Unterheinrieth,
  Weiler,  Wüstenroth.  "
U—
3)  Handelskammerbezirk  Reutlingen.
—
Reutlingen.  Reutlingen.  Reutlingen,  Bronnweiler,  Gomaringen.
Betzingen.  Betzingen,  Ohmenhausen,  Stockach,  Wannweil.
Eningen.  Eningen.
Kleinengstingen.  Kleinengstingen,  Bronnen,  Erpfingen,  Genkingen,  Grogengstingen,
  Hausen,  Holzelfingen,  Mägerkingen,  Undingen,
Willmandingen.  -
Pfullingen.  Pfullingen,  Honau,  Oberhausen,  Unterhausen.
—
Balingen.  Balingen.  Balingen,  Burgfelden,  Dürrwangen,  Endingen,  Engstlatt
Erlaheim,  Erzingen,  Frommern,  Geislingen,  Heselwangen,
Laufen,  Oberdigisheim,  Ostdorf,  Stockenhausen,  Streichen,
Thieringen,  Unterdigisheim,  Waldstetten,  Weilheim,  Zillhausen.

Ebingen.  Ebingen,  Hossingen,  Lautlingen,  Meßstetten,  Margrethausen.
Thailfingen.  Thailfingen,  Onstmettingen,  Pfeffingen,  Truchtelfingen.

 

Winterlingen.

 

Winterlingen,  Bitz.
        <pb n="321" />
        319

 

Abstimmungsbezirk

 

 

 

 

 

Oberamtsbezirk  und  Zugehörige  Gemeinden.
Abstimmungsort
1.  2.  3.
Göppingen.  Göppingen.  Göppingen,  Bartenbach,  Birenbach,  Börtlingen,  Faurndau,
Heiningen,  Hohenstaufen,  Holzhausen,  Jebenhausen,  Maitis,
Oberwälden,  Rechberghausen,  Uhingen,  Wangen.
Boll.  Boll,  Auendorf,  Bezgenrieth,  Dürnau,  Gammelshausen,
Gruibingen,  Hattenhofen.
Ebersbach.  Ebersbach,  Albershausen,  Bünzwangen,  Reichenbach,  Schlierbach,
  Sparwiesen.
Kleineislingen.  Kleineislingen,  Eschenbach,  Großeislingen,  Holzheim,  Ottenbach,
  Salach,  Schlath.
Horb.  Horb.  Horb,  Ahldorf,  Altheim,  Bittelbronn,  Grünmettstetten,
Ihlingen,  Isenburg,  Lützenhardt,  Mühlen,  Nordstetten,
Rexingen,  Salzstetten.
kutingen.  Eutingen,  Baisingen,  Bildechingen,  Göttelfingen,  Gündringen,
Hochdorf,  Nohrdorf,  Vollmaringen,  Weitingen.
Mühringen.  Mühringen,  Bieringen,  Bierlingen,  Börstingen,  Felldorf,
Sulzau,  Wachendorf,  Wiesenstetten.
Kirchheim.  Kirchheim  u.  I.  Kirchheim  u.  T.,  Bissingen,  Dettingen,  Hochdorf,  Jesingen,
Lindorf,  Nabern,  Notzingen,  Oethlingen,  Roßwälden.
Owen.  Owen,  Brucken,  Gutenberg,  Oberlenningen,  Schlattstall.
Schopfloch,  Unterlenningen.
Weilheim.  Weilheim,  Aichelberg,  Hepsisau,  Holzmaden,  Neidlingen,
Ochsenwang,  Ohmden,  Zell.
Nürtingen.  Nürtingen.  Nürtingen,  Frickenhausen,  Großbettlingen,  Grötzingen,  Hardt,

 

 

Neckarhausen,  Oberboihingen,  Oberensingen,  Naidwangen,
Neudern,  Tischardt,  Unterboihingen,  Unterensingen,  Wolfschlugen,
  Zizishausen.
        <pb n="322" />
        320

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§..  F  —  –  —  —  —  —
Abstimmungsbezirk
Oberamtsbezirk  und  Zugehörige  Gemeinden.
Abstimmungsort
1.  2.  3.
—
Nürtingen.  Neckartenzlingen.  Neckartenzlingen,  Aich,  Altdorf,  Altenrieth,  Kleinbettlingen
Neckarthailfingen,  Neuenhaus.  "
Neuffen.  Neuffen,  Balzholz,  Beuren,  Erkenbrechtsweiler,  Grafenber
Kappishäusern,  Kohlberg,  Linsenhofen.  g.
Nottenburg.  Rottenburg.  Sämmtliche  nicht  dem  Abstimmungsbezirk  Mössingen  zugetheilten
  Gemeinden.  '
Mössingen.  Mössingen,  Bodelshausen,  Ofterdingen,  Oeschingen,  Thalheim
—  .
Tübingen.  Tübingen.  Tübingen,  Bebenhausen,  Degerschlacht,  Derendingen,  Detten.
hausen,  Hagelloch,  Jettenburg,  Kilchberg,  Kirchentellinsfurth,
  Kusterdingen,  Lustnau,  Pfrondorf,  Rommelsbach,
Sickenhausen,  Wankheim,  Weilheim.  "“
Ousslingen.  Dußlingen,  Immenhausen,  Mähringen,  Nehren.
Walddork.  Walddorf,  Altenburg,  Dörnach,  Gniebel,  Häslach,  Oferdingen,
  Pliezhausen,  Rübgarten,  Schlaitdorf.  ·
Gönningen.  Gönningen.
Urach.  Urach.  Sämmtliche  nicht  dem  Abstimmungsbezirk  Metzingen  zugetheilten
  Gemeinden.  i
Metzingen.  Metzingen,  Bempflingen,  Glems,  Mittelstadt,  Neuhausen
Sondelfingen,  Reicheneck,  Niederich.  "
4)  Handelskammerbezirk  Ulm.
—
Ulm.  Ulm.  Ulm,  Altheim,  Beimerstetten,  Bernstadt,  Breitingen,  Ehrenstein,

  Einsingen,  Ettlenschieß,  Grimmelfingen,  Halzhausen
Holzkirch,  Hörvelsingen,  Jungingen,  Lehr,  Lonsee,  Luizhausen,
  Mähringen,  Neenstetten,  Reutti,  Söflingen,  Urspring,
  Weidenstetten,  Westerstetten.
        <pb n="323" />
        Abstimmungsbezirk

321

 

 

 

 

 

 

Oberamtsbezirk  und  Zugehörige  Gemeinden.
Abstimmungsort
1.  2.  3.

Ulm.  Langenau.  Langenau,  Albeck,  Ballendorf,  Börslingen,  Göttingen,  Nerensteiten,

  Oellingen,  Rammingen,  Seghzingen.
Niederstotzingen.  Niederstotzingen,  Asselfingen,  Bissingen,  Oberstotzingen,  Stetten.

Biberach.  Biberach.  Sämmtliche  nicht  den  Abstimmungsbezirken  Ochsenhausen  und
Erolzheim  zugetheilten  Gemeinden.

Ochsenhausen.  Ochsenhausen,  Bellamont,  Erlenmoos,  Füramoos,  Gutenzell,
Hürbel,  Mittelbuch,  Reinstetten,  Ringschnait,  Rottum,  Steinhausen.


Erolzheim.  Erolzheim,  Kirchberg,  Unterdettingen.

Blaubeuren.  Blaubeuren.  Sämmtliche  nicht  dem  Abstimmungsbezirk  Schelklingen  zugetheilten
  Gemeinden.

Schelklingen.  Schelklingen,  Hausen,  Ringingen,  Schmiechen.

Ehingen.  Ehingen.  Ehingen,  Allmendingen,  Altbierlingen,  Altheim,  Altsteußlingen,
Berg,  Berkach,  Dächingen,  Dettingen,  Ennahofen,  Frankenhofen,
  Gamerschwang,  Griesingen,  Grötzingen,  Herbertshofen,
  Heufelden,  Kirchbierlingen,  Nasgenstadt,  Niederhofen,
  Oepfingen,  Nißtissen,  Schaiblishausen,  Sondernach,
Weilersteußlingen.

krbach.  Erbach,  Bach,  Donaurieden,  Ersingen,  Oberdischingen.

Munderkingen.  Munderkingen,  Emerkingen,  Granheim,  Grundsheim,  Hunder- 



 

singen,  Kirchen,  Lauterach,  Moosbeuren,  Mundeldingen,
Mundingen,  Obermarchthal,  Oberstadion,  Oggelsbeuren,
Rechtenstein,  Nottenacker,  Ruppertshofen,  Untermarchthal,
Unterstadion.
        <pb n="324" />
        322

 

Abstimmungsbezirk

 

 

—

gen.

 

zuiler



 

ngen,

Oberamtsbezirk  und  Zugehörige  Gemeinden.
Abstimmungsort
1.  2.  3.
Geislingen.  Geislingen.  Geislingen,  Altenstadt,  Amstetten,  Breuningsheim,  Evbach
Hofstett-Emerbuch,  Kuchen,  Oppingen,  Schalkstetten-Steinenkirch,
  Stötten,  Stubersheim,  Türkheim,  Ueberkin
Waldhausen,  Weiler.
Deggingen.  Deggingen,  Aufhausen,  Ditzenbach,  Drackenstein,  Gosbach
Hausen,  Hohenstadt,  Mühlhausen,  Reichenbach,  Unterböhringen,
  Westerheim,  Wiesensteig.
Donzdorf.  Donzdorf,  Böhmenkirch,  Nenningen,  Schnittlingen,  Treffelhausen,
  Weißenstein.  ·
Grosssussen.  Großsüßen,  Gingen,  Kleinsüßen.
—  —
Laupheim.  Laupheim.  Sämmtliche  nicht  dem  Abstimmungsbezirk  Schwendi
getheilten  Gemeinden.
Schwendi.  Schwendi,  Bußmannshausen,  Dietenheim,  Großschafhausen
Illerrieden,  Oberbalzheim,  Orsenhausen,  Regglisweile
Roth,  Schönebürg,  Sießen,  Sinningen,  Unterbalzheim-Wain,
  Walpertshofen,  Wangen.  "
—
Münsingen.  Münsingen.  Münsingen,  Apfelstetten,  Auingen,  Bernloch,  Bichishausen
Böttingen,  Bremelau,  Buttenhausen,  Dapfen,  Dotti
Eglingen,  Ehestetten,  Gomadingen,  Gundelfingen,  Gundershofen,
  Hundersingen,  Hütten,  Ingstetten,  Justingen,  Koh  „
stetten,  Magolsheim,  Mehrstetten,  Meidelstetten,  Oberstetten,
  Oedenwaldstetten,  Steingebronn.
Laichingen.  Laichingen,  Ennabeuren,  Feldstetten,  Sontheim.
Zwiefalten.

 

 

Zwiefalten,  Aichelau,  Aichstetten,  Anhausen,  Baach,  Emeringen,
  Erbstetten,  Gauingen,  Geisingen,  Gossenzugen,  Hauingen,
  Huldstetten,  Indelhausen,  Münzdorf,  Pfronsteiten-Sonderbuch,
  Tigerfeld,  Wilsingen.  "
        <pb n="325" />
        Abstimmungsbezirk

323

 

 

 

 

Oberamtsbezirk  und  Zugehörige  Gemeinden.
Abstimmungsort
1.  2.  3.
5)  Handelskammerbezirk  Calw.
Calw.  Calw.  Sämmtliche  nicht  dem  Abstimmungsbezirk  Liebenzell  zugetheilten
  Gemeinden.

Liebenzell.  Liebenzell,  Dennjächt,  Ernstmühl,  Monakam,  Möttlingen,  Oberkollbach,
  Unterhaugstett,  Unterreichenbach.

Freudenstadt.  Freudenstadt.  Freudenstadt,  Loßburg,  Nodt,  Reinerzau,  Schömberg,  Wittlensweiler.


Baiersbronn.  Baiersbronn,  Besenfeld,  Heselbach,  Huzenbach,  Igelsberg,
Reichenbach,  Röth,  Schwarzenberg.

Dornstetten.  Dornstelten,  Aach,  Böffingen,  Dietersweiler,  Glatten,  Grünthal,
  Hallwangen,  Hörschweiler,  Lombach,  Neuneck,  Oberiflingen,
  Obermusbach,  Schopfloch,  Thumlingen,  Unteriflingen,
  Untermusbach,  Wittendorf.

Pfalzgrafenweiler.  Pfalzgrafenweiler,  Cresbach,  Durrweiler,  Edelweiler,  Erzgrube,
  Göttelfingen,  Grömbach,  Herzogsweiler,  Hochdorf,
Wörnersberg.

Herrenberg.  Herrenberg.  Sämmtliche  Gemeinden.
Nagold.  Nagold.  Nagold,  Ebhausen,  Emmingen,  Haiterbach,  Iselshausen,

 

Altensteig—Stacdt.

Wildberg.

 

Mindersbach,  Oberschwandorf,  Oberthalheim,  Rohrdorf,
Schietingen,  Unterschwandorf,  Unterthalheim.

Altensteig  —.  Stadt,  Altensteig  —  Dorf,  Beihingen,  Berneck,
Beuren,  Bösingen,  Ebershardt,  Egenhausen,  Enzthal,  Ettmannsweiler,
  Fünfbronn,  Garrweiler,  Gaugenwald,  Simmersfeld,
  Spielberg,  Uberberg,  Walddorf,  Warth.

Wildberg,  Effringen,  Gültlingen,  Pfrondorf,  Rothfelden,
Schönbronn,  Sulz,  Wenden.
        <pb n="326" />
        324

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —
Abstimmungsbezirk
Oberamtsbezirk  und  Zugehörige  Gemeinden.
Abstimmungsort
1.  2.  3.
—

Neuenbürg.  Neuenbürg.  Sämmtliche  nicht  den  Abstimmungsbezirken  Wildbad  und

Herrenalb  zugetheilten  Gemeinden.
Wildbad.  Wildbad,  Calmbach,  Enzklösterle,  Höfen.
Herrenalb.  Herrenalb,  Bernbach,  Dobel,  Loffenau,  Rothensol.
—
6)  Handelskammerbezirk  Heidenheim.

Heidenheim.  Heidenheim.  Heidenheim,  Bolheim,  Fleinheim,  Itzelberg,  Königsbronn
Mergelstetten,  Nattheim,  Ochsenberg,  Oggenhausen,  Schnaitheim,
  Steinheim,  Zang.  '

Gerstetten.  Gerstetten,  Dettingen,  Gussenstadt,  Hausen,  Heldenfinge
Heuchlingen,  Söhnstetten.  n,
Giengen  a.  d.  Brenz.  Giengen  a.  d.  Brenz,  Bergenweiler,  Brenz,  Burgberg,  Herbrechtingen,
  Hermaringen,  Hohenmemmingen,  Hürben-Sachsenhausen,
  Sontheim.  "
—

Aalen.  Aalen.  Aalen,  Essingen,  Lauterburg,  Unterrombach.

Abtsgmünd.  Abtsgmünd,  Adelmannsfelden,  Dewangen,  Fachsenfeld,  Heuc
lingen,  Hohenstadt,  Laubach,  Neubronn,  Pommertsweiler,
Schechingen.  "
Umerkochen.  Unterkochen,  Oberkochen.
Wasseralfingen.  Wasseralfingen,  Hofen,  Hüttlingen.
—
Crailsheim.  Crailsheim.  Sämmtliche  Gemeinden.
        <pb n="327" />
        Abstimmungsbezirk
Oberamtsbezirk  und  Zugehörige  Gemeinden.
Abstimmungsort
1.  2.  3.
Ellwangen.  Ellwangen.  Söämmtliche  nicht  dem  Abstimmungsbezirk  Lauchheim  zugetheilten
  Gemeinden.

Lauchheim.  Lauchheim,  Westhausen.

Gaildorf.  Gaildorf.  Gaildorf,  Eutendorf,  Fichtenberg,  Hausen,  Hütten,  Michelbach,
  Oberroth,  Ottendorf,  Unterroth.

Gschwend.  Eschwend,  Altersberg,  Eschach,  Frickenhofen,  Ruppertshofen,
Vordersteinenberg.

Obersontheim.  Obersontheim,  Geifertshofen,  Mittelfischach,  Oberfischach.

Untergröningen.  Untergröningen,  Laufen,  Obergröningen,  Sulzbach.

Gmünd.  Gmünd.  Sämmtliche  nicht  dem  Abstimmungsbezirk  Heubach  zugetheilten
Gemeinden.

Heubach.  Heubach,  Bargau,  Bartholomä,  Lautern,  Mögglingen,  Oberböbingen,
  Unterböbingen.

Neresheim.  Neresheim.  Sämmtliche  nicht  dem  Abstimmungsbezirk  Vopfingen  zugetheilten
  Gemeinden.

Bopfingen.  Bopfingen,  Aufhausen,  Baldern,  Dirgenheim,  Flochberg,  Goldburghausen,
  Hülen,  Kerkingen,  Kirchheim,  Oberdorf,  Pflaumloch,
  Röltingen,  Schloßberg,  Trochtelfingen,  Unterriffingen,
Utzmemmingen.

Welzheim.  Welzheim.  Welzheim,  Kaisersbach,  Kirchenkirnberg,  Pfahlbronn.

Lorch.  Lorch,  Alfdorf,  Großdeinbach,  Plüderhausen,  Waldhausen,
Wäschenbeuren.

Rudersberg.  Rudersberg,  Unterschlechtbach.
        <pb n="328" />
        326

 

 

 

 

 

 

 

Abstimmungsbezirk
Oberamtsbezirk  und  Zugehörige  Gemeinden.
Abstimmungsort
1.  2.  3.
—
7)  Handelskammerbezirk  Ravensburg.
Ravensburg.  Ravensburg.  Navensburg,  Blitzenreute,  Bodnegg,  Eschach,  (Ober-)  Fron
hofen,  Grünkraut,  Kappel,  Schlier,  Schmalegg,  Thaldorf.
Vogt,  Waldburg,  Wolketsweiler,  Zogenweiler.  "
Weingarten.  Weingarten,  Baienfurt,  Baindt,  Berg,  Wolpertswende.
Wilhelmsdorf.  Wilhelmsdorf,  Esenhausen,  Hasenweiler,  Zußdorf.
—
Leutkirch.  Leutkirch.  Leutkirch,  Aichstetten,  Altmannshofen,  Diepoldshofen,  Friesen.
hofen,  Gebrazhofen,  Herlazhofen,  Hofs,  Reichenhofen.
Waltershofen,  Winterstetten,  Wuchzenhofen.  "
Thannheim.  Thannheim,  Aitrach,  Berkheim,  Haslach,  Kirchdorf,  Oberopfingen,
  Roth,  Spindelwag.  ·
Wurzach.  Wurzach,  Ellwangen,  Gospoldshofen,  Hauerz,  Seibranz.
Niedlingen.  Riedlingen.  Sämmtliche  nicht  dem  Abstimmungsbezirk  Buchau  zugetheilten
Gemeinden.
Buchau.  Buchau,  Alleshausen,  Betzenweiler,  Dürnau,  Kanzach,  Kappel
Moosburg,  Oggelshausen,  Seekirch,  Tiefenbach.  "
–
Saulgau.  Saulgau.  Saulgau,  Allmannsweiler,  Bierstetten,  Bolstern,  Boms,  Bondorf,
  Braunenweiler,  Eichen,  Friedberg,  Fulgenstadt,  Geigelbach,
  Großtissen,  Haid,  Herbertingen,  Hochberg,  Musba
Lampertsweiler,  Mieterkingen,  Moosheim,  Reichenbach,
Renhardsweiler,  Wolfartsweiler.
Altshausen.  Altshausen,  Blönried,  Ebenweiler,  Ebersbach,  Eichstegen,
Fleischwangen,  Guggenhausen,  Hoßkirch,  Hüttenreute,  Jettkofen,
  Königseggwald,  Laubbach,  Pfrungen,  Riedhausen
Unterwaldhausen.  «
Mengen.  Mengen,  Blochingen,  Beizkofen,  Bremen,  Ennetach,  Enzkofen

 

 

Günzkofen,  Heudorf,  Hohentengen,  Oelkofen,  Scheer,  Ursendorf,
  Völlkosen.
        <pb n="329" />
        Abstimmungsbezirk
Oberamtsbezirk  und  Zugehörige  Gemeinden.
Abstimmungsort
1.  2.  3.
Tettnang.  Tettnang.  Tettnang,  Flunau,  Langnau,  Laimnau,  Liebenau,  Meckenbeuren,
  Neukirch,  Obereisenbach,  Schomburg,  Tannau.

Friedrichshafen.  Friedrichshafen,  Ailingen,  Berg,  Ettenkirch,  Hirschlatt,  Obertheuringen,
  Schnetzenhausen.

Langenargen.  Langenargen,  Eriskirch,  Hemmigkofen,  Nonnenbach,  Oberdorf.

Waldsee.  Waldsee.  Waldsee,  Arnach,  Bergatreute,  Dietmanns,  Eberhardzell,  Einthürnen,
  Gaisbeuren,  Haidgau,  Haisterkirch,  Hummertsried,
  Michelwinnaden,  Mühlhausen,  Reute,  Steinach,
Unterschwarzach,  Unterurbach,  Wolfegg,  Ziegelbach.

Aulendork.  Aulendorf,  Otterswang,  Schindelbach,  Thannhausen.

Schussenried.  Schussenried,  Hochdorf,  Ingoldingen,  Oberessendorf,  Schweinhausen,
  Steinhausen,  Unteressendorf,  Winterstettendorf,
Winterstettenstadt.

Wangen.  Wangen.  Wangen,  Amtzell,  Deuchelried,  Eggenreute,  Leupolz,  Neuravensburg,
  Niederwangen,  Ratzenried.

Isny.  Isny,  Beuren,  Christazhofen,  Eglofs,  Eisenharz,  Göttlishofen,
  Großholzleute,  Isny-Vorstadt,  Neutrauchburg,  Nohrdorf,
  Siggen.

kisslegg.  Aßlegg.  Emmelhofen,  Immenried,  Sommersried,  Wiggenreute.


8)  Handelskammerbezirk  Rottweil.
Rottweil.  Rottweil.  Rottweil,  Böhringen,  Bühlingen,  Deilingen,  Dietingen,

Feckenhausen.  Göllsdorf,  Hausen  ob  Nottweil,  Herrenzimmern,
  Horgen,  Irslingen,  Lauffen,  Neufra,  Vlllingen,
Wellendingen,  Zimmern  ob  Rottweil.
        <pb n="330" />
        328

 

 

 

 

 

 

—  —  -————-—X
Abstimmungsbezirk
Oberamtsbezirk  und  Zugehörige  Gemeinden.
Abstimmungsort
1.  2.  3.
Rottweil.  Dunningen.  Dunningen,  Bösingen,  Flözlingen,  Lackendorf,  Locherho#
Stetten.  f,
Schömberg.  Schömberg,  Dautmergen,  Dormettingen,  Dotternhausen
Gößlingen,  Hausen  am  Thann,  Neukirch,  Roßwangen“
Täbingen,  Zepfenhan,  Zimmern  unter  der  Burg.  "
Schwenningen.  Schwenningen.
Oberndorf.  Oberndorf.  Oberndorf,  Altoberndorf,  Beffendorf,  Bochingen,  Epfendorf
Fluorn,  Harthausen,  Hochmössingen,  Waldmössingen-Winzeln.
  "
Alpirsbach.  Alpirsbach,  Baach  und  Altenberg,  Betzweiler,  Ehlenbogen  «
Reuthin,  Römlinsdorf,  Röthenbach,  Röthenberg,  Vierundzwanzig
  Höfe.  «
Lauterbach.  Lauterbach.
Schramberg.  Schramberg,  Aichhalden,  Hardt,  Mariazell,  Seedorf,  Sulgau
Sulgen.  «
—
Spaichingen.  Spaichingen.  Spaichingen,  Aixheim,  Aldingen,  Balgheim,  Böttingen
Denkingen,  Dürbheim,  Frittlingen,  Mahlstetten.  "
Wehingen.  Wehingen,  Bubsheim,  Deilingen,  Egesheim,  Gosheim,  Königsheim,
  Nusplingen,  Obernheim,  Rathshausen,  Reichenbach,
Schörzingen,  Weilen.
Sulz.  Sulz.  Sulz,  Aistaig,  Bergfelden,  Boll,  Dürrenmettstetten,  Holz- 



 

hausen,  Hopfau-Neunthausen,  Mühlheim,  Renfrizhausen
Sigmarswangen,  Vöhringen,  Weiden,  Wittershausen.
        <pb n="331" />
        Abstimmungsbezirk

 

 

Oberamtsbezirk  und  Zugehörige  Gemeinden.
Abstimmungsort
1.  2.  3.
Sulz.  Dornhan.  Dornhan,  Bettenhausen,  Busenweiler,  Fürnsal,  Leinstetten,
Marschalkenzimmern,  Sterneck,  Wälde.
Rosenfeld.  Nosenfeld,  Bickelsberg,  Binsdorf,  Brittheim,  Isingen,  Leidringen,
  Rothenzimmern,  Trichtingen.
Tuttlingen.  Tuttlingen.  Tuttlingen,  Neuhausen,  Oberflacht,  Rietheim,  Seitingen,
Weilheim,  Wurmlingen.
Muhlheim.  Mühlheim,  Fridingen,  Irrendorf,  Kolbingen,  Nendingen,
Renquishausen,  Stetten.
Trossingen.  Trossingen,  Durchhausen,  Gunningen,  Hausen,  Mühlhausen,

 

 

Schura,  Thalheim,  Thuningen,  Weigheim.
        <pb n="332" />
        Beilage  B  (zu  §.  3).

Wählerliste

Bandelskammer  u.  Wahlbezirk:

330

für  die

HFandelskammerwahlen.

 

 

 

Pberamt:
Abstimmungsbezirk:
Gemeinde:
etsekfs  Siit
Firma.  ((met  ni  schon  des.  tt  bei  der  Wahl  Bemerkungen.
Firma  enthalten).  kall

t  schon
der  ziich  kulche

am  am  am  am
        <pb n="333" />
        Beilage  C  (zu  §.  17).

Oberamt

Umlage  der  Bandelskammerkosten.

331

Handelskummerbrzirk

Gemeinde

Perzeichniß

über  die

 

Nummer



Beitragspflichtige
Firma

buch
Blatt

Steuerabrech-




auf
1.  Januar  19

Handelskammerbeitrag

0,00

Bemerkungen.
        <pb n="334" />
        Gedruckt  in  der  Hofbuchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="335" />
        333
21.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Montag  den  30.  April  1900.

Inhalt:

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Hellromm  zu  Erhebung  einer  örtlichen
erbrauchsabgabe  von  Fleisch.  Vom  10.  April  1900.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  der  auswärtigen
Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehr#anstalten,  betreffend  den  Rang  der  Bahnhof=  und  der  Güterverwalter.
  Vom  14.  April  1900.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Anordnung
einer  neuen  Abgeordnetenwahl  für  den  Oberamtsbezirk  Ulm.  Vom  21.  April  1900.

 

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Heilbroun  zu  Erhebung  einer  örtlichen
Verbrauchsabgabe  von  Fleisch.  Vom  10.  April  1900.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  24.  März  1899,  betreffend  die  Gültigkeitsdauer  der
mit  dem  31.  März  1899  außer  Wirksamkeit  tretenden  Bestimmungen  über  die  Besteuerungsrechte
  der  Gemeinden  (Reg.  Blatt  S.  237),  des  Gesetzes  vom  25.  März  1887,  betreffend
  die  Forterhebung  von  örtlichen  Verbrauchsabgaben  durch  die  Gemeinden  (Reg.-Blatt
  S.  85),  sowie  der  Art.  19  bis  21,  23,  24  Abs.  1  und  25  Abs.  1  des  Gesetzes  vom
23.  Juli  1877  über  Besteuerungsrechte  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden  (Neg.  Blatt
S.  198)  und  des  Art.  II  des  Gesetzes  vom  8.  März  1881,  betreffend  die  Abänderung
des  vorerwähnten  Gesetzes  (Reg.  Blatt  S.  19),  verordnen  und  verfügen  Wir  nach  Anhörung
  Unseres  Staatsministeriums  wie  folgt:
        <pb n="336" />
        334

Der  Stadtgemeinde  Heilbronn  wird  die  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe
  von  Fleisch  mit  sechs  Mark  für  den  Doppelzentner  bis  zum  31.  März
1905  gestattet.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  10.  April  1900.
Wilheln.
Mittnacht.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.

Hekanntmachung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die
Verkehrsanstalten,
betreffend  den  Rang  der  Gahnhof-  und  der  Güterverwalter.  Vom  14.  April  1900.

Seine  Majestät  der  König  haben  am  21.  März  d.  Is.  allergnädigst  geruht,
denjenigen  Bahnhofverwaltern  (Vorständen  von  Bahnstationen  II.  Klasse)  und  Güterverwaltern
  (Vorständen  der  Güterstellen),  welche  eine  Dienstprüfung  erstanden  haben,  den
Rang  auf  der  8.  Stufe  anzuweisen  und  zu  verfügen,  daß  die  Postmeister,  Bahnhofund
  Güterverwalter,  welche  keine  höhere  Dienstprüfung  erstanden  haben,  innerhalb  der
8.  Stufe  den  Rang  nach  den  höher  geprüften  Beamten  der  Verkehrsanstalten  dieser
Stufe  haben.

Stuttgart,  den  14.  April  1900.
Mittnacht.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Abgeordnetenwahl  für  den  Oberamtebezirk  Ulm.
Vom  21.  April  1900.
Nachdem  der  bisherige  Abgeordnete  für  den  Oberamtsbezirk  Ulm  gestorben  ist,  wird
auf  Allerhöchsten  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs  die  Vornahme  einer
Neuwahl  für  den  Oberamtsbezirk  Ulm  angeordnet  und  Nachstehendes  verfügt:
        <pb n="337" />
        335

1)  Die  örtlichen  Kommissionen  für  Entwerfung  und  Fortführung  der  Wählerlisten
haben  unverweilt  für  die  Richtigstellung  der  letzteren  Sorge  zu  tragen.

Die  Ortswahlkommissionen  werden  hiebei  hinsichtlich  der  Frage,  welche  Personen
in  die  Wählerlisten  aufzunehmen  sind,  auf  Art.  4  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868
(Reg.  Blatt  S.  178)  und  §.  3  der  Ministerialverfügung,  betreffend  die  Vollziehung  des
Wahlgesetzes  vom  6.  November  1882  (Reg.  Blatt  S.  345),  besonders  hingewiesen.

2)  Der  in  Art.  7  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868  angeordnete  öffentliche
Aufruf  der  Wahlberechtigten  zur  Anmeldung  ihres  Wahlrechts  ist  alsbald  von  dem
Oberamt  Ulm  im  Amtsblatt  zu  erlassen  und  außerdem  von  den  Ortsvorstehern  in
den  einzelnen  Gemeinden  auf  ortsübliche  Weise  bekannt  zu  machen.

3)  Die  Wählerlisten  müssen  binnen  zehn  Tagen  nach  dem  Erscheinen  der  gegenwärtigen
  Verfügung  im  Regierungsblatt,  somit  spätestens  am  Donnerstag,  den  10.  Mai
d.  Is.,  vollendet  sein,  sodann  während  eines  unmittelbar  anschließenden  Zeitraums  von
sechs  Tagen,  also  bis  Mittwoch,  den  16.  Mai  d.  Is.,  einschließlich  auf  dem  Rathhaus
  zur  allgemeinen  Einsicht  aufgelegt  werden.  Längstens  binnen  drei  Tagen  von  Erhebung
  etwaiger  Vorstellungen  gegen  die  Wählerliste  an  gerechnet  hat  die  Kommission
hierüber  Beschluß  zu  fassen.

Spätestens  am  einundzwanzigsten  Tag  nach  dem  Erscheinen  des  gegenwärtigen
Wahlausschreibens  im  Regierungsblatt,  am  Montag,  den  21.  Mai  d.  Is.,  haben  die
Ortsvorsteher  die  Wählerlisten  nebst  den  Akten  über  beanstandete  Wahlberechtigungen
dem  Oberamt  zu  übergeben.

4)  Die  Wahlen  sind  genau  am  dreißigsten  Tag  nach  dem  Erscheinen  der  gegenwärtigen
  Verfügung  im  Regierungsblatt,  also

am  Mittwoch,  den  30.  Mai  d.  Js.,
in  allen  Abstimmungsdistrikten  gleichzeitig  vorzunehmen.

5)  Die  in  Art.  13  der  Wahlgesetzuovelle  vom  16.  Juni  1882  (Reg.  Blatt  S.  212)
vorgeschriebene  Bekanntmachung  hat  spätestens  am  Sonntag,  den  27.  Mai  d.  JIs.,  zu
erfolgen.

0)  Die  Wahlvorsteher  werden  vornehmlich  auf  Art.  12,  Art.  13  Abs.  2,  Art.  13a
bis  18%  der  Wahlgesetznovelle  und  die  I§.  11  bis  22  der  Vollziehungsinstruktion  zu  der-
        <pb n="338" />
        336

selben  vom  6.  November  1882  hingewiesen  und  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  den
Wählern  der  Zutritt  zur  Wahlhandlung  einschließlich  der  Zählung  der  abgegebenen
Stimmen  freisteht.  Die  etwaige  Verwendung  von  Volksschullehrern  zur  Protokollführung
unterliegt  seitens  der  Oberschulbehörden  einem  Anstand  nicht.

7)  Die  Ermittlung  des  Wahlergebnisses  durch  die  Oberamtswahlkommission  hat
spätestens  am  Samstag,  den  2.  Juni  d.  Is.,  stattzufinden.

8)  Behufs  gesetzmäßiger  Durchführung  des  Wahlgeschäfts  wird  im  Uebrigen  auf  die
Bestimmungen  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868  in  der  demselben  durch  Art.  I—I
der  Wahlgesetznovelle  vom  16.  Juni  1882  gegebenen  Fassung,  die  Vollziehungsverfügung
vom  6.  November  1882  und  die  Bekanntmachung,  betreffend  das  Verfahren  bei  den
Landtagswahlen,  vom  27.  Juni  1883  (Amtsblatt  des  Ministeriums  des  Innern  S.  157),
zur  Nachachtung  hingewiesen.

Stuttgart,  den  21.  April  1900.
Pischek.

 

Gedruckt  in  der  Hofbuchdruckerei  von  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="339" />
        337

22.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Samstag  den  5.  Mai  1900.

 

Inhalt:
Verfügung  sämmtlicher  Ministerien,  betressend  die  Vertrelung  des  Fiskus  in  Rechtsstreitigkeiten.  Vom  20.  März  1900.
Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  die  Kosten  der  erstmaligen  Anlegung
der  Stenerbücher.  Vom  20.  April  1900.

 

Verfügung  sämmtlicher  Kinisterien,
betrefsend  die  Vertretung  des  Fiskus  in  Rechtsstreitiglleiten.  Vom  26.  März  1900.

Nachdem  sich  das  Bedürfniß  einer  neuen  Regelung  der  Vorschriften  über  die  Vertretung
  des  Fiskus  in  Rechtsstreitigkeiten  des  öffentlichen  und  des  bürgerlichen  Rechts
gezeigt  hat,  wird  hierüber  mit  Allerhöchster  Genehmigung  Seiner  Majestät  des
Königs  Folgendes  verfügt:

Zur  Vertretung  des  Fiskus  in  Rechtsstreitigkeiten  des  öffentlichen  und  des  bürgerlichen
  Rechts  mit  Einschluß  der  Konkurssachen  ist  jedes  Ministerium  in  den  zu  seinem
Geschäftskreis  gehörenden  Rechtssachen  berufen.  Den  einzelnen  Ministerien  ist  jedoch
vorbehalten,  vermöge  besonderer  im  Regierungsblatt  bekannt  zu  gebender  Verfügung  einzelnen
  der  ihnen  untergeordneten  Behörden  oder  Beamten  je  für  bestimmte  Rechtssachen
oder  Prozeßhandlungen  das  Recht  und  die  Pflicht  zur  ausschließlichen  Vertretung  des
Fiskus  zu  übertragen.

Vermöge  des  erwähnten  Vorbehalts  werden  hiemit  zur  ausschließlichen  Vertretung
des  Fiskus  berufen:
        <pb n="340" />
        338

I.  von  dem  K.  Instizministerium

1)  das  K.  Strafanstaltenkollegium  in  Stuttgart  für  Rechtssachen
aus  dem  Geschäftskreis  der  höheren  gerichtlichen  Strafanstalten  und  der  sonstigen
Gefängnisse  des  Justizdepartements,

2)  die  K.  Staatsanwaltschaft  bei  dem  Oberlandesgericht  in  Stuttgart

  in  allen  anderen  Rechtssachen  aus  dem  Geschäftskreis  des  Justizdepartements;


II.  von  dem  K.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  je  für  die

III.

—

V.

Rechtssachen  aus  ihrem  Geschäftskreis

1)  die  K.  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  und  der  Bodensee-Dampfschiffahrt
  in  Stuttgart,

2)  die  K.  Generaldirektion  der  Posten  und  Telegraphen  in  Stuttgart;


von  dem  K.  Ministerium  des  Innern  je  für  die  Rechtssachen  aus  ihrem

Geschäftskreis

1)  die  K.  Ministerialabtheilung  für  den  Straßen=  und  Wasserbau
in  Stuttgart,

2)  die  K.  Regierung  für  den  Neckarkreis  in  Ludwigsburg  und  die
K.  Regierung  für  den  Schwarzwaldkreis  in  Reutlingen,  diese  jedoch
je  mit  Beschränkung  auf  Rechtssachen  aus  dem  Geschäftskreis  der  Arbeitshäuser
  in  Vaihingen  beziehungsweise  in  Rottenburg,

3)  das  K.  Medizinalkollegium  in  Stuttgart,

4)  die  K.  Zentralstelle  für  Gewerbe  und  Handel  in  Stuttgart,

5)  die  K.  Zentralstelle  für  die  Landwirthschaft  in  Stuttgart,

6)  die  K.  Landgestütskommission  in  Stuttgart;

.  von  dem  K.  Kriegsministerium  für  sämmtliche  Rechtssachen  aus  dem  Geschäftskreis

  der  Kriegsverwaltung

die  Intendantur  des  XIII.  (K.  württ.)  Armeekorps  in  Stuttgart;
von  dem  K.  Finanzministerium  je  für  die  Rechtssachen  aus  ihrem  Geschäftskreis
1)  die  K.  Domänendirektion  in  Stuttgart,
2)  die  K.  Forstdirektion  in  Stuttgart,
        <pb n="341" />
        339

5)  der  K.  Bergrath  in  Stuttgart,
4)  das  K.  Steuerkollegium,  Abtheilung  für  direkte  Steuern,  in
Stuttgart,
5)  das  K.  Steuerkollegium,  Abtheilung  für  Zölle  und  indirekte
Steuern,  in  Stuttgart,
6)  sämmtliche  Kameralämter,  diese  jedoch  nur  für  die  Erwirkung  amtsgerichtlicher
  Vollstreckungsbefehle  (Civilprozeßordnung  §.  699).
Durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  wird  die  Vertretung  der  von  dem  Fiskus
unterschiedenen  Körperschaften  und  Stiftungen  des  öffentlichen  Rechts  nicht  berührt.
Gegenwärtige  Verfügung  tritt  am  1.  Juni  1900  in  Kraft  mit  der  Maßgabe,  daß
auf  die  Vertretung  des  Fiskus  in  den  vor  diesem  Zeitpunkt  anhängig  gewordenen  Rechtsstreitigkeiten
  die  bisher  geltenden  Vorschriften  bis  zur  rechtskräftigen  Erledigung  dieser
Rechtsstreitigkeiten  und  zutreffenden  Falls  bis  zur  Durchführung  der  Zwangsvollstreckung
oder  des  Konkursverfahrens  Anwendung  finden.  Im  Uebrigen  sind  alle  früheren  auf  die
Vertretung  des  Fiskus  in  Rechtsstreitigkeiten  aus  dem  Geschäftskreis  der  einzelnen
Ministerien  sich  beziehenden  Vorschriften  hiemit  aufgehoben.
Stuttgart,  den  26.  März  1900.

Justiz=  Ministeriim  Ministerium  Ministerium  Ministerium  Ministerium
ministerium.  der  auswärt.  des  Innern.  des  Kirchen=  u.  des  Kriegswesens.  er
Angelegenheiten.  Schulwesens.  Finanzen.

Breitling.  Mittnacht.  Pischek.  Weizsäcker.  Schott  von  Schottenstein.  Zeyer.

Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,
betreseend  die  Kosten  der  erstmaligen  Anlegung  der  Steuerbücher.  Vom  20.  April  1900.
Unter  Bezugnahme  auf  die  §§.  10  und  11  der  Verfügung  der  Ministerien  der
Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  die  Vollziehung  des  Gesetzes  vom
20.  Dezember  1899  über  die  Anlegung  und  Fortführung  der  Steuerbücher,  vom  18.  Jannar
1900  (Reg.  Blatt  S.  65),  wird  hiermit  Nachstehendes  weiter  verfügt:

§.  1.
Die  Aversalentschädigung,  welche  aus  der  Staatskasse  zu  den  Kosten  der  erstmaligen
Anlegung  der  Stenerbücher  geleistet  wird,  beträgt  neben  der  in  §.  3  bestimmten  Ersatzleistung
        <pb n="342" />
        340
1)  für  die  Gemeinden,  in  welchen  die  Anlegung  durch  den  wotheschriier  oder  einen

anderen  Gemeindebeamten  besorgt  wirnd  .drei  Pfennig,
2)  für  die  Gemeinden,  in  welchen  die  Anlegung  durch  den  in  der  Gemeinde  wohnenden
  Verwaltungsaktuar  besorgt  wird  vVveier  Pfennig,
3)  für  die  Gemeinden,  in  welchen  die  Anlegung  durch  den  auswärts  wohnenden
Verwaltungsaktuar  besorgt  wird..  ..  ..  sechs  Pfennig

von  jedem  in  das  Steuerbuch  eingetragenen  Gegenstand  der  Besteuerung,

Wenn  der  Rathsschreiber  oder  ein  sonstiger  mit  der  Anlegung  des  Steunerbuchs  beauftragter
  Gemeindebeamter  zugleich  der  Verwaltungsaktnar  der  Gemeinde  ist,  so  wird
nur  der  in  Ziff.  1  bestimmte  Satz  gewährt.

8.  2.

Hat  ein  Grundstück  oder  Gebäude  eine  mehrfache  Kultur-  oder  Benützungsart,  so
gelten  die  einzelnen  Theile  als  besondere  Steuergegenstände  im  Sinne  des  Art.  3  Abs.  2
des  Steuerbuchgesetzes  nur  dann,  wenn  für  sie  ein  eigenes  Steuerkapital  ausgemittelt
und  einzutragen  ist.

8.  3.

Neben  der  in  8.  1  bestimmten  Aversalentschädigung  wird  auf  Grund  besonderen
Nachweises  noch  Ersatz  der  hälftigen  Kosten  des  Einbands  der  Steuerbücher  aus  der
Staatskasse  geleistet.

8.  4.

Den  Verträgen  über  die  Belohnung  der  mit  der  Anlegung  der  Stenerbücher  beauftragten
  Beamten  und  Geschäftsmänner  ist  für  die  Regel  der  Eintrag  von  mindestens
100  Gegenständen  der  Besteuerung  einschließlich  der  Erledigung  etwaiger  Anstände  und
der  Liquidation  als  ein  Arbeitstag  zu  Grund  zu  legen.

Belohnungsverträge,  welche  dieser  Vorschrift  entsprechen,  bedürfen  nur  der  Genehmigung
  des  Oberamts,  alle  übrigen  dagegen  derjenigen  der  Kreisregierung.

Stuttgart,  den  20.  April  1900.
Pischek.  Zeyer.

Gedruckt  in  der  Hofbuchdruckerei  Chrr  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="343" />
        341

M  23.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Dienstag  den  S8.  Mai  1900.

 

Inhalt:

Verfügung  des  Ministeriums  bes.  OImnern,  betreffend  die  Einfuhr  von  Nutz=  und  Zuchtvieh  aus  Tirol  und
Vorarlberg.  Vom  7.  Mai  1

 

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Einfuhr  von  Untz-  und  Zuchtvieh  aus  Tirol  und  vorarlberg.  Vom  7.  Mai  1900.

Nachdem  die  Maul=  und  Klauenseuche  in  Tirol  und  Vorarlberg  zurückgegangen  ist,
wird  unter  Aufhebung  der  Ministerial-Verfügung  vom  12.  März  d.  Is.  (Reg.  Blatt
S.  243)  die  Einfuhr  von  Nutz=  und  Zuchtvieh  kaus  diesen  Gebieten  in  die  Oberamtsbezirke
  Leutkirch,  Ravensburg,  Tettnang,  Waldsee  und  Wangen  sunter  den  Bedingungen
der  Ministerial-Verfügung  vom  20.  März  1893  (Reg.  Blatt  S.  42)  wieder  gestattet.

Stuttgart,  den  7.  Mai  1900.
Pischek.

 

Gedruckt  in  der  Hofbuchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="344" />
        <pb n="345" />
        Regierungsblatt

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Freitag  den  25.  Mai  1900.

 

Inhalt:
Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  Abänderungen  der  Landwehr-Bezirks-Eintheilung
  für  das  Deutsche  Reich.  Vom  9.  Mai  1  —  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern,

den  Kirchen=  und  Schulwesens  und  des  Kriegswesens,  esie  die  Form  der  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche
  Befähigung  für  den  einfährig  freiwilligen  Dienst  und  der  Erklärungen  über  die  Tragung  der
Kosten  dieses  Dienstes.  Vom  11.  Mai  1900.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Iunern,  betreffend  das
Verbot  der  Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Klauenvieh  aus  der  Schweiz.  Vom  19.  Mai  190

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,
betreffend  Abänderungen  der  Handwehr-Bezirks-Eintheilung  für  das  Deutsche  Reich.
Vom  9.  Mai  1000.
Im  Nachstehenden  wird  eine  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  26.  April
d.  Is.,  betreffend  Abänderungen  der  Landwehr-Bezirks-Eintheilung  für  das  Deutsche
Reich  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  von  1900  Nr.  19  S.  282),  sammt  Anhang
zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  9.  Mai  1900.
Pischek.  Schott  von  Schottenstein.

Die  an  die  Stelle  der  Anlage  1  zu  §.  1  der  Wehrordnung  vom  22.  November  1888  getretene  neue
Landwehr-Bezirks-Eintheilung  für  das  Deutsche  Reich  (Anhang  zu  Nr.  13  des  Central=Blatts
  von  1895  S.  69  ff.)  x)  wird  gemäß  §.  1  Ziffer  6  der  Wehrordnung  an  den  einschlägigen
Stellen  abgeändert  wie  folgt:

*o0)  Reg.  Blatt  1895  S.  129  ff.
        <pb n="346" />
        344

 

Armee-  Intos
  fanterieorps.
  4rigade.

Landwehrbezirke.

Verwaltungs-(bezw.
  Aushebungs-)
bezirke.

—

Bundesstaat
(im  Königreiche  Preußen,
Bayern  und  Sachsen

uch  Provinz,
bezw.  Regierungsbezirk).

 

1.  Bezirk.“)

2.  Bezirk.“)

 

*)  Der  1.  Bezirk  ist  dem  Kommandeur  der  5.  Infanteriebrigade,  der

Steltin.

Naugard.

Anklam.

Stralsund.

Belgard.

 

Stargard.

Bromberg.

 

 

Schneidemühl.

Gnesen.

Inowrazlaw.

3.  Kavalleriebrigade  im  Frieden  unterstellt.

 

Kreis  Randow.
Stadt  Stettin.
Kreis  Usedom-Wollin.

 

Kreis  Kammin.

*  Naugard.
Greifenberg.
Regenwalde.
npreis  Anklam.

:Demmin.
-Ueieckermünde.
*  Greifswald

Kreis  Rnzurg.

Stadt  Stteljund.
Kreis  #rimmen.

Kreis  Kösl

9r  afeenrrin.

win

G  à

 

lgard

.  Sallerelbein.

Kreis  Sraa.
,  etfeahagea
„  Prrihz.

Stadt  Bromberg.

Landkreis  Bromberg.

Kreis  Wirsitz.

Kreis  Kolmar  i.  Pos.

Czarnikau.

Filehne.

Kreis  Gnesen.

:  Mogilno.
:Wongrowitz.
Witkowo.
Zurin.  6
Kreis  Inowrazlaw.
=  Strelno.
Schubin.

–
Königreich  Preußen.

R.-B.  Stettin.

R.-B.  Stralsund.

R.-B.  Köslin.

 

R.-B.  Stettin.

R.-B.  Bromberg.

 

4  Bezirk  dem  Kommandeur  der
        <pb n="347" />
        345

 

 

 

 

0  Bundesstaat
Armee-In=  Verwaltungs-  (im  Königreiche  Preußen,
torps  fanterie-  Landwehrbezirke.  (bezw.  Aushebungs-)  Bayern  und  Sachsen

ps.  brigade.  bezirke.  auch  Provinz,
bezw.  Regierungsbezirk.)
Königreich  Preußen.
II.  14.  Deutsch  Krone.  Kreis  ölh  srone.  R.B.  Marienwerder.
Kreis  Neustettin.  "  »-Neustettin.
  Dramburg.  R.-B.  Köslin.
1  Berlin.
II  Berlin.  Hauptstadt  Berlin.  —
n—*UN79  III  Berlin.  Kreis  Oberbarnim.  *1
III.  inspek-  5&amp;amp;  -Niederbarnin.
tion).)  Sudt  Schöneberg.  N.-B.  Potsdam.
-  didorf.
Verli  Kreis
IV  Berlin.  Stadt  Charlottenburg.
Hauotstadt  Berlin.  —
E  II  reslan.  Eine  Aenderung  in  den
—1  *  Verwaltungsbezirken
5  ohlau.  tritt  nicht  ein.
*  ch  R.-B.  Breslau.
vI  —  —  Stadt  Schweidnitz.
·  22.  Schweidnitz.  Landkreis  Schweidnitz.
—  Kreis  Reichenbach.
23.  -  Stadt  Kattowitz.
(.  Sezirty  s  attowis.  aandkreis  Kattonit.
Stadt  Oppeln.  R.-B.  Oppeln.
24.  Oppeln.  Landkreis  Oppeln.
Kreis  Falkenberg.

 

 

 

 

*.)  Die  militärische  Kontrole  ist  innerhalb  der  vier  Landwehrbezirke  Berlin  unter  Wegfall  einer  räumlichen
  Wgren  nach  Waffengattungen  2c.  organisiert.

ehe  Allerhöchste  Kabinetsordre  vom  16.  November  1893  (Armee-Verordnungs-Blatt  1893,  S.  283  ff.)
und  die  dazu  im  Armee-Verordnungs-Blatt  erlassenen  Ergänzungen.

terst  9  Der  2.  Bezirk  der  22.  Infanteriebrigade  ist  dem  Kommandeur  der  11.  Feldartilleriebrigade  im  Frieden
unterste
        <pb n="348" />
        346

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bundesstaat
Armee-  In=  ⅜  Verwaltungs-  (im  Königreiche"e  Preußen,
tors  fanterie=  Landwehrbezirke.  (bezw.  Aushebungs-)  Baye  Sachsen
orps.  56rigade.  bezirke.  kach  ovinz.
bezw.  Regierungsbezirk).
—
—  Königreich  Preußen.
"„  -“  1  Dortmund.  Stadt  Dortmund.
*  Landkreis  Dortmund.
*  II  Dortmund.  Kreis  Hörde.
24  Siütuat  Vochm.  «
—  1  Bochum.  -MWiitten.  R.-B.  Arnsberg.
⁊  Kreis  Hattingen.
5  11  Bochum.  Landkreis  Bochum.
&amp;amp;S  JJ  Stadt  Gelsenkirchen.
Gelsentirchen.  Landkreis  Gelsenkirchen.
«  Kreis  Minden.  v.  —
kübecke.  R.-B.  Minden.
"  Minden.  „
Fürstenthum  Schaumburg-  Fürstenthum  Schaum.
E  r  Lippe.  I  burg-Lippe.
VII.  —  Aushebungsbezirk  Detmold.  inor
1  r  Detmold  Oh  Lemgo.  Fürstenthum  Lippe.
S  Kreis  Herford.  Königreich  Preußen.
E  Staot  Bi  4
«  -  andkreis  Bielefeld.  .  -
Bielefeld.  7  R.-B.  Minden.
26.  thenbrid.
Stadt  Münster.  —  —  —
«-  Landkreis  Münster.
Münster.  Kreis  Tecklenburg.
1—  :Warendorf.
E  *
E  Kreis  Coesfeld.  R.-B.  Münster.
=  Steinfurt.
«  Coesfeld.  :Düdinghausen.
5#s  Borken.
Ahaus.
Recklinghausen.  Kreis  Recklinghausen.

 

 

er  1.  Bezirk  ist  dem  Lommandeur  der  25.  Infanteriebrigade,  der  2.

*)  D
13.  Velbortileriebrigabe.  im  Frieden  unterste

1.  Bezirk  ist  dem  Kommandeur  der  26.  Infanteriebrigade,

)
13.  Kooalerriebrigade  im  Frieden  unterstellt.

 

 

Bezirk  dem  Kommandeur  der

der  2.  Bezirk  dem  Kommandeur  der
        <pb n="349" />
        347

 

Bundesstaat

 

 

 

 

 

 

 

 

Armee--  In=  Verwaltungs-  (im  Königreiche  Preußen,
—  fanterie=  Landwehrbezirke.  (bezw.  Aushebungs-)  Bayern  r.  Sachsen
orps.  hrigade.  bezirke.  auch  Provinz,

bezw.  Aegiemungskegirh.
Königreich  Preußen.
1  B  Stadt  Barmen.  RN.-B.  Düsseldorf.
II  E  Barmen.  Kreis  Schwelm.  —  Rl.-B.  Arnsberg.
4  Stadt  Elberfekd.
*  Elberfeld.  eis  Mettmann.
Stadt  Remscheid.
27.  Lennep.  Krreis  Lennep.
5  Düsseldorf.  Stadt  Düsseldorf.
—  Landkreis  Düsseldorf.
Stadt  Solingen
2  Solingen.  Landkreis  Solingen,
——  J  Stadt  Crefeld.
O  crefen  Landkreis  Crefeld.  —
Kreis  Gleve.  B.  Düsf  ·
Geldern.  R.-B.  Düsseldorf
-  beern
:  Kreis  Rees.
VII.  Wesel.  ARuhrort.
28.  Stadt  Essen.
—  1  Essen.  Bürgermeisterei  Altendorf.
2.  -  Rellinghausen.
—  Landkreis  Essen  ohne  die
II  Essen.  Bürgermeistereien  Alten-*i
  dorf  und  Rellinghausen.
Dg9nasesp  Oboi  dt  Duisburg.
—  Mülheim  a.  d.  Nuhr.  Kreis  Mülhennsa.  d.  Ruhr.
Klreis  Paderborn.
Paderborn.  "  so,  N.-B.  Minden.
—  Büren.
erwalingsbei  Lippe-  Fürstenthum  Lippe.
79.-  Soest.  Kreis  Soeßt  Härnigreich  Preußen.
=  Lippfstadt.
*Hamm.
r  Stadt  Hagen  *5  R.-B.  Arnsberg.
Hagen  Landkreis  Hagen.
Kreis  Iserlohn

 

 

 

 

)  Der  1.  Bezirk  ist  dem  Kommandeur  der  27.  Infanteriebrigade,  der  2.  Bezirk  dem  Kommandeur  der
14.  fraeri  rigode  im  Frieden  unterstellt.
*)  Der  1.  Bezirk  ist  dem  Kommandeur  der  28.  Infanteriebrigade,  der  2.  Bezirk  dem  Kommandeur  der
14.  Feldartillerievrigne.  im  Frieden  unterstellt.
        <pb n="350" />
        348

 

Armeekorps.


Infanterie-




Landwehrbezirke.

Verwaltungs-(bezw.
  Aushebungs-)
bezirke.

Bundesstaat
(im  Königreiche  Preußen,
Bayern  und  Sachsen
Provinz.
bezw.  Regierungsbezirk).

 

VIII.

1.  Bezirk.“)

 

80.

2.  Bezirk.“)

Aachen.

Stadt  Aachen.
Landkreis  Aachen.

 

Montjoie.

Kreis  Eupen.
:  Montioie.
Schleiden.
:Malmedy.

 

Jülich.

Rheydt.

Coblenz.
Kreuznach.

Kreis  Düren.
Geilenkirchen.
Jilich.

Freis  Erkelenz.
Heinsberg.
-Kemn

Kreis  Gladbach.

Verwaltungsbezirken
tritt  nicht  ein.

npen.
Stadt  München-Gladbach.

Eine  Aenderung  in  den

Königreich  Preußen.

R.-B.  Aachen.

R.-B.  Düsseldorf.

 

2.  Bezirk.“)

1  Bremen.
II  Bremen.
Stade.

Eine  Aenderung  in  den
Verwaltungsbezirken
tritt  nicht  ein.

 

 

38.

Hannover.

Stadt  Hannover.
Landkreis  Hannover.
Stadt  Linden.
Landkreis  Linden.

 

Hameln.

 

Kreis  Springe.
Hameln.
=  Rinteln.

 

Königreich  Preußen.

R.-B.  Hannover.

R--B.  Cassel.

 

*)  Der  1.  Bezirk  ist  dem  Kommandeur  der  29.  Infanteriebrigade,  der  2.  Bezirk  dem  Kommandeur  der
15.  Feldartilleriebrigade  im  Frieden  unterstellt.

3  ur)  Der  2.  Bezirk  der  33.  Infanteriebrigade  ist  dem  Kommandeur  der  17.  Feldartilleriebrigade  im  Frieden
unterstellt.
        <pb n="351" />
        349

 

 

 

 

Bundesstaat
Armee-  In-  Verwaltungs-  (im  Königreiche  Preußen,
korps  fanterie=  Landwehrbezirke.  (bezw.  Aushebungs-)  Bayern  und  Sachsen
orps.  brigade.  bezirke.  auch  orinz.  "
bezw.  Regierungsbezirk).
—  Königreich  Sachsen.
45.  "  Stadt  Dresden.
IAn  2  1  Dresden.  Amtshauwtmannschaft
(I.  König-  Ei-  5  Dresden-Altstadt.
lich  —  —  —  .  —  —
Säch-  —  N.-B.  Dresden.
sisches.)  6  *  Stadt  Dresden.
—  II  Dresden.  Amtshauptmannschaft
###  Dresden-Neustadt.
#
53.  *  Königreich  Württemberg.
–  8  Mergentheim.
5  S  Ellwangen.
—.
2  —
Ss  s.
„  Ulm.
NlIL...übhingen.
(Königlich  S  Eine  Aenderung  in  den
Württem-  —**–b  —  —  Verwaltungsbezirken
berg-  54.  1J2  tritt  nicht  ein.
0  —  —  Ravensburg
#.  I  F  erach
z7  —
2  57
—  —  Eßlingen.
*  3  Gmünd.
*u
I

 

 

 

 

*)  Die  militärische  Kontrole  ist  innerhalb  der  zwei  Landwehrbezirke  Dresden  unter  Wegfall  einer  räumlichen
  Abgrenzung  nach  Waffengattungen  2c.  organisier
*)  Der  1.  Bezirk  ist  dem  Kommandeur  der  1.  Halarrbrn"  Nr.  45,  der  2.  Bezirk  dem  Kommandeur
der  1.  Tetdartilleriebrigade  Nr.  23  im  Frieden  unterstellt
I.  Veldartilleriebrigade  Nr.  23  untersteht  in  allen  das  Bezirkskommando  betreffenden  Angelegenheiten
der  1.  i  Nr.  2
*“)  Der  1.  Qirt  ist  dem  Kommandeur  der  53.  Infanteriebrigade  (3.  Königlich  Württembergischen),  der
2.  Bezirk  dem  Kommandeur  der  27.  Kavalleriebrigade  (2.  Königlich  Württembergischen)  im  Frieden  unterstellt.
4)  Der  1.  Bezirk  ist  dem  Kommandeur  der  54.  Infanteriebrigade  (4.  Königlich  Württembergischen),  der
2.  Bezirk“  dem  Kommandeur  der  27.  Feldartilleriebrigade  (2.  Königlich  Württembergischen)  im  Frieden  unterstellt.
        <pb n="352" />
        Armeekorps.


Infanterie=



Landwehrbezirke.

Verwaltungs-(bezw.
  Aushebungs-)
bezirke.

Bundesstaat
(im  Königreiche  Preußen
Bayern  und  Sachsen
auch  Provinz,
bezw.  Regierungsbezirk).

-

 

I  Mülhausen  i.  E.

II  Mülhausen  i.  E.

Kreis  Mülhausen  i.  E.
Altkirch.

Kreis  Gebweiler.
=  Thann.

—..  —

Elsaß-Lothringen.

 

XVII.

Thorn.

Graudenz.

Stadt  Thorn.

Landkreis  Thorn.

Kreis  Culm.
Briesen.

Kreis  Schwet

-Marienwerder.
Stadt  Graudenz.
Landkreis  Graudenz.

—
Königreich  Preußen.

R.-B.  Marienwerder.

 

XVIII.

*)  Der  1.  Bezirk  ist  dem  Kommandeur  der  41.  Infanteriebrigade,  der  2.  Be

 

1.  Vezirk.  )

Oberlahnstein.

Unterlahnkreis.
Kreis  St.  Goarshausen.
Unterwesterwaldkreis.

 

Wiesbaden.

Stadt  Wiesbaden.
dreis  Höchst

Krei  .
Landkreis  Wiesbaden.
Rheingaukreis.
Untertaunuskreis.

 

 

41.

2.  Vezirk.)

1.  Bezirk.“)  3

42.

Meschede.

Siegen.

Frankfurt  a.  M.

 

21.  Kavalleriebrigade  im  Frieden  unterstellt.
*“)  Der  1.  Bezirk  ist  dem  Kommandeur  der  42.  Infanteriebrigade,  der  2.  Bezirk  dem  Kommandeur  der
21.  Feldartilleriebrigade  im  Frieden  unterstellt.

 

Kreis  Brilon.
-Mecschede.
Arnsberg.
Wittgenstein.
Kreis  Siegen.
:  Ol#pe.
Altena.

Suaadt  Frankfurt  a.  M.

Landkreis  Frankfurt  a.  M.
Obertaunuskreis.

Kreis  Usingen.

Stadt  Hanau.

Landkreis  Hanau.

 

R.-B.  Wiesbaden.

R.-B.  Arnsberg.

R.-B.  Wiesbaden.

R.B.  Cassel.

zirk  dem  Kommandeur  der
        <pb n="353" />
        351

 

Bundesstaat

 

 

 

 

Armee-  In-  Verwaltungs-  (im  Königreiche  Preußen,
torps  fanterie=  Landwehrbezirke.  (bezw.  Aushebungs-)  Bayern  und  Sachsen
orps.  brigade.  bezirke.  auch  Provinz,

bezw.  Regierungsbezirk).
—  Königreich  Preußen.
Kreis  sh  v
5  -  elnhausen.  4  ..
5  Fulda.  Spchlüchtern.  R.-B.  Cassel.
—  -Gersfeld.
NKVn  42.  Oberlahnkreis.
«  «  ·-»«  Limburg  a.  L  Kreis  Westerburg.

ga.  vS.  Oberwesterwaldkreis.  R.-B.  Wiesbaden.
5  Kreis  Limburg.
.  Dilltris.
*  Wehlar.  Kreis  Wetzlar.  R.-B.  Coblenz.
—  .-  Kreis  Friedberg.

19.;:  Friedberg.  -Büdingen.

E  =  Kreis  een

—ê  !ss*sz  "H  eld.

—  *  Gießen.  Lauterbach.

—  Schotten.

2  —  —

5%  Kreis  Darmstadt

XVIII.  S  rei  armstadt.

Groß-  *  1  Darmstadt.  DOffenbach.

berogsch  G144  A„„  Großherzogthum  Hessen.
(25.  5  Mainz  Kreis  Mainz.

Division  0  .  Bingen.

z  Areis  Worms.
-  82  Worms.  Oppenheim.
—  —  Alze.
Kreis  Dieburg.
55  #  II  Darmstadt.  -Bensbeim.
85  -  Groß-  Gerau.
*  *

 

##t

 

Erbach.

 

Kreis  Erbach.
Heppenheim.

 

*)  Der  1.  Bezirk  ist  dem  Kommandeur  der  42.  Infanteriebrigade,  der  2.  Bezirk  dem  Kommandeir  der
21.  Felrartileriebrina  im  Frieden  unterstellt.

**)  Der  1.  Bezirk  ist  dem  Kommandeur  der  49.  Infanteriebrigade  (1.  Großherzoglich  Hessischen,  der
2.  Bezirk  dem  Kommandeur  der  25.  Feldartilleriebrigade  (Großherzoglich  Hessischen)  im  Frieden  unterft

Bezirk  ist  dem  Kommandeur  der  50.  Iufanteriebrigade  (2.  Großherzoglich  .4  der

Der  1.
2.  Bezirk  dem  wolinweberle  der  25.  Kavalleriebrigade  (Großherzoglich  Hessischen)  im  Frieden  unterstellt.
        <pb n="354" />
        352

 

Armeekorps.


Infanterie-



Landwehrbezirke.

Verwaltungs-(bezw.
  Aushebungs-)
bezirke.

—

Bu  aa
(im  zhet  Preußen,
Bayern  und  Sachsen
vuch  Pro  ovinz,
bezw.  Nrgierungskezirt,

 

I.
Königlich
Bayerisches.


 

1.
Königlich
Bayerische.

2.
Königlich
Bayerische.

I.  München

Rosenheim.

Wasserburg.

Landshut.

Vilshofen.

Magistrat  München.
Vezirtsamt  Berchtesgaden.
instein.
-  dn
enheim.
Magitrat  osenhe
Rosenheim.

Bentteani  Altötting.
Mühldorf.
O  Wasserburg.
-  Ebersberg.
Erding.

Vezirksamn  Ainolsing

lsbiburg.

-  Landshut.

-  Rottenburg.
Magistrat  Landshut.
Bezirksamt  :
Magistrat  Freising.

 

Bezirksamt  Eggenselden.

»  Pfarrkirchen.
„  Griesbach.
„  Vilshofen.

 

3.
Königlich

Bayerische.

 

II  München.

Weilheim.

Augsburg.

 

Bezirksamt

Bezirksamt  Muuchen  J.
-  Nünchen  II.

Mänchen  7

Bruck.

-  Dachau.
Magistrat  Lanbsberg.
Bezutsamt  Miesbach.

-  Weilheim.

-  Garmisch.
Schongau- 



Magistrat

 

Bezirksamt  Friedberg.

Landau  a.  J.

 

—
Königreich  Bayern.

R.-B.  Oberbayern.

R.-B.  Niederbayern.

R.-B.  Oberbayern.

R.-B.  Niederbayern.

R.-B.  Oberbayern.

R.-B.  Schwaben  und
Neuburg.

N.-B.  Oberbayern.
        <pb n="355" />
        Bundesstaat

 

 

 

 

 

Armee-  In--  Verwaltungs-  (im  Königreiche  Preußen,
toros  fanterie-  Landwehrbezirke.  (bezw.  Aushebungs-)  Bayern  und  len
orps.  brigade.  bezirke.  auch  Pror  .

bezw.  Pezierungskezirk).
Königreich  Bayern.
Bezirksamt  Kempten.
-  Füssen.
Kempten.  "  Borthofen
Madistrat  Kempien.
980L  Bezirtsamt.  Hberdr.  J
gurssien.

Höniölich  11.=  Mindelheim.  "  Bhen.

Bayer=  Königlich  Meipra  Kaufbeuren.  R.-B.  Schwaben  und
isches.  Bayerische.  Memmingen.  euburg.

Bezirksamt
Dillingen.  Magisrrat
Bezirksamt  Wörzburg.
arlstadt.
Wärzburg.  Schweinfurt.  R.-B.  1nterfranken  und
Magihrat  Wür  4  Aschaffenburg.
-  schweinfurt.
Bezirksamt  Scheinfeld.  R.-B.  Mittelfranken.
II.  -  -  8  Ochsenfurt.

Königli  bonm  nnn:  Kitzingen.  -  itzingen.

r  *  Snieh  5  Herozhofen,  R.-B.  Unterfranken  und
isches-  Magistrat  itzingen.  Aschaffenburg.

Bezirksamt  Ebern.
-  Staffelstein.
Bamberg.

 

 

 

Luna

Bamberg  II.
Magistrat  Bamberg.

ichtenfels.
Ebormemnstadt.
Bamberg  I.

 

R.B.  Oberfranken.
        <pb n="356" />
        354

 

Armeekorps.


Infanterie-



Landwehrbezirke.

Verwaltungs-(bezw.
  Aushebungs-)
bezirke.

Bundesstaat
(im  Königreiche  Preußen,
Bayern  und  Sachsen
auch  Provinz.
bezw.  Regierungsbezirk).

 

II.
Königlich
ayerisches.



9.
Königlich

Bayerische.

12.
Königlich

Bayerische.

Landau.

Ludwigshafen  a.  Rh.

Kaiserslautern.

Bezirksamt  Verzzabern.

#a#ndau.  ein

Bezirksamt  Frankenthal.

Neustadt  a.  d.  H.

Speyer.

Ludwigshafen
a.  Rh.

 

 

Zweibrücken.

Aschaffenburg.

Bezirksamt  Kirchheim-=bolanden.

Kusel.
Kaiserslautern.

JSirkeam  omburg.
weibrücken.
dirmasens.

Bezirksamt  Milltenberg.

bernburg

-  —
O  Lohr.

-  K##enan.
-  Aschaffenburg.
Magistrat  Aschaffenburg.

9

 

 

 

 

 

Kissingen.

 

Bezirlsamt  migrbeler
Ob  Mellrichstadt.
-  Neustadt  a.  S.
-  Srückenan.
Kissin
Hümngzelburg.

Königreich  Bayern.

N.-B.  Pfalz.

R.-B.  Unterfranken  u
Aschaffenburg.  nd

 

III.
Königlich
Bayerisches.


 

6.
Königlich

Bayerische.

 

Amberg.

Nürnberg.

 

 

Bezirlsamt  Roding.
Waldmünchen.
Neunburg  v.
Hrrglengenfeld“
Nab  g

Am  b
Magistrat  Amberg.

Bezirksamt  Neumarkt.
Nürnberg.

-  durtt
Magistrat  Nürnberg.
-  Fürth.

R.-B.  Oberpfalz  und
Regensburg.

R.-B.  Mittelfranken.
        <pb n="357" />
        355

 

 

Bundesstaat
Armee-  In=  Verwaltungs-  (im  Königreiche  Sebten.
fanterie=  Landwehrbezirke.  (bezw.  Aushebungs-)  Bayern  und  sen
koros.Krigade.  bezirke.  auch  Pro.
bezw.  ach  rppinB  0
Königreich  Bayern.
Vezirksamt  Hersbauck.
angen.  R.-B.  Mittelfranken.
Magistrat  Erlanden.
6.  n  Oberror  „
...  «  ·  R.-B.  Oberpfalz  und
Mniglich  Erlangen.  Bezirksamt  Sulzbach.  Ragensburg.
-  Forchheim.  5
Höchstadt.
Magipt  Forchheim.
Beirtsam
Bayreuth.  "
Magistrat  R.-B.  Oberfranken.
Bezirksamt  fe.  6
III.  8.  -  Rehau.
Königlich]  Königlich  -  Hof.
ayer=  Bayerische.  Hof.  -  Maila.
isches.  -  Münchberg.
Berneck
Magisrat  Hof.
Bezirksamt  Vohenstrauß.  E
Astan  N  R.-B.  Oberpfalz  und
-  a.  d.  W.  N.  erpfalz  un
Weiden.  Tirschenreuth.  Regensburg.
-  Kemnath.
Eschenbach.
R.-B.  —.  und
Scirtsam  Beilngries.  Negenehr
Aichach  6
Schrobenhausen.
4.  -  Pfaftenhofen-  R.-B.  Oberbayern.
Königlich  Ingolstadt.  b  Ingolstadt.
Bayerische.  Magistrat  Ingolstadt.
Bezirksamt!  9
Magistrat)  Neuburg  a.  D.  N.  —  Eteaben  und
Bezirksamt  Gichstätt.  NR.-B.  Munimen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Magistrat
        <pb n="358" />
        Bundesstaat

Armee-  In-  Verwaltungs-  (im  Königreiche  Preußen,

korps  fanterie-  Landwehrbezirke.  (bezw.  Aushebungs-)  Bay  .—  und  Sachsen

brigade.  bezirke.  au  rovinz,
rigade  ezirle  bezw.  Regierungsbezirk).
Königreich  Bayern.
Bezirksamt
Gunzenhausen.  O
4  Magistrat
abbnigsich  "  N.-B.  Mittelfranken.
ezirtsamt  Ansbach.
Neustadt
a.  d.  Ais
Ansbach.  -  enheim.
-  othenburg  a.  T
Magistrat  Ansbach.
-  Rothenburg  a.  T.

III.  Vezirksamt  Megeusburg.
Königlich  mhof.  R.-B.  Oberpfalz  und
Bayer=  Regensburg  O25  Hiadtang  Regensburg.
isches.  Magistrat  Regensburg.

Bezirksamt  Kehlheim.  —
Bezirksamt  Mallersdorf.
-  Straubi
-  Sermnnpins-  R.-B.  Niederbayern
,  -  Viechtach.
5.  Straubing  -  Kötzting.
Königlich  Magistrat  Straubing.
Bayerische.  ·  R.-B.  Obe  “
Bezirksamt  Cham.  .  W***  und
—  Sehirtsamt  #affan.
Weg  scheid.
-  8  Sstein.
-  rafenau.  „B.  Ni
Passau.  Regen.  R.-B.  Niederbayern.
-  eggendorf.
Magistrat  Passau.
-  eggendorf.

Berlin,  den  26.  April  1900.

 

 

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Hopf.
        <pb n="359" />
        357

Nachdem  die  Bildung  eines  III.  Königlich  bayerischen  Armeekorps  mit  dem  Sitze  in  Nürnberg  zum
1.  April  1900  erfolgt  ist,  werden  im  Königreiche  Bayern  die  Geschäfte  der  Ersatzbehörden  dritter
Instanz  durch  die  Generalkommandos  zu  München,  Würzburg  und  Nürnberg  im  Verein  mit  je  einem
für  den  Armeekorpsbezirk  durch  das  Königlich  bayerische  Staatsministerium  des  Innern  ernannten
Kommissar  ausgeübt.  Als  Kommissare  sind  zur  Zeit  bestellt:
für  den  Bezirk  des  I.  Armeekorps  der  Präsident  der  Königlichen  Negierung  von  Oberbayern
in  München,
für  den  Bezirk  des  II.  Armeekorps  der  Präsident  der  Königlichen  Regierung  von  Unterfranken
  und  Aschaffenburg  in  Würzburg,
für  den  Bezirk  des  III.  Armeekorps  der  Präsident  der  Königlichen  Regierung  von  Mittelfranken
  in  Ansbach.

verfügung  der  Ministerien  des  Innern,  des  Rirchen-  und  Schulwesens  und  des  Kriegswesens,
betreffend  die  Form  der  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig  freiwilligen
  Dieult  und  der  Erklärungen  über  die  Tragung  der  Kosten  dieses  Dienstes.
Vom  11.  Mai  1900.

Einer  Anregung  des  Reichskanzlers  zufolge  wird  in  Betreff  der  Form  der  Zeugnisse
über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Dienst  und  der
Erklärungen  über  die  Tragung  der  Kosten  dieses  Dienstes,  unbeschadet  der  von  dem
Reichskanzler  für  später  vorbehaltenen  förmlichen  Berichtigung  des  vorgeschriebenen
Musters  der  angeführten  Zeugnisse,  Nachstehendes  verfügt:

I.  Das  Muster  187)  zu  §.  90  der  Wehrordnung,  betreffend  das  Zeugniß  über  die
wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Dienst,  enthält  einen  Vermerk
über  diejenigen  Belege,  welche  neben  diesem  Zeugnisse  dem  Gesuch  um  Ertheilung  des
Berechtigungsscheins  zum  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  beizufügen  sind.  Dazu
gehört  die  unter  b  erwähnte  Erklärung  über  die  Tragung  der  Kosten  für  den  Unterhalt
des  Einjährig-Freiwilligen.  Die  für  die  Abgabe  dieser  Erklärung  maßgebende  Bestimmung
  des  §.  89,  4b  der  Wehrordnung  hat  durch  die  Kaiserliche  Verordnung  vom
22.  Mai  1899  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  165))  eine  Aenderung
erfahren.  Demgemäß  hat  der  Vermerk  an  jener  Stelle  von  jetzt  ab  wie  folgt  zu  lauten:

*7)  Das  Muster  18  ist  abgedruckt  auf  Seite  141  des  Anhangs  zur  Nr.  3  des  Regierungsblatts  von  1889.
**)  Regierungsblatt  von  1899  S.  344.
        <pb n="360" />
        358

„b)  der  Einwillung  des  gesetzlichen  Vertreters  mit  der  Erklärung,  daß  für  die
Dauer  des  einjährigen  Dienstes  die  Kosten  des  Unterhalts,  mit  Einschluß  der
Kosten  der  Ausrüstung,  Bekleidung  und  Wohnung  von  dem  Bewerber  getragen
werden  sollen.  Statt  dieser  Erklärung  genügt  die  Erklärung  des  gesetzlichen
Vertreters  oder  eines  Dritten,  daß  er  sich  dem  Bewerber  gegenüber  zur
Tragung  der  bezeichneten  Kosten  verpflichte  und  daß,  soweit  die  Kosten  von
der  Militärverwaltung  bestritten  werden,  er  sich  dieser  gegenüber  für  die
Ersatzpflicht  des  Bewerbers  als  Selbstschuldner  verbürge.

Die  Unterschrift  des  gesetzlichen  Vertreters  und  des  Dritten,  sowie  die
Fähigkeit  des  Bewerbers,  des  gesetzlichen  Vertreters  oder  des  Dritten  zur
Bestreitung  der  Kosten  ist  obrigkeitlich  zu  bescheinigen.  Uebernimmt  der  gegesetzliche
  Vertreter  oder  der  Dritte  die  in  dem  vorstehenden  Absatze  bezeichneten
  Verbindlichkeiten,  so  bedarf  seine  Erklärung,  sofern  er  nicht  schon  kraft
Gesetzes  zur  Gewährung  des  Unterhalts  verpflichtet  ist,  der  gerichtlichen  oder
notariellen  Beurkundung.

Bei  Freiwilligen  der  seemännischen  Bevölkerung  genügt  die  Einwilligung
des  gesetzlichen  Vertreters.“

II.  Um  für  die  richtige  Fassung  der  unter  I  bezeichneten  Erklärungen  eine  Gewähr.
zu  schaffen,  ist  auf  der  Rückseite  der  nach  dem  Muster  18  auszustellenden  Zeugnisse  das.
aus  der  Anlage  ersichtliche  Muster  mit  abzudrucken.

Stuttgart,  den  11.  Mai  1900.
Pischek.  Weizsäcker.  Schott  von  Schottenstein.
Anlage.

Erklärung  des  gesetzlichen  Vertreters  zu  dem  Diensteintritt  als
Einjährig-Freiwilliger.
Ich  ertheile  hierdurch  meinem  Sohne  Mündel.
geborenaaan  zu

....  ·...  meine  Einwilligung  zu  seinem
Diensteintritt  als  Einjährig-Freiwilliger  und  erkläre  gleichzeitig
        <pb n="361" />
        359

a.  daß  für  die  Dauer  des  einjährigen  Dienstes  die  Kosten  des  Unterhalts  mit  Einschluß  der  Kosten
der  Ausrüstung,  Bekleidung  und  Wohnung  von  dem  Bewerber  getragen  werden  sollen;

b.  daß  ich  mich  dem  Bewerber  gegenüber  zur  Tragung  der  Kosten  des  Unterhalts  mit  Einschluß
der  Kosten  der  Ausrüstung,  Bekleidung  und  Wohnung  für  die  Dauer  des  einjährigen  Dienstes
verpflichte  und  daß,  soweit  die  Kosten  von  der  Militärverwaltung  bestritten  werden,  ich  mich  dieser
gegenüber  für  die  Ersatzpflicht  des  Bewerbers  als  Selbstschuldner  verbürge.

den  19.
Vorstehende  Unterschrift  de
und  zugleich,  daß  der  Bewerber  d  Aussteller  der  obigen  Erklärung  nach  en
Vermögensverhältnissen  zur  Bestreitung  der  Kosten  fähig  ist,  wird  hiermit  obrigkeitlich  bescheinigt.
den  19
L.  S.

Anmerkung.  1)  Je  nachdem  die  Erklärung  unter  a  oder  unter  b  abgegeben  wird,  ist  der
Tert  unter  b  oder  unter  a  zu  durchstreichen.
2)  Werden  die  unter  b  bezeichneten  Verbindlichkeiten  von  einem  Dritten  übernommen,  so  hat
dieser  eine  besondere  Erklärung  hierüber  in  folgender  Form  auszustellen:
Gegenüber  den  .  .  geboren  am
zu  ..,  der  sich  zu  seinem  Diensteintritt  als  Einjchrig-  Freiwiliger
melden  wil,  verpsücche  ich  mich  zur  Tragung  der  Kosten  des  Unterhalts  mit  Einschluß
der  Kosten  der  Ausrüstung,  Bekleidung  und  Wohnung  für  die  Dauer  des  einjährigen
Dienstes.  Soweit  die  Kosten  von  der  Militärverwaltung  bestritten  werden,  verbürge  ich
mich  dieser  gegenüber  für  die  Ersatzpflicht  des  Bewerbers  als  Selbstschuldner.

den  19
Vorstehende  Unterschrift  2c.  2c.

3)  Die  Erklärung  unter  b  sowie  die  Erklärung  des  Dritten  bedarf  der  gerichtlichen  oder
notariellen  Beurkundung,  wenn  der  Erklärende  nicht  kraft  Gesetzes  zur  Gewährung  des  Unterhalts
an  den  Bewerber  verpflichtet  ist.
        <pb n="362" />
        360

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  das  Verbot  der  Einfuhr  und  Durchfuhr  von  RKlauenvieh  ans  der  Schweiz.
Vom  19.  Mai  1900.

Unter  Aufhebung  der  Ministerialverfügung  vom  6.  November  1899  (Reg.  Blatt  S.  822)
wird  die  Einfuhr  von  Zuchtrindern  und  Zuchtziegen  aus  der  Schweiz  durch  Landwirthe
oder  Züchter  für  ihren  eigenen  wirthschaftlichen  Bedarf  oder  durch  solche  Händler,  welche
entsprechende  Einzelaufträge  von  Landwirthen  oder  Züchtern  nachweisen  können,  unter
den  Bedingungen  in  Ziff.  1—3  der  Ministerialverfügung  vom  13.  September  1898
(Reg.  Blatt  S.  179)  wieder  gestattet.

Stuttgart,  den  19.  Mai  1900.
Pischek.

—

 

Gedruckt  in  der  Hofbuchdruckerei  von  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="363" />
        361
M  25.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Samstag  den  26.  Mai  1900.

 

Inhalt:
Verfügung  der  Ministerien  des  DInnern  und  der  Finanzen,  betreffend  die  land=  und  forstwirthschaftlichen  Aufmen
  im  Jahre  1900.  om  18.  Mai  1900.  —  Bekanntmachung  der  Civilkammer  des  Landgerichts  Hall,

beueffend  das  Seand.  t%  des  GEren  August  Karl  Konrad  1  von  Uxkull-Gyllenband,  K.  Kammerherrn
  und  Geheimen  Raths  a.  D.  in  Stuttgart.  Vom  21.  Mai

 

verfügung  der  Ministerien  des  Junern  und  der  Finanzen,
betreffend  die  land-  und  forstwirthschaftlichen  Aufnahmen  im  Jahre  1900.
Vom  18.  Mai  1900.

Nachdem  der  Bundesrath  laut  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  26.  März
d.  Is.  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  206)  Bestimmungen  für  die  land=  und
forstwirthschaftlichen  Aufnahmen  im  Jahre  1900  erlassen  hat,  wird  Folgendes  verfügt:
1)  Die  durch  die  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  vom
15.  März  1899  §.  1  (Neg.  Blatt  S.  52)  vorgeschriebene  Anblümungsübersicht
erhält  für  das  Jahr  1900  mehrfache  Erweiterungen,  insbesondere  ist  außer  der
landwirthschaftlich  benützten  Fläche  (Acker=  und  Gartenländereien,  Wiesen,  Weiden,
Weinberge)  auch  die  Fläche  der  Waldungen,  der  Haus=  und  Hofräume,  des  Oedund
  Unlands,  des  Wegelands  und  der  Gewässer  auf  Grund  des  Ortsgrundsteuerkatasters

  und  des  neuesten  Aenderungsverzeichnisses  zu  demselben  darzustellen.
2)  Die  hier  nachgewiesene  Waldfläche  ist  sodann  vom  Ortsvorsteher  in  einer  besonderen
Waldbesitzstandsübersicht,  wozu  das  Formular  den  Gemeinden  von  dem
        <pb n="364" />
        362

Statistischen  Landesamt  zugleich  mit  der  Anblümungsübersicht  durch  Vermittlung
des  Oberamts  zugehen  wird,  nach  den  in  dem  Formular  bezeichneten  Besitzarten
auszuscheiden  und  zwar  bei  zusammengesetzten  Gemeinden  für  jede  Theilgemeinde
besonders.

Die  ausgefüllte  Waldbesitzstandsübersict  ist  zugleich  mit  der  Anblümungsübersicht
  auf  1.  Juli  an  das  Oberamt  und  von  diesem  auf  15.  Juli  an  das
Statistische  Landesamt  vorzulegen.

3)  Außerdem  sind  im  Spätsommer  1900  Erhebungen  über  den  Umfang  der  Nebennutzungen
  auf  Acker=  und  Gartenländereien  vorzunehmen,  wozu  die  näheren
Anweisungen  den  Ortsvorstehern  durch  das  Statistische  Landesamt  zugehen  werden.

4)  Ueber  den  Ertrag,  die  Bestands=  und  Betriebsarten  der  Waldungen
sind  durch  Vermittlung  der  Staatsforstbehörden  nach  Maßgabe  der  ihnen  zugehenden
  Vorschriften  Erhebungen  zu  machen.  Die  Gemeindebehörden  sind  verpflichtet,
  den  Forstbehörden  auf  Verlangen  alle  zu  diesem  Zweck  erforderlichen
Angaben  zu  liefern.

5)  Die  nach  §.  7  der  oben  erwähnten  Ministerialverfügung  vom  15.  März  1899
vorzunehmende  Erhebung  der  Zahl  der  Obstbäume  ist  auch  auf  die  nicht
tragfähigen  Obstbäume  (Aepfel-,  Birnen-,  Pflaumen-,  Zwetschgen=  und  Kirschenbäume)
  zu  erstrecken.  Die  erforderliche  Anleitung  wird  den  Gemeindebehörden
durch  das  Statistische  Landesamt  zugehen.

6)  Im  Uebrigen  verbleibt  es  bei  den  Vorschriften  der  Ministerialverfügung  vom
15.  März  1899.

Stuttgart,  den  18.  Mai  1900.
Pischek.  Zeyer.

Hekanntmachung  der  Tivilkammer  des  Landgerichts  Hall,
betreffend  das  Familiengesetz  des  Grafen  August  Karl  Konrad  Josef  von  Urkull-Gyllenband,
f#.  Kammerherrn  und  Geheimen  Raths  a.  D.  in  Stuttgart.  Vom  21.  Mai  1900.

Seine  Excellenz  der  Graf  August  Karl  Konrad  Josef  von  Uxkull-Gyllenband,
K.  Kammerherr  und  Geheimer  Rath  a.  D.  in  Stuttgart,  hat  am  24.  Dezember  1899
        <pb n="365" />
        363

ein  Familiengesetz  errichtet,  wornach  sein  Antheil  an  dem  auf  den  Markungen  Hengstfeld,
Bronnholzheim  und  Satteldorf  gelegenen  Rittergute  Hengstfeld,  sowie  alle  weitere  zur
Zeit  seines  Todes  in  seinem  Eigenthum  befindliche  Liegenschaft  nebst  einem  Kapital  im
Nominalwerth  von  rund  zweimalhunderttausend  Mark  ein  unveräußerliches,  nicht  ver—
pfändbares  und  untheilbares  Familienfideikommiß  bilden  soll,  welches  in  der  Linealgradualordnung
  nach  dem  Recht  der  Erstgeburt  im  Mannesstamme  der  in  §.  2  des  Familiengesetzes
  näher  bezeichneten  Glieder  des  Gräflich  Uxkull-Gyllenband'schen  Hauses  sich  vererbt.
  Erster  Fideikommißinhaber  ist  der  Stifter  selbst.

Nach  dem  Ableben  desselben  ist  ein  Familienvertreter  zu  bestellen,  der  insbesondere
die  Verwaltung  des  Fideikommißkapitals  zu  beaufsichtigen  hat.

Das  reine  Einkommen  des  Kapitals  von  zweimalhunderttausend  Mark  sollen  lebenslänglich
  die  beiden  Schwestern  des  Stifters,  Gräfin  Louise  und  Gräfin  Helene  von
Urxkull-Gyllenband,  genießen.

Diesem  Familiengesetz  wurde  im  Einvernehmen  mit  der  K.  Regierung  für  den
Jagstkreis  zu  Ellwangen  unter  Vorbehalt  der  Rechte  Dritter  die  gerichtliche  Bestätigung
ertheilt,  was  hiemit  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.

Hall,  den  21.  Mai  1900.
Probst.

 

Gedruckt  in  der  Hofbuchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="366" />
        <pb n="367" />
        Regierungsblatt

Königreich  Württemberg.

 

Austegeben  Stuttgart,  Smst  den  2.  Juni  1900.

In  5  alt:
Geset,  betreffend  die  Beschaffung  von  Geldmitteln  für  außerordentliche  Bedürfnisse  der  Staalseisenbahnverwaltung

  in  dem  Etatsjahr  1900.  Vom  25.  Mai  1  —  Königliche  Verordmung,  betrefsend  die  Ermächtigung
der  Staatseisenbahnverwaltung  zur  orrtn  de  fürl  pen  Van  einer  Eisenbahn  von  Süßen  nach  Weißenstein
  erforderlichen  Grundeigenthums  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  Vom  25.  Mai  1000.  —  Bekanntnachung
  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Errichtung  eines  Gewerbe  9  Vom  22.  Mai
0  2  Manntmachmg  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  den  Vollzug  des  innenschiffahrtsgeseges.

om  2  ai  19

 

Gesetz,
betreffend  die  Beschaffung  von  Geldmitteln  für  anßerordentliche  Bedürfnise  der  Staatseisenbahnverwallung
  in  dem  Etatsjahr  1900.  Vom  25.  Mai  1900.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  und  unter  Zustimmung  Unserer
getreuen  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:

Art.  1.

Für  die  Vermehrung  des  Fahrbetriebsmaterials  der  Staatseisenbahnen  werden
7  820  000  Mark  bestimmt.
Art.  2.
Von  diesem  Aufwand  sind  1250  000  Mark  unter  den  Ansgaben  des  Etatskapitels
  118  Titel  30  4  für  1899  zu  verrechnen.  Zur  Deckung  des  weiter  erforderlichen
        <pb n="368" />
        366

Aufwands  von  6  570  000  Mark  sind  Staatsanlehen  unter  möglichst  günstigen  Bedingungen
  aufzunehmen.

Gegenwärtiges  Gesetz  ist  durch  Unsere  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  und  der  Finanzen,  bezüglich  der  Aufnahme  der  erforderlichen  Staatsanlehen  durch
die  ständische  Schuldenverwaltungsbehörde  unter  der  verfassungsmäßigen  Mitwirkung
Unseres  Finanzministeriums  zu  vollziehen.

Gegeben  Stuttgart,  den  25.  Mai  1900.
Wilhelm.
Mittnacht.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.  Weizsäcker.

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Staatseisenbahnverwaltung  zur  Erwerbung  des  für  den  gau
einer  Eisenbahn  von  Süßen  nach  Weißenstein  erforderlichen  Grundeigenthums  im  Wege  der
Zwangsenteignung.  Vom  25.  Mai  1900.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Art.  2  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die  Zwangsenteignung
  von  Grundstücken  und  von  Rechten  au  Grundstücken  (Reg.  Blatt  S.  446),
verordnen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

Die  Staatseisenbahnverwaltung  wird  ermächtigt,  zum  Zweck  der  Erbauung  der  nach
Art.  1  des  Gesetzes  vom  29.  Juli  1899  (Reg.  Blatt  S.  577)  herzustellenden  Eisenbahn
von  Süßen  nach  Weißenstein  diejenigen  Grundstücke  und  Rechte  an  Grundstücken  im
Wege  der  Zwangsenteignung  zu  erwerben,  welche  nach  dem  von  Uns  genehmigten  allgemeinen
  Plan  für  das  gedachte  Unternehmen  erforderlich  sind.

Nach  diesem  Plan  ist  die  Bahn  eingleisig  und  mit  Vollspur  nach  den  Bestimmungen
der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands  vom  5.  Juli  1892  anzulegen.
Sie  beginnt  auf  dem  Bahnhof  Süßen  und  folgt  zunächst  der  Hauptbahn  in  der  Richtung
gegen  Ulm,  wendet  sich  dann  gegen  Nordosten,  überschreitet  die  Lauter,  folgt  dem  Zug
        <pb n="369" />
        367

der  Staatsstraße  Süßen—Weißenstein  und  führt  über  Donzdorf,  Grünbach  und  Nenningen
nach  Weißenstein.
In  dem  Verfahren  zum  Zweck  der  Zwangsenteignung  wird  die  Staatseisenbahnverwaltung
  durch  die  Bauabtheilung  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  vertreten.
Als  Enteignungsbehörde  wird  die  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  bestellt.
Unser  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ist  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  25.  Mai  1900.

Wilhelm.
Mittnacht.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.  Weizsäcker.

tekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Errichtung  eines  Gewerbegerichts.  Vom  22.  Mai  1900.

In  Vollzug  des  Reichsgesetzes  über  die  Gewerbegerichte  vom  29.  Juli  1890  ist  für
den  Bezirk  der  Stadtgemeinde  Aalen  ein  Gewerbegericht  errichtet  worden.  Dasselbe  ist
am  1.  Mai  d.  Is.  in  Wirksamkeit  getreten.

Stuttgart,  den  22.  Mai  1900.
Pischek.

HBekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
beireffend  den  Vollzug  des  Binnenschiffahrtsgesetzes.  Vom  23.  Mai  1900.

Unter  Bezugnahme  auf  §.  133  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  privatrechtlichen
Verhältnisse  der  Binnenschiffahrt  (Reichs-Gesetzblatt  von  1898  S.  868),  wird  bekannt
gemacht,  daß  unter  der  Bezeichnung  „höhere  Verwaltungsbehörde“  im  Sinne  dieses  Gesetzes
  für  Württemberg  das  Ministerium  des  Junern  zu  verstehen  ist.

Stuttgart,  den  23.  Mai  1900.
·  Pischek.
        <pb n="370" />
        <pb n="371" />
        369
27.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Donnerstag  den  7.  Juni  1900.

 

Inhalt:
Verfügung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Mbtheilung,  für,  die  cVerlehrsanstalten,  betreffend
die  Ausgabe  einer  neuen  Württembergischen  Postordnung.  Vom  21.

 

Versügung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angrlegenheiten,
Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
betreffend  die  Ausgabe  einer  neurn  Württembergischen  postordnung.  Vom  21.  Mai  1900.
Vom  1.  Juli  d.  Is.  ab  tritt  an  die  Stelle  der  unter  dem  27.  Juni  1892  (Neg.=Blatt
  S.  197  ff.)  erlassenen  Postordnung  für  das  Königreich  Württemberg  und  der
hiezu  seither  veröffentlichten  Aenderungen  und  Ergänzungen  die  nachstehende
Postordnung
für  das  Königreich  Württemberg
(Württembergische  Postordnung),
welche  die  Bestimmungen  für  den  Postverkehr  im  Innern  Württembergs  enthält.
Abschnitt  I.
Postsendungen.
S.  1.
Allgemeines.
1  Zur  Beförderung  als  Postsendungen  sind  unter  den  nachfolgenden  Bestimmungen
zulässig:
        <pb n="372" />
        370

1.  Briefe;
2.  Packete;
3.  Postanweisungen;
4.  Zeitungen,  die  im  Wege  des  Postzeitungsvertriebs  zur  Beförderung  gelangen.
Postkarten,  Drucksachen,  Geschäftspapiere  und  Waarenproben  gelten  als  offene  Briefe
und  sind  unter  dem  Ausdrucke  „Briefsendungen“  in  den  folgenden  Bestimmungen  inbegriffen.

II  Soweit  die  Briefsendungen  und  Packete  nicht  unter  Einschreibung  oder  Werthangabe
  befördert  werden,  sind  sie  nachstehend  als  „gewöhnliche“  bezeichnet.

§.  2.
Meistgewicht.
Es  beträgt  das  Meistgewicht:

für  Briefe  250  Gramm,
für  Drucksachen  1  Kilogramm,
für  Geschäftspapiere  1  Kilogramm,
für  Waarenproben  350  Gramm,
für  Packete  50  Kilogramm.

§.  3.
Außenseite.

1  Der  Absender  darf  auf  der  Außenseite  einer  Postsendung  außer  den  die  Beförderung
  betreffenden  Angaben  seinen  Namen  und  seine  Adresse  vermerken.  Bei  gewöhnlichen
  und  eingeschriebenen  Briefsendungen  sind  weitere  Angaben,  welche  nicht  die  Eigenschaft
  einer  brieflichen  Mittheilung  haben,  sowie  Abbildungen  unter  der  Bedingung  zuläs  sig,
daß  sie  in  keiner  Weise  die  Deutlichkeit  der  Aufschrift  sowie  die  Anbringung  der  Stempelabdrücke
  und  der  postdienstlichen  Vermerke  beeinträchtigen.  Wegen  der  besonderen  Bestimmungen
  für  Postpacketadressen  und  Postanweisungen  siehe  §§.  13  und  25.

II  Die  Freimarken  sind  in  die  obere  rechte  Ecke  der  Aufschriftseite,  bei  Packeten
mit  Postpacketadresse  an  gleicher  Stelle  auf  die  Postpacketadresse  zu  kleben.
        <pb n="373" />
        371

8.  4.
Ausschrift.

I  In  der  Aufschrift  müssen  der  Empfänger  und  der  Bestimmungsort  deutlich  und
so  bestimmt  bezeichnet  sein,  daß  jeder  Ungewißheit  vorgebeugt  wird.

Bei  Sendungen  mit  dem  Vermerke  „Postlagernd“,  für  welche  die  Post  nicht  Gewähr
zu  leisten  hat,  dürfen  statt  des  Namens  des  Empfängers  Buchstaben,  Ziffern,  einzelne
Wörter  oder  kurze  Sätze  angegeben  sein.

II  Bei  Postsendungen  nach  Orten  ohne  Postanstalt  ist  in  der  Aufschrift  außer  dem
Bestimmungsorte  noch  die  Postanstalt  anzugeben,  von  welcher  die  Sendung  bestellt  wird
oder  abgeholt  werden  soll.  Wenn  der  Ort  der  Bestimmungs-Postanstalt  nicht  zu  den
allgemeiner  bekannten  Orten  gehört,  so  ist  seine  Lage  in  der  Aufschrift  noch  näher  zu
bezeichnen.

III  Die  Aufschrift  eines  Packets  muß  mit  der  Aufschrift  der  Postpacketadresse  (§.  13)
derart  übereinstimmen,  daß  nöthigen  Falles  das  Packet  auch  ohne  die  Postpacketadresse
bestellt  werden  kann.  Die  Vermerke  über  Frankirung,  Eilbestellung  2c.  sind  sowohl  auf
dem  Packet  als  auch  auf  der  Postpacketadresse  niederzuschreiben.  Wegen  der  Einschreibpackete,
  der  Packete  mit  Werthangabe,  der  Nachnahmepackete,  der  dringenden  Packete  und
der  Packete  gegen  Rückschein  siehe  S§§.  14  II,  15  II,  24  II,  29  II  und  31  I.

IV  Die  Aufschrift  eines  Packets  muß  unmittelbar  auf  der  Umhüllung  oder  auf
einem  der  ganzen  Fläche  nach  aufgeklebten  oder  sonst  unlösbar  darauf  befestigten  Papier  2c.
haltbar  angebracht  werden.  Ist  dies  nicht  ausführbar,  so  ist  für  die  Aufschrift  eine
haltbar  befestigte  Fahne  von  Pappe,  Pergamentpapier,  Holz  oder  sonstigem  festem  Stoffe
zu  benützen.  Besonders  groß  und  deutlich  muß  der  Name  des  Bestimmungsorts  geschrieben
  oder  gedruckt  sein.

Formulare  zu  Packetaufschriften  können  bei  allen  Postanstalten  bezogen  werden;
gummirte  Formulare  werden  zum  Preise  von  1  Pf.  für  je  2  Stück,  mit  Leinwandeinlage
versehene  Formulare  zum  Preise  von  1  Pf.  für  das  Stück  verabfolgt.

S.  5.
Von  der  Postbeförderung  ausgeschlossene  Gegenstände.
1  Sendungen,  deren  Außenseite  oder  Inhalt,  soweit  er  offensichtlich  ist,  gegen  die
        <pb n="374" />
        372

Gesetze  verstößt  oder  aus  Rücksichten  des  öffentlichen  Wohles  oder  der  Sittlichkeit  für
unzulässig  erachtet  wird,  werden  von  der  Postbeförderung  ausgeschlossen.

II  Zur  Versendung  mit  der  Post  dürfen  ferner  nicht  aufgegeben  werden:  Gegenstände,
  deren  Beförderung  mit  Gefahr  verbunden  ist,  namentlich  alle  durch  Reibung,  Luftzudrang,
  Druck  oder  sonst  leicht  entzündlichen  Sachen  sowie  ätzende  Flüssigkeiten.

III  Die  Postanstalten  können  in  Fällen  des  Verdachts,  daß  die  Sendungen  Gegenstände
  der  zu  II  genannten  Art  enthalten,  vom  Absender  die  Angabe  des  Inhalts  verlangen
  und,  wenn  diese  verweigert  wird,  die  Annahme  der  Sendung  ablehnen.

IV  Wer  derartige  Sachen  unter  unrichtiger  Angabe  oder  mit  Verschweigung  des
Inhalts  aufgibt,  hat  —  vorbehältlich  der  Bestrafung  nach  den  Gesetzen  —  für  jeden
entstehenden  Schaden  zu  haften.

V  Die  Postanstalten  können  die  Annahme  und  Beförderung  von  Sendungen  ablehnen,
  sofern  deren  Zuführung  an  den  Bestimmungsort  nach  Maßgabe  der  vorhandenen
Postverbindungen  und  Postbeförderungsmittel  nicht  möglich  ist.

S.  6.
Zur  Postbeförderung  bedingt  zugelassene  Gegenstände.

1  Flüssigkeiten,  Sachen,  die  dem  schnellen  Verderb  und  der  Fäulniß  ausgesetzt  sind
unförmlich  große  Gegenstände,  ferner  lebende  Thiere  können  von  den  Postanstalten  zurück.
gewiesen  werden.  Bei  Sendungen  mit  lebenden  Thieren  ist  vom  Absender  durch  einen
sowohl  auf  die  Sendung  selbst  als  auch  auf  die  etwaige  Postpacketadresse  zu  setzenden
Vermerk  darüber  Bestimmung  zu  treffen,  was  mit  der  Sendung  geschehen  soll,  wenn  der
Empfänger  sie  nicht  binnen  24  Stunden  nach  geschehener  postamtlicher  Benachrichtigung
annimmt  oder  wenn  sie  aus  einem  andern  Grunde  unbestellbar  wird.  Dieser  Vermerk
muß,  je  nach  der  Wahl  des  Absenders,  der  nachstehenden  Fassung  entsprechen:

„Wenn  unbestellbar,  zurück,  oder

„Wenn  unbestellbar,  an  N.  in  N.“  oder

„Wenn  unbestellbar,  verkaufen“  oder

„Wenn  unbestellbar,  telegraphische  Nachricht  auf  meine  Kosten.“

Für  die  Behandlung  der  Sendungen  mit  lebenden  Thieren  am  Bestimmungsort  ist
die  getroffene  Verfügung  des  Absenders  maßgebend,  mit  der  Ausnahme,  daß,  wenn  der
Inhalt  der  Sendung  vor  Ausführung  der  etwa  anderweitigen  Verfügung  des  Absenders
        <pb n="375" />
        373
ersichtlich  dem  Verderb  ausgesetzt  ist,  die  Bestimmungen  des  §.  47  V  in  Anwendung  zu
kommen  haben.

II  Für  derartige  Gegenstände  rc.,  wenn  sie  dennoch  zur  Beförderung  angenommen
werden,  sowie  für  leicht  zerbrechliche  Gegenstände  und  für  in  Schachteln  verpackte  Sachen
leistet  die  Postverwaltung  keinen  Ersatz,  wenn  durch  die  Natur  des  Inhalts  der  Sendung
oder  durch  die  Beschaffenheit  der  Verpackung  während  der  Beförderung  eine  Beschädigung
oder  ein  Verlust  entstanden  ist.

III  Zur  Verwendung  für  Hand-Schußwaffen  bestimmte  Zündhütchen,  Zündspiegel
  und  Metallpatronen  sowie  Patronen  aus  starker  Pappe  mit  einem  zum  Schutze
der  Pulverladung  dienenden  Blechmantel  sind  zulässig,  wenn  sie  in  Kisten  oder  Fässern
fest  von  außen  und  innen  verpackt  und  als  solche  sowohl  auf  der  Sendung  selbst  als
auch  auf  der  etwaigen  Postpacketadresse  bezeichnet  sind.  Die  Patronen  müssen  für  Zentralfeuer
  bestimmt  und  außerdem  derart  beschaffen  sein,  daß  weder  ein  Ablösen  der  Kugel
oder  ein  Herausfallen  der  Schrote  noch  ein  Ausstreuen  des  Pulvers  stattfinden  kann.
Der  Absender  ist,  wenn  er  diese  Bedingungen  nicht  eingehalten  hat,  für  den  aus  etwaiger
Entzündung  entstandenen  Schaden  haftbar.

IV  Die  im  §.  5  III  ausgesprochene  Befugniß  der  Postanstalten  tritt  auch  in  solchen
Fällen  ein,  in  welchen  Grund  zu  der  Annahme  vorliegt,  daß  die  Sendungen  Flüssigkeiten,
  dem  schnellen  Verderb  und  der  Fäulniß  ausgesetzte  Sachen,  lebende  Thiere,  Zündhütchen,
  Zündspiegel  oder  Patronen  enthalten.

S.  7.
Briefe.
1  Das  Porto  für  Briefe  beträgt:
A)  im  Ortsverkehr  (Verkehr  innerhalb  des  Bezirks  der  Aufgabe-Postanstalt)
.  für  den  gewöhnlichen  frankirten  Brief  bis  zum  Meistgewicht  von
250  Graum  .  .·...3Pf.,
.surdcngetvohnltchen  unfranktrten  Frief  neben  dem  unter  1  angegebenen
  Betrag  noch  3  Pf.  Zuschlagporto,  somit  im  Ganzen  bis
zum  Meistgewicht  von  250  Gram  6  Pff.;
)  im  Nachbarortsverkehr  (Verkehr  zwischen  Postanstalten,  welche  bis  zu  10  Kilo-1—



15
        <pb n="376" />
        374

meter  von  einander  entfernt  sind,  und  zwischen  den  nicht  im  Bezirk  der  Aufgabe-Postanstalt
  gelegenen  Orten  desselben  Oberamtsbezirks)

1.  für  den  gewöhnlichen  frankirten  Brief  bis  zum  Meistgewicht  von

250  Gram  5  Pf.,
für  den  gewöhnlichen  unfrankirten  Breef  neben  dem  unter  1  angegebenen

  Betrag  noch  5  Pf.  Zuschlagporto,  somit  im  Ganzen  bis

zum  Meistgewicht  von  250  Gram  .10  Pf.;
C)  im  sonstigen  inländischen  Verkehr

1.  für  den  gewöhnlichen  frankirten  Brief

a)  bis  zum  Gewicht  von  20  Gramm  inschlie  lic  10  Pf.,

b)  bei  größerem  Gewichtt  20  Pf.,
für  den  gewöhnlichen  unfrankirten  Brief  neben  den  unter  la  und

Ib  angegebenen  Beträgen  noch  10  Pf.  Zuschlagporto,  somit  im

1

10

Ganzen
a)  bis  zum  Gewicht  von  20  Gramm  einschließlich  20  Pf.,
b)  bei  größerem  Gewict  30  Pf.

II  Bei  unzureichend  frankirten  Briefen  vird  das  Porto  für  unfrankirte  Briefe  abzüglich
  des  Betrags  der  verwendeten  Postwerthzeichen  berechnet.

8.  8.
Postkarteu.

1  Die  Postkarten  müssen  offen  versendet  werden.

II  Formulare  zu  Postkarten  können  bei  allen  Postanstalten  zum  Stempelwerth  bezogen
  werden.

III  Von  der  Privatindustrie  hergestellte  Formulare  sind  zulässig;  sie  dürfen  in  Form,
Größe  und  Papierstärke  nicht  wesentlich  von  den  durch  die  Post  ausgegebenen  Formularen
abweichen  und  müssen  auf  der  Vorderseite  die  Ueberschrift  „Postkarte"  tragen.

IV.  Der  Empfänger  und  der  Bestimmungsort  können  auf  der  Vorderseite  durch  aufgeklebte
  kleine  Zettel  bezeichnet  werden.  Das  Gleiche  gilt  für  die  Angabe  des  Namens
und  der  Adresse  des  Absenders.  Bilderschmuck  und  Aufklebungen  auf  der  Rückseite  der
Formulare  sind  insoweit  zulässig,  als  dadurch  die  Eigenschaft  des  Versendungsgegenstandes
  als  offene  Postkarte  nicht  beeinträchtigt  wird  und  die  aufgeklebten  Zettel  rc.  der.
        <pb n="377" />
        375

ganzen  Fläche  nach  befestigt  sind.  Waarenproben  und  ähnliche  Gegenstände  den  Postkarten
  beizufügen  oder  an  ihnen  zu  befestigen,  ist  nicht  gestattet.

V  Mit  den  Postkarten  dürfen  Antwortkarten  verbunden  sein.  Beide  Theile  dieser
Doppelkarten  müssen,  jeder  für  sich,  den  Bestimmungen  für  einfache  Postkarten  entsprechen;
die  Antwortkarte  muß  als  solche  bezeichnet  sein.

VI  Die  Gebühr  beträgt:

A)  im  Ortsverkehr  (Verkehr  innerhalb  des  Bezirks  der  Aufgabe-Postanstalt),  sowie

im  Nachbarortsverkehr  (Verkehr  zwischen  Postanstalten,  welche  bis  zu  10  Kilometer
  von  einander  entfernt  sind,  und  zwischen  den  nicht  im  Bezirk  der  Aufgabe-Postanstalt
  gelegenen  Orten  desselben  Oberamtsbezirks)
im  Frankirungsfalle  2  Pf.  für  die  einfache  Postkarte  oder  für  jeden  der  beiden
Theile  der  Postkarte  mit  Antwort,
im  Nichtfrankirungsfalle  das  Doppelte;
B)  im  sonstigen  inländischen  Verkehre
im  Frankirungsfalle  5  Pf.  für  die  einfache  Postkarte  oder  für  jeden  der  beiden
Theile  der  Postkarte  mit  Antwort,
im  Nichtfrankirungsfalle  das  Doppelte.

VII  Für  unzureichend  frankirte  Postkarten  wird  dem  Empfänger  das  Doppelte  des
Fehlbetrags  angesetzt,  nöthigen  Falles  unter  Abrundung  auf  eine  durch  5  theilbare
Pfennigsumme  aufwärts.

VIII  Postkarten,  die  den  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  entsprechen,  unterliegen
dem  Briefporto.

S.  9.
Drucksachen.

1  Gegen  die  für  Drucksachen  festgesetzte  ermäßigte  Taxe  werden  befördert:  alle  durch
Buchdruck,  Kupferstich,  Stahlstich,  Holzschnitt,  Lithographie,  Metallographie,  Photographie,
  Hektographie,  Papyrographie,  Chromographie  oder  ein  ähnliches  mechanisches
Verfahren  vervielfältigten  Gegenstände,  die  nach  ihrer  Form  und  sonstigen  Beschaffenheit
zur  Beförderung  mit  der  Briefpost  geeignet  sind.  Wegen  der  zulässigen  schriftlichen
Aenderungen  und  Zusätze  siehe  unter  X.  Briefe  dürfen  den  Drucksachen  nicht  beigefügt  sein.
        <pb n="378" />
        376

II  Die  ermäßigte  Taxe  findet  auch  Anwendung  auf  solche  Drucksachen,  die  durch
verschiedene  nach  einander  angewendete  Vervielfältigungsverfahren  (I),  z.  B.  theils  durch
Buchdruck,  theils  durch  Hektographie,  hergestellt  sind.

III  Von  der  Beförderung  gegen  die  ermäßigte  Tarxe  sind  ausgeschlossen  die  mittelst
des  Durchdrucks,  der  Kopirpresse  und  der  Schreibmaschine  hergestellten  Schriftstücke.

IV  Die  Sendungen  können  entweder  unter  der  Aufschrift  bestimmter  Empfänger
oder  als  außergewöhnliche  Beilagen  der  Zeitungen  und  Zeitschriften,  deren  Vertrieb  die
Post  besorgt,  eingeliefert  werden.

a)  Drucksachen  unter  der  Aufschrift  bestimmter  Empfänger.

V  Die  Sendungen  müssen  offen,  und  zwar  entweder  unter  Streif-  oder  Kreuzband
oder  umschnürt  oder  in  einem  offenen  Umschlag  oder  aber  in  einfacher  Weise  zusammengefaltet
  eingeliefert  werden,  sodaß  ihr  Inhalt  leicht  geprüft  werden  kann.  Unter  Band  2c.
können  auch  Bücher,  gleichviel  ob  gebunden  oder  geheftet,  versendet  werden.

VI  Drucksachen  in  Rollenform  dürfen  75  Centimeter  in  der  Länge  und  10  Centimeter
im  Durchmesser  nicht  überschreiten.

VII  Drucksachen  sind  auch  in  Form  offener  Karten  zulässig;  solche  Karten  dürfen  die
Größe  der  Formulare  zu  Postpacketadressen  nicht  wesentlich  überschreiten  und  nicht  die
Bezeichnung  „Postkarte“  tragen.  Gedruckte  2c.  Karten  mit  dieser  Bezeichnung  unterliegen
den  Vorschriften  im  §.  8.

VIII  Die  Sendung  kann  eine  innere,  mit  der  äußeren  übereinstimmende  Aufschrift
enthalten.

IX  Mehrere  unter  einer  Umhüllung  vereinigte  Drucksachen  dürfen  nicht  mit  verschiedenen
  Adressen  versehen  sein.  Wegen  der  Vereinigung  von  Drucksachen  mit  Geschäftspapieren
  und  Waarenproben  siehe  §.  12.

X  Es  ist  zulässig:

1.  auf  gedruckten  Visitenkarten  die  Adresse  des  Absenders,  seinen  Titel  sowie  mit.
höchstens  5  Worten  oder  mit  den  üblichen  Anfangsbuchstaben  gute  Wünsche,
Glückwünsche,  Danksagungen,  Beileidsbezeigungen  oder  andere  Höflichkeitsformeln
handschriftlich  hinzuzufügen;

2.  auf  den  Drucksachen  selbst  den  Tag  der  Absendung,  die  Unterschrift  oder  Firma
        <pb n="379" />
        0

Grt

O

10.

—
—

12.
13.

377

sowie  den  Stand  und  Wohnort  des  Absenders  handschriftlich  oder  auf  mechanischem
  Wege  anzugeben  oder  abzuändern;

Druckfehler  zu  berichtigen;

Korrekturbogen  das  Manustript  beizufügen  und  in  den  Korrekturbogen  Aenderungen
  und  Zusätze  zu  machen,  welche  die  Korrektur,  die  Form  und  den  Druck
betreffen,  solche  Zusätze  bei  mangelndem  Raume  auch  auf  besonderen  Zetteln  anzubringen;


gewisse  Stellen  des  gedruckten  Textes  zu  durchstreichen,  um  sie  unleserlich  zu
machen;

Worte  oder  Theile  des  Textes,  auf  welche  man  die  Aufmerksamkeit  zu  lenken
wünscht,  durch  Anstriche  hervorzuheben  und  zu  unterstreichen;

.  bei  Preislisten,  Börsenzetteln,  Handelszirkularen  und  Prospekten  Zahlen  nebst

Zusätzen,  die  als  Bestandtheile  der  Preisbestimmung  zu  betrachten  sind,  sowie
bei  Reise-Ankündigungen  den  Namen  des  Reisenden,  den  Tag  seines  Eintreffens
und  den  Namen  des  Ortes,  den  er  zu  besuchen  beabsichtigt,  mit  der  Feder  oder
auf  mechanischem  Wege  einzutragen  oder  zu  berichtigen;

.  in  Anzeigen  über  die  Abfahrt  von  Schiffen  den  Tag  der  Abfahrt  handschriftlich

anzugeben;

in  Einladungs=  und  Einberufungskarten  den  Namen  des  Eingeladenen  oder  Einberufenen
  sowie  Zeit,  Zweck  und  Ort  der  Zusammenkunft  zu  vermerken;

auf  Büchern,  Musikalien,  Zeitungen,  Zeitschriften,  Bildern,  Landkarten,  Weihnachts=
  und  Neujahrskarten  eine  Widmung  hinzuzufügen  und  diesen  Drucksachen
eine  auf  den  Gegenstand  bezügliche  Rechnung  beizulegen  sowie  die  Rechnung  mit
solchen  handschriftlichen  Zusätzen  zu  versehen,  die  den  Inhalt  der  Sendung  betreffen
  und  nicht  die  Eigenschaft  einer  besonderen,  mit  diesem  in  keiner  Beziehung
stehenden  Mittheilung  haben;

.l  bei  Bücher=  und  Substriptionszetteln  für  buchhändlerische  Werke,  Bücher,  Zeitungen,

  Zeitschriften,  Bilder  und  Musikalien  die  bestellten  oder  angebotenen

Werke  2c.  handschriftlich  zu  bezeichnen  und  die  gedruckten  Mittheilungen  ganz

oder  theilweise  zu  durchstreichen  oder  zu  unterstreichen;

Modebilder,  Landkarten  rc.  auszumalen;

bei  Ausschnitten  aus  Zeitungen,  Zeitschriften  und  Büchern  handschriftlich  oder
2
        <pb n="380" />
        378
auf  mechanischem  Wege  Titel,  Tag,  Nummer  und  Adresse  der  Veröffentlichung,
welcher  der  Artikel  entnommen  ist,  hinzuzufügen;

.  bei  Quittungskarten  über  Invalidenversicherungsbeiträge  die  durch  das  Invalidenversicherungsgesetz
  vom  13.  Juli  1899  zugelassenen  Eintragungen  handschriftlich
oder  auf  mechanischem  Wege  vorzunehmen,  die  Beitragsmarken  aufzukleben  und
die  aufgeklebten  Marken  zu  entwerthen  oder  zu  vernichten;

5.  bei  Drucksachen,  die  von  Berufsgenossenschaften  oder  Versicherungsanstalten  oder
deren  Organen  auf  Grund  der  Unfallversicherungsgesetze  oder  des  Invalidenversicherungsgesetzes
  abgesendet  werden  und  auf  der  Außenseite  mit  dem  Namen
der  Berufsgenossenschaft  oder  der  Versicherungsanstalt  bezeichnet  sind,  Zahlen
oder  Namen  handschriftlich  oder  auf  mechanischem  Wege  einzutragen  oder  zu
ändern  und  den  Vordruck  ganz  oder  theilweise  zu  durchstreichen.

Weitere  Zusätze  oder  Aenderungen,  gleichviel  ob  sie  handschriftlich,  mit  Durchdruck,
Kopirpresse  oder  Schreibmaschine  (III)  oder  durch  Ueberkleben,  Punktiren,  Unterstreichen,
Durchstreichen,  Wegschaben,  Durchstechen,  Ab=  und  Ausschneiden  von  Wörtern,  Ziffern
oder  Zeichen  rc.  stattgefunden  haben,  sind  bei  Drucksachen  nicht  gestattet.  Die  nach  5
und  6  erlaubten  Durchstreichungen,  Anstriche  und  Unterstreichungen  dürfen  nicht  briefliche
Mittheilungen  in  offener  oder  verabredeter  Sprache  herstellen.

XI  Drucksachen,  die  den  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  entsprechen,  werden  nicht
befördert.

XII  Drucksachen  müssen  frankirt  sein.  Die  Gebühr  beträgt:

A)  im  Ortsverkehr  (Verkehr  innerhalb  des  Bezirks  der  Aufgabe-  Poslansialh

bis  zum  Gewicht  von  50  Gramm  einschließlich  2  Pf.

1

S

—
□

f.,
über  50  bis  250  Gramm  einschließlignn  3  Pf.,
über  250  bis  500  Gramm  einschließlihggn  ..  5  Pf.,
über  500  Gramm  bis  1  Kilogramm  einschließlicg  10

f.,
je  mit  25  Prozent  Ermäßigung  bei  gleichzeitiger  Einlieferung  am  Postschalter  von
mehr  als  50  Stück  gleichlautender  Drucksachen  für  die  50  Stück  übersteigende  Zahl;

3)  im  Nachbarortsverkehr  (Verkehr  zwischen  Postanstalten,  welche  bis  zu  10  Kilometer

von  einander  entfernt  sind,  und  zwischen  den  nicht  im  Bezirk  der  Aufgabe-Postanstalt
  gelegenen  Orten  desselben  Oberamtsbezirks)
        <pb n="381" />
        379

bis  zum  Gewicht  von  50  Gramm  einschließlichg  2  Df.,
über  50  bis  100  Gramm  einschließlig3  Uf.,

über  100  bis  250  Gramm  einschließligg.5  Pf.,
über  250  bis  500  Gramm  einschließlic  10  Pf.,
über  500  Gramm  bis  1  Kilogramm  einschließlich  15  Vf.;

()sim  sonstigen  inländischen  Verkehr
bis  zum  Gewicht  von  50  Gramm  einschließlich.3  Pf.,

über  50  bis  100  Gramm  einschließlig.  5  Ufl.,
über  100  bis  250  Gramm  einschließlig  10  Pff.,
über  250  bis  500  Gramm  einschließlich..  320  Pf.,

über  500  Gramm  bis  1  Kilogramm  einschließlith  30  Tf.
Unfrankirte  Drucksachen  gelangen  nicht  zur  Absendung.
XIII  Für  unzureichend  frankirte  Drucksachen  wird  dem  Empfänger  das  Doppelte
des  Fehlbetrags  angesetzt,  nöthigen  Falles  unter  Abrundung  auf  eine  durch  5  theilbare
Pfennigsumme  aufwärts.

b)  Drucksachen  als  außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen.

XIV  Als  außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen  sind  solche  den  Bestimmungen  unter  1.
und  II  entsprechende  Drucksachen  anzusehen:

1.  die  nach  Form,  Papier,  Druck  oder  sonstiger  Beschaffenheit  nicht  als  Bestandtheile
derjenigen  Zeitung  oder  Zeitschrift  erachtet  werden  können,  mit  welcher  die  Versendung
  erfolgen  soll;

2.  die  zwar  als  regelmäßige  Nebenblätter  zu  Zeitungen  erscheinen,  aber  auch  unabhängig
  von  der  Hauptzeitung  für  sich  allein  bezogen  werden  können.

XV  Jeder  Versendung  außergewöhnlicher  Zeitungsbeilagen  muß  von  dem  Verleger
eine  Anmeldung  bei  der  Postanstalt  des  Aufgabeorts  und  die  Entrichtung  des  Portos  für
so  viele  Exemplare,  als  der  Zeitung  2c.  beigelegt  werden  sollen,  vorhergehen.  Das  Einlegen
  in  die  einzelnen  Zeitungs=  2c.  Exemplare  ist  Sache  des  Verlegers.

XVI  Außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen  dürfen  einzeln  nicht  über  zwei  Bogen  stark,
auch  nicht  geheftet,  gefalzt  oder  gebunden  sein,  sondern  müssen,  wenn  sie  aus  mehreren
Blättern  bestehen,  in  der  Bogenform  zusammenhängen.  Die  Postanstalten  sind  zur  Zurückweisung
  solcher  Beilagen  befugt,  die  nach  Größe  und  Stärke  des  Papiers  oder  nach
        <pb n="382" />
        380

ihrer  sonstigen  Beschaffenheit  zur  Beförderung  in  den  Zeitungspacketen  nicht  geeignet  erscheinen.


XVII  Das  Porto  für  Drucksachen,  die  als  außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen  zur
Einlieferung  gelangen,  beträgt  für  jedes  einzelne  Beilage-Exemplar  ¼  Pf.  Ein  bei
Berechnung  des  Gesammtbetrags  sich  ergebender  Bruchtheil  einer  Mark  wird  nöthigen
Falles  auf  eine  durch  5  theilbare  Pfennigsumme  aufwärts  abgerundet.

8.  10.
Geschäftspapiere.

I  Als  Geschäftspapiere  sind  zugelassen:  alle  Schriftstücke  und  Urkunden,  ganz  oder
theilweise  mit  der  Hand  geschrieben  oder  gezeichnet,  welche  nicht  die  Eigenschaft  einer.
eigentlichen  und  persönlichen  Korrespondenz  haben,  wie  Prozeßakten,  von  öffentlichen  Beamten
  ausgenommene  Urkunden  jeder  Art,  Frachtbriefe  oder  Ladescheine,  Rechnungen,
Ouittungen  auf  gestempeltem  oder  ungestempeltem  Papiere,  die  verschiedenen  Dienstpapiere
der  Versicherungsgesellschaften,  Abschriften  oder  Auszüge  außergerichtlicher  Verträge,  gleichviel
  ob  auf  gestempeltem  oder  ungestempeltem  Papiere  geschrieben,  handschriftliche  Partituren
  oder  Notenblätter,  die  abgesondert  versendeten  Manuskripte  von  Werken  oder  Zeitungen,
  korrigirte  Schülerarbeiten  mit  Ausschluß  jeglichen  Urtheils  über  die  Arbeit,  Militärpässe,
  Lohn-,  Dienst=  oder  Arbeitsbücher  2c.

II  Geschäftspapiere  unterliegen,  was  Form  und  äußere  Beschaffenheit  betrifft,  den
für  Drucksachen  geltenden  Vorschriften  (§.  9).  Die  Aufschrift  muß  die  Bezeichnung  „Geschäftspapiere“
  enthalten.

III  Geschäftspapiere,  die  den  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  entsprechen,  werden
nicht  befördert.

IV  Geschäftspapiere  müssen  frankirt  sein.  Die  Gebühr  beträgt:

A)  im  Ortsverkehr  (Verkehr  innerhalb  des  Bezirks  der  Aufgabe-Postanstalt)

bis  zum  Gewicht  von  250  Gramm  einschließlieen  3  Pf.,
über  250  bis  500  Gramm  einschließliigggg  GPf.,
über  500  Gramm  bis  1  Kilogramm  einschließli.  10  Pf.;

"1)  im  Nachbarortsverkehr  (Verkehr  zwischen  Postanstalten,  welche  bis  zu  10  Kilo.

meter  von  einander  entfernt  sind,  und  zwischen  den  nicht  im  Bezirk  der  Aufgabe-Postanstalt
  gelegenen  Orten  desselben  Oberamtsbezirks)
        <pb n="383" />
        381

bis  zum  Gewicht  von  250  Gramm  einschließlich  .  .  .  6Pf.,

über  250  bis  500  Gramm  einschließlich  .  .  .  .  10Pf.

über  500  Gramm  bis  1  Kilogramm  einschließlich  .  .  .  .  15Pf.;
C)  im  sonstigen  inländischen  Verkehr

bis  zum  Gewicht  von  250  Gramm  einschließlic  10  Pf.,

über  250  bis  500  Gramm  einschließlii  20  Df.,

über  500  Gramm  bis  1  Kilogramm  einschließlich.  30  Pf.

Unfrankirte  Geschäftspapiere  gelangen  nicht  zur  Absendung.

V  Für  unzureichend  frankirte  Geschäftspapiere  wird  dem  Empfänger  das  Doppelte
des  Fehlbetrags  angesetzt,  nöthigen  Falles  unter  Abrundung  auf  eine  durch  5  theilbare
Pfennigsumme  aufwärts.

VI  Wegen  Vereinigung  von  Geschäftspapieren  mit  Drucksachen  und  Waarenproben
siehe  §.  12.

S.  11.
Waarenproben.

1  Gegen  die  für  Waarenproben  festgesetzte  ermäßigte  Taxe  werden  nur  solche  Waarenproben
  befördert,  die  keinen  Handelswerth  haben,  ferner  naturgeschichtliche  Gegenstände,
getrocknete  oder  konservirte  Thiere  und  Pflanzen,  geologische  Muster  2c.,  deren  Versendung
nicht  zu  einem  Handelszwecke  geschieht.  Die  Sendungen  müssen  nach  ihrer  Form,  Verpackung
  und  sonstigen  Beschaffenheit  zur  Beförderung  mit  der  Briefpost  geeignet  sein.

II  Waarenprobensendungen  dürfen  30  Centimeter  in  der  Länge,  20  Centimeter  in
der  Breite  und  10  Centimeter  in  der  Höhe  oder,  wenn  sie  Rollenform  haben,  30  Centimeter
  in  der  Länge  und  15  Centimeter  im  Durchmesser  nicht  überschreiten.

III  Briefe  dürfen  den  Waarenproben  nicht  beigefügt  werden;  handschriftliche  Vermerke
  sind  nur  zulässig  in  Bezug  auf:  Namen  oder  Firma  des  Absenders,  Adresse  des
Empfängers,  Fabrik=  oder  Handelszeichen,  Nummern,  Preise  und  Angaben  bezüglich  des
Gewichts,  des  Maßes  und  der  Ausdehnung  sowie  der  verfügbaren  Menge,  der  Herkunft
und  der  Natur  der  Waare.

IV  Die  Einlieferung  der  Waarenproben  muß  unter  Band  oder  in  offenen  Umschlägen
oder  in  Kästchen  oder  Säckchen  erfolgen,  so  daß  der  Inhalt  leicht  geprüft  werden  kann.

V  Die  Aufschrift  ist  möglichst  unmittelbar  auf  der  Sendung,  wenn  dies  jedoch  nicht
        <pb n="384" />
        382

angeht,  auf  einer  haltbar  befestigten  Fahne  von  Pappe,  Pergamentpapier  oder  sonstigem
festen  Stoffe  anzubringen.  Die  Aufschrift  muß  den  Vermerk  „Waarenproben“  oder
„Proben“  oder  „Muster“  enthalten.

VI  Mehrere  unter  einer  Umhüllung  vereinigte  Waarenproben  dürfen  nicht  mit  verschiedenen
  Adressen  versehen  sein.  Wegen  der  Vereinigung  von  Waarenproben  mit  Drucksachen
  und  Geschäftspapieren  siehe  §.  12.

VII  Gegenstände  aus  Glas,  Flüssigkeiten,  Oele,  fette  Stoffe,  Pulver,  sowie  lebende
Bienen  werden  zur  Beförderung  als  Waarenproben  unter  folgenden  besonderen  Bedingungen
  zugelassen:

1.  Gegenstände  aus  Glas  müssen  in  einer  festen  Umhüllung  von  Metall,  Holz,
Leder  oder  Pappe  verpackt  sein,  so  daß  jeder  Gefahr  für  andere  Sendungen  und
die  Beamten  vorgebengt  wird;

2.  Flüssigkeiten,  Oele  und  leicht  schmelzbare  Stoffe  müssen  in  fest  verschlossenen
Glasfläschchen  enthalten  sein.  Jedes  Fläschchen  muß  in  ein  Kästchen  von  Holz
oder  starker  Pappe  verpackt  werden,  das  mit  Sägespähnen,  Baumwolle  oder  einem
schwammigen  Stoffe  so  anzufüllen  ist,  daß  im  Falle  des  Zerbrechens  des  Fläschchens
  die  Flüssigkeit  aufgesaugt  werden  kann.  Das  Kästchen  selbst  muß  in  eine
Hülse  von  Metall,  von  Holz  mit  angeschraubtem  Deckel  oder  von  starkem  und
dickem  Leder  eingeschlossen  werden.  Wenn  aber  zur  Verpackung  der  Fläschchen
von  durchlochten  Holzblöcken  Gebrauch  gemacht  wird,  die  hinreichende  Widerstands#
fähigkeit  besitzen  und  mit  aufsaugenden  Stoffen  angefüllt  sowie  mit  einem  Deckel
verschlossen  sind,  so  brauchen  diese  Blöcke  nicht  in  ein  zweites  Behältniß  eingeschlossen
  zu  werden;

.  schwer  schmelzende  Fettstoffe  wie  Salben,  weiche  Seife,  Harze  2c.  müssen  zunächst
in  eine  besondere  Hülle  (Kästchen,  Säckchen  von  Leinwand,  Pergament  ce.)  eingeschlossen
  und  dann  in  ein  Kästchen  von  Holz,  Metall  oder  starkem  und  dickem
Leder  verpackt  werden;

Pulver  müssen  in  Pappkästchen  verpackt  und  diese  in  Säckchen  von  Leinwand  oder.
Pergament  eingeschlossen  werden;

.  lebende  Bienen  müssen  in  Kästchen  versendet  werden,  die  so  beschaffen  sind,  daß
sie  jede  Gefahr  ausschließen.

—2

O#
        <pb n="385" />
        383

Die  Verpackung  muß  in  allen  Fällen  so  eingerichtet  sein,  daß  eine  Prüfung  des  Inhalts
  möglich  ist.

VIII  Waarenproben,  die  den  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  entsprechen,  werden
nicht  befördert.  Das  Gleiche  gilt  für  Waarenproben,  deren  Beförderung  mit  Nachtheil
oder  Gefahr  verbunden  sein  würde.

IX  Waarenproben  müssen  frankirt  sein.  Die  Gebühr  beträgt:

A)  im  Ortsverkehr  (Verkehr  innerhalb  des  Bezirks  der  Aufgabe-Postanstalt)

bis  zum  Gewicht  von  250  Gramm  einschließliggg  3  Df.,
über  250  bis  350  Gramm  einschließlich.  5  Pf.;
1)  im  Nachbarortsverkehr  (Verkehr  zwischen  Postanstalten,  welche  bis  zu  10  Kilometer
von  einander  entfernt  sind,  und  zwischen  den  nicht  im  Bezirk  der  Aufgabe-Postanstalt
  gelegenen  Orten  desselben  Oberamtsbezirks)
bis  zum  Gewicht  von  250  Gramm  einschließlichg.  5  Tf.,
über  250  bis  300  Gramm  einschließligg  10  Pff;
C)  im  sonstigen  inländischen  Verkehr
bis  zum  Gewicht  von  250  Gramm  einschließlit.  10  Pf.,
über  250  bis  350  Gramm  einschließlich  20  Pf.

Unfrankirte  Waarenproben  gelangen  nicht  zur  Absendung.

X  Für  unzureichend  frankirte  Waarenproben  wird  dem  Empfänger  das  Doppelte
des  Fehlbetrags  angesetzt,  nöthigen  Falles  unter  Abrundung  auf  eine  durch  5  theilbare
Pfennigsumme  aufwärts.

8.  12.
Zusammenpacken  von  Drucklsachen,  Geschäftspapieren  und  Waarenproben.

1  Die  Vereinigung  von  Drucksachen,  Geschäftspapieren  und  Waarenproben  oder  von
zweien  dieser  Gattungen  zu  einer  Sendung  ist  unter  der  Bedingung  gestattet,  daß:
1.  jeder  Gegenstand,  für  sich  genommen,  die  auf  ihn  anwendbaren  Grenzen  des  Gewichts
  und  der  Ausdehnung  nicht  überschreitet;
2.  das  Gesammtgewicht  einer  Sendung  1  Kilogramm  nicht  überschreitet.
II  Die  Sendungen  müssen  frankirt  sein.  Die  Gebühr  beträgt:
A)  im  Ortsverkehr  (Verkehr  innerhalb  des  Bezirks  der  Aufgabe-Postanstalt)
bis  zum  Gewicht  von  250  Gramm  einschließlicig  3  Pf.,
        <pb n="386" />
        384
über  250  bis  500  Gramm  einschließlich  .  6Pf.,
über  500  Gramm  bis  1  Kilogramm  einschließlic  107’f.  ;
8)  im  Nachbarortsverkehr  (Verkehr  zwischen  Postanstalten,  welche  bis  zu  10  Kilometer
von  einander  entfernt  sind,  und  zwischen  den  nicht  im  Bezirk  der  Aufgabe-Postanstalt
  gelegenen  Orten  desselben  Oberamtsbezirks)

bis  zum  Gewicht  von  250  Gramm  einschließlig  5  5  Pf.,

über  250  bis  500  Gramm  einschließlich  10  Pf.,

über  500  Gramm  bis  1  Kilogramm  einschließlich  1,5  Pf.  :
C)  im  sonstigen  inländischen  Verkehr

bis  zum  Gewicht  von  250  Gramm  einschließli.  10  Pf.,

über  250  bis  500  Gramm  einschließlich.  20  Tf.,

über  500  Gramm  bis  1  Kilogramm  einschließlich  .  30  Dffl.

Unfrankirte  Sendungen  gelangen  nicht  zur  Absendung.

III  Für  unzureichend  frankirte  Sendungen  wird  dem  Empfänger  das  Doppelte  des
Fehlbetrags  angesetzt,  nöthigen  Falles  unter  Abrundung  auf  eine  durch  3  theilbare  Pfennigsumme
  aufwärts.

S.  13.
Postpacketadresse.

1  Mit  Ausnahme  der  frankirten  Packete  ohne  Werthangabe,  ohne  Einschreibung  und
ohne  Nachnahme  bis  zu  12  ½  Kilogramm,  welche  keinen  außergewöhnlich  großen  Umfang
haben,  muß  den  Packeten  eine  Postpacketadresse  in  der  von  der  Postverwaltung  vorgeschriebenen
  Form  beigegeben  sein.

II  Zu  einer  Postpacketadresse  dürfen  höchstens  drei  Packete  gehören;  jedes  Nachnahmepacket
  (§.  24)  muß  jedoch  von  einer  besonderen  Postpacketadresse  begleitet  sein.

III  Es  ist  nicht  zulässig,  Einschreibpackete  (§.  14)  oder  Packete  mit  Werthangabe
(§.  15)  zusammen  mit  gewöhnlichen  Packeten  auf  eine  Postpacketadresse  zu  versenden.

IV  Gehören  mehrere  Packete  mit  Werthangabe  zu  einer  Postpacketadresse,  so  muß  auf
dieser  der  Werth  eines  jeden  Packets  besonders  angegeben  sein.

V  Formulare  zu  Postpacketadressen  können  bei  allen  Postanstalten  zum  Preise  von
1  Pf.  für  je  2  Stück  bezogen  werden.

VI  Formulare,  welche  nicht  von  der  Post  bezogen  werden,  müssen  in  Größe,  Farbe.
        <pb n="387" />
        385
und  Stärke  des  Papiers  sowie  im  Vordrucke  mit  den  von  der  Post  gelieferten  Formularen
übereinstimmen.

VII  Der  an  der  Postpacketadresse  befindliche  Abschnitt  kann  vom  Absender  zu  Mittheilungen
  benützt  werden.

VIII  Die  Postpacketadresse  sowie  die  zur  Frankirung  des  Packets  verwendeten  Postwerthzeichen
  gehen  mit  der  Einlieferung  in  das  Eigenthum  der  Postverwaltung  über  und
müssen  vom  Empfänger  oder  im  Falle  der  Unbestellbarkeit  vom  Absender  an  den  bestellenden
  Boten  oder  an  die  Postanstalt  zurückgegeben  werden,  gleichviel  ob  er  das  Packet
annimmt  oder  nicht;  den  Abschnitt  der  Postpacketadresse  kann  er  jedoch  bei  der  Annahme
des  Packets  abtrennen  und  behalten.

F.  14.
Einschreibsendungen.

I  Briefsendungen  und  Packete  können  unter  Einschreibung  befördert  werden.  Bei
Einschreibsendungen  ist  weder  eine  Werthangabe  (§.  15)  noch  die  Beifügung  von  Zustellungsurkunden
  (§.  30)  oder  die  Beförderung  als  Bahnhofsbriefe  (§.  28)  oder  als
dringende  Packete  (§.  29)  zulässig.

II  Einschreibsendungen  müssen  vom  Absender  mit  der  Bezeichnung  „Einschreiben“
versehen  werden.  Bei  Packeten  muß  diese  Bezeichnung  auch  auf  der  Postpacketadresse  angegeben
  sein;  die  Wirkung  der  Einschreibung  hinsichtlich  der  Gewährleistung  erstreckt  sich
nur  auf  das  Packet,  nicht  auch  auf  die  Postpacketadresse.  Wegen  der  Verpackung  und  des
Verschlusses  der  einzuschreibenden  Packete  siehe  §§.  16  und  17.

III  Ueber  Einschreibsendungen  wird  eine  Einlieferungsbescheinigung  ertheilt.

IV  Für  Einschreibsendungen  wird  außer  dem  Porto  eine  Einschreibgebühr  von  20  Pf.
ohne  Rücksicht  auf  die  Entfernung  und  das  Gewicht  erhoben.

S.  15.
Sendungen  mit  Werthangabe.

1  Briefe  und  Packete  können  unter  Werthangabe  befördert  werden.  Bei  Sendungen
mit  Werthangabe  ist  weder  die  Einschreibung  (§.  14)  noch  die  Beifügung  von  Zustellungsurkunden
  (§.  30)  oder  die  Beförderung  als  Bahnhofsbriefe  (§.  28)  oder  als  dringende
Packete  (§.  29)  zulässig.  Wegen  der  Verpackung  und  des  Verschlusses  der  Sendungen

mit  Werthangabe  siehe  8§.  16  bis  18.
s
        <pb n="388" />
        386

II  Der  Werth  ist  in  der  Aufschrift,  bei  Packeten  auch  auf  der  Postpacketadresse
in  Zahlen  ersichtlich  zu  machen.  Die  Angabe  des  Werthes  hat  in  der  Reichswährung
zu  erfolgen.  Der  angegebene  Betrag  soll  den  gemeinen  Werth  der  Sendung  nicht  übersteigen.


III  Bei  der  Versendung  von  kurshabenden  Papieren  ist  der  Kurswerth,  den  die
Papiere  zur  Zeit  der  Einlieferung  haben,  bei  der  Versendung  von  hypothekarischen  Papieren,
Wechseln  und  ähnlichen  Dokumenten  der  Betrag  anzugeben,  der  voraussichtlich  erforderlich
  wäre,  um  eine  neue  rechtsgiltige  Ausfertigung  des  Dokuments  zu  erlangen  oder  um
die  Hindernisse  zu  beseitigen,  welche  sich  der  Einziehung  der  Forderung  entgegenstellen
würden,  wenn  das  Dokument  verloren  ginge.  Entspricht  die  Werthangabe  diesen  Grundsätzen
  nicht,  so  kann  die  Sendung  zur  Berichtigung  zurückgegeben  werden.  Aus  einer  zu
hohen  Werthangabe  darf  ein  Anspruch  auf  Erstattung  des  entsprechenden  Theiles  der.
Versicherungsgebühr  nicht  hergeleitet  werden.

IV  Der  Vermerk  über  Postnachnahme  gilt  nicht  als  Werthangabe.  Nachnahmesendungen
  werden  daher  nur  dann  als  Sendungen  mit  Werthangabe  behandelt,  wenn  außer.
dem  Nachnahmebetrage  noch  ein  Werth  angegeben  ist.

V  Ueber  Sendungen  mit  Werthangabe  wird  eine  Einlieferungsbescheinigung  ertheilt.

F.  16.
Verpackung  der  gewöhnlichen  und  einzuschreibenden  Packete  sowie  der  Sendungen  mit
Werthangabe.

1  Die  Verpackung  der  gewöhnlichen  und  einzuschreibenden  Packete  sowie  der  Sendungen
  mit  Werthangabe  muß  nach  Maßgabe  der  Beförderungsstrecke,  des  Umfanges  der
Sendung  und  der  Beschaffenheit  des  Inhalts  haltbar  und  sichernd  eingerichtet  sein.

II  Bei  Gegenständen  von  geringerem  Werthe,  die  nicht  unter  Druck  leiden  und  nicht
Fett  oder  Feuchtigkeit  absetzen,  ferner  bei  Akten=  oder  Schriftensendungen  genügt  bei
einem  Gewichte  bis  zu  3  Kilogramm  eine  Umhüllung  von  Packpapier  mit  angemessener
Verschnürung.

III  Schwerere  Gegenstände  müssen,  sofern  nicht  der  Inhalt  und  der  Umfang  eine
festere  Verpackung  erfordern,  mindestens  in  mehrfachen  Umschlägen  von  starkem  Packpapiere
verpackt  sein.

IV  Sendungen  von  bedeutenderem  Werthe,  insbesondere  solche,  die  durch  Nässe,
        <pb n="389" />
        387
Reibung  oder  Druck  leicht  Schaden  leiden,  z.  B.  Spitzen,  Seidenwaaren,  müssen  nach
Maßgabe  ihres  Werthes,  Umfanges  und  Gewichts  genügend  sicher  in  Wachsleinwand,
Pappe  oder  in  gut  beschaffenen,  nach  Umständen  mit  Leinen  überzogenen  Kisten  rc.  verpackt
  sein.

V  Sendungen  mit  einem  Inhalte,  der  andere  Sendungen  beschädigen  könnte,  müssen
so  verpackt  sein,  daß  eine  solche  Beschädigung  fern  gehalten  wird.  Fässer  mit  Flüssigkeiten
  müssen  mit  starken  Reifen  versehen  sein.  Leicht  zerbrechliche  Gefässe  (Flaschen,
Krüge  rc.)  mit  Flüssigkeiten  sind  in  festen  Kisten,  Kübeln  oder  Körben  zu  verwahren.

VI  Briefe  mit  Werthangabe  müssen  mit  einem  haltbaren,  aus  einem  Stücke  hergestellten
  Umschlage  versehen  sein.  Der  Umschlag  darf  nicht  farbige  Ränder  haben.

VII  Wegen  der  besonderen  Anforderungen  bei  Geldsendungen  siehe  S.  18.

S.  17.
Verschluß  der  gewöhnlichen  und  einzuschreibenden  Packete  sowie  der  Sendungen  mit
Werthangabe.

1  Der  Verschluß  der  gewöhnlichen  und  einzuschreibenden  Packete  muß  haltbar
  und  so  eingerichtet  sein,  daß  ohne  dessen  Beschädigung  oder  Eröffnung  dem  Inhalte
nicht  beizukommen  ist.  Von  einem  Siegelverschlusse  kann  abgesehen  werden,  wenn  durch
den  sonstigen  Verschluß  oder  durch  die  Untheilbarkeit  des  Inhalts  die  Sendung  hinreichend
gesichert  erscheint.  Der  Verschluß  kann  durch  eine  gut  geknotete  Verschnürung  oder,  wenn
die  Umhüllung  aus  Packpapier  besteht,  mittelst  guten  Klebstoffes  oder  mittelst  Siegelmarken
  hergestellt  werden.  Auch  bei  anderer  Verpackung  können  Siegelmarken  angewendet
werden,  sofern  damit  ein  haltbarer  Verschluß  erzielt  wird.  Bei  Reisetaschen,  Koffern
und  Kisten,  die  mit  Schlössern  versehen  sind,  bei  gut  bereiften  und  fest  verspundeten
Fässern  und  bei  fest  vernagelten  Kisten  bedarf  es  keines  weiteren  Verschlusses.  Gut  umhüllte
  Maschinentheile,  größere  Waffen  und  Instrumente,  Kartenkasten,  einzelne  Stücke
Wildpret,  z.  B.  Hasen  und  Rehe,  können  ohne  besonderen  Verschluß  angenommen  werden.

II  Bei  Schriften=  und  Aktensendungen  mit  Werthangabe  bis  zu  3  Mark  ist  ein
Verschluß  mittelst  Siegellacks  nicht  erforderlich.  Bei  den  übrigen  Sendungen  mit
Werthangabe  sind  in  gutem  Siegellack  mittelst  desselben  Petschafts  Siegelabdrücke  in
solcher  Zahl  anzubringen,  daß  dem  Inhalt  ohne  sichtbare  Beschädigung  der  Umhüllung
(des  Briefumschlags)  oder  der  Siegelabdrücke  nicht  beizukommen  ist.  Bei  Briefen  mit
        <pb n="390" />
        388

Werthangabe  müssen  die  Siegelabdrücke  sämmtliche  Klappen  des  Umschlags  fassen.  Wegen
der  besonderen  Anforderungen  bei  Geldsendungen  siehe  8.  18.

8.  18.
Besondere  Auforderungen  an  Verpackung  und  Verschluß  der  Geldsendungen.

1  Geldstücke,  die  in  Briefen  versendet  werden,  müssen  in  Papier  rc.  eingeschlagen  und
innerhalb  des  Briefes  so  befestigt  sein,  daß  sie  während  der  Beförderung  ihre  Lage  nicht
ändern  können.

II  Bei  Geldpacketen  im  Gewichte  bis  zu  2  Kilogramm,  deren  Werth  bei  Papiergeld
10  000  Mark  und  bei  baarem  Gelde  1000  Mark  nicht  übersteigt,  genügt  eine  Umhüllung
aus  starkem,  mehrfach  umgeschlagenem  Papiere  mit  guter  Verschnürung  und  Versiegelung.
Geldpackete  von  größerem  Gewicht  oder  von  höherem  Werthe  müssen  in  haltbarer  Leinwand,
  in  Wachsleinwand  oder  in  Leder  verpackt,  gut  umschnürt  und  vernäht  sowie  längs
der  Naht  hinreichend  oft  versiegelt  sein.

III  Geldbeutel  und  Säcke,  die  ohne  weitere  Verpackung  versendet  werden,  dürfen
aus  einfacher  starker  Leinwand  nur  dann  bestehen,  wenn  das  Geld  gerollt  oder  zu  Päckchen
  vereinigt  ist.  Andernfalls  müssen  die  Beutel  2c.  aus  wenigstens  doppelter  Leinwand,
hergestellt  sein.  Die  Naht  darf  nicht  auswendig  und  der  Kropf  nicht  zu  kurz  sein.  Die
Schnur,  die  den  Kropf  umgibt,  muß  durch  den  Kropf  selbst  hindurchgezogen  werden.
Wo  der  Knoten  geschürzt  ist,  und  außerdem  über  beiden  Schnurenden  muß  das  Siegel
aufgedrückt  sein.  Derartige  Sendungen  dürfen  nicht  über  25  Kilogramm  schwer  sein.

IV  Geldkisten  müssen  aus  starkem  Holze  gefertigt,  gut  gefügt  und  fest  vernagelt  oder.
mit  guten  Schlössern  versehen  sein.  Der  Deckel  darf  nicht  überstehen;  die  Eisenbeschläge
müssen  gut  befestigt  und  so  eingelassen  sein,  daß  sie  andere  Gegenstände  nicht  zerscheuern
können.  Ueber  25  Kilogramm  schwere  Kisten  müssen  gut  bereift  und  mit  Handhaben
versehen  sein.

V  Geldfässer  müssen  gut  bereift,  die  Schlußreifen  angenagelt  und  an  beiden  Böden
so  verschnürt  und  versiegelt  sein,  daß  ein  Oeffnen  des  Fasses  ohne  Verletzung  der  Umschnürung
  oder  des  Siegels  nicht  möglich  ist.

VI  Bei  Sendungen  mit  baarem  Gelde  in  größeren  Beträgen  muß  der  Inhalt  gerollt
sein.  Gelder,  die  in  Fässern  oder  Kisten  zur  Versendung  gelangen  sollen,  müssen  zunächst
in  Beutel  oder  Packete  verpackt  werden.
        <pb n="391" />
        389

8.  19.
Packetporto.

1  Das  Packetporto  wird  nach  der  Entfernung  und  nach  dem  Gewichte  der  Sendung
erhoben.

II  Die  Entfernungen  werden  nach  geographischen  Meilen,  zu  15  auf  einen  Aequatorgrad,
  bestimmt.  Das  Postgebiet  wird  in  quadratische  Taxfelder  von  2  Meilen  Seitenlänge
  eingetheilt.  Der  direkte  Abstand  des  Diagonalkreuzpunktes  des  einen  Ouadrats
von  dem  des  andern  Ouadrats  bildet  die  Entfernungsstufe,  welche  für  die  Taxirung  der
Sendungen  von  den  Postanstalten  des  einen  nach  denen  des  andern  Quadrats  maßgebend
ist.  Die  von  Ouadratseiten  durchschnittenen  Postorte  werden  dem  östlich,  südlich  oder
südöstlich  angrenzenden  Quadrat  zugezählt.

III  Die  bei  den  Entfernungsstufen  sich  ergebenden  Bruchmeilen  bleiben  unberücksichtigt.


IV  Von  dieser  Berechnungsweise  wird  eine  Ausnahme  dahin  gemacht,  daß  Entfernungen
  bis  10  Kilometer  einschließlich  von  Postort  zu  Postort  gemessen  werden.

V.  Das  Porto  beträgt:

A)  im  Ortsverkehr  (Verkehr  innerhalb  des  Bezirks  der  Aufgabe-Postanstalt),  sowie

im  Nachbarortsverkehr  (Verkehr  zwischen  Postanstalten,  welche  bis  zu  10  Kilometer
  von  einander  entfernt  sind,  und  zwischen  den  nicht  im  Bezirk  der  Aufgabe-Postanstalt
  gelegenen  Orten  desselben  Oberamtsbezirks)
1.  bis  zum  Gewichte  von  1⅛½  Kilogngna  l1l1I5  Pff.
2.  über  1½  bis  5  Kilogramm  ...  .  25  Pf.,
3.  beim  Gewicht  über  5  Kilogramm  für  jedes  weitere  Lilogranm

oder  den  überschießenden  Theil  eines  Kilogramm  5  Pf.;
ß)  im  sonstigen  inländischen  Verkehr
1.  bis  zum  Gewichte  von  5  Kilogramm
a)  auf  Entfernungen  bis  10  Meilen  tinschließlich  25  Pf.,
b)  auf  alle  weiteren  Entfernungeng  .  .  .  40Pf.

2.  beim  Gewicht  über  5  Kilogramm
        <pb n="392" />
        390

a)  für  die  ersten  5  Kilogramm
auf  Entfernungen  bis  10  Meilen  einschließlihh..  25  Pf.,
auf  alle  weiteren  Entfernungen  .  ..  50  Pf.,
b)  für  jedes  weitere  Kilogramm  oder  den  überschießenden  Teil
eines  Kilogramm

bis  10  Meilen..  559Pf.,
über  10  bis  20  Meilen..  410  pf.,
über  20  Meilen  ..  .  .  20  pf.

VI  Für  Sperrgut  wird  das  Porto  um  die  Halfte  der  vorstehenden  Sätze  erhöht.
Der  Gesammtbetrag  ist  nöthigen  Falles  auf  eine  durch  5  theilbare  Pfennigsumme  nach
unten  abzurunden.

VII  Für  unfrankirte  Packete  bis  zum  Gewichte  von  5  Kilogramm  wird  ein  Portozuschlag
  von  10  Pf.  erhoben.

VIII  Für  die  etwaige  Postpacketadresse  kommt  besonderes  Porto  nicht  in  Ansatz.
Wenn  mehrere  Packete  zu  derselben  Postpacketadresse  gehören,  so  wird  für  jedes  einzelne
Packet  das  Porto  selbständig  berechnet.

S.  20.
Porto  und  Versicherungsgebühr  für  Sendungen  mit  Werthangabe.
Für  Sendungen  mit  Werthangabe  wird  erhoben:
1  Porto  und  zwar
1.  für  Briefe  bis  zum  Meistgewichte  von  250  Gramm  einschließlich
im  Ortsverkehr  (Verkehr  innerhalb  des  Bezirks  der  Aufgabe-  Postanstalt),
sowie  im  Nachbarortsverkehr  (Verkehr  zwischen  Postanstalten,  welche  bis  zu
10  Kilometer  von  einander  entfernt  sind,  und  zwischen  den  nicht  im  Bezen
der  Aufgabe-Postanstalt  gelegenen  Orten  desselben  Oberamtsbezirks)  15  Pf.;
B)  im  sounstigen  inländischen  Verkehr
a)  auf  Entfernungen  bis  10  Meilen  iuschlicßlich  20  Pf.,
b)  auf  alle  weiteren  Entfernungen  30  Pf.
Für  unfrankirte  Sendungen  wird  ein  Portozuschlag  von  10  Fl.  erhoben.

2.  Für  Packete  und  die  dazu  gehörige  Postpacketadresse  der  nach  §.  19  sich  ergebende
Betrag.
        <pb n="393" />
        391
II  Versicherungsgebühr  und  zwar  für  je  300  Mark  des  angegebenen  Werthes  oder

einen  Theil  von  300  Mark  5  f.,
mindestens  jedoch  für  Werthbeträge

a)  bis  zu  100  Mrr  5  Pff.,

b)  über  100  Mark  ..  .  10Pff.

Wenn  mehrere  Packete  mit  Werthangabe  zu  derselben.  Postpacketadresse  gehören,
so  wird  für  jedes  Packet  die  Versicherungsgebühr  selbständig  berechnet.

S§.  21.
Portopflichtige  Dienstsachen.

1  Die  portopflichtigen  unfrankirten  Sendungen,  welche  von  öffentlichen  Behörden
und  Beamten  in  Ausübung  dienstlicher  Verrichtungen  abgeschickt  werden,  bleiben  von
dem  in  den  §§.  7,  8,  19  und  20  vorgesehenen  Portozuschlage  für  unfrankirte  Sendungen
befreit,  wenn  sie

a)  in  der  Aufschrift  mit  dem  Vermerke  „Portopflichtige  Dienstsache“  („ppflichtige
D.  S.“)  und
b)  mit  dem  Abdruck  eines  amtlichen  Siegels  oder  Stempels
versehen  werden.

II  Von  dem  Erfordernisse  der  Beidrückung  eines  amtlichen  Siegels  oder  Stempels
wird  nur  dann  abgesehen,  wenn  der  Absender  sich  nicht  im  Besitz  eines  amtlichen  Siegels
oder  Stempels  befindet  und  in  der  Aufschrift  unter  dem  Vermerke  zu  a)  „die  Ermanglung
eines  Dienstsiegels“  mit  der  Unterschrift  des  Namens  und  Beisetzung  der  Amtseigenschaft
beurkundet.

III  Fehlt  eines  dieser  Erfordernisse,  so  wird  der  Portozuschlag  angesetzt.

IV  Der  Vermerk  „ppflichtige  D.  S.“  ist  in  die  linke  obere  Ecke  der  Vorderseite  der
Sendungen,  bei  Postpacketadressen  in  den  für  die  Aufschrift  bestimmten  NRaum  zu  setzen,
unter  Beifügung  des  amtlichen  Siegels  oder  eines  dasselbe  vertretenden  farbigen  Stempels
bezw.  —  im  Falle  der  Ermanglung  des  Siegels  —  unter  Beifügung  der  in  Abs.  II
erwähnten  Beurkundung.

V  Milde  Stiftungen,  Privatvereine  und  Gesellschaften  sind  zur  Anwendung  der
Bezeichnung  „ppflichtige  D.  S.“  nicht  berechtigt.
        <pb n="394" />
        392

§.  22.
An  Postanstalten  zum  Vertheilen  gerichtete  Sendungen.

Werden  Briefe  oder  andere  Gegenstände  vom  Absender  in  besonderem  Umschlag  an
eine  Postanstalt  zum  Vertheilen  gerichtet,  so  kommt  für  jede  im  Umschlag  enthaltene
Sendung  das  tarifmäßige  Porto  zum  Ansatz.

§.  23.
Postaufträge  zur  Einziehung  von  Geldbeträgen  und  zur  Einholung  von  Wechselarcepten.

I  Im  Wege  des  Postauftrags  können

a)  Gelder  bis  800  Mark  einschließlich  eingezogen  oder
b)  Wechsel  zur  Einholung  der  Annahmeerklärung  versendet  werden.

II  Dem  Postauftrage  sind  die  einzulösenden  Papiere  (quittirte  Rechnung,  guittirter.
Wechsel,  Zinsschein  rc.)  zur  Aushändigung  an  die  Person,  die  Zahlung  leisten  soll,  oder.
die  zur  Annahme  vorzuzeigenden  Wechsel  beizufügen.  Die  Vereinigung  mehrerer  Postaufträge
  zu  einer  Sendung  ist  nicht  gestattet.  Einem  Postauftrage  zur  Geldeinziehung
können  mehrere  Quittungen,  Wechsel,  Zinsscheine  2c.  zur  gleichzeitigen  Einziehung  von
demselben  Zahlungspflichtigen  beigefügt  werden;  die  Gesammtsumme  des  einzuziehenden
Betrags  darf  jedoch  800  Mark  nicht  übersteigen.  Ebenso  können  einem  Postauftrage  zur
Accepteinholung  mehrere  Wechsel  beigefügt  werden,  wenn  sie  derselben  Person  gleichzeitig
zur  Annahmeerklärung  vorzuzeigen  sind.

III  Zu  den  Postaufträgen  zur  Geldeinziehung  und  zur  Accepteinholung  kommen
verschiedene  Formulare  zur  Anwendung.  Derartige  Formulare  werden  von  den  Postanstalten
  zum  Preise  von  1  Pf.  für  je  2  Stück  verabfolgt.  Den  Absendern  ist  nicht
gestattet,  für  eigene  Rechnung  hergestellte  Formulare  postmäßig  zu  verwenden;  es  steht
ihnen  jedoch  frei,  die  Ausfüllung  der  von  der  Post  bezogenen  Formulare  zu  Postaufträgen
ganz  oder  theilweise  durch  Druck,  mit  der  Schreibmaschine  ꝛc.  bewirken  zu  lassen.

IV  Der  Auftraggeber  hat  auf  der  Vorderseite  des  Formulars  anzugeben:

den  Namen  und  Wohnort  der  Person,  die  Zahlung  leisten  oder  das  Accept,
ertheilen  soll,
den  einzuziehenden  Betrag  oder  den  Betrag  der  zur  Annahme  vorzuzeigenden
        <pb n="395" />
        393
Wechsel,  wobei  die  Marksumme  in  Zahlen  und  Buchstaben  ausgedrückt  sein
muß,
den  eigenen  (des  Auftraggebers)  Namen  und  Wohnort.

Bei  den  Postaufträgen  zur  Geldeinziehung  ist  außerdem  die  Zahl  der  Anlagen
einzurücken.  Ferner  ist  gestattet,  den  Tag  anzugeben,  an  welchem  die  Einziehung  des
Betrags  erfolgen  soll.  Dieser  Tag  ist  dann  für  die  Vorzeigung  des  Postauftrags  maßgebend.


Bei  den  Postaufträgen  zur  Accepteinholung  bleibt  die  Ausfüllung  des  Vordrucks
in  Bezug  auf  Fälligkeit  des  Wechsels  und  Angabe  der  Wechselnummer  dem  Auftraggeber
anheimgestellt.

Der  unbedruckte  Theil  der  Rückseite  des  Postauftragsformulars  dient  zur  Aufnahme
etwaiger  Bestimmungen  des  Auftraggebers  darüber,  was  mit  dem  Postauftrage  nach
einmaliger  vergeblicher  Vorzeigung  ꝛc.  (VI)  geschehen  soll.

V  Zu  schriftlichen  Mittheilungen  darf  das  Postauftragsformular,  das  im  Falle  der
Einziehung  des  Betrags  oder  der  Annahme  des  Wechsels  in  den  Händen  der  Post  verbleibt,
nicht  benützt  werden.  Briefe  dem  Postauftrage  beizufügen,  ist  nicht  gestattet.

VI  Der  Auftraggeber  kann  verlangen,  daß  der  Postauftrag  nach  einmaliger  vergeblicher
  Vorzeigung  oder  nach  dem  ersten  vergeblich  gebliebenen  Versuche  der  Vorzeigung
an  ihn  zurückgesendet  oder  nach  einem  innerhalb  des  Deutschen  Reichs  belegenen  Orte
weitergesendet  werde.  Dieses  Verlangen  ist  durch  den  Vermerk  „Sofort  zurück“  oder  —
unter  genauer  Bezeichnung  eines  andern  Empfängers  —  durch  den  Vermerk  „Sofort
an  N.  in  N.“  auf  der  Rückseite  des  Postauftragsformulars  auszudrücken.  Wünscht  der
Auftraggeber,  daß  die  Weitersendung  an  eine  zur  Aufnahme  des  Wechselprotestes  befugte
Person  geschieht,  so  genügt  der  Vermerk  „Sofort  zum  Protest“  auf  der  Rückseite  des
Postauftragsformulars,  ohne  daß  es  der  namentlichen  Bezeichnung  einer  solchen  Person
bedarf.

VII  Der  Auftraggeber  hat  den  Postauftrag  unter  verschlossenem  Umschlag  an  die
Postanstalt,  welche  die  Einziehung  oder  Accepteinholung  bewirken  soll,  abzusenden.  Der
Brief  ist  mit  der  Aufschrift  „Postauftrag  nahh  (Name  der  Postanstalt)“
zu  versehen.  Soll  die  Vorzeigung  an  einem  bestimmten  Tage  geschehen,  so  darf  die
Einlieferung  des  Postauftrags  nicht  früher  als  sieben  Tage  vorher  erfolgen.
        <pb n="396" />
        394

VIII  Ueber  den  Postauftragsbrief  wird  eine  Einlieferungsbescheinigung  ertheilt.

IX  Bei  Postaufträgen  zur  Geldeinziehung  erfolgt  die  Einziehung  des  Betrags  gegen
Vorzeigung  des  Postauftrags  und  Aushändigung  der  quittirten  Rechnung  (des  quittirten
Wechsels  rc.).  Wegen  der  Vorzeigung  der  Postaufträge  zur  Geldeinziehung  und  der
Aushändigung  der  Anlagen  siehe  8.  42  IV  und  V.

Die  Zahlung  ist  entweder  sofort  an  den  bestellenden  Boten  oder,  wenn  der  Zahlungspflichtige
  oder  dessen  Bevollmächtigter  (§.  42  III)  Frist  verlangt  und  der  Auftraggeber
nicht  eine  andere  Bestimmung  (XVII)  getroffen  hat,  binnen  sieben  Tagen  nach  der  Vorzeigung
  des  Postauftrags  bei  der  einziehenden  Postanstalt  zu  leisten.  Die  siebentägige.
Lagerfrist  wird  von  dem  Tage  gerechnet,  welcher  auf  den  Tag  des  ersten  Versuchs  der
Vorzeigung  folgt.  Erfolgt  die  Zahlung  innerhalb  dieser  Frist  nicht,  so  wird  der  Postauftrag
  vor  der  Rücksendung  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt.  Verweigert  der  Zahlungspflichtige
  oder  dessen  Bevollmächtigter  bereits  bei  der  ersten  Vorzeigung  die  Einlösung,
so  wird  der  Postauftrag  sofort  zurückgesendet.  Als  Zahlungsverweigerung  gilt  nur  die
Erklärung  des  Zahlungspflichtigen  selbst  oder  dessen  Bevollmächtigten.  Theilzahlungen
werden  nicht  angenommen.

X  Der  eingezogene  Betrag,  nach  Abrechnung  der  Postanweisungsgebühr,  wird  dem
Auftraggeber  durch  Postanweisung  (§.  25)  übermittelt.

XI  Bei  Postaufträgen  zur  Accepteinholung  erfolgt  die  Vorzeigung  des  Postauftrags
und  des  beigefügten  Wechsels  an  die  im  Auftragsformulare  namhaft  gemachte  Person
oder  deren  Bevollmächtigten.  Als  bevollmächtigt  wird,  sofern  nicht  bei  der  Postanstalt
eine  im  Besonderen  auf  die  Annahme  von  Wechseln  lautende  Vollmacht  niedergelegt  ist,
postseitig  Jeder  angesehen,  der  zur  Empfangnahme  von  Sendungen  mit  einer  Werth.
angabe  von  mehr  als  400  Mark  für  die  betreffende  Person  berechtigt  ist  (8.  42  VD).

XII  Die  Annahmeerklärung  muß  auf  dem  Wechsel  schriftlich  geschehen.  Die  Annahme
gilt  als  verweigert,  wenn  sie  nur  auf  einen  Theil  der  Wechselsumme  erfolgt  oder  wenn
der  Annahmeerklärung  andere  Einschränkungen  beigefügt  werden.

XIII  Der  angenommene  Wechsel  wird  von  der  Bestimmungs-Postanstalt  ohne  Verzug
  an  den  Auftraggeber  unter  Einschreibung  zurückgesendet.

XIV  .  Wechsel,  welche  bei  der  ersten  Vorzeigung  mit  einem  schriftlichen  Accepte  nicht
versehen  worden  sind,  werden  nach  sieben  Tagen  nochmals  vorgezeigt,  falls  Frist  verlangt
        <pb n="397" />
        395

worden  ist  und  der  Auftraggeber  nicht  durch  einen  Vermerk  auf  der  Rückseite  des  Postauftragsformulars
  ein  anders  Verfahren  (XVII)  vorgeschrieben  hat.  Für  die  Berechnung
  der  siebentägigen  Lagerfrist  gelten  die  Bestimmungen  unter  IX.

XV  An  Sonntagen  und  gesetzlichen  Feiertagen  werden  Postaufträge  nicht  vorgezeigt.

XVI  Hat  der  Auftraggeber  auf  der  Rückseite  des  Postauftragsformulars  nicht  anders
bestimmt  (XVII),  so  ist  der  Postauftrag  nebst  Anlagen  an  ihn  zurückzusenden,  sobald
feststeht,  daß  die  Person,  die  Zahlung  leisten  oder  das  Accept  ertheilen  soll  (IV),  nicht
zu  ermitteln  ist,  oder  sobald  die  Zahlung  und  bei  Postaufträgen  zur  Accepteinholung
die  Annahmeerklärung  verweigert  oder  eine  die  Verweigerung  der  Annahme  ausdrückende
oder  ihr  gleich  zu  achtende  Erklärung  auf  dem  Wechsel  niedergeschrieben  worden  ist.

XVII  Postaufträge,  auf  denen  für  den  Fall  der  Nichteinlösung  oder  der  verweigerten
Annahme  die  sofortige  Rücksendung  oder  die  Weitersendung  an  eine  andere  Person  verlangt
  ist,  werden  sofort  nach  der  ersten  vergeblichen  Vorzeigung  oder  nach  dem  ersten
vergeblich  gebliebenen  Versuche  der  Vorzeigung  mittelst  Einschreibbriefs  zurück=  oder  weitergesendet.
  Postaufträge  mit  dem  Vermerke  „Sofort  zum  Protest“  werden  nach  der  ersten
vergeblichen  Vorzeigung  oder  nach  dem  ersten  vergeblich  gebliebenen  Versuche  der  Vorzeigung
  bis  zum  Schlusse  der  Schalterdienststunden  an  dem  betreffenden  Tage  bei  der
Postanstalt  zur  Einlösung  oder  Ertheilung  der  Annahmeerklärung  bereit  gehalten.  Ist
jedoch  am  Tage  der  Vorzeigung  der  auf  dem  Postauftragsformular  angegebene  Tag  (IV)
bereits  verstrichen,  so  hat  die  Weitergabe  zur  Protesterhebung  ohne  Verzug  zu  erfolgen.
Mit  der  Weitergabe  des  Postauftrags  und  dessen  Anlagen  an  den  Gerichtsvollzieher,
Notar  2c.  oder  bei  Postaufträgen  mit  dem  Vermerke  „Sofort  an  N.  in  N.“  mit  der
Weitergabe  an  den  zweiten  Empfänger  ist  die  Obliegenheit  der  Postverwaltung  erfüllt.
Die  Protestkosten  hat  der  Auftraggeber  unmittelbar  an  den  Erheber  des  Protestes  zu
entrichten.

XVIII  Solange  der  Postauftrag  noch  nicht  eingelöst  oder  nicht  angenommen,  zurückgesendet
  oder  weitergesendet  ist,  kann  der  Absender  unter  Vorlegung  eines  Doppels  des
ausgefüllten  Postauftragsformulars  und  unter  den  sonstigen  Bedingungen  des  §.  37  den
Postauftrag  zurückziehen  oder  die  Angaben  im  Postauftragsformular  ändern  lassen.
Nachträgliche  Aenderungen  hinsichtlich  der  Anlagen  sind  nicht  zulässig.

XIX  Die  Postverwaltung  haftet  für  eine  Postauftragssendung  wie  für  einen  ein-
        <pb n="398" />
        396

geschriebenen  Brief  und  für  den  eingezogenen  Betrag  wie  für  die  auf  Postanweisungen
eingezahlten  Beträge.  Eine  weitergehende  Gewähr,  insbesondere  für  rechtzeitige  Vorzeig.
ung  oder  für  rechtzeitige  Rück=  oder  Weitersendung  des  Postauftrags,  wird  nicht  geleistet:
auch  übernehmen  die  Postanstalten  keinerlei  Verpflichtung  zur  Erfüllung  der  besonderen
Vorschriften  des  Wechselrechts.

XX  Es  werden  erhoben:

1.  für  den  Postauftragsbrie  30  Pf.;

2.  a)  bei  Postaufträgen  zur  Geldeinziehung  die  tarifmäßige  Postanweisungsgebühr

für  die  Uebermittlung  des  eingezogenen  Geldbetrags  (§.  25  II);
b)  bei  Postaufträgen  zur  Accepteinholung  für  die  Rüchcnduns  des  angenommenen
Wechsellls  30  Uf.

Die  Gebühr  unter  1  ist  vom  Auftraggeber  vorauszubezahlen.  Die  Postanweisungsgebühr
  (2a)  wird  von  dem  eingezogenen  Geldbetrag  in  Abzug  gebracht.  Die-  Gebühr
unter  2b  wird  dem  Auftraggeber  bei  Uebersendung  des  angenommenen  Wechsels  angerechnet.

Ist  die  Zahlung  des  Geldbetrags  oder  die  Annahme  des  Wechsels  verweigert  worden,
so  wird  die  Rücksendung  des  Postauftrags  und  dessen  Weitersendung  an  einen  andern
Empfänger  oder  an  eine  zur  Aufnahme  des  Wechselprotestes  befugte  Person  ohne  neuen
Gebührenansatz  bewirkt.

S.  21.
Postnachnahmesendungen.

Postnachnahmen  sind  bis  800  Mark  einschließlich  bei  Briefsendungen  und  Packeten
zulässig.  Postnachnahme  wird  nicht  als  Werthangabe  erachtet  (§.  15  IV).  Die  Beifügung
  von  Zustellungsurkunden  (§.  30)  oder  die  Beförderung  als  enefeh  (§.  28)
ist  bei  Nachnahmesendungen  ausgeschlossen.

II  Nachnahmesendungen  müssen  in  der  Aufschrift  mit  dem  Vermerke  „Nachnahme
von  ..  ..  Mark  ..  Pf.“  (Marksumme  in  Zahlen  und  Buchstaben,  Pfennigsumme  nur
in  Zahlen)  versehen  sein  und  unmittelbar  darunter  die  deutliche  Angabe  des  Namens
und  Wohnorts  —  in  größeren  Städten  auch  der  Wohnung  —  des  Absenders  enthalten.
Bei  Nachnahmepacketen  müssen  vorstehende  Vermerke  auf  dem  Packet  und  der  Postpacketadresse
  angebracht  sein.

III  Bei  Nachnahmesendungen  wird  über  den  Betrag  eine  Einlieferungsbescheinigung
        <pb n="399" />
        397

ertheilt.  Ist  über  die  Sendung  ohnehin  eine  Einlieferungsbescheinigung  zu  verabfolgen,
so  wird  der  Nachnahmebetrag  darin  mit  vermerkt.

IV  Eine  Nachnahmesendung  darf  nur  gegen  Berichtigung  des  Nachnahmebetrags
ausgehändigt  werden.  Der  Empfänger  kann  eine  Einlösungsfrist  von  7  Tagen  vom
Tage  nach  dem  Eingange  der  Sendung  in  Anspruch  nehmen.  Wird  die  Nachnahme  bei
der  ersten  Vorzeigung  nicht  eingelöst  und  eine  Zahlungsfrist  nicht  beansprucht,  so  wird
die  Sendung  sofort  zurückgesendet,  sofern  nicht  zunächst  eine  Unbestellbarkeitsmeldung  zu
erlassen  ist  (§.  47).  Nachnahmesendungen  mit  dem  Vermerke  „Postlagernd“  werden
7  Tage  lang  vom  Tage  nach  dem  Eingange  zur  Verfügung  des  Empfängers  gehalten,
falls  nicht  früher  die  Annahme  verweigert  wird.

Bei  Nachnahmesendungen,  die  vom  Absender  mit  dem  Vermerke  „Sofort  zurück“
oder  mit  einer  ähnlichen,  das  Verlangen  schleuniger  Rücksendung  ausdrückenden  Angabe
versehen  sind,  ist  die  Lagerfrist  ausgeschlossen.  Der  Vermerk  muß  auf  der  Aufschriftseite
der  Sendung  und  bei  Packeten  auch  auf  der  Postpacketadresse  angegeben  sein.

Im  Falle  der  Nachsendung  (§.  46)  einer  Nachnahmesendung  wird  die  Einlösungsfrist
  von  7  Tagen  für  jeden  neuen  Bestimmungsort  besonders  berechnet.

V.  Der  Absender  einer  Nachnahmesendung  kann  unter  den  Bedingungen  des  §.  37
die  Nachnahme  nachträglich  streichen  oder  ändern  lassen.

VI  Eingelöste  Nachnahmebeträge  werden  den  Absendern  von  der  Bestimmungs-Postanstalt
  mittelst  Postanweisung  (§.  25)  nach  Abzug  der  Postanweisungsgebühr  zugesendet.
  Auf  dem  Abschnitte  der  Postanweisung  wird  postseitig  vermerkt,  auf  welche  Nachnahmesendung
  sich  die  Postanweisung  bezieht.

VII  Für  Nachnahmesendungen  werden  erhoben:

1.  das  Porto  für  gleichartige  Sendungen  ohne  Nachnahme,  bei  Einschreibsendungen

und  Sendungen  mit  Werthangabe  auch  die  Einschreib=  und  die  Versicherungsgebühr;
.  eine  Vorzeigegebühr  von  10  Pf.;
.  die  Postanweisungsgebühr  für  die  Uebermittlung  des  eingezogenen  Betrags  an
den  Absender  (§.  25  II).

VIII  Die  Vorzeigegebühr  wird  zugleich  mit  dem  Porto  erhoben  und  ist  auch  dann

zu  entrichten,  wenn  die  Sendung  nicht  eingelöst  wird.

Se.
        <pb n="400" />
        398
§.  26.
Postanweisungen.
I1  Im  Wege  der  Postanweisung  werden  Geldbeträge  bis  800  Mark  einschließlich,
übermittelt.

II  Postanweisungen  müssen  frankirt  werden.  Die  Gebühr  beträgt  auf  alle  Entfernungen:


bis  5  Mark  10  Pf.,

über  5  „  100  „  20  „
„  100  „  2000  30%  „
„  200  „  400  „  40  „
„  400,  600  50  „
„  600  „  800  „  .  60,,.

Bei  Postanweisungen  mit  angehängter  Karte  zur  Empfangsbestätigung  muß  auch  diese,
nach  der  Gebühr  für  Postkarten,  frankirt  sein.

III  Zu  Postanweisungen  dürfen  nur  Formulare  benützt  werden,  welche  von  der
Postverwaltung  hergestellt  sind.  Gestempelte  Formulare  (Umschläge  oder  Karten)  werden
zum  Nennwerthe  des  Stempels,  ungestempelte  Formulare  (Karten)  zum  Preise  von  1  Pf.
für  je  2  Stück,  ungestempelte  Formulare  mit  angehängter  Postkarte  zur  Empfangsbestätigung
  (Karten)  zum  Preise  von  1  Pf.  für  das  Stück  verabfolgt.

Zu  den  gegen  die  ermäßigte  Gebühr  von  10  Pf.  zu  übermittelnden  Postanweisungen
über  Beträge  bis  zu  5  Mark  dürfen  nur  Kartenformulare  benützt  werden.

IV  Die  Ausfüllung  der  Postanweisungen  kann  auch  durch  Druck,  mit  der  Schreibmaschine
  2c.  bewirkt  werden;  die  handschriftliche  Ausfüllung  darf  nur  mit  Tinte  geschehen.
Die  Angabe  des  Geldbetrags  hat  in  der  Reichswährung  zu  erfolgen.  Die  Marksumme
muß  in  Zahlen  und  in  Buchstaben  ausgedrückt  sein.

V  Der  Postanweisungsumschlag  kann  zum  Einlegen  von  Briefen,  der  der  Postanweisungskarte
  angefügte  Abschnitt  zu  Mittheilungen  benützt  werden.

VI  Ueber  den  eingezahlten  Betrag  wird  eine  Einlieferungsbescheinigung  ertheilt.

VII  Die  Auszahlung  erfolgt  gegen  Quittung  auf  der  Postanweisung.  Im  Falle.
der  Verwendung  von  Postanweisungsumschlägen  hat  der  Empfänger  dem  Umschlag  den
etwa  eingelegten  Brief  zu  entnehmen,  bei  der  Benützung  von  Postanweisungskarten  kann  der
        <pb n="401" />
        399

Abschnitt  vom  Empfänger  abgetrennt  und  zurückbehalten  werden;  bei  Postanweisungen
mit  angehängter  Postkarte  zur  Empfangsbestätigung  wird  dem  Empfänger  die  Karte
überlassen.

VIII  Die  Postanweisung  sowie  die  zur  Frankirung  verwendeten  Postwerthzeichen
gehen  mit  der  Einlieferung  in  das  Eigenthum  der  Postverwaltung  über  und  müssen  auch
dann  an  den  bestellenden  Boten  oder  an  die  Postanstalt  zurückgegeben  werden,  wenn  auf
die  Auszahlung  des  Betrags  verzichtet  oder  dessen  Annahme  verweigert  wird.

IX  Stehen  der  Bestimmungs-Postanstalt  die  erforderlichen  Geldmittel  augenblicklich
nicht  zur  Verfügung,  so  kann  die  Auszahlung  erst  verlangt  werden,  nachdem  die  Beschaffung
  der  Mittel  erfolgt  ist.

F.  26.
Telegraphische  Postanweisungen.

1  Die  Ueberweisung  auf  Postanweisungen  eingezahlter  Beträge  kann  auf  Verlangen
des  Absenders  durch  Vermittlung  des  Telegraphen  erfolgen.

II  Falls  ein  solches  Verlangen  ausgesprochen  wird,  liegt  die  Ausfertigung  des  Telegramms,
  mittelst  dessen  die  Ueberweisung  erfolgt,  der  Aufgabe-Postanstalt  ob.  Wünscht
der  Absender  durch  dieses  Telegramm  weitere,  auf  die  Verfügung  über  das  Geld  bezügliche
  Mittheilungen  zu  machen,  so  muß  er  diese  der  Postanstalt  schriftlich  übergeben,
welche  sie  in  das  Telegramm  mit  aufnimmt.

III  Bei  telegraphischen  Postanweisungen,  die  an  Orten  ohne  Telegraphenanstalt  zur
Post  gegeben  werden,  wird  das  Telegramm  von  der  Aufgabe-Postanstalt  mit  der  nächsten
Post  der  am  schnellsten  zu  erreichenden,  dem  allgemeinen  Verkehre  dienenden  Württembergischen
  Telegraphenanstalt  als  Einschreibsendung  zugeführt.

IV  Ist  eine  telegraphische  Postanweisung  nach  einem  mit  einer  Telegraphenanstalt
nicht  versehenen  Postorte  gerichtet,  so  erfolgt  die  Weiterbeförderung  des  Telegramms  von
der  letzten  Telegraphenanstalt  bis  zur  Bestimmungs-Postanstalt  ebenfalls  mit  der  nächsten
Post  als  Einschreibsendung.

V.  Der  Absender  hat  zu  entrichten:

1.  die  Postanweisungsgebühr;

2.  die  Telegrammgebühr.

Außerdem  kommt  zutreffenden  Falles  zur  Erhebung:
        <pb n="402" />
        400

a)  das  Porto  und  die  Einschreibgebühr  für  die  Beförderung  des  Telegramms  zur
nächsten  Telegraphenanstalt  (III);

b)  das  Porto  und  die  Einschreibgebühr  für  die  Beförderung  des  Telegramms  von

der  letzten  Telegraphenanstalt  bis  zur  Bestimmungs-Postanstalt  (tV);

I)  das  Eilbestellgeld  für  die  Bestellung  an  den  Empfänger  (VI).

Die  Gebühren  unter  a  sind  stets  vom  Absender  vorauszubezahlen;  dagegen  bleibt  es
in  sein  Belieben  gestellt,  ob  er  die  Gebühren  unter  b  und  c  ebenfalls  vorausbezahlen  oder.
deren  Entrichtung  dem  Empfänger  überlassen  will.

VI  Die  Bestimmungs-Postanstalt  hat  das  Telegramm,  sofern  die  Anweisung  richt
mit  dem  Vermerke  „Postlagernd“  versehen  ist,  gleich  nach  der  Ankunft  dem  Empfänger
durch  einen  besonderen  Boten  zuzustellen  (§.  27).  Die  Auszahlung  des  angewiesenen
Betrags  erfolgt  gegen  Rückgabe  des  mit  der  Quittung  des  Empfängers  versehenen
Telegramms.

VII  Die  Nachsendung  telegraphischer  Postanweisungen  erfolgt  in  der  Regel  auf  dem
Postweg,  auf  telegraphischem  Wege  nur  dann,  wenn  dies  vom  Aufgeber  ausdrücklich  vorgeschrieben
  oder  vom  Empfänger  beantragt  ist.

VIII  Die  Telegraphenanstalten  an  solchen  Orten,  an  denen  eine  Postanstalt  besteht
können  ermächtigt  werden,  in  Vertretung  der  Postanstalt  Beträge  auf  Postanweisungen.
die  auf  telegraphischem  Wege  überwiesen  werden  sollen,  von  den  Absendern  anzunehmen
oder  telegraphisch  überwiesene  Beträge  am  Bestimmungsort  auszuzahlen.

S.  27.
Durch  Eilboten  zu  bestellende  Sendungen.

1  Auf  Verlangen  des  Absenders  können  Postsendungen  dem  Empfänger  sogleich
nach  der  Ankunft  bei  der  Bestimmungs-Postanstalt  durch  besonderen  Boten  zugestellt  werden
(Eilbestellung).

Wegen  der  Zulässigkeit  des  Verlangens  der  Eilbestellung  durch  den  Empfänger
siehe  unter  XII.

II  Das  Verlangen  der  Eilbestellung  muß  durch  den  vom  Absender  durch  Unterstreichung
  hervorzuhebenden  Vermerk  „Durch  Eilboten“  ausgedrückt  werden.  Bezeichnungen
wie  „Dringend,  Eilig"  2c.  sind  zur  Kundgebung  des  Verlangens  der  Eilbestellung  nicht
ausreichend.
        <pb n="403" />
        401

III  Der  Absender  kann  die  Gebühr  für  die  Eilbestellung  (VI)  vorausbezahlen  oder
die  Zahlung  dem  Empfänger  überlassen.  Im  Falle  der  Vorausbezahlung  hat  er  dem
Eilbestellvermerke  hinzuzufügen  „Bote  bezahlt“.

IV  An  Empfänger  im  Orts=  und  Landbestellbezirke  des  Aufgabe-Postorts  sind  nur
gewöhnliche  Briefsendungen  und  telegraphische  Postanweisungen  zur  Eilbestellung  zugelassen.

V  Gewöhrliche  und  eingeschriebene  Briefsendungen,  Postanweisungen  nebst  den  Geldbeträgen,
  gewöhnliche  und  eingeschriebene  Packete  bis  zum  (Gewichte  von  5  Kilogramm
und  Sendungen  mit  Werthangabe  bis  zum  Betrage  von  800  Mark  und  bis  zum  Gewichte
  von  5  Kilogramm  werden  den  Eilboten  mitgegeben.  Bei  schwereren  Packeten  sowie
bei  Sendungen  mit  höherer  Werthangabe  erstreckt  sich  die  Verpflichtung  zur  Bestellung
nur  auf  das  Benachrichtigungsschreiben.  Die  Postbehörde  ist  indessen  berechtigt,  die  bezeichneten
  Gewichts=  und  Werthgrenzen  für  bestimmte  Orte  dauernd  oder  vorübergehend
zu  erweitern  und  die  unter  VI  festgesetzten  Gebühren  entsprechend  zu  erhöhen;  ebenso  kann
die  Postbehörde,  soweit  es  sich  um  Sendungen  mit  Werthangabe,  Postanweisungen  oder
Packete  handelt,  die  Eilbestellung  für  die  Nachtstunden  beschränken.  Wünscht  der  Absender
der  Eilsendung,  daß  diese  nicht  während  der  Nachtstunden  bestellt  werde,  so  kann  er  solches
durch  einen  Vermerk  in  der  Aufschrift  bestimmen.

VI  Für  die  Eilbestellung  sind  zu  entrichten:
A)  Im  Falle  der  Vorausbezahlung  durch  den  Absender

1.  bei  gewöhnlichen  und  eingeschriebenen  Briefsendungen,  Postanweisungen,  Briefen
mit  Werthangabe  und  Venachrihtigungsschreiben

im  Ortsbestellbezirke.  .  ..  25  Pf.,

im  Landbestellbezireeee  60  „

für  jeden  Gegenstand,

bei  Sendungen  an  Empfänger  im  Landbestellbezirke  des  Aufgabe-Postorts  (IV)
jedoch  die  wirklich  erwachsenden  Botenkosten,  zu  deren  Deckung  der  Absender  auf
Verlangen  einen  angemessenen  Betrag  zu  hinterlegen  hat,  mindestens  aber  25  Pf.;

2.  bei  Packeten
im  Ortsbestellbezirke  10  Jfl.,
im  Landbestellbezireeeee  90  „

für  jedes  Packet.
        <pb n="404" />
        402

B)  Im  Falle  der  Entrichtung  des  Botenlohns  durch  den  Empfänger
bei  allen  Sendungen  die  wirklich  erwachsenden  Botenkosten,  mindestens  jedoch  25  Pf.  für
einen  der  Gegenstände  zu  A  1  und  40  Pf.  für  ein  Packet.

VII  Bei  gleichzeitiger  Abtragung  mehrerer  Sendungen  durch  denselben  Boten  an
denselben  Empfänger  wird,  wenn  die  Zahlung  des  Botenlohns  dem  Empfänger  überlassen
ist,  der  Botenlohn  nur  zum  einfachen  Betrage,  bei  Packeten  aber  für  jedes  Packet  min
destens  der  Betrag  von  40  Pf.,  erhoben.  Sind  mit  Eilbriefen  zugleich  Eilpackete  abzutragen,
  so  kommen  die  Botenlohnsätze  für  Packete  in  Anwendung.  Werden  durch  den
selben  Boten  an  denselben  Empfänger  gleichzeitig  solche  Eilsendungen  abgetragen,  für
welche  das  Eilbestellgeld  ganz  oder  zum  Theil  (VIII)  im  voraus  bezahlt  ist,  und  solche,
bei  welchen  dies  nicht  der  Fall  ist:  so  ist  vom  Empfänger  der  nach  Vorstehendem  zu  berechnende
  Botenlohn  abzüglich  der  vorausbezahlten  Beträge  zu  entrichten.  Die  für  etwagleichzeitig
  zur  Abtragung  gelangende  Telegramme  im  voraus  bezahlte  Bestellgebühr  bleibt
hierbei  außer  Betracht.

VlIII  Reichen  bei  Briefsendungen,  die  im  Briefkasten  vorgefunden  werden,  die  verwendeten
  Freimarken  zur  Deckung  des  Portos  und  der  Eilbestellgebühr  (VI/A)  nicht  aus
so  kommen  für  die  Sendungen  die  Sätze  unter  VIB  zur  Erhebung  nach  Abzug  des  durch
Freimarken  vorausbezahlten  Theiles  der  Gebühr.

IX  Eine  Beförderung  von  Sendungen  mittelst  Eilboten  vom  Einlieferungsorte  na
einem  andern  Postorte  findet  nicht  statt.  Dagegen  kann  auf  Verlangen  des  Absenders.
die  besondere  Beförderung  von  Sendungen,  die  einer  Postanstalt  von  weiterher  zugehen
und  nach  einem  andern  Postorte  gerichtet  sind,  durch  Eilboten  stattfinden,  wenn  die  Entfernung
  zwischen  den  beiden  Postanstalten  nicht  über  15  Kilometer  beträgt.  Die  Aufschriften
  derartiger  Sendungen  müssen  unter  der  Angabe  des  Bestimmungsortes  den
Vermerk  enthalten:  „Von  (Bezeichnung  der  Postanstalt,  von  welcher  aus  die  Beförderung
durch  Eilboten  erfolgen  soll)  durch  Eilboten“.  Für  derartige  Eilsendungen  sind  auch  im
Falle  der  Vorausbezahlung  durch  den  Absender  die  wirklich  erwachsenden  Botenkosten,
mindestens  aber  die  unter  VI/A  für  die  Landbestellung  festgesetzten  Beträge,  zu  entrichten.
Der  Absender  hat  auf  Verlangen  einen  angemessenen  Betrag  zur  Deckung  dieser  Kosten
zu  hinterlegen.

X  Hat  der  Absender  den  Botenlohn  nicht  vorausbezahlt  und  verweigert  der  Empfänger
dessen  Zahlung,  so  ist  die  Sendung  als  unbestellbar  zu  behandeln.
        <pb n="405" />
        403

XI  Im  Falle  der  Rücksendung  einer  unbestellbaren  Eilsendung  sind  die  Kosten  für
den  Eilbestellversuch,  welche  bei  der  Anshändigung  der  Sendung  vom  Empfänger  zu  erheben
  gewesen  wären,  vom  Absender  zu  tragen.

.XII  Anträgen  des  Empfängers  auf  Eilbestellung  von  Postsendungen  kann  ausnahmsweise
  entsprochen  werden,  wenn  dies  ohne  Beeinträchtigung  des  Dienstbetriebs
möglich  ist.  Zutreffenden  Falles  ist  der  Botenlohn  nach  den  Festsetzungen  unter  VI3
zu  erheben.  Die  unter  VII  vorgesehene  Ermäßigung  bei  gleichzeitiger  Abtragung  mehrerer
Gegenstände  findet  in  diesem  Falle  keine  Anwendung.

S.  28.
Bahnhofsbriefe.

1  Wünscht  ein  Empfänger  Briefe  von  einem  bestimmten  Absender  am  Bahnhof
unmittelbar  nach  Ankunft  der  Eisenbahnzüge  in  Empfang  zu  nehmen  (Bahnhofsbriefe),
so  hat  er  dies  der  Postanstalt  an  seinem  Wohnorte  mitzutheilen,  die  ihm  gegen  Entrichtung
  der  festgesetzten  Gebühr  (IV)  ein  Ausweisschreiben  aushändigt.

II  Die  Verständigung  mit  dem  Absender,  daß  die  Bahnhofsbriefe  stets  zu  demselben
Zuge  aufgeliefert  werden,  liegt  dem  Empfänger  ob.

III  Bahnhofsbriefe  müssen  der  Form  und  der  sonstigen  Beschaffenheit  nach  zur
Beförderung  als  Briefe  geeignet  sein  und  dürfen  weder  unter  Einschreibung,  Werthangabe
  oder  Nachnahme  befördert  werden  noch  das  Gewicht  von  250  Gramm  überschreiten.
  Zum  Verschlusse  sind  Briefumschläge  zu  verwenden,  die  mit  einem  breiten
rothen  Rande  versehen  sind  und  am  Kopfe  in  großen  Buchstaben  die  Bezeichnung  „Bahnhofsbrief“
  tragen;  auf  der  Rückseite  des  Briefumschlags  ist  der  Name  des  Absenders
anzugeben.

IV  Bahnhofsbriefe  müssen  vom  Absender  frankirt  werden.  Die  neben  dem  Porto
zu  entrichtende  Gebühr  für  die  tägliche  Abholung  je  eines  mit  einem  bestimmten  Eisenbahnzuge
  beförderten  Briefes  von  demselben  Absender  an  einen  Empfänger  beträgt
12  Mark  für  den  Kalendermonat  oder,  wenn  die  Beförderung  für  kürzere  Fristen  als
einen  Monat  erfolgen  soll,  1  Mark  für  die  Woche  oder  den  Theil  einer  Woche.  Die
Gebühr  ist  von  dem  Empfänger  im  Voraus  zu  zahlen.

Die  Aushändigung  der  Bahnhofsbriefe  erfolgt  nur  gegen  Vorzeigung  des  Aus-
        <pb n="406" />
        404

weisschreibens.  Meldet  sich  der  Abholer  nicht  rechtzeitig,  so  werden  die  Briefe  gegen  die
im  8.  27  VI  unter  B  festgesetzte  Gebühr  durch  Eilboten  bestellt.
8.  29.
Dringende  Packete.

I  Zur  Beförderung  mit  der  Post  geeignete  Packete,  deren  beschleunigte  Uebermittlung
besonders  erwünscht  ist,  können  auf  Verlangen  der  Absender  als  dringende  Packete  mit
den  sich  darbietenden  schnellsten  Postgelegenheiten  versendet  werden.  Das  Verlangen  der
Einschreibung  oder  eine  Werthangabe  ist  bei  dringenden  Packeten  nicht  zulässig.

II  Die  Sendungen  müssen  bei  der  Einlieferung  zur  Postanstalt  äußerlich  durch  einen
arbigen  Zettel,  der  in  fettem  schwarzem  Typendruck  oder  ausnahmsweise  in  großen
handschriftlichen  Zügen  die  Bezeichuung  „Dringend“  trägt,  hervortretend  kenntlich
gemacht  sein.  Die  zugehörigen  Postpacketadressen  sind  mit  dem  gleichen  Vermerke  zu
versehen.

III  Dringende  Packete  werden  am  Bestimmungsorte  durch  Eilboten  abgetragen,  wenn
sie  nicht  mit  dem  Vermerke  „Postlagernd“  versehen  sind.

IV  Für  dringende  Packete  hat  der  Absender  bei  der  Einlieferung  im  Voraus  zu
entrichten:

2.  eine  besondere  Gebühr  von  1  Mark;

3.  die  Eilbestellgebühr  (§.  27)  bei  nicht  postlagernden  Sendungen  (III).

§.  30.
Briefe  mit  Zustellungsurkunde.

I  Auf  Verlangen  des  Absenders  kann  die  Zustellung  eines  Briefes  an  den  Empfänger
postamtlich  beurkundet  und  die  aufgenommene  Zustellungsurkunde  dem  Absender  übersendet
  werden.

II  Hinsichtlich  der  Art  der  Zustellung  ist  zu  unterscheiden:

a)  die  gewöhnliche  Zustellung;
b)  die  vereinfachte  Zustellung.

Im  Falle  zu  a  wird  dem  Empfänger  bei  der  Zustellung  eine  beglaubigte  Abschrift

der  Zustellungsurkunde  übergeben,  im  Falle  zu  b  nur  der  Tag  der  Zustellung  auf  dem
        <pb n="407" />
        405

Briefe  vor  seiner  Aushändigung  vermerkt.  Wegen  der  Bestellung  der  Briefe  mit  Zu—
stellungsurkunde  siehe  8.  43.  ·

III  Briefe  mit  Zustellungsurkunde  müssen  verschlossen  sein.  Der  Absender  hat  dem
Briefe  im  Falle  der  gewöhnlichen  Zustellung  (IIa)  zwei  Formulare  zur  Zustellungsurkunde
  auf  gewöhnlichem  Papier  (Urschrift  und  Abschrift),  im  Falle  der  vereinfachten
Zustellung  (IIb)  ein  Formular  auf  blauem  Papiere  haltbar  äußerlich  beizufügen  und
dementsprechend  den  Brief  auf  der  Aufschriftseite  mit  dem  Vermerke

„Hierbei  ein  Formular  zur  Zustellungsurkunde  nebst  Abschrift“  oder
„Hierbei  ein  Formular  zur  Zustellungsurkunde“
zu  versehen.  Im  letzteren  Falle  muß  der  Brief  außerdem  in  der  Aufschrift  den  Vermerk
  „Vereinfachte  Zustellung“  tragen.

IVDer  Absender  muß  den  Kopf  des  Formulars  zur  Zustellungsurkunde  und  beie
der  gewöhnlichen  Zustellung  auch  desjenigen  zur  Abschrift  dem  Vordruck  entsprechend  ausfüllen
  und  das  erstere  mit  der  für  die  Rücksendung  erforderlichen  Aufschrift  versehen.

V  oll  die  Zustellung  an  eine  der  in  den  S§.  181,  183  und  im  §S.  184  Abs.  1
der  Civilprozeßordnung  in  der  Fassung  vom  20.  Mai  1898  bezeichneten  Personen,  der
an  Stelle  des  eigentlichen  Empfängers  zugestellt  werden  könnte,  unterbleiben,  so  hat  der
Absender  auf  der  Aufschriftseite  des  Briefes  und  auf  dem  Formulare  zur  Zustellungsurkunde
  unmittelbar  unter  dem  Namen  rc.  des  Empfängers  mittelst  rother  Tinte  einen
Vermerk  in  folgender  Fassung  hervortretend  niederzuschreiben:  „Eine  Zustellung  an  ..  ...
(z.  B.  an  die  Ehefrau,  an  den  Vermiether  J.,  an  das  Dienstmädchen  N.)  darf  nicht
stattfinden.“

VI  Zu  den  Zustellungsurkunden  kommen  Formulare  mit  verschiedenem  Vordrucke
zur  Anwendung,  je  nachdem  es  sich  um  Zustellungen  an  Gewerbetreibende,  an  Rechtsanwälte,
  Notare  oder  Gerichtsvollzieher,  an  Behörden  oder  Korporationen  2c.,  an  Unteroffiziere
  und  Gemeine  oder  an  andere  vorstehend  nicht  näher  bezeichnete  Personen  handelt.
Die  Formulare  können  bei  den  Postanstalten  zum  Preise  von  1  Pf.  für  je  2  Stück  bezogen
  werden.

Den  Gerichten,  Gerichtsschreibereien  und  Gerichtsvollziehern  sowie  den  Verwaltungsgerichten
  werden  die  Formulare  unentgeltlich  geliefert.

VII  Einschreibung,  Werthangabe,  Nachnahme,  das  Verlangen  der  Eilbestellung  und
der  Vermerk  „Postlagernd“  sind  bei  Briefen  mit  Zustellungsurkunde  unzulässig.
        <pb n="408" />
        406

VIII  Für  Briefe  mit  Zustellungsurkunde  werden  erhoben:

1.  das  gewöhnliche  Briefporto;

2.  eine  Zustellungsgebühr  von  20  Pf.;

3.  das  Porto  für  die  Rücksendung  der  Zustellungsurkunde  und  zwar  wie  für  einen
einfachen,  frankirten  Brief.  Bei  den  an  Empfänger  im  Bezirk  der  Aufgabepostanstalt
  gerichteten  Briefen  mit  Zustellungsurkunde  kommt  jedoch  für  die  Rück.
sendung  der  letzteren  Porto  nicht  in  Ansatz.

Die  Beträge  zu  1  bis  3  müssen  sämmtlich  entweder  vom  Absender  oder  vom  Empfänger
  entrichtet  werden.  Will  der  Absender  die  Gebühren  tragen,  so  zahlt  er  bei  der.
Einlieferung  des  Briefes  zunächst  nur  das  Porto  zu  1;  die  andern  Beträge  werden  erst
auf  Grund  der  vollzogen  zurückkommenden  Zustellungsurkunde  von  ihm  eingezogen.  Im
Uebrigen  haftet  der  Absender  für  alle  Beträge,  die  vom  Empfänger  nicht  erhoben  werden
können.  Kann  die  Zustellung  nicht  ausgeführt  werden,  so  wird  nur  das  Porto  zu  1
erhoben.

§.  31.
Rückschein.

I  Wünscht  der  Absender  eines  Packets  ohne  Werthangabe,  einer  Einschreibsendun
oder  einer  Sendung  mit  Werthangabe  eine  von  dem  Empfänger  auszustellende  Empfangsbescheinigung
  (Rückschein)  zu  erhalten,  so  muß  ein  solches  Verlangen  durch  die  Bemerkun
„Rückschein“  in  der  Aufschrift  der  Sendung  und  der  etwaigen  Postpacketadresse,  ausgedrückt
  sein;  auch  muß  der  Absender  sich  namhaft  machen  oder  angeben,  an  wen  sonst  der
Rückschein  abzuliefern  ist.

II  Sendungen  gegen  Rückschein  müssen  vom  Absender  frankirt  werden.  Für  die
Beschaffung  des  Rückscheins  ist  eine  besondere  Gebühr  von  20  Pf.  vom  Absender  im
voraus  zu  entrichten.

III  Die  Weigerung  des  Empfängers,  den  Rückschein  zu  vollziehen,  gilt  als  Verweigerung
  der  Annahme  der  Sendung.

IV  Der  Absender  kann  gegen  eine  im  Voraus  zu  entrichtende  Gebühr  von  20  Pf.
einen  Rückschein  über  die  unter  1  bezeichneten  Sendungen  auch  später  als  bei  der  Einlieferung
  der  Sendung  verlangen.
        <pb n="409" />
        407
§.  32.

Behandlung  ordnungswidrig  beschaffener  Sendungen.

1  Sendungen,  welche  nicht  den  vorstehenden  Bestimmungen  gemäß  verpackt  und  verschlossen
  2c.  sind,  können  dem  Einlieferer  zur  Herstellung  der  vorschriftsmäßigen  Beschaffenheit
  zurückgegeben  werden.

II  Verlangt  jedoch  der  Einlieferer  ungeachtet  der  erhobenen  Ausstellungen  die  Beförderung
  der  Sendung  in  ihrer  mangelhaften  Beschaffenheit,  so  muß  die  Beförderung
geschehen,  wenn  aus  den  Mängeln  ein  Nachtheil  für  andere  Postsendungen  oder  eine
Störung  der  Ordnung  im  Dienstbetriebe  nicht  zu  befürchten  ist,  der  Einlieferer  auch  auf
Ersatz  und  Entschädigung  verzichtet  und  diese  Verzichtleistung  in  der  Aufschrift  der  Sendung
  und  der  etwaigen  Postpacketadresse  durch  die  Worte  „Auf  meine  Gefahr“  ausdrückt
und  unterschreibt.  Wird  über  die  Sendung  eine  Einlieferungsbescheinigung  ertheilt,  so
hat  die  Postanstalt  über  die  Verzichtleistung  des  Einlieferers  in  der  Bescheinigung  einen
Vermerk  niederzuschreiben.

III  Auch  wenn  die  Annahme  der  Sendung  nicht  wegen  mangelhafter  Beschaffenheit
beanstandet  worden  ist,  hat  dennoch  der  Absender  alle  die  Nachtheile  zu  vertreten,  die  aus
einer  vorschriftswidrigen  Verpackung,  Verschließung  und  Aufschrift  hervorgegangen  sind.
Ebenso  hat  der  Absender  den  Schaden  zu  ersetzen,  welcher  durch  die  Beförderung  von
Gegenständen  entsteht,  die  von  der  Postbeförderung  ausgeschlossen  oder  zur  Postbeförderung
nur  bedingt  zugelassen  sind  (§§.  5  und  0).

§.  33.

Ort  der  Einlieferung.

1  Sofern  der  Umfang  und  die  sonstige  Beschaffenheit  der  Gegenstände  nicht  ein
Anderes  bedingen,  sind  gewöhnliche  Briefsendungen  mittelst  der  Briefkasten  zur  Einlieferung
  zu  bringen.  Die  in  die  Briefkasten  der  auf  den  Landstraßen  fahrenden  Postwagen
eingelegten  Briefsendungen  werden  als  bei  der  nächstrückliegenden  Postanstalt  aufgegeben
angesehen  und  behandelt.

II  Die  Einlieferung  sonstiger  mit  der  Post  zu  befördernden  Sendungen  muß,  mit
der  unter  III  gestatteten  Ausnahme,  bei  den  Postanstalten  an  der  Annahmestelle  geschehen.
        <pb n="410" />
        408

Die  in  Landorten  errichteten  Posthilfstellen  sind  in  der  Annahme  von  Postsendungen
beschränkt  (VII).

III  In  den  Orten,  in  denen  mit  Pferden  auszuführende  Packetbestellfahrten  bestehen,
  dürfen  den  Packetbestellern  gewöhnliche  Packete  zur  Ablieferung  an  die  Postanstalt
übergeben  werden.  Es  ist  auch  gestattet,  bei  der  Postanstalt  die  Abholung  von  Packeten
aus  der  Wohnung  schriftlich  zu  bestellen.  Für  derartige  Bestellschreiben  oder  Bestellkarten
kommt  eine  Gebühr  nicht  zur  Erhebung;  sie  können  in  die  Briefkasten  gelegt  oder  den
bestellenden  Boten  mitgegeben  werden.

Den  Landpostboten  können  zur  Ablieferung  an  die  Postanstalt  oder  zur  Bestellung
unterwegs  alle  Arten  von  postmäßig  beschaffenen  Sendungen  übergeben  werden,  soweit
sie  im  Einzelnen  oder  zusammen  nach  Umfang  und  Gewicht  so  beschaffen  sind,  daß  durch
ihre  Besorgung  der  Landpostbote  nicht  übermäßig  belastet  wird.

Von  den  Landpostboten  werden  auf  ihren  Bestellgängen  auch  Bestellungen  auf
Zeitungen  angenommen.

IV  Die  Landpostboten  haben  die  von  ihnen  angenommenen  Einschreibsendungen,
Sendungen  mit  Werthangabe,  Postanweisungen,  gewöhnlichen  Packete  und  Nachnahme.
sendungen,  die  zur  Frankirung  dieser  Sendungen  baar  entrichteten  Beträge  sowie  die  angenommenen
  Bestellungen  auf  Zeitungen  nebst  den  ihnen  hierfür  übergebenen  Geldbeträgen
in  die  von  ihnen  mitzuführenden  Verzeichnisse  einzutragen.  Ein  Verzeichniß  zum  Eintra
gewöhnlicher  Packete  führt  auch  jeder  zur  Annahme  solcher  Packete  ermächtigte  Packetbesteller
  mit  sich.

V  Bei  Annahme  von  Einschreibsendungen,  Sendungen  mit  Werthangabe,  Postanweisungen
  und  Nachnahmesendungen  ertheilt  der  Landpostbote  einen  Zwischenschein,  der.
aber  nur  bis  zum  nächsten  Botengange  gilt,  auf  welchem  der  Bote  die  von  der  Postanstalt
  ausgestellte  Einlieferungsbescheinigung  zu  überbringen  hat.

Die  Einlieferungsbescheinigungen  über  die  vom  Packetbesteller  angenommenen  Nachnahmepackete
  sowie  die  Quittungen  über  die  vom  Landpostboten  angenommenen  Zeitungsgelder
  werden  erst  durch  die  Postanstalt  ausgestellt  und  dem  Einlieferer  2c.,  wenn  möglich
beim  nächsten  Bestellgang,  überbracht.

VI  Für  die  von  den  Packetbestellern  auf  ihren  Bestellfahrten  eingesammelten  gewöhnlichen
  Packete  (III)  kommt  außer  dem  Porto  eine  Nebengebühr  von  10  Pf.  zur  Erhebung,
  die  im  Voraus  zu  entrichten  ist.
        <pb n="411" />
        409

VII  Bei  den  Posthilfstellen  können  gewöhnliche  Briefsendungen  und  gewöhnliche
Packete  eingeliefert  werden.  Die  Annahme  von  Einschreibsendungen,  Sendungen  mit
Werthangabe  und  von  Postanweisungen  gehört  nicht  zu  den  dienstlichen  Verpflichtungen
der  Posthilfstelle.  Es  können  jedoch  derartige  Sendungen  bei  der  Posthilfstelle  zur  Weitergabe
  an  den  Landpostboten  niedergelegt  werden.  Diese  Niederlegung  ist  aber  lediglich
Vertrauenssache  der  Absender  gegenüber  dem  Inhaber  der  Posthilfstelle.  Die  Haftpflicht
der  Postverwaltung  beginnt  erst  mit  erfolgter  Ablieferung  der  Sendungen  an  den  Landpostboten.
  Die  eingelieferten  Packete  sowie  die  niedergelegten  Einschreibsendungen,  Sendungen
  mit  Werthangabe  und  Postanweisungen  hat  der  Inhaber  der  Posthilfstelle  sogleich
in  sein  Annahmebuch  einzutragen.

S.  34.
Zeit  der  Eirnlieferung.

1  Die  Einlieferung  bei  den  Postanstalten  muß  während  der  Schalterdienststunden
und,  wenn  die  Sendung  mit  der  nächsten  dazu  geeigneten  Post  befördert  werden  soll,  vor
der  Schlußzeit  dieser  Post  geschehen.

II  Die  Dienststunden  zur  Annahme  von  Postsendungen  werden  für  die  einzelnen
Postanstalten  mit  Rücksicht  auf  den  Umfang  ihres  Wirkungskreises,  auf  die  daselbst  ankommenden
  und  abgehenden  Posten  und  die  sonstigen  Verhältnisse  festgesetzt;  an  Sonnund
  Festtagen  sind  sie  im  Allgemeinen  auf  zwei  Stunden  beschränkt.

III  Als  Festtage  gelten:

Neujahrsfest,  Erscheinungsfest,  Charfreitag,  Ostermontag,  Christi  Himmelfahrt,
Pfingstmontag,  Christfest,  Stephanstag

und  in  denjenigen  Postorten,  in  welchen  die  katholischen  Einwohner  die  Mehrzahl  bilden,  auch
Fronleichnam,  Mariä  Himmelfahrt  und  Allerheiligen.

IV  Als  Schlußzeit  für  die  Einlieferung  bei  den  Annahmestellen  der  Postanstalten
gelten  in  der  Regel  die  nachbezeichneten  Fristen  vor  dem  planmäßigen  Abgange  der  Post:

1.  für  gewöhnliche  Briefe  und  Postkarten

eine  viertel  bis  eine  halbe  Stunde;

2.  für  gewöhnliche  Drucksachen,  Geschäftspapiere  und  Waarenproben

eine  halbe  bis  eine  Stunde;
        <pb n="412" />
        410

3.  für  einzuschreibende  Briefsendungen

eine  viertel  bis  eine  halbe  Stunde;
4.  für  alle  andern  Gegenstände

eine  Stunde.

V  Falls  die  ordnungsmäßige  Bearbeitung  der  Sendungen  innerhalb  der  vorbezeich.
neten  Fristen  wegen  besonderer  örtlicher  Verhältnisse  nicht  ausführbar  ist,  werden  die
Schlußzeiten  angemessen  verlängert.  Das  Gleiche  gilt  im  Einzelfalle  bei  gleichzeitiger
Einlieferung  größerer  Mengen  von  Sendungen  durch  denselben  Absender.

VI  In  jedem  Falle  werden  bei  Postbeförderungen  auf  Eisenbahnen  die  Schlußzeiten
um  so  viel  verlängert,  als  erforderlich  ist,  um  die  Sendungen  von  der  Postanstalt  nach
dem  Bahnhofe  zu  befördern  und  auf  dem  Bahnhof  überzuladen.

VII  Für  Posten,  die  außerhalb  der  gewöhnlichen  Dienststunden  abgehen,  bildet  der
Ablauf  der  Dienststunden  die  Schlußzeit,  sofern  diese  nicht  nach  den  vorstehenden  Festsetz
ungen  früher  eintritt.

VIII  Wie  sich  nach  II  bis  VII  die  Dienststunden  der  Postanstalten  und  die  Schlußzeiten
  für  die  einzelnen  Posten  gestalten,  wird  bei  jeder  Postanstalt  durch  Anschlag  am
Postschalter  bekannt  gemacht.

IX  Die  Briefkasten  an  und  in  den  Posthäusern  werden  bei  Eintritt  der  Schlußzeit
jeder  Post,  zu  den  außerhalb  der  gewöhnlichen  Dienststunden  abgehenden  Posten  auch  noch
vor  deren  Abgange  geleert.  Die  Leerungszeiten  der  andern  Briefkasten  werden  nach  den
örtlichen  Bedürfnissen  festgesetzt.  Die  Briefkasten  auf  den  Bahnhöfen  werden  möglichst
kurz  vor  dem  planmäßigen  Abgang  eines  jeden  für  den  betreffenden  Ort  zur  Postbeförderung
  benützten  Postzugs  geleert.  Die  Einlegung  gewöhnlicher  Briefsendungen  in  die
Briefkasten  der  Bahnpostwagen  ist,  soweit  der  Bahnsteig  zugänglich  ist  und  nicht  für  einzelne
  Züge  Einschränkungen  angeordnet  sind,  bis  zum  Abgange  des  Zuges  zulässig.

X  Soveit  die  örtlichen  Verhältnisse  es  gestatten,  werden  bei  den  hiezu  ermächtigten
Postanstalten  Einschreibsendungen  und  gewöhnliche  Packete  sowie  telegraphische  Postanweisungen
  auch  außerhalb  der  Postschalterdienststunden  angenommen.  Die  näheren  Bestimmungen
  hierüber  werden  durch  die  Schalteranschläge  (VIII)  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.  Für  jede  Einschreibsendung  und  jedes  gewöhnliche  Packet  ist  eine  besondere
Einlieferungsgebühr  von  20  Pf.  im  Voraus  zu  entrichten;  für  telegraphische  Postanweisungen
  kommt  eine  besondere  Einlieferungsgebühr  nicht  zur  Erhebung.
        <pb n="413" />
        411
g.  35.
Einlieferungsbescheinigung.

Die  Einlieferung  solcher  Sendungen,  über  welche  die  Postanstalt  eine  Einlieferungsbescheinigung
  auszustellen  hat,  wird  durch  diese  bewiesen;  der  Einlieferer  hat  sich  daher
nicht  zu  entfernen,  ohne  sie  in  Empfang  genommen  zu  haben.  Vermag  der  Absender  die
Bescheinigung  nicht  vorzulegen,  so  wird  die  Einlieferung  als  nicht  geschehen  erachtet,  wenn
sie  nicht  aus  den  postamtlichen  Buchungen  ersichtlich  ist  oder  nicht  in  anderer  Weise  überzeugend
  nachgewiesen  wird.

S.  36.

Leitung  der  Postsendungen.
Auf  welchem  Wege  die  Postsendungen  zu  leiten  sind,  wird  von  der  Postbehörde  bestimmt.

S.  37.
Zurückziehung  von  Postsendungen  und  Aenderung  von  Ausschriften  durch  den  Absender.

1  Der  Absender  kann  eine  Postsendung  zurücknehmen  oder  ihre  Aufschrift  ändern
lassen,  solange  sie  dem  Empfänger  noch  nicht  ausgehändigt  ist.

Il  Die  Nücknahme  kann  erfolgen  am  Aufgabeort  oder  am  Bestimmungsort,  ausnahmsweise
  auch  an  einem  Unterwegsorte,  sofern  dadurch  keine  Störung  des  Dienstes
herbeigeführt  wird.

III  Die  Rückgabe  geschieht  an  denjenigen,  welcher  ein  von  derselben  Hand,  von  der
die  Aufschrift  der  Sendung  geschrieben  ist,  ausgefertigtes  Doppel  des  Briefumschlags,
der  Postanweisung  oder  der  Postpacketadresse  2c.  abgibt  und  die  Einlieferungsbescheinigung,
sofern  eine  solche  ertheilt  ist,  vorlegt.

IV  Eine  bereits  abgegangene  Sendung  kann  durch  Vermittlung  der  Aufgabe-Postanstalt
  zurückgefordert  werden.  Derjenige,  welcher  sie  zurückfordert,  muß  sich  als  Absender
ausweisen  (III)  und  die  Sendung  der  Aufgabe-Postanstalt  schriftlich  so  genan  bezeichnen,
daß  sie  unzweifelhaft  als  die  verlangte  zu  erkennen  ist.

V  In  gleicher  Weise  ist  die  Aenderung  der  Aufschrift  von  Postsendungen  zu  beantragen.

Eine  einfache  Berichtigung  der  Aufschrift  (ohne  Aenderung  des  Namens  oder  der
Eigenschaft  des  Empfängers)  kann  jedoch  vom  Absender  bei  gewöhnlichen  Briefsendungen
        <pb n="414" />
        412

auch  unmittelbar  bei  der  Bestimmungs-Postanstalt  beantragt  werden,  also  ohne  Erfüllung
der  für  die  Aenderung  der  Aufschrift  vorgeschriebenen  Formen.

VI  Die  Rückforderung  oder  das  Verlangen  der  Aufschriftänderung  wird  entweder
brieflich  oder  telegraphisch  von  der  Aufgabe-Postanstalt  der  Postanstalt,  welche  die  Sendung
  zurücksenden  oder  die  Aufschrift  ändern  soll,  übermittelt.  Der  Absender  hat  dafür.
zu  entrichten:

1.  wenn  die  Uebermittlung  brieflich  erfolgt,  das  Porto  für  einen  einfachen  Einschreibbrief;



2.  wenn  die  Uebermittlung  auf  telegraphischem  Wege  geschieht,  die  Gebühren  für

die  Beförderung  des  Telegramms.

VII  Ist  die  Sendung  noch  nicht  abgegangen,  so  wird  auf  Verlangen  von  der  Vottanstalt
  das  Franko  bei  Rückgabe  des  Briefumschlags  2c.  erstattet.

VIII  Ist  die  Sendung  bereits  abgegangen,  so  wird  das  Porto  für  den  Rückweg  wie
bei  einer  gewöhnlichen  Rücksendung  (§.  47.  VIII)  erhoben.  Wird  die  Sendung  zurückgeleitet,
  bevor  sie  den  Bestimmungsort  erreicht  hat,  so  ist  das  Porto  für  den  Hinweg  und
für  den  Rückweg  nach  der  wirklich  zurückgelegten  Entfernung  unter  Abrechnung  des  etwa
gezahlten  Frankos  zu  entrichten.

S.  38.
Aushändigung  von  Postsendungen  an  den  Empfänger  an  Unterwegsorten.

Auch  an  einem  Unterwegsorte  kann  die  Aushändigung  einer  Sendung  an  einen
sich  gehörig  ausweisenden  Empfänger  stattfinden,  sofern  keine  dem  Beamten  bekannte  Bedenken
  entgegenstehen  und  keine  Störung  des  Dienstes  herbeigeführt  wird.

II  Das  Porto  wird  nach  der  wirklich  stattgehabten  Beförderung  berechnet.  Eine
Erstattung  von  Porto  für  frankirte  Sendungen  findet  nicht  statt.

8.  39
8  .
Herstellung  des  Verschlusses  und  Eröffnung  der  Sendungen  durch  Postbeamte.
1  Hat  der  Verschluß  einer  Sendung  sich  gelöst,  so  wird  er  postamtlich  wiederhergestellt.
II  Ist  durch  die  Beschädigung  2c.  bei  einem  Briefe  mit  Werthangabe  oder  einem
Packete  die  Herausnahme  des  Inhalts  möglich  geworden,  so  wird  vor  Herstellung  des.
        <pb n="415" />
        413

Verschlusses  die  Sendung  geöffnet  und  der  Inhalt  festgestellt.  Die  Postbeamten  müssen
sich  jeder  über  den  Zweck  der  Eröffnung  hinausgehenden  Einsicht  der  Sendung  enthalten.

III  Der  Beamte,  welcher  die  Herstellung  der  Verpackung  2c.  oder  die  Feststellung
des  Inhalts  bewirkt,  muß  thunlichst  einen  Zeugen  hinzuziehen.  Der  Beamte  und  der
Zeuge  haben  den  über  den  Hergang  auf  der  Sendung  niederzuschreibenden  Bermerk  oder
die  darüber  aufzunehmende  Verhandlung  zu  unterzeichnen.

IV  Briefe  mit  Werthangabe  und  Packete,  die  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen
anderweit  verschlossen  worden  sind  oder  bei  der  Bestimmungs-Postanstalt  beschädigt  eingehen,
  hat  diese  zurückzubehalten  und  den  Empfänger  davon  mit  dem  Ersuchen  in  Kenntniß
zu  setzen,  sich  zur  Eröffnung  der  Sendung  in  Gegenwart  eines  Postbeamten  im  Postdienstzimmer
  innerhalb  der  zu  bestimmenden  Frist  einzufinden.  Etwaige  Erinnerungen,
die  der  erschienene  Empfänger  bei  Eröffnung  der  Sendung  gegen  deren  Inhalt  erhebt,
sind  in  die  Verhandlung  aufzunehmen,  durch  welche  der  Befund  festgestellt  wird.  Leistet
der  Empfänger  dem  Ersuchen  keine  Folge  oder  verzichtet  er  ausdrücklich  auf  Eröffnung
der  Sendung,  so  erfolgt  deren  Bestellung  und  Aushändigung  in  gewöhnlicher  Weise.

V  Sendungen  mit  Drucksachen,  Geschäftspapieren  oder  Waarenproben  zum  Zwecke
der  Prüfung  über  die  Zulässigkeit  des  ermäßigten  Portos  zu  öffnen  und  einzusehen,  sind
die  Postbeamten  auch  ohne  weiteres  Verfahren  befugt.  "

VI  Wenn  eine  Sendung  in  Folge  mangelhafter  Verpackung  postamtlich  neu  verpackt
werden  muß,  so  werden  die  Kosten  vom  Empfänger  oder,  wenn  von  diesem  keine  Zahlung
zu  erlangen  ist,  vom  Absender  eingezogen.

g.  40.
Bestellung.

1  Die  bei  der  Postanstalt  des  Bestimmungsorts  eingelaufenen  Postsendungen,  mit
Ausnahme  der  postlagernden  und  der  zur  Abholung  gelangenden  Sendungen,  werden  den
Empfängern  innerhalb  des  Ortsbestellbezirks  in  unbeschränkter  Weise  und  den  Empfängern
in  Orten  des  Landbestellbezirks  insoweit  zugeliefert,  als  die  Sendungen  im  Einzelnen
oder  zusammen  nach  Umfang  und  Gewicht  so  beschaffen  sind,  daß  durch  ihre  Beförderung
der  Landpostbote  nicht  übermäßig  belastet  wird.  Den  Empfängern  solcher  Sendungen,
deren  Beförderung  nach  Vorstehendem  durch  den  Landpostboten  nicht  möglich  ist,  übersendet
die  Bestimmungs-Postanstalt  ein  Benachrichtigungsschreiben,  welches  unter  Vollziehung
        <pb n="416" />
        414

der  vorgedruckten  Empfangsbescheinigung  bei  Abholung  der  Sendung  an  die  Postanstalt
zurückzugeben  ist.  Die  Postanstalt  ist  befugt,  aber  nicht  verpflichtet,  die  Berechtigung
desjenigen  zu  prüfen,  welcher  das  Benachrichtigungsschreiben  vorlegt.

Die  für  Bewohner  von  Landorten  mit  Posthilfstelle  bestimmten  gewöhnlichen  Briefsendungen
  und  gewöhnlichen  Packete  werden  in  der  Regel  der  Posthilfstelle  zugeführt  und
hier  entweder  durch  den  Inhaber  der  Posthilfstelle  abgetragen  oder  zur  Abholung  bereit
gehalten  (§.  45).  Wenn  im  letzteren  Falle  die  Sendungen  bis  zur  nächsten  Ankunft  des
Landpostboten  bei  der  Posthilfstelle  nicht  vom  Empfänger  abgeholt  sind,  so  erfolgt  die
Bestellung  durch  den  Landpostboten.

II  Die  Bestellung  von  Einschreibsendungen,  Postanweisungsbeträgen  und  Sendungen
mit  Werthangabe  sowie  von  gewöhnlichen  Packeten  gegen  Rückschein  darf  nur  gegen
Empfangsbescheinigung  geschehen;  die  Person,  an  welche  die  Bestellung  erfolgt,  hat  den
Ablieferungsschein  (Rückschein)  oder  die  auf  der  Rückseite  der  Postanweisung  oder  der
Postpacketadresse  vorgedruckte  Ouittung  handschriftlich  zu  vollziehen.  Des  Schreibens
unkundige  oder  am  Schreiben  verhinderte  Personen  unterzeichnen  mittelst  Handzeichens,
welches  durch  den  Gemeindevorsteher  oder  eine  andere  zur  Führung  eines  amtlichen
Siegels  berechtigte  Person  unter  Beidrückung  des  Siegels  zu  beglaubigen  ist.

III  Wenn  der  Empfänger  oder  eine  sonstige  zur  Empfangnahme  berechtigte  Person
bei  dem  ersten  und  zweiten  Versuche  der  Bestellung  nicht  zu  Hause  getroffen  wird,  so
wird  der  Empfänger,  beziehungsweise  sein  Bevollmächtigter,  nöthigen  Falles  schriftlich
benachrichtigt,  daß  eine  Postsendung  eingelaufen  sei  und  bei  der  Postanstalt  abgeholt
werden  könne.

IV  Für  die  Belieferung  der  Postsendungen,  mit  Ausnahme  der  Briefe  mit  Zustellungsurkunde
  (§.  30),  der  durch  Eilboten  zu  bestellenden  Sendungen  (§.  27)  und  der  im  Postwege
  bezogenen  Zeitungen  (§.  55)  wird  eine  Bestellgebühr  nicht  erhoben.

S.  41.

Zeit  der  Bestellung.
1  Die  Postbehörde  bestimmt,  wie  oft  täglich  und  in  welchen  Fristen  die  eingegangenen
Sendungen  zu  bestellen  sind.  Wegen  der  Eilsendungen  siehe  §.  27.
II  An  Sonntagen  und  an  den  nachgenannten  Festtagen  als:
        <pb n="417" />
        415

Neujahrsfest,  Erscheinungsfest,  Charfreitag,  Ostermontag,  Christi  Himmelfahrt,
Pfingstmontag,  Christfest  und  Stephanstag,
und  in  denjenigen  Postorten,  in  welchen  die  katholischen  Einwohner  die  Mehrzahl  bilden,
auch  an
Fronleichnam,  Mariä  Himmelfahrt  und  Allerheiligen

unterbleibt  in  den  Postorten  die  Bestellung  der  angekommenen  Sendungen  während  des
Vormittags-Gottesdienstes,  sodann  in  der  Regel  von  12  Uhr  Mittags  ab  für  den  Rest
des  Tages.
III  An  den  folgenden  Festtagen,  nämlich:
Neujahrsfest,  Erscheinungsfest,  Charfreitag,  Osterfest,  Christi  Himmelfahrt,
Pfingstfest  und  Christfest,
und  in  denjenigen  Orten,  in  welchen  die  katholischen  Einwohner  die  Mehrzahl  bilden,  auch  an
Fronleichnam,  Mariä  Himmelfahrt  und  Allerheiligen
unterbleibt  der  Landbestelldienst.  An  den  andern  Sonn=  und  Festtagen  findet  der  Landbestelldienst
  in  dem  von  der  Postverwaltung  nach  Maßgabe  der  örtlichen  Verhältnisse  zu
regelnden  Umfange  statt.  Während  der  ortsüblichen  Kirchenstunden  hat  jedoch  der  Bestelldienst
  auch  an  diesen  Tagen  zu  ruhen.

 

8.  42.
An  wen  die  Bestellung  geschehen  muß.

1  Die  Bestellung  erfolgt  an  den  Empfänger  selbst  oder  an  dessen  Bevollmächtigten.
Wegen  Bestellung  der  Briefe  mit  Zustellungsurkunde  siehe  S.  43.

II  Für  die  Empfangsberechtigung  bei  Postsendungen  an  Handelsfirmen  (Ginzelfirmen
  und  Handelsgesellschaften),  Genossenschaften  und  Vereine  sind,  wenn  diese  in  die
Handels-,  Genossenschafts=  und  Vereinsregister  eingetragen  sind,  die  über  die  Vertretungsbefugniß
  in  die  Register  eingetragenen  Bestimmungen  maßgebend.  Postsendungen  an
nicht  in  die  Register  eingetragene  Handelsfirmen,  Genossenschaften  und  Vereine  sowie
au  Gesellschaften,  Directionen,  Ausschüsse,  Büreaux,  Geschäftsstellen  und  ähnliche  Firmen,
in  deren  Aufschrift  der  Empfänger  nicht  namentlich  bezeichnet  ist,  sind  an  diejenige  Person
  auszuhändigen,  welche  der  Postanstalt  als  Inhaber,  Director,  Vorsteher  rc.  bekannt
ist  oder  als  solcher  sich  unzweifelhaft  ausweist.
        <pb n="418" />
        416

III  Der  Empfänger,  welcher  einen  Dritten  zur  Empfangnahme  der  für  ihn  bestimmten
Postsendungen  bevollmächtigen  will,  hat  die  Vollmacht  schriftlich  auszustellen  und  darin
die  Gattungen  der  Sendungen  genau  zu  bezeichnen,  zu  deren  Empfangnahme  der  Bevollmächtigte
  befugt  sein  soll.  Die  Unterschrift  des  Machtgebers  unter  der  Vollmacht  muß,
wenn  ihre  Nichtigkeit  nicht  ganz  außer  Zweifel  steht,  von  einem  Beamten,  der  zur  Führung
  eines  amtlichen  Siegels  berechtigt  ist,  unter  dessen  Beidrückung  beglaubigt  sein.  Die
Vollmacht  ist  bei  der  Postanstalt,  welche  die  Bestellung  ausführen  läßt,  niederzulegen.

IV  Ist  außer  dem  Empfänger  noch  ein  Anderer,  wenn  auch  nur  zur  näheren  Bezeichnung
  der  Wohnung  des  Empfängers,  in  der  Aufschrift  genannt,  z.  B.  „An  1.  bei
ß.“,  so  ist  dieser  zweite  Empfänger  auch  ohne  ausdrückliche  Ermächtigung  als  Bevollmächtigter
  des  erstgenannten  Empfängers  zur  Empfangnahme  von  gewöhnlichen  Briefsendungen
  anzusehen.  Ist  ein  Gasthof  als  Wohnung  des  Empfängers  in  der  Aufschrift
angegeben,  so  gilt  der  Gastwirth  auch  dann  als  bevollmächtigt  zur  Empfangnahme  gewöhnlicher
  Briefsendungen,  wenn  der  Empfänger  noch  nicht  eingetroffen  ist.  Sind  bei
Postaufträgen  mehrere  Personen  bezeichnet,  so  erfolgt  die  Vorzeigung  nur  an  die  zuerst
genannte  Person  oder  deren  Bevollmächtigten.

V  Wird  der  Empfänger  oder  dessen  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  bestellter
Bevollmächtigter  in  seiner  Wohnung  nicht  angetroffen  oder  wird  dem  Briefträger  2c.  der.
Zutritt  zu  ihnen  nicht  gestattet,  so  erfolgt  die  Bestellung  und  Aushändigung  der  gewöhnlichen
  Briefsendungen  sowie  der  gewöhnlichen  Packete,  ferner  der  Anlagen  der  Postaufträge
zur  Geldeinziehung,  sofern  der  Betrag  sogleich  berichtigt  wird,  an  einen  Haus-(Geschäfts-)
beamten,  ein  erwachsenes  Familienglied,  einen  sonstigen  Angehörigen  oder  an  einen  Dienstboten
  des  Empfängers  oder  des  Bevollmächtigten.  Wird  Niemand  angetroffen,  an  den
hiernach  die  Bestellung  und  Aushändigung  geschehen  kann,  so  ist  sie  zulässig  an  den
Hauswirth,  den  Wohnungsgeber  oder  den  Pförtner  des  Hauses.

VI  Hat  der  Empfänger  oder  dessen  Bevollmächtigter  (III)  an  seiner  Wohnung  oder
an  seinen  Geschäftsräumen  einen  Briefkasten  anbringen  lassen,  so  werden  gewöhnliche
frankirte  Briefsendungen  durch  die  bestellenden  Boten  in  den  Briefkasten  gelegt,  soweit
dessen  Beschaffenheit  es  gestattet  und  andere  Verabredungen  nicht  bestehen.

VII  Einschreibsendungen  und  Sendungen  mit  Werthangabe  bis  400  Mark  sowie
Postanweisungen  bis  400  Mark  können,  wenn  der  Empfänger  oder  sein  Bevollmächtigter
        <pb n="419" />
        417

in  der  Wohnung  nicht  angetroffen  oder  dem  bestellenden  Boten,  Briefträger  2c.  der  Zutritt
  nicht  gestattet  wird,  an  ein  erwachsenes  Familienglied  des  Empfängers  oder  seines
Bevollmächtigten  bestellt  werden.

Bei  höherem  Werth=  oder  Postanweisungsbetrage  muß  die  Bestellung  an  den  Empfänger
  oder  seinen  Bevollmächtigten  selbst  erfolgen.

Die  Bestellung  der  Einschreibsendungen,  Sendungen  mit  Werthangabe  und  Postanweisungen
  hat  stets  an  den  Empfänger  selbst  stattzufinden,  wenn  die  Sendungen  vom
Absender  mit  dem  Vermerk  „Eigenhändig“  versehen  sind.

VIII  Lautet  bei  Einschreibsendungen,  Sendungen  mit  Werthangabe,  Postanweisungen
und  gewöhnlichen  Packeten  die  Aufschrift:

„An  A.  zu  erfragen  bei  B.“  so  muß  die  Bestellung  an  den  zuerst  genannten

„An  A.  abzugeben  bei  B.“  Empfänger  (A).,  seinen  Bevollmächtigten  oder  den

„An  A.  im  Hause  des  B.“  sonstigen  Empfangsberechtigten  (V  und  VlI)  er-„An

  A.  wohnhaft  bei  B."“,  folgen;
lautet  die  Aufschrift  dagegen:

„An  A.  zu  Händen  des  B.“  so  darf  die  Bestellung  sowohl  an  den  zuerst  genannten

„An  A.  abzugeben  an  B.“  Empfänger  (A.)  als  auch  an  den  zuletzt  genannten

„An  A.  für  B.“  (B.),  deren  Bevollmächtigten  oder  den  sonstigen  Em-„An

  A.  unter  (per)  Adresse  des  B.“,  pfangsberechtigten  (V  und  VII)  erfolgen.

IX  Sendungen  gegen  Rückschein  dürfen  nur  an  den  Empfänger  selbst  oder  seinen
Bevollmächtigten  bestellt  werden.

X  Die  Bestellung  der  Postsendungen  an  Bewohner  von  Schlössern  regierender  deutscher
Fürsten,  an  Militärpersonen  sowie  an  Zöglinge  von  Erziehungsanstalten,  Pensionaten  rc.
erfolgt  auf  Grund  der  mit  den  zuständigen  Behörden  oder  den  Vorstehern  der  Erziehungsanstalten
  getroffenen  besonderen  Abkommen  an  die  von  den  Behörden  2c.  beauftragten
Personen.

XI  Die  an  Kranke  in  öffentlichen  Krankenanstalten  gerichteten  Postsendungen  dürfen
an  den  Vorstand  der  Krankenanstalt  behändigt  werden,  sofern  dem  Briefträger  rc.  der
Zutritt  zu  dem  Kranken  nicht  gestattet  wird.

XII  Postsendungen,  die  an  verstorbene  Personen  gerichtet  sind,  dürfen  den  Erben
ausgehändigt  werden,  wenn  sich  diese  durch  Vorlegung  des  Testaments,  der  gerichtlichen

7
        <pb n="420" />
        418

Erbbescheinigung  ꝛc.  ausgewiesen  haben;  solange  dieser  Nachweis  nicht  erbracht  ist,  kann
nur  die  Aushändigung  gewöhnlicher  Briefsendungen  nach  den  Vorschriften  unter  V  erfolgen.

XIII  Hinsichtlich  der  Behändigung  von  Sendungen  durch  Eilboten  gelten  dieselben
Bestimmungen,  welche  für  die  im  gewöhnlichen  Wege  zur  Bestellung  gelangenden  Sendungen
  maßgebend  sind.

XIV  Zollpflichtige  Postsendungen  werden  zur  zollamtlichen  Schlußabfertigung  an  die
zuständigen  Zoll=  und  Steuerstellen  übergeben.  Die  Haftpflicht  der  Postverwaltun
erlischt,  sobald  die  ordnungsmäßige  Uebergabe  der  Sendung  an  die  Zoll=  oder  Steuerstelle
auf  Grund  der  bestehenden  Vorschriften  stattgefunden  hat.  Zur  Empfangnahme  der  an
die  Zollbehörde  zur  zollamtlichen  Schlußabfertigung  überwiesenen  Sendungen  wird  dem
Empfänger  von  der  Postanstalt  ein  Ausweis  (Hallschein)  ausgehändigt.  Auf  die  Zustellung
  und  Aushändigung  dieses  Ausweises  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  in  derselben
  Weise  Anwendung,  wie  wenn  die  Sendung  selbst  an  den  Empfänger  zugestellt
werden  würde.  -

§.43.
Bestellung  der  Briefe  mit  Zustellungsurkunde.

I  Auf  die  Bestellung  von  Briefen  mit  Zustellungsurkunde  finden  die  Bestimmungen
in  den  §§.  180  bis  186,  195,  208  und  212  der  Civilprozeßordnung  für  das  Deutsche
Reich  in  der  Fassung  vom  20.  Mai  1898  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  an  die
Stelle  des  Gerichtsvollziehers  der  bestellende  Bote  der  Postanstalt  tritt.

II  An  Sonntagen  und  gesetzlichen  Feiertagen  unterbleibt  die  Bestellung  von  Briefen
mit  Zustellungsurkunde,  wenn  sie  nicht  vom  Absender  auf  der  Aufschriftseite  des  Briefes
besonders  beantragt  ist.

III  Briefe,  die  an  Eheleute  gemeinschaftlich  gerichtet  sind,  werden  zugestellt,  wie  wenn
sie  an  den  Ehemann  allein  gerichtet  wären.  Leben  die  Eheleute  getrennt,  so  werden  solche
Briefe  als  unbestellbar  behandelt.

Briefe  mit  Zustellungsurkunde  an  verstorbene  Personen  sind  stets  als  unbestellbar  zu
behandeln.

IV  Wegen  der  Bestellung  von  Briefen  mit  Zustellungsurkunde,  die  von  deutschen
Gerichten,  Gerichtsvollziehern,  Gerichtsschreibern,  Reichs-,  Staats=  oder  Gemeindebehörden
ausgehen,  bewendet  es  bei  den  hierüber  bestehenden  besonderen  Bestimmungen.
        <pb n="421" />
        419

8.  44.
Aushändigung  von  postlagernden  Sendungen.

1  Sendungen  mit  dem  Vermerke  „Postlagernd“  werden  bei  der  Bestimmungs-Postanstalt
  aufbewahrt  und  dem  Empfänger  behändigt,  wenn  er  sich  meldet  und  auf  Erfordern
ausweist.

II  Die  Aufbewahrungsfrist  beträgt:

a)  bei  Sendungen  mit  lebenden  Thieren  2  mal  24  Stunden  nach  dem  Eintreffen;

b)  bei  Sendungen  mit  Postnachnahme  7  Tage  vom  Tage  nach  dem  Eintreffen;

I)  bei  sonstigen  Postsendungen  einen  Monat  vom  Tage  nach  dem  Eintreffen.

g.  45.
Abholung  der  Postsendungen.

1  Der  Empfänger,  welcher  von  der  Befugniß,  seine  Postsendungen  abzuholen  oder
abholen  zu  lassen,  Gebrauch  machen  will,  muß  dies  in  einer  schriftlichen  Erklärung  in  der
von  der  Postverwaltung  vorgeschriebenen  Fassung  aussprechen  und  diese  Erklärung  bei
der  Postanstalt  niederlegen.  Hinsichtlich  der  Beglaubigung  der  Unterschrift  unter  der
Erklärung  gelten  die  Vorschriften  des  §.  42  III.  Die  Aushändigung  erfolgt  innerhalb
der  Postschalterdienststunden.  Die  Postbehörde  ist  berechtigt,  anzuordnen,  daß  dieselbe
Person  sich  höchstens  zur  Empfangnahme  der  für  drei  Abholer  eingegangenen  Postsendungen
melden  darf.

Die  Abholung  von  Postsendungen  bei  Posthilfstellen  ist  ohne  Abgabe  einer  schriftlichen
  Abholungserklärung  gestattet.

II  Wenn  in  der  Aufschrift  von  Postsendungen  außer  dem  eigentlichen  Empfänger  A.
eine  zweite  Person  B.  derart  benannt  ist,  daß  nach  §.  42  IV  und  VIII  die  Aushändigung
auch  an  B.  erfolgen  darf,  so  findet  auf  diese  Sendungen  eine  von  B.  für  seine  eigenen
Postsachen  gegebene  Abholungserklärung  ohne  Weiteres  Anwendung.  Dasselbe  gilt  für
gewöhnliche  Briefsendungen  und  gewöhnliche  Packete,  wenn  ein  Gasthof  als  Wohnung
genannt  ist  und  der  Gastwirth  zu  den  Abholern  gehört.  J

III  Da  die  Postsendungen  mit  Ausnahme  der  Briefe  mit  Zustellungsurkunde,  der
durch  Eilboten  zu  bestellenden  Sendungen  und  der  im  Postwege  bezogenen  Zeitungen  dem
Empfänger  bestellgeldfrei  ins  Haus  beliefert  werden,  erstreckt  sich  das  Recht  zur  regelt
        <pb n="422" />
        40

mäßigen  Abholung  in  der  Regel  nur  auf  gewöhnliche  und  eingeschriebene  Briefsendungen

und  auf  Zeitungen.

IV  Die  mit  den  Posten  ankommenden  gewöhnlichen  Briefsendungen  und  Zeitungen
müssen  für  die  Abholer  spätestens  eine  halbe  Stunde  nach  der  Ankunft  zur  Ausgabe  gestellt
  werden,  vorausgesetzt,  daß  die  Abholungszeit  in  die  Schalterdienststunden  fällt.  Eine
Verlängerung  jener  Frist  ist  nur  mit  Genehmigung  der  Generaldirektion  der  Posten  und
Telegraphen  zulässig.

V  Die  Bestellung  erfolgt,  der  abgegebenen  Erklärung  des  Empfängers  ungeachtet,
durch  Boten  der  Postanstalt:

1.  wenn  der  Absender  die  Eilbestellung  verlangt  hat;

2.  wenn  es  auf  die  Bestellung  von  Briefen  mit  Zustellungsurkunde  oder  auf  die

Vorzeigung  von  Postaufträgen  ankommt;

3.  wenn  es  sich  um  Einschreibsendungen,  Postanweisungen  und  Sendungen  mit
Werthangabe  handelt,  die  vom  Absender  mit  dem  Vermerk  „Eigenhändig“  versehen
  sind;

4.  wenn  der  Empfänger  den  lagernden  Gegenstand  nicht  am  Tage  nach  dem  Eingange,
  bei  Sendungen  mit  lebenden  Thieren  (§.  6)  nicht  binnen  24  Stunden
nach  dem  Eintreffen  abholen  läßt.

VI  Gefachgebühren  für  abzuholende  Briefe  und  sonstige  Gegenstände  kommen  nicht
zur  Erhebung.

E

g.  46.

Nachsendung  der  Postsendungen.

1  Hat  der  Empfänger  seinen  Aufenthalts=  oder  Wohnort  verändert  und  ist  sein
neuer  Aufenthalts=  oder  Wohnort  bekannt,  so  werden  gewöhnliche  und  eingeschriebene
Briefsendungen  und  Postanweisungen  nachgesendet,  wenn  nicht  er  oder  der  Absender  eine
andere  Bestimmung  getroffen  hat.  Dasselbe  gilt  von  den  Postaufträgen  nebst  ihren
Anlagen,  falls  der  Absender  nicht  die  sofortige  Rücksendung  oder  die  Weitergabe  zur
Protesterhebung  oder  die  Absendung  an  eine  andere,  namentlich  bezeichnete  Person  verlangt
  hat.

II  Bei  Packeten  und  bei  Briefen  mit  Werthangabe  erfolgt  die  Nachsendung  nur  auf
Verlangen,  entweder  des  Absenders  oder  des  Empfängers.
        <pb n="423" />
        421

III  Für  Packete  und  für  Briefe  mit  Werthangabe  werden  im  Falle  der  Nachsendung
das  Porto  (einschließlich  des  etwaigen  Zuschlags  für  sperriges  Gut)  und  die  Versicherungsgebühr
  von  Bestimmungsort  zu  Bestimmungsort  zugeschlagen.  Für  andere  Sendungen
findet  ein  neuer  Ansatz  von  Porto  nicht  statt,  außer  wenn  für  die  erstmalige  Beförderung
bloß  das  für  den  Orts=  oder  Nachbarortsverkehr  (§§.  7  bis  12)  bestehende  ermäßigte
Porto  anzusetzen  war  und  wenn  dieses  Porto  für  die  Beförderung  vom  ursprünglichen
Aufgabeort  oder  vom  Nachsendungsorte  nach  dem  schließlichen  Bestimmungsorte  nicht  mehr
Platz  greift.  In  diesem  Falle  wird  bei  ursprünglich  richtig  frankirten  Sendungen  der
an  dem  Franko  für  den  neuen  Taxbereich  fehlende  Betrag  als  Ergänzungsporto  angesetzt;
unfrankirte  oder  unzureichend  frankirte  Sendungen  werden  an  Stelle  des  ursprünglich
angesetzten  Portos  mit  demjenigen  Portobetrage  belegt,  welcher  für  Sendungen  der  betreffenden
  Art  im  Bereiche  der  neuen  Taxe  zum  Ansatze  zu  kommen  hat.  Einschreib,
Postanweisungs=  und  Postauftragsgebühren  sowie  die  Gebühr  von  1  Mark  für  dringende
Packete  und  die  Vorzeigegebühr  für  Nachnahmesendungen,  ferner  der  Portozuschlag  für
unfrankirte  Briefe  mit  Werthangabe  und  für  unfrankirte  Packete  bis  zum  Gewichte  von
5  Kilogramm,  werden  bei  der  Nachsendung  nicht  noch  einmal  angesetz.

§.  17.

Behandlung  unbestellbarer  Postsendungen  am  Bestimmungsorte.

*E-—

Postsendungen  sind  für  unbestellbar  zu  erachten:

.  wenn  der  Empfänger  am  Bestimmungsorte  nicht  zu  ermitteln  und  die  Nachsendung
  nach  den  Vorschriften  im  §.  46  nicht  möglich  oder  nicht  zulässig  ist;

4.  wenn  die  Annahme  verweigert  wird;

.  wenn  eine  Sendung  mit  dem  Vermerke  „Postlagernd“  nicht  innerhalb  eines
Monats  vom  Tage  nach  dem  Eintreffen,  bei  Sendungen  mit  lebenden  Thieren
(§.  6)  nicht  spätestens  innerhalb  2mal  24  Stunden  nach  dem  Eintreffen  von
der  Post  abgeholt  wird;

.  wenn  eine  Sendung  mit  Postnachnahme,  auch  wenn  sie  mit  „Postlagernd“  bezeichnet
  ist,  nicht  innerhalb  7  Tage  vom  Tage  nach  dem  Eingang  am  Bestimmungsort
  eingelöst  wird;

4.l  wenn  die  Sendung  Loose  oder  Anbietungen  zu  einem  Glückspiel  enthält,  an

—

S#1#

Ci
        <pb n="424" />
        422

welchem  der  Empfänger  nach  den  Gesetzen  sich  nicht  betheiligen  darf,  und  wenn
eine  solche  Sendung  sofort  nach  geschehener  Eröffnung  an  die  Post  zurückgegeben
  wird.

II  Bevor  in  den  Fällen  zu  Absatz  1  Punkt  1  bis  4  ein  Packet  als  unbestellbar  nach
dem  Aufgabeorte  zurückgeleitet  wird,  ist  eine  Unbestellbarkeitsmeldung  an  die  Aufgabe-Postanstalt
  zu  erlassen,  um  die  Bestimmung  des  Absenders  über  die  weitere  Behandlung
des  Packets  einzuholen.  Die  Absendung  einer  Unbestellbarkeitsmeldung  hat  jedoch  zu
unterbleiben,  wenn  der  Absender  durch  einen  für  die  Bestimmungs-Postanstalt  verständ--lichen
  Vermerk  in  der  Aufschrift  des  Packets  und  der  etwaigen  Postpacketadresse  die.
sofortige  Rücksendung  nach  dem  ersten  vergeblichen  Bestellversuch  oder  nach  Ablauf  der
vorgesehenen  Lagerfrist  verlangt  oder  im  voraus  die  Zustellung  an  einen  andern  Empfänger
an  demselben  oder  an  einem  andern  Orte  des  Deutschen  Reichs  vorgeschrieben  hat.

Ist  ein  Brief  mit  Werthangabe  oder  eine  Postanweisung  deshalb  unanbringlich,
weil  der  Empfänger  wegen  unzureichender  Adresse  nicht  sicher  erkennbar  ist,  so  muß  ebenfalls
  eine  Unbestellbarkeitsmeldung  erlassen  werden,  sofern  der  Absender  auf  der  Sendung
genannt  ist.

Für  die  Beförderung  jeder  Unbestellbarkeitsmeldung  und  der  zu  ertheilenden  Antwort.
sind  im  Orts=  und  Nachbarortsverkehr  10  Pf.,  im  sonstigen  Verkehr  20  Pf.  Porto  vom
Absender  an  die  Aufgabe-Postanstalt  zu  entrichten.

III  Ueber  ein  unbestellbar  gemeldetes  Packet  kann  der  Absender  dahin  verfügen,  daß
entweder  die  Bestellung  nochmals  an  den  ursprünglichen  Empfänger  zu  versuchen
  sei  oder  an  eine  andere  Person  und,  wenn  die  Bestellung  auch  in  diesem
Falle  vergeblich  ist,  an  eine  dritte  Person  erfolgen  solle  oder  daß  das  Packet  an
ihn  selbst  zurückgesendet  werde.

Hierbei  macht  es  keinen  Unterschied,  ob  die  weiter  namhaft  gemachten  Personen  an
dem  ursprünglichen  Bestimmungsort  oder  an  einem  andern  Orte  des  Deutschen  Reichs,
wohin  eintretenden  Falles  die  Weitersendung  zu  bewirken  ist,  wohnen.

Ist  die  Bestellung  an  die  vom  Absender  auf  Grund  der  Unbestellbarkeitsmeldung
namhaft  gemachten  Personen  nicht  ausführbar,  so  hat  die  Rücksendung  des  Packets  nach
dem  Aufgabeort  ohne  Weiteres  zu  erfolgen;  eine  nochmalige  Unbestellbarkeitsmeldung
wird  nicht  erlassen.

Der  Absender  kann  die  Sendung  auch  durch  Preisgabe  der  Postverwaltung  über-
        <pb n="425" />
        423

lassen,  doch  bleibt  er  in  diesem  Falle  verpflichtet,  die  aufgelaufenen  Portokosten,  die  Gebühr
für  die  Unbestellbarkeitsmeldung  und  sonstige  der  Verwaltung  für  die  Sendung  erwachsene
Kosten  bis  zur  Höhe  des  Betrags  zu  entrichten,  welcher  durch  den  Verkauf  des  Packets
nicht  gedeckt  wird.

IV  Verweigert  der  Absender  die  Zahlung  des  Portos  für  die  Beförderung  der
Unbestellbarkeitsmeldung  nebst  Antwort  (I1),  so  wird  seiner  etwaigen  Bestimmung  über
die  Sendung  keine  Folge  gegeben,  die  Sendung  vielmehr  nach  dem  Aufgabeorte  zurückgeleitet.


Das  Gleiche  hat  zu  geschehen,  wenn  der  Absender  seine  Erklärung  nicht  innerhalb
7  Tage  nach  Empfang  der  Benachrichtigung  bei  der  Aufgabe-Postanstalt  abgibt.

Alle  andern  Postsendungen  sind,  wenn  sie  als  unbestellbar  erkannt  werden,  ohne
Verzug  nach  dem  Aufgabeorte  zurückzusenden.  Nur  bei  Sendungen,  die  einem  schnellen
Verderb  unterliegen,  muß,  sofern  nach  dem  Ermessen  der  Bestimmungs-Postanstalt  Grund
zu  der  Besorgniß  vorhanden  ist,  daß  der  Verderb  auf  dem  Rückweg  eintreten  werde,  von
der  Rücksendung  abgesehen  werden  und  die  Veräußerung  des  Inhalts  für  Rechnung  des
Absenders  erfolgen.

VI  In  allen  vorgedachten  Fällen  ist  der  Grund  der  Rücksendung  oder  eintretenden
Falles,  daß  und  weshalb  die  Veräußerung  erfolgt  sei,  auf  der  Sendung  oder  auf  der
etwaigen  Postpacketadresse  zu  vermerken.

VII  Die  zurückzusendenden  Gegenstände  dürfen  nicht  eröffnet  sein.  Eine  Ausnahme
hiervon  tritt  nur  ein  bei  den  unter  15  bezeichneten  Briefen  sowie  bei  denjenigen  Briefen,
welche  von  einer  mit  dem  Empfänger  gleichnamigen  Person  irrthümlich  geöffnet  wurden.
Bei  Briefen  der  letzteren  Art  ist  thunlichst  dahin  zu  wirken,  daß  die  Personen,  welche  die
Eröffnung  irrthümlich  bewirkt  haben,  dies  unter  Namensunterschrift  auf  der  Rückseite
des  Briefes  bescheinigen.

VIII  Bei  zurückzusendenden  Packeten  und  bei  Briefen  mit  Werthangabe  sind  das  Porto
(einschließlich  des  etwaigen  Zuschlags  für  sperriges  Gut)  und  die  Versicherungsgebühr
auch  für  die  Rücksendung  zu  entrichten.  Bei  andern  Gegenständen  findet  ein  neuer
Portoansatz  nicht  statt.  Einschreib-,  Postanweisungs=  und  Postauftragsgebühren  sowie
die  Vorzeigegebühr  für  Nachnahmesendungen,  ferner  der  Portozuschlag  für  unfrankirte
Briefe  mit  Werthangabe  und  für  unfrankirte  Packete  bis  zum  Gewichte  von  5  Kilogramm,
        <pb n="426" />
        424

werden  bei  der  Rücksendung  nicht  noch  einmal  berechnet.  Dagegen  wird  für  zurückzusendende
  dringende  Packete  die  Gebühr  von  1  Mark  noch  einmal  angesetzt,  wenn  der.
Absender  ausdrücklich  verlangt  hat,  daß  das  Packet  auch  bei  der  Rücksendung  als.
„Dringend“  behandelt  werde.
#  8.  18.
Behandlung  unbestellbarer  Postsendungen  am  Aufgabeorte.

1  Die  nach  Maßgabe  des  §.  47  unbestellbaren  und  deshalb  nach  dem  Aufgabeorte.
zurückgehenden  Sendungen  werden  an  den  Absender  zurückgegeben.  Wohnt  der  Absender.
in  dem  Bestellbezirk  einer  andern  Postanstalt  als  derjenigen,  bei  welcher  die  Aufgabe  erfolgt
  war,  so  ist  die  Sendung  der  andern  Postanstalt  zur  Aushändigung  an  den  Absender
und  Einziehung  der  darauf  haftenden  Beträge  zu  übersenden.  Durch  diese  weitere  Versendung
  sollen  dem  Absender  in  der  Regel  keine  Mehrkosten  erwachsen.  Handelt  es  sich
jedoch  um  unbestellbare  Sendungen,  für  welche  für  die  erste  Beförderung  bloß  das  für
den  Orts=  oder  Nachbarortsverkehr  (8§.  7  bis  12)  bestehende  ermäßigte  Porto  anzusetzen
war  und  greift  dieses  Porto  für  die  Beförderung  vom  ursprünglichen  Aufgabeort  oder.
vom  Nachsendungsorte  nach  dem  schließlichen  Bestimmungsorte  nicht  mehr  Platz,  so  erfolgt
eine  Nachtaxirung.  In  diesem  Falle  wird  bei  ursprünglich  richtig  frankirten  Sendungen
der  an  dem  Franko  für  den  neuen  Taxbereich  fehlende  Betrag  als  Ergänzungsporto
angesetzt;  unfrankirte  oder  unzureichend  frankirte  Sendungen  werden  an  Stelle  des
ursprünglich  angesetzten  Portos  mit  demjenigen  Portobetrage  belegt,  welcher  für  Sendungen
  der  betreffenden  Art  im  Bereiche  der  neuen  Taxe  zum  Ansatz  zu  kommen  hat.

II  Bei  der  Aushändigung  einer  zurückgekommenen  Sendung  an  den  Absender  wird
nach  den  für  die  Aushändigung  einer  Sendung  an  den  Empfänger  gegebenen  Vorschriften
  verfahren.

III  Kann  die  Postanstalt  am  Aufgabeorte  den  Absender  nicht  ermitteln,  so  wird  die
Sendung  an  die  Generaldirektion  der  Posten  und  Telegraphen  eingesendet  und  dort  zur
Feststellung  des  Absenders  nöthigen  Falles  geöffnet.  Die  mit  der  Eröffnung  beauftragten
Beamten  sind  zur  Beobachtung  strenger  Verschwiegenheit  besonders  verpflichtet  und  haben
bei  Briefen  nur  von  der  Unterschrift  und  von  dem  Orte  Kenntniß  zu  nehmen,  sich  aber
jeder  weiteren  Durchsicht  zu  enthalten.  Die  Sendung  wird  hiernächst  mittelst  Siegelmarken
  oder  Dienstsiegel,  die  eine  entsprechende  Inschrift  tragen,  wieder  verschlossen.
        <pb n="427" />
        425

IV  Wenn  der  Absender  ermittelt  wird,  aber  die  Annahme  verweigert,  so  können
die  Gegenstände  zum  Besten  der  Unterstützungskasse  für  Angestellte  der  Verkehrsanstalten
verkauft  oder  verwendet,  Briefe  und  die  zum  Verkaufe  nicht  geeigneten  werthlosen  Gegenstände
  aber  vernichtet  werden.

Ist  der  Absender  auch  bei  der  Generaldirektion  der  Posten  und  Telegraphen  nicht
zu  ermitteln,  so  werden  gewöhnliche  Briefsendungen  und  die  zum  Verkaufe  nicht  geeigneten
werthlosen  Gegenstände  nach  Verlauf  von  drei  Monaten,  vom  Tage  ihres  Einganges  bei
der  Generaldirektion  gerechnet,  vernichtet.  Dagegen  ist

1.  bei  Einschreibsendungen,  bei  Briefen  mit  Werthangabe  oder  bei  Briefen,  in  denen

sich  bei  der  Eröffnung  Gegenstände  von  Werth  vorgefunden  haben,  ohne  daß
dieser  angegeben  worden  war,  sowie  bei  Postanweisungen,  «

2.  bei  Packeten  mit  oder  ohne  Werthangabe
der  Absender  öffentlich  aufzufordern,  innerhalb  vier  Wochen  die  unbestellbaren  Gegenstände
  in  Empfang  zu  nehmen.  Die  zu  erlassende  öffentliche  Aufforderung,  die  eine
genaue  Bezeichnung  der  Gegenstände  unter  Angabe  des  Aufgabe=  und  Bestimmungsorts,
der  Person  des  Empfängers  und  des  Tages  der  Einlieferung  enthalten  muß,  wird  durch
Aushang  im  Schaltervorraume  der  Aufgabe-Postanstalt  und  durch  einmalige  Einrückung
in  ein  dazu  geeignetes  amtliches  Blatt  bekannt  gemacht.

VI  Inzwischen  lagern  die  Sendungen  auf  Gefahr  des  Absenders.  Sachen,  die  dem
Verderb  ausgesetzt  sind,  können  sofort  verkauft  werden.

VII  Bleibt  die  öffentliche  Aufforderung  ohne  Erfolg,  so  werden  die  Sendungen
oder  Geldbeträge  zum  Besten  der  Unterstützungskasse  für  Angestellte  der  Verkehrsanstalten
verkauft  oder  verwendet,  Briefe  und  zur  Veräußerung  rc.  nicht  geeignete  sonstige  Gegenstände
  aber  vernichtet.

S.  49.
Lausschreiben  wegen  Postsendungen.

1  Die  Gebühr  für  den  Erlaß  eines  Laufschreibens  wegen  einer  zur  Post  gelieferten
Sendung  beträgt  20  Pf.

II  Für  Laufschreiben  wegen  gewöhnlicher  Briefsendungen  wird  diese  Gebühr  erst
nachträglich  und  nur  in  denjenigen  Fällen  erhoben,  in  welchen  die  richtige  Aushändigung
der  Sendung  an  den  Empfänger  festgestellt  wird.
        <pb n="428" />
        426

III  Für  Laufschreiben  wegen  anderer  Sendungen  ist  die  Gebühr  im  voraus  zu  entrichten;
  die  Erstattung  erfolgt,  wenn  sich  ergibt,  daß  die  Nachfrage  durch  Verschulden  der
Post  herbeigeführt  worden  ist.

IV  Für  Laufschreiben,  die  portofreie  Sendungen  betreffen,  wird  eine  Gebühr  nicht
erhoben.

S.  50.
Verkauf  von  Postwerthzeichen.

1  Die  zur  Frankirung  der  Postsendungen  erforderlichen  Werthzeichen  werden  von
der  Postverwaltung  beschafft.

II  Die  Freimarken  sowie  die  gestempelten  Kartenbriefe,  Postkarten  und  Postanweisungen
  werden  zu  dem  Nennwerthe  des  Stempels  an  das  Publikum  abgelassen.

III  Außer  bei  den  Postanstalten,  den  Posthilfstellen  und  amtlichen  Verkaufstellen
können  Postwerthzeichen  in  kleinerer  Anzahl  auch  von  den  Landpostboten  bei  ihren  Bestellgängen
  bezogen  werden.  Die  Landpostboten  nehmen  ferner,  wenn  ihr  Vorrath  nicht
ausreicht,  Bestellungen  auf  Werthzeichen  au  und  haben  diese  Bestellungen  nebst  den  ihnen
dafür  übergebenen  Baarbeträgen  in  ein  Verzeichniß  (§.  33  IV)  einzutragen.

IV  Die  Anstalt,  in  welcher  die  Postwerthzeichen  hergestellt  werden,  übernimmt  die
Abstempelung  von  Kartenbriefen  und  Postkarten  sowie  von  Briefumschlägen,  Streifbändern
und  offenen,  zur  Versendung  als  Drucksachen  bestimmten  Karten  mit  dem  Freimarken.
stempel  für  das  Publikum  unter  den  bei  jeder  Postanstalt  zu  erfragenden  näheren  Bedingungen.


V  Außer  Kurs  gesetzte  Postwerthzeichen  werden  innerhalb  der  durch  den  Staats-Anzeiger
  für  Württemberg  bekannt  zu  machenden  Frist  bei  den  Postanstalten  zum  Nennwerthe
  gegen  giltige  Postwerthzeichen  umgetauscht.  Nach  Ablauf  der  Frist  findet  ein
Umtausch  nicht  mehr  statt.  6

VI  Die  Postverwaltung  ist  nicht  verbunden,  Postwerthzeichen  baar  einzulösen.

VII  Die  Verwendung  der  aus  gestempelten  Kartenbriefen,  Postkarten  und  Postanweisungen
  sowie  aus  den  nach  IV  für  das  Publikum  gestempelten  Briefumschlägen  re.
ausgeschnittenen  Frankostempel  zur  Frankirung  von  Postsendungen  ist  nicht  zulässig.

Zum  Umtausch  in  den  Händen  des  Publikums  unbrauchbar  gewordener  Postwerthzeichen
  (Freimarken,  gestempelter  Kartenbriefe,  Postkarten  und  Postanweisungen)  ist  die
Postverwaltung  nicht  verpflichtet.
        <pb n="429" />
        §.  51.
Entrichtung  des  Portos  und  der  sonstigen  Gebühren.

1  Die  Postsendungen  können,  sofern  nicht  das  Gegentheil  ausdrücklich  bestimmt  ist,
nach  der  Wahl  des  Absenders  frankirt  oder  unfrankirt  zur  Post  eingeliefert  werden.  Die
Frankirung  der  Postsendungen  hat,  soweit  die  Porto=  und  Gebührenbeträge,  welche  der
Aufgeber  bezahlen  will  oder  muß,  sofort  bei  der  Einlieferung  entrichtet  werden  können
und  die  baare  Bezahlung  nicht  ausdrücklich  vorgeschrieben  ist,  durch  Verwendung  von
Postwerthzeichen  zu  geschehen.  Bei  Briefsendungen  und  Postanweisungen  hat  der  Aufgeber
selbst  die  Marken  aufzukleben,  sofern  die  Formulare  nicht  schon  mit  den  entsprechenden
Werthzeichen  bedruckt  oder  beklebt  von  den  Postanstalten  abzugeben  sind.

II  Sendungen,  in  deren  Aufschrift  der  Frankirungsvermerk  durchstrichen,  weggeschabt
oder  geändert  ist,  sind,  wenn  der  Absender  die  Entrichtung  des  Frankos  verweigert,  von
der  Annahme  zurückzuweisen.  Wenn  Briefsendungen  dieser  Art  oder  Briefsendungen  mit
Frankirungsvermerk,  für  welche  das  Porto  überhaupt  nicht  oder  nicht  zureichend  durch
Postwerthzeichen  entrichtet  ist,  im  Briefkasten  vorgefunden  werden,  so  werden  sie  mit
einer  amtlichen  Bescheinigung  versehen  und  als  unfrankirt  oder  unzureichend  frankirt
behandelt.

III  Reicht  das  am  Abgangsort  entrichtete  Franko  nicht  aus,  so  wird  das  Nachschußporto
  vom  Empfänger  erhoben.  Bei  gewöhnlichen  Briefsendungen  sowie  bei  allen  Sendungen
  vom  Auslande  gilt  die  Verweigerung  der  Nachzahlung  des  Portos  als  Verweigerung
  der  Annahme  der  Sendung.  Bei  unzureichend  frankirten  Einschreibsendungen
und  Sendungen  mit  Werthangabe  sowie  bei  unzureichend  frankirten  Packeten  aus  dem
Inlande  kann  der  Empfänger  die  Auslieferung  ohne  Portozahlung  verlangen,  wenn  er
den  Absender  namhaft  macht  und  bei  Briefsendungen  den  Briefumschlag  zurückgibt.
Der  fehlende  Betrag  wird  alsdann  vom  Absender  eingezogen.

IV.  Wird  die  Annahme  einer  Sendung  vom  Empfänger  verweigert  oder  kann  der
Empfänger  nicht  ermittelt  werden,  so  ist  der  Absender,  selbst  wenn  er  die  Sendung  nicht
zurücknehmen  will,  verbunden,  das  Porto  und  die  Gebühren  zu  zahlen.

V  Für  Sendungen,  die  erweislich  auf  der  Post  verloren  gegangen  sind,  wird  kein
Porto  gezahlt  und  das  etwa  gezahlte  erstattet.  Dasselbe  gilt  von  solchen  Sendungen,
        <pb n="430" />
        428

deren  Annahme  wegen  vorgekommener  Beschädigung  vom  Empfänger  verweigert  wird,
sofern  die  Beschädigung  von  der  Postverwaltung  zu  vertreten  ist.

VI  Hat  der  Empfänger  die  Sendung  angenommen,  so  ist  er,  sofern  im  Vorstehenden
nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist,  zur  Entrichtung  des  Portos  und  der  Gebühren  verpflichtet
und  kann  sich  davon  durch  spätere  Rückgabe  der  Sendung  nicht  befreien.  Nachforderungen
  an  Porto  für  Sendungen,  die  nach  ihrer  Aushändigung  an  den  Empfänger  als
unzureichend  frankirt  erkannt  werden,  hat  jedoch  der  Absender  zu  berichtigen,  wenn  der
Empfänger  die  Zahlung  ablehnt.

Die  Staatsbehörden  sind  befugt,  auch  nach  erfolgter  Annahme  und  Eröffnung  portopflichtiger
  Sendungen  zum  Zwecke  der  nachträglichen  Einziehung  des  Portos  vom  Absender
  die  Briefumschläge  an  die  Postanstalt  zurückzugeben  oder,  falls  es  sich  um  Packete
handelt,  sich  schriftlich  an  die  Postanstalt  zu  wenden.

VII  Sofern  in  der  Postordnung  keine  anderweitigen  Bestimmungen  getroffen  sind,
dürfen  die  Postanstalten  Briefe,  Scheine,  Sachen  2c.  an  die  Empfänger  erst  dann  aushändigen,
  wenn  die  Zahlung  der  Postgefälle  erfolgt  ist.

VIII  Eine  Stundung  von  Porto  findet  nur  statt  bei  den  Mitgliedern  des  Königlichen
  Hauses,  ferner  bei  den  fremden  Gesandtschaften,  dem  Geheimen-Rath  und  den
Ministerien,  sowie  bei  den  Mittelstellen  und  Kreisbehörden  des  Landes.  Andern  Staatsbehörden
  werden  auf  Verlangen  die  baar  oder  in  Postwerthzeichen  ausgelegten  Portobeträge
  bei  jeder  Aufgabe  oder  bei  jeder  Empfangnahme  in  ein  von  ihnen  zu  diesem  Zwecke
der  Postanstalt  vorgelegtes  Verzeichniß  in  einer  Summe  eingetragen.

S.  52.
Nachforderung  und  Erstattung  von  Postgebühren.

I  Nachforderungen  an  zu  wenig  bezahltem  Porto  rc.  ist  der  Absender  oder  Empfänger
nur  dann  zu  berichtigen  verbunden,  wenn  solche  innerhalb  eines  Jahres  nach  der  Aufgabe
  der  Sendung  angemeldet  werden.

II  Zu  viel  angesetzte  oder  erhobene  Portobeträge  oder  sonstige  Postgebühren  können
auf  Nachweis  von  der  Postanstalt  binnen  drei  Monaten  zurückgefordert  werden.
        <pb n="431" />
        429

Abschnitt  II.
Zeitungsvertrieb.
S.  ö3.
Allgemeine  Bestimmungen.

1  Die  Postanstalten  besorgen  die  Annahme  und  die  Ausführung  der  Bestellungen
auf  Zeitungen  und  Zeitschriften,  sowie  deren  Versendung  und  Abgabe  an  die  Besteller.

II  Für  die  Bestellungen  sind  die  Verlagsbedingungen  zunächst  maßgebend.

III  Der  Zeitraum,  für  welchen  Bestellungen  auf  Zeitungen  angenommen  werden
können,  ist  in  den  Zeitungspreislisten  der  Postanstalten  angegeben.

IV  Um  auf  den  Empfang  aller  von  dem  Beginne  der  Bezugsfrist  ab  erscheinenden
Blätter  rechnen  zu  können,  ist  die  Bestellung  bei  der  Postanstalt  sô  zeitig  anzumelden,
daß  dieselbe  der  Postanstalt  des  Verlagsorts  noch  vor  dem  Beginne  der  Bezugsfrist  übermittelt
  werden  kann.

V  Bestellungen  auf  bereits  vollständig  erschienene  Jahrgänge  von  Zeitschriften  werden
von  den  Postanstalten  insoweit  angenommen,  als  die  Verleger  auf  solche  Lieferungen  einzugehen
  bereit  sind.

VI  Der  Erlaßpreis,  welcher  sich  aus

a)  dem  Einkaufspreise,

b)  der  Zeitungsgebühr  und

I)  dem  etwaigen  Zeitungsbestellgelde
zusammensetzt,  ist  stets  im  voraus  und  zwar  sofort  bei  der  Bestellung  baar  zu  entrichten.

8.  54.
Zeitungsgebühr.
1  Die  Zeitungsgebühr  beträgt  25  Prozent  des  Einkaufspreises  mit  der  Ermäßigung
auf  12  1  Prozent  bei  Zeitungen,  die  seltener  als  monatlich  viermal  erscheinen.
II  Mindestens  ist  jedoch  für  jede  im  Postwege  bezogene  Zeitung  jährlich  der  Betrag

von  40  Pf.  zu  entrichten.
S.  55.

Zeitungsbestellgeld.
1  Für  die  im  Postwege  bezogenen  Zeitungen  und  Zeitschriften,  welche  im  Bezirke
        <pb n="432" />
        430

der  Bestimmungs-Postanstalt  abzutragen  sind,  ist  Bestellgeld  zu  entrichten  und  zwar  für
eine  Zeitschrift,  welche
wöchentlich  1  mal  oder  weniger  erscheint  —  30  Df  jährlich,

60

„  2  „  erscheinit  –  „  „  „
5  3  54  ½  90  »  »-,,
  4,,  ,,  1  Mark  20  „  „  „
„  5  „  „  1  „  50  „  „  „
„6  od.  7  „  „  ..  .1»60,,  „  „
„  öfter  als  7  mal  erscheint  2  „

II  Das  Zeitungsbestellgeld  soll  jedoch  in  keinem  Falle  den  Betrag  der  Zeitungsgebühr
  übersteigen.
F.  56.
Ueberweisung  von  Zeitungen,  Nachsendung  unmittelbar  beim  Verleger  bestellter
Zeitungen  und  Tauschexemplare.

1  Eine  bei  der  Post  bestellte  Zeitung  wird  auf  Verlangen  des  Beziehers  an  eine
andere  Postanstalt  gegen  eine  Gebühr  von  50  Pf.  überwiesen.  Wird  die  Ueberweisung
gleichzeitig  für  den  Rest  der  laufenden  und  für  die  kommende  Bezugszeit  beantragt,  so  ist
die  Gebühr  doppelt  zu  entrichten.  Die  Gebühr  wird  auch  für  jede  folgende  Ueberweisung
  erhoben,  kommt  aber  für  die  Rücküberweisung  nach  dem  früheren  Bezugsorte  nicht
in,  Ansatz.

II  Für  die  Nachsendung  einer  bisher  durch  die  Post  noch  nicht  bezogenen,  sondern
unmittelbar  beim  Verleger  bestellten  Zeitung  ist  die  Zeitungsgebühr  und  das  Zeitungsbestellgeld
  nach  Maßgabe  der  in  den  §§.  54  und  55  enthaltenen  Sätze  vom  Antragsteller
zu  entrichten.

III  In  gleicher  Weise  werden  die  zwischen  den  Zeitungs-Verlegern  oder  Herausgebern
zur  Versendung  gelangenden  Tauschexemplare  behandelt.

g.  57.
Nachlieferung  von  Zeitungen.

Wenn  bei  verspäteter  Bestellung  einer  Zeitung  der  Bezieher  die  Nachlieferung  der
für  die  Bezugszeit  bereits  erschienenen  Nummern  wünscht,  so  ist  für  das  an  die  Zeitungs-
        <pb n="433" />
        431
Verlags-Postanstalt  wegen  der  Nachlieferung  abzulassende  besondere  Bestellschreiben  das
Porto  von  10  Pf.  zu  entrichten.  Das  gleiche  Porto  wird  erhoben,  wenn  Bezieher  von
Zeitungen  die  nochmalige  Lieferung  einzelner  ihnen  fehlender  Nummern  der  Zeitung  verlangen.

S.  58.
Zusendung  der  Zeitungen  unter  Umschlag.

1  Außerhalb  der  Postorte  wohnende  Personen  können  die  Zusendung  ihrer
Zeitungen  unter  Umschlag  mit  Adresse  verlangen.

II  Hiefür  hat  der  einzelne  Bezieher  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  seiner  Zeitungen
eine  Gebühr  von  3  Mark  jährlich  zu  entrichten.  Diese  Gebühr  ist  der  Abgabe-Postanstalt
  je  nach  der  Dauer  des  Bezugs  vierteljährlich,  halbjährlich  oder  jährlich  vorauszubezahlen.


S.  59P.
Beilagen,  regelmäßige  Nebenblätter,  Prämien  und  Gratisbeilagen  zu  Zeitungen.
a)  Beilagen  und  regelmäßige  Nebenblätter.

1  Als  gewöhnliche  Beilagen  der  durch  die  Post  vertriebenen  Zeitungen  werden  ohne
Erhebung  einer  Gebühr  solche  Beilagen  zugelassen,  welche  nach  Inhalt,  Form,  Papier,
Druck  und  sonstiger  Beschaffenheit  als  Bestandtheile  der  Zeitung  zu  erachten  sind.

Nebenblätter,  welche  sich  entweder  durch  Ankündigung  in  der  Hauptzeitung  oder  nach
Inhalt  einer  von  dem  Verleger  an  die  Postbehörde  abgegebenen  schriftlichen  Erklärung  als
regelmäßige  Beilagen  der  Hauptzeitung  erkennen  lassen,  sind  ebenfalls  als  gewöhnliche
  Beilagen  zu  behandeln,  sofern  sie  nur  im  Zusammenhang  mit  der  Hauptzeitung,
nicht  aber  für  sich  allein  durch  Vermittlung  der  Post  bezogen  werden
können.  Es  macht  hierbei  keinen  Unterschied,  ob  solche  Nebenblätter  in  Form,  Druck
und  Papier  mit  der  Hauptzeitung  übereinstimmen  oder  nicht.

II  Beilagen  und  Nebenblätter,  welche  den  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  entsprechen,
dürfen  nur  unter  den  in  §.  9  für  die  außergewöhnlichen  Zeitungsbeilagen  festgesetzten
Bestimmungen  zur  Beförderung  angenommen  werden.

b)  Prämien.
III  Bei  Zeitschriften,  deren  Verleger  den  Beziehern  sogenannte  Prämien  —  bestehend
        <pb n="434" />
        432
in  Bildwerken  oder  andern  Kunstgegenständen,  Büchern  und  dergleichen  —  gewähren,
hat  die  Besorgung  der  Prämien  durch  die  betheiligten  Postanstalten  nur  insoweit  einzutreten,
  als  die  Kosten  für  die  Prämien  in  den  gewöhnlichen  Erlaßpreis  für  die  Zeitschrift
mit  eingeschlossen  sind.

IV  Sofern  die  Prämien  ihrer  Beschaffenheit  nach  als  Beilagen  der  Zeitschriften  versendet,
  oder  mindestens  in  die  Zeitungspackete  ohne  Schwierigkeit  eingeschlossen  werden
können,  wird  die  Versendung  in  dieser  Weise  kostenfrei  bewirkt.

V  Sind  dagegen  die  Prämien  zur  Beförderung  in  der  angegebenen  Weise  nicht  geeignet,
  so  daß  sie  in  abgesonderter  Verpackung  —  z.  B.  auf  Nollen  gewickelt  oder  in  besondere
  Behältnisse  eingeschlossen  —  versendet  werden  müssen,  so  werden  die  Prämien
als  besondere  portopflichtige  Packete  an  die  Bestimmungs-Postanstalten  abgesendet.  Das
Porto  wird  von  den  Beziehern  bei  der  Aushändigung  eingezogen.  Wenn  nach  derselben
Bestimmungs-Postanstalt  mehrere  Exemplare  von  Prämien  derselben  Zeitschrift  abzusenden
sind,  so  können  sämmtliche  Exemplare  zusammengepackt  und  die  Portokosten  auf  die  Bezieher
  nach  Verhältniß  vertheilt  werden.

VI  Die  Verpackung  der  als  besondere  Packete  zu  befördernden  Prämien  hat  von  den
Verlegern  auf  deren  Kosten  zu  geschehen.

0)  Gratisbeilagen.

VII  Kalender  werden  als  Beilagen  einer  Zeitung  kostenfrei  befördert,  wenn  sie
in  der  Druckerei  der  Zeitung  eigens  zum  Zwecke  der  unentgeltlichen  Abgabe  an  die
Bezieher  hergestellt  worden  und  sonach  als  Theil  der  Zeitung  zu  betrachten  sind.

S.  60.
Erstattung  von  Zeitungsgeldern.

Wenn  eine  Zeitung  vor  Ablauf  der  Bezugszeit  zu  erscheinen  aufhört  oder  verboten
wird,  so  ist  dem  Bezieher  für  die  Zeit,  in  welcher  die  Lieferung  nicht  erfolgt,  —  neben
dem  entsprechenden  Theile  der  Zeitungsgebühr  und  des  Zeitungsbestellgeldes  —  der  vorausbezahlte
  Einkaufspreis,  soweit  derselbe  vom  Verleger  zum  Ersatz  gebracht  werden  kann,
zu  erstatten.
        <pb n="435" />
        433
S.  61.
Anmeldung  der  Zeitungen  zum  Postvertrieb.
Soll  eine  Zeitung  oder  Zeitschrift  der  Postverwaltung  zum  Vertrieb  übergeben

werden,  so  hat  der  Verleger  eine  schriftliche  Erklärung  nach  Maßgabe  der  von  der  Postverwaltung
  vorgeschriebenen  Fassung  bei  der  Postanstalt  niederzulegen.
§.  62.
Ablieferung  der  Zeitungen  vom  Verleger.

Der  Verleger  hat  die  im  Postwege  bezogenen  Zeitungen  nach  den  Anordnungen  der
Postverwaltung  und,  je  nach  den  ihm  zu  bezeichnenden  Bestimmungsorten  abgetheilt,  verpackt
  oder  unter  hinreichend  starkem  Bande  mit  der  deutlichen  Aufschrift  des  Abgangsorts,
  des  Bestimmungsorts  und  der  Zahl  der  eingelegten  Exemplare  unversiegelt  einzuliefern.


§.  63.
Aenderungen  der  Bezugsbedingungen.

Aenderungen  der  Bezugsbedingungen  hat  der  Verleger  mindestens  fünf  Wochen
vor  dem  Beginne  der  (regelmäßigen)  Bezugszeit,  von  welcher  ab  die  Aenderungen  in  Wirksamkeit
  treten  sollen,  der  Verlags-Postanstalt  anzuzeigen.

S.  64.
Abrechnung  mit  dem  Verleger.

Die  Abrechnung  mit  dem  Verleger  einer  Zeitung  findet  je  am  Schlusse  eines  Bezugszeitraums
  statt.  Während  der  Dauer  des  letzteren  werden  dem  Verleger  auf  Verlangen
  Abschlagszahlungen  auf  den  Einkaufspreis  der  Zeitung  nach  Verhältniß  der  geschehenen
  Auflieferung  an  Zeitungsnummern  gemacht.

Abschnitt  III.
Personenbeförderung  mit  den  Posten.
S.  65.
Meldung  zur  Reise.
1  Die  Meldung  zur  Reise  mit  den  ordentlichen  Posten  kann  stattfinden:
a)  bei  den  Postanstalten  oder
        <pb n="436" />
        434

b)  bei  den  unterwegs  belegenen  Haltestellen,  welche  von  der  Generaldirektion  der
Posten  und  Telegraphen  bezeichnet  werden.

a)  Bei  den  Postanstalten.

II  Bei  den  Postanstalten  kann  die  Meldung  frühestens  am  Tage  vor  der  Abreise
und  spätestens  bei  Schluß  der  Post  für  die  Personenbeförderung  geschehen.

III  Der  Schluß  der  Post  für  die  Personenbeförderung  tritt  ein:

wenn  im  Hauptwagen  oder  in  den  bereits  gestellten  Beiwagen  noch  Plätze  offen
sind,  fünf  Minuten  und,
wenn  dies  nicht  der  Fall  ist,  sondern  die  Stellung  von  Beiwagen  erforderlich
wird,  fünfzehn  Minuten
vor  der  festgesetzten  Abgangszeit  der  Post.

IV  Die  Meldung  muß  innerhalb  der  für  den  Verkehr  mit  dem  Publikum  bestimmten
Dienststunden  geschehen,  kann  aber,  wenn  die  Post  außerhalb  der  Dienststunden  abgeht,
auch  noch  gegen  die  Zeit  der  Abfertigung  der  Post  erfolgen.  Ausnahmsweise  darf  die
Meldung  —  über  die  gewöhnliche  Schlußzeit  der  Post  für  die  Personenbeförderung
hinaus  —  noch  unmittelbar  bis  zum  Abgange  der  Post  stattfinden,  sofern  dadurch  die
pünktliche  Abfahrt  nach  dem  Ermessen  der  Postanstalt  nicht  verzögert  wird.

V  Erfolgt  die  Meldung  bei  einer  Postanstalt  mit  Poststall  (Station),  so  kann  die
Annahme  wegen  mangelnden  Platzes  nur  dann  abgelehnt  werden,  wenn  zu  der  Post
Beiwagen  überhaupt  nicht  oder  nur  in  beschränktem  Umfange  gestellt  werden  und  die
Plätze  im  Hauptwagen  schon  vergeben  oder  auf  den  Unterwegsstationen  bei  Ankunft  der
Post  schon  besetzt  sind.

VI  Erfolgt  die  Meldung  bei  einer  Postanstalt  ohne  Poststall,  so  findet  die  Annahme
nur  unter  dem  Vorbehalte  statt,  daß  in  dem  Hauptwagen  und  in  den  etwa  mitkommenden
Beiwagen  noch  unbesetzte  Plätze  vorhanden  sind.

VII  Nach  einem  vor  der  nächsten  Station  belegenen  Zwischenorte  (Postanstalt  ohne
Poststall,  oder  Haltestelle)  können  Plätze  nur  insoweit  vergeben  werden,  als  sich  bis  zum
Abgange  der  Post  zu  den  vorhandenen  Plätzen  nicht  Personen  gemeldet  haben,  die  bis
zur  nächsten  Station  oder  darüber  hinaus  reisen  wollen.  Doch  kann  sich  der  Reisende
einen  vorhandenen  Platz  dadurch  sichern,  daß  er  bei  seiner  Meldung  sogleich  oder  spätestens
vor  dem  Schlusse  der  Post  das  Personengeld  bis  zur  nächsten  Station  bezahlt.
        <pb n="437" />
        435

b)  An  Haltestellen.

VIII  Die  Meldung  an  Haltestellen  kann  nur  dann  berücksichtigt  werden,  wenn  noch
Plätze  im  Hauptwagen  oder  in  den  Beiwagen  unbesetzt  sind.  Reisegepäck  wird  an  Haltestellen
  nur  insoweit  zugelassen,  als  es  ohne  Belästigung  der  andern  Reisenden  im  Personenraume
  leicht  untergebracht  werden  kann.  Die  Packräume  des  Wagens  dürfen  nicht
geöffnet  werden,  auch  ist  jedes  längere  Anhalten  der  Post  unstatthaft.

IX  Wünschen  Reisende  sich  die  Beförderung  mit  der  Post  von  einer  Postanstalt  ohne
Poststall  oder  von  einer  Haltestelle  ab  zu  sichern,  so  müssen  sie  sich  bei  der  rückliegenden
Postanstalt  mit  Poststall  (Station)  melden  und  von  da  ab  einen  Platz  bezahlen  (siehe
jedoch  die  Bestimmung  in  Absatz  V).

§.  66.
Von  der  Reise  mit  der  Post  ausgeschlossene  Personen.

Von  der  Reise  mit  der  Post  sind  ausgeschlossen:

1.  Kranke,  die  mit  epileptischen  oder  Gemüthsleiden,  mit  ansteckenden  oder  Eckel  erregenden

  Uebeln  behaftet  sind;
.  Personen,  die  durch  Trunkenheit,  durch  unanständiges  oder  rohes  Benehmen  oder
durch  unanständigen  oder  unreinlichen  Anzug  Anstoß  erregen;

10

3.  Gefangene;  .
4.  Personen,  die  Hunde  oder  geladene  Schießwaffen  mit  sich  führen.
8.  67.
Fahrschein.

1  Geschieht  die  Meldung  zur  Reise  bei  einer  Postanstalt,  so  erhält  der  Reisende  gegen
Entrichtung  des  Personengeldes  einen  Fahrschein.

II  Bei  Posten,  deren  Abgang  vom  Eintreffen  anschließender  Posten  oder  Eisenbahnzüge
  abhängig  ist,  kann  die  Abfahrtszeit  nur  mit  Bezug  auf  die  Zeit  des  Eintreffens
dieser  Posten  oder  Eisenbahnzüge  angegeben  werden  und  es  liegt  dem  Reisenden  ob,  die
Mmöglichst  frühe  Abgangszeit  zur  Richtschnur  zu  nehmen.

III  Die  Nummer  des  Fahrscheins  richtet  sich  nach  der  Reihenfolge,  in  welcher  die
Meldung  zur  Mitreise  geschehen  ist;  doch  steht  es  jedermann  frei,  bei  der  Meldung  unter
den  im  Hauptwagen  noch  unbesetzten  Plätzen  einen  bestimmten  Platz  zu  wählen.
        <pb n="438" />
        436

IV  Personen,  die  sich  an  Haltestellen  melden,  haben,  bevor  sie  in  den  Haupt-  oder
Beiwagen  aufgenommen  werden,  das  Personengeld  für  die  Strecke  bis  zur  nächsten  Post.
anstalt  bezw.  bis  zu  dem  schon  früher  zu  erreichenden  Endpunkt  ihrer  Reise  an  den
Postillon  des  Hauptwagens  zu  entrichten  und  als  Merkmal  der  geschehenen  Entrichtung
einen  Zwischenfahrschein  von  dem  Postillone  des  Hauptwagens  in  Empfang  zu  nehmen.

Der  Zwischenfahrschein  ist  bis  zur  nächsten  Postanstalt  bezw.  bis  zu  dem  früher  zu
erreichenden  Endpunkte  der  Reise  aufzubewahren.

S.  68.
Fahrschein  für  die  Hin=  und  Rückfahrt.

1  Auf  einigen  Postwagenkursen  werden  Fahrscheine  für  die  Hin=  und  Rückfahrt  mit
ermäßigten  Preisen  ausgegeben.

II  Die  Dauer  der  Giltigkeit  dieser  Fahrscheine  ist  für  den  einzelnen  Postkurs  besonders
  bestimmt  und  auf  dem  Fahrschein  angegeben.  Die  Rückfahrscheine  können  nach
Umfluß  der  Giltigkeitsfrist  nicht  mehr  benützt  werden.

III  Vor  Antritt  der  Rückreise  hat  sich  der  mit  Rückfahrschein  versehene  Reisende
innerhalb  der  vorgeschriebenen  Zeit  unter  Vorzeigung  des  Scheines  am  Postschalter  zu
melden,  wo  auf  dem  Scheine  die  Nummer  des  Platzes  für  die  Rückreise  vorgemerkt  wird.

IV  Reisegepäck  wird  stets  nur  in  einer  Richtung  abgefertigt,  dasselbe  ist  daher  von
jedem  Reisenden  bei  Antritt  der  Rückreise  von  neuem  aufzugeben.

V  Im  Uebrigen  gelten  auch  für  den  Rückfahrschein  die  für  den  gewöhnlichen  Fahrschein
  gegebenen  Bestimmungen.

S.  69.

Grundsätze  der  Personengelderhebung.

1  Das  Personengeld  wird  nach  den  von  der  Postverwaltung  bestimmten  und  für  jeden
Postkurs  durch  Schalteranschlag  bekannt  gegebenen  Sätzen  erhoben.

II  Will  der  Reisende  seine  Reise  über  den  Kurs  hinaus  oder  auf  einem  Seitenkurse
fortsetzen,  so  kann  er  nur  bis  zu  dem  Endpunkt  oder  bis  zu  dem  Uebergangspunkte  des
Kurses  einen  Fahrschein  erhalten  und  muß  sich  dort  wegen  Fortsetzung  der  Reise  von
neuem  melden,  sofern  nicht  Einrichtungen  zur  Durcherhebung  des  Personengeldes  getroffen
  sind.
        <pb n="439" />
        437

III  Wollen  an  Haltestellen  zugegangene  Personen  mit  derselben  Post  von  der  nächsten
Postanstalt  ab  weiter  befördert  werden,  so  haben  sie  dort  den  Fahrschein  für  die  weitere
Reise  zu  lösen.

IV  Für  ein  Kind  im  Alter  bis  zu  4  Jahren  wird  Personengeld  nicht  erhoben,  wenn
es  keinen  besonderen  Wagenplatz  einnimmt,  sondern  auf  dem  Schooße  einer  erwachsenen
Person,  unter  deren  Obhut  es  reist,  mitgenommen  wird.

V  Für  Kinder  im  Alter  von  mehr  als  4  Jahren  wird  das  volle  Personengeld  er—
hoben.  Nimmt  jedoch  eine  Familie  einen  der  abgeschlossenen  Wagenräume  oder  auch  nur
eine  Sitzbank  ganz  ein,  so  kann  sie  ein  Kind  bis  zum  Alter  von  10  Jahren  unentgeltlich
und  zwei  Kinder  bis  zu  diesem  Alter  für  das  einfache  Personengeld  mitnehmen,  wenn
sie  sich  mit  den  Kindern  auf  die  von  ihr  bezahlten  Sitzplätze  beschränkt.  Diese  Vergünstigung
  kann  nur  für  den  Hauptwagen  unbedingt,  für  Beiwagen  nur  insoweit  zugestanden
  werden,  als  auf  die  Beibehaltung  der  ursprünglichen  Plätze  zu  rechnen  ist.

S.  70.
Erstattung  von  Personengeld.

1  Das  Personengeld  wird  erstattet,  wenn  die  Postanstalt  die  durch  die  Annahme
des  Reisenden  eingegangene  Verbindlichkeit  ohne  dessen  Verschulden  nicht  erfüllen  kann.
Die  Erstattung  von  Personengeld  soll  auch  dann  zulässig  sein,  wenn  der  Reisende  an  der
Benützung  der  Post  verhindert  ist  und  die  Erstattung  mindestens  15  Minuten  vor  dem
planmäßigen  Abgange  der  Post  beantragt.

II  Die  Erstattung  erfolgt  gegen  Rückgabe  des  Fahrscheins  und  gegen  Quittung  mit
dem  Betrage  des  Personengeldes  für  die  noch  nicht  zurückgelegte  Strecke.

§.  71.
Verhalten  der  Reisenden  bei  der  Abreise.

Die  Reisenden  müssen  vor  dem  Posthaus  oder  an  den  sonst  dazu  bestimmten  Stellen
den  Wagen  besteigen  und  sich  dort  zu  der  im  Fahrschein  angegebenen  Abgangszeit  zur
Abreise  bereit  halten,  auch  den  Fahrschein  zum  Ausweise  bei  sich  führen,  widrigenfalls
sie  es  sich  selbst  beizumessen  haben,  wenn  ihre  Ausschließung  von  der  Mit=  oder  Weiterreise
  erfolgt  und  sie  des  bezahlten  Personengeldes  verlustig  gehen.  Das  Reisegepäck  wird
        <pb n="440" />
        438

in  solchem  Falle  bis  zu  der  Postanstalt  befördert,  auf  welche  der  Fahrschein  lautet,  und
dort  aufbewahrt,  bis  die  zurückgebliebene  Person  darüber  Bestimmung  getroffen  hat.

§.  72.
Plätze  der  Reisenden.

1  Die  Ordnung  der  Plätze  im  Hauptwagen  ergibt  sich  aus  den  Nummern  über  den
Sitplätzen.

II  In  den  Beiwagen  werden  zuerst  die  Eckplätze  des  Vorderraums,  dann  die  Eckplätze
  des  Haupt=  (Lang-)  Naums,  zuletzt  in  derselben  Reihenfolge  die  Mittelplätze  besetzt,
  sofern  nicht  für  einzelne  Wagengattungen  eine  andere  Reihenfolge  festgesetzt  ist.

III  Gehen  unterwegs  Reisende  ab,  so  sind  die  folgenden  Personen  berechtigt,  im
Hauptwagen  und  in  den  Beiwagen  um  soviel  Plätze  vorzurücken,  als  frei  werden.

IV  Die  bei  einer  unterwegs  gelegenen  Postanstalt  hinzutretenden  Personen  stehen  den
vom  Kurse  kommenden  und  weiter  eingeschriebenen  Reisenden  in  der  Reihenfolge  der
Plätze  nach.

V  Reisende,  die  von  einem  Kurse  auf  einen  andern  übergehen,  stehen  den  für  diesen
bereits  eingeschriebenen  Reisenden  hinsichtlich  des  Platzes  nach.

VI  Reisende,  welche  die  Post  nach  einem  zwischen  zwei  Stationen  belegenen  Orte
benützen  wollen,  müssen,  sobald  durch  ihren  Abgang  unterwegs  ein  Beiwagen  eingehen
kann,  allen  bis  zur  nächsten  Station  eingeschriebenen  Reisenden  nachstehen  und  die  Plätze
in  dem  Beiwagen  einnehmen.

VII  Reisende,  welche  von  den  Postillonen  unterwegs  an  Haltestellen  aufgenommen
worden  sind,  stehen  bei  der  Weiterreise  über  die  nächste  Postanstalt  hinaus  den  bei  dieser
bereits  eingeschriebenen  Reisenden  hinsichtlich  des  Platzes  nach.

VIII  Ueber  Meinungsverschiedenheiten  der  Reisenden  wegen  der  von  ihnen  einzunehmenden
  Plätze  entscheidet  der  abfertigende  Beamte  und,  wenn  sich  die  Reisenden  bei
dessen  Entscheidung  nicht  beruhigen,  der  Vorsteher  der  Postanstalt.  Dieser  Entscheidung
haben  sich  die  Reisenden,  vorbehältlich  der  Beschwerde,  zu  unterwerfen.

S.  73.
Reisegepäck.
I  Jedem  Reisenden  ist  die  Mitnahme  seines  Reisegepäcks  insoweit  unbeschränkt  ge-
        <pb n="441" />
        439

stattet,  als  die  einzelnen  Gegenstände  zur  Versendung  mit  der  Post  geeignet  sind  (vergl.
§S.  1,  2,  5  und  6).

II  Kleine  Gegenstände,  die  ohne  Belästigung  der  andern  Reisenden  im  Personenraum
  untergebracht  werden  können,  dürfen  die  Reisenden  unter  eigener  Aufsicht  bei  sich  führen.

III  Anderes  Reisegepäck  muß  der  Postanstalt  zur  Verladung  übergeben  werden.  Die
Uebergabe  an  Postillone  ist  an  Orten,  an  denen  sich  Postanstalten  befinden,  unzulässig.
Das  Reisegepäck  muß,  wenn  ein  bestimmter  Werth  angegeben  wird,  den  für  Packete  mit
Werthangabe  gegebenen  Bestimmungen  entsprechend  verpackt,  verschlossen  und  bezeichnet
sein  (§§.  15  bis  17);  die  Bezeichnung  muß,  außer  dem  Worte  „Reisegepäck“,  den  Namen
des  Reisenden,  den  Ort,  bis  zu  welchem  die  Einschreibung  erfolgt,  und  die  Werthangabe
enthalten.  Bei  Reisegepäck  ohne  Werthangabe  bedarf  es  einer  Bezeichnung  nicht.

IV.  Das  Reisegepäck,  soweit  es  nicht  in  den  Personenraum  mitgenommen  werden
darf  (I1),  muß  spätestens  15  Minuten  vor  der  Abfahrt  der  Post  unter  Vorzeigung  des
Fahrscheins  bei  der  Postanstalt  eingeliefert  werden.  Erfolgt  die  Einlieferung  später,  so
hat  der  Reisende  auf  die  Mitbeförderung  des  Gepäcks  nur  dann  zu  rechnen,  wenn  durch
dessen  Annahme  und  Verladung  der  Abgang  der  Post  nicht  verzögert  wird.  Wenn  Reisende
  von  einer  Post  auf  die  andere  oder  von  einem  Bahnzug  auf  die  Post  unmittelbar
übergehen,  wird  das  Gepäck  stets  umgeschrieben,  se  lange  es  überhaupt  noch  möglich  ist,
den  Reisenden  zu  der  Weiterfahrt  mit  der  Post  ohne  Versäumniß  anzunehmen.

V.  Der  Reisende  erhält  über  das  eingelieferte  Reisegepäck  einen  Gepäckschein.  Die
Auslieferung  des  Reisegepäcks  erfolgt  nur  gegen  Rückgabe  des  Gepäckscheins.

VI  Bei  der  Ankunft  am  Bestimmungsorte  hat  der  Reisende  sein  Gepäck  in  der
Regel  sogleich  gegen  Rückgabe  des  Gepäckscheins  in  Empfang  zu  nehmen.  Will  der
Reisende  aber  sein  Gepäck  erst  später  abholen,  was  alsdann  innerhalb  der  gewöhnlichen
Dienststunden  zu  geschehen  hat,  so  wird  dasselbe  inzwischen  von  der  Postanstalt  in  Verwahrung
  genommen.  Lagergeld  kommt  hierfür  nicht  zur  Erhebung.

§.  74.
Freigewicht,  Ueberfrachtporto  und  Versicherungsgebühr.

1  Jedem  Reisenden  ist  auf  das  der  Post  übergebene  Reisegepäck  ein  Freigewicht  von
15  Kilogramm  bewilligt.  Wo  auf  einzelnen  Posten  ein  höheres  Freigewicht  auf  Reisegepäck
  zugestanden  ist,  behält  es  bei  den  desfallsigen  besonderen  Bestimmungen  sein  Bewenden.
        <pb n="442" />
        440

II  Für  das  Mehrgewicht  des  Reisegepäcks  ist  bei  der  Einlieferung  Ueberfrachtporto
zu  entrichten.  Dieses  beträgt,  ohne  Unterschied  der  Entfernung,  für  jedes  Kilogramm
oder  den  überschießenden  Theil  eines  Kilogramm  5  Pf.,  mindestens  jedoch  10  Pf.

III  Ist  der  Werth  des  Reisegepäcks  angegeben,  so  wird  die  Versicherungsgebühr  für
jedes  Stück  selbständig  erhoben.  Diese  Gebühr  beträgt  für  je  300  Mark  oder  einen  Theil
von  300  Mark  —.  5  Pf.,  mindestens  jedoch  für  Werthbeträge  bis  zu  100  Mark
—..  5  Pf.,  über  100  Mark  —.  10  Pf.

IV  Haben  mehrere  Reisende  ihre  Plätze  auf  einen  Fahrschein  genommen,  so  ist
das  Freigewicht  für  die  auf  dem  Fahrscheine  vermerkte  Anzahl  von  Personen  nur  dann
von  dem  Gesammtgewichte  des  Gepäcks  in  Abzug  zu  bringen,  wenn  die  Personen  zu
einer  Familie  oder  zu  einem  Hausstande  gehören.

V  Die  Erstattung  von  Ueberfrachtporto  und  Versicherungsgebühr  regelt  sich  nach
denselben  Grundsätzen  wie  die  Erstattung  von  Personengeld.

S.  75.
Verfügung  des  Reisenden  über  das  Reisegepäck  unterwegs.

1  Dem  Reisenden  kann  die  Verfügung  über  das  der  Post  übergebene  Reisegepäck
nur  während  des  Aufenthalts  an  Orten,  an  denen  sich  eine  Postanstalt  befindet,  und  gegen
Rückgabe  oder  Hinterlegung  des  Gepäckscheins  gestattet  werden.

II  Reisende  nach  Haltestellen  müssen  ihr  Reisegepäck  bei  der  rückliegenden  Postanstalt
in  Empfang  nehmen,  von  welcher  ab  die  Postverwaltung  dafür  Gewähr  nicht  mehr  leistet.

S.  76.
Wartezimmer  der  Postanstalten.

1  Bei  den  Postanstalten  werden  nach  Bedürfniß  Wartezimmer  unterhalten.  Der
Aufenthalt  in  den  Wartezimmern  der  Postanstalten  ist  den  Reisenden  gestattet:
1.  am  Abgangsort:  eine  Stunde  vor  der  Abgangszeit;
2.  auf  der  Reise  mit  derselben  Post:  während  der  Abfertigung  bei  jeder  Postanstalt:
3.  am  Endpunkte  der  Reise:  eine  Stunde  nach  der  Ankunft;
4.  beim  Uebergange  von  einer  Post  auf  die  andere:  während  3  Stunden.
II  Personen,  welche  die  Reisenden  zur  Post  begleiten  oder  die  Ankunft  einer  Post
        <pb n="443" />
        441

erwarten  wollen,  kann  der  Aufenthalt  in  den  Wartezimmern  nur  ausnahmsweise  und  in
geringer  Zahl  gestattet  werden.
S.  77.
Verhalten  der  Reisenden  auf  den  Posten.

1  Die  Reisenden  stehen  unter  dem  Schutze  der  Postbehörden.

II  Pflicht  der  Reisenden  ist  es,  sich  in  die  zur  Aufrechthaltung  des  Anstandes,  der
Ordnung  und  der  Sicherheit  auf  den  Posten  und  in  den  Wartezimmern  getroffenen  Anordnungen
  zu  fügen.

III  Das  Rauchen  im  Postwagen  ist  nur  gestattet,  wenn  sich  in  demselben  Naume
Personen  weiblichen  Geschlechts  nicht  befinden  und  die  andern  Mitreisenden  ihre  Zustimmung
  zum  Rauchen  gegeben  haben.

IV  Reisende,  welche  die  für  Aufrechthaltung  des  Anstandes,  der  Ordnung  und  der
Sicherheit  auf  den  Posten  und  in  den  Wartezimmern  getroffenen  Anordnungen  verletzen,
können  —  vorbehältlich  der  Bestrafung  nach  den  Landesgesetzen  —  von  der  Postanstalt,
unterwegs  von  dem  Postillone  von  der  Mit=  oder  Weiterreise  ausgeschlossen  und  aus
dem  Postwagen  entfernt  werden.  Erfolgt  die  Ausschließung  unterwegs,  so  haben  solche
Reisende  ihr  Gepäck  bei  der  nächsten  Postanstalt  abzuholen;  sie  gehen  des  bezahlten  Personengeldes
  und  des  etwaigen  Ueberfrachtportos  verlustig.

Abschnitt  IV.
Extrapostbeförderung.
S.  78.
Allgemeine  Bestimmungen.

1  Die  Stellung  von  Extrapostpferden  kann  nur  auf  denjenigen  Straßen  verlangt
werden,  auf  welchen  die  Postverwaltung  es  übernommen  hat,  Reisende  mit  Extrapostpferden
zu  befördern.  In  dem  bei  jeder  Posthalterei  (Station)  befindlichen,  bezw.  an  dem  Schalter
einer  jeden  Postanstalt  mit  Posthalterei  (Poststall)  angeschlagenen  Extraposttarife  sind
diejenigen  Orte,  von  wo  aus  und  wohin  der  Posthalter  Extrapostfahrten  zu  leisten  verpflichtet
  ist,  die  Entfernungen  nach  diesen  Orten  und  die  hienach  für  jede  Station  zu
zahlenden  Beträge  an  Postgeld  und  Nebenkosten  angegeben.  Die  Posthalterei  hat  dem

lo
        <pb n="444" />
        442

Reisenden  auf  Verlangen  den  Extraposttarif  vorzulegen.  Die  Ueberführung  nach  andern
als  den  in  diesem  Tarif  aufgeführten  Orten  und  die  Verständigung  über  den  Fahrtlohn
hierfür  bleibt  dem  freien  Willen  des  Posthalters  überlassen.

II  Die  Verpflichtung  der  Posthalter  zur  Stellung  von  Extrapostpferden  erstreckt  sich
nur  auf  die  Beförderung  von  Reisenden  mit  ihrem  Gepäcke.

III  Ausnahmsweise  können  jedoch  auch  zu  Fuhren,  bei  denen  die  Beförderung  von
Gegenständen  die  Hauptsache  ist,  Extrapostpferde  gestellt  werden,  sofern  die  Gegenstände
von  einer  Person  begleitet  und  beaufsichtigt  werden  und  ihre  Beförderung  nicht  mit  Gefahr
  oder  Nachtheil  verbunden  ist.

IV  Die  Posthalter  sind  nicht  verpflichtet,  zu  den  eigenen  oder  gemietheten  Pferden
der  Reisenden  Vorspannpferde  herzugeben.

S§.  79.
Zahlungssätzc.

1  An  Pferdegeld  ist  für  jedes  Extrapostpferd  der  jeweils  für  das  Kilometer  festgesetzte
  und  bekanntgemachte  Betrag  zu  zahlen.  Ein  bei  Berechnung  der  Vergütung  für
die  ganze  Strecke  sich  ergebender  Bruchtheil  einer  Mark  ist  nöthigen  Falles  auf  eine  durch
5  theilbare  Pfennigsumme  aufwärts  abzurunden.

II  Das  Wagengeld  beträgt  ohne  Unterschied  der  Gattung  des  Wagens  oder  Schlittens
für  das  Kilometer  10  Pf.

III  Größere  als  viersitzige  Wagen  oder  Schlitten  herzugeben,  sind  die  Posthalter  nicht
verpflichtet.

IV  Die  Befugniß,  Posthaltereiwagen  zur  Weiterreise  über  den  Punkt  hinaus  zu  benützen,
  wo  der  nächste  Pferdewechsel  stattfindet,  können  Reisende  nur  durch  ein  Abkommen
mit  dem  Posthalter  erlangen,  der  den  Wagen  herzugeben  sich  bereit  finden  läßt  und  dessen
Sorge  es  überlassen  bleibt,  die  Rückbeförderung  des  leeren  Wagens  auf  seine  Kosten  zu
bewirken.

V  Das  Bestellgeld  beträgt  für  jeden  Extrapostwagen  auf  jeder  Station  25  Pf.  Auf
andern  Punkten  als  den  wirklichen  Stationen  wird  die  Bestellgebühr  nicht  erhoben.

VI  Für  das  Schmieren  eines  jeden  Wagens,  welcher  nicht  von  der  Post  gestellt  ist,
sind  25  Pf.  zu  zahlen.

VII  Für  die  Beleuchtung  mit  zwei  Laternen  werden  20  Pf.  für  jede  Stunde  der
        <pb n="445" />
        443

vorschriftsmäßigen  Beförderungszeit  erhoben.  Ueberschießende  Minuten  werden  für  eine
halbe  Stunde  gerechnet.  Die  Beleuchtungskosten  müssen  stationsweise  von  den  Reisenden
vor  der  Abfahrt  mit  den  andern  Gebühren  berichtigt  werden.

VIII  Die  Wege-Abgaben  (Brücken=  und  Pflastergeld)  werden  nach  den  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebrachten  Tarifen  erhoben.

IX  Das  Postillonstrinkgeld  beträgt  ohne  Unterschied  der  Bespannung  für  jeden
Postillon  für  das  Kilometer  10  Pf.

X  Extrapostreisende,  welche  sich  am  Bestimmungsort  ihrer  Reise  nicht  über  6  Stunden
aufhalten,  haben,  wenn  sie  mit  den  auf  der  Hinreise  benützten  Pferden  bezw.  Wagen  einer
Station  die  Rückfahrt  bis  zu  dieser  Station  bewirken  wollen  und  sich  vor  der  Abfahrt
darüber  erklären,  für  die  Rückfahrt  nur  die  Hälfte  der  nach  den  Sätzen  unter  1,  II,  V
und  IX  sich  ergebenden  Beträge,  mindestens  jedoch  für  die  ganze  Fahrt  die  Kosten  für
eine  Hinbeförderung  von  15  Kilometern  zu  entrichten.  Eine  Entschädigung  für  das  sechsstündige
  Stilllager  des  Gespanns  und  des  Postillons  ist  nicht  zu  zahlen.  Zwischen  der
Ankunft  und  dem  Antritte  der  Rückfahrt  muß  den  Pferden  eine  Ruhezeit  mindestens  von
der  Dauer  der  einfachen  Beförderungsfrist  gewährt  werden.  Will  der  Reisende  auf  der
Rückfahrt  eine  andere  Straße  benützen  als  auf  der  Hinfahrt,  so  wird  die  ganze  Fahrt
als  eine  Rundreise  angesehen,  auf  welche  die  vorstehenden  Bestimmungen  keine  Anwendung
  finden.

XI  Reisende  können  durch  Laufzettel  Extrapostpferde  vorausbestellen.  Die  Wirkung
der  Pferdebestellung  beschränkt  sich  auf  24  Stunden,  für  welche  der  Reisende  auch  bei
unterbliebener  Benützung  der  Pferde  nur  das  Wartegeld  zu  zahlen  hat.  In  dem  Laufzettel
  muß  Ort,  Tag  und  Stunde  der  Abfahrt,  die  Zahl  der  Pferde  und  der  Reiseweg
mit  Benennung  der  Stationen  angegeben,  auch  bemerkt  werden,  ob  die  Reise  im  eigenen
Wagen  erfolgt  oder  ob  ein  Stationswagen  verlangt  wird  sowie  ob  und  mit  welchen
Unterbrechungen  die  Reise  stattfinden  soll.  Der  Laufzettel  ist  von  dem  Reisenden  abzufassen
  und  zu  unterschreiben.  Ist  der  Reisende  nicht  am  Orte  ansässig  oder  sonst  nicht
hinlänglich  bekannt,  so  muß  er  seinen  Stand  und  Wohnort  angeben.  Für  die  Beförderung
  des  Laufzettels  mit  den  Posten  ist  eine  Gebühr  nicht  zu  entrichten.

XII  Jeder  Extrapostreisende,  welcher  sich  an  einem  unterwegs  gelegenen  Orte  länger
als  eine  halbe  Stunde  aufhalten  will,  ist  verpflichtet,  hiervon  der  Postanstalt  vor  der
Abfahrt  Nachricht  zu  geben.  Dauert  der  Aufenthalt  über  eine  Stunde,  so  ist  von  der
        <pb n="446" />
        444

fünften  Viertelstunde  an  ein  Wartegeld  von  25  Pf.  für  Pferd  und  Stunde  zu  entrichten.
Ein  längerer  Aufenthalt  als  24  Stunden  darf  nicht  stattfinden.

XIII  Wenn  von  vorausbestellten  Pferden  nicht  zu  der  angegebenen  Zeit  Gebrauch
gemacht  wird,  so  ist  für  Pferd  und  Stunde  ein  Wartegeld  von  25  Pf.

a)  bei  weiterher  kommenden  Reisenden  von  der  siebzehnten  Viertelstunde  an,

b)  bei  im  Orte  befindlichen  Reisenden  von  der  fünften  Viertelstunde  an
zu  entrichten.

XIVBenützt  ein  im  Orte  befindlicher  Reisender  die  bestellten  Extrapostpferde  nicht,
so  hat  er,  wenn  die  Abbestellung  vor  der  Anspannung  erfolgt,  keine  Entschädigung,  wenn
dagegen  die  Pferde  zur  Zeit  der  Abbestellung  bereits  angespannt  waren,  den  Betrag  des
Pferde-,  Wagen=  und  Trinkgeldes  für  fünf  Kilometer  sowie  die  Bestellgebühr  als  Entschädigung
  zu  entrichten.

XV.Der  Reisende  kann  verlangen,  daß  ihm  auf  langen  oder  sonst  beschwerlichen
Stationen  auf  schriftliche  Bestellung  Pferde  und  Wagen  entgegengesendet  und  möglichst
auf  der  Hälfte  des  Weges,  sofern  dort  ein  Unterkommen  zu  finden  ist,  aufgestellt  werden.
Für  die  Beförderung  solcher  Bestellungen  mit  den  Posten  ist  eine  Gebühr  nicht  zu  entrichten.
  Die  Bestellung  muß  die  Stunde  enthalten,  zu  welcher  die  Pferde  und  Wagen
auf  dem  Umspannungsorte  bereit  sein  sollen.  Trifft  der  Reisende  später  ein,  so  ist  von
der  siebzehnten  Viertelstunde  an  das  Wartegeld  (XII)  zu  zahlen.

XVI  Für  entgegengesendete  Extraposten  wird  erhoben:

1.  das  bestimmungsmäßige  Pferde-,  Wagen=  und  Trinkgeld,

a)  wenn  die  Entfernung  von  einem  Pferdewechsel  zum  andern  15  Kilometer  oder
mehr  beträgt,  nach  der  wirklichen  Entfernung,
R  wenn  solche  weniger  als  15  Kilometer  beträgt,  nach  dem  Satze  für  15  Kilometer;
.  die  einfache  Bestellgebühr,  welche  von  der  Postanstalt  am  Stations-  Abgangsorte
  der  Extrapost  zu  berechnen  ist.
Für  das  Hinsenden  der  ledigen  Pferde  und  Wagen  wird,  wenn  damit  die  Fahrt  nach
der  Station,  zu  welcher  die  Pferde  gehören,  zurückgelegt  wird,  keine  Vergütung  gezahlt.
Geht  aber  die  Fahrt  nach  einem  andern  Orte,  so  ist  zu  entrichten:
1.  für  das  Hinsenden  der  ledigen  Pferde  und  Wagen  von  der  Station  bis  zum
Orte  der  Abfahrt  die  Hälfte  des  Pferde-,  Wagen=  und  Trinkgeldes  nach  der  wirklichen
  Entfernung;
        <pb n="447" />
        445

2.  für  die  Beförderung  des  Reisenden  der  volle  Betrag  dieser  Gebühren;

8.  für  das  Zurückgehen  der  ledigen  Pferde  und  Wagen  von  dem  Orte  ab,  wohin
die  Extrapost  gebracht  worden  ist,  bis  zu  der  Station,  zu  welcher  die  Pferde  gehören,
  die  Hälfte  des  Pferde-,  Wagen=  und  Trinkgeldes  für  den  Theil  des  Rückwegs,
  der  übrig  bleibt,  wenn  die  Entfernung  abgerechnet  wird,  auf  welcher  die
Extrapostbeförderung  stattgefunden  hat.

XVII  Für  Extraposten  auf  Entfernungen  unter  15  Kilometern  werden  die  Gebühren

für  eine  Eutfernung  von  15  Kilometern  erhoben.

XVIII  Wenn  die  Reise  an  einem  Orte  endigt,  der  nicht  über  10  Kilometer  über  die
letzte  Station  hinaus  oder  seitwärts  derselben  liegt,  so  hat  der  Reisende  nicht  nöthig,  auf
der  letzten  Station  die  Pferde  zu  wechseln,  vielmehr  müssen  ihm  auf  der  vorletzten  Station
die  Pferde  gleich  bis  zum  Bestimmungsorte  gegen  Entrichtung  der  vorgeschriebenen  Sätze
für  die  wirkliche  Entfernung,  jedoch  mindestens  für  15  Kilometer,  gestellt  werden.

XIX  Erstreckt  sich  die  Fahrt  von  einer  Station  oder  von  einem  Eisenbahn-Haltepunkt
ab  über  eine  Station  hinaus,  die  nicht  über  10  Kilometer  vom  Abfahrtsort  entfernt  liegt,
so  kann  über  diese  Station  ebenfalls  ohne  Pferdewechsel  gegen  Entrichtung  der  vorgeschriebenen
  Sätze  für  die  wirkliche  Eutfernung,  jedoch  mindestens  für  15  Kilometer,
hinausgefahren  werden.

XX  Auf  denjenigen  Stationen,  wo  der  Posthalter  auf  Grund  besonderer  Bestimmungen
  für  die  Beförderung  von  Extraposten  höhere  als  die  oben  angegebenen  Vergütungssätze
  beanspruchen  kann,  sind  die  festgesetzten  Vergütungssätze  bei  der  Berechnung  und
Erhebung  des  Extrapostgeldes  zur  Anwendung  zu  bringen.

§.  80.
Zahlung  und  Quittung.

1  Die  Gebühren  für  die  Extrapostreisen  müssen,  mit  Ausschluß  des  Trinkgeldes,
das  erst  nach  zurückgelegter  Fahrt  dem  Postillone  gezahlt  zu  werden  braucht,  in  der  Regel
stationsweise  vor  der  Abfahrt  entrichtet  werden.

II  Jedem  Reisenden  wird  über  die  gezahlten  Extrapostgelder  und  Nebenkosten  eine

OQuittung  ertheilt,  die  er  zu  seinem  Ausweis  unterwegs  bei  sich  führen  muß,  widrigenfalls
er  zu  gewärtigen  hat,  daß  in  zweifelhaften  Fällen  seine  Beförderung  bis  zur  Aufklärung
        <pb n="448" />
        446

über  die  Höhe  des  gezahlten  Betrags  unterbrochen  oder  die  nochmalige  Zahlung  von  ihm
verlangt  wird.
S.  81.
Bespannung.

1  Die  Bespannung  richtet  sich  nach  der  Beschaffenheit  der  Wege  und  Wagen  sowie
nach  dem  Umfang  und  dem  Gewichte  der  Ladung.

II  Findet  der  Posthalter  die  von  dem  Reisenden  bestellte  Anzahl  Pferde  nicht  ausreichend,
  so  ist  dies  zunächst  dem  Reisenden  vorzustellen.  Kommt  keine  Einigung  zu  Stande,
so  steht  dem  Vorsteher  der  Postanstalt  die  Entscheidung  zu  und  bei  dieser  behält  es,  unbeschadet
  des  sowohl  dem  Reisenden  als  auch  dem  Posthalter  zustehenden  Rechtes  der
Beschwerde  bei  der  Generaldirektion  der  Posten  und  Telegraphen,  sein  Bewenden.

III  Bei  mehr  als  vier  Pferden  müssen  zwei  Postillone  gestellt  werden.

§.  82.
Abfertigung.

1  Sind  die  Pferde  und  Wagen  vorausbestellt  worden,  so  müssen  sie  dergestalt  bereit
gehalten  werden,  daß  zur  bestimmten  Zeit  abgefahren  werden  kann.

II  Für  weiterher  kommende  Reisende  müssen  die  Pferde  schon  vor  der  Ankunft  angeschirrt
  stehen.

III  Die  Abfertigung  muß,  sofern  der  Reisende  sich  nicht  länger  aufhalten  will,  bei
vorausbestellten  Extraposten  innerhalb  10  Minuten  erfolgen.  Wird  ein  Stationswagen
verwendet,  so  tritt  dieser  Frist  noch  soviel  Zeit  hinzu,  als  zur  ordnungsmäßigen  Verladung
  des  Reisegepäcks  erforderlich  ist.

IV  Sind  Pferde  und  Wagen  nicht  vorausbestellt  worden,  so  müssen  Extraposten,
wenn  der  Reisende  einen  Wagen  mit  sich  führt,  innerhalb  einer  Viertelstunde  und,  wenn
ein  Stationswagen  gestellt  werden  muß,  innerhalb  einer  halben  Stunde  weiterbefördert
werden.

V  Auf  Stationen,  wo  selten  Extraposten  vorkommen  und  wo  zu  deren  Beförderung
Postpferde  nicht  besonders  unterhalten  werden  können,  müssen  sich  die  Reisenden  den
Aufenthalt  gefallen  lassen,  der  zur  Beschaffung  der  Pferde  nothwendig  ist.
        <pb n="449" />
        447
§.  83.
Beförderungszeit.

1  Die  Beförderung  der  Extraposten  muß  innerhalb  der  durch  die  Generaldirektion
der  Posten  und  Telegraphen  vorgeschriebenen  Fristen  erfolgen.  Die  Beförderungsfristen
sind  in  den  Extraposttarifen  angegeben.

II  Hat  auf  Verlangen  des  Reisenden  eine  Einigung  dahin  stattgefunden,  daß  die
Beförderung  durch  eine  geringere  Anzahl  von  Pferden  erfolgt,  als  nach  dem  Umfange
der  Ladung  und  nach  der  Beschaffenheit  der  Wege  und  der  Wagen  eigentlich  erforderlich
waren,  so  kann  der  Reisende  auf  das  Einhalten  der  vorgeschriebenen  Beförderungszeit
keinen  Anspruch  machen.

III  Beträgt  die  zurückzulegende  Entfernung  nicht  über  20  Kilometer,  so  darf  der
Postillon  ohne  Verlangen  des  Reisenden  unterwegs  nicht  anhalten.  Bei  größerer  Entfernung
  ist  ihm  zwar  gestattet,  zur  Erholung  der  Pferde  einmal  höchstens  eine  Viertelstunde
  anzuhalten,  die  vorgeschriebene  Beförderungszeit  muß  jedoch  auch  in  diesem  Falle
eingehalten  werden.  Während  des  Anhaltens  darf  der  Postillon  die  Pferde  nicht  ohne
Aufsicht  lassen.

S.  S1.
Postillone.

1  Der  Postillon  muß  die  vorschriftsmäßige  Dienstkleidung  tragen  und  mit  dem  Posthorne
  versehen  sein.

II  Bei  zweispännigem  Fuhrwerke  gebührt  dem  Postillon  ein  Sitz  auf  dem  Wagen.
Ist  daselbst  kein  Platz  für  ihn  vorhanden,  so  muß  der  Reisende  ein  drittes  Pferd  nehmen.
Bei  ganz  leichtem  Fuhrwerk  und,  wenn  der  leichte  Wagen  etwa  nur  mit  einem  Reisenden
besetzt  ist,  der  kein  umfangreiches  Gepäck  mit  sich  führt,  kann  jedoch  bei  geringen  Entfernungen
  eine  zweispännige  Beförderung  auch  dann  stattfinden,  wenn  der  Postillon  vom
Sattel  fahren  muß.  Bei  drei=  oder  vierspännigem  Fuhrwerke  muß  der  Postillon  vom
Sattel  fahren,  wenn  ihm  der  Reisende  keinen  Platz  auf  dem  Wagen  einräumt.  Bei
einer  Bespannung  mit  mehr  als  vier  Pferden  muß  stets  lang  gespannt  und  vom  Sattel
gefahren  werden,  sofern  nicht  der  Reisende  das  Fahren  vom  Bocke  verlangt.

III  Ein  Wechseln  der  Pferde  mit  entgegenkommenden  Posten  ist  nicht  zulässig.  Bei
sich  begegnenden  Extraposten  dürfen  die  Pferde  nur  mit  ausdrücklicher  Einwilligung  der
        <pb n="450" />
        448

Reisenden  gewechselt  werden.  Der  entstehende  Aufenthalt  ist  bei  der  Fahrt  wieder  einzuholen.
  Das  Trinkgeld  erhält  derjenige  Postillon,  welcher  den  Reisenden  auf  die
Station  bringt.

IV  Der  Reisende  hat  zu  bestimmen,  wo  bei  der  Ankunft  auf  der  Station  vorgefahren
werden  soll.  Wird  nicht  bei  der  Posthalterei  vorgefahren,  so  muß  der  Postillon  auf  Verlangen
  des  Reisenden  die  Pferde  zur  Weiterreise  bestellen.

V  Dem  Postillon  allein  gebührt  es,  die  Pferde  zu  führen.  Wenn  der  Reisende  oder
dessen  Leute  an  dem  Postillone  Thätlichkeiten  verüben  oder  die  Pferde  durch  Schläge  antreiben,
  so  ist  der  Postillon  befugt,  sogleich  auszuspannen.

S.  85.
Beschwerden.

Sofern  der  Extrapostreisende  Anlaß  zur  Beschwerde  hat,  ist  er  berechtigt,  diese  in

den  Begleitzettel  einzutragen.

Stuttgart,  den  21.  Mai  1900.  Mittnacht.
        <pb n="451" />
        449

Inhaltsverzeichniß.

ieh?  Abschnitt  J.  Poftenonngen.

1.  Allgemeines

2.  Meistgewicht

3.  Außenseibe

4.  Ausfschrift

5.  Von  der  Postbeförderung  7
Gegenstände

6.  Zur  boenterforderm  srain  snre
Gegenstände  .

7.  Briese

8.  Postkarten

9.  Drucksachen.  .....  ...

10.Geschäftspapiete..·.....-.

11.Waarenpkoben  .

12.  Zusammenpacken  von  Drucksachen,  cu%%
papieren  und  Waarenproben.

13.  Postvacketadresse  .

14.  Einschreibsendungen.

15.  Sendungen  mit  Werthangabe  .

16.  Verpackung  der  gewöhnlichen  und  einzuschreibenden
  Packete  sowie  der  Sendungen  mit
Werthangabe

17.  Verschluß  der  gewöhnlichen  und  einzuf  chreibenden
  Packete  sowie  der  Sendungen  mit  Werthangabe


18.  Beso.adere  Anforderungen  an  Verpackung  und
Verschluß  der  Geldsendungen  .

lsPackecpvrlo
Porto  und  Versicherungsgebühr  für  Sendungen
  mit  Werthangabe.

21.  Portopflichtige  Dienstsachen

22.  An  Postanstalten  zum  Vertheilen  urrauI
Sendungen.

23.  Postaufträge  zur  Einziehung  von  Gelbbeträgen

  und  zur  Einholung  von  Wehsel
accepten  .
Postnachnahmesendungen  ...-.

Seite
369
370
270
371

384

385

386

388
389

390
391

392

392

396

Nr.  des
Paragr.

25.
26.
27.
28.
29.
30.
31.
32.

38.
89.

40
41.
4.
43.
44.
45.
46.
47.

.
□o
"

49.
50.
51.

O#

Postanweisungen

Telegraphische  Postanwei  fungen.  .
Durch  Eilboten  zu  bestelende  Sendungen  .
Bahnhofsbriefe  .
Dringende  Packete  ..  .

Briefe  mit  Iulallmgsrkne  .

Rückschein

W/’  MRNW"q  —
6  oll

dungen  .  .
Ort  der  Einlieferung  .
ZeitderEinlieserung..-..
Einlieferungsbescheinigung  .
Leitung  der  Postsendungen
Zurückziehung  von  Postsendungen  und  Aenderung
  von  Aufschriften  durch  den  Absender
Aushändigung  von  Postsendungen  an  den
Empfänger  an  Unterwegsorten  .
Herstellung  des  Verschlusses  und  Eröffnung
der  Sendungen  durch  Postbeamte  .
Bestellung  .  .  .  .
Zeit  der  Bestellung
An  wen  die  Bestellung  geschehen  muß
Bestellung  der  Briefe  mit  Zustellungsurkunde
Aushändigung  von  postlagernden  Sendungen
Abholung  der  Postsendungen
Nachsendung  der  Postsendungen
Behandlung  unbeftellbarer  Postsendungen  am
Bestimmung#orte.
Behandlung  unbestellbarer  *  am
Aufgabeorte
Laufschreiben  wegen  Postsendungen
Verkauf  von  Postwerthzeichen  .  ·
Entrichtung  des  Portos  und  der  fnn
Gebühren
Nachforderung  und  een  von  von
gebühren  .  .

11

Seite

zos
809
40
40
404
404
406

407
407
409
411
411

412
413
414
415
418
419
419
420

424
425
426

428
        <pb n="452" />
        450

3  4%  Abschnitt  II  Zeitungsvertrieb.  —*-  *  Seite
53.  Allgemeine  Bestimmungen  429  68.  Fahrschein  für  die  Hin=  und  Rückfahrt  436
54.  Zeitungsgebür  .  ...42969GrundsätzederPersoneagelbekhebuag..436
55.  Zeitungsbestellgeld  429  70.  Erstattung  von  Personengele  .  437
56.  Ueberweisung  von  Zeitungen,  Nachsendung  71.  Verhalten  der  Reisenden  bei  der  Abreise  437
unmittelbar  beim  Verleger  bestellter  Zeitun-  72.  Plätze  der  Reisenden  438
gen  und  Tauschexemplare.  ..  .  .  .  180  73.  Reisegepäch...  438.
57.  Nachlieferung  von  Zeitungen  430  74.  Freigewicht,  Ueberfrachtporto  und  Verscche-58.
  Zusendung  der  Zeitungen  unter  umschlag  431  rungsgebüütr  139
59.  Beilagen,  regelmäßige  Nebenblätter,  Prämien  n  75.  Verfügung  des  Reisenden  ber  das  i
und  Gratisbeilagen  zu  Zeitungen  131  päck  unterwegs  .  .  440
(40.  Erstattung  von  Zeitungsgeldern  432  J6.  Wartezimmer  der  Postanstalten.  440
61.  Anmeldung  der  Zeitungen  zum  Postvertrieb  433  77.  Verhalten  der  Reisenden  auf  den  Posten  141

62.  Ablieferung  der  Zeitungen  vom  Verleger.  433

63.  Aenderungen  der  Bezugsbedingungen  433  Abschnitt  IV.  Extrapostbeförderung.
64.  Abrechnung  mit  dem  Verlegeer  433  6

78.  Allgemeine  Bestimmungnggeen  441

Abschnitt  III.  Personenbeförderung  mit  den  79.  SInbsnansuh  442

80.  ahlung  und  Quittuns  ·5

Posten.  81.  Bespannug  .  .  ..  446

65.  Meldung  zur  Reise  .  433  82.  Abfertigung  .  .  .  .  4446

66.  Von  der  Reise  mit  der  **  aubbesciosene  83.  Beförderungszeit  444w7

Personen  435  84.  Postillone  .  ..  447

67.  Fahrschein.  .  ..  435  85.  Beschwerden  448

——————2

 

Gedruckt  in  in  der  Hofbuchdruckerei  #“  von  on  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="453" />
        451
28.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Dienstag  den  19.  Juni  1900.

Inhalt:

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  hegeinee  Oberroth  zu  Erhebung  einer  örtlichen

erbrauchsabgabe  von  Bier.  Vom  2.  —  ung  des  Justiministeriums,  bekreffend  die  Berichtigung
  des  Grundbuchs  aus  Anlaß  Iiner  gwanner  Versüg  om  7.  Juni  0.  —  Bekanntmachung  des
Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Berl00  Meeeka  betreffend  die
Konzesstonsertheilung  zum  Bau  und  Betrieb  von  Eisenbahnen  von  Eyach  über  Haigerloch  nach  Stetten  bei
Haigerloch  und  von  Kleinengstingen  nach  Gammertingen.  Vom  8.  Juni  1900.  —  Bekanntmachung  der
Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  eine  Aenderung  des  Verzeichnisses  der  Civilvorsitzenden
  der  Ersatzkommissionen.  Vom  31.  Mai  1900.  —  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und
des  Kriegswesens-  betreffend  die  Ermächtiaung  zur  Ausstellung  rulicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige
Deutsche  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika.  Vom  31.  Mai  1

 

Konigliche  Verordnung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Theilgemeinde  Gberroth  zu  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe
  von  Bier.  Vom  2.  Juni  1900.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  24.  März  1899,  betreffend  die  Gültigkeitsdauer  der
mit  dem  31.  März  1899  außer  Wirksamkeit  tretenden  Bestimmungen  über  die  Besteuerungsrechte
  der  Gemeinden  (Reg.  Blatt  S.  237),  des  Gesetzes  vom  25.  März  1887,  betreffend
die  Forterhebung  von  örtlichen  Verbrauchsabgaben  durch  die  Gemeinden  (Reg.  Blatt  S.  85),
sowie  der  Art.  19  bis  21,  23,  24  Abs.  1  und  25  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  23.  Juli  1877
über  Besteuerungsrechte  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden  (Reg.  Blatt  S.  198)  und
des  Art.  11  des  Gesetzes  vom  8.  März  1881,  betreffend  die  Abänderung  des  vorerwähnten
Gesetzes  (Reg.  Blatt  S.  19),  verordnen  und  verfügen  Wir  nach  Anhörung  Unseres
Staatsministeriums,  wie  folgt:
        <pb n="454" />
        452

§.  1.

Der  Theilgemeinde  Oberroth  wird  die  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe
von  Bier  mit  fünfundsechzig  Pfennig  für  einhundert  Liter  bis  zum  31.  März  1905
gestattet.

.  2.

Soweit  die  örtliche  Verbrauchsabgabe  von  Bier  nach  Art.  21  Abs.  2  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  von  dem  in  der  Theilgemeinde  Oberroth  zur  Biererzeugung  verwendeten
  Malz  zu  erheben  ist,  wird  der  Betrag  der  von  dem  Doppelzentner  ungeschrotenen
Malzes  für  die  Gemeinde  zu  erhebenden  Steuer  auf  zwei  Mark  fünfzig  Pfennig  festgesetzt.


Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  2.  Juni  1900.
Wilhelm.
Mittnacht.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.  Weizsäcker.

Verfügung  des  Justizministeriums,
betreffend  die  Berichtigung  des  Grundbuche  aus  Anlaß  einer  Feldbereinigung.
Vom  7.  Juni  1900.

Zur  Ausführung  des  Art.  49  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Feldbereinigung
vom  30.  März  1886  in  der  Fassung  des  Art.  211  Ziff.  IV  des  Ausführungsgesetzes
zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  und  zu  dessen  Nebengesetzen  vom  28.  Juli  1899  (Reg.  Blatt
S.  423),  wird  wegen  der  Berichtigung  des  Grundbuchs  aus  Anlaß  einer  Feldbereinigung
im  Einvernehmen  mit  dem  K.  Ministerium  des  Innern  Nachstehendes  verfügt:

S.  1.

Nach  Eingang  der  auf  Grund  des  genannten  Art.  49  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend
  die  Feldbereinigung,  erfolgenden  „Mittheilungen“  zum  Grundbuch  und  des  damit
zu  verbindenden  Ersuchens  um  Richtigstellung  des  Grundbuchs  ist  auf  diesem  Ersuchen
der  Zeitpunkt  des  Eingangs  gemäß  §.  69  der  Verfügung  des  Justizministeriums  vom
2.  September  1899,  betreffend  das  Grundbuchwesen,  Amtsblatt  S.  101,  zu  vermerken.
        <pb n="455" />
        453
.  2.

Das  Grundbuchamt  hat  das  gestellte  Ersuchen  in  thunlichster  Bälde  einer  Durchsicht
  in  der  Richtung  zu  unterwerfen,  ob  der  angesonnenen  Berichtigung  der  Einträge  im
Grundbuch  kein  Hinderniß  im  Wege  steht.  Ergibt  sich  ein  Anstand,  so  ist  wegen  Beseitigung
  desselben  mit  der  Vollzugskommission  beziehungsweise  mit  der  Centralstelle
(vergl.  Art.  53  Abs.  1  und  2  des  Feldbereinigungsgesetzes)  in  Rücksprache  zu  treten.
Iunsbesondere  ist  darauf  zu  achten,  ob  bei  Feststellung  des  neuen  Besitzstandes  nicht  Rechte
Dritter  unberücksichtigt  geblieben  sind.

Steht  die  Entscheidung  der  mit  der  Feldbereinigung  befaßten  Organe  endgiltig  fest,
so  erfolgt  die  Eintragung  in  das  Grundbuch  nach  Maßgabe  der  bestehenden  Vorschriften.
Das  Grundbuchamt  wird  hiebei  insbesondere  erwägen,  ob  nicht  der  Fall  des  §.  116  der
Verfügung  des  Justizministeriums  vom  2.  September  1899,  betreffend  das  Grundbuchwesen,
  vorliegt  oder  nach  erfolgtem  neuen  Eintrag  vorliegen  würde,  worauf  zutreffenden
Falls  gemäß  §.  116  weiter  zu  verfahren  ist.

8.  3.
Diejenigen  Grundbuchämter,  welche  nicht  von  den  Amtsgerichten  verwaltet  werden,
haben  mit  der  Centralstelle  durch  Vermittlung  des  vorgesetzten  Amtsgerichts  zu  verkehren.

S.  4.

Die  bei  dem  Grundbuchamt  in  einer  Feldbereinigungssache  erwachsenden  Akten  sind
in  einem  besonderen  Attenbund  zu  vereinigen.  Es  ist  aber  stets  bei  den  Grundakten  der
betreffenden  einzelnen  Grundbuchhefte  beziehungsweise  Grundbuchblätter  auf  jene  allgemeinen
  Grundakten  zu  verweisen.

Für  die  Eintragungen  in  das  Grundbuch  in  dem  Feldbereinigungsverfahren  werden
keine  Gebühren  erhoben.  (§.  37  Abs.  1  der  Gerichtskostenordnung,  K.  Verordnung  vom
11.  November  1899,  Reg.  Blatt  S.  925).

Dagegen  wird  den  mit  der  Führung  von  Grundbuchämtern  beauftragten  Bezirksnotaren
  von  dem  Justizministerium  ein  zeitweiliger  Zuschlag  zu  ihrem  Kanzlei=  und  Reisekostenaversum
  für  die  Vornahme  des  fraglichen  Geschäfts  verwilligt  werden.

Die  Grundbuchbeamten  im  Sinne  des  Art.  3  Abs.  3  des  Ausführungsgesetzes  zum
        <pb n="456" />
        454
Bürgerlichen  Gesetzbuch  erhalten  für  die  Vornahme  des  Geschäfts  von  dem  Justizministerium
  eine  außerordentliche  Entschädigung  zugebilligt.

Die  in  Abs.  2  und  3  erwähnten  Grundbuchbeamten  haben  nach  Beendigung  des
Geschäfts  dem  Justizministerium  durch  Vermittlung  des  vorgesetzten  Amtsgerichts  eine
Aufstellung  über  ihren  diesbezüglichen  Zeitaufwand  sowie  über  die  durch  die  Vornahme
des  fraglichen  Geschäfts  veranlaßten  Kanzlei=  und  etwaigen  sonstigen  Kosten  einzureichen,
worauf  das  Justizministerium  das  Weitere  veranlassen  wird.

S.  6.
Die  Verfügung  des  Justizministeriums  vom  22.  November  1887,  betreffend  die
Berichtigung  der  Güterbücher  (Servitutenbücher)  und  Unterpfandsbücher  aus  Anlaß  einer
Feldbereinigung,  Reg.  Blatt  S.  447,  ist  aufgehoben.

Stuttgart,  den  7.  Juni  1900.
Breitling.

Bekanntmachung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
betreffend  die  Konzessionsertheilung  zum  Bau  und  Betrieb  von  Eisenbahnen  von  Cyach  über
Paigerloch  nach  Stekten  bei  gaigerloch  und  von  Kleinengstingen  nach  Gammertingen.
Vom  8.  Juni  1900.

Nachdem  vermöge  Allerhöchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom
5.  Juni  1900  der  Aktiengesellschaft  „Hohenzollern'sche  Kleinbahngesellschaft“  in  Sigmaringen
  die  Konzession  zum  Bau  und  Betrieb  der  beiden  an  die  württembergische  Staatsbahn
  anschließenden  Eisenbahnen  von  Cyach  über  Haigerloch  nach  Stetten  bei  Haigerloch
und  von  Kleinengstingen  nach  Gammertingen  für  die  auf  württembergisches  Gebiet  fallenden
  Theilstrecken  dieser  Bahnen  ertheilt  worden  ist,  wird  die  Konzessionsurkunde  nachstehend
  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  8.  Juni  1900.
Mittnacht.
        <pb n="457" />
        455

Konzessions-  Arkunde

für  die  Eisenbahnen  von  Eyach  über  Haigerloch  nach  Stetten  bei

Haigerloch  und  von  Kleinengstingen  nach  Gammertingen.

In  Gemäßheit  der  Allerhöchsten  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom
5.  Juni  1900  wird  auf  Grund  des  Art.  6  des  Gesetzes  vom  18.  April  1843,  betreffend
den  Bau  von  Eisenbahnen,  die  Konzession  zum  Bau  und  Betrieb  der  an  die  württembergische
  Staatsbahn  anschließenden  Eisenbahnen  für  den  öffentlichen  Personen=  und
Güterverkehr

a.  von  Cyach  über  Haigerloch  nach  Stetten  bei  Haigerloch,

b.  von  Kleinengstingen  nach  Gammertingen
für  die  auf  württembergisches  Gebiet  fallenden  Theilstrecken  dieser  Bahnen  der  Aktiengesellschaft
  „Hohenzollern'sche  Kleinbahngesellschaft“  mit  dem  Sitz  in  Sigmaringen  unter
den  nachstehenden  Bedingungen  ertheilt:

8.  1.

Die  Unternehmerin  ist  den  bestehenden  wie  künftig  ergehenden  Reichs-  und  Landesgesetzen
  unterworfen.

8.  2.

Für  die  gesammte  Leitung  der  Bau-  und  Betriebsverwaltung  ist  ein  Vorstand  zu
bestellen,  der  für  die  Geschäftsführung,  soweit  sie  der  staatlichen  Beaufsichtigung  unterliegt,
  der  Aufsichtsbehörde  verantwortlich  ist.

Die  Wahl  dieses  Vorstands  bedarf  der  Bestätigung  des  K.  Ministeriums  der  auswärtigen
  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten.  Sofern  die  oberste
Betriebsleitung  nicht  durch  den  Vorstand  selbst  erfolgt,  findet  die  vorstehende  Bestimmung
auch  auf  die  Wahl  der  Betriebsleiter  Anwendung.

Die  Mitglieder  des  Vorstands  und  sämmtliche  Angestellte  müssen  Angehörige  des

Deutschen  Reichs  sein.
8.  3

Für  den  Bau  und  Betrieb  der  Bahnen  sind  die  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen
  Deutschlands  vom  5.  Juli  1892  (Reichs-Gesetzblatt  von  1892  S.  764)  und  die
dazu  ergangenen  und  noch  ergehenden  ergänzenden  und  abändernden  Bestimmungen  maßgebend.
        <pb n="458" />
        456

S.  4.

Die  Beschaffung  des  zur  Anlage  der  Bahnen  und  ihrer  Zubehörden  erforderlichen
Areals  und  die  Beseitigung  aller  gegen  die  Anlage  oder  den  Betrieb  der  Bahnen  gerichteten
  privatrechtlichen  Einwendungen  der  betheiligten  Gemeinden  oder  der  Anlieger  ist
Sache  der  Unternehmerin.

Soweit  die  Bahnanlagen  öffentliche  Wege  berühren,  greifen  die  von  dem  K.  Ministerium
  des  Innern,  hinsichtlich  der  Benützung  öffentlicher  Gewässer  die  von  den
zuständigen  Wasserpolizeibehörden  zu  ertheilenden  Vorschriften  Platz.  Behufs  Feststellung
  dieser  Vorschriften  hat  die  Unternehmerin  die  erforderlichen  Einzelpläne  einzureichen.
  Im  Uebrigen  unterstehen  die  Bahnen  hinsichtlich  des  Baus  und  des  Betriebs
der  Aufsicht  des  K.  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die
Verkehrsanstalten.

S.  5.

Die  Vollendung  und  Inbetriebnahme  der  beiden  Bahnen  muß  binnen  2  Jahren  von
der  Ausfolgung  dieser  Konzessionsurkunde  an  erfolgen.  Wird  diese  Frist  nicht  eingehalten,
so  kann  die  Konzession  zurückgezogen  und  die  nach  §.  26  gestellte  Kaution  für  verfallen
erklärt  und  eingezogen  werden.

Treten  Ereignisse  ein,  die  den  Beginn  oder  die  Fortsetzung  des  Baues  ohne  Schuld
der  Unternehmerin  erschweren,  so  kann  auf  deren  Ansuchen  eine  Verlängerung  der  Frist
gewährt  werden.

S.  6.

Für  den  Bau  insbesondere  gelten  folgende  Bestimmungen:

1)  Die  Spurweite  der  Bahnen  soll  1,435  m  betragen.

2)  In  angemessener  Entfernung  von  den  in  gleicher  Ebene  mit  den  Bahnen  liegenden
  verkehrsreichen  Wegübergängen  sind  Warnungstafeln  mit  der  bei  der
Staatsbahn  üblichen  Aufschrift  anzubringen.

3)  Der  Aussichtsbehörde  bleibt  vorbehalten:

a.  die  Bestimmung  des  kleinsten  zulässigen  Krümmungshalbmessers  und  der
höchsten  zulässigen  Längsneigung  und  Ueberhöhung  des  äußeren  Strangs  in
den  Krümmungen;

b.  die  Bestimmung  der  Stationen  und  Anhaltestellen;
        <pb n="459" />
        457

c.  die  Genehmigung  der  Projekte  aller  für  den  Betrieb  der  Bahnen  bestimmten
baulichen  Anlagen  und  Einrichtungen,  sowie  der  Projekte  für  die  Betriebsmittel
  und  ihrer  Anzahl.

4)  Die  Unternehmerin  ist  auch  nach  Eröffnung  der  Bahnen  zur  Aenderung  und

Erweiterung  der  Anlagen  verpflichtet,  falls  die  Aufsichtsbehörde  solche  im  Interesse

des  Verkehrs  und  insbesondere  im  Interesse  der  Sicherheit  des  Bahnbetriebs

oder  des  Straßenverkehrs  für  erforderlich  erachtet.

Gegen  die  künftige  Anlage  von  öffentlichen  Wegen,  Kanälen  und  Schutzdämmen,
  die  auf  Anordnung  oder  mit  Genehmigung  der  Königlichen  Regierung
ausgeführt  werden  sollen  und  die  Eisenbahnen  kreuzen  oder  in  ihrer  Nähe  herzustellen
  sind,  steht  der  Unternehmerin  weder  eine  Einsprache  noch  wegen  derselben
eine  Entschädigungsforderung  zu.  Es  werden  jedoch  bei  derartigen  Anlagen  die
Interessen  der  Bahnen  thunlichst  berücksichtigt  werden.

Die  Unternehmerin  hat  den  Anordnungen,  die  wegen  polizeilicher  Beaufsichtigung

der  beim  Bahnbau  beschäftigten  Arbeiter  getroffen  werden,  nachzukommen.

6)  Der  Ausfsichtsbehörde  steht  das  Recht  zu,  die  Ausführung  des  Bahnbaues  in
jedem  Stadium  durch  einen  technischen  Kommissär  überwachen  zu  lassen.  Die
Unternehmerin  hat  über  den  Beginn  der  Bauarbeiten  und  sodann  vierteljährlich
über  den  jeweiligen  Stand  der  Arbeiten  der  Aufsichtsbehörde  Anzeige  zu  erstatten.

7)  Für  die  Beschädigungen,  welche  durch  die  Bauarbeiten  verursacht  werden,  ist  die
Unternehmerin  ersatzpflichtig.

-

S.  7.

Nach  Vollendung  der  Bahnen  hat  die  Unternehmerin  für  jede  derselben  der  Aufsichtsbehörde
  genaue  rechnungsmäßige  Nachweisungen  über  den  Gesammtaufwand  und  vollständige
  Pläne  über  die  Bahnanlagen  nebst  Beschreibung  zu  übergeben,  auch  auf  Anfordern
  die  Belege  zu  den  Baukostenrechnungen  vorzulegen.

Die  gleichen  Ausfertigungen  sind  im  Falle  der  Vornahme  von  Ergänzungs=  und
Erweiterungsbauten  einzureichen,  die  eine  Vermehrung  des  Sachwerthes  darstellen.

Diese  Vorschriften  gelten  auch  bezüglich  der  auf  preußischem  Gebiet  gelegenen  Theilstrecken.
        <pb n="460" />
        458
8.  8.

Die  Bahnen  nebst  den  Betriebsmitteln  sind  dem  Verkehrsbedürfniß  und  der  Betriebssicherheit
  entsprechend  auszurüsten  und  zu  erhalten.

Sollte  die  Unternehmerin  den  ihr  von  der  Aufsichtsbehörde  gegebenen  Vorschriften
nicht  nachkommen,  so  ist  diese  berechtigt,  die  zur  betriebssicheren  Erhaltung  der  Bahnen
ihr  nothwendig  erscheinenden  Arbeiten  auf  Rechnung  der  Unternehmerin  ausführen  zu
lassen.

S.  9.

Für  den  Betrieb  der  Bahnen  gelten  insbesondere  folgende  Bestimmungen:

1)  Die  größte  zulässige  Fahrgeschwindigkeit  ist  auf  30  km  in  der  Stunde  festgesetzt.

2)  Die  Bahnstrecke  muß  mindestens  einmal  an  jedem  Tage  auf  ihren  ordnungsmäßigen
  Zustand  untersucht  werden.

3)  Die  Signalordnung,  die  Dienstvorschriften  und  die  für  das  Publikum  geltenden
Bestimmungen  bedürfen  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.

4)  Zu  Einführung  der  reglementarischen  und  Tarifbestimmungen  sowie  der  Tarifsätze,
  ferner  des  Fahrplans  und  dessen  Aenderung  ist  die  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde
  oder  der  von  dieser  bezeichneten  Behörde  erforderlich,  jedoch  wird
der  Unternehmerin  während  der  ersten  fünf  Betriebsjahre  die  Festsetzung  der  Beförderungspreise
  überlassen.

Bei  der  Bildung  der  Tarifsätze  für  den  direkten  Verkehr  zwischen  den  auf
preußischem  und  württembergischem  Staatsgebiete  gelegenen  Stationen  der  beiden
Bahnen  und  den  Stationen  der  württembergischen  Staatsbahn  oder  im  Verkehr
über  die  württembergische  Staatsbahn  steht  der  Unternehmerin  ein  Anspruch  auf
Theilung  der  Abfertigungsgebühr  nicht  zu.

Jedoch  wird  der  Unternehmerin  bis  auf  Weiteres  in  stets  widerruflicher
Weise  im  Verkehr  mit  Stationen  der  württembergischen  Staatsbahn  die
Hälfte  der  Abfertigungsgebühr  aufgelassen  und  beim  Durchgangsverkehr  über
die  württembergische  Staatsbahn  eine  Abfertigungsgebühr  württembergischerseits
nicht  in  Anspruch  genommen  werden.

5)  Die  Eröffnung  der  Bahnen  darf  erst  nach  vorgängiger  Prüfung  des  Schienenwegs
und  der  sonstigen  Betriebseinrichtungen  durch  die  damit  beauftragten  Kommissäre
und  nur  mit  Genehmigung  der  Aussichtsbehörde  erfolgen.
        <pb n="461" />
        459
6)  Die  übrigen,  den  Betrieb  betreffenden  Vorschriften  werden  von  der  Unternehmerin
  erlassen  und  unterliegen  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.

S.  10.

In  Beziehung  auf  die  Gestaltung  des  Anschlusses  der  Bahnen  an  die  Stationen
Eyach  und  Kleinengstingen  der  württembergischen  Staatsbahn,  sowie  bezüglich  der  Inanspruchnahme
  von  staatlichem  Grundeigenthum  auf  diesen  Stationen  und  in  ihrer  Umgebung,
  ebenso  wegen  der  Besorgung  des  Dienstes  auf  den  Anschlußstationen  bleibt  die
nähere  Vereinbarung  vorbehalten.

8.  11.

Auf  die  Bahnangestellten  finden  die  Bestimmungen  über  die  Befähigung  von  Eisen—
bahnbetriebsbeamten  vom  5.  Juli  1892  (Reichs-Gesetzblatt  von  1892  Seite  723,  1897
Seite  601)  und  die  dazu  ergangenen  und  noch  ergehenden  Ergänzungs=  und  Abänderungsvorschriften
  Anwendung.

§.  12.

Ueber  jede  der  beiden  Bahnunternehmungen  ist  besondere  Rechnung  zu  führen.

Aus  der  Rechnung  müssen  ersichtlich  sein:

a)  das  Baukapital,  welches  zur  Herstellung  und  Ausrüstung  der  Bahn  nöthig  war,

b)  der  jährliche  Reinertrag,

I)  die  gezahlten  Gewinnantheile  (Dividenden).

Der  Aussichtsbehörde  ist  der  Rechnungsabschluß  alljährlich  einzureichen  und  auf  Erfordern
  Einsicht  in  die  Bücher  zu  gestatten.

S.  13.

Die  Unternehmerin  hat  neben  dem  im  Handelsgesetzbuch  vorgeschriebenen  Reservefonds
zur  Bestreitung  der  Ausgaben  für  die  regelmäßig  wiederkehrende  Erneuerung  des  Oberbaues
  und  der  Betriebsmittel  eine  „Erneuerungs-Rücklage“  zu  bilden,  aus  der  die
Kosten  für  den  Ersatz  von  Lokomotiven  und  Wagen,  bei  dem  Oberbau  auch  einzelner
Schienen  und  Weichen,  zu  bestreiten  sind.

Zur  Ernenerungs-Rücklage  fließen:

a)  der  Erlös  von  abgängigen  Betriebsmitteln  und  Oberbautheilen,  die  aus  der

Erneuerungs-Rücklage  ersetzt  werden,
2
        <pb n="462" />
        460

b)  die  Zinsen  der  Erneuerungs-Rücklage  selbst,

c)  ein  Theil  der  Roh-Einnahme  (siehe  8.  16).

Zur  Bestreitung  von  Ausgaben,  die  durch  außergewöhnliche  Ereignisse  und  größere
Unfälle  veranlaßt  werden,  ist  eine  Sonder-Rücklage  zu  bilden.

Dieser  Rücklage  sind  zuzuführen:

a)  verfallene,  nicht  erhobene  Gewinnantheile  (Dividenden)  und  Zinsen,

b)  die  Zinsen  der  Rücklage  selbst,

J)  ein  Theil  der  Reineinnahme  (siehe  S.  16).

Erreicht  die  Sonder-Rücklage  5  0,  des  Anlage-Kapitals,  so  können  für  die  Dauer
dieses  Bestandes  weitere  Zuschüsse  unterbleiben.

Die  Erneuerungs-Rücklage  und  die  Sonder-Rücklage  sind  getrennt  von  einander  und
und  von  andern  Mitteln  (Fonds)  der  Unternehmerin  zu  verwalten.

Die  Einnahmen  der  beiden  Rücklagen  sind,  wenn  sie  nicht  sofort  verwendet  werden,
in  Werthpapieren,  die  bei  der  Reichsbank  beleihbar  sind,  anzulegen.

8.  14.

Die  Unternehmerin  ist  verpflichtet,  sich  den  bezüglich  der  Leistungen  für  militärische
Zwecke  bereits  erlassenen  oder  künftig  für  die  Eisenbahnen  im  Deutschen  Reich  ergehenden
gesetzlichen  und  reglementarischen  Bestimmungen  zu  unterwerfen.  Für  Kriegsbeschädigungen
und  Zerstörungen  der  Bahnen  kann  vom  Staat  kein  Ersatz  beansprucht  werden.  Auch
kann  wegen  einer  im  öffentlichen  Interesse  oder  durch  höhere  Gewalt  nothwendig  gewordenen
  oder  von  der  Militärbehörde  auf  Grund  des  §.  31  des  Reichsgesetzes  über  die
Kriegsleistungen  vom  13.  Juni  1873  angeordneten  zeitweisen  Beschränkung  oder  gänzlichen
  Einstellung  des  Betriebs  der  Bahnen  keine  Schadloshaltung  vom  Staat  verlangt
werden.

Die  Verpflichtungen  der  Unternehmerin  zu  Leistungen  für  die  Zwecke  des  württembergischen
  Postdienstes  regeln  sich  nach  den  der  Reichs-Postverwaltung  gegenüber  zur  Anwendung
  kommenden  Bestimmungen,  zur  Zeit  Preußisches  Kleinbahn-Gesetz  vom  28.  Juli
1892  (§.  42).

Die  Unternehmerin  hat  die  Kosten  der  durch  die  Bahnanlage  etwa  nothwendig  werdenden
  Verlegung  von  Telegraphen=  oder  Fernsprechlinien  zu  tragen.
        <pb n="463" />
        461
C.  15.

Vorbehalten  bleibt,  auch  Bahnen  zu  konzessioniren,  die  sich  an  die  in  dieser  Konzession
  bezeichneten  Bahnen,  sei  es  als  Abzweigung  oder  Verlängerung,  anschließen  oder
dieselben  kreuzen.

Ist  die  Unternehmerin  geneigt,  solche  Bahnen  selbst  zur  Ausführung  zu  bringen
und  zu  betreiben,  so  wird  ihr  unter  sonst  gleichen  Bedingungen  der  Vorzug  gegeben
werden.

Die  Unternehmerin  ist  verpflichtet,  Anschlußgleise  (Industriegleise  2c.)  an  die  Bahnen
unter  den  von  der  Aufsichtsbehörde  im  einzelnen  Fall  festzustellenden  Bedingungen  zuzulassen
  und  in  Betrieb  zu  nehmen.

S.  16.

Der  Regierung  bleibt  vorbehalten,  die  alle  5  Jahre  nachzuprüfende  Bestimmung  des
Theiles  der  Roh-Einnahme,  der  der  Erneuerungs-Rücklage  zuzuführen  ist,  sowie  die  ebenfalls
alle  5  Jahre  nachzuprüfende  Bestimmung  des  Theils  der  Reineinnahme,  der  der  Sonder-Rücklage
  zuzuführen  ist  (vergl.  §.  13).

S.  17.

Wesentliche  Aenderungen  oder  Ergänzungen  der  Bahnanlagen  oder  der  Betriebsmittel
bedürfen  besonderer  Genehmigung.

S.  18.

Die  Unternehmerin  hat  sich  den  Anordnungen  zu  unterwerfen,  die  von  der  Aufsichtsbehörde
  zur  Ausübung  des  Staatsaufsichtsrechts  erlassen  werden.

Die  mit  der  Ueberwachung  betrauten  Beamten  haben  in  Ausübung  des  Dienstes
auf  Grund  der  ihnen  zu  ertheilenden  Legitimationskarte  freie  Fahrt  auf  den  Bahnen
anzusprechen.

Die  durch  die  Ausübung  des  staatlichen  Aufsichtsrechts  erwachsenden  Kosten  hat  die
Unternehmerin  zu  ersetzen.

Die  zur  Ausübung  der  Bahnpolizei  berufenen  Beamten  der  Unternehmerin  werden
nach  Darlegung  ihrer  Befähigung  durch  eine  von  der  Aufsichtsbehörde  bezeichnete  Eisenbahnstelle
  beeidigt.

Die  Aufsichtsbehörde  bestimmt,  welche  Eisenbahnstelle  die  in  Art.  12  des  Gesetzes
vom  12.  August  1879,  betreffend  Aenderungen  des  Landespolizeistrafgesetzes  vom  27.  De-
        <pb n="464" />
        462

zember  1871  und  das  Verfahren  bei  Erlassung  polizeilicher  Strafverfügungen,  sowie  in
Art.  4  des  Gesetzes  vom  2.  Oktober  1845,  betreffend  die  Verwaltung  der  Eisenbahnpolizei,
erwähnten  Strafbefugnisse  auszuüben  hat.

S.  19.

Die  Unternehmerin  ist  verpflichtet,  hinsichtlich  der  Besetzung  von  Dienststellen  auf
württembergischem  Gebiete  mit  Militäranwärtern  die  für  den  Staatseisenbahndienst  in
dieser  Beziehung  und  insbesondere  bezüglich  der  Ermittlung  der  Militäranwärter  bestehenden
  und  noch  zu  erlassenden  Vorschriften  zur  Anwendung  zu  bringen.

Soweit  es  sich  um  die  auf  württembergischem  Gebiet  liegenden  Theile  der  Bahnen
handelt,  soll  Stellenanwärtern  württembergischer  Staatsangehörigkeit  der  Vorzug  gegeben
werden.

g.  20.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  der  gegenwärtigen  Konzession  durch  die
Unternehmerin  oder  ihre  Vertreter  können  mit  Geldstrafen  bis  zu  eintausend  Mark
für  den  einzelnen  Fall,  denen  sich  die  Unternehmerin  als  konzessionsmäßig  festgestellten
Konventionalstrafen  unterwirft  und  schließlich  mit  Entziehung  der  Konzession  geahndet
werden,  in  welch'  letzterem  Falle  das  gesammte  Bahneigenthum  für  Rechnung  der  Unternehmerin
  mit  der  Verpflichtung  des  Weiterbetriebs  öffentlich  versteigert  werden  kann.

Etwaige  Strafen  werden  von  der  Aufsichtsbehörde  ausgesprochen;  zur  Konzessionsentziehung
  ist  landesherrliche  Entschließung  erforderlich.

§.  21.

Stellt  die  Unternehmerin  den  Betrieb  der  Bahnen  ein,  ohne  durch  höhere  Gewalt
oder  eine  andere  von  der  Aufsichtsbehörde  als  begründet  erkannte  Ursache  dazu  genöthigt
zu  sein,  so  ist  die  Regierung  befugt,  die  Bahnen  mit  dem  gesammten  unbeweglichen  und
beweglichen  Zubehör,  sowie  das  rollende  Material  in  Besitz  und  auf  Gefahr  und  Kosten
der  Unternehmerin  in  Betrieb  zu  nehmen  oder  nehmen  zu  lassen.  Kann  innerhalb  dreier
Monate  die  Unternehmerin  nicht  nachweisen,  daß  sie  im  Stande  ist,  den  Betrieb  wieder
zu  übernehmen,  so  erfolgt  die  Versteigerung  der  Bahnen  mit  Zubehör  auf  Gefahr  und
Kosten  der  Unternehmerin.  Hiebei  steht  dem  Württembergischen  Staat  das  Vorkaufsrecht
  zu.
        <pb n="465" />
        463

§.  22.
Zur  Uebertragung  der  Konzession  an  einen  anderen  Unternehmer  ist  die  Genehmigung
  der  Aufsichtsbehörde  erforderlich.

8.  23.
Die  Konzession  wird  auf  die  Dauer  von  99  Jahren,  vom  Zeitpunkt  der  Betriebseröffnung
  der  Bahnen  an  gerechnet,  verliehen.

8.  24.

Die  Bahnanlagen  können  nur  mit  Zustimmung  der  Staatsregierung  veräußert,  verpachtet,

  verpfändet  oder  sonst  belastet  werden.
C.  25.

Dem  Staat  bleibt,  abgesehen  von  dem  Falle  des  §.  21,  vorbehalten,  das  Eigenthum
an  der  einen  oder  andern  Bahn  oder  auch  an  beiden  Bahnen  nach  folgenden  Grundsätzen
zu  erwerben:

a)  Die  Abtretung  der  Bahn  kann  nach  Ablauf  von  fünfundzwanzig  Jahren  vom
Beginn  des  Betriebs  der  vollendeten  Bahn  ab  jeder  Zeit,  vor  diesem  Zeitpunkte,
jedoch  keinenfalls  vor  Ablauf  von  fünf  Jahren  nach  Beginn  des  Betriebs,  dagegen
  nur  dann  gefordert  werden,  wenn  die  Genehmigung  zur  Fortsetzung  der
Bahn  zum  Zwecke  des  Anschlusses  an  eine  der  in  Hohenzollern  gelegenen  Staatsbahnstrecken
  oder  an  eine  Hohenzollern'sche  Kleinbahn  ertheilt  sein  wird.

b)  Die  Absicht  des  Staats,  die  Bahn  zu  übernehmen,  muß  der  Unternehmerin
mindestens  ein  Jahr  vor  dem  Zeitpunkte,  an  welchem  der  Uebergang  erfolgen
soll,  mitgetheilt  werden.

c)  Dem  Uebernahmepreis  wird,  wenn  der  Ankauf  vor  dem  Ablauf  von  25  Betriebsjahren
  erfolgt,  das  von  dem  Unternehmer  aus  eigenen  Mitteln  zur  betriebsfertigen
  Herstellung  der  Bahnen  aufgewendete  Anlagekapital  zuzüglich  des  Werthes
der  während  des  Betriebes  bewirkten  Ergänzungen  unter  Zuschlag  von  10%  zu
Grunde  gelegt,  erfolgt  der  Ankauf  nach  25  Jahren,  so  wird  der  25  fache  Betrag
der  durchschnittlichen  Reineinnahme  der  dem  Ankaufstermin  vorausgehenden
5jährigen  Betriebsperiode  zu  Grunde  gelegt,  jedoch  darf  dieser  Kaufpreis  die  von
dem  Unternehmer  aufgewendeten  erstmaligen  Anlagekosten  zuzüglich  des  Werthes
        <pb n="466" />
        464

der  Ergänzungen  nebst  einem  Zuschlag  von  10%  nicht  übersteigen.  Erfolgt  die
Erwerbung  nach  Ablauf  eines  50jährigen  Betriebs  oder  ist  der  25fache  Reinertrag
  der  durchschnittlichen  Einnahmen  der  dem  Uebernahmetermin  vorangehenden
5jährigen  Betriebsperiode  kleiner  als  die  von  dem  Unternehmer  aus  eigenen
Mitteln  aufgewendeten  Anlagekosten,  so  sollen  diese  als  Uebernahmepreis  vergütet
werden.

Die  Größe  des  von  der  Unternehmerin  aus  eigenen  Mitteln  aufgewendeten
Anlagekapitals  wird  alsbald  nach  Vollendung  der  Bahnen  ausgemittelt.

Als  Reineinnahme  ist  die  Summe  anzusehen,  um  welche  die  Betriebseinnahme
die  in  dem  betreffenden  Rechnungsjahre  aufgewendeten  Verwaltungs-,  Unterhaltungs=
  und  Betriebskosten  einschließlich  der  vorgeschriebenen  Ueberweisungen  in
die  Erneuerungs-Rücklage,  jedoch  ausschließlich  der  aus  dem  Reservefonds  zu  bestreitenden
  Ausgaben,  übersteigt.

Mit  Uebergabe  der  Bahn  ist  auch  die  gesammelte  Erneuerungs-Rücklage  als
Bestandtheil  der  Betriebsmittel  abzuliefern.

Die  Unternehmerin  ist  verpflichtet,  dem  Württembergischen  Staate,  falls  dieser
von  seinem  Ankaufsrechte  Gebrauch  macht,  auch  die  an  die  württembergischen
Theilstrecken  der  Linien  Kleinengstingen—Gammertingen  und  Cyach—Stetten
anschließenden,  im  preußischen  Staatsgebiet  hergestellten  Kleinbahnen,  sowie  deren
nach  Abs.  1  Ziff.  a  etwa  erbaute  Fortsetzungen  abzutreten,  falls  Unternehmerin
nach  den  derzeitigen  gesetzlichen  Bestimmungen  oder  auf  Grund  besonderer  Ermächtigung
  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung  dazu  berechtigt  ist.

Für  den  Ankauf  gelten  die  für  die  württembergischen  Strecken  vorstehend
festgesetzten  Bedingungen  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Unternehmerin  berechtigt
sein  soll,  an  Stelle  derselben  die  Festsetzung  des  Kaufpreises  nach  dem  25  fachen
des  Reinertrages  der  dem  Ankauf  vorangehenden  5F  jährigen  Betriebsperiode  zu
verlangen  —  macht  Unternehmerin  von  diesem  Rechte  Gebrauch,  so  kann  ein  Abzug
  an  dem  derart  festgesetzten  Uebernahmepreis  nicht  gemacht  werden.

Mit  der  Abtretung  der  Bahnanlagen  wird  der  Staat  auch  die  im  Anlagekapital
etwa  nicht  nachgewiesenen  vorhandenen  Betriebsmittel,  Vorräthe  u.  s.  w.  gegen
Erstattung  des  von  Sachverständigen  festzustellenden  Werths  übernehmen.
        <pb n="467" />
        465

S.  26.

Zur  Sicherstellung  aller  durch  die  Konzession  und  durch  die  Vorschriften  über  die
Benützung  der  öffentlichen  Wege  der  Unternehmerin  auferlegten  Verpflichtungen  hat  diese
binnen  vier  Wochen  eine  Kaution  von  6000  Mark  nach  näherer  Bestimmung  des  unterzeichneten
  Ministeriums  zu  stellen.

Nach  der  Vollendung  und  Betriebseröffnung  der  Bahnen  wird  die  Kaution  zur
Hälfte  zurückgegeben.

Wird  die  Kaution  durch  Einziehung  von  Strafbeträgen  (§.  20)  oder  Zahlung  von
Arbeiten  auf  Rechnung  der  Unternehmerin  (§.  8  Abs.  3)  vermindert,  so  ist  sie  binnen
drei  Wochen  von  der,  der  Unternehmerin  zugehenden  Aufforderung  an  auf  den  ursprünglichen
  Betrag  zu  ergänzen.

Die  Kaution  kann  in  ihrem  ganzen  Betrag  zu  Gunsten  der  Staatskasse  für  verfallen
  erklärt  werden,  wenn  der  vorgeschriebene  Termin  für  die  Vollendung  und  Inbetriebsetzung
  der  Bahnen  nicht  eingehalten  wird.

§.  27.

Bei  allen  aus  der  Konzession  und  deren  Ausübung  entspringenden  civilrechtlichen
Streitigkeiten  hat  die  Unternehmerin  ihren  Gerichtsstand  bezüglich  des  württembergischen
Staatsgebiets  bei  dem  K.  Landgericht  Stuttgart.

g.  28.

Die  Sportel  für  die  Ertheilung  der  Konzession  wird  nach  Maßgabe  der  Nummer  21

des  Sporteltarifs  auf  den  Betrag  von  300  Mark  festgestellt.

Stuttgart,  den  8.  Juni  1900.
Mittnacht.

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  friegswesens,
betreffend  eine  Aenderung  des  Verzeichnisses  der  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommissionen.
Vom  31.  Mai  1900.

Unter  Hinweis  auf  die  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens
  vom  4.  Juli  1890  (Reg.  Blatt  S.  171)  und  die  Bekanntmachungen  vom  17.  Februar
und  28.  Oktober  1892  (Reg.  Blatt  S.  35  und  562),  vom  9.  Februar,  31.  Mai  und
6.  September  1893  (Reg.  Blatt  S.  31,  160  und  272),  vom  4.  Mai  1894  (Reg.  Blatt
        <pb n="468" />
        466

S.  127),  vom  29.  Januar  1895  (Reg.  Blatt  S.  36),  vom  22.  Jannar  und  6.  Oktober
1896  (Reg.  Blatt  S.  27  und  239),  vom  29.  Juli  1897  (Reg.  Blatt  S.  181)  und  vom
26.  Oktober  1898  (Reg.  Blatt  S.  280)  wird  nachstehend  eine  in  der  Nr.  22  S.  310
des  Central-Blatts  für  das  Deutsche  Reich  erlassene  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Aenderung
  des  Verzeichnisses  der  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommissionen,  zur  allgemeinen
Kenntniß  gebracht.
Stuttgart,  den  31.  Mai  1900.
Pischek.  Schott  von  Schottenstein.

Des  im  Anhange  zu  Nr.  26  des  Central-Blatts  von  1890  (S.  183  ff.)“)  veröffentlichte  „Verzeichniß
  der  Civilvorsitzenden  der  im  Deutschen  Reiche  bestehenden  Ersatzkommissionen“  wird  an  den
einschlägigen  Stellen  berichtigt  wie  folgt:

 

 

 

 

Sitz  Dienststelle,  mit  welcher  der  Cioil--S
  .  .  ...  des  Büreaus  vorsitz  dauernd  verbunden  ist,
*  Bestandtheile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  des  bezw.  Name  und  Amipchenal
5  Civilvorsitzenden.  des  Vorsitzenden.
A.  Königreich  Preußen.
II.  provinz  Westpreuhen.
b)  Regierungsbezirk  Marienwerder.
Za.]  Stadtkreis  Graudenz.  Graudenz.  Erster  Bürgermeister  zu  Graudenz.

4.  Landkreis  Graudenz  mit  den  Städten  Lessen  und  Graudenz.  Landrath  des  Landkreises  Grau-Nheden.
  denz.
III.  provinz  Brandenburg.
a)  Regicrungsbezir!  Potsdam.
12a.Stadtkreis  Rixdorf.  Nixdorf.  Königl.  Polizeidirekior  v.  d.
Groeben.
13a.|Stadtkreis  Schöneberg.  Schöneberg.  Königl.  Polizeidirektor  Hammacher.


*)  Regierungsblatt  von  1890  S.  172  ff.
        <pb n="469" />
        467

 

Sitz

 

 

Dienststelle,  mit  welcher  der  Civil- 



 

 

 

B  .  .  .  des  Büreaus  vorsitz  dauernd  verbunden  ist,
7.  Bestandtheile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  des  bezw.  Name  und  ksen  3.#
*  Eivilvorsitzenden.  des  Vorsitzenden.
VI.  Provinz  Schlesien.
a)  Regierungsbezirk  Breslau.  ·
171StadtkreisSchioeidstitz·  Schioeidititz.OberbürgermeisterzuSchIveidnitz.

18.  CLandkreis  Schweidnitz  mit  den  Städten  Freyburg  s  Schweidnitz.  s  Landrath  des  Landkreises
und  Zobten.  Schweidnitz.
c)  Regierungsbezirk  Oppeln.
4a,Stadtkreis  Kattowitz.  Kattowitz.  Erster  Bürgermeister  zu  Kattowitz.

5.Landkreis  Kattowitz  mit  der  Stadt  Myslowitz.  Kattowitz.  Landrath  des  Landkreises  Kattowitz.

IIn.]Stadtkreis  Oppeln.  Oppeln.  Erster  Bürgermeister  zu  Oppeln.
2.  Landkreis  Oppeln  mit  der  Stadt  Krappitz.  Oppeln.  Landrath  des  Landkreises  Oppeln.

VII.  Provinz  Sachsen.
b)  Regierungsbezirk  Merseburg.
la#n.]  Stadtkreis  Weißenfels.  Weißenfels.Erster  Bürgermeister  zu  Wei-Penfels.

15.  Landkreis  Weißenfels  mit  den  Städten  Hohen=  Weißenfels.  Landrath  des  Landkreises  Weimölsen,
  Osterseld,  Schkölen,  Stößen  und  ßenfels.
Teuchern.
X.  provinz  Weslfalen.
Te)  Regierungsbezirk  Arnsberg.
41.|]  Landkreis  Bochum.  Bochum.  Landrath  des  Landkreises  Bochum.

20  .Stadtkreis  Witten.  Witten.

Bürgermeister  zu  Witten.
3
        <pb n="470" />
        468

 

 

 

 

 

s  Sitz  Dienststelle,  mit  welcher  der  Civil-7
  Bestandtheile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  des  -  3
Civil  vorsitzenden.  des  Vorsttzenden.
C.  Königreich  Sachsen.
b)  Regierungsbezirk  Dresden.
5.]  Im  Aushebungsbezirke  Dresden-Stadtl:  Dresden-  Amtshauptmannschaft  Dresdenalle
  Wehrpflichtigen  der  Stadt  Dresden  um-  Altstadt.  Altstadt.
fassend,  deren  Namen  von  4Abis  einschl.  K
beginnen.
dha.  Im  Aushebungsbezirke  Dresden-Stadt  III8  Dresden-  Amtshaup  schaft  Dres
alle  Wehrpflichtigen  der  Stadt  Dresden  um-  Neustadt.  Neustadt.
fassend,  deren  Namen  von  l.#  bis  einschl.  Z
beginnen.
6.  Im  Aushebungsbezirke  Dresden-AltstadtEDresden-  AmtshauptmannschaftDresden-Amtsgerichte
  Döhlen  und  Tharandt,  mit  den  Altstadt.  Altstadt.
Städten  Rabenau  und  Tharandt,  sowie  den
Ortschaften  des  Amtsgerichts  Dresden  links
der  Elbe  mit  Ausnahme  der  Ortschaften
Blasewitz,  Gruna,  Leuben,  Groß=  und  Kleindobritz,
  Laubegast,  Seidnitz,  Tolkewitz.
7.  Im  Aushebungsbezirke  Dresden-Neustadt:Dresden-  Amtshaupt  schaft  Dresden-=Amtsgericht
  Radeberg  mit  der  Stadt  Rade-  Neustadt.  Neustadt.
berg,  die  Ortschaften  des  Amtsgerichts  Dresden
  rechts  der  Elbe,  sowie  die  vorstehend
unter  Nr.  6  ausgeschlossenen,  links  der  Elbe
gelegenen  Ortschaften.
I.  Freie  Hausestadt  Bremen.
1.  Ersatzkommission  I.  Vom  Aushebungsbezirke!  Bremen.  Der  Ciodilvorsitzende  der  Er-Bremen:
  satzktommissionen  I  und  II
Die  Städte  Bremen,  Vegesack  und  die  Dör-  zu  Bremen.
fer  im  bremischen  Landgebiete.
2.Ersatzkommission  II.  Vom  Aushebungsbezirke  Bremen.  Derselbe.

 

Bremen:
Die  Stadt  Bremerhaven.
        <pb n="471" />
        469

Bekanntmachnung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Aritgswesens,
betreffend  die  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche  in
den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika.  Vom  31.  Mai  1900.

Nachstehend  wird  die  von  dem  Reichskanzler  in  dem  vorbezeichneten  Betreff  erlassene
Bekanntmachung  vom  18.  Mai  d.  Is.  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  von  1900
Nr.  22  S.  309)  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  31.  Mai  1900.

Pischek.  Schott  von  Schottenstein.

An  Stelle  des.  Sanitätsraths  Dr.  Scharlau  zu  New  Vork')  ist  dem  praktischen  Arzte  Dr.  Otto
Kiliani  zu  New  Vork  auf  Grund  des  §.  42  Ziffer  2  der  Wehrordnung  die  Ermächtigung  ertheilt
worden,  Zeugnisse  der  im  §.  12  Ziffer  1  a  und  b  ebendaselbst  bezeichneten  Art  über  die  Untauglichkeit
oder  bedingte  Tauglichkeit  derjenigen  militärpflichtigen  Deutschen  auszustellen,  welche  ihren  dauernden
Ausenthalt  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  haben.

Berlin,  den  18.  Mai  1900.
Der  Neichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  v.  Posadowsky.

*)  Zu  vergl.  Regierungsblatt  von  1882  S.  13.

Gedruckt  in  der  Hofbuchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Skuttgart.
        <pb n="472" />
        <pb n="473" />
        471
29.

Regierungsblatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart,  Dienstag  den  26.  Juni  900.

 

 

Inhalt:

Verfügung  des  Ministeriums  de  Innern,  betreffend  die  Sicherheilsleistung  der  Körperschafts=  und  Stiftungsrechner.
  Vom  8.  Juni  1900.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens,  betreffend
die  Dienfiprüfung  der  Kandidaten  für  Präzeptors=  und  Reallehrersstellen.  Vom  v.  Juni  1900.  Verfügung
  des  Finanzministeriums,  betreffend  die  Errichtung  von  Grenzsteuerämtern.  Vom  15.  Ii  1900.

 

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betressend  die  Sicherheitsleistung  der  Körperschafts-  und  Stistungsrechner.  Vom  8.  Juni  1900.

Um  die  bisherigen  Vorschriften  über  die  Dienstkantionen  der  Körperschafts=  und  Stiftungsrechner
  mit  den  veränderten  Verhältnissen  und  insbesondere  mit  den  Bestimmungen
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  in  Einklang  zu  bringen,  wird  hiemit  Nachstehendes  verfügt:

S.  1.

Die  Körperschafts=  und  Stiftungsrechner  und  zwar:

1)  die  Landarmenpfleger,

2)  die  Oberamtspfleger,  Oberamtssparkassiere  und  sonstigen  Rechner  der  Amtskörperschaften,


3)  die  Rechner  der  Gemeindeverbände,

4)  die  Gemeindepfleger,  die  Steuereinnehmer  und  andere  Theilrechner  der  Gemeindepflegen,
  die  Rechner  von  Gemeindesparkassen,  die  Rechner  der  Gemeindekrankenversicherung
  und  der  Gemeindekrankenpflegeversicherung,

5)  die  Rechner  der  Armenpflegen  und  bürgerlichen  Stiftungen,
        <pb n="474" />
        472

6)  die  Nechner  derjenigen  Stiftungen,  welche  der  Aufsicht  der  Oberämter  oder  Kreisregierungen
  unmittelbar  unterstehen,  soweit  nicht  durch  den  Stifter  etwas  anderes
bestimmt  ist,

sind  verpflichtet,  den  Körperschaften  und  Stiftungen  für  die  Ansprüche,  welche  denselben
aus  Handlungen  oder  Unterlassungen  der  bezeichneten  Beamten  in  ihren  Dienstverhältnissen
  an  Kaxital  und  Zinsen,  sowie  an  gerichtlichen  und  außergerichtlichen  Kosten  der
Ermittlung  des  Schadens  und  Geltendmachung  des  Anspruchs  erwachsen,  Sicherheit  nach
Maßgabe  der  nachstehenden  Vorschriften  zu  leisten.

S.  2.

Die  Höhe  der  Sicherheitsleistung  wird  durch  diejenigen  Verwaltungsbehörden,  welchen
die  Bestellung  der  Rechner  zukommt,  festgesetzt.

Diese  Beschlüsse  unterliegen  bei  den  in  §.  1  Ziff.  1  bis  3  genannten  Rechnern  der
Genehmigung  der  Kreisregierung  und  in  den  Fällen  der  Ziff.  4  und  5  derjenigen  des
Oberamts.

8.  3.

Für  die  Bemessung  der  Höhe  der  Sicherheitsleistung  gibt  der  jährliche  Betrag  der
ordentlichen  etatsmäßigen  Einnahmen  des  Rechners  einschließlich  der  zur  Deckung
eines  Abmangels  dienenden  Zuschüsse  aus  anderen  Kassen  den  Maßstab.  Dagegen  bleiben
außer  Berücksichtigung  die  Reste,  Ausstände,  Grundstocksgelder,  fremden  Gelder  und  die
sogenannten  durchlaufenden  Posten  (Rechnungseinnahmen  im  Gegensatz  von  Etatsein—
nahmen).

Bei  den  Gemeindepflegern  und  Gemeinde-Steuereinbringern  wird  jedoch  nur  der  vierte
Theil  der  von  ihnen  für  den  Staat  und  die  Amtskörperschaft  einzuziehenden  Steuern,
sowie  der  Beiträge  zur  landwirthschaftlichen  Berufsgenossenschaft  der  Bemessung  der  zu
leistenden  Sicherheit  zu  Grund  gelegt,  während  die  zur  Deckung  des  Gemeindeschadens
zu  erhebenden  Umlagen  nach  ihrem  vollen  Jahresbetrag  in  Anrechnung  kommen.

Die  Einnahmen  eines  Theilrechners  kommen  für  die  Sicherheitsleistung  des  Hauptrechners
  nur  soweit  in  Betracht,  als  sie  in  die  Kasse  des  letzteren  etatsmäßig  abzuliefern
  sind.

Bei  der  Bemessung  der  Höhe  der  Sicherheitsleistung  der  Sparkassiere  sind  die  jähr-
        <pb n="475" />
        473

lichen  Sparkasseneinlagen  im  durchschnittlichen  Betrag  der  letzten  fünf  Jahre  den  etatsmäßigen
  Einnahmen  (Abs.  1)  gleichzuachten.

8.  4.

Die  Sicherheitsleistung  soll  bei  einer  Einnahme  bis  zu  100.000  ¾  vier  Prozent
der  Einnahme  betragen.  Bei  höherer  Einnahme  soll  die  Sicherheit  um  drei  Prozent  aus
den  zweiten  100000  -4,  um  zwei  Prozent  aus  den  dritten  100000  /¾  und  um  ein
Prozent  aus  den  vierten  100000  .#¾  erhöht  werden.

Der  Höchstbetrag  einer  Sicherheitsleistung  soll  10000  X  nicht  übersteigen.

Den  Behörden,  welchen  nach  §.  2  Abs.  1  die  Festsetzung  der  Höhe  der  Sicherheit
zukommt,  bleibt  es  unbenommen,  nach  ihrem  Ermessen  die  in  Abs.  1  bestimmten  Beträge
innerhalb  der  Höchstgrenze  von  10000  ∆  auf  das  Doppelte  zu  erhöhen.

Wenn  der  Betrag  der  etatsmäßigen  Einnahmen  (§.  3  Abs.  1)  die  Summe  von
5000  nicht  übersteigt,  kann  mit  Genehmigung  der  nächsten  Ausfsichtsbehörde  dem
Rechner  die  Sicherheitsleistung  erlassen  werden.  Bei  einem  höheren  Betrag  darf  eine
solche  Dispensation  nur  von  der  Kreisregierung  auf  den  Antrag  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde
  ertheilt  werden.

S.  5.

Die  Sicherheitsleistung  kann  von  dem  Rechner  oder  für  ihn  von  einer  anderen
Person  bewirkt  werden:

1)  durch  Verpfändung  von  Werthpapieren,

2)  durch  Berpfändung  von  Forderungen,  welche  in  das  Reichsschuldbuch  oder  in  das

Staatsschuldbuch  eines  Bundesstaats  eingetragen  sind,

3)  durch  Bestellung  von  Hypotheken  an  inländischen  Grundstücken,

1)  durch  Verpfändung  von  Forderungen,  für  welche  eine  Hypothek  an  einem  inländischen
  Grundstück  besteht,  oder  durch  Verpfändung  von  Grundschulden  oder
Rentenschulden  an  inländischen  Grundstücken,

5)  ausnahmsweise  durch  Stellung  von  Bürgen.

S.  6.
An  Werthpapieren  können  als  Sicherheit  verpfändet  werden:
1)  mit  mindestens  3⅛½  Prozent  verzinsliche  Schuldverschreibungen  eines  deutschen
        <pb n="476" />
        474

Bundesstaats,  sowie  württembergischer  Körperschaften,  Stiftungen  oder  Anstalten
des  öffentlichen  Rechts  und  zwar  zum  Nennwerth;  desgleichen  Urkunden  über
Einlagen  in  die  Württembergische  Sparkasse  und  in  solche  Oberamts-  oder  Gemeindesparkassen,
  für  deren  Verbindlichkeiten  die  betreffenden  Amtskörperschaften
beziehungsweise  Gemeinden  unbeschränkt  haften.

Die  Annahme  der  vorbezeichneten  Werthpapiere  ist  jedoch  an  die  Voraussetzung
  geknüpft,

daß  sie,  wenn  sie  auf  den  Inhaber  lauten,  auf  den  Namen  des  Gläubigers

umgeschrieben  werden,

.0  daß,  wenn  Zinsscheine  zu  denselben  ausgegeben  sind,  diese  nebst  dem  Erneuerungsschein
  bei  der  Umschreibung  auf  den  Namen  in  die  Verwahrung  der
umschreibenden  Kasse  gegeben  werden,

.0  daß  hierüber  (a  und  b)  auf  der  Schuldverschreibung  selbst  von  der  die  Umschreibung

  besorgenden  Kasse  Vormerkung  gemacht  und

daß  ein  Nachweis  über  die  bei  der  Kasse,  welche  die  Umschreibung  vorzunehmen

hat,  von  der  Verpfändung  gemachte  Anzeige  beigebracht  wird;

2)  sonstige  mit  mindestens  3½  Prozent  verzinsliche  Werthpapiere,  welche  entweder
in  Württemberg  zur  Anlegung  von  Mündelgeld  verwendet  werden  dürfen,  oder
durch  das  Ministerium  des  Innern  zu  dem  vorliegenden  Zweck  besonders  zugelassen
  werden  und  zwar  gleichfalls  zum  Neunwerth  unter  der  Voraussetzung,
daß  den  in  Ziff.  1  lil.  a  bis  d  enthaltenen  Vorschriften  genügt  wird.

S.  7.
Die  Verpfändung  von  Werthpapieren  als  Sicherheitsleistung  hat  unter  Ausstellung
einer  Urkunde  nach  Formular  à  zu  erfolgen.
Bei  dem  Umtausch  der  verpfändeten  Werthpapiere  muß  die  Urkunde  entsprechend
richtig  gestellt  werden.

—

il.

S

□.

(l.

S.  S.

Durch  Verpfändung  von  Buchforderungen  gegen  das  Reich  oder  gegen  einen  Bundesstaat
  kann  Sicherheit  im  Nenuwerth  der  Werthpapiere,  deren  Aushändigung  der  Gläubiger
  gegen  Löschung  seiner  Forderung  verlangen  kann,  geleistet  werden,  wenn  diese
Werthpapiere  mit  mindestens  32  Prozent  verzinslich  sind.
        <pb n="477" />
        475

Die  Verpfändung  solcher  Buchforderungen  hat  unter  Ausstellung  einer  Urkunde  nach
Formular  B  zu  erfolgen.  Die  Verpfändung  muß  in  das  betreffende  Schuldbuch  eingetragen
  sein,  auch  muß  die  Bescheinigung  hierüber  nebst  der  Benachrichtigung  über  die
im  Schuldbuch  erfolgte  Eintragung  der  Forderung  mit  der  über  die  Verpfändung  ausgestellten
  Urkunde  dem  zum  Empfang  der  Sicherheitsleistung  Berechtigten  übergeben
werden.

S.  9.

Eine  als  Sicherheit  bestellte  Hypothek  muß  innerhalb  der  ersten  zwei  Drittheile
des  Werths  des  Grundstücks  zu  stehen  kommen.

Vorgehende  Rechte  sind  in  ein  und  einhalbfachem  Betrage  in  Abzug  zu  bringen.

Die  Ermittlung  des  Werths  des  Grundstücks  hat  durch  amtliche  Schätzung  des
Gemeinderaths  oder  einer  Abtheilung  desselben  zu  geschehen.

F.  10.
Die  Bestellung  einer  Hypothek  als  Sicherheit  hat  nach  Maßgabe  des  §.  1190  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zu  erfolgen.
Ueber  die  Sicherheitsleistung  ist  eine  Urkunde  nach  Formular  C  auszustellen,  welcher
der  Nachweis  der  erfolgten  Bestellung  der  Hypothek  anzuschließen  ist.

F.  11.

Die  Verpfändung  einer  Hypothekenforderung,  einer  Grundschuld  oder  einer  Rentenschuld
  ist  als  Sicherheitsleistung  nur  geeignet,  wenn  die  Forderung,  Grundschuld  oder
Rentenschuld  innerhalb  der  ersten  zwei  Drittheile  des  Werths  des  Grundstücks  zu  stehen
kommt,  vorgehende  Rechte  in  ein  und  einhalbfachem  Betrag  in  Abzug  gebracht  sind  und
die  Ermittlung  des  Werths  des  Grundstücks  durch  amtliche  Schätzung  des  Gemeinderaths
oder  einer  Abtheilung  desselben  geschehen  ist.

Eine  Forderung,  für  die  eine  Sicherungshypothek  besteht,  ist  zur  Sicherheitsleistung
nicht  geeignet.

F.  12.

Die  zur  Sicherheitsleistung  erfolgende  Verpfändung  einer  Hypothekenforderung,  einer
Grundschuld  oder  einer  Rentenschuld  hat  unter  Ausstellung  einer  Urkunde  nach  Formular
4b  und  unter  Uebergabe  des  Hypotheken-,  Grundschuld=  oder  Nentenschuld-Briefs  zu  ge-
        <pb n="478" />
        476

schehen.  Ist  der  Grundschuld-  oder  Rentenschuld-Brief  auf  den  Inhaber  gestellt,  so  muß
er  auf  den  Namen  umgeschrieben  werden.

Außerdem  ist  die  Beibringung  des  Nachweises  erforderlich,  daß  der  Gläubiger  die
Verpfändung  dem  Schuldner  angezeigt  hat.

8.  13.

Die  Sicherheitsleistung  mittels  einer  einfachen  Bürgschaft  ist  nur  bei  denjenigen
Rechnern  zulässig,  deren  etatsmäßige  Einnahmen  (8.  3)  den  Betrag  von  5000  .K  nicht
übersteigen,  oder  die  bei  einem  höheren  Einnahmebetrag  nur  auf  einen  bestimmten  Zeitraum
  von  höchstens  drei  Jahren  bestellt  sind.  .

Zur  Sicherheitsleistung  durch  Bürgschaft  wird  erfordert,  daß  zwei  tangliche  Bürgen
(§.  239  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs)  gestellt  werden.

S.  14.

Die  Sicherheitsleistung  durch  Stellung  von  Bürgen  hat  unter  Ausstellung  einer
Urkunde  nach  Formular  E  zu  erfolgen.

F.  15.

In  den  über  die  Sicherheitsleistung  auszustellenden  Urkunden  (§S§.  7,  8,  10,  12
und  14)  ist  als  Berechtigter  stets  die  Körperschaft  oder  die  Stiftung,  welcher  die  Sicherheit
  zu  leisten  ist,  und  nicht  das  Amt,  welches  der  Verpflichtete  verwaltet,  anzugeben.

F.  16.

Von  jeder  Ernennung  eines  der  in  §F.  1  genannten  Rechner,  welche  nicht  der
Bestätigung  der  Aufsichtsbehörde  bedarf,  hat  die  Verwaltungsbehörde  der  unmittelbar
vorgesetzten  Aufsichtsbehörde  binnen  vierzehn  Tagen  nach  erfolgter  Wahl  Anzeige  zu
erstatten.

Die  Sicherheitsleistungen  der  Landarmenpfleger,  der  Oberamtspfleger,  Oberamtssparkassiere
  und  sonstigen  Rechner  der  Amtskörperschaften  und  der  unter  der  unmittelbaren
  Aufsicht  der  Kreisregierung  stehenden  Stiftungsrechner  sind  bei  den  Kreisregierungen,
diejenigen  der  übrigen  Rechner  bei  den  Oberämtern  zu  verwahren.  Sie  müssen  bei
denselben  binnen  der  ersten  drei  Monate  nach  erfolgter  Bestellung  der  Rechner  eingereicht
  werden.
        <pb n="479" />
        477

Die  verwahrenden  Behörden  sind  nicht  bloß  für  die  zeitige  Einlegung  und  sichere
Verwahrung,  sondern  insbesondere  auch  dafür  verantwortlich,  daß  die  Sicherheitsleistungen
den  vorgeschriebenen  Erfordernissen  entsprechen.  Sie  haben  für  jede  eingelegte  und
richtigerfundene  Sicherheitsleistung  eine  Bescheinigung  auszustellen.

8.  17.

In  jeder  Jahresrechnung  der  in  §.  1  genannten  Rechner  ist  auf  dem  ersten  Blatt
zu  bemerken,  ob  und  welche  Sicherheitsleistung  der  Rechner  eingelegt  hat,  oder  von  wem
und  wann  ihm  die  Einlegung  einer  solchen  erlassen  worden  ist.

Die  über  die  erfolgte  Einlegung  der  Sicherheitsleistung  ausgestellte  Bescheinigung
ist  der  ersten  Rechnung  anzuschließen.

8.  18.

Eine  Veränderung  der  einmal  festgesetzten  Höhe  einer  Sicherheitsleistung  ist,  abgesehen
  von  der  bei  dem  jedesmaligen  Ablauf  der  Dienstzeit  des  Rechners  nothwendigen
Revision,  nur  dann  vorzunehmen,  wenn  eine  nicht  bloß  vorübergehende  wesentliche  Erhöhung
  der  etatsmäßigen  Einnahmen  eingetreten  ist.

S.  19.

Die  Zurückgabe  der  eingelegten  Sicherheitsleistung  eines  Rechners  nach  dem  Ausscheiden
  aus  dem  Amte  erfolgt  nach  stattgehabter  Prüfung  und  Abhör  der  von  ihm
abgelegten  Rechnungen  auf  das  Anerkenntniß  der  Verwaltungsbehörde,  daß  keine  Ansprüche
aus  seinem  Dienstverhältniß  gegen  ihn  zu  erheben  seien.

8.  20.

Vorstehende  Bestimmungen  finden  auch  auf  die  zur  Zeit  bereits  im  Amt  befindlichen
Rechner  Anwendung.

Insoweit  die  von  diesen  Rechnern  bisher  bestellten  Dienstkautionen  den  vorstehenden
Vorschriften  genügen,  hat  es  bei  ihnen  sein  Bewenden.  Andernfalls  sind  die  ungenügenden
  Dienslkantionen  durch  Sicherheitsleistungen  nach  Maßgabe  gegenwärtiger  Verfügung
zu  ersetzen.  8.ei.

Die  Ministerialverfügung  vom  8.  Juli  1828,  die  Dienstkautionen  der  Oberamtspfleger
  und  Gemeinde=  und  Stiftungsrechner  betreffend  (Neg.  Blatt  S.  604),  der  Mini-
        <pb n="480" />
        478

sterialerlaß  vom  29.  Dezember  1828,  betreffend  die  Dienstkautionen  der  Verwalter  solcher
Stiftungen,  welche  der  Aufsicht  der  Gemeinde-Stiftungsräthe  nicht  unterstellt  sind,
(I.  Erg.  B.  S.  217),  die  Ministerialverfügung  vom  13.  Dezember  1849,  betreffend
die  Einreichung  der  Dienstkautionen  der  Gemeinderechner  (Reg.  Blatt  S  769),  die
Ministerialverfügung  vom  27.  Mai  1861|,  betreffend  die  Dienstkautionen  der  Oberamtspfleger,
  sowie  der  Gemeinde=  und  Stiftungsrechner  (Reg.  Blatt  S.  65),  der  Ministerialerlaß
  vom  18.  Oktober  1883,  betreffend  die  Kautionsurkunden  der  Gemeinde=  und  Stiftungsrechner
  (Amtsblatt  S.  282),  und  der  Ministerialerlaß  vom  18.  Oktober  1883,
betreffend  die  Kautionsstellung  körperschaftlicher  Rechner  mittelst  Verpfändung  von  Schuldverschreibungen,
  welche  auf  den  Inhaber  lanten,  (Amteblatt  S.  284),  werden  hiemit
aufgehoben.

Die  durch  Ministerialerlaß  vom  12.  April  1875,  betreffend  die  Zulassung  der
Erwerbung  von  Pfandbriefen  der  Württembergischen  Hypothekenbank  durch  Amtskorporationen,
  Gemeinden  und  Stiftungen  (Amtsblatt  S.  86),  Bekanntmachung  des  Ministeriums
des  Innern  vom  2.  Oktober  1889,  betreffend  die  Zulassung  der  Schuldverschreibungen
des  Württembergischen  Kreditvereins  bei  Stellung  von  Dienstkautionen  (Amtsblatt
S.  259),  Ministerialerlaß  vom  8.  März  1890,  betreffend  die  Berechnung  des  Werths
der  Pfandbriefe  der  Württembergischen  Hypothekenbank  und  Obligationen  des  Württembergischen
  Kreditvereins  bei  Verwendung  derselben  zu  Bestellung  von  Dienstkautionen
(Amtsblatt  S.  68),  und  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  25.  Oktober
1893,  betreffend  die  Zulassung  der  dreieinhalbprozentigen  Schuldverschreibungen  der
Württembergischen  Hypothekenbank  und  des  Württembergischen  Kreditvereins  bei  Stellung
von  Dienstkautionen  (Amtsblatt  S.  286),  erfolgte  Zulassung  der  Schuldverschreibungen
der  genannten  beiden  Kreditinstitute  zur  Stellung  von  Dienstkautionen  bleibt  bis  auf
Weiteres  mit  der  Maßgabe  zu  Recht  bestehen,  daß  sie  nunmehr  auch  für  die  Sicherheitsleistungen
  auf  Grund  der  gegenwärtigen  Verfügung  gilt.

Stuttgart,  den  8.  Juni  1900.

Pischek.
        <pb n="481" />
        479
Formular-A.  Sicherheitsleistung  mit  Verpfändung  von  Werthpapieren
I.  durch  den  Rechner.

R.  Dberamt
Gemeinde

Sicherheitsleistungs-Urkunde.

Nachdem  ich  Unterzeichneter
durch
vom
—
bestellt  worden  bin,  in  welcher  Eigenschast  ich
für  alle  Ansprüche  d  ..,,welche  aus  meinen  Handlungen  oder  Unterlassungen
  in  diesem  meinem  Dienstverhälmiß  a  an  Kapital  und  Zinsen,  sowie  an  gerichtlichen  und  außergerichtlichen
  Kosten  der  Ermittlung  des  Schadens  und  Geltendmachung  des  Anspruche  erwachsen,
eine  Sicherheit  von  ..  .  .  Al.  mit  Worten  .  .
leisten  soll,  so  verpfände  ich  solgende  in  meinem  Eigenthum  stehende  Werthpapiere  —  Sparkassenscheine  —
nebst  den  zugehörigen  Zins=  und  Erneuerungsscheinen

Ich  übergebe  mit  gegenwärtiger  Urkunde  die  vorbezeichneten  auf  meinen  Namen  umgeschriebenen  Werthpapiere

  —  Sparkassenscheine  —,  auf  welchen  von  der  .Vormerkung  über  die  Umschreibung
  auf  meinen  Namen  und  über  die  Zurückgabe  der  Zinsscheine  gemacht  ist,  nebst  dem  Nachweise  über
die  bel  .  ..vonderVerpfandunggemachteAnzeigemttderWukung,daß,nachdem
die  Ansprüche  der  ..  ..ausmeinerVerwaltungmvollstteckbarerWenegegenmtchfestgestellt

  sein  werden,  die  die  Vollstrecung  betreibende  Behörde  oder  die  von  der  letzteren  beauftragte  Behörde

berechtigt  sein  soll,  behufs  Befriedigungdde  für  seine  Ansprüche  die  Werthpapiere  öffentlich  versteigern,

  oder,  wenn  dieselben  einen  Börsen=  oder  Marktpreis  haben,  deren  Verkauf  durch  einen  zu  solchen
Verkäufen  öffentlich  ermächtigten  Handelsmäkler  oder  durch  eine  zur  öffentlichen  Versteigerung  besugte  Person
zum  laufenden  Preise  bewirken  zu  lassen,  soweit  die  Werthpapiere  in  Urkunden  über  Einlagen  in  eine  Sparkasse
  bestehen,  diese  Einlagen  zu  erheben,  und  zu  diesem  Zweck  die  Löschung  der  Umschreibung  auf  meinen
Namen  zu  veranlassen,  oder  zutreffendenfalls  die  Werthpapiere  bei  dem  Schuldner  zur  Einlösung  zu  bringen.

fl.  den  19  .
In  Kraft  meiner  Unterschrift

Die  Aechtheit  der  vorstehenden  Unterschrift  beurkundet
den  .  19
        <pb n="482" />
        480
II.  durch  Dritte.

R.  Dberamt

(emrinde
¾lb  v  *2  „  k
Sicherheitsleistungs-Urkunde.

Nachdem
durch
vom
zum  ..  .
bestellt  worden  it,  in  'welcher  Eigenschaft  derselbe

für  alle  Ansprüche  d  N.„velche  aus  seinen  Handlungen  oder  Unterlassungen

  in  diesem  seinem  Dienstverhältniß  an  Kapital  und  Zinsen,  sowie  an  gerichtlichen  und  außergerichtlichen
  Kosten  der  Ermittlung  des  Schadens  und  Geltendmachung  des  Ansoruchs  erwachsen,
eine  Sicherheit  von  ..  ..  Al.  mit  Worten
leisten  soll,  so  verpfände  ich  für  denselben  folgende  in  meinem  Eigenihum  siehende  Werthpapiere  —  Spartasenscheine
  —  nebst  den  zugehörigen  Zins=  und  Erneuerungsscheinen

Ich  übergebe  mit  gegenwärtiger  urkunde  die  vorbezeichneten  auf  meinen  Namen  ungeschriebenen  Wertypapiere
  —  Sparkassenscheine  —,  auf  welchen  von  der  ..  Vormerkung  über  die  Umschreibung
  auf  meinen  Namen  und  über  die  Zurückgabe  der  Zinsscheine  gemacht  ist,  nebst  dem  Nachweise  über
die  be  ..  .  .  .  von  der  Verpfändung  gemachte  Anzeige  mit  der  Wirkung,  daß,
nachdem  die  Ansprüche  der  .  ..ausderVerivaltungdesgenanntenBeaiuteninvoll·
streckbarer  Weise  gegen  denselben  festgestelt  sein  werden,  die  die  Vollstreckung  betreibende  Behord-  boer  die
von  der  letzteren  beauftragte  Behörde  berechtigt  sein  soll,  behufs  Befriedigungd  für  Hher-  Ansprüche
  die  Werthpapiere  öffentlich  versteigern,  oder,  wenn  dieselben  einen  Börsen=  oder  Marktpreis  haben,
deren  Verkauf  durch  einen  zu  solchen  Verkäufen  öffentlich  ermächtigten  Handelsmäkler  oder  durch  eine  zur
öffentlichen  Versteigerung  befugte  Person  zum  laufenden  Preise  bewirken  zu  lassen,  soweit  die  Werthpapiere  in
Urkunden  über  Einlagen  in  eine  Sparkasse  bestehen,  diese  Einlagen  zu  erheben,  und  zu  diesem  Zweck  die
Löschung  der  Umschreibung  auf  meinen  Namen  zu  veranlassen,  oder  zutreffendenfalls  die  Werthpapiere  bei  dem
Schuldner  zur  Einlösung  zu  bringen.

.,  dern  .  19
In  Kraft  meiner  Unterschrift

Die  Aechtheit  der  vorstehenden  Unterschrift  beurkundet
,  den  19
        <pb n="483" />
        481

Formular  B.  Verpfändung  von  Forderungen,  die  in  das  Reichsschuldbuch  oder  in  das  Staatsschuldbuch
  eines  Bundesstaats  eingetragen  sind,

I.  durch  den  Rechner.

K.  Pberamt
Gemeinde

Sicherheitsleistungs-Urkunde.

Nachdem  ich  Unterzeichneter
durch
vom
zum
bestelt  worden  bin,  in  wolcher  Eigenschaft  ich
für  alle  Ansprüche  d  .  .  welche  aus  meinen  Handlungen  oder  Unterlassungen
  in  diesem  meinem  Dienstverhältniße  an  Kapital  und  Zinsen,  sowie  an  gerichtlichen  und  außergerichtlichen
  Kosten  der  *2  des  Schadens  und  Geltendmachung  des  Anspruchs  erwachsen,
eine  Sicherheit  von  ..  ..  Al.  mit  Worten.
leisten  soll,  so  werpände  ich  bient  die  folgende  mir  als  Gläubiger  zustehende  und  in  das  i
ddXD  .  .  eingetragene  Forderung

Ich  übergebe  mit  gegenwärtiger  Urkunde  die  Benahrichtigung  über  die  Eintragung  der  Forderung  in
das  Schuldbuch  und  über  die  Vormerkung  dieser  Verpsändung  in  demselben  mit  der  Wirkung,  daß,  nachdem
die  Ansprüche  der  .aus  meiner  Verwaltung  in  vollstreckbarer  Weise  gegen  mich  festgestellt
  sein  werden,  die  die  Vollstrecung  betreibende  Behörde  oder  die  von  der  letzteren  beauftragte  Behörde

berechtigt  sein  soll,  behufs  Befriedigung  d  .  .fuk  seme  Ansprüche  die

gänzliche  oder  theilweise  Löschung  der  eingetragenen  Forderung  und  Ausreichung  der  cn  henten  Schuldverschreibungen
  zu  veranlassen  und  den  Verkauf  der  letzteren  durch  einen  zu  solchen  Verkäufen  öffentlich
ermächtigten  Handelsmäkler  oder  durch  eine  zur  öffentlichen  Versteigerung  besfugte  Person  zum  laufenden
Preise  bewirken  zu  lassen.

„  den  19

In  Kraft  meiner  Unterschrist

Die  Aechtheit  der  vorstehenden  Unterschrift  beurkundet
,  den  19
        <pb n="484" />
        482

II.  durch  Dritte.

K.  Pberamt

Gemeinde
*  *  *  —  4
D  -  v
Sicherheitsleistungs-Urkunde
Nachdem
durch
vom
zum  .  .
bestellt  worden  ist,  in  welcher  Eigenschaft  derselbe
für  alle  Ansprüche  d  ..,  welche  aus  seinen  Handlungen  oder  Unterlassungen

  in  diesem  seinem  Dienstverhälmiß  an  Kapital  und  Zinsen,  sowie  an  gerichtlichen  und  außergerichtlichen
  Kosten  der  Ermittlung  des  Schadens  und  Geltendmachung  des  Anspruchs  erwachsen,

eine  Sicherheit  von  ..  Al.  mit  Worten.  ..

leisten  soll,  so  verpfände  ich  slerde  mir  als  Glaubiger  dusiehende  und  in  das  Schuldbuch  v

eingetragene  Forderung.

Ich  übergebe  mit  gegenwürtiger  Urkunde  die  Venachrichtigung  über  die  Einiragung  der  Forderung  g  in
das  Schuldbuch  und  über  die  Vormerkung  dieser  Verpfändung  in  demselben  mit  der  Wirkung,  daß,  nachdem
Ansprüche  der  naus  der  Verwaltung  des  genannten  Beamten  in  vollstreckbarer

Weise  gegen  denselben  festgestellt  sein  werden,  die  die  Vollstreckung  betreibende  Behörde  oder  die  von  der
letzteren  beauftragte  Behörde  berechtigt  sein  soll,  behufs  Befriedigung  d  ....  .
für  u  Ansprüche  die  gänzliche  oder  theilweise  Löschung  der  eingetragenen  Forderung  und  ush  g
der  entsprechenden  Schuldverschreibungen  zu  veranlassen  und  den  Verkauf  der  letzteren  durch  einen  zu  solchen
Verkäufen  öffentlich  ermächtigten  Handelsmäkler  oder  durch  eine  zur  öffentlichen  Versteigerung  befugte  Person
zum  laufenden  Preise  bewirken  zu  lassen.

„  den  19

In  Kraft  meiner  Unterschrift

Die  Aechtheit  der  vorstehenden  Unterschrist  beurkundet
.,  den  19
        <pb n="485" />
        483
Formular  C.  Sicherheitsleistung  mittelst  Bestellung  einer  Hypothek  an  Grundstücken,
I.  durch  den  Rechner.

H.  Dberamt

Gemeinde

Sicherheitsleistungs-Urkunde.

Nachdem  ich  Unterzeichneter

durch

vom

zum

bestellt  worden  bin,  in  welcher  Eigenschast  ich
für  alle  Ansprüche  d  .  .  „„  welche  aus  meinen  Handlungen  oder  Unterlassungen
  in  diesem  meinem  Dienstverhältniß  a  an  Kapital  und  Zinsen,  sowie  an  gerichtlichen  und  außergerichtlichen

  Kosten  der  Ermittlung  des  Schadens  und  Geltendmachuns  des  Anspruchs  erwachsen,
eine  Sicherheit  von  .  4  mit  Worten

leisten  soll,  so  thue  ich  dies  durch  Vestellung  einer  Sicherungshypothek  im  Hochstbetrag  der  se  in
Summe  an  folgenden  in  meinem  Eigenthum  stehenden  Grundstücken,  nämlich

Ih  übergebe  hiemit  den  Nochveis  der  erfolgten  vestellung  dieser  Siherungshypothel  nebst  der  gemeinderäthlichen
  Schätzungsurkunde.

.,  den  19

In  Kraft  meiner  Unterschrift

Die  Aechtheit  der  vorstehenden  Unterschrift  beurkundet
„den  19
        <pb n="486" />
        484

II.  durch  einen  Dritten.

K.  Dberamf

Gemeinde
Sicherheitsleistungs-Urkunde.
Nachdem
"

bestellt  worden  ist,  i  in  welcher  Eigenschaft  derselbe

für  alle  Ansprüche  d  ,  welche  aus  seinen  Handlungen  oder  Unterlassungen
  in  diesem  seinem  Dienstverhälluß  a  an  Kapital  und  Zinsen,  sowie  an  gerichtlichen  und  außergerichtlichen
  Kosten  der  Ermittlung  des  Schadens  und  Geltendmachung  des  erwachsen,

eine  Sicherheit  voan  —  mit  Worten

leisten  soll,  so  thue  ich  dies  für  denselben  durch  Bestellung  einer  Sicherungshypothet  im  re  der
soeben  bengnnten  Summe  an  *i  in  meinem  Eigenthum  sebenden  Grundstücken,  nämlich

35  abergebe  hiemit  den  nochveis  der  erfolgten  Veslelung  vesser  Scherungshypothet  nebst  der
gemeinderäthlichen  Schätzungsurkunde.

„den  .  .  .  .  .  19

In  Kraft  meiner  Unterschrift

Die  Aechtheit  der  vorstehenden  Unterschrift  beurkundet

,  den  19U
        <pb n="487" />
        485

Formular  D.  Sicherheitsleistung  mittelst  Verpfändung  von  Forderungen,  für  die  eine  Hypothek
au  einem  inländischen  Grundstück  besteht,  oder  durch  Verpfändung  von  Grundschulden
  oder  Rentenschulden  an  inländischen  Grundstücken,

I.  durch  den  ARechner.

R.  Dberamt

Gemeinde

Sicherheitsleistungs-Urkunde.

Nachdem  ich  Unterzeichneter
durch
vom
zum

bestellt  worden  bin,  in  welcher  Eigenschaft  ich

für  alle  Ansprüched  .  welche  aus  meinen  Handlungen  oder  Unterlassungen

  in  diesem  meinem  Dienstverhälmiß  an  Kapital  und  Zinsen,  sowie  an  gerichtlichen  und  außergerichtlichen

  Kosten  der  -  des  Schadens  und  Geltendmachung  des  Anspruchs  erwachsen,
eine  Sicherheit  von  ..  .  .  Al  mit  Worten.
leisten  soll,  so  verpfände  ich  solgende  mir  als  Gläubiger  zustehende  durch  T  aeicen  deerunaen  —
uste  hende  Grundschulben  —  zustehende  NRentenschulden  —  nämlich

50  übergebe  hiemit  den  Ohpolhekenbrief  —  Grundschulbbrief  —  —  Nentenschulbbrief  —  und  den  nachweis,
  daß  ich  dem  Schuldner  die  Verpfändung  angezeigt  habe.
f,  den  19

In  Kraft  meiner  Unterschrift

Die  Aechtheit  der  vorstehenden  Unterschrift  beurkundet
,  der  129
        <pb n="488" />
        486

II.  durch  Dritte.

R.  Dberas

Gemeinde
*  8  -  .
Sicherheitsleistungs-Urkunde.

Nachdem
durch  .
vom
zum..  .
bestellt  worden  ist,  i  in  welcher  Eigenschaft  derselbe

für  alle  Ansprüche  d  „welche  aus  seinen  Handlungen  oder  Unterlassungen

  in  diesem  seinem  Dienstverhältniß  a  an  Kapital  und  Zinsen,  sowie  an  gerichtlichen  und  außer.
gerichtlichen  Kosten  der  Ermittlung  des  Schadens  und  Geltendmachung  des  Anspruchs  erwachsen,
eine  Sicherheit  von  ..  ..  AsM.  mit  Worten  .
leisten  soll,  so  verpfände  ich  für  denselben  folgende  mir  als  Gläubiger  zustehende  diro  boreitei  icen
-  —  zustehende  Orundschulden  —  zustebende  Nentenshulden  —  nänlich

5  übergete  hiemit  ben  vypothekenbrief  —  Grundschuldbrief  —  Nentenschulbbrief  —  und  den  Nach
weis,  daß  ich  dem  Schuldner  die  Verpfändung  angezeigt  habe.

.„  deen  119

In  Kraft  meiner  Unterschrift

Die  Aechtheit  der  vorstehenden  Unterschrift  beurkundet
.,  den  19
        <pb n="489" />
        487

Formular  E.  Sicherheitsleistung  mittelst  Stellung  von  Bürgen.

R.  Dberamt

Gemeinde
Sicherheitsleistungs-Urkund
Sicherheitsleistungs-Urkunde.

Nachdem
durch
vom
zum  .
bestellt  worden  sst,  in  welcher  Eigenschaft  derselbe
für  alle  Ansprüche  d  N.„velche  aus  seinen  Handlungen  oder  Unterlassungen

  in  diesem  seinem  Dienstverhältniß  ar  an  Kapital  und  Zinsen,  sowie  an  gerichtlichen  und  außergerichtlichen
  Kosten  der  Ermittlung  des  Schadens  und  Gellendmachung  des  Anspruchs  erwachsen,
eine  Sicherheit  von  ..  .  .  .  Al  mit  Worten
leisien  soll,  und  nachdem  die  Leisiung  dieser  Sicherheit  durch  Stellung  zweser  Bürgen  gestattet  worden  isi,
so  macht  jeder  der  Unterzeichneten  sich  verbindlich,  bis  zu  der  angegebenen  Höhe  der  Sicherheitsleistung  für

die  bezeichneten  Ansprüched  .aus  der  Verwaltung  des  genannten  Beamten  als  Bürge
und  Selbstschuldner  unter  Verzicht  auf  die  Eintede  der  Vorausklage  zu  haften.
„den  109

In  Kraft  unserer  Unterschriften

Die  Aechtheit  der  vorstehenden  Unterschriften  beurkundet
den  19

Durch  den  unterzeichneten  Gemeinderath  wird  hiemit  bescheinigt,  daß  die  gesiellten  Bürgen  und
Selbstschuldner

1)  ein  der  Höhe  der  zu  leistenden  Sicherheit  entsprechendes  Vermögen  besitzen  und
2)  ihren  Wohnsitz  im  Inland  haben.

f.,  den  19

Der  Gemeinderath
        <pb n="490" />
        488

Verfügung  des  Ministeriums  des  Kirchen-  und  Schulwesens,
betreffend  die  Dienstprüsung  der  Kandidaten  für  Präzeptors-  und  Reallehrersstellen.
Vom  9.  Juni  1900.

Hinsichtlich  der  Dienstprüfung  der  Kandidaten  für  Präzeptors=  und  Reallehrersstellen
  (Hauptlehrstellen  an  der  untersten  Klasse  zwei=  oder  mehrklassiger  Latein=  und
Nealschulen,  welche  mehr  als  einen  Jahreskurs  in  einer  Klasse  vereinigen,  sowie  an  den
zwei  untersten  Klassen  größerer  Gelehrten=  und  Realschulen)  treten  an  die  Stelle  der
Verfügung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom  20.  Juni  1861,
betreffend  die  Prüfung  der  Kandidaten  für  Kollaboraturlehrstellen  (Neg.  Blatt  S.  128  ff.),
mit  Allerhöchster  Ermächtigung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  9.  Juni  1900
nachstehende  Bestimmungen:  81

Die  Prüfung  wird  in  der  Regel  jährlich  einmal,  und  zwar  im  Frühjahr,  in
Stuttgart  durch  eine  von  der  Ministerial-Abtheilung  für  Gelehrten-  und  Realschulen
berufene,  aus  Lehrern  der  höheren  Lehranstalten  bestehende  Kommission  unter  Leitung
eines  Mitgliedes  der  Ministerial-Abtheilung  abgehalten.

8.  2.

Für  die  Zulassung  zur  Prüfung  ist  Voraussetzung,  daß  die  Kandidaten  das
19.  Lebensjahr  zurückgelegt  und  durch  Zeugnisse  eine  entsprechende  Vorbildung  und  ihre
sittliche  Würdigkeit  nachgewiesen  haben.

Die  geeignetste  Vorbildung  ist  der  vollständige  Besuch  eines  Volksschullehrerseminars
mit  erfolgreicher  Erstehung  der  ersten  Volksschuldienstprüfung,  nebst  entsprechender  Ausbildung
  in  der  lateinischen,  beziehungsweise  französischen  Sprache.

Nicht  ausgeschlossen  ist  auch  ein  anderer  Bildungsgang,  insbesondere  der  Besuch
von  Oberklassen  höherer  Lehranstalten;  die  Entscheidung  bleibt  im  einzelnen  Fall  der
Ministerial-Abtheilung  vorbehalten.

"  §.3.

Die  Meldungen  zu  der  Prüfung  sind  auf  ergangene  öffentliche  Aufforderung  bei
der  Ministerial-Abtheilung  für  Gelehrten-  und  Realschulen  einzureichen,  und  zwar  von
den  an  einer  öffentlichen  Schule  bediensteten  Kandidaten  durch  Vermittlung  ihrer  vorgesetzten
  Behörde,  von  anderen  Kandidaten  durch  die  Bezirkspolizeibehörde  (K.  Oberamt)
        <pb n="491" />
        489

ihres  Aufenthaltsorts;  Meldungen  von  Kandidaten,  welche  sich  zurzeit  außerhalb  des
Königreichs  aufhalten,  können  unmittelbar  vorgelegt  werden.

Der  Meldung  ist  beizulegen:

1)  ein  Geburtsschein  und  eine  Urkunde  über  den  Besitz  des  deutschen  Indigenats;

2)  eine  genaue  Darlegung  der  persönlichen  Verhältnisse  und  des  Lebenslaufs,  insbesondere
  des  Bildungsgangs;

3)  Zeugnisse  über  erstandene  Prüfungen  und  etwaige  Lehrthätigkeit;  ferner  bei  den
in  einer  Lehrstellung  an  einer  öffentlichen  Schule  stehenden  Kandidaten  Zeugnisse
ihrer  jeweiligen  Vorgesetzten  über  ihr  Verhalten  und  ihre  Leistungen,  bei  anderen
Kandidaten  ein  Zeugnis  des  Gemeinderaths  ihres  Aufenthalts=  beziehungsweise
ihres  Heimathorts  über  ihre  sittliche  Führung;

4)  die  Militärpapiere;

5)  die  Erklärung,  a)  ob  der  Kandidat  die  Prüfung  im  Lateinischen  oder  Französischen

  oder  in  diesen  beiden  Sprachen  erstehen  will;
b)  ob  er  die  Lehrproben  sofort  ablegen  will  und  in  welchen
Fächern  (§.  6);
c)  ob  und  in  welchen  der  in  §.  5  aufgeführten  freiwilligen  Fächer
er  sich  prüfen  lassen  will.
S.  4.

Die  Prüfung  besteht  aus  einem  theoretischen  Theil  und  der  Ablegung  von  Lehrproben.
  Die  Lehrproben  können  entweder  im  Anschluß  an  den  theoretischen  Theil  oder
innerhalb  dreier  Jahre  nach  demselben,  doch  erst  nach  vollendetem  21.  Lebensjahr  und
nach  einer  mindestens  einjährigen  Lehrthätigkeit  an  einer  Volksschule  oder  Unterklasse
einer  höheren  Schule  (unter  Umständen  auch  einer  Privatschule)  abgelegt  werden.  An
die  Stelle  dieser  Lehrthätigkeit  kann  in  besonderen  Fällen  eine  mindestens  viermonatliche
Einführung  in  den  Unterricht  an  Unterklassen  höherer  Lehranstalten  durch  den  Vorstand
einer  solchen  treten.

Nach  Erstehung  des  theoretischen  Theils  der  Prüfung  kann  der  Kandidat  auf
Präzeptors=  beziehungsweise  Reallehrersstellen  unständig  verwendet,  nach  Ablegung  auch
der  Lehrproben  ständig  auf  solchen  angestellt  werden.
        <pb n="492" />
        490
S.  ö.
Unerläßliche  Prüfungsfächer  sind:
1)  Lateinische  Sprache  —  für  die  Anstellung  auf  Präzeptorsstellen;
2)  Französische  Sprache  —  für  die  Anstellung  auf  Reallehrersstellen;
die  Wahl  zwischen  diesen  beiden  Fächern  oder  auch  die  Erstehung  der  Prüfung
in  beiden  steht  den  Kandidaten  frei.
3)  Deutsche  Sprache;
4)  Religion;

5)  Geschichte;

6)  Geographie;

7)  Mathematik;

a.  Arithmetik,
b.  Algebra  und  Geometrie;

8)  Naturgeschichte;

9)  Freihand=  und  Linearzeichnen;

10)  Pädagogik  —  nur  für  solche  Kandidaten,  welche  nicht  die  Volksschuldienstprüfung

erstanden  haben;

11)  Lehrproben.

Freiwillige  Fächer  sind:

1)  Englische  Sprache;

2)  Physik;

3)  Gesang.  Ke

Die  Forderungen  in  den  unerläßlichen  Fächern  sind  folgende:

Lateinische  Sprache,  schriftlich  und  mündlich:  Kenntniß  der  lateinischen  Grammatik.
  Uebersetzung  eines  nicht  schwierigen  Stücks  aus  der  lateinischen  Sprache  (Chesar,
Cicero,  Lirius  u.  ä.)  und  in  dieselbe.

Französische  Sprache,  schriftlich  und  mündlich:  gute  Aussprache  des  Französischen
  mit  allgemeiner  Kenntniß  der  lautlichen  Grundlage,  und  einige  Fertigkeit  im
mündlichen  Gebrauch  der  Sprache.  Kenntniß  der  französischen  Grammatik.  Niederschrift
  eines  französischen  Diktats  und  Uebersetzung  eines  nicht  schwierigen  Stücks  aus
der  französischen  Sprache  und  in  dieselbe.
        <pb n="493" />
        491

In  diesen  beiden  Fächern  muß  mindestens  das  Zeugniß  „genügend“  erreicht  werden.

Deutsche  Sprache,  schriftlich:  ein  Aufsatz  über  ein  nicht  fernliegendes  allgemeines
Thema;  Beantwortung  von  Fragen  aus  der  neuhochdeutschen  Grammatik.

Religion,  schriftlich:  Kenntniß  der  biblischen  Geschichte  Alten  und  Neuen  Testaments
  und  der  Geographie  von  Palästina.  Erklärung  eines  Bibelspruchs.

Geschichte,  schriftlich:  chronologische  Kenntniß  der  Hauptthatsachen  der  allgemeinen
Geschichte;  genauere  Kenntniß  der  griechischen  oder  römischen  und  der  neueren  deutschen
Geschichte.

Geographie,  schriftlich:  Kenntniß  des  Wichtigsten  aus  der  mathematischen,  physikalischen
  und  politischen  Geographie;  genauere  Kenntniß  Europas,  insbesondere  Deutschlands.


Mathematik,  schriftlich:

a.  Kenntniß  der  Arithmetik,  einschließlich  des  bürgerlichen  Rechnens;

b.  Kenntniß  der  Algebra  bis  zu  der  Lehre  von  den  Potenzen  und  Wurzeln  und  den
Gleichungen  ersten  Grads  mit  mehreren  Unbekannten  (je  einschließlich).  —

Kenntniß  der  Planimetrie  bis  zur  Lehre  vom  Kreis  und  der  Proportionalität  (je  einschließlich),
  und  einige  Fertigkeit  im  Lösen  nicht  schwieriger  Aufgaben  aus  diesem  Gebiet.

Naturgeschichte,  schriftlich:  genauere  Kenntniß  der  Botanik  oder  der  Zoologie,
mit  besonderer  Berücksichtigung  der  einheimischen  Pflanzen=  bezw.  Thierwelt;  mündlich:
Kenntniß  des  Wichtigsten  aus  den  beiden  anderen  Naturreichen,  namentlich  im  Sinne
einer  Ermeiterung  und  Vertiefung  der  Heimatkunde.

Zeichnen,

u.  Freihandzeichnen:  Herstellung  eines  korrekten  Umrisses  nach  Modell  (Ornament
  oder  Körper);

b.  Linearzeichnen:  Zeichnen  einer  Aufgabe  von  mittlerer  Schwierigkeit  aus  dem
Gebiet  der  geometrischen  Konstruktion  oder  des  geometrischen  Ornaments.

Pädagogik,  schriftlich:  Kenntniß  der  Geschichte  der  Pädagogik  vom  18.  Jahrhundert
  an  und  der  allgemeinen  Erziehungs=  und  Unterrichtslehre.

In  diesem  Fach,  welches  bei  der  Feststellung  des  Gesammtprüfungszeugnisses  nicht
berechnet  wird,  muß  mindestens  das  Zeugniß  „genügend“  erreicht  werden.  Die  Prüfung
in  diesem  Fach  kann,  wenn  die  Lehrproben  getrennt  von  den  theoretischen  Prüfungsfächern
        <pb n="494" />
        492
abgelegt  werden  (§.  4),  nach  Wahl  in  Verbindung  mit  diesen  oder  mit  jenen  erstanden
werden.

Lehrproben  sind  abzulegen:

1)  in  der  betreffenden  Fremdsprache,  beziehungsweise  in  beiden;

2)  in  der  deutschen  Sprache:  Behandlung  eines  Lesestücks;

3)  nach  Wahl  in  einem  der  in  §.  5  Ziff.  4,  6—8  aufgeführten  Fächer.

Für  die  sprachlichen  Lehrproben  wird  der  Gegenstand  von  der  Prüfungskommission
bestimmt,  für  die  übrigen  von  den  Kandidaten  gewählt  unter  Vorbehalt  der  Genehmigung
der  Prüfungskommission.

Bei  den  Lehrproben  muß  mindestens  das  Zeugniß  „genügend“  (im  Durchschnitt)
erreicht  werden.

S.  7.

In  den  freiwilligen  Fächern  wird  gefordert:

Englische  Sprache,  schriftlich  und  mündlich:  gute  Aussprache  des  Englischen
und  einige  Fertigkeit  im  mündlichen  Gebrauch  der  Sprache.  Kenntniß  der  englischen
Grammatik.  Niederschrift  eines  englischen  Diktats  und  Uebersetzung  eines  nicht  schwierigen
  Stücks  aus  der  englischen  Sprache  und  in  dieselbe.

Physik:  Kenntniß  der  Hauptlehren  dieser  Wissenschaft  und  einige  Vertrautheit
mit  der  Einrichtung  und  Behandlung  der  für  den  Schulunterricht  wichtigsten  physikalischen
  Apparate.

Gesang:  Kenntniß  der  elementaren  Musiktheorie  und  Unterrichtsmethode;  einige
Fertigkeit  im  Klavier=  und  Violinspiel  und  im  Gesang.

S.  S.

Als  Hilfsmittel  ist  für  die  lebersetzung  aus  dem  Deutschen  in  das  Lateinische  ein
lateinisch-deutsches  Wörterbuch,  ferner  für  Geometrie  und  Linearzeichnen  Lineal  und
Reißzeug  gestattet.

Die  Benützung  irgend  welcher  Hilfsmittel  außer  den  genannten,  sowie  der  Gebrauch
irgendwelcher  Beihilfe  seitens  eines  anderen  Kandidaten  oder  sonst  einer  Person,  überhaupt
  jede  Tänschung  ist  verboten  und  hat,  wenn  sie  während  der  Prüfung  entdeckt
wird,  Ausschluß  von  der  ferneren  Betheiligung  an  derselben,  wenn  erst  nach  vollendeter
Prüfung,  Nichtertheilung  eines  Prüfungszeugnisses,  beziehungsweise  Zurückziehung  des
schon  ertheilten  zur  Folge.
        <pb n="495" />
        493

Auch  der  Versuch  einer  solchen  Täuschung,  sowie  die  Beihilfe  zu  einer  solchen  unterliegt
  derselben  Ahndung.  §o

Ueber  das  Ergebniß  der  Prüfung  wird  jedem  Kandidaten  ein  Zeugniß  ausgestellt,
welches  die  in  den  einzelnen  unerläßlichen  und  freiwilligen  Fächern  erreichten  Zeugnisse
und  die  aus  den  ersteren  sich  ergebende  Gesammtnote  enthält.

In  den  Gesammtprüfungszeugnissen  werden  die  Stufen  der  Befähigung  für
Präzeptors=  oder  Reallehrersstellen  oder  für  beiderlei  Stellen  (§.  5)  nach  drei  Klassen:
Klasse  I  (obere),

Klasse  II  (mittlere),
Klasse  III  (untere)
bezeichnet.
Die  Klassen  I  und  II  zerfallen  in  zwei  Unterabtheilungen  a  und  b,  durch  welche
eine  Annäherung  an  eine  höhere  oder  niedrigere  Klasse  ausgedrückt  wird.

Die  Namen  der  für  befähigt  Erklärten  werden  im  Staatsanzeiger  veröffentlicht.

S.  10.

Eine  Wiederholung  der  bestandenen  oder  nicht  bestandenen  Prüfung  ist  nur  einmal
und  in  der  Regel  nicht  später  als  nach  3  Jahren  zulässig.

Venn  ein  Kandidat  ohne  triftige  Entschuldigung  von  der  Prüfung  wehbleibt  oder
dieselbe  ohne  genügenden  Grund  vor  ihrer  Beendigung  verläßt  oder  aus  derselben  ausgeschlossen
  oder  des  Prüfungszengnisses  verlustig  erklärt  wird,  so  hat  dies  bezüglich  der
Theilnahme  an  einer  ferneren  Prüfung  dieselbe  Wirkung,  wie  wenn  er  die  Prüfung
ganz  mitgemacht  hätte.

Eine  Wiederholung  zum  Zweck  der  Verbesserung  des  Gesammtprüfungszengnisses
hat  sich  entweder  auf  die  ganze  Prüfung  oder  auf  alle  theoretischen  Fächer  oder  auf  die
Lehrproben  zu  erstrecken.  —  Die  Prüfung  in  der  Pädagogik  kann  auch  für  sich  allein
wiederholt  werden.

Die  Wiederholung  einzelner  Fächer  nach  bestandener  Gesammtprüfung  zum  Zweck
der  Erwerbung  eines  besseren  Einzelzeugnisses  ist  nur  für  Lateinisch  und  Französisch
und  die  Lehrproben,  sowie  für  die  freiwilligen  Fächer,  zulässig  und  ohne  Wirkung  auf
das  vorher  erworbene  Gesammtzeugniß.
        <pb n="496" />
        494

Eine  Erweiterung  der  schon  vollendeten  Prüfung  durch  eine  solche  in  Wahl-  oder
freiwilligen  Fächern  ist  bei  jeder  Prüfung,  doch  in  jedem  Fach  mit  höchstens  einmaliger
Wiederholung  zulässig.

Eine  Prüfung  in  nur  einzelnen  Prüfungsfächern  ohne  gleichzeitige  oder  vorangegangene
  Gesammtprüfung  kann  nur  ausnahmsweise  von  der  Ministerial-Abtheilung
gestattet  werden  und  befähigt  nicht  zur  Anstellung  an  öffentlichen  Schulen.

C.  11.
Nach  vorstehender  Ordnung  wird  die  Prüfung  erstmals  im  Frühjahr  1901  abgehalten.
Stuttgart,  den  9.  Juni  1900.
Weizsäcker.

Verfügung  des  Finanzministeriums,
betreffend  die  Errichtung  von  Grenzsteuerämtern.  Vom  15.  Juni  1900.

Infolge  der  Betriebseröffnung  der  Nebenbahn  Nürtingen—Neuffen  sind  mit  Wirkung
  vom  21.  Juni  1900  ab  an  den  Stationen  Frickenhausen,  Linsenhofen  und
Neuffen  zur  Kontrollirung  der  Ein-,  Aus=  und  Durchfuhr  derjenigen  Gegenstände,
welche  im  Verkehr  mit  anderen  Bundesstaaten  einer  inneren  Steuer  oder  einer  Ulebergangssteuer
  unterliegen,  Grenzsteuerämter  errichtet  worden.

Stuttgart,  den  15.  Juni  1900.
Zeyer.

Gedruckt  in  der  Hofbuchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="497" />
        495

30.

Regierungsblatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Auspenben  Stuttgart,  MWontag  den  2.  Juli  1900.

Inhal#n
Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Staatseisenbahnverwaltung  zur  Erwerbung  des  für  die
Erweiterung  der  Station  Süßen  erforderlichen  Grundeigenthums  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  Vom
13.  Juni  1900.  —  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Hohenzollern'schen  Kleinbahngesellschaft
  in  Sigmaringen  zur  Erwerbung  des  für  den  Bau  der  Eisenbahnen  von  Eyach  nach  Stetten  bei
Haigerloch  und  von  Klemengstingen  nach  Gammertingen  auf  württembergischem  Staatsgebiet  erforderlichen
Grundeigenthums  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  Vom  22.  Juni  1900.

 

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Staatseisenbahnverwaltung  zur  Erwerbung  des  für  die  Erweiterung
  der  Stalion  Sülsien  erforderlichen  Grundeigenthums  im  Wege  der  Jwangsenteignung.
Vom  13.  Juni  1900.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Art.  2  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die  Zwangsenteignung
  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken  (Reg.  Blatt  S.  416),
verordnen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

Die  Staatseisenbahnverwaltung  wird  ermächtigt,  zum  Zweck  der  nach  Art.  5  Ziff.  7
des  Gesetzes  vom  27.  Mai  1899  (Reg.  Blatt  S.  329)  auszuführenden  Erweiterung  der
Station  Süßen  diejenigen  Grundstücke  und  Rechte  an  Grundstücken  im  Wege  der  Zwangsenteignung
  zu  erwerben,  welche  nach  dem  genehmigten  allgemeinen  Plan  für  das  gedachte
Unternehmen  erforderlich  sind.

Nach  diesem  Plan  handelt  es  sich  in  der  Hauptsache  darum,  auf  der  Station  Süßen
geeignete  Aufstellgleise  für  zu  überholende  Güterzüge  beider  Fahrtrichtungen  anzulegen,
die  Hauptgleise  zur  Gewinnung  genügend  breiter  Bahnsteige  auseinanderzurücken,  die
        <pb n="498" />
        496

Verladegleise  zu  vermehren  und  zu  verlängern,  sowie  die  Nebenbahn  Süßen—Weißenstein
in  die  Station  einzuführen.  Die  vorhandenen  Dienstgebände  (Verwaltungsgebände,  Güterschuppen
  und  Nebengebäude)  sind  abzubrechen  und  durch  größere  Gebände  an  anderer
Stelle  zu  ersetzen.  Die  bestehende  Weichen=  und  Signalstellwerksanlage  ist  umzubauen
und  zu  erweitern.  Der  Staatsstraßenübergang  in  Schienenhöhe  auf  der  Station  ist  zu
beseitigen  und  die  Staatsstraße  mittelst  einer  Ueberfahrtsbrücke  über  die  Gleise  zu  führen.
Die  Staatsstraße  ist  demgemäß  zu  verlegen  und  zu  ändern.

In  dem  Verfahren  zum  Zwecke  der  Zwangsenteignung  wird  die  Staatseisenbahnverwaltung
  durch  die  Bauabtheilung  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  vertreten.

Als  Enteignungsbehörde  wird  die  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  bestellt.

Unser  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ist  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Bebenhausen,  den  13.  Juni  1900.
Wilhelm.

Mittnacht.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.  Weizsäcker.

Königliche  Verordnung,
betrefsend  die  Ermächtigung  der  Hohenzollern'schen  Kleinbahngesellschaft  in  Sigmaringen  zur  Erwerbung
  des  für  den  Bau  der  Eisenbahnen  von  Cyach  nach  Steiten  bei  Haigerloch  und  von  fKleinengllingen
  nach  Gammertingen  auf  würktembergischem  Skaatsgebiet  erforderlichen  Grundeigenthums
im  Wegr  der  Zwangesenteignung.  Vom  22.  Juni  1900.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Art.  2  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die  Zwangsenteignung
  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken  (Reg.  Blatt  S.  446),
verordnen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  wie  folgt:

Die  Hohenzollern'sche  Kleinbahngesellschaft  in  Sigmaringen  wird  ermächtigt,  zum
Zweck  der  Erbauung  der  nach  der  Konzessionsurkunde  vom  8.  Juni  1900  (Reg.Blatt
S.  454)  herzustellenden  Eisenbahnen  von  Eyach  nach  Stetten  bei  Haigerloch  und  von  Kleinengstingen
  nach  Gammertingen  auf  württembergischem  Gebiet  diejenigen  Grundstücke  und
        <pb n="499" />
        497

Rechte  an  Grundstücken  im  Wege  der  Zwangsenteignung  zu  erwerben,  welche  nach  den
genehmigten  allgemeinen  Plänen  für  die  gedachten  Unternehmungen  erforderlich  sind.

Nach  diesen  Plänen  sind  die  beiden  Bahnen  normalspurig  und,  soweit  sie  auf  württembergischem
  Gebiet  liegen,  nach  den  Bestimmungen  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen
  Deutschlands  vom  5.  Juli  1892  anzulegen.

Die  Bahn  von  Cyach  nach  Stetten  bei  Haigerloch  zweigt  vom  Bahnhof  Eyach  auf
der  Seite  der  Zufahrtsstraße  und  des  Stationsvorplatzes  in  der  Richtung  gegen  Horb
ab,  überschreitet  auf  einer  eisernen  Brücke  die  Eyach  und  zieht  sich,  auf  deren  linkem  Ufer
verbleibend,  thalaufwärts.  Die  Führung  der  Bahn  auf  dem  linken  Cyach-Ufer  macht  an
einigen  Stellen  die  Verlegung  des  Flußbetts  erforderlich.  Für  den  Ort  Mühringen,  den
die  Bahn  zunächst  erreicht,  ist  eine  Stationsanlage  vorgesehen.  Etwa  einen  Kilometer  nach
dieser  Station  tritt  die  Linie  auf  hohenzollern'sches  Gebiet  über  und  führt  sodann  über
Imnau  und  Haigerloch  nach  Stetten.

Die  Bahn  von  Kleinengstingen  nach  Gammertingen  geht  von  der  Station  Kleinengstingen
  aus,  zieht  sich,  den  Ort  Großengstingen  rechts  lassend,  in  südwestlicher  Richtung
zur  Haidekapelle  und  erreicht  bei  dieser  die  Landesgrenze.  Nachdem  sie  auf  hohenzollern'-schem
  Gebiet  den  Ort  Trochtelfingen  im  Seckachthal  berührt  hat,  tritt  sie  zwei  Kilometer
weiter  südlich  wieder  auf  württembergisches  Gebiet,  überschreitet  bei  Mägerkingen,  für
welchen  Ort  eine  Stationsanlage  in  Aussicht  genommen  ist,  die  Seckach  auf  einer  Brücke
und  führt  auf  der  linken  Seite  des  Lauchertthals  zu  den  Haltepunkten  Mariaberg  und
Bronnen,  um  kurz  darauf  das  württembergische  Staatsgebiet  abermals  zu  verlassen  und
nach  einem  weiteren  Kilometer  die  Endstation  Gammertingen  zu  erreichen.

·  In  dem  Verfahren  zum  Zweck  der  Zwangsenteignung  wird  die  Unternehmerin  durch
ihren  Vorstand  vertreten.

Als  Enteignungsbehörde  wird  die  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  bestellt.

Unser  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ist  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Bebenhausen,  den  22.  Juni  1900.
Wilhelm.
Mittnacht.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.  Weizsäcker.

—  ——  —
        <pb n="500" />
        <pb n="501" />
        31.
Regierungsblatt

Königreich  Wöürttemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Mittwoch  den  11.  Juli  1900.

Inhaltt
Gesetz,  betreffend  die  Besteuerung  der  staatlichen  Salinen  und  Hüttenwerke  durch  die  Gemeinden  und  Amtskörperschaften.
  Vom  22.  Juni  1900.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Stiftung  eines  Verdienstkreuzes.
Bom  2.  Juli  1900.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  das  Verbot  der  Einfuhr  von
frischem  Schweinefleisch  aus  Serbien.  Vom  28.  Juni  1900.  —  Verfügung  des  Ministeriuums  des  Innern,
betreffend  die  Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Klauenvieh  aus  der  Schweiz.  Vom  6.  Juli  190

EGesetz,
betreffend  die  Besteuerung  der  staatlichen  Salinen  und  Hüttenwerke  durch  die  Gemeinden  und
Amtskörperschaften.  Vom  22.  Juni  1900.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  und  unter  Zustimmung  Unserer
getreuen  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:

Art.  1.

Der  Gewerbebetrieb  der  staatlichen  Salinen  und  Hüttenwerke  unterliegt  der  Besteuerung
  durch  die  Gemeinden  und  Amtskörperschaften  nach  Maßgabe  der  allgemeinen
über  die  Besteuerung  der  Gewerbebetriebe  geltenden  gesetzlichen  Vorschriften.

Die  entgegenstehende  Bestimmung  des  Art.  9  des  Gesetzes  vom  18.  Juni  1849,  betreffend
  die  Ausdehnung  des  Amts=  und  Gemeindeverbands  auf  sämmtliche  Theile  des
Staatsgebiets  (Reg.  Blatt  S.  207),  vergl.  mit  Art.  2  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  23.  Juli  1877
über  Besteuerungsrechte  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden  (Reg.  Blatt  S.  198),  ist
hienach  abgeändert.
        <pb n="502" />
        500

Art.  2.
Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1901  in  Geltung.
Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieses
Gesetzes  beauftragt.
Gegeben  Bebenhausen,  den  22.  Juni  1900.
Wilhelm.
Mittnacht.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.  Weizsäcker.

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Stiftung  eines  Verdienstkreuzes.  Vom  2.  Juli  1900.

Wir  Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg

thun  kund  und  fügen  hiemit  zu  wissen:

Wir  haben  Uns  bewogen  gefunden,  ein  Verdienstkreuz  zu  stiften,  welches  seiner
Geltung  nach  zwischen  der  Verdienstmedaille  des  Kronordens  und  dem  Nitterkreuz  II.  Klasse
des  Friedrichsordens  stehen  soll,  und  verfügen  hierüber  wie  folgt:

S.  1.

Das  Verdienstkrenz  besteht  aus  einem  abgerundeten  Kreuz  von  mattem  Silber,  dessen
Mittelschild  auf  der  Vorderseite  den  gekrönten  Namenszug  des  regierenden  Königs,  auf
der  Rückseite  die  Inschrift  „Verdienst“  zeigt.

S.  2
8  .
Das  Verdienstkreuz  wird,  gleich  der  silbernen  Verdienstmedaille,  an  einem  hellrothen.  —

in  der  Mitte  durch  zwei  schmale,  an  den  Rändern  durch  zwei  breitere  schwarze  Streifen
der  Länge  nach  durchsetzten  —  seidenen  Bande  auf  der  linken  Brust  getragen.
        <pb n="503" />
        501

F.  3.
"  Bei  Beleihung  des  Inhabers  mit  einem  württembergischen  Orden  bleibt  das  Verdienstkreuz
  in  seinem  Besitze.  Beim  Tode  des  Inhabers  bleibt  es  im  Besitze  der  Erben.
Gegeben  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  Beidrückung  Unseres  Königlichen
  Siegels  zu
Bebenhausen,  den  2.  Juli  1900.

(I.  S.)  Wilhelm.
Mittnacht.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  das  Verbot  der  Einfnhr  von  frischem  Schweinefleisch  aus  Lerbien.  Vom  28.  Juni  1900.
Auf  Grund  des  §.  7  des  Reichsgesetzes  vn  oo  n,  betreffend  die  Abwehr  und
Unterdrückung  von  Viehseuchen  (Reichs-Gesetzblatt  von  1894  S.  410),  wird  die  Einfuhr
von  frischem  Schweinefleisch,  sowie  von  allen  Zubereitungen  von  Schweinefleisch  mit  Ausnahme
  des  gargekochten  Schweinefleisches  und  des  ausgeschmolzenen  Schweinefettes  aus
Serbien  verboten.
Dieses  Verbot  tritt  sofort  in  Kraft.
Stuttgart,  den  28.  Juni  1900.
Pischek.

Verfigung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Klanenvieh
aus  der  Schweiz.  Vom  6.  Juli  1900.

Infolge  des  Rückgangs  der  Manl=  und  Klauenseuche  unter  den  Viehbeständen  in
der  Schweiz  wird  unter  Aufhebung  der  Ziff.  1  der  Ministerial-Verfügung  vom
13.  September  1898  (Reg.  Blatt  S.  179)  verfügt,  daß  bei  der  Einfuhr  von  Zuchtrindern
  und  Zuchtziegen  aus  der  Schweiz  von  der  Prüfung  der  Bedürfnißfrage
        <pb n="504" />
        502

im  Einzelnen  abzusehen  und  von  den  Händlern  nicht  mehr  zu  verlangen  ist,  daß  sie
Einzelaufträge  von  Landwirthen  oder  Züchtern  nachweisen.
Die  Bestimmungen  der  Ziff.  2  und  3  der  genannten  Ministerial-Verfügung  bleiben
auch  fernerhin  in  Kraft.
Stuttgart,  den  6.  Juli  1900.

Pischek.

 

Gedruckt  in  der  Hofbuchdruckerei  von  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="505" />
        T
32.

Negierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Mittwoch  den  18.  Juli  1900.

 

Inhalt:
Gesetz,  betreffend  weitere  Aenderungen  des  Wirthschaftsabgabengesetzes  vom  9.  Juli  1827.  Vom  4.  Juli  1900.
—  #enachung  des  Finanzministeriums,  betreffend  die  Redaktion  des  Wirthschaftsabgabengesetzes.
Vom  1.  Juli

 

Gesetz.
betreffend  weitere  Aenderungen  des  Wirthschaftsabgabengesetzes  vom  9.  Juli  1627.
Vom  I.  Juli  1900.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  und  unter  Zustimmung  Unserer
getreuen  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:

Art.  I.

In  dem  Wirthschaftsabgabengesetz  vom  9.  Juli  1827  (Reg.  Blatt  S.  269)  treten
in  dem
Mbschnitt  J
Allgemeine  Bestimmungen
folgende  Aenderungen  ein:
1.  In  Art.  1  wird  statt:  „Wein,  Obstmost,  Bier,  Branntwein,  Liqueurs  und  Essig,
welche  durch  die  im  Art.  2  genannten  Wirthschaftsgewerbe  abgesetzt  werden“  gesetzt:
        <pb n="506" />
        504

Wein  oder  Obstmost,  welche  ausgeschenkt  oder  sonst  in  Mengen  unter  zwanzig
Liter  gegen  Entgelt  abgegeben  werden,

2.  Art.  2  fällt  weg.
Art.  II.
Abschnikt  II
Besondere  Bestimmungen

Der

wird  in  den  nachstehend  bezeichneten  Artikeln  abgeändert:

1.  In  Art.  8  fallen  im  ersten  Absatz  die  Worte:  „und  den  Gemeinderäthen  zur
Nachricht  mitzutheilen“  weg  und  es  erhält  dieser  Absatz  folgenden  Zusatz:
Auf  Antrag  der  Wirthe  können  Accorde  auch  auf  zwei  Jahre  oder  auf  ein
Jahr  abgeschlossen  werden.  Ist  der  Accord  auf  längere  Zeit  als  ein  Jahr  abgeschlossen,
  so  können  die  Steuerbehörde  und  der  Wirth  verlangen,  daß  der  Accord
nach  halbjähriger  Kündigung  auf  das  Ende  des  bei  Ablauf  der  Kündigungsfrist
laufenden  Steuerjahres  aufgehoben  wird,  wenn  besondere  Verhältnisse  im  Wirthschaftsbetriebe
  eintreten,  durch  welche  der  Umsatz  wesentlich  und  bleibend  vermehrt
oder  verringert  wird.
In  Abs.  2  und  3  werden  die  Worte:  „15  Prozente“  je  ersetzt  durch  die  Worte:
Prozente“.
Der  letzte  Absatz  des  Art.  8  fällt  weg.  An  dessen  Stelle  tritt  folgender  neue  Absatz:
Die  Abgabe  von  Obstmost  beträgt  8  Prozente  des  Erlöses.
Als  Abs.  5  wird  folgender  Satz  angefügt:
.  Die  Abgabe  wird  auf  Grund  des  Durchschnittspreises  berechnet.  Zum  Zweck
der  Feststellung  des  Durchschnittspreises  haben  die  Wirthe  der  Steuerbehörde
auf  Verlangen  über  ihre  Ausschankspreise  wahrheitsgemäße  Auskunft  zu  ertheilen.
2.  In  Art.  9  werden  folgende  Absätze  angefügt:
Die  Ausstellung  dieser  Urkunden  (Ladscheine)  erfolgt  sportel=  und  gebührenfrei.
  Die  Nummer  82  des  Tarifs  zum  Allgemeinen  Sportelgesetz  vom  28.  Dezember
  1899  (Reg.  Blatt  S.  1334)  ist  aufgehoben.

„1

—
        <pb n="507" />
        505

Für  jeden  Ortssteuerbeamten  ist  ein  Stellvertreter  zu  bestellen;  im  Bedürfnißfall
  werden  mehrere  Stellvertreter  bestellt.  Der  Stellvertreter  hat  in  Verhinderung
des  Ortssteuerbeamten  dessen  Geschäfte  wahrzunehmen.

3.  In  Art.  10  erhält  der  erste  Absatz  folgende  Fassung:

Die  Wirthe  sind  verbunden,  ehe  die  Weine  in  den  Keller  gebracht  werden,
den  Ortssteuerbeamten  zur  Untersuchung  der  Ladung  herbeizurufen,  welcher  verpflichtet
  ist,  die  Kontrolle  ohne  Verzug  vorzunehmen.  "

Außerdem  erhält  der  Art.  10  folgenden  Zusatz:

Ohne  vorherige  Kontrolle  durch  den  Ortssteuerbeamten  oder  ohne  dessen
schriftliche  Genehmigung  darf  der  Wein  nicht  eingelegt  werden.  Wenn  der  Ortssteuerbeamte
  oder  sein  Stellvertreter  8  Stunden  oder,  falls  die  Anzeige  erst  nach
Abends  5  Uhr  erstattet  ist,  14  Stunden  nach  deren  Erstattung  bei  denselben  die
Kontrolle  nicht  vorgenommen  oder  die  schriftliche  Genehmigung  zur  Einlage  nicht
ertheilt  hat,  ist  der  Wirth  befugt,  den  Wein  in  den  Keller  zu  bringen,  woselbst
die  Kontrolle  stattfindet.

4.  Der  Art.  12  erhält  folgende  Fassung:
Eichen  der  Fässer.
Die  Fässer  in  den  Kellern  der  Wirthe  müssen  von  einer  deutschen  Eichungsstelle
  geeicht  und  mit  vorschriftsmäßigen  Eich=  und  Stempelzeichen  versehen  sein.
5.  In  Art.  13  wird  die  Ueberschrift  ergänzt  durch  die  Worte:  „bei  den  unter
Abstichskontrolle  stehenden  Wirthen“.
An  die  Stelle  des  zweiten  Absatzes  tritt  folgende  Bestimmung:

Falls  die  Kelleruntersuchung  in  längeren  als  vierteljährlichen  Zwischenräumen
  vorgenommen  wird,  ist  der  Wirth  verbunden,  an  seiner  voraussichtlichen
Jahresschuldigkeit  auf  Verlangen  vierteljährlich  angemessene,  von  dem  Bezirkssteueramt
  zu  bestimmende  Abschlagszahlungen  zu  machen.

6.  In  Art.  14  erhält  der  erste  Absatz  der  Ziffer  1  folgende  Fassung:
1)  Die  Veräußerung  im  Großen,  wenn  hiebei  die  von  der  Steuerverwaltung
erlassenen  Kontrollevorschriften  beobachtet  werden.
        <pb n="508" />
        506

Die  Ziff.  2  wird  durch  folgende  Bestimmung  ersetzt:
2)  Der  Abgang  an  Hefe  und  Trübwein;  als  z4  sind  bei  neuem  Wein

mit  den  Beeren  mit  oder  ohne  Khmme  205½
bei  sonstigem  neuem  Wein  und  bei  neuem  Obstmost  5,
bei  nach  dem  ersten  Ablaß  eingelegtem  Wein  und  Obstmost  .  .  .  24

der  eingelegten  Menge  in  Rechnung  zu  nehmen.
Als  neue  Ziff.  3  wird  eingeschaltet:
3)  Der  Schwand  und  sonstige  Abgang  mit  3

von  dem  abgabepflichtigen  Weinverschluß.

Ziff.  3  des  bisherigen  Gesetzes  folgt  als  Ziff.  4.
7.  Der  Art.  15  wird  durch  folgende  Bestimmung  ersetzt:

Der  Hausbrauch  einschließlich  des  Kochweins  und  des  Mehrbetrags  von

Schwand  und  sonstigem  Kellerabgang  über  den  in  Art.  14  Ziff.  3  bestimmten
Satz  wird  für  einen  Wirth  an  Wein  soltgendermaßen  festgesetzt:

von  einem  Verbrauch  von  .  .  ..  1—100091tcrm1t2·)»,
furdtcnachsten...........1001—.30()0,,»20«,,
,,,,»...........3001—5000»,,13».

von5001Literunddarüber....  ».»10"
des  abgabepflichtigen  Weinverschlusses.  Wenn  nachgewiesen  wird,  daß  der  Hausbrauch
  eines  Wirths  zufolge  besonderer  Verhältnisse  diesen  Betrag  um  mehr  als
5%  desselben  übersteigt,  so  ist  der  Hausbrauch  entsprechend  zu  erhöhen.

Bei  juristischen  Personen,  Handelsgesellschaften,  Genossenschaften  und  Vereinen
erfolgt  die  Festsetzung  des  Hausbrauchs  an  Wein  nach  dem  thatsächlichen  Bedarf.

Der  Hausbrauch  einschließlich  des  gewöhnlichen  Kellerabgangs  an  Obstmost
wird  für  diejenigen  Abgabepflichtigen,  welche  Obstmost  ausschenken  oder  im  Kleinen
verkaufen,  nach  dem  thatsächlichen  Bedarf  festgesetzt.
8.  In  Art.  16  wird  dem  zweiten  Absatz  angefügt:
und  unterliegt  den  in  diesem  Gesetz  für  die  Wirthe  gegebenen  Vorschriften.
9.  Der  Art.  20  wird  durch  folgende  Bestimmung  ersetzt:

Für  den  Obstmost  gelten,  soweit  nichts  anderes  vorgeschrieben  ist,  dieselben
Bestimmungen,  wie  für  den  Wein.
        <pb n="509" />
        507

Art.  III.
Nach  Art.  20  werden  folgende  neue  Bestimmungen  eingeschaltet:

Art.  20a.
Festsetzung  des  Durchschnittspreises  und  Hausbrauchs
durch  die  Bezirkskommission.

Wenn  sich  das  Bezirkssteueramt  und  der  unter  Abstichskontrolle  stehende  Wirth  über
die  Höhe  des  der  Steuerberechnung  zu  Grunde  zu  legenden  Durchschnittspreises  (Art.  13)
oder  des  zu  berücksichtigenden  Hausbrauchs  (Art.  15)  nicht  einigen,  so  muß  das  Bezirkssteueramt
  auf  Verlangen  des  Wirths  und  kann  von  Amtswegen  eine  Beschlußfassung
der  Bezirkskommission  hierüber  herbeiführen.

Gegen  die  Feststellung  der  Bezirkskommission  steht  dem  Abgabepflichtigen,  sowie  dem
Vorsitzenden  der  Kommission  die  Beschwerde  an  das  Steuerkollegium  zu,  welche  Seitens
des  Abgabepflichtigen  schriftlich  oder  zu  Protokoll  bei  dem  Bezirkssteueramt.  Seitens  des
Vorsitzenden  der  Bezirkskommission  schriftlich  bei  dem  Steuerkollegium  binnen  einer  Noth--frist
  von  fünfzehn  Tagen  von  der  Bekanntgabe  der  Entscheidung  der  Bezirkskommission
ab  einzulegen  ist.  Das  Steuerkollegium  entscheidet  endgültig.

Bis  zur  endgültigen  Entscheidung  der  Sache  ist  der  von  der  Bezirkskommission  festgestellte
  Durchschnittspreis  und  Hausbrauch  der  Abgabenberechnung  vorbehältlich  der
späteren  Richtigstellung  derselben  zu  Grunde  zu  legen.

Art.  20b.
Gutächtliche  Aeußerung  der  Bezirkskommission.

Wenn  bei  der  Verhandlung  über  einen  Accord  eine  Meinungsverschiedenheit  zwischen
dem  Bezirkssteueramt  und  dem  Wirth  hinsichtlich  der  Zeitdauer,  auf  welche  der  Accord
abgeschlossen  werden  soll,  der  Höhe  des  der  Accordsberechnung  zu  Grunde  zu  legenden
Durchschnittspreises  oder  der  Höhe  des  zu  berücksichtigenden  Hausbrauchs  bestehen  bleibt,
so  muß  auf  Verlangen  des  Wirths  die  Bezirkskommission  hierüber  gutächtlich  gehört
werden;  auch  kann  dieselbe  von  Amtswegen  zu  Abgabe  einer  gutächtlichen  Aeußerung
veranlaßt  werden.
        <pb n="510" />
        508

Art.  20c.
Bezirkskommission.

Die  Bezirkskommission  besteht  aus  dem  Vorstand  des  Bezirkssteueramts  als  Vorsitzendem
  und  dem  Steuerkontrollebeamten  oder  deren  Stellvertretern  und  drei  sachverständigen
  Vertrauensmännern.  Die  Vertrauensmänner  und  deren  Ersatzmänner  werden
durch  das  Steuerkollegium  aus  den  von  der  Amtsversammlung  vorgeschlagenen  Personen
je  auf  die  Dauer  von  drei  Jahren  bestellt.  Jede  Amtsversammlung  hat  zu  diesem  Zweck
zehn  sachverständige  Bezirksangehörige,  die  in  der  Regel  aus  dem  Kreise  der  Umgeldspflichtigen
  zu  entnehmen  sind,  vorzuschlagen;  zur  Wahl  derselben  soll  der  Vorstand  des
Bezirkssteueramts  eingeladen  und  mit  seiner  Ansicht  gehört  werden.

Das  Amt  des  Vertrauensmanns  ist  ein  Ehrenamt.  Zu  demselben  dürfen  nur
Personen  berufen  werden,  welche  Angehörige  des  Deutschen  Reiches  sind,  das  dreißigste
Lebensjahr  zurückgelegt  haben  und  sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden.
Vertrauensmänner,  welche  in  Konkurs  gerathen  oder  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  verlustig
  gehen,  haben  auszuscheiden.

Die  Bestellung  als  Vertrauensmann  kann  von  solchen  abgelehnt  werden,  welche
während  des  vorhergegangenen  dreijährigen  Zeitraums  als  Vertrauensmann  Dienste  geleistet
oder  das  fünfundsechzigste  Lebensjahr  zurückgelegt  haben.  Die  Vertrauensmänner  erhalten
für  Reisekosten  und  Zeitversäumniß  eine  angemessene  Entschädigung  aus  der  Staatskasse.
Die  Vertrauensmänner  sind  durch  den  Vorsitzenden  der  Bezirkskommission  eidlich  zu
verpflichten,  bei  dem  ihnen  übertragenen  Amt  unparteiisch  nach  bestem  Wissen  und
Gewissen  zu  verfahren  und  die  Verhandlungen,  sowie  die  aus  Anlaß  ihrer  Mitwirkung
zu  ihrer  Kenntniß  gelangenden  Verhältnisse  der  Abgabepflichtigen  geheim  zu  halten.
Verletzungen  der  Pflicht  der  Geheimhaltung  werden  im  Dissciplinarweg  bestraft,  wobei
gegen  die  Vertrauensmänner  von  dem  Steuerkollegium  Geldstrafen  bis  zur  Höhe  von
1500  ¾  verhängt  werden  können.

Allen  Mitgliedern  der  Bezirkskommission  einschließlich  des  Vorsitzenden  steht  volles
Stimmrecht  zu.

Im  Bedürfnißfall  können  für  einen  Bezirk  mehrere  Kommissionen  errichtet  werden.
Die  weiter  erforderlichen  Vorschriften,  namentlich  über  Ausschließung  und  Ablehnung
eines  Vertrauensmannes,  werden  im  Verordnungsweg  erlassen.
        <pb n="511" />
        509

Dem  Abgabepflichtigen  soll  auf  seinen  Antrag  und  kann  von  Amtswegen  Gelegenheit
  zur  mündlichen  Darlegung  vor  der  Bezirkskommission  gegeben  werden.

Art.  IV.
An  die  Stelle  des  Abschnitts  VI,  Strafbestimmungen  (Art.  43  bis  63),  treten
folgende  Bestimmungen:
AMbschnitt  VI.
Strafbestimmungen.
Art.  43.
Gefährdung  des  Umgelds.

Wer  es  unternimmt,  die  Abgabe  von  Wein  oder  Obstmost  zu  hinterziehen,  oder
einen  Nachlaß  oder  eine  Nückerstattung  derselben  zu  erlangen,  welche  überhaupt  nicht
oder  nur  in  geringerem  Maße  zu  beanspruchen  waren,  macht  sich  einer  Umgeldsgefährdung
  schuldig.

Art.  44.
Einzelne  Fälle  der  Umgeldsgefährdung.

Einer  Umgeldsgefährdung  macht  sich  insbesondere  schuldig,  wer  wissentlich  Wein
oder  Obstmost  ausschenkt  oder  in  Mengen  unter  zwanzig  Liter  gegen  Entgelt  abgibt,
ohne  diejenigen  Vorschriften  zu  beobachten,  welche  die  Steuerbehörde  zu  Erhebung  der
Abgabe  in  Stand  setzen.

Einer  Umgeldsgefährdung  macht  sich  ferner  insbesondere  schuldig:

1)  der  Wirth,  welcher  wissentlich  ohne  vorgängige  Kontrolle  oder  schriftliche  Genehmigung
  des  Ortssteuerbeamten  Wein  oder  Obstmost  einlegt;

2)  der  Wirth,  welcher,  um  eine  Rückvergütung  oder  eine  Ermäßigung  der  Steuer,
die  er  nicht  oder  nur  in  geringerem  Maße  zu  beanspruchen  hatte,  zu  erlangen,  wissentlich
unrichtige  oder  unvollständige  thatsächliche  Angaben  macht,  welche  geeignet  sind,  zu  einer
Verkürzung  der  Steuer  zu  führen.

Art.  45.
Vollendung  der  Umgeldsgefährdung.
Die  Umgeldsgefährdung  ist  vollendet  in  den  Fällen  des  Art.  44  mit  der  Vornahme
        <pb n="512" />
        510
der  darin  bezeichneten  Handlungen,  in  anderen  Fällen  mit  der  Eröffnung  des  eine  zu
niedrige  Steuer  enthaltenden  Steueransatzes.

Art.  46.
Strafe  der  Umgeldsgefährdung.

Wer  eine  Umgeldsgefährdung  begeht,  hat  eine  Geldstrafe  verwirkt,  welche  dem  vierfachen
  Betrag  des  vorenthaltenen  oder  zur  Ungebühr  beanspruchten  Abgabebetrags  gleichkommt,
  mindestens  aber  3  J/  beträgt.

Kann  der  Betrag  der  Abgabe  nicht  ermittelt  werden,  so  tritt  eine  Geldstrafe  von
3  ¾  bis  3000  “¾  ein.

Die  hinterzogene  Abgabe  ist,  abgesehen  von  dem  Falle  des  Abs.  2,  unabhängig  von
der  Strafe  nachzuzahlen.

Art.  47.
Rückfall.

Im  Falle  der  Wiederholung  der  Umgeldsgefährdung  nach  vorhergegangener  Bestrafung
  als  Thäter  oder  Anstifter  durch  das  Gericht  oder  die  Verwaltungsbehörde  wird  die
in  Art.  16  angedrohte  Strafe  verdoppelt,  im  zweiten  Rückfall  verdreifacht  und  in  jedem
weiteren  Rückfall  vervierfacht.

Neben  der  Geldstrafe  kann  im  zweiten  und  in  jedem  weiteren  Rückfall  auf  eine
Gefängnißstrafe  bis  zu  sechs  Monaten  erkannt  werden.

Die  Straferhöhung  wegen  Rückfalls  tritt  ein,  auch  wenn  die  frühere  Strafe  nur  theilweise
  verbüßt  oder  ganz  oder  theilweise  erlassen  ist;  sie  bleibt  dagegen  ausgeschlossen,  wenn
seit  der  Verbüßung  oder  dem  Erlaß  der  letzterkannten  Strafe  bis  zur  Begehung  der
neuen  Strafthat  drei  Jahre  verflossen  sind.

Art.  48.
Kontrollestrafe  an  Stelle  der  Strafe  wegen  Umgeldsgefährdung.

Ist  in  den  Fällen  des  Art.  44  die  Zuwiderhandlung  zwar  wissentlich,  aber  nicht
in  der  Absicht  der  Abgabengefährdung  erfolgt,  so  tritt  anstatt  der  dort  bestimmten
Strafen  eine  Geldstrafe  von  1  4/¾4  bis  300  ¼  ein.

Läßt  sich  beim  Vorliegen  der  Thatumstände  des  Art.  44  ein  wissentliches  Handeln
        <pb n="513" />
        511

oder  Unterlassen  nicht  nachweisen,  wird  jedoch  festgestellt,  daß  die  Abgabengefährdung
bei  Anwendung  der  pflichtmäßigen  Sorgfalt  und  Aufmerksamkeit  hätte  vermieden  werden
können,  so  tritt  die  in  Abs.  1  angedrohte  Strafe  ein.

Verfehlungen  gegen  die  Kontrollevorschriften.
Art.  19.

Mit  Geldstrafe  von  1  /¾  bis  300  “  werden,  sofern  nicht  die  Strafe  der  Umgeldsgefährdung
  oder  die  an  deren  Stelle  tretende  Kontrollestrafe  des  Art.  48  verwirkt  ist,
Wirthe  bestraft:

1)  wenn  der  vorgeschriebene  Ladschein  sich  nicht  während  des  Transports  des
Getränkes  von  der  Ladstätte  bis  zum  Bestimmungsort  ununterbrochen  bei  dem
Getränke  befindet,  oder  wenn  in  dem  Ladschein  die  transportirte  Getränkemenge
unrichtig  angegeben  ist;

2)  wenn  sie  bei  Ertheilung  der  in  Gemäßheit  des  Art.  8  Abs.  5  verlangten  Auskunft
die  Ausschankspreise  der  Wahrheit  zuwider  zu  nieder  angeben.

Art.  50.

Einer  Geldstrafe  von  1  ¼  bis  150  4  unterliegen  Zuwiderhandlungen  gegen  andere
Bestimmungen  des  Gesetzes,  sowie  gegen  die  von  dem  Finanzministerium  oder  mit  dessen
Genehmigung  zum  Vollzug  desselben  erlassenen  und  öffentlich  oder  den  Betheiligten
besonders  bekannt  gemachten  Vorschriften,  sofern  die  Strafe  in  Letzteren  für  den  Fall  der
Zuwiderhandlung  angedroht  ist.  Die  vorstehende  Strafe  tritt  nicht  ein,  soweit  die  Strafe
der  Umgeldsgefährdung  oder  die  an  deren  Stelle  tretende  Kontrollestrafe  des  Art.  48
verwirkt  ist,  oder  soweit  die  betreffende  Zuwiderhandlung  mit  besonderer  Strafe  bedroht  ist.

Art.  51.
Strafrechtliche  Verantwortlichkeit.

Als  Thäter  sind  die  Wirthe  und  Kleinverkäufer  zu  bestrafen,  falls  sie  nicht  nachweisen,
  daß  die  strafbare  Handlung  ohne  ihr  Wissen  und  gegen  ihren  Willen  von  einem
Hausgenossen,  Gewerbegehilfen,  Bediensteten  oder  einer  mit  den  Kellergeschäften  beauftragten
  Person  begangen  worden  ist.

Wird  dieser  Nachweis  in  den  Fällen  der  Art.  44  Abs.  2  und  49  erbracht,  so  werden
die  ebengenannten  Personen  nach  den  für  die  Wirthe  gegebenen  Strafbestimmungen  bestraft.

2
        <pb n="514" />
        512
Bei  juristischen  Personen,  Handelsgesellschaften,  Genossenschaften  und  Vereinen  ist
jeder  Vertreter  nach  Maßgabe  des  Abs.  1  strafrechtlich  verantwortlich.

Art.  52.
Theilnahme  und  Begünstigung.

Liegt  eine  Uebertretung  vor,  so  ist  die  Beihülfe  und  die  Begünstigung  mit  einer
Geldstrafe  von  1  4¾  bis  150  zu  bestrafen.  Im  Uebrigen  kommen  in  Beziehung  auf
die  Bestrafung  der  Theilnahme  und  der  Begünstigung  die  Grundsätze  des  Strafgesetzbuchs
  zur  Anwendung,  soweit  nicht  in  Art.  51  etwas  anderes  bestimmt  ist.

Art.  53.
Vertretungspflicht.

Die  Wirthe  und  Kleinverkäufer  haften  für  die  gegen  ihre  Hausgenossen,  Gewerbegehülfen
  oder  Bediensteten  erkannten  Geldstrafen  nebst  den  Untersuchungskosten,  sofern
nicht  nachgewiesen  wird,  daß  sie  ein  Verschulden  nicht  trifft,  sowie  für  die  verfügten
Abgabenachholungen.

Art.  V.
An  Stelle  des  Abschnitts  VII  (Transitorische  Bestimmung)  treten  folgende  Bestimmungen:

Hbschnitt  VII.
Verjährung.  Uebergangs=  und  Schlußbestimmungen.
Art.  54.
Verjährung  der  Abgabe.

Das  Recht  zur  Nachforderung  zurückgebliebener  und  zur  Zurückforderung  zu  viel
bezahlter  Abgaben  verjährt  in  drei  Jahren.

Die  Verjährung  der  Nachforderung  zurückgebliebener  Abgaben  läuft  vom  Schlusse
des  Kalenderjahres  an,  in  welchem  die  Steuer  zu  entrichten  war,  und  wird  durch  urkundliche
  Aufforderung  zur  Zahlung  von  Seiten  der  Steuerverwaltung  unterbrochen,  bezüglich
der  hinterzogenen  Abgaben  außerdem  durch  Untersuchungshandlungen,  welche  in  dem  Strafverfahren
  wegen  Umgeldsgefährdung  gegen  den  Abgabepflichtigen  gerichtet  werden.
        <pb n="515" />
        513

Die  Verjährung  der  Zurückforderung  zu  viel  bezahlter  Abgaben  läuft  vom  Tage  der
geleisteten  Zahlung  an  und  wird  durch  das  Anbringen  der  Nückforderung  bei  dem  Bezirkssteueramt
  oder  einer  diesem  vorgesetzten  Behörde  unterbrochen.

Art.  55.
Uebergangs=  und  Schlußbestimmungen.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Oktober  1900  in  Kraft.

Auf  die  einzelnen  Abgabepflichtigen  finden  die  Bestimmungen  des  Art.  II  Ziff.  1
und  5,  Ziff.  6  Nr.  2  und  3,  Ziff.  7  und  9  und  des  Art.  III  erst  Anwendung,  wenn
eine  Getränke-Aufnahme  bei  denselben  nach  dem  genannten  Tage  stattgefunden  hat.

Die  auf  die  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Wirthschaftsabgabengesetz  vom  9.  Juli
1827  sich  beziehenden  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  13.  März  1881,  betreffend  die
gegenwärtigen  Gesetzes  außer  Wirkung.

Auf  die  vor  dem  1.  Oktober  1900  noch  nicht  abgerügten  Verfehlungen  gegen  das
Wirthschaftsabgabengesetz  vom  9.  Juli  1827  finden  die  Strafbestimmungen  des  gegenwärtigen
  Gesetzes,  soweit  sie  milder  sind,  Anwendung.

Unsere  Ministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieses
Gesetzes  beauftragt.

Unser  Finanzministerium  wird  ermächtigt,  den  unter  Berücksichtigung  der  vorstehenden
  und  der  früheren  gesetzlichen  Aenderungen  sich  ergebenden  Wortlaut  des  Wirthschaftsabgabengesetzes
  unter  Ersetzung  der  Bezeichnung:  Ortsacciser  und  Kelterschreiber
durch  „Ortssteuerbeamter“  mit  einer  fortlaufenden  Nummernfolge  der  Abschnitte  und
Artikel  neu  festzustellen  und  mit  dem  Ausfertigungstage  des  gegenwärtigen  Gesetzes  durch
das  Regierungsblatt  bekannt  zu  machen.

Gegeben  Bebenhausen,  den  4.  Juli  1900.

Wilhelm.
Mittnacht.  Schott  v.  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.  Weizsäcker.
        <pb n="516" />
        514

Bekannimachung  des  Finanzministerinms,
betreffend  die  Redaktion  des  Wirthschaftsabgabengesetzes.  Vom  4.  Juli  1900.

Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  4.  Juli  1900,  betreffend  weitere  Aenderungen  des
Wirthschaftsabgabengesetzes  vom  9.  Juli  1827  (Reg.  Blatt  S.  503),  wird  der  Text  des
Wirthschaftsabgabengesetzes  nachstehend  bekannt  gemacht.

Stuttgart,  den  4.  Juli  1900.
Zeyer.

Wirthschaftsabgabengeseh.
Roschnikk  I.
Allgemeine  Bestimmungen.
Art.  1.
Bezeichnung  der  Wirthschaftsabgaben.

Von  Wein  oder  Obstmost,  welche  ausgeschenkt  oder  sonst  in  Mengen  unter  zwanzig
Liter  gegen  Entgelt  abgegeben  werden,  wird  eine  das  bisherige  Umgeld  und  die  Accise
begreifende  Wirthschaftsabgabe  nach  den  hiernach  folgenden  näheren  Bestimmungen  für
die  Staatskasse  erhoben.

Kbschniktt  II.
Besondere  Bestimmungen.
Art.  2.
Abgabe  vom  Wein.

Die  Abgabe  vom  Wein  wird  in  der  Regel  durch  Accorde  erhoben,  welche  von  drei
zu  drei  Jahren  mit  den  Wirthen  abzuschließen  sind.  Auf  Antrag  der  Wirthe  können
Accorde  auch  auf  zwei  Jahre  oder  auf  ein  Jahr  abgeschlossen  werden.  Ist  der  Accord
auf  längere  Zeit  als  ein  Jahr  abgeschlossen,  so  können  die  Steuerbehörde  und  der  Wirth
verlangen,  daß  der  Accord  nach  halbjähriger  Kündigung  auf  das  Ende  des  bei  Ablauf
der  Kündigungsfrist  laufenden  Steuerjahres  aufgehoben  wird,  wenn  besondere  Verhält-
        <pb n="517" />
        515

nisse  im  Wirthschaftsbetriebe  eintreten,  durch  welche  der  Umsatz  wesentlich  und  bleibend
vermehrt  oder  verringert  wird.

Bei  der  Festsetzung  der  Accordsummen  werden  11  Prozente  des  muthmaßlichen  Ausschankserlöses
  zum  Anhaltspunkte  genommen.

Wenn  die  Verwaltungsbehörde  keine  sichere  Anhaltspunkte  hat  oder  wenn  der  Wirth
keinen  Accord  eingehen  will,  wird  seine  Schuldigkeit  durch  Kelleruntersuchung  und  Abstich
mittels  Erhebung  der  Ausschankspreise  in  der  Art  bestimmt,  daß  11  Prozente  des  Erlöses
von  dem  ausgeschenkten  Wein  als  Abgabe  berechnet  werden.

Die  Abgabe  von  Obstmost  beträgt  8  Prozente  des  Erlöses.

Die  Abgabe  wird  auf  Grund  des  Durchschnittspreises  berechnet.  Zum  Zweck  der
Feststellung  des  Durchschnittspreises  haben  die  Wirthe  der  Steuerbehörde  auf  Verlangen
über  ihre  Ausschankspreise  wahrheitsgemäße  Auskunft  zu  ertheilen.

Art.  3.
Urkunden  von  den  Weineinlagen.

Die  Weineinlagen  der  Wirthe  unterliegen  einer  genauen  Kontrolle.

Sie  haben  zu  dem  Ende  über  ihre  sämmtlichen  Einlagen  dem  Ortssteuerbeamten
Urkunden  zuzustellen,  welche

a.  für  den  in  eigenen  oder  gepachteten  Weinbergen  erzeugten,  sowie  für  den  unter

den  Keltern  erkauften  Wein  von  dem  Ortssteuerbeamten,

b.  von  dem  aus  den  Kellern  bezogenen  von  dem  Unterkäufer  oder  in  Ermanglung

desselben  von  dem  Ortssteuerbeamten,

.  für  den  von  dem  Auslande  eingeführten  von  dem  Grenzzollamte,  bei  welchem  die

Verzollung  stattgefunden  hat,
ausgestellt  werden.

Diese  Urkunden  müssen  die  Quantität,  den  Preis  des  Getränkes,  sowie  die  Namen,
Wohnort  und  Gewerbe  des  Käufers  und  Verkäufers  enthalten.

Die  Ausstellung  dieser  Urkunden  (Ladscheine)  erfolgt  sportel-=  und  gebührenfrei.  Die
Nummer  82  des  Tarifs  zum  Allgemeinen  Sportelgesetz  vom  28.  Dezember  1899  (Reg.-Blatt
  S.  1334)  ist  aufgehoben.

Für  jeden  Ortssteuerbeamten  ist  ein  Stellvertreter  zu  bestellen;  im  Bedürfnißfall
        <pb n="518" />
        516
werden  mehrere  Stellvertreter  bestellt.  Der  Stellvertreter  hat  in  Verhinderung  des  Ortssteuerbeamten
  dessen  Geschäfte  wahrzunehmen.

Art.  4.
Einkellerung  der  Weine.

Die  Wirthe  sind  verbunden,  ehe  die  Weine  in  den  Keller  gebracht  werden,  den  Ortssteuerbeamten
  zur  Untersuchung  der  Ladung  herbeizurufen,  welcher  verpflichtet  ist,  die
Kontrolle  ohne  Verzug  vorzunehmen.

Ohne  vorherige  Kontrolle  durch  den  Ortssteuerbeamten  oder  ohne  dessen  schriftliche
Genehmigung  darf  der  Wein  nicht  eingelegt  werden.  Wenn  der  Ortssteuerbeamte  oder
sein  Stellvertreter  8  Stunden  oder,  falls  die  Anzeige  erst  nach  Abends  5  Uhr  erstattet
ist,  14  Stunden  nach  deren  Erstattung  bei  denselben  die  Kontrolle  nicht  vorgenommen
oder  die  schriftliche  Genehmigung  zur  Einlage  nicht  ertheilt  hat,  ist  der  Wirth  befugt,
den  Wein  in  den  Keller  zu  bringen,  woselbst  die  Kontrolle  stattfindet.

Art.  5.
Fortsetzung.

Keinem  Wirthe  ist  erlaubt,  in  seinen  Keller  Wein  einzulegen,  der  anderen  Personen
gehört;  würde  dennoch  solcher  Wein  bei  der  Kelleruntersuchung  gefunden,  so  ist  er  ganz
so  zu  behandeln,  wie  wenn  er  dem  Wirth  eigenthümlich  zustände;  ebenso  ist  den  Wirthen
verboten,  ohne  specielle  Genehmigung  und  vorgängige  Aufnahme  des  Ortssteuerbeamten
Wein  in  den  Keller  eines  Privaten  zu  legen,  und  jeder  hat  die  Verpflichtung,  ehe  er  von
einem  Wirth  Wein  in  seinen  Keller  übernimmt,  dem  Ortssteuerbeamten  die  Anzeige  zu
machen.

Art.  6.
Eichen  der  Fässer.
Die  Fässer  in  den  Kellern  der  Wirthe  müssen  von  einer  deutschen  Eichungsstelle
geeicht  und  mit  vorschriftsmäßigen  Eich=  und  Stempelzeichen  versehen  sein.
Art.  7.
Kelleruntersuchung  und  Abstich  bei  den  unter  Abstichskontrollestehenden
Wirthen.
In  bestimmten,  von  der  Verwaltungsbehörde  näher  festzusetzenden  Abschnitten  wird
        <pb n="519" />
        517

eine  Untersuchung  in  den  Kellern  der  Wirthe  vorgenommen;  hiebei  werden  der  frühere
Vorrath  und  die  in  der  Zwischenzeit  erfolgten  neuen  Einlagen  mit  dem  Erfunde  der
neuen  Untersuchung  verglichen  und  der  Abmangel  als  Getränkeverschluß  aufgenommen.

Falls  die  Kelleruntersuchung  in  längeren  als  vierteljährlichen  Zwischenräumen  vorgenommen
  wird,  ist  der  Wirth  verbunden,  an  seiner  voraussichtlichen  Jahresschuldigkeit
auf  Verlangen  vierteljährlich  angemessene,  von  dem  Bezirkssteueramt  zu  bestimmende  Abschlagszahlungen
  zu  machen.

Art.  8.
Achseverkauf  und  anderer  außerordentlicher  Abgang.

Nur  folgende  Abgaben  aus  dem  Keller  sind  von  der  Entrichtung  der  Wirthschaftsabgabe
  frei:
1)  die  Veräußerung  im  Großen,  wenn  hiebei  die  von  der  Steuerverwaltung  erlassenen
Kontrollevorschriften  beobachtet  werden.
Als  Achseverkauf  im  Großen  sind  nur  diejenigen  Verkäufe  anzusehen,  welche
zwanzig  Liter  und  mehr  betragen.
2)  der  Abgang  an  Hefe  und  Trübwein;  als  Abgang  sind  bei  neuem  Wein  mit

den  Beeren  mit  oder  ohne  Ksmme  25  %0
bei  sonstigem  neuem  Wein  und  bei  neuem  Obstmost.  oo,
bei  nach  dem  ersten  Ablaß  eingelegtem  Wein  und  Obstmoat  25%

der  eingelegten  Menge  in  Rechnung  zu  nehmen.
3)  der  Schwand  und  sonstige  Abgang  mit  3%  von  dem  abgabepflichtigen  Weinverschluß.

4)  das,  was  erwiesenermaßen  durch  Unglück  zu  Grunde  gegangen  oder  unbrauchbar
  geworden  ist.
Art.  9.
Hausbrauch  und  gewöhnlicher  Abgang.
Der  Hausbrauch  einschließlich  des  Kochweins  und  des  Mehrbetrags  von  Schwand
und  sonstigem  Kellerabgang  über  den  in  Art.  8  Ziff.  3  bestimmten  Satz  wird  für  einen
Wirth  an  Wein  folgendermaßen  festgesetzt:
        <pb n="520" />
        518

von  einem  Verbrauch  von  1  bis  1000  Liter  mit  25½,
für  die  nächsten.  1001  bis  3z600  .  20%½
„  „  „  EEEIIIEIIIIIIEIIEEILEII
von  5001  Liter  und  darübrer  10  %

des  abgabepflichtigen  Weinverschlusses.  Wenn  nachgewiesen  wird,  daß  der  Hausbrauch
eines  Wirths  zu  Folge  besonderer  Verhältnisse  diesen  Betrag  um  mehr  als  5  %%  desselben
übersteigt,  so  ist  der  Hausbrauch  entsprechend  zu  erhöhen.

Bei  juristischen  Personen,  Handelsgesellschaften,  Genossenschaften  und  Vereinen  erfolgt
  die  Festsetzung  des  Hausbrauchs  an  Wein  nach  dem  thatsächlichen  Bedarf.

Der  Hausbrauch  einschließlich  des  gewöhnlichen  Kellerabgangs  an  Obstmost  wird  für
diejenigen  Abgabepflichtigen,  welche  Obstmost  ausschenken  oder  im  Kleinen  verkaufen,  nach
dem  thatsächlichen  Bedarf  festgesetzt.

Art.  10.
Beschränkung  des  Weinverkaufs  der  Weinhändler  und  Privaten.

Jeder  Weinhändler  und  Private,  der  aus  seinem  Keller  Wein  verkauft,  ist  nur  befugt,
  Quantitäten  von  zwanzig  Liter  und  mehr  abzugeben.

Wer  in  geringeren  Quantitäten  verkauft,  muß  die  Wirthschaftsabgaben  entrichten
und  unterliegt  den  in  diesem  Gesetz  für  die  Wirthe  gegebenen  Vorschriften.

Art.  11.
Ausschanksrecht  der  Weinprodnzenten.

Den  Weinproduzenten  ist  gestattet,  ihren  in  eigenen  oder  gepachteten  Weinbergen
erzeugten  Wein  im  Laufe  des  ersten  Jahres  ein  Vierteljahr  lang,  ununterbrochen  gerechnet,
  auszuschenken.  Dieses  Ausschanksrecht  der  Weinproduzenten  kann  nach  Umständen
bis  auf  sechs  Monate  im  Laufe  des  ersten  Jahres  durch  das  Oberamt  erstreckt  werden.
Denjenigen,  welche  außer  ihrem  eigenen  Erzeugnisse  erkauften  oder  sonst  erworbenen  Wein
einlegen,  kommt  das  Ausschanksrecht  nicht  zu  statten.

Die  Weinproduzenten  haben  vor  dem  Beginne  des  Ausschanks  den  Ortssteuerbeamten
zur  Untersuchung  und  Aufnahme  ihrer  Weinvorräthe  herbeizurufen.  Nach  Beendigung
des  Ausschanks  tritt  eine  wiederholte  Aufnahme  von  Seite  des  Ortssteuerbeamten  ein,
wobei  die  Abgabe  von  dem  abgesetzten  Betrage  berechnet  und  erhoben  wird.
        <pb n="521" />
        519

Art.  12.
Abgabe  von  Obstmost.
Für  den  Obstmost  gelten,  soweit  nichts  anderes  vorgeschrieben  ist,  dieselben  Bestimmungen,
  wie  für  den  Wein.
Art.  13.
Festsetzung  des  Durchschnittspreises  und  Hausbrauchs  durch  die  Bezirkskommission.


Wenn  sich  das  Bezirkssteueramt  und  der  unter  Abstichskontrolle  stehende  Wirth  über
die  Höhe  des  der  Stenerberechnung  zu  Grunde  zu  legenden  Durchschnittspreises  (Art.  7)
oder  des  zu  berücksichtigenden  Hausbrauchs  (Art.  9)  nicht  einigen,  so  muß  das  Bezirkssteleramt
  auf  Verlangen  des  Wirths  und  kann  von  Amtswegen  eine  Beschlußfassung  der
Bezirkskommission  hierüber  herbeiführen.

Gegen  die  Feststellung  der  Bezirkskommission  steht  dem  Abgabepflichtigen,  sowie  dem
Vorsitzenden  der  Kommission  die  Beschwerde  an  das  Steuerkollegium  zu,  welche  Seitens
des  Abgabepflichtigen  schriftlich  oder  zu  Protokoll  bei  dem  Bezirkssteueramt,  Seitens  des
Vorsitzenden  der  Bezirkskommission  schriftlich  bei  dem  Steuerkollegium  binnen  einer  Nothfrist
  von  fünfzehn  Tagen  von  der  Bekanntgabe  der  Entscheidung  der  Bezirkskommission
ab  einzulegen  ist.  Das  Steuerkollegium  entscheidet  endgültig.

Bis  zur  endgültigen  Eutscheidung  der  Sache  ist  der  von  der  Bezirkskommission  festgestellte
  Durchschnittspreis  und  Hausbrauch  der  Abgabenberechnung  vorbehältlich  der
späteren  Richtigstellung  derselben  zu  Grunde  zu  legen.

Art.  14.
Gutächtliche  Aeußerung  der  Bezirkskommission.

Wenn  bei  der  Verhandlung  über  einen  Accord  eine  Meinungsverschiedenheit  zwischen
dem  Bezirkssteueramt  und  dem  Wirth  hinsichtlich  der  Zeitdauer,  auf  welche  der  Accord
abgeschlossen  werden  soll,  der  Höhe  des  der  Accordsberechnung  zu  Grunde  zu  legenden
Durchschnittspreises  oder  der  Höhe  des  zu  berücksichtigenden  Hausbrauchs  bestehen  bleibt,
so  muß  auf  Verlangen  des  Wirths  die  Bezirkskommission  hierüber  gutächtlich  gehört
werden;  auch  kann  dieselbe  von  Amtswegen  zu  Abgabe  einer  gutächtlichen  Aeußerung
veranlaßt  werden.
        <pb n="522" />
        520

Art.  15.
Bezirkskommission.

Die  Bezirkskommission  besteht  aus  dem  Vorstand  des  Bezirkssteueramts  als  Vorsitzendem
  und  dem  Steuerkontrollebeamten  oder  deren  Stellvertretern  und  drei  sachverständigen
  Vertrauensmännern.  Die  Vertrauensmänner  und  deren  Ersatzmänner  werden
durch  das  Steuerkollegium  aus  den  von  der  Amtsversammlung  vorgeschlagenen  Personen
je  auf  die  Dauer  von  drei  Jahren  bestellt.  Jede  Amtsversammlung  hat  zu  diesem  Zweck
zehn  sachverständige  Bezirksangehörige,  die  in  der  Regel  aus  dem  Kreise  der  Umgeldspflichtigen
  zu  entnehmen  sind,  vorzuschlagen;  zur  Wahl  derselben  soll  der  Vorstand  des
Bezirkssteueramts  eingeladen  und  mit  seiner  Ansicht  gehört  werden.

Das  Amt  des  Vertrauensmanns  ist  ein  Ehrenamt.  Zu  demselben  dürfen  nur
Personen  berufen  werden,  welche  Angehörige  des  Deutschen  Reiches  sind,  das  dreißigste
Lebensjahr  zurückgelegt  haben  und  sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden.
Vertrauensmänner,  welche  in  Konkurs  gerathen  oder  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  verlustig
  gehen,  haben  auszuscheiden.

Die  Bestellung  als  Vertrauensmann  kann  von  solchen  abgelehnt  werden,  welche
während  des  vorhergegangenen  dreijährigen  Zeitraums  als  Vertrauensmann  Dienste
geleistet  oder  das  fünfundsechzigste  Lebensjahr  zurückgelegt  haben.  Die  Vertrauensmänner
erhalten  für  Reisekosten  und  Zeitversäumniß  eine  angemessene  Entschädigung  aus  der
Staatskasse.  Die  Vertrauensmänner  sind  durch  den  Vorsitzenden  der  Bezirkskommission
eidlich  zu  verpflichten,  bei  dem  ihnen  übertragenen  Amt  unparteiisch  nach  bestem  Wissen
und  Gewissen  zu  verfahren  und  die  Berhandlungen,  sowie  die  aus  Anlaß  ihrer  Mitwirkung
  zu  ihrer  Kenntniß  gelangenden  Verhältnisse  der  Abgabepflichtigen  geheim  zu
halten.  Verletzungen  der  Pflicht  der  Geheimhaltung  werden  im  Disziplinarweg  bestraft,
wobei  gegen  die  Vertrauensmänner  von  dem  Stenerkollegium  Geldstrafen  bis  zur  Höhe
von  1500  Mark  verhängt  werden  können.

Allen  Mitgliedern  der  Bezirkskommission  einschließlich  des  Vorsitzenden  steht  volles
Stimmrecht  zu.

Im  Bedürfnißfall  können  für  einen  Bezirk  mehrere  Kommissionen  errichtet  werden.
Die  weiter  erforderlichen  Vorschriften,  namentlich  über  Ausschließung  und  Ablehnung
eines  Vertrauensmannes,  werden  im  Verordnungsweg  erlassen.
        <pb n="523" />
        521

Dem  Abgabepflichtigen  soll  auf  seinen  Antrag  und  kann  von  Amtswegen  Gelegenheit
zur  mündlichen  Darlegung  vor  der  Bezirkskommission  gegeben  werden.

Mbschnitt  III.
Strafbestimmungen.
Art.  16.
Gefährdung  des  Umgelds.

Wer  es  unternimmt,  die  Abgabe  von  Wein  oder  Obstmost  zu  hinterziehen  oder
einen  Nachlaß  oder  eine  Rückerstattung  derselben  zu  erlangen,  welche  überhaupt  nicht
oder  nur  in  geringerem  Maße  zu  beanspruchen  waren,  macht  sich  einer  Umgeldsgefährdung
  schuldig.

Art.  17.
Einzelne  Fälle  der  Umgeldsgefährdung.

Einer  Umgeldsgefährdung  macht  sich  insbesondere  schuldig,  wer  wissentlich  Wein  oder
Obstmost  ausschenkt  oder  in  Mengen  unter  zwanzig  Liter  gegen  Entgelt  abgibt,  ohne
diejenigen  Vorschriften  zu  beobachten,  welche  die  Steuerbehörde  zu  Erhebung  der  Abgabe
in  Stand  setzen.

Einer  Umgeldsgefährdung  macht  sich  ferner  insbesondere  schuldig:

1)  der  Wirth,  welcher  wissentlich  ohne  vorgängige  Kontrolle  oder  schriftliche  Genehmigung

  des  Ortssteuerbeamten  Wein  oder  Obstmost  einlegt;

2)  der  Wirth,  welcher,  um  eine  Rückvergütung  oder  eine  Ermäßigung  der  Steuer,
die  er  nicht  oder  nur  in  geringerem  Maße  zu  beanspruchen  hatte,  zu  erlangen,
wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  thatsächliche  Angaben  macht,  welche  geeignet
  sind,  zu  einer  Verkürzung  der  Steuer  zu  führen.

Art.  18.
Vollendung  der  Umgeldsgefährdung.

Die  Umgeldsgefährdung  ist  vollendet  in  den  Fällen  des  Art.  17  mit  der  Vornahme
der  darin  bezeichneten  Handlungen,  in  anderen  Fällen  mit  der  Eröffnung  des  eine  zu
niedrige  Steuer  enthaltenden  Steueransatzes.
        <pb n="524" />
        522
Art.  19.
Strafe  der  Umgeldsge  fährdung.

Wer  eine  Umgeldsgefährdung  begeht,  hat  eine  Geldstrafe  verwirkt,  welche  dem  vierfachen
  Betrag  des  vorenthaltenen  oder  zur  Ungebühr  beanspruchten  Abgabebetrags  gleichkommt,
  mindestens  aber  3  Mark  beträgt.

Kann  der  Betrag  der  Abgabe  nicht  ermittelt  werden,  so  tritt  eine  Geldstrafe  von
3  Mark  bis  3000  Mark  ein.

Die  hinterzogene  Abgabe  ist,  abgesehen  von  dem  Falle  des  Abs.  2,  unabhängig  von
der  Strafe  nachzuzahlen.

Art.  20.
Nückfall.

Im  Fall  der  Wiederholung  der  Umgeldsgefährdung  nach  vorhergegangener  Bestrafung
  als  Thäter  oder  Anstifter  durch  das  Gericht  oder  die  Verwaltungsbehörde  wird  die
in  Art.  19  angedrohte  Strafe  verdoppelt,  im  zweiten  Rückfall  verdreifacht  und  in  jedem
weiteren  Rückfall  vervierfacht.

Neben  der  Geldstrafe  kann  im  zweiten  und  in  jedem  weiteren  Rückfall  auf  eine  Gefängnißstrafe
  bis  zu  sechs  Monaten  erkannt  werden.

Die  Straferhöhung  wegen  Rückfalls  tritt  ein,  auch  wenn  die  frühere  Strafe  nur
theilweise  verbüßt  oder  ganz  oder  theilweise  erlassen  ist;  sie  bleibt  dagegen  ausgeschlossen,
wenn  seit  der  Verbüßung  oder  dem  Erlaß  der  letzterkannten  Strafe  bis  zur  Begehung
der  neuen  Strafthat  drei  Jahre  verflossen  sind.

Art.  21.

Kontrollestrafe  an  Stelle  der  Strafe  wegen  Umgeldsgefährdung.

Ist  in  den  Fällen  des  Art.  17  die  Zuwiderhandlung  zwar  wissentlich,  aber  nicht
in  der  Absicht  der  Abgabengefährdung  erfolgt,  so  tritt  anstatt  der  dort  bestimmten  Strafen
eine  Geldstrafe  von  1  Mark  bis  300  Mark  ein.

Läßt  sich  beim  Vorliegen  der  Thatumstände  des  Art.  17  ein  wissentliches  Handeln
oder  Unterlassen  nicht  nachweisen,  wird  jedoch  festgestellt,  daß  die  Abgabengefährdung  bei
Anwendung  der  pflichtmäßigen  Sorgfalt  und  Aufmerksamkeit  hätte  vermieden  werden
können,  so  tritt  die  in  Abs.  1  angedrohte  Strafe  ein.
        <pb n="525" />
        523
Verfehlungen  gegen  die  Kontrollevorschriften.
Art.  22.

Mit  Geldstrafe  von  1  Mark  bis  300  Mark  werden,  sofern  nicht  die  Strafe  der  Umgeldsgefährdung
  oder  die  an  deren  Stelle  tretende  Kontrollestrafe  des  Art.  21  verwirkt
ist,  Wirthe  bestraft:

1)  wenn  der  vorgeschriebene  Ladschein  sich  nicht  während  des  Transports  des  Getränkes
  von  der  Ladstätte  bis  zum  Bestimmungsort  unnnterbrochen  bei  dem  Getränke
  befindet  oder  wenn  in  dem  Ladschein  die  transportirte  Getränkemenge  unrichtig
  angegeben  ist;

2)  wenn  sie  bei  Ertheilung  der  in  Gemäßheit  des  Art.  2  Abs.  5  verlangten  Auskunft
  die  Ausschankspreise  der  Wahrheit  zuwider  zu  nieder  angeben.

Art.  23.

Einer  Geldstrafe  von  1  Mark  bis  150  Mark  unterliegen  Zuwiderhandlungen  gegen
andere  Bestimmungen  des  Gesetzes,  sowie  gegen  die  von  dem  Finanzministerium  oder  mit
dessen  Genehmigung  zum  Vollzug  desselben  erlassenen  und  öffentlich  oder  den  Betheiligten
  besonders  bekannt  gemachten  Vorschriften,  sofern  die  Strafe  in  Letzteren  für  den  Fall
der  Zuwiderhandlung  angedroht  ist.  Die  vorstehende  Strafe  tritt  nicht  ein,  soweit  die
Strafe  der  Umgeldsgefährdung  oder  die  an  deren  Stelle  tretende  Kontrollestrafe  des
Art.  21  verwirkt  ist,  oder  soweit  die  betreffende  Zuwiderhandlung  mit  besonderer  Strafe
bedroht  ist.

Art.  24.
Strafrechtliche  Verantwortlichkeit.

Als  Thäter  sind  die  Wirthe  und  Kleinverkäufer  zu  bestrafen,  falls  sie  nicht  nachweisen,
  daß  die  strafbare  Handlung  ohne  ihr  Wissen  und  gegen  ihren  Willen  von  einem
Hausgenossen,  Gewerbegehilfen,  Bediensteten  oder  einer  mit  den  Kellergeschäften  beauftragten
  Person  begangen  worden  ist.

Wird  dieser  Nachweis  in  den  Fällen  der  Art.  17  Abs.  2  und  22  erbracht,  so  werden
die  ebengenannten  Personen  nach  den  für  die  Wirthe  gegebenen  Strafbestimmungen  bestraft.

Bei  juristischen  Personen,  Handelsgesellschaften,  Genossenschaften  und  Vereinen  ist
jeder  Vertreter  nach  Maßgabe  des  Abf.  1  strafrechtlich  verantwortlich.
        <pb n="526" />
        524

Art.  25.
Theilnahme  und  Begünstigung.

Liegt  eine  Uebertretung  vor,  so  ist  die  Beihilfe  und  die  Begünstigung  mit  einer
Geldstrafe  von  1  Mart  bis  150  Mark  zu  bestrafen.  Im  Uebrigen  kommen  in  Beziehung
auf  die  Bestrafung  der  Theilnahme  und  der  Begünstigung  die  Grundsätze  des  Strafgesetzbuchs
  zur  Anwendung,  soweit  nicht  in  Art.  24  etwas  anderes  bestimmt  ist.

Art.  26.
Vertretungspflicht.

Die  Wirthe  und  Kleinverkäufer  haften  für  die  gegen  ihre  Hausgenossen,  Gewerbegehilfen
  oder  Bediensteten  erkannten  Geldstrafen  nebst  den  Untersuchungskosten,  sofern
nicht  nachgewiesen  wird,  daß  sie  ein  Verschulden  nicht  trifft,  sowie  für  die  verfügten  Abgabenachholungen.
  «

Mbschnilt  IV.
Verjährung.  Uebergangs=  und  Schlußbestimmungen.
Art.  27.
Verjährung  der  Abgabe.

Das  Recht  zur  Nachforderung  zurückgebliebener  und  zur  Zurückforderung  zu  viel
bezahlter  Abgaben  verjährt  in  drei  Jahren.

Die  Verjährung  der  Nachforderung  zurückgebliebener  Abgaben  läuft  vom  Schlusse
des  Kalenderjahres  an,  in  welchem  die  Stener  zu  entrichten  war,  und  wird  durch  urkundliche
  Aufforderung  zur  Zahlung  von  Seiten  der  Stenerverwaltung  unterbrochen,  bezüglich
  der  hinterzogenen  Abgaben  außerdem  durch  Untersuchungshandlungen,  welche  in  dem
Strafverfahren  wegen  Umgeldsgefährdung  gegen  den  Abgabepflichtigen  gerichtet  werden.

Die  Verjährung  der  Zurückforderung  zu  viel  bezahlter  Abgaben  läuft  vom  Tage
der  geleisteten  Zahlung  an  und  wird  durch  das  Anbringen  der  Rückforderung  bei  dem
Bezirkssteueramt  oder  einer  diesem  vorgesetzten  Behörde  unterbrochen.

Art.  28.
Uebergangs=  und  Schlußbestimmungen.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Oktober  1900  in  Kraft.
        <pb n="527" />
        525

Auf  die  einzelnen  Abgabepflichtigen  finden  die  Bestimmungen  der  Art.  6,  7  Abf.  2,
8  Ziff.  2  und  3,  9,  12—15  erst  Anwendung,  wenn  eine  Getränkeaufnahme  bei  denselben
nach  dem  genannten  Tage  stattgefunden  hat.

Die  auf  die  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Wirthschaftsabgabengesetz  vom  9.  Juli
1827  sich  beziehenden  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  13.  März  1881,  betreffend  die
Einführung  von  Ordnungsstrafen  (Reg.  Blatt  S.  171),  treten  mit  dem  Inkrafttreten  des
gegenwärtigen  Gesetzes  außer  Wirkung.

Auf  die  vor  dem  1.  Oktober  1900  noch  nicht  abgerügten  Verfehlungen  gegen  das
Wirthschaftsabgabengesetz  vom  9.  Juli  1827  finden  die  Strafbestimmungen  des  gegenwärtigen
  Gesetzes,  soweit  sie  milder  sind,  Anwendung.

Gedruckt  in  der  Hofbuchdruckerei  von  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="528" />
        <pb n="529" />
        z27
W  33.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart,  Donnerstag  den  19.  Juli  1900.

 

Inhalt:
Königliche,  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadt  zeinde  oMicdlingen  und  der  Stadtgemeinde
Schwaigern  zu  Erhebung  örtlicher  Verbrauchsabgaben  vo  mm  4.  Juli  1900.  —  Königliche  Vereromnng,

  betreffend  die  Ermächtigung  der  Gemeinde  Sihingen  15  der  Gesammtgemeinde  Lauffen  am
Neckar  zu  Erhebung  örtlicher  Verbrauchsabgaben  von  Bier.  Vom  4.  Juli  1900.  —  Verfügung  des
Minsseriuuee,  des  Innern,  betreffend  den  Verkehr  mit  Arzneimitteln  außerhalb  der  Apotheken.  Vom
10.  Juli  1900.

 

Königliche  Verordnung,
brtresfend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Riedlingen  und  der  Stadtgemeinde  Schwaigern
zu  Erhebung  örtlicher  Verbrauchsabgaben  von  Bier.  Vom  4.  Juli  1900.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  24.  März  1899,  betreffend  die  Gültigkeitsdauer  der
mit  dem  31.  März  1899  außer  Wirksamkeit  tretenden  Bestimmungen  über  die  Besteuerungsrechte
  der  Gemeinden  (Reg.  Blatt  S.  237),  des  Gesetzes  vom  25.  März  1887,
betreffend  die  Forterhebung  von  örtlichen  Verbrauchsabgaben  durch  die  Gemeinden
(Reg.  Blatt  S.  85),  sowie  der  Art.  19  bis  21,  23,  24  Abs.  1  und  25  Abs.  1  des
Gesetzes  vom  23.  Juli  1877  über  Besteuerungsrechte  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden
  (Reg.  Blatt  S.  198)  und  des  Art.  II  des  Gesetzes  vom  8.  März  1881,  betreffend
die  Abänderung  des  vorerwähnten  Gesetzes  (Reg.  Blatt  S.  19),  verordnen  und  verfügen
Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

-  8.  1.
Der  Stadtgemeinde  Riedlingen  wird  die  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchs-
        <pb n="530" />
        528

abgabe  von  braunem  Bier  mit  65  H  für  100  Liter  und  von  obergärigem  Bier
(sogenanntem  Weißbier)  mit  30  H  für  100  Liter  bis  zum  31.  März  1903  gestattet.

Der  Stadtgemeinde  Schwaigern  wird  die  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe

  von  Bier  mit  65  J  für  100  Liter  bis  zum  31.  März  1908  gestattet.
§.  2.

Soweit  die  örtliche  Verbrauchsabgabe  von  Bier  nach  Art.  21  Abs.  2  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  von  dem  in  der  Stadtgemeinde  Riedlingen  und  in  der  Stadtgemeinde
  Schwaigern  zur  Biererzeugung  verwendeten  Malz  zu  erheben  ist,  wird  der
Betrag  der  von  dem  Doppelzentner  ungeschrotenen  Malzes  für  die  Gemeinde  zu  erhebenden
  Steuer  auf  2  J4  50  F  festgesetzt.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Bebenhausen,  den  4.  Juli  1900.
Wilhelm.
Mittnacht.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.  Weizsäcker.

füönigliche  Verordnung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Gemeinde  Ditzingen  und  der  Gesammtgemeinde  Lauffen  am  Ueckar
zu  Erhebung  örtlicher  Verbrauchsabgaben  von  gier.  Vom  4.  Juli  1900.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  24.  März  1899,  betreffend  die  Gültigkeitsdauer  der
mit  dem  31.  März  1899  außer  Wirksamkeit  tretenden  Bestimmungen  über  die  Besteuerungsrechte
  der  Gemeinden  (Reg.  Blatt  S.  237),  des  Gesetzes  vom  25.  März  1887,
betreffend  die  Forterhebung  von  örtlichen  Verbrauchsabgaben  durch  die  Gemeinden
(Reg.  Blatt  S.  85),  sowie  der  Art.  19  bis  21,  23,  24  Abs.  1  und  25  Abs.  1  des
Gesetzes  vom  23.  Juli  1877  über  Besteuerungsrechte  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden
  (Reg.  Blatt  S.  198)  und  des  Art.  II  des  Gesetzes  vom  8.  März  1881,
betreffend  die  Abänderung  des  vorerwähnten  Gesetzes  (Reg.  Blatt  S.  19),  verordnen  und
verfügen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:
        <pb n="531" />
        529
.  1.

Der  Gemeinde  Ditzingen  und  der  Gesammtgemeinde  Lauffen  am  Neckar  wird
die  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von  Bier  mit  65  H  für  100  Liter  bis
zum  31.  März  1905  gestattet.

8.  2

Soweit  die  örtliche  Verbrauchsabgabe  von  Bier  nach  Art.  21  Abs.  2  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  von  dem  in  der  Gemeinde  Ditzingen  und  in  der  Gesammtgemeinde
Lauffen  am  Neckar  zur  Biererzeugung  verwendeten  Malz  zu  erheben  ist,  wird  der  Betrag
der  von  dem  Doppelzentner  ungeschrotenen  Malzes  für  die  Gemeinde  zu  erhebenden
Steuer  auf  2  MA  50  H  festgesetzt.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Bebenhausen,  den  4.  Juli  1900.
Wilhelm.
Mittnacht.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.  Weizsäcker.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  den  Verkehr  mit  Arzneimitteln  außerhalb  der  Apotheken.  Vom  10.  Juli  1900.

Auf  Grund  des  §.  367  Ziff.  5  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  sowie
des  Art.  28  Ziff.  1  und  Art.  32  Ziff.  5  des  Polizeistrafgesetzes  vom  27.  Dezember  1871
wird  über  den  Verkehr  mit  Arzneimitteln  außerhalb  der  Apotheken  Nachstehendes  verfügt.

S.  1.

Wer  mit  Arzneimitteln,  welche  dem  freien  Verkehr  überlassen  sind,  gewerbsmäßig
Handel  treiben  will,  hat  gemäß  §.  35  Abs.  6  der  Gewerbeordnung  in  der  Fassung  des
Gesetzes  vom  6.  August  1896  (Reichs-Gesetzblatt  S.  685)  und  §.  27  Abs.  2  der  Vollzugsverfügung
  zur  Gewerbeordnung  vom  9.  November  1883  (Reg.  Blatt  S.  234)  eine  besondere
Anzeige  hievon  an  das  Oberamt,  in  dessen  Bezirk  das  Gewerbe  betrieben  wird,  zu  erstatten
  und  solche  der  Ortspolizeibehörde  behufs  Vorlage  an  das  Oberamt  zu  übergeben.
        <pb n="532" />
        530

In  der  Anzeige  sind  die  Räume  zu  bezeichnen,  in  denen  die  Arzneimittel  aufbewahrt
und  feilgehalten  werden  sollen.  Jeder  spätere  Wechsel  der  Räume  ist  vor  der  Benützung
derselben  dem  Oberamt  durch  Vermittlung  der  Ortspolizeibehörde  anzuzeigen.

Soferne  die  in  §.  35  Abs.  6  der  Gewerbeordnung  vorgeschriebene  Anzeige  von  dem

.  Betrieb  des  Handels  mit  Arzneimitteln  bei  Inkrafttreten  gegenwärtiger  Verfügung  schon
erstattet  ist,  hat  die  Ortspolizeibehörde  den  betreffenden  Geschäftsinhaber  zur  nachträglichen
  Angabe  der  Räume,  in  welchen  die  Arzneimittel  aufbewahrt  und  feilgehalten  werden,
zu  veranlassen.

Der  Oberamtsarzt  hat  die  in  dem  Oberamtsbezirk  befindlichen  Geschäfte  der  in
Abs.  1  bezeichneten  Art  technisch  zu  überwachen  und  über  dieselben  ein  Verzeichniß  zu.
führen.  Zu  diesem  Zweck  ist  ihm  durch  das  Oberamt  von  den  einkommenden  Anzeigen
jeweils  Kenntniß  zu  geben.

8.  2.
Sämmtliche  Gelasse,  in  denen  die  Arzneimittel  aufbewahrt  und  feilgehalten  werden,
müssen  reinlich  gehalten,  genügend  geräumig,  hell,  trocken  und  gut  lüftbar  sein.
Die  Aufbewahrung  und  Feilhaltung  der  Arzneimittel  in  anderen  Räumen,  als  den
nach  8.  1  der  Behörde  bezeichneten,  ist  verboten.

8.  3.
Die  Arzneimittel  sind  sowohl  in  den  Verkaufs-  als  in  den  Vorrathsräumen  in
dichten,  festen  Behältern  mit  gutschließenden  Deckeln  oder  Stöpseln  aufzubewahren.
Die  Schiebladen,  in  welchen  die  Arzneimittel  lose  liegen,  müssen  entweder  mit  dichtschließenden
  Staubdeckeln  versehen  sein  oder  in  vollen  Füllungen  laufen.
Jeder  Behälter  darf  nur  einerlei  Waare  enthalten.  In  Fächer  getheilte  Schiebladen
für  verschiedene  Arzneimittel  sind  nicht  zulässig.

S.  4.

Die  Behälter,  in  welchen  die  einzelnen  Arzneimittel  aufbewahrt  werden,  sind  derart
übersichtlich  geordnet  und  getrennt  von  den  übrigen  Waaren  aufzustellen,  daß  jede  Verwechselung
  oder  Vermischung  der  giftigen,  stark  wirkenden  und  übrigen  sogenannten  indifferenten
  Arzneimittel  unter  einander  oder  mit  anderen  Gegenständen,  insbesondere  mit
Nahrungs=  und  Genußmitteln,  ausgeschlossen  ist.
        <pb n="533" />
        531

Jeder  Behälter  ist  auf  seiner  Außenseite  mit  einer  dem  Inhalt  entsprechenden  deutlichen
  und  dauerhaften  Bezeichnung  in  deutscher  Sprache  zu  versehen.  Neben  dem  deutschen
  Namen  ist  die  lateinische  Bezeichnung  in  kleinerer  Schrift  zulässig.  Die  Bezeichnung
in  lateinischer  Sprache  allein  ist  nur  statthaft  bei  Mitteln,  welche  einen  deutschen  Namen
überhaupt  nicht  haben.

Die  Behälter  und  die  Umhüllungen  für  Thierheilmittel  müssen  die  deutliche  und
dauerhafte  Aufschrift  „Nur  für  Thiere"“  tragen.

§  5
8.  ).
Die  Behälter  (Gläser,  Schachteln,  Papierdüten  u.  s.  w.),  in  welchen  die  Arzueimittel
  abgegeben  werden,  sind  mit  der  entsprechenden  Bezeichnung  nach  Maßgabe  des
8.  4  Abs.  2  und  3  und  mit  der  Firma  des  Verkäufers  zu  versehen.

S.  6.

Die  zum  Abwägen  und  Abmessen  der  Arzneimittel  oder  zu  sonstigen  Hantirungen
mit  denselben  erforderlichen  Geräthschaften  (Waagen,  Löffel  u.  s.  w.)  sind  stets  reinlich
und  in  guter  Beschaffenheit  zu  erhalten  und  dürfen  nur  für  diese  Zwecke  verwendet
werden.

Zur  Haltung  von  präzisirten  Waagen  und  Gewichten  ist  der  Geschäftsinhaber  nicht
verpflichtet.

S.  7.
Die  Arzneimittel  müssen  den  Anforderungen  an  handelsgute  Waare  entsprechen.  Sie
dürfen  nur  in  brauchbarem,  unverdorbenem,  unverfälschtem  und  nicht  verunreinigtem  Zustand
  feilgehalten  und  abgegeben  werden.

8.  8.
In  den  Verkaufsräumen  ist  ein  alphabetisches  Verzeichniß  der  feilgehaltenen  Arzneimittel
  aufzulegen.
S.  9.
Soferne  der  Geschäftsinhaber  auch  mit  Giften  und  giftigen  Farben  Handel  treibt,
hat  er  hiebei  die  Vorschriften  über  den  Verkehr  mit  Giften  (zu  vgl.  Ministerial-Verfügung
vom  4.  Juni  1895,  Reg.  Blatt  S.  178)  genau  zu  beachten.
        <pb n="534" />
        532

8.  10.

Die  in  §.  1  bezeichneten  Geschäfte  unterliegen  unvermutheten  Revisionen  durch  die
Oberamtsärzte.

Die  Revisionen  sind  in  der  Regel  jährlich  einmal  vorzunehmen.  Bei  Geschäften,
welche  nur  ganz  wenige  Arzneimittel  führen  und  deren  etwaiger  Gifthandel  gleichfalls
nicht  von  Belang  ist,  genügt  es,  wenn  die  Revisionen  etwa  alle  zwei  Jahre  vorgenommen
werden.  Im  Falle  unzuverlässiger  Geschäftsführung  können  die  Fristen  entsprechend  gekürzt
  werden.

An  Orten  außerhalb  des  Sitzes  des  Oberamtsarztes  haben  die  Revisionen,  wenn
nicht  der  Umfang  des  Geschäftsbetriebs  einen  größeren  Zeitaufwand  erfordert,  gelegentlich
sonstiger  dienstlicher  Anwesenheit  des  Oberamtsarztes  stattzufinden.

Zu  den  Revisionen  ist  in  der  Regel  ein  Vertreter  der  Ortspolizeibehörde  beizuziehen.

§.  11.

Dem  Oberamtsarzt  kann  erforderlichen  Falls  zu  seiner  Unterstützung  bei  der  Vornahme
  der  Revisionen  ein  pharmazeutischer  Sachverständiger  durch  das  Medizinalkollegium
beigegeben  werden.

Anträge  hierauf  sind  durch  das  Oberamt  und  das  Oberamtsphysikat  bei  dem  Medizinalkollegium
  zu  stellen.

S.  12.

Die  in  §§.  10  und  11  bezeichneten  Revisionen  haben  sich  bei  denjenigen  Geschäften,
welche  zugleich  Handel  mit  Gift  und  giftigen  Farben  betreiben,  auch  auf  die  Beobachtung
der  Vorschriften  über  den  Verkehr  mit  Giften  zu  erstrecken.  Eine  besondere  Visitation
des  Gifthandels  findet  in  Geschäften  dieser  Art  nicht  statt.

S.  13.

Die  Geschäftsinhaber  sind  verpflichtet,  den  mit  der  Revision  beauftragten  Personen
den  Zutritt  zu  allen  Räumen,  in  welchen  Arzneimittel  und  Giftwaaren  aufbewahrt  oder
feilgehalten  werden,  zu  gestatten.

Der  Visitator  ist  befugt,  nach  seiner  Wahl  Proben  der  Arzneimittel  zum  Zwecke
der  Untersuchung  gegen  Empfangsbescheinigung  zu  entnehmen.  Auf  Verlangen  ist  dem
Geschäftsinhaber  ein  Theil  der  Probe  amtlich  verschlossen  und  versiegelt  zurückzulassen.
        <pb n="535" />
        533
Für  die  entnommenen  Proben  ist  Entschädigung  in  Höhe  des  üblichen  Kaufpreises  zu
leisten.

S.  14.

Bei  solchen  Arzneimitteln,  welche  in  Gläsern,  Schachteln,  Papierbeuteln  u.  s.  w.
abgefaßt  geführt  werden,  genügt  zum  Zweck  der  Prüfung  ihrer  Beschaffenheit  die  Vornahme
  von  Stichproben.

Ergibt  sich  hiebei,  daß  das  betreffende  Mittel  den  Vorschriften  des  §.  7  nicht  entspricht,
  so  kann  die  Untersuchung  auf  den  ganzen  Vorrath  desselben  ausgedehnt  werden.

F.  15.

Ueber  die  Revision  ist  ein  Protokoll  nach  dem  vorgeschriebenen,  von  dem  Sekretariat
des  Medizinalkollegiums  zu  beziehenden  Formular  aufzunehmen,  welches  von  dem  Oberamtsarzt,
  dem  ihm  zu  seiner  Unterstützung  etwa  beigegebenen  pharmazeutischen  Sachverständigen,
  dem  Polizeibeamten  und  dem  Geschäftsinhaber  oder  seinem  Vertreter  zu  unterzeichnen
  ist.

Etwaige  von  dem  Geschäftsinhaber  oder  seinem  Vertreter  erhobene  Einwendungen
sind  in  dem  Protokoll  zu  bemerken.

Das  Protokoll  ist  von  dem  Oberamtsarzt  mit  den  entsprechenden  Anträgen  dem
Oberamt  zur  weiteren  Verfügung  mitzutheilen.

Das  Oberamt  hat  insbesondere  auch  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Erledigung
der  vorgefundenen  Mängel  in  geeigneter  Weise  kontrolirt  wird.  Nöthigenfalls  hat  die
Nachkontrole  durch  den  Oberamtsarzt  stattzufinden.

Ueber  die  im  Laufe  des  Jahres  ausgeführten  Revisionen  haben  die  Oberamtsärzte
in  den  Physikatsberichten  Mittheilung  zu  machen.

S.  16.

Ergibt  sich  bei  der  Revision  oder  durch  anderweite  Feststellungen,  daß  die  Handhabung
des  Arzneimittelhandels  Leben  und  Gesundheit  von  Menschen  gefährdet,  so  ist  der  Handel
gemäß  §.  35  Abs.  4  der  Gewerbeordnung  zu  untersagen.

Zur  Untersagung  des  Handels  ist  nach  §.  27  Abs.  1  der  Vollzugsverfügung  zur
Gewerbeordnung  vom  9.  November  1883  das  Oberamt  zuständig.  Bezüglich  des  Verfahrens
  wird  auf  §§.  6  und  7  der  Königlichen  Verordnung  vom  19.  Juni  1873,  betref-
        <pb n="536" />
        534
fend  das  Verfahren  in  Gewerbesachen  (Reg.  Blatt  S.  251),  und  §.  2  der  Ministerialverfügung
  vom  12.  Dezember  1896,  betreffend  den  Vollzug  der  Gewerbeordnung  (Reg.  Blatt
S.  322),  hingewiesen.
8.  17.
Den  vorstehenden  Vorschriften  unterliegen  auch  die  sogenannten  Schrankdroguisten.
Auf  den  Großhandel  mit  Arzneimitteln  findet  diese  Verfügung  keine  Anwendung
(zu  vergl.  übrigens  §.  35  Abs.  4  und  6  der  Gewerbeordnung).

S.  18.

Die  Verzeichnisse  der  durch  die  Revisionen  entstandenen  Kosten  (Diäten  und  Reisekosten
  der  Oberamtsärzte,  Kosten  der  etwa  beigegebenen  pharmazentischen  Sachverständigen,
Auslagen  für  die  entnommenen  Proben  von  Arzneimitteln  2c.)  sind  durch  die  Oberämter
bei  dem  Medizinalkollegium  einzureichen.

Das  Medizinalkollegium  hat  die  Kostenverzeichnisse  zu  prüfen  und  solche  vierteljährlich
  mit  einer  Gesammtübersicht  dem  Ministerium  des  Innern  zur  Zahlungsanweisung
vorzulegen.

8.  19.

Gegenwärtige  Verfügung  tritt  am  1.  Oktober  1900  in  Kraft.

Die  Bestimmungen  in  §§.  3  und  4  Abs.  2  und  3  finden  auf  diejenigen  Geschäfte,
welche  schon  vor  Inkrafttreten  dieser  Verfügung  bestanden  haben,  erst  vom  1.  April  1901
ab  Anwendung.

Durch  die  vorstehende  Verfügung  wird  vom  Tage  ihres  Inkrafttretens  (Abs.  1)  an
der  §.  40  der  Ministerial-Verfügung  vom  1.  Juli  1885,  betreffend  die  Einrichtung  und
den  Betrieb  der  Apotheken,  sowie  die  Zubereitung  und  Feilhaltung  der  Arzneien  (Reg.-Blatt
  S.  305),  ersetzt.

Stuttgart,  den  10.  Juli  1900.
Pischek.

 

Gedruckt  in  der  Hofbuchdruckerei  von  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="537" />
        Regierungsblatt

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Dienstag  den  24.  Juli  1900.
Inhalt:

Waldfeuerlöschordnung.  Vom  4.  Juli  1900.  —  Gesetz,  betreffend  die  Biersteuer.  Vom  4.  Juli  1900.  —
Verfügung  des  Finanzministeriums,  betreffend  den  Vollzug  des  Biersteuergesetzes  vom  4.  Juli  1900.  Vom
5.  Juli  1900.

 

 

Waldfeuerlöschordunng.  Vom  1.  Juli  1900.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  und  unter  Zustimmung  Unserer
getreuen  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:

Art.  1.

Die  Gemeinden  (Art.  1  und  2  der  Landesfeuerlöschordnung  vom  7.  Juni  1885,
Reg.  Blatt  S.  235)  sind  verpflichtet,  bei  einem  Waldbrand  sowohl  innerhalb  ihres  eigenen
Bezirks  als  innerhalb  des  Bezirks  von  Nachbargemeinden  ohne  Rücksicht  auf  die  Grenzen
des  Oberamtsbezirks  mit  Mannschaft  und  den  erforderlichen  Werkzeugen,  wie  Aexten,
Sägen,  Schaufeln  und  Rechen,  Hilfe  zu  leisten.

Art.  2.

Die  Mitglieder  der  Feuerwehr  (Art.  1  Abs.  2  und  Art.  4  der  Landesfeuerlöschordnung)
  sind  verpflichtet,  den  Löschdienst  bei  Waldbränden  nach  Maßgabe  der  Vorschriften
des  gegenwärtigen  Gesetzes,  der  Bezirks=  und  Lokalfeuerlöschordnung  (Art.  3  und  5),
sowie  der  dienstlichen  Anordnungen  des  Leiters  der  Löscharbeiten  (Art.  9)  und  der  Führer
        <pb n="538" />
        536

der  Feuerwehr  zu  übernehmen.  Zuwiderhandlungen  unterliegen  der  für  die  Fälle  des
§.  368  Nr.  8  des  Strafgesetzbuchs  festgesetzten  Strafe.

Art.  3.

Soweit  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  besondere  Vorschriften  und  Anordnungen
in  Betreff  der  Hilfeleistung  bei  Waldbränden  erforderlich  erscheinen,  sind  dieselben  in
der  gemäß  Art.  6  der  Landesfeuerlöschordnung  aufzustellenden  Lokalfeuerlöschordnung  zu
treffen.  Die  nach  Art.  53  des  Polizeistrafgesetzes  vom  27.  Dezember  1871  (Reg.  Blatt
S.  391)  zur  Prüfung  der  Lokalfeuerlöschordnung  berufene  Verwaltungsbehörde  hat  vor
Ertheilung  eines  Bescheids  die  Forstpolizeibehörde  zu  hören.

Art.  4.

Der  Art.  7  Abs.  1  der  Landesfeuerlöschordnung  findet  in  Beziehung  auf  Waldbrände
  entsprechende  Anwendung.

Die  Besitzer  von  Werkzeugen  der  in  Art.  1  bezeichneten  Art  sind  verpflichtet,  dieselben
  der  Gemeinde  bei  einem  Waldbrande  auf  Anfordern  unentgeltlich  zur  Verfügung
zu  stellen.  Werden  die  zur  Verfügung  gestellten  Werkzeuge  beschädigt  oder  kommen  sie
abhanden,  so  hat  die  Gemeinde  den  daraus  entstehenden  Schaden  zu  ersetzen  (vergl.  übrigens
  Art.  13  Abs.  1).  Im  Streitfalle  entscheiden  die  bürgerlichen  Gerichte.

Art.  5.

Die  über  das  Gebiet  der  einzelnen  Gemeinden  hinausgreifenden,  den  besonderen
Verhältnissen  des  Oberamtsbezirks  entsprechenden  Anordnungen  und  Vorkehrungen  hinsichtlich
  der  Hilfeleistung  bei  Waldbränden  sind  in  der  gemäß  Art.  8  der  Landesfeuerlöschordnung
  aufzustellenden  Bezirksfeuerlöschordnung  zu  treffen.  Die  nach  Art.  53  des
Polizeistrafgesetzes  vom  27.  Dezember  1871  (Reg.  Blatt  S.  391)  zur  Prüfung  der  Bezirksfeuerlöschordnung
  berufene  Verwaltungsbehörde  hat  vor  Ertheilung  eines  Bescheids
die  Forstpolizeibehörde  zu  hören.

In  der  Bezirksfeuerlöschordnung  ist  geeigneten  Falls  besondere  Bestimmung  darüber
zu  treffen,  daß  und  unter  welchen  Voraussetzungen  das  in  den  Staats-,  Körperschaftsund
  Privatwaldungen  beschäftigte  Arbeitspersonal,  sobald  es  von  einem  Waldbrand
Kenntniß  erhält,  zur  Hilfeleistung  herbeizueilen  hat.

Auch  ist  in  der  Bezirksfeuerlöschordnung  die  Höhe  der  Vergütung  zu  bestimmen,
        <pb n="539" />
        537

welche  bei  der  Leistung  von  Hilfe  bei  Waldbränden  den  in  Art.  13  Abs.  2  bezeichneten
Mannschaften  aus  der  Amtskörperschaftskasse  zu  gewähren  ist.

Art.  6.

Wer  einen  Waldbrand  wahrnimmt,  hat,  wenn  die  sofortige  Unterdrückung  des
Brandes  nicht  gelingt,  so  schnell  als  möglich  dem  Ortsvorsteher  der  nächsten  Gemeinde
oder  dem  Anwalt  des  nächstgelegenen  Ortes  Anzeige  zu  machen.

Von  dieser  Verpflichtung  ist  er  dann  befreit,  wenn  die  thatsächlichen  Verhältnisse
die  Unterlassung  der  Anzeige  rechtfertigen,  insbesondere  wenn  die  Erstattung  der  Anzeige
von  einer  geeigneten  anderen  Person  übernommen  wird.  In  diesem  Fall  geht  auf  die
letztere  die  Verpflichtung  zu  der  Anzeige  über.

Jedermann  ist  verpflichtet,  zur  Löschung  eines  Waldbrandes  auf  Aufforderung  der
zuständigen  Beamten  (Art.  9)  Hilfe  zu  leisten,  soweit  dies  ohne  erheblichen  eigenen  Nachtheil
  geschehen  kann  (vergl.  auch  §.  360  Nr.  10  des  Strafgesetzbuchs).

Art.  7.

Der  Ortsvorsteher  beziehungsweise  dessen  Stellvertreter,  welcher  die  Anzeige  von
einem  Waldbrand  erhält,  hat  unverzüglich  auf  den  Brandplatz  zu  eilen,  sowie  das  nächstgelegene
  Revieramt  und  die  in  der  Nähe  wohnenden  Forstschutzteamten  und,  wenn  die
in  Brand  gerathene  Waldfläche  auf  fremder  Markung  gelegen  ist,  auch  den  Ortsvorsteher
der  betreffenden  Gemeinde  in  Kenntniß  zu  setzen.  Er  hat  ferner  je  nach  der  Bedeutung
des  Brandes  womöglich  im  Einvernehmen  mit  dem  Feuerwehrkommandanten  die  nöthigen
Anordnungen  zur  Bewältigung  des  Brandes  zu  treffen  und  erforderlichenfalls  die  Hilfeleistung
  der  Nachbargemeinden  (Art.  8)  anzurufen.

Die  Löschmannschaften  haben  mit  einer  entsprechenden  Anzahl  der  erforderlichen
Werkzeuge  (Art.  1)  auf  dem  Brandplatz  zu  erscheinen.

Der  von  einem  Waldbrande  benachrichtigte  Ortsanwalt  (Art.  6  Abs.  1)  hat  unverzüglich
  den  Ortsvorsteher  der  nächstgelegenen  Gemeinde  in  Kenntniß  zu  setzen.

Art.  8.
Die  örtliche  Ausdehnung,  das  Maß  und  die  näheren  Voraussetzungen  der  den  Gemeinden
  bei  Waldbränden  in  Nachbargemeinden  obliegenden  Hilfeleistung  werden  durch
die  Bezirksfeuerlöschordnung  bestimmt  (Art.  5).  Es  können  jedoch  im  Falle  großer
        <pb n="540" />
        538
Entfernung  der  im  Hilfsverbande  stehenden  Gemeinden  von  der  Brandstätte,  sowie  bei
besonders  großer  Ausbreitung  oder  Gefährlichkeit  eines  Brandes  von  dem  die  Löscharbeiten
leitenden  Beamten  (Art.  9)  auch  solche  Gemeinden,  welche  mit  der  Gemeinde,  zu  deren
Bezirk  die  in  Brand  gerathene  Waldfläche  gehört,  nicht  im  ordentlichen  Hilfsverbande
stehen,  zur  Hilfeleistung  mit  Mannschaft  und  Werkzeugen  aufgeboten  werden.

Die  Anordnung  des  Abgangs  der  Mannschaft  und  der  Wertzeuge  nach  der  Brandstätte
  kommt  dem  Ortsvorsteher  beziehungsweise  seinem  Stellvertreter  zu,  wofern  nicht  die
augenscheinliche  Dringlichkeit  der  Hilfeleistung  das  Abwarten  einer  Verfügung  desselben
ausschließt.  In  diesem  Falle  hat  der  mit  der  Leitung  der  Mannschaft  beauftragte  Führer
die  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen.

Art.  9.

Die  Leitung  der  Löscharbeiten  kommt  dem  auf  dem  Brandplatz  anwesenden  Staatsforstbeamten
  (Forstmeister,  Oberförster,  Forstamtsassistent,  Revieramtsassistent)  zu.

Bis  zur  Ankunft  eines  solchen  hat  der  Ortsvorsteher  der  Gemeinde,  zu  deren  Bezirk
die  in  Brand  gerathene  Waldfläche  gehört,  und,  solange  dieser  nicht  anwesend  ist,  derjenige
  Ortsvorsteher,  welcher  zuerst  auf  dem  Brandplatz  angekommen  ist,  die  Leitung  zu
übernehmen.

Sind  für  die  Bewirthschaftung  von  Körperschafts=  oder  Privatwaldungen  besondere
zum  höheren  Forstdienste  befähigte  Beamte  aufgestellt,  so  kann  ihnen  gemäß  den  von  dem
Ministerium  des  Innern  im  Einvernehmen  mit  dem  Finanzministerium  zu  erlassenden
Vorschriften  die  staatliche  Ermächtigung  zur  vorläufigen  Vertretung  des  Staatsforstbeamten
ertheilt  werden.  Denselben  steht  alsdann  die  Leitung  der  Löscharbeiten  im  Benehmen
mit  dem  Ortsvorsteher  bei  Brandfällen  innerhalb  des  von  ihnen  bewirthschafteten  Waldbesitzes
  insolange  zu,  als  nicht  ein  Staatsforstbeamter  zur  Stelle  ist.

Nach  Maßgabe  der  Anordnungen  des  leitenden  Beamten  kommt  den  Führern  der
anwesenden  Feuerwehren  die  besondere  Leitung  ihrer  Mannschaften  und  Geräthe  zu.

Den  Anordnungen  des  die  Löscharbeiten  leitenden  Beamten,  sowie  der  von  diesem
Beauftragten  hat  jeder  auf  dem  Brandplatz  Anwesende  Folge  zu  leisten.  Zuwiderhandlungen
  unterliegen,  soweit  nicht  Art.  17  Platz  greift,  der  für  die  Fälle  des  §.  368  Nr.  8
des  Strafgesetzbuchs  festgesetzten  Strafe.
        <pb n="541" />
        539

Art.  10.
Nach  der  Beendigung  des  Brandes  ist  der  Brandplatz  noch  so  lange  bewachen  zu
lassen,  bis  die  Gefahr  eines  Wiederausbruchs  des  Feuers  gehoben  ist.
Der  die  Löscharbeiten  leitende  Beamte  (Art.  9)  hat  die  Aufstellung  der  erforderlichen
Bewachungsmannschaft  anzuordnen.

Art.  11.

Die  Besitzer  von  Grundstücken  sind  verpflichtet,  bei  einem  Waldbrande  den  Löschmannschaften
  den  Zutritt  in  ihre  Grundstücke  zur  Vornahme  der  Löscharbeiten  zu  gestatten,
  auch  die  von  dem  Leiter  der  letzteren  (Art.  9)  zur  Verhütung  weiteren  Unsichgreifens
  des  Feuers  angeordneten  Maßregeln,  wie  Entfernung  des  Bodenüberzugs,  Beseitigung
  von  Bäumen  und  Gesträuchen,  Ziehung  von  Gräben,  zu  dulden.

Art.  12.

Für  den  Schaden,  welcher  dem  Besitzer  eines  Grundstücks  durch  Maßnahmen  der
in  Art.  11  bezeichneten  Art  erwächst,  ist  demselben  zu  einem  Drittheil  vom  Staat,  zu
einem  weiteren  Drittheil  von  der  Amtskörperschaft,  zu  deren  Bezirk  die  in  Brand  gerathene
  Waldfläche  gehört,  Entschädigung  zu  gewähren.

Die  Ansprüche  auf  Entschädigung  (Abs.  1)  sind  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses
innerhalb  vier  Wochen  nach  dem  Eintritt  der  behaupteten  Beschädigung  bei  dem  Oberamt
anzumelden,  zu  dessen  Bezirk  die  in  Brand  gerathene  Waldfläche  gehört.  Wird  die  Frist
versäumt,  so  findet  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
  der  Civilprozeßordnung  statt.

Ueber  die  erhobenen  Ansprüche  wird,  sofern  eine  Einigung  nicht  stattfindet,  auf
Grund  sachverständiger  Schätzung  im  Verwaltungswege  von  den  Behörden  des  Departements
  des  Innern,  vorbehältlich  der  Rechtsbeschwerde  im  Sinne  des  Art.  13  des  Gesetzes
über  die  Verwaltungsrechtspflege  vom  16.  Dezember  1876  (Reg.  Blatt  S.  485),  entschieden.

Die  durch  unbegründete  Anträge  oder  Beschwerden  verursachten  Kosten  sind  von  den
Antragstellern  oder  Beschwerdeführern  zu  tragen.  Im  Uebrigen  sind  die  durch  die  Ermittlung
  und  Ausbezahlung  der  Entschädigungen  entstehenden  Kosten  zu  einem  Drittheil
von  den  Besitzern  der  beschädigten  Grundstücke,  zu  einem  Drittheil  vom  Staat  und  zu
einem  Drittheil  von  der  Amtskörperschaft  zu  bestreiten,  zu  deren  Bezirk  die  in  Brand
gerathene  Waldfläche  gehört.
        <pb n="542" />
        540

Die  näheren  Bestimmungen  über  das  Verfahren  (Abs.  2  bis  4)  werden  im  Verordnungswege
  getroffen.

Hinsichtlich  der  Verpflichtung,  sich  als  Sachverständiger  vernehmen  zu  lassen,  finden
die  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  entsprechende  Anwendung.

Art.  13.

Die  Kosten  des  Transports  der  Mannschaft  und  der  Werkzeuge  auf  die  Brandstätte
und  zurück,  sowie  die  Kosten  einer  etwaigen  Beschädigung  oder  des  Verlustes  der  Werkzeuge,
  Zugthiere  oder  Materialien  sind  der  Hilfe  leistenden  Gemeinde  (Art.  1)  zu  zwei
Drittheilen  von  der  Amtskörperschaft,  zu  deren  Bezirk  die  in  Brand  gerathene  Waldfläche
gehört,  zu  einem  Drittheil  von  dem  Staate  zu  ersetzen.

In  gleichem  Verhältniß  haben  Amtskörperschaft  und  Staat  den  in  Thätigteit  getretenen
  Hilfsmannschaften  (Art.  1,  2,  5  Abs.  2)  sowie  der  Bewachungsmannschaft
(Art.  10)  eine  auch  den  Aufwand  für  die  Verpflegung  in  sich  schließende,  nach  der  Dauer
der  Hilfeleistung  vom  Zeitpunkt  des  Abgangs  (Art.  8  Abs.  2)  an  zu  bemessende  Vergütung
  sowie  Ersatz  des  Schadens  an  Kleidungsstücken  zu  gewähren,  welcher  nachweisbar
durch  Verwendung  derselben  zur  Erstickung  des  Feuers  entstanden  ist  (zu  vergl.  übrigens
Art.  15  Abs.  1).

Für  eine  Beschädigung  des  beim  Feuerbotendienst  benützten  Pferdes  hat  die  den
Boten  absendende  Gemeinde  Ersatz  zu  leisten.

Ueber  Streitigkeiten  wegen  der  in  Abs.  1  bis  3  erwähnten  Entschadigungen  und
Vergütungen  wird  unter  Ausschluß  einer  Rechtsbeschwerde  im  Verwaltungsweg  von  den
Behörden  des  Departements  des  Jnnern  entschieden.

Art.  14.

Die  Centralkasse  zur  Förderung  des  Feuerlöschwesens  (Art.  23  der  Landesfeuerlöschordnung)
  ist  verpflichtet,  Feuerwehrleuten  und  sonstigen  von  den  zuständigen  Beamten
(Art.  9)  oder  von  der  Feuerwehr  beigezogenen  Dritten  sowie  den  zum  Feuerbotendienst
verwendeten  Personen,  welche  infolge  der  Dienstleistung  bei  Waldbränden  verletzt  werden
oder  erkranken,  und,  wenn  die  Verletzung  oder  Erkrankung  den  Tod  herbeiführte,  den
Hinterbliebenen  derselben  Schadensersatz  in  gleicher  Weise  zu  gewähren,  wie  dies  auf
Grund  des  Art.  24  Abs.  1  bis  3  der  Landesfeuerlöschordnung  in  den  dort  bezeichneten
Fällen  zu  geschehen  hat.
        <pb n="543" />
        541

Der  hiedurch  der  Centralkasse  entstehende  Aufwand  ist  derselben  von  der  Amtskörperschaft,
  zu  deren  Bezirk  die  in  Brand  gerathene  Waldfläche  gehört,  und  von  dem
Staate  in  dem  in  Art.  13  bestimmten  Berhältniß  zu  ersetzen.

Art.  15.

Der  Amtskörperschaft  steht  das  Recht  zu,  für  das  von  ihr  nach  Art.  12  Abs.  1
bezahlte  Drittheil  der  Kosten  sowie  für  die  Hälfte  der  von  ihr  nach  Art.  13  Abs.  1  und  2
und  Art.  14  aufgewendeten  Kosten  von  sämmtlichen  Waldeigenthümern  des  Oberamtsbezirks
  nach  Verhältniß  des  Steuerkapitals  ihres  Waldbesitzes  Ersatz  zu  beanspruchen.

Streitigkeiten  über  die  den  Waldeigenthümern  nach  Abs.  1  obliegende  Ersatzverbindlichkeit
  werden  unbeschadet  der  Bestimmung  des  Art.  13  Abs.  4  in  dem  für  die  Fälle
des  Art.  10  des  Gesetzes  über  die  Verwaltungsrechtspflege  vom  16.  Dezember  1876
(Reg.  Blatt  S.  485)  vorgeschriebenen  Verfahren  von  den  Verwaltungsgerichten  entschieden.

Art.  16.

Die  Erlassung  polizeilicher  Strafverfügungen  wegen  der  Uebertretung  des  §.  368
Nr.  8  des  Strafgesetzbuchs  mittels  Zuwiderhandlungen  im  Sinne  von  Art.  2  und  Art.  9
Abs.ö5  des  gegenwärtigen  Gesetzes,  sowie  mittels  Zuwiderhandlungen  gegen  die  auf  Waldbrände
  sich  beziehenden  Vorschriften  der  Lokalfeuerlöschordnung  kommt  innerhalb  der
Grenzen  der  ihm  eingeräumten  Strafbefugniß  (Art.  11  des  Gesetzes  vom  12.  August
1879,  betreffend  Aenderungen  des  Landespolizeistrafgesetzes  vom  27.  Dezember  1871  und
das  Verfahren  bei  Erlassung  polizeilicher  Strafverfügungen,  Reg.  Blatt  S.  153)  dem
Ortsvorsteher  zu,  welchem  in  den  Fällen  des  Art.  2  der  Feuerwehrkommandant  die  bezüglichen
  Anzeigen  zu  übermitteln  hat.

Art.  17.
Der  Art.  30  Ziff.  4  des  Forstpolizeigesetzes  vom  §.  September  1879  (Reg.  Blatt
S.  317)  erhält  nachstehende  Fassung:

4)  wer  der  Verpflichtung  zur  Anzeige  eines  Waldbrandes  ohne  genügende  Entschuldigung
  nicht  nachkommt,  oder  bei  einem  Waldbrande  der  Aufforderung  der
zuständigen  Beamten  zur  Hilfeleistung  nicht  entspricht,  obschon  er  der  Aufforderung
ohne  erheblichen  eigenen  Nachtheil  Folge  leisten  könnte.
        <pb n="544" />
        542
Art.  18.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1900  in  Kraft.

Mit  demselben  Tage  verliert  die  Waldfenerordnung  vom  14.  Juli  1807  (Reg.  Blatt
S.  337  und  345),  soweit  dieselbe  noch  in  Geltung  steht,  ihre  Wirksamkeit.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieses
Gesetzes  beauftragt.

Gegeben  Bebenhausen,  den  4.  Juli  1900.
Wilhelm.

Mittnacht.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.  Weizsäcker.

Gesetz,
betreffend  die  Biersteuer.  Vom  4.  Juli  1900.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Guaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  und  unter  Zustimmung  Unserer
getreuen  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.
Erhebungsarten  der  Steuer.

Art.  1.
Die  Biersteuer  wird  als  Malzsteuer  oder  als  Uebergangssteuer  erhoben.

1.  Malzsteuer.
Gegenstand.
Art.  2.
Der  Malzsteuer  unterliegt  das  zur  Bierbereitung  bestimmte,  in  Württemberg  geschrotene
  Malz.
Der  Malzsteuer  unterliegt  auch  das  aus  Württemberg  auf  eine  Mühle  außerhalb
Württembergs  zum  Schroten  gebrachte,  zur  Bierbereitung  in  einer  württembergischen
        <pb n="545" />
        543

Brauerei  bestimmte  Malz,  falls  bei  der  Verbringung  des  Malzes  zu  und  von  der  Mühle
die  von  der  Steuerverwaltung  gegebenen  Vorschriften  beobachtet  werden.
Unter  Malz  wird  alles  künstlich  zum  Keimen  gebrachte  Getreide  verstanden.

Verbot  der  Verwendung  von  Malz=  und  Hopfensurrogaten.
Art.  3.
Zur  Bereitung  von  Bier  dürfen  statt  Darr=  oder  Luftmalz  und  Hopfen  Stoffe
irgend  welcher  Art  als  Ersatz  oder  Zusatz  nicht  verwendet  werden.
Zur  Bereitung  von  untergärigem  Bier  darf  als  Malz  nur  Gerstenmalz  Verwendung

  finden.
-  Person  des  Malzsteuerpflichtigen.

Art.  4.
Steuerpflichtig  ist  derjenige,  für  dessen  Rechnung  Malz  geschroten  wird.

Eintritt  der  Steuerpflicht.
Art.  5.
Die  Stenerpflicht  tritt  ein  mit  dem  Einbringen  des  Malzes  in  die  Mühle,  im  Falle
des  Art.  2  Abs.  2  mit  der  Einfuhr  des  geschrotenen  Malzes  nach  Württemberg.

Als  in  die  Mühle  eingebracht  ist  das  Malz  anzusehen:

1)  bei  einer  öffentlichen  Malzmühle,  sobald  dasselbe  in  ein  zu  dem  Mühleanwesen
gehöriges  Gebände  oder  in  dessen  unmittelbare  Umgebung  gebracht  ist,

2)  bei  einer  Privatmalzmühle  ohne  selbstthätige  Wägevorrichtung  mit  der  Verbringung
  des  Malzes  in  einen  Theil  des  Mühlwerks,  .

3)  bei  einer  Privatmalzmühle  mit  selbstthätiger  Wägevorrichtung,  sobald  das  Malz
das  Wägegefäß  durchlaufen  hat,

4)  bei  einer  anderen  zum  Schroten  von  Malz  benützbaren  Vorrichtung,  sobald  das
Malz  in  den  Naum,  in  welchem  sich  diese  Vorrichtung  befindet,  oder,  falls  dieselbe
  im  Freien  aufgestellt  ist,  in  deren  unmittelbare  Umgebung  gebracht  ist.

Befreiung  von  der  Malzsteuer.
Art.  6.
Von  der  Malzsteuer  befreit  ist  dasjenige  Malz,  welches  unter  Beobachtung  der  von
der  Steuerverwaltung  gegebenen  Vorschriften  zu  einem  anderen  Zwecke  als  zur  Bierbereitung

  geschroten  und  verwendet  wird.
2
        <pb n="546" />
        544

Werden  diese  Vorschriften  nicht  beobachtet,  so  unterliegt  das  betreffende  Malz  der
Malzsteuer,  welche  in  diesen  Fällen  stets  nach  dem  höchsten  Prozentsatz  zu  erheben  ist.

Betrag  der  Malzsteuer.
Art.  7.
Der  Steuersatz  wird  durch  das  Finanzgesetz  bestimmt.
Die  Steuer  beträgt  von  der  in  einer  Bierbrauerei  in  einem  Rechnungsjahr  verwendeten
  Malzmenge

für  die  ersten  500  Doppelzennen  820½
für  die  folgenden  1500  Doppelzennen  100  %
für  die  folgenden  2000  Doppelzennnnen  110  %
für  die  folgenden  5000  Doppelzenner  120½.
und  für  den  Rest.  .........  .....1250,-«»

des  Steuersatzes.

Wenn  im  Rechnungsjahr  insgesammt  eine  Malzmenge  von  nur  500  Doppelzentner
oder  weniger  verwendet  wird,  so  beträgt  die  Steuer  70%.

Mehrere  in  einer  Hand  befindliche,  innerhalb  einer  Entfernung  von  5  km  von  einander
  belegene  Bierbrauereien  werden  als  eine  Bierbrauerei  angesehen.

Bei  Personen,  welche  Bier  nur  zum  eigenen  Bedarf  im  Haushalt  bereiten  (Privatbrauer),
  beträgt  die  Steuer  für  die  ersten  fünf  Doppelzentner  Malz  25%  des  Steuersatzes.
  Denselben  ist  untersagt,  das  zum  eigenen  Bedarf  bereitete  Bier  an  nicht  zum
Haushalt  gehörige  Personen  gegen  Entgelt  abzugeben.  Bierverkäufer  haben  auf  die  Berechnung
  der  Malzsteuer  mit  25%⅝%  des  Steuersatzes  keinen  Anspruch.

Ermittlung  des  steuerpflichtigen  Gewichts.
«  Art.  8.

Die  Steuer  wird  vom  Gewicht  des  zur  Mühle  gebrachten  ungeschrotenen  Malzes
nach  Abzug  des  Gewichts  der  Umschließung  erhoben.

Soweit  nicht  die  Verwiegung  des  Malzes  ohne  Umschließung  stattfindet,  wird  für
die  Umschließung  ohne  Rücksicht  auf  deren  Art  und  Gewicht  bei  Malz,  welches  auf  öffent—
lichen  Malzmühlen  geschroten  wird,  2/,  bei  Malz,  welches  auf  Privatmalzmühlen  geschroten
  wird,  17/2  %  des  Rohgewichts  in  Abzug  gebracht.
        <pb n="547" />
        545

Maßgebend  für  die  Steuerberechnung  ist  bei  Malz,  welches  auf  einer  öffentlichen
Malzmühle  geschroten  wird,  das  in  der  Mühle  ermittelte  Gewicht,  soweit  es  mit  dem
im  Malzschein  eingetragenen  Gewicht  übereinstimmt  oder  dasselbe  übersteigt.  Ergibt  sich
ein  Mindergewicht,  so  ist  dieses  der  Steuerberechnung  zu  Grunde  zu  legen,  wenn  es  durch
die  Beurkundung  eines  Steuerbeamten  bestätigt.  ist,  andernfalls  wird  die  Steuer  nach
dem  im  Malzschein  angegebenen  Gewicht  berechnet.

Bei  Privatmalzmühlen  ohne  selbstthätige  Wägevorrichtung  ist  für  die  Steuerberechnung
  das  von  dem  Ortssteuerbeamten  festgestellte  Gewicht,  und  bei  Privatmalzmühlen
  mit  selbstthätiger  Wägevorrichtung  die  Angabe  des  Zählwerks  maßgebend.

Bei  Feststellung  des  steuerpflichtigen  Gesammtgewichts  der  mit  einem  Malzschein
zur  Mühle  gebrachten  Malzmenge  bleiben  Bruchtheile  eines  Kilogramm  außer  Berechnung.

Die  Vorschriften  über  die  Feststellung  des  Gewichts  des  auf  ausländischen  Mühlen
geschrotenen  Malzes  erläßt  die  Steuerverwaltung.

Feststellung,  Erhebung  und  Stundung  der  Malzsteuer.
Art.  9.

Die  Steuer  ist  nach  den  näheren  Vorschriften  der  Steuerverwaltung  von  dem  Bezirkssteueramt
  regelmäßig  je  auf  den  letzten  Tag  der  Monate  März,  Iunni,  September
und  Dezember  für  das  mit  dem  betreffenden  Monat  zu  Ende  gehende  Vierteljahr  zu
berechnen.  Die  hienach  geschuldeten  Beträge  sind  je  am  ersten  Tage  des  folgenden
Monats  zur  Zahlung  verfallen.

Den  gewerbsmäßigen  Bierbrauern  ist  auf  Verlangen  Stundung  bis  zum.  Beginn
des  nächsten  Vierteljahrs  zu  gewähren;  außerdem  ist  die  Hälfte  der  in  der  Zeit  vom
1.  Jannar  bis  31.  März  angefallenen  Steuer  solchen  gewerbsmäßigen  Bierbrauern,  welche
in  den  Monaten  Juni  bis  August  kein  untergäriges  Bier  bereiten,  auf  weitere  drei
Monate  zu  stunden.

Falls  Gründe  vorliegen,  welche  den  Eingang  der  Steuer  gefährdet  erscheinen  lassen,
und  der  Steuerpflichtige  nicht  genügende  Sicherheit  für  die  Steuer  leistet  oder  deren
Betrag  hinterlegt,  kann  von  dem  Bezirkssteueramt  die  Steuer  je  nach  Maßgabe  der
einzelnen  Schrotungen  festgestellt  und  deren  sofortige  Bezahlung  verlangt,  auch  die  Ausstellung
  eines  Malzscheins  für  weitere  Schrotungen  verweigert  werden.
        <pb n="548" />
        546
2.  AUebergangssteuer.

Art.  10.

Die  Uebergangssteuer  wird  von  dem  über  die  Landesgrenze  eingeführten  Bier  und
geschrotenen  Malz  erhoben,  soweit  nicht  die  Vorschriften  des  Art.  2  Abs.  2  und  hinsichtlich
der  Einfuhr  über  die  Zollgrenze,  sowie  hinsichtlich  der  Durchfuhr  die  reichsgesetzlichen
Bestimmungen  Platz  greifen.

Der  Uebergangssteuersatz  für  Bier  wird  durch  das  Finanzgesetz  bestimmt;  derjenige
für  geschrotenes  Malz  ist  gleich  dem  gesetzlich  bestimmten  Höchstbetrag  der  Malzsteuer.

Die  Erhebung  und  Kontrollirung  der  Uebergangssteuer  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen
  für  den  Uebergangsverkehr.

3.  Für  Malzsteuer  und  Aebergangssteuer  gemeinschaftliche  Bestimmungen.
Nachlaß  und  Rückvergütung.
Art.  11.

Die  Steuer  wird  dem  Steuerpflichtigen  auf  Ansuchen  nachgelassen  oder  zurückvergütet:

1)  wenn  das  Schroten  des  nach  Art.  5  zu  versteuernden  Malzes  nachgewiesenermaßen
  nicht  vollzogen  wird;

2)  wenn  geschrotenes  Malz,  welches  der  Malzsteuer  oder  lebergangssteuer  unterlegen
hat,  zu  Grunde  geht,  verdirbt  oder  so  verändert  wird,  daß  es  zur  Bierbereitung
nicht  mehr  verwendet  werden  kann;

3)  wenn  das  aus  versteuertem  Malz  im  Lande  hergestellte  Erzeugniß  zu  Grunde
geht,  verdirbt  oder  so  verändert  wird,  daß  die  Verwerthung  desselben  zum  Genuß
als  Bier  oder  zur  weiteren  Verarbeitung  zu  Bier  unmöglich  ist;

4)  wenn  geschrotenes  Malz,  welches  der  Malzsteuer  unterlegen  hat,  oder  Bier,  welches
aus  versteuertem  Malz  im  Lande  hergestellt  ist,  unter  steuerlicher  Kontrolle  über
die  Landesgrenze  ausgeführt  wird.

Ein  Nachlaß  oder  eine  Rückvergütung  der  Steuer  wird  nur  dann  gewährt,  wenn
der  Betrag  derselben  sich  im  einzelnen  Fall  auf  mindestens  eine  Mark  berechnet  und
wenn  die  von  der  Steuerverwaltung  festgesetzten  Vorschriften  eingehalten  werden.

Der  Steuerpflichtige  hat  das  Zutreffen  der  für  den  Nachlaß  oder  die  Rückvergütung
geforderten  Voraussetzungen  zu  erweisen.
        <pb n="549" />
        547
Verjährung  der  Steuer.
Art.  12.

Das  Recht  zur  Nachforderung  zurückgebliebener  und  zur  Zurückforderung  zu  viel
bezahlter  Steuern  verjährt  in  drei  Jahren.

Die  Verjährung,  der  Nachforderung  zurückgebliebener  Steuern  lauft  vom  Schlusse
des  Kalenderjahres  an,  in  welchem  die  Steuer  zu  entrichten  war,  und  wird  durch  urkundliche
  Aufforderung  zur  Zahlung  von  Seiten  der  Steuerverwaltung  unterbrochen,  bezüglich
der  hinterzogenen  Steuern  außerdem  durch  Untersuchungshandlungen,  welche  in  dem
Strafverfahren  wegen  Steuergefährdung  gegen  den  Steuerpflichtigen  gerichtet  werden.

Die  Verjährung  der  Zurückforderung  zu  viel  bezahlter  Steuern  lauft  vom  Tag
der  geleisteten  Zahlung  an  und  wird  durch  das  Anbringen  der  Rückforderung  bei  dem
Bezirkssteueramt  oder  einer  diesem  vorgesetzten  Behörde  unterbrochen.

II.  Kontrollebestimmungen.
I.  Allgemeinr  Vorschriften.
Stellvertreter  der  Kontrollepflichtigen.
Art.  13.
Die  Inhaber  von  Betrieben,  welche  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Gesetzes  der
Kontrolle  unterliegen,  haben  die  ihnen  durch  dieses  Gesetz  und  die  ergangenen  Kontrollevorschriften

  auferlegten  Verrichtungen  entweder  selbst  zu  erfüllen  oder  einen  geeigneten
Stellvertreter  aufzustellen.

Die  Aufstellung  eines  Stellvertreters  muß  erfolgen,  wenn  der  Inhaber  des  Betriebs
an  der  Erfüllung  der  Verrichtungen  verhindert  ist.

Von  der  Aufstellung  eines  Stellvertreters  ist  dem  Bezirkssteueramt  Anzeige  zu  machen,
welches  über  die  jederzeit  widerrufliche  Zulassung  desselben  entscheidet.

Wenn  und  solange  der  von  dem  Bezirkssteneramt  gemachten  Auflage  zur  Aufstellung

eines  geeigneten  Stellvertreters  nicht  entsprochen  wird,  kann  die  Ausstellung  eines  Malzscheins
  und  die  Verabfolgung  eines  Mühleregisters  verweigert  werden.
        <pb n="550" />
        548

Zugelassene  Malzmühlen.
Art.  14.

Malz  darf  nur  geschroten  werden:

1)  auf  öffentlichen  Malzmühlen,  d.  h.  auf  solchen  feststehenden  öffentlichen  Mühlen,
auf  welchen  gewerbsmäßig  für  Dritte  Malz  geschroten  wird  und  welche  von  der
Steuerbehörde  als  öffentliche  Malzmühlen  anerkannt  sind;-2)

  auf  Privatmalzmühlen,  d.  h.  auf  solchen  zum  Schroten  von  Malz  geeigneten
Mahleinrichtungen,  deren  Besitz  und  Benützung  dem  Inhaber  für  seine  Person
und  seinen  Gebrauch  zum  Schroten  von  Malz  besonders  genehmigt  worden  ist.

Es  ist  verboten,  Malz  in  eine  Mühle  einzubringen,  auf  welcher  Malz  nicht  geschroten

werden  darf.
Waagen  und  Gewichte.
Art.  15.

Die  gewerbsmäßigen  Bierbrauer  und  die  Inhaber  von  Malzmühlen  sind  verpflichtet,

zum  Abwägen  des  Malzes  geeignete  vorschriftsmäßige  Waagen  und  Gewichte  zu  halten.

Aufbewahrung  von  Malz  in  der  Mühle  und  Bierbereitung  durch  Müller.
Art.  16.

Den  Inhabern  von  öffentlichen  Mühlen  ist  untersagt:

1)  ungeschrotenes  oder  geschrotenes  Malz  ohne  den  vorgeschriebenen  Malzschein  in
der  Mühle  aufzubewahren;

2)  innerhalb  einer  Entfernung  von  20  kU  von  ihrer  Mühle  gewerbsmäßig  Bier  zu
bereiten  oder  für  ihre  Rechnung  bereiten  zu  lassen;  Ausnahmen  von  diesem  Verbot
können  von  der  Steuerbehörde  in  jeder  Zeit  widerruflicher  Weise  unter  den  erforderlichen
  Kontrollebestimmungen  zugelassen  werden.

Für  Müller,  welche  das  zur  Bierbereitung  für  ihren  eigenen  Bedarf  erforderliche
Malz  schroten  wollen,  setzt  die  Steuerverwaltung  die  erforderlichen  Kontrollebestimmungen
  fest.

Anmeldung  des  Malzes,  Einholung  deß  Malzscheins  und  Führung  des  Brauregisters.

Art.  17.

Wer  Malz  schroten  oder  schroten  lassen  will,  hat  dies  in  jedem  einzelnen  Fall  bei

dem  Ortssteuerbeamten  anzumelden  und  von  demselben  einen  Malzschein  einzuholen.
        <pb n="551" />
        549

Die  Anmeldung  und  der  Malzschein  müssen  insbesondere  enthalten:

1)  den  Tag,  an  welchem  das  Malz  in  die  Mühle  eingebracht  werden  soll  (Gültigkeitstag),


2)  den  Namen  und  Wohnort  des  Anmeldenden,

3)  den  Namen  und  Wohnort  des  Müllers,  auf  dessen  Mühle  das  Malz  geschroten
werden  soll,

4)  das  Gewicht  des  Malzes,

5)  den  Ort,  an  welchem  das  geschrotene  Malz  verwendet  werden  soll  (Bestimmungsort),
  sowie  die  Zeit  und  Art  der  Verwendung  des  Malzes,

6)  im  Fall  des  Schrotens  auf  einer  öffentlichen  Malzmühle  die  Zahl  der  Säcke,
endlich

7)  der  Malzschein  außerdem:  Ort  und  Zeit  der  Ausstellung  nebst  der  Unterschrift
des  Ortssteuerbeamten.

Bei  der  Schrotung  auf  einer  öffentlichen  Malzmühle  hat  die  Anmeldung  und  Einholung
  des  Malzscheins  vor  Beginn  des  Transports  zu  erfolgen;  ebenso  bei  der  Schrotung
  auf  solchen  Privatmalzmühlen,  welche  nicht  in  unmittelbarer  Verbindung  mit  denjenigen
  Räumlichkeiten  stehen,  in  welchen  das  ungeschrotene  Malz  aufbewahrt  wird.

Personen,  welche  nicht  gewerbsmäßige  Bierbrauer  sind,  können  die  Anmeldung
mündlich  oder  schriftlich  anbringen.  Gewerbsmäßige  Bierbrauer  dagegen  haben  nach  Vorschrift
  der  Steuerverwaltung  über  ihre  Anmeldungen  ein  fortlaufendes  Verzeichniß  (Brauregister)
  zu  führen  und  dasselbe  bei  jeder  Anmeldung  mit  dem  Eintrag  über  die  bevorstehende
  Schrotung  dem  Ortssteuerbeamten  vorzulegen.  Nach  Ablauf  der  bestimmten  Zeit
ist  dieses  Register  abgeschlossen  und  unterschriftlich  beurkundet  dem  Ortssteuerbeamten  zu
übergeben.  In  der  übrigen  Zeit  ist  dasselbe  nach  Weisung  der  Steuerbehörde  sorgfältig
aufzubewahren.

Für  jeden  einzelnen  Sud  ist  ein  besonderer  Malzschein  einzuholen.  Ein  neuer
Malzschein  wird  nur  dann  ausgestellt,  wenn  der  letzte  für  dieselbe  Person  ausgestellte
Malzschein  zurückgegeben  ist.  Ausnahmen  hievon  kann  die  Steuerbehörde  zulassen.

Derjenige,  auf  dessen  Namen  der  Malzschein  lautet,  beziehungsweise  sein  Stellvertreter,
  ist  verpflichtet,  die  Einträge  in  demselben  vor  Beginn  des  Transports  zu  prüfen
und  den  Ortssteuerbeamten  zu  Berichtigung  etwaiger  Anstände  zu  veranlassen.
        <pb n="552" />
        550

Gültigkeitsdauer  des  Malzscheins.
Art.  18.
Das  Einbringen  des  Malzes  in  die  Mühle  ist  nur  an  dem  Kalendertag  gestattet,
auf  welchen  der  Malzschein  lautet.

Schrotung  von  Malz  zu  steuerfreien  Zwecken.
Art.  19.
Für  Schrotungen  von  Malz  zu  steuerfreien  Zwecken  gelten  dieselben  Vorschriften,
wie  für  das  zur  Bierbereitung  bestimmte  Malz.

Aus=  und  Einfuhr  von  Malz  zum  Schroten.
Art.  20.

Wer  Malz  auf  einer  nicht  in  Württemberg  gelegenen  Mühle  schroten  läßt,  hat  bezüglich
  der  Anmeldung,  der  Lösung  und  Rückgabe  des  Malzscheins  und  bezüglich  des
Malztransports  zu  und  von  der  Mühle  die  gleichen  Vorschriften  zu  beobachten,  wie  wenn
das  Malz  auf  einer  württembergischen  öffentlichen  Malzmühle  geschroten  werden  soll,
außerdem  hat  er  das  Malz  nebst  Malzschein  bei  der  Ausfuhr  und  dem  Wiedereintritt
dem  Grenzsteuerbeamten  zur  Kontrolle  zu  stellen.

Wer  ungeschrotenes  Malz  nach  Württemberg  einführt,  um  solches  auf  einer  öffentlichen
  Malzmühle  schroten  zu  lassen,  hat  dies  dem  Grenzsteuerbeamten  des  Eintrittsorts
anzuzeigen,  bei  diesem  einen  Malzschein  zu  lösen,  sowie  die  übrigen  für  die  Kontrollirung
der  Malzschrotungen  auf  öffentlichen  Malzmühlen  gegebenen  Vorschriften  einzuhalten.
Außerdem  ist  auf  Verlangen  die  Malzsteuer  in  dem  gesetzlich  bestimmten  Höchstbetrag  bei
dem  Grenzsteueramt  zu  hinterlegen.  Die  Wiederausfuhr  nach  erfolgter  Schrotung  hat
unter  Kontrolle  bei  demselben  Grenzsteueramt  zu  geschehen,  welches  nach  richtigem  Erfund
der  Ladung  die  hinterlegte  Steuer  zurückgibt.

2.  Besondere  Kontrollevorschriften  für  das  Schroten  von  Malz  auf  öf#entlichen  Malz.
mühlen.
Transport  des  Malzes.
"  Art.  21.
Die  in  dem  Malzschein  angegebene  Malzmenge  ist  auf  einmal  und  ohne  Unterbrechung
  zur  Mühle  und  von  dieser  zum  Bestimmungsort  zu  bringen,  auch  muß  das
        <pb n="553" />
        551

Malz  während  der  Verbringung  zu  und  von  der  Mühle  von  dem  Malzschein  begleitet
sein.  In  der  Mühle  ist  der  Malzschein  dem  Müller  zu  übergeben.

Nach  der  Ankunft  des  geschrotenen  Malzes  am  Bestimmungsort  ist  der  Malzschein
sofort  dem  Ortssteuerbeamten  zurückzugeben.

Zur  Nachtzeit  darf  Malz  weder  in  eine  öffentliche  Malzmühle  eingebracht,  noch  auf
einer  solchen  geschroten,  noch  von  da  zurückgebracht  werden.  Als  Nachtzeit  wird  die  Zeit
von  Abends  8  Uhr  bis  Morgens  5  Uhr  angesehen.  Unter  besonderen  Umständen  kann
die  Steuerbehörde  Ausnahmen  gestatten.

Das  Malz  und  der  Malzschein  sind  während  des  Transports  den  Steuerbeamten
auf  Verlangen  vorzuzeigen.

Mühleregister.
Art.  22.

Der  Inhaber  einer  öffentlichen  Malzmühle  hat  nach  Vorschrift  der  Steuerverwaltung
über  die  Malzschrotungen  in  seiner  Mühle  ein  Verzeichniß  (Mühleregister)  zu  führen,
dasselbe  sorgfältig  aufzubewahren  und  zur  bestimmten  Zeit  abgeschlossen  und  unterschriftlich
  beurkundet  dem  Ortssteuerbeamten  zu  übergeben.  Solange  der  Müller  nicht
im  Besitz  eines  Mühleregisters  ist,  darf  er  kein  Malz  zur  Schrotung  annehmen.

Der  Müller  erhält  für  die  Erfüllung  der  ihm  obliegenden  Verrichtungen  eine  Belohnung
  aus  der  Staatskasse.

Annahme  und  Nachwägen  des  Malzes.
Art.  23.

Auf  einer  öffentlichen  Malzmühle  darf  Malz  nur  mit  dem  dazu  gehörigen  Malzschein
  und  nicht  zur  Nachtzeit  angenommen  werden.

Wird  Malz  ohne  Malzschein  oder  mit  einem  Schein  zur  Mühle  gebracht,  welcher
nicht  von  dem  zuständigen  Ortssteuerbeamten  ausgestellt  ist,  oder  einen  anderen  Gültigkeitstag
  als  den  Tag  der  Uebergabe  enthält,  oder  auf  eine  andere  Mühle  lautet,  oder
unvollständig  ausgefertigt,  oder  schon  einmal  benützt  worden  ist,  so  hat  der  Müller  ohne
Verzug  den  Ortssteuerbeamten  herbeizurufen,  von  welchem  der  Malzschein  ausgestellt
oder  in  dessen  Bezirk  die  Mühle  gelegen  ist.

Wenn  kein  solcher  Anstand  obwaltet,  so  hat  der  Müller  die  ganze  Malzmenge  vor

3
        <pb n="554" />
        552
Beginn  der  Schrotung  zu  wägen;  übersteigt  das  ermittelte  Gewicht  das  im  Schein  angegebene
  um  mehr  als  5  ,  so  hat  er  den  Ortssteuerbeamten  herbeizurufen.

In  den  Fällen  des  Abs.  2  und  3  darf  mit  der  Schrotung  des  Malzes  nicht  begonnen
werden,  ehe  der  herbeigerufene  Ortssteuerbeamte  die  Genehmigung  hiezu  ertheilt  hat.

Schroten  und  Abfuhr  des  Malzes.
Art.  24.

Der  Muller  hat  die  Zeit  der  Ankunft  des  Malzes  in  seiner  Mühle,  sowie  das  von
ihm  beim  Nachwägen  ermittelte  Gewicht  vor  Beginn  der  Schrotung  auf  dem  Malzschein
und  in  dem  Mühleregister  zu  vermerken.

Das  Malz  ist  baldmöglichst  zu  schroten  und  in  thunlichster  Kürze  aus  der  Mühle
zurückzubringen.  Treten  wegen  besonderer  Umstände  in  der  Schrotung  oder  dem  Zurückbringen
  des  Malzes  von  der  Mühle  Verzögerungen  ein,  so  hat  der  Müller  hierüber
unter  Angabe  des  Grundes  im  Malzschein  und  im  Mühleregister  Vormerkung  zu  machen.
Für  ungerechtfertigte  Verzögerungen  in  der  Schrotung  ist  der  Müller,  für  ungerechtfertigte
  Verzögerungen  bei  dem  Zurückbringen  des  Malzes  aus  der  Mühle  ist  derjenige
verantwortlich,  auf  dessen  Namen  der  Malzschein  lautet.

Solange  das  Malz  in  der  Mühle  sich  befindet,  ist  der  Malzschein  beim  Mühleregister
aufzubewahren.  Vor  dem  Zurückbringen  des  Malzes  hat  der  Müller  in  den  Malzschein
und  in  das  Mühleregister  Tag  und  Stunde  der  Abfuhr  einzutragen  und  sodann  den
Malzschein  demjenigen,  der  das  Malz  aus  der  Mühle  zurückbringt,  zuzustellen.

Kontrolle-Erleichterungen.
Art.  25.

Die  Steuerverwaltung  ist  ermächtigt,  in  der  Kontrollirung  des  von  Privatbrauern,
Branntweinbrennern  und  für  steuerfreie  Zwecke  zur  Schrotung  bestimmten  Malzes  Erleichterungen
  eintreten  zu  lassen.

Art.  26.

Für  öffentliche  Malzmühlen  mit  selbstthätiger  Wägevorrichtung  werden  von  der
Stenerverwaltung  besondere  Kontrollevorschriften  festgestellt.
        <pb n="555" />
        553

3.  Besondere  Rantrolleuorschriften  für  Privatmalzmühlen.
Genehmigung  von  Privatmalzmühlen.
Art.  27.

Wer  in  den  Besitz  einer  Privatmalzmühle  kommt,  hat,  gleichviel  ob  auf  derselben.
Malz  zur  Bierbereitung  oder  zu  steuerfreier  Verwendung  geschroten  werden  soll,  die
Genehmigung  der  Steuerbehörde  einzuholen.  Dies  hat  bei  Neuaufstellung  einer  Mühle
vor  deren  Aufstellung,  in  den  anderen  Fällen  binnen  acht  Tagen  nach  Uebernahme  der
Mühle  zu  geschehen.  Die  Genehmigung  wird  nur  für  die  betreffende  Person  und  für
deren  ausschließlichen  Gebrauch  zum  Schroten  von  Malz  unter  den  von  der  Steuerverwaltung
  gegebenen  Bestimmungen  in  widerruflicher  Weise  ertheilt.

Die  Stenerbehörde  kann  unter  Anordnung  der  erforderlichen  Kontrollemaßregeln
genehmigen,  daß

1)  mehrere  Personen  eine  Privatmalzmühle  gemeinschaftlich  besitzen  und  benützen,

2)  eine  Privatmalzmühle  zu  anderen  Zwecken  als  zum  Schroten  von  Malz  benützt

wird,

3)  in  dringlichen  Fällen  und  vorübergehend  auf  einer  Privatmalzmühle  für  einen

Dritten  Malz  geschroten  wird.

Es  ist  untersagt,  ohne  Genehmigung  der  Steuerbehörde  an  der  Aufstellung  oder

Einrichtung  einer  Privatmalzmühle  Aenderungen  vorzunehmen  oder  vornehmen  zu  lassen.

Art.  28.

Als  Privatmalzmühlen  werden  Mühlen  ohne  selbstthätige  Wägevorrichtung  oder
mit  einer  solchen  zugelassen.

Werden  nach  dem  Umfang  des  Betriebs,  für  welchen  die  Mühle  genehmigt  werden
soll,  auf  derselben  voraussichtlich  in  einem  Etatsjahr  mehr  als  1500  Doppelzentner
Malz  geschroten,  so  wird  die  Genehmigung  an  die  Bedingung  geknüpft,  daß  die  Mühle
mit  einer  zugelassenen  selbstthätigen  Wägevorrichtung  auszustatten  ist.

Bestehende  Privatmalzmühlen  sind  mit  einer  solchen  Wägevorrichtung  zu  versehen,
sobald  auf  denselben  nach  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  in  zwei  aufeinanderfolgenden
Etatsjahren  je  mehr  als  1500  Doppelzentner  Malz  geschroten  wurden.

Aus  besonderen  Gründen  kann  die  Steuerbehörde  von  den  Vorschriften  des  Abs.  2
und  3  Ausnahmen  zulassen.
        <pb n="556" />
        554

Verschluß  der  Privatmalzmühlen.
Art.  29.

Alle  Privatmalzmühlen  stehen  unter  amtlichem  Verschluß.

Der  Mühle-Inhaber  hat  den  Verschluß  unversehrt  zu  erhalten  und  von  jeder  Verletzung
  binnen  24  Stunden  von  der  Entdeckung  an  dem  zuständigen  Ortssteuerbeamten
Anzeige  zu  machen.

Mühleregister.
Art.  30.

Der  Inhaber  einer  Privatmalzmühle  hat  nach  Vorschrift  der  Steuerverwaltung
über  die  Malzschrotungen  auf  seiner  Mühle,  gleichviel  ob  das  Malz  zur  Bierbereitung
oder  zu  einem  anderen  Zweck  bestimmt  ist,  ein  Mühleregister  zu  führen,  dasselbe  sorgfältig
  aufzubewahren  und  zu  der  bestimmten  Zeit  abgeschlossen  und  unterschriftlich  beurkundet
  dem  Ortssteuerbeamten  zu  übergeben.

Der  Malzschein  ist  von  dem  Mühle-Inhaber  unmittelbar  nach  der  Einholung  dem
Mühleregister  beizulegen  und  mit  den  von  der  Steuerbehörde  vorgeschriebenen  Einträgen
versehen  nach  beendigter  Schrotung  sofort  dem  Ortssteuerbeamten  zurückzugeben.

Privatmalzmühlen  ohne  selbstthätige  Wägevorrichtung.
Art.  31.
Privatmalzmühlen  ohne  selbstthätige  Wägevorrichtung  dürfen  ohne  besondere  Genehmigung
  der  Steuerbehörde  nicht  zur  Nachtzeit  benützt  werden.
Vor  dem  Schroten  ist  das  Malz  in  Gegenwart  des  Ortssteuerbeamten  durch  den
Mühle-Inhaber  abzuwägen.
Die  Feststellung  des  Gewichts  erfolgt  durch  den  Ortssteuerbeamten.

Privatmalzmühlen  mit  selbstthätiger  Wägevorrichtung.
Art.  32.

Als  Privatmalzmühlen  mit  selbstthätiger  Wägevorrichtung  gelten  nur  diejenigen,
welche  mit  einer  von  der  Steuerverwaltung  zugelassenen  selbstthätigen  Wägevorrichtung
versehen  und  zur  Benützung  mit  der  Maßgabe  genehmigt  worden  sind,  daß  für  die
Steuerberechnung  das  von  dem  Zählwerk  angezeigte  Gewicht  entscheidend  ist.

Sobald  an  einer  solchen  Mühle  eine  Störung  der  Wägevorrichtung  eintritt,  so  daß
        <pb n="557" />
        555

das  Zählwerk  das  Gewicht  des  geschrotenen  Malzes  nicht  richtig  anzeigt,  darf  die  Wägevorrichtung
  nicht  weiter  benützt  werden  und  es  ist  dem  Ortssteuerbeamten  sofort  Anzeige
zu  machen.  Dagegen  kann  dem  Mühle-Inhaber  gestattet  werden,  die  Mühle  zum
Schroten  von  Malz  unter  den  von  der  Steuerbehörde  festzusetzenden  Vorschriften  zu  benützen.
  Falls  die  Mühle  nach  Art.  28  Abs.  2  oder  3  mit  einer  selbstthätigen  Wägevorrichtung
  ausgestattet  sein  muß,  hat  der  Mühle-Inhaber  unverweilt  Einleitung  zur
Wiederinstandsetzung  der  Wägevorrichtung  zu  treffen.

Bei  Privatmalzmühlen  mit  selbstthätiger  Wägevorrichtung  kann  die  Steuerverwaltung
  von  den  Vorschriften  des  Art.  17  abweichende  Bestimmungen  treffen.

4.  Varschriften  für  nicht  zum  Moalzschroten  bestimmte  Einrichtungen.
Art.  33.

Wer  Malz  zur  Bierbereitung  verwendet,  darf  ohne  Erlaubniß  der  Stenerbehörde  am
Orte  des  Betriebs  keine  Futterschrotmühle  oder  sonstige  zum  Malzschroten  benützbare
Vorrichtung  besitzen  oder  benützen.  Die  Erlaubniß  wird  in  widerruflicher  Weise  unter
den  von  der  Steuerbehörde  festzusetzenden  Vorschriften  ertheilt;  dabei  kann  die  Anlage
eines  steueramtlichen  Verschlusses  oder  die  Anbringung  eines  entsprechenden  selbstthätigen
Kontrolle-Apparates  angeordnet  werden.

Darüber,  ob  eine  Vorrichtung  als  zum  Malezschroten  benützbar  anzusehen  ist,  entscheidet
  die  Steuerbehörde.

5.  Kaontrolle-Vorschriften  über  den  Verkehr  mit  geschrotenem  Matlz.
Art.  34.

Der  Verkehr  mit  geschrotenem  Malz  ist  nur  behufs  Nücktrausports  desselben  von  der
öffentlichen  Malzmühle,  sowie  bei  der  Einfuhr  über  die  Landesgrenze  unter  den  hiefür
geltenden  Kontrollevorschriften  zulässig.

Die  Abgabe  von  geschrotenem  Malz  an  dritte  Personen  und  die  Annahme  von  solchem
  ist  verboten.

Ausnahmen  bedürfen  der  Genehmigung  der  Steuerbehörde.
        <pb n="558" />
        556
6.  Anusübung  der  Kontrolle.
Revision  der  Gewerbegelasse.
Art.  35.

Die  Steuerbeamten  sind  befugt,  die  Gewerbegelasse  der  Bierbrauereien,  wie  namentlich
  Braustätten,  Kühlen,  Gärkeller  (mit  Ausschluß  der  Lagerkeller)  und  der  öffentlichen
Mühlen,  die  Privatmalzmühlen  und  die  zum  Schroten  von  Malz  benützbaren  Vorrichtungen
  der  Bierbrauer,  sowie  diejenigen  Betriebe,  in  welchen  Malz  zu  stenerfreien
Zwecken  verwendet  wird,  zu  visitiren.  Insbesondere  sind  dieselben  berechtigt,  die  zum
Abwägen  des  Malzes  bestimmten  Waagen  und  Gewichte  zu  prüfen  und  erforderlichenfalls
  deren  Richtigstellung  zu  veranlassen,  das  in  der  Mühle  befindliche  oder  an  den  Bestimmungsort
  zurückgebrachte  Malz  nachwägen  zu  lassen,  sowie  die  Menge  und  Stärke
der  Bierwürze  aufzunehmen.

Den  Steuerbeamten  müssen  die  in  Abs.  1  genannten  Näume,  solunge  in  denselben
gearbeitet  wird,  jederzeit,  außerdem  aber  von  Morgens  5  Uhr  bis  Abends  8  Uhr  zugänglich
sein,  und  es  dürfen  keine  Einrichtungen  oder  Vorkehrungen  getroffen  werden,  welche  die
Ausübung  der  Kontrolle  erschweren  oder  verhindern,  insbesondere  dürfen  diejenigen  Geschäftsräume,
  in  welchen  gearbeitet  wird,  nicht  verschlossen  sein.

Die  Betriebsinhaber  sind  verpflichtet,  unentgeltlich  die  Hilfsdienste  zu  leisten  oder
leisten  zu  lassen  und  die  Materialien  und  Geräthschaften  zur  Verfügung  zu  stellen,  welche
für  die  Visitation  erforderlich  sind.

Kontrollekosten.
Art.  36.
Wenn  im  Interesse  eines  Steuer=  oder  Kontrollepflichtigen  eine  besondere  Kontrolle
nothwendig  wird,  kann  die  Steuerverwaltung  entsprechenden  Kostenersatz  verlangen.

III.  Strafbestimmungen.
Verbotswidrige  Verwendung  von  Surrogaten.
Art.  37.
Wer  zur  Bereitung  von  Bier  wissentlich  statt  Darr=  oder  Luftmalz  oder  Hopfen
Stoffe  irgend  welcher  Art  als  Zusatz  oder  Ersatz  verwendet,  hat  eine  Geldstrafe  von
30  bis  10  000  -¾  verwirkt.
        <pb n="559" />
        557

Neben  der  Geldstrafe  ist  auf  Einziehung  der  noch  vorhandenen  Zusatz=  oder  Ersatzstoffe
  und  ihrer  Umschließung  zu  erkennen,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Beschuldigten
gehören  oder  nicht.  Das  Eigenthum  an  den  der  Einziehung  unterliegenden  Sachen  geht
in  dem  Augenblick,  in  welchem  dieselben  in  Beschlag  genommen  worden  sind,  auf  den
Staat  über  und  kann  nach  den  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  über  die  Ansprüche
aus  dem  Eigenthum  gegen  den  Besitzer  verfolgt  werden.

Kann  die  Beschlagnahme  aus  thatsächlichen  Gründen  nicht-  vollzogen  werden,  oder
sind  die  Sachen  vor  dem  Vollzug  der  Beschlagnahme  in  das  Eigenthum  und  in  den  Besitz
  eines  in  gutem  Glauben  befindlichen  Dritten  übergegangen,  so  ist  auf  Erlegung  des
Werths  der  Sachen,  und,  wenn  dieser  nicht  zu  ermitteln  ist,  auf  Zahlung  einer  Geldsumme
  von  30  J(  bis  3000  ¼¾  zu  erkennen.

Diese  Strafen  sind  auch  dann  schon  verwirkt,  wenn  die  Stoffe,  deren  Verwendung  verboten
  ist,  in  irgend  eine  unter  Steuerkontrolle  stehende  Räumlichkeit  eingebracht  worden  sind.

Verbotswidrige  Verwendung  von  anderem  als  Gerstenmalz.
6  Art.  38.

Mit  Geldstrafe  von  1  4¾  bis  300  J/  wird  ohne  Rücksicht  auf  die  etwa  verwirkte
Strafe  der  Steuergefährdung  oder  die  an  deren  Stelle  tretende  Kontrollestrafe  des  Art.
43  bestraft,  wer  zur  Bereitung  von  untergärigem  Bier  anderes  Malz  als  Gerstenmalz
verwendet.

Gefährdung  der  Malzsteuer.
Art.  39.

Wer  es  unternimmt,  die  Malzsteuer  zu  hinterziehen,  oder  einen  Nachlaß  oder  eine
Rückvergütung  derselben  zu  erlangen,  welche  überhaupt  nicht  oder  nur  in  geringerem
Maße  zu  beanspruchen  waren,  macht  sich  einer  Steuergefährdung  schuldig.

Einzelne  Fälle  der  Steuergefährdung-Art.
  40.
Einer  Gefährdung  der  Malzsteuer  macht  sich  insbesondere  schuldig,  wer  wissentlich
1)  Malz  ohne  den  vorschriftsmäßigen  Malzschein  oder  in  einer  Menge,  welche  die  in  dem
Malzschein  angegebene  Menge  um  mehr  als  5%  übersteigt,  in  eine  Mühle  einbringt;
        <pb n="560" />
        558

2)  zu  steuerfreien  Zwecken  geschrotenes  Malz  zur  Bierbereitung  verwendet  oder  an

einen  Dritten  abgibt;
3)  bei  einem  Antrag  auf  Rückvergütung  oder  Ermäßigung  der  Malzsteuer  die  steuerpflichtige
  Malz=  oder  Biermenge  zu  hoch  angibt,  oder,  um  eine  Rückvergütung
oder  eine  Ermäßigung  der  Steuer,  die  er  nicht  oder  nur  in  geringerem  Maße
zu  beanspruchen  hatte,  zu  erlangen,  sonstige  wahrheitswidrige  Angaben  macht,
welche  geeignet  sind,  zu  einer  Verkürzung  der  Steuer  zu  führen;
eine  Privatmalzmühle  mit  selbstthätiger  Wägevorrichtung  in  ihrer  regelmäßigen
Thätigkeit  derart  stört,  oder  so  auf  dieselbe  einwirkt,  daß  das  Gewicht  des  zum
Schroten  gebrachten  Malzes  auf  dem  Zählwerk  zu  nieder  angegeben,  oder  Malz
ohne  Angabe  des  Zählwerks  geschroten  wird;
eine  Privatmalzmühle  mit  selbstthätiger  Wägevorrichtung  zum  Malizschroten  benützt,
obwohl  er  weiß,  daß  das  Zählwerk  das  Gewicht  des  Malzes  nicht  oder  zu  nieder
angibt;  .

6)  durch  Einholung  oder  Benützung  eines  auf  den  Namen  eines  Dritten  lautenden
Malzscheins  oder  durch  unrichtige  Führung  des  Brauregisters  oder  durch  sonstige
unrichtige  Angaben  bewirkt,  daß  er  die  Malzsteuer  nach  einer  niedrigeren  als  der
für  ihn  geltenden  Stufe  zu  entrichten  hat;

7)  Malz  durch  einen  Dritten  schroten  und  zu  einer  niedrigeren  als  der  für  ihn  geltenden
  Stufe  versteuern  läßt,  oder  geschrotenes  Malz  von  einem  Dritten  bezieht,
welches  von  diesem  nach  einer  niedrigeren  als  nach  der  für  den  Bezieher  maßgebenden
  Stufe  versteuert  worden  ist.

Die  Steuergefährdung  ist  vollendet  in  den  Fällen  der  Ziff.  1—7  mit  der  Vornahme

der  darin  bezeichneten  Handlungen,  in  anderen  Fällen  mit  der  Eröffnung  des  eine  zu
niedrige  Steuer  enthaltenden  Steueransatzes.

4

5

Strafe  der  Steuergefährdung.
Art.  41.

Wer  eine  Steuergefährdung  begeht,  hat  eine  Geldstrafe  verwirkt,  welche  dem  vierfachen
Betrage  des  vorenthaltenen  oder  zur  Ungebühr  beanspruchten  Steuerbetrags  gleichkommt,
        <pb n="561" />
        559
mindestens  aber  5  x  beträgt.  Die  vorenthaltene  Steuer  ist  für  die  Bemessung  der  Strafe
nach  dem  höchsten  Prozentsatz  zu  berechnen.

Kann  der  Betrag  der  vorenthaltenen  oder  zur  Ungebühr  beanspruchten  Steuer  nicht
festgestellt  werden,  so  tritt  eine  Geldstrafe  von  5  bis  10  000  “  ein.

Die  Strafe  wird  gegen  jeden  Mitthäter  oder  Anstifter  im  vollen  Betrage  erkannt.

Ist  die  Steuergefährdung  mittels  Benützung  einer  nicht  genehmigten  Privatmühle
oder  sonstigen  zum  Schroten  von  Malz  benützbaren  Vorrichtung  verübt  worden,  so  tritt
außerdem  die  Einziehung  der  Mühle  beziehungsweise  Vorrichtung  ein,  wobei  die  Bestimmung
  des  Art.  37  über  die  Einziehung  Anwendung  findet.

Die  hinterzogene  Steuer  ist,  abgesehen  von  dem  Falle  des  Abs.  2,  unabhängig  von
der  Strafe  nachzuholen.

Nückfall.
Art.  42.

Im  Fall  der  Wiederholung  der  Gefährdung  der  Malzsteuer  nach  vorhergegangener
Bestrafung  als  Thäter  oder  Anstifter  durch  das  Gericht  oder  die  Verwaltungsbehörde
wird  die  in  Art.  40  Abs.  1  und  2  angedrohte  Strafe  verdoppelt,  im  zweiten  Rückfall  verdreifacht,
  im  dritten  und  in  jedem  weiteren  Rückfall  vervierfacht.

Neben  der  Geldstrafe  kann  im  zweiten  und  in  jedem  weiteren  Rückfall  auf  eine  Gefängnißstrafe
  bis  zu  sechs  Monaten  erkannt  werden.

Die  Straferhöhung  wegen  Rückfalls  tritt  ein,  auch  wenn  die  frühere  Strafe  nur
theilweise  verbüßt  oder  ganz  oder  theilweise  erlassen  ist;  sie  bleibt  dagegen  ausgeschlossen,
wenn  seit  der  Verbüßung  oder  dem  Erlaß  der  letzterkannten  Strafe  bis  zur  Begehung
der  neuen  Strafthat  drei  Jahre  verflossen  sind.

Kontrollestrafen.
Kontrollestrafe  un  Stelle  der  Strafen  wegen  Verwendung  von  Malz=  und  Hopfensurrogaten  und
wegen  Steuergefährdung.
Art.  43.
Ist  in  den  Fällen  der  Art.  37  und  40  die  Zuwiderhandlung  zwar  wissentlich,  aber
nicht  in  rechtswidriger  Absicht  erfolgt,  so  tritt  anstatt  der  Bestrafung  nach  Art.  37,  41
und  42  nur  eine  Geldstrafe  von  1  X  bis  300  J  ein.
        <pb n="562" />
        560

Läßt  sich  beim  Vorliegen  der  Thatumstände  der  Art.  37,  39  und  40  ein  wissentliches
Handeln  nicht  nachweisen,  wird  jedoch  festgestellt,  daß  die  Zuwiderhandlung  bei  Anwendung
  pflichtmäßiger  Sorgfalt  und  Aufmerksamkeit  hätte  vermieden  werden  können,  so
tritt  die  in  Abs.  1  angedrohte  Strafe  ein.

Verfehlungen  gegen  Kontrollevorschriften.
Art.  44.

Mit  Geldstrafe  von  1  4¾  bis  300  werden,  sofern  nicht  die  Strafe  der  Steuergefährdung
  oder  die  an  deren  Stelle  tretende  Kontrollestrafe  des  Art.  43  verwirkt  ist,
Malzsteuerpflichtige,  sowie  deren  Vertreter  oder  Beauftragte  bestraft:

1)  wenn  sich  bei  dem  Malz  nicht  von  Beginn  des  Transports  in  die  Mühle  an
und  bei  dem  Rücktransport  von  der  Mühle  bis  zum  Bestimmungsort  ununterbrochen
  der  vorgeschriebene  Malzschein  befindet;

2)  wenn  zwar  mit  einem  ordnungsmäßigen  Malzschein,  aber  ohne  besondere  Genehmigung
  der  Steuerbehörde  zur  Nachtzeit  Malz  in  eine  Mühle,  welche  nicht
als  Privatmalzmühle  mit  selbstthätiger  Wägevorrichtung  genehmigt  ist,  eingebracht
oder  von  da  zurückgeschafft  wird;

3)  wenn  Malz  in  eine  andere  als  die  im  Malzschein  bezeichnete  Mühle  eingebracht
wird;

4)  wenn  Malz  an  einem  anderen  als  dem  im  Malzschein  angegebenen  Tage  in  die
Mühle  eingebracht  wird;

5)  wenn  das  Malz  nach  der  Schrotung  von  der  Mühle  fortgeschafft  wird,  bevor
der  Müller  die  vorgeschriebenen  Einträge  in  dem  Malzschein  gemacht  hat.

Art.  45.

Mit  Geldstrafe  von  1  4  bis  300  „/x  werden  ferner  Mühle-Inhaber,  sowie  deren
Vertreter  oder  Beauftragte  bestraft:

1)  wenn  Malz  auf  einer  öffentlichen  Mühle  ohne  den  vorschriftsmäßigen  Malzschein
oder  mit  einem  lückenhaften  Malzschein  oder  an  einem  anderen  als  dem  im  Malzschein
  bezeichneten  Tage  zur  Schrotung  angenommen  wird;

2)  wenn  Malz  auf  einer  öffentlichen  Mühle  oder  einer  Privatmalzmühle  ohne  selbstthätige
  Wägevorrichtung  zur  Nachtzeit  zur  Schrotung  angenommen,  geschroten
oder  von  der  Mühle  abgegeben  wird;
        <pb n="563" />
        561
3)  wenn  auf  einer  öffentlichen  Mühle  mehr  Malz,  als  im  Malzschein  angegeben
ist,  zur  Schrotung  angenommen  wird,  ohne  daß  der  Ortssteuerbeamte  herbeigerufen
  wird;  es  wäre  denn,  daß  der  Mehrbetrag  5  %%  der  in  dem  Malzschein  angegebenen
  Menge  nicht  übersteigt;
4)  wenn  auf  einer  öffentlichen  Mühle  die  vollständige  und  genaue  Feststellung  des
Gewichts  des  Malzes  vor  der  Schrotung  unterlassen  wird;

5)  wenn  den  Vorschriften  über  das  Mühleregister  zuwidergehandelt,  oder  der  Malzschein
  nicht  beim  Mühleregister  aufbewahrt  wird;
6)  wenn  in  einer  öffentlichen  Mühle  Malz  verbotswidrig  aufbewahrt  wird;

7)  wenn  mit  dem  Schroten  des  Malzes  begonnen  wird,  bevor  die  Einträge  in  dem
Malzschein  und  dem  Mühleregister  vorschriftsmäßig  gemacht  sind;

8)  wenn  Malz  auf  einer  öffentlichen  Malzmühle  mit  einem  auf  eine  andere  Mühle
lautenden  Malzschein  zur  Schrotung  angenommen  wird;

9)  wenn  das  geschrotene  Malz  von  einer  öffentlichen  Malzmühle  abgegeben  wird,
ohne  daß  dem  Transportanten  der  mit  den  vorgeschriebenen  Einträgen  versehene
Malzschein  ausgefolgt  wird;

10)  wenn  bei  einer  Privatmalzmühle  von  einer  durch  Zufall  eingetretenen  Verletzung
des  amtlichen  Verschlusses  nicht  die  vorgeschriebene  Anzeige  gemacht  wird;

11)  wenn  unterlassen  wird,  zum  Besitz  einer  Privatmalzmühle  die  Genehmigung  der
Steuerbehörde  einzuholen,  oder  wenn  die  bei  der  Genehmigung  gegebenen  Bestimmungen
  nicht  eingehalten  werden,  oder  wenn  ohne  Genehmigung  der  Steuerbehörde
  an  der  Aufstellung  oder  Einrichtung  einer  Privatmalzmühle  Aenderungen
vorgenommen  werden;  die  Strafe  tritt  auch  dann  ein,  wenn  die  Strafe  der
Steuergefährdung  verwirkt  ist;

12)  wenn  bei  einer  Privatmalzmühle  mit  selbstthätiger  Wägevorrichtung  von  einer
durch  Zufall  eingetretenen  Störung  der  Wägevorrichtung  nicht  sofort  Anzeige
gemacht  wird;

13)  wenn  die  für  den  gleichzeitigen  Besitz  einer  öffentlichen  Mühle  und  einer  Bierbrauerei
  gegebenen  Kontrollebestimmungen  nicht  eingehalten  werden.
        <pb n="564" />
        562

Art.  46.
Mit  Geldstrafe  von  1¾  bis  300  /  wird  ferner  bestraft,  wer  an  dem  Inhalt  eines
Malzscheins  Aenderungen  vornimmt,  sofern  diese  Aenderungen  nicht  nach  den  Bestimmungen
  des  Strafgesetzbuchs  strafbar  sind.

Art.  47.
Mit  Geldstrafe  von  1  4¾  bis  300  wird  ferner  bestraft,  wer  es  unterläßt,  zum
Besitz  oder  zur  Benützung  von  Privatmalzmühlen,  Futterschrotmühlen  oder  sonstigen  zum
Malzschroten  benutzbaren  Vorrichtungen  die  vorgeschriebene  Erlaubniß  einzuholen.

Art.  48.
Mit  Geldstrafe  von  1  4¾  bis  300  /  werden  ferner  bestraft  Zuwiderhandlungen
gegen  die  Vorschriften  über  den  Verkehr  mit  geschrotenem  Malz.

Art.  49.

Mit  Geldstrafe  von  10  A  bis  500  M  wird  ohne  Rücksicht  auf  die  etwa  verwirkte
Strafe  der  Steuergefährdung  oder  die  an  deren  Stelle  tretende  Kontrollestrafe  des
Art.  43  die  Abnahme  oder  Verletzung  des  amtlichen  Verschlusses  einer  Privatmalzmühle
bestraft,  wenn  nicht  nachgewiesen  werden  kann,  daß  die  Verschlußverletzung  durch  einen
unverschuldeten  Zufall  entstanden  ist.

Art.  50.

Mit  Geldstrafe  von  1.A  bis  300  /4  wird  ohne  Rücksicht  auf  die  etwa  verwirkte
Strafe  der  Steuergefährdung  oder  die  an  deren  Stelle  tretende  Kontrollestrafe  des
Art.  43  bestraft,  wer  durch  Handlungen  oder  Unterlassungen  oder  durch  ungebührliches
Verhalten  einen  Steuerbeamten  an  der  Vornahme  der  ihm  nach  Art.  35  zustehenden  Kontrolle
  verhindert  oder  wer  die  für  die  Kontrolle  nöthigen  Hilfsdienste  nicht  leistet  oder
die  zur  Vornahme  der  Visitationen  erforderlichen  Materialien  und  Geräthschaften  nicht  zur
Verfügung  stellt,  sofern  nicht  die  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuchs  Anwendung  finden.

Art.  51.
Einer  Geldstrafe  von  1  bis  150  X  unterliegen  Zuwiderhandlungen  gegen  andere
Bestimmungen  des  Gesetzes,  sowie  gegen  die  von  dem  Finanzministerium  oder  mit  dessen
Genehmigung  zum  Vollzug  desselben  erlassenen  und  öffentlich  oder  den  Betheiligten  be-
        <pb n="565" />
        563

sonders  bekannt  gemachten  Vorschriften,  sofern  die  Strafe  in  letzteren  für  den  Fall  der
Zuwiderhandlung  angedroht  ist.  Die  vorstehende  Strafe  tritt  nicht  ein,  soweit  die
Strafe  der  Steuergefährdung  oder  die  an  deren  Stelle  tretende  Kontrollestrafe  des  Art.  43
verwirkt  ist,  oder  soweit  die  betreffende  Zuwiderhandlung  mit  besonderer  Strafe  bedroht  ist.

Strafrechtliche  Verantwortlichkeit.
Art.  52.

Als  Thäter  sind  die  Inhaber  der  unter  dieses  Gesetz  fallenden  Betriebe  zu  bestrafen,
falls  sie  nicht  nachweisen,  daß  die  strafbare  Handlung  ohne  ihr  Wissen  und  gegen  ihren
Willen  von  ihrem  Vertreter,  einem  Hausgenossen,  Gewerbegehilfen  oder  Taglöhner  verübt
  worden  ist.

Bei  juristischen  Personen,  Handelsgesellschaften,  Genossenschaften  und  Vereinen  ist
jeder  Vertreter  nach  Maßgabe  des  Abs.  1  strafrechtlich  verantwortlich.

Wird  der  Betriebsinhaber  oder  dessen  Stellvertreter  bestraft,  so  ist  die  Mitwirkung
der  Hausgenossen,  Gewerbegehilfen  oder  Taglöhner  nicht  strafbar.

Theilnahme  und  Begünstigung.
Art.  53.

Liegt  eine  Uebertretung  vor,  so  ist  die  Beihilfe  und  die  Begünstigung  mit  Geldstrase
von  1  /¾  bis  150  zu  bestrafen.  Im  Uebrigen  kommen  in  Beziehung  auf  die  Bestrafung
  der  Theilnahme  und  die  Begünstigung  die  Grundsätze  des  Strafgesetzbuchs  zur
Anwendung,  soweit  nicht  in  Art.  52  etwas  Anderes  bestimmt  ist.

Vertretungspflicht.
Art.  54.

Die  Betriebsinhaber  haften  für  die  gegen  ihre  Vertreter,  Hausgenossen,  Gewerbegehilfen
  und  Taglöhner  erkannten  Geldstrafen  nebst  den  Untersuchungskosten,  sofern  nicht
nachgewiesen  wird,  daß  sie  ein  Verschulden  nicht  trifft,  sowie  für  die  verfügten  Steuernachholungen.
  "

Mehrere  Betriebsinhaber  haften  als  Gesammtschuldner.
        <pb n="566" />
        564

Verfehlungen  in  Betreff  der  Uebergangssteuer.
Art.  55.

Die  Bestrafung  der  Verfehlungen  in  Betreff  der  Uebergangssteuer  erfolgt  nach  den
über  die  Bestrafung  der  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Zollgesetze  bestehenden  Bestimmungen
  (vergl.  §.  135  ff.  des  Vereinszollgesetzes  vom  10.  Juli  1869).

Wer  bei  einem  Gesuche  um  Rückvergütung  oder  Ermäßigung  der  llebergangssteuer
die  steuerpflichtige  Malz=  oder  Biermenge  wissentlich  zu  hoch  angibt,  oder,  um  eine  Rückvergütung
  oder  eine  Ermäßigung  der  Steuer,  die  er  nicht  oder  nur  in  geringerem  Maße
zu  beanspruchen  hatte,  zu  erlangen,  sonstige  wahrheitswidrige  Angaben  macht,  welche  geeignet
  sind,  zu  einer  Verkürzung  der  Stener  zu  führen,  ist  nach  den  Bestimmungen  des
gegenwärtigen  Gesetzes  zu  bestrafen.

IV.  Schlußbestimmungen.
Art.  56.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1900  in  Wirksamkeit.  Von
diesem  Tage  an  ist  die  Malzsteuer  nach  Art.7  in  der  Art  zu  berechnen,  daß  in  Ansehung
der  für  die  Höhe  der  Steuer  maßgebenden  Malzmenge  das  in  der  vorangegangenen
Hälfte  des  Rechnungsjahrs  verwendete  Malz  mitgerechnet  wird.  Bezüglich  des  vom
1.  April  bis  30.  September  1900  verwendeten  Malzes  wird  die  Steuer  nach  den  Bestimmungen
  des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1895  berechnet.

Von  dem  gleichen  Tage  an  bis  zum  31.  März  1901  ist  die  Uebergangssteuer  von
Bier  mit  3  A  25  H  für  das  Hektoliter  Bier  zu  erheben.

Von  demselben  Tage  an  treten  das  Gesetz,  betreffend  die  Malzsteuer,  vom  8.  April
1856  (Reg.  Blatt  S.  83)  und  die  Gesetze,  betreffend  die  Abstufung  der  Malzsteuer,  vom
28.  April  1893  (Reg.  Blatt  S.  81)  und  vom  8.  Juli  1895  (Reg.  Blatt  S.  219),  sowie
die  auf  die  Malzsteuer  sich  beziehenden  Bestimmungen  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung
  einzelner  Bestimmungen  der  Wirthschaftsabgabengesetze,  vom  12.  Dezember  1871
(Reg.  Blatt  S.  333)  außer  Kraft.
        <pb n="567" />
        565
Die  vor  dem  1.  Oktober  1900  noch  nicht  abgerügten  Verfehlungen  gegen  vorgenannte
Gesetze  sind  auf  Grund  der  Strafbestimmungen  derselben  abzuurtheilen.
Unsere  Ministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieses
Gesetzes  beauftragt.
Gegeben  Bebenhausen,  den  4.  Juli  1900.

Wilheln.
Mittnacht.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.  Weizsäcker.

Versügung  des  Sinanzministeriums,
betrefsend  den  Vollzug  des  Bierstenergesetzes  vom  4.  Juli  1900.  Vom  5.  Juli  1900.

In  Vollziehung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Biersteuer,  vom  4.  Juli  1900  (Reg.  Blatt

S.  542)  wird  Nachstehendes  verfügt:
Allgemeines.
S.  1.

Die  Verwaltung  der  Bierstener  liegt  unter  der  obersten  Aufsicht  des  Finanzministeriums
  dem  Steuerkollegium,  Abtheilung  für  Zölle  und  indirekte  Steuern,  ob.

Die  Geschäftsaufgaben  der  Bezirkssteuerämter  üben  die  Kameralämter,  in  der  Stadt
Stuttgart  das  Hauptsteueramt  aus.

Als  Orts=  bezw.  Grenzsteuerbeamte  sind  in  der  Regel  besondere  Beamte  aufgestellt.
In  Orten,  an  denen  sich  ein  Bezirkssteueramt  befindet,  können  die  Geschäftsaufgaben
des  Orts=  bezw.  Grenzsteuerbeamten  in  Bezug  auf  die  Biersteuer  einem  Beamten  des
Bezirkssteueramts  übertragen  werden.

Die  Orts=  und  Grenzsteuerbeamten  sind  verbunden,  täglich,  mit  Ausnahme  der
Sonn=  und  Festtage  in  den  Monaten  Oktober  bis  Februar  von  8—12  Uhr  Vormittags
und  von  2—6  Uhr  Nachmittags,  in  den  übrigen  Monaten  von  7—12  Uhr  Vormittags
und  von  2—5½  Uhr  Nachmittags  der  Abfertigung  der  Steuer=  und  Kontrollepflichtigen
sich  zu  unterziehen.  In  dringenden  Fällen  haben  dieselben  auch  außerhalb  dieser  gewöhnlichen
  Dienststunden  die  ihnen  obliegenden  Dienstgeschäfte  zu  vollziehen.  Wird  auf  Ver-
        <pb n="568" />
        566

anlassung  des  Kontrollepflichtigen  eine  Kontrollehandlung  oder  Abfertigung  außerhalb
der  genannten  gewöhnlichen  Dienststunden  vorgenommen,  so  hat  der  Kontrollepflichtige
Kostenersatz  zu  leisten  (§.  40).  Soweit  es  mit  Rücksicht  auf  die  übrigen  Dienstobliegenheiten
  des  Ortssteuerbeamten  erforderlich  erscheint,  kann  das  Bezirkssteueramt  für  einzelne
Ortssteuerämter  bestimmte  Stunden  feststellen,  innerhalb  deren  der  Beamte  zur  Ausstellung
  von  Malzscheinen  sich  bereit  zu  halten  hat.

Die  im  Gesetz  und  in  der  gegenwärtigen  Verfügung  vorgeschriebenen  Aumeldungen,
sowie  alle  anderen  die  Biersteuer  betreffenden  Anträge  und  Gesuche  haben,  soweit  nicht
etwas  anderes  vorgeschrieben  ist,  bei  dem  Orts=  bezw.  Grenzsteuerbeamten  zu  erfolgen.

Zu  Art.  2  des  Gesetzes.
Gegenstand  der  Malzsteuer.
S.  2.

Unter  dem  Schroten  des  Malzes  ist  jede  Bearbeitung  des  Malzes  verstanden,  durch
welche  dasselbe  zur  Bierbereitung  tanglich  gemacht  wird,  also  auch  das  Brechen,  Mahlen,
Stampfen,  Ouetschen  u.  s.  w.  Die  technische  Einrichtung,  mit  welcher  die  Zerkleinerung
des  Malzes  stattfindet,  ist  auf  die  Steuerpflichtigkeit  des  Malzes  ohne  Einfluß.

Zu  Art.  4  des  Gesetzes.
Person  des  Malzsteuerpftichtigen.
8.  3.

Wird  auf  Grund  des  Art.  34  Abs.  3  des  Gesetzes  ausnahmsweise  die  Abgabe  von
geschrotenem  Malz  an  einen  Dritten  genehmigt,  so  bleibt  für  denjenigen,  dic  das  Malz
abgibt,  die  Steuerpflicht  bezüglich  des  abgegebenen  Malzes  bestehen.  Wenn  der  das
Malz  übernehmende  Dritte,  falls  es  für  ihn  geschroten  worden  wäre,  eine  höhere  Steuer
zu  bezahlen  gehabt  hätte,  so  hat  er  den  Mehrbetrag  zu  entrichten.  Dagegen  findet  ein
Ersatz  von  Steuer  nicht  statt,  wenn  der  das  Malz  übernehmende  Dritte  eine  niedrigere
Steuer,  als  der  Abgebende,  zu  bezahlen  gehabt  hätte.

Ueberschreitet  der  das  geschrotene  Malz  übernehmende  Dritte  in  Folge  der  llebernahme
  des  Malzes  mit  seiner  Malzverwendung  die  Grenze  von  500  (M2,  so  verliert  er
den  Anspruch  auf  die  Ermäßigung  des  Steuersatzes  auf  70  %.

Hat  ein  Bierbrauer  die  Grenze  von  500  (d#  überschritten,  so  hat  eine  etwaige  Ab-
        <pb n="569" />
        567

gabe  von  geschrotenem  Malz  an  einen  Dritten  nicht  die  Wirkung,  daß  dem  Ersteren  der
Steuersatz  von  70%  eingeräumt  wird.

Zu  Art.  5  des  Gesetzes.
Eintritt  der  Steuerpflicht.
S.  4.
Unter  „Mühle“  im  Sinne  der  Art.  5  Abs.  1,  14  Abs.  2  und  20  Abs.  1  des
Gesetzes  ist  jede  Vorrichtung  zu  verstehen,  mittels  welcher  es  möglich  ist,  das  Malz  so
zu  zerkleinern,  daß  es  zur  Bierbereitung  tauglich  wird.

Zu  Art.  6  des  Gesetzes.
Befreiung  von  der  Malzsleuer.
S.  5.

Wer  Malz  zu  einem  stenersreien  Zwecke  verwenden  will,  hat  hievon  Anzeige  zu
machen  und  unter  Dorlegung  seiner  Betriebsweise  um  Feststellung  entsprechender  Kontrollevorschriften
  für  seinen  Betrieb  nachzusuchen  (vergl.  S.  22  letzter  Abs.).

Die  jederzeitige  Abänderung  der  ertheilten  Vorschriften  bleibt  vorbehalten.

Nur  bei  genauer  Einhaltung  der  gegebenen  Kontrollevorschriften  kann  die  Befreiung
des  betreffenden  Malzes  von  der  Malzsteuer  angesprochen  werden.

Die  auf  Grund  von  Art.  6  Abs.  2  nach  dem  höchsten  Prozentsatz  zu  bezahlende
Malzsteuer  ist  im  Falle  der  Vermischung  des  Malzes  mit  anderen  Stoffen  vor  der
Schrotung  von  dem  Gewicht  der  ganzen  Mischung  zu  entrichten.

Für  die  Kontrollirung  der  steuerfreien  Verwendung  von  Malz  hat  der  Kontrollepflichtige
  entsprechenden  Kostenersatz  zu  leisten  (§.  40).

Zu  Art.  7  des  Gesetzes.
Betrag  der  Malzsteuer.
S.  6.

Die  Malzsteuer  wird  von  der  in  einem  Rechnungsjahr  verwendeten  Malzmenge
berechnet.

Mit  70%  des  normalen  Stenersatzes  ist  im  Laufe  des  Jahres  die  Steuer  vorläufig
und  vorbehältlich  der  Berichtigung  am  Ende  des  Rechnungsjahres  für  alle  Bierbrauereien
zu  berechnen,  welche  im  Vorjahre  nicht  mehr  als  500  dz  Malz  verwendet  haben.  Bei
        <pb n="570" />
        568
Bierbrauereien,  welche  im  Vorjahre  nicht  im  Betriebe  waren,  oder  in  welchen  im  Vorjahre
  mehr  als  500  dz  Malz  verwendet  wurden,  für  die  aber  jetzt  der  Anspruch  auf
Berechnung  der  Steuer  mit  70%  des  normalen  Satzes  erhoben  wird,  hat  das  Bezirkssteueramt
  darüber  zu  entscheiden,  welcher  Steuersatz  vorläufig  anzuwenden  ist.

Am  Schluß  des  Rechnungsjahres  wird  bei  jedem  Steuerpflichtigen  festgestellt,  ob
die  berechnete  Steuer  der  steuerpflichtigen  Gesammtmalzmenge  entspricht.

Bei  der  Feststellung  der  steuerpflichtigen  Gesammtmalzmenge  einer  Bierbrauerei  ist
dasjenige  Malz,  welches  in  geschrotenem  Zustand  an  Dritte  abgegeben  wurde,  nicht  in
Abzug  zu  bringen.  Das  aus  Staaten  des  deutschen  Zollgebiets  oder  aus  dem  Zoll-Ausland
  in  geschrotenem  Zustande  eingeführte,  zur  Bierbereitung  verwendete  Malz  bleibt
bei  der  Steuerberechnung  nach  Art.  7  Abs.  2  außer  Betracht,  es  wird  dagegen  bei  der
Feststellung  der  in  Art.  7  Abs.  3  genannten  Malzmenge  mitgerechnet.

Von  der  für  eine  Bierbrauerei  in  einem  Rechnungsjahr  geschrotenen  und  zur  Malzsteuer
  angeschriebenen  Gesammtmalzmenge  kommen  in  Abzug  diejenigen  Malzmengen,  von
welchen  auf  Grund  des  Art.  11  des  Gesetzes  die  Malzsteuer  nachgelassen  oder  zurückvergütet
  wird.  Der  Rest  bildet  die  steuerpflichtige  Gesammtmalzmenge  der  betreffenden
Bierbrauerei.

Wenn  in  einem  Rechnungsjahr  ein  Wechsel  in  der  Person  des  Brauereiunternehmers
eintritt,  so  ist  für  die  Stenersätze,  welche  in  dem  betreffenden  Rechnungsjahr  anzuwenden
sind,  die  gesammte  in  der  betreffenden  Brauerei  verwendete,  nach  Art.  7  des  Gesetzes  und
nach  dem  Vorstehenden  zu  berechnende  Malzmenge  entscheidend.

Werden  im  Laufe  eines  Rechnungsjahres  zwei  oder  mehrere  Brauereien  in  einer
Hand  vereinigt  und  sind  dieselben  nach  Art.  7  Abs.  4  als  eine  Brauerei  anzusehen,  so
ist  für  die  Zeit  vor  der  Vereinigung  die  in  der  einzelnen  Brauerei  verwendete  Malzmenge
der  getrennten  Steuerberechnung  zu  Grunde  zu  legen,  für  die  Zeit  nach  der  Vereinigung
ist  dagegen  die  in  den  vereinigten  Brauereien  zusammen  im  ganzen  Rechnungsjahr  verwendete
  Malzmenge  zusammenzurechnen  und  hienach  die  Steuer  anzusetzen.

Die  in  Art.  7  Abs.  4  genannte  Entfernung  von  5  km  ist  nach  der  Luftlinie  zu  messen.

Wer  in  der  Absicht,  Bier  nur  zum  eigenen  Bedarf  im  Haushalt  zu  bereiten,  auf
den  ermäßigten  Malzsteuersatz  Anspruch  erhebt,  hat  dies  bei  der  Einholung  des  ersten
Malzscheins  in  einem  Rechnungsjahr  dem  Ortssteuerbeamten  anzuzeigen.
        <pb n="571" />
        569
Zu  Art.  8  des  Gesetzes.
Ermittlung  des  saeryligtigen  Gewichts.

Für  die  Ermittlung  des  steuerpslichegen  Gewichts  des  Malzes  ist  es  ohne  Bedeutung,
  ob  das  Malz  trocken  oder  eingesprengt  zur  Mühle  gebracht  wird.

Nettoverwiegung  des  Malzes  findet  nur  statt  bei  den  Privatmalzmühlen  mit  selbstthätiger
  Wägevorrichtung  und  bei  solchen  Privatmalzmühlen,  bei  welchen  die  Kaue  mit
der  Waage  untrennbar  verbunden  und  die  Nettoverwiegung  von  dem  Steuerkollegium,
Abtheilung  für  Zölle  und  indirekte  Steuern,  besonders  zugelassen  ist.  In  allen  anderen
Fällen  sind  die  gesetzlichen  Tarasätze  zur  Anwendung  zu  bringen.

Das  bei  dem  Wägen  des  Malzes  in  der  Mühle  erfundene  Mehrgewicht  des  Malzes
gegenüber  dem  im  Malzschein  angegebenen  Gewicht  unterliegt  der  Besteuerung,  auch  wenn
es  5%  des  im  Malzschein  angegebenen  Gewichts  nicht  übersteigt.

Wird  ungeschrotencs  oder  geschrotenes  Malz  nach  Feststellung  des  Genichts  durch
den  Müller  in  Anwesenheit  eines  Steuerbeamten  nochmals  gewogen  und  ergibt  sich  dabei
ein  Mehrgewicht,  so  wird  die  Steuer  nach  dem  höheren  Gewicht  berechnet.  Hiebei  wird
ein  Doppelzentner  geschrotenes  Malz  einem  Doppelzentner  ungeschrotenen  Malzes  gleich
geachtet.

Bei  Malz,  welches  nach  Art.  2  Abs.  2  und  Art.  20  Abs.  1  des  Gesetzes  auf
einer  nicht  in  Württemberg  gelegenen  Mühle  geschroten  wird,  ist  für  die  Steuerberechnung
  das  im  Malzschein  angegebene  Gewicht  maßgebend.  Hat  bei  der  Nachwägung  des
Malzes  durch  den  Orts=  oder  Grenzsteuerbeamten  sich  ein  größeres  als  das  im  Malzschein
  angegebene  Gewicht  ergeben,  so  ist  das  durch  den  Orts=  oder  Grenzsteuerbeamten
festgestellte  Gewicht  der  Steuerberechnung  zu  Grunde  zu  legen.  (Vergl.  auch  F§.  23.)

Bei  der  Abwägung  des  Malzes  sind  die  Ergebnisse  der  einzelnen  Wägungen  nach
dem  wirklich  ermittelten  Gewicht  des  Malzes  auf  der  Rückseite  des  Malzscheins  in  der
Weise  vorzumerken,  daß  Bruchtheile  eines  Kilogramms,  soweit  sie  unter  ½  kg  betragen,
unberücksichtigt  bleiben,  soweit  sie  ½  kg  erreichen  oder  übersteigen,  als  ½  kg  anzuschreiben
sind.  Nach  Verwiegung  der  gesammten  Malzmenge  sind  die  Anschriebe  über  die  Einzelverwiegungen
  zusammenzurechnen  und  es  ist  alsdann  das  in  das  Mühleregister  und  in
den  Malzschein  einzutragende  Gesammtbruttogewicht  (d.  h.  das  Gewicht  ohne  Abzug  der
        <pb n="572" />
        570

Umhüllung)  des  zum  Schroten  bestimmten  Malzes  in  der  Weise  abzurunden,  daß  ein
etwa  sich  ergebendes  ½  kg  nicht  in  Rechnung  kommt.

Die  Steuerbehörde  kann  die  auf  einmal  auf  die  Waage  zur  Verwiegung  zu  stellende
Malzmenge  für  den  einzelnen  Betrieb  festsetzen.

Zu  Art.  9  des  Gesetzes.
Feststellung,  Erhehbung  und  Stundung  der  Malzsteuer.

S.  8.

Der  Betrag  der  geschuldeten  Steuer  ist  von  dem  Bezirkssteueramt,  abgesehen  von
den  in  Art.  9  Abs.  3  vorgesehenen  Fällen,  jeweils  für  die  Vierteljahre  1.  April  bis
30.  Juni,  1.  Juli  bis  30.  Septeinber,  1.  Oktaber  bis  31.  Dezember  und  1.  Januar
bis  31.  März  festzustellen  und  dem  Steuerpflichtigen  unter  Anberaumung  einer  Zahlungsfrist
  zu  eröffnen.  Diese  Eröffnung  hat  an  gewerbsmäßige  Bierbrauer  durch  Uebersendung
eines  verschlossenen  Steuerzettels  zu  geschehen.

Die  Steuer  ist  innerhalb  der  Zahlungsfrist  an  das  Bezirkssteueramt  beziehungsweise
an  die  von  diesem  bezeichnete  Zahlungsstelle  kostenfrei  zu  entrichten.

Zur  Gewährung  der  in  Art.  9  Abs.  2  vorgesehenen  Stundung  ist  das  Bezirkssteueramt
  zuständig.  Die  Stundung  wird  versagt,  wenn  der  Steuerpflichtige  nicht  in
geordneten  ökonomischen  Verhältnissen  steht  oder  wenn  er  mit  einer  verfallenen  Schuldigkeit
  irgend  einer  Art  gegen  die  Staatsfinanzverwaltung  im  Rückstand  ist,  es  wäre  denn,
daß  für  den  zu  stundenden  Steuerbetrag  genügende  Sicherheit  geleistet  wird.

Die  gewährte  Stundung  kann  von  dem  Bezirkssteueramt  jeder  Zeit  zurückgenommen
werden,  sobald  der  Eingang  der  Steuer  gefährdet  erscheint.

Wer  es  einmal  versäumt,  die  fälligen  Steuerbeträge  rechtzeitig  zu  entrichten,  kann
durch  das  Bezirkssteueramt  von  fernerer  Stundung  ausgeschlossen  werden,  es  sei  denn,
daß  er  für  den  zu  stundenden  Steuerbetrag  genügende  Sicherheit  leistet.

Wenn  der  Eingang  der  Steuer  bei  einem  Steuerpflichtigen  gefährdet  erscheint,  kann
das  Bezirkssteueramt  anordnen,  daß  für  denselben  ein  Malzschein  nur  gegen  Hinterlegung
des  auf  die  betreffende  Malzmenge  entfallenden  Steuerbetrags  ausgestellt  wird.
        <pb n="573" />
        571

Zu  Art.  10  des  Gesetzes.
Kontrollirung  des  Uebergangsverkehrs.
Allgemeines.

8.  9.

Die  Ein-,  Aus-  und  Durchfuhr  von  nicht  unter  Zollkontrolle  stehendem  Bier  und
geschrotenem  Malz  aus  Staaten  des  deutschen  Zollgebietes  oder  nach  solchen  Staaten
unterliegt  der  Uebergangskontrolle  mit  Ausnahme  der  in  Art.  20  des  Gesetzes  genannten
Fälle.

Mit  der  Kontrollirung  und  Erhebung  der  Uebergangssteuer  sind  in  Württemberg  in
erster  Linie  die  Hauptzollämter,  Zollämter  und  das  Nebenzollamt  I.  Klasse  Langenargen,
in  solchen  Orten,  an  welchen  sich  keine  Zollstelle  aber  ein  Kameralamt  befindet,  die
Kameralämter,  in  allen  übrigen  Orten  die  Orts=  und  Grenzsteuerämter  beauftragt.

Zur  Erledigung  von  Uebergangsscheinen  sind  die  sämmtlichen  genannten  Stellen
ermächtigt.

Zur  Ausstellung  von  Uebergangsscheinen  sind  von  den  genannten  Stellen  nur  die
Hauptzollämter,  Zollämter  das  Nebenzollamt  I.  Klasse  Langenargen,  die  Kameralämter
und  die  in  der  Anlege  verzeichneten  Ortssteuerämter  befugt.

Bei  der  Ausfertigung  und  Erledigung  der  Uebergangsscheine  sind  in  Gemähheit
des  Bundesrathsbeschlusses  rom  17.  Mai  1871  (Prot.  §.  246)  die  Bestimmungen  des
Begleitscheinregulativs  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  Jahrgang  1888  S.  501),
soweit  sie  zutreffsen,  zur  Anwendung  zu  bringen.

Fortsetzung.
Einfuhr  von  Bier  und  geschrotenem  Malz.
S.  10.

Die  Einfuhr  von  Bier  und  geschrotenem  Malz  aus  Staaten  des  deutschen  Zollgebiets
  nach  Württemberg  darf  nur  mit  der  Eisenbahn  oder  auf  den  dem  allgemeinen
Fuhrwerksverkehr  dienenden  Haupt=  und  Vizinalstraßen,  sowie  auf  den  einen  regelmäßigen
Güterverkehr  vermittelnden  Wasserstraßen  und  nur  mit  steueramtlichem  Uebergangsschein
erfolgen.

Die  Einfuhr  von  Bier  aus  Bayern,  welche  nicht  mittels  der  Eisenbahn  erfolgt,  kann
auch  mit  steueramtlicher  Ausfuhr-Anmeldung  stattfinden.
        <pb n="574" />
        572

Wer  Bier  oder  geschrotenes  Malz  nach  Württemberg  einführt,  hat  die  gesetzliche
Uebergangssteuer  zu  entrichten.
Befreit  von  der  Uebergangssteuer  bleibt:
1)  das  unter  Einhaltung  der  bestehenden  Kontrollevorschriften  durch  Württemberg
durchgeführte  Bier  und  geschrotene  Malz;
2)  das  unter  Zollkontrolle  nach  Württemberg  eingehende  und  das  in  andern  Staaten
des  deutschen  Zollgebiets  verzollte  Bier,  letzteres  jedoch  nur  dann,  wenn  es  unter
zollamtlichem  Verschluß  eingeht,  und  wenn  eine  amtliche  Bescheinigung  darüber
beigebracht  wird,  daß  das  Bier  der  Verzollung  unterlegen  hat  und  bis  zur  Anlegung
  des  Verschlusses  in  dem  Gewahrsam  der  Zollverwaltung  geblieben  ist.
Die  Uebergangssteuer  für  geschrotenes  Malz  ist  neben  dem  Zoll  zu  entrichten.
Die  Entrichtung  der  Uebergangssteuer  für  das  in  den  freien  Verkehr  übergehende
Bier  oder  geschrotene  Malz  hat  bei  dem  Uebergangsschein-Erledigungsamte  zu  erfolgen.

Für  übergangssteuerpflichtiges  Bier  können  von  dem  Steuerkollegium,  Abtheilung
für  Zölle  und  indirekte  Steuern,  Lager  unter  amtlichem  Mitverschluß  mit  der  Maßgabe
bewilligt  werden,  daß  die  Uebergangssteuer  von  demjenigen  Bier  nicht  erhoben  wird,  welches
unter  der  vorgeschriebenen  Kontrolle  von  dem  Lager  wieder  ausgeführt  wird.  Für  die
Kontrolle  ist  der  Lagerinhaber  kostenersatzpflichtig.

 

Fortsetzung.
Durchfuhr  von  Bier  und  geschrotenem  Malz.
S.  11.

Wenn  Bier  oder  geschrotenes  Malz  durch  Württemberg  durchgeführt  wird,  so  muß
die  Sendung  von  einem  Uebergangsschein  beziehungsweise  einer  Ausfuhr-Anmeldung
(§.  10  Abf.  2)  begleitet  sein,  mit  Ausnahme  derjenigen  Durchfuhrsendungen,  welche  mit
der  Eisenbahn  oder  Post  befördert  werden  und  die  Eisenbahn  oder  Post  innerhalb  Landes
nicht  verlassen.

Fortsetzung.
Ausfuhr  von  Bier  und  geschrotenem  Malz.
8.  12.
Die  Ausfuhr  von  Bier  nach  Staaten  des  deutschen  Zollgebietes  sowie  nach  dem
        <pb n="575" />
        573
Zoll-Ausland  durch  einen  solchen  Staat  hat  mit  Uebergangsschein  zu  erfolgen.  Bier,
welches  ohne  Berührung  anderen  deutschen  Zollgebiets  unmittelbar  über  die  Zollgrenze
ausgeführt  wird,  bedarf  keiner  steuerlichen  Bezettelung,  sofern  nicht  Steuerrückvergütung
beansprucht  wird.  #

Behufs  Ausfertigung  eines  Uebergangsscheins  ist  das  Bier  vor  der  Versendung  beie
einer  zur  Ausfertigung  von  Uebergangsscheinen  ermächtigten  Zoll=  oder  Steuerstelle  anzumelden
  und  auf  Verlangen  dieser  Behörde  zur  Revision  und  Verschlußanlage  vorzuführen.


Die  Ausfuhr  von  geschrotenem  Malz  über  die  württembergische  Landesgrenze  ist
nur  mit  Genehmigung  des  Steuerkollegiums,  Abtheilung  für  Zölle  und  indirekte  Steuern,
zulässig,  welches  im  einzelnen  Falle  die  zu  beobachtenden  Kontrollemaßregeln  anordnen  wird.

Wird  bei  der  Ausfuhr  von  Bier  oder  geschrotenem  Malz  die  Rückvergütung  der
Malzsteuer  beansprucht,  so  wird  diese  erst  gewährt,  wenn  die  Ausfuhr  durch  die  steueramtlich
  bescheinigte  Erledigung  des  Uebergangsscheines  nachgewiesen  ist.

Fortsetzung.
Innerer  Versand  von  Bier  und  geschrotenem  Malz  mit  Berührung  des  übrigen  deutschen  Zollgebiets.
S.  13.

Soll  Bier  oder  geschrotenes  Malz  von  einem  württembergischen  Ort  nach  einem
andern  württembergischen  Ort  unter  Berührung  anderer  Staaten  des  deutschen  Zollgebiets
  versendet  werden,  so  muß  über  solche  Sendungen  ein  Uebergangsschein  ausgefertigt
werden.

Findet  der  Transport  durch  das  nichtwürttembergische  Gebiet  ununterbrochen  mit
der  Eisenbahn  oder  Post  statt,  so  findet  keine  steuerliche  Kontrolle  und  Bezettelung  statt.

Fortsetzung.
Verpflichtungen  des  Uebergangsscheinnehmers  und  des  Waarenführers.
8.  14.

Derjenige,  auf  dessen  Antrag  ein  Uebergangsschein  ausgefertigt  wird  —  der  Uebergangsscheinnehmer
  —,  übernimmt  mit  der  Unterzeichnung  und  dem  Empfang  desselben
die  Verpflichtung,  die  Waaren,  auf  welche  derselbe  lautet,  in  der  darin  angegebenen  Menge
und  Gattung  mit  dem  Uebergangsschein  innerhalb  der  festgesetzten  Frist  bei  den  in  dem
        <pb n="576" />
        574

Uebergangsschein  genannten  Zoll=  oder  Steuerstellen  unverändert  zur  Revision  und  weiteren
  Abfertigung  zu  stellen  oder  stellen  zu  lassen,  sowie  für  die  inneren  Steuern  von
diesen  Waaren  zu  haften.

Diese  Verpflichtung  erlischt  nur  dann,  wenn  durch  das  Amt,  auf  welches  der  Uebergangsschein
  ausgestellt  ist,  bescheinigt  wird,  daß  den  ebenbemerkten  Obliegenheiten  vollständig
  genügt  sei.

Der  Waarenführer  hat  die  Sendung  nebst  den  zugehörigen  Begleitpapieren  unverändert
  den  in  den  letzteren  bezeichneten  Zoll=  oder  Steuerstellen  zur  Revision  und  Schlußabfertigung
  vorzuführen  und  den  etwa  angelegten  amtlichen  Verschluß  unverletzt  zu  erhalten.

Während  des  Transports  hat  derselbe  auf  Verlangen  die  Waaren  und  die  Begleitpapiere
  den  Steuerbeamten  vorzumeisen,  und  wenn  sich  hiebei  ein  Anstand  ergibt,  die
Sendung  der  nächstgelegenen  Zoll=  oder  Sleuerstelle  zur  Aufnahme  des  Thatbestandes
vorzuführen.

Wenn  an  einem  Transport  nach  einander  verschiedene  Waarenführer  betheiligt  sind,
so  geht  die  augegebene  Verpflichtung  zur  Vorführung  der  Waare  und  Vorlegung  der  Begleitpapiere
  auf  den  letzten  Waarenführer  über.

Zu  Art.  11  des  Gesetzes.
Nachlaß  und  Rückvergütung  der  Malzsteuer  und  der  Uebergangssteuer.
8.  15.

Nachlaß  oder  Rückvergütung  der  Malzsteuer  oder  der  Uebergangssteuer  findet  nur
in  den  in  Art.  11  Abs.  1  Ziff.  1—4  genannten  Fällen  statt.

Von  Bier  und  geschrotenem  Malz,  welche  unter  Entrichtung  der  Uebergangssteuer
nach  Württemberg  eingeführt  werden,  findet  im  Falle  der  Wiederausfuhr  ein  Nachlaß
oder  eine  Rückvergütung  der  Uebergangssteuer  nicht  statt.

Auch  besteht  ein  Anspruch  auf  Nachlaß  oder  Rückvergütung  der  Uebergangssteuer
nicht,  wenn  übergangssteuerpflichtiges  Bier  in  Württemberg  zu  Grunde  geht,  verdirbt  oder
so  verändert  wird,  daß  es  zum  Genuß  als  Bier  nicht  mehr  verwendet  werden  kann.

Wird  von  Bier,  welches  nach  Württemberg  eingeführt  wird,  nachgewiesen,  daß  es
schon  vor  seiner  Versendung  so  verdorben  war,  daß  es  zum  Genuß  als  Bier  nicht  mehr
hätte  verwendet  werden  können,  so  kann  das  Steuerkollegium,  Abtheilung  für  Zölle  und
indirekte  Steuern,  die  übergangssteuerfreie  Ablassung  des  Bieres  gestatten.
        <pb n="577" />
        575

Nachlaß  oder  Rückvergütung  der  Steuer  wird  in  den  Fällen  des  Art.  11  Abs.  1
Ziff.  1—3  sowie  im  ersten  Fall  der  Ziff.  4  (wenn  geschrotenes,  der  Malzsteuer  unterlegenes
  Malz  ausgeführt  wird  —  vergl.  übrigens  §.  12  Abs.  3)  in  der  Weise  gewährt,
daß  die  betreffende  Malzmenge  an  der  steuerpflichtigen  Gesammtmalzmenge  in  Abzug  gebracht
  wird.  Der  Abschrieb  erfolgt  an  der  Malzmenge  desjenigen  Jahres,  in  welchem
dem  Gesuch  um  Nachlaß  oder  Rückvergütung  entsprochen  wird.

Für  die  Fälle,  daß  Bier,  welches  aus  versteuertem  Malze  im  Lande  hergestellt  ist,
unter  Anspruch  auf  Steuerrückvergütung  zur  Ausfuhr  kommt  (zweiter  Fall  von  Art.  11
Abs.  1  Ziff.  4)  wird  für  jede  bierausführende  Bierbrauerei  durch  das  Steuerkollegium,
Abtheilung  für  Zölle  und  indirekte  Steuern,  der  zu  1  hl  Bier  nothwendige  Malzbedarf
festgestellt,  bienach  unter  Zugrundelegung  dieses  Malzbedarfs  die  für  das  ausgeführte  Bier
erforderliche  Malzmenge  berechnet  und  an  der  steuerpflichtigen  Malzmenge  der  betreffenden
  Brauerei  in  Abzug  gebracht.  Der  Abschrieb  erfolgt  an  der  Malzmenge  desjenigen
Jahres,  in  welchem  der  Nachlaß  bezw.  die  Rückvergütung  genehmigt  wird.

Wenn  in  den  Fällen  des  Art.  11  Abs.  1  Ziff.  1—.3  Anspruch  auf  Nachlaß  oder
Rückvergütung  erhoben  wird,  so  haben  die  Steuerbeamten  auf  Ansuchen  und  auf  Kosten
des  Beweispflichtigen  nach  näherer  Weisung  des  Steuerkollegiums,  Abtheilung  für  Zölle
und  indirekte  Steuern,  zur  Erbringung  des  erforderlichen  Nachweises  mitzuwirken.

Handelt  es  sich  um  die  Ausfuhr  von  Bier  oder  geschrotenem  Malz,  für  welche  auf
Grund  von  Art.  11  Abs.  1  Ziff.  4  Nachlaß  oder  Rückvergütung  der  Steuer  beansprucht
wird,  so  sind  die  hierüber  gegebenen  besonderen  Vorschriften  (vergl.  §.  12  Abs.  4)  einzuhalten.
  Eine  andere  Beweisführung  für  die  erfolgte  Ausfuhr  ist  nicht  zulässig.  Für
diesbezügliche  Abfertigungen  ist,  soweit  sie  innerhalb  der  gewöhnlichen  Dienststunden  geschehen,
  ein  Kostenersatz  nicht  zu  leisten.  ·

Nachlaß  und  Rückvergütung  werden  nur  dem  Steuerpflichtigen  gewährt;  es  muß
deshalb  in  jedem  Fall  nachgewiesen  werden,  daß  das  fragliche  Malz  oder  Bier  aus  derjenigen
  Bierbrauerei  stammt,  für  welche  der  Nachlaß  oder  die  Rückvergütung  beansprucht  wird.

Zu  Art.  13  des  Gesetzes.
Stellvertreter  der  Kontrollepflichtigen.
8.  16.
Jedem  Inhaber  eines  kontrollepflichtigen  Betriebs  steht  es  frei,  für  die  Erfüllung
6
        <pb n="578" />
        576

der  ihm  obliegenden  Verrichtungen  einen  geeigneten  Stellvertreter  aufzustellen  (freiwillige
Stellvertretung).

Im  Falle  der  Inhaber  des  Betriebs  an  der  Erfüllung  der  Verrichtungen  verhindert
ist,  ist  er  verpflichtet,  einen  Stellvertreter  aufzustellen;  auch  ist  alsdann  das  Bezirkssteueramt
  befugt,  die  Aufstellung  eines  Stellvertreters  anzuordnen  (nothwendige  Stellvertretung).
Dieser  Fall  liegt  namentlich  dann  vor,  wenn  die  betreffende  Unternehmung  von  einer
minderjährigen  oder  aus  anderen  Gründen  unter  Vormundschaft  stehenden  Person,  einer
juristischen  Person,  einer  Handelsgesellschaft  oder  einem  Verein  betrieben  wird,  sowie  in
denjenigen  Fällen,  wenn  der  Betriebsinhaber  häufig  abwesend  oder  aus  andern  Gründen
au  der  Erfüllung  der  ihm  obliegenden  Verrichtungen  verhindert  ist.

Von  der  Aufstellung  eines  Stellvertreters  ist  dem  Bezirkssteueramt  schriftlich  oder
zu  Protokoll  Anzeige  zu  machen  und  damit  der  Nachweis  zu  verbinden,  daß  der  aufgestellte
  Stellvertreter  zur  ordnungsmäßigen  Erfüllung  der  ihm  obliegenden  Verrichtungen
geeignet  ist.

Wenn  ein  Kontrollepflichtiger  der  von  dem  Bezirkssteueramt  ertheilten  Auflage  wegen
Aufstellung  eines  Stellvertreters  nicht  entspricht  und  demselben  deshalb  auf  Grund  von
Art.  13  Abs.  4  die  Abgabe  eines  Malzscheins  oder  die  Ertheilung  eines  Mühleregisters
verweigert  oder  das  ertheilte  Mühleregister  zurückgezogen  wird,  so  ist  demselben  schriftlich
von  der  getroffenen  Verfügung  Kenntniß  zu  geben.

Zu  Art.  14  des  Gesetzes.
Zugelassene  Malzmühlen.
S.  17.

Ob  eine  bestimmte  Mühle  als  eine  öffentliche  Mühle  in  dem  Sinne  anzusehen  ist,
daß  sie  im  Falle  ihrer  Benützung  zum  Mahlzschroten  den  Vorschriften  für  öffentliche
Malzmühlen  zu  unterstellen  oder  ob  sie  unter  die  Privatmalzmühlen  zu  rechnen  ist,
entscheidet  im  Zweifelsfalle  das  Steuerkollegium,  Abtheilung  für  Zölle  und  indirekte
Steuern.

Die  Steuerverwaltung  ist  berechtigt,  die  Ausfolge  eines  Mühleregisterformulars  an
den  Inhaber  einer  öffentlichen  Mühle  zu  verweigern,  bezw.  das  ausgefolgte  Formular
zurückzuziehen,  wenn  derselbe  sich  weigert  oder  nicht  im  Stande  ist,  die  dem  Inhaber
einer  öffentlichen  Malzmühle  obliegenden  Verrichtungen  vorschriftsmäßig  vorzunehmen.
        <pb n="579" />
        577

Zu  Art.  15  des  Gesetzes.
Waagen  und  Gewichte.
S.  18.

Die  von  gewerbsmäßigen  Bierbrauern  und  von  Inhabern  von  Malzmühlen  zu
haltenden  Waagen  und  Gewichte  müssen  nach  den  Vorschriften  der  deutschen  Eichordnung
geeicht  sein.

Die  Tragkraft  der  Waagen  muß  auf  denselben  deutlich  angeschrieben  und  so  groß
sein,  daß  es  möglich  ist,  auf  denselben  die  für  eine  einmalige  Schrotung  bestimmte
Malzmenge,  wenn  sie  das  Gewicht  von  1  J  nicht  erreicht,  auf  einmal,  sonst  aber  mindestens
  1  dz  zusammen  zu  verwiegen.

Wird  bei  der  NRevision  eines  Betriebs  gefunden,  daß  die  benützten  Waagen  oder  Gewichte
  den  bestehenden  Vorschriften  nicht  entsprechen,  so  kann  die  fernere  Benützung  der
Waagen  oder  Gewichte  von  dem  Bezirkssteueramt  untersagt  werden.

Zu  Art.  16  des  Gesetzes.
Aufbewahrung  von  Malz  in  der  Mühle  und  Bierbereitung  durch  Müller.
8.  19.

Die  in  Art.  16  Abs.  1  Ziff.  2  genannte  Entfernung  von  20  km  ist  nach  der  Luftlinie
  zu  messen.

Zuständig  für  die  Gestattung  der  Ausnahme  von  dem  Verbot  des  gleichzeitigen  Betriebs
  einer  Bierbrauerei  mit  einer  öffentlichen  Mühle  ist  das  Steuerkollegium,  Abtheilung
für  Zölle  und  indirekte  Steuern,  welches  für  solche  Fälle  auch  die  etwa  erforderlichen
besonderen  Kontrollebestimmungen  festsetzt.  Die  Genehmigung  wird  nur  in  jederzeit
widerruflicher  Weise  ertheilt.  Für  die  besondere  Kontrolle  ist  der  Betriebsinhaber  kostenersatzpflichtig.


Zu  Art.  17  des  Gesetzes.
Anmeldung  des  Malzes,  Einholung  des  Malzscheins  und  Führung  des  Brauregisters.
8.  20.

Die  Anmeldung  der  beabsichtigten  Schrotung  hat  zu  geschehen  ohne  Rücksicht  auf
den  Zweck,  zu  welchem  das  geschrotene  Malz  verwendet  werden  soll,  und  gleichgiltig,
ob  dieselbe  auf  einer  öffentlichen  Malzmühle  oder  auf  einer  Privatmalzmühle  stattfinden  soll.
        <pb n="580" />
        578

Der  Anmeldungspflichtige  hat  zum  Zweck  der  ihm  obliegenden  Angabe  des  Gewichts
des  Malzes  das  Malz  zu  wägen.

Der  Anmeldende,  dessen  Namen  und  Wohnort  nach  Art.  17  Abs.  2  Ziff.  2  die
Anmeldung  zu  enthalten  hat,  ist  derjenige,  für  dessen  Rechnung  das  Malz  geschroten
werden  soll.

Tritt  in  den  Punkten,  welche  die  Anmeldung  zu  enthalten  hat,  nach  vollzogener
Anmeldung  eine  Aenderung  ein,  so  ist  sofort  und,  ehe  mit  dem  Transport  oder  der
weiteren  Bearbeitung  des  Malzes  fortgefahren  wird,  unter  Vorlage  des  ausgestellten
Malzscheins  eine  neue  Anmeldung  in  der  für  die  erste  vorgeschriebenen  Form  zu  erstatten.

Kontrollepflichtige,  welche  ein  Brauregister  führen  müssen,  haben  das  für  sie  bestimmte
  Brauregisterformular  bei  dem  Ortssteuerbeamten  in  Empfang  zu  nehmen.

Das  Brauregister  ist  unter  Beachtung  des  Vordrucks  auf  demselben  nach  näherer
Weisung  des  Bezirkssteneramts  entweder  monatlich  oder  vierteljährlich  zu  führen  und  an
einer  dem  Steuerbeamten  jederzeit  zugänglichen  Stelle  sorgfältig  aufzubewahren;  erforderlichenfalls
  bestimmt  das  Bezirkssteneramt  den  Aufbewahrungsort.

Am  Schlusse  der  Registerperiode  hat  der  Bierbrauer  das  Vrauregister  abzuschließen,
die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  Einträge  in  demselben  zu  beurkunden  und  das
Register  dem  Ortssteuerbeamten  spätestens  am  2.  Werktag  des  auf  die  Registerperiode
folgenden  Monats  zu  übergeben.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  kann  das  Register  durch  den
Ortssteuerbeamten  abgeholt  werden;  der  Kontrollepflichtige  ist  in  diesem  Falle  zum  Ersatze
  der  durch  die  Abholung  entstehenden  Kosten  (§.  40)  verpflichtet.

Vor  Rückgabe  des  vorschriftsmäßig  abgeschlossenen  und  beurkundeten  Brauregisters
wird  dem  Kontrollepflichtigen  ein  neues  Registerformular  nicht  ausgefolgt.

Der  Malzschein  ist  von  dem  Ortssteuerbeamten  auf  Grund  der  Anzeige  unter  Benützung
  des  zutreffenden  Formulars  auszustellen.

Der  Ortssteuerbeamte  hat  den  Malzschein  nur  je  unmittelbar  vor  der  Abfuhr  des
Malzes  zur  Mühle  auszufolgen,  auch  darf  er  Abends  einen  solchen  dann  nicht  mehr  ausstellen,
  wenn  nach  der  Entfernung  der  Abfuhrstätte  (der  Wohnung  oder  der  Betriebsräume
  des  Anzeigepflichtigen)  von  der  Mühle  das  Malz  in  letzterer  nicht  mehr  zur
Tageszeit  ankommen  kann.

Ausnahmen  von  den  in  Art.  17  Abs.  5  gegebenen  Vorschriften  kann  für  solche  Be-
        <pb n="581" />
        579

triebe,  welche  Malz  zu  steuerfreien  Zwecken  verwenden  und  kein  Bier  bereiten,  das  Stenerkollegium,
  Abtheilung  für  Zölle  und  indirekte  Steuern,  in  jederzeit  widerruflicher  Weise
genehmigen,  falls  ein  dringendes  Bedürfniß  hiefür  vorliegt  und  die  Interessen  einer
wirksamen  Steuerkontrolle  nicht  gefährdet  erscheinen.  Macht  die  Gestattung  einer  solchen
Ausnahme  besondere  Kontrollemaßregeln  nothwendig,  so  ist  der  Kontrollepflichtige  kostenersatzpflichtig.


Wegen  des  Verfahrens  im  Falle  des  Verlusts  eines  Malzscheins  vergl.  §.  25.

Zu  Art.  18  des  Gesetzes.
Giltigkeitsdauer  des  Malzscheins.
S.  21.

Der  Malhschein  ist  auf  denjenigen  Tag  als  Giltigkeitstag  auszustellen,  an  welchem
er  eingeholt  wird.  Zur  Schrotung  auf  Privatmalzmühlen  mit  selbstthätiger  Wägevorrichtung
  kann  der  Malzschein  schon  an  dem  dem  Giltigkeitstage  vorhergehenden  Werktage
eingeholt  werden.

Zu  Art.  19  des  Gesetzes.
Schrotung  von  Malz  zu  steuerfreien  Zwecken.
§.  22.

Ist  in  einem  Betrieb,  welcher  Malz  zu  steuerfreien  Zwecken  verarbeitet,  neben  einer
Privatmalzmühle  ein  Mahlgang  für  ungemälztes  Getreide  aufgestellt,  so  ist  an  dem
letzteren  eine  von  der  Stenerverwaltung  genehmigte  Kontrolle-Vorrichtung  anzubringen,
welche  das  heimliche  Schroten  von  Malz  unmöglich  macht.

Wenn  zu  steuerfreien  Zwecken  bestimmtes  Malz  mit  ungemälztem  Getreide  oder
andern  Stoffen  vermischt  zur  Mühle  gebracht  wird,  so  sind  bei  Einholung  des  Malzscheins
  die  gemischten  Stoffe  im  einzelnen  nach  Gewicht  und  Art  zu  bezeichnen,  wird  die
Mischung  erst  in  der  Mühle  vorgenommen,  so  hat  der  Kontrollepflichtige  außerdem  die
Zahl  der  für  das  Malz  und  der  für  die  anderen  Stoffe  verwendeten  Säcke  anzugeben.

Wer  geschrotenes  Malz  zu  Viehfutter  verwenden  will,  hat  solches  in  Gegenwart  des
Ortssteuerbeamten  mit  andern  zu  Viehfutter  bestimmten  von  der  Steuerbehörde  zu  bezeichnenden
  Stoffen  so  zu  vermengen,  daß  es  zur  Bierbereitung  untauglich  wird.

Zum  Zweck  der  Verwendung  von  Malz  zur  Essigbereitung  ist  die  aus  dem  Malz
hergestellte  Würze  mit  Essig  zu  denaturiren.
        <pb n="582" />
        580

Die  näheren  Vorschriften  über  die  Kontrollirung  der  Verwendung  von  Malz  zu
steuerfreien  Zwecken  erläßt  das  Steuerkollegium,  Abtheilung  für  Zölle  und  indirekte
Steuern.

Zu  Art.  20  des  Gesetzes.
Aus=  und  Einfuhr  von  Malz  zum  Schroten.
S.  23.

Uebersteigt  das  Gewicht  des  von  einer  außerwürttembergischen  Mühle  zurückgebrachten
geschrotenen  Malzes  das  im  Malzschein  angegebene  Gewicht,  so  ist  dieses  Mehrgewicht
zur  Malzsteuer  anzuschreiben,  es  sei  denn,  daß  das  Mehrgewicht  5%  des  im  Malzschein
angegebenen  Gewichts  überschreitet,  in  welchem  Fall  von  dem  mehr  als  5%  des  im
Malzschein  angegebenen  Gewichts  betragenden  Mehrgewicht  die  Uebergangssteuer  zu  entrichten
  ist.

Zu  Art.  21  des  Gesetzes.
Transport  des  Malzes.
S.  24.

Die  Malzscheine  dürfen  zu  und  von  der  Mühle  nicht  verschlossen  verschickt  werden.

Die  von  der  Mühle  zurückkommenden  Malzscheine  sind,  wenn  sie  in  der  Zeit  vom
1.  März  bis  31.  Oktober  vor  6  Uhr  Abends,  in  den  übrigen  Monaten  vor  4  Uhr  Abends
zurückkommen,  unverweilt  nach  der  Rückkunft,  wenn  sie  aber  nach  dieser  Zeit  zurückkommen
  und  der  Kontrollepflichtige  von  dem  Ortssteuerbeamten  so  entfernt  wohnt,  daß
die  Rückgabe  an  demselben  Tage  mit  besonderen  Schwierigkeiten  verbunden  wäre,
spätestens  bis  9  Uhr  des  nächsten  Vormittags  dem  Ortssteuerbeamten  einzuhändigen.

Die  Bestimmung,  daß  zur  Nachtzeit  Malz  nicht  in  eine  öffentliche  Malzmühle  eingebracht
  noch  von  da  zurückgebracht  werden  darf,  findet  auch  auf  die  Mühlfuhren  (Transporte
  mit  Fuhrwerken  des  Müllers)  Anwendung.

Wenn  ein  Malztransport  nicht  mehr  zu  der  in  Art.  21  Abs.  3  festgesetzten  Tageszeit
  zur  Mühle  kommt,  so  hat  der  Mühleinhaber  vor  der  Abladung  des  Malzes  den
Ortssteuerbeamten  seines  Wohnortes  zur  Besichtigung  der  Ladung  und  zu  den  etwa
weiter  sachdienlichen  Einleitungen  herbeizurufen,  welcher  in  einem  solchen  Fall  das  Nachwägen
  des  Malzes  sofort  anzuordnen  und  den  Erfund  in  dem  Malzschein  zu  beurkunden
  hat.
        <pb n="583" />
        581

Kommt  der  Transport  des  geschrotenen  Malzes  zur  Nachtzeit  an  dem  Bestimmungsort
  an,  so  ist  sowohl  derjenige,  auf  dessen  Rechnung  das  Malz  geschroten  worden  ist,  als
auch  der  Fuhrmann  verpflichtet,  sogleich  und  bevor  mit  dem  Abladen  des  Malzes  begonnen
  wird,  dem  Ortssteuerbeamten  Anzeige  zu  machen,  welcher  von  der  Uebereinstimmung
  der  Ladung  mit  den  Einträgen  im  Malzschein  nöthigenfalls  durch  urkundliches
Nachwägen  sich  zu  überzeugen  hat.

In  beiden  Fällen  hat  der  Ortssteuerbeamte  auf  dem  Malzschein  den  vorgekommenen
Anstand  bezüglich  der  Zeit  des  Malztransports  und  dessen  ordnungsmäßige  Erledigung
vorzumerken.

Ausnahmen  der  in  Art.  21  Abs.  3  gedachten  Art  kann  für  die  Dauer  eines  Monats
das  Bezirkssteueramt,  im  Uebrigen  das  Steuerkollegium,  Abtheilung  für  Zölle  und  indirekte
  Steuern,  in  jederzeit  widerruflicher  Weise  genehmigen,  falls  ein  dringendes  Bedürfniß
  hiefür  vorliegt  und  die  Interessen  einer  wirksamen  Steuerkontrolle  nicht  gefährdet
erscheinen.  Macht  die  Gestattung  einer  solchen  Ausnahme  besondere  Kontrollemaßregeln
nothwendig,  so  ist  der  Kontrollepflichtige  kostenersatzpflichtig.

Fortsetzung.
Verfahren  bei  Verlust  eines  Malzscheins.

Geht  ein  Malzschein  vor  der  Abfuhr  des  Malzes  von  der  Ladstätte  verloren,  so  hat
derjenige,  auf  dessen  Namen  der  Malzschein  ausgestellt  war,  hievon  den  Ortssteuerbeamten,
der  den  Schein  ausgestellt  hat,  ohne  Verzug  zu  benachrichtigen.  Dieser  hat,  wenn  kein
Anstand  obwaltet,  einen  neuen  Malzschein  unter  der  gleichen  Nummer  auszustellen  und
denselben  ausdrücklich  als  „Duplikat“  zu  bezeichnen.

Tritt  der  Verlust  nach  der  Abfuhr  von  der  Ladstätte,  aber  vor  der  Ankunft  in  der
Mühle  ein,  so  hat  der  Fuhrmann,  ehe  mit  dem  Abladen  des  Malzes  begonnen  wird,
dem  Ortssteuerbeamten,  zu  dessen  Bezirk  die  Mühle  gehört,  oder  demjenigen,  der  den
verloren  gegangenen  Schein  ausgestellt  hat,  Anzeige  zu  machen.  Der  Ortsstenerbeamte
hat  sofort  für  das  Malz  einen  neuen  ordnungsmäßigen  Malzschein  auszustellen,  auf
welchem  der  Verlust  des  ersten  Malzscheins  ausdrücklich  zu  bemerken  ist.

Tritt  der  Verlust  auf  der  Mühle  ein,  so  hat  der  Mühleinhaber  zu  gleichem  Behuf
sogleich  Anzeige  bei  dem  Ortssteuerbeamten,  zu  dessen  Bezirk  die  Mühle  gehört,  oder  bei
demjenigen,  der  den  verloren  gegangenen  Schein  ausgestellt  hat,  zu  machen.  Bevor  ein
        <pb n="584" />
        582

neuer  Malzschein  ausgestellt  ist,  darf  das  Malz  nicht  von  der  Mühle  verabfolgt  oder
abgeführt  werden.

In  den  in  Abs.  1—3  bezeichneten  Fällen  tritt  der  neue  Malzschein  ganz  an  die
Stelle  des  ersten  und  es  ist  derselbe  sowohl  von  dem  Mühleinhaber  mit  den  vorgeschriebenen
Einträgen  zu  versehen,  als  auch  nach  der  Rückkunft  des  Malzes  von  demjenigen,  auf
dessen  Namen  er  lautet,  dem  Ortssteuerbeamten  unter  geeigneter  Erläuterung  zuzustellen.

Tritt  der  Verlust  des  Malzscheins  nach  der  Abfuhr  des  Malzes  von  der  Mühle
ein,  so  hat  hievon  derjenige,  auf  dessen  Namen  er  lautet,  sogleich  bei  der  Ankunft  des
Malzes  am  Bestimmungsort  dem  Ortssteuerbeamten  Anzeige  zu  machen.

Neben  Beachtung  der  vorstehenden  Vorschriften  haben  diejenigen  Kontrollepflichtigen,
welche  ein  Brauregister  oder  ein  dessen  Stelle  vertretendes  Kontrolleregister  zu  führen
haben,  sowie  die  Mühleinhaber  in  ihren  bezüglichen  Registern  geeignete  Vormerkung  über
den  eingetretenen  Verlust  zu  machen.

Zu  Art.  22  des  Gesetzes.
Mühleregister.
8.  26.

Die  Inhaber  von  öffentlichen  Malzmühlen  haben  das  für  sie  bestimmte  Mühleregisterformular
  bei  dem  Ortssteuerbeamten  in  Empfang  zu  nehmen.

Das  Mühleregister  ist  unter  Beachtung  des  Vordrucks  auf  demselben  nach  näherer
Weisung  des  Bezirkssteueramts  entweder  monatlich  oder  vierteljährlich  zu  führen  und  im
Mühlelokal  an  einer  den  Steuerbeamten  jederzeit  zugänglichen  Stelle  sorgfältig  aufzubewahren.


Am  Schlusse  der  Registerperiode  hat  der  Mühleinhaber  das  Mühleregister  abzuschließen,
  die  Nichtigkeit  und  Vollständigkeit  der  Einträge  in  demselben  zu  beurkunden
und  das  Register  dem  Ortssteuerbeamten  spätestens  am  zweiten  Werktage  des  auf  die
Registerperiode  folgenden  Monats  zu  übergeben.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  kann  das
Register  durch  den  Ortssteuerbeamten  abgeholt  werden;  der  Kontrollepflichtige  ist  in  diesem
Falle  zum  Ersatze  der  durch  die  Abholung  entstehenden  Kosten  (§.  10)  verpflichtet.

Vor  Rückgabe  des  vorschriftsmäßig  abgeschlossenen  und  beurkundeten  Mühleregisters
wird  dem  Mühleinhaber  ein  neues  Registerformular  nicht  ausgefolgt  und  ein  Malzschein
        <pb n="585" />
        583

auf  seine  Mühle  nicht  ausgestellt.  Solange  kein  Mühleregister  in  der  Mühle  aufgelegt
ist,  darf  von  dem  Mühleinhaber  kein  Malz  angenommen  werden.

Inhaber  von  öffentlichen  Mühlen,  welche  kein  Malz  zur  Schrotung  annehmen  wollen,
haben  ein  Mühleregister  nicht  zu  führen.

Fortsetzung.
Belohnung  des  Müllers.
S.  27.

Der  Inhaber  einer  öffentlichen  Malzmühle  erhält  für  das  Nachwägen  des  Malzes
und  für  die  Register=  und  Kontrolleführung  aus  der  Staatskasse  eine  Belohnung  von
10  §  von  jedem  Doppelzentner  ungeschrotenen  Malzes  (Bruttogewicht),  das  auf  der
Mühle  geschroten  wird.

Auf  diese  Belohnung  haben  nur  die  Inhaber  von  in  Württemberg  gelegenen  öffentlichen
  Malzmühlen  Anspruch.

Zu  Art.  23  des  Gesetzes.
Annahme  und  Nachwägen  des  Malzes.
F.  28.

Der  Mühleinhaber  darf  mit  dem  Schroten  nicht  beginnen,  ehe  er  die  ganze  zur
Schrotung  bestimmte  Malzmenge  gewogen  hat.

Findet  der  Mühleinhaber  beim  Nachwägen  des  Malzes  in  der  Mühle  ein  Mindergewicht
  gegenüber  dem  im  Malzschein  eingetragenen  Gewicht,  so  kann  er  behufs  amtlicher
Feststellung  desselben  den  Ortsstenerbeamten  herbeirufen  (vergl.  hiezu  Art.  8  Abfk.  3
des  Gesetzes).

Zu  Art.  24  des  Gesetzes.
Schroten  und  Abfuhr  des  Malzes.
§.  29.

Das  Malz  ist  regelmäßig  alsbald  nach  der  Ankunft  in  der  Mühle  zu  schroten  und
nach  der  Schrotung  sofort  aus  der  Mühle  abzuführen.  Jedenfalls  ist  das  Malz  an  dem
Tage,  an  welchem  es  zur  Mühle  kommt,  auch  von  da  wieder  zurückzubringen.  Ist  dies
wegen  verspäteter  Ankunft  des  Malzes  in  der  Mühle  oder  in  Folge  eines  unabwendbaren
Zufalls  nicht  möglich,  so  ist  hievon  unter  Angabe  des  Grundes  im  Mihleregister  und
im  Malzschein  Vormerkung  zu  machen.
        <pb n="586" />
        584

Der  Mühleinhaber  darf  der  Abfuhr  des  Malzes  von  der  Mühle  Abends  dann  nicht
mehr  stattgeben,  wenn  solches  nach  der  Entfernung  der  Mühle  von  dem  Bestimmungsort
des  Malzes  nicht  mehr  zur  Tageszeit  an  letzterem  ankommen  kann.

Zu  Art.  25  und  26  des  Gesetzes.
Kontrolleerleichterungen.
g.  30.

Privatbrauern  und  Branntweinbrennern  ohne  gewerbsmäßigen  Brauereibetrieb,  welche
nicht  am  Sitz  des  Ortssteuerbeamten  wohnen,  ist  gestattet,  für  Malzmengen  bis  zu  25  k
den  Malzschein  am  Tage  vor  der  Schrotung  zu  lösen  und  am  Tage  nach  der  Schrotung
zurückzugeben.

Denselben  Personen  ist  unter  den  gleichen  Voraussetzungen  für  den  Fall,  daß  die
öffentliche  Malzmühle  sich  am  Sitz  des  Ortssteuerbeamten  befindet  oder  der  Weg  zur
Mühle  den  Sitz  des  Ortssteuerbeamten  berührt,  gestattet,  zum  Schroten  bestimmte  Malzmengen
  bis  zu  25  kg  von  ihrem  Wohnort  an  denjenigen  des  Ortsstenerbeamten  und  von
da  zurück  ohne  Malzschein  zu  verbringen.

Die  in  Absatz  1  und  2  bezeichneten  Erleichterungen  können  von  dem  Bezirkssteueramt
im  einzelnen  Fall  zurückgezogen  werden,  wenn  die  Sicherheit  der  Malzsteuer  gefährdet  ist.

Will  eine  öffentliche  Malzmühle  mit  einer  selbstthätigen  Wägevorrichtung  nach  einem
von  der  Steuerverwaltung  zugelassenen  System  mit  der  Maßgabe  versehen  werden,  daß
die  Angabe  des  Zählwerks  an  die  Stelle  der  Abwägung  des  Malzes  durch  den  Mühleinhaber
  tritt,  so  ist  ein  entsprechendes  Gesuch  bei  dem  Bezirkssteueramt  schriftlich  oder  zu
Protokoll  anzubringen.  Für  die  Ertheilung  der  Genehmigung  ist  das  Steuerkollegium,
Abtheilung  für  Zölle  und  indirekte  Steuern,  zuständig,  welches  auch  die  entsprechenden
Kontrollevorschriften  feststellen  wird.

Zu  Art.  27  des  Gesetzes.
Genehmigung  von  Privatmalzmühlen.
S.  31.
Die  Gesuche  um  Genehmigung  des  Besitzes  einer  Privatmalzmühle  sind  bei  dem
Bezirkssteueramt  schriftlich  oder  zu  Protokoll  anzubringen.  Dem  Gesuch  ist  ein  Plan
(Grundriß  und  Aufriß)  des  Gebäudes  anzuschließen,  aus  welchem  die  Art  der  Aufstellung
        <pb n="587" />
        585

der  Privatmalzmühle  genau  ersehen  werden  kann;  außerdem  ist  von  der  Mühle  eine
Zeichnung  und  Beschreibung,  woraus  die  Einrichtung  derselben  ersichtlich  ist,  anzufügen.
Die  Genehmigung  ist  auch  dann  einzuholen,  wenn  der  Inhaber  die  Mühle  nicht  zu  be—
nützen  beabsichtigt.

Die  Genehmigung  wird  nur  der  Person  des  Nachsuchenden,  bei  Kaufleuten  im  Sinne
des  Handelsgesetzbuchs  der  nachsuchenden  Firma  ertheilt;  sie  tritt  mit  dem  Uebergang  der
Mühle  an  eine  andere  Person  beziehungsweise  eine  andere  Firma  von  selbst  außer  Wirkung.

Zuständig  für  die  Ertheilung  der  Genehmigung  ist  das  Steuerkollegium,  Abtheilung
für  Zölle  und  indirekte  Steuern,  welches  auch  die  etwa  nothwendig  werdenden  besonderen
Vorschriften  feststellt.

Mit  Eröffnung  der  Genehmigung  werden  dem  Mühleinhaber  die  für  seine  Mühle
geltenden  Kontrollevorschriften  in  einem  Exemplar  gegen  Bescheinigung  ausgefolgt.

Zu  jeder  Aenderung  in  der  Aufstellung  oder  Einrichtung  der  Privatmalzmühlen  ist
die  Genehmigung  des  Steuerkollegiums,  Abtheilung  für  Zölle  und  indirekte  Steuern  einzuholen.
  .

Vorbehältlich  der  besonderen  Vorschriften  über  die  Einrichtung  und  Kontrollirung
der  Privatmalzmühlen  wird  in  dieser  Beziehung  im  Allgemeinen  Folgendes  vorgeschrieben:

1)  Der  Inhaber  einer  Privatmalzmühle  ist  verpflichtet,  die  Zugänge  zu  der  Mühle

sowie  die  laufenden  Theile  derselben  derart  mit  Schutzvorrichtungen  zu  versehen,
daß  das  Steuerpersonal  die  Kontrollehandlungen  ohne  Gefahr  vornehmen  kann;
insbesondere  sind  die  Treppen,  Schachtlöcher  u.  s.  w.  mit  festen  Geländern,  die
Transmissionen,  Zahnräder,  Becherwerke,  elektrischen  Leitungen  u.  s.  w.,  welche
sich  an  oder  bei  der  Mühle  oder  in  der  Nähe  der  Zugänge  zur  Mühle  befinden,
so  anzubringen  beziehungsweise  zu  verwahren,  daß  jede  Gefahr  für  das  Kontrollepersonal
  auch  während  des  Betriebs  ausgeschlossen  erscheint.  Wird  die  Mühle
während  der  Dunkelheit  benützt,  so  ist  der  Zugang  zu  dem  Aufstellungsraum  der
Mühle  und  dieser  selbst  genügend  zu  beleuchten.  Ist  diesen  Vorschriften  nach
Ansicht  des  Bezirkssteueramts  nicht  genügt,  so  ist  es  befugt,  die  Benützung  der
Privatmalzmühle,  auch  wenn  es  sich  um  eine  bereits  aufgestellte  und  genehmigte
Mühle  handelt,  bis  zur  Beseitigung  des  Anstandes  zu  untersagen.  Für  etwa
        <pb n="588" />
        586
entstehenden  Schaden  bleibt  der  Mühleinhaber  auch  dann  haftungspflichtig,  wenn
der  Mangel  von  dem  Bezirkssteueramt  etwa  nicht  gerügt  worden  sein  sollte.

2)  Die  Mühle  ist  in  einem  genügend  großen  und  hellen  Raum  so  aufzustellen,  daß
sie  von  allen  Seiten  ohne  Hindernisse  leicht  zugänglich  ist.

3)  Die  Privatmalzmühlen  müssen  in  allen  Theilen  so  eingerichtet  sein,  daß  sie  unter
völlig  sicheren  Verschluß  der  Steuerverwaltung  genommen  werden  können,  und
daß  ohne  Anwendung  sofort  erkennbarer  Gewalt  kein  Malz  heimlich  zur  Mühle
gebracht  werden  kann.  Bei  Herstellung  des  Triebwerks  ist  dafür  Sorge  zu  tragen,
daß  dasselbe  unter  steuerlichen  Verschluß  genommen  werden  kann.

4)  Es  muß  Vorsorge  dafür  getroffen  werden,  daß  das  geschrotene  Malz  ohne  besondere
  Schwierigkeiten  nachgewogen  werden  kann.

5)  Die  Kosten  der  erstmaligen  Auschaffung  der  zum  Verschluß  nothwendigen  Kunstschlösser
  trägt  der  Kontrollepflichtige.  Die  Schlösser  sind  Eigenthum  der  Steuerverwaltung,
  welche  auch  für  die  Wiederherstellung  der  Schlösser  im  Fall  ihrer
Beschädigung  auf  Kosten  des  Mühleinhabers  Sorge  trägt.  Im  Falle  des  Verlusts
  oder  der  gänzlichen  Unbrauchbarkeit  der  Schlösser  (z.  B.  in  Folge  eines
Brandes)  ist  der  Mühleinhaber  verpflichtet,  die  Kosten  der  Anschaffung  der  erforderlichen
  neuen  Schlösser  zu  ersetzen.  Entbehrlich  werdende  Kunstschlösser  sind
der  Steuerverwaltung  zurückzugeben,  wobei  ein  Ersatz  der  Anschaffungskosten
nicht  geleistet  wird.  "

Zur  Genehmigung  des  gemeinschaftlichen  Besitzes  und  der  gemeinschaftlichen  Benützung
einer  Privatmalzmühle  Seitens  mehrerer  Personen  ist  das  Steuerkollegium,  Abtheilung
für  Zölle  und  indirekte  Steuern,  zuständig.

In  besonders  dringenden  Fällen  kann  das  Bezirkssteueramt  auf  die  Dauer  eines
Monats  gestatten,  daß  auf  einer  Privatmalzmühle  für  einen  Dritten  Malz  geschroten
wird.  Zur  Ertheilung  dieser  Erlaubniß  auf  eine  längere  Dauer  ist  das  Steuerkollegium,
Abtheilung  für  Zölle  und  indirekte  Steuern,  zuständig.  Soweit  eine  besondere  Kontrolle
nothwendig  wird,  hat  der  Kontrollepflichtige  die  entstehenden  Kosten  zu  ersetzen.

Die  Benützung  einer  Privatmalzmühle  zu  andern  Zwecken  als  zur  Schrotung  von
Malz  ist  bei  Privatmalzmühlen  ohne  selbstthätige  Wägevorrichtung  unter  den  für  Malzschrotungen
  geltenden  Kontrollevorschriften  ohne  besondere  Genehmigung  gestattet,  der  Mühle-
        <pb n="589" />
        587

inhaber  ist  jedoch  in  diesem  Fall  für  die  Kontrollekosten  ersatzpflichtig.  Privatmalzmühlen
mit  selstthätiger  Wägevorrichtung  sind  von  der  Benützung  für  andere  Zwecke  ausgeschlossen.

Zu  Art.  28  des  Gesetzes.
Privatmalzmühlen  mit  und  ahne  selbstthütige  Wägevorrichtung.
32

Ausnahmen  der  in  Art.  28  Abs.  4  genannten  Art  können  von  dem  Steuerkollegium,
Abtheilung  für  Zölle  und  indirekte  Steuern,  zugelassen  werden,  jedoch  stets  nur  auf  eine
bestimmte  Zeitdauer  und  in  jeder  Zeit  widerruflicher  Weise.

Zu  Art.  29  des  Gesetzes.
Verschluß  der  Privatmalzmühlen.
S.  33.

Bei  den  Privatmalzmühlen  ohne  selstthätige  Wägevorrichtung  findet  ein  Verschluß
durch  Kunstschlösser  an  dem  Kauedeckel  und  an  sämmtlichen  Oeffnungen  statt,  durch  welche
Malz  auf  die  Mühle  gebracht  werden  kann.  Evenso  wird  das  Triebwerk  unter  Verschluß
  genommen,  welcher  in  der  Regel  mittels  Kette  und  Kunstschloß  angelegt  wird.

Bei  Privatmalzmühlen  mit  selbstthätiger  Wägevorrichtung  beschränkt  sich  der  Verschluß
  in  der  Regel  auf  den  Mantel  um  das  Wägegefäß  und  das  Mühlwerk.  An  der
Kaue  und  dem  Triebwerk  wird  in  der  Regel  ein  Verschluß  nicht  angebracht.

Zu  Art.  30  des  Gesetzes.
Mühleregister.
8.  34.
Die  Inhaber  von  Privatmalzmühlen  haben  das  für  sie  bestimmte  Mühleregisterformular
  bei  dem  Ortssteuerbeamten  in  Empfang  zu  nehmen.
Im  Uebrigen  gelten  für  die  Führung,  die  Aufbewahrung,  den  Abschluß  und  die
Rückgabe  der  Mühleregister  für  Privatmalzmühlen  die  Vorschriften  des  §.  26.
Zu  Art.  31  des  Gesetzes.
Privatmalzmühlen  ohne  selbstthätige  Wägevorrichtung.
·  §.35.

Die  Genehmigung  zur  Benützung  einer  Privatmalzmühle  bei  Nacht  kann  auf  die
Dauer  eines  Monats  das  Bezirkssteueramt,  im  Uebrigen  das  Steuerkollegium,  Abtheilung
        <pb n="590" />
        588.

für  Zölle  und  indirekte  Steuern,  in  jeder  Zeit  widerruflicher  Weise  ertheilen,  falls  ein
dringendes  Bedürfniß  hiefür  vorliegt  und  die  Interessen  einer  wirksamen  Steuerkontrolle
nicht  gefährdet  erscheinen.  Für  einzelne  Nothfälle  kann  diese  Genehmigung  auch  der  Ortssteuerbeamte
  ertheilen.  Der  schriftliche  Nachweis  der  ertheilten  Erlaubniß  ist  bei  dem
Mühleregister  aufzubewahren.

Für  die  Kontrollirung  in  den  Fällen  des  Abs.  1  ist  der  Mühleinhaber  kostenersatzpflichtig.

Zu  Art.  32  des  Gesetzes.
Privatmalzmühlen  mit  sellthätiger  Wägevorrichtung.

Das  Finanzministerium  setzt  fest,  9  2  von  selbstthätigen  Wägevorrichtungen
zugelassen  werden.

Die  selbstthätigen  Wägevorrichtungen  müssen  vor  ihrer  Benützung  mit  der  Maßgabe,
daß  für  die  Steuerberechnung  das  von  dem  Zählwerk  angezeigte  Gewicht  entscheidend  ist,
vorschriftsmäßig  geeicht  und  verprobt  werden.

Die  Eichung  ist  nach  den  bestehenden  Vorschriften  periodisch  zu  wiederholen;  die
Kosten  dieser  periodischen  Eichungen  hat  der  Mühleinhaber  zu  tragen.  Außerdem  werden
die  selbstthätigen  Wägevorrichtungen  von  dem  Steueraufsichtspersonal  wiederholten  Verprobungen
  unterworfen.  Zeigt  sich  bei  einer  Eichung  oder  einer  Verprobung,  daß  die
selbstthätige  Wägevorrichtung,  das  Gewicht  der  durchgelaufenen  Malzmenge  nicht  richtig
anzeigt,  so  ist  die  Weiterbenützung  der  Wägevorrichtung  zu  untersagen  und  es  ist  dem
Mühleinhaber  zur  Instandsetzung  derselben  von  dem  Bezirkssteueramt  ein  Termin  bis  zu
einem  Monat  zu  geben.  Die  Benützung  der  Mühle  unter  den  für  Privatmalzmühlen
ohne  selbstthätige  Wägevorrichtungen  geltenden  Vorschriften  kann  von  dem  Bezirkssteueramt
  auf  die  Dauer  eines  Monats  gestattet  werden.  Soll  die  Mühle  noch  länger  als
Privatmalzmühle  ohne  selbstthätige  Wägevorrichtung  benützt  werden,  so  entscheidet  das
Steuerkollegium,  Abtheilung  für  Zölle  und  indirekte  Steuern.  Handelt  es  sich  hiebei  um
eine  Privatmalzmühle,  welche  nach  Art.  28  Abs.  2  oder  3  des  Gesetzes  mit  einer  selbstthätigen
  Wägevorrichtung  ausgestattet  sein  muß,  oder  macht  die  Kontrollirung  der  Mühle,
weil  deren  Einrichtung  den  für  Privatmalzmühlen  ohne  selbstthätige  Wägevorrichtung
gegebenen  Vorschriften  (z.  B.  wegen  mangelnder  Verschließbarkeit  der  Kaue)  nicht  entspricht,
  besondere  Maßregeln  nothwendig,  so  ist  der  Mühleinhaber  kostenersatzpflichtig.
        <pb n="591" />
        589
Zu  Art.  33  des  Gesetzes.
Nicht  zum  Malzschroten  bestimmte  Einrichtungen.
8.  37.
Zuständig  zur  Ertheilung  der  nach  Art.  33  Abs.  1  erforderlichen  Erlaubniß  ist  das
Steuerkollegium,  Abtheilung  für  Zölle  und  indirekte  Steuern,  welchem  auch  die  nach
Art.  33  Abs.  2  der  Steuerbehörde  vorbehaltene  Entscheidung  zusteht.

Zu  Art.  34  des  Gesetzes.
Verkehr  mit  geschrotenem  Malz.
S.  38.

Geschrotenes  Malz  darf  ohne  besondere  steueramtliche  Erlaubniß  an  einen  Dritten
weder  gegen  Vergütung  noch  unentgeltlich  abgegeben,  auch  von  einem  Dritten  nicht  übernommen
  werden.

Zur  Ertheilung  der  Genehmigung  der  Abgabe  von  geschrotenem  Malze  an  dritte
Personen  ist  das  Steuerkollegium,  Abtheilung  für  Zölle  und  indirekte  Steuern,  zuständig,
welches  auch  die  erforderlichen  Kontrollebestimmungen  festsetzt.

Für  etwa  erwachsende  Kontrollekosten  ist  der  das  geschroiene  Malz  abgebende  Malzinhaber
  ersatzpflichtig.

Zu  Art.  35  des  Gesetzes.
Revision  der  Gewerbegelasse.
S.  39.

Die  Steuerbeamten  sind  gehalten,  bei  der  Visitation  der  Gewerbegelasse  das  ungeschrotene
  Malz,  welches  sie  in  den  öffentlichen  Malzmühlen  treffen,  in  der  Regel  urkundlich
  nachzuwägen.

Die  Verwiegung  des  geschrotenen  Malzes,  welches  sie  in  der  Mühle  oder  in  den
Brauereigelassen  treffen,  ist  dann  anzuordnen,  wenn  der  Augenschein  beziehungsweise
die  Zahl  und  Größe  der  Säcke  die  Vermuthung  zuläßt,  daß  das  Gewicht  des  Malzes
den  im  Malzschein  angegebenen  Betrag  übersteige.  Dem  Mühleinhaber  oder  Bierbrauer
ist  von  der  beabsichtigten  Nachwägung  Kenntniß  zu  geben,  damit  er  derselben  anwohnen
kann.  Der  Erfund  ist  auf  dem  Malzschein  von  den  Beamten  und  den  zugezogenen
Personen  zu  beurkunden.
        <pb n="592" />
        590

Die  zu  den  Würzeaufnahmen  erforderlichen  Saccharometer  stellt  bis  auf  Weiteres
die  Steuerverwaltung.  Von  den  Inhabern  der  Betriebe  mit  mehr  als  1u000  dz  jährlicher
Malzverwendung  kann  das  Bezirkssteueramt  verlangen,  daß  sie  einen  amtlich  geeichten
Sachharometer  auf  eigene  Kosten  anschaffen  und  für  das  Steueraufsichtspersonal  bereit
halten.

Zu  Art.  36  des  Gesetzes.
Kontrallekosten.
S.  40.

Soweit  von  den  Kontrollepflichtigen  Ersatz  für  die  Kontrollekosten  zu  leisten  ist,
wird  von  denselben  für  die  Zeitversäumniß  eines  Beamten  oder  Bediensteten  einschließlich
der  auf  den  Hin=  und  Rückweg  verwendeten  Zeit  eine  Gebühr  von  40  J  für  1  Stunde
oder  weniger  erhoben.  Beträgt  die  Zeitversäumniß  mehr  als  1  Stunde,  so  werden  für
jede  weitere  Viertelstunde  oder  einen  Theil  derselben  10  H  erhoben.

Wird  eine  Abfertigung  oder  Kontrollehandlung,  für  welche  an  sich  Kontrollekostenersatz
nicht  zu  leisten  wäre,  auf  Wunsch  des  Kontrollepflichtigen  außerhalb  der  in  §.  1  Abs.  4
genannten  Zeit  vorgenommen,  so  kommt  die  vorbezeichnete  Gebühr  zur  Erhebung.

Wird  eine  Abfertigung  oder  Kontrollehandlung,  für  welche  ein  Kontrollekostenersatz
zu  leisten  ist,  auf  Wunsch  des  Kontrollepflichtigen  außerhalb  der  in  §.  1  Abs.  4  genannten
Zeit  vorgenommen,  so  wird  die  vorbezeichnete  Gebühr  auf  das  Doppelte  erhöht.

Strafen.
S.  41.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  in  den  88.  20,  22,  24—26,  28,  20,  34,  38  und  39
der  gegenwärtigen  Verfügung  gegebenen  Vorschriften  unterliegen  der  in  Art.  51  des
Gesetzes  angedrohten  Strafe.

Stuttgart,  den  5.  Juli  1900.
Zeyer.
        <pb n="593" />
        591

Aulage.

Verzeichniß

in  Württemberg  zur  Ausfertigung  von  Aebergangsscheinen  sür  die
Versendung  von  Vier  und  geschrotenem  Malz  sowie  von  Wein

und  Obstmost  ermächtigten  Ortsstenerämter.
        <pb n="594" />
        592

 

Kameralamtsbezirk

 

Kameralamtsbezirk  Ortssteueramt  Ortssteueramt
|r  l
Aalen.  Wasseralfingen.  Ehingen.  Allmendingen.
E  Munderkingen.
Altensteig.  Nagold.  Oberdischingen.
Ebhausen.  Rottenacker.
Haiterbach.
Wildberg.  Ellwangen.  Regelsweiler.
Backnang.  Murrhardt.  Eßlingen.  Denkendorf.
Sulzbach  a.  d.  M.  Köngen.
Plochingen.
Balingen.  Ebingen.
Engstlatt.  Frendenstadt.  Baiersbronn.
Onstmettingen.  Böffingen.
Thailfingen.  Schönmünzach.
Unterdigisheim.
Winterlingen.  Geislingen.  Groß-Süßen.
Weißenstein.
Bictigheim.  Besigheim.
Bönnigheim.  Göppingen.  Ebersbach.
Erligheim.  Großeislingen.
Freudenthal.  Reichenbach.
Ilsfeld.  Uhingen.
Kirchheim  a.  N.
Lauffen.  Großbottwar.  Auenstein.
Neckarwestheim.  Beilstein.
Wahlheim.  Marbach.
Mundelsheim.
Llaubeuren.  Herrlingen.
Schelklingen.  Güglingen.  Blürackenheim.
Kleebronn
Cannstatt.  Fellbach.  Kleingartach.
Obertürkheim.  Klingenberg.
Untertürkheim.  Leonbronn.
        <pb n="595" />
        593

 

 

 

Kameralamtsbezirk  Ortssteueramt  Kameralamtsbezirk  "  Ortssteueramt
Güglingen.  Massenbach.  Horb.  Bieringen
Michelbach.  Eutingen.
Neipperg.  Cyach.
Niederhofen.  Mühringen.
Nordheim.  Nordstetten.
Ochsenbach.  Nexingen.
Schwaigern.
Stetten  a.  H.  Kapfenburg.  Neresheim.
Stockheim.  Bopsingen.
Demmingen.
Hall.  Steinbach.  Dischingen.
Westheim.  Pflaumloch.
Kirchheim.  Owen.
geidenheim.  Brenz.
Giengen.  Leonberg.  Eltingen.
Königsbronn.  Friolzheim.
Hausen  a.  d.  W.
Heilbronn.  Böckingen.  Heimsheim.
Fürfeld.  Kornthal.
Großgartach.  Mönsheim.
Horkheim.  Renningen.
Obereisesheim.  Weil  der  Stadt.
Sontheim.  Wimsheim.
eiligkreuzthal.  Buchau.  Leutkirch.  Friesenhofen.
Egelfingen.  Wurzach.
ziurrienn  Ludwigsburg.  Beihingen.
«  Markgröningen.
u  .
Hirsau.  Liebenzell.  Zufinhausen
Möttlingen.  Maulbronn.  Derdingen.
Unterreichenbach.  Diefenbach.
        <pb n="596" />
        594

 

 

Kameralamtsbezirk  Ortssteueramt  Kameralamtsbezirk  Ortssteueramt

Maulbronn.  Dürrmenz.  Ueuenbürg.  Loffenau.
Enzberg.  Oberniebelsbach.
Großvillars.  Ottenhausen.
Illingen.  Schwann.
Kleinvillars.  Wildbad.
Knittlingen.
Lienzingen.  Neuenstadt.  Bittelbronn.
Lomersheim.  Böttingen.
Mühlacker.  Duttenberg.
Olbronn.  Erlenbach.
Otisheim.  Gundelsheim.
Pinache.  Höchstberg.
Sternenfels.  Jagstfeld.
Wiernsheim.  Jagsthausen.
Wurmberg.  Kochendorf.

Möckmühl.

Mergentheim.  Bernefelden.  Neckarsulm.
Creglingen.  Oedheim.
Edelfingen.  Offenau.
Laudenbach.  Noigheim.
Markelsheim.  Siglingen.
Neunkirchen.  Tiefenbach.
Rengershausen.  Untergriesheim.
Weikersheim.  Widdern.

Züttlingen.

Neuenbürg.  Birkenfeld.
Calmbach.  Neuffen.  Nürtingen.
Conweiler.  Unterboihingen.
Enzklösterle.
Feldrennach.  Oberndorf.  Aichhalden.
Gräfenhausen.  Alpirsbach.
Herrenalb.  Epfendorf.
Höfen.  Lauterbach.
        <pb n="597" />
        595

 

Kameralamtsbezirk

 

Kameralamtsbezirk  Ortssteueramt  Ortssteueramt
i  !
Oberndorf.  Mariazell.  Saulgau.  Alltshausen.
Nömlinsdorf.  %  Bolstern.
Schramberg.  Bonis.
Thalhausen,  Bahnhof.  Herbertingen.
Hogßirch.
Ochsenhausen.  Erolzheim.  Jaäettkofen.
Ummendorf.  Räönigseggwald.
Unterdettingen.  Mengen.
Warthausen.  NVfrungen.
Scheer.
Gehringen.  Ernsbach.  4  #
Neuenstein.  Schönthal.  7  Künzelsau.
Waldenburg.  Altkrautheim.
Aschhausen.
Rentlingen.  Pfullingen.  Bieringen.
Mägerkingen.  #  Dörzbach.
1  Marlach.
Roth  am  Set.  Blaufelden.  Oberkessach.
Langenburg.  Schorndork.  1  Beutelsbach.
Niederstetten.  Griunbach.
Schrozberg.  Winterbach.
Rotlenburg.  Mössingen.  Sindelsingen.  Böblingen.
Ehningen.
Roltweil.  Altstadt.  Magstadt.
Deißlingen.  Aldin
«  .·  gen.
Dunningen.  Spaichingen.  Egesheim.
Flözlingen.
Horgen.  Degerloch.
Schwenningen.  Siuttgart.  Feuerbach.
Trossingen.  Möhringen.

 

Wellendingen.

 

 

Vaihingen  a.  F.
        <pb n="598" />
        596

 

 

Kameralamtsbezirk  Ortssteueramt  Kameralamtsbezirk  Ortssteueramt
Bulz.  Dornhan.  Vaihingen.  Hohenhaslach.
Renfrizhausen.  Mühlhausen.
Vaihingen-Sershei
Tettnang.  Berg.  bing  beim.
Hemigkofen.  Woiblingen.  Endersbach.
Kreßbronn.  Neustadt.
Obertheuringen.  Winnenden.
Schnetzenhausen.
*  .  Waldsee.  Aulendorf.
Tübingen.  Derendingen.  b  Schussenried.
Dußlingen.  Wolfegg.
Lustnau.
Tultlingen.  Friedingen.  Wangen.  nd  mit  Neutrauch-Hohentwiel.
  R  An  sbur
Mühlheim.  eura  9.
Neuhausen  o.  Ed.  Weingarten.  Waldburg.
Seitingen.  Wilhelmsdorf.
Thalheim.  Zußdorf.
Thuningen.
Trossingen.  Weinsberg.  Bretzfeld.
Weigheim.  Eschenau.
Wurmlingen.  Hößlinfülz.
.  Steinsfeld.
g
Uim.  Sieten“  Unterheimbach.
tetten.  Willsbach
Westerstetten.
Urach.  Metingen.  Wiblingen.  Laupheim.
Dietenheim.
Vaihingen.  Ensingen.  Illerrieden.
Enzweihingen.  Oberkirchberg.
Großsachsenheim.  Steinberg.

 

 

 

 

Gedruckt  in  der  Hofbuchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="599" />
        W  35.
Regierungsblatt

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Mittwoch  den  25.  Juli  1900.

 

Inhalt:

Bekanntmachung  des  Ministeriums  der  auswärtiger  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
betreffend  die  Konzesstonsertheilung  zum  Ban  und  Betrieb  der  Vebeneisenhahnen  von  Renutlingen  nach
Gönningen  und  von  Aalen  über  Neresheim  nach  Ballmertshosen.  Vom  16.  Juli  1900.  —  Bekanntmachung
des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Genehmigung  der  Sliftung  Furcinist  lobrftce  in  Altshausen,

.A.  Saulgau.  Vom  16.  Juli  1900.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Inneen,  betresfend  den  Vollzug

des  Reichsgesetzes  über  die  n  1900  gemeingefährlicher  Krankheilen  vom  30.  Jum  1960.  Vom  18.  Juli  1900.

—

bekanntmachung  des  Ministeriums  der  auswärkigen  Angelegenheiten,
Ibtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
betreffend  die  Konzessionsertheilung  zum  Gan  und  Betrieb  der  Nebeneisenbahnen  von  Reutlingen
nach  Gönningen  und  von  Nalen  über  Neresheim  nach  Ballmertshofen.  Vom  16.  Juli  1900.

Nachdem  vermöge  Allerhöchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom
7.  Juli  d.  Is.  der  Aktiengesellschaft  „Badische  Lokaleisenbahnen“  in  Karlsruhe  die  nachgesuchte
  Konzession  zum  Bau  und  Betrieb  der  Nebeneisenbahnen  von  Reutlingen  nach
Gönningen  und  von  Aalen  über  Neresheim  nach  Ballmertshofen  ertheilt  worden  ist,
wird  die  Konzessionsurkunde  nachstehend  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  16.  Juli  1900.
Mittnacht.
        <pb n="600" />
        598
Konzessionsurkunde

für  die
Nebeneisenbahnen  von  Reutlingen  nach  Gönningen  und  von  Nalen
über  Neresheim  nach  Ballmertshofen.

In  Gemäßheit  der  Allerhöchsten  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom
7.  Juli  d.  Is.  wird  auf  Grund  des  Art.  6  des  Gesetzes  vom  18.  April  1843,  betreffend
den  Bau  von  Eisenbahnen,  die  Konzession  zum  Bau  und  Betrieb  von  an  die  Staatsbahn
anschließenden  Nebeneisenbahnen  für  den  öffentlichen  Personen=  und  Güterverkehr  zwischen
Reutlingen  und  Gönningen,  sowie  zwischen  Aalen—Neresheim  und  Ballmertshofen  der
Aktiengesellschaft  „Badische  Lokaleisenbahnen“  zu  Karlsruhe  unter  den  nachstehenden  Bedingungen
  ertheilt.
S.  1.
Der  Unternehmer  ist  den  bestehenden  wie  den  künftig  ergehenden  Reichs=  und  Landesgesetzen
  ohne  Weiteres  unterworfen.
*ie
Für  die  Ausführung  der  Linien  von  Reutlingen  nach  Gönningen  und  von  Aalen
nach  Ballmertshofen  gewährt  der  Staat  der  Gesellschaft  einen  einmaligen  unverzinslichen
und  nicht  rückzahlbaren  Beitrag  und  zwar:

1)  für  die  Bahn  von  Neutlingen  nach  Gönningen  15000  ¾  für  das  Kilometer
Bahnlänge,

2)  für  die  Bahn  Aalen—Neresheim  —Ballmertshofen  neben  einem  im  Höchstbetrag
von  60000  ¾  zu  bemessenden  Beitrag  zu  den  Kosten  der  Einführungsanlagen
auf  dem  Bahnhofe  in  Aalen  20000  /¾  für  das  Kilometer  Bahnlänge  der  Strecke
Aalen—Neresheim.

Der  Staatsbeitrag  kommt  erst  nach  Vollendung  des  Baues,  und  zwar  für  jede

Bahn  unmittelbar  nach  erfolgter  Betriebseröffnung  zur  Auszahlung.
S.  3.
Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  zum  Zwecke  des  Baus  und  Betriebs  der  vorbezeichneten
  Linien  eine  Zweigniederlassung  in  Stuttgart  zu  errichten,  deren  Vorstand  die
Gesellschaft  gegenüber  dem  Staat  in  jeder  Hinsicht  zu  vertreten  hat.
        <pb n="601" />
        599

Der  Vorstand  der  Zweigniederlassung  ist  der  Aufsichtsbehörde  gegenüber  für  die
Geschäftsführung,  insoweit  dieselbe  der  staatlichen  Beaufsichtigung  unterliegt,  verantwortlich.
Die  Wahl  dieses  Vorstands  und  der  für  die  einzelnen  Linien  aufzustellenden  Betriebsleiter,
  sowie  die  Geschäftsanweisung  für  dieselben  bedürfen  der  Genehmigung  des
K.  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten.

Die  Mitglieder  des  Vorstands  und  des  Aufsichtsraths,  sowie  alle  Beamte  des  Eisenbahnunternehmens
  müssen  Angehörige  des  Deutschen  Reichs  sein.

S.  4.

Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  sich  den  Anordnungen  zu  unterwerfen,  welche  von
der  Staatsregierung  zu  Ausübung  des  Aufsichtsrechts  über  seine  Geschäftsführung,  sowie
zur  Ausübung  der  Bahnpolizei  erlassen  wurden  oder  noch  erlassen  werden.

Soweit  die  Bahnanlagen  öffentliche  Wege  berühren,  greifen  die  von  dem  K.  Ministerium
des  Innern,  hinsichtlich  der  Benützung  öffentlicher  Gewässer  die  von  den  zuständigen  Wasserpolizeibehörden
  zu  erlassenden  Vorschriften  Platz.  Behufs  Feststellung  dieser  Vorschriften
hat  der  Unternehmer  die  erforderlichen  Einzelpläne  einzureichen.  Im  Uebrigen  unterstehen
  die  Bahnen  hinsichtlich  des  Baus  und  des  Betriebs  der  Aussicht  des  Ministeriums
der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  beziehungsweise
der  von  demselben  mit  der  Aufsicht  beauftragten  Behörden.  Die  durch  die  Ausübung
des  staatlichen  Aufsichtsrechts  erwachsenden  Kosten  hat  der  Unternehmer  zu  ersetzen.

Dem  K.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
  steht  das  Recht  zu,  die  Ausführung  des  Bahnbaus  in  jedem  Stadium  durch
einen  technischen  Kommissär  überwachen  zu  lassen.  Der  Unternehmer  hat  über  den
Beginn  der  Bauarbeiten  und  sodann  vierteljährlich  über  den  jeweiligen  Stand  der  Arbeiten
dem  K.  Ministerium  Anzeige  zu  erstatten.

Die  zur  Ausübung  der  Bahnpolizei  berufenen  Beamten  des  Unternehmers  werden,
sobald  der  Nachweis  ihrer  Befähigung  erbracht  ist,  durch  eine  von  der  Aufsichtsbehörde
bezeichnete  Eisenbahnstelle  beeidigt.

Die  Aussichtsbehörde  bestimmt,  welche  Eisenbahnstelle  die  in  Art.  12  des  Gesetzes
vom  12.  August  1879,  betreffend  Aenderungen  des  Landespolizeistrafgesetzes  vom  27.  Dezember
  1871  und  das  Verfahren  bei  Erlassung  polizeilicher  Strafverfügungen,  sowie  in
        <pb n="602" />
        600

Art.  4  des  Gesetzes  vom  2.  Oktober  1845,  betreffend  die  Verwaltung  der  Eisenbahnpolizei,
  erwähnten  Strafbefugnisse  auszuüben  hat.

S.  5.
Der  Bau  der  Bahnen  ist  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  vorzunehmen,  welche  in  der
Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands  vom  5.  Juli  1892  und  den  dazu
ergehenden  ergänzenden  und  abändernden  Bestimmungen  enthalten  sind.

S.  6.
Die  Beschaffung  des  zur  Anlage  der  Bahnen  und  ihrer  Zubehörden  erforderlichen
Areals  und  die  Beseitigung  aller  gegen  die  Anlage  oder  den  Betrieb  der  Bahnen  gerichteten
  privatrechtlichen  Einwendungen  ist  Sache  des  Unternehmers.

8.  7.
Für  die  zwangsweise  Abtretung  des  zur  Ausführung  der  Bahnen  erforderlichen
Eigenthums  kommt  das  Gesetz  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die  Zwangsenteignung
von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken  (Reg.  Blatt  S.  146),  zur  Anwendung.

S.  8.

1)  Die  Spurweite  soll  bei  der  Bahn  Reutlingen—  Gönningen  1,435  m,  bei  der  Bahn
Aalen—Neresheim—Ballmertshofen  1  m  betragen.  Die  letztere  Bahn  muß  so  eingerichtet
werden,  daß  normalspurige  Wagen  mit  Hilfe  von  Rollschemeln  auf  dieselbe  übergehen
können.

2)  Dem  K.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
  bleibt  die  Festsetzung  des  zulässigen  Mindestmaßes  der  Krümmungshalbmesser,
  des  höchsten  zulässigen  Maßes  der  Ueberhöhung  des  äußeren  Strangs  in  den
Krümmungen  sowie  des  zulässigen  Verhältnisses  der  Längsneigung  der  Bahn  vorbehalten.

3)  In  angemessener  Entfernung  von  den  in  gleicher  Ebene  mit  der  Bahn  liegenden
verkehrsreichen  Wegübergängen  sind  Warnungstafeln  mit  der  bei  der  Staatsbahn  üblichen
  Aufschrift  anzubringen.

4)  Dem  K.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
  bleibt  vorbehalten:

a.  die  Bestimmung  der  Umgrenzung  des  lichten  Raums,  welcher  für  die  auf  dem
        <pb n="603" />
        601

Bahngleis  zu  bewegenden  Züge  mindestens  frei  zu  halten  ist,  sowie  die  Bestimmung
  der  Umgrenzung  der  größten  zulässigen  Breiten=  und  Höhenmaße  der
Fahrzeuge,

.  die  Feststellung  der  Bahnlinie  in  ihrer  vollständigen  Durchführung  durch  alle

Zwischenpunkte,

die  Bestimmung  der  Stationen  und  Anhaltestellen,

.  die  Genehmigung  der  Projekte  aller  für  den  Betrieb  der  Bahnen  bestimmten  baulichen
  Anlagen  und  Einrichtungen,  sowie  der  Projekte  für  die  Betriebsmittel  und
ihre  Anzahl.

Der  Unternehmer  ist  auch  nach  Eröffnung  der  Bahn  zur  Aenderung  und  Erweiterung
der  Anlagen  verpflichtet,  sofern  die  Staatsaufsichtsbehörde  solche  wegen  der  Sicherheit
des  Bahnbetriebs  oder  im  Interesse  des  Straßenverkehrs  auf  den  Bahnübergängen  in
Schienenhöhe  für  erforderlich  erachtet.  «

Gegen  die  künftige  Anlage  von  öffentlichen  Wegen.  Kanälen  und  Schutzdämmen,
die  auf  Anordnung  oder  mit  Genehmigung  der  K.  Regierung  ausgeführt  werden  sollen,
und  die  Eisenbahn  kreuzen  oder  in  ihrer  Nähe  herzustellen  sind,  steht  dem  Unternehmer
weder  eine  Einsprache,  noch  wegen  derselben  eine  Entschädigungsforderung  zu.  Es  soll
jedoch  thunlichst  darauf  Rücksicht  genommen  werden,  daß  durch  solche  Anlagen  der  Bahnbetrieb
  nicht  gehindert  und  der  Unternehmer  nicht  in  Unkosten  versetzt  wird.

5)  Die  Zuständigkeit  der  Behörden  der  Bau=  und  Wasserpolizei  wird  durch  die
vorstehenden  Bestimmungen  nicht  berührt,  insbesondere  unterliegt  die  Herstellung  von
Hochbauten  für  die  Zwecke  der  Bahn  in  Gemähheit  der  allgemeinen  Vorschriften  dem
Erkenntniß  der  Baupolizeibehörde.

6)  Der  Unternehmer  hat  allen  Anordnungen,  die  wegen  polizeilicher  Beaufsichtigung
der  bei  dem  Bahnbau  beschäftigten  Arbeiter  getroffen  werden  mögen,  nachzukommen.

7)  Nach  Vollendung  jeder  Linie  hat  der  Unternehmer  auf  seine  Kosten  die  Vermarkung
  und  Vermessung  der  an  den  benützten  öffentlichen  Wegen  eingetretenen  Flächenänderungen,
  sowie  der  außerhalb  solcher  Wege  zur  Bahnanlage  verwendeten  Grundflächen
  vornehmen  zu  lassen,  einen  vollständigen  Plan  nebst  Beschreibung  der  Bahn  mit
Zubehörden  und  eine  genaue  und  vollständige  Nechnung  über  die  Kosten  des  Baues  für
jede  einzelne  Strecke  dem  K.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung

S

8
        <pb n="604" />
        602
für  die  Verkehrsanstalten,  vorzulegen,  auch  auf  Anfordern  die  Belege  für  die  Baukostenrechnung
  anzuschließen.  Die  gleichen  Ausfertigungen  sind  im  Falle  der  Vornahme  von
Ergänzungs=  und  Erweiterungsbauten  einzureichen.

8.  9.

Die  Vollendung  und  Inbetriebnahme  der  Bahnen  muß  längstens  innerhalb  zwei
Jahren  von  der  Ausfolgung  dieser  Konzessionsurkunde  an  erfolgen.

Treten  Ereignisse  ein,  welche  den  Beginn  oder  die  Fortsetzung  des  Baues  ohne
Schuld  des  Unternehmers  wesentlich  erschweren,  so  kann  auf  dessen  Ansuchen  eine  Verlängerung
  der  Frist  gewährt  werden.

8.  10.

Für  den  Betrieb  der  Bahnen  gelten  insbesondere  folgende  Bestimmungen:

1)  Die  größte  zulässige  Fahrgeschwindigkeit  wird  von  dem  K.  Ministerium  der  auswärtigen
  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  festgesetzt.

2)  Die  Bahnstrecke  muß  mindestens  einmal  an  jedem  Tage  auf  ihren  ordnungsmäßigen
  Zustand  untersucht  werden.

3)  Die  Signalordnung,  die  Dienstvorschriften  und  die  für  das  Publikum  geltenden
Bestimmungen  bedürfen  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.

4)  Zu  Einführung  der  reglementarischen  und  Tarifbestimmungen,  sowie  der  Tarifsätze,
  ferner  des  Fahrplans  und  dessen  Aenderung  ist  die  Genehmigung  des  K.
Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
  oder  der  von  diesem  bezeichneten  Behörde  erforderlich.

Die  Tarife,  sowie  etwaige  Abänderungen  derselben  sind  spätestens  mit  der
Einführung,  Tariferhöhungen  dagegen  mindestens  sechs  Wochen  vor  diesem  Termin
  öffentlich  bekannt  zu  machen.

5)  Die  Eröffnung  der  einzelnen  Bahnstrecken  darf  nicht  erfolgen,  bevor  nach  vorgängiger
  Prüfung  des  Schienenwegs  und  der  sonstigen  Betriebseinrichtungen
durch  die  damit  beauftragten  Kommissäre  von  dem  K.  Ministerium  der  auswärtigen
  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  die  Erlaubniß
hiezu  ertheilt  ist.

6)  Die  übrigen  Vorschriften  über  den  Betrieb  werden  von  dem  Unternehmer  erlassen
  und  unterliegen  der  Genehmigung  des  K.  Ministeriums  der  auswärtigen
        <pb n="605" />
        603

Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  beziehungsweise  der  von
demselben  bezeichneten  Behörde.

8.  11.

In  Beziehung  auf  die  Gestaltung  des  Anschlusses  der  Nebenbahnen  an  die  Stationen
der  Württembergischen  Staatsbahn,  sowie  bezüglich  der  Inanspruchnahme  von  —  der
Staatseisenbahnverwaltung  gehörigem  Grundeigenthum  auf  diesen  Stationen  und  in  ihrer
Umgebung  ebenso  wegen  der  Besorgung  des  Dienstes  auf  den  Anschlußbahnhöfen  bleibt
die  nähere  Vereinbarung  mit  dem  Unternehmer  vorbehalten.  Der  Staat  wird  übrigens
für  die  Benützung  der  staatlichen  Bahnanlagen  und  für  die  Dienstbesorgung  auf  den
Anschlußbahnhöfen  nicht  mehr  als  die  Selbstkosten  berechnen.

8.  12.

Die  Staatseisenbahnverwaltung  wird  auf  den  gegenseitigen  Verkehr  mit  Stationen
der  Nebenbahnen  direkte  Tarife  erstellen,  soweit  hiefür  ein  Bedürfniß  sich  ergibt.

Dabei  soll  davon  ausgegangen  werden,  daß  in  Absicht  auf  den  Güterverkehr  eine
hälftige  Theilung  der  Abfertigungsgebühr  stattfindet,  wenn  und  insolange  eine  gleiche
Maßnahme  beim  direkten  Verkehr  mit  anderen  an  die  Württembergische  Staatsbahn  angeschlossenen
  Privatbahnen  Platz  greift.

 

F.  13.

Der  Unternehmer  ist  verpflichtet:

1)  seine  Betriebsrechnung  nach  den  von  dem  K.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  ertheilten  Vorschriften  einzurichten
  und  der  Regierung  zu  der  von  ihr  zu  bestimmenden  Zeit  den  jährlichen
Betriebsrechnungsabschluß  einzureichen;

2)  die  von  der  Aufsichtsbehörde  zu  statistischen  Zwecken  für  nöthig  erachteten  Nachweisungen,
  sowie  deren  Unterlagen  auf  seine  Kosten  zu  beschaffen  und  der  Aufsichtsbehörde
  in  den  von  ihr  festgesetzten  Fristen  einzureichen.

S.  14.
Der  K.  Staatsregierung  bleibt  ausdrücklich  das  Recht  vorbehalten,  auch  Bahnen  zu
konzessioniren,  welche  sich  an  die  in  dieser  Konzession  bezeichneten  Bahnen  als  Abzweigung
oder  Verlängerung  anschließen  oder  dieselben  kreuzen.
        <pb n="606" />
        604

Ist  der  Unternehmer  geneigt,  solche  Bahnen  selbst  zur  Ausführung  zu  bringen  und
zu  betreiben,  so  wird  ihm  unter  sonst  gleichen  Bedingungen  der  Vorzug  gegeben  werden.

8.  15.

Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  Anschlußgleise  (Industriegleise  2c.)  unter  den  von
dem  K.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
  im  einzelnen  Fall  festzustellenden  Bedingungen  zuzulassen  und  in  Betrieb  zu
nehmen.

S.  16.

Die  während  der  ganzen  Dauer  der  Konzession  erforderlichen  Erneuerungs=  und  Unterhaltungsarbeiten
  der  Bahnen  sammt  Zubehör  hat  der  Unternehmer  in  der  Art  zu  bewirken,
daß  die  Bahnen  und  das  Betriebsmaterial  stets  in  gutem  Zustand  sich  befinden.

S.  17.

Die  Gesellschaft  hat  neben  dem  im  Handelsgesetzbuche  vorgeschriebenen  Reservefonds
zur  Bestreitung  der  Ausgaben  für  die  regelmäßig  wiederkehrende  Erneuerung  des  Oberbaues
  und  der  Betriebsmittel,  sowie  zur  Bestreitung  von  Ausgaben,  welche  durch  außergewöhnliche
  Elementarereignisse  und  größere  Unfälle  veranlaßt  werden,  für  jede  Strecke
einen  Erneuerungsfonds  nach  einem  von  dem  Unternehmer  vorzulegenden  und  von  dem
K.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
festzustellenden  und  periodisch  zu  revidirenden  Regulativ  zu  bilden.

Wenn  und  solange  der  angesammelte  Ernenerungsfonds  für  die  Zwecke,  für  welche
er  bestimmt  ist,  als  ausreichend  erscheint,  können  weitere  Zuweisungen  an  denselben  mit
Zustimmung  des  K.  Ministeriums  unterbleiben.

8.  18.

Der  Unternehmer  hat  zur  Sicherstellung  der  ihm  durch  gegenwärtige  Konzessionsurkunde
  und  durch  die  Vorschriften  hinsichtlich  der  Benützung  der  öffentlichen  Wege  auferlegten
  Verpflichtungen  eine  Kaution  von  12000  N,  —  in  Worten:  Zwölftausend
Mark  —  entweder  in  baar  oder  durch  Hinterlegung  von  Schuldverschreibungen  des
Reichs  oder  eines  Bundesstaates,  welche  zum  Nennwerth  berechnet  werden,  zu  stellen.

Die  Konzession  tritt  erst  nach  Uebergabe  des  Kautionsbetrags  an  die  K.  Eisenbahnhauptkasse
  in  Wirksamkeit.
        <pb n="607" />
        605

Nach  Vollendung  und  Inbetriebnahme  beider  Strecken  wird  die  Kaution  zur  Hälfte
zurückgegeben.

Die  Kaution  haftet  insbesondere  für  die  von  dem  Unternehmer  etwa  beizutreibenden
Kosten  und  Strafen  und  für  die  unter  Umständen  von  dem  Unternehmer  zu  ersetzenden
Kosten  der  Wiederherstellung  der  benutzten  öffentlichen  Wege  in  den  vorigen  Stand.

Ist  die  Kaution  durch  Inanspruchnahme  derselben  vermindert  worden,  so  ist  der
Unternehmer  verpflichtet,  sie  binnen  drei  Wochen  von  der  ihm  zugehenden  Aufforderung
an  auf  den  ursprünglichen  Betrag  wieder  zu  ergänzen.

Die  Kaution  kann  von  der  Aufsichtsbehörde  zu  Gunsten  der  Staatskasse  für  verfallen
  erklärt  werden:

1)  zu  einem  Viertheil  ihres  Betrags,  falls  nicht  binnen  drei  Monaten  von  der
Ausfolge  dieser  Konzessionsurkunde  an  mit  dem  Bau  sämmtlicher  Strecken  begonnen
  wird,

2)  in  ihrem  ganzen  Betrag,  falls  der  vorgeschriebene  Termin  für  die  Vollendung
und  Inbetriebsetzung  auch  nur  einer  der  in  der  Konzessionsurkunde  aufgeführten
Strecken  nicht  eingehalten  wird.

S.  19.

Die  ertheilte  Konzession  kann  von  dem  K.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  im  Allgemeinen  oder  bezüglich  einer  einzelnen
Strecke  für  erloschen  erklärt  werden,  wenn  eine  der  allgemeinen  oder  besonderen  Bedingungen
  derselben  nicht  erfüllt  wird  und  eine  Aufforderung  zur  Erfüllung  binnen  einer  angemessenen
  Frist  ohne  Erfolg  bleibt.

8.  20.

Kommt  der  Unternehmer  den  ihm  auferlegten  Verpflichtungen  nicht  oder  nicht  vollständig
  nach,  so  kann,  wofern  nicht  gemäß  §.  18  die  Kaution  für  verfallen  oder  gemäß
§.  19  die  ertheilte  Konzession  für  erloschen  erklärt  wird,  das  K.  Ministerium  der  auswärtigen
  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  ihm  hiezu  angemessenen
Termin  bestimmen  und  nach  dessen  fruchtlosem  Ablauf  die  getroffenen  Anordnungen
auf  Kosten  des  Unternehmers  zum  Vollzug  bringen,  auch  gegen  denselben  mit  Geldstrafen
  bis  zu  1000  ¼  für  den  einzelnen  Fall  einschreiten,  denen  sich  der  Unternehmer

als  konzessionsmäßig  festgesetzten  Konventionalstrafen  unterwirft.
2
        <pb n="608" />
        606

§.  21.

Der  Unternehmer  darf  den  Betrieb  der  Bahnen  nur  mit  Genehmigung  des  K.
Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
aufgeben.

Will  er  eine  Bahn  veräußern,  verpfänden  oder  verpachten,  so  hat  er  hiezu  gleichfalls
  die  Genehmigung  des  K.  Ministeriums  einzuholen.

§.  22.

Die  Konzession  wird  für  jede  einzelne  Strecke  auf  die  Dauer  von  neunzig  Jahren,
von  dem  Zeitpunkte  der  Betriebseröffnung  auf  der  betreffenden  Strecke  an  gerechnet,
verliehen.

Nach  Ablauf  dieser  Frist  gehen  die  Bahnanlagen  unentgeltlich  in  das  Eigenthum
des  Staats  über.

§.  23.

Dem  Staat  bleibt  vorbehalten,  das  Eigenthum  der  Bahnen,  und  zwar  jeder  einzelnen
Linie  für  sich  mit  allem  Zubehör  an  beweglichen  und  unbeweglichen  Betriebsmitteln  nach
folgenden  Grundsätzen  zu  erwerben:

a)  die  Abtretung  kann  nicht  früher  als  nach  Ablauf  von  fünfundzwanzig  Jahren,

von  Beginn  des  Betriebs  der  vollendeten  Bahn  ab,  gefordert  werden;

b)  dem  Unternehmer  muß  die  auf  die  Uebernahme  gerichtete  Absicht  mindestens  ein
Jahr  vor  dem  Tage  der  Uebernahme  angekündigt  werden;

0)  dem  Kaufpreis  wird,  wenn  der  Ankauf  vor  dem  Ablauf  eines  fünfzigjährigen
Betriebs  erfolgt,  der  fünfundzwanzigfache  Betrag  der  durchschnittlichen  Reineinnahme
  der  dem  Ankaufstermin  vorausgehenden  fünfjährigen  Betriebsperiode  zu
Grund  gelegt,  jedoch  darf  dieser  Kaufpreis  die  vom  Unternehmer  aus  eigenen
Mitteln  aufgewendeten  Anlagekosten  nebst  einem  Zuschlage  von  10%  dieser  Summe
nicht  übersteigen.

Erfolgt  der  Ankauf  nach  Ablauf  eines  fünfzigjährigen  Betriebs  oder  ist
der  fünfundzwanzigfache  Betrag  der  durchschnittlichen  Reineinnahme  der  dem  Ankaufstermine
  vorangehenden  fünfjährigen  Betriebsperiode  kleiner,  als  die  vom
Unternehmer  aus  eigenen  Mitteln  aufgewendeten  Anlagekosten,  so  sollen  diese  als
Kaufpreis  vergütet  werden.
        <pb n="609" />
        607

Die  Größe  des  von  dem  Unternehmer  aus  eigenen  Mitteln  aufgewendeten
Anlagekapitals  wird  alsbald  nach  Vollendung  der  einzelnen  Strecken,  für  jede
gesondert,  ausgemittelt.

Als  Reineinnahme  ist  die  Summe  anzusehen,  um  welche  die  Betriebseinnahme
  die  in  dem  betreffenden  Rechnungsjahre  aufgewendeten  Verwaltungs-,
Unterhaltungs=  und  Betriebskosten  einschließlich  der  vorgeschriebenen  Rücklagen
in  den  Erneuerungsfonds,  jedoch  ausschließlich  der  aus  diesem  Fonds  zu  bestreitenden
  Ausgaben  übersteigt.

Sofern  die  Reineinnahme  vier  Prozent  der  von  dem  Unternehmer  aus  eigenen
Mitteln  aufgewendeten  erstmaligen  Anlagen  zuzüglich  jener  der  späteren  Erweiterungen
  und  Ergänzungen  übersteigt,  wird  der  Mehrbetrag  an  Reineinnahme
auf  den  vom  Staat  geleisteten  Baukostenbeitrag  (§.  2)  und  auf  die  gesammten
übrigen  Anlagekosten  der  Bahn  im  Verhältniß  der  bezüglichen  Kapitalbeträge
vertheilt.  Der  auf  den  Staatsbeitrag  entfallende  Antheil  dieses  Mehrbetrags
kommt  bei  Ermittlung  des  Kaufpreises  an  dem  gesammten  Reinertrage  in  Abzug.

Mit  Uebergabe  der  Bahn  ist  auch  der  gesammelte  Erneuerungsfonds  an  den
Staat  abzuliefern.

F.  24.

Falls  der  Staat  von  seinem  Ankaufsrechte  Gebrauch  macht,  wird  er  das  von  dem
Unternehmer  auf  der  betreffenden  Strecke  verwendete  noch  dienstfähige  Personal  in  seinen
Dienst  übernehmen  unter  den  diesem  Personale  vom  Unternehmer  vertragsmäßig  zugesicherten
  Bedingungen,  jedoch  dürfen  die  Ansprüche  dieses  Personals  an  Gehalt  und  Pension
  die  dem  Staatsbahnpersonale  derselben  Kategorie  zukommenden  Bezüge  nicht  übersteigen.


F.  25.

Wenn  die  ertheilte  Konzession  bezüglich  einer  der  beiden  Bahnen  für  erloschen  erklärt
  wird  (F.  19)  und  die  K.  Regierung  die  betreffende  Bahn  gegen  Erstattung  des  gemäß
  §.  23  zu  ermittelnden  Werths  derselben  zu  erwerben  nicht  beabsichtigt,  so  kann  das
K.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
die  Bahn  mit  den  Transportmitteln  nebst  allem  Zubehör  für  Rechnung  des  Unternehmers
öffentlich  versteigern  lassen.  Wird  kein  Gebot  abgegeben  oder  ist  keiner  der  Steigerer
        <pb n="610" />
        608

annehmbar,  so  geht  die  Bahn  mit  Zubehör  an  den  Staat  über,  die  Betriebsmittel  bleiben
in  diesem  Fall  Eigenthum  des  Unternehmers.
S§.  26.

Der  Unternehmer  hat  beim  Bau  und  Betrieb  der  Bahnen  alle  zum  Schutz  der  staatlichen
  Telegraphen=  und  Telephonleitungen  erforderlichen  Vorkehrungen  nach  Anordnung
der  K.  Post=  und  Telegraphenverwaltung  zu  treffen  und  für  die  etwaigen  Kosten  aufzukommen,
  welche  dieser  Verwaltung  durch  seine  Anlage  verursacht  werden.

8.  27.

Der  Unternehmer  ist  ferner  verpflichtet,  auf  Verlangen  der  K.  Postverwaltung  mit
jedem  fahrplanmäßigen  Zuge  die  Postsendungen  in  einem  den  Anforderungen  der  K.  Postverwaltung
  gemäß  einzurichtenden  Wagenraum  gegen  eine  besonderer  Vereinbarung  vorbehaltene
  Vergütung  zu  befördern.

8.  28.

Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  hinsichtlich  der  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen
  mit  Militäranwärtern,  soweit  dieselben  das  vierzigste  Lebensjahr  noch  nicht
zurückgelegt  haben,  die  für  den  Staatseisenbahndienst  in  dieser  Beziehung  und  insbesondere
bezüglich  der  Ermittelung  der  Militäranwärter  bestehenden  und  noch  zu  erlassenden  Vorschriften
  zur  Anwendung  zu  bringen.

"  8.  29.

Für  Kriegsbeschädigung  und  Demolirungen,  es  mögen  solche  vom  Feinde  ausgehen
oder  im  Interesse  der  Landesvertheidigung  veranlaßt  werden,  kann  der  Unternehmer  einen
Ersatz  vom  Staat  nicht  in  Anspruch  nehmen.

Der  Unternehmer  kann  wegen  einer  im  öffentlichen  Interesse  oder  durch  höhere  Gewalt
  nothwendig  gewordenen  oder  von  der  Militärbehörde  auf  Grund  des  §.  31  des  Reichsgesetzes
  über  die  Kriegsleistungen  vom  13.  Juni  1873  angeordneten  zeitweisen  Beschränkung
oder  gänzlichen  Einstellung  des  Betriebs  keine  Schadloshaltung  vom  Staat  verlangen.

F.  30.

Streitigkeiten,  welche  sich  wegen  der  Auslegung  oder  Anwendung  der  gegenwärtigen
Konzessionsbedingungen  zwischen  den  betreffenden  Staatsbehörden  und  dem  Unternehmer
ergeben  sollten,  werden  unbeschadet  der  Bestimmungen  des  8.  4  durch  das  K.  Ministerium
der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  vorbehältlich  der
        <pb n="611" />
        609

Rechtsbeschwerde  an  den  K.  Verwaltungsgerichtshof  nach  Maßgabe  des  Art.  13  des
Gesetzes  über  die  Verwaltungsrechtspflege  vom  16.  Dezember  1876  entschieden.

Soweit  die  getroffene  Entscheidung  nicht  durch  die  ohne  weiteres  Verfahren  zulässige
Veräußerung  der  als  Kaution  hinterlegten  Faustpfänder  zum  Vollzug  gegen  den  Unternehmer
  gebracht  werden  kann,  sind  für  die  Zwangsvollstreckung  die  jeweils  bestehenden
Vorschriften  über  die  Vollstreckung  von  Entscheidungen  der  Verwaltungsbehörden  maßgebend.

g.  31.
Die  Sportel  für  die  Ertheilung  der  Konzession  wird  nach  Maßgabe  der  Nro.  21
des  Sporteltarifs  auf  den  Betrag  von  400  .(  festgesetzt.
Stuttgart,  den  16.  Juli  1900.
K.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten.
Mittnacht.

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Genehmigung  der  Stistung  Kleinkinderschulpflrge  in  Altshausen,  G.  A.  Saulgan.
Vom  16.  Juli  1900.

Seine  Königliche  Majestät  haben  am  10.  Juli  d.  Is.  allergnädigst  geruht,
die  von  dem  seitherigen  Komite  der  Kleinkinderschulpflege  in  Altshausen,  Oberamts
Saulgau,  errichtete  Stiftung  „Kleinkinderschulpflege  in  Altshausen"“  auf  Grund
der  vorgelegten  Verfassung  und  vorbehältlich  der  Rechte  Dritter  zu  genehmigen.

Stuttgart,  den  16.  Juli  1900.
Für  den  Staatsminister.
Fleischhauer.

Verfügung  des  Ministeriume  des  Innern,
betreffend  den  Vollzug  des  Peichsgesetzes  über  die  gekämpfung  gemeingefährlicher  Krankheiten
vom  30.  Juni  1900.  Vom  18.  Juli  1900.
Zum  Vollzug  des  Reichsgesetzes  vom  30.  Juni  d.  Is.,  betreffend  die  Bekämpfung
gemeingefährlicher  Krankheiten  (Reichs-Gesetzblatt  S.  300),  werden  vorbehältlich  der  Erlassung
  weiterer  Vorschriften  nachstehende  Anordnungen  getroffen:
        <pb n="612" />
        610
Zu  88.  1,  3  und  4  des  Gesetzes.
.  1.

Die  in  8.  1  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Anzeigen  sind  an  die  Ortspolizeibehörde
zu  erstatten.  Beim  Wechsel  des  Aufenthaltsorts  eines  Erkrankten  hat  die  Ortspolizeibehörde
  des  bisherigen  derjenigen  des  neuen  Aufenthaltsorts  Mittheilung  zu  machen.

Bei  Krankheits-  und  Todesfällen,  welche  auf  Schiffen  oder  Flößen  vorkommen
(8.  3  Abs.  2  des  Gesetzes),  hat  bis  auf  Weiteres  die  Anzeige  an  die  Ortspolizeibehörde
des  nächsten  Landungsplatzes  zu  erfolgen.

Für  die  von  der  Ortspolizeibehörde  auf  Verlangen  unentgeltlich  zu  verabfolgenden
Meldekarten  für  schriftliche  Anzeigen  (§J.  4  des  Gesetzes)  wird  ein  Formular  vorgeschrieben

  werden.
Zu  §.  6  des  Gesetzes.
8.  2

Sobald  die  Ortspolizeibehörde  durch  die  Anzeige  oder  auf  anderem  Wege  von  dem  Ausbruch
  oder  dem  Verdachte  des  Auftretens  einer  der  in  §.  1  Abs.  1  des  Gesetzes  genannten  Krankheiten
  Kenntniß  erhält,  hat  dieselbe  den  Oberamtsarzt  und  gleichzeitig  auch  das  Oberamt  auf
kürzestem  Wege  (telegraphisch,  telephonisch  oder  durch  Expreßboten)  zu  benachrichtigen.

S.  3.

Auf  die  Benachrichtigung  Seitens  der  Ortspolizeibehörde  (§.  2)  und  in  Nothfällen
auch  ohne  eine  solche  abzuwarten,  hat  sich  der  Oberamtsarzt  unverzüglich  an  Ort  und
Stelle  zu  begeben,  um  die  erforderlichen  Ermittelungen  über  die  Art,  den  Stand  und
die  Ursache  der  Krankheit  vorzunehmen.

Die  Ermittelungen  sind  dem  Oberamt  alsbald  mit  einer  Erklärung  darüber,  ob  der
Ausbruch  der  Krankheit  festgestellt  oder  der  Verdacht  des  Ausbruchs  begründet  ist,  sowie
mit  einer  Aeußerung  über  die  zu  ergreifenden  Schutzmaßregeln  mitzutheilen.

Ist  nach  dem  Gutachten  des  Oberamtsarztes  der  Ausbruch  der  Krankheit  festgestellt
oder  der  Verdacht  des  Ausbruchs  begründet,  so  ist  hievon  das  Medizinalkollegium  durch
das  Oberamt  sofort  telegraphisch  zu  benachrichtigen  (zu  vergl.  auch  §.  12).  Außerdem
ist  in  allen  Fällen,  auch  wenn  der  Verdacht  des  Ausbruchs  der  Krankheit  sich  nicht
bestätigt  hat,  über  das  Ergebniß  der  Ermittelungen  und  die  getroffenen  Anordnungen
dem  Medizinalkollegium  durch  das  Oberamt  und  den  Oberamtsarzt  mit  thunlichster
Beschleunigung  ein  gemeinschaftlicher  Bericht  zu  erstatten.
        <pb n="613" />
        611
8.  4.
Ueber  die  angemeldeten  Krankheits-  und  Todesfälle  hat  die  Ortspolizeibehörde  ein
fortlaufendes  Verzeichniß  zu  führen.
Nach  der  ersten  Feststellung  der  Krankheit  sind  die  weiter  angemeldeten  Krankheitsund
  Todesfälle  täglich  zur  Kenntniß  des  Oberamts  und  des  Oberamtsarztes  zu  bringen.

—

S.  5.

Die  in  §.  6  Abs.  3  des  Gesetzes  der  höheren  Verwaltungsbehörde  vorbehaltene  Anordnung
  von  Ermittelungen  über  jeden  einzelnen  Krankheits=  oder  Todesfall  steht  bis
auf  Weiteres  dem  Medizinalkollegium  zu.

„Untere  Verwaltungsbehörde“  im  Sinne  des  §.  6  Abs.  3  zweiter  Satz  des  Gesetzes
ist  das  Oberamt.

Zu  §.  7  des  Gesetzes.
S.  6.

Für  die  polizeiliche  Anordnung  der  Oeffuung  einer  Leiche  ist  das  Oberamt  und  in

dringenden  Fällen  die  Ortspolizeibehörde  zuständig.
Zu  §.  8  des  Gesetzes.
8.  7.

Zur  Anordnung  der  Schutzmaßregeln  ist,  soweit  nicht  andere  Bestimmungen  ge—
troffen  sind,  das  Oberamt  zuständig.

In  dringenden  Fällen  können  die  zunächst  erforderlichen  Schutzmaßregeln  auch  durch
die  Ortspolizeibehörde  in  vorsorglicher  Weise  getroffen  werden.  Die  diesbezüglichen  Anordnungen
  der  Ortspolizeibehörde  bleiben  insolange  in  Kraft,  bis  von  dem  Oberamt
anderweite  Verfügung  getroffen  wird.

Zu  §.  9  des  Gesetzes.
z.  8

Die  von  dem  Oberamtsarzt  der  Polizeibehörde  zu  machende  schriftliche  Mittheilung
von  den  vorläufig  getroffenen  Maßnahmen  hat  an  das  Oberamt  und  die  Ortspolizeibehörde
  zu  erfolgen.

Zu  §§.  11  bis  22  des  Gesetzes.
8.  9.
Insolange  die  in  8.  22  des  Gesetzes  dem  Bundesrath  vorbehaltenen  Ausführungs-
        <pb n="614" />
        612
vorschriften  zu  den  §§.  12  bis  21  des  Gesetzes  nicht  ergangen  sind,  haben  die  Polizeibehörden
  im  Falle  des  Ausbruchs  der  Pocken  und  der  Cholera  bei  den  auf  Grund  des  Gesetzes
  zu  treffenden  Maßnahmen  die  näheren  Bestimmungen  der  Ministerialverfügung
vom  28.  April  1888,  betreffend  die  polizeilichen  Maßregeln  beim  Ausbruch  der  Menschenpocken
  (Reg.  Blatt  S.  227),  beziehungsweise  der  Ministerialverfügung  vom  1.  August
1893,  betreffend  Maßregeln  wider  die  Cholera  (Reg.  Blatt  S.  245),  zu  beachten,  soweit
diese  Bestimmungen  sich  innerhalb  der  vom  Reichsgesetz  gezogenen  Grenzen  halten.
F.  10.

Die  in  §§.  13  und  15  des  Gesetzes  vorgesehenen  Anordnungen  bleiben  zunächst
dem  Ministerium  des  Innern  vorbehalten.

In  dringenden  Fällen  kann  auch  durch  das  Oberamt  die  Abhaltung  von  Märkten,
Messen  und  anderen  Veranstaltungen,  welche  eine  Ansammlung  größerer  Menschenmengen
mit  sich  bringen,  verboten  oder  beschränkt  werden  (§.  15  Ziff.  3  des  Gesetzes).  Von
einer  derartigen  Anordnung  isi  dem  Ministerium  des  Jnnern  Anzeige  zu  erstatten.

Zu  §.  36  des  Gesetzes.
8.  11.

Der  für  den  Oberamtsbezirk  zuständige  beamtete  Arzt  ist  der  Oberamtsarzt,  für
den  Stadtdirektionsbezirk  Stuttgart  der  Stadtdirektionsarzt  bezw.  der  etwa  aufgestellte
Stellvertreter.

Die  Zuziehung  eines  andern  Arztes  in  den  Fällen  des  §.  36  Abs.  2  des  Gesetzes
steht  dem  Oberamt  bezw.  der  Stadtdirektion  zu.

Zu  §.  42  des  Gesetzes.
S.  12.

Die  Benachrichtigung  des  Kaiserlichen  Gesundheitsamts  von  der  Feststellung  des
Ausbruchs  einer  gemeingefährlichen  Krankheit  in  einer  Ortschaft  hat  durch  das  Oberamt
auf  telegraphischem  Wege  zu  erfolgen.

Stuttgart,  den  18.  Juli  1900.
Für  den  Staatsminister:
Fleischhauer.

Gedruckt  in  der  Hofbuchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="615" />
        613
W  36.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Donnerstag  den  9.  August  1900.

Inhalt:
Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Jnmern  und  des  Kriegswesens.  betreffend  das  Gesammtverzeichniß  der  zur
Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigten
Lehranstalten.  Vom  10.  Juli  1900.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Einfuhr
und  Durchfuhr  von  Klauenvieh  aus  der  Schwenz.  Vom  1.  August  1000.  —  Bekanntmachung  des  K.  Medizinalkollegiums,
  betreffend  den  Vertrieb  des  Diphtherieserums  in  den  Apotheken.  Vom  21.  Juli  1900.

 

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegeweseno,
betreffend  das  Gesammtoerzeichniß  der  zur  Ausstellung  von  Zenugnissen  über  die  gefähigung  für
den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigten  Lehranstalten.
Vom  10.  Juli  1900.

Nachstehend  wird  die  von  dem  Reichskanzler  in  dem  Anhang  zu  der  Nr.  29  des
Central-Blatts  für  das  Deutsche  Neich  von  1900  erlassene  Bekanntmachung  vom  25.  Juni
d.  Is.,  betreffend  das  Gesammtverzeichniß  der  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die
Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigten  Lehranstalten  zur
allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  10.  Juli  1900.
Pischek.  Schott  von  Schottenstein.
        <pb n="616" />
        614

Gesammtverzeichniß  ·

derjenigen  Lehranstalten,  welche  gemäß  §.  90  der  Wehrordnung  zur  Ausstellung  von
Zeugnissen  über  die  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst
berechtigt  sind.

Bemerkungen:

1.  Die  mit  “  bezeichneten  Gymnasien  (A.  a)  und  Progymnasien  (B.  a  und  C.  a)  an  Orten,  an
welchen  sich  keine  der  zur  Ertheilung  von  Befähigungszeugnissen  berechtigten  Anstalten
unter  A.  b,  B.  b  und  c  oder  C.  b  (Real-Gymnasium,  Real-Progymnasium,  Realschule)  mit
obligatorischem  Unterricht  im  Latein  befindet,  sind  befugt,  Befähigungszeugnisse  auch  ihren  von  dem
Unterricht  im  Griechischen  befreiten  Schülern  auszustellen,  wenn  letztere  an  dem  für  jenen
Unterricht  eingeführten  Ersatzunterricht  regelmäßig  theilgenommen  und  nach  mindestens  einjährigem
Besuche  der  Sekunda  auf  Grund  besonderer  Prüfung  ein  Zeugniß  über  genügende  Aneignung
des  entsprechenden  Lehrpensums  erhalten  haben.

2.  Die  mit  einem  1  bezeichneten  Lehranstalten  haben  keinen  obligatorischen  Unterricht  im  Latein.

Aebersicht.

Oeffentliche  Lehranstalten.  Selte  Selte
Gymnasien  (A.  azJj.  ....  614  Neal-Progymnasien  (C.  bb..  629
Neal-Gymnasien  (A.  hl  622  Realschulen  (Cö.c))  6830
Ober-Realschulen  (A.  e)s  424  Höhere  Bürgerschulen  (C.  0)  46384
Progymnasien  (.  a)  6206  Oeffentliche  Schullehrer-Seminare  (C.  c)  .  634
Neal-Progymnasien  (B.  h)  626  Andere  össentliche  Lehranstalten  (C.  ))  6838
Realschulen  (.ec)  626  Privat-Lehranstaltllllen  638
Progymnasien  (s.a)  627  Lehranstalten  im  Auslande  641

Oeffentliche  Fehranstalten.

A.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  zweiten  Klasse  zur
Darlegung  der  Befähigung  genigt.

a.  Gymnasten.

I.  Königreich  Preußen.  Arusberg,
Aachen:  Kaiser-Karls-Gymnasium,  Aschersleben,
Kaiser-Wilhelms-Gymnasium,  Attendorn,
Allenstein,  Aurich,
Altona,  Barmen,

Anklam,  Bartenstein,
        <pb n="617" />
        A.  a.  Gymnasien.

Bedburg:  Ritter-Akademie,

Belgard,

Berlin:  Askanisches  Gymnasium,
Französisches  Gymnasium,
Friedrichs-Gymnasium,
Friedrich-Werder'sches  Gymnasium,
Friedrich-Wilhelms-Gymnasium,
Humboldts-Gymnasium,
Joachimsthal'sches  Gymnasium,
Gymnasium  zum  grauen  Kloster,
Köllnisches  Gymnasium,
Königstädtisches  Gymnasium,
Leibniz-Gymnasium,
Lessing-Gymnasium,
Luisen-Gymnasium,
Luisenstädtisches  Gymnasium,
Sophien-Gymnasium,
Wilhelms-Gymnasium,

Beuthen  i.  Ober-Schlesien,

Bielefeld:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real=Gymnasium),



Bochum,

Bonn,  Königliches  Gymnasium,
*Städtisches  Gymnasium  (verbunden  mit

Ober-Realschule),

Brandenburg:  Gymnasium,

Ritter-Akademie,

Braunsberg,

Breslau:  Elisabeth-Gymnasium,
Friedrichs-Gymnasium,
Johannes-Gymnasium,
König-Wilhelms-Gymnasium,
Magdalenen-Gymnasium,
Matthias-Gymnasium,

Brieg,

Brilon,

Bromberg,

l

 

 

Bunzlau,
Burg  i.  d.  Provinz  Sachsen,
*Burgsteinfurt,
Cassel:  Friedrichs-Gymnasium,
Wilhelms-Gymnasium,
Celle,
Charlottenburg,  Kaiserin  Augusta-Gymnasium,
Clausthal,
Cleve,
Coblenz,
Cöln:  Gynmasium  an  der  Apostellirche,
Friedrich
Koise  Wilhelms-Gymnasium,
Gymnasium  an  Marzellen,
Städtisches  Gymnasium  in  der  Kreuzgasse
(verbunden  mit  Real-Gymnasium),
Coesfeld,
Conitz,
Culm,
Danzig:  Königliches  Gymnasium,
Städtisches  Gymnasium,
Demmin,
Deutsch-Krone,
Deutsch-Willmersdorf  bei  Berlin:  Bismarck-Gymnasium,!)

Dillenburg,
Dortmund,
Dramburg,
Düren,
Düsseldorf:  Königliches  Gymnasium,
Städtisches  Gymnasium  (verbunden
mit  Real-Gymnasium),
Duisburg,
Eberswalde,
Eisleben,
Elberfeld,
Elbing,

1½)  Mit  rückwirkender  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1900.
        <pb n="618" />
        616

Emden,

Emmerich,

Erfurt,

Essen,

Flensburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),



Frankfurt  a.  Main:  Kaiser-Friedrichs-Gymnasium,
Goethe-Gymnasium,
Lessing-Gymnasium,

Frankfurt  a.  d.  Oder,

Fraustadt,

Freienwalde  a.  d.  Oder,

Friedeberg  i.  d.  Neumark,

Fürstenwalde,

Fulda,

Garz  a.  d.  Oder,

Glatz,

Gleiwitz,

Glogau:  Evangelisches  Gymnasium,

Katholisches  Gymnasium,

Glückstadt,

Gnesen,

Görlitz,

Göttingen,

Goslar:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),


Graudenz,

Greifenberg  i.  Pommern,

Greifswald:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Groß-Lichterfelde,

Groß-Strehlitz,

Guben:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium
  und  Realschule),

Gütersloh,

Gumbinnen,

Hadamar,

*Hadersleben,

 

 

A.  a.  Gymnasien.

Hagen  i.  Westfalen:  Gymnasium  (verbunden  mit
Real-Gymnasium),
Halberstadt,
Halle  a.  d.  Saale:  Lateinische  Hauptschule  der
Franckeschen  Stiftungen,
Städtisches  Gymnasium,
Hameln:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Progymnasium),


*  Hamm,
Hanau,
Hannover:  Lzeum  I.,
Wzeum  II.,
Kaiser-Wilhelms-Gymnasium,
Heiligenstadt,
*Herford,
*Herefeld,

Hildesheim:  Gymnasium  Andreanum,
Gymnasium  Josephinum,
Hirschberg,
Höxter,
Homburg  v.  d.  Höhe:  Gymnasium  (verbunden
mit  Realschule),

WHusum,

Jauer,

Ilfeld:  Klosterschule,

Inowrazlaw,

Insterburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),


Kattowitz,

Kempen  i.  d.  RNheinprovinz,

Kiel,

Königsberg  i.  d.  Neumark,
Königsberg  i.  Ostpr.:  Altstädtisches  Gymnasium,

Friedrichs-Kollegium,
Kneiphöfisches  Eymnafium,
Wilhelms-Gymnasium,
Königshütte,
Köslin,
        <pb n="619" />
        A.  a.  Gymnasien.

Kolberg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),


Kottbus,

Krefeld,

Kreuzburg,

Kreuznach,

Krotoschin,

Küstrin,

Landsberg  a.d.  Warthe:  Gymnasium  (verbundenmit
Real-Gymnasium  und  Realschule),

Lauban,

Leer:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),


Leobschütz,

Liegnitz:  Ritter-Akademie,
Städtisches  Gymnasium,
Linden  bei  Hannover,

Lingen,

Lissa,

Luckau,

Lüneburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real.
Gymnasium),

Lyc,

Magdeburg:  Pädagogium  des  Klosters  U.  L.

Frauen,

Dom-Gymnasium,
König-Wilhelms-Gymnasium,

Marburg,

Marienburg  i.  Westpreußen,

Marienwerder,

Meldorf,

Memel,

Meppen,

Merseburg:  Dom-Gymnasium,

Meseritz,

Minden,

Moers,

Montabaur,

s

 

617

Mühlhausen  i.  Thüringen:  Gymnasium  (verbunden
  mit  Real-Progymnasium),
*Mülheim  a.  Rhein,
Mülheim  a.  d.  Ruhr:  Gymnasium  (verbunden
mit  Realschule),
München-Gladbach,
Münster  i.  Westfalen,
Münstereifel,
Nakel,
Naumburg  a.  d.  Saale:  Dom-Gymnasium,
Neisse,
Neuhaldensleben,
Neu--Ruppin,
Neuß,
Neustadt  i.  Ober-Schlesien,
Neustadt  i.  Westpreußen,

MNeustettin,
Neuwied:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Progymnasium),

MNorden,
Nordhausen  a.  Harz:  Gymnasium  (verbunden  mit
Real-Gymnasium),
Oels,
Ohlau,
Oppeln,
Osnabrück:  Carolinum,
Raths-Gymnasium,
Osterode  i.  Ostpreußen,
Ostrowo,
Paderborn,
Patschkau,
Pforta:  Landesschule,
Plet,
Plön,

Posen:  Berger  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Eymnasium
  und  Realschule),
Friedrich-Wilhelms-Gymnasium,
Marien-Gymnasium,
        <pb n="620" />
        618

Potsdam,

Prenzlau,

Prüm,

Putbus:  Pädagogium,

Pyrit,

Quedlinburg,

Rastenburg,

Ratibor,

Ratzeburg,

Rawitsch,

Recklinghausen,

Rendsburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),


Rheine,

Rinteln,

Rössel,

Rogasen,

Roßleben:  Klosterschule,

Saarbrücken,

Sagan,

Salzwedel,

Sangerhausen:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Schleswig:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),



Schleusingen,

Schneidemühl,

Schöneberg  bei  Berlin:  Prinz  Heinrichs-Gymnasium,


Schrimm,

Schwedt  a.  d.  Oder,

Schweidnitz,

Seehausen  i.  d.  Altmark,

Siegburg,

Sigmaringen,

Seest,

Sorau,

Spandau,

 

 

A.  a.  Gymnasien.

*Stade,

Stargard  i.  Pommern,

Stargard,  Preußisch-Steglitz,



"Stendal,

Stettin:  König-Wilhelms-Gymnasium,
Marienstifts-Gymnasium,
Stadt-Gymnasium,

Stolp:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Stralsund,

Strasburg  i.  Westpreußen,

Strehlen,

Thorn:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),


Tilsit,

Torgau,

Trarbach,

Treptow  a.  d.  Rega,
Trier:  Friedrich-Wilhelms-Gymnasium,
Kaiser  Wilhelms--Gymnasium  (vberbunden
mit  Real-Gymnasium),
Verden,
Waldenburg,
Wandsbek:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Warburg,
Warendorf,
Wehlau,
Weilburg,
Wernigerode,
Wesel:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Progymnasium),

Wetzlar,
Wiesbaden,
Wilhelmshaven,
Wittenberg:  Melanchthon-Gymnasium,
Wittstock,
Wohlau.
        <pb n="621" />
        Wongrowitz,
Zeit,
Züllichau:  Pädagogium.

II.  Königreich  Bayern.
Amberg,
Ansbach,
Aschaffenburg,
Augsburg:  St.  Anna-Gymnasium,

Gymnasium  zu  St.  Stephan,

Bamberg:  Altes  Gymnasium,
Neues  Gymnasium,

Bayreuth,

Burghausen,

Dillingen,

Eichstätt,

Erlangen,

Freising,

Fürth,

Hof,

Ingolstadt,

Kaiserslautern,

Kempten,

Landau,

Landshut,

Ludwigshafen  a.  Rhein,

Metten,

München:  Ludwigs-Gymnasium,
Luitpold-Gymnasium,
Moaximilians-Gymnasium,
Theresien-Gymnasium,
Wilhelms-Gymnasium,

Münnersiadt,

Neuburg  a.  d.  Donau,

Neustadt  a.  d.  Haardt,

Nürnberg:  Altes  Gymnasium,
Neues  Gymnasium,

Passau,

A.  a.  Gymnasien.

)
l
I

 

 

619

Regensburg:  Altes  Gymnasium,
Neues  Gymnasium,

Rosenheim,

Schweinfurt,

Speyer,

Straubing,

Würzburg:  Altes  Gymnasium,
Neues  Gymnasium,

Zweibrücken.

III.  Königreich  Sachsen.
Bautzen,
Chemnitz,
Dresden:  Kreuzschule,
Vitzthumsches  Gymnasium,
Wettiner  Gymnasium,
Dresden-Neustadt,
Freiberg,
Grimma:  Fürsten=  und  Landesschule,
Leipzig:  Königliches  Gymnasium,
Nikolaischule,
Thomasschule,
Meißen:  Fürslen=  und  Landesschule,
Plauen  i.  Voigtlande,
Schneeberg,
Wurzen,
Zittau,
Zwickau.

IV.  Königreich  Württemberg.

Blaubeuren:  Evangelisch-theologisches  Seminar,

*Cannstatt,

Ehingen,

*Ellwangen,

*Eßlingen,

Hall,

Heilbronn:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realklassen),


*Ludwigsburg,
        <pb n="622" />
        620

Maulbronn:  Evangelisch-theologisches  Seminar,
*Ravensburg,

Reutlingen,
Rottweil,

Schönthal:  Evangelisch-theologisches  Seminar,
Stuttgart:  Eberhard--Ludwigs--Gymnasium,
Karls-Gymnasium,

*Tübingen,

Ulm,

Urach:  Evangelisch-theologisches  Seminar.

V.  Großherzogthum  Baden.

Baden,

Bruchsal,

Freiburg,

Heidelberg,

Karlsruhe,

Konstanz,

Lahr,

Loörrach:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Progymnasium),


Mannheim,

Offenburg,

Pforzheim,

Rastatt,

Tauberbischofsheim,

Wertheim.

VI.  Großherzogthum  Hessen.

Bensheim,
Büdingen,
Darmstadt:  Ludwig-Georgs--Gymnasium,
Neues  Gymnasium,
Friedberg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Gießen,
Laubach:  Gymnasium  (Fridericianum),

 

A.  a.  Gymnasien.

Mainz,

Offenbach  a.  Main:  Gymnasium  (verbunden  mit
Realschule),

Worms:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule).

VII.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.


Doberan:  Gymnasium  Friderico-Francisceum,

Güstrow:  Domschule,

Parchim:  Friedrich  Franz-Gymnafium  (verbunden
mit  Real-Progymnasium),

Rostock:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gym.
nasium),

Schwerin:  Gymnasium  Fridericianum,

Waren,

Wismar:  Große  Stadtschule  (verbunden  mit  Realschule).


VIII.  Großherzogthum  Sachsen.
Eisenach,
Jena,
Weimar.

IX.  Großherzogthum  Mecklenburg-Strelig.
Friedland,
*Neubrandenburg,
Neustrelitz.
X.  Großherzogthum  Oldenburg.
Birkenfeld:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Abtheilung),


*Eutin,
Jever:  Marien-Gymnasium,
Oldenburg,
Vechta.

XlI.  Herzogthum  Braunschweig.
Blankenburg,
        <pb n="623" />
        A.  a.  Gymnasien.

Braunschweig:  (Altes)  Gymnasium  Martino-Catharineum,

Neues  Gymnasium,
Helmstedt,
Holzminden,
Wolfenbüttel.

XII.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.
Hildburghausen:  Gymnasium  Georgianum,
Meiningen:  Gymnasium  Bernhardinum.

XIII.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.
Altenburg:  Friedrichs-Gymnasium,
Eisenberg:  Christianeum.

XIV.  Herzogthum  Sachsen-Coburg
und  Gotha.
Coburg:  Gymnasium  Casimirianum,
Gotha:  Gymnasium  Ernestinum  (verbunden  mit
Realklassen).

XV.  Herzogthum  Anhalt.
Bernburg:  Karls-Gymnasium,
Cöthen:  Ludwigs-Gymnasium,
Dessau:  Friedrichs-Gymnasium,
Zerbst:  Gymnasium  Francisceum  (verbunden  mit
Realklassen).

XVI.  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen.

Arnstadt,
Sondershausen.
XVII.  Fürstenthum  Schwarzburg-=Rudolstadt.



Rudolstadt:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realklassen).


XVIII.  Fürstenthum  Waldeck.
Corbach.

 

621

XIX.  Fürstenthum  Reuß  älterer  Linie.
Greiz:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Abtheilung).


XX.  Fürstenthum  Reuß  jüngerer  Linie.
Gera,
'Schleiz.

XXI.  Fürstenthum  Schaumburg--Lippe.

Bückeburg:  Gymnasium  Adolphinum  (verbunden
mit  Real-  Progymnasium  und
Lehrer-Seminar),

XXII.  Fürstenthum  Lippe.
Detmold:  Gymnasium  Leopoldinum  (verbunden
mit  Real-Progymnasium),
Lemgo.

XXIII.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.

L#beck:  Catharineum  (verbunden  mit  Real-Gymnasium).


XXIV.  Freie  Hansestadt  Bremen.
Bremen,
Bremerhaven:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule
  —  Real-Progymnasium  —).

XXV.  Freie  und  Hausestadt  Hamburg.

Hamburg:  Gelehrtenschule  des  Johanneums,
Wilhelm-Gymnasium.

XXVI.  Elsaß-Lothringen.
Altkirch,
Buchsweiler:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Abtheilung),

Colmar:'  yzeum  (verbunden  mit  Real-Abtheilung),
Diedenhofen,
*Gebweiler,
        <pb n="624" />
        622

Hagenau:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Abtheilung),


Metz:  #zeum,

Montigny  bei  Metz:  Bischöfliches  Gymnasium
(Knabenseminar),

Mülhausen  i.  Els.,

Saarburg,

A.  b.  Real-Gymnasien.

Saargemünd:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Abtheilung),


Schlettstadt,
Straßburg  i.  Els.:  'Lyzeum,

Bischöfliches  Gymnasium  bei
St.  Stephan,
rotestantisches  Gymnasiu

*Weißenburg,  Protestantiches  Gymnasium,
*  Zabern.

b.  Real-Gymnasten.

I.  Königreich  Preußen.

Aachen,
Altona:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Barmen:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Berlin:  Andreas-Real-Gymnasium  (Andreasschule),

Dorotheenstädtisches  Real-Gymnasium,
Falk-Real-Gymnasium,

Friedrichs-Real-Gymnasium,
Kaiser  Wilhelms-Real-Gymnasium,
Königstädtisches  Real-Gymnasium,
Luisenstädtisches  Real-Gymnasium,
Sophien-Real-Gymnasium,
Bielefeld:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),

Brandenburg,
Breslau:  Real-Gymnasium  zum  heiligen  Geist,
Real-Gymnasium  am  Zwinger,
Bromberg,
Cassel,
Charlottenburg,
Coblenz,
Coln:  Real-Gymnasium  in  der  Kreuzgasse  (verbunden
  mit  Städtischem  Gymnasium),
Danzig:  Johannisschule,

Dortmund,

Düsseldorf:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit
Städtischem  Gymnasium),

Duisburg,

Elberfeld,

Elbing,

Erfurt,

Essen,

Flensburg:  Neal-Gymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),

Frantfurt  a.  Main:  Musterschule,

Wöhlerschule,

Frankfurt  a.  d.  Oder,

Goslar:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


Groß-Lichterfelde:  Haupt-Kadettenanstalt,

Grünberg,

Guben:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium
  und  Realschule),

Hagen  i.  Westfalen:  Real-Gymnasium  (verbunden

.  mit  Gymnasium),

Halberstadt,

Hannover:  Real-Gymnasium,

Leibnizschule  (Real-Gymnasium),

Harburg:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Hildesheim:  Andreas-Real-Gymnasium,  (verbunden
  mit  Realschule),
        <pb n="625" />
        A.  b.  Real-Gymnasien.

Insterburg:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit
Eymnasium),

Real  -  Gymnasium  (verbunden  mit
Realschule),

Kiel:  Real-  Gymnasium  (verbunden  mit  Ober-Realschule),)


Königsberg  i.  Ostpr.:  Burgschule,  (Real-Gymna-Iserlohn:



sium,  verbunden  mit
Ober-Realschule),
Städtisches  Real-Gymnasium,



Kolberg:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


Krefeld,
Landeshut,

Landsberg  a.  d.  Warthe:  Real-Gymnasium  (verbunden
  mit  Gymnasium  und  Realschule),


Leer:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


Lippstadt,

Lüneburg:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


Magdeburg:  Real-Gymnasium,
Real-Gymnasium  (verbunden  mit

Ober-Realschule  —  Guericke-Schule
  —),

Münster  i.  Westfalen,

Neisse,

Nordhausen  a.  Harz:  Real-Gymnasium  (verbunden
  mit  Gymnasium),

Osnabrück:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit
Realschule),

Osterode  i.  Hannover,

Perleberg,

Posen:  Berger-Real-Gymnasium  (verbunden  mit

Gymnasium  und  Raealschule),

623

Potsdam,

Quakenbrück,

Reichenbach  i.  Schlesien:  Wilhelmsschule,

Rendsburg:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit

Gymnasium),

Ruhrort,

Schalke,

Siegen,

Stettin:  Friedrich-Wilhelmsschule,
Schiller-Real-Gymnasium,

Stralsund,

Tarnowit,

Thorn:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


Tilsit,

Trier:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Kaiser
Wilhelms-Gymnasium),

Wiesbaden,

Witten.

II.  Königreich  Bayern.

Augsburg,

München:  Real-Gymnasium,
Kadettenkorps,

Nürnberg,

Würzburg.

III.  Königreich  Sachsen.

Annaberg,

Borna,

Chemnitz,

Döbeln:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  höherer
Landwirthschaftsschule),

Dresden:  Annen-Real-Gymnasium,

Dreikönigsschule  (Real-Gymnasium),
Freiberg,

1)  Mit  rückwirkender  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1900.
        <pb n="626" />
        624

 

Leipzig,
Zittau:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Handels-Abtheilun
  D
Zwickau.  beilung)
IV.  Köntgreich  Württemberg.
GEmünd,
Stuttgart,
Ulm.
V.  Großherzogthum  Baden.
Karlsruhe,
Mannheim.
VI.  Großherzogthum  Hessen.
Darmstadt,
Gießen:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Mainz:  Real-Gymnasium  (verhunden  mit  Realschule).
  ·
VII.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwer#n.

Bützow,
Güstrow:  Real=  Gymnasium:#)  (verbunden  mit
Realschule),
Ludwigslust,  %
Malchin,  "%
Rostock:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Gym-  1
nasium),
Schwerin.

A.  c.  Ober-Realschulen.

VIII.  Großherzogthum  Sachsen.
Eisenach,
Weimar.
IX.  Herzogthum  Braunschweig.
Braunschweig.
X.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.
Meiningen,
Saalfeld.
XI.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.
Altenburg:  Ernst-Real-Gymnasium.
XII.  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und
Gotha.
Gotha:  Realklassen  des  Gymnasiums.

XIII.  Herzogthum  Anhalt.

Bernburg:  Karls-Real-Gymnasium,
Dessau:  Friedrichs-Real-Gymnasium.
XIV.  Fürstenthum  Reuß  jungerer  Linie.
Gera.

XV.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
A#lbeck:  Real-Gymnasium  des  Catharineums.

XVI.  Freie  Hansestadt  Bremen.

Vegesack.
XVII.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
Hamburg:  Real-Gymnasium  des  Johanneums.

c.  Ober-Realschutlen.

I.  Königreich  Preußen.
Nachen:  s#Ober--Realschule  mit  Fachklassen,
sBarmen-Wupperfeld,
Berlin:  Friedrichs-Werdersche  Ober-Realschule,
(Luisenstädtische  Ober-Realschule,
Bochum,

Bonn:  sOber--Realschule  (verbunden  mit  Städt.
ischem  Gymnasium),
#Breslau,
Cassel,
Charlottenburg,
Coln,

1)  Der  Unterricht  im  Latein  beginnt  erst  mit  der  Untertertia.
        <pb n="627" />
        A.  c.  Ober-Realschulen.  625

Düren:  Ober-Realschule  (verbunden  mit  Real-  Eßlingen:  Realanstalt,
Progymnasium),  Heilbronn:  #Realanstalt,

1Düsseldorf,  Reutlingen:  #Realanstalt,

Elberfeld,  Stuttgart:  Friedrich-Eugens-Realschule,

Elbing,  Ulm:  MRealanstalt.

Essen,

Flensburg:  Ober-Realschule  (mit  wahlfreiem  III.  Großherzogthum  Baden.
Unterricht  in  der  Handelswissen-  Freiburg,
schaft  —  verbunden  mit  Land-  Heidelberg,

wirthschaftsschule),  Karlsruhe:  sOber-Realschule  (verbunden  mit  Real-Frankfurt
  a.  Main:  Klingerschule,  schule),
#Gleiwitz,  Konstanz,
Halberstadt,  Mannheim,
Halle  a.  d.  Saale:  1ber-Realschule,  1Pforzheim.

Ober-Realschule  bei  den

Franckeschen  Stiftungen,  IV.  Großherzogthum  Hessen.

1Hanau,  Darmstadt.))
Hannover,  .
Kiel,  JOber-Realschule  (verbunden  mit  Real-  V.  Großherzogthum  Oldenburg.
Gymnasium),  Oldenburg.
Königsberg  i.  Ostpreußen:  Burgschule  (Ober-*
  #  weent,  beurgih  aul  Real-  VI.  Herzogthum  Braunschweig.
Gymnasium),  Braunschweig.
Krefeld,
Magdeburg:  uericke-Schule  (verbunden  mit  VII.  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und
Real-Gymnasium),  Gothoa.
Marburg,  Coburg:  s#Ober-Nealschule  (Ernestinum).
München-Gladbach,  ·
RheydtxfObetsRealschule(verbundenmitPto-.  VIII.  Freie  Hausestadt  Bremen.
aymnasium),  Bremen:  sHandelsschule  (Ober-Realschule).
Saarbrücken,
Weißenfels,  IX.  Elsaß-Lothringen.

Mhtausen!  i.  Elsaß:  #Ober-Realschule  (Gewerbeschule),

Straßburg  i.  Elsaß.

1)  Mit  rückwirkender  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1899.  —  Solche  Schüler,  welche  zu  ihrem  künftigen
Berufe  des  auf  einer  besonderen  Prüsung  beruhenden  Ausweises  der  Reife  für  die  Obersekunda  einer  neunstufigen
Lehranstalt  bedürfen,  haben  sich  der  fakultativen  Abschlußprlfung  zu  unterziehen,  für  welche  die  hessische  Prfungsordnung
  vom  15.  Dezember  1899  maßgebend  ist.

II.  Königreich  Württemberg.
annstatt:  Realanstalt,

I
Wiesbaden.  #i#
1
        <pb n="628" />
        626

B.  a.  Progymnasien.  B.  b.  Real-Progymnasien.  B.  c.  Realschulen.

B.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  ersten  (obersten)
Klasse  zur  Darlegung  der  Befähigung  nöthig  ist.

a.  Progymnasten.

I.  Königreich  Württemberg.
Oehringen:  L##zeum.

II.  Großherzogthum  Baden.
Donaueschingen,
Durlach:  Progymnasium  (berbunden  mit  Real-Abtheilung).


"r
1
1

i

III.  Großherzogthum  Hessen.
Alzey:  Progymnasium  (verbunden  mit  Realchule).

IV.  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und
Gotha.
Ohrdruf:  Progymnasium  (verbunden  mit  Realschule).


b.  Real-Progymnasten.

I.  Königreich  Württemberg.
Böblingen:  Real-Lyzeum,
Calw:  Real-Lyzeum,
Geislingen:  Real-Lyzeum,
Heilbronn:  Realllassen  des  Gymnasiums,
Nürtingen:  Real-Lyzeum.

II.  Großherzogthum  Baden.

 

Ettenheim,
Lörrach:  Real-Progymnasium  (berbunden  mit
Gymnasium).
III.  Großberzogthum  Mecklenburg-Schwerin.

Ribnitz.
IV.  Großh  4  ———  eroß“¼.

Schönberg:  Realschule.

V.  Großberzogthum  Oldenburg.
Birkenfeld:  Real-Abtheilung  des  Gymnasiums.

ô

VI.  Herzogthum  Sachsen-Coburg
und  Gotha.
Ohrdruf:  Realschule  (verbunden  mit  Progymnasium).

VII.  Farstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.
Frankenhausen.
VIII.  Fürstenthum  Reuß  älterer  Linie.
Greiz:  Real-Abtheilung  des  Gymnafiums.
IX.  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe.
Bückeburg:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium  und  Lehrer-Seminar).
X.  Fürstenthum  Lippe.
Detmold:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium).
XI.  Freie  Hansestadt  Bremen.

Bremerhaven:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium).


.  Nealschulen.

I.  Königreich  Württemberg.
Aalen:  Realanstalt,
Biberach:  Realanstalt,

Göppingen:  #Realanstalt,
Hall:  Realanstalt,
Heidenheim:  J  Realanstalt,
        <pb n="629" />
        C.  a.  Progymnasien.

Ludwigsburg:  #Realanstalt,
Ravensburg:  Realanstalt,
Rottweil:  s  Realanstalt,
Stuttgart:  #Wilhelms-Realschule,
Tübingen:  Realanstalt.

II.  Großberzogthum  Baden.

1Bruchsal,

Karlsruhe:  Realschule  (verbunden  mit  Ober-Realschule),


III.  Grohherzogthum  Hessen.))

Alsfeld,

Alzey:  Realschule  (verbunden  mit  Progymnasium),


Bingen:  sRealschule  (verbunden  mit  Progymnasium),


Butzbach,

Friedberg:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),


Eernsheim,

Gießen:  Realschule  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),


 

627

Groß-Umstadt:  Realschule  (verbunden  mit  Landwirthschaftsschule),


Heppenheim  a.  d.  Bergstraße,

Mainz:  Realschule  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),


Michelstadt,

Offenbach  a.  Main:  Realschule  (verbunden  mit
Gymnasium),
Oppenheim,
Wimpfen  am  Berg,
Worms:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium).

IV.  Großherzogthum  Mecklenburg-Strelitz.

Neustrelitz.

V.  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausfen.

Realschule  (verbunden  mit  Handels-Abtheilung),

Sondershausen.

VI.  Freie  Hansestadt  Bremen.
Bremen:  Realschule  in  der  Altstadt,)
Realschule  beim  Doventhor.

Arnstadt:

C.  Lehranstalten,  bei  welchen  das  Bestehen  der  Entlassungsprüfung  zur  Darlegung
der  Befähigung  grfordert  wird.

a.  Frogymnasten.

I.  Königreich  Preußen.
Altena,
Andernach,
Berent,

*Bocholt,
Boppard,
Brühl,
Dorsten,

1)  Solche  Schüler,  welche  im  Interesse  ihres  künftigen  Berufs  mit  dem  Abschlusse  des  sechsten  Jahrganges

(der  Untersekunda)  oder  vor  Absoloirung  des  siebenten  (der  Obersekunda)  die  Anstalt  verlassen  und  sich  den  Berechtigungsschein

  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst  erwerben  wollen,

haben  sich  der  fakultativen  Abschlußprüfung  zu

unterziehen,  für  welche  die  hessische  Prüsungsordnung  vom  15.  Dezember  1899  maßgebend  ist.

2)  Für  die  aus  der  vormaligen  Privat-Realschule  von  C.  W.  Debbe  zu  Bremen  in  die  Realschule  in
der  Altstadt  übergegangenen  und  in  einer  besonderen  Abtheilung  der  letzteren  Unterricht  genießenden  Schüler  ist  zur
Erlangung  des  Besähigungszeugnisses  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  das  Bestehen  der  Entlassungsprüfung
  nach  den  für  die  Debbe'sche  Schule  bisher  geltenden  Bestimmungen  erforderlich.
        <pb n="630" />
        628

Duderstadt,
Eschwege:  Progymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Eschweiler:  Progymnasium  (verbunden  mit  Real-Progymnasium),


Eupen:  abnmasium)

Euskirchen,
Forst  i.  d.  Lausitz:  Progymnasium  (verbunden

mit  Real-Progymnasium),
Frankenstein,
Genthin,
*Grevenbroich,
Höchst  a.  Main:  Progymnasium  (verbunden  mit
Real-Progymnasium),
*  Hofgeismar,
Jüllich,
Kempen  i.  Posen,
Lauenburg  i.  Pommern,
Limburg  a.  d.  Lahn:  Progymnasium  (verbunden
mit  Real-Progymnasium),

Linz,

Vöbau  i.  Westpreußen,

Loͤtzen,

Lüdenscheid:  *  Progymnasium  (verbunden  mit
Realschule),

Malmedy.

*  Münden,

Neumark  i.  Westpreußen,
Neumünster:  Progymnasium  (verbunden  mit  Real-Progymnasium),


Meunkirchen  (Reg.-Bez.  Trier,  Kreis  Ottweiler),
Nienburg,
"Northeim,
*Pasewalk,“)
Preußisch-Friedland,
Nheinbach,
Rheydt:  Progymnasium  (berbunden  mit  Ober-Realschule),


C.  a.  Progymnasien.

Rietberg,
Saarlouis,
*Schlawe,
Schwelm:  *  Progymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Schwetz,
Solingen:  Progymnasium  (verbunden  mit  Nealchule),


*  Sprottau,  schule)

Steele,

'Striegau,

Tremessen,

Viersen:  Progymnasium  (verbunden  mit  Real.

Progymnasium),
Wattenscheid,

St.  Wendel,
Wipperfürth.

II.  Königreich  Bavern.
Bergzabern,
Dinkelsbühl,
Donauwörth,
Dürkheim,
Edenkoben,
Frankenthal,
Germersheim,
Grünstadt,
Günzburg,

St.  Ingbert,
Kirchheimbolanden,
Kitzingen,

Kusel,

Lohr,

Memmingen,
Neustadt  a.  d.  Aisch,
Nördlingen,
Oettingen,
Pirmasens,

1)  Mit  rückwirkender  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1900.
        <pb n="631" />
        C.  b.  Neal-Progymnasien.

Rothenburg  o.  d.  Tauber,
Schäftlarn,
Schwabach,
Uffenheim,
Weißenburg  am  Sand,
Windsbach,
Windsheim,
Wunsfiedel.
III.  Königreich  Württemberg.
Kornthal:  Gemeinde-Lateinschule  (Progymnasial-Abtheilung,
  und  Realschul-Abtheilung).

IV.  Großherzogthum  Hessen.
Bingen:  Progymnasium  (verbunden  mit  Realschule).))



 

629

V.  Herzogthum  Braunschweig.
Gandersheim:  Progymnasium  nebst  Real-Abtheilung.

VI.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.

Cuxhaven:  Progymnasial-Abtheilung  der  höheren
Staatsschule  (verbunden  mit  Realschule).


VII.  Elsaß-Lothringen.

Bischweiler,

Oberehnheim,

Thann.

b.  Real-Progymnasten.

I.  Königreich  Preußen.

Biedenkopf,

Düren:  Real-Progymnasium  (berbunden  mit
Ober-Realschule),

Eilenburg,

Einbeck,

Eschweiler:  Real-Progymnafium  (verbunden  mit
Progymnasium),

Forst  i.  d.  Lausitz:  Real-Progymnasium  (verbunden
mit  Progymnasium),

Hameln:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),

Höchst  a.  Main:  Real-Progymnasium  (verbunden
mit  Progymnasium),

Langenberg,

Langensalza,

Limburg  a.  d.  Lahn:  Real-Progymnasium  (verbunden
  mit  Progymnasium),

Luckenwalde,

Marne,

Geltung.

 

Mühlhausen  i.  Thüringen:  Real-Progymnasium
(verbunden  mit  Gymnasium),

Nauen,

Neumünster:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
Progymnasium),

Neuwied:  Neal-Progymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),

Oberhausen,

Oberlahnstein,

Oldesloe,

Papenburg,

Rathenow,

Ratibor,

Remscheid:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
Realschule),

Spremberg,

Stargard  i.  Pommern,

Uelzen,

Viersen:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
Progymnasium),

1)  Die  Verleihung  der  Berechtigung  hat  vorläusig  nur  bis  zum  Michaelistermin  1900  einschließlich

3
        <pb n="632" />
        630
Wesel:  Real-Progymnafium  (verbunden  mit  Gymnasium),


Wolgast,
Wollin,
Wriezen.

II.  Großherzogthum  Baden.
Baden:  Real-Progymnasium  (verb.  mit  Realschule),
Durlach:  Real-Abtheilung  des  Progymnasiums,
Mosbach.

III.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.


Grabow,

C.  c.  Realschulen.

Parchim:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium).
IV.  Herzogthum  Anhalt.
Zerbst:  Realklassen  des  Gymnafiums.

V.  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.
Rudolstadt:  Realklassen  des  Gymnafiums.

VI.  Fürstenthum  Waldeck.
Aurolsen.

.  Realschulen.

I.  Königreich  Preußen.

Altona:  Realschule  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),

Arnswalde,
Barmen:  Realschule  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),

PRealschule,

Berlin:  Erste  Realschule,

#  Zweite  Realschule,

Dritte  Realschule,

[Vierte  Realschule,

Fünfte  Realschule,

(Sechste  Realschule,

Siebente  Realschule,

tAchte  Realschule,

#Neunte  Realschule,

7Zehnte  Realschule,

#Elfte  Realschule,

.Zwölfte  Realschule,
(Biebrich,
itterfeld,
1#Blankenese,

Breslau:  Erste  evangelische  Realschule,
#  Zweite  evangelische  Realschule,
Katholische  Realschule,

1Buxtehude.
Cassel,
Celle,
1Cöln,
Culm,.))
Danzig:  Realschule  zu  St.  Petri,
Delitzsch:  s  Realschule  (mit  gymnasialem  Nebenkursus
  in  den  drei  unteren  Klassen).)
Diez,
Dirschau,
Dortmund:  Gewerbeschule  (Nealschule),
Dülken,
1Düsseldorf,
Eisleben,
#Elberfeld,
Elmshorn,
Emden:  Kaiser  Friedrichs-Schule,
#Ems,
##Erfurt,

1)  Mit  rückwirkender  Kraft  bis  zum  Osterlermin  1900.
        <pb n="633" />
        C.  c.  Realschulen.

Eschwege:  Realschule  (verbunden  mit  Progymnasium),


Frankfurt  a.  M.:  [#Realschule  der  israelitischen

Religionsgesellschaft,

Realschule  der  israelitischen
Gemeinde,

xAdlerflychtschule,

[Liebig-Realschule,

Selektenschule,

Freiburg  i.  Schlesien,

Fulda,

Gardelegen:  Realschule  mit  progymnasialen
Nebenabtheilungen  in  den  drei
unteren  Klassen,

[Geestemünde,

1#Geisenheim,

Gevelsberg,

Görlitz,

#Göttingen,

Graudenz,

Greifswald:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),))


Guben:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium
und  Real-Gymnasium),
Gumbinnen,
#Hagen  i.  Westfalen,
Hannover:  fErste  Realschule,
13Zweite  Realschule,
Harburg:  s  Realschule  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),)



Havelberg,)

Hechingen,

Herford:  Realschule  (verbunden  mit  Landwirthschaftsschule),


Hildesheim:  Realschule  (verbunden  mit  dem
Andreas-Real-Gymnasium),

Homburg  v.  d.  Höhe:  s#Realschule  (verbunden  mit
Gymnasium),

 

 

631

Jenkau,!)
Iserlohn:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Ihehoe,
Kiel,)
Königsberg  i.  Ostpr.:  fRealschule  im  Löbenicht,
Köpenick,
Kottbus,
Kreuznach,

Krossen:  Realschule  mit  wahlfreiem  Lateinunterricht
  in  den  Klassen  Sexta,  Quinta
und  Quarta,

Landsberg  a.  d.  Warthe:  slRealschule  (verbunden
mit  Gymnasium  und  Real-Gymnasium),


Lauenburg  a.  d.  Elbe:  #  Albinusschule,

Lennep,
Liegnitz:  (Wilhelmsschule,

Löwenberg,

Lübben,

Lüdenscheid:  Realschule  (verbunden  mit  Progymnasium),


sMagdeburg,

Meiderich,

Mülheim  a.  d.  Ruhr:  Realschule  (verbunden  mit
Gymnasium),

Naumburg  a.  d.  Saale,
Oschersleben:  sRealschule  mit  gymnasialem  Nebenkursus
  in  den  drei  unteren

Klassen,
Osnabrück:  Realschule  (verbunden  mit  Real-Gymnasium,)

1Ottensen,
#Otterndorf,
(Peine,
Pillau,)

Posen:  1Berger-Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium
  und  Realgymnasium),

)  Mit  rückwirkender  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1900.
        <pb n="634" />
        632

Potsdam,

Quedlinburg,

Remscheid:  Realschule  (verbunden  mit  Real-Progymnasium),


Riesenburg,)

Sangerhausen:  Realschule  (verbunden  mit

Gymnasium).!)
Schleswig:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),

FSchmalkalden,)
Schönebeck,
Schwelm:  Realschule  (verbunden  mit  Progym-)
nasium),
Segeberg:  sWilhelmsschule,
Sobernheim,
Solingen:  #Realschule  (verbunden  mit  Progymnasium),

Sonderburg,
Steglitz,
Stolp:  'Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),))
Unna,
Wandsbek:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),

Wittenberge.))

II.  Königreich  Bayern.
Amberg,
#Ansbach,
schaffenburg,
Augsburg:  Kreisrealschule,
Bamberg,
Bayreuth:  Kreisrealschule,
Dinkelsbühl,
Eichstätt,
Erlangen,
Freising,

 

C.  c.  Realschulen.

Fürth,
##Gunzenhausen,
1Hof,
Ingolstadt,
Kaiserslautern:  Kreisrealschule,
Kaufbeuren,
Kempten,
HKisfingen,
Kitzingen,
Kronach,
eKulmbach,
Landau,
Landsberg,
sLandshut,
Lindau,
Ludwigshafen  a.  hein,
Memmingen,
München:  sLudwigs--Kreisrealschule,
fLuitpold-Kreisrealschule
1Neuburg  a.  d.  Donau,
FNeumarkt  i.  d.  Oberpfalz,
Neustadt  a.  d.  Haardt,
Neu-Ulm,
—Nördlingen,
Nürnberg:  (Kreisrealschule,
Passau:  Kreisrealschule,
#Pirmasens,
Regensburg:  Kreisrealschule,
#Nosenheim,
Rothenburg  o.  d.  Tauber,
Schweinfurt,
Speyer,
Straubing,
Traunstein,
Wasserburg,
Weilheim,

*“

1)  Mit  rückwirkender  Krast  bis  Ostertermin  1900.
        <pb n="635" />
        C.  c.  Realschulen.  633

Weißenburg  a.  S.,  IV.  Königreich  Württemberg.
Würzburg:  Kreisrealschule,  Freudenstadt:  #  Realanstalt,
Wunsiedel,  Kirchheim  unter  Teck:  Realanstalt,

fZweibrücken.  Sindelfingen:  Realanstalt,

Tuttlingen:  Realanstalt.
V.  Großherzogthum  Baden.

III.  Königreich  Sachsen.
l
fAuerbach,«)  Baden:  ealschule  (verbunden  mit  Real-Pro-Aue,!)


WBautzen,  gymnasium).
-#ehemnitz,  #Bretten,
Crimmitschau,  Eberbach,
Dresden-  Johannstadt,  emenngen,
Dresden-Striesen:  Realschule  (Freimaurer-  Jggehl  gen,
Institut),
Franlenberg,)  [Kenzingen,
ölauchau,)  Ladenburg,
Grimma,)  Iaelein
#Großenhain,)  #Schopf  hen
Leipzig:  1Erste  Nealschule,  Sinahenn  "%
SZweite  Realschule,  g  Uhr  «
fDritteRealschule,  t  e  er  ingen,
eisnig,)  WVillingen,
Lobau  )  Waldshut,
Meerane,)  WWiesloch.
Meißen,!)  VI.  Großherzogthum  Mecklenburg-Mittweida,
  Schwerin.
1Oelsnitz  i.  Voigtlande,)  Güstrow:  s  gerru  mit  Real-Gym-I
  nasium),
*  g
Plauen  i.  Voigtlande,  Wismar:  Realschule  der  großen  Stadtschule.
1Reichenbach  i.  Voigtlande,)  VII.  Großherzogthum  Sachsen.
#Rochlitz.)  Anpolda:  Wilhelm  und  Louis  Zimmermanns
Stollberg.)  Realschule,
Werdau.  #Neustadt  a.  d.  Orla.

1)  Mit  diesen  Schulen  sind  Progymnasialklassen  verbunden,  welche  den  Klassen  Sexta,  Quinta  und  Quarta
der  Gymnosien  entsprechen.  —  Anerkennung  der  Nealschulen  zu  Aue  und  Oelnitz  mit  rückwirkender  Kraft  bis
zum  Ostertermin  1900.

2)  Verbunden  mit  Real-Gymnasialklassen,  zu  denen  der  obligatorische  Latein  unterricht  mit  Klasse  4  beginnt.

8)  Mit  rückwirkender  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1900.
        <pb n="636" />
        634
VIII.  Großherzogthum  Oldenburg.
Oberstein-Idar.

IX.  Herzogthum  Braunschweig.
1Wolfenbüttel.

X.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.

1Pößneck,
Sonneberg.
XI.  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und
Gotha.
Gotha.

XII.  Herzogthum  Anhalt.
Cöthen:  Friedrichs-Realschule.
XIII.  Fürstenthum  Waldeck.
Nieder-Wildungen.))
XIV.  Fürstenthum  Lippe.
1#Salzuflen.
XV.  Freie  und  Hausestadt  Liubeck.
#Lübeck.
XVI.  Freie  und  Hanusestadt  Hamburg.
Bergedorf:  Realschul-Abtheilung  der  Hansaschule,

C.  d.  Höhere  Bürgerschulen.  C.e.

Oeffentliche  Schullehrer-Seminare.

Cuxhaven:  FRealschul-Abtheilung  der  höheren
Staatsschule  (verbunden  mit  Progymnasium),


Hamburg:  Realschule  in  Eilbeck,

Realschule  in  Eimsbüttel,
Realschule  vor  dem  Holstenthore,
#Realschule  vor  dem  Lübeckerthore,
#Realschule  in  St.  Pauli,
fRealschule  auf  der  Ulenhorst.

XVII.  Elsaß-Lothringen.

Barr,

Buchsweiler:  Real-Abtheilung  des  Gyuinasiums
Colmar:  Real-Abtheilung  des  Lyzeums,
Forbach,

Hagenau:  #Real-Abtheilung  des  Gymnasiums,
Markirch,
Münster,

 

Rappoltsweiler,
#  Saargemünd:  'Real-Abtheilung  des  Gymnasiums,
Setraßburg  i.  Els.:  #Realschule  bei  St.  Johann.

4.  Höhere  Bürgerschulen.

I.  Großherzogthum  Hessen.
Höhere  Bürgerschule  ('Realschul-Abtheilung
  und  Progymnasial-Abtheilung.)



C.  Oeffentliche  Sch
I.  Königreich  Preußen.
Alfeld:  Evangelisches  Seminar,  1
Altdöbern:  Evangelisches  Seminar,
Angerburg:  Evangelisches  Seminar,
Aurich:  Evangelisches  Seminar,

Dieburg:

II.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.

Rostock.

ullehrer-Seminare.

Barby:  Epangelisches  Seminar,

Bederkesa:  Evangelisches  Seminar,

Berent:  Katholisches  Seminar,

Berlin:  Evangelisches  Seminar  für  Stadtschullehrer,


1)  Mit  rückwirkender  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1900.
        <pb n="637" />
        C.  e.  Oeffentliche  Schullehrer-Seminare.

Boppard:  Katholisches  Seminar,
Braunsberg:  Katholisches  Seminar,
Breslau:  Katholisches  Seminar,
Brieg:  Evangelisches  Seminar,
Bromberg:  Evangelisches  Seminar,
Brühl:  Katholisches  Seminar,
Büren:  Katholisches  Seminar,
Bütow:  Epvangelisches  Seminar,
Bunzlau:  Evangelisches  Seminar,
Cammin:  Evangelisches  Seminar,
Cornelimünster:  Katholisches  Seminar,
Delitzsch:  Evangelisches  Seminar,
Dillenburg:  Paritätisches  Lehrer-Seminar,
Dramburg:  Epvangelisches  Seminar,
Drossen:  Evangelisches  Seminar,
Eckernförde:  Evangelisches  Seminar,
Eisleben:  Evangelisches  Seminar,
Elsterwerda:  Evangelisches  Seminar,
Elten:  Katholisches  Seminar,
Erfurt:  Evangelisches  Seminar,
Exin:  Katholisches  Seminar,
Franzburg:  Evangelisches  Seminar,
Friedeberg  i.  d.  Neumark:  Evangelisches  Seminar,
Fulda:  Katholisches  Seminar,
Genthin:  Evangelisches  Seminar,
Graudenz:  Katholisches  Seminar,
Ghtersloh:  Evangelisches  Seminar,
Habelschwerdt:  Katholisches  Seminar,
Hadersleben:  Evangelisches  Seminar,
Halberstadt:  Evangelisches  Seminar,
Hannover:  Evangelisches  Seminar,
Heiligenstadt:  Katholisches  Seminar,
Herdecke:  Evangelisches  Seminar,
Hilchenbach:  Evangelisches  Seminar,
Hildesheim:.  Katholisches  Seminar,
Hohenstein:  Evongelisches  Seminar,
Homberg:  Evangelisches  Seminar,
Karalene:  Evangelisches  Seminar,

635

Kempen  (Regierungsbezirk  Düsseldorf):  Katholisches
  Seminar,

Königsberg  i.  d.  Neumark:  Evangelisches  Seminar,

Köpenick:  Evangelisches  Seminar,

Köslin:  Evangelisches  Seminar,

Koschmin:  Evangelisches  Seminar,

Kreuzburg:  Evangelisches  Seminar,

Kyritz:  Evangelisches  Seminar,

Liebenthal:  Katholisches  Seminat,

Liegnitz:  Evangelisches  Seminar,

Linnich:  Katholisches  Seminar,

Löbau:  Evangelisches  Seminar,

Llineburg:  Evangelisches  Seminar,

Marienburg  i.  Westpreußen:
Seminar,

Mettmann:  Evangelisches  Seminar,

Moers:  Epvangelisches  Seminar,

Montabaur:  Paritätisches  Lehrer-Seminar,

Mühlhausen  i.  Thüringen:  Evangelisches  Seminar,

Münsterberg:  Evangelisches  Seminar,

Münstermaifeld:  Katholisches  Seminar,

Neu-Ruppin:  Evangelisches  Seminar,

Neuwied:  Evangelisches  Seminar,

Neuzelle:  Evangelisches  Seminar,

Northeim:  Evangelisches  Seminar,

Ober-Glogau:  Katholisches  Seminar,

Odenkirchen:  Katholisches  Seminar,

Oels:  Exvangelisches  Seminar,

Oranienburg:  Evangelisches  Seminar,

Ortelsburg:  Evangelisches  Seminar

Osnabrück:  Evangelisches  Seminar,

Osterburg:  Evangelisches  Seminar,

Osterode  i.  Ostpreußen:  Evangelisches  Seminar,

Ottweiler:  Evongelisches  Seminar,

Paradies:  Katholisches  Seminar,

Peiskretscham:  Katholisches  Seminar,

Petershagen:  Evangelisches  Seminar,

Pilchowitz:  Katholisches  Seminar,

Evangelisches
        <pb n="638" />
        636

Pölitz:  Evangelisches  Seminar,

Prenzlau:  Evangelisches  Seminar,

Preußisch-Eylau:  Evangelisches  Seminar,

Preußisch-Friedland:  Evangelisches  Seminar,

Proskau:  Katholisches  Seminar,

Prüm:  Katholisches  Seminar,

Pyritz:  Evangelisches  Seminar,

Ragnit:  Evangelisches  Seminar,

Natzeburg:  Evangelisches  Seminar,

Rawitsch:  Paritätisches  Seminar,

Reichenbach  i.  d.  Ober-Lausitz:  Evangelisches
Seminar,

Rheydt:  Evangelisches  Seminar,

Rosenberg:  Katholisches  Seminar,

Rüthen:  Katholisches  Seminar,

Sagan:  Evangelisches  Seminar,

Schlüchtern:  Evangelisches  Seminar,

Segeberg:  Evangelisches  Seminar,

Siegburg:  Katholisches  Seminar,

Soest:  Evangelisches  Seminar,

Stade:  Epvangelisches  Seminar,

Steinau  a.  d.  Oder:  Evangelisches  Seminar,

Tondern:  Evangelisches  Seminar,

Tuchel:  Katholisches  Seminar,

Uetersen:  Evangelisches  Seminar,

Usingen:  Paritätisches  Lehrer-Seminar,

Verden:  Evangelisches  Seminar,

Waldau:  Evangelisches  Seminar,

Warendorf:  Katholisches  Seminar,

Weißenfels:  Evangelisches  Seminar,

Wittlich:  Katholisches  Seminar,

Wunstorf:  Evangelisches  Seminar,

Ziegenhals:  Katholisches  Seminar,

Zülz:  Katholisches  Seminar.

II  Königreich  Bapern.

Altdorf:  Schullehrer-Seminar,
Amberg:  Lehrerbildungsanstalt,

 

 

C.  e.  Oeffentliche  Schullehrer-Seminare.

Bamberg:  Schullehrer-Seminar,
Bayreuth:  Lehrerbildungsanstalt,
Eichstätt:  Lehrerbildungsanstalt,
Freising:  Schullehrer-Seminar,
Kaiserslautern:  Lehrerbildungsanstalt,
Lauingen:  Schullehrer-Seminar,
Schwabach:  Schullehrer-Seminar,
Speyer:  Lehrerbildungsanstalt,
Straubing:  Schullehrer-Seminar,
Würzburg:  Schullehrer-Seminar.

III.  Königreich  Sachsen.
Annaberg:  Königliches  Seminar,
Auerbach:  Königliches  Seminar,
Bautzen:  Landständisches  evangelisches  Seminar,
Domstiftliches  katholisches  Seminar,
Borna:  Königliches  Seminar,
Dresden--Friedrichstadt:  Königliches  Seminar,
Dresden-Neustadt:  Freiherrlich  v.  Fletcher'sches.
Seminar,
Grimma:  Koönigliches  Seminar,
Löbau:  Königliches  Seminar,
Nossen:  Königliches  Seminar,
Oschatz:  Königliches  Seminar,
Pirna:  Königliches  Seminar,
Plauen  (bei  Dresden).  Königliches  Lehrer-Seminar,
Plauen  im  Voigtlande:  Königliches  Seminar,
Rochlitz:  Königliches  Seminar,
Schneeberg:  Königliches  Seminar,
Waldenburg:  Fürstlich  Schönburg'sches  Seminar,
Zschopau:  Königliches  Seminar.

IV.  Königreich  Württemberg.
Eßlingen:  Evangelisches  Schullehrer-Seminar,
Gmünd:  Katholisches  Schullehrer-Seminar,
Künzelsau:  Evangelisches  Schullehrer-Seminar,
Nagold:  Evangelisches  Schullehrer-Seminar,
Nürtingen:  Evangelisches  Schullehrer-Seminar,
Saulgau:  Katholisches  Schullehrer-Seminar.
        <pb n="639" />
        C.  e.  Oeffentliche  Schullehrer-Seminare.

V.  Großherzogthum  Baden.
Ettlingen:  Großherzogliches  Lehrer-Seminar,
Karlsruhe:  Großherzogliches  Lehrer-Seminar  1,

Großherzogliches  Lehrer-  Seminar  II,
Meersburg:  Großherzogliche  Lehrer-Bildungsanstalt.


VI.  Großherzogthum  Hessen.
Alzey:  Großherzogliches  Schullehrer·  Seminar.
Bensheim:  Großherzogli  Seminar,
Friedberg:  Eroßherzogliches  Schullehrer-Seminar.

 

VII.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.


Nukloster:  Großherzogliches  Lehrer-Seminar.

VIII.  Großherzogthum  Sachsen.
Eisenach:  Großherzogliches  Schullehrer-Seminar.
Weimar:  Grohherzogliches  Schullehrer-Seminar.

IX.  Großherzogthum  Oldenburg.
Oldenburg:  Evangelisches  Schullehrer-Seminar.

X.  Herzogthum  Braunschweig.
Braunschweig:  Herzogliches  Lehrer-Seminar,
Wolfenbüttel:  Herzogliches  Lehrer-Seminar.
XI.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.

Hildburghausen:  Herzogliches  Landes-Schullehrer=Seminar.


XII.  Herzogthum  Soachsen-Altenburg.
Altenburg:  Herzogliches  Schullehrer-Seminar.

Xlil.  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und

Gotha.
Coburg:  Herzogliches  Ernst-Albert-  Schullehrer=Seminar,

Gotha:  Herzog  Ernst-Seminar.

 

 

637
XIV.  Herzogthum  Auhalt.
Cöthen:  Herzogliches  Landes-Seminar.

XV.  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen.

Sondershausen:  Fürstliches  Landes-Seminar.

XVI.  Fürstenthum  Neuß  älterer  Linie.
Greiz:  Fülrstliches  Schullehrer-Seminar.

XVII.  Fürstenthum  Reuß  jüngerer  Linie.

Schleiz:  Fürstliches  Seminar.

XVIII.  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe.
Bückeburg:  Fürstliches  Lehrer-Seminar  (berbunden
  mit  Gymnasium  Adolphinum

und  Real-Progymnasium).

XIX.  Fürstenthum  Lippe.

Detmold:  Fürstliches  Lehrer-Seminar.

XX.  Freie  und  Hausestadt  Lübeck.
Lübeck:  Schullehrer-Seminar.

XXI.  Freie  Hansestadt  Bremen.
Bremen:  Staatliches  Volks-Schullehrer-Seminar.

XXII.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
Hamburg:  Staatliches  Lehrer-Seminar.

XXIII.  Elsaß-Lothringen.
Lehrer-Seminar  I,
Lehrer-Seminar  I,
Metz:  Lehrer-Seminar,
Oberehnheim:  Lehrer-Seminar,
Pfalzburg:  Lehrer-Seminar,
Straßburg  i.  Elsaß:  Lehrer-Seminar.
4

Colmar:
        <pb n="640" />
        638

C.  f.  Andere  öffentliche  Lehranstalten.  Privat-Lehranstalten.

f.  Andere  öffentliche  Cehranstalten.

I.  Königreich  Preußen.
Bitburg:  sLandwirthschaftsschule,
Brieg:  Landwirthschaftsschule,
Cleve:  Landwirthschaftsschule,
Dahme:  #Landwirthschaftsschule,
Eldena:  s#Landwirthschaftsschule,
Flensburg:  sLandwirthschaftsschule  (verbunden
mit  Ober-Realschule),
Heiligenbeil:  Landwirthschaftsschule,
Herford:  Landwirthschaftsschule  (verbunden  mit
Realschule),
Hildesheim:  sLandwirthschaftsschule,
Liegnitz:  Landwirthschaftsschule,
Ludinghausen:  Landwirthschaftsschule,
Marggrabowa  i.  Ostpr.:  sLandwirthschaftsschule,
Marienburg  i.  Westpr.:  #Landwirthschaftsschule,
Samter:  sLandwirthschaftsschule,
Schivelbein  i.  Pomm.:  Landwirthschaftsschule,
Weilburg:  Landwirhhschaftsschule.
II.  Königreich  Bayern.
Augsburg:  Industrieschule,
Kaiserslautern:  #Industrieschule.
Lichtenhof:  Kreislandwirthschaftsschule,
München:  Handelsschule,
Industrieschule,
Nürnberg:  Handelsschule,
Imdstrieschule.

 

III.  Königreich  Sachsen.
Chemnitz:  sOeffentliche  Handels-Lehranstalt,
Döbeln:  sHöhere  Landwirthschaftsschule  (verbunden
  mit  Real-Gymnasium),
Dresden:  Oeffentliche  Handels-Lehranstalt  der
Dresdener  Kaufmannschaft  (höhere
Handelsschule),
Leipzig:  sOeffentliche  Handels-Lehranstalt,
Zittau:  sHandels-Abtheilung  des  Real-Gym.
·  nafiums.
IV.  Großherzogthum  Hessen.

Gro-UImian  Haliel  hl-  Inerkun
mit  Nealshule.

V.  Großherzogthum  Oldenburg.
Varel:  [Landwirthschaftsschule.

VI.  Herzogthum  Braunschweig.

Helmstedt:  sLandwirthschaftliche  Schule  Marienberg
  nebst  #Real-Abtheilung.

VII.  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen.


Arnstadt:  'Handels-Abtheilung  der  Realschule.
VIII.  Elsaß-Lothringen.
Rufach:  sLandwirthschaftsschule.

Privat-Pehranstalten.  5H

I.  Königreich  Preußen.

Verlin:  Handelsschule  von  Paul  Lach,

Cosel  i.  O.-Schles.:  Höhere  Privat-Knabenschule
unter  Leitung  des  Vorstehers  G.
Schwarzkopf,

1A
)Die  nachfolgenden  Anstalten  dürfen  Befähigungszeugnisse  nur  auf  Grund  des  Bestehens  einer  unter  Leitung

Erfurt:  Handels-Fachschule  von  Albin  Körner,

Falkenberg  i.  d.  Mark:  Viktoria-Institut  von  Albert
Siebert,

Frankfurt  a.  Main:  #Ruoff-Hassel'sches  Erziehungs-Institut
  von  Karl  Schwarz,

eines  Regierungs-Kommissars  abgehaltenen  Entlassungsprüfung  ausstellen,  sofern  für  diese  Prlfung  die  Prüfungs.

ordnung  von  der  Aussichtsbehörde  genehmigt  ist.

Befreiungen  von  der  mündlichen  Prüfung  oder
einzelnen  Theilen  derselben  sind  unstatthaft.
        <pb n="641" />
        Privat-Lehranstalten

Friedrichsdorf  bei  Homburg  v.  d.  Höhe:  (Garnier'sche
  Lehr-  und  Erziehungs-Anstalt
  des  Dr.  Ludwig  Pröscholdt,

Gaesdonck  (Rheinprovinz):  Privat-Unterrichtsund

  Erziehungs=  Anstalt  unter

Leitung  des  Dr.  Joseph  Brunn,)y
Höhere  Privat-Bürgerschule  unter

Leitung  des  Diakonus  G.  Lentz,

St.  Goarshausen:  (Erziehungs-Institut  (Institut
Hofmann)  des  Dr.  Gustav  Müller
(früher  Karl  Harrach),

Godesberg  (Rheinprovinz):  Evangelisches  Pädagogium
  (  realistische  und  progymnasiale
  Abtheilung)  von  Otto
Kühne,

Kemperhof  bei  Coblenz:  Katholische  Knaben-Unterrichts--
  und  Erziehungs-Anstalt
  des  Dr.  Christian  Joseph
Jonas,

Bad  Lauterberg  i.  Harz:  fAhn'sche  Realschule,
höhere  Privat  =  Knabenschule  des
Dr.  Paul  Bartels,

Niesky:  Pädagogium  unter  Leitung  des  Vorstehers
  Friedrich  Drexler  (früher
Hermann  Bauer),)

Obercassel  bei  Bonn:  #Unterrichts-  und  Erziehungs--Anstalt
  von  Ernst  Kalkuhl,

Osnabrück:  Nölle'sche  Handelsschule  des
Dr.  L.  Lindemann,

Ostrau  (früher  Ostrowo)  bei  Filehne:  Progymnasiale
  und  realprogymnasiale  Abthei-Gnadenfrei:



 

639

lung  des  Pädagogiums  des  Professors

  Dr.  Max  Beheim-Schwarzbach,
Paderborn:  -  Unterrichts-Anstalt  (Privat-Realschule)

  von  Heinrich  Reismann,

Plötzenseebei  Berlin:  Pädagogium  (Progymnasium)
des  evangelischen  Johannesstifts
unter  Leitung  des  Stiftsvorstehers
Pastors  W.  Philipps  und  des
wissenschaftlichen  Lehrers  Theodor
Menzel,

Sachsa  a.  Harz:  sLehr-  und  Erziehungs-Anstalt
(Privat-Realschule)  von  Wilbrand
Rhotert,

Telgte:  Progymnasiale  und  shöhere  Bürgerschul-Abtheilung
  des  Erziehungs-Instituts
  des  Dr.  Franz  Knickenberg.

II.  Königreich  Bayern.

Augsburg:  Allgemeine  Handels-Lehranstalt  von
Johann  Stahlmann,)

Donnersberg  bei  Marnheim  (Pfalz):  sReal-  und
Erziehungs--Anstalt  unter  Leitung
des  Dr.  Ernst  Goebel,

Frankenthal  (Pfalz):  Real-Lehr-Institut  von  Valentin
  Trautmannu.  Eugen  Wehrle,

Marktbreit  a.  Main:  Real-  und  Handelsschule

des  Joseph  Damm,

Nürnberg:  sReal-  und  Handels-Lehranstalt  (Institut

  M.  Gombrich).,)

1)  Die  Anstalt  ist  befugt,  das  Vefähigungszeugniß  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  denjenigen
Schülern  der  Untersekunda  auszustellen,  welche  die  Entlassungsprüsung  unter  Vorsitz  eines  staatlichen  Kommissars
auf  Grund  der  Ordnung  der  Reifeprüsung  für  die  preußischen  Progymnasien  vom  6.  Januar  1892  bestanden  haben.

7)  Die  Anstalt  ist  befugt,  das  Befähigungszeugniß  für  den  einjährigfreiwilligen  Militärdienst  auf  Grund
des  Bestehens  der  Abschlußprüfung  nach  dem  sechsten  Jahrgange  unter  Anwendung  der  preußischen  Prüsungsordnung
  vom  6.  Januar  1892  zu  ertheilen.

3)  Die  Verleihung  der  Berechtigung  hat  vorläufig  nur  bis  zum  Michaelistermin  1900  einschließ
lich  Geltung.

Ser  4  Verleihung  der  Berechtigung  hat  vorläufig  nur  bis  zum  Prüfsungstermin  1901  einschließlich
eltung.
        <pb n="642" />
        640

III.  Königreich  Sachsen.
Dresden:  Real-Institut  von  G.  Müller-Gelinek
und  Dr.  P.  Th.  Schumann,
Real-Abtheilung  der  Lehr=  und  Erziehungs-Anstalt
  des  Pastors  a.  D.
Johannes  Friedr.  Ludwig  Prinzhorn
  (früher  Ernst  Böhme),
Realklassen  der  Unterrichts=  und  Erziehungs-=
  Anstalt  des  Dr.  Ernst
Zeidler,!)
Leipzig:  #Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  E.  J.  Barth,
1Privatschule  des  Dr.  Friedrich  Thomas
Roth,
Privat-Realschule  von  Otto  Albert
Toller.

IV.  Köntgreich  Württemberg.
Stuttgart:  Höhere  Handelsschule  unter  Leitung
des  Professors  Eugen  Bonhöffer,
[#MRealistische  Abtheilung  der  Privat-Lehranstalt
  des  Professors  Karl
Widmann  (des  Instituts  Rauscher).

V.  Großherzogthum  Baden.
Waldkirch:  #Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  Rudolph
Plähn,
Weinheim:  Privatanstalt  des  Professors  Dr.  D.
W.  Bender  (verbunden  mit  staatlicher
  höherer  Bürgerschule).

VI.  Großherzogthum  Hessen.
Mainz:  Privat-Lehranstalt  von  Adolph
Schickert.?)

VII.  Großherzogthum  Sachsen.
Jena:  Lehr=  und  Erziehungs-Anstalt  von  Ernst

Pfeiffer,
Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  Heinrich  Stoy.

Privat-Lehranstalten.

VIII.  Herzogthum  Braunschweig-Braunschweig:
  J  Privat-Lehranstalt  des  Dr.  Hermann
  Jahn,
Seesen  a.  Harz:  JJakobson-Schule  unter  Leitung
des  Professors  Dr.  Emil  Philippson,
Wolfenbüttel:  #Samson-Schule  unter  Leitung
des  Dr.  Ludwig  Tachau.

IX.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.
Salzungen:  1  Privat-Realschule  von  Heinrich
Christian  Wehner.

X  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.
Gumperda  bei  Kahla:  sLateinlose  Abtheilung
|  der  Lehr-  und  Erziehungs-Anstalt
des  Professors  Dr.  Siegfried
Schaffner.

 

XI.  Herzogthum  Anhalt.

Ballenstedt:  Progymnasiale  Abtheilung  (Privat-Progymnasium)
  und  Real-Abtheilung
  des  Privat-Instituts  des
Professors  Dr.  Otto  Wolterstorff.

XII.  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

Keilhau:  Erziehungs  -  Anstalt  des  Professors
Dr.  Johannes  Barop.

XIII.  Fürstenthum  Waldeck.

Pnrmont:  Pädagogium  des  Dr.  Hermann  Karl
Gotthilf  Caspari  (Progymnasial-Abtheilung
  und  Realschul-Abtheilung
  mit  kaufmännischem  Rechnen
und  Unterricht  in  der  Buchführung).

1)  Auf  diesen  Anstalten  ist  der  obligatorische  Unterricht  im  Latein  auf  die  drei  unteren  Klassen  beschrünkt.

Geltung.

2)  Die  Verleihung  der  Berechtigung  hat  vorläufig  nur  bis  zum  Michgelistermin  1900  einschließlich
        <pb n="643" />
        Lehranstalten  im  Auslande.

XIV.  Fürstentbum  Reuß  jüngerer  Linie.

Gera:  #Amthor'sche  höhere  Privat-Handelsschule
(Handels-Akademie)  unter  Leitung
des  Dr.  Friedrich  Claußen.

XV.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
Lübeck:  sPrivat-Realschule  des  Dr.  G.  A.  Reimann.
XVI.  Freie  und.  Haufestadt  Hamburg.

Hamburg:  Schule  des  Dr.  T.  A.  Bieber,
#Stiftungsschule  von  1815  unter
Leitung  des  Dr.  Oskar  Dränert,

641

1Schule  des  Dr.  A.  Wichard  Lange,

1Schule  des  Dr.  Th.  Wahnschaff,

Realschuleder  Talmud-Toraunter  Leitung
  des  Dr.  Joseph  Goldschmidt,

#Realschule  des  unter  Leitung  des
Direktors  D.  theol.  J.  Wichern  und
des  wissenschaftlichen  Lehrers  Karl
Harald  von  Dameck  stehenden  Paulinums,
  Pensionat  des  Rauhen
Hauses.

Fehranstalten  im  Auslande.
Constantinopel:  Realschule  der  deutschen  und  schweizer  Schulgemeinde  unter  Leitung  des  Dr.  Hans

Karl  Schwatlo.4)
Berlin,  den  25.  Juni  1900.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  v.  Woedtke.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Klauenvieh  ans  der  Schweiz.

Vom  1.  August  1900.

In  Folge  des  weiteren  Rückgangs  der  Maul=  und  Klauenseuche  unter  den  Viehbeständen
  in  der  Schweiz  wird  die  Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Rindvieh  und  Ziegen
aus  der  Schweiz  unter  den  Bestimmungen  der  Ministerialverfügung  vom  6.  Juli  1893

(Reg.  Blatt  S.  233)  wieder  allgemein  gestattet.

Die  Einfuhr  und  die  Durchfuhr  von  Schafen  und  Schweinen  aus  der  Schweiz

bleibt  jedoch  bis  auf  Weiteres  verboten.

1)  Die  Anstalt  darf  Befühigungszeugnisse  nur  auf  Grund  des  Bestehens  einer  unter  Leitung  eines  Negierungs-Kommissars
  abgehaltenen  Entlassungsprüfung  ausstellen,  sofern  für  diese  Prüsung  die  Prüfungsordnung
von  Ausfsichtswegen  genehmigt  ist.  Befreiungen  von  der  mündlichen  Prüfung  oder  einzelnen

Theilen  derselben  sind  unstatthaft.
        <pb n="644" />
        642

Die  Ministerialverfügungen  vom  13.  September  1898  (Reg.  Blatt  S.  179)  und
vom  6.  Juli  1900  (Reg.  Blatt  S.  501)  treten  außer  Wirkung.

Stuttgart,  den  1.  August  1900.
Für  den  Staatsminister:
Nestle.

Hekanutmachung  des  K.  Medizinalkollegiums,

betreffend  den  Vertrieb  des  Diphtherieserums  in  den  Apotheken.  Vom  21.  Juli  1900.

In  Abänderung  der  Bekanntmachung  vom  8.  Dezember  1895,  betreffend  den  Vertrieb
des  Diphhtherieserums  in  den  Apotheken  (Reg.  Blatt  S.  346)  wird  Folgendes  bekannt
gegeben:

1)  Der  Fabrikpreis  für  flüssiges  Diphtherieheilserum  bis  zur  Stärke  von  500  Einheiten

  in  1  cem  ist  von  jetzt  ab  auf  35  5  für  100  Einheiten  festgesetzt.

2)  Die  Fabrikationsstätten  für  Serum:  E.  Merck  in  Darmstadt,  chemische  Fabriken
auf  Aktien  (vormals  E.  Schering)  in  Berlin,  Farbwerke  vormals  Meister,
Lucius  &amp;amp;  Brüning  in  Höchst  a.  M.  und  Serum-Laboratorium  Ruete-Enoch  in
Hamburg  haben  sich  bereit  erklärt,  die  in  Abs.  2  der  Bekanntmachung  vom
27.  September  1895  (Reg.  Blatt  S.  281)  bekannt  gegebenen  Vergünstigungen
auch  für  hochwerthiges,  bis  500  Einheiten  in  1  cem  enthaltendes  Serum  zu
gewähren.

3)  Hienach  ist  der  Taxpreis  gemäß  Ziff.  2  und  3  der  Bekanntmachung  vom  12.  August
1895  (Reg.  Blatt  S.  270)  zu  berechnen.

Stuttgart,  den  21.  Juli  1900.
K.  Medizinalkollegium:
Geßler.

l

Gedruckt  in  der  Hofbuchdruckerei  von  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="645" />
        *„½„
RNegierungsblatt

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Donuerstag,  den  9.  August  1900.

 

Inhalt:
Bekanntmachung  des  Ministerums  des  Innern,  betreffend  die  Zulassung  der  Schweizerischen  Nationalversicherungs-Gesellschaft
  in  Basel  zum  Geschäftsbetrieb  in  Württemberg.  Vom  4.  August  1900.  —  Bekanntmachung
  des  Finanzministeriums,  betreffend  die  Ausführungsbestimmungen  zu  den  Branntweinsteuergesetzen.
Vom  7.  August  1900.

 

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Bulassung  der  Schweizerischen  Nationalversicherungs-  Gesellschaft  in  Basel  zum
Geschäftebetrieb  in  Württemberg.  Vom  4.  August  1900.

Auf  Grund  Allerhöchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom
4.  Dezember  v.  Is.  ist  die  Schweizerische  Nationalversicherungs-Gesellschaft
  in  Basel  in  widerruflicher  Weise  zum  Geschäftsbetrieb  in  Württemberg  zugelassen
  worden.

Dies  wird  unter  dem  Aufügen  bekannt  gemacht,  daß  als  Hauptagent  der  Gesellschaft
für  Württemberg  der  Kaufmann  Adolf  Krüger  in  Stuttgart  bestellt  und  bestätigt
worden  ist  und  daß  derselbe  in  allen  zur  gerichtlichen  Entscheidung  geeigneten  Streitigkeiten
  zwischen  der  Gesellschaft  und  den  württembergischen  Versicherungsnehmern,  welche
sich  auf  den  Geschäftsbetrieb  der  Gesellschaft  beziehen,  Namens  der  Gesellschaft  vor  den
württembergischen  Gerichten  Recht  zu  nehmen  und  zu  geben  hat.

Stuttgart,  den  4.  August  1900.
Für  den  Staatsminister:
Nestle.
        <pb n="646" />
        644

Bekanntmachung  des  Finanzministerinms,
betreffend  die  Ausführungsbestimmungen  zu  den  Brauntweinstenergesetzen.  Vom  7.  August  1900.

Der  Bundesrath  hat  in  der  Sitzung  vom  28.  Juni  l.  Is.  beschlossen,  die  Ausführungsbestimmungen
  zu  den  Branntweinsteuergesetzen  in  der  durch  das  Central-Blatt
für  das  Deutsche  Reich  in  der  Beilage  zu  Nr.  33  von  1900  veröffentlichten  Fassung  mit
der  Maßgabe  zu  genehmigen,  daß  dieselben  mit  dem  1.  Oktober  1900  in  Kraft  treten.

Dies  wird  hiemit  unter  dem  Anfügen  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht,  daß  die
neuen  Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen  im  Buchhandel  erhältlich  sind  und  bei
sämmtlichen  Hauptzollämtern,  Zollämtern  und  Kameralämtern  sowie  bei  dem  Hauptsteueramt
  Stuttgart  eingesehen  werden  können.

Die  Verfügungen  des  Finanzministeriums  vom  25.  September  1887  (Reg.Blatt
S.  353)  und  vom  9.  August  1888  (Reg.  Blatt  S.  315)  treten  am  1.  Oktober  1900  außer
Wirksamkeit.

Stuttgart,  den  7.  August  1900.
Für  den  Staatsminister

Buhl.

–

 

Gedruckt  in  der  Hofbuchdruckerei  von  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="647" />
        645

38.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Freitag  den  17.  Angust  1900.

 

Inhalt:

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens,  betreffend  die  Promotions-Ordnung  für  die  Ertheilung
  der  Würde  eines  Doktor-Ingenieurs  durch  die  Technische  Hochschule  zu  Stuttgart.  Vom  7.  August  1900.

 

tekanntmachung  des  Ministeriums  des  KNirchen-  und  Schulwesens,
betrefsend  die  Promotions-Grdnung  für  die  Ertheilung  der  Würde  eines  Doktor-Ingenieurs  durch
die  Technische  hochschule  zu  Stuttgart.  Vom  7.  August  1900.

Nachdem  durch  Allerhöchste  Entschließung  vom  22.  Januar  1900  der  Technischen
Hochschule  zu  Stuttgart  das  Recht  beigelegt  worden  ist,  die  Würde  eines  Doktor-Ingenieurs
  (abgekürzte  Schreibweise,  und  zwar  in  deutscher  Schrift  Dr.-Ing.)  zu  verleihen,
wird  in  Ausführung  hievon  nachstehende  Promotions-Ordnung  erlassen.

8.  1.

Die  Promotion  zum  Doktor-Ingenieur  ist  an  folgende  von  dem  Bewerber  zu  erfüllende
Bedingungen  geknüpft:

—

Die  Beibringung  des  Reifezeugnisses  eines  deutschen  Gymnasiums  oder  Nealgymnasiums
  oder  einer  deutschen  Oberrealschule.

Welche  Reifezeugnisse  noch  sonst  als  gleichwerthig  mit  den  vorbezeichneten  Reifezeugnissen

  zuzulassen  sind,  bleibt  der  Entschließung  des  Ministeriums  vorbehalten.
        <pb n="648" />
        646

#

Den  Ausweis  über  die  Erlangung  des  Grades  eines  Diplom-Ingenieurs,  worüber
die  näheren  Bestimmungen  vorbehalten  bleiben.  Bis  auf  Weiteres  gelten  als
Ersatz  für  die  Erlangung  des  Grades  eines  Diplom-Ingenieurs  die  Erstehung:
a)  der  Diplomprüfung  an  den  Abtheilungen  für  Architektur,  Bauingenieurwesen,

Maschineningenieurwesen  und  chemische  Technik  an  der  Technischen  Hochschule
in  Stuttgart,
b)  der  geodätischen  Diplomprüfung  an  der  Technischen  Hochschule  in  Stuttgart,
I)  der  ersten  württembergischen  Staatsprüfung  im  Baufache.
Ueber  die  etwaige  Gleichwerthigkeit  sonstiger  Prüfungen  wird  das  Ministerium
im  einzelnen  Fall  die  erforderliche  Entscheidung  treffen.

Die  Einreichung  einer  in  deutscher  Sprache  abgefaßten  wissenschaftlichen  Abhandlung
(Dissertation),  welche  die  Befähigung  des  Bewerbers  zum  selbständigen  wissenschaftlichen
  Arbeiten  auf  technischem  Gebiete  darthut.  Dieselbe  muß  einem
Zweige  der  technischen  Wissenschaften  angehören,  für  welchen  eine  Diplomprüfung
an  der  Technischen  Hochschule  besteht.

Die  Diplomarbeit  kann  nicht  als  Doktordissertation  verwendet  werden.

Oê



Die  Ablegung  einer  mündlichen  Prüfung.

S1#

Die  Entrichtung  einer  Prüfungsgebühr  im  Betrage  von  240  Mark.
9  g8g  9

S.  2.
Das  Gesuch  um  Verleihung  der  Würde  eines  Doktor-Ingenieurs  ist  schriftlich  an
Rektor  und  Senat  zu  richten.  Dem  Gesuche  sind  beizufügen:
a)  ein  Abriß  des  Lebens=  und  Bildungsganges  des  Bewerbers;
b)  die  Schriftstücke  in  Urschrift,  durch  welche  der  Nachweis  der  Erfüllung  der  in
§.  1  Ziff.  1  und  2  genannten  Bedingungen  zu  erbringen  ist;
()  die  Dissertation  mit  einer  eidesstattlichen  Erklärung,  daß  der  Bewerber  sie,
abgesehen  von  den  von  ihm  zu  bezeichnenden  Hilfsmitteln,  selbständig  verfaßt  hat;
4))  ein  amtliches  Führungszeugniß.
Gleickzeitig  ist  die  Hälfte  der  Prüfungsgebühr  als  erster  Theilbetrag  an  die  Kasse
der  Hochschule  einzuzahlen.
        <pb n="649" />
        647
8.  3.

Rektor  und  Senat  überweisen  das  Gesuch,  falls  sich  keine  Bedenken  ergeben,  an  das
Kollegium  derjenigen  Abtheilung,  in  deren  Lehrgebiet  der  in  der  Dissertation  behandelte
Gegenstand  vorzugsweise  einschlägt,  mit  dem  Auftrage,  aus  seiner  Mitte  eine  Prüfungskommission
  mit  einem  Vorsitzenden,  einem  Referenten  und  einem  Korreferenten  zu  bestellen.

In  besonderen  Fällen  kann  auch  ein  Dozent,  welcher  dem  Abtheilungskollegium
nicht  angehört,  oder  ein  Professor  oder  Dozent  einer  anderen  Abtheilung  in  die  Kommission
  berufen  werden.

F.  4.

Nach  Prüfung  der  Vorlagen  durch  die  Kommission  erstattet  der  Vorsitzende  an  das
Abtheilungskollegium  einen  schriftlichen  Bericht,  welcher  nebst  der  Dissertation  und  den
von  dem  Referenten  und  dem  Korreferenten  abgefaßten  Gntachten  über  dieselbe  bei
sämmtlichen  Mitgliedern  des  Abtheilungskollegiums  in  Umlauf  zu  setzen  ist.  Hierauf
entscheidet  das  Kollegium  in  einer  Sitzung  über  die  Annahme  der  Dissertation  und
bestimmt  bei  günstigem  Ausfall  die  Zeit  für  die  mündliche  Prüfung.

Der  Restbetrag  der  Prüfungsgebühr  ist  vor  der  mündlichen  Prüfung  zu  entrichten.

S.  ö.

Zu  der  mündlichen  Prüfung  sind  einzuladen:

das  Ministerium,  Rektor  und  Senat,  sowie  sämmtliche  Professoren  und  Dozenten
der  betheiligten  Abtheilung.  Anßerdem  hat  jeder  Lehrer  einer  deutschen  Technischen
Hochschule  oder  Universität  zu  derselben  Zutritt.

Die  mündliche  Prüfung,  welche  mit  jedem  Bewerber  einzeln  vorzunehmen  is,  wird
von  dem  Vorsitzenden  geleitet.  Sie  muß  mindestens  eine  Stunde  dauern  und  erstreckt
sich,  ausgehend  von  dem  in  der  Dissertation  behandelten  Gegenstand,  über  das  betreffende
Fachgebiet.

8.  6.

Unmittelbar  nach  beendeter  Prüfung  entscheidet  das  Abtheilungskollegium  auf  den
Bericht  der  Prüfungskommission  in  einer  Sitzung  darüber,  ob  und  mit  welchem  der  drei
Prädikate:
        <pb n="650" />
        648
„Bestanden“
„Gut  bestanden“
„Mit  Auszeichnung  bestanden“
der  Bewerber  als  bestanden  zu  erklären  und  die  Ertheilung  der  Würde  eines  Doktor-Ingenieurs
  an  ihn  bei  Rektor  und  Senat  zu  beantragen  ist.  Der  Senat  faßt  in  seiner
nächsten  Sitzung  über  den  Antrag  des  Abtheilungskollegiums  Beschluß.

S.  7.

Der  Beschluß  des  Senates  wird  dem  Bewerber  durch  den  Rektor  mitgetheilt.  Das
Doktor-Ingenieur-Diplom  wird  ihm  jedoch  erst  ausgehändigt,  nachdem  er  200  Abdrücke
der  als  Dissertation  anerkannten  Schrift  eingereicht  hat.  Vor  der  Aushändigung  des
Diploms  hat  er  nicht  das  Recht,  sich  Doktor-Ingenieur  zu  nennen.

Die  eingereichten  Abdrücke  müssen  ein  besonderes  Titelblatt  tragen,  auf  dem  die
Abhandlung  unter  Nennung  der  Namen  des  Referenten  und  des  Korreferenten  ausdrücklich
bezeichnet  ist  als:  von  der  Technischen  Hochschule  zu  Stuttgart  zur  Erlangung  der  Würde
eines  Doktor-Ingenieurs  genehmigte  Dissertation.

8.  8.

Das  Doktor-Ingenieur-Diplom  nach  dem  in  Aulage  J  enthaltenen  Muster  wird  im
Namen  von  Rektor  und  Senat  ausgestellt  und  von  dem  Rektor  eigenhändig  unterzeichnet.

Ein  Abdruck  des  Diploms  wird  14  Tage  lang  am  schwarzen  Brett  des  Senates
ausgehängt.

Die  erfolgten  Promotionen  werden  im  Staatsanzeiger  für  Württemberg  bekanntgegeben
  und  nach  Maßgabe  des  in  der  Anlage  II  enthaltenen  Musters  halbjährlich  im
Reichsanzeiger  veröffentlicht.

§.  9.
Die  Hälfte  der  Prüfungsgebühr  wird  nach  Abzug  der  erwachsenen  sächlichen  Kosten
(z.  B.  der  aus  §.  8  Abs.  1  erwachsenen  Auslagen,  der  Vergütungen  für  Bureauarbeiten
und  sonstige  Dienstleistungen)  zu  einer  Kasse  für  allgemeine  Zwecke  der  Hochschule  (z.  B.
Hilfskassen,  studentische  Krankenkasse,  Unterstützung  von  Studienveröffentlichungen  und
sonstigen  wissenschaftlichen  Arbeiten  von  Studirenden,  Ehrenausgaben  u.  s.  w.),  welche
zur  Verfügung  des  Senates  steht,  vereinnahmt.  Die  andere  Hälfte  der  Gebühr  wird
        <pb n="651" />
        649

unter  die  Mitglieder  der  Prüfungskommission  nach  einer  vom  Senat  zu  erlassenden  allgemeinen
  Anordnung  vertheilt.

S.  10.

Bedürftigen  und  besonders  würdigen  Bewerbern  kann  der  zweite  Theilbetrag  (§.  4
letzter  Absatz)  der  Prüfungsgebühr  auf  Vorschlag  der  Abtheilung  vom  Senat  erlassen
werden.

S.  11.

Von  dem  Nichtbestehen  der  Prüfung  oder  von  der  Abweisung  eines  Bewerbers  ist
sämmtlichen  deutschen  Technischen  Hochschulen  vertraulich  Mittheilung  zu  machen.

Eine  abermalige  Bewerbung  ist  nur  einmal  und  nicht  vor  Ablauf  eines  Jahres
zulässig.  Dies  gilt  auch,  wenn  die  erste  erfolglose  Bewerbung  an  einer  andern  Hochschule
stattgefunden  hat.

War  die  erste  Bewerbung  an  der  nämlichen  Hochschule  erfolgt,  und  war  bei  derselben
die  Dissertation  angenommen  worden,  aber  die  mündliche  Prüfung  ungünstig  ausgefallen,
so  ist  nur  die  letztere  zu  wiederholen  und  nur  der  zweite  Theilbetrag  der  Prüfungsgebühr
nochmals  zu  entrichten.

S.  12.

In  Anerkennung  hervorragender  Verdienste  um  die  Förderung  der  technischen  Wissenschaften
  kann  auf  einstimmigen  Antrag  einer  Abtheilung  durch  Beschluß  von  Rektor  und
Senat  unter  Benachrichtigung  der  übrigen  deutschen  Technischen  Hochschulen  die  Würde
eines  Doktor-Ingenieurs  Ehren  halber  als  seltene  Auszeichnung  verliehen  werden.

Stuttgart,  den  7.  August  1900.
Weizsäcker.
        <pb n="652" />
        650

Anlage  I.
(Zu  §F.  8  Abs.  I1.)

Muster  für  das  Doktor-Ingenieur-Diplom.

Die  Königliche  Technische  Hochschule  zu  Stuttgart
unter  dem  Rektorate  des  Professors
verleiht  durch  diese  Urkunde
dem  Diplom--Ingenieur
Herrn
aus.
die  Würde  eines  Doktor-Ingenieurs,  nachdem  derselbe  bei  der  Abtheilung  für  (Bezeichnung
  der  Abtheilung)  in  ordnungsmäßigem  Promotionsverfahren
unter  Vorsitz  des
Professors
und  unter  Mitwirkung  der  beiden  Referenten,
des  Professors
und
des  Professors
durch  seine  Dissertation

„Ueber
sowie  durch  die  vorgenommene  mündliche  Prüfung  seine  wissenschaftliche
Befähigung  erwiesen  und  hierbei  das  Prädikat
„  bestanden“
erworben  hat.
Stuttgart,  den  19

L.  S.

Rektor  und  Senat  der  Königlichen  Technischen  Hochschule.
        <pb n="653" />
        Doktor-Ingenieur-Promotionen  an  Technischen  Hochschulen.

 

Studi  .  .  .-  .
Name  des  Reife-  Siudiengang  Diplom=  Dissertation.  Datum
Promovirten.  Besuchte  if  Mündliche

zeugniß.  Hochschulen  pruͤfung.  Titel,  des
Vor-  (Technische  und  .  Prüfung  ···
und  Zuname,  Anstalt,  sonstige,  Fachrichtung,  Verlag,  bezw.  «  Prädikat.  Doktor-Ort
  und  Zeit  Datum  einschl.  der  Hochschule,  Zeitschrift,  Ingenieurder
  Geburt.  der  Universitäten),  Datum  Referent  und  Datum.  Diploms

Ausstellung.  Zeit  ;-  .
Heimathsort.  des  Befuches.  des  Diploms.  Korreferenl.

(on  zausiur#

 

A.  Technische  Bochschule  zu  Rachen.)

 

 

 

 

 

 

 

B.  Technische  Bochschule  zu  Berlin.

*)  Aufführung  der  Hochschulen  in  alphabetischer  Reihenfolge.

651

Anlage  II.
(Zu  §.  8  Ab.  3.)
Muster  für  die  Veröffentlichung  der  Doktor-Ingenieur-Promotionen  im  Reichsanzeiger.
        <pb n="654" />
        <pb n="655" />
        653
M  39.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Mittwoch  den  29.  August  1900.
Inhalt:

Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  die  Vornahme  einer  Volkszählung  am
1.  Dezember  1900.  Vom  111.  August  1900.

 

Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,
betreffend  die  Vornahme  einer  Volkszählung  am  I.  Dezember  1900.  Vom  14.  August  1900.

Nach  Beschluß  des  Bundesraths  (Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  26.  März
1900,  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  206  ff.)  ist  in  allen  deutschen  Staaten
eine  Volkszählung  nach  dem  Stande  vom  1.  Dezember  1900  vorzunehmen.  Zur  genauen
und  gleichmäßigen  Durchführung  dieser  Zählung  wird  für  Württemberg  Folgendes  bestimmt.

S.  1.

Es  ist  die  ortsanwesende  Bevölkerung,  das  ist  die  Gesammtzahl  der  innerhalb  der
Grenzen  der  einzelnen  Gemeinden  Württembergs  in  der  Nacht  vom  30.  November  auf
den  1.  Dezember  1900  ständig  oder  vorübergehend  anwesenden  Personen  genau  festzustellen.
Dabei  gilt  als  entscheidender  Zeitpunkt  die  Mitternacht,  so  daß  von  den  in  dieser  Nacht
Geborenen  und  Gestorbenen  die  vor  Mitternacht  Geborenen  und  die  nach  Mitternacht
Gestorbenen  mitzuzählen  sind.

Mit  der  Volkszählung  soll  die  Feststellung  der  bewohnten  und  unbewohnten  Wohngebäude
  und  der  anderen  zur  Zeit  der  Zählung  zu  Wohnzwecken  benntzten  festen  oder
beweglichen  Baulichkeiten  (Wagen,  Schiffe  u.  s.  w.)  verbunden  werden.  Etwa  nöthig
werdende  Nachzählungen  sollen  sich  auf  den  Stand  vom  1.  Dezember  1900  beziehen.

§.  2.

Die  Zählung  erfolgt  durch  namentliche  Aufzeichnung  der  im  §.  1  bezeichneten

Personen  bei  derjenigen  Haushaltung,  in  welcher  sie  übernachtet  haben.  Unter  „Haus-
        <pb n="656" />
        654
haltung“  sind  die  zu  einer  wohn-  und  hauswirthschaftlichen  Gemeinschaft  vereinigten
Personen  zu  verstehen.  Einer  Haushaltung  gleich  geachtet  werden  einzeln  lebende  Personen,
  die  eine  besondere  Wohnung  inne  haben  und  eine  eigene  Hauswirthschaft  führen.

Ebenso,  wie  die  Theilhaber  einer  regelmäßigen  Haushaltung  sind  anzusehen  und  zu
verzeichnen  die  in  einer  Kaserne  oder  in  Massenquartieren  untergebrachten,  in  einem
Arresthaus  oder  in  einem  Lazareth  befindlichen  Militärpersonen,  die  Gäste  eines  Gasthauses,
  die  Mitglieder  eines  Pensionats,  die  in  einer  Anstalt  (Kranken-,  Straf=  u.  s.  w.
Anstalt)  Untergebrachten,  die  Bemannung  und  die  Fahrgäste  eines  Schiffs  u.  s.  w.

Personen,  die  in  der  Zählungsnacht  in  keiner  Wohnung  übernachtet  haben,  werden
bei  derjenigen  Haushaltung  verzeichnet,  in  der  sie  am  1.  Dezember  zuerst  (zu  Fuß,  zu
Wagen,  zu  Schiff  u.  s.  w.)  ankommen.

S.  3.

Für  die  bei  dieser  Zählung  über  die  Persönlichkeit  des  Einzelnen  gewonnenen
Nachrichten  ist  das  Amtsgeheimniß  zu  wahren.  Sie  dürfen,  sofern  nicht  aus  besonderen
Gründen  anders  verfügt  wird,  nur  zu  statistischen  Zusammenstellungen,  nicht  zu  anderen
Zwecken  benützt  werden.  #

t.  Die  Grundlage  der  Zählung  bildet  die  als  Anlage  I  Gegenwärtigem  angehängte
1  Haushaltungsliste.

In  der  Haushaltungsliste  sind  die  durch  den  Vordruck  verlangten  Einträge  schriftlich
  genau  und  deutlich  von  dem  Haushaltungsvorstand  zu  machen;  aushilfsweise  kann
der  Eintrag  auf  Grund  der  gemachten  und  genau  geprüften  Angaben  des  Haushaltungsvorstands
  durch  den  Zähler  bewirkt  werden.  Die  zu  richtiger  Ausfüllung  erforderlichen
Erläuterungen  sind  auf  der  Haushaltungsliste  beigedruckt.

S.  ö.

Das  Zeählgeschäft  ist  gemeindeweise  unter  der  Leitung  des  Gemeinderaths  zu  besorgen,
welcher  hiefür  unter  seiner  fortdauernden  Verantwortung  und  unter  dem  Vorsitz  des
Ortsvorstehers  oder  seines  Stellvertreters  eine  Zählungskommission  —  in  großen
Gemeinden  auch  mehrere  —  rechtzeitig  bilden  wird.

S.  6.

Jede  Gemeinde  wird  zum  Zwecke  genauer  Zählung  aller  Personen  in  Zählbezirke
von  je  höchstens  65  Haushaltungen  eingetheilt,  in  welchen  die  von  der  Gemeinde  zeitig

aufzustellenden  Zähler  das  Zählgeschäft  vornehmen  werden.  Aus  einzelnen  Parzellen
        <pb n="657" />
        655
#-können  besondere  Zählbezirke  gebildet,  oder  es  können  auch,  wo  dies  angeht,  mehrere
Parzellen  zu  einem  Zählbezirk  vereinigt  werden.  Dagegen  sollen  Theile  einer  und
derselben  Parzelle  nicht  mit  anderen  Parzellen  oder  mit  Theilen  anderer  Parzellen  zu
besonderen  Zählbezirken  verbunden  werden.  Größere  Anstalten  (Kasernen,  Heilanstalten,
Strafanstalten  u.  s.  w.)  bilden  zweckmäßig  selbständige  Zählbezirke.

S.  7.

Als  Zähler  sind  nur  zuverlässige  und  möglichst  ortskundige  Männer  auszuwählen.
Ihre  Thätigkeit  ist  ein  unentgeltliches,  im  Interesse  der  Gemeinde  ausgeübtes  Ehrenamt.
  Soveit  freiwillige  Zähler  in  einer  Gemeinde  nicht  zu  finden  sind,  werden  die
Kosten  für  dieselben  von  der  Gemeinde  getragen.

F.  8.

Die  Zähler  sind  vor  dem  Beginn  des  Aufnahmegeschäfts  durch  die  Zählungskommission
  in  ihre  Geschäfte  einzuleiten  und  für  die  richtige  Besorgung  verantwortlich
zu  machen.

An  jeden  Zähler  sind  spätestens  bis  zum  25.  November  durch  die  Zählungskommission


1)  eine  „Anweisung  für  den  Zähler“,

2)  eine  Kontrolliste,  in  welcher  die  vertheilten  und  wieder  eingesammelten  Haushaltungslisten
  einzeln,  sowie  die  Zahl  der  bewohnten  oder  hauptsächlich  zu
Wohnzwecken  bestimmten  Gebäude  zu  verzeichnen  sind,

3)  eine  hinreichende  Anzahl  von  Haushaltungslisten  auszufolgen,  damit  er  sich
auf  das  Zählgeschäft  genügend  vorbereiten  kann.

Der  Zähler  hat  die  Haushaltungslisten  in  der  Zeit  vom  27.  bis  29.  November  von
Haus  zu  Haus  an  die  Haushaltungsvorstände  zu  vertheilen,  und,  nachdem  sie  ausgefüllt
sind,  in  der  Zeit  vom  1.  Dezember  Mittags  12  Uhr  bis  3.  Dezember  Abends  wieder  einzusammeln,
  an  Ort  und  Stelle  auf  ihre  Vollständigkeit  u.  s.  w.  zu  prüfen  und  die  Ergänzung
  etwaiger  Lücken  herbeizuführen.  Nach  erfolgter  Prüfung  und  etwaiger  Ergänzung
hat  er  sie  sammt  der  vollständig  abgeschlossenen  Kontrolliste  spätestens  am  5.  Dezember
der  Zählungskommission  zu  übergeben.

8§.9,
Sogleich  nach  Ablieferung  der  Zählpapiere  durch  die  Zähler  hat  die  Zählungskommission
  beziehungsweise  die  Gemeindebehörde  aus  den  Kontrollisten  die  Zahl  der
        <pb n="658" />
        656

in  der  Gemeinde  als  ortsanwesend  gezählten  männlichen  und  weiblichen  Personen  vorläufig
  festzustellen  und  spätestens  bis  zum  9.  Dezember  dem  Oberamt  anzuzeigen.
Sodann  sind  nach  genauer  Prüfung  die  Ergebnisse  aus  den  Kontrollisten  und  aus

—  den  Haushaltungslisten  in  die  Gemeindeliste  (vergl.  Anlage  II  zu  gegenwärtiger  Verlr


fügung)  einzutragen,  wobei  darauf  zu  achten  ist,  daß,  wo  ein  Zählbezirk  aus  mehreren
Ortschaften  oder  Wohnplätzen  (Parzellen)  besteht,  die  Ergebnisse  für  jede  Gemeindeparzelle
  besonders  summirt  werden  müssen.

Die  Gemeindeliste  ist  mit  den  zählbezirksweise  geordneten  Zählpapieren  sofort
nach  Abschluß  an  das  Oberamt  einzusenden  und  zwar  spätestens:

von  den  Gemeinden  bis  zu  höchstens  10  000  Einwohnern  bis  zum  31.  Dezember  1900,

von  Gemeinden  mit  über  10  000  Einwohnern  bis  zum  31.  Jannar  1901.

S.  10.

Das  Oberamt  hat  bis  zum  15.  Dezember  1900  aus  den  von  den  Gemeinden
einlaufenden  Anzeigen  (vergl.  §.  9  Abs.  1)  eine  vorläufige  Oberamtsübersicht  aufzustellen
  und  an  das  Statistische  Landesamt  einzusenden.

Es  hat  sodann  die  aus  den  einzelnen  Gemeinden  einlaufenden  Haushaltungs-=listen,
  Kontrollisten  und  Gemeindelisten  (vergl.  §.  9  Abs.  2)  möglichst  eingehend
nachzuprüfen,  bei  Anständen  sofortige  Berichtigung  durch  die  Gemeindebehörden  zu  fordern
und  schließlich  die  Ergebnisse  der  Gemeindelisten  parzellen=  und  gemeindeweise
in  die  Oberamtsliste  einzutragen,  zu  welch  Letzterer  das  Formular  jedem  Oberamt
dreifach  zugehen  wird.  Ein  Exemplar  der  Oberamtsliste  ist  mit  den  wohlgeordneten
Zählpapieren  der  Gemeinden  spätestens  bis  zum  15.  Februar  1901  an  das  Statistische
Landesamt  einzusenden;  das  andere  ist  in  der  Registratur  des  Oberamts  aufzubewahren.

C.  11.

Die  für  die  Zählung  erforderlichen  Zählpapiere  werden  spätestens  bis  Ende  Oktober
von  dem  Statistischen  Landesamt  an  die  Oberämter  in  der  erforderlichen  Anzahl  versandt
werden.

Die  Oberämter  werden  angewiesen,  ihrerseits  alles  vorzubereiten,  wodurch  die  rasche
und  zuverlässige  Durchführung  der  Zählung  gefördert  wird.

Stuttgart,  den  14.  August  1900.

Für  den  Staatsminister  des  Innern:  Für  den  Staatsminister  der  Finanzen:
Nestle.  Buhl.
        <pb n="659" />
        657
Anlage  1.

Volkszählung  vom  1.  Dezember  1900.
Deutsches  Reich.  Königreich  Württemberg.

Pberamt:  Srkschaft  oder  Wohnplah:
Gemeinde:  Straße:  Eaus-Nr.

Zählbezirk  Nr.  Haushaltungsliste  Nr.

Ausprache  an  die  Haushaltungsvorstände.

Die  vom  Bundesrathe  des  Deutschen  Reichs  beschlossene  neue  Volkszählung  wird,  wie  die  früheren  huen,
zur  Förderung  wichtiger,  allgemeiner  Zwecke  des  Staats  im  Interesse  sämmtlicher  Landesbewohner  ausgeführt.  an
wird  daher  erwarten  dürfen,  daß  alle  Betheiligten  bemüht  sein  werden,  die  erforderlichen  Angaben  auf  dem  Innenraum
dieser  Haushaltungsliste  genau  und  vollständig  zu  machen  und  die  mit  der  Ausführung  der  Zählung  Beauftragten
bestens  zu  unterstützen.  Für  die  bei  dieser  Zählung  über  die  Persönlichkeit  des  Einzelnen  gewonnenen  Nachrichten  ist
das  Amtsgeheimniß  zu  wahren;  sie  dürfen  ohne  Genehmigung  der  Regierung  nur  zu  statistischen  Zusammenstellungen,
nicht  zu  andern  Zwecken  benützt  werden.

 

 

 

 

 

I.  Allgemeine  Anleitung  zur  Ausfüllung  der  Haushaltungeliste.

Eine  Haushaltungsliste  wird  s““*  Die  Haushaltungsliste  ist  am  1.  Dezember  Vormittags
falls  mehr  als  15  Personen  zu  verzeichnen  sind,  wird  der  auszufüllen.  Wie  dies  zu  geschehen  hat,  kann  aus  den  5
Zähler  noch  weitere  Listen  verabfolgen.  Mustereinträgen  ersehen  werden.  Nur  diejenigen  Per-Anier

  Haushaltung  find  die  zu  einer  Wohn=  und  hauswirthschaftlichen
  Gemeinschaft  vereinigten  Personen  zu  verstehen.
Einer  Haushaltung  gleich  geachtet  werden  einzeln  lebende
Personen,  die  eine  besondere  Wohnung  innehaben  und  eine  keiten  übernachtet  haben,  gleichviel  ob  sie  ständig
eigene  Hauswirthschaft  führen.  Andere  alleinstehende  Personen,  oder  vorübergehend  anwesend,  Inländer  oder  Aussonen

  sind  einzutragen,  die  vom  30.  November  auf
1
'  schaft,  Schlaf-  länder,  Militär=  oder  Civilpersonen,  Erwachsene
l
l

den  1.  Dezember  in  der  Wohnung  des  Haushaltungsvorstandes
  und  den  zugehörigen  Räumlich-—



A.  B.  Zimmerabmiether  ohne  eigene  Hauswirt
gänger  u.  s.  w.,  gehören  zu  der  Haushaltung,  bei  welcher  sie  oder  Säuglinge  sind.  Für  eine  Person,  die  sich  in  der
wohnen  und  welche  für  sie  die  Hauswirthschaft  führt,  auch  Zählungsnacht  in  verschiedenen  Wohnungen  aufgehalten
hat,  gilt  als  Nachtquartier  die  eigene  Wohnung,  oder  wenn
ste  nur  in  fremden  Wohnungen  war,  diejenige,  in  der  sie  sich
zuletzt  aufgehalten  hat.  Personen,  die  in  der  Zählungsnacht
in  keiner  Wohnung  übernachtet  haben  (solche,  welche  die
ung  übergangen  wird.  Nacht  hindurch  auf  Reisen  waren,  insbesondere  auch  Eisen-Ebenso
  wie  die  Theilhaber  einer  regelmäßigen  Haushalt=  bahn=  und  Postbedienstete,  Arbeiter,  Wächter,  u.  s.  w.,  die  in
ung  sind  anzusehen  und  zu  verzeichnen  die  in  einer  Kaserne  der  Nacht  außerhalb  ihrer  Wohnung  beschäftigt  waren),  werden
oder  in  Massenquartieren  untergebrachten,  oder  auf  Wache,  in  der  Liste  derjenigen  Haushaltung  verzeichnet,  in  der  sie  am
in  einem  Arresthause  oder  in  einem  Lazareth  befindlichen  Vormittag,  des  1.  Dezember  ankommen.
Militärpersonen,  die  Gäste  eines  Gasthauses,  die  Mitglieder  Für  die  Aufzeichnung  der  in  der  Nacht  vom  80.  November
eines  Pensionats,  die  in  einer  Anstalt  (Kranken-,  Straf=  u.  s.  v.  zum  1.  Dezember  Geborenen  und  Gestorbenen  ist  entscheidend,
Anstalt)  Untergebrachten,  die  Bemannung  eines  Schiffes  u.  s.  w.  ob  sie  die  Mitternachtstunde  erlebt  haben.  Mithin  sind  die
—  Die  Gast=  und  Herbergswirthe  werden  darauf  aufmerksam  vor  Mitternacht  Geborenen  und  die  nach  Mitternacht  Gegemacht,
  daß  ste  die  bei  ihnen  vom  30.  November  auf  den  storbenen  einzutragen.  Für  jede  zur  Aufzeichnung  kommende
1.  Dezember  übernachtenden  Gäste  rechtzeitig  um  die  erfor=  Person  sind  alle  in  den  Spalten  1  bis  14  des  Verzeichnisses
derliche  Auskunft  über  ihre  Personalien  zu  elsichen  und  beim  gestellten  Fragen  zu  beantworten.
Eintrag  ausdrücklich  als  Gäste  kenntlich  zu  machen  haben.

wenn  sie  in  derselben  keine  Beköstigung  empfangen.  Die
Haushaltungsvorstände  werden  dafür  sorgen,  daß
keine  Person,  welche  sich  in  den  von  ihnen  weiter
vermietheten  Räumlichkeiten  befindet,  bei  der  Zähl- 



II.  Besondere  Erlänterungen  zu  einzelnen  Spalten  der  Haushaltungeliste.

Zu  Spalte  2.  Stellung  in  der  Haushaltung:  Hier  soll  bei'geben  werden;  für  die  übrigen  nicht  mit  dem  Haushaltungs-Verwandten
  genau  das  Verwandtschaftsverhältniß,  also  z.  B.  vorstand  verwandten  Personen  muß  Auskunft  darüber  gegeben
Mutter  des  Ehemanns,  Großmutter  der  Frau  u.  s.  w.  ange-  (Fortsehung  der  Erlänterungen  slehe  auf  der  letzten  Seite.)
        <pb n="660" />
        Verzeichniß  aller  in  der  Nacht

658

vom  30.  November  zum  1.  Dezember  1900  in  der  Wohnun

 

Reihensolge  der  Einträge:  Haushaltungsvorslaub  (je  nach- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

dem  Mann  oder  Frau,  z.  B.  Wittwe),  Ehefrau,  Kinder,  Gomiliense.B  Geburtsort
andere  Anverwandte,  Gewerbsgehilsen,  häuoliche  und  ge-  staud:  schlechi
werbliche  Dieustboten,  sonstige  Wohnungsgenossen  Ledig  durch
und  vorilbergehend  Anwesend
and  vorilbergehend  Anwesende  —  Gebutisias  r  Oberamt.
zaußerhalb  Wün
Verwandtschaft  Wittwelr)  bezeich-  und  Name  tembergs  Geboren
oder  Geschieden  ]  nen  des  Geburigoxis  GBeburtsland:
sonstige  Stellung  (auf  Geburtsjohr  ür  in  Preußeum
  Haushaltungs  bezw.  der  6
Vorseme  auiliessane  deun  HEI—  Geborene  auch  Pr.
v  F.  Dienhmäochem  gerlchtlich  2  *  Geburtsgemeinde  "’w  in  Bayei#!a
—  r
(Vral.  Erläuterung  s  getrennt  Negtemn  s
zu  Sp.  2)  5  naobezi:
I
1  2  1  4  6.  6
n.  Tag  Monar  Jahr  0
#  "  Adolf  Mayer  Haush.-Vorstand  verh.  1  4.  Mai  1813  Essingen  O.  1.  Aalen
spiele  Karoline  geb.  Müller  Ehefrau  verh.  —1  17.  März  1848  Fornobach  O.  A.  Backnaug
von  «-Ein-
  Adam  Gatano  Isftermieler  l.  11—  21.  Juli  1874  Genua  Italien
tragen  lpr*mp
Babette  Geler  Dienstmädchen  l.  —  1  ai.  August  1883  Eschenau  O.  A.  i
Laufende  Weinsbarg
Nummer  Nevomut  Cierny  über  Nacht  gech.  1—  4.  Dezember  180%  Prag  slerrei  ch
1  —  —  ——  —.  —  —
2  —
——  —  —  —  —  1—  —
3  1
–  —  —  —  —  —  —  —
4  I  I
WI--  ··"z  "—«"l—"--6
  1  Ü  1
7  I  "
8  ;
—  —  ——  —  —  —  —  —  ——  —  —  1
6  i
–4  6  #  .  —
10  l  ,
«  l  »
-...—  ----  —  —  —  —  —  ——  —  —  —  ———  —
12  ·
13
14  E  I
I
———  —  —  —  —  —  —

 

Summe  der  in  der  Oaushaltung  Aunwesenden

 

Nur  filr  gewöhnliche  Haushallungen  von  2  unb  mehr  Personen  ist  anzugeben:

 

die  Wohnung  dieser  Hauchaltung

 

 

I
l

besteht  aus  .Zimmern  (Stud#n
mmern;

und  Ka
ist  Eigenthum,  Das  9
Mh-  vorr  munsebch.  M
Dienstwohnung!  auszustreichen.
        <pb n="661" />
        659

es  Haushaltungsvorstandes  und  den  zugehörigen  Räumlichkeiten  anwesenden  Personen.

 

 

 

 

 

 

 

»  Ob  mit  einem
Haupiberuf  (Haupterwert)  Gemeinde,  Geneiwbe,  eEtaats.  Wenn  im  der
(oder  alleiniger  Berus)  in  welcher  der  snsscher  er  Reli-  Mutter-  angehoris  ·  Ailin  folgenden  GebrechenWenn  nur
(genaue  Angabe  ist  erforderlich)  ohnort  (die  Erwerbs.  ke  it  des  deutschen  behostet  vorüber.
Hbeiverheiratheten  thürigkelt)  alons·  ibrache  (ob  reichs-  Heers  oder  i
FFVersonen  der  zur  Zeit  angehörig  der  dentschon  Blind  Taub-  gehend
verlonen  de  aucgelt  wird  bekennt.°  deutsch  Marine  auf  beiden  anwesend
Familienwohnstt)  auege  wir  Deutscher])  stehend,  ist  da  nugen  .  ftumm
Berufszweis,Berufsstellung  lient  *  ust  oder  welche  oder  welchem  Vort,  Siektio“  I[IEititoorgl.  Sp.  2)
darin,  (für  außerhalb  (Aebei#sorl)Konesston)  andere)  frembden  vinnscung  und  zwar,  wenn  ja,  durch
hauptsächliche  ob  selöständlg  Bilritembergo  (lür  außerhald  St#  ed  Truppenteile  ob  das  Gebrechen  Eintrag
.  Wohnende  ilrtteinbergs  .  angehörig)  u.  s.  w.  Weit  frühester  Jugend
oder  alleinlge  oder  welche  andere  uuch  P  eien.  rerh  (#eyt.  (rnl  zu  schreiben  *  gelen  (v.  anw.)
.  ErläuterungErläuterung  »  «
Erwerbsquelle  Stellung  Provinz)  auch  der  Staat  (Vral.  (Egl.  oder  später  entstanden  zu
Provinz)  zu  Sp.  ))S.  10o))Erlänterung  Erläuierung  ist  bezeichnen
»  ,  zu  Sp.  11)  zu  Sp.  12)  (Vrgl.  Erläuterung
(Irgl.  Erläuterung  zu  Sp.7)Vrl.  Erläuterung  zu  Sp.a  u.  8b)  zu  Sp.  18)
7  a  1.  L  o  10  11  12  isa  J  R  1
1  ev.  Landes-Gerber,,
  selbsländig  —  ½  kirche  D  LL  —  —  —5—  J
—  —  —  —  tatb.  D.  D.  —  —  —  —
—  —  ——  —  1—  —  —  —  »-Vauarbeiter
  bei  Fabrikban  —  «  Aalen  taih.  Italienisch  Italien  —  —  —  —
2½m  —  I  -  -  "«"-DieilslylaqdHiiklpiiusi.diknflc
  —  SBapeiktin  5.  D.  —  —  2  —
—  Prag,  Csterreich  »
Relsender  Angestelteriet  (FGöhmen)  dberzeit  Aalen  alttath.  Tschechisch  Oslerreich  —  —  —  v.  anw.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschelnisons  Daß  die  Angaben  in  dieser  Haushaltungsliste  vollständig  und  der  Wahrhelt  gemäß  gemacht  worden  sind,  beschelnigt
(Haushallungsvorstand  oder  für  denselben)
        <pb n="662" />
        660

werden,  ob  sie  als  Dienstboten,  als  Gewerbsgehilfen
des  e  t  als  Chambregarnisten,  Zimmermiether:


übergehend  2  *51½  imn
Haushaltung  sich  befinden

fgä  WVer-  as  Gast  auf  Besuch  vord
  Pflege  u.  s.  w.  in  der

der  der

w.

     
     
    
   
   
  
  
    

  

ob  für

ob  für
welches  andere

eine
ist  als
bezeichnen.
ohne  Bekeine
  Be-Arbeits=

  und

 

des  Haushalenngsoor-„hilft“
  zu  i  aie

 

und  das  betreffende  Gewerbe  in  Spalte  7  zu  nennen.  Einselne
  Handleistungen  und  nur  ausnahmsweise  erfolgende  Hilfsein
  pe  kommen  nicht  in  Beir

Spalte  8  a  und  Sb.  Weßnent  und  Arbeitsort.
Diese  Frast  ist  neu  und  für  die  Gemeinden  von  Wichtigkeit.
Es  so  festestell  werden,  welche  Personen  derzeit  au  a
ihres  Wohnorts  ihren  Erwerb  oder  Beruf  haben,  also  z.
täglich  oder  wöchentlich  oder  periodisch  von  ihrer  Wote
*  einde  an  eine  außerhalb  dieser  Wohngemeinde  liegende
rbeitsiütte  sich  be  r—-  müssen.  Bei  Personen,  welche  noch
keinen  Beruf  oder  Erwerb  haben,  sowie  bei  Personen,  welche
diesem  regelmäßig  innerhalb  ihrer  Wohngemeinde  nachgehen,
*m  un-  eingetragen  werden.

Spalte  9.  Religionsbekenntniß:  Die  genaue  Bezeichnung
  s  eligionsbekenntnisses  ist  erforderlich;  unbestimmte
Ausdrücke,  wie  „Christ“,  „Protestant"  u.  drgl.  sind  zu  vermeiden,
Wt  ist  diejenige  Kirche  oder  Religionsgemeinschaft  anzu
eben,  welcher  die  einzelne  Person  angehört,  z.  B.  nrngelishe
andeskirche,  römisch-katholische  Kirche,  Brüdergemeinde,  apo-D
stolisch-katholische  Gemeinde  u.  s.  w.  Für  ungetaufte  Kinder
ist  das  Bekenntniß  anz  upeben,  in  welchm  sie  erzogen  werden
oder  erzogen  werden  so

Zu  Sbalte  10.  Muttersprache.  Kinder,  welche  n
nicht  sprechen,  sind  der  Muuttersprache  der  Eltern  zuznzählen
Die  deuts  *  Mutt  dersprache  kann  kurz  durch  „D“  bei  —
werden.  Für  e  Personen,  welche  eine  2  Sach
als  die  deutsche  64  kiirsi  haben,  also  z.  B.  sale
französisch,  englisch,  polnisch  u.  s.  w.,  oder  welche  —  was
übrigens  nur  sellen  vorkommt  —  von  eein-  ua  zwei  Mut-Pnch
  1  sind  ganz  genaue  Einträge  zu  machen.

8  Ite  11.  Für  Angehbrigen  deutscher  Staaten,  also
auch  für  Wallken  ist  (=  Deutscher)  zu  setzen:  ür
jede  andere  Person  ist  der  Staat,  welchem  die  betreffende  Persür
gegenwärtig  als  Staatsbürger  oder  Unterthan  angehört,  genau
und  leferlich  anzugeben.  Reichsausländer  E  die
deutsche  Staatsangehörigkeit  nur  durch  förmliche  Na
alisation,  Frauen  außerdem  auch  durch  erferhn  an
einen  #läder  Kinder  eines  Reichsausländers  sind  ni  icht
schon  durch  Geburt  im  Inlande  deutsche  Reichsangehörige
geworden.

Zu  Spalte  12.  Für  alle  im  aktiven  Dienst  stehenden
reichsan  eee  Militärpersonen  des  Heeres  und  der  Marine
mit  Einschluy  der  Militärbeamten  und  Aerzte  und  der  a  uf
bestimmte  Zeit  beurlaubten,  sowie  der  Eivilbeamten  drl
Militär=  und  arineverwaltung,  ist  außer  dem  Wort  „aktioder
  Truppentheil,  die  Kommandobehörde,  Administration  u.  f.  w.
anzugeben.  Von  dem  Landjägercorps  (Gensdarmerie)  und
den  Insassen  von  Invalidenhäusern  sind  nur  die  in  Offi  fiziersstellen
  befindlichen  Personen,  von  den  Kadettenanstalten,  Unterolsziervorschulen,
  der  Schiffsjungenabtheilung  u.  s.  w.  nur  die

Lehrer,  Erzieher  oder  sonst  zur  dusteidune  abe  Auf-96
  kenmendirten  aktiven  Offiziere,  Aerzte,  Beamte,  Mannchaften
  als  aktive  Militärpersonen  zu  zählen.

u  Spalte  13.  Blinde,  Taubstumme.  „Früheste  Jugendbedete

  die  erste  Kindheit,  insbesondere  die  ersten  beiden
Lebensjahre.
        <pb n="663" />
        661
Anlage  2.

Volksiãhlung  vom  1.  Oejember  1900.

Oberant.  Gemeinde

Gemeindeliste

über  die

Aufnahme  der  ortsanwesenden  Bevölkerung

auf  1.  Dezember  1900.

o—.

Bemerkungen.

1)  Wegen  Aufstellung  der  Gemeindeliste  wird  auf  §.9  der  Ministerialverfügung  vom  14.  August  1900  (Reg.  Blatt  S.  658)
hingewiesen.

2)  Die  Spalten  7  bis  41  dieser  Gemeindeliste  sind  aus  den  einzelnen  Haushaltungslisten,  die  Spalten  2  bis  0
aus  den  gleichlautenden  Spalten  der  „Kontrollisten"  auszufüllen.  Bei  den  Spalten  2  bis  6  der  Gemeindeliste
find  also  Einträge  nur  so  oft  nöthig,  als  Summen  für  einen  Zählbezirk,  beziehungsweise  eine  Parzelle,  einen
besonderen  Wohnplatz,  einzutragen  sind.

3)  Bei  der  Zusammenrechnung  der  bei  der  Rubrik  II  (Art  des  Zusammenlebens),  in  den  Spalten  7—+  10  +  18
+  21  beziehungsweise  in  den  Spalten  8+  11  +  19  —+  22,  ferner  bei  der  Rubrik  III  (Religion),  in  den  Spalten  26
bis  35  je  eingetragenen  mämlichen  und  weiblichen  Personen  muß  jedesmal  genau  die  in  den  Spalten  23  und  24
erscheinende  Gesammtzahl  männlicher  und  weiblicher  Personen  sich  ergeben.

4)  Die  Summe  der  in  den  Spalten  12  bis  15  eingetragenen  Personen  muß  die  Summe  der  in  den  Spalten  10  und  11
eingetragenen  ergeben.

5)  Für  den  Fall,  daß  die  Gemeindebehörde  auch  für  ihre  Zwecke  eine  weitere  Gemeindeliste  auszufüllen  und  zu  behalten
wünscht,  wird  den  Ortsvorstehern  das  Formular  je  zweifach  zur  Verfügung  gestellt.

2
        <pb n="664" />
        662

 

I.  Zur  Wohnung  dienende

 

A.  An

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Litera  oder  bestimmte  Gebände  2c.  II.  Art  des  Zusammenlebens.  —
*  —  W
guhl-  MWohn-  Anbere  bewohate  Eiluzela  Gewöhnliche  Haushaltungen  von  2  und  mehr  Personen.  Gasthöfe,  Austallen
.  hat«-.  Baulichleiten.  Go%#ser..  –+
bezirkerSdüuüole  lebende  Hlerunter  sind  Die  Haushaltung  hat  zur  und  Herbergen
und  haupt-F  sonstige  Dersonen  FamiEe  #-  Versügung  "  Ges
Nummer  lächlich  Voulich-  T  Bahl  gZahl  lien  ·  unnr  —  1  G  —
b  --  :
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e-  au  nnen  2  #  ·-3«"-pphs.-
  cichuichcMspNw  Pestpuemuauw  sp"·".  III-»Es  spsch  lwskkk  um«-·
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.  5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

|

 

 

—  ½  obefrauen,  Söhne,  Wochter,  andere  Verwandte:  Eltern,  Großeltern,  Schwiegereltern,  Geschwister,  Schwager,  Schwägerin,  Enkel,  Schwiegerkinder,  Stieftinder  d
Familienhauptes.  Sinb  Familienangehõrige  zugleich  als  Diensiboten  elngetragen,  so  werben  sle  als  Dlenstboten  (Spalte  18)  gezählt.

2)  Diese  Spalten  werden  bei  dem  statistischen  Landezamt  ausgefunt.
        <pb n="665" />
        663

 

 

wesende.
Gelsammtzahl

vrtaanwesenden

der

Personen.

w.  zus.

25.

Evangelische.



26.

27.

III.  Religionsbekenntniß.

(Römisch)

Katholische.  Bekennt- 



26.

Von
anderen  Israchristlichen

eliten.
nissen.
m.  w.  Um.  !w.
a0.  31.  32.  33.

Von
anderen
Religionen
und  ohne

Religion.

 

10.  V.  VI.
Zahl  der
Personen,  gahl  s  gahl
deren  Rutter-  der  der
(prache  wicht  Pers  bund
veutie  itichtunge,
oder  die  .
mehr  alo  deutscher  hörigen
eisne  Staats--aktiven
Mtter-  uan#tär.
sprache  gehörig!  peangegeben

haben.  keit.  sonen.
—

VII.

Zahl  der

Blin-  Tasbstum-



  men

nach  Spalte

13  15
der

Haushaltungsliste.


Unter
den  Unwesenden


find
vorüber--gehend


Anwesende
nach  Sp.  14
der  Haushaltungs-



41.
        <pb n="666" />
        <pb n="667" />
        665

40.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Dienstag  den  4.  September  1900.

 

Inhalt:
Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  die  Vornahme  einer  Viehzählung  in
ürttemberg  am  1.  Dezember  1900.  Vom  16.  August  1900.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des

Innern,  betreffend  eine  neue  Ausgabe  des  Arzneibuchs  des  Deutschen  Reichs.  Vom  22.  August  1900.

 

Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,
betrefend  die  Vornahme  einer  Viehzählung  in  Württemberg  am  I.  Dezember  1900.
Vom  16.  August  1900.

Nachdem  der  Bundesrath  laut  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  26.  März  d.  J.
(Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  206  beziehungsweise  236  ff.)  Bestimmungen
für  die  Vornahme  einer  Viehzählung  im  Deutschen  Reiche  am  1.  Dezember  1900  erlassen
hat,  wird  zur  Durchführung  der  Zählung  in  Württemberg  Folgendes  verfügt:

S.  1.

Es  ist  die  Zahl  des  in  der  Nacht  vom  30.  November  zum  1.  Dezember  1900
in  jedem  Hause,  Gehöft  oder  Anwesen  nebst  den  zugehörigen  Nebengebäuden  und  sonstigen
Räumlichkeiten  vorhandenen  Viehs  festzustellen.

Die  Aufnahme  der  Thiere  mit  Einschluß  der  Militärpferde  hat  mittelst  der  Hausliste
  nach  den  daselbst  bezeichneten  Gattungen  und  Abtheilungen  durch  denjenigen,  unter
dessen  unmittelbarer  Aufsicht  und  Verwaltung  das  Haus,  Gehöft  oder  Anwesen  steht,
auch  wenn  derselbe  nicht  Eigenthümer  des  Viehs  ist,  zu  geschehen,  und  zwar,  wenn  mehrere
Haushaltungen  in  dem  Haus,  Gehöfte  oder  Anwesen  sich  befinden,  für  jede  Haushaltung
auf  einer  besonderen  Zeile  der  Hausliste.
        <pb n="668" />
        666

S.  2.

Es  ist  darauf  zu  achten,  daß  auch  besondere  Viehbestände  wie  z.  B.  Bieh  in  Schlachthäusern,
  Thierkliniken,  Pferde  in  Kasernen,  Landgestüten,  Bergwerken  u.  s.  w.  nicht
übergangen  werden.  Solche  Thiere  sind  auf  der  Hausliste  vom  Verwalter  des  betreffenden
Anwesens  ohne  Nennung  der  Person  des  Eigenthümers  anzugeben.

Vorübergehend  (auf  Reisen,  Fuhren  2c.  2c.)  abwesende  Viehstücke  sind  mitaufzunehmen;
  Viehstücke,  welche  im  Laufe  des  1.  Dezember  verkauft  werden,  sind  noch  im
Hause  des  bisherigen  Besitzers  zu  zählen.  Dagegen  ist  nicht  mitzuzählen  Vieh,  welches
im  Laufe  des  1.  Dezember  erst  gekauft  wird,  sowie  nur  zufällig  und  vorübergehend  im
Hause  anwesendes  Vieh.

Metzger  und  Händler  haben  auch  das  bei  ihnen  stehende,  zum  Schlachten  oder  Verkauf
  bestimmte  Vieh,  sofern  es  nicht  etwa  erst  am  1.  Dezember  gekauft  ist,  aufzuführen.
Das  an  diesem  Tage  auf  dem  Transport  befindliche  Vieh  von  Händlern  ist  je  am
Wohnort  derselben  aufzunehmen.  Schabheerden  sind  stets  in  der  Gemeinde  zu  zählen,  wo
sie  sich  in  Weide  oder  Fütterung,  wenn  auch  nur  vorübergehend  befinden.

S.  3.

In  jeder  Gemeinde  ist  zur  Einrichtung  und  Leitung  des  Zählgeschäfts  durch  den
Gemeinderath  und  in  der  Regel  aus  dessen  Mitte  eine  Zählungskommission  unter
dem  Vorsitz  des  Ortsvorstehers  zu  bestellen,  welche  spätestens  am  1.  November
d.  J.  in  Thätigkeit  zu  treten  hat.

Größere  Gemeinden  können  von  der  Zählungskommission  in  bestimmt  abgegrenzte
Zählbezirke  eingetheilt  werden.

Zur  Austheilung  und  Wiedereinsammlung  der  Hauslisten  können  freiwillige  Zähler
bestellt  werden.  Als  Zähler  sind  nur  zuverlässige  und  möglichst  ortskundige  Männer  zu
bestellen.

S.  4.

Jedem  Besitzer  oder  Verwalter  eines  Hauses,  Gehöftes  oder  Anwesens,  in  welchem
Vieh  der  unter  die  Zählung  fallenden  Art  gehalten  wird,  ist  spätestens  bis
zum  30.  November  Mittags  die  Hausliste  (§.  1)  zuzustellen,  nachdem  auf  ihr  neben
Bezeichnung  des  Oberamtsbezirks,  der  Gemeinde,  Parzelle,  Straße  und  Hausnummer
        <pb n="669" />
        667

des  Anwesens  der  Name  des  Hausbesitzers  oder  Verwalters  und  die  fortlaufende  Nummer,
sowie  die  Nummer  des  Zählbezirks  von  der  Zählungskommission  vorgetragen  ist.

Zu  gleicher  Zeit  und  vor  Abgabe  der  Hausliste  ist  die  Nummer  der  Hausliste  nebst
dem  Namen  des  Hausbesitzers  oder-Verwalters  in  die  Gemeindeliste  (s.  §.  5)  einzutragen.

Die  Wiederabholung  der  Hauslisten  muß  bis  zum  3.  Dezember  Abends  bewirkt  werden.

Wofern  sich  bei  Einsammlung  der  Hauslisten  einzelne  Nummern  als  ausfallend
ergeben,  ist  dies  unter  Angabe  des  Grundes  in  der  Gemeindeliste  besonders  zu  bemerken.

8.  5.

Nach  erfolgter  Wiedereinsammlung  der  Hauslisten,  hat  die  Zählungskommission  die
Listen  zu  prüfen,  die  nachträgliche  Ergänzung  und  Berichtigung  etwaiger  unvollständiger,
ungenauer  oder  unrichtiger  Angaben  zu  veranlassen  und  hierauf  die  Gemeindeliste
an  der  Hand  der  Hauslisten  auszufüllen.

Die  Einträge  in  der  Gemeindeliste  sind  sodann  ohne  Unterscheidung  der  einzelnen
Gemeindeparzellen  zusammenzurechnen  und  ist  das  Ergebniß  der  Aufnahme  von  der
Zählungskommission  zu  beurkunden.

Die  abgeschlossene  Gemeindeliste  mit  sämmtlichen  Hauslisten  ist  spätestens  bis  zum
31.  Dezember  1900  an  das  Oberamt  einzusenden.

8.  6.
Das  Oberamt  hat  zu  prüfen,  ob  das  von  den  einzelnen  Gemeinden  einlaufende
Zählmate-ial  vollständig  ist  und  ob  die  Haus-  und  Gemeindelisten  richtig  ausgefüllt  sind.
Hierauf  sind  die  Ergebnisse  der  Gemeindelisten,  genau  nach  der  Reihenfolge  des
Staatshanibuchs  geordnet,  in  der  in  2  Exemplaren  auszufertigenden  Oberamtsliste
zusammenzutellen.
S.  7.

Mit  der  Viehzählung  werden  Erhebungen  über  den  durchschnittlichen  Verkanfswerth
und  das  durchrhnittliche  Lebendgewicht  eines  Thiers  mittlerer  Oualität,  um  die  Zeit  der
Zählung,  sowie  über  den  durchschnittlichen  Honigertrag  im  Jahr  1900  verbunden,  wofür
nach  den  Bestimnungen  des  Bundesraths  besondere  Schätzungsbezirke  zu  bilden  sind.

Als  solche  Shätzungsbezirke  werden  für  Württemberg  die  Oberamtsbezirke  bestimmt.

Die  Schätzunzen  sind  von  dem  Oberamt  dem  landwirthschaftlichen  Bezirksverein  zu
übertragen,  sofern  dieser  sich  bereit  erklärt,  die  Schätzungen  durch  Sachverständige  des
        <pb n="670" />
        668
Vereins  vornehmen  und  die  Ergebnisse  in  einer  von  dem  Vorstand  zu  veranstaltenden
Ausschußsitzung  prüfen  und  feststellen  zu  lassen.

Andernfalls  und  überhaupt,  soweit  dies  nothwendig  erscheint,  können  von  dem  Oberamt
  zu  Besorgung  dieser  Geschäfte  auch  Sachverständige  beigezogen  werden,  welche  dem
landwirthschaftlichen  Bezirksverein  nicht  angehören.

Für  die  Ermittlung  des  im  Jahre  1900  gewonnenen  Honigs  empfiehlt  es  sich,  soweit
möglich  die  im  Bezirk  bestehenden  Bienenzucht=  (Imker-)  Vereine  heranzuziehen.

S.  8.

Die  Schätzung  hat  auf  einem  besonderen  Formular  —  Schätzungsurkunde  —
zu  erfolgen.  Die  ausgefüllte  Schätzungsurkunde  ist  von  dem  landwirthschaftlichen  Bezirksverein
  bezw.  den  sonstigen  für  die  Schätzungen  aufgestellten  Sachverständigen  spätestens
bis  zum  31.  Dezember  1900  an  das  Oberamt  zu  übergeben,  welches  dieselbe  hinsichtlich
der  vorschriftsmäßigen  und  vollständigen  Ausfertigung  einer  Prüfung  zu  unterziehen  und
etwa  erforderliche  Berichtigungen  und  Ergänzungen  ohne  Verzug  zu  veranlassen  hat.

§.  9.

Spätestens  bis  zum  15.  Januar  1901  ist  ein  beurkundetes  Exemplar  der  Oberamtsliste
  mit  sämmtlichen  Gemeinde=  und  Hauslisten  sowie  die  Schätzungsurkunde
an  das  Statistische  Landesamt  einzusenden;  das  andere  Exemplar  der  Oberamtsliste  ist
in  der  Registratur  des  Oberamts  aufzubewahren.

S.  10.

Die  Kosten  der  Viehzählung  sind  von  der  Gemeindekasse  zu  tragen.

Die  bei  Schätzung  des  Verkaufswerths  und  Lebendgewichts  sowie  des  Hmigertrags
durch  den  landwirthschaftlichen  Bezirksverein  oder  die  beigezogenen  Sachverstäidigen  etwa
erwachsenden  Auslagen  werden  von  der  Staatskasse  ersetzt  und  sind  die  Verzachnisse  hierüber
  den  Vorlagen  an  das  Statistische  Landesamt  anzuschließen.

Die  für  die  Zählung  erforderlichen  Formulare  werden  von  dem  Statistschen  Landesamt
  den  Oberämtern  rechtzeitig  zur  Vertheilung  zugesandt  werden.

Stuttgart,  den  16.  August  1900.

Für  den  Staatsminister  des  Innern:  Für  den  Staatsminister  der  Finanzen:

Nestle.  Buhl.
        <pb n="671" />
        Formular  1:  Hausliste.

Oberamt

Piehzählung  in  Würkl

 

Name

Aulage.

emberg  am  1.  Dezember  1000.

 

 

des  Bausbelher-  oder  ·Verwalters

 

Straße  und  H

Nummer  des  Zählbezirks
Nummer  der  Hausliste  —

 

parzelll

 

In  der  Nacht  vom  30.  November  zum  1.  Dezember  1900  find  in  diesem  Hause  und  d  den  en  zugehörigen  Näumen  (im  gesamten  Gehöft,  Anwesen)  vorhanden:

 

Name
und  Beruf
des
Haushaltungs-



 

4.  Pferde  (einschl.  iioser

II.  —

 

2.  3.  1.  5“

1
l1  is  4  Jahre
alte  Pferde

bis  -

Fohlen.  cnoch

nicht
¾-Jahre



alte

pferde  Pferde

2
bis
3
Jahre

alte

unter  —

darüber-

  unter
Militär-

  pferde

1  Jahr

alt  haupt

 

 

gucht.

4  Jahre  alte  m  ältere  Pserde

a.  b.

ausiliehnd,

 

ce-6
  werbl.
bengse  daiii.  4,  Ver-]
  zweclen
benüyte  x

 

keyrs-  pferde

“  Zahl  der  in
den  lehten
12  Monaten

2

d.  nnn  i

alle
onderen


4
Jahre.  de

alten  (Sumund
  #he  me  1),
Alterem.  I
Pferd

 

takl

  ist-«  geborenen
vi  Fohlen,
gleichviel
ob  noch
im  Hause
dor

handen

!  oder  nicht

Kächer,

2.

„Kälber
von

 

13.

3.

!*t*

5%
bi

überhaupt

  !

Jungoiehe  von  Jahre  alt
Jung=  "  .

zur
elt

auf
Mast

 

tes

vieh

hestell=#
  Jung-  (Gucht- 



 

darunter
·  schon  scon

zuge-  und

Dchsen

sonstige  Suere

 

zur
#tn  lastent  Bullen

ue  Sich.  Guot  über-Ba#en.
  lbter-  niere)
Kalb:
sier)  #n,

20.

haupt

davon

zur

Beit

]  auf

Mast

o.  s
2  Jahre  a  tes  und  älteres

 

Zahl  der  in
den  letzten

Geber§
ob  noch
im  Hause
vorhanden
oder  nicht

 

Eb#i.  —  —

 

 

 

 

anzen  Sauss

 

 

 

Name
und  Beruf
des
Haushaltungs-



 

iv.

vi.  Schw

ein

VII.

 

Esel

Unter  «

Ge-  1
Jahr
alt  göae

(Lümmer)



a.

sammtsammt-
  dzahl
zahl

 

Chiere  se  jeden
Alters)

1  Johr  95  und  ölter  .

Miit-«

(Zib-  1
me  V).

Geammt-

  zahl
!  der
Schofe
(Sumc.



   

mel
(Schpfe)


 

lassene
weibl.
Zucht-T

  hiere  "l

Von  ½  bis

1  Jahr  1n  und  älter

 

Zuchteber



b

Zuchtsäue



bestens

 

 

28.

 

Schwelne

(Summe
  VI)

 

Zieges

un.  S##m-n

leh

elnschl.  des  junden  Federviehs  (Kücken)

ix.
Bienenstöcke

 

Enten  .  Hüähner
(Ge-  (Gelammt-,


zahl)

Gänse  4
(Gesammt-




sammtzahl)



 

43.

 

4.  44.

4

Trut-  D

(Gelammt=

  sammtzahl)



Perlhühner

  hühner

(Gejohl)



4
e.i)  darunter

sammt-  Stöcke
zahl
der

mit
„  beweglichen


 

 

 

 

 

 

 

—  —

 

 

 

 

 

zus.  im  im  ga  ganzen  Haus.

(Wehölt  Anwesen)  —.

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  vorstehender  Angaben  bescheinigt,
(Unterschrift  des  Beüitzers  oder  Verwalters  ded  Hauses  mit  Angabe  des

Verufs):
        <pb n="672" />
        —

i

—

#

S

–

#t

-

670

Vorschriften  für  die  Ausfüllung  der  Hausliste.

Jeder  Besitzer  oder  Verwalter  eines  Hauses,  Gehöftes  oder  sonstigen  Anwesens  hat  die  Zahl  der  in  dem  Hause,

Gehöft  oder  Anwesen  und  den  zugehörigen  Nebengebäuden  und  sonstigen  Räumlichkeiten  in  der  Nacht  vom
30.  November  zum  1.  Dezember  1900  vorhandenen  Viehstücke  nach  den  auf  dieser  Hausliste  bezeichneten
Gattungen  und  Abtheilungen  anzugeben,  und  zwar,  wenn  mehrere  Haushaltungen  in  dem  Haus,  Gehäöfte  oder
Anwesen  sich  befinden,  für  jede  Haushaltung  auf  einer  besonderen  Zeile  der  Hausliste,  wobei  der  Name  und
der  Beruf  des  Haushaltungsvorstands  in  Spalte  1  der  Hausliste  einzutragen  ist.

Vorübergehend  (auf  Reisen,  Fuhren  u.  s.  w.)  abwesende  Viehstücke  sind  mit  aufzunehmen;  Viehstücke,  welche  im
Laufe  des  1.  Dezember  verkauft  werden,  sind  noch  im  Hause  des  bisherigen  Besitzers  zu  zählen.  Dagegen  ist
nicht  mitzuzählen  Vieh,  welches  im  Laufe  des  1.  Dezember  erst  gekauft  wird,  sowie  nur  zofällig  und  vorübergehend
  im  Hause  (Gehöft)  anwesendes  Vieh.

Das  in  Kasernen,  Schlachthäusern,  Thierkliniken  u.  s.  w.  befindliche  Vieh  ist  ohne  Nennung  der  Person  des
Eigenthümers  vom  Verwalter  des  betreffenden  Anwesens  anzugeben.  ·

.  Metzger  und  Händler  haben  auch  das  bei  ihnen  stehende,  zum  Schlachten  oder  Verkauf  bestimmte  Vieh,  sofern

es  nicht  etwa  erst  am  1.  Dezember  1900  gekauft  ist  (vergl.  oben  Ziff.  2),  aufzuführen.  Das  an  diesem  Tage
auf  dem  Transport  befindliche  BVieh  von  Händlern  ist  je  am  Wohnort  derselben  aufzunehmen.

Schafheerden  sind  slets  in  derjenigen  Gemeinde  zu  zählen,  wo  sie  sich  auf  Weide  oder  Fütterung,  wenn  auch

nur  vorübergehend,  befinden.

A.  Als  Militärpferde  gelten  alle  zu  militärischen  Zwecken  gehaltenen  Pferde,  für  welche  Rationen  in  Natur

oder  in  Gestalt  von  Geldvergütung  oder  gegen  Bezahlung  aus  Magazinen  der  Militärverwaltung  abgegeben
werden.  Pferde  des  Landjägerkorps  und  der  Schutzmannschaft  gelten  nicht  als  Militärpferde.

.  Wofern  sich  in  einem  Bienenstocke  (Bienenhause)  mehrere  Bienenvölker  befinden,  wird  jedes  Volk  als  1  Stock

gerechnet.

Die  Richtigkeit  der  Angaben  ist  von  demjenigen  zu  bescheinigen,  unter  dessen  unmittelbarer  Aufsicht  und  Verwaltung
  das  Anwesen  steht,  auch  wenn  derselbe  nicht  Eigenthümer  des  Viehs  ist.  Derselbe  hat  neben  seinem
Namen  auch  seinen  Beruf  anzugeben.

Die  Ausfüllung  der  Hausliste  hat  so  zeitig  zu  geschehen,  daß  die  Liste  bis  3.  Dezember  Abends
abgeholt  werden  kann.
        <pb n="673" />
        671

Bekanntmachung  des  Ministerinms  des  Innern,
betreffend  eine  neue  Ausgabe  des  Arzneibuchs  des  Deutschen  Reichs.  Vom  22.  August  1900.

Nachstehende  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  30.  Juni  1900,  betreffend
das  Arzneibuch  für  das  Deutsche  Reich  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  414)
wird  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebrachi.

Die  K.  Oberämter  werden  angewiesen,  die  Apotheker  und  das  ärztliche  Personal
auf  die  Bekanntmachung  noch  besonders  aufmerksam  zu  machen.

Stuttgart,  den  22.  August  1900.
Für  den  Staatsminister:
Nestle.

Bekanntmachung,
betreffend  das  Arzueibuch  für  das  Peutsche  Reich.

Der  Bundesrath  hat  in  der  Sitzung  vom  7.  Juni  1900  beschlossen,  daß  das  Arzneibuch  für  das
Deutsche  Reich,  vierte  Ausgabe,  vom  1.  Januar  1901  ab  an  der  Stelle  der  zur  Zeit  in  Geltung  befindlichen
  dritten  Ausgabe  nebst  Nachtrag  treten  soll.

Dies  wird  hierdurch  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  das  Arzneibuch
in  R.  v.  Deckers  Verlag  (G.  Schenk)  zu  Berlin  erscheinen  und  im  Wege  des  Buchhandels  zum
Ladenpreise  von  2  44  5  M  für  ein  geheftetes  und  von  3  /4  65  für  ein  gebundenes  Exemplar  zu
beziehen  sein  wird.

Berlin,  den  30.  Juni  1900.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  von  Posadowsky.
        <pb n="674" />
        <pb n="675" />
        K  41.
Regierungsblatt

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Freitag,  den  7.  September  1900.

 

Inhalt:
Bekanntmachung  sämmtlicher  Ministerien,  betreffend  die  Ausführungsbestimmungen  zu  den  Grundsätzen  für  die
Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  mit  Militäranwärtern.  Vom  28.  August  1900.  —  Verfügung
des  Finanzministeriums,  betreffend  den  Vollzug  des  Wirthschaftsabgabengesetzes.  Vom  30.  August  1900.

 

Hekanntmachung  sämmtlicher  Ministerien,
betreffend  die  Ausführungsbestimmungen  zu  den  Grundsätzen  für  die  Besetzung  der  Lubalternund
  Unlerbeamtenstellen  mit  Militäranwärtern.  Vom  28.  August  1900.

Die  württembergische  Ausführungsbestimmung  Ziff.  1  zu  §.  1  der  Grundsätze  für
die  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  mit  Militäranwärtern  (Bekanntmachung
  vom  21.  September  1882,  Reg.  Blatt  S.  231)  hat  folgende  veränderte  Fassung
erhalten:

„Den  Angehörigen  des  Landjägerkorps  und  den  diesem  zugetheilten
Angestellten  an  den  gerichtlichen  Strafanstalten  rc.  wird,  wenn
die  in  Abs.  3  und  4  genannten  Voraussetzungen  zutreffen,  der  Civilversorgungsschein
  ertheilt.

Die  Ertheilung  erfolgt  durch  das  Kriegsministerium.“

Stuttgart,  den  28.  August  1900.

"l  6  4m  ·..
tiz-  Ministerium  Ministerium  Wiuiserim)  Ministerium  Ministerium
ministerinm.  Angelegenheiten.  des  Innern.  Schubweseng.  des  Kriegswesens.  Finanzen.
n  BVertretung:

Breitling.  Mittnacht.  Pischek.  Haberma#s.  Schott  von  Schottenstein.  Zeyer.
        <pb n="676" />
        674

Verfügung  des  Finanzministeriums,
betreffend  den  Vollzug  des  Wirthschaftsabgabengesetzes.
Vom  30.  August  1900.

In  Vollziehung  des  Wirthschaftsabgabengesetzes  in  der  Fassung  vom  4.  Juli  1900
(Reg.  Blatt  S.  514)  wird  Nachstehendes  verfügt:

§.  1.
Allgemeines.

Die  Verwaltung  des  Umgeldes  liegt  unter  der  obersten  Aufsicht  des  Finanzministeriums
  dem  Steuerkollegium,  Abtheilung  für  Zölle  und  indirekte  Steuern,  ob.

Die  Geschäftsaufgaben  der  Bezirkssteuerämter  üben  die  Kameralämter,  in  der  Stadt
Stuttgart  das  Hauptsteueramt  aus.

Als  Orts=  beziehungsweise  Grenzsteuerbeamte  sind  in  der  Regel  besondere  Beamte
aufgestellt.  In  Orten,  an  deuen  sich  ein  Bezirkssteueramt  befindet,  können  die  Geschäftsaufgaben
  des  Orts-beziehungsweise  Grenzsteuerbeamten  in  Bezug  auf  das  Umgeld  einem  Beamten
des  Bezirkssteueramts  übertragen  werden.  Soweit  nöthig,  wird  zum  Zweck  der  Kontrolle
der  Getränkeabfuhren  von  der  Kelter  im  Herbst  ein  besonderer  Kelterschreiber  aufgestellt.
Auch  wird  für  jeden  Ortssteuerbeamten  ein  Stellvertreter  bezeichnet,  der  in  Verhinderung
des  Ortssteuerbeamten  die  dem  letzteren  bezüglich  der  Umgeldskontrolle  obliegenden
Geschäfte  wahrnimmt.  Mit  der  Stellvertretung  kann  auch  ein  Angehöriger  der  Steuerwache
  betraut  werden.

Die  Orts=  und  Grenzsteuerbeamten  sind  verbunden,  täglich,  mit  Ausnahme  der
Sonn=  und  Festtage,  in  den  Monaten  Oktober  bis  Febrnar  von  8—12  Uhr  Vormittags
  und  von  2—6  Uhr  Nachmittags,  in  den  übrigen  Monaten  von  7—12  Uhr
Vormittags  und  von  2—5/.  Uhr  Nachmittags  der  Abfertigung  der  Stenuer=  und  Kontrollepflichtigen
  sich  zu  unterziehen.  In  dringenden  Fällen  haben  dieselben  auch  außerhalb
  dieser  gewöhnlichen  Dienststunden  die  ihnen  obliegenden  Dienstgeschäfte  zu  vollziehen.
Wird  auf  Veranlassung  des  Kontrollepflichtigen  eine  Kontrollehandlung  oder  Abfertigung
außerhalb  der  genannten  gewöhnlichen  Dienststunden  vorgenommen,  so  kann  von  dem
Kontrollepflichtigen  Kostenersatz  verlangt  werden.

Die  im  Gesetz  und  in  der  gegenwärtigen  Verfügung  vorgeschriebenen  Anmeldungen
        <pb n="677" />
        675

sowie  alle  anderen  das  Umgeld  betreffenden  Anträge  und  Gesuche  haben,  soweit  nicht
etwas  anderes  vorgeschrieben  ist,  bei  dem  Orts=  beziehungsweise  Grenzsteuerbeamten  zu
erfolgen.

Gegenstand  der  Besteuerung.

Unter  Wein  im  Sinne  des  Wirthschaftsabgabengesetzes  und  der  gegenwärtigen  Verfügung
  sind  nicht  blos  alle  ganz  oder  theilweise  aus  Trauben,  Beeren,  Korinthen,  Nosinen
und  ähnlichen  Früchten  hergestellten,  nicht  destillirten  Getränke,  mögen  dieselben  vergoren
sein  oder  nicht,  zu  verstehen  (Traubenwein,  Traubenmost,  Beerenwein,  Korinthenwein  u.  s.  w.),
sondern  es  fallen  darunter  auch  ohne  Rücksicht  auf  den  ihnen  gegebenen  Namen  alle
Getränke  von  weinartigem  Aussehen  und  Geschmack,  sowie  solche  Getränke,  welche  unter
der  Bezeichnung  Wein  in  den  Verkehr  gebracht  werden  (Kunstwein,  Honigwein,  Maltonwein
  u.  s.  w.).  Eingestampfte  Weintrauben  sind  stenerlich  dem  Wein  gleich  zu  behandeln.

Als  Obstmost  gilt  nur  das  ausschließlich  aus  Aepfeln  oder  Birnen  (mit  oder  ohne
Zusatz  von  Onitten)  hergestellte  Getränke.

Mischungen  von  Obstmost  und  Wein  im  Sinne  von  Abs.  1  sind  als  Wein  zu
behandeln.

Mischungen  von  Wasser  und  Wein,  beziehungsweise  von  Wasser  und  Obstmost
gelten  in  ihrer  ganzen  Menge  als  Wein  beziehungsweise  als  Obstmost;  Zufüllungen
von  Wasser  zu  Wein  beziehungsweise  zu  Obstmost  werden  in  steuerlicher  Beziehung  als
Einlagen  von  Wein  beziehungsweise  von  Obstmost  angesehen.

In  der  gegenwärtigen  Verfügung  ist  unter  Getränke,  soweit  nichts  anderes  bemerkt
ist,  stets  Wein  oder  Obstmost  im  Sinne  von  Abs.  1  und  2  zu  verstehen.

Die  Abgabepflicht  des  Getränkeausschanks  oder  der  sonstigen  Getränkeabgabe  ist
unabhängig  von  dem  Erforderniß  besonderer  polizeilicher  Erlaubniß  und  hat  lediglich
die  Thatsache  zur  Voraussetzung,  daß  Wein  oder  Obstmost  an  Dritte  gegen  Entgelt
abgegeben  wird.

Handelt  es  sich  bei  dem  Vollzug  des  Gesetzes  um  die  Feststellung  oder  Berechnung
von  Getränkemengen,  so  werden  überschießende  Bruchtheile  eines  Liters  unberücksichtigt
gelassen.

Geeichte  Flaschen  werden  mit  ihrem  Eichgehalt,  ungeeichte  sogenannte  ganze  Flaschen
        <pb n="678" />
        676

mit  einem  Gehalt  von  wenigstens  ½  bis  zu  1  Liter  mit  /  Liter,  kleinere  (halbe)
Flaschen  mit  5/8  Liter  in  Rechnung  genommen.  Doch  ist  bei  ungeeichten  Flaschen  die
Steuerbehörde  berechtigt,  durch  Probemessungen  den  Gehalt  der  Flaschen  festzustellen.

§.  3.
Befreiung  von  der  Steuer.

Frei  von  der  Steuer  bleiben  unter  den  in  den  §§.  24—32  festgesetzten  Voraussetzungen:


1)  das  im  Großen  veräußerte  Getränke  (die  Achsverkäufe);

2)  der  Abgang  an  Hefe  und  Trübwein:

3)  das  Getränke,  welches  erwiesenermaßen  durch  Unglück  zu  Grunde  gegangen  oder

unbrauchbar  geworden  ist

4)  der  Hausbrauch;

5)  der  Schwand  und  sonstige  Abgang;

6)  das  verzollte  Getränke.

Die  Versetzung  des  Getränkes  mit  anderen  Stoffen  begründet  eine  Befreiung  von
der  Steuer  nicht,  es  sei  denn,  daß  das  Getränke  durch  die  Beimengung  der  fremden
Stoffe  eine  Eigenschaft  erhält,  die  dasselbe  zum  Gebrauch  als  Genußmittel  untauglich
macht.  Weinmischungen,  welche  nur  in  Apotheken  verkauft  werden  dürfen,  sowie  Weine,
welche  zur  Herstellung  von  Rezepten  approbirter  Medizinalpersonen  verwendet  werden,
sind  steuerfrei.

Für  die  Herstellung  solcher  mit  fremden  Stoffen  versetzten  Weine  (medizinische
Weine),  für  welche  Steuerfreiheit  beansprucht  wird,  bleiben  besondere  Kontrollevorschriften
der  Steuerverwaltung  für  den  einzelnen  Fall  vorbehalten.

8.  4.
Person  des  Steuerpflichtigen.
Steuerpflichtig  ist
bei  Akkorden  derjenige,  mit  welchem  der  Akkord  abgeschlossen  wurde;
bei  den  unter  Abstichskontrolle  stehenden  Wirthschaften  derjenige,  auf  dessen  Namen
        <pb n="679" />
        677

das  Wirthschaftsgewerbe  betrieben  wird,  und  nicht  der  etwa  aufgestellte  Stellvertreter
  oder  Wirthschaftsführer;

bei  dem  unter  Abstichskontrolle  stehenden  Kleinverkauf  derjenige,  für  dessen  Rechnung
das  Getränke  verkauft  wird.

Wird  steuerpflichtiges  Getränke  in  Mengen  unter  20  Liter  von  Gerichtsvollziehern,
Konkurs=  und  Nachlaßverwaltern,  Inventirern,  Auktionatoren  u.  s.  w.  verkauft,  so  ist
derjenige  steuerpflichtig,  in  dessen  Auftrag  oder  für  dessen  Rechnung  das  Getränke  verkauft
  wird,  also  bei  Zwangsverkäufen  der  Gläubiger,  welcher  dieselben  veranlaßt  hat,
bei  Konkursen  die  Konkursmasse,  bei  Verkäufen  durch  Auktionatoren  u.  s.  w.  der  Eigenthümer
  des  Getränkes.

Unter  Wirth  beziehungsweise  Wirthschaftsbetrieb  und  Ausschank  ist  in  gegenwärtiger
Verfügung,  soweit  nichts  anderes  bemerkt  ist,  stets  auch  der  Kleinverkäufer  beziehungsweise
  der  Kleinverkauf  von  steuerpflichtigem  Getränke  begriffen.

Betrag  der  Steuer.

Zum  Zweck  der  Berechnung  des  steuerpflichtigen  Erlöses  werden  jedem  Steuerpflichtigen
  diejenigen  Getränkemengen  zur  Last  geschrieben,  welche  bei  Beginn  des  Wirthschaftsbetriebs
  oder  der  betreffenden  Steuerperiode  vorräthig  sind,  sowie  die  im  Laufe
der  betreffenden  Periode  eingelegten  Getränke.  Am  Schluß  der  Periode  werden  diese
Getränkemengen,  ausgeschieden  nach  Wein  und  Obstmost,  zusammengerechnet.  Von  der
Summe  werden  folgende  Posten  in  Abzug  gebracht:

1)  die  Achsverkäufe  (§.  24);

2)  der  Abgang  an  Hefe  und  Trübwein  von  den  in  der  abgelaufenen  Periode  eingelegten

  Getränkemengen  (§.  25);
3)  das  etwa  durch  Unglück  zu  Grunde  gegangene  oder  unbrauchbar  gewordene  Getränke
  (§.  260);

4)  die  bei  dem  Abstich  vorgefundene  Getränkemenge.

Von  der  nach  Vornahme  dieser  Abzüge  verbleibenden  Getränkemenge  wird  der
Hausbrauch  (§§.  27—30)  berechnet  und  abgezogen  und  endlich  von  dem  Rest  der  gesetz-
        <pb n="680" />
        678

liche  Abzug  für  Schwand  und  sonstigen  Abgang  (§.  31)  abgerechnet.  Aus  der  hienach
sich  ergebenden  Getränkemenge  wird  unter  Anwendung  des  Durchschnittspreises  der  Erlös
und  hieraus  die  Steuer  berechnet.

S.  6.
Berechnung  des  Durchschnittspreises.

Für  Wein  und  Obstmost  wird  je  ein  besonderer  Durchschnittspreis  festgestellt.  Hiebei
werden  die  in  der  abgelaufenen  Periode  verschlossenen  Getränkemengen  mit  ihrem  thatsächlichen
  Ausschanks=  oder  Kleinverkaufspreis  berücksichtigt.

Bezüglich  der  Berechnung  der  Flaschen  vergl.  §.  2  letzter  Absatz.

Ergibt  sich  ein  Durchschnittspreis  von  mehr  als  1  J,  so  wird  derselbe  für  die
Steuerberechnung  auf  1  J4  ermäßigt.

Die  Wirthe  haben  den  Steuerbeamten  insbesondere  bei  der  Kontrollirung  der  Getränkeeinlagen
  sowie  bei  der  Vornahme  von  Abstichen,  aber  auch  sonst  ohne  solchen  Anlaß  auf
Verlangen  den  für  das  eingelegte  Getränke  in  Aussicht  genommenen  Ausschankspreis
sowie  den  Preis,  zu  welchem  sie  zur  Zeit  ihre  verschiedenen  Getränkesorten  ausschenken
beziehungsweise  in  der  letzten  Steuerperiode  ausgeschenkt  haben,  wahrheitsgemäß  anzugeben.

Verpflichtet  sich  ein  Wirth  unterschriftlich  zum  Voraus  für  eine  Stenerperiode  zur
Anerkennung  eines  Durchschnittspreises  für  Wein  von  1  -4,  so  wird  eine  Auskunft
über  die  Wein-Ausschankspreise  im  Einzelnen  von  ihm  nicht  verlangt.

Erscheint  der  den  Angaben  des  Wirths  entsprechende  Durchschnittspreis  dem  Bezirkssteueramt
  im  Vergleich  zu  den  thatsächlichen  Verhältnissen  und  zu  den  in  anderen  ähnlichen
  Wirthschaften  zur  Anwendung  kommenden  Durchschnittspreisen  zu  nieder,  so  setzt
es  den  Durchschnittspreis  nach  eigenem  pflichtmäßigem  Ermessen  an,  soweit  es  nicht
seinerseits  die  Beschlußfassung  der  Bezirkskommission  herbeiführen  will.

Wegen  des  dem  Wirthe  gegen  die  Höhe  des  Durchschnittspreises  zustehenden  Rechts
der  Anrufung  der  Bezirkskommission  vergl.  8.  36  Abf.  1.

S.  7.
Feststellung,  Fälligkeit  und  Einzug  der  Steuer.

Die  Steuer  wird  entweder  in  der  Weise  festgestellt,  daß  mit  dem  Steuerpflichtigen
auf  Grund  der  Ergebnisse  der  Vorjahre  zum  Voraus  auf  1,  2  oder  3  Jahre  der  Jahres-
        <pb n="681" />
        679

betrag  der  Steuer  im  Wege  des  Vertragsabschlusses  vereinbart  wird  (Akkordsverfahren),
oder  in  der  Weise,  daß  durch  periodische  Abstiche  die  Menge  des  abgesetzten  Getränkes
ermittelt  und  hievon  der  Stenerbetrag  unter  Zugrundelegung  des  Durchschnittspreises
berechnet  wird  (Abstichsverfahren).

1)  Der  Akkordsbetrag  ist  in  der  Regel  in  vier  gleichen  Vierteljahrsraten  und  zwar

Si

je  am  ersten  Tage  des  auf  den  Schluß  der  Kalendervierteljahre  folgenden  Monats
zahlungsfällig.  Stellt  ein  Akkordswirth  seinen  Betrieb  ein,  so  hat  er  dem  Bezirkssteueramt
  den  Tag  der  Einstellung  vorher  anzuzeigen  und  es  ist  die  Akkordsrate
bis  zu  diesem  Tage  zu  entrichten  und  an  diesem  Tage  zahlungsfällig.

Tritt  ein  Akkordswirth  in  die  Abstichsbehandlung  ein  oder  wird  mit  einem
Abstichswirth  ein  Akkord  abgeschlossen,  so  ist  die  Akkordsrate  zu  bezahlen  bis  zu
dem  Tage  beziehungsweise  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  der  Abstich  vorgenommen
wurde,  der  die  Grundlage  für  die  Berechnung  des  Abstichsumgeldes  bildet.  Bei
Verlängerung  des  Akkords  ist  die  Steuer  von  dem  Tage  des  neu  beginnenden
Akkords  ab  ohne  Rücksicht  auf  den  Tag  der  Abstichsvornahme  nach  der  neu  vereinbarten
  Akkordssumme  zu  entrichten.

Die  Steuer  für  einen  Wirthschaftsbetrieb,  welcher  bei  besonderen  Gelegenheiten
(Volksfesten  u.  s.  w.)  außerhalb  der  gewöhnlichen  Wirthschaftsräume  stattfindet,
ist  in  dem  Akkordsbetrag  nicht  inbegriffen;  für  solche  Betriebe  wird  vielmehr
die  Steuer  besonders  —  und  zwar  in  der  Regel  im  Abstichsverfahren  —  festgesetzt.
Der  Abstich  findet  nach  Anordnung  des  Bezirkssteueramtes  entweder  vierteljährlich
oder  jährlich  statt.  In  besonderen  Fällen  kann  das  Bezirkssteueramt  auch  anordnen,
daß  eine  Abstichsperiode  ein  halbes  Jahr  oder  drei  Vierteljahre  dauert.  Außerdem
  wird  ein  Abstich  vorgenommen,  wenn  ein  Abstichswirth  seinen  Betrieb  einstellt.

Zu  dem  Abstich  ist  der  Stenerpflichtige  oder  ein  von  diesem  aufgestellter  Bevollmächtigter,
  in  deren  Verhinderung  aber  ein  Familienmitglied  oder  ein  sonstiger
Zeuge  zuzuziehen.

Das  Ergebniß  des  Abstichs  wird  dem  Steuerpflichtigen  oder  der  sonst  beigezogenen
  Person  urkundlich  eröffnet.  Einwendungen  gegen  die  Richtigkeit  des
Abstichsergebnisses  sind  sofort  dem  den  Abstich  vornehmenden  Beamten  gegenüber
geltend  zu  machen.
        <pb n="682" />
        680

Nach  Vornahme  des  Abstichs  wird  die  Berechnung  der  Steuer  für  die  abgelaufene
  Steuerperiode  von  dem  Kontrollebeamten  in  der  Regel  sofort  vorläufig
gefertigt,  dem  Steuerpflichtigen  soweit  möglich  gleichbald  urkundlich  eröffnet.
Etwaige  Einwendungen  gegen  die  vorläufige  Steuerberechnung  können  von  dem
Steuerpflichtigen  bei  dem  Bezirkssteueramt  schriftlich  oder  zu  Protokoll  angebracht
  werden.

Die  vorläufige  Steuerberechnung  des  Kontrollebeamten  wird  von  dem  Bezirkssteueramt
  geprüft  und,  soweit  erforderlich,  richtig  gestellt.  Mit  der  Eröffnung
der  festgestellten  Steuer  an  den  Steuerpflichtigen  durch  das  Bezirkssteueramt  wird
die  Steuer  zahlungsfällig.

Wird  der  Abstich  jährlich  vorgenommen,  so  wird  bei  Fertigung  der  vorläufigen
Steuerberechnung  in  der  Regel  auf  Grund  der  Ergebnisse  des  Vorjahres  die  Höhe
der  im  kommenden  Abstichsjahr  von  dem  Steuerpflichtigen  zu  leistenden  vierteljährlichen
  Abschlagszahlungen  festgesetzt.  Bei  neu  beginnenden  Betrieben  wird
ein  angemessener  Betrag  als  Abschlagszahlung  gewählt.  Fehlt  jeder  Anhalt  für
die  Bemessung  der  Abschlagszahlungen,  so  wird  der  Abstich  vierteljährlich  vorgenommen.



Die  vierteljährlichen  Abschlagszahlungen  sind  je  am  ersten  Tag  des  auf  den
Schluß  des  Kalendervierteljahrs  folgenden  Monats  zahlungsfällig.

Die  endgültige  Abrechnung  erfolgt  auf  den  Schluß  des  Abstichsjahrs.

3)  Die  Wirthe  sind  verpflichtet,  die  zahlungsfälligen  Beträge  kostenfrei  an  das  Bezirkssteueramt
  beziehungsweise  an  die  von  diesem  bezeichnete  Zahlungsstelle  zu
entrichten.

8.  8.
Anzeigepflicht  vor  Beginn  des  Betriebs.

Wer  den  Ausschank  oder  den  Kleinverkauf  von  Wein  oder  Obstmost  beginnen  will,
hat  hievon  zuvor  der  Steuerbehörde  Anzeige  zu  machen  und  dabei,  falls  es  sich  um
einen  konzessionspflichtigen  Wirthschaftsbetrieb  handelt,  den  Nachweis  über  die  erlangte
        <pb n="683" />
        681

polizeiliche  Erlaubniß  oder  —  bei  einer  eingestellt  gewesenen  Wirthschaft  —  über  die
Zulässigkeit  der  Fortsetzung  des  Wirthschaftsbetriebs  zu  erbringen.

Mit  dem  Geschäftsbetrieb  darf  erst  begonnen  werden,  nachdem  sämmtliche  Vorräthe
an  Wein  und  Obstmost  steueramtlich  aufgenommen  worden  sind.

S.  9.
Steuerpflichtiger  Getränkeverkauf  durch  Private  (Nichtwirthe).

Wollen  Private,  welche  nicht  als  Wirthe  oder  Kleinverkäufer  unter  steuerlicher
Kontrolle  stehen,  ausnahmsweise  Getränke  in  einer  Menge  von  weniger  als  20  Liter
verkaufen,  so  haben  sie  dies  vor  Abgabe  des  Getränkes  dem  Ortssteuerbeamten  anzuzeigen.

Die  Verabreichung  des  Abendmahl=  und  Meßopferweins  in  Mengen  unter  20  Liter
von  solchen  Personen,  welche  sonst  kein  steuerpflichtiges  Getränke  ausschenken  oder  im
Kleinen  verkaufen,  gegen  Bezahlung  aus  der  betreffenden  Stiftungs=  oder  Kirchenpflege
fällt  nicht  unter  die  Bestimmungen  des  Wirthschaftsabgabengesetzes.

S.  10.
Anzeige  der  Kellerräume.

Der  Wirth  hat  die  sämmtlichen  von  ihm  zur  Aufbewahrung  von  Getränke  benützten
oder  bestimmten  Keller  und  sonstigen  Räumlichkeiten,  sowie  die  sämmtlichen  Keller,  welche
sich  innerhalb  der  Wirthschaftsgebäulichkeiten  befinden,  der  Steuerbehörde  anzuzeigen  ohne
Unterschied,  ob  dieselben  von  ihm  selbst  oder  von  dritten  Personen  benützt  werden,  ob
in  den  Kellerräumen  Getränke  vorhanden  ist  oder  nicht,  ob  das  Getränke  dem  VWirth
oder  anderen  Personen  gehört  und  ob  die  betreffenden  Räume  Eigenthum  des  Wirths
oder  von  ihm  gemiethet  oder  ihm  sonst  zur  Benütung  überlassen  sind.

Diese  Anzeige  hat  bei  dem  ersten  Abstich,  sowie  in  der  Folgezeit  dann  zu  geschehen,
wenn  und  sobald  der  Wirth  ein  Verfügungsrecht  der  bezeichneten  Art  über  einen  zur
Aufbewahrung  von  Getränke  geeigneten  Raum  erhält,  oder  wenn  er  eine  schon  zu  seiner
Verfügung  stehende  Räumlichkeit  zur  Aufbewahrung  von  Getränke  verwenden  will.

Der  unter  einem  Gewölbe  oder  einer  Decke  befindliche  Raum  erscheint  nur
als  ein  Keller,  wenn  derselbe  auch  durch  Bretter  oder  Latten  abgetheilt  ist.

Als  „Wirthskeller“  gelten  alle  Keller,  auf  welche  sich  nach  Vorstehendem  die  Anzeige-2
        <pb n="684" />
        682

pflicht  erstreckt,  mit  der  Ausnahme,  daß  Keller,  welche  innerhalb  der  Wirthschaftsgebäulichkeiten
  sich  befinden,  aber  nicht  im  Eigenthum  des  Wirthes  stehen,  auch  nicht  von  ihm
gemiethet  oder  sonst  ihm  zur  Benützung  überlassen  sind,  unbeschadet  der  in  Absatz  1
vorgeschriebenen  Anzeigepflicht  dann  nicht  als  Wirthskeller  anzusehen  sind,  wenn  sie  von
den  Gelassen  und  Kellern  des  Wirths  so  abgeschieden  sind,  daß  sie  dem  Wirth  vollständig
unzugänglich  sind.  Im  Zweifelsfalle  entscheidet  darüber,  ob  ein  Keller  als  Wirthskeller
anzusehen  ist,  die  Steuerbehörde.

K.  11.
Eiche  der  Fässer.

Sämmtliche  Fässer,  welche  sich  bei  dem  ersten  Abstich  in  einem  Wirthskeller  vorfinden,
  und  welche  später  von  Wirthen  zur  Beifuhr  oder  zur  Einlage  von  Getränke
benützt  werden,  müssen  von  einem  deutschen  Eichungsamt  geeicht  und  mit  vorschriftsmäßigen
  Eich=  und  Stempelzeichen  versehen  sein.  Fässer,  welche  mit  vorschriftsmäßigen
bayerischen  Eich=  und  Stempelzeichen  versehen  sind,  werden  nicht  beanstandet.

Diese  Vorschrift  findet  auf  solche  Fässer  keine  Anwendung,  in  welchen  verzollter
Wein  unmittelbar  vom  Ausland  oder  unmittelbar  von  einer  unter  Verschluß  der  Zollverwaltung
  stehenden  Niederlage  bezogen  wird.  Kommt  auf  diese  Weise  ein  nicht  nach
Vorschrift  geeichtes  Faß  in  einen  Wirthsteller,  so  muß  dasselbe,  wenn  es  nach  der  erstmaligen
  Entleerung  in  dem  Keller  belassen  und  fernerhin  benützt  werden  will,  zuvor
ordnungsmäßig  geeicht  werden.

Wenn  sich  bezüglich  des  angestempelten  Eichgehalts  eines  Fasses  Anstände  ergeben,
so  darf  in  ein  solches  Faß  Getränke  insolange  nicht  wieder  eingebracht  werden,  bis  diese
Anstände  gehoben  sind.

Wird,  abgesehen  von  dem  Fall  des  Abs.  2  erster  Satz,  in  einem  Wirthskeller  ein
nicht  geeichtes  Faß  mit  steuerpflichtigem  Getränke  gefunden  oder  ein  solches  Faß  zur
Einlage  von  steuerpflichtigem  Getränke  benützt  oder  wird  die  vorhandene  Eiche  beanstandet,
so  wird,  unbeschadet  des  strafrechtlichen  Einschreitens,  von  dem  Bezirkssteueramt  die  Eichung
  beziehungsweise  die  Nacheichung  des  betreffenden  Fasses  angeordnet,  falls  der  Wirth
das  Faß  nicht  aus  dem  Keller  wegschafft.  Die  durch  die  Eichung  entstehenden  Kosten
hat,  wenn  die  Fässer  der  ordnungsmäßigen  Eich=  und  Stempelzeichen  ermangelt  haben,
        <pb n="685" />
        683

der  Wirth  zu  bezahlen.  Ist  die  Eichung  wegen  entstandener  Zweifel  über  die  Richtigkeit
und  Echtheit  der  Eich=  und  Stempelzeichen  vorgenommen  worden,  so  werden  die  Kosten
der  Nacheichung  auf  die  Staatskasse  übernommen,  wenn  die  frühere  Eichung  und  die
Maßzeichen  als  richtig  erfunden  werden;  andernfalls  sind  die  Kosten  der  Nacheiche  von
dem  Wirth  zu  bezahlen.
8.  12.
Verpflichtung  des  Wirths  zu  Hilfsdiensten.

Der  Wirth  ist  verbunden,  den  Steuerbeamten  die  zu  Vollziehung  der  ihnen  bei  der
Getränkekontrolle  obliegenden  amtlichen  Verrichtungen  erforderlichen  Geräthschaften  zu
stellen  und  die  nöthigen  Hilfsdienste  zu  leisten  oder  leisten  zu  lassen.

Zum  Zweck  der  Feststellung  der  Menge  und  der  Art  der  in  den  Fässern  enthaltenen
Getränke  sind  die  Wirthe  verpflichtet,  die  Fässer  durch  die  Steuerbeamten  nach  den  von
dem  Steuerkollegium,  Abtheilung  für  Zölle  und  indirekte  Steuern,  zu  erlassenden
näheren  Vorschriften  abstechen  zu  lassen,  den  Fässern  Proben  zu  entnehmen  und  den
Steuerbeamten  vorzuzeigen,  nöthigenfalls  zur  Mundprobe  zur  Verfügung  zu  stellen,
sowie  probeweise  einzelne  Flaschen,  wenn  dieselben  von  dem  gewöhnlichen  Maß  abweichen,
auf  ihren  Meßgehalt  prüfen  zu  lassen.

S.  13.
Ladscheinkontrolle.  Allgemeines.

Wenn  Getränke  an  einen  Wirth  abgegeben  oder  an  einen  Wirth  versendet  wird,
so  ist  der  Wirth,  mag  das  Getränke  für  ihn  selbst  oder  für  einen  Nichtwirth  bestimmt
sein,  verpflichtet,  dafür  zu  sorgen,  daß  vor  der  Abgabe  oder  der  Abfuhr  des  Getränkes
für  dasselbe  ein  Ladschein  ausgestellt,  dieser  Ladschein  von  dem  Fuhrmann  stets  bei  sich
geführt,  unterwegs  dem  Steuerpersonal  auf  Verlangen  vorgezeigt  und  an  dem  Bestimmungsort,
  ehe  das  Getränke  ganz  oder  theilweise  eingekellert  wird,  dem  Ortssteuerbeamten
übergeben  wird.

Wenn  Getränke  für  einen  Empfänger  auf  mehreren  Wagen  transportirt  wird,  so
ist  für  jede  Wagenladung  ein  besonderer  Ladschein  einzuholen,  es  sei  denn,  daß  die
Wagen  aneinander  gehängt  sind  und  von  einem  Gespann  gezogen  werden,  in  welchem  Fall
        <pb n="686" />
        684

ein  Ladschein  genügt.  Wird  auf  einem  Wagen  Getränke  für  mehrere  Empfänger  transportirt,
  so  ist,  wenn  dieselben  Wirthe  sind,  für  jeden  Empfänger  ein  besonderer  Ladschein
  erforderlich.  Ist  ein  Theil  der  Ladung  für  einen  Nichtwirth  bestimmt,  so  ist  auch
das  für  den  Nichtwirth  bestimmte  Getränke  in  den  über  das  Wirthsgetränke  auszustellenden
  Ladschein  unter  Angabe  der  einzelnen  Empfänger  und  der  für  jeden  bestimmten
Menge  aufzunehmen.  Letztere  Vorschrift  findet  keine  Anwendung  auf  den  Transport
mit  der  Eisenbahn  und  auf  den  regelmäßigen  Transport  durch  Güterbeförderer,  gewerbsmäßige
  Fuhrleute  und  Boten.

Ein  Ladschein  ist  auch  dann  einzuholen,  wenn  der  Wirth  das  Getränke  außerhalb
des  Ortssteueramtsbezirks,  in  welchem  die  Wirthschaft  betrieben  wird,  einkellern  will,
und  ebenso,  wenn  Getränke  von  einem  solchen  Lagerungsort  in  den  Ort  des  Wirthschaftsbetriebes
  überführt  wird.  In  gleicher  Weise  hat  die  Ladscheinkontrolle  dann  einzutreten,
  wenn  Wirthe  bei  besonderen  Festlichkeiten  und  ähnlichen  Anlässen  außerhalb
der  ordentlichen  Wirthschaftsgelasse  Getränke  verkaufen,  und  zwar  sowohl  bei  dem  Transport
  des  Getränkes  von  dem  Keller  an  den  Ort  des  Wirthschaftsbetriebs  als  auch  für
den  Rücktransport  des  nicht  abgesetzten  Getränkes  in  den  Wirthskeller.

Von  der  Ausstellung  des  Ladscheins  an  steht  das  Getränke  unter  steuerlicher  Kontrolle
und  es  ist  jede  Vermehrung  des  Getränkes,  sowie  jede  eigenmächtige  Verfügung  über
das  Getränke  untersagt,  bevor  dasselbe  steueramtlich  behandelt  ist.

S.  14.

Einholung  der  Ladscheine.

Zum  Zweck  der  Einholung  der  Ladscheine  ist  anzugeben:  die  Gattung,  die  Menge
und  der  Preis  des  Getränkes,  sowie  Namen,  Wohnort  und  Gewerbe  des  Käufers  und
des  Verkäufers.

Derjenige,  welcher  den  Antrag  auf  Ausstellung  eines  Ladscheins  stellt,  ist  für  die
Richtigkeit  der  von  ihm  gemachten  Angaben  verantwortlich.

Wird  auf  einem  Wagen  neben  Getränke,  welches  für  einen  Wirth  bestimmt  ist,  auch
solches  Getränke,  welches  für  einen  Nichtwirth  bestimmt  ist,  befördert,  so  hat  der  Wirth
dafür  zu  sorgen,  daß  die  in  Absatz  1  genannten  Angaben  auch  bezüglich  des  für  den
Nichtwirth  bestimmten  Getränkes  gemacht  werden.

Die  Einholung  der  Ladscheine  kann  Seitens  des  Wirthes  mündlich  oder  schriftlich
        <pb n="687" />
        685

erfolgen.  Soweit  die  Einholung  der  Ladscheine  mündlich  erfolgt,  sind  die  Angaben  von
dem  Ortssteuerbeamten  zu  Protokoll  zu  nehmen  und  von  dem  Wirthe  zu  unterzeichnen.

8.  15.
Zuständigkeit  zur  Ausstellung  von  Ladscheinen.

Der  Ladschein  ist  einzuholen:

1)  für  Getränke,  welches  aus  dem  freien  Verkehr  des  Inlands  abgeführt  wird,  bei
dem  Ortssteuerbeamten  des  Versendungsortes;

2)  für  Getränke,  welches  aus  Staaten  des  deutschen  Zollgebiets  eingeht,  bei  der
Steuerstelle  des  Grenzeintrittsorts  (vergl.  §.  38);

3)  für  Getränke,  welches  bei  einer  württembergischen  Zollstelle  zur  Verzollung  gelangt,
  bei  der  Zollstelle,  welche  die  zollamtliche  Abfertigung  vorgenommen  hat.

F.  16.

Kontrollirung  des  Getränkes  vor  der  Abfuhr.

Der  Steuerbeamte,  bei  welchem  die  Ausstellung  eines  Ladscheines  beantragt  wird,
ist  berechtigt,  vor  Ausstellung  des  Ladscheines  eine  Besichtigung  des  Getränkes  und  eine
Prüfung  der  Angaben  in  Betreff  der  Veräußerung  oder  Versendung  desselben  vorzunehmen.
  Ergeben  sich  hiebei  Anstände  irgend  welcher  Art,  so  wird  das  zur  Abfuhr
bestimmte  Getränke  speziell  kontrollirt,  d.  h.  die  Menge  und  Gattung  des  Getränkes  durch
Abstich  und  Probeentnahme  festgestellt.

Uebrigens  wird,  wenn  keine  besonderen  Gründe  vorliegen,  von  der  Kontrollirung
des  Getränkes  vor  der  Abfuhr  abgesehen.

S.  17.
Kontrollirung  des  Getränkes  auf  dem  Traunsport.

Der  Ladschein,  welcher  dem  Fuhrmann  offen  zu  übergeben  ist,  hat  den  Transport
von  der  Ladstätte  oder  vom  Abfertigungsort  bis  zum  Bestimmungsort  zu  begleiten.
Uebergibt  der  Fuhrmann  das  Getränke  unterwegs  einem  anderen  Fuhrmann,  so  hat  der
erstere  dem  letzteren  auch  den  Ladschein  zuzustellen.

Während  des  Transports  hat  der  Fuhrmann  den  Ladschein  den  Steuerbeamten  auf
        <pb n="688" />
        686

Verlangen  vorzuzeigen,  welche  berechtigt  sind,  den  Getränketransport  mit  dem  Ladschein
zu  vergleichen.  Ergibt  sich  hiebei  ein  Anstand,  so  hat  der  Fuhrmann  auf  Verlangen  dem
Steuerbeamten  bis  zum  nächsten  Ortssteueramt  zu  folgen,  wo  alsdann  der  Anstand  näher
untersucht  wird.

S.  18.
Einlagekontrolle.

Nach  Ankunft  der  Getränkesendung  am  Bestimmungsort  sind  die  nachstehenden  Vorschriften
  einzuhalten:

1)

—#.

Ehe  das  Getränke  aus  dem  Transportfaß  umgefüllt  oder  in  den  Keller  gebracht
wird,  hat  der  Wirth  den  Ortssteuerbeamten  zum  Zweck  der  Untersuchung  der
Ladung  herbeizurufen  und  ihm  den  Ladschein  zu  übergeben.

Sollte  das  Getränke  aus  irgend  einem  Grunde  ohne  Ladschein  beigeführt

worden  sein,  so  ist  dem  Ortssteuerbeamten  von  dem  Wirthe  sofort  und  ehe  mit
dem  Abladen,  Umfüllen  oder  —  bei  Getränken  in  Flaschen  —  mit  dem  Auspacken
  des  Getränkes  begonnen  wird,  Anzeige  zu  machen.
Der  Ortssteuerbeamte  ist  verpflichtet,  die  Einlagekontrolle  ohne  Verzug  vorzunehmen.
  Ohne  vorherige  Kontrolle  durch  den  Ortssteuerbeamten  darf  das  Getränke
  nicht  aus  dem  Transportfaß  umgefüllt  oder  in  den  Keller  gebracht  werden;
ebensowenig  dürfen  Flaschen  ausgepackt  oder  in  den  Keller  gebracht  werden.  Dagegen
  darf  das  Getränke,  wenn  der  Ortssteuerbeamte  an  der  sofortigen  Vornahme
  der  Kontrolle  verhindert  ist,  einstweilen  in  eine  Scheuer,  einen  Schuppen,
einen  Oehrn  oder  ähnlichen  Raum  verbracht  werden,  falls  dies  zum  Zweck  seiner
Erhaltung  oder  Bewahrung  vor  Schaden  oder  aus  polizeilichen  Gründen  nothwendig
  ist.

Wenn  der  Ortssteuerbeamte  oder  sein  Stellvertreter  8  Stunden  oder  falls
die  Anzeige  erst  nach  Abends  5  Uhr  erstattet  ist,  14  Stunden  nach  Einlauf  der
Anzeige  die  Kontrolle  nicht  vorgenommen  oder  die  schriftliche  Genehmigung  zur
Einlage  (Ziff.  3)  nicht  ertheilt  hat,  ist  der  Wirth  befugt,  das  Getränke  in  den
Keller  zu  bringen.

In  den  Fällen  der  Abs.  1  und  2  muß  das  Verbringen  des  Getränkes  in
den  Keller  oder  in  den  sonstigen  Raum  in  einer  Weise  geschehen,  daß  sich  bei
        <pb n="689" />
        687
der  Kontrollirung  durch  den  Ortssteuerbeamten  die  unversehrte  Erhaltung  des
Getränkes  in  seiner  ursprünglichen  Menge  und  Beschaffenheit  unzweifelhaft  erkennen
  läßt.  Es  ist  deshalb  verboten,  vor  Vornahme  der  Kontrolle  Getränke
aus  dem  Transportfaß  oder  Flaschen  aus  ihrer  Verpackung  zu  entnehmen  oder
anderes  Getränke  dem  beigeführten  zuzufüllen.

3)  Der  Ortssteuerbeamte  ist  befugt,  dem  Wirth  die  schriftliche  Genehmigung  zur
Einkellerung  des  Getränkes  zu  ertheilen.  Eine  Kontrolle  findet  in  diesem  Falle
nicht  statt.  Die  näheren  Voraussetzungen,  unter  welchen  die  schriftliche  Genehmigung
  zu  ertheilen  ist,  werden  von  dem  Steuerkollegium,  Abtheilung  für  Zölle
und  indirekte  Steuern,  festgestellt.

4)  Bei  der  von  dem  Ortssteuerbeamten  vorzunehmenden  Einlagekontrolle  wird  das
zur  Kontrolle  gestellte  Getränke  mit  dem  Ladschein  nach  Menge  und  Art  verglichen;
  zu  diesem  Zweck  werden  die  Fässer,  soweit  es  sich  nicht  um  geeichte  spundvolle
  Fässer  handelt,  abgestochen,  beziehungsweise  die  Flaschen  —  nach  ihrer  Größe
gesondert  —  abgezählt.  Außerdem  hat  der  Pflichtige  nöthigen  Falls  dem  Steuerbeamten
  eine  Mundprobe  zur  Verfügung  zu  stellen.  Ergeben  sich  bezüglich  der
Art  des  Getränkes  (ob  Wein  oder  Obstmost,  ob  Wein  mit  den  Beeren  oder  sonstiger
  noch  nicht  abgelassener  Wein)  Anstände  und  will  sich  der  Wirth  bei  der
Entscheidung  des  Ortssteuerbeamten  nicht  beruhigen,  so  ist  die  Entscheidung  des
Bezirkssteueramtes  einzuholen  und  bis  zum  Gintreffen  dieser  Entscheidung  in  geeigneter
  Weise  dafür  Vorkehr  zu  treffen,  daß  eine  Vertauschung  des  Getränkes
nicht  vorgenommen  werden  kann.

5)  Bei  Vornahme  der  Einlagekontrolle  hat  der  Steuerpflichtige  so  weit  möglich
den  Preis,  zu  welchem  das  Getränke  ausgeschenkt  oder  im  Kleinen  verkauft  werden
soll,  dem  Ortssteuerbeamten  anzugeben.

6)  Ergeben  sich  bei  einer  Einlagekontrolle  nachträglich  Anstände,  so  ist  der  Kontrollebeamte
  berechtigt,  sachdienliche  Erhebungen  in  dem  Wirthskeller  zu  machen  und
von  dem  Einleger  Aufschluß  zu  verlangen.

7)  Wird  Wein  mit  den  Beeren  beigeführt,  aber  der  Wein  vor  der  Einlage  in  den
Keller  von  den  Beeren  getrennt,  so  kann  die  Kontrolle  nach  §.  21  zugelassen
werden.
        <pb n="690" />
        688
8.  19.
Vermischung  des  Getränkes  mit  anderen  Stoffen.

Wenn  dem  unter  Steuerkontrolle  stehenden  Getränke  andere  Stoffe  (wie  Wasser,
Weintreber,  Zucker  2c.)  zugesetzt  werden  wollen,  hat  dies  der  Wirth  zuvor  dem  Ortssteuerbeamten
  anzuzeigen  und  es  darf  der  Zusatz  nicht  erfolgen,  ehe  der  Ortssteuerbeamte
die  zuzusetzenden  Stoffe  steuerlich  aufgenommen  hat.  Ebenso  ist  dem  Ortssteuerbeamten
Anzeige  zu  machen,  wenn  dem  Weine  Obstmost  zugefüllt  werden  soll,  und  zwar  auch
dann,  wenn  der  Obstmost  schon  vorher  steueramtlich  ausgenommen  worden  ist.

S.  20.
Zusammenlagerung  von  Getränke  eines  Wirths  und  eines  Nichtwirths.

Die  Zusammenlagerung  von  Getränke,  das  einem  Wirth  gehört,  mit  demjenigen
eines  Nichtwirths  in  einem  Keller  ist  ohne  besondere  Erlaubniß  des  Bezirkssteueramtes
verboten;  die  einmal  ertheilte  Erlaubniß  kann  stets  zurückgenommen  werden.  Ein  Keller,
in  welchem  eine  solche  Zusammenlagerung  stattfindet,  wird  ganz  als  Wirthskeller  behandelt;
  es  unterliegt  demgemäß  sämmtliches  in  dem  Keller  befindliche  Getränke  der  Umgeldskontrolle
  und  es  ist  der  Wirth  für  die  Einhaltung  der  diesbezüglichen  Vorschriften
verantwortlich.

Eine  Erlaubniß  des  Bezirkssteueramtes  ist  nicht  erforderlich,  wenn  ein  Wirth  Getränke
  erworben  hat,  welches  vor  der  Erwerbung  in  dem  Keller  eines  Nichtwirths  gelagert
  ist  und  von  da  aus  nicht  sogleich  in  den  Wirthskeller  gebracht  wirdt;  es  muß  aber
in  einem  solchen  Fall  die  Erwerbung  sogleich  dem  Ortssteuerbeamten  angezeigt  werden.
Wenn  das  Getränke  ausgeschenkt  werden  will,  muß  es  zuvor  in  den  Wirthskeller  verbracht
  werden.

Die  Verbringung  von  Getränke  eines  Wirths  aus  dem  Wirthskeller  in  den  Keller
eines  Nichtwirths,  wie  diejenige  aus  dem  Keller  eines  Nichtwirths  in  den  Wirthskeller
darf  nur  mit  Ladschein  und  unter  Kontrolle  des  Ortssteuerbeamten  stattfinden  und  es
hat  deshalb  der  Wirth  diesem  zuvor  rechtzeitig  Anzeige  zu  erstatten.

S.  21.

»  Kontrollirung  der  Herbsteinlagen.

Für  die  Einlagen  des  von  Wirthen  in  ihrem  Wohnorte  selbst  erzeugten  oder  in
diesem  erworbenen  neuen  Getränkes  gelten  grundsätzlich  dieselben  Vorschriften,  wie  für
        <pb n="691" />
        689
die  übrigen  Getränkeeinlagen;  auf  Antrag  des  Wirths  ist  aber  auch  das  nachstehende
vereinfachte  Kontrolleverfahren  gestattet:

1)  Von  der  bevorstehenden  Einlage  hat  der  Wirth  vor  deren  Beginn  dem  Ortssteuerbeamten
  Anzeige  zu  machen.

2)  Die  Fässer,  in  welche  neues  Getränke  eingelegt  werden  soll,  und  von  welchen,
vorbehältlich  der  nach  unten  Ziff.  6,  7  und  8  etwa  eintretenden  Ausnahmen,
keines  mit  einem  Hahnen  versehen  sein  darf,  sind  dem  Ortssteuerbeamten  zu
bezeichnen.  Dasselbe  hat  in  der  Folge  zu  geschehen,  wenn  an  die  Stelle  der
bezeichneten  Fässer  später  andere  treten  sollen  oder  noch  weitere  Fässer  zur  Einlage
  benützt  werden  wollen.  Die  angezeigten  Fässer  werden  von  dem  Ortssteuerbeamten
  nach  Zahl  und  Eichgehalt  aufgenommen.

3)  Nach  Aufnahme  der  Fässer  durch  den  Ortssteuerbeamten  darf  das  Getränke  ohne
vorherige  Kontrolle  und  ohne  Ladschein  von  der  Erzeugungsstätte  weggebracht
und  in  die  angezeigten  Fässer  eingelegt  werden.  Sogleich  nach  beendigter  Einlage
der  ganzen  Menge  neuen  Weins  oder  Obstmosts  ist  dem  Ortssteuerbeamten
Anzeige  zu  machen  und  es  sind  demselben  die  Fässer,  in  welche  Getränke  eingelegt
worden  ist,  vorzuzeigen.

4)  Der  Wirth  ist  verpflichtet,  den  Steuerbeamten  zu  gestatten,  während  der  Einlage
die  Keller  wiederholt  zu  visitiren  und  die  einzelnen  Fässer,  soweit  dieselben  nicht
spundvoll  sind,  abzustechen.

5)  Für  das  auf  diese  Weise  eingelegte  neue  Getränke  ist  ein  Ladschein  nicht  beizubringen;
  dagegen  hat  der  Wirth  den  Ausschankpreis  des  zum  sofortigen  oder  demnächstigen
  Ausschank  bestimmten  Getränkes  anzugeben.

6)  Wenn  neues  Getränke  in  ein  Faß  gefüllt  werden  soll,  in  welchem  sich  früher  zur
Kontrolle  gestelltes  und  steueramtlich  ausgenommenes  Getränke  befindet,  so  darf
dieses  nur  unter  Kontrolle  des  Ortssteuerbeamten  geschehen,  welcher  unmittelbar
vor  der  Einlage  den  in  dem  Faß  befindlichen  Vorrath  von  Getränke  durch  Abstich
zu  ermitteln,  hierauf  der  Auffüllung  stattzugeben  und  sodann  die  eingelegte
Getränkemenge  gleichfalls  zu  erheben  hat.  Ganz  das  Gleiche  ist  zu  beobachten,
wenn  in  ein  Faß,  welches  neues,  steueramtlich  noch  nicht  aufgenommenes  Getränke
enthält,  früher  zur  Kontrolle  gestelltes  und  steueramtlich  aufgenommenes  Getränke
zugefüllt  werden  soll.

2
        <pb n="692" />
        690

7)  Wenn  während  der  Dauer  der  Einlage  neues  Getränke  ausgeschenkt  werden  will,
so  hat  der  Wirth  hievon  vor  dem  Beginn  des  Ausschanks  dem  Ortssteuerbeamten
besondere  Anzeige  zu  machen  und  demselben  das  Faß,  aus  welchem  ausgeschenkt
wird,  unter  Angabe  des  Ausschankspreises  zu  bezeichnen.  Mit  dem  Ausschank
aus  einem  solchen  Faß  darf  erst  begonnen  werden,  nachdem  zuvor  der  Ortssteuerbeamte
  durch  Abstich  den  Getränkestand  in  demselben  erhoben  hat.

8)  In  ein  gemäß  vorstehender  Bestimmung  zum  Ausschank  angezeigtes  Faß  darf  nach
der  steueramtlichen  Aufnahme  weiteres  Getränke  nur  unter  Kontrolle  des  Ortssteuerbeamten
  eingefüllt  werden,  welcher  den  Getränkestand  in  dem  Faß  vor
und  nach  der  Einlage  zu  erheben  hat.

F.  22.
Weinausschank  der  Weinproduzenten.

Auf  den  Weinausschank  der  Weinproduzenten  finden  die  allgemeinen  Bestimmungen

Anwendung,  soweit  nicht  die  Steuerverwaltung  hievon  Ausnahmen  gestattet.
8.  23.
Ausnahmebestimmungen  für  Kleinverkäufer  feinerer  Flaschenweine.

Personen,  welche  ausschließlich  feinere  Flaschenweine  im  Kleinen  verkaufen,  unterliegen
der  gewöhnlichen  Umgeldskontrolle.  Jedoch  kann  denselben,  sofern  sie  das  Vertrauen
der  Steuerbehörde  genießen  und  in  den  letzten  drei  Jahren  wegen  Uebertretung  der
Bestimmungen  des  Wirthschaftsabgabengesetzes  oder  der  zu  demselben  ergangenen  Vollzugsbestimmungen
  nicht  bestraft  worden  sind,  auf  ihren  Antrag  die  Erleichterung  gewährt
werden,  daß  die  vorgeschriebene  Einlagekontrolle  auf  die  zum  Verkauf  bestimmten  Flaschenweine
  beschränkt,  dagegen  das  zum  Hausbrauch  bestimmte  Getränke  von  der  Einlagekontrolle
  freigelassen  wird.  Diese  Flaschenweinkleinverkäufer  haben,  sofern  der  Wein  in
Flaschen  eingelegt  wird,  auf  eine  Abrechnung  von  Hefe  und  Trübwein  und  eines  Hausbrauchs
  von  dem  zum  Verkauf  bestimmten  Wein  keinen  Anspruch.  Beziehen  sie  den  zum
flaschenweisen  Verkauf  bestimmten  Wein  in  Fässern  und  ziehen  ihn  dann  erst  auf  Flaschen,
so  kann  die  Steuerbehörde  verlangen,  daß  ihr  von  der  beabsichtigten  Abfüllung  Anzeige
gemacht  wird,  und  es  kann  alsdann  der  Abfüllung  ein  Steuerbeamter  anwohnen.  Ergibt
sich  hiebei  ein  Abgang  an  Hefe  und  Trübwein,  so  kann  dieser  in  seiner  thatsächlichen
Menge  abgeschrieben  werden.
        <pb n="693" />
        691
g.  24.

Der  stenerfreie  Achsverkauf.

Ein  steuerfreier  Achsverkauf  liegt  nur  dann  vor,  wenn  in  einem  Rechtsgeschäft
wenigstens  20  Liter  verkauft  werden  und  die  verkaufte  Getränkemenge  gleichzeitig  aus
dem  Keller  weggebracht  wird.  Hinsichtlich  der  Achsverkäufe  gelten  nachstehende  Bestimmungen:

1)  Kommen  Weine  in  den  verkehrsüblichen  ungeeichten  Flaschen  zum  Verkauf,  so
wird  vorbehältlich  besonderer  Feststellung  davon  ausgegangen,  daß  eine  ganze
Flasche  3/1  Liter  und  ½  Flasche  /8  Liter  enthält,  somit  mindestens  27  ganze
Flaschen  oder  54  halbe  Flaschen  zu  einem  Achsverkauf  nothwendig  sind.

2)  Die  im  Großen  verkauften  Getränkemengen  werden  dem  Steuerpflichtigen  mit
derjenigen  Menge  abgeschrieben,  welche  bei  der  Kontrollirung  des  Achsverkaufs
vorgefunden  oder,  wenn  eine  solche  nicht  stattgefunden  hat,  in  der  Anzeige  des
Achsverkaufs  angegeben  wurde.  Wird  jedoch  Wein  mit  den  Beeren  oder  noch
nicht  abgelassenes  Getränke  im  Großen  verkauft,  so  kommen  nur  75  %  beziehungsweise
  93  7%  der  bezeichneten  Getränkemenge  zum  Abschrieb,  wogegen  dem  Empfänger
die  ganze  Menge  zur  Last  geschrieben,  zutreffendenfalls  aber  der  gesetzliche  Abgang
an  Hefe  und  Trübwein  auch  bei  diesem  berücksichtigt  wird.

3)  Wird  verzollter  Wein,  für  welchen  Steuerfreiheit  beansprucht  ist,  im  Großen
verkauft,  so  ist  dies  bei  der  Anzeige  des  Achsverkaufs  anzugeben.  Dasselbe  gilt
für  den  Fall,  wenn  anläßlich  des  Achsverkaufs  verzolltes  Getränke  mit  steuerpflichtigem
  vermischt  wird.

4)  Das  im  Großen  verkaufte  Getränke  bleibt  nur  dann  steuerfrei,  wenn  die  bestehenden
Kontrollevorschriften  beobachtet  werden.

5)  Beansprucht  ein  Wirth  die  steuerfreie  Abschreibung  des  im  Großen  abgegebenen
Getränkes  und  ist  für  die  Abfuhr  desselben  ein  Ladschein  nothwendig,  so  finden
bezüglich  der  Anzeige  und  der  Abfuhrkontrolle  die  Bestimmungen  der  88.  14
und  16  entsprechende  Anwendung.

6)  Wenn  für  die  Abfuhr  des  im  Großen  verkauften  Getränkes,  wofür  ein  Ladschein
nicht  nothwendig  ist,  Steuerfreiheit  beansprucht  wird,  so  hat  der  Versender  die
beabsichtigte  Getränkeabgabe  dem  Ortssteuerbeamten  anzuzeigen.  Die  Anzeige
kann  Seitens  des  Wirths  mündlich  oder  schriftlich  erfolgen.  Soweit  die  Anzeige
        <pb n="694" />
        692

mündlich  erfolgt,  ist  sie  von  dem  Ortssteuerbeamten  zu  Protokoll  zu  nehmen
und  von  dem  Wirthe  zu  unterzeichnen.

Ein  solcher  Achsverkauf  ist  von  dem  Ortssteuerbeamten  für  die  Regel  an
Ort  und  Stelle  zu  kontrolliren.  Hiebei  ist  die  Art  und  Menge  des  Getränkes
und  die  Farbe  des  Weines  speziell  zu  erheben  und  das  Augenmerk  darauf  zu
richten,  ob  nicht  etwa  Wein  mit  den  Beeren  oder  Getränke  vor  dem  ersten  Ablaß
oder  verzolltes  Getränke,  für  welches  Steuerfreiheit  beansprucht  ist,  zur  Versendung
  kommt.  Ueber  diese  Punkte  hat  der  Versender  dem  Ortssteuerbeamten  wahrheitsgemäß
  Auskunft  zu  geben.

Ausnahmsweise  ist  der  Ortssteuerbeamte  befugt,  dem  Wirth  die  schriftliche
Genehmigung  zur  Abfuhr  des  Getränkes  ohne  Kontrollirung  zu  ertheilen.  Die
näheren  Voraussetzungen,  unter  welchen  die  schriftliche  Genehmigung  ertheilt  wird,
werden  von  dem  Steuerkollegium,  Abtheilung  für  Zölle  und  indirekte  Steuern,
festgestellt.

Ehe  der  Achsverkauf  von  dem  Ortssteuerbeamten  kontrollirt  oder  von  letzterem
die  schriftliche  Genehmigung  zur  Abfuhr  ertheilt  worden  ist,  darf  mit  der  Abfuhr
nicht  begonnen  werden.

S.  25.
Der  steuerfreie  Abgang  an  Hefe  und  Trübwein.

Sind  die  Abgangssätze  von  25  7/  und  von  7  ½  von  einem  Getränke  einmal  in  Abzug
gebracht,  so  können  sie  für  dasselbe  Getränke  nicht  noch  einmal  abgezogen  werden.

Die  Anwendung  des  einen  Abgangssatzes  schließt  die  Anwendung  des  andern  aus.

Wird  Getränke  nach  dem  ersten  Ablaß  eingelegt,  so  kommt  der  Abgang  mit  2  7  auch
dann  in  Abzug,  wenn  von  dem  Getränke  schon  bei  dem  früheren  Eigenthümer  ein  Hefeabzug
  gemacht  ist  oder  das  Getränke  an  einen  Dritten  weiter  veräußert  wird.

Der  Satz  für  Abgang  an  Hefe  und  Trübwein  von  25½  findet  nur  Anwendung,
wenn  der  Wein  die  sämmtlichen  Beeren  enthält,  worüber  in  Zweifelsfällen  Sachverständige
zu  hören  sind.

Kein  Abzug  für  Hefe  und  Trübwein  findet  statt:

1)  von  verzolltem  Wein,  für  welchen  Steuerfreiheit  beansprucht  wird,
        <pb n="695" />
        693

2)  von  Getränke,  welches  erwiesenermaßen  durch  Unglück  zu  Grunde  gegangen  oder
unbrauchbar  geworden  ist,
3)  von  Wein,  welcher  in  Flaschen  eingelegt  wird.

Die  Berechnung  des  Abgangs  an  Hefe  und  Trübwein  findet  je  bei  Vornahme  des
Abstichs  statt.  Soweit  bei  Vornahme  eines  Abstichs  das  Getränke  noch  nicht  von  den
Beeren  getrennt,  beziehungsweise  noch  nicht  zum  ersten  Male  abgelassen  ist,  sind  die  Abzüge
  der  Sätze  von  25%  und  7½⅝  auf  den  folgenden  Abstich  zu  verschieben,  bis  die  Trennung
  beziehungsweise  der  Ablaß  stattgefunden  hat.

F.  20.

Steuerfreiheit  des  durch  Unglück  zu  Grunde  gegangenen  oder  unbrauchbar  gewordenen
Getränkes.

Getränke,  welches  erwiesenermaßen  durch  Unglück  zu  Grunde  gegangen  oder  unbrauchbar
  geworden  ist,  bleibt  steuerfrei.  Den  erforderlichen  Nachweis  hat  der  Wirth  zu  erbringen.
  Auf  die  dem  Wirthe  obliegende  Beweisführung  finden  die  allgemeinen  Regeln
über  das  Beweisverfahren  Anwendung.  Wenn  jedoch  der  Wirth  dem  Ortssteuerbeamten
von  einem  solchen  Verlust  oder  Verderben  so  zeitig  Anzeige  macht,  daß  der  eingetretene
Verlust  und  dessen  Größe  noch  vollständig  erhoben  werden  kann,  so  hat  der  Ortssteuerbeamte
  auf  Verlangen  des  Wirths  und  auf  dessen  Kosten  zum  Zweck  dieser  Beweisführung
in  der  Art  mitzuwirken,  daß  er  unter  Zuziehung  des  Wirths  und  einer  von  demselben
herbeizurufenden,  von  dem  Ortssteuerbeamten  zu  bezeichnenden  Urkundsperson  die  näheren
Umstände,  Größe  und  Entstehungsart  des  Schadens  erhebt,  auch  hierüber  ein  von  den
Anwesenden  zu  unterzeichnendes  Protokoll  aufnimmt.

Ist  von  dem  durch  Unglück  zu  Grunde  gegangenen  oder  unbrauchbar  gewordenen
Getränke  bei  einem  früheren  Abstich  ein  Abzug  für  Hefe  und  Trübwein  gemacht  worden,
so  wird  von  der  zu  Grunde  gegangenen  oder  unbrauchbar  gewordenen  Getränkemenge  der
für  Hefe  und  Trübwein  gemachte  Abzug  abgezogen  und  nur  der  verbliebene  Rest  abgeschrieben.


Verzolltes  Getränke,  für  welches  Stenerfreiheit  beansprucht  wurde,  ist,  falls  es  zu
Grunde  gegangen  oder  unbrauchbar  geworden  ist,  von  dem  Abschrieb  an  dem  steuerpflichtigen
  Getränke  ausgeschlossen.
        <pb n="696" />
        694

8.  27.
Steuerfreiheit  des  gesetzlich  normirten  Hausbrauchs  an  Wein.

Hinsichtlich  des  Hausbrauchs  und  gewöhnlichen  Abgangs  an  Wein  im  Sinne  des
Art.  9  des  Gesetzes  gelten  folgende  nähere  Bestimmungen:

1)  Betreibt  ein  Wirth  innerhalb  desselben  Ortssteueramtsbezirks  zwei  oder  mehr
Wirthschaften,  so  werden  dieselben  für  die  Berechnung  des  gesetzlich  normirten
Hausbrauchs  als  ein  Wirthschaftsbetrieb  angesehen.

2)  Für  einen  Wirthschaftsbetrieb,  welcher  bei  besonderen  Gelegenheiten  (Volksfesten
u.  s.  w.)  außerhalb  der  gewöhnlichen  Wirthschaftsräume  stattfindet,  wird  bei  Wirthen
und  Kleinverkäufern  ein  besonderer  Hausbrauch  nicht  abgezogen,  es  wird  aber  die
bei  solcher  Gelegenheit  abgesetzte  Getränkemenge  bei  der  nächsten  Hausbrauchsfeststellung
  berücksichtigt.

3)  In  den  Fällen  des  8.  4  Abs.  2  kommt  von  dem  verkauften  Getränke  ein  Hausbrauch
  nicht  in  Abzug.

4)  Als  steuerpflichtiger  Weinverschluß,  welcher  der  Berechnung  des  normalen  Hausbrauchs
  zu  Grunde  gelegt  wird,  ist  anzusehen  der  bei  dem  letzten  Abstich  vorgefundene
  Weinvorrath  einschließlich  der  seither  eingelegten  Weinmengen  und  abzüglich
  der  abgeschriebenen  Achsverkäufe,  der  Abzüge  an  Hefe  und  Trübwein  und
des  erwiesenermaßen  durch  Unglück  zu  Grunde  gegangenen  oder  unbrauchbar  gewordenen
  sowie  des  bei  dem  neuen  Abstich  vorhandenen  Weines.

5)  Ist  auch  verzollter  Wein,  für  welchen  Steuerfreiheit  beansprucht  wird,  eingelegt
worden,  so  wird  der  Hausbrauch  nach  dem  Verhältniß  des  steuerpflichtigen  Weinverschlusses
  zu  dem  Verbrauch  an  verzolltem  Wein  getheilt  und  der  auf  den  steuerpflichtigen
  Wein  entfallende  Theil  an  diesem  abgerechnet.

6)  Die  gesetzlich  festgestellte  Abstufung  des  Hausbrauchs  an  Wein  bezieht  sich  auf  den

Jahresverschluß.

Erstreckt  sich  eine  Steuerperiode  auf  mehr  als  11  aber  weniger  als  13  Monate,  so
wird  der  für  die  betreffende  Steuerperiode  sich  ergebende  Verschluß  als  Jahresverschluß
angenommen  und  unmittelbar  der  Berechnung  des  Jahreshausbrauchs  zu  Grunde  gelegt.

Erstreckt  sich  eine  Steuerperiode  auf  mehr  als  23  aber  weniger  als  25  oder  auf  mehr
als  35  aber  weniger  als  37  Monate,  so  findet  die  Vorschrift  in  Abs.  2  entsprechende  An-
        <pb n="697" />
        695

wendung  mit  der  Maßgabe,  daß  der  sich  für  diese  Perioden  ergebende  Verschluß  als
zwei=  beziehungsweise  dreijähriger  Verschluß  angenommen  und  daraus  der  einjährige  Verschluß
  berechnet  wird.

Erstreckt  sich  eine  Steuerperiode  auf  andere  Zeiträume,  so  wird  aus  dem  thatsächlichen
Verschluß  der  Jahresverschluß  nach  Tagen  berechnet,  hienach  der  jährliche  Hausbrauch
und  aus  diesem  der  auf  die  thatsächliche  Steuerperiode  entfallende  Hausbrauch  wieder
nach  Tagen  festgestellt.  *“!

Die  außerordentliche  Erhöhung  des  gesetzlichen  Weinhausbrauchs.

Glaubt  ein  Wirth,  für  eine  abgelaufene  Steuerperiode  eine  außerordentliche  Erhöhung
seines  Weinhausbrauchs  zufolge  besonderer  Verhältnisse  beanspruchen  zu  können,  so  hat
er  dies  unter  bestimmter  Bezeichnung  der  beanspruchten  Menge  spätestens  bei  der  Vornahme
des  Abstichs  geltend  zu  machen  und  die  Beweismittel  hiefür  der  Steuerverwaltung  vorzulegen.
  Maßgebend  für  die  etwaige  Erhöhung  des  Hausbrauchs  sind  die  Verhältnisse
des  Steuerpflichtigen  (nicht  eines  etwaigen  Stellvertreters)  in  der  abgelaufenen  Akkordsbeziehungsweise
  Abstichsperiode.  Hiebei  ist  nicht  zu  schätzen,  um  wie  viel  der  Hausbrauch
des  Wirths  zufolge  besonderer  Verhältnisse  sich  gegenüber  dem  gewöhnlichen  Bedarf  erhöht
hat,  sondern  es  ist  der  ganze  Hausbrauch  ohne  Rücksicht  auf  die  gesetzlichen  Hausbrauchsätze
  aber  unter  Berücksichtigung  der  besonderen  Verhältnisse,  soweit  solche  thatsächlich
vorliegen  sollten,  durch  Schätzung  in  Prozenten  des  steuerpflichtigen  Verschlusses  festzustellen.
  Auf  den  Hausbrauch  an  Obstmost  ist  hiebei  gebührend  Rücksicht  zu  nehmen.  Zur
Verwilligung  der  Erhöhung  des  Hausbrauchs  ist  die  Genehmigung  des  Steuerkollegiums,
Abtheilung  für  Zölle  und  indirekte  Steuern,  erforderlich.

Die  Vorschriften  des  §.  27  über  den  gesetzlich  normirten  Hausbrauch  finden  auf
den  außerordentlicherweise  erhöhten  Hausbrauch  an  Wein  sinngemäße  Anwendung.

Ist  die  Zusammenlagerung  von  Getränke  eines  Wirths  und  eines  Nichtwirths  besonders
  gestattet  worden,  so  ist  der  Hausbrauch  des  Nichtwirths  in  dem  des  Wirths  inbegriffen.


§.  29.
Die  Feststellung  des  steuerfreien  Hausbrauchs  an  Obstmost.

Bei  Vornahme  des  Abstichs  werden  die  Wirthe  über  ihren  Hausbrauch  an  Obstmost
gehört  und  derselbe  je  für  die  abgelaufene  Steuerperiode  und  unter  Zugrundelegung  der
        <pb n="698" />
        696
in  dieser  Periode  vorliegenden  Verhältnisse  durch  den  Beamten,  der  den  Abstich  vornimmt,
vorläufig  geschätzt.

Der  steuerfreie  Hausbrauch  an  Obstmost  wird  durch  das  Bezirkssteueramt  festgesetzt
und  zwar,  soweit  möglich  in  Prozenten  des  steuerpflichtigen  Verschlusses;  doch  kann
auch  eine  Feststellung  in  bestimmten  Obstmostmengen  stattfinden.

S.  30.
Die  Festsetzung  des  steuerfreien  Hausbrauchs  der  juristischen  Personen  2c.

Bei  juristischen  Personen,  Handelsgesellschaften,  Genossenschaften  und  Vereinen  wird
der  Hausbrauch  an  Wein  und  Obstmost  in  Prozenten  des  steuerpflichtigen  Verschlusses
nach  dem  thatsächlichen  Bedarf  durch  das  Bezirkssteueramt  festgesetzt  und  unterliegt  der
Genehmigung  des  Steuerkollegiums,  Abtheilung  für  Zölle  und  indirekte  Steuern.

Ueber  den  thatsächlichen  Bedarf  haben  die  Vertreter  der  juristischen  Personen  wahrheitsgemäße
  Auskunft  zu  geben.

Der  einmal  festgestellte  Hausbrauch  bleibt  in  Geltung,  bis  entweder  der  Steuerpflichtige
  eine  neue  Festsetzung  beantragt,  oder  die  Stenerbehörde  eine  solche  für  nothwendig

  erachtet.
Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  des  §.  27  Anwendung.

K.  31.

Steuerfreiheit  des  Schwands  und  sonstigen  Abgangs.

Unter  dem  steuerpflichtigen  Weinverschluß  im  Sinne  von  Art.  8  Ziff.  3  des
Gesetzes  ist  zu  verstehen:  der  bei  dem  letzten  Abstich  vorgefundene  Weinvorrath  einschließlich
  der  seither  eingelegten  Weinmengen  und  abzüglich  der  abgeschriebenen  Achsverkäufe,
der  Abgänge  an  Hefe  und  Trübwein,  des  erwiesenermaßen  durch  Unglück  zu  Grunde
gegangenen  oder  unbrauchbar  gewordenen,  sowie  des  bei  dem  neuen  Abstich  vorhandenen
Weines  und  des  Hausbrauchs.  Von  dem  steuerpflichtigen  Weinverschluß  in  diesem  Sinne
werden  bei  der  im  Anschluß  an  den  Abstich  erfolgenden  Steuerberechnung  ohne  Rücksicht
auf  die  seit  dem  letzten  Abstich  verflossene  Zeit  3  %  steuerfrei  gelassen.

Das  wegen  vorgängiger  Verzollung  steuerfrei  gelassene  Getränke  bleibt  bei  der
Berechnung  des  Abzugs  für  Schwand  unberücksichtigt.
        <pb n="699" />
        697

g.  32.
Stenerfreiheit  des  verzollten  Getränkes.

Der  Ausschank  von  verzolltem  Getränke,  welcher  der  ersten  Einkellerung  d.  h.  dem
direkten  Bezug  aus  dem  Ausland  oder  dem  Bezug  aus  öffentlichen  Niederlagen  oder
Privatlagern  unmittelbar  folgt,  ist  unbeschadet  der  Kontrolle,  welcher  er  ebenso  unterliegt,
wie  der  Ausschank  von  steuerpflichtigem  Getränke,  dann  steuerfrei,

1)  wenn  die  Versendung  unmittelbar  nach  der  Verzollung  erfolgt  oder  von  einer

10

unter  Verschluß  der  Zollverwaltung  stehenden  Niederlage,  wohin  das  Getränke
unmittelbar  nach  der  Verzollung  vor  der  Entfernung  vom  Zollhofe  und  unter
amtlicher  Begleitung  verbracht  worden  ist,

wenn  bei  dem  Ortssteueramt  des  Bestimmungs-(Einlage-)  Ortes  die  stattgehabte
Eingangsverzollung  durch  die  Zollquittung  oder  im  Falle  der  Versendung  von
einer  Zollniederlage  die  amtliche  Lagerung  durch  die  vorschriftsmäßig  ausgestellte
Niederlageabmeldung  nachgewiesen  wird,  und

wenn  durch  den  an  der  verzollten  Waare  von  dem  Ante  der  Versendung  angelegten
  unverletzten  Zollverschluß  dargethan  wird,  daß  der  Wein,  für  welchen
die  Befreiung  vom  Umgeld  beansprucht  wird,  derselbe  ist,  welcher  der  Verzollung
unterlegen  hat,  und  wenn  ferner  von  dem  Amt  der  Versendung  bescheinigt  ist,
daß  der  Verschluß  angelegt  worden  sei,  bevor  das  Getränke  aus  der  zollamtlichen
Beaufsichtigung  gekommen  ist.

Sendungen,  welche  als  eingestampfte  Weintrauben  verzollt  wurden,  sind  nicht  steuerfrei,
  mag  das  Getränke  mit  den  Beeren  eingelegt  werden,  oder  schon  vor  der  Einlage
von  denselben  getrennt  worden  sein.

Die  Abfertigung  des  Getränkes  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Vorschriften  muß
durch  den  Wirth,  wenn  er  für  dasselbe  Befreiung  vom  Umgeld  in  Anspruch  nehmen
will,  von  der  betreffenden  Zollstelle  bei  dem  Antrag  auf  Verzollung  der  Waarenpost
verlangt  werden.  Dies  gilt  insbesondere  bei  der  Abfertigung  durch  eine  nichtwürttembergische,
  mit  den  bezeichneten  Vorschriften  weniger  bekannte  Zollstelle.

Die  Befreiung  vom  Umgeld  fällt  weg,  sobald  der  verzollte  Wein  oder  Obstmost
mit  steuerpflichtigem  Getränke  vermischt  wird,  oder  wenn  es  sich  um  eine  zweite  Einlage

handelt.

4
        <pb n="700" />
        698

Beabsichtigt  der  Wirth,  das  mit  dem  Anspruch  auf  Steuerfreiheit  eingelegte  Getränke
nachträglich  mit  steuerpflichtigem  Getränke  zu  vermischen,  so  ist  hievon  dem  Ortssteuerbeamten
  zum  Zweck  der  Aufnahme  des  Getränkes  vor  der  Vermischung  Anzeige  zu  machen.

Das  mit  Rücksicht  auf  vorgängige  Verzollung  steuerfrei  gelassene  Getränke  wird
bei  der  Berechnung  der  Abzüge  für  Hefe  und  Trübwein  und  für  Schwand  unberücksichtigt
  gelassen.

Im  Großen  verkauftes  oder  durch  Unglücksfall  zu  Grunde  gegangenes  oder  verdorbenes
  Getränke  dieser  Art  wird  nicht  an  dem  steuerpflichtigen  Getränke  abgezogen.

§.  33.
Das  Abstichsverfahren.

Das  Abstichsverfahren  besteht  darin,  daß  die  Steuerbehörde  periodisch  eine  Untersuchung
  über  die  in  den  Kellern  vorräthigen  Getränke  (Abstich)  vornimmt  und  auf
Grund  des  Ergebnisses  dieser  Untersuchungen  nach  §.  5  die  Steuer  für  die  abgelaufene
Periode  feststellt.

Der  Vornahme  des  Abstichs  soll,  wenn  möglich,  der  Steuerpflichtige  oder  ein  urkundlich
  aufgestellter  Bevollmächtigter  anwohnen.  Wird  weder  der  Steuerpflichtige  noch
sein  Bevollmächtigter  von  dem  Kontrollebeamten,  welcher  den  Abstich  vornehmen  will,
angetroffen,  so  wird  ein  Familienmitglied  oder  ein  Zeuge  zugezogen.

g.  34.

Abschluß  von  Akkorden.

Zum  Abschluß  von  Akkorden  ist  das  Steuerkollegium,  Abtheilung  für  Zölle  und
indirekte  Steuern,  zuständig.  Es  wird  deshalb  bei  der  Verhandlung  über  einen  Akkordsabschluß
  dem  Wirthe  die  Akkordssumme  nur  als  eine  vorläufig,  d.  h.  vorbehältlich  der
Bestätigung  des  Steuerkollegiums,  Abtheilung  für  Zölle  und  indirekte  Steuern,  festgesetzte,
  angeborten.  Im  Uebrigen  gelten  hinsichtlich  des  Abschlusses  und  der  Aufhebung
des  Akkords  folgende  Bestimmungen:

1)  Die  zu  vereinbarende  Akkordssumme  wird  nach  dem  Durchschnittsergebniß  des
Wirthschaftsbetriebs  in  den  letzten  drei  Jahren  bemessen.  Bei  kürzerer  Dauer
des  Wirthschaftsbetriebs  kann  die  Akkordssumme  auch  auf  die  Verschlußberechnung
für  eine  kürzere  jedoch  in  der  Regel  nicht  unter  einem  Jahr  dauernde  Periode
gegründet  werden.
        <pb n="701" />
        2)

3)

4)

S

6)

699

Wenn  der  Wirth  seine  Betriebsräumlichkeiten  verkauft  oder  verpachtet  oder  wenn
gegen  den  Wirth  der  Konkurs  eröffnet  oder  in  dessen  unbewegliches  Vermögen
Zwangsvollstreckung  verfügt  worden  ist,  so  gilt  der  Akkord  als  aufgehoben;
die  Akkordsrate  ist  alsdann  bis  zum  Tage  der  Einstellung  des  Gewerbebetriebs
einschließlich  zu  entrichten  und  sie  wird  mit  diesem  Tage  zahlungsfällig.

Ist  der  Gewerbebetrieb  aus  anderen  Gründen  eingestellt  worden,  so  gilt  der
Akkord  nur  als  aufgehoben,  wenn  die  Betriebseinstellung  länger  als  90  Tage
gedauert  hat.  Wird  der  Ausschank  der  im  Akkord  genannten  Getränke  oder  bei
einem  Akkord  für  Wein  und  Obstmost  der  Ausschank  von  Wein  vor  Ablauf  von
90  Tagen  wieder  eröffnet,  so  bleibt  der  Akkord  in  Krast  und  es  ist  die  Akkordsrate
  auf  die  Zeit  der  Unterbrechung  des  Gewerbebetriebs  nachzuzahlen.

Der  Akkord  gilt  ferner  als  aufgehoben,  wenn  der  Wirth  stirbt  oder  wegzieht;
doch  steht  der  Wittwe  des  Wirths,  sowie  seiner  Ehefrau,  wenn  er  allein  wegzieht,
bei  Fortsetzung  der  Wirthschaft  oder  des  Kleinverkaufs  des  Mannes  das  Recht
zu,  in  den  von  dem  letzteren  abgeschlossenen  Akkord  einzutreten.

Das  gleiche  Recht  haben  die  Angehörigen  oder  Erben  des  Wirths  oder  des

Kleinverkäufers,  wenn  während  der  Dauer  einer  Pflegschaft  oder  einer  Nachlaßauseinandersetzung
  die  Wirthschaft  oder  der  Kleinverkauf  durch  einen  Stellvertreter
weiter  geführt  wird;  die  Steuerverwaltung  kann  in  solchen  Fällen  für  die  richtige
Bezahlung  der  Akkordssumme  Sicherheit  verlangen.
Wenn  während  der  Akkordsperiode  festgestellt  wird,  daß  der  Wirth  im  Laufe  der
dem  Beginn  des  Akkords  vorangegangenen  drei  Jahre  eine  Umgeldsgefährdung
verübt  hat,  so  steht  es  dem  Steuerkollegium,  Abtheilung  für  Zölle  und  indirekte
Steuern,  zu,  den  Akkord  sofort  aufzuheben,  wofern  der  Wirth  sich  nicht  erbietet,
einen  dem  gefährdeten  Abgabebetrag  entsprechenden  Zuschlag  zu  der  Akkordssumme
auf  die  ganze  Dauer  des  Akkords  zu  entrichten.

Soweit  nach  Art.  19  Abs.  3  des  Gesetzes  eine  hinterzogene  Steuer  nachzuzahlen
  ist,  ist  es  ohne  Einfluß,  ob  der  Steuerpflichtige  im  Akkord  oder  im  Abstich
  steht.

Eine  Kündigung  des  Akkords  ist  nur  zulässig,  wenn  der  Akkord  auf  länger  als  ein
Jahr  abgeschlossen  ist.  Die  Aufhebung  des  Akkords  erfolgt  auf  das  Ende  desjenigen
Rechnungsjahres,  welches  bei  Ablauf  der  halbjährigen  Kündigungsfrist  läuft.
        <pb n="702" />
        700
S.  35.
Die  Bildung  und  Berufung  der  Bezirkskommission.

Die  Vertrauensmänner  und  deren  Ersatzmänner  werden  durch  das  Steuerkollegium,
Abtheilung  für  Zölle  und  indirekte  Steuern,  aus  den  von  der  Amtsversammlung  vorgeschlagenen
  Personen  erstmals  für  die  Zeit  vom  1.  Oktober  1900  bis  30.  September  1903
bestellt.

Die  Berufung  der  Bezirkskommission  erfolgt,  soferne  hiezu  Veranlassung  gegeben
ist,  durch  das  Bezirkssteueramt  in  der  Regel  vierteljährlich.  In  dringenden  Fällen  kann
dieselbe  auch  zu  einer  außerordentlichen  Sitzung  berufen  werden.

Ein  Mitglied  der  Bezirkskommission  ist  von  der  Theilnahme  an  der  Berathung  und
Beschlußfassung  ausgeschlossen,  wenn  es  an  dem  Berathungsgegenstand  selbst  betheiligt  oder
wenn  seine  Ehefrau  oder  eine  Person  betheiligt  ist,  mit  welcher  es  in  gerader  Linie  verwandt,
  verschwägert  oder  durch  Annahme  an  Kindesstatt  verbunden,  in  der  Seitenlinie
bis  zum  dritten  Grade  verwandt  oder  bis  zum  zweiten  Grade  verschwägert  ist,  auch  wenn
die  Ehe,  durch  welche  die  Schwägerschaft  begründet  ist,  nicht  mehr  besteht,  endlich  wenn
das  Mitglied  für  die  betheiligte  Person  als  gesetzlicher  Vertreter  oder  als  Bevollmächtigter
aufzutreten  berechtigt  ist  oder  berechtigt  gewesen  ist.  Im  Fall  einer  derartigen  Verhinderung
  eines  Mitglieds  wird  ein  Ersatzmann  berufen.  Dasselbe  tritt  ein,  wenn  ein
Kommissionsmitglied  in  den  letzten  3  Jahren  wegen  Umgeldsgefährdung  bestraft  worden  ist.

S.  36.
Die  Thätigkeit  der  Bezirkskommission.

Die  Bezirkskommission  tritt  in  Thätigkeit

1)  bei  der  Feststellung  der  von  einem  Abstichswirth  geschuldeten  Steuer,  wenn  das
Bezirkssteueramt  und  der  Steuerpflichtige  sich  nicht  einigen  können  über  den  der
Steuerberechnung  zu  Grunde  zu  legenden  Durchschnittspreis  oder  über  den  zu
berücksichtigenden  Hausbrauch  (Art.  13  des  Gesetzes),

2)  bei  der  Verhandlung  über  einen  Akkordsabschluß,  wenn  der  Steuerpflichtige  und
die  Steuerverwaltung  einen  Akkord  einzugehen  wünschen,  zwischen  dem  Bezirkssteueramt
  und  dem  Steuerpflichtigen  aber  eine  Meinungsverschiedenheit  bestehen
bleibt  entweder  hinsichtlich  der  Zeitdauer,  auf  welche  der  Akkord  abgeschlossen
        <pb n="703" />
        701

werden  soll,  der  Höhe  des  der  Akkordsberechnung  zu  Grunde  zu  legenden  Durchschnittspreises
  oder  der  Höhe  des  zu  berücksichtigenden  Hausbrauchs  (Art.  14  des
Gesetzes).

Gleichzeitig  mit  der  Anrufung  der  Bezirkskommission  hat  der  Wirth  seinen  Anspruch
  bestimmt  geltend  zu  machen,  auch  sich  darüber  zu  äußern,  ob  er  verlangt,  daß  ihm
Gelegenheit  zur  mündlichen  Darlegung  vor  der  Bezirkskommission  gegeben  werde.

Von  dem  Beschluß  der  Bezirkskommission  zu  Ziff.  1  wird  dem  Wirthe  sofort  Eröffnung
  gemacht  unter  Mittheilung  des  Steuerbetrags,  welchen  er  hienach  zu  bezahlen
habe.

Den  Sitzungen  der  Bezirkskommission  kann  ein  Mitglied  des  Steuerkollegiums,
Abtheilung  für  Zölle  und  indirekte  Steuern,  anwohnen;  dasselbe  muß  mit  seiner  Ansicht
jederzeit  gehört  werden.

S.  37.
Uebergangsverkehr.

Allgemeines.

Die  Ein-,  Aus=  und  Durchführ  von  Wein  oder  Obstmost  aus  Staaten  des  deutschen
Hollgebiets  oder  nach  solchen  Staaten  unterliegt  —  abgesehen  von  der  Verpflichtung  der
Wirthe  zur  Einholung  von  Ladscheinen  —  keiner  steuerlichen  Kontrolle  mit  Ausnahme
der  in  Abs.  2  genannten  Fälle.

Die  Ausfuhr  von  nicht  unter  Zollkontrolle  stehendem  Wein  oder  Obstmost  aus
Württemberg  nach  Baden,  sowie  die  Durchfuhr  durch  badisches  Gebiet,  sofern  die  letztere
nicht  ununterbrochen  mit  Eisenbahn,  Post  oder  Dampfboot  geschieht,  darf  nur  mit  llebergangsschein
  stattfinden.

Behufs  Ausfertigung  eines  Uebergangsscheines  ist  das  Getränke  vor  der  Versendung
bei  einer  zur  Ausfertigung  von  Uebergangsscheinen  ermächtigten  Zoll=  oder  Steuerstelle
anzumelden  und  auf  Verlangen  dieser  Behörde  zur  Revision  und  Verschlußanlage  vorzuführen.


Zur  Erledigung  von  Uebergangsscheinen  sind  in  Württemberg  die  Hauptzollämter,
Zollämter  und  das  Nebenzollamt  I.  Klasse  Langenargen,  in  solchen  Orten,  an  welchen
        <pb n="704" />
        702
sich  keine  Zollstelle,  aber  ein  Kameralamt  befindet,  die  Kameralämter,  in  allen  übrigen
Orten  die  Orts-  und  Grenzsteuerämter  ermächtigt.

Zur  Ausstellung  von  Uebergangsscheinen  sind  von  den  genannten  Stellen  nur  die
Hauptzollämter,  Zollämter,  das  Nebenzollamt  J.  Klasse  Langenargen,  die  Kameralämter
und  die  in  der  Anlage  zu  der  Finanzministerialverfügung  vom  5.  Juli  1900  (Reg.  Blatt
S.  591)  verzeichneten  Ortssteuerämter  befugt.

Bei  der  Ausfertigung  und  Erledigung  der  Uebergangsscheine  sind  in  Gemäßheit
des  Bundesrathsbeschlusses  vom  17.  Mai  1871  (Prot.  8.  246)  die  Bestimmungen  des
Begleitschein-Regulativs  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich,  Jahrgang  1888  S.  501),
soweit  sie  zutreffen,  zur  Anwendung  zu  bringen.

S.  38.
Fortsetzung.
Einfuhr  von  Wein  oder  Obstmost  für  Wirthe.

Wenn  Wein  oder  Obstmost  für  einen  Wirth  eingeführt  wird,  so  ist  der  Wirth,  mag
das  Getränke  für  ihn  selbst  oder  für  einen  Nichtwirth  bestimmt  sein,  verpflichtet,  dafür
zu  sorgen,  daß  das  Getränke  der  Steuerstelle  des  Grenzeintrittsorts  zur  Einholung
eines  Ladscheines  vorgeführt  und  angemeldet  wird.

Als  Grenzeintrittsort  gilt  bei  der  Einfuhr  mit  der  Eisenbahn  oder  Post  derjenige
Ort,  an  welchem  die  Sendung  die  Eisenbahn  oder  Post  verläßt.

§.  30.
Fortsetzung.
Verpflichtungen  des  Uebergangsscheinnehmers  und  des  Waarenführers.
Derjenige,  auf  dessen  Antrag  ein  Uebergangsschein  ausgefertigt  wird  —  der  Uebergangsscheinnehmer
  —  übernimmt  mit  der  Unterzeichnung  und  dem  Empfang  desselben
die  Verpflichtung,  die  Waaren,  auf  welche  derselbe  lautet,  in  der  darin  angegebenen
Menge  und  Gattung  mit  dem  Uebergangsschein  innerhalb  der  festgesetzten  Frist  bei  den
in  dem  Uebergangsschein  genannten  Zoll=  oder  Steuerstellen  unverändert  zur  Revision
und  weiteren  Abfertigung  zu  stellen  oder  stellen  zu  lassen,  sowie  für  die  inneren  Steuern
von  diesen  Waaren  zu  haften.  Diese  Verpflichtung  erlischt  nur  dann,  wenn  durch  das
        <pb n="705" />
        703

Amt,  auf  welches  der  Uebergangsschein  ausgestellt  ist,  bescheinigt  wird,  daß  den  eben
bemerkten  Obliegenheiten  vollständig  genügt  sei.

Der  Waarenführer  hat  die  Sendung  nebst  den  zugehörigen  Begleitpapieren  unver—
ändert  den  in  den  letzteren  bezeichneten  Zoll=  oder  Steuerstellen  zur  Revision  und  Schlußabfertigung
  vorzuführen  und  den  etwa  angelegten  amtlichen  Verschluß  unverletzt  zu  erhalten.

Während  des  Transports  hat  derselbe  auf  Verlangen  die  Waaren  und  die  Begleitpapiere
  den  Steuerbeamten  vorzuweisen  und,  wenn  sich  hiebei  ein  Anstand  ergibt,  die
Sendung  der  nächstgelegenen  Zoll=  oder  Steuerstelle  zur  Aufnahme  des  Thatbestandes  vorzuführen.


Wenn  an  einem  Transport  nach  einander  verschiedene  Waarenführer  betheiligt  sind,
so  geht  die  angegebene  Verpflichtung  zur  Vorführung  der  Waare  und  Vorlegung  der
Begleitpapiere  auf  den  letzten  Waarenführer  über.

8.  40.
Revision  der  Gewerbegelasse.
Wenn  die  Vornahme  eines  Abstichs  erforderlich  ist,  sind  die  Wirthe  verpflichtet,  den
Steuerbeamten  den  Zugang  zu  den  sämmtlichen  Kellern  und  den  übrigen  zur  Aufbe—
wahrung  von  Getränke  dienlichen  Gewerberäumen  jederzeit  zu  gestatten.

F.  41.
Kosten.

Soweit  von  den  Kontrollepflichtigen  Ersatz  für  die  Kontrollekosten  zu  leisten  ist,  wird
von  denselben  für  die  Zeitversäumniß  eines  Beamten  oder  Bediensteten  einschließlich  der
auf  den  Hin=  und  Rückweg  verwendeten  Zeit  eine  Gebühr  von  40  J  für  1  Stunde  oder
weniger  erhoben.  Beträgt  die  Zeitversäumniß  mehr  als  1  Stunde,  so  werden  für  jede
weitere  Viertelstunde  oder  einen  Theil  derselben  10  —  erhoben.

Wird  eine  Abfertigung  oder  Kontrollehandlung,  für  welche  an  sich  Kontrollekostenersatz
  nicht  zu  leisten  wäre,  auf  Wunsch  des  Kontrollepflichtigen  außerhalb  der  in  §.  1
Abs.  4  genannten  Zeit  vorgenommen,  so  kommt  die  vorbezeichnete  Gebühr  zur  Erhebung.

Wird  eine  Abfertigung  oder  Kontrollehandlung,  für  welche  ein  Kontrollekostenersatz
zu  leisten  ist,  auf  Wunsch  des  Kontrollepflichtigen  außerhalb  der  in  §.  1  Abs.  4  genannten
Zeit  vorgenommen,  so  wird  die  vorbezeichnete  Gebühr  auf  das  Doppelte  erhöht.
        <pb n="706" />
        704

§.  42.
Strafen.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  in  den  §§.  6,  8,  10—14,  17—24,  30,  32  und  40
der  gegenwärtigen  Verfügung  gegebenen  Vorschriften  unterliegen  der  in  Art.  23  des  Gesetzes
  angedrohten  Strafe.

Zuwiderhandlungen  in  Betreff  der  Uebergangskontrolle  (§§.  37  und  39)  werden  nach
den  Strafbestimmungen  des  Vereinszollgesetzes  vom  10.  Juli  1869  bestraft.

S.  43.
Uebergangsbestimmungen.

Akkorde,  welche  nach  den  bisherigen  Bestimmungen  abgeschlossen  sind,  bleiben  unter
diesen  Bestimmungen  bis  zu  ihrem  Ablauf  in  Kraft.

Die  betreffenden  Wirthe  sind  jedoch  berechtigt,  bis  zum  31.  Dezember  1900  zu  erklären,
  daß  sie  auf  die  Fortdauer  ihres  Akkordes  verzichten.  Wird  eine  solche  Erklärung
abgegeben,  so  gilt  der  Akkord  als  aufgehoben  und  es  ist  die  Akkordsrate  bis  zu  dem  Tage
des  Abstichs  zu  entrichten.  Von  dem  Tage  des  Abstichs  an  ist  der  betreffende  Wirth  nach
dem  Abstichsverfahren  zu  behandeln,  falls  ein  neuer  Akkord  nicht  zu  Stande  kommt.

Stuttgart,  den  30.  August  1900.
Zeyer.

6  Gedruckt  in  der  Hofbuchdruckerei  von  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="707" />
        705

42.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Mittwoch  den  26.  September  1900.

 

Inhalt:

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Staatseisenbahnverwaltung  zur  Erwerbung  des  für
den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Geislingen  nach  Wiesensteig  erforderlichen  Grundeigenthums  im  Wege  der
zwangzenteignung.  Vom  12.  September  1900.  —  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der
taatsstraßenbauverwaltung  zur  Erwerbung  des  für  die  Verbesserung  der  Staatsstraße  Nr.  110,  Wildbad  —
Schönegründ,  von  km  8,9  bis  km  9,2  und  von  km  10,3  bis  km  10,6  bei  den  Weilern  Kohlhäusle  und
Nonnenmiß  auf  den  Markungen  Wilobad  und  Enzklösterle,  Hdbera  Tenenbürg  erforderlichen  Grundeigenthums
  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  Vom  12.  Septen  1900.  —  Königliche  Verordnung,  betref  jend
die  Ermächtigung  der  Gemeinde  Untertürkheim  zu  S#khüer  einer  ertlichen  Bebbranchzabgaße  von  Bier.
Vom  14.  September  1900.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  den  Vollzug  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes
  vom  30.  Juni  1900.  Vom  18.  September  1000.  —  Verfügung  des  Ministeriums
des  Innern,  betroffend  den  Vollzug  den  Unfallversicherungsgesetzes  für  Land=  und  Forstwirthschaft  vom
30.  Juni  1900.  Vom  18.  September  1900.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  den
Vollzug  des  Bau-  han  aberenhen  sehe  vom  30.  Juni  1900.  Vom  18.  September  1900.

s
b
t

 

 

fönigliche  Verordnung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Staatseisenbahnverwaltung  zur  Erwerbung  des  für  den  gan
einer  Eisenbahn  von  Geislingen  nach  Wiesensteig  erforderlichen  Grundeigenthums  im  Wege  der
Zwangsenteignung.  Vom  12.  September  1900.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Art.  2  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die  Zwangsenteignung
  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken  (Reg.  Blatt  S.  446),
verordnen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:
        <pb n="708" />
        706

Die  Staatseisenbahnverwaltung  wird  ermächtigt,  zum  Zweck  der  Erbauung  der  nach
Art.  1  des  Gesetzes  vom  29.  Juli  1899  (Reg.  Blatt  S.  577)  herzustellenden  Eisenbahn
von  Geislingen  nach  Wiesensteig  diejenigen  Grundstücke  und  Rechte  an  Grundstücken  im
Wege  der  Zwangsenteignung  zu  erwerben,  welche  nach  dem  von  Uns  genehmigten
allgemeinen  Plan  für  das  gedachte  Unternehmen  erforderlich  sind.

Nach  diesem  Plan  ist  die  Bahn  gemäß  den  Bestimmungen  der  Bahnordnung  für
die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands  vom  5.  Juli  1892  anzulegen.  Die  Bahn  erhält
eine  Spurweite  von  0,75  m.  Zwischen  Geislingen  Hauptbahnhof  und  Thalbahnhof
erhält  sie  daneben  normale  Spur  durch  Einlegung  einer  dritten  Schiene.  Die  Bahn,
deren  Länge  21,350  km  beträgt,  beginnt  auf  dem  Hauptbahnhof  Geislingen,  zieht  sich
in  nördlicher  Richtung  neben  den  Verladegleisen  dieses  Bahnhofs  hin,  lehnt  sich  zunächst
an  den  Damm  der  bestehenden  Hauptbahn  an,  nimmt  sodann  eine  westliche  Richtung  an,
übersetzt  den  Eybbach,  überschreitet  die  Vizinalstraße  von  Geislingen  nach  Eybach  und
den  vom  Längenthal  kommenden  Bach  und  erreicht  den  Thalbahnhof  Geislingen.  Dann
biegt  die  Bahn  gegen  Süden  ab,  überschreitet  die  Eyb  und  einige  Straßen  von  Altenstadt,
  erreicht  hierauf  den  Haltepunkt  Altenstadt  und  folgt  nunmehr  bis  zu  ihrem  Endpunkt
  dem  Thale  der  Fils,  die  sie  kurz  vor  der  Haltestelle  Ueberkingen  überschreitet.
Auf  dem  linken  Ufer  folgen  sodann  die  Haltestelle  Hausen  und  nach  Ueberschreitung  des
Reichenbachs  die  Haltestellen  Reichenbach  und  Deggingen.  Um  zu  der  auf  dem  rechten
Ufer  geplanten  Haltestelle  Ditzenbach  zu  gelangen,  überschreitet  die  Bahn  die  Poststraße
von  Geislingen  nach  Wiesensteig  und  die  Fils,  kehrt  aber  bald  wieder  auf  das  linke
Ufer  zurück  und  erreicht  auf  diesem  nach  Kreuzung  der  Straße  von  Ditzenbach  nach  Anendorf
  und  der  Poststraße  von  Geislingen  nach  Wiesensteig  die  Haltestelle  Gosbach  und
nach  Ueberschreitung  des  Hohbachs  die  Haltestelle  Mühlhausen.  In  ihrem  weiteren
Verlauf  überschneidet  die  Bahn  den  Vizinalweg  Mühlhausen.—Gruibingen  und  zieht  sich
neben  dem  zum  Pumpwerk  der  Albwasserversorg  lage  in  Mühlhausen  gehörigen
Werkkanal  hin  bis  zu  der  gegenüber  dem  nördlichen  Theil  der  Stadt  Wiesensteig  gelegenen
  Endstation  Wiesensteig.

In  dem  Verfahren  zum  Zweck  der  Zwangsenteignung  wird  die  Staatseisenbahnverwaltung
  durch  die  Bauabtheilung  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen
vertreten.
        <pb n="709" />
        707

Als  Enteignungsbehörde  wird  die  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  be—
stellt.

Unser  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ist  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Schloß  Friedrichshafen,  den  12.  September  1900.
Wilhelm.
Mittnacht.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.

fönigliche  Verordnung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Staatsstraßenbauverwaltung  zur  Erwerbung  des  für  die  Verbesserung
  der  Staatostraße  Nro.  110,  Wildbad  —-Schönegründ,  von  km  8,9  bis  km  9,2  und  von
km  10,3  bis  km  10,6  bei  den  Weilern  Kohlhäusle  und  Nonnenmiß  auf  den  Markungen  Wildbad
und  Enzklösterle,  Oberamts  Neuenbürg,  erforderlichen  Grundeigenthums  im  Wege  der  Zwangsenteignunng.
  Vom  12.  September  1900.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Art.  2  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die  Zwangsenteignung
  von  Grundstücken  und  von  Nechten  an  Grundstücken  (Reg.  Blatt  S.  446),
verordnen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

Die  Staatsstraßenbauverwaltung  wird  ermächtigt,  diejenigen  Grunderwerbungen
auf  den  Markungen  Wildbad  und  Enzklösterle,  Oberamts  Neuenbürg,  welche  nothwendig
sind,  um  die  bei  den  Weilern  Kohlhäusle  und  Nonnenmiß  vorhandenen  beiden  Stiche
der  Staatsstraße  Nro.  110,  Wildbad—Schönegründ,  von  km  8,9  bis  km  9,2  und  von
km  10,3  bis  km  10,6  nach  Maßgabe  der  vorliegenden  Plänc  zu  beseitigen,  im  Wege
der  Zwangsenteignung  zu  bewerkstelligen.

In  dem  Verfahren  zum  Zweck  der  Zwangsenteignung  wird  die  Staatsstraßenbauverwaltung
  durch  die  Straßenbauinspektion  Calw  vertreten.
        <pb n="710" />
        708

Als  Enteignungsbehörde  wird  die  Ministerialabtheilung  für  den  Straßen-  und
Wasserbau  in  Stuttgart  bestellt.

Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.
Gegeben  Schloß  Friedrichshafen,  den  12.  September  1900.

Wilheln.
Mittnacht.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Gemeinde  Unterkürkheim  zu  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe
  von  Bier.  Vom  14.  September  1900.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  24.  März  1899,  betreffend  die  Gültigkeitsdauer
der  mit  dem  31.  März  1899  außer  Wirksamkeit  tretenden  Bestimmungen  über  die
Besteuerungsrechte  der  Gemeinden  (Reg.  Blatt  S.  237),  des  Gesetzes  vom  25.  März  1887,
betreffend  die  Forterhebung  von  örtlichen  Verbrauchsabgaben  durch  die  Gemeinden  (Reg.-Blatt
  S.  85),  sowie  der  Art.  19  bis  21,  23,  24  Abs.  1  und  25  Abs.  1  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  über  Besteuerungsrechte  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden
(Reg.  Blatt  S.  198)  und  des  Art.  II  des  Gesetzes  vom  8.  März  1881,  betreffend  die
Abänderung  des  vorerwähnten  Gesetzes  (Reg.  Blatt  S.  19),  verordnen  und  verfügen  Wir
nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

8.  1.

Der  Gemeinde  Untertürkheim  wird  die  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe
von  Bier  mit  fünfundsechzig  Pfennig  für  einhundert  Liter  bis  zum  31.  März  1905  gestattet.

§.  2.

Soweit  die  örtliche  Verbrauchsabgabe  von  Bier  nach  Art.  21  Abs.  2  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  von  dem  in  der  Gemeinde  Untertürkheim  zur  Biererzeugung  ver-
        <pb n="711" />
        709

wendeten  Malz  zu  erheben  ist,  wird  der  Betrag  der  von  dem  Doppelzentuer  ungeschrotenen
Malzes  für  die  Gemeinde  zu  erhebenden  Steuer  auf  zwei  Mark  fünfzig  Pfennig  festgesetzt.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Schloß  Friedrichshafen,  den  14.  September  1900.
Wilhelm.
Mittnacht.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  den  Vollzug  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes  vom  30.  Juni  1900.

Vom  18.  September  1900.

Zum  Vollzug  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes  vom  30.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzblatt
  S.  585)  wird  hiemit  Nachstehendes  verfügt:
F.  1.
Die  in  dem  Gesetz  bestimmten  Zuständigkeiten
der  „höheren  Verwaltungsbehörde“  sind  von  dem  Verwaltungsausschuß
  der  Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel,

der  „unteren  Verwaltungsbehörde“  von  den  Oberämtern,

der  „Ortspolizeibehörde“  von  den  Ortsvorstehern  wahrzunehmen.
S.  2.

Ueber  Beschwerden  gegen  Straffestsetzungen  des  Genossenschaftsvorstands  in  den  Fällen
des  §.  149  des  Gesetzes  entscheidet  diejenige  Kreisregierung,  in  deren  Bezirk  der  Sitz  des
Betriebs  gelegen  ist.  "

8.  3.

Die  Beitreibung  rückständiger  Beiträge  zu  den  Berufsgenossenschaften,  rückständiger
Vorschüsse  auf  die  Beiträge  und  Zuschläge  zu  den  Beiträgen,  der  im  Fall  einer  Betriebseinstellung
  etwa  zu  leistenden  Kautionsbeträge  (§.  103  des  Gesetzes),  desgleichen  der  nach
§.  124  des  Gesetzes  den  Betriebsunternehmern  auferlegten  Kosten  sowie  der  von  den
Vorständen  der  Betriebs-(Fabrik-)  und  Bankrankenkassen  nach  §F.  116  des  Gesetzes  verhängten
  Strafen  und  der  nach  §.  43  Abs.  3,  §.  112  Abs.  1  Ziff.  1,  §.  124  Abs.  2  und
        <pb n="712" />
        710

88.  146  bis  148  des  Gesetzes  verhängten  Geldstrafen  (8.  153  des  Gesetzes)  erfolgt  unter
entsprechender  Anwendung  der  Art.  10  bis  13  des  Gesetzes  vom  18.  August  1879  über
die  Zwangsvollstreckung  wegen  öffentlichrechtlicher  Ansprüche  (Reg.  Blatt  S.  206).  Die
Ertheilung  des  Zahlungsbefehls  kommt  dem  Ortsvorsteher  derjenigen  Gemeinde  zu,  in
deren  Bezirk  Vollstreckungshandlungen  vorzunehmen  sind.

Stuttgart,  den  18.  September  1900.  Pischek.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  den  Vvollzug  des  Ulnfallversicherungsgesehes  für  Land-  und  Forstwirthschaft  vom
30.  Juni  1900.  Vom  18.  September  1900.
Zum  Vollzug  des  Unfallversicherungsgesetzes  für  Land=  und  Forstwirthschaft  vom
30.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzblatt  S.  641)  wird  hiemit  Nachstehendes  verfügt:
S.  1.
Die  in  dem  Gesetz  bestimmten  Zuständigkeiten

der  „höheren  Verwaltungsbehörde"  sind  von  den  Kreisregierungen,

der  „unteren  Verwaltungsbehörde“  von  den  Oberämtern,

der  „Gemeindebehörden“  von  den  Gemeinderäthen,

der  „Ortspolizeibehörden“  von  den  Ortsvorstehern  wahrzunehmen.
8.  2.

Ueber  Beschwerden  gegen  Straffestsetzungen  des  Genossenschaftsvorstands  in  den  Fällen
des  §.  159  des  Gesetzes  entscheidet  die  Kreisregierung.

S.  3.

Die  Beitreibung  rückständiger  Beiträge  zu  den  Berufsgenossenschaften,  rückständiger
Vorschüsse  auf  die  Beiträge  und  Zuschläge  zu  den  Beiträgen,  der  im  Fall  einer  Betriebseinstellung
  etwa  zu  leistenden  Kautionsbeträge  (§.  113  des  Gesetzes),  desgleichen  der  nach
§.  130  Abs.  2  des  Gesetzes  den  Betriebsunternehmern  auferlegten  Kosten  sowie  der  von
den  Vorständen  der  Betriebskrankenkassen  nach  §.  124  des  Gesetzes  verhängten  Strafen
und  der  nach  F.  120  Abs.  1  Ziff.  1  und  S§.  156  bis  158  des  Gesetzes  verhängten  Geldstrafen
  (§.  163  des  Gesetzes)  erfolgt  unter  entsprechender  Anwendung  der  Art.  10  bis
13  des  Gesetzes  vom  18.  August  1879  über  die  Zwangsvollstreckung  wegen  öffentlichrecht-
        <pb n="713" />
        711

licher  Ansprüche  (Reg.  Blatt  S.  206).  Die  Ertheilung  des  Zahlungsbefehls  kommt  dem
Ortsvorsteher  derjenigen  Gemeinde  zu,  in  deren  Bezirk  Vollstreckungshandlungen  vorzunehmen
  sind.

Stuttgart,  den  18.  September  1900.  Pischek.

Versügung  des  Ministeriums  des  Innern,

VI.

betrefsend  den  Vollzug  des  Bau-Unfallversicherungsgesetzes  vom  30.  Juni  1900.

ISI

Vom  18.  September  1900.

Zum  Vollzug  des  Bau-Unfallversicherungsgesetzes  vom  30.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzblatt
  S.  698)  wird  hiemit  Nachstehendes  verfügt:
S.  1.
Die  in  §.  34  Abs.  2  des  Gesetzes  der  höheren  Verwaltungsbehörde  vorbehaltene
Genehmigung  statutarischer  Bestimmungen  ist  von  der  vorgesetzten  Kreisregierung  zu  ertheilen.
Im  Uebrigen  sind  die  Zuständigkeiten
der  „höheren  Verwaltungsbehörde“  von  dem  Verwaltungsausschuß
der  Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel,
der  „unteren  Verwaltungsbehörde“  von  den  Oberämtern,
der  „Gemeindebehörden“  und  der  „Ortspolizeibehörden“  von  den
Ortsvorstehern  wahrzunehmen.
S.  2.
Ueber  Beschwerden  gegen  Straffestsetzungen  des  Genossenschaftsvorstands  in  den  Fällen
des  §.  149  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes  (zu  vergl.  §.  45  Abs.  2  des  Bau-Unfallversicherungsgesetzes)
  entscheidet  diejenige  Kreisregierung,  in  deren  Bezirk  der  Sitz

des  Betriebs  gelegen  ist.
gelegen  is  8.3.

Die  Ortsvorsteher  bleiben  als  diejenigen  Behörden  bestimmt,  welchen  die  in  8.  24
des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Nachweisungen  vorzulegen  sind  und  welchen  die  Entgegennahme,
  Prüfung  und  erforderlichen  Falls  Aufstellung  oder  Ergänzung  dieser  Nachweisungen
  obliegt.

Die  Ortsvorsteher  haben  die  von  ihnen  entgegengenommenen,  beziehungsweise  aufgestellten
  Nachweisungen  mit  der  in  §.  24  Abs.  3  vorgeschriebenen  Bescheinigung  je  binnen
        <pb n="714" />
        712

einer  Woche  nach  Ablauf  des  Kalendervierteljahrs  an  das  vorgesetzte  Oberamt  einzusenden.
Sind  Nachweisungen  nicht  angefallen,  so  hat  der  Ortsvorsteher  dem  Oberamt  die  Bescheinigung
  darüber  vorzulegen,  daß  ihm  über  Ausführung  von  Bauarbeiten  im  Gemeindebezirk,
  für  welche  nach  den  bestehenden  Vorschriften  Nachweisungen  vorzulegen  wären,
nichts  bekannt  geworden.

Die  Oberämter  haben  die  Nachweisungen  von  sämmtlichen  Gemeinden  des  Bezirks
je  binnen  zwei  Wochen  nach  Ablauf  des  Kalendervierteljahrs  an  den  Genossenschaftsvorstand
  oder  das  von  diesem  bezeichnete  Organ  der  Genossenschaft  einzureichen.

8.  4.

Die  Vergütung,  welche  den  Ortsvorstehern  für  den  Einzug  der  Prämien  gemäß
8.  27  Abs.  4  des  Gesetzes  von  den  Berufsgenossenschaften  zu  gewähren  ist,  beträgt  vier
vom  Hundert  der  eingezogenen  Prämien.

.  5.

Die  Mittel  zur  Deckung  der  Entschädigungsbeträge  und  Verwaltungskosten,  welche  der
Versicherungsanstalt  aus  Unfällen  bei  den  in  §.  23  lit.  b  des  Gesetzes  bezeichneten  Bauarbeiten
erwachsen,  sind  von  den  Amtskörperschaften  aufzubringen  (vergl.  §.  32  des  Reichsgesetzes).

S.  6.

Die  Beitreibung  rückständiger  Beiträge,  Vorschüsse  auf  die  Beiträge  und  Zuschläge
zu  den  Beiträgen,  rückständiger  Prämien  und  Kautionsbeträge  (§.  39  des  Bau-Unfallversicherungsgesetzes),
  desgleichen  der  nach  §.  124  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes
den  Betriebsunternehmern  auferlegten  Kosten  sowie  der  von  den  Vorständen  der  Betriebs-(Fabrik-)
  und  Bankrankenkassen  nach  §.  116  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes  verhängten
  Strafen  und  der  von  dem  Genossenschaftsvorstand  verhängten  Ordnungsstrafen
(§.  45  Abs.  2  des  Bau-Unfallversicherungsgesetzes)  erfolgt  unter  entsprechender  Anwendung
  der  Art.  10  bis  13  des  Gesetzes  vom  18.  August  1879  über  die  Zwangsvollstreckung
wegen  öffentlichrechtlicher  Ansprüche  (Reg.  Blatt  S.  206).  Die  Ertheilung  des  Zahlungsbefehls
  kommt  dem  Ortsvorsteher  derjenigen  Gemeinde  zu,  in  deren  Bezirk  Vollstreckungshandlungen
  vorzunehmen  sind.

Stuttgart,  den  18.  September  1900.  Pischek.

Gedruckt  in  der  Hofbuchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="715" />
        713

43.

Negierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart,  Montag  den  8.  Oktober  1900.

Inhalt:
treffend  V

Königliche  Verordun,  be  orschriften  über  die  Benühung  öffentlicher  Straßen  und  ihrer  Zubehörden.
Lona.  16.  September  1900.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  den  Vollzug  der  Kaiserlichen
  Verordnung  vom  9.  Juli  1900  über  die  Inkraftsetzung  der  im  §.  154  Abs.  3  der  Gewerbeordnung
getroffenen  Bestimmung  und  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  13.  Juli  1900,  betreffend  die  Ausführungsbestimmungen
  des  Bundesraths  über  die  Beschäftigung  von  jugendlichen  Arbeitern  und  von  Arbeiterinnen

  in  Werkstätten  mit  Motorbetrieb.  Vom  20.  September  1900.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des

Innern,  betreffend  den  Vollzug  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung  vom  30.  Juni

1900.  Vom  28.  September  1900.

 

Königliche  Verordnung,
betreffend  Vorschriften  über  die  HBenützung  öffentlicher  Straßen  und  ihrer  Zubehörden.
Vom  16.  September  1900.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie
folgt:

An  die  Stelle  des  §.  7  der  Verordnung  vom  6.  Juli  1873  (Neg.Blatt  S.  295)
tritt  nachstehende  Vorschrift:

.  7.

Der  Wagenführer  ist  zur  gehörigen  Vorsicht  bei  der  Leitung  seines  Fuhrwerks  verpflichtet.


Er  darf  das  bespannte  Fuhrwerk  auch  nicht  ohne  Aufsicht  stehen  lassen.
        <pb n="716" />
        714

Eine  Ausnahme  von  der  Vorschrift  in  Abs.  2  ist  bei  Fuhrwerken,  welche  der  Beförderung
  von  Waaren  oder  sonstigen  Gütern  dienen,  insofern  statthaft,  als  der  Wagenführer
  nicht  gehindert  ist,  ohne  Zurücklassung  einer  Aufsichtsperson  sich  behufs  des  nöthigen
  Beladens  oder  Entladens  vorübergehend  von  seinem  Fuhrwerk  zu  entfernen,  wenn
er  zuvor  das  letztere  an  geeigneter  Stelle  in  unmittelbarer  Nähe  des  Grundstücks,  in
welches  er  sich  begibt,  aufgestellt,  das  Gespann  zurückgebunden  und  wenigstens  ein  Rad
mittels  einer  zweckmäßigen  und  haltbaren  Vorrichtung  —  beim  Abwärtshalten  auf  Wegen
mit  erheblichem  Gefäll  außerdem  durch  Unterschlagen  —  gesperrt,  auch  die  sonst  nach
den  Umständen  zur  Sicherheit  des  Verkehrs  etwa  erforderlichen  Vorkehrungen  getroffen  hat.

Die  Ausnahmebestimmung  des  Abs.  3  greift  dann  nicht  Platz,  wenn  die  am  Wagen
befindlichen  Zugthiere  Neigung  zum  Durchgehen  haben  oder  wenn  vermöge  sonstiger  besonderer
  Umstände  die  Entfernung  des  Wagenführers  vom  Fuhrwerk  ohne  Zurücklassung
einer  Auffichtsperson  der  ihm  obliegenden  Vorsicht  nicht  entspricht.

Durch  Polizeiverordnung  können  die  in  Abs.  3  bezeichneten  Voraussetzungen,  unter
welchen  der  Wagenführer  sein  Fuhrwerk  vorübergehend  unbeaufsichtigt  lassen  darf,  sowie
die  in  Abs.  4  enthaltenen  Einschränkungen  dieser  Zulassung  näher  bestimmt  werden.

Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  der  gegenwärtigen  Verordnung
  beauftragt.
Gegeben  Schloß  Friedrichshafen,  den  16.  September  1900.
Wilhelm.
Mittnacht.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Junern,
betreffend  den  Vollzug  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  9.  Juli  1900  über  die  Inkraftsetzung
der  im  §.  154  Abs.  3  der  Gewerbeordnung  getroffenen  Bestimmung  und  der  Bekanntmachung  des
Reichskanzlers  vom  13.  Juli  1900,  betreffend  die  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesraths  über
die  Beschäftigung  von  jugendlichen  Arbeitern  und  von  Arbeiterinnen  in  Werkstätten  mit  Motorbetrieb.
  Vom  20.  September  1900.

Zum  Vollzug  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  9.  Juli  1900  über  die  Inkraftsetzung
  der  im  §.  154  Abs.  3  der  Gewerbeordnung  getroffenen  Bestimmung  (Neichs-
        <pb n="717" />
        715

Gesetzblatt  S.  565)  und  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  13.  Juli  1900,
betreffend  die  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesraths  über  die  Beschäftigung  von
jugendlichen  Arbeitern  und  von  Arbeiterinnen  in  Werkstätten  mit  Motorbetrieb  wird
hiemit  Nachstehendes  verfügt.

Zu  der  Kaiserlichen  Verordnung  und  zu  Ziff.  1  der  Bekauntmachung.
S.  1.

Für  Werkstätten  mit  Motorbetrieb,  in  welchen  in  der  Regel  zehn  oder  mehr  Arbeiter
beschäftigt  werden  und  in  welchen  nicht  ausschließlich  oder  vorwiegend  unregelmäßige
Wasserkraft  als  Triebkraft  benützt  wird,  gelten  die  §§.  135  bis  139b  der  Gewerbeordnung
  mit  der  einzigen  Ausnahme,  daß  die  Bestimmung  des  §.  135  Abs.  2  beseitigt
ist,  und  die  Kinder  zwischen  dreizehn  und  vierzehn  Jahren  gleich  den  jungen  Leuten
zwischen  vierzehn  und  sechszehn  Jahren  zehn  Stunden  lang  beschäftigt  werden  dürfen,
welche  Ausnahme  wiederum  für  die  Beschäftigung  von  Kindern  in  Schleifer=  und  Polirwerkstätten
  der  Glas-,  Stein=  und  Metallverarbeitung  wegfällt.

Auf  diese  Werkstätten  finden  folgeweise  die  Bestimmungen  der  8§.  39  bis  55
der  Vollzugsverfügung  zur  Gewerbeordnung  vom  26.  März  1892  (Reg.  Blatt  S.  59)  in
ihrem  vollen  Umfang  Anwendung.  Der  dieser  Verfügung  als  Beilage  Nro.  VI  beigegebene
  Auszug  aus  den  Bestimmungen  der  Gewerbeordnung  über  die  Beschäftigung
jugendlicher  Arbeiter  (Reg.  Blatt  S.  105)  erhält  jedoch,  soweit  es  sich  um  seine  Verwendung
für  die  oben  bezeichneten  Werkstätten  handelt,  in  Nro.  VI  Abs.  1  folgende  Fassung:

„Kinder  unter  vierzehn  Jahren  und  junge  Leute  zwischen  vierzehn
  und  sechszehn  Jahren  dürfen  nicht  länger  als  zehn  Stunden
täglich  beschäftigt  werden.“

Die  Inhaber  oder  Leiter  dieser  Werkstätten  sind  hierauf  von  den  Ortsvorstehern
alsbald  besonders  aufmerksam  zu  machen.

Zu  Ziff.  6  und  Ziff.  15  der  Bekanntmachung.
§.  2.
Die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  oder  jugendlichen  Arbeitern  in  allen  Werkstätten

  mit  Motorbetrieb,  in  welchen  ausschließlich  oder  vorwiegend  unregelmäßige  Wasserkraft
  als  Triebkraft  benutzt  wird  und  in  denjenigen  andern  Werkstätten  mit  Motor-
        <pb n="718" />
        716

betrieb,  in  denen  in  der  Regel  weniger  als  zehn  Arbeiter  beschäftigt  werden,  darf  nicht
eingeführt  werden,  bevor  der  Arbeitgeber  dem  Ortsvorsteher  die  in  Ziff.  6  Abs.  1,
beziehungsweise  Ziff.  15  Abs.  1  vorgeschriebene  Anzeige  erstattet  hat.  Für  Werkstätten
des  Handwerks  (Ziff.  10  und  17)  gilt  diese  Bestimmung  nicht.

Für  Werkstätten,  in  denen  schon  vor  dem  1.  Januar  1901  Arbeiterinnen  oder  jugendliche
  Arbeiter  beschäftigt  worden  sind,  ist  diese  Anzeige  sofort  nach  dem  genannten  Tag
zu  erstatten.  Die  Inhaber  oder  Leiter  solcher  Werkstätten  sind  hierauf  von  den  Ortsvorstehern
  alsbald  besonders  aufmerksam  zu  machen.

§.  3.

Die  Anzeige  ist  schriftlich  unter  Angabe  der  Lage  der  Werkstätte  und  der  Art
des  Betriebs  zu  erstatten  und  muß  ersehen  lassen,  ob  in  der  Werkstätte  Kinder  unter
vierzehn  Jahren,  junge  Leute  zwischen  vierzehn  und  sechszehn  Jahren  und  Arbeiterinnen
über  sechszehn  Jahre  oder  welcher  dieser  drei  Arbeiterklassen  beschäftigt  werden.

Jede  eingehende  Anzeige  ist  von  dem  Ortsvorsteher  zu  prüfen.  Ergibt  sich  hiebei
ein  Anstand,  so  ist  die  Anzeige  zur  Aenderung  oder  Vervollständigung  zurückzugeben.

F.  4.

Die  in  Ziff.  6  Abs.  2  und  Ziff.  15  Abs.  2  erwähnte  Tafel  hat  einen  Auszug
aus  den  Bestimmungen  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  zu  enthalten,  welcher
für  Werkstätten  ohne  Wasserbetrieb  die  in  den  Beilagen  Nro.  I  und  II,  für  Werkstätten
mit  Wasserbetrieb  die  in  den  Beilagen  Nro.  III  und  IV  niedergelegte  Fassung  erhält.
Schleifer=  und  Polirerwerkstätten  der  Glas-,  Stein=  und  Metallbearbeitung  mit  Wasserbetrieb
  sind  bei  Handhabung  der  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Paragraphen
und  der  §§.  5  und  6  wie  die  Werkstätten  ohne  Wasserbetrieb  zu  behandeln.

Jeder  Arbeitgeber,  welcher  die  vorgeschriebene  Anzeige  erstmals  gemacht  hat,  ist  auf
seine  Pflicht  zur  Aushängung  der  Tafel  besonders  aufmerksam  zu  machen.

Für  Werkstätten  des  Handwerks  (Ziff.  10  und  17)  gilt  diese  Pflicht  nicht.

S.  5.
Die  eingehenden  Anzeigen  sind  zu  den  Akten  zu  nehmen,  welche  für  jede  Werkstätte

besonders  zu  führen  und  getrennt  nach  Werkstätten  ohne  und  mit  Wasserbetrieb  in  fortlaufender
  Folge  zu  nummeriren  sind.
        <pb n="719" />
        717

Auf  Grund  der  Anzeigen  sind  zu  führen:

1)  nach  Formular  Beil.  Nro.  V  ein  Verzeichniß  der  im  Gemeindebezirk  vorhandenen
Motorwerkstätten  ohne  Wasserbetrieb,  welche  über  sechszehn  Jahre  alte
Arbeiterinnen  beschäftigen;

2)  nach  Formular  Beil.  Nro.  VI  ein  Verzeichniß  der  im  Gemeindebezirk  vorhandenen
  Motorwerkstätten  ohne  Wasserbetrieb,  welche  jugendliche  Arbeiter
beschäftigen;

3)  nach  Formular  Beil.  Nro.  VII  ein  Verzeichniß  der  im  Gemeindebezirk  vorhandenen
  Motorwerkstätten  mit  Wasserbetrieb,  welche  über  sechszehn  Jahre
alte  Arbeiterinnen  beschäftigen;

4)  nach  Formular  Beil.  Nro.  VIII  ein  Verzeichniß  der  im  Gemeindebezirk  vorhandenen
  Motorwerkstätten  mit  Wasserbetrieb,  welche  jugendliche  Arbeiter
beschäftigen.

Jeder  Werkstätte  ist  für  die  fortlaufende  Aufnahme  der  sämmtlichen  sie  betreffenden

Einträge  eine  Doppelseite  der  Verzeichnisse  einzuräumen.
Dem  Gewerbeaufsichtsbeamten  ist  auf  Verlangen  von  dem  Verzeichniß  und  dessen
Grundlagen  Einsicht  zu  gestatten.

S.  6.

Alljährlich  im  Monat  Dezember  haben  die  Ortsvorsteher  auf  Grund  dieser  Verzeichnisse
  (§.  5)  dem  vorgesetzten  Oberamt  je  eine  Uebersicht  der  in  ihrem  Gemeindebezirk
vorhandenen  Motorwerkstätten  ohne  und  mit  Wasserbetrieb,  in  welchen  Arbeiterinnen  und
jugendliche  Arbeiter  beschäftigt  werden,  nach  dem  Formular  Beil.  Nro.  IX  einzusenden.

Sämmtliche  Uebersichten  sind  unter  Beifügung  je  einer  für  die  beiden  Arten  von
Werkstätten  des  ganzen  Oberamtsbezirks  herzustellenden  Gesammtübersicht  von  den  Oberämtern
  den  Kreisregierungen  vorzulegen,  welche  dieselben  dem  zuständigen  Gewerbeaufsichtsbeamten
  zuzustellen  haben.  Dieser  hat  die  Gesammtübersichten  seinem  Jahresbericht
beizufügen.

Zu  Ziff.  7  der  Bekanntmachung.
S.  7.

Den  Gewerbetreibenden  bleibt  überlassen,  in  welcher  Form  sie  das  in  Ziff.  7  Abs.  2
und  Ziff.  16  Abs.  1  Satz  3  vorgeschriebene  Verzeichniß  der  Ueberarbeitstage
        <pb n="720" />
        718

führen  wollen.  Es  genügt  auch  die  Führung  einer  mit  polizeilichem  Stempel  versehenen
Kalendertafel,  auf  der  jeder  Tag,  an  welchem  Ueberarbeit  stattgefunden  hat,  noch  am
Tag  der  Ueberarbeit  mittelst  Durchlochung  oder  Durchstreichung  mit  Tinte  kenntlich
gemacht  wird.

Das  Verzeichniß  hat  die  Ortspolizeibehörde  mindestens  bei  jeder  ordentlichen  Revision,
der  Gewerbeaufsichtsbeamte  jedesmal  bei  der  Visitation  der  Anlage  einzusehen  und  die
Einsicht  auf  dem  Verzeichniß  zu  beurkunden.  Dabei  ist  auf  geeignete  Weise  zu  kontrolliren,
  ob  die  zulässige  Zahl  der  Ueberarbeitstage  und  die  Dauer  und  Zeit  der  Ueberarbeit
  eingehalten  werden.  Vorgefundene  erhebliche  Mängel  oder  Verfehlungen,  sowie
die  Unterlassung  der  vorgeschriebenen  Einträge  oder  unrichtige  Einträge  sind  zur  Kenntniß
  des  Oberamts  zu  bringen,  welchem  die  Herbeiführung  der  Strafeinschreitung  obliegt.

Zu  Ziff.  8  der  Bekanntmachung.
8.  8.

Die  in  Ziff.  s  der  „unteren  Verwaltungsbehörde“  eingeräumte  Zuständigkeit
kommt  den  Oberämtern,  die  daselbst  der  „vorgesetzten  Behörde“  eingeräumte
Zuständigkeit  kommt  den  Kreisregierungen  zu.

Bei  Anwendung  der  Ziff.  8  ist  Folgendes  zu  beachten:

1)  Die  Gestattung  von  Ueberbeschäftigung  ist  nur  für  einzelne  Werkstätten  und  nur

auf  besonderen  Antrag  zulässig.

2)  Der  Antrag  ist  schriftlich  an  den  Ortsvorsteher  zu  stellen  und  muß  den  Grund,
aus  welchem  die  Erlanbniß  beantragt  wird,  die  Zahl  der  in  Betracht  kommenden
Arbeiterinnen,  das  Maß  der  längeren  Beschäftigung  und  den  Zeitraum  angeben,
für  welchen  dieselbe  stattfinden  soll,  sowie  den  Nachweis  enthalten,  daß  die
Arbeitszeit  für  die  Werkstätte  oder  die  betreffende  Abtheilung  der  Werkstätte  so
geregelt  ist,  daß  ihre  tägliche  Dauer  im  Durchschnitt  der  Betriebstage  des  Jahrs
die  regelmäßige  gesetzliche  Arbeitszeit  (Ziff.  5  Abs.  2  der  Bekanntmachung)  nicht
überschreitet.

3)  Der  Ortsvorsteher  hat  die  Thatsachen,  auf  welche  sich  der  Antrag  stützt,  festzustellen
  und  die  Akten  mit  seinem  gutächtlichen  Bericht  dem  Oberamt  vorzulegen.

4)  Bei  seiner  Entscheidung  hat  das  Oberamt  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  die
        <pb n="721" />
        5)

6)

719

Ueberbeschäftigung  der  Arbeiterinnen  nicht  über  das  Maß  hinausgehe,  welches
durch  die  Dringlichkeit  des  Bedürfnisses  geboten  und  mit  Rücksicht  auf  die
Gesundheit  der  Arbeiterinnen  zulässig  erscheint.  Unter  keinen  Umständen  darf
die  Beschäftigung  dreizehn  Stunden  täglich  überschreiten  oder  länger  als  bis
zehn  Uhr  Abends  dauern.

Dem  in  Ziff.  8  Abf.  1  verlangten  Ausgleich  der  durchschnittlichen  Arbeitszeit
  an  den  Betriebstagen  darf  sowohl  für  die  vierzig  Tage,  an  denen  Ueberzeitarbeit
  gemäß  Ziff.  7  Abs.  1  ohne  Weiteres  gestattet  ist,  als  für  die  weiteren
Tage  der  Ueberarbeitszeit  eine  Arbeitszeit  von  nicht  mehr  als  zehn  Stunden
für  die  Vorabende  der  Sonn=  und  Festtage  und  von  elf  Stunden  für  die
übrigen  Betriebstage  zu  Grund  gelegt  werden.

Die  Erlaubniß  zur  Verlängerung  der  Arbeitszeit  an  Samstagen  und  Vorabenden
  von  Festtagen  über  die  Zeit  nach  fünfeinhalb  Uhr  Abends  gemäß
Ziff.  8  Abs.  4  ist  nur  für  einzelne  Tage  oder  für  einen  bestimmten  Zeitraum
und  nur  in  widerruflicher  Weise  zu  ertheilen  und  darf  beim  Zutreffen  der  Voraussetzungen
  und  in  dem  Umfang  der  Ziff.  8  Abs.  4  immer  dann  ertheilt  werden,
wenn  dadurch  die  Verrichtung  der  Arbeiten  am  Sonn=  oder  Festtag  vermieden
wird.  Die  zehnstündige  Maximalarbeitszeit  darf  überschritten  werden.

Der  binnen  drei  Tagen  schriftlich  zu  ertheilende  Bescheid  des  Oberamts  hat,  falls
dem  Antrag  stattgegeben  wird,  die  Zahl  der  Arbeiterinnen,  für  welche  Ueberbeschäftigung
  gestattet  wird,  das  Maß  der  täglichen  Verlängerung  der  Arbeitszeit,
  die  Stunden,  innerhalb  deren,  sowie  den  Zeitraum,  für  welchen  die  Ueberbeschäftigung
  gestattet  sein  soll,  genau  zu  bezeichnen.  Für  den  Fall,  daß  sich
Unzuträglichkeiten  ergeben  oder  Bedingungen  der  Bewilligung  nicht  eingehalten
werden  sollten,  ist  der  Widerruf  der  letzteren  vorzubehalten.

Im  Fall  der  Ablehnung  des  Antrags  sind  in  dem  Bescheid  die  Gründe
anzugeben.

Eine  Ausfertigung  des  Bescheids  ist  dem  Antragsteller  zuzustellen.

Von  dem  Bescheid  ist  dem  Ortsvorsteher  Kenntniß  zu  geben.  Der  Ortsvorsteher
  hat  von  der  bewilligten  Ueberbeschäftigung  in  Spalte  7  des  von  ihm
nach  §.  5  dieser  Verfügung  zu  führenden  Verzeichnisses  Beil.  Nr.  V  Vormerkung
  zu  machen.
        <pb n="722" />
        720

7)  Das  Oberamt  hat  über  die  Fälle,  in  denen  die  Erlaubniß  ertheilt  worden  ist,
nach  dem  Formular  Beil.  Nr.  X  ein  fortlaufendes  Verzeichniß  zu  führen,  das
mit  dem  Kalenderjahr  abzuschließen  und  hierauf  dem  zuständigen  Gewerbeauf-—
sichtsbeamten  gegen  Rückgabe  zuzustellen  ist.

Zu  Ziff.  9  Abs.  1  der  Bekanntmachung.
8.  9.

Die  in  Ziff.  9  Abs.  1  der  „unteren  Verwaltungsbehörde“  eingeräumte  Zu—
ständigkeit  kommt  den  Oberämtern,  die  daselbst  der  „höheren  Verwaltungsbehörde“
eingeräumte  Zuständigkeit  kommt  den  Kreisregierungen  zu.

Bei  Anwendung  der  Ziff.  9  Abs.  1  ist  Folgendes  zu  beachten:

1)  Die  Gestattung  von  Ausnahmen  ist  nur  für  einzelne  Werkstätten  und  nur  auf

besonderen  Antrag  zulässig.

2)  Die  Anträge  sind  unter  Bezeichnung  der  Ausnahmen,  welche  gewünscht  werden,
und  unter  Angabe  der  Gründe  an  den  Ortsvorsteher  zu  richten.  Der  Ortsvorsteher
  hat  die  Thatsachen,  auf  welche  sich  der  Antrag  stützt,  insbesondere  auch
den  Verlust  an  Betriebszeit,  welcher  dem  Unternehmer  durch  die  Unterbrechung
erwachsen  ist,  festzustellen.

3)  In  dringenden  Fällen  sowie  zur  Verhütung  von  Unglücksfällen  kann  der  Ortsvorsteher
  die  Ausnahmen  höchstens  auf  die  Dauer  von  zwei  Wochen  gestatten.

In  allen  anderen  Fällen  hat  der  Ortsvorsteher  die  aufgenommenen  Verhandlungen
  mit  seinem  gutächtlichen  Bericht  dem  Oberamt  vorzulegen.

4)  Das  Oberamt  hat,  soweit  die  Ausnahmen  für  einen  vier  Wochen  nicht  übersteigenden
  Zeitraum  beantragt  werden,  über  den  Antrag  Entscheidung  zu  treffen
und  zwar,  sofern  es  ohne  nachtheilige  Verzögerung  derselben  thunlich  ist,  nach
Anhörung  des  zuständigen  Gewerbeaufsichtsbeamten.

Anträge,  welche  auf  Gestattung  von  Ausnahmen  für  einen  vier  Wochen
überschreitenden  Zeitraum  gerichtet  sind,  hat  das  Oberamt  nach  vollständiger
Instruirung  mit  gutächtlichem  Bericht  der  Kreisregierung  vorzulegen.  In  denjenigen
  Fällen,  in  welchen  das  Oberamt  die  Anträge  für  begründet  und  die
Entscheidung  für  dringlich  erachtet,  kann  es  die  Ausnahmen  vorläufig  bis  zu
        <pb n="723" />
        721

der  Dauer  von  vier  Wochen  gestatten.  Ob  und  aus  welchen  Gründen  dies  ge—
schehen,  ist  in  dem  Bericht  anzugeben.

5)  Auf  Grund  der  Ziff.  9  Abs.  1  kann  gestattet  werden:

a.  die  Beschäftigung  von  Arbeitern  unter  sechszehn  Jahren  während  mehr  als
zehn  Stunden  täglich;

.  die  Beschäftigung  von  Arbeitern  unter  sechszehn  Jahren  in  der  Zeit  zwischen
achteinhalb  Uhr  Abends  und  fünfeinhalb  Uhr  Morgens;

v1l.  die  Kürzung  oder  der  Wegfall  der  nach  Ziff.  4  der  Bekanntmachung  den
Arbeitern  unter  sechszehn  Jahren  zu  gewährenden  Pausen;

.  die  Beschäftigung  von  Arbeitern  unter  sechszehn  Jahren  an  Sonn=  und  Festtagen
  sowie  während  des  in  Ziff.  4  Abs.  3  der  Bekanntmachung  genannten
Religionsunterrichts  —  die  Beschäftigung  an  Sonn=  und  Festtagen  jedoch  nur
insoweit,  als  durch  die  §§.  105  àa  bis  105  #  der  Gewerbeordnung  Sonntagsarbeit
  überhaupt  gestattet  wird;

».  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  in  der  Zeit  zwischen  achteinhalb  Uhr

Abends  und  fünfeinhalb  Uhr  Morgeus,  beziehungsweise  an  Vorabenden  von

Sonn=  und  Festtagen  nach  fünfeinhalb  Uhr  Nachmittags;

die  Beschäftigung  erwachsener  Arbeiterinnen  während  mehr  als  elf  beziehungsweise

  zehn  Stunden  täglich;

6.  die  Kürzung  oder  der  Wegfall  der  diesen  Arbeiterinnen  zu  gewährenden  einstündigen

  Mittagspause.

6)  Bei  Beurtheilung  der  zu  gestattenden  Ausnahmen  ist  darauf  zu  sehen,  daß  dieselben
  nicht  über  das  Maß  hinausgehen,  welches  durch  die  Dringlichkeit  des
Bedürfnisses  geboten  und  mit  Rücksicht  auf  die  Gesundheit  der  Arbeiterinnen
und  jugendlichen  Arbeiter  zulässig  erscheint,  und  daß  sie  nicht  für  längere  Zeit
gestattet  werden,  als  zur  Beseitigung  der  Betriebsstörung  oder  zur  Abwendung
eines  Unglücksfalls  oder  zur  Einbringung  der  verlorenen  Betriebszeit  erforderlich
  ist.

Soweit  es  sich  nicht  um  Ausnahmen  in  besonders  dringenden  Nothfällen
oder  für  wenige  Tage  handelt,  sind  bei  Gestattung  der  Ausnahmen  folgende
Grenzen  einzuhalten:

—
—

—
-

—

—
—

—

15

2
        <pb n="724" />
        722

Innerhalb  vierundzwanzig  Stunden  darf  die  Arbeitszeit  der  jugendlichen
Arbeiter  elf  Stunden  und  die  der  erwachsenen  Arbeiterinnen  dreizehn  Stunden
ausschließlich  der  Pausen  nicht  übersteigen.

Zwischen  zwei  Arbeitsschichten  muß  eine  Ruhezeit  liegen,  welche  für  Kinder

mindestens  zwölf  Stunden,  für  Arbeiterinnen  und  jugendliche  Arbeiter  mindestens

  zehn  Stunden  beträgt.

.  Die  Tagschichten  und  Nachtschichten  müssen  wöchentlich  wechseln.  Jede  Schicht
muß  durch  eine  oder  mehrere  Pausen  in  der  Gesammtdauer  von  mindestens
einer  Stunde  unterbrochen  sein.

An  Sonn=  und  Festtagen  darf  die  Beschäftigung  nicht  in  die  Zeit  von  sechs
Uhr  Morgens  bis  sechs  Uhr  Abends  fallen.

7)  Die  Verfügungen,  durch  welche  Anträge  auf  Gestattung  von  Ausnahmen  genehmigt
  werden,  sind  schriftlich  zu  erlassen  und  müssen  die  gestatteten  Ausnahmen
  und  deren  Dauer  genau  angeben.  Die  Verfügungen  sind  dem  zuständigen
  Gewerbeaufsichtsbeamten  und  der  Ortspolizeibehörde  mitzutheilen.

Der  Ortsvorsteher  hat  von  den  bewilligten  Ausnahmen  in  Spalte  8  des
von  ihm  nach  §.  ö5  dieser  Verfügung  zu  führenden  Verzeichnisses  Beil.  Nr.  V.
beziehungsweise  in  Spalte  7  des  Verzeichnisses  Beil.  Nr.  VI  Vormerkung  zu
machen.

8)  Die  Verhandlungen  über  Anträge  auf  Zulassung  von  Ausnahmen  nach  Ziff.  9
Abs.  1  der  Bekanntmachung  sind  in  allen  Instanzen  möglichst  zu  beschleunigen.

Zu  Ziff.  9  Abs.  2  der  Bekanntmachung.
8.  10.

Die  in  Ziff.  9  Abs.  2  der  „unteren  Verwaltungsbehörde“  eingeräumte  Zuständigkeit
  kommt  den  Oberämtern,  die  daselbst  der  „höheren  Verwaltungsbehörde“
eingeräumte  Zuständigkeit  kommt  den  Kreisregierungen  zu.

Bei  Anwendung  der  Ziff.  9  Abs.  2  ist  Folgendes  zu  beachten:

1)  Auf  Grund  der  Ziff.  9  Abs.  2  kann  gestattet  werden:

a.  daß  die  Arbeitsstunden  der  jugendlichen  Arbeiter  und  der  Arbeiterinnen  sich
in  die  Nachtzeit,  beziehungsweise  die  der  Arbeiterinnen  an  Vorabenden  der
Sonn=  und  Festtage  über  fünfeinhalb  Uhr  Nachmittags  erstrecken,

i

S

□

—
        <pb n="725" />
        723

b.  daß  die  für  jugendliche  Arbeiter  und  Arbeiterinnen  vorgeschriebenen  Pausen
wegfallen,  gekürzt  oder  verlegt  werden,

.  daß  jugendliche  Arbeiter  —  innerhalb  der  durch  §§.  105  b  bis  105  h  der
Gewerbeordnung  gezogenen  Grenzen  —  an  Sonn=  und  Festtagen  und  daß
sie  innerhalb  der  Zeit  des  in  Ziff.  4  Abs.  3  der  Bekanntmachung  genannten
Religionsunterrichts  beschäftigt  werden.

Zu  einer  Dispensation  von  den  Vorschriften  der  Ziff.  3  und  Ziff.  5
Abs.  2,  4  und  5  der  Bekanntmachung  ermächtigt  die  Ziff.  9  Abs.  2  nicht.

2)  Abweichungen  auf  Grund  der  Ziff.  9  Abs.  2  können  nur  für  einzelne  Anlagen
und  nur  auf  Antrag  gestattet  werden.

3)  Derartige  Anträge  sind  unter  Angabe  der  Zahl  der  in  der  betreffenden  Werkstätte
  beschäftigten  Arbeiterinnen  über  sechszehn  Jahre  oder  Kinder  und  jungen
Leute,  der  Abänderungen,  welche  gewünscht  werden,  und  der  Gründe,  welche  den
Antrag  veranlassen,  an  den  Ortsvorsteher  zu  richten.  Der  Ortsvorsteher  hat
die  Thatsachen,  auf  welche  sich  der  Antrag  stützt,  festzustellen  und  die  Verhandlungen
  mit  seinem  gutächtlichen  Bericht  dem  Oberamt  vorzulegen.

4)  Das  Oberamt  hat,  soweit  der  Antrag  auf  eine  anderweite  Regelung  hinsichtlich
der  Pausen  gerichtet  ist,  nach  Vernehmung  des  Gewerbeaufsichtsbeamten  über
den  Antrag  Entscheidung  zu  treffen.  Andere  Anträge  hat  das  Oberamt  nach
vollständiger  Instruirung  mit  gutächtlichem  Bericht  der  Kreisregierung  zur  Entscheidung
  vorzulegen.

5)  Die  entscheidenden  Behörden  haben  die  Anträge  einer  sorgfältigen  Prüfung  zu
unterziehen,  welche  sich  namentlich  darauf  zu  erstrecken  hat,  ob
a.  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  der  Zulassung  von  Abweichungen  vorliegen;
b.  die  beantragte  Regelung  der  Beschäftigung  mit  den  Anforderungen,  welche  im

Interesse  der  körperlichen  und  geistigen  Entwicklung  der  jugendlichen  Arbeiter
und  der  Schonung  der  Gesundheit  und  der  Familienverhältnisse  der  Arbeiterinnen
  zu  stellen  sind,  verträglich  erscheinen.

Dabei  ist  namentlich  zu  berücksichtigen,  ob  die  Einrichtung  der  Arbeitsräume
  den  in  gesundheitlicher  Beziehung  zu  stellenden  Anforderungen  entspricht,
  und  ob  die  Leitung  des  Betriebs,  für  welchen  die  Abänderungen  beantragt
  werden,  eine  wohlwollende  Fürsorge  für  die  Arbeiterinnen  und  jugend-
        <pb n="726" />
        724

lichen  Arbeiter  erwarten  läßt.  Soweit  es  sich  um  eine  anderweite  Regelung
hinsichtlich  der  Pausen  handelt,  sind  bei  der  Prüfung  die  in  §.  49  Ziff.  7
der  Vollzugsverfügung  zur  Gewerbeordnung  vom  26.  März  1892  (Reg.  Blatt
S.  59)  gegebenen  Anweisungen  zu  beachten.

6)  Die  Entscheidungen  sind  schriftlich  zu  erlassen  und  müssen  enthalten:

a.  die  genaue  Bezeichnung  der  Werkstätte  und  eventuell  derjenigen  Theile  derselben,
  für  welche  die  Abänderungen  gestattet  werden;

b.  die  gestattete  Negelung  der  Arbeitszeit,  beziehungsweise  Pausen;

C.  die  etwaigen  besonderen  Bedingungen,  von  welchen  die  Gestattung  abhängig
gemacht  wird;

#  die  Bemerkung,  daß  die  Verfügung  zurückgenommen  werden  würde,  falls
die  Bedingungen  nicht  eingehalten  würden  oder  Unzuträglichkeiten  daraus
entstehen  sollten.

7)  Von  der  erlassenen  Verfügung  ist  dem  zuständigen  Gewerbeaufsichtsbeamten  und
der  Ortspolizeibehörde  eine  Abschrift  zu  übersenden.
Der  Ortsvorsteher  hat  in  Spalte  8  des  von  ihm  nach  §.  5  dieser  Verfügung

  zu  führenden  Verzeichnisses  Beil.  Nr.  V,  beziehungsweise  in  Spalte  7

des  Verzeichnisses  Beil.  Nr.  VI  Vormerkung  zu  machen.

Zu  Ziff.  10  Abs.  3  der  Bekanntmachung.
§.  11.
„Höhere  Verwaltungsbehörde“  im  Sinn  der  Ziff.  10  Abs.  3  sind  die  Kreisregierungen.

Die  Kreisregierungen  haben  vor  der  Erlassung  von  Verfügungen  im  Sinn  der
Ziff.  10  Abs.  3  die  Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel  gutächtlich  zu  hören.
Zu  Ziff.  15  der  Bekanntmachung
vergl.  oben  S§.  2  bis  6.
Zu  Ziff.  16  Abs.  1  der  Bekanntmachung.
S.  12.
Auf  die  Nachtarbeit  von  Arbeiterinnen  in  Werkstätten  mit  Wasserbetrieb,  in  denen
in  der  Regel  weniger  als  zehn  Arbeiter  beschäftigt  werden,  finden  die  Bestimmungen  der
§§.  7  und  8  dieser  Verfügung  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="727" />
        725

Die  Vormerkung  der  gestatteten  Nachtarbeit  durch  den  Ortsvorsteher  erfolgt  in
Spalte  6  des  von  ihm  nach  §.  5  dieser  Verfügung  zu  führenden  Verzeichnisses  Beil.
Nr.  VII.

An  Stelle  des  Verzeichnisses  Beil.  Nr.  X  hat  das  Oberamt  über  die  von  ihm  gemäß
  Ziff.  16  Abs.  1  Satz  4  getroffenen  Verfügungen  ein  fortlaufendes  Verzeichniß
nach  dem  Formular  Beil.  Nr.  XI  zu  führen.

Zu  Ziff.  16  Abs.  2  der  Bekanntmachung.
S.  13.

Auf  die  Gestattung  von  Ausnahmen  von  den  Bestimmungen  der  Ziff.  13  der  Bekanntmachung
  auf  Grund  der  Ziff.  16  Abs.  2  derselben  in  Werkstätten  mit  Wasserbetrieb,
  in  denen  in  der  Regel  weniger  als  zehn  Arbeiter  beschäftigt  werden,  finden  die
Bestimmungen  der  §§.  9  und  10  dieser  Verfügung  entsprechende  Anwendung.

Die  Vormerkung  der  gestatteten  Ansnahmen  durch  den  Ortsvorsteher  erfolgt  in
Spalte  7  des  von  ihm  nach  §.  5  dieser  Verfügung  zu  führenden  Verzeichnisses  Beil.
Nr.  VII  beziehungsweise  in  Spalte  6  des  Verzeichnisses  Beil.  Nr.  VIII.

Zu  Ziff.  13,  15  und  17  der  Bekanntmachung.
S.  14.

Jür  Werkstätten  des  Handwerks  mit  Wasserbetrieb,  in  denen  in  der  Regel  weniger
als  zehn  Arbeiter  beschäftigt  werden,  kommen,  soweit  es  sich  um  die  Beschäftigung  männlicher
  jugendlicher  Arbeiter  handelt,  das  Verbot  der  Nachtarbeit  und  die  Pflicht  zur
Anzeige  und  zur  Aushängung  einer  Tafel  in  Wegfall.

Stuttgart,  den  20.  September  1900.
Pischek.
        <pb n="728" />
        726

Beil.  Nr.  I.

(Ziff.  6  Abs.  2  der  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers
und  §F.  4  Abs.  1  der  Vollzugsverfügung.)


24
Auszug
aus  den
Bestimmungen  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  13.  Juli  1900
über  die

Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  über  16  Jahre  in  Werkstätten
ohne  Wasserbetrieb.)

1)  Arbeiterinnen  über  16  Jahre  dürfen  nicht  länger  als  11  Stunden  täglich,  an  Vorabenden
der  Sonn=  und  Festtage  nicht  länger  als  10  Stunden  täglich  beschäftigt  werden.

Die  Arbeitsstunden  dürfen  nicht  in  die  Nachtzeit  von  8  ½  Uhr  Abends  bis  5½  Uhr  Morgens
fallen.  An  den  Vorabenden  der  Sonn=  und  Festtage  ist  die  Beschäftigung  nach  5½  Uhr
Nachmittags  verboten.

Diese  Bestimmungen  (Abs.  1  und  2)  finden  keine  Anwendung  auf  Arbeiterinnen,  welche  in
Badeanstalten  ausschließlich  oder  vorwiegend  mit  der  Bereitung  der  Bäder  und  der  Bedienung
des  Publikums  beschäftigt  sind.

Ueber  die  in  Abs.  1  und  2  bestimmte  Zeit  hinaus  dürfen  Arbeiterinnen  an  40  Tagen
im  Jahr  beschäftigt  werden.  Diese  Beschäftigung  darf  13  Stunden  täglich  nicht  überschreiten  und
nicht  länger  als  bis  10  Uhr  Abends  dauern.  Gewerbetreibende,  welche  Arbeiterinnen  mit  Ueberarbeit
  beschäftigen,  müssen  ein  Verzeichniß  anlegen,  in  welches  jeder  Tag,  an  dem  Ueberarbeit
stattgefunden  hat,  noch  am  Tag  der  Ueberarbeit  einzutragen  ist.

2)  Zwischen  den  Arbeitsstunden  muß  den  Arbeiterinnen  eine  mindestens  einstündige  Mittagspause
gewährt  werden.

Arbeiterinnen,  welche  ein  Hauswesen  zu  besorgen  haben,  sind  auf  ihren  Antrag  eine  halbe
Stunde  vor  der  Mittagspause  zu  entlassen,  wofern  diese  nicht  mindestens  ein  und  eine  halbe  Stunde
beträgt.

3)  Wöchnerinnen  dürfen  während  4  Wochen  nach  ihrer  Niederkunft  überhaupt  nicht  und  während
der  folgenden  2  Wochen  nur  beschäftigt  werden,  wenn  das  Zeugniß  eines  approbirten  Arztes  dies
für  zulässig  erklärt.

4)  Wer  Arbeiterinnen  beschäftigen  will,  muß  hievon  der  Ortspolizeibehörde  vorher  schriftliche  Anzeige
erstatten.

In  jedem  Werkstattraum,  in  dem  Arbeiterinnen  über  16  Jahre  beschäftigt  werden,  ist  eine
Tafel,  welche  diesen  Auszug  in  deutlicher  Schrift  enthält,  auszuhängen.

“)  ausschließlich  der  Werkstätten  des  Handwerks,  aber  einschliehlich  der  Schleifer=  und  Polirer-=werkstätten
  der  Glas-,  Stein=  und  Metallbearbeitung  mit  Wasserbetrieb.
        <pb n="729" />
        727

Beil.  Nr.  II.

(Ziff.  6  Abs.  2  der  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers
Abs.  1  der  Voll

und  §.  4  Abs  ollzugsverfügung.)

aus  den
Bestimmungen  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  13.  Juli  1900
über  die

Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  in  Werkstätten  ohne  Wasserbetrieb.)

1)  Kinder  unter  13  Jahren  dürfen  nicht  beschäftigt  werden.

2)  Kinder  unter  14  Jahren  dürsen  nur  beschäftigt  werden,  wenn  sie  nicht  mehr  zum  Besuch  der
Volksschule  verpflichtet  sind.

3)  Kinder  unter  14  Jahren  und  junge  Leute  zwischen  14  und  16  Jahren  dürfen  nicht  länger  als
10  Stunden  täglich  beschäftigt  werden.

In  Schleifer=  und  Polirerwerkstätten  der  Glas-,  Stein=  und  Metallverarbeitung  dürfen  Kinder
unter  14  Jahren  nicht  länger  als  6  Stunden  täglich  beschäftigt  werden.

4)  Die  Arbeitsstunden  aller  Arbeiter  unter  16  Jahren  dürfen  nicht  vor  5½  Uhr  Morgens  beginnen
und  nicht  über  8½⅛  Uhr  Abends  dauern.  Die  Arbeiterinnen  unter  16  Jahren  dürfen  überdies  am
Samstag  und  an  den  Vorabenden  der  Festtage  nicht  nach  5⅛  Uhr  Nachmittags  beschäftigt  werden.

5)  Zwischen  den  Arbeitsstunden  müssen  allen  Arbeitern  unter  16  Jahren  regelmäßige  Pausen  gewährt
werden.  Für  solche,  welche  nur  6  Stunden  täglich  beschäftigt  werden,  muß  die  Pause  mindestens
eine  halbe  Stunde  betragen.  Den  übrigen  muß  mindestens  entweder  Mittags  eine  einstündige,  sowie
Vormittags  und  Nachmittags  je  eine  halbstündige  oder  Mittags  eine  einundeinhalbstündige  Pause
gewährt  werden.  Eine  Vor=  und  Nachmittagspause  braucht  jedoch  nicht  gewährt  zu  werden,  sofern
die  jugendlichen  Arbeiter  täglich  nicht  länger  als  8  Stunden  beschäftigt  werden  und  die  Dauer  ihrer
durch  eine  Pause  nicht  unterbrochenen  Arbeitszeit  am  Vor=  und  Nachmittag  je  4  Stunden  nicht  übersteigt.

Während  der  Pausen  darf  den  jugendlichen  Arbeitern  eine  Beschäftigung  im  Werkstattbetrieb
nicht  gestattet  werden.

6)  An  Sonn=  und  Festtagen,  sowie  während  der  von  dem  ordentlichen  Seelsorger  für  den  Katechumenen=
  und  Konfirmanden-Beicht=  und  Kommuniominterricht  bestimmten  Stunden  dürfen  jugendliche
  Arbeiter  nicht  beschäftigt  werden.

7)  Wer  Arbeiter  unter  16  Jahren  beschäftigen  will,  muß  hievon  der  Ortspolizeibehörde  vorher
schriftliche  Anzeige  erstatten.

In  jedem  Werkstattraum,  in  welchem  Arbeiter  unter  16  Jahren  beschäftigt  werden,  ist  eine
Tafel,  welche  diesen  Auszug  in  deutlicher  Schrift  enthält,  auszuhängen.

 

*)  ausschließlich  der  Werkstätten  des  Handwerks,  aber  einschließlich  der  Schleifer=  und  Polirerwerkstätten
  der  Glas-,  Stein=  und  Metallbearbeitung  mit  Wasserbetrieb.
        <pb n="730" />
        728

Beil.  Nr.  III.

(Ziff.  15  Abs.  2  der  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers
und  §.  4  Abs.  1  der  Vollzugsverfügung.)



Auszug

aus  den

Bestimmungen  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  13.  Juli  1900

über  die

Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  über  16  Jahre  in  Werkstätten
mit  Wasserbetrieb.)

1)  Die  Arbeitsstunden  dürfen  nicht  in  die  Nachtzeit  von  8⅛½  Uhr  Abends  bis  5½  Uhr  Morgens  fallen.
Ueber  8  ⅛/8  Uhr  Abends  hinaus  bis  spätestens  10  Uhr  Abends  dürfen  Arbeiterinnen
an  40  Tagen  im  Jahr  in  solchen  Werkstätten  beschäftigt  werden,  in  denen  in  der  Regel  weniger
als  10  Arbeiter  beschästigt  werden.  Gewerbetreibende,  welche  Arbeiterinnen  mit  solcher  Nachtarbeit
beschäftigen,  müssen  ein  Verzeichniß  anlegen,  in  welches  jeder  Tag,  an  welchem  Nachtarbeit  stattgefunden
  hat,  noch  an  dem  Tag  der  Nachtarbeit  einzutragen  ist.
2)  Arbeiterinnen,  welche  ein  Hauswesen  zu  besorgen  haben,  sind  auf  ihren  Antrag  eine  halbe  Stunde
vor  der  Mittagspause  zu  entlassen,  wofern  diese  nicht  mindestens  ein  und  eine  halbe  Stunde  beträgt.
3)  Wöchnerinnen  dürfen  während  4  Wochen  nach  ihrer  Niederkunft  überhaupt  nicht  und  während
der  folgenden  2  Wochen  nur  beschäftigt  werden,  wenn  das  Zeugniß  eines  approbirten  Arztes  dies
für  zulässig  erklärt.
4)  Wer  Arbeiterinnen  beschäftigen  will,  muß  hievon  der  Ortspolizeibehörde  schriftliche  Anzeige  machen.
In  jedem  Werkstattraum,  in  dem  Arbeiterinnen  über  16  Jahre  beschäftigt  werden,  ist  eine
Tafel,  welche  diesen  Auszug  in  deutlicher  Schrift  enthält,  auszuhängen.

*)  ausschließlich  der  Werkstlätten  des  Handwerks  und  der  Schleifer=  und  Polirerwerkstätten  der

Glas-,  Stein=  und  Metallbearbeitung.
        <pb n="731" />
        729

Beil.  Nr.  IV.

(Ziff.  15  Abs.  2  der  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers
und  §.  4  Abs.  1  der  Vollzugsverfügung.)


aus  den

Bestimmungen  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  13.  Juli  1900
über  die

Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  in  Werkstätten  mit  Wasserbetrieb.)

1)  Kinder  unter  13  Jahren  dürfen  nicht  beschäftigt  werden.

2)  Kinder  unter  14  Jahren  dürfen  nur  beschäftigt  werden,  wenn  sie  nicht  mehr  zum  Besuch  der
Volksschule  verpflichtet  sind.

3)  Die  Arbeitsstunden  aller  Arbeiter  unter  16  Jahren  dürfen  nicht  vor  5½  Uhr  Morgens  beginnen
und  nicht  über  8½⅛  Uhr  Abends  dauern.

4)  An  Sonn=  und  Festtagen,  sowie  während  der  von  dem  ordentlichen  Seelsorger  für  den  Katechumenen=
  und  Konfirmanden-Beicht=  und  Kommunionunterricht  bestimmten  Stunden  dürfen  jugendliche
Arbeiter  nicht  beschäftigt  werden.

5)  Wer  Arbeiter  unter  16  Jahren  beschäftigen  will,  muß  hievon  der  Ortspolizeibehörde  vorher  schriftliche
  Anzeige  erstatten.

In  jedem  Werkstattraum,  in  welchem  Arbeiter  unter  16  Jahren  beschäftigt  werden,  ist  eine
Tafel,  welche  diesen  Auszug  in  deutlicher  Schrift  enthält,  auszuhängen.
*“)  ansschließlich  der  Werkstätten  des  Handwerks  und  der  Schleifer=  und  Polirerwerkstätten  der
Glas-,  Stein=  und  Metallbearbeitung.
        <pb n="732" />
        <pb n="733" />
        731

Beil.  Nr.  V.
(§.  5  der  Vollz.-Verfg.)

Verzeichniß

der  im  Gemeindebezirk  vorhandenen  Motorwerkstätten
  ohne  Wasserbetrieb,  )  in  welchen  Arbeiterinnen

über  16  Jahre  beschäftigt  werden.

Erlänkerungen:

1)  In  Spalte  2b  ist,  wenn  der  Unternehmer  eine  Aktiengesellschaft,  Korporation,  Genossenschaft  oder
dergleichen  ist,  auch  der  Name  des  Leiters  (Direktors  rc.)  des  Betriebs  anzugeben.
Wenn  der  Besitzer  oder  Leiter  nicht  am  Sitz  der  Werkstätte  wohnt,  ist  auch  dessen  Wohnort  anzugeben.
2)  In  Spalte  3  ist  das  Datum  jeder  vorgenommenen  Revision  anzugeben.
3)  Die  Einträge  in  den  Spalten  4,  5  und  6  sind  jeweils  auf  Grund  des  Erfunds  der  letzten  Revision  zu  machen.
4)  In  Spalte  9  sind  die  Namen  des  Gewerbetreibenden,  des  Betriebsleiters  oder  der  Aufsichtsperson,  gegen
welche  Strafen  verhängt  worden  sind,  anzugeben.
5)  Jeder  Werkstätte  ist  für  die  fortlaufende  Aufnahme  der  sämmtlichen  sie  betreffenden  Einträge  eine  Doppelseite
des  Verzeichnisses  einzuräumen.

)  ausschließlich  der  Werkstätten  des  Handwerks,  aber  einschließlich  der  Schleifer=  und  Polirerwerkstätten  der
Glas-,  Stein=  und  Metallbearbeitung  mit  Wasserbetrieb.
        <pb n="734" />
        732

 

 

Laufende

Nummer

2.

a)  Bezeichnung  der  Werkstätte,


b)  Name  des  Besitzers  oder
Leiters,

JP)  Ort  der  Werkstätte

8.
Tage,
an  denen
der  Betrieb
revidirt
wurde:

a)  ordentlich,

außerordentlich


Anzahl
der  beschäftigten
Arbeiterinnen

 

16  b  21
15  21  4%

5.

Beginn  und  Ende
der  Arbeitszeit:
a)  der  regelmäßigen,
b)  an  den  Samstagen
und  Vorabenden

der  Festtage

Arbeitspausen
        <pb n="735" />
        733

 

7.
Vormerkung  behördlich  gestatteter

Ueberbeschäftigung  gemäß  Ziff.  8

der  Bekanntmachung

8.

Vormerkung  gestatteter  Ausnahmen
von  den  Bestimmungen  der  Bekanntmachung
auf  Grund  der  Ziff.  9  derselben

 

Datum

Nähere  Bezeichnung
des  Umfangs
der  Erlaubniß

Stelle,  welche  Nähere
die  Ausnahme  Datum  Bezeichnung  der
gestattet  hat  Ausnahme

9.

Vorgekommene

Bestrafungen



10.

Bemerkungen
        <pb n="736" />
        <pb n="737" />
        Beil.  Nr.  VI.
(§.  5  der  Vollz.-Verfg.)

Verzeichniß

der  im  Gemeindebezirk  vorhandenen
Motorwerkstätten  ohne  Wasserbetrieb.,  )  in  welchen

tugendliche  Arbeiter  beschäftigt  werden.

Erläuterungen:

1)  In  Spalte  2b  ist,  wenn  der  Unternehmer  eine  Aktiengesellschaft,  Korporation,  Genossenschaft  oder  dergleichen
  ist,  auch  der  Name  des  Leiters  (Direktors  2c.)  des  Betriebs  anzugeben.
Wenn  der  Besitzer  oder  Leiter  nicht  am  Sitz  der  Werkstätte  wohnt,  ist  auch  dessen  Wohnort  anzugeben.

2)  In  Spalte  3  ist  das  Datum  jeder  vorgenommenen  Revision  anzugeben.

3)  Die  Einträge  in  den  Spalten  4,  5  und  6  sind  jeweils  auf  Grund  des  Erfunds  der  letzten  Revision  zu  machen.

4)  In  Spalte  8  sind  die  Namen  des  Gewerbetreibenden,  des  Betriebsleiters  oder  der  Aufsichtsperson,  gegen
welche  Strafen  verhängt  worden  sind,  anzugeben.

5)  Jeder  Werkstätte  ist  für  die  fortlaufende  Aufnahme  der  sämmtlichen  sie  betreffenden  Einträge  eine  Doppelseite
  des  Verzeichnisses  einzuräumen.

*)  ausschließlich  der  Werkstätten  des  Handwerks,  aber  einschließlich  der  Schleifer=  und  Polirerwerkstätten  der
Glas-,  Stein=  und  Metallbearbeitung  mit  Wasserbetrieb.
        <pb n="738" />
        736

 

 

 

1.  2.  8.  4.  5.
Tage,  Anzahl  der  beschäftigten  Beginn  und  Ende
Fort-  a)  Bezeichnung  der  Werkstätte,  an  denen  =  "  der  Arbeitszeit:
der  Betriebp  jungen  Leute  -  ---b)

  Name  des  Besitzers  oder  revidirt  (von  1—16  Kinder  a  ber  regelmäßigen,
laufende  Leiters,  wurde:  Jahren)  (unter  14  Jahren]  der  Arbeuerinnen
dentlich,  I  an  den  Vorabenden
Nummer  c)  Ort  der  Werkstätte  5  *  ich  männ=  weib=  männ=  weib-  der  Sonn=  und  Festordentlich

  lich  lich  #lich  lich  tage

 

 

1
7
        <pb n="739" />
        737

 

Arbeitspausen



Vormerkung  gestatteter  Ausnahmen
von  den  Bestimmungen  der  Bekanntmachung
auf  Grund  der  Ziff.  9  derselben:

 

Stelle,  welche
die  Ausnahme  Datum
gestattet  hat

«  Nähere
Bezeichnung  der
Ausnahme

8.

Vorgekommene

Bestrafungen



Bemerkungen
        <pb n="740" />
        <pb n="741" />
        739
Beil.  Nr.  VII.
(§.  5  der  Vollz.-Verfg.)

Verzeichniß
der  im  Gemeindebezirk  vorhandenen  Motorwerkstätten

  mit  Wasserbetrieb,)  in  welchen  Arbeiterinnen

über  16  Jahre  beschäftigt  werden.

Erlänterungen:

1)  In  Spalte  2b  ist,  wenn  der  Unternehmer  eine  Aktiengesellschaft,  Korporation,  Genossenschaft  oder  dergleichen
  ist,  auch  der  Name  des  Leiters  (Direktors  2c.)  des  Betriebs  anzugeben.
Wemn  der  Besitzer  oder  Leiter  nicht  am  Sitz  der  Werkstätte  wohnt,  ist  auch  dessen  Wohnort  anzugeben.

2)  In  Spalte  3  ist  das  Datum  jeder  vorgenommenen  Revision  anzugeben.
3)  Die  Einträge  in  den  Spalten  4  und  5  sind  jeweils  auf  Grund  des  Erfunds  der  letzten  Revision  zu  machen.

4)  In  Spalte  8  sind  die  Namen  des  Gewerbetreibenden,  des  Betriebsleiters  oder  der  Aufsichtsperson,  gegen
welche  Strafen  verhängt  worden  sind,  anzugeben.

5)  Jeder  Werkstätte  ist  für  die  fortlaufende  Aufnahme  der  sämmtlichen  sie  betreffenden  Einträge  eine  Doppelseite
  des  Verzeichnisses  einzuräumen.

*)  ausschließlich  der  Werkstätten  des  Handwerks  und  der  Schleifer=  und  Polirerwerkstätten  der  Glas-,  Stein=  und
Metallbearbeitung.
        <pb n="742" />
        740

 

Laufende

Nummer

2.

a)  Bezeichnung  der  Werkstätte,

b)  Name  des  Besitzers  oder
Leiters,

c)  Ort  der  Werkstätte

3.

Tage,
an  denen  der  Betrieb
revidirt  wurde:
a)  ordentlich,
b)  außerordentlich

4.
Anzahl
der  beschäftigten
Arbeiterinnen

von  über
16—21  Jahren  21  Jahre

Beginn  und  Ende
der

Arbeitszeit
        <pb n="743" />
        741

 

Nachtarbei
gemäß  Ziff.  16  Abs.  1  Satz  4
der  Bekanntmachung

6.
Vormerkung  behördlich  gestatteter
v  Z  t

 

Nähere  Bezeichnung
des  Umfangs  der
Erlaubniß

Datum

7.
Vormerkung  behördlich  gestatteter
Nachtarbeit
gemäß  Ziff.  16  Abs.  2
der  Bekanntmachung
Stelle,  welche
die  Nachtarbeit

Datum  des  Umfangs

der  Erlaubniß

Nähere  Bezeichung

8.

Vorgekommene

Bestrafungen



Bemerkungen



 

 

 

gestattet  hat
        <pb n="744" />
        <pb n="745" />
        Beil.  Nr.  VIII.
(§.  5  der  Vollz.-Verfg.)

Verzeichniß
der  im  Gemeindebezirk  vorhandenen

Motorwerkstätten  mit  Wasserbetrieb,)  in  welchen

jugendliche  Arbeiter  beschäftigt  werden.

Erläuterungen:

1)  In  Spalte  2b  ist,  wenn  der  Unternehmer  eine  Aktiengesellschaft,  Korporation,  Genossenschaft  oder  dergleichen
  ist,  auch  der  Name  des  Leiters  (Direktors  rc.)  des  Betriebs  anzugeben.  v
Wenn  der  Besitzer  oder  Leiter  nicht  am  Sitz  der  Werkstätte  wohnt,  ist  auch  dessen  Wohnort  anzugeben.
2)  In  Spalte  3  ist  das  Datum  jeder  vorgenommenen  Revision  anzugeben.
3)  Die  Einträge  in  den  Spalten  4  und  5  sind  jeweils  auf  Grund  des  Erfunds  der  letzten  Revision  zu  machen.
4)  In  Spalte  7  sind  die  Namen  des  Gewerbetreibenden,  des  Betriebsleiters  oder  der  Aufsichtsperson,  gegen
welche  Strafen  verhängt  worden  sind,  anzugeben.

5)  Jeder  Werkstätte  ist  für  die  fortlaufende  Aufnahme  der  sämmtlichen  sie  betreffenden  Einträge  eine  Doppelseite
  des  Verzeichnisses  einzuräumen.

)  ausschliehlich  der  Werkstätten  des  Handwerks  und  der  Schleifer=  und  Polirerwerkstätten  der  Glas-,  Stein=  und
Metallbearbeitung.
        <pb n="746" />
        744

 

 

Laufende

Nummer

2.

a)  Bezeichnung  der  Werkstätte,

b)  Name  des  Besitzers  oder
Leiters,

)  Ort  der  Werkstätte

2

.

Tage,
an  denen
der  Betrieb
revidirt
wurde

4.
Anzahl  der  beschäftigten

jungen  Leute

 

Kinder
(Ven  ,  (unter  14  Jahren)

–  —
männ-F  weib=  männ=  weiblich

  lich  lich  lich

Beginn  und  Ende
der

Arbeitszeit

 

 

 

 

l  I
.
        <pb n="747" />
        .  *  3  7.  3  8.
Vormerkung  gestatteter  Ausnahmen
von  den  Bestimmungen  der  Bekanntmachung  auf  Grund  der

i  .2  Vorgekommene
Ziff.  16  Abs.  2  derselben  Vemerkungen

 

-  Bestrafungen
Stelle,  welche  die
Ausnahme  Datum  Nähere  Bezeichnung

gestattet  hat  der  Ausnahme
        <pb n="748" />
        746

Beil.  Nr.  IX.
(§.  6  der  Vollz.-Verfg.)

Nachweisung  der  Zahl  der
in  Motorwerkstätten  beschäftigten

 

 

 

Anzahl
der  Werkstätten,  Anzahl
in  welchen  beschäftigt  der  Arbeiterinnen  über  16  Jahre
Bezeichnung  der  Werkstätten  werden:
a.  b.  a.  b.  —

Arbeiterinnen,  jugendliche
über  16  Jahre  Arbeiter

1.  2.  3.  44  5.  6

16—21  Jahre  über  21  Jahre  zusammen
        <pb n="749" />
        19  im  Bezirkt
Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeiter.

 

 

Anzahl  Anzahl  Anzahl
der  jungen  Leute  von  14—16  Jahren  der  Kinder  unter  14  Jahren  sämmtlicher  jugendlicher  Arbeiter
männlich  weiblich  zusammen  männlich  weiblich  zusammen  männlich  weiblich  zufammen

 

7.  8.  9.  10.  11.  12.  18.  14.  15.
        <pb n="750" />
        <pb n="751" />
        749

(Ziff.  8  Abs.  3  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
  und  §.  8  Ziff.  6  der  Vollz--Verfg.)

Verzeichniß
der  von  dem  K.  Oberamt  im  Ralenderjahr  19
auf  Grund  der  Ziff.  8  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  13.  Juli  1900
ertheilten  Erlaubniß  zur  Ueberbeschäftigung  von  Arbeiterinnen  über  16  Jahre

in  Werkstätten  ohne  Wasserbetrieb.)

5)  einschließlich  der  Schleifer=  und  Polirerwerkstätten  der  Glas,-Stein=  und  Metallbearbeitung  mit  Wasserbetrieb.
        <pb n="752" />
        Gemeinde

2.
Name
des
Arbeitgebers

 

Grund,
aus  welchem
die  Erlaubniß

ertheilt

worden  ist

4.

Zahl  der
Arbeiterinnen,
für  welche
Ueberbeschäftigung
gestattet
worden  ist

5.

Maß
der  längeren
Beschäftigung

6.

Zeitraum,
für  welchen
Ueberbeschäftigung
gestattet

worden  ist

 

 

 

 

 

 

—..  —
        <pb n="753" />
        751

Beil.  Nr.  XI.

(Ziff.  16  Abs.  1  Satz  4  der  Bekanntmachung  des
Reichskanzlers  und  §.  12  Abs.  3  der  Vollz.-Verfg.)

Verzeichniß

der  von  dem  K.  Gberamt  im  Ralenderjahr  19

auf  Grund  der  Ziff.  16  Abs.  1  Satz  4  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
vom  13.  Juli  1900  ertheilten  Erlaubniß  zur  Nachtarbeit  von  Arbeiterinnen

über  16  Jahre  in  Werkstätten  mit  Wasserbetrieb.)

*)  ansschließlich  der  Schleifer=  und  Polirerwerkstätten  der  Glas,-Stein=  und  Metallbearbeitung.
        <pb n="754" />
        Gemeinde

Name
des
Arbeitgebers

3.
Grund,
aus  welchem
die  Erlaubniß
ertheilt
worden  ist

4.

Zahl  der
Arbeiterinnen,
für  welche
Ueberbeschäftigung
gestattet
worden  ist

5.

Maß
der  längeren
Beschäftigung

—  —

6.
Zeitraum,
für  welchen
Ueberbeschäftigung
gestattet
worden  ist

 

 

 

 

 

 

—..
        <pb n="755" />
        753

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  den  Vollzug  des  Eesetzes,  betressend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung  vom
30.  Juni  1900.  Vom  28.  September  1900.

Zum  Vollzug  des  Reichsgesetzes  vom  30.  Juni  1900,  betreffend  die  Abänderung
der  Gewerbeordnung  (Reichs-Gesetzblatt  S.  321),  wird  hiemit  in  Ergänzung  und  theilweiser
  Aenderung  der  Verfügung  B8  vom  14.  Dezember  1871,  betreffend  die  Errichtung
und  den  Betrieb  von  Anlagen,  welche  einer  besonderen  Genehmigung  bedürfen  (Reg.-Blatt
  S.  350),  und  der  Vollzugsverfügungen  zur  Gewerbeordnung  vom  9.  November
1883  (Reg.  Blatt  S.  234)  und  vom  26.  März  1892  (Reg.  Blatt  S.  59)  Nachstehendes
verfügt:

Zu  Art.  1  Nro.  I  des  Reichsgesetzes  vom  30.  Juni  1900  (S.  19a  der  Gewerbeordnung).

K.  1.

Nach  §.  13  der  Verfügung  B  vom  11.  Dezember  1871,  betreffend  die  Errichtung
und  den  Betrieb  von  Anlagen,  welche  einer  besonderen  Genehmigung  bedürfen,  wird
folgender  8.  13  a  eingeschaltet:

S.  13  a.

Die  Bestimmung  des  §.  19a  der  Gewerbeordnung  bezieht  sich  nur  auf
diejenigen  Fälle,  in  welchen  ein  Hochbau  als  Bestandtheil  einer  lästigen  Anlage
gemäß  §.  18  der  Gewerbeordnung  der  Genehmigung  durch  die  Gewerbepolizeibehörde
  bedarf.  Soweit  dagegen  durch  Art.  82  der  Bauordnung  die  Zuständigkeit
  der  Gewerbepolizeibehörde  in  baupolizeilicher  Beziehung  auf  die  zu  der
gewerblichen  Anlage  gehörenden  Hochbauten  ausgedehnt  ist,  gilt  die  weiter  gehende
Vorschrift  des  §.  13  der  gegenwärtigen  Verfügung.

Von  der  Ermächtigung  des  §.  19a  wird  die  Gewerbepolizeibehörde,  gleichviel,
  ob  Einwendungen  angebracht  worden  sind  (§.  18  der  Gewerbeordnung)  oder
nicht  (§.  19),  nur  in  solchen  Fällen  Gebrauch  machen,  in  denen  durch  die  weitere
Hinausschiebung  der  Bauten  bis  zum  Eintritt  der  Rechtskraft  des  Genehmigungsbescheids
  überwiegende  Interessen  des  Unternehmens  ernstlich  gefährdet  werden.

Von  einer  Sicherheitsleistung  ist  die  Gestattung  nur  dann  abhängig  zu
machen,  wenn  durch  die  unverzügliche  Ausführung  der  baulichen  Anlagen  berech-6
        <pb n="756" />
        754

tigte  Interessen  der  Nachbarn  oder  des  Publikums  gefährdet  werden  und  wenn
zugleich  die  Persönlichkeit  oder  die  Vermögenslage  des  Unternehmers  keine  genügende
  Gewähr  für  die  thatsächliche  Durchführung  der  durch  die  Rekursentscheidung
  festzusetzenden  Konzessionsbedingungen,  beziehungsweise  für  die  Beseitigung
  der  Anlagen  bietet.

Der  Betrag  der  Sicherheitsleistung  ist  von  der  Kreisregierung  nach  freiem
Ermessen  zu  bestimmen.  Die  Sicherheit  ist  bei  der  Kreisregierung  durch  Hinterlegung
  von  Schuldverschreibungen  des  Deutschen  Reichs  oder  eines  deutschen
Bundesstaats  zu  leisten,  deren  Verwahrung  sportelfrei  ist.  Vor  der  Hinterlegung
darf  mit  der  Bauausführung  nicht  begonnen  werden.  Die  hinterlegten  Papiere
sind  zurückzugeben,  wenn  entweder  der  Unternehmer  auf  die  Ausführung  der
baulichen  Anlagen  vor  Eintritt  der  Rechtskraft  des  Bescheids  urkundlich  verzichtet
oder  wenn  nach  dem  Inhalt  des  rechtskräftigen  Bescheids  die  Wiederbeseitigung
oder  Aenderung  der  inzwischen  hergestellten  Anlagen  nicht  in  Frage  kommt.

Bei  Ertheilung  der  vorläufigen  Bauerlaubniß  ist  der  Antragsteller  ausdrücklich
  darauf  aufmerksam  zu  machen,  daß  dieselbe  nur  zur  Ausführung  der
Bauten,  nicht  zur  Eröffnung  des  Betriebs  berechtige  und  daß,  falls  die  Genehmigung
  durch  die  Rekursentscheidung  versagt  oder  an  Bedingungen  geknüpft
werden  sollte,  welche  eine  anderweite  bauliche  Anlage  bedingen,  die  hergestellten
Baulichkeiten  beseitigt  oder  geändert  werden  müßten.

Zu  Art.  2  Nro.  II  des  Reichsgesetzes  vom  30.  Juni  1900
(§.  23  Abs.  3  der  Gewerbeorduung).

8.  2.

2

Nach  §.  3  der  Vollzugsverfügung  zur  Gewerbeordnung  vom  9.  November  1883
wird  folgender  §.  3a  eingeschaltet:

8.  3a.
Die  Erlassung  von  Bestimmungen  im  Sinne  des  §.  23  Abs.  3  der  Gewerbeordnung

  hat  ausschließlich  durch  Ortsbaustatut  zu  erfolgen  (Art.  30  Abs.  1  der
Bauordnung  vom  6.  Oktober  1872).
        <pb n="757" />
        755
Zu  Art.  3  Nro.  I  des  Reichsgesetzes  vom  30.  Juni  1900  (§.  34  der  Gewerbeordnung).

S.  3.
§.  25  der  Vollzugsverfügung  zur  Gewerbeordnung  vom  9.  November  1883  erhält
folgende  Fassung:

Für  die  Ertheilung  der  Erlaubniß  zum  Betrieb  des  Geschäfts  eines  Pfandleihers,
  Pfandvermittlers  und  Rückkaufshändlers,  sowie  desjenigen  eines  Gesindevermiethers
  oder  Stellenvermittlers  sind  die  Oberämter  zuständig.  «

Vereinigungen,  welche  den  Arbeitsnachweis  nicht  zum  Zweck  des  Erwerbs
betreiben,  fallen  auch  dann  nicht  unter  die  Konzessionspflicht  der  Gesindevermiether
und  Stellenvermittler,  wenn  der  den  Arbeitsnachweis  leitende  Beamte  von  der
Vereinigung  besoldet  wird.

Darüber,  ob  gegen  den  Antragsteller  keine  Thatsachen  vorliegen,  welche  die
Unzuverlässigkeit  desselben  in  Bezug  auf  den  beabsichtigten  Gewerbebetrieb  darthun,
ist  eine  sich  eingehend  über  die  Persönlichkeit  des  Antragstellers  aussprechende
Aeußerung  des  Gemeinderaths  einzuholen.  Ueber  etwaige  Bestrafungen  desselben
ist  jedesmal  in  Gemäßheit  der  Weisungen  des  §.  13  Erhebung  zu  pflegen.

Wegen  des  Sportelansatzes  gegenüber  Pfandleihern  und  Rückkaufshändlern
siehe  Nro.  50  des  Sporteltarifs  vom  28.  Dezember  1899.

Wegen  der  Vorschriften  über  den  Geschäftsbetrieb  der  Pfandleiher  vergl.  §.  30.

Wegen  der  Stellvertretung  im  Betrieb  der  in  §.  34  Abs.  1  und  2  der
Gewerbeordnung  genannten  Gewerbe  siehe  §.  47.

8.  4.
8.  47  der  Vollzugsverfügung  zur  Gewerbeordnung  vom  9.  November  1883  erhält
folgende  Fassung:

Die  Ausübung  der  in  §.  34  Abs.  1  und  2  der  Gewerbeordnung  genannten
Gewerbe  durch  einen  Stellvertreter  ist  nach  §.  47  der  Gewerbeordnung  nur  mit
Genehmigung  des  Oberamts  zulässig.  Der  Gewerbetreibende  hat  daher  durch
Vermittlung  des  Ortsvorstehers,  bevor  er  einen  Stellvertreter  aufstellt,  die  Entscheidung
  des  Oberamts  darüber  nachzusuchen,  ob  und  inwieweit  eine  Stellvertretung
  zugelassen,  und  ob  die  Person  des  bestimmten  Stellvertreters  nicht  beanstandet

  wird.
        <pb n="758" />
        756

Wenn  gegen  die  Persönlichkeit  des  bestimmten  Stellvertreters  keine  Bedenken
bestehen,  so  ist  die  Erlaubniß  zur  Ausübung  des  Gewerbes  durch  denselben  in
der  Regel  nicht  zu  versagen.

Zu  Art.  4  des  Reichsgesetzes  vom  30.  Juni  1900  (§.  36  Abs.  1  der  Gewerbeordnung).
§.  29  der  Vollzugsverfügung  zur  Gewerbeordnung  vom  9.  November  1883  erhält
als  vierten  Absatz  folgenden  Zusatz:

Die  Handelskammern  sind  befugt,  für  bestimmte  Orte  oder  Bezirke,  in
welchen  ein  Bedürfniß  hiefür  besteht,  Bücherrevisoren  zu  beeidigen  und  öffentlich
anzustellen.  Die  Anstellung  und  Beeidigung  erfolgt  widerruflich  oder  auf  einen
bestimmten  Zeitraum  von  nicht  mehr  als  sechs  Jahren.  Im  Uebrigen  werden
die  Bedingungen  und  Voraussetzungen,  unter  denen  die  Beeidigung  und  Anstellung
  der  Bücherrevisoren  erfolgt,  von  den  Handelskammern  mit  Genehmigung
des  Ministeriums  des  Innern  aufgestellt.

Zu  Art.  5  des  Reichsgesetzes  vom  30.  Juni  1900  (§.  41b  der  Gewerbeordnung).

S.  6.
Nach  §.  1  der  Vollzugsverfügung  zur  Gewerbeordnung  vom  26.  März  1892  wird
folgender  S.  12  eingeschaltet:

S.  1a.
Die  Aufgabe  der  „höheren  Verwaltungsbehörde“"  im  Sinn  des  8.  41b
der  Gewerbeordnung  kommt  den  Kreisregierungen  zu.
Der  Antrag  auf  eine  Anordnung  im  Sinn  des  §.  41b  ist  bei  dem  Oberamt
  anzubringen.  Er  muß  enthalten:
1)  die  Bezeichnung  der  Gemeinde  beziehungsweise  der  mehreren  Gemeinden
und  des  Gewerbes,  für  welche  die  Anordnung  getroffen  werden  soll,
2)  die  Angabe  der  Zahl  der  betheiligten  Gewerbetreibenden,
3)  die  eigenhändige  Unterschrift  sämmtlicher  Antragsteller,
4)  die  Bezeichnung  der  zur  Führung  der  weiteren  Verhandlungen  Bevollmächtigten.

Das  Oberamt  hat  etwaige  Zweifel  an  der  Identität  der  auf  dem  Antrag
        <pb n="759" />
        757
befindlichen  Unterschriften  zu  beseitigen  und  durch  geeignete  Erhebungen  festzustellen,
  in  welchem  Verhältniß  die  Zahl  der  Antragsteller  zu  der  Zahl  der  bei
dem  Antrag  betheiligten  Gewerbetreibenden  steht.  Es  hat  ferner  über  den  Antrag
die  Gemeinderäthe  der  betheiligten  Gemeinden  gutächtlich  zu  hören  und  hierauf
den  Antrag  mit  eigener  gutächtlicher  Aeußerung  der  Kreisregierung  vorzulegen.
Diese  entscheidet  über  den  Antrag  nach  freiem  Ermessen.

Die  Kreisregierung  ist  zur  Zurücknahme  einer  auf  Grund  des  FS.  41b  der
Gewerbeordnung  erlassenen  Anordnung  befugt.  Sie  hat  jedoch  von  dieser  Befugniß
  nur  dann  Gebrauch  zu  machen,  wenn  der  Fortbestand  der  Anordnung  erhebliche
Interessen  gefährdet  und  festgestellt  ist,  daß  mindestens  die  Hälfte  der  betheiligten
Gewerbetreibenden  mit  der  Zurücknahme  der  Anordnung  einverstanden  ist.

Zu  Art.  11  Nro.  1  des  Reichsgesetzes  vom  30.  Juni  1900  (§.  134  Abs.  3
der  Gewerbeordnung.)

S.  7.
Nach  §.  31  der  Vollzugsverfügung  zur  Gewerbeordnung  vom  26.  März  1892  wird
folgender  §.  31  a  eingeschaltet.
S.  31  a.

Lohnzahlungsbücher  sind  nicht  nur  für  minderjährige  (vergl.  §§.  2  und  3
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs)  Fabrikarbeiter,  sondern  auch  für  minderjährige
Arbeiter  in  Hüttenwerken,  in  Zimmerplätzen  und  andern  Bauhöfen  sowie  in
solchen  Ziegeleien,  über  Tage  betriebenen  Brüchen  und  Gruben,  welche  nicht  bloß
vorübergehend  oder  in  geringem  Umfang  betrieben  werden,  einzurichten  (§.  154
Abs.  2  der  Gewerbeordnung).

Die  Einrichtung  der  Lohnzahlungsbücher  erfolgt  durch  die  Arbeitgeber  auf
ihre  Kosten.  Die  Gestaltung  des  Lohnzahlungsbuchs  bleibt  dem  Arbeitgeber
überlassen.  Es  muß  jedoch

1)  das  Buch  den  Namen  des  minderjährigen  Arbeiters,  Ort,  Jahr  und  Tag
seiner  Geburt,  Namen  und  letzten  Wohnort  seines  gesetzlichen  Vertreters,
die  Unterschrift  des  Arbeiters  und  bei  jeder  Lohnzahlung  den  Betrag  des
verdienten  Lohns  enthalten.
        <pb n="760" />
        758
2)  Die  Eintragungen  sind  mit  Tinte  zu  bewirken  und  von  dem  Arbeitgeber
oder  dem  dazu  bevollmächtigten  Betriebsleiter  zu  unterzeichnen.
3)  Die  Eintragungen  dürfen  nicht  mit  einem  Merkmal  versehen  sein,  welches
den  Inhaber  des  Buchs  günstig  oder  nachtheilig  zu  kennzeichnen  bezweckt.
4)  Die  Eintragung  eines  Urtheils  über  die  Führung  oder  die  Leistungen  des
Arbeiters  und  sonstige  durch  das  Gesetz  nicht  vorgesehene  Eintragungen  oder
Vermerke  in  oder  an  dem  Buch  sind  unzulässig.
Die  Einhaltung  der  die  Lohnzahlungsbücher  betreffenden  Bestimmungen  ist
von  den  Ortsvorstehern  und  von  den  Gewerbeaufsichtsbeamten  in  geeigneter  Weise
zu  überwachen.

Zu  Art.  11  Nro.  II  des  Reichsgesetzes  vom  30.  Juni  1900  (§.  134  b  Abf.  1
der  Gewerbeordnung).
S.  8.

Nach  §.  38  der  Vollzugsverfügung  zur  Gewerbeordnung  vom  26.  März  1892  wird

folgender  §.  38  a  eingeschaltet.
S.  38  a.

Zur  Zulassung  von  Ausnahmen  von  der  Vorschrift  des  §.  134  b  Abs.  1
Ziff.  2  der  Gewerbeordnung,  wonach  die  regelmäßige  Lohnzahlung  nicht  am
Sonntag  stattfinden  darf,  sind  die  Oberämter  zuständig.

Ausnahmen  sind  nur  zuzulassen,  wenn  die  regelmäßige  Lohnzahlung  an  einem
Wochentag  gänzlich  unausführbar  ist.  Vor  der  Entscheidung  ist  der  zuständige
Gewerbeaufsichtsbeamte  um  eine  Aeußerung  zu  ersuchen.

Zu  Art.  12  des  Reichsgesetzes  vom  30.  Juni  1900  (S.  136  Abf.  1
der  Gewerbeordnung).
8.  9.

Die  nach  §.  40  Abs.  3  der  Vollzugsverfügung  zur  Gewerbeordnung  vom  26.  März  1892
auszuhängende,  einen  Auszug  aus  den  Bestimmungen  der  Gewerbeordnung  über  die
Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  enthaltende  Tafel  (Beilage  Nro.  VI  zu  dieser  Verfügung,
Reg.  Blatt  S.  105)  enthält  in  Ziff.  VII  folgende  Fassung:

Zwischen  den  Arbeitsstunden  müssen  allen  Arbeitern  unter  16  Jahren  regel-
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        759

mäßige  Pausen  gewährt  werden.  Für  solche,  welche  nur  6  Stunden  täglich
beschäftigt  werden,  muß  die  Pause  mindestens  eine  halbe  Stunde  betragen:
Den  übrigen  muß  mindestens  Mittags  eine  einstündige  sowie  Vor=  und
Nachmittags  je  eine  halbstündige  Pause  gewährt  werden.  Eine  Vor=  und
Nachmittagspause  braucht  jedoch  nicht  gewährt  zu  werden,  sofern  die  jugendlichen
Arbeiter  täglich  nicht  länger  als  8  Stunden  beschäftigt  werden,  und  die  Dauer
ihrer  durch  eine  Pause  nicht  unterbrochenen  Arbeitszeit  am  Vor=  und  Nachmittag
je  4  Stunden  nicht  übersteigt.  (Gewerbeordnung  §.  136  Abf.  1).

Zu  Art.  14  des  Reichsgesetzes  vom  30.  Juni  1900.

I.  Zu  §.  1399  der  Gewerbeordnung.

S.  10.

Die  Zeit,  während  welcher  Gehilfen,  Lehrlingen  und  Arbeitern,  die  ihre  Hauptmahlzeit
  außerhalb  des  die  Verkaufsstelle  enthaltenden  Gebäudes  einnehmen,  eine  Mittagspause
  von  mindestens  ein  und  eine  halbe  Stunde  zu  gewähren  ist,  ist  nicht  einheitlich
von  der  Behörde  festzusetzen,  sondern  wird  von  den  einzelnen  Arbeitgebern,  beziehungsweise
  von  der  Arbeitsordnung  (§.  139  k)  bestimmt.

Bezüglich  der  Ortsstatute  im  Sinn  des  §.  1392  Abs.  2  vergl.  §.  142  der  Gewerbeordnung.


II.  Zu  §.  1390  der  Gewerbeordnung.
S.  11.

Die  Tage,  an  welchen  die  gesetzliche  Ruhezeit  und  die  gesetzliche  Mittagspause  gemäß
§.  139  d  Ziff.  3  der  Gewerbeordnung  in  Wegfall  kommen  dürfen,  sind  von  der  Ortspolizeibehörde
  im  Voraus  auf  die  Dauer  oder  jeweils  auf  ein  Jahr  oder  für  bestimmte
außerordentliche  Bedürfnißfälle  durch  allgemeine  Anordnung  und  zwar  in  der  Negel
einheitlich  für  sämmtliche  offene  Verkaufsstellen  und  nur,  falls  ganz  besondere  Gründe
vorliegen,  getrennt  für  einzelne  Geschäftszweige  zu  bestimmen.  Eine  verschiedenartige
Bestimmung  für  die  einzelnen  Geschäfte  derselben  Art  ist  unzulässig.

Bei  Bemessung  der  Zahl  der  Tage  ist  die  durch  das  Bedürfniß  gegebene  Grenze
einzuhalten.  Von  der  Zeit  vor  Weihnachten  abgesehen,  werden  insbesondere  die  Tage
vor  größeren  Festen  sowie  um  die  Zeit  der  Messen  und  Märkte  in  Betracht  kommen.
        <pb n="762" />
        760

Es  ist  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  nicht  schon  alle  30  vom  Gesetz  für  eine
erweiterte  Beschäftigung  der  Angestellten  zugelassenen  Tage  durch  die  Festsetzung  erschöpft
werden,  sondern  ein  Theil  dieser  Tage  für  unvorhergesehene  Fälle  aufgespart  bleibt.

Vor  dem  Erlaß  der  Anordnung  hat  die  Ortspolizeibehörde,  soweit  dies  zur  erschöpfenden
  Beurtheilung  der  Verhältnisse  erforderlich  erscheint,  sich  mit  den  vorhandenen
Vereinigungen  für  Handel  und  Gewerbe  oder  sonstigen  Sachkundigen  und  Interessenten
und,  wo  Gehilfenvertretungen  bestehen,  mit  diesen  ins  Benehmen  zu  setzen.

Die  getroffenen  Anordnungen  sind  in  der  für  die  Verkündigung  ortspolizeilicher
Vorschriften  üblichen  Weise  (Ministerialverfügung  vom  2.  Januar  1872,  Reg.  Blatt  S.  16)
bekannt  zu  machen.  Eine  Ausfertigung  oder  ein  Abdruck  der  Bekanntmachung  ist  dem
Oberamt  vorzulegen.

III.  Zu  .  1392der  Gewerbeordnung.
§.  12.

Bei  Bestimmung  der  Tage,  an  denen  gemäß  §.  139e  Abs.  2  Ziff.  2  der  Gewerbeordnung
  die  Verkaufsstellen  für  den  geschäftlichen  Verkehr  über  9  Uhr  Abends  hinaus
und  bis  spätestens  10  Uhr  offen  gehalten  werden  dürfen,  sind  von  der  Ortspolizeibehörde
die  in  §.  11  dieser  Verfügung  enthaltenen  Vorschriften  zu  beobachten.  Das  Offenhalten
der  Verkaufsstellen  kann  für  die  Zeit  von  9  bis  10  Uhr  Abends  oder  für  einen  Theil

dieser  Zeit  gestattet  werden.  In  Frage  kommen  insbesondere  die  Tage  vor  dem  Weihnachtsfest,
  die  Samstage  und  Vorabende  vor  Festen.

S.  13.

„Höhere  Verwaltungsbehörde“  im  Sinne  des  §.  139e  Abs.  2  Ziff.  3
ist  das  Oberamt.

Die  Oberämter  haben  von  Amtswegen  zu  prüfen,  ob  in  den  ländlichen  Gemeinden
und  in  den  Stadtgemeinden  mit  weniger  als  2000  Einwohnern  der  Geschäftsverkehr  in
offenen  Verkaufsstellen  sich  vornehmlich  auf  einzelne  Tage  der  Woche  oder  auf  einzelne
Stunden  des  Tags  beschränkt.  Beim  Zutreffen  dieser  Voraussetzungen  sind  die  sämmtlichen
  Geschäftsinhaber  der  Gemeinde  entweder  von  der  Verpflichtung  zur  Einhaltung  der
Ladenschlußstunden  für  das  ganze  Jahr  oder  Theile  des  Jahres  (Sommer  und  Erntezeit)
ganz  zu  entbinden,  oder  es  sind  einzelne  der  in  der  Ladenschlußzeit  begriffenen  Stunden
        <pb n="763" />
        761

oder  einzelne  Tage  der  Woche,  als  welche  insbesondere  Samstage  und  Vorabende  von
Festen  in  Betracht  kommen,  frei  zu  geben.

Vor  dem  Erlaß  der  Anordnung  sind  die  Ortspolizeibehörde  und  der  Gemeinderath
zu  hören.  Auch  hat  sich  das  Oberamt,  soweit  dies  zur  erschöpfenden  Beurtheilung  der
Verhältnisse  erforderlich  erscheint,  mit  den  vorhandenen  Vereinigungen  für  Handel  und
Gewerbe  oder  sonstigen  Sachverständigen  und  Interessenten  und,  wo  Gehilfenvertretungen
bestehen,  mit  diesen  ins  Benehmen  zu  setzen.

Die  getroffenen  Anordnungen  sind  von  dem  Oberamt  durch  das  Amtsblatt  des
Bezirks  und  außerdem  in  der  Gemeinde  in  der  für  die  Verkündigung  ortspolizeilicher
Vorschriften  üblichen  Weise  (Ministerialverfügung  vom  9.  Jannar  1872,  Reg.  Blatt  S.  16)
bekannt  zu  machen.  Je  ein  Abdruck  derselben  ist  der  Kreisregierung  und  der  Centralstelle
  für  Gewerbe  und  Handel  vorzulegen.

§.  14.

Die  Ortspolizeibehörde  kann  Ausnahmen  von  dem  durch  §.  139e  Abs.  4  Satz  1
aufgestellten  Verbot  durch  allgemeine  Anordnung  entweder  auf  die  Dauer  oder  auf
bestimmte  Zeiträume  oder  für  bestimmte  außerordentliche  Bedürfnißfälle  zulassen.

Die  Ausnahmen  sind  nur  in  den  Grenzen  des  wirklichen  Bedürfnisses  zuzulassen
und  immer  dann  abzulehnen,  wenn  durch  dieselben  den  Inhabern  stehender  Geschäftsbetriebe
  eine  unbillige  Concurrenz  geschaffen  und  der  Handelsbetrieb  ohne  ständige  Verkaufsstelle
  in  einer  dem  öffentlichen  Interesse  abträglichen  Weise  gefördert  würde.  Jusbesondere
  wird  es  sich  handeln  um  die  Zulassung  des  Feilbietens  von  Lebensmitteln,
Blumen  und  geringwerthigen  Verbrauchsgegenständen.

Die  Bestimmungen  des  §.  11  Abs.  3  und  4  dieser  Verfügung  finden  auf  das  Verfahren
  bei  Zulassung  von  Ausnahmen  gemäß  §.  139e  Abs.  4  Satz  2  Anwendung.

Für  die  Sonn=  und  Festtage  behält  es  bei  den  Bestimmungen  des  §.  2  der
Vollzugsverfügung  zur  Gewerbeordnung  vom  26.  März  1892  sein  Bewenden.

IV.  Zu  §.  139°  der  Gewerbeordnung.

S.  15.
Anordnungen  im  Sinn  des  §.  1391  der  Gewerbeordnung  können  entweder  für  alle
oder  nur  für  einzelne  Geschäftszweige  getroffen  werden.
        <pb n="764" />
        762

Im  ersteren  Fall  gelten  als  betheiligt  die  Inhaber  aller  offenen  Verkaufsstellen
der  Gemeinde  beziehungsweise  der  mehreren  örtlich  zusammenhängenden  Gemeinden,  im
letzteren  Fall  die  Inhaber  solcher  Geschäfte,  welche  Waaren  derjenigen  Art,  anf  welche
sich  der  Antrag  erstreckt,  ausschließlich  oder  neben  anderen  Waaren  führen.

S.  16.

Die  Aufgabe  der  „höheren  Verwaltungsbehörde“  im  Sinn  des  §.  1391

kommt  den  Kreisregierungen  zu.

Anträge  auf  Erlassung  einer  Anordnung  im  Sinn  des  §.  139/  sind  bei  dem  Oberamt

  anzubringen.

Der  Antrag  muß  enthalten:

1)  die  Bezeichnung  der  Gemeinde  oder  der  mehreren  örtlich  unmittelbar  zusammenhängenden
  Gemeinden,  für  welche  die  Anordnung  getroffen  werden  soll:

2)  die  Angabe,  ob  die  Anordnung  für  alle  oder  nur  für  einzelne  Geschäftszweige
und  im  letzteren  Fall,  für  welche  Geschäftszweige  sie  getroffen  werden  soll;

3)  die  Bezeichnung  der  Stunden,  während  welcher  die  offenen  Verkaufsstellen  für
den  geschäftlichen  Verkehr  geschlossen  werden  sollen.

4)  die  Angabe,  ob  die  Anordnung  für  das  ganze  Jahr  oder  nur  für  bestimmte
Zeiträume  des  Jahrs  und  im  letzteren  Fall,  für  welche  Zeiträume  sie  getroffen
werden  soll;

5)  die  eigenhändige  Unterschrift  sämmtlicher  Antragsteller;

6)  die  Bezeichnung  der  zur  Führung  der  weiteren  Verhandlungen  Bevollmächtigten.

Das  Oberamt  hat  etwaige  Zweifel  an  der  Identität  der  auf  dem  Antrag  befindlichen

  Unterschriften  zu  beseitigen  und  durch  geeignete  Erhebungen  festzustellen,  in
welchem  Verhältniß  die  Zahl  der  Antragsteller  zu  der  Zahl  der  bei  dem  Antrag  betheiligten
  Geschäftsinhaber  steht.  Es  hat  ferner  über  den  Antrag  die  Gemeinderäthe
der  betheiligten  Gemeinden  und,  soweit  dies  zur  erschöpfenden  Beurtheilung  der  Verhältnisse
  erforderlich  erscheint,  die  vorhandenen  Vereinigungen  für  Handel  und  Gewerbe
sowie  die  Gehilfenvertretungen  gutächtlich  zu  hören  und  hierauf  den  Antrag  mit  eigener
gutächtlicher  Aeußerung  der  Kreisregierung  vorzulegen.
        <pb n="765" />
        763

S.  17.

Liegen  mehrere  Anträge  vor,  welche  hinsichtlich  der  in  die  Anordnung  einzubeziehenden
Gemeinden  oder  Geschäftszweige  miteinander  in  Widerspruch  stehen,  so  ist  zunächst  der
Versuch  zu  machen,  im  Wege  mündlicher  Besprechung  eine  Verständigung  der  Antragsteller
  über  einen  Antrag  herbeizuführen.  Kommt  eine  solche  Verständigung  nicht  zu
Stand,  so  ist  zunächst  über  den  am  weitesten  gehenden  Antrag  eine  Entscheidung  herbeizuführen.


8.  18.

Ein  von  weniger  als  einem  Drittel  der  betheiligten  Geschäftsinhaber  gestellter
Antrag  ist  von  der  Kreisregierung  abzulehnen.

Ist  der  Antrag  von  mindestens  zwei  Dritteln  der  betheiligten  Geschäftsinhaber  gestellt,
  so  hat  die  Kreisregierung  nach  Maßgabe  des  §.  20  dieser  Verfügung  alsbald  über
denselben  zu  entscheiden.

Ist  der  Antrag  von  weniger  als  zwei  Dritteln,  aber  von  mindestens  einem  Drittel
der  betheiligten  Geschäftsinhaber  gestellt,  so  greift,  solange  der  Bundesrath  von  der  ihm
durch  §.  139  |  Abs.  3  eingeräumten  Befugniß  keinen  Gebrauch  macht,  das  im  §.  19
dieser  Verfügung  vorgeschriebene  Verfahren  Platz.

S.  19.

Behufs  Ermittlung  der  gesetzlichen  Mehrheit  der  betheiligten  Geschäftsinhaber  bestellt
  die  Kreisregierung  einen  Kommissar.

Nach  Bestimmung  der  Kreisregierung  hat  der  Kommissar  entweder  einzeln  die
Aeußerungen  der  betheiligten  Geschäftsinhaber  für  oder  gegen  die  Anordnung  entgegenzunehmen
  oder  die  Abstimmung  in  einer  zu  berufenden  Versammlung  der  betheiligten
Geschäftsinhaber  herbeizuführen.

Im  ersteren  Fall  erläßt  der  Kommissar  eine  öffentliche  Bekanntmachung  über  Art
und  Zeit  der  Abstimmung,  welche  in  ortsüblicher  Weise  zur  Kenntniß  der  Betheiligten
zu  bringen  ist.  Die  Erklärungen  sind  in  eine  Liste  einzutragen.  Nach  Ablauf  der  Frist
für  die  Abstimmung  hat  der  Kommissar  die  Liste  zu  schließen  und  während  zwei  Wochen
zur  Einsicht  und  Erhebung  etwaiger  Einsprachen  der  Betheiligten  öffentlich  auszulegen.
Zeit  und  Ort  der  Auslegung  sind  mit  dem  Hinweis  darauf  öffentlich  bekannt  zu  machen,
daß  nach  Ablauf  der  Frist  angebrachte  Einsprachen  unberücksichtigt  bleiben.  Demnächst
        <pb n="766" />
        764

hat  der  Kommissar  die  Liste  der  Kreisregierung  vorzulegen,  welche  über  die  Einsprachen
entscheidet.

Soll  dagegen  die  Ermittlung  der  Mehrheit  der  betheiligten  Geschäftsinhaber  durch
Abhaltung  einer  Versammlung  erfolgen,  so  erläßt  der  Kommissar  eine  Einladung,  welche
von  den  Ortsvorstehern  durch  öffentliche  Bekanntmachung  zur  Kenntniß  der  Betheiligten
zu  bringen  ist.  Die  Versammlung  wird  von  dem  Kommissar  geleitet.  In  derselben  ist
den  Antragstellern  Gelegenheit  zur  Begründung  des  Antrags,  den  Gegnern  Gelegenheit
zur  Geltendmachung  von  Einwendungen  zu  geben.  Hierauf  wird  zur  Abstimmung  geschritten,
  welche  der  Kommissar  in  eine  Liste  einzutragen  hat.  Ueber  die  Verhandlung
ist  ein  Protokoll  aufzunehmen.  Nach  Schluß  der  Verhandlung  ist  die  Liste  zwei  Wochen
zur  Einsicht  und  Erhebung  etwaiger  Einsprachen  der  Betheiligten  öffentlich  auszulegen.
Das  weitere  Verfahren  richtet  sich  nach  Abs.  3  Satz  4  und  5.

Ergibt  die  Abstimmung,  daß  weniger  als  zwei  Drittel  der  an  derselben  theilnehmenden
  Geschäftsinhaber  sich  für  den  gestellten  Antrag  erklärt,  so  hat  die  Kreisregierung
den  Antragstellern  unter  Mittheilung  des  Ergebnisses  einen  ablehnenden  Bescheid  zuzustellen.


§.  20.

Erklären  sich  zwei  Drittel  der  Abstimmung  für  die  Einführung  des  erweiterten
Ladenschlusses  oder  liegt  ein  von  zwei  Dritteln  der  betheiligten  Geschäftsinhaber  gestellter
Antrag  vor,  so  hat  die  Kreisregierung  nach  freiem  Ermessen  darüber  zu  entscheiden,  ob
sie  die  beantragte  Anordnung  treffen  will.  In  zweifelhaften  Fällen  ist  das  Gutachten
der  Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel  einzuholen.

Die  Anordnung  der  Kreisregierung  kann  entweder  dem  gestellten  Antrag  voll  entsprechen
  oder  für  enger  begrenzte  Zeiträume  des  Jahrs  oder  für  enger  begrenzte  Tagesstunden
  getroffen  werden.  Zugleich  ist  zu  bestimmen,  ob  und  welche  Ausnahmen  von
der  Ausdehnung  des  Ladenschlusses  für  bestimmte  Tage  oder  Geschäftszweige  etwa  zuzulassen
  sind.

Die  Kreisregierung  hat  die  getroffene  Anordnung  im  Staatsanzeiger  und  im  Amtsblatt
  des  Oberamtsbezirks  bekannt  zu  machen.  Je  ein  Exemplar  der  Bekanntmachung
ist  dem  Ministerium  des  Innern  und  der  Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel  mitzutheilen.
        <pb n="767" />
        765

§.  21.

Auf  die  Gestattung  von  Ausnahmen  von  dem  durch  §.  1391  Abs.  4  Satz  1  aufgestellten
  Verbot  finden  die  Bestimmungen  des  §.  14  dieser  Verfügung  Anwendung.

§.  22.

Die  Kreisregierung  ist  zur  Zurücknahme  einer  auf  Grund  des  §.  139  1  erlassenen
Anordnung  befugt.  Sie  hat  jedoch  von  dieser  Befugniß  nur  dann  Gebrauch  zu  machen,
wenn  der  Fortbestand  der  Anordnung  erhebliche  Interessen  gefährdet  und  festgestellt  ist,
daß  mindestens  die  Hälfte  der  betheiligten  Gewerbetreibenden  mit  der  Zurücknahme  der
Anordnung  einverstanden  ist.

V.  Zu  §F.  1399  der  Gewerbeordnung.
g.  23.

Die  zur  Anordnung  von  Maßnahmen  im  Sinn  des  §.  139  8  der  Gewerbeordnung
zuständige  „Polizeibehörde“  ist  das  Oberamt.  Zur  Entscheidung  der  nach  §.  139  g
Abs.  2  vgl.  mit  §.  120  d  Abs.  4  gegen  die  Verfügung  der  Polizeibehörde  zugelassenen
Beschwerden  an  die  „höhere  Verwaltungsbehörde"“  ist  die  Kreisregierung,  zur  Entscheidung
  der  nach  denselben  Gesetzesbestimmungen  gegen  die  Verfügung  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  zugelassenen  Beschwerden  an  die  „Centralbehörde“  ist  das  Ministerium
  des  Innern  zuständig.

Auf  das  Verfahren  bei  Erlassung  von  Anordnungen  im  Sinn  des  §.  139  g  finden
die  Bestimmungen  des  §.  27  der  Vollzugsverfügung  zur  Gewerbeordnung  vom  26.  März
1892  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Mitwirkung  der  Gewerbeaufsichtsbeamten
und  der  Berufsgenossenschaften  wegfällt.

VI.  Zu  §.  139  k  der  Gewerbeordnung.
8.  24.
Auf  die  gemäß  §.  139  k  der  Gewerbeordnung  zu  erlassenden  Arbeitsordnungen
finden  die  Bestimmungen  der  8§.  33  bis  37  der  Vollzugsverfügung  zur  Gewerbeordnung

vom  26.  März  1892  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß  die  Mitwirkung
der  Arbeiterausschüsse  und  der  Gewerbeaufsichtsbeamten  in  Wegfall  kommt.
        <pb n="768" />
        766

Die  Oberämter  und  die  Ortspolizeibehörden  haben  durch  Einsicht  des  gemäß
§.  139  k  Abs.  4  zu  führenden  Verzeichnisses  darüber  zu  wachen,  daß  bei  Verhängung
von  Strafen  auf  Grund  der  Arbeitsordnungen  die  gesetzlichen  Vorschriften  beachtet
werden.

VII.  Zu  §.  1391  der  Gewerbeordnung.
§.  25.

„Untere  Verwaltungsbehörde“  im  Sinn  des  §.  139  1  verglichen  mit  §.  128
Abs.  1  der  Gewerbeordnung  ist  in  Städten,  welche  mehr  als  10000  Einwohner  zählen,
der  Gemeinderath,  in  den  übrigen  Gemeinden  das  Oberamt.

Die  Behörde  ist  jederzeit  befugt,  ihre  Verfügung  auf  Antrag  oder  von  Amtswegen
zurückzuziehen  oder  zu  ändern,  wenn  oder  soweit  dies  bei  entsprechender  Aenderung  der
in  Frage  kommenden  Verhältnisse  angängig  erscheint.

Stuttgart,  den  28.  September  1900.
Pischek.

Gedruckt  in  der  Hofbuchdruckerei  von  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="769" />
        767

44.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Mittwoch,  den  10.  Oktober  1900.

 

Inhalt:

Königliche  Verordnung,  betreffsend  die  Ermächtigung  der  Gemeinde  Schwenningen  zu  Erhebung  einer  örtlichen
Verbrauchsabgabe  von  Bier.  Vom  27.  September  1900.  —  Königliche  Verordnung,  betreffend  den  Wiederzusammentritt
  der  Stände.  Vom  6.  Oktober  1900.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  der  auswärtigen
Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  betreffend  das  Erlöschen  des  Postvertrags  mit  der
Schweiz.  Vom  1.  Oktober  1900.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Lebensversicherungsgesellschaft
  New-York  in  New-York.  Vom  5.  Oktober  1900.

 

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Gemeinde  Schwenningen  zu  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe
  von  Bier.  Vom  27.  September  1900.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  24.  März  1899,  betreffend  die  Gültigkeitsdauer  der
mit  dem  31.  März  1899  außer  Wirksamkeit  tretenden  Bestimmungen  über  die  Bestenerungsrechte
  der  Gemeinden  (Reg.  Blatt  S.  237),  des  Gesetzes  vom  25.  März  1887,  betreffend
  die  Forterhebung  von  örtlichen  Verbrauchsabgaben  durch  die  Gemeinden  (Reg.  Blatt
S.  85),  sowie  der  Art.  19  bis  21,  23,  21  Abs.  1  und  25  Abs.  1  des  Gesetzes  vom
23.  Juli  1877  über  Besteuerungsrechte  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden  (Reg.  Blatt
S.  198)  und  des  Art.  II.  des  Gesetzes  vom  S.  März  1881,  betreffend  die  Abänderung
des  vorerwähnten  Gesetzes  (Reg.  Blatt  S.  19),  verordnen  und  verfügen  Wir  nach  Anhörung
  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:
        <pb n="770" />
        768
S.  1.

Der  Gemeinde  Schwenningen  wird  die  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe
von  Bier  mit  fünfundsechzig  Pfennig  für  einhundert  Liter  bis  zum  31.  März  1905
gestattet.

S.  2.

Soweit  die  örtliche  Verbrauchsabgabe  von  Bier  nach  Art.  21  Abs.  2  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  von  dem  in  der  Gemeinde  Schwenningen  zur  Biererzeugung  verwendeten
  Malz  zu  erheben  ist,  wird  der  Betrag  der  von  dem  Doppelzentner  ungeschrotenen
  Malzes  für  die  Gemeinde  zu  erhebenden  Steuer  auf  zwei  Mark  fünfzig  Pfennig
festgesetzt.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  27.  September  1900.

Wilhelm.
Mittnacht.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.  Weizsäcker.

Königliche  Verordnung,
betreffend  den  Wiederzusammentritt  der  Stände.  Vom  6.  Oktober  1900.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.
Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  haben  Wir  den  Wiederzusammentritt
  der  vertagten  Ständeversammlung  auf

Dienstag  den  16.  Oktober  d.  Js.
bestimmt.

Wir  befehlen  demnach,  daß  sich  die  Mitglieder  beider  Kammern  an  diesem  Tage

zur  Eröffnung  ihrer  Sitzungen  in  Unserer  Haupt=  und  Residenzstadt  Stuttgart  wieder
versammeln.

Gegeben  Schloß  Friedrichshafen,  den  6.  Oktober  1900.
Wilhelm.
Mittnacht.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.  Weizsäcker.
        <pb n="771" />
        769

Bekanntmachung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
betreffend  das  Erlöschen  des  Postvertrags  mit  der  Schweiz.  Vom  4.  Oltober  1900.

Der  unter  dem  11.  April  1868  zwischen  Württemberg,  dem  Norddeutschen  Bunde,
Bayern  und  Baden  einerseits  und  der  Schweiz  andererseits  abgeschlossene  Postvertrag
(Reg.  Blatt  S.  483  vom  Jahr  1868)  ist  in  Folge  Kündigung  Seitens  der  Schweiz  mit
Ablauf  des  Monats  August  außer  Kraft  getreten.

Stuttgart,  den  4.  Oktober  1900.
Mittnacht.

Bekanntmachung  des  Ministerinms  des  Innern,
betreffend  die  Lebensversicherungsgesellschaft  New-york  in  Mew-ork.  Vom  5.  Oktober  1900.

Nachdem  die  Lebensversicherungsgesellschaft  New-DYork  in  New-York  an  Stelle
ihres  bisherigen  Vertreters,  Nobert  Griesinger  in  Stuttgart,  den  Kaufmann  Eduard
Ziegler  in  Stuttgart  zum  bevollmächtigten  Bertreter  für  Württemberg  bestellt  hat
und  dem  letzteren  die  erforderliche  Bestätigung  ertheilt  worden  ist,  wird  dieser  Wechsel  in
der  Person  des  Bevollmächtigten  unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  21.  Jannar
1890  (Reg.  Blatt  S.  52)  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  5.  Oktober  1900.
Pischek.

 

 

Gedruckt  in  der  Hofbuchdruckerei  von  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="772" />
        <pb n="773" />
        M  45.
Regierungsblatt

Königreich  Mürttemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Montag  den  5.  November  1900.

 

Inhalt:

Königliche  Verordmung.  betreffend  die  Ernächtigun  R  der  Gemeinde  Stetten,  Oberamts  Cannstatt,  zu  Erhebung
einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von  om  27.  Oktober  1900.  —  Königliche  Verordnung,  tbetresfend
die  Ermächtigung  der  Gemeinde  e  sbterate  Cannstatt,  zu  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe
  von  Bier.  Vom  27.  Oktober  1900.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Auflösung  der  Ständeversammlung.
  Vom  4  November  1900.

 

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Gemeinde  Stetten,  Oberamts  Cannstatt,  zu  Erhebung  einer
örtlichen  Verbrauchsabgabe  von  Bier.  Vom  27.  Oktober  1900.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  24.  März  1899,  betreffend  die  Gültigkeitsdauer  der
mit  dem  31.  März  1899  außer  Wirksamkeit  tretenden  Bestimmungen  über  die  Besteuerungsrechte
  der  Gemeinden  (Reg.  Blatt  S.  237),  des  Gesetzes  vom  25.  März  1887,  betreffend
  die  Forterhebung  von  örtlichen  Verbrauchsabgaben  durch  die  Gemeinden  (Reg.-Blatt
  S.  85),  sowie  der  Art.  19  bis  21,  23,  24  Abs.  1  und  25  Abs.  1  des  Gesetzes  vom
23.  Juli  1877  über  Besteuerungsrechte  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden  (Reg.  Blatt
S.  198)  und  des  Art.  II  des  Gesetzes  vom  8.  März  1881,  betreffend  die  Abänderung
des  vorerwähnten  Gesetzes  (Reg.  Blatt  S.  19),  verordnen  und  verfügen  Wir  nach  Anhörung
  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:
        <pb n="774" />
        772

8.  1.

Der  Gemeinde  Stetten  wird  die  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von
Bier  mit  fünfundsechzig  Pfennig  für  einhundert  Liter  bis  zum  31.  März  1905  gestattet.

8.  2.

Soweit  die  ösliche  Verbrauchsabgabe  von  Bier  nach  Art.  21  Abs.  2  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  von  dem  in  der  Gemeinde  Stetten  zur  Biererzeugung  verwendeten
Malz  zu  erheben  ist,  wird  der  Betrag  der  von  dem  Doppelzentner  ungeschrotenen  Malzes
für  die  Gemeinde  zu  erhebenden  Steuer  auf  zwei  Mark  fünfzig  Pfennig  festgesetzt.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  27.  Oktober  1900.

Wilhelm.
Mittnacht.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.  Weizsäcker.

Rönigliche  Verordnung,
betrefsend  die  Ermächtigung  der  Gemeinde  Wangen,  GOberamts  Cannstatt,  zu  Erhebung  einer
örtlichen  Verbrauchsabgabe  von  Bier.  Vom  27.  Oktober  1900.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  24.  März  1899,  betreffend  die  Gültigkeitsdauer  der
mit  dem  31.  März  1899  außer  Wirksamkeit  tretenden  Bestimmungen  über  die  Besteuerungsrechte
  der  Gemeinden  (Reg.  Blatt  S.  237),  des  Gesetzes  vom  25.  März  1887,
betreffend  die  Forterhebung  von  örtlichen  Verbrauchsabgaben  durch  die  Gemeinden  (Reg.-Blatt
  S.  85),  sowie  der  Art.  19  bis  21,  23,  24  Abs.  1  und  25  Abs.  1  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  über  Besteuerungsrechte  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden
(Reg.  Blatt  S.  198)  und  des  Art.  II  des  Gesetzes  vom  8.  März  1881,  betreffend  die
Abänderung  des  vorerwähnten  Gesetzes  (Reg.  Blatt  S.  19),  verordnen  und  verfügen
Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:
        <pb n="775" />
        773

S.  1.

Der  Gemeinde  Wangen,  Oberamts  Cannstatt,  wird  die  Erhebung  einer  örtlichen
  Verbrauchsabgabe  von  Bier  mit  fünfundsechig  Pfennig  für  einhundert  Liter  bis
zum  31.  März  1905  gestattet.

8.  2.

Soweit  die  örtliche  Verbrauchsabgabe  von  Bier  nach  Art.  21  Abs.  2  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  von  dem  in  der  Gemeinde  Wangen  zur  Biererzeugung  verwendeten
  Malz  zu  erheben  ist,  wird  der  Betrag  der  von  dem  Doppelzentner  ungeschrotenen
Malzes  für  die  Gemeinde  zu  erhebenden  Steuer  auf  zwei  Mark  fünfzig  Pfeunig  festgesetzt.


Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  27.  Oktober  1900.

Wilhelm.
Mittnacht.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.  Weizsäcker.

Königliche  Verordnung,
betrefend  die  Auflösung  der  Ständeversammlung.  Vom  3.  November  1900.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  der  §§.  186,  192  Abs.  2  der  Verfassungsurkunde  verordnen  und  verfügen
  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

I.  Die  dermalige  Ständeversammlung  ist  aufgelöst.

II.  Mit  der  Verkündigung  gegenwärtiger  Verordnung  hört  die  Wirksamkeit  beider
Ständekammern  auf,  vorbehältlich  der  Wahl  des  zurückzulassenden  Ausschusses,  zu  deren
Vornahme  den  hiezu  vereinigten  Kammern  die  erforderliche  Sitzung  gestattet  ist.

III.  Es  wird  demnächst  eine  neue  Abgeordnetenwahl  angeordnet  und  hierüber  durch
Unser  Ministerium  des  Innern  das  Geeignete  verfügt  werden.

Gegeben  Stuttgart,  den  3.  November  1900.

Wilhelm.
Mittnacht.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.  Weizsäcker.
        <pb n="776" />
        <pb n="777" />
        *'-Regierungsblatt


Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Montag  den  5.  November  1900.
Inhalt:

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Gesammtgemeinde  Lauterbach  zu  Erhebung  einer  örtlichen
  Verbrauchsabgabe  von  Bier.  Vom  20.  Oktober  1900.  —  Bekanntmachung  des  Justimwinisteriums,
betreffend  die  Genehmigung  der  S.  L.  Straußsschen  Familienstiftung  in  Cannstatt.  Vom  8.  Oktober
—  Bekanntmachung  des  Justizministeriums,  betreffend  die  Ernennung  eines  Mitglieds  des  mufsikalischen
Sachverständigenvereins  für  Württemberg,  Baden  und  Hessen.  Vom  9.  Oktober  1900.  —  Verfügung  des
Ministeriums  des  Innern,  betreffend  das  Verbot  der  öffentlichen  Ankündigung  von  Geheimmitteln.  Vom
9.  Oktober  1900.  —  Verfüzung.#  des  Ministeriums  des  is  betreffend  den  Vollzug  des  See-Unfallver-Hcherungägesetzes
  vom  30.  Juni  Vom  26.  Oktober  1900.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Tern,

treffen  s  Ve  b  t  der  —  von  Nuz-  und  Jchtoieh  aus  Vorarlberg.  Vom  26.  Oktober  1900.  —
Erirelenn  dnl  §.  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Grnehmigung  der  „Max  und  ernne
Helfferich  schen  odeseilnr  in  Kirchheim  u.  T.  Vom  30.  Oktober  —  Verfügung  des  Ministeriums

s  Innern,  belreffend  die  Vornahme  einer  neuen  wWohl  der  u  nn  ld00  zur  zweiten  Kammer  der  Ständedeeseenn
  Vom  5.  November  1900.  —  Berichtigung.

 

 

 

 

fönigliche  Verordnung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Gesammtgemeinde  Lauterbach  zu  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe
  von  Bier.  Vom  20.  Oktober  1900.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  24.  März  1899,  betreffend  die  Gültigkeitsdauer  der
mit  dem  31.  März  1899  außer  Wirksamkeit  tretenden  Bestimmungen  über  die  Besteuerungsrechte
  der  Gemeinden  (Reg.  Blatt  S.  237),  des  Gesetzes  vom  25.  März  1887,  betreffend
  die  Forterhebung  von  örtlichen  Verbrauchsabgaben  durch  die  Gemeinden  (Reg.-Blatt
  S.  85),  sowie  der  Art.  19  bis  21,  23,  24  Abs.  1  und  25  Abs.  1  des  Gesetzes  vom
23.  Juli  1877  über  Besteuerungsrechte  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden  (Reg.-
        <pb n="778" />
        776

Blatt  S.  198)  und  des  Art.  II  des  Gesetzes  vom  8.  März  1881,  betreffend  die  Abänderung
des  vorerwähnten  Gesetzes  (Reg.  Blatt  S.  19),  verordnen  und  verfügen  Wir  nach  Anhörung
  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

8.  1.

Der  Gesammtgemeinde  Lauterbach  wird  die  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe
  von  Bier  mit  fünfundsechszig  Pfennig  für  einhundert  Liter  bis  zum  31.  März  1905
gestattet.

S.  2.

Soweit  die  örtliche  Verbrauchsabgabe  von  Bier  nach  Art.  21  Abs.  2  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  von  dem  in  der  Gesammtgemeinde  Lauterbach  zur  Biererzeugung  verwendeten
  Malz  zu  erheben  ist,  wird  der  Betrag  der  von  dem  Doppelzentner  ungeschrotenen
Malzes  für  die  Gemeinde  zu  erhebenden  Steuer  auf  zwei  Mark  fünfzig  Pfennig  festgesetzt.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Schloß  Friedrichshafen,  den  20.  Oktober  1900.
Wilhelm.
Mittnacht.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.  Weizsäcker.

Lekanntmachung  des  Justizministerinms,
betreffend  die  Genchmigung  der  S.  L.  Strauß'schen  Familienstiftung  in  Cannstatt.
Vom  8.  Oktober  1900.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  Allerhöchster  Entschließung  vom
5.  Oktober  d.  Is.  der  S.  L.  Strauß'schen  Familienstiftung  in  Cannstatt  die
nachgesuchte  Genehmigung  allergnädigst  zu  ertheilen  geruht.

Stuttgart,  den  8.  Oktober  1900.
Breitling.
        <pb n="779" />
        777

gekanntmachung  des  Justizministeriums,
betreffend  die  Ernennung  eines  Mitglieds  des  musikalischen  Lachverständigenvereins  für  Württemberg,
  Baden  und  Hessen.  Vom  9.  Oktober  1900.

Seine  Königliche  Majestät  haben  am  7.  Oktober  d.  Is.  den  Hofkapellmeister
a.  D.  Dr.  Obrist  seinem  Ansuchen  gemäß  von  der  Funktion  eines  Mitglieds  und  stellvertretenden
  Vorsitzenden  des  nach  dem  Reichsgesetz  vom  11.  Juni  1870  gebildeten  musikalischen
  Sachverständigenvereins  für  Württemberg,  Baden  und  Hessen  in  Gnaden  zu  entheben
  und  an  seiner  Stelle  den  Professor  Ernst  Seyffardt  am  Konservatorium  für
Musik  in  Stuttgart  zum  Mitglied  und  stellvertretenden  Vorsitzenden  des  genannten  Vereins
allergnädigst  zu  ernennen  geruht.

Dies  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  15.  März  1872  (Neg.-Blatt
  S.  105  ff.)  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  9.  Oktober  1900.
Breitling.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,

betreffend  das  Verbot  der  öffentlichen  Ankündigung  von  Geheimmitteln.  Vom  9.  Oklober  1900.

Auf  Grund  der  Art.  28  à  und  51  des  Landespolizeistrafgesetzes  vom.  ,
Gieg  vogtz  E.30)  sowie  unter  Bezugnahme  auf  §.  2  der  Ministerialverfügung  vom  26.  Juli  1898
(Reg.  Blatt  S.  161)  und  §.  2  der  Ministerialverfügung  vom  14.  Februar  1899  (Reg.-Blatt
  S.  45)  wird  das  nachstehende  Mittel  dem  Verbot  der  öffentlichen  Ankündigung
unterstellt:

„das  unsichtbare  Audiphon  Bernard".

Stuttgart,  den  9.  Oktober  1900.
Pischek.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  den  Vollzug  des  Lee-Unfallversicherungsgesetzes  vom  30.  Juni  1900.  Vom  26.  Oktober  1900.

Zum  Vollzug  des  See-Unfallversicherungsgesetzes  vom  30.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzblatt
  S.  716)  wird  hiemit  Nachstehendes  verfügt:
        <pb n="780" />
        778

Die  in  dem  Gesetz  bestimmten  Zuständigkeiten
der  „höheren  Verwaltungsbehörde“  sind  von  den  Kreisregierungen,
diejenigen  der  „unteren  Verwaltungsbehörde“  von  den  Oberämtern  und
diejenigen  der  „Ortspolizeibehörden"  von  den  Ortsvorstehern
wahrzunehmen.

Stuttgart,  den  26.  Oktober  1900.
Pischek.
Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  das  Verbot  der  Einfuhr  von  Untz-  und  Zuchtvieh  aus  Vorarlberg.  Vom  26.  Oktober  1900.

Da  die  Maul=  und  Klauenseuche  in  Vorarlberg  in  einem  für  den  inländischen
Viehbestand  bedrohlichen  Umfange  herrscht,  wird  auf  Grund  des  §.  7  des  Reichsgesetzes
vom  ".  Ba,  betreffend  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Biehseuchen  (Reichs-Gesetzblatt
  von  1894  S.  410)  und  des  Art.  6  Abs.  2  des  Viehseuchen-Uebereinkommens  zwischen
dem  Deutschen  Reich  und  Oesterreich-Ungarn  vom  6.  Dezember  1891  (Reichs-Gesetzblatt
von  1892  S.  90)  verfügt:

Die  durch  die  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  20.  März  1893
(Reg.  Blatt  S.  42)  den  Viehhaltern  der  Oberamtsbezirke  Leutkirch,  Ravensburg,
Tettnang,  Waldsee  und  Wangen  ertheilte  Erlaubniß  zur  Einfuhr  von  Nutz=  und
Zuchtvieh  aus  Vorarlberg  wird  bis  auf  Weiteres  zurückgezogen.

Vorstehende  Verfügung  tritt  sofort  in  Kraft.

Die  Oberämter  der  genannten  Bezirke  werden  ermächtigt,  die  Einfuhr  des  vor
Veröffentlichung  dieser  Verfügung  bereits  gekauften  Nutz=  und  Zuchtviehs  noch  bis  zum
3.  November  d.  Is.  unter  den  seitherigen  Bedingungen  zuzulassen.

Stuttgart,  den  26.  Oktober  1900.
Pischek.

HBekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Genehmigung  der  „Max  und  Josefine  pgelfferich'schen  Familienstiftung“  in  Kirchheim
  u.  C.  Vom  30.  Oktober  1900.
Seine  Königliche  Majestät  haben  am  29.  Oktober  d.  Is.  die  von  dem
württembergischen  Staatsangehörigen  Max  Helfferich  in  Charkow  errichtete  „Max
        <pb n="781" />
        779

und  Josefine  Helfferich'sche  Familienstiftung“  mit  dem  Sitz  in  Kirchheim
  u.  T.  auf  Grund  der  vorgelegten  Verfassung  und  vorbehältlich  der  Rechte  Dritter
allergnädigst  zu  genehmigen  geruht.
Stuttgart,  den  30.  Oktober  1900.
Pischek.
verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Vornahme  einer  neurn  Wahl  der  Abgeordneten  zur  zweiten  Kammer  der  Ständeversammlung.
  Vom  5.  November  1900.

Unter  Beziehung  auf  die  K.  Verordnung  vom  3.  November  d.  Is.,  betreffend  die
Auflösung  der  Ständeversammlung,  wird  hiemit  auf  Grund  Allerhöchster  Entschließung
vom  30.  vorigen  Monats  eine  neue  Wahl  derjenigen  Abgeordneten,  welche  nicht  Amtshalber
  Sitz  und  Stimme  in  der  zweiten  Kammer  haben,  angeordnet  und  hiefür  Nachstehendes
  verfügt:

1)  Die  örtlichen  Kommissionen  für  Entwerfung  und  Fortführung  der  Wählerlisten
haben  mit  Rücksicht  darauf,  daß  gemäß  Art.  4  des  Landtagswahlgesetzes  in  der  Fassung
vom  2.  Februar  1899  (Reg.  Blatt.  S.  31)  nunmehr  sämmtliche  Wahlberechtigte,  welche
in  der  Gemeinde  ihren  Wohnsitz  oder  ihren  nicht  bloß  vorübergehenden  Aufenthalt  haben,
von  Amtswegen  in  die  Wählerliste  aufgenommen  werden  müssen,  für  eine  gründliche
Richtigstellung  der  letzteren  unverweilt  Sorge  zu  tragen.

Hinsichtlich  der  Frage,  welche  Personen  wahlberechtigt  sind,  werden  die  Ortswahlkommissionen
  auf  §.  3  der  Vollzugsverfügung  zum  Landtagswahlgesetz  vomm,r
(Reg.  Blatt  von  1900  S.  232)  noch  besonders  hingewiesen.

2)  Der  in  Art.  7  des  Landtagswahlgesetzes  angeordnete  öffentliche  Aufruf  der  Wahlberechtigten
  zur  Anmeldung  ihres  Wahlrechts  ist  alsbald  von  den  Oberämtern  in  den
Bezirksamtsblättern  zu  erlassen  und  außerdem  von  den  Ortsvorstehern  in  den  einzelnen
Gemeinden  auf  ortsübliche  Weise  bekannt  zu  machen.

3)  Die  Wählerlisten  müssen  binnen  zehn  Tagen  nach  dem  Erscheinen  gegenwärtiger
Verfügung  im  Regierungsblatt,  somit  spätestens  am  Donnerstag,  den  15.  November
  d.  Js.,  vollendet  sein,  sodann  während  eines  unmittelbar  anschließenden  Zeitraums
von  sechs  Tagen,  also  bis  Mittwoch,  den  21.  November  d.  Js.  einschließlich  auf  dem
        <pb n="782" />
        780

Rathhaus  zur  allgemeinen  Einsicht  aufgelegt  werden.  Längstens  binnen  drei  Tagen  von
Erhebung  etwaiger  Vorstellungen  gegen  die  Wählerliste  an  gerechnet  hat  die  Kommission
hierüber  Beschluß  zu  fassen.

Spätestens  am  einundzwanzigsten  Tage  nach  dem  Erscheinen  des  gegenwärtigen
Wahlausschreibens  im  Regierungsblatt,  somit  spätestens  am  Montag,  den  26.  November
  d.  Js.,  haben  die  Ortsvorsteher  die  Wählerlisten  nebst  den  Akten  über  beanstandete
  Wahlberechtigungen  dem  Oberamt  einzusenden.

4)  Die  Wahlen  der  Städte  und  Oberamtsbezirke  sind  genau  am  dreißigsten  Tage
nach  dem  Erscheinen  der  gegenwärtigen  Verfügung  im  Negierungsblatt,  also  am

Mittwoch,  den  5.  Dezember  d.  Js.,
in  allen  Abstimmungsdistrikten  gleichzeitig  vorzunehmen.

5)  Die  in  Art.  13  Abs.  3  des  Landtagswahlgesetzes  vorgeschriebene  Bekanntmachung
hat  spätestens  am  Sonntag,  den  2.  Dezember  d.  Is.  zu  erfolgen.

6)  Die  Ortsvorsteher  haben  bei  Zeiten  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Ausrüstung
der  Wahllokale  den  Anforderungen  des  Art.  14  Abs.  2  des  Landtagswahlgesetzes  und  den
§§.  13,  15  und  15  a  der  Vollzugsverfügung  entspricht,  daß  insbesondere  die  Absonderungsvorrichtungen
  in  der  vorgeschriebenen  Weise  und  in  genügender  Anzahl  vorhanden,
und  daß  die  zu  benützenden  verdeckten  Wahlurnen  nicht  zu  klein  sind  und  ein  ungehindertes
  Einlegen  der  amtlichen  Wahlumschläge  zulassen.  Auch  haben  die  Ortsvorsteher
für  die  Aufstellung  der  mit  der  Vertheilung  der  amtlichen  Wahlumschläge  im  Wahllokal
zu  beauftragenden  Personen  (Amtsdiener,  Polizeidiener  u.  dergl.)  Vorsorge  zu  treffen.

Den  Oberämtern  ist  hierüber  rechtzeitig  Vollzugsbericht  zu  erstatten.

7)  Die  Wahlvorsteher  werden  vornehmlich  auf  die  Art.  12,  13  Abs.  2,  Art.  13  bis
18  des  Landtagswahlgesetzes  und  die  §§.  11—22  der  Vollzugsverfügung  hingewiesen
und  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  den  Wählern  mit  Ausnahme  des  am  Schluß  des
§.  18  der  Vollzugsverfügung  angeführten  Falles  der  Zutritt  zur  Wahlhandlung  einschließlich
  der  Zählung  der  abgegebenen  Stimmen  stets  freisteht.

8)  Die  Ermittelung  des  Wahlergebnisses  durch  die  Oberamtswahlkommission  hat
spätestens  am  Samstag,  den  8.  Dezember  d.  Js.  stattzufinden.

9)  Behufs  gesetzmäßiger  Durchführung  der  Wahlen  wird  im  Uebrigen  auf  die  Bestimmungen
  des  Landtagswahlgesetzes  in  der  Fassung  vom  2.  Februar  1899  (Reg.  Blatt
        <pb n="783" />
        781

6.  November  1882  (Reg.Blatt  S.  346)

S.  31)  und  der  Vollzugsverfügung  dazu  vom  .  Jerrnar  1000  (nen  Blau  S.  112)  sowie  darauf  hingewiesen,

  daß

a.  in  den  Wahllokalen  und  den  unmittelbar  an  dieselben  anstoßenden  Räumlichkeiten

Stimmzettel  nicht  aufgelegt  oder  vertheilt  werden  dürfen,

.  kein  in  die  Wahlurne  einmal  eingelegter  Umschlag  aus  irgend  einem  Grunde
aus  derselben  vor  der  Zählung  der  Stimmen  wieder  herausgenommen  werden
darf,  und

.  daß  die  Distriktswahlkommissionen  sich  bei  der  Zählung  der  Umschläge  und  Stimmen

  sowie  bei  der  Abfassung  des  Wahlprotokolls  der  Beihilfe  dritter  Personen
nicht  bedienen  dürfen.

10)  Zum  Zweck  der  Vornahme  der  Wahlen  des  ritterschaftlichen  Adels  ist
in  den  angeschlossenen  beiden  Verzeichnissen  der  dermalige  Stand  der  ritterschaftlichen
Familien  des  Königreichs  und  derjenige  der  in  jedem  Kreise  stimmberechtigten  Rittergutsbesitzer,
  wie  solcher  sich  aus  den  Akten  über  die  Adelsmatrikel  ergibt,  verzeichnet.
Die  Vorstände  der  Kreisregierungen  haben  das  zweite  dieser  Verzeichnisse,  jeder  soweit
es  seinen  Kreis  betrifft,  einer  sorgfältigen  Durchsicht  zu  unterwerfen  und  etwaige  Vorstellungen
  Einzelner  an  die  Kreisregierung  zur  Entscheidung  zu  bringen.  Im  Uebrigen
wird  auf  §.  136  der  Verfassungsurkunde,  auf  die  Art.  5,  6  Abs.  3,  Art.  7,  8,  10,  12
und  13  des  Verfassungsgesetzes  vom  26.  März  1868  (Reg.  Blatt  S.  175)  sowie  auf  die
noch  in  Geltung  befindlichen  §§.  12,  16,  18  und  19  der  Instruktion  vom  12.  Dezember
1819  (Reg.  Blatt  S.  879)  und  die  Art.  9  Abs.  1,  15,  18,  19  und  20  der  Ministerialverfügung
  vom  15.  November  1831  (Reg.  Blatt  S.  580)  mit  dem  Bemerken  hingewiesen,
  daß
.  die  besonderen  Ladungen  an  die  ritterschaftlichen  Wahlberechtigten  ohne  Vermittlung

  der  Oberämter  durch  die  Vorstände  der  Kreisregierungen  mittels  eingeschriebenen
  Briefs  zu  erlassen  sind,

.  die  Wahl  der  beiden  zur  Wahlhandlung  zuzuziehenden  ritterschaftlichen  Mitglieder
  auch  durch  Zuruf  erfolgen  kann,

.  in  dem  Falle,  wenn  im  ersten  Wahlgang  nicht  die  erforderliche  Anzahl  von  Personen
  die  absolute  Mehrheit  erhält  oder  einer  der  Gewählten  sofort  die  Nichtannahme
  der  Wahl  erklärt,  die  engeren  beziehungsweise  Nachwahlen  im  unmittel-S



S

’
        <pb n="784" />
        782

baren  Anschluß  an  den  ersten  Wahlgang  von  den  hiezu  erschienenen  und  noch
anwesenden  Wahlberechtigten  vorzunehmen  sind,  und

.  daß  in  der  Wahlurkunde  stets  hervorzuheben  ist,  wie  viele  der  Stimmberechtigten
in  Person  und  wie  viele  derselben  durch  Bevollmächtigte  abgestimmt  haben,  sowie
ob  bezüglich  der  letzteren  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  der  Zulässigkeit  der
Abstimmung  durch  Bevollmächtigte  zugetroffen  und  ob  die  Bevollmächtigten  auch
gehörig  legitimirt  gewesen  sind.

Stuttgart,  den  5.  November  1900.

S.

Pischek.
J.
Verzeichniß

sämmtlicher  immatrikulirter  ritterschaftlicher  Familien.

Adelmann  von  Adelmannsfelden,  Graf.
von  Baldinger.

von  Berlichingen,  Graf  und  Freiherr.
von  Beroldingen,  Graf.

Besserer  von  Thalfingen.

von  Bissingen-Nippenburg,  Graf.

von  Breitschwert,  Freiherr.

von  Brusselle-Schaubeck,  Freiherr.

von  Bühler,  Freiherr.

Capler  von  Oedheim,  genannt  Bautz,  Freiherr
Cotta  von  Cottendorf,  Freiherr.

von  Crailsheim,  Freiherr.

von  Degeunfeld-Schonburg,  Graf.

von  Dillen-Spiering,  Graf.

von  Ellrichshausen,  Freiherr.

von  Enzberg,  Freiherr.

von  GEyb,  Freiherr.

von  Ferrier.
        <pb n="785" />
        783

von  Freyberg-Eisenberg-Allmendingen,  Freiherr.
Fugger  von  Kirchberg-Weißenhorn,  Graf.
von  Gaisberg,  Freiherr.

von  Gemmingen,  Freiherr.

von  Gültlingen,  Freiherr.

Hardt  von  Völlenstein,  Freiherr.
von  Hayn,  Freiherr.

von  Herman,  Freiherr.

Hiller  von  Gärtringen,  Freiherr.
Hofer  von  Lobenstein,  Freiherr.
vom  Holtz,  Freiherr.

von  Hornstein,  Freiherr.
Ifflinger  von  Granegg,  Freiherr.
von  Kechler-Schwandorf,  Freiherr.
von  Killinger,  Freiherr.

von  König,  Freiherr.

von  Kolb.

von  Lang,  Freiherr.

Leutrum  von  Ertingen,  Graf.
von  Liebenstein,  Freiherr.

von  Linden,  Graf  und  Freiherr.
von  Maldeghem,  Graf.

von  Maucler,  Freiherr.

von  Moser.

von  Münch,  Freiherr.

von  Neubronner.

von  Normann-Ehrenfels,  Graf.
von  Ow,  Freiherr.

von  Palm,  Freiherr.

von  Phull-Rieppur,  Freiherr.
von  der  Planitz.

von  Podewils,  Freiherr.
        <pb n="786" />
        784

von  Racknitz,  Freiherr.

von  Raßler,  Freiherr.

von  Reischach,  Graf  und  Freiherr.
Reuttner  von  Weoyl,  Graf.

von  Saint-André,  Freiherr.

von  Salm-Reifferscheid-Krautheim-Dyk,  Fürst.
Schad  von  Mittelbiberach.

von  Schütz-Pflummern,  Freiherr.

von  Seckendorff-Gutend,  Freiherr.
Sentter  von  Lötzen,  Freiherr.

von  Simolin-Bathory,  Freiherr.

von  Soden,  Graf.

von  Speth-Schülzburg,  Freiherr.

von  Stadion-Stadion-Thannhausen,  Graf.
von  Starkloff,  Freiherr.

von  Stetten,  Freiherr.

von  Süßkind,  Freiherr.

von  Tessin,  Freiherr.

von  Thannhausen,  Freiherr.

Thumb  von  Neuburg,  Freiherr.

von  Törring-Jettenbach,  Graf.

von  Ulm-Erbach-Mittelbiberach,  Freiherr.
von  Uxkull-Gyllenband,  Graf.
Varnbüler  von  und  zu  Hemmingen,  Freiherr.
von  Vischer  zu  Ihingen.

von  Wächter  zu  Lautenbach,  Freiherr.
von  Wächter-Spittler,  Freiherr.

Wagner  von  Frommenhausen.

von  Wallbrunn,  Freiherr.

von  Weidenbach.

von  und  zu  Weiler,  Freiherr.

Werner  von  Kreit.
        <pb n="787" />
        785

von  Wiederhold,  Freiherr.
von  Wölckern.

von  Wöllwarth,  Freiherr.
von  Zeppelin,  Graf.

II.
Berzeichniß

der  wahlberechtigten  Rittergutsbesitzer.

A.  Im  Neckarkreis.

1)  Immatrikulirte  Besitzer  oder  Theilhaber  von  Rittergütern  im  Neckarkreis,  deren
Berechtigung  zum  Wählen  nicht  ruht.

Freiherr  Ludwig  Heinrich  Wilhelm  Theodor  Otto  von  Breitschwert,  Kreisgerichtsrath
  a.  D.  in  Stuttgart.

Freiherr  Felix  Anton  Sigmund  von  Brusselle-Schaubeck,  K.  Ceremonienmeister,
K.  Kammerherr,  Major  a.  D.  in  Schaubeck  O.A.  Marbach,  und  Heutingsheim
O.A.  Ludwigsburg.

Freiherr  Karl  Heinrich  Friedrich  Capler  von  Oedheim  genannt  Bautz  in  Cannstatt
  und  Kochendorf,  O.  A.  Neckarsulm.

Freiherr  Karl  Viktor  Erlbald  Julius  Cotta  von  Cottendorf  in  Hipfelhof,  O.  A.  Heilbronn.


Graf  Friedrich  Wilhelm  Karl  Theodor  von  Dillen-Spiering,  K.  Jägermeister,
Oberstleutnant  a.  D.  in  Dätzingen,  O.  A.  Böblingen.

Freiherr  Josef  Adolf  Friedrich  von  Ellrichshausen,  Oberst  a.  D.  in  Assumstadt
O.A.  Neckarsulm  und  in  Stuttgart.

Freiherr  Konrad  Gustav  Arthur  von  Ellrichshausen,  Oberleutnant  der  Landwehrkavallerie
  in  Assumstadt,  O.  A.  Neckarsulm.

Freiherr  Karl  Ernst  Ludwig  von  Ellrichshausen,  Hauptmann  z.  D.  in  Assumstadt,
O.A.  Neckarsulm  und  in  München.

Freiherr  Hermann  Karl  Ludwig  Wilhelm  Rudolf  von  Gaisberg,  K.  Kammerherr,
Oberförster  in  Schwann,  O.  A.  Neuenbürg.
        <pb n="788" />
        786

Freiherr  Hans  Ulrich  Karl  Hermann  Gustav  Rudolf  von  Gaisberg,  Landwirth  in
Helfenberg,  O.  A.  Marbach.

Freiherr  Max  von  Gaisberg,  Rittmeister  a.  D.  in  Stuttgart.

Freiherr  Hans  Ulrich  Ernst  von  Gaisberg,  K.  Kammerherr  und  Hauptmann  der
Landwehr  in  Schöckingen,  O.  A.  Leonberg.

Freiherr  Max  Hermann  Hugo  Dietrich  Friedrich  von  Gaisberg  in  Schöckingen,
O.  A.  Leonberg.

Dr.  Freiherr  Wilhelm  Friedrich  Karl  von  Gemmingen,  Präsident  des  K.  evang.
Konsistoriums,  Excellenz,  in  Stuttgart.

Freiherr  Eberhard  von  Gemmingen  in  Guttenberg  bei  Neckarmühlbach,  Amts
Mosbach  in  Baden.

Freiherr  Ernst  Karl  Friedrich  von  Gemmingen,  Rittmeister  a.  D.  in  Neckarmühlbach
in  Baden.

Freiherr  Emil  von  Gemmingen,  Postmeister  in  Stuttgart.

Freiherr  Rudolf  Albert  von  Gemmingen,  Kaufmann  in  Mannheim.

Freiherr  Karl  August  Louis  Otto  Anton  Eugen  von  Gemmingen,  Stationsmeister
in  Hirsau,  O.  A.  Calw.

Freiherr  Heinrich  Wilhelm  Karl  August  Gottfried  Hugo  von  Gemmingen  in
Stuttgart.

Freiherr  Otto  August  Gottfried  Heinrich  Dietrich  von  Gemmingen,  Pastor,  zur  Zeit
in  Wisner-Coming,  Nebraska,  Nord-Amerika.

Freiherr  Alexander  Franz  Dietrich  von  Gemmingen,  K.  Kammerherr,  K.  Oberförster
  a.  D.  in  Stuttgart.

Graf  Gerhard  Arnold  Karl  Balduin  Leutrum  von  Ertingen,  K.  Kammerherr  in
Stuttgart  und  Unterriexingen,  O.  A.  Vaihingen.

Freiherr  Karl  von  Palm,  K.  Kammerherr,  K.  österreichischer  Kämmerer,  Hauptmann
  a.  D.  zu  Hohenkreuz,  O.  A.  Eßlingen.

Freiherr  Karl  Friedrich  Eduard  Ernst  von  Phull-Rieppur  in  Obermönsheim,
O.  A.  Leonberg.

Graf  Georg  Heinrich  Oskar  Rudolf  von  Reischach,  K.  Preuß.  Hauptmann  a.  D.  in
Freiburg  i.  Br.

Graf  Eberhard  Johann  Georg  Wilhelm  Hermann  von  Reischach  in  Stralan  bei  Berlin.
        <pb n="789" />
        787

Graf  Hans  Friedrich  Ludwig  von  Reischach  in  Meadville,  Nordamerita.

Freiherr  Hugo  von  Reischach,  K.  preuß.  Rittmeister  der  Reserve  des  Regiments  der
Gardes  du  Corps,  Kammerherr  Seiner  Majestät  des  deutschen  Kaisers,  Königs  von
Preußen,  Hofmarschall  Ihrer  Majestät  der  Kaiserin  und  Königin  Friedrich,  in  Berlin.

Freiherr  Friedrich  Wilhelm  Paul  Julius  Leo  Konrad  Michael  Eck  von  Reischach,
Generalmajor  und  General  à  la  suite,  K.  Kammerherr  und  Oberhofmeister  Ihrer
Majestät  der  Königin,  Excellenz,  in  Stuttgart.

Freiherr  Hans  von  Reischach,  Leutnant  a.  D.,  Gutsbesitzer  zu  Buchwald,  Kreis
Bunzlau  in  Schlesien,  wohnhaft  in  Charlottenburg  bei  Berlin.

Freiherr  Franz  Ludwig  Heinrich  von  Schütz-Pflummern,  K.  Kammerherr  in  Hohenstein,
  O.  A.  Besigheim.

Freiherr  Oskar  Benjamin  Markus  von  Tessin,  K.  Kammerjunker,  Oberleutnant
der  Reserve  des  Ulanenregiments  König  Karl  (1.  Württ.)  Nr.  19,  in  Hochdorf,
O.A.  Vaihingen.

Freiherr  Konrad  Benjamin  Gustav  von  Tessin  Leutnant  der  Reserve  des  Ulanenregiments
  König  Karl  (1.  Württ.)  Nr.  19,  zur  Zeit  auf  Reisen.

Freiherr  Axel  Varnbüler  von  und  zu  Hemmingen,  K.  Kammerherr,  Geheimer
Legationsrath,  K.  Württ.  Gesandter  und  Bundesrathsbevollmächtigter  in  Berlin.
Richard  Gustav  Adolf  von  Vischer  zu  Ihingen,  K.  Kammerherr,  Oberleutnant

der  Landwehrkavallerie  in  Aglishardt,  O.  A.  Urach.

Freiherr  Oleg  Karl  Ludwig  August  David  Emil  von  Wächter  zu  Lautenbach
in  Berlin.

Freiherr  Ladislaw  Maria  Wolf  Friedrich  von  und  zu  Weiler  in  Weiler,  Ol.
Weinsberg.

Freiherr  Ernst  Ludwig  Christin  Wilhelm  von  Wöllwarth,  K.  preuß.  NRittmeister
  a.  D.  in  Essingen,  O.  A.  Aalen.

Freiherr  Ludwig  Ernst  Christian  von  Wöllwarth,  K.  preuß.  Rittmeister  a.  D.  in
Laubach  O.A.  Aalen  und  in  Stuttgart.

Freiherr  Georg  Wolf  von  Wöllwarth  in  Hohenroden,  O.  A.  Aalen.

Freiherr  Karl  Ludwig  Christian  von  Wöllwarth,  Mojor  à  la  Suite  der  Armee,  in
Schnaitberg,  O.  A.  Aalen.
        <pb n="790" />
        788

Freiherr  August  Friedrich  Ludwig  Franz  von  Wöllwarth,  K.  Kammerherr,
K.  Oberhofmarschall,  Excellenz,  in  Stuttgart.

Graf  Johann  Friedrich  Alexander  Fürchtegott  von  Zeppelin-Aschhausen,  K.
Württ.  Reichserbpanner  und  Kammerherr,  Kaiserl.  Geh.  Regierungsrath  und  vortragender
  Nath  im  Bureau  des  Statthalters  in  Elsaß-Lothringen,  Oberleutnant  der
Reserve,  in  Straßburg.

2)  Immatrikulirte  Besitzer  oder  Theilhaber  von  Rittergütern  im  Neckarkreis,  deren
Berechtigung  zum  Wählen  ruht.

Freiherr  Alfred  Erwin  Ludwig  Benjamin  von  Gaisberg,  Leutnant  im  Dragonerregiment
  König  (2.  Württ.)  Nr.  26  in  Stuttgart.

Freiherr  Otto  Wilhelm  August  Max  von  Gaisberg,  Leutnant  im  Dragonerregiment
  König  (2.  Württ.)  Nr.  26  in  Stuttgart.

Freiherr  Kuno  Egon  von  Gaisberg,  Oberstleutnant  z.  D.  und  Bezirkskommandeur
in  Leonberg.

Freiherr  Hippolyt  Karl  Friedrich  Maximilian  Rudolf  Paul  von  Gemmingen,
Major  im  Ulanenregiment  König  Karl  (1.  Württ.)  Nr.  19  in  Wiblingen.

Freiherr  Philipp  Friedrich  Karl  von  Gemmingen,  Hauptmann  und  Kompagniechef
im  5.  thüringischen  Infanterieregiment  Nr.  94,  Großherzog  von  Sachsen,  in  Weimar.

Freiherr  Max  Karl  Friedrich  von  Gemmingen,  Oberleutnant  im  Grenadierregiment
Königin  Olga  (1.  Württ.)  Nr.  119  in  Stuttgart.

Freiherr  Reinhard  Karl  Wilhelm  Friedrich  von  Gemmingen,  Major  und  Fligeladjutant
  Seiner  Majestät  des  Königs  in  Stuttgart.

Freiherr  Gustav  von  Gemmingen-Hornberg,  Leutnant  à  la  Suile  des  Ulanenregiments
  König  Karl  (1.  Württ.)  Nro.  19,  persönlicher  Adjutant  Seiner  Königlichen
Hoheit  des  Herzogs  Robert  von  Württemberg,  in  Stuttgart.

Graf  Georg  Eberhard  Ludwig  Hans  Emil  Rudolf  von  Reischach,  K.  preuß.  Hauptmann
  und  Kompagniechef  im  Grenadierregiment  Nr.  11  Kronprinz  Friedrich  Wilhelm,
in  Breslau.

Graf  Friedrich  August  von  Reischach,  Hauptmann  z.  D.  und  Platzmajor  in  Ludwigsburg.


Graf  Karl  August  Alfred  von  Reischach,  Oberleutnant  à  la  suite  des  Infanterie-
        <pb n="791" />
        789

regiments  Alt-Württemberg  (3.  Württ.)  Nr.  121  und  persönlicher  Adjutant  Seiner
Königlichen  Hoheit  des  Herzogs  Nikolaus  von  Württemberg,  in  Karlsruhe  in
Schlesien.

Wilhelm  Karl  Gustav  von  Bischer  zu  Ihingen,  Nittmeister  à  la  Suite  des  Dragonerregiments
  Königin  Olga  (1.  Württ.)  Nr.  25,  persönlicher  Adjutant  Seiner
Königlichen  Hoheit  des  Herzogs  Albrecht  von  Württemberg,  in  Stuttgart.

B.  Im  Schwarzwaldkreis.

1)  Immatrikulirte  Besitzer  oder  Theilhaber  von  Rittergütern  im  Schwarzwaldkreis,
deren  Berechtigung  zum  Wählen  nicht  ruht.

Graf  Maria  Ferdinand  Ernst  Kajetan  von  Bissingen-Nippenburg  in  Schramberg,
  O.  A.  Oberndorf.

Freiherr  Georg  Friedrich  Karl  Cotta  von  Cottendorf,  K.  Kammerjunker,  Leutnant
der  Reserve  des  Dragonerregiments  König  (2.  Württ.)  Nr.  26,  in  Dotternhausen
O.A.  Rottweil.

Graf  Friedrich  Wilhelm  Karl  Theodor  von  Dillen-Spiering,  K.  Jägermeister,
Oberstleutnant  a.  D.  in  Dätzingen,  O.A.  Böblingen.

Freiherr  Nikolaus  Rudolf  August  Josef  von  Enzberg,  K.  Kammerherr,  in  Mühlheim,
O.A.  Tuttlingen.

Freiherr  Karl  Albert  Oskar  von  Gültlingen,  Sekretär  a.  D.  der  K.  Generaldirektion
der  Staatseisenbahnen,  in  Stuttgart.

Freiherr  Konrad  Franz  Balthasar  von  Gültlingen,  Justizreferendär,  Leutnant  der
Reserve  des  Dragonerregiments  König  (2.  Württ.)  Nr.  26,  in  Stuttgart.

Freiherr  Alfred  Wilhelm  Heinrich  Ifflinger  von  Granegg,  K.  Kammerherr,  Kais.
deutscher  Konsul  z.  D.  in  Stuttgart.

Freiherr  Gustav  Adolf  Ifflinger  von  Granegg  in  Minneapolis,  Staat  Minnesota,
Nordamerika.

Freiherr  Karl  August  Ifflinger  von  Granegg  in  München,  beziehungsweise  Cruz-Alta
  (Argentinien).

Freiherr  Emil  Karl  Friedrich  Albert  von  Kechler-Schwandorf,  K.  Württ.  Bauinspektor
  in  Mannheim.
        <pb n="792" />
        790

Freiherr  Albert  Karl  Gustav  Ludwig  Moriz  von  Kechler-Schwandorf,  Oberstleutnant
  z.  D.  in  Stuttgart.

Freiherr  Oskar  Karl  von  Münch  in  Mühringen,  O.  A.  Horb.

Freiherr  Alfred  Friedrich  von  Münch  in  Stuttgart.

Karl  Georg  Rudolf  von  Neubronner,  K.  Kammerherr  zu  Lichtenegg,  O.  A.  Oberndorf
  und  in  Stuttgart.

Freiherr  Hans  Otto  von  Ow,  K.  Kammerherr,  Präsident  der  Centralstelle  für  die
Landwirthschaft,  in  Stuttgart.

Freiherr  Hermann  von  Ow  in  Dorf  Kreuth  (Oberbayern).

Freiherr  Hans  Max  Hermann  von  Ow,  K.  Württ.  Amtsrichter  a.  D.,  Aufenthalt
unbekannt.

Freiherr  Maximilian  Josef  Aloysius  Gottfried  Moritz  von  Ow  in  Schloß  Loham
(Niederbayern).  «

Freiherr  Albrecht  Georg  Friedrich  Wilhelm  Bogislaw  von  Podewils,  K.  Preuß.
Rittmeister  a.  D.  in  Leinstetten,  O.  A.  Sulz.

Freiherr  Maximilian  Rudolf  Josef  von  Raßler,  Erster  Kammerherr  Ihrer  Majestät
der  Königin,  in  Stuttgart.

Freiherr  Wilhelm  Ernst  Gustav  Rollin  von  Saint-André  in  Kreßbach,  O.  A.  Tübingen
  und  in  Königsbach,  Baden.

Freiherr  Benjamin  Ernst  von  Tessin,  Major  a.  D.  in  Kilchberg,  O.  A.  Tübingen.
Freiherr  Otto  Thumb  von  Neuburg,  Erbmarschall,  Geheimer  Rath,  Obersthofmeister
und  Oberstkammerherr  a.  D.,  Excellenz,  in  Unterboihingen,  O.  A.  Nürtingen.
Franz  Ludwig  Wagner  von  Frommenhausen,  Generalleutnant  z.  D.,  Exeellenz,

in  Stuttgart.
Freiherr  Konrad  von  Wiederhold,  Major  a.  D.  in  Rietheim,  O.  A.  Tuttlingen.

2)  Immatrikulirte  Besitzer  oder  Theilhaber  von  Rittergütern  im  Schwarzwaldkreis,
deren  Berechtigung  zum  Wählen  ruht.
Freiherr  Eberhard  Karl  Wilhelm  Ernst  von  Gültlingen,  Oberleutnant  z.  D.  und
Bezirksoffizier  in  Horb.
Freiherr  Wilhelm  Friedrich  von  Gültlingen,  Rittmeister  im  Dragonerregiment
Königin  Olga  (1.  Württ.)  Nr.  25  in  Ludwigsburg.
        <pb n="793" />
        791

Freiherr  Alfred  von  Gültlingen,  Oberleutnant  im  Dragonerregiment  Königin  Olga
(1.  Württ.)  Nr.  25,  kommandirt  zur  Kriegsakademie  nach  Berlin.

Freiherr  Friedrich  Wilhelm  von  Gültlingen,  Leutnant  im  Ulanenregiment  König
Karl  (1.  Württ.)  Nr.  19,  kommandirt  zum  Militärreitinstitut  in  Hannover.

Freiherr  Hartmann  von  Ow,  K.  Bayerischer  Oberstleutnant  und  Hofmarschall  des
Prinzen  Ludwig  Ferdinand  von  Bayern,  in  München.

Freiherr  Volkart  von  Ow,  Rittmeister  à  la  suile  des  Ulanenregiments  König  Karl
(I.  Württ.)  Nr.  19,  kommandirt  nach  Preußen  behufs  Verwendung  als  Lehrer  bei
dem  Militärreitinstitut  in  Hannover.

Freiherr  Otto  Heinrich  Franz  Adolf  von  Naßler,  Oberleutnant  im  8.  Nheinischen
Kürassierregiment  in  Deutz.

C.  Im  Jagstkreis.
1)  Immatrikulirte  Besitzer  oder  Theilhaber  von  Nittergütern  im  Jagstkreis,  deren

Berechtigung  zum  Wählen  nicht  ruht.

Graf  Heinrich  Lothar  Honor  Adelmann  von  Adelmannsfelden,  K.  Kammerherr,
Fürstl.  Hohenzollern'scher  Hofkammerpräsident  in  Sigmaringen.

Graf  Gustav  Constantin  Josef  Ludwig  Adelmann  von  Adelmannsfelden,
K.  Kammerherr,  K.  Bayerischer  Rittmeister  a.  D.  in  Hohenstadt  und  Berg  bei  Landshut
  i.  B.

Graf  Oskar  Clemens  Karl  Jakob  Honor  Adelmann  von  Adelmannsfelden,
K.  Kammerherr  und  Regierungsrath,  Geh.  Kanzleidirektor,  in  Stuttgart.

Graf  Erich  Gustav  Karl  Josef  Götz  von  Berlichingen,  Oberleutnant  der  Reserve
des  Ulanenregiments  König  Karl  (1.  Württ.)  Nr.  19,  in  Stuttgart.

Graf  Maximilian  Alfred  von  Beroldingen,  Rittmeister  à  la  suilc  der  Armee  in
Stuttgart.

Freiherr  Krafft  Ludwig  Robert  von  Crailsheim,  K.  Württ.  Oberleutnant  a.  D.
in  Amerika.

Freiherr  Alfred  Hannibal  Ludwig  Franz  von  Crailsheim,  Oberstleutnant  z.  D.
in  Morstein,  O.  A.  Gerabronn.

Freiherr  Arthur  Ernst  Wilhelm  Nobert  von  Crailsheim  in  Stettin.
        <pb n="794" />
        792

Freiherr  Eduard  Albert  Friedrich  von  Crailsheim,  Rittmeister  a.  D.  in  Regensburg.

Graf  Alfred  Ferdinand  Christof  von  Degenfeld-Schonburg,  K.  und  K.  Oesterr.
Kämmerer,  Major  i.  d.  A.,  in  Eybach,  O.  A.  Geislingen.

Graf  Hannibal  Christof  von  Degenfeld--Schonburg,  Oberstleutnant  a.  D.  in
Eybach,  O.  A.  Geislingen.

Freiherr  Josef  Adolf  Friedrich  von  Ellrichshausen,  Oberst  a.  D.  in  Assumstadt,
O.  A.  Neckarsulm.

Freiherr  Konrad  Gustav  Arthur  von  Ellrichshausen,  Oberleutnant  der  Landwehrkavallerie
  in  Assumstadt,  O.  A.  Neckarsulm.

Freiherr  Karl  Ernst  Ludwig  von  Ellrichshausen,  Hauptmann  z.  D.  in  Assumstadt
O.  A.  Neckarsulm  und  in  München.

Freiherr  Ludwig  Heinrich  Gustav  Paul  Hans  von  Eyb,  r.  jur.,  Oberleutnant  der
Reserve  des  Dragonerregiments  Königin  Olga  (1.  Württ.)  Nr.  25,  K.  Kammerjunker,
Kais.  Legationssekretär  in  Berlin.

Dr.  Freiherr  Wilhelm  Friedrich  Karl  von  Gemmingen,  Präsident  des  K.  evang.
Konsistoriums,  Excellenz,  in  Stuttgart.

Freiherr  Eberhard  von  Gemmingen  in  Guttenberg  bei  Neckarmühlbach,  Amts  Mosbach
  in  Baden.

Freiherr  Ernst  Karl  Friedrich  von  Gemmingen,  Rittmeister  a.  D.  in  Neckarmühlbach,
Baden.

Freiherr  Alexander  Franz  Dietrich  von  Gemmingen,  K.  Kammerherr,  K.  Oberförster
  a.  D.  in  Stuttgart.

Freiherr  Max  von  Hayn,  K.  Kammerherr  und  Major  a.  D.  in  Regensburg.

Freiherr  Götz  Hermann  vom  Holtz,  K.  K.  Oesterr.  Oberleutnant  i.  d.  A.,  in  Alfdorf,
O.  A.  Welzheim.

Freiherr  Alfred  Wilhelm  Heinrich  Ifsflinger  von  Granegg,  K.  Kammerherr,  Kais.
deutscher  Konsul  z.  D.  in  Stuttgart.

Freiherr  Karl  Friedrich  Wilhelm  von  Killinger,  K.  Forstmeister  a.  D.  in  Stuttgart.

Freiherr  August  Ferdinand  Wilhelm  von  König  zu  Fachsenfeld,  K.  Kammerherr,
Staatsrath,  Ministerialdirektor  im  K.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
in  Stuttgart.

Freiherr  Johann  Jakob  Franz  von  Lang  in  Leinzell,  O.  A.  Gmünd.
        <pb n="795" />
        793

Graf  Edmund  von  Linden-Weikmann-Frauenberg,  Kais.  Legationsrath  in
Bukarest,  Leutnant  der  Reserve  des  Ulanenregiments  König  Karl  (1.  Württ.)  Nr.  19

Graf  Karl  Heinrich  von  Linden,  K.  Oberkammerherr  a.  D.  in  Stuttgart.

Graf  Karl  Josef  Maria  von  Maldeghem,  erblicher  Reichsrath  des  Königreichs
Bayern,  K.  Bayerischer  Kammerherr,  in  Niederstotzingen  O.  A.  Ulm  und  in  München.

Karl  Georg  Rudolf  von  Neubronner,  K.  Kammerherr  in  Lichtenegg  O.A.  Oberndorf
  und  in  Stuttgart.

Freiherr  Julius  Friedrich  Elias  von  Palm,  K.  Kammerherr,  K.  Preuß.  Rittmeister
a.  D.  in  Meßbach,  O.  A.  Künzelsau.

Freiherr  Otto  Karl  Emil  Franz  Gallus  Erasmus  von  Nacknitz  in  Laibach,  O.  A.
Künzelsau.

Freiherr  Erwin  Karl  Ernst  von  Seckendorff-Gutend,  Landgerichtsrath,  dienstaufsichtführender
  Amtsrichter  in  Urach.

Graf  Emanuel  Julius  von  Soden  in  Nenstädtles,  Unterfranken  in  Bayern.

Freiherr  Richard  Gottfried  Karl  von  Stetten,  Oberst  z.  D.  in  Schloß  Stetten,  O.  A.
Künzelsau.  6

Freiherr  Alexander  Max  Hugo  Gottfried  Ednard  Adolf  Georg  von  Stetten  in
Schloß  Stetten,  O.A.  Künzelsau.

Freiherr  Norbert  von  Stetten,  K.  K.  Oesterr.  Artillerieoberleutnant  a.  D.  u.  K.  K.
Kämmerer  in  Wien,  zur  Zeit  in  Sophia  (Bulgarien).

Freiherr  Hugo  Ernst  Ignaz  Friedrich  von  Thannhausen,  K.  Oberförster  in  Ellwangen.

Graf  August  Konrad  Josef  Karl  von  Uxkull-Gyllenband,  K.  Kammerherr,  Geheimer
  Rath  a.  D.,  Excellenz,  in  Stuttgart.

Graf  Albert  Egid  Bertram  von  Uxkull-Gyllenband,  K.  Kammerherr,  Oberforstrath
  a.  D.  in  Kirchheim  u.  T.

Freiherr  Ernst  Ludwig  Christian  Wilhelm  von  Wöllwarth,  K.  Preuß.  Rittmeister  a.  D.
in  Essingen,  O.  A.  Aalen.

Freiherr  Ludwig  Ernst  Christian  von  Wöllwarth,  K.  Preuß.  Rittmeister  a.  D.  in
Laubach  O.A.  Aalen  und  in  Stuttgart.

Freiherr  Georg  Wolf  von  Wöllwarth  in  Hohenroden,  O.  A.  Aalen.

Freiherr  Karl  Ludwig  Christian  von  Wöllwarth,  Major  à  la  suite  der  Armee,  in
Schnaitberg,O.A.  Aalen.
        <pb n="796" />
        794

Freiherr  August  Friedrich  Ludwig  Franz  von  Wöllwarth,  K.  Kammerherr,  K.  Oberhofmarschall,
  Excellenz,  in  Stuttgart.

Graf  Johann  Friedrich  Alexander  Fürchtegott  von  Zeppelin-Aschhausen,
K.  Württ.  Reichserbpanner  und  Kammerherr,  Kais.  Geh.  Regierungsrath  und  vortragender
  Rath  im  Bureau  des  Statthalters  in  Elsaß-Lothringen,  Oberleutnant
der  Reserve,  in  Straßburg.

Graf  Ferdinand  von  Zeppelin,  Generalleutnant  z.  D.  und  General  à  la  suite  Seiner
Majestät  des  Königs,  Excellenz,  in  Stuttgart  und  Girsberg,  Kanton  Thurgau
(Schweiz).

Graf  Eberhard  von  Zeppelin,  K.  Kammerherr,  Doktor  der  Naturwissenschaften,  Leutnant
  und  Lehenrathsassessor  a.  D.  in  Ebersberg,  Kanton  Thurgau  (Schweiz).

2)  Immatrikulirte  Besitzer  oder  Theilhaber  von  Rittergütern  im  Jagstkreis,  deren
Berechtigung  zum  Wählen  ruht.

Graf  Konstantin  Josef  Clemens  von  Beroldingen,  Rittmeister  im  K.  Preuß.
2.  Garde-Ulanenregiment  und  Divisionsadjutant  in  Berlin.

Freiherr  Oskar  Robert  Adolf  Wilhelm  von  Crailsheim,  Oberleutnant  im  Infanterieregiment
  Alt-Württemberg  (3.  Württ.)  Nr.  121  in  Ludwigsburg.

Graf  Konrad  Friedrich  August  Christof  Eberhard  Gustav  Adolf  von  Degenfeld-Schouburg,
  Leutnant  im  Dragonerregiment  König  (2.  Württ.)  Nr.  26  in
Stuttgart.

Freiherr  Karl  Reinhard  Robert  von  Ellrichshausen,  Hauptmann  im  Infanterieregiment
  Alt-Württemberg  (3.  Württ.)  Nr.  121  in  Ludwigsburg.

Freiherr  Karl  Alfred  Otto  von  Ellrichshausen,  Leutnant  im  Infanterieregiment
Alt-Württemberg  (3.  Württ.)  Nr.  121,  zur  Zeit  kommandirt  bei  dem  Kadettenhause
Naumburg  a.  S.

Freiherr  Hippolyt  Karl  Friedrich  Maximilian  Rudolf  Paul  von  Gemmingen,
Major  im  Ulanenregiment  König  Karl  (1.  Württ.)  Nr.  19  in  Wiblingen.

Freiherr  Philipp  Friedrich  Karl  von  Gemmingen,  Hauptmann  und  Kompagniechef
im  5.  Thüringischen  Infanterieregiment  Nr.  94  Großherzog  von  Sachsen,  in
Weimar.
        <pb n="797" />
        795

1).  Im  Donaukreis.
1)  Immatrikulirte  Besitzer  oder  Theilhaber  von  Rittergütern  im  Donaukreis,  deren
Berechtigung  zum  Wählen  nicht  ruht.

Maximilian  Paul  Albert  von  Baldinger,  Oberstleutnant  z.  D.,  K.  Kammerherr,
Hofmarschall  Ihrer  Kaiserlichen  Hoheit  der  Frau  Herzogin  Wera,  in  Stuttgart.

Sigmund  von  Baldinger,  Oberstleutnant  a.  D.  in  Tübingen.

Karl  Friedrich  Hans  Sigmund  von  Baldinger,  Major  a.  D.  in  Stuttgart.

Graf  Franz  Götz  von  Beroldingen,  K.  Kammerherr  in  Ratzenried,  O.  A.  Wangen.

Freiherr  Erwin  von  Bühler,  K.  Kammerherr,  tit.  Oberamtmann  in  Ulm.

Graf  Alfred  Ferdinand  Christof  von  Degenfeld-Schonburg,  K.  und  K.  österr.
Kämmerer  und  Major  i.  d.  A.,  in  Eybach,  O.  A.  Geislingen.

Graf  Hannibal  Christof  von  Degenfeld-Schonburg,  Oberstleutnant  a.  D.  in
Eybach,  O.  A.  Geislingen.

John  Turing  von  Ferrier,  Major  a.  D.  in  Stuttgart.

Georg  Max  Pherson  von  Ferrier  in  Stuttgart.

Freiherr  Ernst  Josef  Albrecht  von  Freyberg-Eisenberg-Allmendingen,  in  Allmendingen,
  O.  A.  Ehingen.

Erlaucht  Graf  Franz  Raymund  Johann  Aloys  Fugger  von  Kirchberg-Weißenhorn,
erblicher  Reichsrath  des  Königreichs  Bayern  und  K.  Bayer.  Rittmeister  à  la  suite,
päpstlicher  Geheimkämmerer  di  spada  c  cappa,  in  Oberkirchberg,  OA.  Laupheim.

Freiherr  Max  von  Gaisberg,  Rittmeister  a.  D.  in  Stuttgart.

Freiherr  Max  Hermann  Hugo  Dietrich  Friedrich  von  Gaisberg  in  Schöckingen,
O.  A.  Leonberg.

Freiherr  Konstantin  Ernst  August  Karl  Franz  Viktor  Hardt  von  Wöllenstein,
Major  a.  D.  in  Stuttgart.

Freiherr  Gottlieb  Benedikt  von  Herman,  K.  Kammerherr  in  Wain,  O.A.  Laupheim.

Freiherr  August  Bernhard  Franz  von  Paula  Johann  Nepomnk  von  Hornstein-Bußmannshausen
  in  Orsenhausen,  O.  A.  Laupheim.

Freiherr  Ednard  Sigmund  Honor  von  Hornstein-Grieningen,  Geh.  Kämmerer  in
Grieningen,  O.  A.  Riedlingen.

Freiherr  Karl  Wilhelm  Richard  König  von  und  zu  Warthausen,  K.  Kammerherr,
  Doktor  der  Naturwissenschaften  in  Warthausen,  O.  A.  Biberach.
        <pb n="798" />
        796

Otto  Albrecht  Friedrich  von  Kolb,  Kaufmann  in  Pforzheim.

Gotthold  Sigmund  Felix  von  Kolb,  Kaufmann  in  Ulm.

Freiherr  Friedrich  Franz  Karl  Gustav  Adolf  von  Liebenstein,  Kais.  Polizeipräsident,
Oberleutnant  der  Landwehrkavallerie,  in  Metz.

Freiherr  Karl  Ignaz  von  Liebenstein,  Amtsrichter  in  Horb.

Freiherr  Hugo  Edmund  Josef  Paul  von  Linden,  K.  Kammerherr,  Geh.  Legationsrath
und  Kanzleidirektor  im  K.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Hauptmann
der  Landwehr-Infanterie,  in  Stuttgart.

Graf  Karl  Josef  Maria  von  Maldeghem  erblicher  Reichsrath  des  Königreichs  Bayern,
K.  Bayer.  Kammerherr,  in  Niederstotzingen  O.  A.  Ulm  und  in  München.

Freiherr  Eugen  Karl  Renatus  Josef  Wilhelm  von  Mauceler,  Staatsrath  a.  D.  in
Oberherrlingen,  O.  A.  Blaubeuren.

Freiherr  Oskar  Karl  von  Münch  in  Mühringen,  O.A.  Horb.

Karl  Georg  Rudolf  von  Neubronner,  K.  Kammerherr  in  Lichtenegg  O.  A.  Oberndorf
und  in  Stuttgart.

Graf  Karl  Wilhelm  Christof  Constantin  Naymund  von  Normann-Ehrenfels,
K.  Kammerherr,  Rittmeister  der  Landwehrkavallerie,  in  Ehrenfels  O.  A.  Münsingen.

Freiherr  Kuno  Emil  Albert  Franz  von  Raßler,  Leutnant  der  Landwehr  I  in  Gamerschwang,
  O.  A.  Ehingen.

Graf  Camill  Karl  Clemens  Reuttner  von  Weyl,  K.  Kammerherr  in  Achstetten,
O.A.  Laupheim.

Moritz  Schad  von  Mittelbiberach,  Landgerichtspräsident  a.  D.  in  Ulm.

Freiherr  Georg  Wilhelm  Seutter  von  Lötzen,  Generalmajor  z.  D.  in  Stuttgart.

Freiherr  Karl  Johann  Friedrich  Sigmund  von  Speth-Schülzburg,  K.  Kammerherr,
Landgerichtsrath  a.  D.  in  Granheim,  O.  A.  Ehingen.

Freiherr  Max  Theodor  von  Süßkind,  K.  Kammerherr  in  Schwendi,  O.  A.  Laupheim.

Freiherr  Maximilian  Johann  Baptist  von  Ulm-Erbach-Mittelbiberach  in  Erbach,
O.  A.  Ehingen.

Freiherr  Karl  Hugo  Felix  von  Wächter-Spittler,  Landgerichtsrath  in  Hall.

Christof  Hugo  Gustav  Karl  von  Weidenbach,  Rittmeister  der  Landwehrkavallerie  in
Buttenhausen,  O.  A.  Münsingen.

Ferdinand  Jakob  Werner  von  Kreit  in  Greut,  O.  A.  Navensburg.
        <pb n="799" />
        797

Leopold  Ferdinand  Karl  Wilhelm  von  Wölckern,  General  der  Infanterie  z.  D.,  Excellenz,
  in  Stuttgart.

2)  Immatrikulirte  Besitzer  oder  Theilhaber  von  Rittergütern  im  Donaukreis,  deren
Berechtigung  zum  Wählen  ruht.

Philipp  Konrad  Besserer  von  Thalfingen,  Hauptmann  im  Grenadierregiment  König
Karl  (5.  Württ.)  Nr.  123  in  Ulm.

Graf  Konrad  Friedrich  August  Christof  Eberhard  Gustav  Adolf  von  Degenfeld-Schonburg,
  Leutnant  im  Dragonerregiment  König  (2.  Württ.)  Nr.  26  in  Stuttgart.

Freiherr  Franz  Karl  Albrecht  von  Liebenstein,  Major  im  Infanterieregiment  Nr.  132
in  Straßburg.

Berichtigung.
In  dem  der  Vollzugsverfügung  des  Ministeriums  des  Innern  zum  Landtagswahlgesetz  vom
28.  Februar  1900  (Reg.  Blatt  S.  232)  als  Beilage  B  beigefügten  Formular  des  Wahlprotokolls  ist
auf  Seite  238  in  der  ersten  Linie  statt  „unbeachtet“  zu  lesen  „unbeobachtet“  und  es  ist  die  daselbst
bei  Absatz  4  und  5  (Linie  12—19)  angebrachte  Randbemerkung  mit  Klammer  auch  auf  den  Absatz  6
(Linie  20—25)  auszudehnen.

 

 

Gedruckt  in  der  Hofbuchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="800" />
        <pb n="801" />
        799

XM  47.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Samstag  den  10.  November  1900.

Inhatt:
Bekanntmachung  des  Justizministeriums,  betresfend  den  Abonnementspreis  für  das  Regierungsblatt  und  für  das
Reichsgesetzblatt  auf  das  Kalenderjahr  1901.  Vom  3.  November  1900.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des
Innern,  betreffend  die  Aufhebung  der  Flößerei  auf  dern  Neckar  oberhalb  der  Enzmündung  und  auf  der
Glatt.  Vom  8.  November  1900.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens,
betreffend  die  Rangverhältnisse  bischöflicher  Kanzleibeamter.  Vom  6.  November  1900.

 

Bekanntmachung  des  Jultizministeriums,
betreffend  den  Abonnementspreis  für  das  Regierungsblatt  und  für  das  Reichsgesetzblatt  auf  das
Kalenderjahr  1901.  Vom  3.  November  1900.
Der  Abonnementspreis  für  den  Jahrgang  1901  des  Regierungsblattes  ist
auf  3  Mark  für  das  Exemplar  festgesetzt  worden,  derjenige  für  das  Reichsgesetzblatt
beträgt  1  Mark  für  das  Exemplar,  was  hiemit  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart,  den  3.  November  1900.
Breitling.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Aufhebung  der  Flöterei  auf  dem  Ueckar  oberhalb  der  Enzmündung
und  auf  der  Glatt.  Vom  8.  November  1900.
Nachdem  die  in  §.  3  des  Staatsvertrags  zwischen  Württemberg  und  Preußen  über
die  Aufhebung  der  Flößerei  auf  dem  Neckar  oberhalb  der  Enzmündung  und  auf  der
Glatt  vom  7.  April  1899  (Reg.  Blatt  S.  753)  vorgesehene  Feststellung  dahin  statt-
        <pb n="802" />
        800

gefunden  hat,  daß  die  in  §.  2  daselbst  bezeichnete  Voraussetzung  mit  dem  23.  Oktober
d.  Is.  als  erfüllt  anzusehen  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  K.  Verordnung  vom
13.  Oktober  1899  (Reg.  Blatt  S.  752)  die  Flößerei  auf  dem  württembergischen  Antheil
des  Neckars  oberhalb  der  Enzmündung  und  auf  dem  württembergischen  Antheil  der
Glatt  einschließlich  ihrer  Seitenbäche  Lauter  und  Heimbach  mit  Wirkung  vom  31.  Dezember
  1900  ab  aufgehoben.

Vom  gleichen  Tage  ab  tritt  gemäß  §.  4  des  angeführten  Staatsvertrags  die  Aufhebung
  der  Flößerei  auch  für  den  prenßischen  Antheil  des  Neckars  und  der  Glatt  in
Kraft.

Stuttgart,  den  8.  November  1900.

Pischek.

tekanntmachung  des  Ministeriums  des  Kirchen-  und  Schulwesens,

betreffend  die  Rangverhältnisse  bischöflicher  Kanzleibeamter.  Vom  6.  November  1900.

Seine  Majestät  der  König  haben  am  5.  November  d.  Is.  allergnädigst  geruht,
  von  den  weltlichen  Beamten  des  Bischöflichen  Ordinariats  in  Rottenburg  den
Sekretären  und  dem  Registrator  den  Rang  auf  der  VIII.  Stufe,  dem  Bisthumspfleger
den  Rang  auf  der  IX.  Stufe  und  den  Kanzlisten  den  Rang  auf  der  X.  Stufe  der
Rangordnung  zu  verleihen.

Solches  wird  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  6.  November  1900.
Weizsäcker.

Gedruckt  in  der  Hofbuchdruckerei  Ehr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="803" />
        801

48.

Regierungsblatt

für  oas
Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart,  Donnerstag  den  29.  November  1900.
Inhalt:

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Knittlingen  zu  Erhebung  einer  örtlichen
Verbrauchsabgabe  von  Bier.  Vom  12.  November  1900.  —  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung
  der  Stadtgemeinde  Schorndorf  zu  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von  Bier.  #e
18.  November  —  Bekanntmachung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern,  betreffend  die  „,
neuerte  EL  iu-  fürstlich  Oettingen-Wallerstein'schen  Hausgesetze“  und  ein  Hausgesetz  für  das  dieüs.
Gesammthaus  Oettingen.  Vom  10.  November  1900.  —  —  Bekanntmachung  des  Miiseriums  des  Innern,
betreffend  die  Allgemeine  Unfall=  und  Haft  chaft  Zürich  in  Zürich.  Vom

12.  November  1900.  —  Verfügung  des  Püptucht  #erl  des  Innern,  betreffend  die  Vergütun  sizen  fir  für  gie
Umlegung  und  den  Einzug  der  Beiträge  zu  den  landwirthschaftlichen  Berufsgenossenschaften.  Vom  14

vember  1900.  —  Bekanntmachung  des  Kriegsministeriums,  betreffend  die  anläßlich  der  Durchführung  der  “5
Militärgerichtsorganisation  in  Württemberg  aufgestellten  Militärgerichtsbehörden.  Vom  8.  November  1900.

 

 

 

Hönigliche  Verordnung,
betrefend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Kuittlingen  zu  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe
  von  ier.  Vom  12.  November  1900.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  24.  März  1899,  betreffend  die  Gültigkeitsdauer  der
mit  dem  31.  März  1899  außer  Wirksamkeit  tretenden  Bestimmungen  über  die  Besteuerungsrechte
  der  Gemeinden  (Reg.  Blatt  S.  237),  des  Gesetzes  vom  25.  März  1887,  betreffend
  die  Forterhebung  von  örtlichen  Verbrauchsabgaben  durch  die  Gemeinden  (Reg.-Blatt
  S.  85),  sowie  der  Art.  19  bis  21,  23,  24  Abs.  1  und  25  Abs.  1  des  Gesetzes  vom
23.  Juli  1877  über  Besteuerungsrechte  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden  (Neg.  Blatt
S.  198)  und  des  Art.  II  des  Gesetzes  vom  8.  März  1881,  betreffend  die  Abänderung
des  vorerwähnten  Gesetzes  (Reg.  Blatt  S.  19),  verordnen  und  verfügen  Wir  nach  Anhörung
  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:
        <pb n="804" />
        802

8.  1.

Der  Stadtgemeinde  Knittlingen  wird  die  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe
  von  Bier  mit  fünfundsechzig  Pfennig  für  einhundert  Liter  bis  zum  31.  März  1905
gestattet.

S.  2.

Soweit  die  örtliche  Verbrauchsabgabe  von  Bier  nach  Art.  21  Abs.  2  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  von  dem  in  der  Stadtgemeinde  Knittlingen  zur  Biererzeugung  verwendeten
  Malz  zu  erheben  ist,  wird  der  Betrag  der  von  dem  Doppelzentner  ungeschrotenen
Malzes  für  die  Gemeinde  zu  erhebenden  Steuer  auf  zwei  Mark  fünfzig  Pfennig  festgesetzt.


Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  12.  November  1900.

Wilhelm.
Mittnacht.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.  Weizsäcker.

fönigliche  Verordnung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Schorndorf  zu  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe
  von  Lier.  Vom  18.  November  1900.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  24.  März  1899,  betreffend  die  Gültigkeitsdauer  der
mit  dem  31.  März  1899  außer  Wirksamkeit  tretenden  Bestimmungen  über  die  Besteuerungsrechte
  der  Gemeinden  (Reg.  Blatt  S.  237),  des  Gesetzes  vom  25.  März  1887,
betreffend  die  Forterhebung  von  örtlichen  Verbrauchsabgaben  durch  die  Gemeinden  (Reg.-Blatt
  S.  85),  sowie  der  Art.  19  bis  21,  23,  24  Abs.  1  und  25  Abs.  1  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  über  Besteuerungsrechte  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden
(Reg.  Blatt  S.  198)  und  des  Art.  II  des  Gesetzes  vom  8.  März  1881,  betreffend  die
Abänderung  des  vorerwähnten  Gesetzes  (Reg.  Blatt  S.  19),  verordnen  und  verfügen
Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:
        <pb n="805" />
        803

S.  1.

Der  Stadtgemeinde  Schorndorf  wird  die  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe
  von  Bier  mit  fünfundsechzig  Pfennig  für  einhundert  Liter  bis  zum  31.  März  1905
gestattet.

z.  2.

Soweit  die  örtliche  Verbrauchsabgabe  von  Bier  nach  Art.  21  Abs.  2  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  von  dem  in  der  Stadtgemeinde  Schorndorf  zur  Biererzeugung  verwendeten
  Malz  zu  erheben  ist,  wird  der  Betrag  der  von  dem  Doppelzentner  ungeschrotenen
Malzes  für  die  Gemeinde  zu  erhebenden  Steuer  auf  zwei  Mark  fünfzig  Pfennig  festgesetzt.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Bebenhausen,  den  18.  November  1900.

Wilhelm.
Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.  v.  Soden.  Weizsäcker.

Bekanntmachung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern,
betreffend  die  „Erneurrte  Revision  der  fürstlich  Gettingen-Wallerstein'schen  Fausgesetze“  und  ein
hausgesetz  für  das  fürslliche  Gesammthaus  Gettingen.  Vom  10.  November  1900.

Seiner  Königlichen  Majestät  sind  von  dem  Fürsten  Karl  zu  Oettingen-Wallerstein
  ein  Hausvertrag,  betitelt  „Erneuerte  Revision  der  fürstlich  Oettingen-Wallerstein'schen
  Hausgesetze“  vom  24.  Juni  1866  und  ein  Hausgesetz  für  das  fürstliche
Gesammthaus  Oettingen  vom  26.  Januar  1876  mit  der  unterthänigsten  Bitte  vorgelegt
worden,  diese  in  Bayern  (Reg.  Blatt  von  1870  S.  1338  und  Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  von  1876  S.  391)  veröffentlichten  Hausgesetze  auch  in  Württemberg  öffentlich  bekannt
  machen  zu  wollen.

Nachdem  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  Allerhöchster  Entschließung  vom
9.  ds.  Mts.  die  Veröffentlichung  dieser  Hausgesetze,  da  solche  auch  im  Königreich  Württemberg
  gelegene  fürstlich  Oettingen-Wallerstein'sche  Besitzungen  zum  Gegenstand  haben,
mit  der  Maßgabe
        <pb n="806" />
        804

1)  daß  die  gesetzliche  Zuständigkeit  der  staatlichen  Vormundschafts=  und  Nachlaßgerichte
  gewahrt  wird,  und
2)  daß  in  Titel  IX  des  Hausgesetzes  vom  24.  Juni  1866  der  dritte  Absatz  wegzulassen
  ist,
unter  Vorbehalt  der  Rechte  der  einzelnen  Glieder  des  fürstlichen  Hauses  Oettingen-Wallerstein
  sowie  der  Rechte  Dritter,  insbesondere  gegenüber  dem  Artikel  XI  des  Hausgesetzes
  vom  26.  Januar  1876,  zu  genehmigen  gnädigst  geruht  haben,  so  werden  nunmehr
  diese  Hausgesetze  mit  den  gedachten  Beschränkungen  und  Vorbehalten  unter  Weglassung
  des  Eingangs  und  der  Unterschriften  und  unter  Hinweis  auf  die  Aenderung
einzelner  Bestimmungen  des  Hausgesetzes  vom  24.  Juni  1866  durch  das  Hausgesetz  vom
26.  Januar  1876  in  den  beiden  Anlagen  zur  allgemeinen  Kenntniß  und  Nachachtung

gebracht.
Stuttgart,  den  10.  November  1900.
Breitling.  Pischek.

Anlage  I.

Erneuerte  Revision  der  fürstlich  Gettingen-Wallerstein'schen
hausgesetze  (vom  24.  Juni  1866).

Erstes  Hauplstück.
Gesetze  für  die  Linie  Oettingen-Wallerstein  und  deren  Besitzungen.
Titel  I.
Allgemeine  Bestimmungen.
Artikel  1.
Alles,  was  gegenwärtig  die  fürstliche  Linie  Oettingen-Wallerstein  besitzet,  ist  als

Oettingen'sches  Stammgut  zu  betrachten  und  bildet  als  solches  nur  Ein  Ganzes,  dessen
Bestandtheile  sämmtlich  ein  und  denselben  statutarischen  Bestimmungen  unterworfen  sind.
        <pb n="807" />
        805

Die  Verschiedenheit  der  Erwerbstitel  begründet  keinen  Unterschied  mit  Ausnahme
des  einzigen  Tit.  XIV  Art.  1  aufgeführten  Falles.

Artikel  2.
Die  Haupturkunden,  welche  für  das  soeben  Art.  1  bezeichnete  Oettingische  Stammgut
  der  Oettingen-Wallerstein'schen  Linie  gelten,  sind:
a.  die  Erbeinigung  von  1522,
b.  der  Bruderverein  von  1670,
.  die  Erstgeburtsurkunde  von  1765,
d.  der  Secundogenitur-Vertrag  vom  23.  Juni  1836.

Artikel  3.
In  unserm  fürstlichen  Hause  soll  für  alle  Zeiten  die  seit  dem  Jahre  1765  bestehende
Erstgeburtsfolge  aufrecht  erhalten  bleiben  sowohl
A.  in  Ansehung  der  persönlichen  und  Familienrechte,  als
B.  in  Ansehung  der  demselben  angehörigen  Besitzungen.

Titel  II.
Von  den  persönlichen  und  Familien-Rechten  im  Allgemeinen.

Artikel  1.
Der  Erstgeborne  ist  das  Haupt  des  Hauses.  Er  repräsentirt  dasselbe  in  seinen
äußern  Beziehungen.
Er  vertritt  das  Haus  auf  den  Landtagen  und  genießt  alle  Rechte  und  Ehrenvorzüge,
welche  den  Häuptern  der  vormals  reichsständischen  Häuser  durch  die  Verfassung  der
Staaten,  welchen  sie  unterworfen  worden,  zugestanden  sind  oder  zugestanden  werden.

Artikel  2.

Das  Recht  der  Erstgeburt  besteht  ohne  Schaden  der  fürstlichen  Würde  der  Nachgebornen
  und  der  ihnen  staatsrechtlich  zukommenden  Rechte.  Zu  der  Erhaltung  derselben
soll  sie  der  Erstgeborne  vertreten  und  die  Sache  als  eine  ihm  und  dem  Hause  eigene
Angelegenheit  nach  Art  des  Tit.  VI  Art.  6  und  7  führen.
        <pb n="808" />
        806

Artikel  3.

Insbesondere  gebührt  allen  aus  der  Descendenz  des  Fürsten  Kraft  Ernst  abstammenden
  männlichen  nachgeborenen  Mitgliedern  des  fürstlichen  Hauses  gleichmäßig  das
Wappen,  der  Name  und  Titel  der  Fürsten  zu  Oettingen-Oettingen  und  Oettingen-Wallerstein,
  Grafen  zu  Baldern  und  Herren  zu  Sötern.

Artikel  4.

Der  Erstgeborne  ist  verbunden,  den  fürstlichen  Titel  und  damit  den  gegenwärtigen
Rang  des  fürstlichen  Hauses  zu  behaupten.

Artikel  5.

Der  Erstgeborne  hat  in  seiner  Eigenschaft  als  Haupt  des  Hauses  keinerlei  Gewalt
über  die  übrigen  Familienmitglieder,  die  nicht  seine  Descendenten  sind.

Artikel  6.
Er  hat  jedoch  das  Recht:
a.  Verlassenschaftshandlungen,  welche  Mitglieder  der  Familie  betreffen,  durch  seine
Domanialkanzlei  vornehmen  zu  lassen,  solange  kein  Rechtsstreit  darüber  entsteht,
b.  die  Vormundschaft  über  minderjährige  Familienglieder  zu  bestellen,  wenn  er  bei
der  Vormundschaft  nicht  betheiligt  ist.

Titel  III.
Von  den  Vormundschaften.
Artikel  1.

Der  Erstgeborne  kann  bei  den  Verhandlungen,  welche  ihm  nach  dem  vorigen  Titel
zustehen,  nicht  willkürlich  verfahren,  sondern,  da  den  Häuptern  standesherrlicher  Häuser
in  den  erwähnten  zwei  Fällen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  das  Geschäft  übertragen.
ist,  welches  sonst  den  Gerichtsstellen  obliegt,  so  übernimmt  derselbe  mit  der  Ausübung
dieser  Rechte  alle  Verbindlichkeiten  und  Haftungen  der  Gerichte,  und  hat  sich  dabei  nach
der  Vorschrift  der  Landesgesetze  zu  richten.
        <pb n="809" />
        807

Artikel  2.

Insbesondere  kann  der  Erstgeborne  niemals  sich  selbst  zum  Vormunde  bestellen.  Er
hat  vielmehr  bei  der  Bestellung  der  Vormundschaft  die  rechtsgebräuchliche  Eintheilung
und  Abstufung  derselben  in  die  testamentarische,  gesetzliche  und  obrigkeitliche  zu  beobachten.

Er  kann  ohne  Grund  weder  dem  testamentorisch  ernannten  Vormunde  die  Bestätigung
versagen,  noch  in  Ermanglung  eines  testamentarischen  Vormundes  entfernte  Agnaten
den  nähern  oder  fremden  Agnaten  vorziehen.

Auch  die  Mitglieder  der  stammverwandten  Linien  des  Gesammthauses  sind  hier  unter
den  Agnaten  zu  verstehen.

Artikel  3.

Der  Vormund  soll  bei  dem  Antritte  der  Vormundschaft  auf  das  gegenwärtige  Hausgesetz
  verpflichtet  werden.

Artikel  4.

Von  der  Vormundschaft  sind  Frauen,  namentlich  die  Mütter,  als  natürliche  Vormünderinnen
  nicht  ausgeschlossen.  Hinsichtlich  ihres  Verhältnisses  zu  der  Vormundschaft
sind  nachstehende  Unterschiede  zu  machen:

a.  Wenn  bei  dem  Tode  des  Erstgebornen  sein  Nachfolger  noch  minderjährig  ist,  und
der  Verstorbene  den  Vormund  nicht  selbst  gültig  ernannt  hat,  so  soll  der  Vormund
  durch  einen  Familienrath  bestellt  werden,  welcher  aus  den  großjährigen
Agnaten  der  Oettingen-Wallerstein'schen  Linie  gebildet  wird,  und  bei  welchem
Stimmenmehrheit  und  im  Falle  der  Stimmengleichheit  der  Senior  der  Oettingen-Wallerstein'schen
  Linie  entscheidet.  In  diesem  Falle  hat  die  Mutter  des  Minderjährigen
  dessen  Erziehung  insolange  zu  besorgen,  als  sie  nicht  zur  zweiten  Ehe
schreitet;  die  Verwaltung  des  Fideikommisses  ist  ganz  dem  Vormunde  überlassen.

.  In  Ermanglung  großjähriger  Agnaten  der  Oettingen-Wallerstein'schen  Linie
geht  mit  der  persönlichen  Vormundschaft  auch  die  Verwaltung  der  Güter  auf
die  Mutter  über.  In  diesem  Falle  soll  ein  tauglicher  Mitvormund  entweder
aus  den  Agnaten  der  übrigen  Linien  des  fürstlichen  Hauses  oder  in  deren  Ermanglung
  aus  den  Mitgliedern  der  übrigen  standesherrlichen  Häuser  bestellt
werden.

S
        <pb n="810" />
        808

.  Ueber  die  übrigen  Mitglieder  der  Familie  können  ohne  alle  weitere  Beschränkung
die  Mütter  die  Vormundschaft  führen;  soferne  es  sich  aber  um  Ausübung  agnatischer
  Rechte  handelt,  sind  sie  an  die  Zustimmung  eines  aus  der  Zahl  der
volljährigen  Namens=  und  Stammesgenossen  zu  wählenden  Mitvormundes  gebunden.


□

Artikel  5.
Die  Großjährigkeit  tritt  mit  Zurücklegung  des  ein  und  zwanzigsten  Lebensjahres  ein.

Titel  IV.
Von  den  Heirathen.
Artikel  1.
Kein  Mitglied  unserer  fürstlichen  Familie  bedarf  zu  seiner  Vermählung  der  Einwilligung
  des  Erstgebornen,  ebensowenig  dieser  der  Einwilligung  der  Agnaten.  Jeder

soll  aber  dem  Erstgebornen  und  wieder  dieser  allen  großjährigen  Mitgliedern  des  Hauses
von  der  Verlobung  zeitliche  Anzeige  thun.

Artikel  2.

Alle  Mitglieder  männlichen  sowohl  als  weiblichen  Geschlechts  sollen  Heirathen  vermeiden,
  welche  dem  Glanze  des  fürstlichen  Hauses  und  der  demselben  durch  die  deutschen
Bundesakte  und  durch  die  Landesverfassung  erhaltenen  Ebenbürtigkeit  mit  den  souveränen
Häusern  nachtheilig  sein  könnten.

Artikel  3.

Eheliche  Verbindungen  mit  vormals  reichsständischen,  nun  sowohl  souveränen,  als
unterworfenen  und  den  letzern  hinsichtlich  der  Ebenbürtigkeit  gleich  gestellten  Familien
können  ohne  allen  Zweifel  eingegangen  werden,  vorausgesetzt,  daß  es  sich  von  der  Ehe
mit  solchen  Familiengliedern  handle,  denen  nach  den  Statuten  ihres  Hauses  Standesmäßigkeit
  und  Successionsfähigkeit  zur  Seite  stehen.  Eheliche  Verbindungen  mit  Mitgliedern
  der  übrigen  deutschen  adeligen  Familien  sind  nach  dem  Sinne  des  Art.  X  der
Primogeniturordnung  nur  dann  zulässig,  wenn  diese  Familien  die  Eigenschaften  besitzen,
welche  zur  Zeit  der  Primogeniturordnung  erforderlich  waren,  um  auf  einem  der  ehe-
        <pb n="811" />
        809

maligen  Erz=  und  Domstifter  zu  Köln,  Eichstädt  und  Augsburg  für  stiftsmäßig  gehalten
zu  werden.  Statt  der  Nachweisung  dieser  Eigenschaften  soll  aber  auch  die  Probe  einer
ununterbrochenen  Neihe  vier  adeliger  Ahnen  von  wäterlicher  und  eben  so  vieler  von
mütterlicher  Seite  (d.  i.  Eltern  bis  einschlüssig  Ur-Ur-Großeltern)  dienen,  vorausgesetzt,
daß  die  Familie  und  alle  die  zu  berechnenden  Ahnen  in  die  Kategorien  jener  Familien
gehören,  die  zur  Zeit  der  Errichtung  der  Erstgeburtsordnung  zur  Aufnahme  in  die  genannten
  Stifter  geeignet  waren.
Artikel  4.

Heirathen  mit  nicht  deutsch  adeligen  Familien  sind  auf  Glieder  solcher  Familien
beschränkt,  welche  wenigstens  in  gräflichem  Range  stehen,  und  sich  bereits  in  der  vierten
Generation  in  demselben  erhalten  haben.

Artikel  5.
Jede  Heirath  mit  einem  Mitgliede  aus  einer  Familie,  von  welcher  die  Art.  3  und  4

erwähnten  Eigenschaften  nicht  nachgewiesen  werden  können,  ist  gegen  das  Hausgesetz  und
hat  die  von  ihm  in  den  Art.  7,  8,  9,  10,  11,  12  angedrohten  Nachtheile  zur  Folge.

Artikel  6.

Würde  in  einem  solchen  Falle  zweifelhaft  sein,  ob  eine  bevorstehende  eheliche  Verbindung
  eine  derlei  verpönte  Heirath  sei,  so  sind  alle  Agnaten  unserer  Linie  von  dem
Betheiligten  aufzufordern,  darüber  ihre  Stimmen  innerhalb  3  Monaten  vom  Empfange
der  Aufforderungen  an  bei  Verlust  ihres  Stimmenrechts  für  diesen  Fall  abzugeben.

Die  Mehrheit  der  Stimmen  entscheidet  ohne  alle  weitere  Rechtsmittel.  Im  Falle
der  Stimmengleichheit  hat  der  Erstgeborne  die  entscheidende  Stimme.  Wäre  aber  der
Fall,  daß  der  Erstgeborne  selbst  die  Ehe  eingehen  sollte,  so  soll  er  bei  der  Gleichheit  der
Stimmen  3  Häupter  fürstlicher  ehemals  reichsständischer  Familien  in  dem  Königreiche
Bayern  oder  Württemberg  wählen,  und  was  diese  durch  Stimmenmehrheit  aussprechen,
das  soll  in  Ansehung  dieses  Falles  Recht  sein.

Artikel  7.

Würde  dieses  erneuerten  Verbotes  ungeachtet  der  Erstgeborne  eine  verpönte  Heirath
eingehen,  so  hat  er  in  dem  Augenblicke  seiner  Heirath  den  Besitz  und  den  Genuß  des
2
        <pb n="812" />
        810

Fideikommisses  an  den  zur  Succession  zunächst  berechtigten  Agnaten  ab,  und  in  die  Verhältnisse
  eines  Nachgebornen  zu  treten.  Er  genießt  für  seine  Person  die  Apanage,  welche
einem  Nachgebornen  aus  jener  Generation  gebührt,  zu  welcher  der  —  die  verpönte  Heirath
  eingehende  Erstgeborne  gehört.

Die  Kinder  aus  der  verpönten  Heirath  haben  darauf  keinen  Anspruch.

Artikel  8.

Wenn  auch  die  Frau,  mit  welcher  er  in  einer  verpönten  Heirath  gelebt,  vor  ihm
sterben  würde,  so  kann  er  dessenungeachtet  die  Rechte  des  Erstgebornen  nicht  wieder
fordern.

Seine  Nachkommen  aus  einer  zweiten  standesmäßigen  Ehe  gelten  als  Kinder  des
ältesten  Nachgebornen  und  genießen  deren  Bezüge  und  Rechtsfähigkeit.

Artikel  9.
Der  Nachgeborne,  welcher  eine  verpönte  Heirath  eingehen  würde,  genießt  zwar  ungeschmälert
  die  einem  Nachgebornen  gebührende  Apanage,  seine  Kinder  haben  aber  auf
dieselbe  oder  auf  irgend  einen  Unterhalt  keinen  Anspruch  gegen  das  fürstliche  Haus.

Artikel  10.
So  wie  er  selbst  das  Erbfolgerecht  in  das  Fideikommiß  im  Augenblicke  der  Vollziehung
  der  verpönten  Heirath  verliert,  so  können  die  Kinder  aus  derselben  die  Rechtsfähigkeit
  zu  dieser  Erbfolge  niemals  erlangen.

Artikel  11.
Wer  eine  verpönte  Heirath  eingeht,  dessen  Stimme  wird  nicht  gezählt,  wo  es  sich
um  die  Zustimmung  und  um  Ausübung  der  Rechte  der  Agnaten  handelt.

Artikel  12.

Familienglieder  weiblichen  Geschlechts,  welche  eine  verpönte  Heirath  eingehen  würden,
verlieren  für  sich  und  ihre  Nachkommen  nicht  nur  das  eventuelle  Successionsrecht,  sondern
  auch  den  Anspruch  auf  das  durch  die  Familiengesetze  festgesetzte  Heirathgut  und  die
Ausstattung,  und  zwar  die  Töchter  eines  Nachgebornen  gänzlich,  die  Töchter  eines  Erstgebornen
  aber  müssen  sich  in  diesem  Falle  mit  4000  fl.  m.  W.  (Vier  Tausend  Gulden)
als  Heirathgut  und  2000  fl.  m.  W.  (Zwei  Tausend  Gulden)  als  Ausstattung  begnügen.
        <pb n="813" />
        811
Artikel  13.

Wenn  das  jeweilige  Haupt  des  fürstlichen  Hauses  entweder

1)  erklärt,  daß  es  sich  nicht  vermählen  werde,  oder

2)  nach  Ablauf  von  12  Jahren  von  seinem  Eintritte  in  das  Erstgeburtsfideikommiß

a.  nicht  verheirathet  ist,  oder

b.  successionsfähige  männliche  Descendenz  nicht  hat,
so  sollen  und  zwar  Falls  er  zu  jener  Zeit  das  40.  Lebensjahr  zurückgelegt  hat,  (ohne
Zulässigkeit  einer  Verlängerung  oder  Erneuerung  der  Frist  überhaupt  und  namentlich
im  Verwittwens=  und  Wiederverheirathungsfalle  und  ohne  Rücksicht  auf  die  in  der  Zwischenzeit
  erzeugten,  aber  wieder  verstorbenen  Kinder)  die  Nachgebornen  nach  der  Ordnung
  der  Erstgeburtsfolge  berechtigt  sein,  sich  zu  erklären,  ob  sie  Willens  seien,  sich  in
angemessener  Frist  standesmäßig  zu  verehelichen.

Der  der  Erstgeburtsfolge  nach  Nächste,  der  dies  zu  thun  bereit  und  fähig  ist,  hat
das  Recht,  von  dem  Erstgebornen  den  doppelten  Betrag  der  ihm  bis  zu  diesem  Zeitpunkte
  gebührenden  Apanage,  von  dem  Tage  der  Verehelichung  an  gerechnet,  als  ständige
  Jahreseinnahme  und  außerdem  für  Ausstattung  und  Einrichtung  die  Summe  von
6000  fl.  m.  W.  (Sechs  Tausend  Gulden)  zu  fordern.

Diese  Ausstattungssumme  wird  jedoch  nur  einmal  und  zwar  nur  dann  gezahlt,  wenn
dem  Erstgebornen  von  der  wirklich  geschehenen  Verlobung  offizielle  Anzeige  gemacht  wird.
Diese  Summe  geht  an  das  Haus  zurück,  wenn  die  eheliche  Verbindung  aus  was  immer
für  Gründen  nicht  zu  Stande  kommt,  sie  geht  dagegen  in  das  volle  Eigenthum  des  sich
Verehelichenden  in  dem  Augenblicke  der  priesterlichen  Einsegnung  über.

Artikel  14.

Die  Begünstigung  durch  Verdopplung  der  Bezige  ist  lediglich  beschränkt  auf  jene
Apanage,  die  dem  im  Falle  des  Art.  13  sich  vermählenden  Nachgebornen  am  Tage  seiner
Vermählung  bereits  gebührte.  Sie  erstreckt  sich  auf  alle  jene  Fälle  der  Apanagemehrung
nicht,  welche  nach  dem  Tage  der  Vermählung  sich  ergeben.  Für  diese  bezieht  er  nur  das
Einfache  jenes  Betrages,  welcher  unter  Titel  XII  regulirt  ist.

Artikel  15.
Die  Begünstigung  einer  Heirath  durch  doppelte  Apanage  und  durch  die  erwähnte
        <pb n="814" />
        812

Ausstattung  kann  auch  nach  Ablauf  der  im  Art.  13  genaunten  Zeiten  derjenige  Nachgeborne
  fordern,  welcher  schon  früher  eine  den  Statuten  gemäße  Ehe  eingegangen  hat.

Wenn  der  zur  Erbfolge  zunächst  berufene  Nachgeborne  eine  statutengemäße  Ehe  eingegangen
  und  gleichwohl  nach  Ablauf  von  12  Jahren  sich  keiner  männlichen  Nachkommenschaft
  zu  erfreuen  haben  würde,  so  hat  er  die  Hälfte  der  ebenbenannten  Apanagemehrung
  an  den  nach  ihm  zur  Erbfolge  nächst  berechtigten  Agnaten  abzugeben,  vorausgesetzt,
  daß  dieser  eine  statutengemäße  Ehe  eingehe  oder  eingegangen  habe.

Artikel  16.

Der  Nachgeborne,  welcher  unter  den  im  Art.  13  angeführten  Umständen  eine  den
Hausgesetzen  entsprechende  Ehe  eingegangen  hat,  bleibt  im  Besitze  der  erhaltenen  Ausstattung
  und  seiner  Apanageerhöhung,  wenn  auch  der  Erstgeborne  seitdem  sich  den  Statuten
  gemäß  vermählt  und  männliche  Nachkommen  gezeugt  haben  würde.  Wie  es  mit
der  Apanage  seiner  Kinder  in  diesem  Falle  gehalten  werden  solle,  ist  unter  Tit.  XII
Art.  17  festgesetzt.

Tikel  V.
Von  der  Natur  und  dem  Umfange  des  Stammgutes.

Artikel  1.

Alles  gegenwärtige  Besitzthum  an  Beweglichem  und  Unbeweglichem,  an  Renten,
Kapitalien  und  Rechten  aller  Art,  sowie  selbes  von  unserm  in  Gott  ruhenden  Herren
Vater  beziehungsweise  Großvater,  weiland  dem  Fürsten  Kraft  Ernst,  als  dessen  Verlassenschaft
  hinterlassen  wurde  nichts  davon  ausgenommen  und  alles  was  unser  fürstliches
  Haus  (im  Gegensatze  zu  den  allodialen  Erwerbungen  der  einzelnen  Mitglieder
desselben)  in  Zukunft  noch  erwerben  wird,  bildet  ein  für  die  Dauer  der  männlichen
Nachkommenschaft  des  Primogeniturstifters  Grafen  Philipp  Carl  untheilbares  fideikommissarisches
  Stammgut.

Daß  eine  Erwerbung  dem  fürstlichen  Hause  geschehen  seie,  wird  dann  angenommen,
  wenn  der  Erstgeborne  nicht  aus  Privattiteln,  sondern  als  Repräsentant  des
Hauses  und  der  Rechte  desselben  erwirbt,  wie  auch  im  Allgemeinen,  wenn  der  Erwerb  zu
Gunsten  seiner  und  seiner  Nachkommen  geschieht.
        <pb n="815" />
        813
Artikel  2.

Auch  alle  neue  Erwerbungen,  welche  der  Erstgeborne  aus  irgend  einem  Privattitel
selbst  durch  Ersparungen  aus  den  Früchten  gemacht  hat,  seie  es  an  unbeweglichen  oder
beweglichen  Gütern  und  Rechten,  wenn  der  erste  Erwerber  weder  durch  einen  Akt  unter
Lebenden  noch  durch  letzten  Willen  eine  andere  Verfügung,  die  ihm  hiedurch  unbenommen
  bleibt,  trifft,  wachsen  der  Fideikommißmasse  zu  und  kommen  in  den  fideikommissarischen
  Erbgang  ebenso,  als  hätte  er  darüber  förmlich  zu  Gunsten  des  Fideikommisses
  disponirt.

Daß  über  Allodialstücke  oder  Erwerbungen  aus  den  Früchten  von  dem  zeitlichen
Fideikommissar  bei  seinen  Lebzeiten  zu  Gunsten  des  Fideikommisses  förmlich  disponirt
worden  sei,  wird  auch  dann  angenommen,  wenn  solche  Gegenstände  von  dem  Erwerber
zu  anerkannten  Fideikommißstücken  in  ein  solches  Verhältniß  gebracht  wurden,  daß  jene
als  Pertinenzstücke  dieser  anzusehen  sind,  z.  B.  durch  Aufnahme  in  das  Fideikommißinventar
  oder  durch  Aufnahme  in  das  Inventar  eines  zum  Fideikommiß  gehörigen  Gegenstandes.


Artikel  3.

Bei  dem  fürstlichen  Hause  ist  stets  ein  vollständiges  Kataster  über  alle  Bestandtheile
des  Fideikommisses  und  ihre  Pertinentien  zu  führen.

In  dieses  Kataster  sind  auch  die  auf  dem  Fideikommisse  oder  auf  einzelnen  seiner
Bestandtheile  haftenden  Lasten  und  Schulden,  sowie  die  zur  Tilgung  der  Schulden  oder
zu  Ergänzung  der  Substanz  festgesetzten  Fristen  vorzutragen  und  alle  Ab=  und  Zugänge
evident  zu  stellen,  überhaupt  alle  Veränderungen,  welche  sich  im  Besitzstande  oder  in  den
Rechten  und  Lasten  des  Fideikommisses  ergeben.  ·

Wenn  von  Seiten  der  Agnaten  Einsicht  von  dem  Kataster  genommen  wird,  so  haben
sie  ihre  Anerkennung  zu  beurkunden,  oder  ihre  allenfallsigen  Erinnerungen  kund  zu  geben.

Artikel  4.

Das  Vermögen  der  Nachgebornen  ist  völlig  freies  Eigenthum,  vererbt  wird  selbes
nach  ihrem  letzten  Willen  oder  nach  den  Gesetzen.

In  dem  zuletzt  gedachten  Falle  einer  Intestaterbfolge  sind  Töchter  von  der  Erbschaft
  solange  ausgeschlossen,  als  successionsfähige  männliche  Sprossen  des  Oettingen'schen
        <pb n="816" />
        814

Stammes  in  irgend  einer  Linie  vorhanden  sind.  Zu  Gunsten  des  weiblichen  Geschlechts
aber  über  ihr  Vermögen  zu  disponiren,  ist  den  Nachgebornen  völlig  unbenommen  und
die  Frauen  haben  in  dieser  Beziehung  vollkommene  Erwerbsfähigkeit.  Wenn  aber  Nachgeborne
  Objekte,  hinsichtlich  welcher  den  Oettingen'schen  Stammesverwandten  das  Vorkaufs-,
  Rückkaufs=  und  Einlösungsrecht  zusteht,  an  sich  bringen,  so  bleiben  diese  Objekte
auch  in  ihren  Händen  der  Erbeinigung  unterworfen.

Titel  VI.
Von  der  Benützung  und  Verwaltung  des  Stammgutes.
Artikel  1.

Das  Stammgut  und  was  nach  Tit.  V  Art.  1  und  2  demselben  anwächst,  ist  nach
der  Natur  der  Stammgüter  ein  durch  die  Statute  des  Hauses  beschränktes  Gesammteigenthum
  unseres  fürstlichen  Stammes,  die  Verwaltung  und  Benützung  ist  aber  der
Treue  des  Erstgebornen  anvertraut.

Er  ist  der  Fideikommissar.

Artikel  2.

Die  Eigenschaft  als  Fideikommissar  gibt  im  Allgemeinen  das  Maß  seiner  Rechte

und  Pflichten  bei  der  Nutznießung  und  Verwaltung  des  Stammgutes.

Artikel  3.

Der  Erstgeborne  hat  den  freien  Genuß  und  die  ungehinderte  Verfügung  über  alle
Renten  des  Stammgutes,  welche  sich  nach  Erfüllung  der  auf  demselben  liegenden  Verbindlichkeiten
  ergeben.  Die  Nachgebornen  sind  von  dem  Früchtegenuß  gegen  den  Bezug
ihrer  bestimmten  Apanagen  ausgeschlossen.  Für  die  Person  und  Descendenz  des  mitunterzeichneten
  Prinzen  Karl  gibt  jedoch  der  Secundogeniturvertrag  vom  23.  Juni  1836  Norm
und  Maß.  Die  in  Art.  4  dieses  Vertrages  bedungene  jährliche  Leistung  der  Secundogenitur
  an  die  Primogenitur-Kasse  ist  jedoch  aufgehoben.

Artikel  4.

Der  Erstgeborne  soll  die  Verwaltung  des  Stammgutes  selbst  führen,  er  mag  sich
innerhalb  oder  außerhalb  des  Landes  befinden  und  er  soll  die  Eigenschaft  als  Fidei-
        <pb n="817" />
        815

kommissar  als  eine  Pflicht  ohne  unüberwindliche  Gründe,  aus  welchen  ihm  dieselbe  auszuüben
  unmöglich  ist,  an  Niemand  Andern  übertragen.  Sollten  aber  solche  Gründe
obwalten,  und  er  auf  bestimmte  Jahre  oder  auf  seine  Lebenszeit  sie  einem  Andern  überlassen
  wollen,  so  soll  er  sie  Niemand  Anderm,  als  einem  großjährigen  Agnaten  der  Oettingen-Wallerstein'schen
  Linie  übertragen,  ohne  daß  er  dadurch  aufhören  kann,  Haupt  des
Hauses  zu  sein  und  die  demselben  zustehenden  Rechte  zu  üben.

Artikel  5.
Der  Erstgeborne  soll  als  ein  treuer  Verwalter  das  Stammgut  nicht  nur  im  ordentlichen
  Stande  erhalten  und  dasselbe  zweckmäßig  verwalten  sondern  auf  alle  Weise  zu
bessern  und  zu  mehren  suchen  und  darauf  den  Fleiß  eines  guten  Hausvaters  verwenden.

Artikel  6.

Er  ist  insbesondere  verbunden,  die  Rechte  Unseres  fürstlichen  Oauses  und  des  Fideikommisses
  auf  alle  Weise  zu  handhaben  und  zu  vertheidigen,  alle  Fideikommißstücke  nur
ihrem  Zwecke  gemäß  zu  gebrauchen,  die  Wälder  nach  einem  nachhaltigen  Forstbewirthschaftungsplane,
  die  übrigen  Gründe  landwirthschaftlich  zu  benützen,  die  Bauten  im  guten
baulichen  Stande,  die  fideikommissarischen  Kunst=  und  wissenschaftlichen  Sammlungen  vollständig
  zu  erhalten,  gegen  Verderbniß  zu  schützen  und  —  wenn  derjeuige,  welcher  dieselben
dem  Fideikommisse  einverleibt  hat,  einen  bestimmten  Plan  vorzeichnete,  —  auch  diesen
genau  zu  beobachten.  Hinsichtlich  der  Mobilien  sind  spezielle  Verfügungen  im  Titel  VII
getroffen.

Artikel  7.

Die  Kosten  sowohl  der  Verwaltung  als  der  Handhabung  und  Vertheidigung  der
Rechte  des  Hauses  sind  lediglich  aus  den  Früchten  ohne  Angreifung  der  Substanz  des
Stammgutes  zu  bestreiten,  und  diese  Früchte  sind  der  Disposition  des  Erstgebornen  nur
nach  Befriedigung  der  eben  gedachten  Kosten  und  Lasten  zu  überlassen.

Titel  VII.
Von  Veräußerungen  insbesondere.
Artikel  1.

Hinsichtlich  aller  Bestandtheile  des  Fideikommisses  besteht  als  oberste  Regel  das  Gebot
  der  Unveräußerlichkeit.
        <pb n="818" />
        816

Die  Fälle,  in  welchen  Ausnahmen  von  diesem  Prinzipe  eintreten  können,  sind  in  dem
folgenden  Art.  5  enthalten.

Artikel  2.

Jede  Veräußerung  von  Objekten,  die  dem  Fideikommisse  angehören,  ist  ohne  Einwilligung
  der  Agnaten  nichtig  und  berechtigt  zur  Vindication,  und  gegen  diejenigen,  welche
die  Veräußerung  vorgenommen  haben,  zum  Regresse,  und  kein  Titel,  unter  welchem  die
Veräußerung  vorgenommen  würde,  er  werde  in  der  Nothwendigkeit  oder  erweislichen  versio
in  rem  gesucht,  kann  den  agnatischen  Consens  ersetzen,  oder  der  Veräußerung  Giltigkeit
beilegen.  Nicht  minder  kann  der  Fideikommissar  ohne  Einwilligung  der  Agnaten  keinen
die  Substanz  des  Fideikommisses  betreffenden  Vertrag  giltig  abschließen.

Artikel  3.

Als  Veräußerung  des  Stammgutes  sind  zu  betrachten,  nicht  nur  jeder  wirkliche  Verkauf
  sondern  auch  jede  Vertauschung  oder  eine  Schenkung  unter  Lebenden,  oder  eine  Vergebung
  durch  eine  letzte  Willensordnung,  Verleihung  neuer  oder  heimgefallener  Aktivlehen

  oder  auf  Erbrecht  oder  Beschwerung  mit  einer  über  die  Lebensdauer  des  Fideikommissars
  dauernden  Last  oder  Verpfändung  oder  endlich  Anwartschaften.

Artikel  4.

In  keinem  Falle  und  unter  keiner  Bedingung  dürfen  freiwillig  veräußert  oder

aufgegeben  werden:
.  die  standesherrlichen  Rechte,
.  der  Hausschmuck  und  das  Haussilber  rücksichtlich  seiner  Substanz,  vorbehaltlich
jedoch  der  Befugniß  des  Fideikommissars,  die  Fassung  oder  Form  nach  Bedürfniß
oder  Gutbefinden  zu  ändern,
die  Schlösser  und  historischen  Schloßruinen,
alle  Gegenstände  an  Büchern,  Porträten,  sonstigen  Bildern,  Münzen,  Siegeln,
Geräthen,  Fundstücken,  Anticaglien  und  dergl.,  welche  von  Interesse  für  die  Familiengeschichte
  sind,  und  deshalb  unter  der  Bezeichnung  „Oettingana“  gesammelt
sind  und  werden,
.  die  Kunst=  und  wissenschaftlichen  Sammlungen  als  da  sind:  die  Bibliotheken,  die

Kupferstich=  und  Handzeichnungssammlungen,  ferner  die  Gewehr=  und  Waffen-0

  7

—

S#

r
        <pb n="819" />
        817

kammer,  jedoch  hat  der  Fideikommissar  das  Recht,  einzelne  Bestandtheile,  so  ferne
sie  ohne  geschichtlichen  und  rechtlichen  Werth  für  die  Familie  sind,  unbeschadet
der  Erhaltung  des  Ganzen  zum  Besten  und  zum  Flore  der  Sammlungen  zu  vertauschen
  oder  zu  veräußern.

Anlangend  jene  zum  Fideikommisse  gehörige  fahrende  Habe:
a.  an  Weißzeug,  Wäsche,  Betten,  Möbeln,  Glaswaaren,  Geräthen,  Schiff  und  Geb.



schirr  u.  s.  w.,  welche  als  für  Zwecke  des  Wohnens  oder  des  Haushaltes  bestimmt,
dem  Begriffe  des  Hausrathes  und  beziehungsweise  den  Schloßinventarien  verfallen,
nicht  minder  die  lebendigen  und  leblosen  Inventarsgegenstände  im  Bereiche  der
landwirthschaftlichen  und  Forstverwaltung  oder  der  allgemeinen  Geschäftsregie,  ist
der  Fideikommissar  rücksichtlich  zweckmäßiger  Veräußerungen  oder  Umgestaltungen
nicht  an  agnatischen  Consens  gebunden,  sondern  es  ist  ihm  überlassen,  hierwegen
nach  seinem  Ermessen  als  sorgfältiger  Hausvater  zu  verfahren.

Seine  Verpflichtung  beschränkt  sich  darauf,  in  den  eben  erwähnten  Richtungen  eine
Mobiliar-Habe  zu  erhalten,  welche  dem,  was  er  übernahm,  jedenfalls  an  Vollständigkeit
und  Werth  gleichsteht.

Artikel  5.

Nachstehende  Veräußerungen  können  mit  agnatischem  Consense  vorgenommen

  werden:
4.

S

·

—
—

##

die  Umwandlung  von  Kapitalien  in  Grundbesitzungen  oder  Renten  von  entsprechendem
  Werthe,

.  vortheilhafte  Vertauschung  von  Renten,  Rechten  oder  einzelnen  Gütern  in  andere

Güter  oder  Renten,

Veräußerung  oder  Einlegung  von  Gebäuden,  welche  nicht  von  historischem  Familienwerthe

  sind  und  offenbar  keinen  Nutzen,  wohl  aber  wegen  der  zwecklosen  Unterhaltung
  Schaden  bringen,

Veräußerungen,  welche  nach  gewissenhafter  Erwägung  zum  offenbaren  Wohle

des  Hauses  und  zum  Besten  des  Stammgutes  geboten  erscheinen.
Alle  Ergebnisse  erlaubter  Veräußerungen  wachsen  ipso  lacto  dem  Stammgute  zu.

Bei  Veräußerungen,  welche  unfreiwillig  eintreten,  indem  sie  auf  legislativem  Wege

ohne  Rücksichtnahme  auf  Zustimmung  oder  Protestation  der  Betheiligten  coercitiv
        <pb n="820" />
        818

verfügt  werden,  vermögen  auch  die  Agnaten  nicht,  die  Gewalt  abzuhalten.  Nichts
desto  weniger  ist  ihnen  nicht  nur  nach  stattgehabter  Durchführung  das  erzielte
Entschädigungsresultat  und  die  Einverleibung  desselben  in  die  Substanz  des
Stammgutes  auszuweisen,  sondern  es  ist  ihnen  auch  der  Eintritt  solcher  die  Substanz
  alterirenden  Gesetze  und  die  Stellung,  welche  ihnen  gegenüber  eingehalten
werden  will,  zur  Kenntniß  zu  bringen,  damit  sie  in  den  Stand  gesetzt  seien,  dem
Haupte  des  Hauses  ihre  Ansicht  auszusprechen;  wenn  sie  glauben,  Beachtenswerthes
über  die  Art  und  Weise  bemerken  zu  können,  wie  der  drohende  Nachtheil  vermindert
  oder  in  günstigster  Art  operirt  werden  kann.

Artikel  6.

Ueber  die  Redintegrirung  der  Substanz  des  Stammgutes  bezüglich  der  in  Vorjahren
stattgehabten,  zur  Stunde  noch  nicht  surrogirten  Veräußerungen  wurde  Verfügung  in
einem  besonderen,  gleichzeitig  mit  vorliegendem  Statute  ausgefertigten  Vertrage  getroffen.

Artikel  7.
Pachtungen,  welche  auf  mehr  als  9  Jahre  abgeschlossen  sind,  binden  den  Nachfolger  nicht.

Titel  VIII.
Von  Belastungen  des  Stammgutes.
Artikel  1.

Das  Fideikommiß  kann  ohne  Zustimmung  der  Agnaten  nicht  auf  eine  die  Nachfolger
  bindende  Weise  belastet  werden.

Artikel  2.

Als  Heirathgut  darf  nicht  mehr  als  20  000  fl.  (Zwanzig  Tausend  Gulden)  auf  das
Stammgut  versichert  werden.  Für  ihr  Paraphernalvermögen  hat  die  fürstliche  Gemahlin
keinen  Vorzug  vor  fremden  Gläubigern.

Artikel  3.

Es  darf  keine  Widerlage  über  20  000  fl.  m.  W.  (Zwanzig  Tausend  Gulden)  auf
das  Stammgut  versichert  werden.
        <pb n="821" />
        819

Artikel  4.

Der  Wittum  der  jeweiligen  Fürstin-Wittwe  des  Fideikommissars  soll  die  Summe
von  10  000  fl.  oder  m.  W.  (Zehn  Tausend  Gulden)  jährlich  nicht  übersteigen.  Sie  erhält
nebstdem  zum  Sitze  ein  anständig  eingerichtetes  Schloß,  dessen  Dach  und  Fach  von  dem
Fideikommissar,  dagegen  die  Einrichtung  von  der  Wittwe  zu  erhalten  ist;  ferner  bei  dem
Anfange  des  Wittwenstandes  2000  fl.  zur  freien  Verfügung  und  6  Pferde  mit  einem
Wagen  nebst  Zugehör  zum  Gebrauch  mit  der  Verbindlichkeit  der  Erhaltung  und  Nachschaffung.
  Andere  Naturalreichnisse  kann  sie  nicht  fordern.

Artikel  5.

Das  Heirathgut  und  die  Widerlage  wird  der  fürstlichen  Wittwe  vom  Tage  des
Wittwenstandes  mit  4  %  verzinset.  Ersteres  kann  nach  einjähriger  Aufkündigung  zurückgefordert
  werden.  Die  Verzinsung  des  Heirathgutes  hört  auf  mit  der  Zurückgabe  desselben,
  jene  der  Widerlage,  sowie  alle  auf  den  Fall  der  Verwittibung  den  voranstehenden

Artikeln  gemäß  versprochene  Natural=  und  Geldbezüge  und  sonstige  Stipulationen  mit
der  Veränderung  des  Wittwenstuhles.

Artikel  6.

Der  Ehevertrag  des  Erstgebornen  soll  den  Agnaten  vor  dessen  völligem  Abschluß  zur
Kenntniß  vorgelegt  werden.  Innerhalb  der  angezeigten  Grenzen  bedarf  es  ihrer  Einwilligung
  nicht.  Die  in  demselben  enthaltenen  Verbindlichkeiten  sind  in  Kraft  der  Familiengesetze
  auf  den  Fideikommißfrüchten  ruhende  Lasten.

Vor  Unterzeichnung  des  Ehevertrags  soll  die  künftige  Gemahlin  von  den  bisher  angeführten
  Verhältnissen  urkundenmäßig  in  Kenntniß  gesetzt  werden.  Sie  muß  zu  dessen
Bekräftigung,  bevor  der  Ehevertrag  für  das  Haus  als  bindend  zu  betrachten  ist,  die  Anerkennung
  der  Hausgesetze  und  insbesondere  dieser  sie  betreffenden  Punkte  in  förmlicher
Urkunde  reversiren.

Artikel  7.

Die  Belastungen  durch  Apanagen,  Dienstanstellungen,  Pensionen  und  Schulden
werden  rücksichtlich  der  Primogeniturlinie  in  eigenen  Titeln  abgehandelt.  Anlangend  die
Sekundogeniturlinie,  verfällt  die  Feststellung  der  Bezüge  der  Nachgebornen,  Wittwen  und
Töchter  der  Autonomie  dieser  Linie.
        <pb n="822" />
        820

Titel  IX.
Von  den  Dienstesstellen  des  Stammgutes.

Der  Fideikommissar  ist  gehalten,  stets  den  für  geeignete  Konservation  und  Pflege
aller  Bestandtheile  und  Zugehörungen  des  Fideikommisses  erforderlichen  Organismus
und  Geschäftsgang  der  Verwaltung  aufrecht  zu  erhalten,  insbesondere  die  fürstliche  Domanialkanzlei
  immer  mit  der  zu  einem  Kollegium  nöthigen  Zahl  befähigter  Beamten  zu
besetzen,  ebenso  für  das  Archiv  einen  für  dieses  Fach  gebildeten  Archivar  aufzustellen
und  die  obere  Leitung  in  allen  übrigen  Verwaltungszweigen  durch  tüchtige  Fachmänner
zu  besorgen.

Den  hier  erwähnten  Beamten  können  die  Rechte  der  bayer.  Dienstespragmatik  verliehen
  werden,  alle  übrigen  Anstellungen  sind  in  der  Regel  widerruflich  und  werden  von
dem  Fürsten  nur  im  Falle  besonderer  Befähigung  oder  Verhältnisse  mit  pragmatischer
Sicherung  verliehen.  Die  Summe  aller  pragmatischen  den  Nachfolger  bindenden  Gehalte
und  Pensionen  soll,  soferne  nicht  Consens  zu  höherer  Summe  erholt  wurde,  den  Betrag
von  25.000  fl.  pr.  Jahr  nicht  übersteigen.

Titel  X.
Von  den  Schulden.
Artikel  1.

Ohne  Einwilligung  der  Agnaten  kann  der  Fideikommissar  keine  Schulden  auf  das
Stammgut  versichern,  und  auch  der  Agnaten  Befugniß  geht  nicht  dahin,  Schulden  dergestalt
  auf  das  Stammgut  zu  raoiziren,  daß  ihrerwegen  die  Substanz  desselben  veräußert
werden  könne.

Artikel  2.

Verpfändung  des  Stammgutes  oder  einzelner  Bestandtheile  desselben  ist  in  der
Regel  unzulässig  und  verboten.

Nur  ausnahmsweise  kann  die  Beschwerung  des  Stammgutes  mit  Schulden  stattfinden,
  wenn  dieses  nach  gewissenhafter  Erwägung  aller  einschlagenden  Verhältnisse  durch
unabweisliche  Nothwendigkeit  geboten  erscheint  oder  dem  Fideikommisse  entschiedenen
und  dauernden  Nutzen  gewährt.
        <pb n="823" />
        821

Letzteres  kann  namentlich  in  dem  Falle  angenommen  werden,  wenn  sich  Gelegenheit
zu  vortheilhafter  Erwerbung  von  Realitäten  ergibt  und  nicht  ausreichender  Vorrath  an
Baarschaften  oder  Obligationen,  welche  für  den  Ankauf  nützlich  verwendet  werden  können,
vorhanden,  oder  wenn  Gelegenheit  gegeben  ist,  durch  günstige  Anleihe  lästigere  Passiven
abzubezahlen  und  somit  die  Last  des  Fideikommisses  zu  vermindern.  In  diesen  Fällen
sind  die  Agnaten  befugt,  zur  Aufnahme  der  Schulden  zu  consentiren  und  sie  dadurch
zu  Fideikommißschulden  zu  stempeln.  Bei  solcher  Consens-Ertheilung  muß  jedoch  gleichzeitig
  der  Schulden-Tilgungsplan  unter  Festsetzung  entsprechender  von  dem  Fideikommissar
  einzuhaltender  Heimzahlungsfristen  vereinbart  und  festgestellt  werden.

Artikel  3.

Schulden,  denen  die  bisher  aufgezählten  Requisite  zur  Seite  stehen,  haften  auf  den
Früchten  des  Fideikommisses.

Nur  ausnahmsweise  haftet  in  2  Fällen  die  Substanz  eines  zum  Stammgute  geschlagenen
  Gegenstandes  der  Natur  der  Sache  nach  für  eine  Fideikommißschuld,  wenn
nämlich

a.  der  Erwerb  des  Gegenstandes  durch  hierzu  aufgenommenes  Geld  geschah,  oder

doch  mit  onerosen  Bedingungen  verbunden  war,

b.  wenn  bei  dem  Anfalle  eines  ganzen  Vermögens  Passiva  dem  Erwerbe  anklebten.

Artikel  4.
Die  Rechtsverhältnisse  bezüglich  der  zur  Zeit  bestehenden  Fideikommißschulden  bleiben
aufrecht  erhalten.
Titel  X  I.
Von  den  Rechten  und  Verbiudlichkeiten  der  Agnaten.
Artikel  1.

Die  Agnaten  haben  im  Allgemeinen  darüber  zu  wachen,  daß  das  Stammgut  in
gutem  Stande  erhalten,  die  Verbindlichkeiten  des  Fideikommisses  erfüllt,  die  Grenzen
der  Verwaltung  und  Nutznießung  nicht  überschritten  und  dem  Fideikommisse  nicht  unbefugte
  Beschädigung,  Belastung  oder  Beeinträchtigung  zugefügt  werde.
        <pb n="824" />
        822

Artikel  2.

Das  Haupt  des  fürstlichen  Hauses  ist  verbunden,  ihnen  die  Aufschlüsse,  welche  ihrerseits
  innerhalb  dieser  Sphäre  begehrt  werden,  zu  ertheilen.

Artikel  3.

Hinwieder  sollen  auch  die  Agnaten

a.  die  Grenzen  ihrer  Befugnisse  nicht  überschreiten,  nicht  eingreifen  in  die  dem
Fideikommissar  gebührenden  Rechte  der  Verwaltung  und  Nutzung  des  Fideikommisses
  und  ihm  nicht  unmotivirte  Schwierigkeiten  bereiten,

.  ihre  Entschließungen  in  Fällen,  in  welchen  ihr  Consens  erholt  wird,  nicht  verzögern,
  sondern  jedenfalls  inner  der  Frist  von  3  Monaten  vom  Tage  des  erhaltenen
  Ansuchens  abgeben,  widrigenfalls  der  Consens  als  ertheilt  zu  erachten  ist.

Artikel  4.

Die  Aufstellung  eines  Curators  für  non  nati  und  die  Consensertheilung  eines  solchen
in  Rechtsgeschäften  des  fürstlichen  Oauses  war  bisher  durch  Hausgesetze  und  Observanz
nicht  geboten  und  es  soll  auch  in  Zukunft  dabei  bewenden.

S

Titel  XII.
Von  den  Apanagen.
Artikel  1.
Der  Erstgeborne  ist  schuldig,  für  standesgemäße  Erziehung  und  Bildung  und  standesgemäßen
  Unterhalt  der  Nachgebornen  bis  zu  Vollendung  ihres  22.  Lebensjahres,  somit

unabhängig  von  dem  Eintritte  ihrer  Großjährigkeit  zu  sorgen  und  für  alles  dieses  die
Kosten  aus  seinem  Einkommen  zu  tragen.

Artikel  2.

Die  in  der  Primogenitur-Ordnung  Art.  4  festgesetzte  Verbindlichkeit  des  Erstgebornen,
  den  Nachgebornen  die  Kosten  zu  Reisen,  dem  Stande,  dem  Glanze  und  den
Einkünften  des  Hauses  gemäß  zu  verschaffen,  wird  näher  dahin  bestimmt,  daß  auf  diese
Reisen  allein,  unabhängig  von  der  in  dem  Art.  1  berührten  Alimentation,  im  Ganzen
wenigstens  die  Summe  von  zehn  Tausend  Gulden  verwendet  werden  müsse.
        <pb n="825" />
        823

Artikel  3.

Die  Nachgebornen  treten  nach  Zurücklegung  ihres  22.  Lebensjahres  oder  vor  dieser
Zeit,  wenn  sie  im  Civil-,  Militär=  oder  geistlichen  Stande  eine  selbstständige  Versorgung
erhalten  und  ihr  zufolge  das  väterliche  Haus  verlassen,  in  den  Genuß  der  Apanage,  neben
welcher  sie  Verpflegung  oder  sonstige  Unterstützungen  von  dem  Erstgebornen  nicht  fordern
können.

Artikel  1.

Nach  Zurücklegung  des  15.  Lebensjahres  bis  zum  22.  haben  sie  oder  ihre  Vormünder
auch  ohne  eine  im  vorigen  Artikel  erwähnte  Versorgung  die  Wahl  zwischen  dem  standesgemäßen
  Unterhalte  und  der  Apanage,  sie  können  jedoch,  wenn  einmal  der  Bezug  der
Apanage  gewählt  wurde,  nicht  mehr  zurück  in  die  Alimente  treten,  ebensowenig  können
die  Kosten  für  Reisen  neben  der  einmal  beliebten  Apanage  gefordert  werden.

Artikel  5.

Die  Apanage  der  Nachgebornen  beträgt:

wenn  nur  Ein  Nachgeborner  vorhanden  ist,  16  500  fl.  —  m.  W.  Sechzehn
Tausend  fünf  Hundert  Gulden,

4.l  wenn  deren  2  vorhanden  sind,  für  jeden  je  9  500  fl.  —  m.  W.  Neun  Tausend
fünf  Hundert  Gulden,

wenn  3  oder  mehrere  vorhanden  sind,  für  jeden  je  6  700  fl.  —  m.  W.  Sechs
Tausend  sieben  Hundert  Gulden.

Artikel  6.

Wenn  aber  dem  Hause  durch  Erbfall,  Donation  oder  sonstige  lucrative  Titeln  ein
Erwerb  zukommen  würde,  wodurch  sich  die  Renten  auf  einmal,  d.  i.  durch  einen  und  denselben
  Titel,  wenn  gleich  dieser  nur  allmählig  flüssig  wird,  um  10  000  Gulden  vermehren,
so  soll  den  nachgebornen  Brüdern  in  jeder  Generation,  und  zwar  wenn  deren  nur  einer
vorhanden,  eine  Apanage-Mehrung  von  500  fl.,  wenn  deren  2,  jedem  von  250  fl.
und  wenn  deren  3  oder  mehrere,  jedem  150  fl.  für  je  10  000  fl.  zugesetzt  werden.

Wird  die  Rente  nur  nach  und  nach  flüssig,  so  daß  die  Ertragssumme  von  jährlichen
10  000  fl.  nur  allmählich  aus  der  neuen  Erwerbung  flüssig  gemacht  werden  kann,  so  ist
zwar  das  Recht  zur  Apanagemehrung  mit  dem  Erwerbe  erwachsen,  die  Apanageerhöhung

—
—

5
        <pb n="826" />
        824

selbst  beginnt  aber  erst  in  dem  Augenblick,  in  welchem  die  neue  Rente  die  Summe  von
10  000  fl.  erreicht.
Artikel  7.

Nimmt  nach  dem  Eintritte  der  Apanagemehrung  die  Zahl  der  an  der  Apanage  theilnehmenden
  nachgebornen  Brüder  in  einer  Generation  ab,  so  rücken  die  in  derselben  Generation
  übrig  bleibenden  nachgebornen  Brüder  in  die  für  den  Fall  der  mindern  Anzahl
festgesetzte  Apanagemehrung  ein,  nimmt  aber  die  Zahl  in  derselben  Generation  zu,  so
richtet  sich  die  Apanagemehrung  ebenso  nach  dem  neuen  Verhältniß.

Artikel  8.

Diese  Apanagemehrung  richtet  sich  bei  künftigen  Mehrungen  nach  der  reinen  Rente,
welche  die  neuen  Erwerbungen  nach  Abzug  der  darauf  haftenden  Lasten,  im  gleichen  nach
Abrechnung  eines  billigen  gemeinsam  festzusetzenden  Maßes  der  Verwaltungskosten  bei
zweckmäßiger  Verwaltung  abwerfen  werden.

Artikel  9.

Wären  die  neuen  Erwerbungen  in  dem  Augenblicke  des  Anfalles  mit  übermäßigen
Verwaltungskosten  oder  vorübergehenden  Lasten  beschwert,  welche  zu  mindern  nicht  in  der
Macht  des  Erstgebornen  liegt,  so  ziehen  die  Nachgebornen  die  Apanagemehrungen  nur
nach  dem  Maßstabe  der  wirklichen  Einnahme  im  Augenblicke  des  Anfalles,  rücken  aber
nach  und  nach  in  höhere  Bezüge  in  demselben  Verhältnisse  ein,  als  sich  die  wirkliche  Einnahme
  der  Solleinnahme  bei  ordentlicher  Verwaltung  und  Befreiung  vorübergehender
Lasten  mehrt.

Artikel  10.

Würden  auf  neuen  Erwerbungen  bei  ihrem  Anfalle  Schulden  haften,  so  sind  alle
Renten  des  Erwerbes  auf  die  Tilgung  dieser  Schulden  zu  verwenden;  bis  dahin  können
weder  der  Erstgeborne  noch  die  Nachgebornen  aus  dieser  Mehrung  einen  Genuß  und
Vortheil  ziehen.

Artikel  11.

Rentenzugänge  aus  mehreren  Anfallstiteln,  deren  ein  einzelner  die  Summe  von
10  000  fl.  nicht  erreicht,  wenn  sie  auch  zusammengerechnet  10  000  Gulden  betragen
würden,  geben  den  Nachgebornen  kein  Recht  auf  Apanagemehrung.
        <pb n="827" />
        825

Artikel  12.

Eine  Apanageminderung  tritt  nicht  ein,  als  nur  in  dem  Falle,  wenn  dem  fürstlichen
Hause  durch  äußere  unabwendbare  Umstände  ein  solcher  Verlust  zugeht,  daß  dadurch  auf
einmal  eine  Rentenabnahme  von  10  000  fl.  eintritt.  In  diesem  Falle  werden  die  Apanagen
  in  demselben  Maße  gemindert,  als  sie  bei  der  Rentenmehrung  gemehrt  werden,
das  ist,  in  jeder  Generation  verliert  jeder  die  Apanage  beziehende  Nachgeborne,  wenn
die  Generation  Einen  Nachgebornen  zählt,  für  jedes  den  Renten  entsprechende  10  000  fl.
500  fl.,  250  fl.  aber  resp.  150  fl.,  wenn  die  Generation  zwei,  drei  oder  mehrere  die
Apanage  genießende  Nachgeborne  zählt.

Artikel  13.

Die  Minderung  der  Apanagen  wegen  des  im  vorigen  Artikel  erwähnten  Verlustes
dauert  nur  so  lange,  bis  die  verlornen  Renten  vom  Hause  auf  was  immer  für  eine  Art,
sei  es  auf  einmal,  sei  es  nach  und  nach,  ersetzt  oder  ausgeglichen  werden,  ohne  daß  die
strengeren  Bedingnisse  in  Anwendung  kommen,  die  sonst  erfordert  werden,  damit  nach
Art.  6  dieses  Titels  ein  Rentenzuwachs  eine  Apanagemehrung  zur  Folge  habe.

Artikel  14.

Würde  dem  Hause  durch  äußere  unverschuldete  Unglücksfälle  mehr  als  die  Hälfte
der  Einkünfte  verloren  gehen,  so  soll  ein  jeder  der  Nachgebornen  sich  mit  dem  Erstgebornen
  über  die  Minderung  der  Apanage  billig  vergleichen.

Kommt  ein  Vergleich  unter  ihnen  nicht  zu  Stande,  so  soll  die  Ausgleichung  von
einem  allgemeinen  Familienrath  versucht  werden,  nach  vergeblichem  Versuche  aber  ein
Schiedsgericht  entscheiden.

Welche  Apanageminderung  und  auf  welche  Zeit  von  diesem  nach  Billigkeit  festgesetzt
wird,  das  soll  sodann  für  alle  Recht  sein.

Die  Apanageminderung  selbst  beginnt  erst  in  dem  Augenblicke,  in  welchem  das
Quantum  desselben  durch  gütliche  Uebereinkunft  oder  schiedsrichterlichen  Spruch  festgesetzt
  wird.

Artikel  15.

Die  Söhne  eines  apanagirten  Nachgebornen  haben  während  der  Lebenszeit  ihres

Vaters,  dem  ihre  Unterhaltung  obliegt,  keinen  Anspruch  auf  Unterhaltung  an  das  Haus,
4
        <pb n="828" />
        826

nach  seinem  Tode  aber  erhalten  sie,  wenn  sie  aus  einer  als  statutengemäß  anerkannten
Ehe  entsprossen  sind,  alle  zusammen  die  Apanage,  welche  ihrem  Vater  zur  Zeit  seines
Todes  gebührte,  und  unter  ihnen  besteht  dann  jus  accrescendi.

Artikel  16.

Descendenten  eines  Nachgebornen,  welche  aus  einer  verpönten  Heirath  entsprossen
sind,  steht  kein  Anspruch  auf  die  Apanage  ihres  Vaters  zu.

Artikel  17.

Die  Bestimmungen  der  Art.  15  und  16  gelten  nur  von  den  Söhnen,  d.  i.  nur  von
der  ersten  Generation  der  männlichen  Descendenz  eines  unmittelbar  vom  Erstgebornen
abstammenden  Nachgebornen.  Die  Söhne  desjenigen  Nachgebornen,  der  unter  den  im
Titel  IV  Art.  13  angegebenen  Umständen  eine  standesmäßige  Ehe  eingegangen  hat,  genießen
  zusammen  den  vollen  Betrag  der  erhöhten,  von  ihrem  Vater  bei  seinem  Tode
genossenen  Apanagen  ohne  Rücksicht,  ob  der  Erstgeborne  nachmals  männliche  Succession
erhalten  hat  oder  nicht.

Artikel  18.

Die  Nachkommen  und  Apanagirten  in  weiteren  Generationen,  d.  i.  die  Enkel,  Urenkel
  der  Nachgebornen,  haben  keine  Ansprüche  mehr  auf  die  Apanagialbezüge  ihres  Großvaters,
  Urgroßvaters,  diese  fallen  an  das  Haus  zurück.

Dagegen  werden  für  jeden  aus  einer  nach  Titel  IV  Art.  3,  4  und  5  als  statutengemäß
  erkannten  Ehe  erzeugten  männlichen  Sprossen  späterer  Generationen  aus  der  von
einem  Nachgebornen  gestifteten  Linie  von  dem  Tage  an,  an  welchem  seine  Geburt  dem
Hause  notificirt  wurde,  4000  fl.,  und,  wenn  der  Stifter  der  Linie  sich  in  dem  Falle  des
Titel  IV.  Art.  13  befand,  8000  fl.  zurückgelegt.  Dieser  Fond  ist  gehörig  zu  versichern,
er  wird  besonderer  Verwaltung  und  zwar  dergestalt  übergeben,  daß  die  Zinsen  stets
wieder  zu  Kapital  geschlagen  werden.  Diesem  Fond  werden  an  dem  Tage,  an  welchem
ein  solches  Familienglied  den  Revers  auf  das  gegenwärtige  Hausgesetz  ausstellt,  abermals
4000  fl.  und  im  Falle  des  Titels  IV  Art.  13  8000  fl.  zugelegt.

Der  Genuß  und  das  Eigenthum  dieses  ganzen  Fonds  wird  dem  obenerwähnten
Familienmitgliede  nur  mit  zurückgelegtem  21.  Lebensjahre  eingeräumt,  jedoch  sollen  aus
        <pb n="829" />
        827
den  Zinsen  demselben  die  nöthigsten  Alimente  verabfolgt  werden,  wenn  der  Vater  früher
verstirbt,  und  das  von  ihm  hinterlassene  Vermögen  zur  Alimentation  nicht  hinreicht.
Die  Kapitalien  dürfen  vor  dem  zurückgelegten  20.  Lebensjahre  in  keinem  Falle  angegriffen
  werden  und  fallen,  wenn  der,  für  den  sie  hinterlegt  wurden,  vor  Erreichung
dieses  Lebensalters  stirbt,  dem  Erstgebornen,  der  sie  entrichtete,  und  wenn  auch  dieser
nicht  mehr  am  Leben  ist,  dem  Hause  zu.

Titel  XIII.
Von  den  Rechten  der  Töchter  auf  das  Stammgut.
Artikel  1.
Die  Döchter  der  Erstgebornen  erhalten  in  Allem  den  standesmäßigen  Unterhalt  und
die  Befriedigung  aller  zu  ihrer  Erziehung  und  Bildung  erforderlichen  Bedürfnisse  von
dem  Fideikommissar  bis  zur  Zurücklegung  ihres  16.  Lebensjahres.

Artikel  2.
Von  der  Vollendung  des  16.  Lebensjahres  angefangen  hat  der  Fideikommissar  einer
jeden  Tochter  eines  Erstgebornen  die  Summe  von  1500  fl.  m.  W.  Ein  Tausend  fünf
Hundert  Gulden  in  OQuartalsraten  zu  zahlen.

Artikel  3.
Den  Töchtern  und,  so  lange  sie  minderjährig  sind,  für  sie  ihren  Vormündern  steht
es  frei,  sich  von  der  Haushaltung  des  Erstgebornen  zu  trennen.  Ebenso  kann  der  Fideikommissar
  großjährige  Töchter  von  seiner  Haushaltung  trennen.

Artikel  4.

Im  erstern  Falle  haben  sich  die  Töchter  gänzlich  aus  ihrem  Deputat  von  1500  fl.
m.  W.  fünfzehn  Hundert  Gulden  zu  unterhalten.  Im  zweiten  Falle  aber  soll  der  Fideikommissar
  der  Tochter,  welche  zwar  getrennt  von  dem  Haushalte  aber  in  Wallerstein
wohnen  bleibt,  eine  angemessene  Wohnung  für  sie,  für  eine  Kammerjungfer  und
ein  Dienstmädchen,  Beleuchtung  und  Beheitzung,  den  Gebrauch  einer  Equipage  und  zur
Bedienung  einen  seiner  Livreebedienten  überlassen,  ohne  deshalb  das  Mindeste  von  ihrem
Deputat  ad  1500  fl.  abzuziehen.
        <pb n="830" />
        828

Artikel  5.

Wenn  die  Döchter  mit  der  Haushaltung  des  erstgebornen  Fideikommissars  vereinigt
bleiben,  so  muß  dieser  ihnen  Kost,  Wohnung  für  sie,  ihre  Kammerjungfer  und  Garderobemädchen
  und  den  Gebrauch  seiner  Equipage  und  Livreebedienten  gestatten,  ohne  für  alles
dieses  einer  jeden  Prinzessin  mehr  als  500  fl.  jährlich  in  Abzug  zu  bringen.  Die  übrigen
1000  fl.  bleiben  einer  jeden  derselben  zur  freien  Verfügung.

Artikel  6.

Das  Heirathgut  einer  jeden  sich  den  Statuten  gemäß  verehelichenden  Tochter  eines
Erstgebornen  wird  auf  12  000  fl.  m.  W.  zwölf  Tausend  Gulden  und  die  Ausstattung
in  Geld,  oder  nach  ihrer  Wahl  in  Kleidungsstücken,  Weißzeug  und  Schmuck  auf  5000  fl.
m.  W.  fünf  Tausend  Gulden  festgesetzt.

Artikel  7.
Im  Falle  einer  verpönten  Heirath,  welche  die  Tochter  eines  Erstgebornen  eingehen
würde,  tritt  die  im  Titel  IV  Art.  12  bestimmte  Strafe  ein.
Würde  dieselbe  zu  einer  zweiten  standesmäßigen  Ehe  schreiten,  so  kann  sie  dennoch
mehr  nicht  fordern,  als  in  dem  eben  angeführten  Artikel  festgesetzt  ist.

Artikel  8.
Die  Ausstattung  wird  sogleich  nach  der  priesterlichen  Einsegnung  verabfolgt  und
geht  sogleich  in  das  volle  Eigenthum  der  Neuvermählten  über.

Artikel  9.
Das  Heirathgut  wird  längstens  innerhalb  eines  Jahres,  vom  Tage  der  priesterlichen
Einsegnung  an  gerechnet,  bezahlt.
Es  fällt,  wenn  die  Vermählte  ohne  eheliche  Leibeserben  stirbt,  dem  Fideikommisse
des  Hauses  zu.  Eine  entgegenstehende  Uebereinkunft  ohne  Zustimmung  der  Agnaten

ist  ungiltig.  Artikel  10

Eines  erstgebornen  Fürsten  Tochter,  welche  lebenslänglich  bindende  Gelübde  ablegt
und  sich  somit  in  den  geistlichen  Stand  begibt,  erhält  zu  ihrer  gänzlichen  Abfertigung
4000  fl.  (mit  Worten  vier  Tausend  Gulden)  an  Geld.  Sie  kann  mehr  unter  dem  Titel
einer  Naturalausstattung  nicht  ansprechen.
        <pb n="831" />
        829

Artikel  11.

Das  für  die  Töchter  bestimmte  Deputat  von  1  500  fl.  (mit  Worten  Fünfzehn  Hundert
  Gulden)  hört  auf  im  Augerblicke  der  priesterlichen  Einsegnung  oder  der  Ablegung
der  Gelübde.

Artiktel  12.

Töchter  und  überhaupt  weibliche  Descendenten  der  Nachgebornen,  wenn  sie  eine  für
statutengemäß  erkannte  Ehe  eingehen,  erhalten  von  dem  Fideikommisse  einen  Beitrag  zur
Ausstattung  von  4  000  fl.  (mit  Worten  vier  Tausend  Gulden),  welche  gleichfalls  in
Jahresfrist  nach  erfolgter  priesterlicher  Einsegnung  abzutragen  sind.  Sonst  haben  sie
an  das  Haus  keinen  Anspruch.

Artikel  13.

Die  bisher  erwähnten  Bezüge  der  Töchter  sind  unveränderlich,  das  Einkommen  des
Hauses  mag  vermehrt  oder  vermindert  werden.  Nur  wenn  das  Einkommen  des  Hauses
um  wenigstens  die  Hälfte  durch  äußere  Unfälle  vermindert  werden  sollte,  haben  sie  sich
derselben  Beschränkung,  wie  die  Nachgebornen  (Tit.  XII  Art.  14),  zu  unterwerfen.

Artikel  14.

Für  die  bisher  erwähnten  Apanagen  der  Nachgebornen  und  für  die  Bezüge  ihrer
Nachkommen,  sowie  für  die  Bezüge  der  Töchter  haftet  das  ganze  Stammgut  und  zunächst
die  paratesten  Einkünfte.

Titel  XIV.
Von  der  Erbfolge.
Artikel  1.

Das  Gesammtstammgut  ist  erblich  im  Mannsstamme  des  fürstlichen  Hauses  nach

dem  Rechte  der  Erstgeburt  und  der  agnatisch-linealischen  Erbfolge.
Artikel  2.

Ueber  die  Erbfolge  in  das  Allodialvermögen  eines  jeden  Fideikommissars  entscheidet
vor  Allem  sein  letzter  Wille.  Ist  er  ohne  letzten  Willen  gestorben,  so  fällt  das  Allodialvermögen,
  wozu  auch  die  Vorräthe  und  Rückstände  gehören,  dem  Fideikommisse  zu.  Die
Allodial-Verlassenschaft  muß  jedoch  cum  benelicio  inventarül  angetreten  werden,  wenn  sich
        <pb n="832" />
        830

ein  sicherer,  wenn  gleich  nicht  bedeutender  Ueberschuß  des  Activums  zeigt.  In  diesem
Falle  ist  die  Erbschaft  als  abgesonderte  Masse  zu  behandeln  und  darauf  zu  sehen,  daß
soviel  es  geschehen  kann,  das  Passivum  der  Masse  nicht  durch  Veräußerung  rentirender
Bestandtheile  der  Erbschaft,  sondern  aus  den  Früchten  derselben  getilgt  werde.  Die
wirkliche  Vereinigung  findet  nicht  eher  statt,  als  nach  Berichtigung  der  Erbschaftsschulden.
Nachgeborne  männliche  und  weibliche  Nachkommen  sind  in  diesem  Falle  von  der  Erbschaft
ihres  Vaters  ausgeschlossen.
Actikel  3.

Nach  dem  Aussterben  des  Mannsstammes  der  Linie  des  Primogenitur-Stifters,
Grafen  Philipp  Karl,  wird  der  Allodialnachlaß  des  letzten  männlichen  Sprossen  dieser
Linie,  ingleichen  Mobilien  und  alles,  was  erst  durch  die  Erstgeburtsurkunde  von  1765
dem  Fideikommißverbande  unterworfen,  sohin  blos  für  dessen  absteigende  Linie  die
Fideikommißeigenschaft  erhalten  hat,  in  Ermanglung  testamentarischer  Verfügungen  unter
sämmtliche  zur  Zeit  des  Todesfalles  lebende  unmittelbare  weibliche  Nachkommen  des
Oettingen-Wallerstein'schen  Stammes  ohne  Rücksicht  auf  den  Grad  ihrer  Verwandtschaft
zum  Erblasser  nach  Köpfen  vertheilt,  so  daß  die  Töchter  verschiedener  Brüder  oder  Nebenlinien
  auf  gleiche  Weise  an  dieser  Theilung  Antheil  nehmen,  nicht  aber  männliche  und
weibliche  Nachkommen  derselben,  so  lange  unmittelbare  weibliche  Sprossen  des  Oettingen'schen
Stammes  am  Leben  sind.  Wehr  und  Waffen,  welche  schon  durch  die  Erbeinigung  dem
Fideikommisse  einverleibt  wurden,  und  alles,  was  während  des  Fortblühens  der  Descendenz
des  Grafen  Philipp  Karl  als  Pertinenzstücke  solcher  Gegenstände,  die  schon  durch  besondere
Bestimmung  der  Erwerber  der  Erbeinigung  unterworfen  wurden,  sind  in  den  eben  ausgesprochenen
  Bestimmungen  nicht  begriffen.  Sie  werden  nie  dem  Allode  beigezählt,  sondern
gehen  mit  dem  Stammgute  auf  die  andere  Linie  über.

Artikel  4.

Im  Falle  keine  unmittelbare  Sprossen  des  Oettingen-Wallerstein'schen  Stammes,
aber  Nachkommen  derselben  vorhanden  sind,  so  sollen  die  dem  letzten  männlichen  Besitzer
aus  Oettingen-Wallerstein'schem  Stamme  im  nächsten  Grad  Verwandten,  ohne  Unterschied
  des  Geschlechtes,  den  Allodialnachlaß  mit  Ausschluß  der  Verwandten  entfernterer
Grade  nach  Köpfen  theilen.
        <pb n="833" />
        831

Artikel  5.

Jene  Sammlungen  von  Kunst=  und  wissenschaftlichen  Gegenständen,  welche  im  Falle
des  Aussterbens  der  Oettingen-Wallerstein'schen  Linie  auf  die  Töchter  übergehen,  sollen,
wenn  die  Linie,  auf  welche  die  Fideikommißherrschaft  fällt,  diese  Sammlung  in  ihrem
ganzen  Umfange  unverändert  an  sich  bringen  und  in  die  Fortsetzung  der  Fideikommißeigenschaft
  und  des  Planes,  nach  welchem  die  Sammlungen  angelegt  sind,  willigen  will,
von  Sachverständigen  um  einen  billigen  Mittelpreis  geschätzt  und  um  diesen  der  fraglichen
  Linie  vorzugsweise  vor  Fremden  überlassen  werden.

Artikel  6.

Töchter  haben  auf  das  Oettingen'sche  Stammgut  überhaupt,  so  lange  noch  ein
Mann  von  einer  Linie  des  Oettingen'schen  Mannsstammes  am  Leben  ist,  außer  den
oben  festgesetzten  Bezügen  keinen  Anspruch.

Sie  haben  insolange,  bis  dieser  Fall  eintritt,  keine  Erwerbsfähigkeit  irgend  eines
Theiles  des  Stammgutes.  Dem  Herkommen  in  dem  fürstlichen  Hause  gemäß  haben  sie
dieses  in  den  unter  Art.  7  und  8  und  Tit.  XIII  Art.  12  bezeichneten  Fällen  durch  Ausstellung
  förmlicher  Urkunden  anzuerkennen.

In  das  Allodialvermögen  können  sie  zwar  in  Kraft  letzten  Willens,  aber  nicht  ab
intestalo  succediren.

Artikel  7.

Sie  haben,  wenn  sie  sich  vermählen,  vor  Auslieferung  der  Ausstattung  und  des
Heirathgutes,  oder  wenn  sie  in  den  geistlichen  Stand  treten,  vor  Empfang  der  Abfertigung
in  Gegenwart  des  jeweiligen  Fideikommissars  oder  seines  Bevollmächtigten  rechtsförmlichen
Verzicht  nach  vorstehendem  Art.  6  zu  thun,  worüber  Protokoll  gehalten  und  sämmtlichen
Agnaten  Kenntniß  gegeben  wird.

Artikel  8.

Nachgeborne  können  zwar  ihre  weiblichen  Nachkommen  und  Verwandte  zu  Erben
ihres  Vermögens  einsetzen,  sofern  nicht  die  Schranken  des  Tit.  V  Art.  4  eintreten.  Ein
Intestat-Erbrecht  steht  aber  auch  diesen  weiblichen  Verwandten  nachgeborner  Mitglieder
des  fürstlichen  Hauses  in  das  Vermögen  derselben  nicht  zu.  Sie  haben  nur  das  Recht,
von  ihnen,  sofern  in  den  Gesetzen  die  Alimentationspflicht  begründet  ist,  standesmäßigen
        <pb n="834" />
        832

Unterhalt  und  Ausstattung  zu  fordern.  Für  alles  Uebrige  haben  sie  keine  Forderung,
nur  volle  Erwerbsfähigkeit.  An  das  fürstliche  Haus  haben  diese  weibliche  Nachkommen
von  Nachgebornen  nur  die  in  dem  Tit.  XIII  Art.  12  bestimmten  Ausstattungsbeiträge
zu  fordern;  bevor  ihnen  aber  diese  gereicht  werden,  haben  sie  gegen  das  Haus  gleichmäßig
  wie  in  Art.  7  verfügt,  Verzichtsurkunde  auszustellen.  Dessen  Verweigerung  hat,
wie  bei  den  Töchtern  von  Erstgebornen,  keine  weitere  Folge  als  Zurückhaltung  der  von
dem  Hause  zu  leistenden  Summe,  der  Verzicht  gilt  rechtlich  als  geleistet.

Titel  XV.
Von  der  Gewährleistung  der  Hausgesetze.
Artikel  1.

Sämmtliche  männliche  Familienglieder  haben  sich  durch  Revers  an  Eidesstatt  zu
verpflichten:

„gegenwärtiges  Hausgesetz  treu  und  unverbrüchlich  zu  halten,  ihm  in  allen
„Punkten  nachzukommen  und  nicht  zuzulassen,  daß  von  Anderen  dagegen  ge-„handelt
  werde."

Diese  Reverse  sind  in  dem  fürstlichen  Archive  zu  hinterlegen.

Von  uns  Unterzeichneten  wurden  sie  gleichzeitig  mit  der  Unterfertigung  dieses  Statutes
  ausgestellt.

In  Zukunft  hat  jedes  männliche  Mitglied  der  Familie  solchen  Revers  bei  seinem
Eintritte  in  die  Volljährigkeit  auszustellen.  Wer  die  Ausstellung  verweigert,  ist  bis  zu
dessen  Leistung  von  den  ihm  durch  das  Hausgesetz  gewährleisteten  Rechten  und  Genüssen
ausgeschlossen.

Artikel  2.

Die  fürstliche  Domanialkanzlei  und  sämmtliche  bei  der  Fideikommißverwaltung  angestellte
  Beamten  sind  auf  die  Beobachtung  dieses  Hausgesetzes  zu  verpflichten  und  es  ist
der  Ausweis  darüber  in  dem  Archive  aufzubewahren.

Artikel  3.
Der  Fideikommissar  wird  jährlich  den  Agnaten,  beziehungsweise  einem  aus  ihrer
Mitte  dazu  Bevollmächtigten,  Mittheilungen  über  die  Ergebnisse  der  Grundstocksverwal-
        <pb n="835" />
        833

tung,  über  die  stattgehabte  Abledigung  von  Fideikommißschulden  und  Lasten  und  über
alle  auf  die  Substanz  des  Fideikommisses  Bezug  habende  Veränderungen  zugehen  lassen,
welche  sich  etwa  in  dem  Laufe  des  Jahres  ergeben  haben.

Artikel  4.

Da  die  Familienurkunden  gemeinsames  Eigenthum  aller  Stammesmitglieder  sind,
so  ist  keinem  Agnaten  die  Einsicht  derselben  im  Archive  verwehrt.  Der  Erstgeborne  ist
verbunden,  darauf  zu  wachen,  daß  das  Archiv  in  gutem  Stande  und  in  solcher  Ordnung
  gehalten  werde,  welche  Gewährschaft  gibt,  daß  über  die  Rechte  des  Hauses  aus
dessen  Urkunden  stets  vollständige  und  möglichst  erschöpfende  Auskunft  ertheilt  werden
kann.  Originalurkunden  sollen  in  der  Regel  nur  in  dem  Archive  selbst  eingesehen  und
benützt  werden  und  dürfen  nur  bei  Rechtsstreiten  oder  andern  ähnlichen  Verhältnissen,
in  welchen  die  Extradition  von  Urkunden  durch  äußere  Umstände  absolut  geboten  ist,  nie
aber  zu  bloßer  Einsicht  aus  dem  Archive  entfernt  werden,  aber  auch  in  diesen  Fällen
ist  für  genane  Vormerkung  und  möglichst  schleunige  Rückstellung  zu  sorgen.

Artikel  5.

Alle  9  Jahre  sollen  alle  großjährigen  Agnaten  des  Oettingen-Wallerstein'schen  Hauses
wo  möglich  persönlich,  im  Gegenfalle  aber  durch  einen  bevollmächtigten  Agnaten  desselben
Hauses,  welcher  jedoch  nie  mehr  als  eine  einzige  Vollmacht  übernehmen  kann,  in  einem
allgemeinen  Familienrathe  zusammentreten,  in  welchem  die  Fideikommißkataster  und
Schuldentilgungsnachweise  eingesehen  und  die  sonstigen  je  nach  Gestalt  der  Sache  vorliegenden
  wichtigeren  Angelegenheiten  berathen  werden  sollen.

 

Artikel  6.

Außerdem  versammelt  sich  der  allgemeine  Familienrath  so  oft  es  für  nothwendig  erachtet
  wird,  jedenfalls  aber  im  Todesfalle  des  Fideikommissars.

In  diesem  Falle  sind,  unbeschadet  der  durch  die  zuständige  Behörde  zu  führenden
Verlassenschaftsabhandlung,  die  Prüfung  des  Stammgutes,  die  Ersetzung  allenfallsiger
Abgänge  und  überhaupt  die  Verhältnisse  des  Allods  gegenüber  dem  Stammgute  die  vorzüglichsten
  Gegenstände  der  Berathung.

5
        <pb n="836" />
        834

Artikel  7.

Wenn  sich  Streitigkeiten  zwischen  dem  Haupte  und  den  Mitgliedern  des  fürstl.
Hauses  oder  zwischen  Letzteren  unter  sich  ergeben,  so  sollen  dieselben  vor  Allem  an  die
unbetheiligten  Mitglieder  zu  dem  Zwecke  gebracht  werden,  um  die  Sühne  zu  versuchen,
und  wenn  dieselbe  fruchtlos  wäre,  die  streitenden  Theile  zur  Wahl  eines  Schiedsgerichts
zu  bewegen.  Sollte  auch  dieser  Versuch  scheitern  oder  wegen  Betheiligung  Aller  eine
Vermittlung  überhaupt  nicht  möglich  sein,  so  solle  dem  ordentlichen  Rechtswege  Lauf
gelassen  werden.

Artikel  8.

Die  festeste  Bürgschaft  für  die  Aufrechthaltung  des  Hausgesetzes  und  für  das  Gedeihen
  und  Blühen  des  fürstl.  Hauses  kann  nur  ein  alle  Glieder  desselben  belebender,
seinen  Rechtsinstitutionen  entsprechender  Familiengeist  gewähren.

Alle  Genossen  des  fürstl.  Hauses  werden  daher  dringend  ermahnt  und  aufgefordert,
unverrückt  vor  Augen  zu  behalten,  daß  die  Güter,  Rechte  und  Renten,  welche  das  fürstl.
Haus  besitzt,  aus  der  Fürsorge  der  Vorvordern  herrühren,  welche  die  stete  Erhaltung  des
Ueberlieferten  und  die  Aufrechthaltung  der  getroffenen  Einrichtungen,  wie  schon  die  Bezeichnung:
  Fideikommissum  ausspricht,  der  Treue  der  nachfolgenden  Geschlechter
anvertraut  hat.

Dieser  Treue  zu  entsprechen,  ist  für  alle  Zeiten  Pflicht  sämmtlicher  Häupter  und
Agnaten  des  fürstlichen  Hauses,  und  dieser  Pflicht  ist  es  gemäß,  daß  die  Ausübung
des  inhalt=  und  folgereichen  Rechtes  der  Autonomie  und  das  Gewicht,  welches  dem  einstimmigen
  Beschlusse  aller  zeitlich  lebender  Familienglieder  anklebt,  nicht  persönlichen
Tendenzen,  Zu=  und  Abneigungen  folgen,  sondern  sich  nur  im  Geiste  der  providentia
majorum,  somit  des  beschworenen  Hausgesetzes  bewegen  solle,  daß  daher  bei  Aenderungen
  des  Hausgesetzes,  sowie  bei  Erholung  oder  Ertheilung  von  Consensen  lediglich
die  auf  gewissenhafte  Prüfung  erlangte  Ueberzeugung  von  dem,  was  im  Geiste  des
Gesetzes  wahrhaft  noth  thut,  und  dem  bleibenden  Wohle  des  Fideikommisses  und  des
fürstlichen  Hauses  frommt,  zum  Richtpunkte  dienen  dürfe.  In  solcher  Weise  wird  das
fürstliche  Haus  erhalten  bleiben  bei  Ehren  und  Würden,  mit  Gott,  Ordnung  und
Eintracht.
        <pb n="837" />
        835
Zweites  Hauptstück.
Verhältnisse  der  Oettingen-Wallerstein'schen  Linie  zum  Gesammthaus  Oecttingen.

Artikel  1.
Sämmtliche  Linien  des  fürstlichen  Hauses  Oettingen  bilden  zusammen  nur  ein
Gesammthaus;  es  umschlingt  sie  das  Band  gemeinsamer  Statute,  welche  zugleich  jeder
Linie  die  Schranken  anweisen,  über  welche  ihr  Recht  der  Verfügung  nicht  hinausreicht.

Artikel  2.
Diese  gemeinsamen  Statute  sind:
a.  die  Erbeinigungen  einschlüssig  jener  von  1522;
b.  die  Haupt=  und  Grundabtheilungsurkunde  vom  Jahre  1694;
C.  der  Präliminarhauptvergleich  von  1781.

Artikel  3.
Die  gemeinsamen  Statute  den  eingetretenen  Zeitverhältnissen  gemäß  zu  revidiren,
soll  im  Vereine  mit  der  agnatischen  Linie  Oettingen-Spielberg  versucht  werden.
Zur  Bestätigung  und  Beurkundung  2c.  kc.

hausgesetz  für  das  fürstliche  Gesammthaus  Gettingen
(vom  26.  Januar  1876).

Artikel  I.

Alles,  was  die  fürstlichen  Linien  Oettingen-Spielberg  und  Oettingen-Wallerstein
gegenwärtig  besitzen  und  in  Zukunft  erwerben,  ist  Oettingen'sches  Stammgut  und  bildet
als  solches  ein  dem  Eigenthum  nach  gemeinsames,  aber  der  Verwaltung  und  Nutzung
nach  getrenntes  Stammgut  in  dem  Mannsstamme  der  vormaligen  Grafen  nun  Fürsten
von  Oettingen  mit  gänzlichem  Ausschluß  der  weiblichen  Nachkommen  bis  zur  Erlöschung
des  Mannsstammes.
        <pb n="838" />
        836
Artikel  II.

Den  Gegensatz  zu  dem  Stammgute  bildet  das  Privatvermögen  jedes  Familienhauptes
und  der  einzelnen  Familienglieder;  es  begreift  Alles  in  sich,  was  aus  den  Früchten  des
Stammgutes  und  was  immer  für  privatrechtlichen  Titeln  erworben  wird;  es  steht  zur
freien  Disposition  des  Besitzers,  resp.  Erwerbers.

Nur  jene  Erwerbungen,  welche  das  Familienhaupt  aus  seinem  Privatvermögen  macht,
wachsen  dann  dem  Stammgute  zu,  wenn  er  weder  unter  Lebenden  noch  von  Todeswegen
darüber  verfügt  hat.

Artikel  III.

Die  Ausübung  der  beiden  fürstlichen  Häusern  gemeinsamen  Rechte  steht  dem  Seniorat

zu,  welches  der  in  Lebensjahren  ältere  jeweilige  Chef  der  Linien  inne  hat.

Artikel  IV.

In  jeder  der  beiden  fürstlichen  Linien  ist  die  Primogenitur  mit  agnatisch-linealer
Erbfolge  durch  Spezialstatut  eingeführt  und  wird  aufrecht  erhalten.  Die  Nachgebornen
sind  von  der  Verwaltung  und  Nutzung  des  Stammgutes  ausgeschlossen  und  auf  die
Apanage  gewiesen;  die  Töchter  erhalten  aus  dem  Stammgute  lediglich  Deputate  und
Ausstattung;  die  Wittwe  eines  Erstgebornen  Wittum  und  Wiedererlage  nach  Ehevertrag.

Artikel  V.

Die  in  beiden  fürstlichen  Häusern  durch  den  fürstlich  Oettingen-Spielberg'schen
Familienvertrag  vom  21.  April  1838  und  durch  den  fürstlich  Oettingen-Wallerstein'schen
Familienvertrag  vom  23.  Juni  1836  bereits  errichteten  Sekundo-Genituren  bleiben  unverändert
  fortbestehen.

Artikel  VI.

Das  jeweilige  Haupt  einer  Linie  übt  die  Verwaltung  des  seiner  Linie  angehörigen
Haus=  und  Stammvermögens  selbständig  und  unabhängig  von  der  andern  Linie  nach
Maßgabe  der  speziellen  Hausgesetze  aus.  Durch  letztere  ist  für  jede  Linie  das  Gebot  —
das  Stammgut  in  seiner  Substanz  zu  erhalten  —  und  das  Verbot  von  Veräußerungen,
Belastungen  und  Theilungen  als  Schranke  vorgezeichnet;  nur  mit  Zustimmung  aller  zeitlich
  lebenden  Agnaten  können  Veräußerungen  gültig  vorgenommen  werden;  nur  mit  der
gleichen  Zustimmung  ist  eine  Aufnahme  von  Schulden  mit  Versicherung  auf  das  Stamm-
        <pb n="839" />
        837

gut,  jedoch  ohne  Veräußerlichkeit  der  Substanz  gestattet,  wenn  unabweisliche  Nothwendigkeit
  vorliegt  oder  entschiedener  nachhaltiger  Nutzen  dadurch  erzielt  wird.
Minderjährige  Agnaten  werden  durch  Vormünder  vertreten.

Artikel  VII.

Für  den  Fall,  daß  der  Mannsstamm  einer  Linie  ausstirbt,  geht  das  hinterlassene
Stammgut  in  Haupt-  und  Nebensache,  in  Beweglichem  und  Unbeweglichem  auf  den  Chef
der  noch  blühenden  Linie  über  und  wird  mit  dem  Stammgute  dieser  Linie  in  Ein  nach
der  Primogenitur-Ordnung  vererbendes  Gesammtgut  vereinigt.  Auch  der  Nachlaß  des
letzten  Besitzers  wächst  dem  Stammgute  zu,  sofern  er  nicht  inter  vivos  oder  mortis  causa
darüber  verfügt  hat.

Artikel  VIII.

Von  dem  Zeitpunkte  der  Vereinigung  der  bis  dahin  getrennten  Stammgüter  in  Ein
Gut  in  der  Hand  des  Chefs  der  fortblühenden  Linie  erhöhen  sich  die  Apanagen  der
Nachgebornen  und  die  Bezüge  der  Töchter  in  der  Weise,  daß  die  Beträge,  welche  bisher
jede  Linie  allein  leistete,  zusammengezogen  und  künftig  in  Einer  Summe  den  Berechtigten
verabfolgt  werden.

Außerdem  wird  —  neben  diesen  statutarischen  Bezügen  —  den  Töchtern  des  letzten
Besitzers  der  erloschenen  Linie  und  beziehungsweise  den  Kindern  seiner  vorverstorbenen
Töchter  eine  Aversalsumme  von  ...  ...  Mark  von  dem  Stammgutsnachfolger  zu  gleichheitlicher
  Vertheilung  ausbezahlt.  Auf  entferntere  Grade  erstreckt  sich  diese  besondere  Zuwendung
  nicht.  Hinterläßt  der  letzte  Chef  der  aussterbenden  Linie  eine  Wittwe,  so
erhöht  sich  ihr  Wittum  vom  obigen  Zeitpunkte  an  auf  den  Betrag  von  ...  ...  Mark.

Artikel  IKK.

Sollte  das  Fürstenhaus  Oettingen  im  Mannsstamme  gänzlich  erlöschen,  so  bleibt
das  gesammte  Stammgut  gleichwohl  bestehen  und  wird  nicht  der  Disposition  des  letzten
Besitzers  überlassen.  Es  findet  wiederum  Succession  nach  Erstgeburtsrecht  in  Linealerbfolge
statt  und  zwar  succedirt  —  mit  Ausschluß  einer  Regredienterbschaft  —  zunächst  die  älteste
Tochter  des  letzten  Besitzers  und  beziehungsweise  ihre  Descendenz,  in  Ermanglung  einer
solchen  die  zweit=  resp.  drittälteste,  und  wenn  direkte  Nachkommen  nicht  vorhanden  oder
kinderlos  gestorben  sind,  diejenige  Tochter,  welche  nach  der  für  den  Mannsstamm  bestan-
        <pb n="840" />
        838

denen  Erbfolge  hiezu  berechtigt  ist.  Sobald  ein  Sohn  in  das  Stammgut  nachfolgt,  tritt
das  Erstgeburtsrecht  im  Mannsstamme  mit  Ausschluß  der  Nachgebornen  und  aller  weiblichen
  Nachkommen  in  Kraft.  Der  neue  Stammgutsbesitzer  hat  seinem  Namen  und  Wappen
das  Oettingen'sche  Wappen  nebst  dem  Namen  beizufügen  und  die  landesherrliche  Erlaubniß
hiezu  auszuwirken.

Sind  bei  dem  Ableben  des  letzten  Oettingen  mehrere  Töchter  oder  Kinder  von  solchen
vorhanden,  so  hat  die  succedirende  Tochter  ihren  zur  Zeit  des  Anfalls  lebenden  Schwestern.
beziehungsweise  den  Kindern  vorverstorbener  Schwestern  neben  dem,  was  der  Defunct
denselben  aus  seinem  Privatvermögen  zugewendet  hat,  zusammen  eine  Summe  von
......  Mark  aus  dem  Stammgute  auszuzahlen.

Hinterläßt  der  letzte  Oettingen  eine  Wittwe,  so  erhöht  sich  ihr  Wittum  auf  den  Be—
trag  vo  Mark.

Artikel  X.

Nur  eheliche  Nachkommen  aus  standesmäßigen  Ehen  sind  zur  Succession  und  zu  den
in  den  Hausgesetzen  eingeräumten  Rechten  und  Bezügen  befähigt  und  berechtigt.

Als  standesmäßige  Ehen  werden  anerkannt:

eheliche  Verbindungen  mit  vormals  reichsständischen  souveränen  oder  mediatisirten
  Familien,  resp.  mit  Gliedern  dieser  Familien,  welchen  nach  den  Statuten
ihres  Hauses  Standesmäßigkeit  und  Successionsfähigkeit  zukommt,  ferner  mit
Mitgliedern  deutscher  adeliger  Familien,  welche  eine  ununterbrochene  Reihe  von
vier  adeligen  Ahnen  von  väterlicher  und  eben  so  vieler  von  mütterlicher  Seite,
d.  i.  von  Eltern  bis  Ur-Ur-Großeltern  einschließlich  nachweisen,  ferner  mit  nicht
deutschen  adeligen  Familien,  welche  wenigstens  im  gräflichen  Range  stehen  und
sich  bereits  in  der  vierten  Generation  darin  erhalten  haben.

Männliche  wie  weibliche  Mitglieder  des  Hauses,  welche  eine  diesen  Vorschriften  nicht
entsprechende  Ehe  eingehen,  haben  für  sich,  ihre  Gemahlin  und  ihre  Descendenz  aus  dieser
Ehe  keinerlei  Anspruch  auf  die  in  den  Hausgesetzen  für  sie  bestimmten  Rechte  und  Bezüge;
  haben  sie  solche  bis  dahin  schon  genossen,  so  werden  sie  und  ihre  Descendenz  mit
dem  Eintritt  in  eine  nicht  standesmäßige  Ehe  derselben  verlustig.

Vorstehende  Bestimmungen  werden  ausdrücklich  auch  für  den  in  Art.  IX  vorgesehenen
Fall,  daß  das  Stammgut  an  weibliche  Nachkommen  gelangt,  als  Norm  festgehalten.
        <pb n="841" />
        839

Artikel  XI.

Nachdem  die  fürstlichen  Häuser  Oettingen-Wallerstein  und  Oettingen-Spielberg  von
jeher  der  römisch-katholischen  Religion  angehörten,  so  wird  hiemit  festgesetzt,  daß  auch  in
Zukunft  zur  Succession  in  den  Stammgutsbesitz  Niemand  berechtigt  sein  soll,  der  nicht
der  römisch-katholischen  Religion  angehört,  so  lange  noch  ein  dieser  Kirche  zugethaner
Agnat  vorhanden  ist.

Artikel  XII.

Sämmtliche  männliche  Familienmitglieder  sind  bei  dem  Eintritt  in  die  Großjährigkeit
  durch  Revers  an  Eidesstatt  auf  treue  und  unverbrüchliche  Haltung  des  gegenwärtigen
Statutes  und  auf  Verhütung  von  Entgegenhandlungen  Dritter  zu  verpflichten;  ebenso
haben  die  Vormünder  minderjähriger  Agnaten  vor  Antritt  ihrer  Funktion  diesen  Revers
auszustellen.  «

Die  gleiche  Verpflichtung  haben  in  dem  Falle  des  Art.  IX  die  dort  zur  Succession
Berufenen  vor  dem  Eintritt  in  das  Stammgut  abzulegen.

Verweigerung  der  Ausstellung  dieses  Reverses  hat  die  Ausschließung  von  den  Rechten
und  Genüssen,  welche  das  Hausgesetz  gewährt,  zur  Folge.

Töchtern  des  Hauses,  welche  sich  vermählen  oder  in  den  geistlichen  Stand  treten,  und
Gemahlinnen  des  Erst=  und  der  Nachgebornen  ist  vor  der  Verehelichung  oder  Standesveränderung
  der  Inhalt  des  Hausgesetzes  zu  eröffnen,  und  darüber,  daß  es  geschehen,
Urkunde  aufzunehmen.

Artikel  XIII.

Die  fürstliche  Domanialkanzlei  und  sämmtliche  bei  der  Stammgutsverwaltung  angestellten

  Beamten  der  fürstlichen  Häuser  Oettingen  werden  bei  dem  Dienstesantritt  auf

die  Beobachtung  des  Hausgesetzes  verpflichtet.
Alle  Reverse  werden  in  das  Archiv  abgegeben  und  dort  aufbewahrt.

Artikel  XIV.
Durch  das  nun  errichtete  gemeinsame  Hausgesetz  werden  die  im  Eingang  erwähnten
ältern  gemeinschaftlichen  Statuten  von  1522,  1694  und  1781  aufgehoben;  dagegen  bleiben
die  Spezial-Statuten  Unserer  Linien  —  nämlich  die  fürstlich  Oetting-Spielberg'sche  Primo-
        <pb n="842" />
        840

genitur-Ordnung  vom  13.  September  1695,  der  fürstlich  Oetting-Spielberg'sche  Familien-Vertrag
  vom  21.  April  1838,  der  fürstlich  Oetting-Wallerstein'sche  Sekundogenitur-Vertrag
  vom  23.  Juni  1836  und  die  erneuerte  Revision  der  fürstlich  Oetting-Wallerstein'dchen
Hausgesetze  vom  24.  Juni  1866  —  insoweit  sie  nicht  durch  das  vorstehende  Hausgesetz
modificirt  sind,  nach  wie  vor  in  voller  Wirksamkeit  und  Geltung.

Zur  Bestätigung  und  Beurkundung  2c.  2c.

tekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Allgemeine  Unfall-  und  aftpflicht-Versicherungsaktiengesellschaft  Zürich  in  Zürich.
Vom  12.  Nobember  1900.

Nachdem  die  Allgemeine  Unfall=  und  Haftpflicht-Versicherungsaktiengesellschaft  Zürich
in  Zürich  an  Stelle  ihres  bisherigen  Vertreters  Hermann  Anselm  in  Stuttgart  den
Versicherungsoberinspektor  Friedrich  Krummenacker  in  Stuttgart  zum  bevollmächtigten
Vertreter  für  Württemberg  bestellt  hat  und  dem  neuen  Vertreter  die  erforderliche  Bestätigung
  ertheilt  worden  ist,  wird  dieser  Wechsel  in  der  Person  des  Bevollmächtigten
unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachungen  vom  22.  Mai  1891  (Reg.  Blatt  S.  88)
und  vom  18.  August  1886  (Reg.  Blatt  S.  329)  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  12.  November  1900.
Pischek.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Vergütungen  für  die  Umlegung  und  den  Einzug  der  Beiträge  zu  den  landwirthschaftlichen
  Berufögenossenschaften.  Vom  14.  November  1900.

Auf  Grund  des  Art.  29  des  Ausführungsgesetzes  zum  Unfallversicherungsgesetz  für
Land=  und  Forstwirthschaft  vom  4.  März  1888  (Reg.  Blatt  S.  89)  in  der  Fassung  des
Gesetzes,  betreffend  die  Umlegung  der  Beiträge  zu  den  landwirthschaftlichen  Berufs-
        <pb n="843" />
        841

genossenschaften  vom  30.  Mai  1891  (Reg.  Blatt  S.  151)  wird  hiemit  Nachstehendes
verfügt:

Der  §.  26  der  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Umlegung
und  den  Einzug  der  Beiträge  zu  den  landwirthschaftlichen  Berufsgenossenschaften  vom
18.  Juni  1891  (Reg.  Blatt  S.  154)  wird  mit  Wirkung  auf  die  Umlage  der  Genossenschaftsbeiträge
  für  das  Jahr  1900  durch  folgende  Bestimmung  ersetzt:

S.  26.

Für  die  Umlegung  der  Beiträge  haben  die  landwirthschaftlichen  Berufsgenossenschaften
  den  Gemeinden  eine  Vergütung  zu  leisten,  welche  vier  Pfennig  für  jeden  im
Steuerabrechnungsbuch  eingetragenen  Beitragspflichtigen  beträgt.

Die  Vergütung,  welche  den  Gemeinden  für  den  Einzug  der  Beiträge  von  der  Berufsgenossenschaft
  zu  gewähren  ist,  beträgt  für  die  ersten  300  x  der  abgelieferten  Beiträge
  drei  vom  Hundert,  für  den  weiteren  Betrag  bis  zu  1000  ¾N  zwei  vom  Hundert,
im  Uebrigen  eins  vom  Hundert.

Diese  Vergütung  ist  bei  Einsendung  der  auf  die  Gemeinde  entfallenden  Umlagebeträge
  an  den  Genossenschaftsvorstand  von  der  Gesammtsumme  der  abzuliefernden  Beiträge
  in  Abzug  zu  bringen.

Wenn  eine  Gemeinde  den  auf  sie  entfallenden  Umlagebetrag  ohne  Umlage  aus  der
Gemeindekasse  an  die  Berufsgenossenschaft  bezahlt,  so  darf  weder  eine  Vergütung  für  die
Umlegung,  noch  eine  solche  für  den  Einzug  der  Beiträge  von  dem  Umlagebetrag  in
Abzug  gebracht  werden.

Stuttgart,  den  14.  November  1900.
Pischek.

gekanntmachung  des  Kriegeministeriums,
betreffend  die  anläßlich  der  Durchführung  der  neuen  Militärgerichtsorganisation  in  Württemberg
ausgestellten  Militärgerichtsbehörden.  Vom  8.  November  1900.

Anläßlich  der  Durchführung  der  neuen  Militärgerichtsorganisation  sind  in  Württemberg

  folgende  Militärgerichtsbehörden  zur  Aufstellung  gekommen:
6
        <pb n="844" />
        842

das  Gericht  des  XIII.  (Königlich  Württembergischen)  Armeekorps  in  Stuttgart
  (Oberkriegsgericht),

das  Gericht  der  26.  Division  (1.  Königlich  Württembergischen)  daselbst  (Kriegsgerichg,


das  Gericht  der  27.  Division  (2.  Königlich  Württembergischen)  in  Ulm  (Kriegsgericht),


die  Gerichte  bei  den  Truppentheilen  (Standgerichte).

Dagegen  haben  die  Justiz-Abtheilung  des  Kriegsministeriums,  das  seitherige  Oberkriegsgericht
  und  Militärrevisionsgericht,  nachdem  diese  Behörden  ihre  Geschäfte  abgewickelt
haben,  nunmehr  zu  bestehen  aufgehört.

Sämmtliche  militärgerichtliche  Untersuchungsakten  bis  zum  Jahr  1894  —  ausgenommen
  die  Kontumacialakten  —  befinden  sich  nunmehr  bei  dem  Oberkriegsgericht  des
XIII.  (Königlich  Württembergischen)  Armeekorps.

Stuttgart,  den  8.  November  1900.
Schott  v.  Schottenstein.

Cedruckt  in  der  Hofbuchdruckerel  von  Chr.  Scheufele  in  Stungart.
        <pb n="845" />
        843

49.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Freitag  den  7.  Dezember  1900.
Inhalt:

Verfügung  der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern,  betreffend  die  Untersuchung  der
Bodenseeschiffe  und  die  Ausstellung  der  Bodenseeschifferpatente.  Vom  26.  November  1900.—  Bekanntmachung
des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Genehmigung  der  Löserstiftung  in  Mergentheim.  Vom  22.  November
  1900.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Genehmigung  der  Stiftung

„St.  Annastift“  in  Dotternhausen,  Oberamts  Rottweil.  Vom  22.  November  1900.  —  Verfügung  des
Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Grundbestimmungen  der  Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel.
om  30.  November  1900.  —  Verfügung  des  Finanzministeriums,  betreffend  die  Ermächtigung  weiterer  Ortssteuerämter
  zur  Ausfertigung  von  Uebergangesscheinen  für  die  Versendung  von  Bier,  geschrotenem  Malz,
Wein  und  Obstmost.  Vom  23.  November  1000.  —  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  betreffend
die  Außerkurssetzung  der  Vereinsthaler  österreichischen  Gepräges.  Vom  4.  Dezember  1900.

Verfügung  der  Ministerien  der  answärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern,
bekreffend  die  Untersuchung  der  Bodenseeschiffe  und  die  Ausstellung  der  Bodenseeschifferpatente.
Vom  26.  November  1900.

Zum  Vollzug  der  Artikel  5,  6,  7  und  10  der  Internationalen  Schiffahrts=  und
Hafenordnung  für  den  Bodensee  vom  22.  September  1867  (Reg.  Blatt  von  1868  S.  40),)
sowie  der  §§.  1—7  der  K.  Verordnung  vom  25.  September  1899,  betreffend  Vorschriften
für  die  Sicherheit  der  Bodenseeschiffahrt  (Neg.  Blatt  S.  721),  wird  in  Betreff  der  Untersuchung
  der  Bodenseeschiffe  und  der  Ausstellung  der  Bodenseeschifferpatente  unter  Auf-*)
  Zu  Art.  10  ist  auf  Grund  des  Konstanzer  Protokolls  vom  8.  April  1899  zwischen  den  Regierungen  der
Bodenseeuferstaaten  weiter  vereinbart  worden,  daß  das  Schifferpatent  außer  zur  Führung  von  Segel=  und  Dampfschiffen
  auch  zur  Führung  eines  Motorschiffs  und  eines  zur  gewerbsmäßigen  Beförderung  von  Personen  dienenden
Motorboots  erforderlich  sein  und  zur  Führung  eines  Damnpfschiffs,  eines  Motorschiffs  und  eines  zur  gewerbsmäßigen

  Beförderung  von  Personen  dienenden  Motorboots  nur  ertheilt  werden  soll,  nachdem  der  Nachweis  über

eine  längere  Beschäftigung  auf  solchen  Fahrzeugen  und  über  die  Befähigung  zur  Führung  derselben  erbracht
worden  ist.
        <pb n="846" />
        844

hebung  der  Verfügung  der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern
im  gleichen  Betreff  vom  11.  April  1893  (Reg.  Blatt  S.  75)  Nachstehendes  verfügt.

A.  Untersuchung  der  Bodenseeschiffe.

F.  1.
Die  Untersuchung  der  Bodenseeschiffe  und  die  Ausstellung  der  Prüfungsurkunde
geschieht  mit  der  in  §.  5  bezeichneten  Ausnahme  durch  die  Hafendirektion  in  Friedrichshafen.
Zu  der  Untersuchung  hat  die  Hafendirektion  Sachverständige  in  der  erforderlichen
Zahl  beizuziehen.  82.

Das  Gesuch  um  Ausstellung  einer  Prüfungsurkunde  ist  von  dem  Eigenthümer  oder
dem  Führer  des  Schiffes  schriftlich  oder  mündlich  zu  Protokoll  an  die  Hafendirektion
zu  richten.

Das  Gesuch  muß  folgende  Angaben  enthalten:

1)  Gattung  des  Schiffes,  ob  Dampfschiff  (Nad=  oder  Schraubendampfer),  Motorschiff,
  Motorboot  oder  Segelschiff,  ob  zum  Transport  von  Personen  oder  von
Gütern  bestimmt,  ob  von  Holz,  Eisen  oder  Stahl  gebaut;

2)  die  wichtigsten  Abmessungen  des  Schiffes  —  Länge,  Breite,  Tiefe;

3)  Zeit  und  Ort  der  Erbauung  des  Schiffes  und  Name  (Firma)  des  Schiffsbauers;

4)  die  Ladefähigkeit  des  Schiffes  —  annähernd  oder  auf  Grund  erfolgter  Aichung;

5)  die  Bezeichnung  des  Hafens  oder  Landungsplatzes,  wo  der  Gesuchsteller  das
Schiff  zur  Untersuchung  vorzuführen  wünscht;

6)  ein  Verzeichniß  derjenigen  Schiffsgeräthe,  welche  zum  Zweck  der  sicheren  Fahrt,
für  das  Abgeben  der  vorgeschriebenen  Signale  und  für  die  Hilfeleistung  bei
Unglücksfällen  auf  dem  Schiff  vorhanden  sind;

7)  Zahl  und  Art  der  in  Aussicht  genommenen  Bemannung  des  Schiffes.

Ist  das  Schiff  ausschließlich  oder  vorwiegend  für  den  Personenverkehr  bestimmt,  so
hat  der  Gesuchsteller  auch  die  nach  seiner  Ansicht  zulässige  größte  Zahl  der  an  Bord  zu
nehmenden  Personen  anzugeben.  6

Dem  Gesuch  um  Untersuchung  eines  Dampfschiffes  ist  außerdem  die  amtliche  Bescheinigung
  über  die  erfolgte  Prüfung  des  Dampfkessels  beizufügen.
        <pb n="847" />
        845

Bei  dem  Antrag  auf  wiederholte  Untersuchung  eines  Schiffes  ist  die  Prüfungsurkunde
  —  bei  Dampfschiffen  auch  die  Bescheinigung  der  Prüfung  oder  letztmaligen
Revision  des  Kessels  —  vorzulegen  und  sind  die  wesentlichen  Veränderungen  und  Erneuerungen
  einzelner  Schiffstheile,  deren  Veranlassung,  sowie  Zeit  und  Ort  der  Ausführung
anzugeben.

q0
"*"7.

Ist  wegen  der  Vollständigkeit  des  Gesuchs  nichts  zu  erinnern,  so  bestimmt  die  Hafendirektion
  Zeit  und  Ort  der  Untersuchung  und  beruft  den  oder  die  Sachverständigen.

Der  Gesuchsteller  hat  das  zu  untersuchende  Schiff  an  den  bestimmten  Platz  zu  verbringen
  und  für  die  zur  Vornahme  der  Untersuchung  erforderliche  Hilfeleistung  zu  sorgen.

Das  Schiff  muß  leer  und  in  allen  seinen  Theilen  zugänglich  sein.

Auf  Verlangen  der  Hafendirektion  hat  der  Gesuchsteller  eine  Probefahrt  vorzunehmen.

Hat  die  Untersuchung  keine  Anstände  ergeben  oder  sind  die  vorgefundenen  Mängel.
beseitigt  worden,  so  ordnet  die  Hafendirektion  die  Bezeichnung  der  größten  zulässigen
Eintauchung  sowie  der  Ladefähigkeit  des  Schiffes  an  und  fertigt  die  Prüfungsurkunde
doppelt  aus;  eine  Ausfertigung  wird  dem  Eigenthümer  oder  dem  Führer  des  Schiffes
ausgehändigt,  die  andere  von  der  Hafendirektion  aufbewahrt.

Ueber  die  Schiffsuntersuchungen  und  die  Ausstellung  der  Prüfungsurkunden  hat
die  Hafendirektion  ein  Verzeichniß  zu  führen.

8.  4.

Die  Kosten  des  Verfahrens  hat  der  Gesuchsteller  zu  tragen.

Dieselben  bestehen:

a)  in  den  wirklichen  Auslagen  für  die  Bezeichnung  der  größten  zulässigen  Eintauchung,

b)  in  der  den  beigezogenen  Sachverständigen  zu  gewährenden  Vergütung.

Die  Hafendirektion  ist  berechtigt,  von  dem  Gesuchsteller  die  Einzahlung  eines  Kostenvorschusses
  im  Betrag  der  voraussichtlich  entstehenden  Kosten  zu  verlangen.  Die  Ausfolgung
  der  Prüfungsurkunde  kann  verweigert  werden,  bis  die  Untersuchungskosten  bezw.
der  gegenüber  dem  einbezahlten  Kostenvorschusse  etwa  entstandene  Mehrbetrag  an  die  dem
Gesuchsteller  bezeichnete  Kasse  entrichtet  sind.

Ist  das  Berfahren  eingestellt  worden,  weil  die  Untersuchung  Mängel  ergeben  hat
und  diese  von  dem  Gesuchsteller  nicht  innerhalb  der  ihm  gestellten  Frist  beseitigt  worden
sind,  so  hat  derselbe  gleichwohl  für  die  entstandenen  Kosten  aufzukommen.
        <pb n="848" />
        846

Auf  die  Untersuchung  der  Schiffe,  welche  dem  Betriebe  der  staatlichen  Bodenseeschifffahrtsverwaltung
  gewidmet  sind,  und  auf  die  Ausstellung  der  Prüfungsurkunden  für
solche  Schiffe  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  (§§.  1—4)  keine  Anwendung.

Zur  Untersuchung  dieser  Schiffe  und  zur  Ausstellung  der  Prüfungsurkunden  für
dieselben  ist  die  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  zuständig.

Das  hiebei  einzuhaltende  Verfahren  wird  durch  das  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  im  Wege  der  Verwaltungsvorschrift
  geregelt.

B.  Ausstellung  der  Bodenseeschifferpatente.

8.  6.

Wer  das  in  dem  Art.  10  der  Internationalen  Schiffahrts-  und  Hafenordnung  für
den  Bodensee  vom  22.  September  1867  und  in  der  Anmerkung  zum  Eingang  der  gegenwärtigen
  Verfügung  vorgeschriebene  Patent  über  die  Befugniß  zum  selbständigen  Betrieb
des  Schiffergewerbes  erwerben  will,  muß  nachweisen,  daß  er  eine  Lehrzeit  oder  Beschäftigung
  im  Schiffergewerbe  von  mindestens  vier  Jahren  durchgemacht  und  davon  wenigstens
3  Jahre  auf  Bodenseeschiffen  solcher  Gattung  zugebracht  hat,  zu  deren  Führung  er  durch
das  Patent  die  Berechtigung  erhalten  will.

Außerdem  hat  er,  wenn  das  Patent  die  Befugniß  zur  Führung  eines  Dampfschiffs,
eines  Motorschiffs  oder  eines  zur  gewerbsmäßigen  Beförderung  von  Personen  dienenden
Motorboots  gewähren  soll,  die  Befähigung  zur  Führung  solcher  Fahrzeuge  durch  die  erfolgreiche
  Erstehung  einer  Prüfung  (§.  9)  darzuthun.

S.  7.

Die  gemäß  §.  6  Abs.  1  erforderlichen  Nachweise  sind  durch  Zeugnisse  derjenigen.
patentirten  Schiffer  zu  führen,  bei  welchen  der  Bewerber  gelernt  oder  in  Dienst  gestanden
hat.  Kann  deren  Zeugniß  nicht  mehr  beigebracht  werden,  so  genügt  ein  Zeugniß  von
zwei  anderen  patentirten  Schiffern,  daß  der  Bewerber  die  vorgeschriebene  Zeit  als  Schiffer
gedient  und  die  Bodenseeschiffahrt  erlernt  hat.

In  den  Zeugnissen  ist  die  Gattung  der  Schiffe  —  Ruderschiff,  Segelschiff,  Schleppschiff,
  Motorschiff,  Motorboot,  Dampfschiff  —,  auf  welchen  der  Bewerber  beschäftigt  war,
        <pb n="849" />
        847

sowie  die  Art  der  Beschäftigung  —  ob  als  Schiffsknecht,  Matrose,  Schiffsgehilfe,  Steuermann
  und  dergl.  —  anzugeben.
Die  Zeugnisse  müssen  von  einem  öffentlichen  Beamten  beglaubigt  sein.

8.  8.
Das  Gesuch  um  Ertheilung  eines  Schifferpatents  ist  nebst  den  in  8.  7  genannten
Zeugnissen  bei  der  Hafendirektion  Friedrichshafen  einzureichen.

8.  9.

Ist  gegen  die  Zuständigkeit  der  Hafendirektion  und  gegen  die  Vollständigkeit  der
in  8.  6  Abs.  1  vorgeschriebenen  Nachweise  nichts  zu  erinnern,  so  ordnet  die  Hafendirektion
  in  den  Fällen  des  §.  6  Abs.  2  die  Prüfung  über  die  Befähigung  des  Gesuchstellers
  an.

Die  Prüfung  wird  von  der  Hafendirektion  unter  Zuziehung  von  Sachverständigen
vorgenommen.  Auf  Verlangen  der  Hafendirektion  hat  der  Gesuchsteller  eine  Probefahrt
auszuführen.

Ueber  den  Erfolg  der  Prüfung  entscheidet  die  Hafendirektion.

Die  Kosten  der  Probefahrt  und  die  den  zugezogenen  Sachverständigen  zu  gewährende
Vergütung  hat  der  Gesuchsteller  zu  tragen.  Die  Bestimmung  in  §.  4  Abs.  3  findet
entsprechende  Anwendung.

8.  10.
«  Das  Schifferpatent  wird  von  der  Hafendirektion  nach  dem  Muster  der  Anlage  A
zur  Internationalen  Schiffahrts-  und  Hafenordnung  für  den  Bodensee  ausgefertigt  und
ausgehändigt.

Ueber  die  Ausstellung  von  Schifferpatenten  ist  von  der  Hafendirektion  ein  Ver—
zeichniß  zu  führen.  K  ur.

Die  Einziehung  der  Schifferpatente  steht  der  Hafendirektion  zu.

Von  jeder  Einziehung  eines  Schifferpatents  ist  in  dem  Schifferverzeichniß  (§.  10)
Vormerkung  zu  machen.

S.  12.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  (§§.  6—11)  finden  auf  die  Berechtigung  zur

selbständigen  Führung  von  Schiffen,  welche  dem  Betrieb  der  staatlichen  Schiffahrts-
        <pb n="850" />
        848

verwaltung  gewidmet  sind,  nur  insoweit  Anwendung,  als  es  sich  um  die  persönlichen
Eigenschaften  des  Schiffsführers  handelt  (Z.  5  des  Schlußprotokolls  zur  Internationalen
Schiffahrts=  und  Hafenordnung  für  den  Bodensee).

Ueber  die  Zulassung  zur  selbständigen  Führung  solcher  Schiffe  und  ebenso  über  die
Zurücknahme  dieser  Zulassung  beschließt  die  zuständige  Behörde  der  staatlichen  Schiffahrtsverwaltung
  nach  Maßgabe  der  betreffenden  besonderen  Verwaltungsvorschriften.

Stuttgart,  den  26.  November  1900.
v.  Soden.  Pischek.

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betrefeend  die  Genehmigung  der  Löserstistung  in  Mergentheim.  Vom  22.  November  1900.
Seine  Königliche  Majestät  haben  am  20.  November  d.  J.  die  von  dem  Privatier
Frederick  Löser  in  Stuttgart  errichtete  „Löserstiftung“  mit  dem  Sitz  in  Mergentheim
auf  Grund  der  vorgelegten  Verfassung  und  vorbehältlich  der  Rechte  Dritter  allergnädigst
zu  genehmigen  geruht.
Stuttgart,  den  22.  November  1900.

Pischek.

tekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Genehmigung  der  Stistung  „St.  Annastift“  in  Dotternhausen,  Oberamts  Rottweil.
Vom  22.  November  1900.

Seine  Königliche  Majestät  haben  am  20.  November  d.  J.  die  von  dem  Pfarrer
Eugen  Adis  und  den  Brüdern  Johann  Baptist  Berner  und  Ludwig  Berner,  Kaufleuten
  in  Dotternhausen,  Oberamts  Rottweil,  errichtete  Stiftung  „St.  Annastift"“
in  Dotternhausen  auf  Grund  der  vorgelegten  Verfassung  und  vorbehältlich  der  Rechte
Dritter  allergnädigst  zu  genehmigen  geruht.

Stuttgart,  den  22.  November  1900.  4
Pischek.
        <pb n="851" />
        849

Verfügung  des  Ministerinms  des  Innern,
betreffend  die  Grundbestimmungen  der  Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel.
Vom  30.  November  1900.

Für  die  Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel  sind  mit  Allerhöchster  Genehmigung
Seiner  Königlichen  Majestät  vom  26.  Nopember  1900  nach  Anhörung  des  K.  Staatsministeriums
  unter  Aufhebung  der  Verfügung  vom  15.  April  1875  (Reg.  Blatt  S.  179)
nachstehende  Grundbestimmungen  genehmigt  worden.

Grundbestimmungen  der  Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel.

I.  Von  dem  Geschäftskreis  der  Centralstelle.

S.  1.

Der  Geschäftskreis  der  Centralstelle  umfaßt  die  Vorkehrungen  zur  Förderung  der
Gewerbe  und  des  Handels,  soweit  solche  in  der  Aufgabe  der  Staatsbehörden  liegen,
insbesondere

1)  Berathung  der  Regierung  in  Absicht  auf  die  Gewerbe  und  den  Handel,  den  Zolltarif

  und  Handelsverträge,  sowie  in  Absicht  auf  das  Verkehrswesen  (einschließlich
des  Maß-,  Gewichts=  und  Münzwesens,  des  Geld=  und  Kreditverkehrs)  und  auf
das  Versicherungswesen;

2)  Stellung  von  Anträgen  auf  Maßnahmen  der  Gesetzgebung  und  Verwaltung  zur

Förderung  von  Gewerbe  und  Handel;

3)  Kenntnißnahme  von  dem  Zustand  des  gewerblichen  und  kaufmännischen  Unterrichts

  und  Mittheilung  von  Verbesserungsvorschlägen  an  die  zuständigen  Behörden;

4)  Stellung  von  Anträgen  auf  Einführung  von  Medaillen  und  Preisen,  sowie  auf

Verleihung  der  für  Verdienste  um  Gewerbe  und  Handel  ausgesetzten  Medaillen
und  Preise,  insbesondere  auch  bei  gewerblichen  Ausstellungen;

5)  Mittheilung  von  Wünschen  des  Gewerbe=  und  Handelsstandes  in  Absicht  auf  die

bestehenden  staatlichen  Einrichtungen  an  die  zuständigen  Behörden;

6)  Wahrnehmung  der  Lage  der  Fabrikarbeiter,  Gewerbegehilfen  und  Lehrlinge,  sowie

der  kaufmännischen  Angestellten  in  wirthschaftlicher  und  sittlicher  Beziehung  und
        <pb n="852" />
        850

Stellung  der  hieraus  sich  ergebenden  Anträge;  Förderung  von  Einrichtungen
zum  Wohl  der  arbeitenden  Bevölkerung;

7)  Einwirkung  auf  Gründung  von  Anstalten  und  Einrichtungen  aller  Art  zur  Förderung
  der  Gewerbe  und  des  Handels,  von  gewerblichen  Genossenschaften  und
dergleichen;

8)  Erhebung  statistischer  Notizen  im  Gebiete  des  Handels  und  der  Gewerbe;

9)  Zusammenstellung  und  Veröffentlichung  der  von  den  Handelskammern  und  von
den  Handwerkskammern  zu  erstattenden  Jahresberichte  (Art.  1  Abs.  2  des  Handelskammergesetzes
  und  §.  103e  Abs.  1  Ziff.  4  der  Gewerbeordnung):

10)  Herausgabe  des  „Gewerbeblattes  aus  Württemberg“  ebensowohl  zum  Zweck
amtlicher  Bekanntmachungen  als  zur  Verbreitung  wissenswerther  Neuerungen
auf  den  wissenschaftlichen  wie  auf  praktischen  Gebieten  in  den  Kreisen  von  Gewerbe
  und  Handel;

11)  Verbreitung  gewerblicher,  wirthschaftlicher  und  sonstiger  nützlicher  Kenntnisse  unter
den  Angehörigen  des  Handels=  und  Gewerbestandes  durch  Schriften,  Vorträge
und  dergleichen;

12)  Förderung  der  fachlichen  Berufsbildung  durch  Gründung  und  Leitung  von  Fachschulen
  und  durch  die  Gewährung  von  Unterstützungen  an  Gewerbezöglinge  zum
Zweck  des  Besuchs  von  auswärtigen  Fachschulen  oder  der  Unternehmung  von
Reisen;

13)  Unterstützung  oder  Einrichtung  von  Unterrichtskursen  für  Angehörige  des  Handelsund
  Gewerbestandes,  insbesondere  Einrichtung  von  Meister=  und  Gesellenkursen,
um  die  Theilnehmer  mit  den  Fortschritten  auf  gewerblichem  Gebiet  auf  dem
Laufenden  zu  erhalten;

14)  Förderung  der  Handwerkslehre,  insbesondere  durch  Zuschüsse  an  tüchtige  Handwerksmeister
  zur  Ausbildung  von  Lehrlingen  (Lehrlingswerkstätten)  und  durch
Veranstaltung  periodischer  Ausstellungen  von  Werkstättenarbeiten  der  Lehrlinge;

15)  Förderung  des  Gesellenprüfungswesens;

16)  Instandhaltung  und  Vermehrung  des  Landesgewerbemuseums  und  der  an  dasselbe
  angegliederten  weiteren  Sammlungen  (Bibliothek  mit  Vorbildersammlung
und  Lehrmittelsammlung,  Sammlung  der  Gipsabgüsse  mit  Modellirwerkstätte
und  Gipsgießerei,  Sammlung  in=  und  ausländischer  Patentbeschreibungen,  Adreß-
        <pb n="853" />
        851
bücher,  Ausstellungskataloge  und  Preiskourante)  durch  neue,  den  Fortschritten  der
Technik,  der  Wissenschaft  und  der  Künste  entsprechende  Anschaffungen;  Förderung
der  Benützung  dieser  Sammlungen  Seitens  der  Gewerbe-  und  Handeltreibenden,
Abhaltung  vorübergehender  Spezialausstellungen,  zeitweise  Ausstellung  eingesandter,
als  ausgezeichnet  anzuerkennender  inländischer  Kunst-  oder  Gewerbeerzeugnisse  und
ähnliche  Veranstaltungen  im  Landesgewerbemuseum;

17)  Unterhaltung  eines  Laboratoriums  zur  Vornahme  chemischer  und  technischer  Untersuchungen
  für  Behörden  und  Private,  sowie  zur  Ausführung  wissenschaftlicher
Arbeiten  auf  gewerblichem  Gebiet  Seitens  der  angestellten  Chemiker;

18)  Einwirkung  auf  die  Verbesserung  des  Betriebs  der  Gewerbe  durch  schriftliche
und  mündliche  Berathung  der  Gewerbetreibenden,  durch  Aufstellung  von  Wanderlehrern
  oder  Spezialtechnikern,  durch  Absendung  von  Sachverständigen  auf
Gewerbeausstellungen,  durch  Förderung  der  Verbreitung  zweckmäßiger  Maschinen
und  Werkzeuge  im  Lande;

19)  Maßregeln  zur  Beförderung  des  Absatzes  inländischer  Gewerbeerzengnisse;  Veranstaltung
  von  Gewerbeausstellungen  und  Mitwirkung  bei  solchen;

20)  Berathung  anderer  Behörden  bei  ihrer  Thätigkeit  in  Absicht  auf  Gewerbe  und
Handel,  insbesondere  gewerbetechnische  Begutachtung  von  Gesuchen  um  Genehmigung
  gewerblicher  Anlagen;

21)  Verwaltung  der  für  die  Förderung  von  Gewerbe  und  Handel  ausgesetzten  Staatsgelder
  nach  Maßgabe  der  hiefür  bestehenden  besonderen  Instruktion,  sowie  die
Verwaltung  gewerblicher  Stiftungen.

§.  2.

Für  die  Befugnisse  und  Obliegenheiten  der  Centralstelle  gegenüber  den  Handelskammern
  sind  die  Vorschriften  des  Gesetzes,  betreffend  die  Handelskammern  vom
30.  Juli  1899  (Reg.  Blatt  S.579),  und  die  in  Vollzug  desselben  ergangenen  oder  ergehenden
  Bestimmungen  maßgebend.

Mit  den  Handelskammern  verkehrt  die  Centralstelle  in  der  Form  des  Erlasses.  Sie
vermittelt  den  regelmäßigen  Verkehr  zwischen  den  Handelskammern  und  dem  Ministerium
  des  Innern.  An  sie  haben  dieselben  die  für  das  Ministerium  bestimmten  Berichte
einzureichen  und  ebenso  empfangen  sie  durch  die  Centralstelle  die  Entschließungen  des

Ministeriums.
2
        <pb n="854" />
        852

Von  Anträgen  oder  Petitionen,  welche  die  Handelskammern  an  andere  Staatsbehörden
  als  das  Ministerium  des  Innern  oder  an  Reichsorgane  unmittelbar  einreichen,
haben  sie  gleichzeitig  der  Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel  Abschrift  mitzutheilen.

S.  3.

Gegenüber  den  Handwerkskammern  übt  die  Centralstelle  die  ihr  übertragenen  Zuständigkeiten
  einer  höheren  Verwaltungsbehörde  nach  Maßgabe  der  hiefür  bestehenden
besonderen  Vorschriften  aus  (§.  2  der  Ministerialverfügung  vom  31.  Oktober  1899,
betreffend  den  Vollzug  des  Abschnitts  III  des  Titels  VI  der  Gewerbeordnung,  Reg.  Blatt
S.  785).  Die  Bestimmungen  des  zweiten  und  dritten  Absatzes  des  §.  2  finden  hinsichtlich
  der  Handwerkskammern  entsprechende  Anwendung.

§.  4.

Der  Centralstelle  kommt  nach  Maßgabe  der  hierüber  bestehenden  besonderen  Vorschriften

  ferner  zu:

1)  die  technische  Beaufsichtigung  des  Aichungswesens  (K.  Verordnung  vom  26.  Januar
  1871,  Reg.  Blatt  S.  69,  und  Ministerialverfügung  vom  20.  Mai  1871,
Reg.  Blatt  S.  129);

2)  die  Ausübung  der  Dienstaufsicht  über  die  Gewerbeinspektoren  (Dienstanweisung
für  die  Gewerbeinspektion  vom  11.  Juni  1892,  Amtsblatt  S.  181);

3)  die  Wahrnehmung  der  Verrichtungen  einer  höheren  Verwaltungsbehörde  im
Sinne  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes  vom  30.  Juni  1900  nach  Maßgabe
  des  §.  1  der  Ministerialverfügung  vom  18.  September  1900  (Reg.Blatt
S.  709)  und  des  Bau-Unfallversicherungsgesetzes  vom  30.  Juni  1900  nach  Maßgabe
  des  §.  1  der  Ministerialverfügung  vom  18.  September  1900  (Reg.  Blatt
S.  711);

4)  die  Wahrnehmung  der  ihr  als  Regierungsbehörde  sonst  übertragenen  Befugnisse
und  Obliegenheiten.

II.  Von  der  Organisation  der  Centralstelle.

Die  Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel  ist  dem  Ministerium  des  Innern  untergeordnet.
        <pb n="855" />
        853

Die  Geschäftsleitung  besorgt  der  Vorstand  mit  den  Befugnissen  und  Verpflichtungen
eines  Kollegialdirektors.
Dem  Departementschef  bleibt  vorbehalten,  den  Berathungen  anzuwohnen.

8.  6.

Die  Organe  der  Centralstelle  sind:

1)  der  Vorstand  (§.  5);

2)  das  Verwaltungskollegium,  welches  außer  dem  Vorstand  aus  administrativen  und
technischen  Beamten  im  Hauptamt  und  aus  weiteren  durch  Königliche  Ernennung
berufenen  Mitgliedern,  sowie  den  Gewerbeinspektoren  besteht;

3)  das  Gesammtkollegium,  welches  durch  die  Mitglieder  des  Verwaltungskollegiums
und  die  Beiräthe  (§§.  7  und  10)  gebildet  wird.

Dem  Ministerium  des  Innern  bleibt  vorbehalten,  zu  den  Berathungen  der  Centralstelle
  einzelne  mit  dem  Gegenstand  derselben  besonders  vertraute  Beamte  abzuordnen.
Dem  Verwaltungskollegium  kommen  die  Befugnisse  eines  Landeskollegiums  zu.

S.  7.

Die  Handelskammer  in  Stuttgart  wählt  zwei  Beiräthe,  die  übrigen  Handelskammern
  und  die  Handwerkskammern  wählen  je  einen  Beirath  für  das  Gesammtkollegium
der  Centralstelle.  Für  jeden  Beirath  wird  von  der  betreffenden  Kammer  zum  Voraus
ein  Stellvertreter  gewählt,  welcher  in  Fällen  der  Verhinderung  des  Beiraths  zur  Theilnahme
  an  den  Sitzungen  des  Gesammtkollegiums  zu  berufen  ist.

Im  Fall  gleichzeitiger  Verhinderung  eines  Beiraths  und  seines  Stellvertreters  kann
der  Vorstand  der  Handelskammer  beziehungsweise  der  Vorsitzende  der  Handwerkskammer
ein  beliebiges  Mitglied  der  Kammer  zur  stimmberechtigten  Theilnahme  an  den  Verhandlungen
  des  Gesammtkollegiums  für  einzelne  Sitzungen  abordnen.

Als  Beiräthe  und  Stellvertreter  von  solchen  können  nur  Mitglieder  der  wahlberechtigten
  Kammer  gewählt  werden.

F.  8.

Die  Beiräthe  und  die  Stellvertreter  von  Beiräthen  versehen  ihre  Stelle  bis  zu  der
ersten  Sitzung,  welche  die  wahlberechtigte  Kammer  nach  dem  Abschluß  der  nächsten  Wahlen
zu  der  Kammer  (Art.  18  des  Handelskammergesetzes  und  §.  103c  der  Gewerbeordnung)
        <pb n="856" />
        854

abhält.  Jedoch  hat  das  Erlöschen  der  Mitgliedschaft  bei  der  Kammer  auch  den  Verlust
der  Eigenschaft  eines  Beiraths  oder  eines  Stellvertreters  zur  Folge.

Für  vorzeitig  ausgeschiedene  Beiräthe  oder  Stellvertreter  ist,  außer  im  Falle  der
Auflösung  einer  Handwerkskammer  (§.  103  o  der  Gewerbeordnung)  eine  Ersatzwahl  für
den  Rest  der  Wahlzeit  vorzunehmen.

8.  9.

Die  ordentlichen  Wahlen  der  Beiräthe  und  ihrer  Stellvertreter  sind  auf  die  Tagesordnung
  der  ersten  Sitzung,  welche  die  wahlberechtigte  Kammer  nach  dem  Abschluß  der
Wahlen  zu  der  Kammer  abhält,  zu  setzen  (vergl.  8.  8).

Die  Wahl  der  Beiräthe  und  der  Stellvertreter  steht  dem  Plenum  (der  Gesammtheit)
jeder  Kammer  zu.  Sie  erfolgt  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  und  in  geheimer  Abstimmung.


Im  Uebrigen  sind  für  das  Verfahren  bei  der  Wahl  die  Bestimmungen  der  Geschäftsordnung
  beziehungsweise  des  Statuts  der  Kammer  maßgebend.

Das  Ergebniß  der  Wahl,  ebenso  ein  etwaiges  vorzeitiges  Ausscheiden  eines  Beiraths
oder  eines  Stellvertreters  ist  der  Centralstelle  anzuzeigen.

S.  10.

Dem  Ministerium  des  Innern  steht  zu,  behufs  der  Verstärkung  der  gewählten  Beiräthe
  (§.  7)  drei  weitere  Beiräthe  auf  den  Antrag  des  Gesammtkollegiums  der  Centralstelle
  oder  nach  seiner  vorgängigen  Vernehmung  durch  das  Ministerium  des  Innern  zu
berufen.  Die  Berufung  dieser  Beiräthe  erfolgt  in  der  Regel  auf  einen  Zeitraum  von
sechs  Jahren.

§.  11.

Das  Amt  der  Beiräthe  ist  ein  Ehrenamt.  Eine  Pflicht  zur  Uebernahme  desselben
besteht  nicht;  auch  ist  ein  Rücktritt  während  der  Amtsdauer  zulässig.

Für  den  Reiseaufwand  erhalten  die  Beiräthe  eine  von  dem  Ministerium  zu  bemessende
  Entschädigung.

III.  Von  der  Geschäftsbehaudlung.
§.  12.
Dem  Gesammtkollegium  der  Centralstelle  kommt  zu:
1)  die  Berathung  allgemeiner  Anordnungen  behufs  der  Pflege  von  Gewerbe  und
        <pb n="857" />
        855
Handel,  sowie  die  Begutachtung  wichtigerer  volkswirthschaftlicher,  gewerblicher
oder  kommerzieller  Fragen;

2)  die  Berathung  von  Anträgen  der  Handelskammern  oder  der  Handwerkskammern,
sowie  einzelner  Beiräthe  auf  neue  oder  veränderte  Einrichtungen  und  Vorschriften
in  Handels=  und  Gewerbeangelegenheiten;

3)  die  Berathung  des  Etats  für  die  Zwecke  der  Förderung  von  Gewerbe  und  Handel;

4)  die  Verwilligung  von  Unterstützungen  an  einzelne  Gewerbeunternehmungen  oder
Gewerbezöglinge,  sofern  solche  den  Betrag  von  1000  Mark  übersteigen;

5)  die  Berathung  etwaiger  außerhalb  des  Etats  aufzustellender  allgemeiner  Grundsätze
  über  die  Verwilligung  von  Unterstützungen  zur  Förderung  von  Gewerbe  und
Handel;

6)  die  Verwaltung  der  gewerblichen  Stiftungsfonds;

7)  die  Berathung  sonstiger  Gegenstände,  welche  von  dem  Ministerium  des  Innern
oder  dem  Vorstand  der  Centralstelle  zur  Berathung  in  dem  Gesammtkollegium
besonders  bestimmt  werden.

Die  Beschlüsse  des  Gesammtkollegiums  werden  von  dem  Verwaltungskollegium

vollzogen.
8.  13.

Die  Einladungen  zu  den  Sitzungen  des  Gesammtkollegiums  sind  den  Mitgliedern
mindestens  sechs  Tage  vorher  unter  Mittheilung  der  wichtigeren  zur  Berathung  kommenden
  Gegenstände  zuzusenden.  Diese  Frist  kann  nur  im  Falle  besonderer  Dringlichkeit
eines  Berathungsgegenstandes  abgekürzt  werden.

Den  Beiräthen  ist  gestattet,  selbständige  Anträge,  welche  sich  nicht  auf  Gegenstände
der  Tagesordnung  beziehen,  einzubringen,  sie  sind  jedoch  verpflichtet,  den  Gegenstand  derselben
  dem  Vorstand  der  Centralstelle  mindestens  drei  Tage  zuvor  schriftlich  anzuzeigen.

S.  14.

In  den  Sitzungen  des  Gesammtkollegiums  müssen,  um  einen  giltigen  Beschluß  fassen
zu  können,  mindestens  sieben  Beiräthe  und  außer  dem  Vorstand  wenigstens  vier  Mitglieder
  des  Verwaltungskollegiums  anwesend  sein.  Bei  der  Abstimmung  sind  zuerst  die
Mitglieder  des  Verwaltungskollegiums  und  sodann  die  übrigen  Mitglieder  zur  Stimmgebung
  aufzurufen.  Die  Beschlußfassung  erfolgt  mit  Stimmenmehrheit  sämmtlicher  An-
        <pb n="858" />
        856
wesenden.  Bei  namentlichen  Abstimmungen  ist  in  den  Protokollen  das  Stimmenverhältniß
  bei  den  Vertretern  der  Handelskammern,  den  Vertretern  der  Handwerkskammern,
den  durch  Ernennung  berufenen  Beiräthen  und  bei  den  Mitgliedern  des  Verwaltungskollegiums
  getrennt  anzugeben.

Das  Gleiche  hat  bei  Mittheilung  von  Gutachten  an  andere  Behörden  und  bei  Vorlagen
  an  das  Ministerium  zu  geschehen,  wenn  die  Ansicht  der  Mehrheit  des  Verwaltungskollegiums
  von  dem  Gesammtbeschluß  abweicht.

Die  Ansicht  der  Minderheit  ist  auf  deren  Verlangen  in  das  Gutachten  oder  die
Vorlage  an  das  Ministerium  aufzunehmen,  außerdem  ist  jedes  Mitglied  berechtigt,  seine
Ansicht  schriftlich  zu  Protokoll  zu  geben.

S.  15.

Diejenigen  Geschäfte,  welche  der  Berathung  und  Beschlußfassung  des  Gesammtkollegiums
  nicht  unterliegen,  werden  vom  Verwaltungskollegium  theils  im  Bureau,  theils
im  Kollegium  erledigt.

S.  16.

Der  kollegialen  Berathung  und  Beschlußfassung  im  Verwaltungskollegium  unterliegen:

1)  die  Vorberathung  der  dem  Gesammtkollegium  zu  unterbreitenden  Gegenstände,
insbesondere  des  Etats  der  Centralstelle;

2)  die  Verwilligung  von  Reise=  und  Gewerbeunterstützungen,  sofern  sie  den  Betrag
von  100  Jx  übersteigen;

3)  die  Stellung  der  von  der  Centralstelle  ausgehenden  Anträge  auf  Anstellung  oder
Entlassung  von  Staatsdienern  (Verfassungsurkunde  §.  43)  mit  Ausnahme  der
Militäranwärter;

4)  die  endgültige  Annahme  und  Entlassung  des  bei  den  Fachschulen  angestellten
Lehrpersonals,  sowie  der  Assistenten  am  chemischen  Laboratorium,  soweit  es  sich
nicht  um  die  Besetzung  pensionsberechtigter  Stellen  handelt;

5)  die  Verhängung  von  Strafen  wegen  Ungehorsams  oder  Ungebühr  auf  Grund
der  Art.  2  bis  3  des  Gesetzes  vom  12.  August  1879  (Reg.  Blatt  S.  153),  sowie
die  Verhängung  von  Ordnungsstrafen  gegen  Staatsbeamte  und  Bedienstete,  soweit
  hiezu  nach  den  bestehenden  Vorschriften  nicht  der  Vorstand  zuständig  ist
(Königliche  Verordnung  vom  13.  Februar  1877,  Reg.  Blatt  S.  14);
        <pb n="859" />
        857

6)  Anordnungen  und  Entscheidungen,  welche  das  Verwaltungskollegium  als  höhere
Verwaltungsbehörde  gegenüber  den  Handwerkskammern  zu  treffen  hat  (8.  2  der
Ministerialverfügung  vom  31.  Oktober  1899);

7)  die  Entscheidung  über  Einsprachen  gegen  die  Wahlen  zu  den  Handelskammern
und  gegen  die  Feststellung  ihrer  Ergebnisse,  sowie  über  Beschwerden  gegen  Bescheide
  von  Handelskammern,  durch  welche  die  Mitgliedschaft  als  erloschen  erklärt
wird  (Art.  17  und  20  des  Gesetzes  vom  30.  Juli  1899);

8)  andere,  eine  kollegiale  Berathung  erfordernde  Gegenstände,  welche  zur  kollegialen
Berathung  im  Verwaltungskollegium  durch  das  Ministerium  des  Innern  oder
den  Vorstand  der  Centralstelle  bestimmt  werden.

Zur  Giltigkeit  eines  Kollegialbeschlusses  des  Verwaltungskollegiums  ist  die  Anwesenheit

  von  mindestens  vier  Mitgliedern  außer  dem  Vorstand  erforderlich.

S.  17.

Der  Vorstand  der  Centralstelle  führt  sowohl  im  Verwaltungskollegium  als  im
Gesammtkollegium  den  Vorsitz.  Er  hat  in  beiden  Kollegien  nur  bei  Stimmengleichheit
eine  Stimme  abzugeben.

Derselbe  hat  in  Gemäßheit  der  gefaßten  Beschlüsse  die  Ausfertigung  vollziehen
zu  lassen.

In  Fällen,  in  welchen  nach  seiner  Ueberzeugung  ein  Beschluß  den  Gesetzen  oder
Verordnungen  entgegensteht,  oder  wo  er  von  der  Vollziehung  Nachtheil  befürchtet,  ist  er
befugt  und  verpflichtet,  unter  Bemerkung  im  Protokoll  die  Entscheidung  des  Ministeriums
des  Innern  einzuholen.

Von  derselben  ist  dem  Kollegium  in  der  nächsten  Sitzung  Nachricht  zu  geben.

C.  18.

Soweit  die  kollegiale  Berathung  und  Beschlußfassung  nicht  einzutreten  hat  (siehe
§§.  12  und  16),  werden  die  Geschäfte  von  dem  Vorstand  allein  oder  mit  Zuziehung
der  Referenten  erledigt.

S.  19.

Die  Verwaltung  des  Landesgewerbemuseums  und  der  übrigen  Institute  der  Centralstelle
  (Bibliothek  mit  Vorbildersammlung  und  Lehrmittelsammlung,  Sammlung  der
Gipsabgüsse,  Modellirwerkstätte  und  Gipsgießerei,  chemisches  Laboratorium),  sowie  die
        <pb n="860" />
        858
Hausverwaltung  stehen  unter  der  unmittelbaren  Aufsicht  des  Vorstands  der  Centralstelle.
Die  Anschaffungen  für  diese  Institute  werden  vom  Vorstand  der  Centralstelle,  soweit
thunlich  nach  Rücksprache  mit  dem  Referenten  und  mit  dem  Verwalter  (Custos)  des  betreffenden
  Instituts,  angeordnet,  sofern  nicht  von  dem  Vorstand  einem  Mitglied  der
Centralstelle  oder  einem  Beamten  des  betreffenden  Instituts  besondere  Vollmacht  zu  Anschaffungen
  auf  auswärtigen  Plätzen  ertheilt  worden  ist.
S.  20.

Die  Verwendung  des  der  Centralstelle  beigegebenen  Personals,  insbesondere  der
Bediensteten  beim  Landesgewerbemuseum  und  bei  den  übrigen  Instituten  der  Centralstelle,
sowie  bei  der  Hausverwaltung,  der  Wander=  und  anderer  technischer  Lehrer  u.  s.  w.,
steht  unmittelbar  zum  Ermessen  des  Vorstands.

§.  21.

Der  Vorstand  ist  befugt,  vorbereitende  Untersuchungen  anstellen  zu  lassen  und  Vorberathungen
  durch  Kommissionen  anzuordnen,  und  hiezu  theils  Mitglieder  und  Beiräthe
der  Centralstelle,  theils  andere  Sachverständige  zu  berufen.

Auch  kann  er  solche  Sachverständige  in  einzelnen  Fällen  zur  Theilnahme  an  den
Verhandlungen  des  Verwaltungskollegiums  oder  des  gesammten  Kollegiums  mit  berathender

  Stimme  beiziehen.

Insoweit  hinsichtlich  der  Kollegialverhandlungen,  der  Bureaureferate  und  der  Kanzleigeschäfte
  keine  besonderen  Vorschriften  gegeben  sind,  kommen  die  in  dieser  Hinsicht  für
die  Kreisregierungen  ertheilten  Bestimmungen  zur  Anwendung.

IV.  Verkehr  mit  anderen  Behörden.

S.  23.

Gegenstände,  welche  zugleich  in  den  Geschäftskreis  der  Centralstelle  für  die  Landwirthschaft
  eingreifen,  können  durch  Abgeordnete  beider  Stellen  vorberathen  oder  durch  vollständigen
  Zusammentritt  beider  Kollegien  behandelt  werden.

S.  24.

Der  Centralstelle  ist  gestattet,  in  Gegenständen  ihres  Geschäftskreises  auch  außerhalb

Württembergs  Nachforschungen  und  Erkundigungen  einzuziehen  und  zu  diesem  Zwecke  mit
        <pb n="861" />
        859

auswärtigen  Behörden  in  unmittelbare  Communikation  zu  treten,  auch,  wo  dies  nicht
angemessen  erscheint,  mit  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern  durch  einzelne  ihrer
Mitglieder  Erhebungen  an  Ort  und  Stelle  eintreten  zu  lassen.
Stuttgart,  den  30.  November  1900.
#•  Pischek.
Verfügung  des  Finanzministeriums,
betreffend  die  Ermächtigung  weiterer  Ortsstenerämter  zur  Ausfertigung  von  llebergangsscheinen
für  die  Versendung  von  Bier,  geschrotenem  Malz,  Wein  und  Obstmostt.
Vom  23.  November  1900.

Unter  Bezugnahme  auf  8.  9  Abs.  4  der  Ministerialverfügung  vom  5.  Juli  1900
(Neg.  Blatt  S.  565)  und  auf  §.  37  Abs.  5  der  Ministerialverfügung  vom  30.  August  1900
(Reg.  Blatt  S.  674)  werden  im  Nachtrag  zu  dem  im  Regierungsblatt  von  1900  S.  591
veröffentlichten  Verzeichniß  die  folgenden  weiteren  Ortssteuerämter  zur  Ausfertigung  von
Uebergangsscheinen  für  die  Versendung  von  Bier,  geschrotenem  Malz,  Wein  und  Obstmost
ermächtigt:

im  Kameralamtsbezirk  Balingen  die  Ortsstenerämter  Geislingen  und  Meßstetten;
Crailsheim  das  Ortssteueramt  Unterdeufstetten;

„  „  Ehingen  das  Ortssteueramt  Granheim;

„  „  Ellwangen  das  Ortssteueramt  Lauchheim;

„  „  Heidenheim  das  Ortssteueramt  Oggenhausen;

„  „  Leutkirch  die  Ortssteuerämter  Roth  a.  R.  und  Thannheim;

„  „  Lorch  das  Ortssteueramt  Alfdorf;

„  „  Neuenbürg  das  Ortssteueramt  Bernbach;

„  „  Reutlingen  die  Ortssteuerämter  Eningen  und  Großengstingen;
„  „  Roth  am  See  das  Ortssteueramt  Spielbach;

„  „  Vaihingen  das  Ortssteueramt  Horrheim;

„  „  Wangen  das  Ortssteueramt  Ratzenried;

„  „  Wiblingen  die  Ortssteuerämter  Oberbalzheim  und  Regglisweiler.

Dies  wird  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart,  den  23.  November  1900.  Zeyer.
        <pb n="862" />
        860

Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,
betreffend  die  Anßerkurssetzung  der  Vereinsthaler  österreichischen  Gepräges.
Vom  4.  Dezember  1900.
Nachstehend  wird  die  von  dem  Reichskanzler  in  dem  vorbezeichneten  Betreff  erlassene
Bekanntmachung  vom  8.  November  1900  (Reichs-Gesetzblatt  S.  1013)  zur  allgemeinen
Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  4.  Dezember  1900.
Zeyer.
Bekanntmachung,
betreffend  die  Außerkurssetzung  der  Vereinsthaler  österreichischen  Gepräges.
Vom  8.  November  1900.
Auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Vereinsthaler  österreichischen  Gepräges,  vom
28.  Februar  1892  (Reichs-Gesetzblatt  S.  315)  hat  der  Bundesrath  die  nachfolgenden  Bestimmungen
getroffen.
8.  1.

Die  in  Oesterreich  bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1867  geprägten  Vereinsthaler  und  Vereinsdoppelthaler
  gelten  vom  1.  Januar  1901  ab  nicht  mehr  als  gesetzliches  Zahlungsmittel.  Es  ist  von
diesem  Zeitpunkt  ab  außer  den  mit  der  Einlösung  beauftragten  Kassen  Niemand  verpflichtet,  diese
Münzen  in  Zahlung  zu  nehmen.  82

Die  Thaler  der  im  §.  1  dieser  Bekanntmachung  bezeichneten  Gattung  werden  bis  zum
31.  März  1901  bei  den  Reichs=  und  Landeskassen  zu  dem  Werthverhältnisse  von  drei  Mark  gleich
einem  Thaler  sowohl  in  Zahlung  als  auch  zur  Umwechselung  angenommen.

S.  3.

Die  Verpflichtung  zur  Annahme  und  zum  Umtausche  (§.  2)  findet  auf  durchlöcherte  und  anders
als  durch  den  gewöhnlichen  Umlaus  im  Gewichte  verringerte  sowie  auf  verfälschte  Münzstücke  keine
Anwendung.

Berlin,  den  8.  November  1900.
Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  (gez.)  Freiherr  von  Thielmann.

§——

 

Gedruckt  in  der  Hofbuchdruckerei  von  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="863" />
        861

M  50.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Dienstag  den  11.  Dezember  1900.
Inhalt:

Bekanntmachung  des  Ministeriums  der  auswärligen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
betreffend  die  Abänderung  der  Württembergischen  Postordnung  vom  21.  Mai  1900.  Vom  8.  Dezember  1900.

Bekanntmachung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
bekreffend  die  Abänderung  der  Württembergischen  Postordnung  vom  21.  Mai  1900.
Vom  8.  Dezember  1900.

Vom  I.  Januar  1901  ab  wird  die  Postordnung  vom  21.  Mai  1900  (Reg.Blatt
S.  369)  wie  folgt  abgeändert.

In  §.  9  erhalten  die  Bestimmungen  unter  b  Drucksachen  als  außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen
  —  Absätze  XIV  bis  XVII  —  die  nachstehende  Fassung:

XIV.  Als  außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen  werden  solche  den  Bestimmungen
unter  I  und  II  entsprechende  Drucksachen  befördert,  die  nach  Form,  Papier,  Druck
oder  sonstiger  Beschaffenheit  nicht  als  Bestandtheile  derjenigen  Zeitung  oder  Zeitschrift
  erachtet  werden  können,  mit  welcher  die  Versendung  erfolgen  soll.

XV.  Jede  Versendung  außergewöhnlicher  Zeitungsbeilagen  muß  von  dem  Verleger
  bei  der  Verlags-Postanstalt  unter  Entrichtung  der  Gebühr  für  so  viele  Exemplare,
  als  der  Zeitung  2c.  beigelegt  werden  sollen,  vorher  angemeldet  werden.  Das
Einlegen  in  die  einzelnen  Zeitungs=  2c.  Exemplare  ist  Sache  des  Verlegers.

XVI.  Außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen  dürfen  nicht  über  zwei  Bogen  stark,
        <pb n="864" />
        862

auch  nicht  geheftet,  geklebt  oder  gebunden  sein;  die  einzelnen  Bogen  müssen  in  der
Bogenform  zusammenhängen.  Die  Postanstalten  sind  zur  Zurückweisung  solcher  Beilagen
  befugt,  die  nach  Größe  und  Stärke  des  Papiers  oder  nach  ihrer  sonstigen  Beschaffenheit
  zur  Beförderung  in  den  Zeitungspacketen  nicht  geeignet  erscheinen.

XVII.  Die  Gebühr  für  außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen  beträgt  1/1  Pfennig
für  je  25  Gramm  jedes  einzelnen  Beilage-Exemplars.  Ein  bei  Berechnung  des  Gesammtbetrags
  sich  ergebender  Bruchtheil  einer  Mark  wird  nöthigen  Falles  auf  eine
durch  5  theilbare  Pfennigsumme  aufwärts  abgerundet.

Im  Abschnitt  II  Zeitungsvertrieb  werden  die  §§.  53  bis  64  durch  die  nachfolgenden
Bestimmungen  ersetzt:  "
§.  53.

Anmeldung  der  Zeitungen  zum  Postvertrieb.
Soll  eine  Zeitung  oder  Zeitschrift  der  Postverwaltung  zum  Vertrieb  übergeben
werden,  so  hat  der  Verleger  eine  schriftliche  Erklärung  nach  Maßgabe  der  von  der
Postverwaltung  vorgeschriebenen  Fassung  der  Verlags-Postanstalt  zu  übergeben.

ç  S.  54.
Bezugszeiten,  Bezugspreise  und  sonstige  Bezugsbedingungen.

I.  Die  Bezugszeiten  werden  vom  Verleger  bestimmt.

Zulässig  ist  die  Festsetzung  von  vierteljährigen,  halbjährigen  und  ganzjährigen
Bezugszeiten.  Die  Bezugszeiten  müssen  mit  dem  Kalender-Vierteljahre,  -Halbjahre
und  -Jahre  zusammenfallen.  Außerdem  ist  dem  Verleger  gestattet,  Bestellungen  auch
für  kürzere  als  die  angegebenen  regelmäßigen  Bezugszeiten  zuzulassen  und  zwar:

a.  bei  Zeitungen  mit  vierteljähriger  Bezugszeit  auch  für  den  zweiten  und  dritten,
sowie  für  den  dritten  Monat  oder  für  den  einzelnen  Monat  im  Vierteljahr;

b.  bei  Zeitungen  mit  halbjähriger  Bezugszeit  auch  für  das  zweite  und  vierte  Kalendervierteljahr;


c.  bei  Zeitungen  mit  ganzjähriger  Bezugszeit  auch  zum  1.  April,  1.  Juli  und  1.  Oktober
  je  für  den  Rest  des  Kalenderjahrs.

II.  Der  Verleger  hat  den  Bezugspreis  für  die  Bezieher  getrennt  für  den  Orts-
        <pb n="865" />
        863

und  Nachbarortsverkehr  und  für  den  sonstigen  Verkehr  anzugeben  und  zwar  je  nach

der  regelmäßigen  Bezugszeit  nur  entweder  für  das  Vierteljahr,  oder  für  das  Halbjahr,

  oder  für  das  Jahr.  Die  Preise  für  die  kürzeren  als  die  regelmäßigen  Bezugszeiten
  werden  postseitig  nach  Verhältniß  berechnet,  wobei  Bruchpfennige  auf
den  nächsten  vollen  Pfennig  aufgerundet  werden.  Der  Bezugspreis  im  Orts=  und

Nachbarortsverkehr  einerseits  und  im  sonstigen  Verkehr  andererseits  muß  für  den

ersteren  im  Allgemeinen  um  so  viel  niedriger  gestellt  werden,  als  der  Unterschied

der  Zeitungsgebühren  in  den  beiderlei  Verkehren  ausmacht.

III.  Aenderungen  in  den  Bezugszeiten,  Bezugspreisen  und  sonstigen  Bezugsbedingungen
  (andere  Erscheinungsweise,  Wechsel  des  Erscheinungsortes  2c.)  sind  nur
zum  Beginn  der  regelmäßigen  Bezugszeiten  zulässig.  Diese  Aenderungen  müssen
bei  der  Verlags-Postanstalt  bis  spätestens  drei  Tage  vor  Beginn  des  letzten  Monats
der  laufenden  regelmäßigen  Bezugszeit  angemeldet  werden.  Wünscht  der  Verleger,
daß  Aenderungen  der  Bezugsbedingungen,  die  zum  1.  Jannar  in  Kraft  treten  sollen,
in  die  zu  diesem  Zeitpunkt  alljährlich  erscheinende  Zeitungs-Preisliste  noch  aufgenommen
  werden,  so  hat  die  Anmeldung  bei  der  Verlags-Postanstalt  vor  Ablauf  des
28.  Oktober  zu  erfolgen.

S.  55.
Zeitungsgebühr.

I.  Die  Zeitungsgebühr  beträgt:

a.  2  Pfennig  für  jeden  Monat  der  Bezugszeit,

b.  15  Pfennig  jährlich  für  das  wöchentlich  einmalige  oder  seltenere  Erscheinen,  sowie
15  Pfennig  jährlich  mehr  für  jede  weitere  Ausgabe  in  der  Woche,

.  10  Pfennig  jährlich  für  jedes  Kilogramm  des  Jahresgewichts  unter  Gewährung
eines  Freigewichts  von  je  1  Kilogramm  jährlich  für  soviel  Ausgaben,  wie  der
Gebühr  zu  b  unterliegen.

Die  unter  b  und  c  genannten  Sätze  werden  beim  Bezug  innerhalb  des  Ortsund
  Nachbarortsverkehrs  des  Erscheinungs=  und  Druckortes  einer  Zeitung  je  um
die  Hälfte  ermäßigt.

II.  Das  Jahresgewicht  wird  für  jedes  Kalenderjahr  nach  dem  thatsächlichen
Gewichte  der  Zeitungsnummern  des  voraufgegangenen  Rechnungsjahrs  festgestellt.

E
        <pb n="866" />
        864

Bei  neuen  Zeitungen  erfolgt  bis  zur  Anwendbarkeit  dieser  Bestimmung  die  Gewichtsberechnung
  vierteljährlich  nach  dem  Gewichte  der  erschienenen  Nummern.

Der  Verleger  hat  zum  Zwecke  der  Gewichtsberechnung  der  ihm  bezeichneten
Postdienststelle  ein  vollständiges  Pflichteremplar  von  jeder  Zeitungsnummer  beim
Erscheinen  zu  liefern.

§.  56.
Ablieferung  der  Zeitungen  vom  Verleger.

Der  Verleger  hat  die  im  Postwege  bezogenen  Zeitungen  nach  den  Anordnungen
der  Postverwaltung  und,  je  nach  den  ihm  zu  bezeichnenden  Bestimmungsorten  abgetheilt,
  verpackt  oder  unter  hinreichend  starkem  Band  mit  der  deutlichen  Aufschrift
des  Abgangsortes,  des  Bestimmungsortes  und  der  Zahl  der  eingelegten  Exemplare
unversiegelt  einzuliefern  und  zwar  nicht  später  als  die  von  anderen  Abnehmern
bestellten  Exemplare.

8.  57.
Beilagen,  regelmäßige  Nebenblätter  und  sonstige  Zugaben  zu  Zeitungen.

I.  Als  gewöhnliche  Beilagen  der  durch  die  Post  vertriebenen  Zeitungen  werden
ohne  Erhebung  einer  besonderen  Gebühr  solche  Beilagen  mitbefördert,  welche  nach
Inhalt,  Form,  Papier,  Druck  und  sonstiger  Beschaffenheit  als  Bestandtheile  der
Zeitung  zu  erachten  sind,  jedoch  wird  das  Gewicht  dieser  Beilagen  bei  der  Ermittlung
  des  Gewichts  der  Zeitung  einbezogen.

Nebenblätter,  welche  sich  entweder  durch  Ankündigung  in  der  Hauptzeitung
oder  nach  Inhalt  einer  von  dem  Verleger  an  die  Postbehörde  abgegebenen  schriftlichen
  Erklärung  als  regelmäßige  Beilagen  der  Hauptzeitung  erkennen  lassen,
sind  ebenfalls  als  gewöhnliche  Beilagen  zu  behandeln,  gleichviel  ob  sie  im  Zusammenhang
  mit  der  Hauptzeitung,  oder  für  sich  allein  durch  Vermittlung  der
Post  bezogen  werden  können.  Es  macht  hierbei  keinen  Unterschied,  ob  solche
Nebenblätter  in  Form,  Druck  und  Papier  mit  der  Hauptzeitung  übereinstimmen
oder  nicht.

II.  Beilagen  und  Nebenblätter,  welche  den  vorstehenden  Bestimmungen  nicht
entsprechen,  dürfen  nur  unter  den  in  §.  9  für  die  außergewöhnlichen  Zeitungsbeilagen
festgesetzten  Bestimmungen  zur  Beförderung  angenommen  werden.

III.  Bei  Zeitschriften  und  Zeitungen,  deren  Verleger  den  Beziehern  sonstige
        <pb n="867" />
        865

Zugaben  —  bestehend  in  Bildwerken  oder  anderen  Kunstgegenständen,  Büchern,
Kalendern  und  dergleichen  —  gewähren,  hat  die  Besorgung  der  Zugaben  durch  die
betheiligten  Postanstalten  nur  insoweit  einzutreten,  als  die  Kosten  für  die  Zugaben
in  den  gewöhnlichen  Bezugspreis  für  die  Zeitschrift  ꝛc.  mit  eingeschlossen  sind.

IV.  Sofern  die  Zugaben  ihrer  Beschaffenheit  nach  als  Beilagen  der  Zeitschriften
  2c.  versendet,  oder  in  die  Zeitungspackete  ohne  Schwierigkeit  eingeschlossen
werden  können,  wird  für  die  Versendung  eine  besondere  Gebühr  nicht  erhoben,  jedoch
wird  das  Gewicht  der  Zugaben  bei  der  Ermittlung  des  Gewichts  der  Zeitschrift  rc.
einbezogen.

V.  Sind  dagegen  die  Zugaben  zur  Beförderung  in  der  angegebenen  Weise
nicht  geeignet,  so  daß  sie  in  abgesonderter  Verpackung  —  z.  B.  auf  Rollen  gewickelt
oder  in  besondere  Behältnisse  eingeschlossen  —  versendet  werden  müssen,  so  werden
die  Zugaben  als  besondere  portopflichtige  Packete  an  die  Bestimmungspostanstalten
abgesandt.  Das  Porto  wird  von  den  Beziehern  bei  der  Aushändigung  eingezogen.
Wenn  nach  derselben  Bestimmungspostanstalt  mehrere  Exemplare  von  Zugaben  derselben
  Zeitschrift  r2c.  abzusenden  sind,  so  können  sämmtliche  Exemplare  zusammengepackt
  und  die  Portokosten  auf  die  Bezieher  nach  Verhältniß  vertheilt  werden.

VI.  Die  Verpackung  der  als  besondere  Packete  zu  befördernden  Zugaben  hat
von  den  Verlegern  auf  deren  Kosten  zu  geschehen.

§.  58.
Abrechnung  mit  dem  Verleger.

I.  Die  Auszahlung  des  Bezugspreises  an  den  Verleger  einer  Zeitung  erfolgt
abzüglich  der  der  Postverwaltung  zustehenden  Zeitungsgebühr  nach  Ablauf  der  regelmäßigen
  Bezugszeit.  Hiebei  wird  die  Gesamntzeitungsgebühr  auf  den  nächsten
vollen  Pfennig  aufgerundet.  Während  der  Dauer  der  Bezugszeit  werden  dem  Verleger
  auf  Verlangen  Abschlagszahlungen  an  dem  ihm  zukommenden  Betrag  nach
Verhältniß  der  geschehenen  Auflieferung  an  Zeitungsnummern  gemacht.

II.  Ist  die  Zeitungsgebühr  höher  als  der  Bezugspreis,  so  hat  der  Verleger
einen  dem  Unterschied  zwischen  dem  Bezugspreis  und  der  Zeitungsgebühr  entsprechenden
  Betrag  zu  zahlen,  sobald  ihm  die  Verlags-Postanstalt  von  der  Zahl  der  bei
der  Post  bestellten  Exemplare  Kenntniß  gibt.
        <pb n="868" />
        866

§.  59.
Bedingungen  für  die  Annahme  von  Zeitungsbestellungen.

I.  Die  Postanstalten  besorgen  die  Annahme  und  die  Ausführung  der  Bestellungen
  auf  die  ihnen  zum  Vertrieb  übergebenen  Zeitungen  und  Zeitschriften,  sowie
deren  Versendung  und  Abgabe  an  die  Besteller.

II.  Für  die  Bestellungen  sind  die  Verlagsbedingungen  zunächst  maßgebend.

III.  Der  Zeitraum,  für  welchen  Bestellungen  auf  Zeitungen  angenommen
werden  können,  ist  in  den  Zeitungspreislisten  der  Postanstalten  angegeben.

IV.  Um  auf  den  Empfang  aller  von  dem  Beginne  der  Bezugsfrist  ab  erscheinenden
  Blätter  rechnen  zu  können,  ist  die  Bestellung  bei  der  Postanstalt  so  zeitig
anzumelden,  daß  dieselbe  der  Postanstalt  des  Verlagsorts  noch  vor  dem  Beginne
der  Bezugsfrist  übermittelt  werden  kann.

V.  Bestellungen  auf  bereits  vollständig  erschienene  Jahrgänge  von  Zeitschriften
werden  von  den  Postanstalten  insoweit  angenommen,  als  die  Verleger  auf  solche
Lieferungen  einzugehen  bereit  sind.

VI.  Bei  der  Bestellung  sind  die  in  den  Zeitungspreislisten  angegebenen  Preise
einschließlich  der  etwaigen  Zustellgebühren  (§.  60)  für  die  ganze  Bezugszeit  sofort
baar  zu  entrichten.

F.  60.
Zeitungsbestellgeld.

Für  die  Belieferung  der  im  Postwege  bezogenen  Zeitungen  und  Zeitschriften,
welche  nicht  regelmäßig  während  der  Dienststunden  für  das  Publikum  am  VPostschalter
  abgeholt  werden,  ist  eine  besondere  Zustellgebühr  zu  entrichten.  Dieselbe
beträgt  für  das  Exemplar  20  Pf.  jährlich  bei  wöchentlich  einmaligem  oder  seltenerem
  Erscheinen  der  Zeitung,  sowie  20  Pf.  jährlich  mehr  für  jede  weitere  Ausgabe
  in  der  Woche.  Etwa  bei  der  Berechnung  des  Bestellgelds  für  eine  Bezugszeit
sich  ergebende  Bruchpfennige  werden  auf  den  nächsten  vollen  Pfennig  aufgerundet.

F.  61.
Nachsendung  von  Zeitungen.

I.  Eine  bei  der  Post  bestellte  Zeitung  wird  auf  Verlangen  des  Beziehers  an
eine  andere  Postanstalt  gegen  eine  Gebühr  von  50  Pf.  überwiesen.  Wird  die  Ueber-
        <pb n="869" />
        867
weisung  gleichzeitig  für  den:  Rest  der  laufenden  und  für  die  kommende  Bezugszeit
beantragt,  so  ist  die  Gebühr  doppelt  zu  entrichten.

II.  Die  Gebühr  wird  auch  für  jede  folgende  Ueberweisung  erhoben,  kommt  aber
für  die  Rücküberweisung  nach  dem  ursprünglichen  Bezugsort  nicht  in  Ansatz.

III.  Soll  eine  bei  der  Post  innerhalb  des  Orts=  und  Nachbarortsverkehrs  des
Erscheinungs=  und  Druckorts  bezogene  Zeitung  nach  einem  Orte  außerhalb  dieser
Verkehre  überwiesen  werden,  so  ist  außer  der  Ueberweisungsgebühr  (I)  noch  der
etwaige  auf  die  betreffende  Bezugszeit  fallende  Unterschied  in  den  Bezugspreisen  der
beiderlei  Verkehre  zu  entrichten.

IV.  Für  die  Nachsendung  einer  bisher  durch  die  Post  noch  nicht  bezogenen,
sondern  unmittelbar  beim  Verleger  bestellten  Zeitung  ist  die  Zeitungsgebühr  und
das  Zeitungsbestellgeld  nach  Maßgabe  der  §#§.  55  und  60  vom  Antragsteller  zu

entrichten.
S.  62.

Bestellungen  des  Verlegers  für  Dritte.

Dem  Verleger  ist  die  Anmeldung  von  Bestellungen  für  die  von  ihm  gewonneuen
  Bezieher  und  von  Tausch=  und  Freiexemplaren  bei  der  Verlags-Postanstalt
unter  folgenden  Bedingungen  gestattet:

Die  Anmeldung  hat  auf  Grund  von  Verzeichnissen  zu  erfolgen,  deren  Zahl
und  Form  von  der  Post  bestimmt  wird.

Bestellungen  für  gewonnene  Bezieher  sind  von  dem  Verleger  dahin  zu  bescheinigen,
  daß  sie  im  Einverständnisse  mit  den  Beziehern  erfolgen.

Die  Anmeldung  von  Tausch=  und  Freiexemplaren  ist  nur  zulässig,  wenn
die  Zeitungen  den  Empfängern  im  Tausche  gegen  andere  Zeitungen  oder  ohne
Entgelt  geliefert  werden.  Die  Gesammtzahl  der  Freiexemplare  darf  10  Prozent
der  Postauflage  nicht  übersteigen.  Bezüglich  der  gewonnenen  Bezieher  und  der
Empfänger  von  Tausch=  und  Freiexemplaren  ist  in  den  Anmeldeverzeichnissen  für
jeden  Einzelnen  anzugeben,  ob  die  Zeitung  abgeholt  oder  abgetragen  werden  soll.
Bei  jeder  Anmeldung  wird  vom  Verleger  die  Zeitungsgebühr  und,  sofern  er  das
Zeitungsbestellgeld  entrichten  will,  auch  dieses  erhoben.  Die  für  die  Gesammtzahl
der  Exemplare  bei  jeder  Anmeldung  sich  ergebenden  Bruchpfennige  an  Zeitungsgebühr
  werden  auf  den  nächsten  vollen  Pfennig  aufgerundet.  Solange  bei  neuen
        <pb n="870" />
        868

Zeitungen  das  zahlungspflichtige  Gewicht  noch  nicht  feststeht,  wird  die  Zeitungsgebühr
  auf  Grund  der  vorzulegenden  Probenummern  oder  schon  erschienenen  Nummern
  veranschlagt.  Nach  der  endgiltigen  Feststellung  des  Gewichts  wird  der
etwa  überhobene  Betrag  erstattet  oder  der  zu  wenig  eingezogene  Betrag  nacherhoben.


Anträgen  auf  Ueberweisung  der  für  gewonnene  Bezieher  bestellten  Zeitungen
oder  von  Tausch=  und  Freiexemplaren  an  andere  Personen  als  die  ersten  Empfänger,
sowie  auf  Rücküberweisung  an  den  Verleger  oder  auf  Rückzahlung  der  Zeitungsgebühr
  und  des  Bestellgeldes  wird  eine  Folge  nicht  gegeben.

Die  bei  der  Absatz-Postanstalt  nicht  abgeholten  oder  unanbringlichen  Zeitungen
für  gewonnene  Bezieher  und  Empfänger  von  Tausch=  und  Freiexemplaren  werden
nach  Ablauf  einer  zweiwöchigen  Lagerfrist  beseitigt.

S.  63.
Nachlieferung  von  Zeitungen.

Wenn  bei  verspäteter  Bestellung  einer  Zeitung  der  Bezieher  die  Nachlieferung
der  für  die  Bezugszeit  bereits  erschienenen  Nummern  wünscht,  so  ist  für  das  an  die
Verlags-Postanstalt  wegen  der  Nachlieferung  abzulassende  besondere  Bestellschreiben
das  Porto  von  10  Pf.  zu  entrichten.  Das  gleiche  Porto  wird  erhoben,  wenn  Bezieher
  von  Zeitungen  die  nochmalige  Lieferung  einzelner  ihnen  fehlender  Nummern
der  Zeitung  verlangen.

S.  64.
Erstattung  von  Zeitungsgeldern.

Wenn  eine  Zeitung  vor  Ablauf  der  Bezugszeit  zu  erscheinen  aufhört  oder  verboten
  oder  ihr  der  Postdebit  entzogen  wird,  so  wird  der  auf  die  nicht  zugeführten
Nummern  entfallende  Theil  des  Bezugspreises  und  des  etwaigen  Zeitungsbestellgeldes
an  alle  Bezieher,  welche  die  Zeitung  bei  der  Post  unmittelbar  bestellt  haben,  zurückgezahlt.


Stuttgart,  den  8.  Dezember  1900.
von  Soden.

—

Gedruckt  in  der  Hofbuchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="871" />
        869
M  51.

Regierungsblatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart,  Samstag  den  15.  Dezember  1900.
Inhalt:

Gesetz,  betreffend  die  Ablösung  der  Realgemeinderechte  und  ähnlichen  Rechte.  Vom  28.  November  1900.  —
Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Aktiengesellschaft  „Badische  Lokaleisenbahnen“  in
Karlsruhe  zur  Erwerbung  des  für  den  Bau  der  Eisenbahnen  von  Reutlingen  nach  Gönningen  und  von
Aalen  über  Neresheim  nach  Ballmertshesen  erforderlichen  Grundeigenthums  im  Wege  der  Zwangsenteignung.
  Vom  1.  Dezember  1900.  —  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Gemeinde
Böhmenkirch  zu  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von  Bier.  Vom  1.  Dezember  1900.  —  Verfügung
  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Gebühren  der  Gemeindebeamten  für  ihre  Verrichtungen
Vom  29.  November  1900.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des
Innern,  betreffend  die  Umlage  des  Gebäudebrauoschadens  für  das  Jahr  1901.  Vom  4.  Dezember  1900.—
Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  ein  Nachtragsverzeichniß
der  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechligten
  Lehranstalten.  Vom  5.  Dezember  1900.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend
die  Bildung  der  Schiedsgerichte  für  Arbeiterversicherung.  Vom  7.  Dezember  1900.

 

 

 

Geseh,
betreffend  die  Ablölung  der  Realgemeinderechte  und  ähnlichen  Rechte.  Vom  28.  November  1900.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  und  unter  Zustimmung  Unserer
getreuen  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.
Art.  1.

Die  mit  Nealgemeinderechten  oder  ähnlichen  Rechten  als  bleibende  Last  verknüpften
privatrechtlichen  Verbindlichkeiten  zu  Leistungen  für  öffentliche  Zwecke  unterliegen  auf  Anrufen
  des  berechtigten  oder  verpflichteten  Theiles  der  Ablösung.

Das  Gleiche  gilt  für  die  aus  dem  Nealgemeinderechtsverhältniß  oder  aus  ähnlichen
        <pb n="872" />
        870

Verhältnissen  privatrechtlicher  Natur  herrührenden  Ansprüche  auf  besondere  oder  erhöhte
Nutzungen  an  dem  Eigenthum  der  bürgerlichen  Gemeinde.

Den  Nutzungen  am  Eigenthum  der  bürgerlichen  Gemeinde  stehen  im  Sinne  der  Vorschriften
  dieses  Gesetzes  die  Nutzungen  an  sonstigen  Vermögensrechten  derselben  gleich.

Art.  2.

Die  Ablösung  (Art.  1)  findet  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  statt,  wenn
und  soweit  die  Betheiligten  sich  nicht  in  anderer  Weise  über  die  Aufhebung  oder  Ablösung
der  bezüglichen  Rechte  und  Verbindlichkeiten  einigen  (zu  vergl.  auch  Art.  41  Abf.  1).

Vereinbarungen  der  letztgedachten  Art  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Genehmigung
der  Kreisregierung  und,  wenn  die  Kirche  oder  Schule  betheiligt  ist,  auch  der  Genehmigung
der  kirchlichen  oder  Schulaufsichtsbehörde.

Auf  Vereinbarungen,  welche  lediglich  die  Auseinandersetzung  zwischen  dem  bisher
Nutzungsberechtigten  und  einem  bezüglich  des  abzulösenden  Nutzungsrechtes  berechtigten
Dritten  (zu  vergl.  Art.  16  bis  19)  betreffen,  erstreckt  sich  die  Vorschrift  des  Abs.  2  nicht.

Art.  3.

Der  Antrag  auf  Ablösung  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  kann  sowohl  von
den  zu  den  Leistungen  im  Sinne  des  Art.  1  Verpflichteten  als  auch  von  den  Organen
der  zum  Bezug  derselben  berechtigten  bürgerlichen  Gemeinde  oder  Theilgemeinde,  Kirche
oder  Schule  gestellt  werden.  Zur  Stellung  eines  Ablösungsantrags  Seitens  der  Bezugsberechtigten
  ist  die  Zustimmung  der  Aufsichtsbehörde  nicht  erforderlich.

Der  Antrag  auf  Ablösung  der  Leistungen  für  öffentliche  Zwecke  gilt  unbeschadet  der
Bestimmung  des  Art.  15  Abs.  1  zugleich  als  Antrag  auf  Ablösung  der  mit  der  Verpflichtung
  zu  diesen  Leistungen  verbundenen  Ansprüche  auf  Nutzungen  an  dem  Eigenthum
der  bürgerlichen  Gemeinde  und  umgekehrt.

Ist  mit  dem  Anspruch  auf  Nutzungen  an  dem  Eigenthum  der  bürgerlichen  Gemeinde
die  Verpflichtung  zu  Leistungen  für  Zwecke  der  Kirche  oder  Schule  verbunden  oder  liegen
den  Gemeinderechtsbesitzern  zugleich  Leistungen  für  Zwecke  der  bürgerlichen  Gemeinde  und
solche  für  Zwecke  der  Kirche  oder  Schule  ob,  so  kann  der  Antrag  auf  Ablösung  Seitens
der  Organe  der  bürgerlichen  Gemeinde  oder  Theilgemeinde  nur  unter  Zustimmung  der
Organe  der  Kirche  oder  Schule  und  Seitens  der  Organe  der  Kirche  oder  Schule  nur  unter
Zustimmung  der  Organe  der  bürgerlichen  Gemeinde  oder  Theilgemeinde  gestellt  werden.
        <pb n="873" />
        871

Ein  Antrag  der  Gemeinderechtsbesitzer  auf  Ablösung  der  ihnen  obliegenden  Leistungen
für  Zwecke  der  bürgerlichen  Gemeinde  gilt  zugleich  als  Antrag  auf  Ablösung  der  von
ihnen  zu  erfüllenden  Leistungen  für  Zwecke  der  Kirche  und  Schule  und  umgekehrt.

Die  Vorschriften  des  Abs.  3  und  4  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn  mehrere
bürgerliche  Gemeinden  (Theilgemeinden)  oder  mehrere  Kirchen-,  Pfarr=  oder  Schulgemeinden
  oder  Kirchen=  oder  Schulstellen  zum  Bezug  der  den  Gemeinderechtsbesitzern
obliegenden  Leistungen  berechtigt  sind.

Ist  mit  dem  Anspruch  auf  Nutzungen  an  dem  Eigenthum  der  bürgerlichen  Gemeinde
(Abs.  2)  eine  Verpflichtung  zu  Leistungen  für  öffentliche  Zwecke  nicht  verbunden,  so  kann
der  Antrag  auf  Ablösung  sowohl  von  den  Nutzungsberechtigten  als  auch  von  den  Organen
der  belasteten  Gemeinde  (Theilgemeinde)  gestellt  werden.

Art.  1.

Die  zuständige  Kreisregierung  ist  zur  Anmeldung  der  Ablösung  von  Amtswegen
berufen,  wenn  die  Ablösung  behufs  der  Herbeiführung  oder  Sicherung  der  ordnungsmäßigen
  Erfüllung  der  den  Gemeinderechtsbesitzern  obliegenden  Leistungen  für  öffentliche
Zwecke  geboten  erscheint.

Zur  Anmeldung  der  Ablösung  (Abs.  1)  bedarf  es  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen
es  sich  um  die  Ablösung  von  Leistungen  für  Zwecke  der  Kirche  oder  Schule  handelt,  des
Antrags  oder  der  Zustimmung  der  kirchlichen  beziehungsweise  Schulaufsichtsbehörde.

Gegen  die  Anmeldung  der  Ablösung  Seitens  der  Kreisregierung  steht  den  Gemeinderechtsbesitzern,
  und  zwar  in  den  Fällen  des  Art.  25  auf  Grund  eines  Mehrheitsbeschlusses
unter  entsprechender  Anwendung  des  Art.  29,  sowie  den  Organen  der  zum  Bezug  der
Leistungen  berechtigten  bürgerlichen  Gemeinde  (Theilgemeinde),  Kirche  oder  Schule  eine
einmalige  Beschwerde  an  das  Ministerium  des  Innern  zu,  welches  endgültig  entscheidet.
Die  Beschwerde  ist  binnen  der  unerstrecklichen  Frist  von  einem  Monat  von  Eröffnung
des  Beschlusses  der  Kreisregierung  an  gerechnet  bei  dem  Ministerium  des  Innern  oder
der  Kreisregierung  oder  bei  dem  Oberamt,  welches  nach  Art.  33  Abs.  2  die  Eröffnung
bewirkt  hat,  zu  erheben.  Eine  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  gegen  den  Ablauf
der  Frist  findet  nicht  statt.  Auf  die  Berechnung  dieser  Frist  und  der  sonstigen  in  diesem
Gesetz  vorgesehenen  Fristen  finden  die  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  entsprechende
Anwendung.
        <pb n="874" />
        872

Die  Entscheidung  des  Ministeriums  des  Innern  erfolgt  in  den  Fällen  des  Abs.  2
im  Benehmen  mit  dem  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.

II.  Von  der  Entschädigung  für  die  Ablösung.
Art.  5.

Die  Grundlage  der  Ablösung  bildet  unbeschadet  der  Bestimmungen  in  Art.  15  und  21:
1)  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  die  Verpflichtung  zu  Leistungen  für  öffentliche
Zwecke  auf  Liegenschaften  oder  Nutzungsrechten  der  Realgemeinderechtsbesitzer  ruht,
das  Verhältniß  des  reinen  Jahreswerths  der  Leistungen  zu  dem  reinen  Jahreswerth
  der  Erträgnisse  des  belasteten  Vermögens,
2)  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  die  Verpflichtung  zu  Leistungen  für  öffentliche
Zwecke  mit  besonderen  oder  erhöhten  Nutzungen  der  Realgemeinderechtsbesitzer
an  dem  Eigenthum  der  bürgerlichen  Gemeinde  verbunden  ist,  das  Verhältniß  des
reinen  Jahreswerths  der  Leistungen  zu  dem  reinen  Jahreswerth  dieser  Nutzungen,
in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  es  sich  nur  um  die  Ablösung  der  den  Realgemeinderechtsbesitzern
  zustehenden  besonderen  oder  erhöhten  Nutzungen  an  dem
Eigenthum  der  bürgerlichen  Gemeinde  handelt,  ohne  daß  mit  den  Nutzungen  die
privatrechtliche  Verpflichtung  zu  Leistungen  für  öffentliche  Zwecke  verbunden  ist,
der  Jahreswerth  dieser  Nutzungen.

3

Art.  6.

Bei  Berechnung  des  reinen  Jahreswerths  der  zur  Ablösung  gelangenden  Leistungen
für  öffentliche  Zwecke  ist  von  folgenden  Grundsätzen  auszugehen:

Festgesetzte  Leistungen  in  Geld  sind  in  dem  zur  Zeit  der  Anmeldung  der  Ablösung
bestehenden  Jahresbetrage  in  Berechnung  zu  nehmen.

Jährliche  Naturalreichnisse  in  Früchten  werden  nach  den  auf  der  nchstgelegenen
Schranne  bezahlten  Durchschnittspreisen  der  der  Ablösungsanmeldung  vorausgegangenen
letzten  drei  Jahre,  Naturalreichnisse  in  Holz  nach  dem  fünfjährigen  Durchschnitt  der
Revierpreise,  Naturalreichnisse  in  Wein  nach  dem  zehnjährigen  Durchschnitt  der  örtlichen
Preise  berechnet.

Bei  sonstigen,  namentlich  solchen  Leistungen,  welche  in  unregelmäßigen  Zeiträumen
wiederkehren,  ist  vorbehältlich  der  Bestimmung  des  Art.  21  der  Durchschnitt  der  der  Ab-
        <pb n="875" />
        873

lösungsanmeldung  unmittelbar  vorausgegangenen  zwanzig  Jahre  und,  wenn  in  diesem
Zeitraum  ein  Leistungsfall  überhaupt  nicht  vorgekommen  ist,  der  Durchschnitt  der  letzten
vierzig  Jahre  zu  Grunde  zu  legen.

Soweit  der  Werth  der  Leistungen  nicht  anderweitig  festgestellt  werden  kann,  wird  er
durch  Schätzung  bestimmt.

Mit  den  Leistungen  verbundene  Bezüge,  auf  welche  die  zu  den  Leistungen  Verpflichteten
  bisher  Anspruch  hatten,  welche  aber  mit  der  Ablösung  der  Leistungen  in  Wegfall
kommen,  sind  an  dem  ermittelten  Jahreswerth  in  Abzug  zu  bringen.

Art.  7.

Bei  Ermittlung  des  reinen  Jahreswerths  der  den  Gemeinderechtsbesitzern  zustehenden
Nutzungen  an  dem  Eigenthum  der  bürgerlichen  Gemeinde  kommen  die  in  Art.  6  Abs.  2
bis  5  gegebenen  Vorschriften  entsprechend  zur  Anwendung.

Steht  den  Gemeinderechtsbesitzern  das  Recht  zum  Bezug  von  Holz  oder  sonstigen
Materialien  zu  einem  Neubau  oder  einer  Bauerweiterung  zu,  so  ist  der  reine  Jahreswerth
  dieser  Nutzung  unter  Berücksichtigung  der  Zeiten  und  der  Kosten  der  künftigen
Neubau=  oder  Bauerweiterungsfälle  durch  Schätzung  zu  bestimmen.

Wenn  die  Verpflichtung  zur  Erfüllung  der  abzulösenden  Leistungen  für  öffentliche
Zwecke  auf  Liegenschaften,  welche  im  Eigenthum  der  Realgemeinderechtsbesitzer  sich  befinden,
  oder  auf  Nutzungsrechten,  welche  ihnen  zustehen,  haftet,  so  ist  der  reine  Jahresertrag
  dieser  Liegenschaften  oder  Rechte  nach  dem  Durchschnitt  der  der  Ablösungsanmeldung
  vorausgegangenen  letzten  zwanzig  Jahre  unter  Zugrundelegung  ordnungsmäßiger
Nutzung  des  Vermögens  zu  berechnen;  wo  aber  besondere  Verhältnisse  dies  erfordern,  ist
der  Jahresertrag  durch  Schätzung  zu  bestimmen.

Rechte  Dritter,  durch  welche  der  Ertragswerth  dieser  Vermögenstheile  gemindert
wird,  sind  bei  der  Werthsberechnung  zu  berücksichtigen  (zu  vergl.  auch  Art.  17  bis  19).

Art.  8.

Sind  die  Gemeinderechtsbesitzer  Eigenthümer  ungetheilter  Gemeinheitsgüter  oder
stehen  ihnen  gemeinschaftliche  Nutzungsrechte  zu,  welche  sich  auf  das  Realgemeinderechtsverhältniß
  gründen,  so  ist,  wenn  der  Geldwerth  der  den  Rechtsbesitzern  aus  den  gemeinschaftlichen
  Gütern  oder  Rechten  zukommenden  reinen  Erträgnisse  (Art.  7)  und  derjenige
        <pb n="876" />
        874

der  ihnen  obliegenden  Leistungen  für  öffentliche  Zwecke  (Art.  6)  gleich  groß  ist,  als  Entgelt
  für  die  Befreiung  von  der  Verpflichtung  zu  diesen  Leistungen  das  gesammte  gemeinschaftliche
  Vermögen  an  Liegenschaften  oder  Nutzungsrechten  auf  das  zum  Bezug  der
Leistungen  bisher  berechtigte  Subjekt  zu  übertragen.

Uebersteigt  der  Werth  der  Erträgnisse  den  Werth  der  Leistungen,  so  ist  nur  soviel
von  dem  gemeinschaftlichen  Vermögen  (Abs.  1)  zu  übertragen,  als  dem  Werth  der  abzulösenden
  Leistungen  entspricht.

Welche  Vermögenstheile  in  den  Fällen  des  Abs.  2  in  erster  Linie  zu  übertragen  sind,
steht,  wenn  die  Betheiligten  sich  hierüber  nicht  einigen,  im  Ermessen  der  die  Ablösung
durchführenden  Behörde.  Dabei  ist  im  Allgemeinen  davon  auszugehen,  daß  das  für
die  öffentlichen  Zwecke,  welchen  die  abzulösenden  Leistungen  dienten,  bestimmte  oder  thatsächlich
  verwendete  Vermögen  diesen  Zwecken  zu  erhalten  ist.  Einwendungen  gegen  die
Festsetzung  der  zu  übertragenden  Vermögenstheile  sind  spätestens  in  der  mündlichen
Schlußverhandlung  über  die  Feststellung  des  Ablösungsplans  (Art.  39)  geltend  zu  machen.

Uebersteigt  der  Werth  der  Leistungen  den  Werth  der  Erträgnisse  des  gemeinschaftlichen
  Vermögens  (Abs.  1),  so  ist  von  den  bisher  Leistungspflichtigen  an  das  bisher  bezugsberechtigte
  Subjekt  außer  der  Uebertragung  des  gemeinschaftlichen  Vermögens  ein  Ablösungskapital
  in  Höhe  des  zwanzigfachen  Betrags  der  Differenz  zwischen  dem  Werth
der  Leistungen  und  dem  Werth  der  Nutzungen  zu  bezahlen.

Art.  9.

Haftet  die  Verbindlichkeit  zur  Erfüllung  der  Leistungen  für  öffentliche  Zwecke  nicht
ausschließlich  auf  dem  gemeinschaftlichen  Vermögen  der  Gemeinderechtsbesitzer  (Art.  8),
sondern  gleichzeitig  auch  auf  bestimmten,  in  das  Eigenthum  der  einzelnen  Gemeinderechtsgenossen
  übergegangenen  Liegenschaften  oder  bestimmten  ihnen  zustehenden  Nutzungsrechten
und  reicht  das  gemeinschaftliche  Vermögen  zur  Deckung  des  Werths  der  abzulösenden
Leistungen  nicht  aus,  so  ist  der  zur  Ablösung  der  Leistungen  erforderliche  weitere  Kapitalbetrag
  (Art.  8  Abs.  4)  auf  die  einzelnen  Gemeinderechtsbesitzer  nach  Maßgabe  des  Werths
der  ihnen  obliegenden  Leistungspflicht  umzulegen.  Jedoch  können  sich  die  einzelnen  Gemeinderechtsbesitzer,
  wenn  sie  ein  hierauf  gerichtetes  Verlangen  spätestens  in  der  mündlichen
  Schlußverhandlung  über  die  Feststellung  des  Ablösungsplans  geltend  machen,  je  zu
ihrem  Antheil  (zu  vergl.  übrigens  Art.  22  Abs.  4)  von  der  Verpflichtung  zur  Entricht-
        <pb n="877" />
        875
ung  eines  Ablösungskapitals  durch  Abtretung  der  betreffenden  in  ihrem  Eigenthum  be—
findlichen  Liegenschaften  oder  der  ihnen  zustehenden  Nutzungsrechte  an  das  bisher  zum
Bezug  der  Leistungen  berechtigte  Subjekt  insoweit  befreien,  als  der  Mehrwerth  der
Leistungen  den  jährlichen  reinen  Ertragswerth  der  Liegenschaften  oder  Rechte  (Art.  7
Abs.  3)  nicht  übersteigt.  Hinsichtlich  der  Auswahl  der  zu  übertragenden  Vermögenstheile
  findet  die  Bestimmung  des  Art.  8  Abs.  3  entsprechende  Anwendung.

Art.  10.

Sind  in  den  Fällen  der  Art.  8  und  9  zum  Bezug  der  den  Gegenstand  der  Ablösung
  bildenden  Leistungen  für  öffentliche  Zwecke  mehrere  Rechtssubjekte  berechtigt,  so  sind
dem  einzelnen  bezugsberechtigten  Subjekt  jeweils  zunächst  diejenigen  Liegenschaften  oder
diejenigen  Nutzungsrechte  ganz  oder  theilweise  zuzuscheiden,  auf  welchen  die  von  ihm
bisher  bezogenen  Leistungen  ruhen.  Haften  auf  einer  und  derselben  Liegenschaft  oder
auf  einem  und  demselben  Nutzungsrecht  Leistungen,  zu  deren  Bezug  mehrere  Rechtssubjekte
  berechtigt  sind,  so  kommen  hinsichtlich  der  Frage,  welchem  von  den  mehreren  Rechtssubjekten
  die  Liegenschaft  oder  das  Nutzungsrecht  zuzuscheiden  sei,  die  Bestimmungen  des
Art.  8  Abs.  3  zur  entsprechenden  Anwendung.

Art.  11.

An  Stelle  der  Abtretung  des  gesammten  gemeinschaftlichen  Vermögens  oder  eines
Theils  desselben  (Art.  8  und  10)  kann  ausnahmsweise,  wenn  besondere  wirthschaftliche
Rücksichten  oder  besondere  Billigkeitsgründe  vorliegen  und  die  Gemeinderechtsbesitzer  dies
auf  Grund  eines  Mehrheitsbeschlusses  unter  entsprechender  Anwendung  des  Art.  29  spätestens
  in  der  mündlichen  Schlußverhandlung  über  die  Feststellung  des  Ablösungsplans
beantragen,  die  Entrichtung  eines  dem  vollen  Ertragswerth  der  betreffenden  Vermögensstücke
  entsprechenden  Ablösungskapitals  von  dem  Ministerium  des  Innern  —  wenn  Kirche
oder  Schule  betheiligt  sind,  unter  Zustimmung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens
  —  gestattet  werden.

Art.  12.
Zu  den  ungetheilten  Gemeinheitsgütern  im  Sinne  der  Art.  8  bis  11  sind  auch

solche  Güter  zu  rechnen,  welche  zwar  zum  Zweck  der  Nutzung  unter  die  Berechtigten
vertheilt,  aber  nicht  Privateigenthum  der  einzelnen  Berechtigten  geworden  sind.
        <pb n="878" />
        876

Art.  13.

Wenn  die  Verbindlichkeit  der  Gemeinderechtsbesitzer  zu  Leistungen  für  öffentliche
Zwecke  lediglich  mit  dem  Besitz  bestimmter,  in  das  Eigenthum  der  einzelnen  Gemeinderechtsgenossen
  übergegangener  Liegenschaften  oder  bestimmter  ihnen  zustehender  Nutzungsrechte
  bleibend  verknüpft  ist,  ohne  daß  den  Leistungen  Nutzungen  an  dem  Eigenthum  der
bürgerlichen  Gemeinde  entsprechen,  so  haben  die  Gemeinderechtsbesitzer  als  Entgelt  für
ihre  Befreiung  von  der  Leistungspflicht  ein  Ablösungskapital  in  Höhe  des  zwanzigfachen
Betrags  des  reinen  Jahreswerths  der  Leistungen  (Art.  6)  an  das  bisher  bezugsberechtigte
  Subjekt  zu  bezahlen.

Von  dieser  Verpflichtung  können  sich  die  einzelnen  Gemeinderechtsbesitzer  durch
Abtretung  der  bisher  mit  der  Leistungspflicht  belasteten  Liegenschaften  oder  Rechte  an
das  bisher  zum  Bezug  der  Leistungen  berechtigte  Subjekt  nach  Maßgabe  der  in  Art.  9
getroffenen  Bestimmungen  befreien.  Die  Vorschriften  des  Art.  10  finden  gegebenenfalls
entsprechende  Anwendung.

Art.  14.

Die  Ablösung  der  privatrechtlichen  Ansprüche  auf  besondere  oder  erhöhte  Nutzungen
an  dem  Eigenthum  der  bürgerlichen  Gemeinde,  sowie  der  mit  diesen  Ansprüchen  bleibend
verbundenen  Leistungen  für  Zwecke  der  bürgerlichen  Gemeinde  findet  nach  folgenden
Grundsätzen  (zu  vergl.  jedoch  Art.  18  Abs.  2  Satz  2)  statt:

Ist  der  Geldwerth  der  Nutzungen  (Art.  7)  und  derjenige  der  mit  denselben  verbundenen
  Leistungen  für  Zwecke  der  bürgerlichen  Gemeinde  (Art.  6)  gleich  groß,  so  hören
die  Ansprüche  auf  Nutzungen  mit  dem  in  Art.  412  Abs.  1  bezeichneten  Zeitpunkt  auf
und  ebenso  kommen  von  diesem  Tage  an  die  mit  den  Nutzungen  verbundenen  privatrechtlichen
  Leistungen  in  Wegfall.

Uebersteigt  der  Werth  der  Nutzungen  denjenigen  der  Leistungen  oder  ist  mit  den
Nutzungen  die  Verpflichtung  zu  Leistungen  für  Zwecke  der  bürgerlichen  Gemeinde  überhaupt
  nicht  verbunden,  so  besteht  das  von  der  bürgerlichen  Gemeinde  an  die  Nutzungsberechtigten
  als  Entschädigung  für  das  Aufhören  der  Nutzungsansprüche  zu  bezahlende
Ablösungskapital  in  dem  zwanzigfachen  Betrag  des  Mehrwerths  beziehungsweise  des
Jahreswerths  der  Nutzungen.

Uebersteigt  der  Werth  der  Leistungen  denjenigen  der  Nutzungen,  so  ist  Seitens  der
        <pb n="879" />
        877

Nutzungsberechtigten  ein  Ablösungskapital  im  zwanzigfachen  Betrag  des  Mehrwerths
der  Leistungen  an  die  bürgerliche  Gemeinde  zu  entrichten.

Art.  15.

Soweit  mit  den  Ansprüchen  auf  besondere  oder  erhöhte  Nutzungen  an  dem  Eigenthum
  der  bürgerlichen  Gemeinde  die  privatrechtliche  Verpflichtung  zu  Leistungen  für  Zwecke
der  Kirche  oder  Schule  verbunden  ist,  hat  die  Ablösung  der  Nutzungen  und  diejenige
der  Leistungen  je  in  gesondertem  Verfahren  zu  erfolgen  (zu  vergl.  übrigens  Art.  3
Abs.  2  bis  4).

Die  Nutzungsberechtigten  haben  in  diesen  Fällen  ein  Ablösungskapital  im  zwanzigfachen
  Betrag  des  reinen  Jahreswerths  der  bisher  von  ihnen  zu  erfüllenden  Leistungen
für  Zwecke  der  Kirche  und  Schule  (Art.  6)  an  das  zum  Bezug  der  Leistungen  berechtigt
gewesene  Subjekt  zu  entrichten,  während  die  ihnen  zustehenden  Ansprüche  auf  besondere
oder  erhöhte  Nutzungen  an  dem  Eigenthum  der  bürgerlichen  Gemeinde  gegenüber  der
letzteren  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  Art.  14  zur  Ablösung  gelangen.

Art.  16.

Von  dritten  Personen,  welchen  hinsichtlich  der  bei  der  Ablösung  abzutretenden
Liegenschaften  oder  Nutzungsrechte  der  Gemeinderechtsbesitzer  oder  hinsichtlich  der  abzulösenden
  besonderen  Nutzungsrechte  der  letzteren  dingliche  oder  persönliche  Rechte  zustehen,
kann  eine  Einsprache  gegen  die  Ablösung  nicht  erhoben  werden.

Art.  17.

Dienstbarkeitsrechte  oder  Rechte  auf  den  Bezug  von  Reallasten,  welche  zu  Gunsten
dritter  Personen  auf  der  abzutretenden  Liegenschaft  haften,  werden  durch  den  Uebergang
derselben  auf  das  zum  Bezug  der  abgelösten  Leistungen  für  öffentliche  Zwecke  berechtigt
gewesene  Subjekt  nicht  berührt  (zu  vergl.  übrigens  Art.  34).

Art.  18.

Haftet  auf  den  Liegenschaften  oder  Nutzungsrechten  der  Gemeinderechtsbesitzer,  mit
welchen  die  Verpflichtung  zu  den  abzulösenden  Leistungen  für  öffentliche  Zwecke  verbunden
ist,  oder  auf  den  Antheilen  der  einzelnen  Gemeinderechtsbesitzer  an  diesen  Liegenschaften
oder  Nutzungsrechten  ein  Pfandrecht,  und  ist  die  Liegenschaft  oder  das  Nutzungsrecht

2
        <pb n="880" />
        878

oder  der  Antheil  eines  einzelnen  Gemeinderechtsbesitzers  als  mit  jenen  Leistungen  belastet
verpfändet  worden  oder  sind  zur  Zeit  der  Verpfändung  die  Ansprüche  auf  die  Leistungen
in  den  öffentlichen  Büchern  vorschriftsmäßig  gewahrt  oder  trotz  unterbliebener  Wahrung
dem  Pfandgläubiger  bekannt  gewesen,  so  geht  die  gemäß  Art.  8  bis  10  und  13  Abs.  2
abzutretende  Liegenschaft  oder  das  Nutzungsrecht  auf  das  zum  Bezug  der  Leistungen  berechtigt
  gewesene  Subjekt  pfandfrei  über  und  es  verbleibt  dem  Pfandgläubiger  als  Sicherheit
  für  seine  Forderung  nur  derjenige  Theil  des  verpfändeten  Vermögens,  welcher  den
Gemeinderechtsbesitzern  bei  der  Ablösung  belassen  wird.  Ist  dagegen  die  Verpfändung
ohne  Berücksichtigung  der  abzulösenden  Leistungen,  und  ohne  daß  der  Pfandgläubiger
Kenntniß  von  denselben  hatte,  erfolgt,  und  hat  auch  eine  Wahrung  der  Ansprüche  auf
die  Leistungen  in  den  öffentlichen  Büchern  nicht  stattgefunden,  so  hat  die  Ablösung  der
auf  den  verpfändeten  Objekten  haftenden  Leistungen  nach  Maßgabe  der  in  Art.  13  Abf.  1
getroffenen  Bestimmungen  in  Geld  zu  erfolgen,  wofern  es  nicht  gelingt,  vor  Durchführung
des  Ablösungsverfahrens  das  Pfandrecht  im  Wege  der  Verständigung  aufzuheben.
Wenn  die  abzulösenden  Ansprüche  der  Gemeinderechtsbesitzer  auf  besondere  oder
erhöhte  Nutzungen  an  dem  Eigenthum  der  bürgerlichen  Gemeinde  verpfändet  sind,  so  tritt
mit  dem  Inkrafttreten  der  Ablösung  (Art.  42  Abs.  1)  das  den  Gemeinderechtsbesitzern
gemäß  Art.  14  Abs.  3  zu  bezahlende  Ablösungskapital  an  die  Stelle  des  dem  Pfandgläubiger
  verpfändet  gewesenen  Nutzungsrechts,  während  dann,  wenn  den  Gemeinderechtsbesitzern
  ein  Ablösungskapital  nicht  zu  bezahlen  ist,  weil  der  Werth  des  verpfändeten
Nutzungsrechts  den  Werth  der  auf  demselben  haftenden  Leistungen  für  öffentliche  Zwecke
nicht  übersteigt  (Art.  14  Abs.  2  und  4),  mit  dem  Inkrafttreten  der  Ablösung  das  Pfandrecht
  unbeschadet  der  Fortdauer  des  persönlichen  Anspruchs  des  Pfandgläubigers  gegen
den  Schuldner  erlischt.  Ist  jedoch  die  Verpfändung  ohne  Berücksichtigung  der  abzulösenden
  Leistungen,  und  ohne  daß  der  Pfandgläubiger  Kenntniß  von  denselben  hatte,
erfolgt,  und  hat  auch  eine  Wahrung  der  Ansprüche  auf  die  Leistungen  in  den  öffentlichen
Büchern  nicht  stattgefunden,  so  bleibt  das  Pfandrecht  trotz  des  Uebergangs  des  Nutzungsrechts
  an  die  Gemeinde  an  demselben  bestehen  (zu  vergl.  §.  889  des  B.G.  B.)  falls  nicht
die  Gemeinde  —  spätestens  in  der  mündlichen  Schlußverhandlung  über  die  Feststellung
des  Ablösungsplaus  —  die  Aufhebung  des  Pfandrechts  beantragt;  solchenfalls  ist  das
für  die  Ansprüche  der  Gemeinderechtsbesitzer  zu  bezahlende  Ablösungskapital  in  solcher  Höhe,
daß  die  Befriedigung  des  Anspruchs  des  Pfandgläubigers  unbeeinträchtigt  bleibt,  festzusetzen.
        <pb n="881" />
        879

Art.  19.

War  die  abzutretende  Liegenschaft  oder  das  Nutzungsrecht  vermiethet  oder  verpachtet,
so  tritt  mit  dem  Inkrafttreten  der  Ablösung  (Art.  42  Abs.  1)  das  zum  Bezug  der  abgelösten
  Leistungen  berechtigt  gewesene  Subjekt,  auf  welches  die  Liegenschaft  oder  das
Nutzungsrecht  übergeht,  in  den  Mieth=  oder  Pachtvertrag  als  Vermiether  oder  Verpächter
ein.  Es  steht  jedoch  innerhalb  der  Frist  von  drei  Monaten  nach  dem  Inkrafttreten  der
Ablösung  sowohl  ihm  als  dem  Miether  oder  Pächter,  sofern  nicht  eine  kürzere  Kündigungsfrist
  vereinbart  war  oder  nachträglich  vereinbart  wird,  die  Kündigung  des  Vertragsverhältnisses
  auf  den  Schluß  des  folgenden  Kalenderhalbjahrs  zu.  Wird  von  diesem  Kündigungsrecht
  kein  Gebrauch  gemacht,  so  gelten  bezüglich  der  Kündigung  des  Vertragsverhältnisses
die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.

Art.  20.
Das  Ablösungskapital  ist  auf  den  in  Art.  42  Abs.  1  bezeichneten  Zeitpunkt  zu  berechnen
  und  von  diesem  an  bis  zum  Tage  der  Bezahlung  mit  4%  zu  verzinsen.
Die  der  bürgerlichen  Gemeinde,  Kirchen-,  Pfarr=  oder  Schulgemeinde  zufallenden
Ablösungskapitalien  bilden  mit  der  in  Abs.  3  und  4  bezeichneten  Maßgabe  einen  Theil
des  Grundstocksvermögens  dieser  Körperschaften.

Wenn  die  Nealgemeinderechtsbesitzer  nicht  den  gesammten  öffentlichen  Aufwand  einer
bürgerlichen  Gemeinde,  Kirchen-,  Pfarr=  oder  Schulgemeinde,  sondern  nur  einzelne  Theile
desselben  zu  bestreiten  hatten,  so  sind  die  Erträgnisse  des  dem  bisher  bezugsberechtigten
Subjekt  als  Entgelt  für  die  abgelösten  Leistungen  zugefallenen  Geld=  oder  Naturalvermögens,
  insoweit  als  die  durch  die  abgelösten  Leistungen  befriedigten  Bedürfnisse  fortdauern
  und  nach  den  Grundsätzen  des  öffentlichen  Rechts  unter  Beiziehung  der  bisher
privatrechtlich  leistungspflichtigen  Realgemeinderechtsbesitzer  zu  befriedigen  sind,  vorweg
für  jene  Bedürfnisse  zu  verwenden.  Das  den  bürgerlichen  Gemeinden,  Kirchen-,  Pfarroder
  Schulgemeinden  zufallende  Natural=  oder  Geldvermögen  ist  in  diesem  Falle  von
dem  übrigen  Grundstocksvermögen  rechnerisch  abgesondert  zu  verwalten.

Ausnahmen  von  der  Vorschrift  des  Abs.  3  können  in  besonderen  Fällen  auf  Antrag
des  zum  Bezug  der  abgelösten  Leistungen  berechtigt  gewesenen  Subjekts  und  nach  Anhörung
  der  Gemeinderechtsbesitzer  von  dem  Ministerium  des  Innern,  soweit  Kirchen-,
        <pb n="882" />
        880

Pfarr-  oder  Schulgemeinden  als  Bezugsberechtigte  betheiligt  sind,  unter  Zustimmung
des  Ministeriums  des  Kirchen-  und  Schulwesens  zugelassen  werden.

Die  Vorschriften  in  Abs.  2  bis  4  sind  auch  zu  beachten,  wenn  einer  im  Wege  freier
Vereinbarung  erfolgenden  Ablösung  die  Genehmigung  ertheilt  wird  (Art.  2  Abf.  2).

Art.  21.

Liegt  den  Gemeinderechtsbesitzern  die  Verbindlichkeit  zu  einem  Neubau  oder  der  Erweiterung
  eines  öffentlichen  Zwecken  dienenden  Gebäudes  oder  einer  Brücke  ob,  so  ist
von  denselben  ein  Abfindungskapital  zu  entrichten,  welches  bis  zum  Tage  der  Bezahlung
mit  4%  zu  verzinsen  ist.  Wie  die  Verbindlichkeit  zu  einem  Neubau  eines  öffentlichen
Zwecken  dienenden  Gebäudes  ist  auch  die  Verbindlichkeit  zur  Erneuerung  der  Orgel,
Kirchenglocken,  Kirchenuhr  und  dergl.  zu  behandeln.

Zur  Ermittlung  des  Abfindungskapitals  werden  die  Zeiten  und  Kosten  der  künftigen
  Neubau=  oder  Bauerweiterungsfälle  durch  Schätzung  bestimmt  und  die  Kosten  unter
Berechnung  von  Zins  und  Zinseszinsen  zu  3%  auf  den  in  Art.  42  Abs.  1  bezeichneten
Zeitpunkt  diskontirt;  80%½%  des  so  gefundenen  Betrages  bilden  das  Abfindungskapital.

Ist  die  Verbindlichkeit  zu  den  in  Abs.  1  bezeichneten  Leistungen  nur  eine  aushilfsweise
  eintretende,  so  ist  bei  der  Berechnung  des  Abfindungskapitals  der  Umfang  der  verwendbaren
  Mittel  des  in  erster  Linie  Verpflichteten  entsprechend  zu  berücksichtigen.

Bezüglich  der  für  den  bestimmungsgemäßen  Zweck  der  Bauten  erforderlichen  Größe
derselben  ist  das  Bedürfniß  nach  den  zur  Zeit  der  Ablösung  bestehenden  Verhältnissen
zu  bemessen,  worüber,  wie  auch  über  die  Bauweise,  im  Falle  der  Meinungsverschiedenheit
der  Parteien  die  Kreisregierung,  soweit  es  sich  um  Gebäude  für  Zwecke  der  Kirche  oder
Schule  handelt,  unter  Zustimmung  der  kirchlichen  oder  Schulaufsichtsbehörde,  entscheidet.

Wenn  Seitens  der  zum  Bezug  des  Abfindungskapitals  berechtigten  bürgerlichen  Gemeinde
  gemäß  Art.  14  Abs.  3  ein  Ablösungskapital  an  die  Gemeinderechtsbesitzer  zu  entrichten
  ist,  so  kann  der  Betrag  des  letzteren  gegen  die  Schuldigkeit  der  Gemeinderechtsbesitzer
  aufgerechnet  werden  (zu  vergl.  jedoch  Art.  18  Abs.  2  Satz  2),  es  ist  aber  alsdann
dem  Baufonds  der  entsprechende  Betrag  Seitens  der  bürgerlichen  Gemeinde  zu  ersetzen.

Die  in  Abs.  1  bis  5  gegebenen  Bestimmungen  finden  entsprechende  Anwendung,
wenn  den  Gemeinderechtsbesitzern,  sei  es  in  erster  Linie,  sei  es  aushilfsweise,  die  Verpflichtung
  zur  Neuanlegung  oder  Erweiterung  eines  Friedhofs  obliegt.
        <pb n="883" />
        881

Art.  22.

Das  festgesetzte  Ablösungskapital  sowie  das  in  Art.  21  bezeichnete  Abfindungskapital
ist,  soweit  nicht  an  Stelle  der  Entrichtung  des  ersteren  die  Abtretung  der  mit  den  abgelösten
  Leistungen  belastet  gewesenen  Grundstücke  oder  Rechte  in  Gemäßheit  des  Art.  9
und  Art.  13  Abs.  2  erfolgt,  baar  zu  bezahlen.

Statt  der  Baarzahlung  des  Ablösungs=  oder  Abfindungskapitals  können  die  zur
Entrichtung  desselben  Verpflichteten,  und  zwar  auch  in  den  Fällen  des  Art.  11,  verlangen,
  daß  die  Ablösungsschuld  mit  4  o%  Zinsen  in  Zeitrenten  nicht  unter  50  ¾¼  bis
zur  Dauer  von  20  Jahren  von  dem  in  Art.  42  Abs.  1  bezeichneten  Termin  an  gerechnet
zerschlagen  wird,  wobei  es  den  Pflichtigen  übrigens  freisteht,  jederzeit  auch  größere  Abzahlungen
  zu  machen  oder  die  Schuld  ganz  zu  bezahlen.

Wenn  die  bürgerliche  Gemeinde,  Kirchen-,  Pfarr=  oder  Schulgemeinde  oder  eine
Kirchen=  oder  Schulstelle  zum  Bezug  der  in  Zeitrenten  zerschlagenen  Ablösungsschuld
(Abs.  2)  berechtigt  ist,  so  wird  der  Gemeinderechtsverband  hinsichtlich  der  den  Gemeinderechtsbesitzern
  verbleibenden  Vermögenstheile,  auf  welchen  die  abgelösten  Leistungen  gehaftet
  haben,  bis  zur  Bezahlung  der  Ablösungsschuld  mit  der  Maßgabe  aufrecht  erhalten,
daß  die  Entrichtung  der  Ablösungsschuld  an  die  Stelle  der  abgelösten  Leistungen  tritt.
Art.  46  Abs.  2  findet  in  diesem  Falle  entsprechende  Anwendung.

Liegt  die  den  Gegenstand  der  Ablösung  bildende  Verbindlichkeit  einer  Mehrzahl
von  Personen  in  ungetheilter  Gemeinschaft  ob,  so  ist  das  Ablösungs=  oder  Abfindungskapital
  von  den  einzelnen  Pflichtigen  nach  Verhältniß  ihres  Antheils  an  der  Gesammtlast
  aufzubringen.  Für  Zahlungsrückstände  einzelner  Pflichtiger  haften  in  diesem  Falle
die  Pflichtigen  als  Gesammtschuldner  vorbehältlich  des  dem  Zahlenden  zustehenden  Rückgriffs
  gegen  die  Mitschuldner  auf  Ersatz  des  sie  treffenden  Theils  des  Geleisteten.

III.  Von  dem  Ablösungsberfahren.
Art.  23.

Der  Antrag  auf  Ablösung  ist  bei  dem  Oberamt  zu  stellen,  dessen  Bezirk  die  Gemeinde
  oder  Theilgemeinde,  zu  deren  Gunsten  die  Verpflichtung  zu  Leistungen  für  öffentliche
  Zwecke  besteht,  oder  das  sonst  zum  Bezug  dieser  Leistungen  berechtigte  Subjekt
angehört.  Ist  mit  den  den  Gemeinderechtsbesitzern  zustehenden  Nutzungen  an  dem  Eigen-
        <pb n="884" />
        882

thum  der  bürgerlichen  Gemeinde  die  Verpflichtung  zu  Leistungen  für  öffentliche  Zwecke
nicht  verbunden,  so  hat  die  Anmeldung  der  Ablösung  bei  demjenigen  Oberamt  zu  erfolgen,
  in  dessen  Bezirk  sich  der  Gegenstand  der  Nutzung  befindet.

Ist  die  Anmeldung  der  Ablösung  erfolgt,  so  ist  die  letztere  von  dem  Oberamt  von
Amtswegen  weiter  zu  behandeln  und  zur  Durchführung  zu  bringen  (zu  vergl.  übrigens
Art.  45).  Der  von  dem  berechtigten  oder  verpflichteten  Theil  gestellte  Antrag  auf  Ablösung
  kann  nicht  zurückgenommen  werden.

Art.  24.

In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  das  Oberamt  wegen  eigener  Betheiligung  der
Mitglieder  der  Gemeindekollegien  die  Rechte  und  Pflichten  der  letzteren  wahrzunehmen
hat  (Art.  20  des  Gesetzes  vom  6.  Juli  1849,  betreffend  einige  Abänderungen  und  Ergänzungen
  der  Gemeindeordnung,  Reg.  Blatt  S.  277),  ist  die  Kreisregierung  zur  Entgegennahme
  und  Weiterbehandlung  des  Ablösungsantrags  zuständig.  Die  dem  Oberamt
in  Art.  26  Abs.  2  und  Art.  39  Abs.  1  zugewiesenen  Aufgaben  sind  in  diesem  Fall
durch  einen  besonderen,  von  der  Kreisregierung  aus  ihrer  Mitte  zu  bestellenden  Kommissär
  zu  besorgen.

In  Theilgemeinden,  in  welchen  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  von  der  Gesammtheit
  der  stimmberechtigten  Bürger  besorgt  werden  (Art.  8  Abs.  5  des  Gesetzes  vom  17.  September
  1853,  betreffend  die  Verhältnisse  der  zusammengesetzten  Gemeinden,  Reg.  Blatt
S.  389,  und  Art.  13  des  Gesetzes  vom  16.  Juni  1885,  betreffend  die  Gemeindeangehörigkeit,
  Reg.  Blatt  S.  257),  ist  das  Oberamt  zur  Vertretung  der  Theilgemeinde
berufen,  wenn  die  Mehrheit  der  stimmberechtigten  Bürger  als  Gemeinderechtsbesitzer
betheiligt  ist;  das  Oberamt  hat  auch  in  solchen  Fällen  die  Vertretung  nach  vorgängiger
Rücksprache  mit  den  nicht  betheiligten  Gemeindegenossen  auszuüben.

Art.  25.

Wenn  die  Nutzungen  an  dem  Eigenthum  der  bürgerlichen  Gemeinde  einer  Mehrzahl
von  Personen  in  ungetheilter  Gemeinschaft  zustehen  oder  die  Verbindlichkeit  zu  den  Leistungen
  für  öffentliche  Zwecke  einer  solchen  Gemeinschaft  obliegt,  so  kann  die  Ablösung
der  Nutzungen  oder  der  Leistungen  von  den  Gemeinderechtsbesitzern  oder  gegenüber  denselben
nur  gemeinschaftlich  beantragt  werden.
        <pb n="885" />
        883

Art.  26.

Wird  in  den  Fällen  des  Art.  25  die  Ablösung  von  mindestens  einem  Zehntheil
der  zu  gemeinschaftlichen  Nutzungen  Berechtigten  oder  zu  gemeinschaftlichen  Leistungen
Verpflichteten  verlangt,  so  hat  der  Ortsvorsteher,  und  zwar,  wenn  die  Betheiligten  in
mehreren  Gemeinden  wohnen,  der  Ortsvorsteher  derjenigen  Gemeinde,  in  welcher  die
Mehrzahl  derselben  ihren  Wohnsitz  hat,  sämmtliche  der  Gemeinschaft  angehörenden  Berechtigten
  oder  Verpflichteten  zusammenzuberufen,  um  in  einer  Versammlung  derselben  das
Ablösungsverlangen  zur  Abstimmung  zu  bringen.

Die  Versammlung,  von  welcher  dem  Oberamt  rechtzeitig  Anzeige  zu  erstatten  ist,
wird  vom  Ortsvorsteher  geleitet.  Ist  der  Ortsvorsteher  als  Gemeinderechtsbesitzer  betheiligt
  oder  erscheint  er  aus  sonstigen  Gründen  zur  Leitung  der  Versammlung  nicht  geeignet,
so  tritt  das  Oberamt  (zu  vergl.  auch  Art.  24  Abs.  1)  an  seine  Stelle.

Art.  27.

Zu  der  Abstimmungsverhandlung  sind  die  Betheiligten  oder  ihre  Vertreter  besonders,
soweit  dies  aber  nicht  thnnlich  ist,  durch  öffentliche  Aufforderung  zu  laden.  Ueber  die
Eröffnung  der  Ladung  sowie  über  die  ergangene  öffentliche  Aufforderung  sind  Bescheinigungen
  zu  den  Akten  zu  bringen.

Die  Ladung  hat  unter  Androhung  des  Rechtsnachtheils  zu  erfolgen,  daß  diejenigen,
welche  bei  der  Abstimmung  weder  in  Person  erscheinen  noch  durch  einen,  seine  Vertretungsbefugniß
  nachweisenden  Bevollmächtigten  vertreten  sind,  als  der  beantragten
Ablösung  zustimmend  angesehen  und  von  der  Theilnahme  an  der  Wahl  der  Bevollmächtigten
  (Art.  30)  ausgeschlossen  werden  und  daß  ein  Einspruch  oder  eine  Wiedereinsetzung
  in  den  vorigen  Stand  gegen  diese  gesetzlichen  Folgen  des  Ausbleibens  nicht
stattfindet.

Hinsichtlich  der  Vertretung  von  Realgemeinderechten,  welche  dem  Staat,  einer  Gemeinde,
  einer  sonstigen  juristischen  Person  oder  einem  Bevormundeten  zustehen,  hinsichtlich
  der  Vertretung  von  Realgemeinderechten  einer  Ehefrau,  welche  in  der  Verwaltung
  des  Ehemanns,  und  von  Realgemeinderechten  von  Kindern,  welche  in  der  Verwaltung
  des  Vaters  oder  der  Mutter  sich  befinden,  von  Lehen=  und  Fideikommißgütern
sowie  hinsichtlich  der  Vertretung  von  Realgemeinderechten,  welche  im  Rechtsstreit  befangen
sind,  kommen  die  Vorschriften  der  Art.  14  und  15  Abs.  1  des  Feldbereinigungsgesetzes
        <pb n="886" />
        884

vom  30.  März  1886  (Reg.  Blatt  S.  111)  in  der  durch  Art.  211  Ziff.  II  des  Ausführungsgesetzes
  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  geänderten  Fassung  zur  entsprechenden
Anwendung.

Zwischen  der  Ladung  und  der  Abstimmungsverhandlung  muß  ein  Zeitraum  von
wenigstens  zwei  Wochen  liegen.

Wenn  die  öffentliche  Bekanntmachung  (Abs.  1)  vorschriftsmäßig  stattgefunden  hat,
steht  Niemand  der  Einwand  zu,  daß  er  nicht  aufgefordert  oder  eingeladen  worden  sei.

Art.  28.

Der  Abstimmung  unterliegt  der  Antrag  auf  Anmeldung  der  Ablösung.

Vor  der  Abstimmung  sind  die  in  Betracht  kommenden  Verhältnisse,  insbesondere
die  für  die  Ablösung  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  maßgebenden  Grundsätze
zu  erläutern.

Die  Abstimmung  der  Einzelnen,  welche  an  Bedingungen  oder  Voraussetzungen  nicht
geknüpft  werden  darf,  ist  in  ein  Protokoll  aufzunehmen  und  von  den  Abstimmenden  zu
unterzeichnen.  Nach  der  Unterzeichnung  ist  die  Zurücknahme  der  abgegebenen  Stimmen
nicht  mehr  statthaft.

Die  der  Abstimmung  sich  Weigernden  werden  als  zustimmend  angesehen,  auf  welche
Folge  sie  vor  der  Abstimmung  besonders  hinzuweisen  sind.

Art.  29.

Die  Anmeldung  der  Ablösung  gilt  als  beschlossen,  wenn  die  nach  dem  Verhältniß
der  Antheile  der  einzelnen  Realgemeinderechtsbesitzer  an  den  gemeinschaftlichen  Nutzungen
oder  Leistungen  berechnete  Mehrheit  der  Betheiligten  —  ohne  Rücksicht  auf  die  Kopfzahl  —
dem  Anmeldungsantrag  zustimmt  oder  nach  Art.  27  Abs.  2  und  Art.  28  Abs.  4  als  zustimmend
  zu  demselben  anzusehen  ist.

Steht  einem  Realgemeinderechtsbesitzer  an  den  Nutzungen  und  an  den  Leistungen
je  ein  verschiedener  Antheil  zu,  so  ist  das  Stimmrecht  einheitlich  unter  Zugrundelegung
der  größeren  Quote  zu  bemessen.

Soweit  das  Verhältniß  der  Antheile  der  Realgemeinderechtsbesitzer  streitig  ist,  wird
angenommen,  daß  die  Antheile  einander  gleich  seien.
        <pb n="887" />
        885

Art.  30.

Erklärt  der  Vorsitzende  der  Versammlung  (Art.  26  Abs.  2)  auf  Grund  der  ihm  obliegenden
  vorläufigen  Feststellung  des  Ergebnisses  der  Abstimmung  (Art.  29)  die  Anmeldung
  der  Ablösung  für  beschlossen,  so  sind,  falls  die  Zahl  der  Gemeinderechtsbesitzer  mehr
als  fünf  beträgt,  von  den  Erschienenen  mit  absoluter,  nach  dem  Maßstabe  des  Art.  29
sich  bestimmender  Mehrheit  Bevollmächtigte  in  der  erforderlichen  Anzahl,  jedoch  nicht
weniger  als  drei,  zu  wählen,  welche  unter  sich  nach  Stimmenmehrheit  beschließen  und  die
weiteren  Verhandlungen  mit  den  Befugnissen  des  Art.  40  Abs.  1  zu  führen  haben.  Einer
der  Bevollmächtigten  ist  zur  Empfangnahme  sämmtlicher  Verfügungen  der  Behörden  aufzustellen.
  Kommt  die  Wahl  der  Bevollmächtigten  aus  irgend  einem  Grund  nicht  zu
Stande,  so  werden  dieselben  vom  Oberamt  ernannt.

Art.  31.

Das  Ergebniß  der  Abstimmungsverhandlung  ist,  wenn  dieselbe  von  dem  Ortsvorsteher
  geleitet  wurde,  mit  dem  über  den  Gang  derselben  und  die  Abstimmung  aufzunehmenden
  Protokoll  (zu  vergl.  Art.  28  Abs.  3),  sowie  den  sonst  etwa  erwachsenen  Akten  dem
Oberamt  vorzulegen.

Art.  32.

Die  zur  Minderheit  gehörigen,  sowie  die  nach  Art.  27  Abs.  2  und  Art.  28  Abs.  4
als  zustimmend  angenommenen  Betheiligten  haben  das  Recht,  innerhalb  der  unerstrecklichen
Frist  von  zwei  Wochen  vom  Tage  der  Abstimmung  an  dem  Oberamt  die  nach  ihrer  Ansicht
  der  Ablösung  entgegenstehenden  Gründe  mündlich  oder  schriftlich  darzulegen.

Binnen  der  gleichen  Frist  sind  Seitens  derselben  etwaige  Anträge  auf  Berichtigung
des  Abstimmungsergebnisses  oder  Beschwerden  wegen  ordnungswidrigen  Zustandekommens
eines  Mehrheitsbeschlusses  bei  dem  Oberamt  vorzubringen.

Das  Oberamt  entscheidet  über  die  Anträge  und  Beschwerden  (Abs.  2)  und  stellt  hienach
  das  Ergebniß  der  Abstimmung  fest.

Gegen  die  Entscheidung  oder  Verfügung  des  Oberamts  (Abs.  3)  steht  den  Betheiligten
die  Beschwerde  an  die  Kreisregierung  und  gegen  die  Entscheidung  der  letzteren  die  Beschwerde
  an  das  Ministerium  des  Innern  zu.

Die  unerstreckliche  Frist  zur  Erhebung  dieser  Beschwerden  (Abs.  4)  beträgt  zwei  Wochen
und  wird  von  dem  Tage  der  Eröffnung  der  angefochtenen  Entscheidung  an  berechnet.

8
        <pb n="888" />
        886

Gegen  die  Entscheidung  des  Ministeriums  des  Innern  findet  innerhalb  der  in  Abs.  5
bezeichneten  Frist  die  Rechtsbeschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof  statt,  wenn  Seitens
eines  Betheiligten  behauptet  wird,  daß  die  Ablösung  nicht  mit  der  vom  Gesetz  verlangten
Mehrheit  (Art.  29)  beschlossen  worden  oder  der  Abstimmungsbeschluß  sonst  nicht  in
gültiger  Weise  zu  Stande  gekommen  sei.

Bei  der  Anwendung  der  in  den  vorstehenden  Absätzen  1  bis  3  enthaltenen  Vorschriften
  tritt  in  den  Fällen  des  Art.  24  die  Kreisregierung  an  die  Stelle  des  Oberamts.
Hat  in  Gemäßheit  des  Art.  26  Abs.  2  Satz?  der  Oberamtmann  oder  sein  Stellvertreter
die  Verhandlung  geleitet,  so  kommt  die  Entscheidung  über  die  Anträge  und  Beschwerden
(Abs.  2  und  3)  der  Kreisregierung  zu,  und  es  hat  dieselbe  alsdann  auch  das  Ergebniß
der  Abstimmung  festzustellen.

Ein  ordnungsmäßig  zu  Stande  gekommener  Mehrheitsbeschluß  kann  nicht  angefochten

werden.
Art.  33.

Von  jedem  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  Gesetzes  Seitens  einer  Partei
gestellten  und  zutreffendenfalls  gemäß  Art.  26  ff.  von  der  Mehrheit  der  Betheiligten  endgültig
  angenommenen  Antrag  auf  Ablösung  hat  das  Oberamt  (zu  vergl.  auch  Art.  24)
nach  vorgängiger  Beseitigung  etwaiger  Anstände  und  Herbeiführung  etwa  gebotener  Ergänzungen
  der  Gegenpartei  urkundliche  Eröffnung  machen  zu  lassen  und  dieselbe  zu  einer
binnen  eines  Monats  abzugebenden  Erklärung  über  den  Antrag  aufzufordern.

Wenn  die  Ablösung  gemäß  Art.  4  von  der  Kreisregierung  angemeldet  worden  ist,
hat  das  Oberamt  mit  der  Eröffnung  dieses  Beschlusses  an  beide  Parteien  die  Aufforderung
  zur  Erklärung  über  die  angemeldete  Ablösung  ergehen  zu  lassen.

Art.  34.

Das  Oberamt  hat  ferner  die  gemäß  Art.  17  betheiligten  dritten  Personen,  soweit
ihre  Rechte  nicht  in  den  öffentlichen  Büchern  vorgemerkt  sind,  durch  öffentlichen  Aufruf
zur  Anmeldung  ihrer  Ansprüche-binnen  der  Frist  von  einem  Monat  vom  Tage  der  Bekanntmachung
  an  gerechnet  unter  Androhung  des  Rechtsnachtheils  aufzufordern,  daß
Rechtsansprüche,  welche  weder  in  den  öffentlichen  Büchern  vorgemerkt  sind,  noch  innerhalb
der  anberaumten  Frist  angemeldet  werden,  bei  der  Ablösung  unberücksichtigt  bleiben  und
daß  alsdann  die  Inhaber  dieser  Rechte  sich  nur  noch  mit  Entschädigungsansprüchen  an
die  ihnen  verpflichteten  Realgemeinderechtsbesitzer  halten  können.
        <pb n="889" />
        887

Art.  35.

Nach  Einlauf  der  Erklärung  (Art.  33)  beziehungsweise  nach  Ablauf  der  für  die
Abgabe  derselben  anberaumten  sowie  der  in  Art.  34  bestimmten  Frist  und  nach  Erledigung
der  etwa  gemäß  Art.  4  Abs.  3  und  4  erhobenen  Beschwerde  hat  das  Oberamt  den  Ablösungsplan
  entwerfen  zu  lassen.

Die  Ermittlung  des  Jahreswerths  der  abzulösenden  Nutzungen  und  Leistungen
(Art.  6  und  7)  sowie  des  Abfindungskapitals  in  den  Fällen  des  Art.  21  erfolgt  unter
der  Leitung  des  Oberamts,  soweit  erforderlich,  durch  Sachverständige.

Die  Betheiligten  sind  verpflichtet,  die  in  ihrem  Besitze  befindlichen  urkundlichen  Nachweisungen
  über  die  abzulösenden  Leistungen  oder  Ansprüche  sowie  Aufzeichnungen,  welche
für  die  Ermittlung  des  Jahreswerths  derselben  oder  der  nach  Art.  8,  9  und  13  Abs.  2
in  Betracht  kommenden  Erträgnisse  verwerthbar  sind,  auf  Verlangen  zur  Einsicht  und
geeigneten  Benützung  bei  der  Ermittlung  vorzulegen,  auch  sonst  für  nothwendig  erachtete
Aufklärungen  zu  geben.

Art.  36.

Die  Bestimmung  der  Zahl  der  Sachverständigen  (Art.  35  Abs.  2)  und  die  Ernennung
  derselben  steht,  sofern  die  Betheiligten  sich  nicht  binnen  einer  vom  Oberamt  festzusetzenden
  Frist  über  bestimmte  Personen  einigen,  dem  Oberamt  zu.  In  einfachen  Fällen
ist  die  Bestellung  eines  einzigen  Sachverständigen  zulässig.

Die  Sachverständigen  sind  auf  die  gewissenhafte  Vornahme  ihres  Geschäfts  eidlich
zu  verpflichten,  sofern  nicht  beide  Parteien  darauf  verzichten.

Hinsichtlich  der  Verpflichtung,  der  Ernennung  zum  Sachverständigen  Folge  zu  leisten,
und  der  Berechtigung  zur  Verweigerung  des  Gutachtens,  sowie  hinsichtlich  des  Ungehorsams
  eines  Sachverständigen  und  des  Ablehnungsrechts  der  Betheiligten  finden  die  Vorschriften
  der  Civilprozeßordnung  entsprechende  Anwendung.

Art.  37.
Die  Zahl  der  Sachverständigen  muß  bei  jeder  Schätzung  eine  ungerade  sein.
Sind  mehrere  Sachverständige  ernannt,  so  fassen  dieselben  ihre  Beschlüsse  durch
Stimmenmehrheit.  Wenn  bei  der  Schätzung  eine  Mehrheit  für  eine  und  dieselbe  Summe
sich  nicht  ergibt,  so  gilt  diejenige  Summe  als  Schätzung  der  Mehrheit,  in  welcher  bei
        <pb n="890" />
        888

stufenweisem  Zurückschreiten  von  der  höchsten  Schätzung  auf  die  niedrigeren  Summen
zuerst  die  Mehrheit  der  Schätzer  zusammentrifft.
Das  Gutachten  der  Sachverständigen  ist  stets  mit  Gründen  abzugeben.

Art.  38.

Das  Ergebniß  der  Ermittlungen  oder  der  Schätzung  (Art.  35  Abs.  2)  wird  den  Betheiligten
  durch  das  Oberamt  eröffnet.

Ein  Antrag  auf  Vervollständigung  der  Ermittlungen  oder  auf  eine  zweite  Schätzung
kann  von  den  Betheiligten  nur  binnen  der  unerstrecklichen  Frist  eines  Monats  von  dem
Tage  der  vorgedachten  Eröffnung  an  bei  dem  Oberamt  gestellt  und  begründet  werden.

Der  Antrag  auf  eine  zweite  Schätzung  ist  nur  wegen  formeller  oder  materieller
Mängel  zulässig,  welche  den  Ausspruch  der  Schätzer  unglaubwürdig  machen.

Ueber  den  Antrag  auf  Vervollständigung  der  Ermittlungen  erkennt  das  Oberamt
und  auf  erhobene  Beschwerde  endgültig  die  Kreisregierung.  Ueber  den  Antrag  auf  eine
zweite  Schätzung  erkennt  die  Kreisregierung.

Wird  der  Antrag  auf  eine  zweite  Schätzung  für  begründet  erachtet,  so  ist  ein  neues
Schätzungsverfahren  anzuordnen,  für  welches  die  nämlichen  Vorschriften  wie  für  die  erste
Schätzung  gelten.

Gegen  die  Verfügung  der  Kreisregierung,  durch  welche  der  Antrag  auf  eine  zweite
Schätzung  abgelehnt  worden  ist,  steht  den  Betheiligten  die  Beschwerde  an  das  Ministerium
des  Innern  und  gegen  die  ablehnende  Entscheidung  dieser  Behörde  die  Rechtsbeschwerde
an  den  Verwaltungsgerichtshof  zu.

Hinsichtlich  der  Frist  zur  Erhebung  der  Beschwerde  (Abs.  4  und  6)  oder  der  Rechtsbeschwerde
  kommt  die  Bestimmung  des  Art.  32  Abs.  5  zur  Anwendung.

Ist  nach  Art.  24  die  Kreisregierung  zur  Behandlung  des  Ablösungsantrags  zuständig,
so  ist  der  Antrag  auf  Vervollständigung  der  Ermittlungen  oder  auf  eine  zweite  Schätzung
bei  der  Kreisregierung  zu  stellen;  über  den  Antrag  auf  Vervollständigung  der  Ermittlungen
erkennt  die  Kreisregierung  und  auf  erhobene  Beschwerde  endgültig  das  Ministerium  des
Innern;  über  den  Antrag  auf  eine  zweite  Schätzung  erkennt  das  Ministerium  des
Innern,  gegen  dessen  den  Antrag  ablehnende  Verfügung  die  Rechtsbeschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof
  stattfindet.

Der  Antrag  auf  eine  dritte  Schätzung  ist  unzulässig.
        <pb n="891" />
        889

Art.  39.

Nach  endgültiger  Entscheidung  über  die  gemäß  Art.  38  Abs.  2  gestellten  Anträge
oder  nach  Ablauf  der  für  die  Einreichung  derselben  vorgeschriebenen  Frist  hat  das  Oberamt
  den  Ablösungsplan  in  mündlicher  Verhandlung  zur  Kenntniß  der  Betheiligten  zu
bringen,  zu  erläutern  und,  soweit  nicht  die  Bestimmung  des  Abs.  2  zur  Anwendung  kommt,
endgültig  festzustellen.  Die  Betheiligten  oder  ihre  gesetzlichen  Vertreter  nebst  den  Bevollmächtigten
  (zu  vergl.  auch  Art.  30)  sind  zu  der  Verhandlung  besonders,  soweit  dies  aber
nicht  thunlich  ist,  durch  öffentliche  Aufforderung  zu  laden.  Ueber  die  Eröffnung  der
Ladung  sowie  über  die  ergangene  öffentliche  Aufforderung  sind  Bescheinigungen  zu  den
Akten  zu  bringen.  Wenn  die  öffentliche  Aufforderung  vorschriftsmäßig  stattgefunden  hat,
steht  Niemand  der  Einwand  zu,  daß  er  nicht  aufgefordert  oder  eingeladen  worden  sei.

Bestehen  Streitigkeiten,  welche  nach  Art.  45  vor  die  bürgerlichen  Gerichte  gehören,
oder  werden  Einwendungen  gegen  den  Ablösungsplan  erhoben,  welche  in  der  Verhandlung
selbst  nicht  erledigt  werden  können,  so  hat  die  endgültige  Feststellung  des  Ablösungsplans
bis  zur  Erledigung  dieser  Streitigkeiten  oder  Einwendungen  ausgesetzt  zu  bleiben.

Das  Oberamt  kann  eine  Frist  bestimmen,  binnen  welcher  die  Betheiligten  die  Erhebung
  der  Klage  oder  Beschwerde  nachzuweisen  haben,  widrigenfalls  ihr  Einverständniß
mit  dem  Ablösungsplan  angenommen  wird.  Auf  Ansuchen  eines  Betheiligten  oder  von
Amtswegen  ist  die  Frist  insoweit  zu  verlängern,  als  Umstände  vorliegen,  welche  ihre
Einhaltung  unthunlich  erscheinen  lassen.

Art.  40.

Auf  die  Bevollmächtigten  der  Parteien  finden  die  Vorschriften  der  S§§.  81,  83  und
84  der  Civilprozeßordnung  entsprechende  Anwendung.

Eine  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  gegen  den  Ablauf  der  in  Art.  32
Abs.  1,  2  und  5,  Art.  36  Abs.  1,  Art.  38  Abs.  2  und  Art.  39  Abs.  3  bezeichneten
Fristen  und  der  Ausschlußfrist  des  Art.  34  sowie  gegen  die  Versäumung  rechtzeitiger
Geltendmachung  der  in  Art.  8  Abs.  3,  Art.  9,  11,  13  Abs.  2  und  Art.  18  Abs.  2  Satz  2
bezeichneten  Ansprüche  findet  nicht  statt.  Im  Uebrigen  finden  auf  die  Wiedereinsetzung
in  den  vorigen  Stand  die  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  entsprechende  Anwendung.

Art.  41.
Ueber  das  Ergebniß  der  Ablösung,  und  zwar  auch  dann,  wenn  die  Ablösung  durch-
        <pb n="892" />
        890

aus  im  Wege  der  freien  Vereinbarung  erfolgt  ist,  wird  vom  Oberamt  eine  Urkunde  aufgenommen,
  welche  von  den  Betheiligten  zu  unterzeichnen  und  unter  Anschluß  der  gepflogenen
  Verhandlungen  der  Kreisregierung  zur  Genehmigung  vorzulegen  ist.  Die
Genehmigung  erfolgt  auch  in  den  Fällen  des  Art.  24  durch  die  Kreisregierung.

Soweit  die  Kirche  oder  Schule  bei  der  Ablösung  betheiligt  ist,  bedürfen  die  Ablösungsbestimmungen
  zu  ihrer  Gültigkeit  auch  der  Genehmigung  der  kirchlichen  oder
Schulaufsichtsbehörde.

Nach  erfolgter  Genehmigung  (Abs.  1  und  2)  sind  den  zuständigen  Justiz=  und  Verwaltungsstellen
  öffentlich  beglaubigte  Abschriften  der  Ablösungsurkunde  mit  dem  Ersuchen
mitzutheilen,  die  Nichtigstellung  der  in  Frage  kommenden  öffentlichen  Bücher  einzuleiten.

Art.  42.

Die  Ablösung  tritt,  vorbehältlich  abweichender  Vereinbarung,  mit  dem  Beginn  des
auf  die  Genehmigung  der  Ablösungsbestimmungen  (Art.  41)  folgenden  Rechnungsjahrs
in  Wirksamkeit.

Die  auf  die  Zeit  bis  zu  diesem  Termin  (Abs.  1)  entfallenden  sowie  rückständige
Leistungen  für  öffentliche  Zwecke  sind  von  den  bisher  zu  denselben  Verpflichteten  zu  erfüllen.
  Leistungen  ohne  bestimmten  Verfalltermin  gelten  dann  als  rückständig,  wenn  die
Verbindlichkeit  zu  denselben  vor  dem  Tage  der  Ablösungsanmeldung  bereits  eingetreten
und  deren  Erfüllung  vor  dem  in  Abs.  1  bezeichneten  Termin  von  dem  Bezugsberechtigten
  in  Anspruch  genommen  worden  ist.

Das  Oberamt  hat  darüber  zu  wachen,  daß  der  Vollzug  der  Ablösung  entsprechend
den  festgesetzten  Ablösungsbestimmungen  erfolgt.

Art.  43.

Die  Aufhebung  oder  Ablösung  der  in  Art.  1  bezeichneten  Rechte  und  Verbindlichkeiten
  unterliegt,  und  zwar  auch  soweit  sie  im  Wege  freier  Vereinbarung  erfolgt,  keinerlei
Abgaben.

Die  den  Gütererwerb  durch  die  todte  Hand  beschränkenden  Vorschriften  finden  hinsichtlich
  der  auf  Grund  der  Art.  8  bis  10  und  13  Abs.  2  dieses  Gesetzes  erfolgenden
Erwerbungen  von  Liegenschaften  und  Nutzungsrechten  keine  Anwendung.
        <pb n="893" />
        891

IV.  Von  den  Kosten.
Art.  44.

Die  durch  unbegründete  Beschwerden  oder  durch  unbegründete  Anträge  im  Sinne
des  Art.  38  Abs.  2  verursachten  Kosten  sind  den  Beschwerdeführern  oder  Antragstellern
aufzuerlegen.  Ist  in  einem  Falle  des  Art.  25  der  Antrag  auf  Ablösung  von  der  Mehr—
heit  der  Betheiligten  (Art.  29)  endgültig  abgelehnt  worden,  so  sind  die  Kosten  des  Vorverfahrens
  (Art.  26  bis  32  Abs.  1  bis  5)  von  den  Antragstellern  zu  tragen.  Im  lUebrigen
  fallen  die  Kosten  des  Ablösungsverfahrens,  soweit  sie  nicht  in  dem  gerichtlichen
Verfahren  (Art.  45)  oder,  wenn  Rechtsbeschwerde  erhoben  worden  ist,  in  dem  Verfahren
vor  dem  Verwaltungsgerichtshof  entstehen,  den  Parteien  zu  gleichen  Theilen  zur  Last.

Besteht  eine  Partei  aus  mehreren  Betheiligten,  so  findet  die  Umlage  der  Kosten
innerhalb  der  Partei  nach  dem  Antheil  des  Einzelnen  an  der  abzulösenden  Leistung
oder  Berechtigung  statt.  Ist  der  Antheil  an  den  Nutzungen  und  an  den  Leistungen  ein
verschiedener,  so  ist  für  die  Kostenumlage  die  größere  Onote  maßgebend.

Ueber  die  Höhe  und  die  Vertheilung  der  Kosten,  soweit  sie  aus  Anlaß  der  Erhebung
von  Beschwerden  oder  der  Stellung  von  Anträgen  im  Sinne  des  Art.  38  Abs.  2  entstehen,
  entscheidet  die  in  der  Hauptsache  zuständige  Behörde.  Im  Uebrigen  entscheidet
das  Oberamt  und  im  Fall  des  Art.  24  die  Kreisregierung,  auf  erhobene  Beschwerde  endgültig
  die  Kreisregierung  und  im  Fall  des  Art.  24  das  Ministerium  des  Innern.  Die
Zwangsvollstreckung  erfolgt  nach  den  Vorschriften  der  Art.  10  bis  13  des  Gesetzes  vom
18.  August  1879,  betreffend  die  Zwangsvollstreckung  wegen  öffentlich-rechtlicher  Ansprüche
(Reg.  Blatt  S.  202);  der  Zahlungsbefehl  wird  vom  Oberamt,  im  Fall  des  Art.  24  von
der  Kreisregierung  ertheilt.

V.  Von  der  Zuständigkeit  der  Behörden  bei  Streitigkeiten.
Art.  45.

Streitigkeiten  über  das  Bestehen,  den  Umfang  und  die  rechtliche  Natur  von  Realgemeinderechten
  oder  ähnlichen  Rechtsverhältnissen,  sowie  der  mit  deuselben  verbundenen
Leistungen  und  Verbindlichkeiten  für  öffentliche  Zwecke  sind  von  den  bürgerlichen  Gerichten
zu  entscheiden.  Ebenso  gehören  Streitigkeiten  über  die  Entrichtung  der  festgesetzten  Ablösungsentschädigung
  vor  die  bürgerlichen  Gerichte.
        <pb n="894" />
        892

VI.  Schlußbestimmungen.
Art.  46.

Die  Bestellung  oder  Erweiterung  eines  Realgemeinderechts  oder  ähnlichen  Rechtsverhältnisses,
  sowie  die  Erwerbung  eines  solchen  durch  Verjährung  findet  fernerhin  nicht  statt.

Soweit  mit  Realgemeinderechten  oder  ähnlichen  Rechtsverhältnissen  die  privatrechtliche
Verbindlichkeit  zu  Leistungen  für  öffentliche  Zwecke  als  bleibende  Last  verknüpft  ist,  bedürfen
  Veränderungen  in  dem  bisherigen  Bestande  dieser  Rechtsverhältnisse,  bei  welchen
es  sich  nicht  um  eine  Aufhebung  oder  Ablösung  derselben  handelt,  behufs  Sicherung  der
ordnungsmäßigen  Erfüllung  der  Leistungsverbindlichkeit  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Genehmigung
  der  Kreisregierung.  Soweit  hiebei  Beschlüsse  der  evangelischen  Kirchengemeinderäthe
oder  der  katholischen  Kirchenstiftungsräthe  im  Sinne  des  Art.  62  des  Gesetzes  vom
14.  Juni  1887,  betreffend  die  Vertretung  der  evangelischen  Kirchengemeinden  und  die  Verwaltung
  ihrer  Vermögensangelegenheiten  (Reg.  Blatt  S.  237),  und  des  Art.  32  des  Gesetzes
  vom  14.  Juni  1887,  betreffend  die  Vertretung  der  katholischen  Pfarrgemeinden  und
die  Verwaltung  ihrer  Vermögensangelegenheiten  (Reg.  Blatt  S.  272),  in  Frage  stehen,
bleiben  die  auf  die  Genehmigung  dieser  Beschlüsse  bezüglichen  Vorschriften  der  genannten
Gesetze  unberührt.

 

 

Art.  47.

Das  Gesetz  vom  26.  März  1873  über  die  Ausübung  und  Ablösung  der  Weiderechte
auf  landwirthschaftlichen  Grundstücken,  sowie  über  die  Ablösung  der  Waldweide-,  Waldgräserei=
  und  Waldstreurechte  (Reg.  Blatt  S.  63)  wird  durch  gegenwärtiges  Gesetz  nicht
berührt.  Insbesondere  findet  die  Ablösung  der  den  Realgemeinderechtsbesitzern  zustehenden
privatrechtlichen  Berechtigungen  zu  Weide-,  Gräserei=  und  Streunutzungen  nach  den  Bestimmungen
  des  erstgenannten  Gesetzes  statt.

Unsere  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens  sind
mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben  Bebenhausen,  den  28.  November  1900.
Wilhelm.

Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.  v.  Soden.  Weizsäcker.
        <pb n="895" />
        893

Rönigliche  Verordnung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Aktiengesellschaft  „Gadische  Lokaleisenbahnen“  in  Rarloruhe  zur
Erwerbung  des  für  den  Bau  der  Eisenbahnen  von  Reutlingen  nach  Gönningen  und  von  Nalen
über  Neresheim  nach  gallmertshofen  erforderlichen  Grundeigenthums  im  Wege  der  zwangeenteignung.
  Vom  1.  Dezember  1900.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Mürttemberg.

Auf  Grund  des  Art.  2  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die  Zwangsenteignung
  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken  (Reg.  Blatt  S.  446),
verordnen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

Die  Aktiengesellschaft  „Badische  Lokaleisenbahnen“  in  Karlsruhe  wird  ermächtigt,
zum  Zweck  der  Erbauung  der  nach  der  Konzessionsurkunde  vom  16.  Juli  1900  (Reg.  Blatt
S.  597)  herzustellenden  Eisenbahnen  von  Reutlingen  nach  Gönningen  und  von  Nalen
über  Neresheim  nach  Ballmertshofen  diejenigen  Grundstücke  und  Rechte  an  Grundstücken
  im  Wege  der  Zwangsenteignung  zu  erwerben,  welche  nach  den  genehmigten  allgemeinen
  Plänen  für  die  gedachten  Unternehmungen  erforderlich  sind.

Nach  diesen  Plänen  sind  beide  Eisenbahnen  gemäß  den  Bestimmungen  der  Bahnordnung
  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands  vom  5.  Juli  1892  (Reg.Blatt  S.  449)
anzulegen.

Die  Eisenbahn  von  Reutlingen  nach  Gönningen,  welche  eine  Spurweite  von  1,435  m
erhält,  zweigt  vom  Staatsbahnhof  Reutlingen  in  südwestlicher  Richtung  ab,  kreuzt  die
Staatsstraße  Reutlingen-Betzingen  und  führt  sodann  der  rechten  Seite  der  Staatsbahn
Reutlingen-Betzingen  entlang,  bis  sie  diese  in  der  Nähe  der  Haltestelle  Betzingen  überschreitet.
  Von  der  Haltestelle  Betzingen  führt  die  Bahn  über  den  Breitenbach  und  die
Straße  Betzingen-Ohmenhausen  in  südwestlicher  Richtung  nach  der  Haltestelle  Ohmenhausen
  und  nach  Kreuzung  der  Nachbarschaftsstraße  Ohmenhausen-Mähringen,  welche
auf  einer  eisernen  Brücke  über  die  Bahnlinie  geführt  werden  soll,  nach  der  südöstlich  vom
Dorf  Mähringen  gelegenen  Haltestelle  Mähringen.  Die  Bahn  schlägt  hierauf  eine  mehr
südliche  Richtung  ein,  kreuzt  zweimal  die  Straße  Ohmenhausen-Gomaringen  und  erreicht
die  Haltestelle  Gomaringen,  welche  als  Kopfstation  angelegt  wird.  Vom  Bahnhof  Gomaringen
  wendet  sie  sich  gegen  Südosten,  führt  in  einem  Einschnitt  unter  den  Straßen
Gomaringen-Ohmenhausen  und  Gomaringen-Reutlingen  hindurch,  überschreitet  die  Wiesatz
sowie  die  Straße  Gomaringen-Bronnweiler  und  erreicht,  dem  rechtsseitigen  Hang  des

4
        <pb n="896" />
        894

Wiesatzthales  folgend,  die  Haltestelle  Bronnweiler  und  sodann  die  Endstation  Gönningen.
Die  Länge  der  Bahn  beträgt  16,5  km.

Die  Eisenbahn  von  Aalen  über  Neresheim  nach  Ballmertshofen,  welche  eine  Spurweite
  von  1  m  erhält,  schließt  bei  dem  Staatsbahnhof  Aalen  an  die  Staatsbahn  an  und
folgt  der  Brenzbahn  auf  der  östlichen  Seite  bis  Erlau,  steigt  sodann  im  Himmlinger
Thal,  am  Unterkochener  Hang  sowie  im  Thal  des  weißen  Kocher  bis  zur  Höhe  des
Härdtsfelds  und  erreicht  ihren  höchsten  Punkt  bei  der  Grenze  der  Oberamtsbezirke  Aalen
und  Neresheim.  Die  Bahn  fällt  hierauf  bis  zur  Haltestelle  Ebnat,  überschreitet  die
Straße  Ebnat-Elchingen,  führt  bis  zur  Südspitze  des  Waldtheils  Brinstholz  und  von
hier  in  östlicher  Richtung  zur  Haltestelle  Elchingen.  Nach  Verlassen  dieser  Station  krenzt
sie  die  Nachbarschaftsstraße  Elchingen-Neresheim,  wendet  sich  an  der  Nordostecke  des
Waldtheils  Bärenloh  gegen  Südosten,  folgt  dem  Dossinger  Thal  und  krenzt  die  Staatsstraße
  Heidenheim-Nördlingen  und  die  von  der  Stadt  Neresheim  zum  Schloß  führende
Straße.  Von  der  Station  Neresheim  an  bleibt  die  Bahn  im  Thal  der  Egau.  Nach
etwa  1,5  km  überschreitet  sie  die  Nachbarschaftsstraße  Neresheim-Dischingen  und  den
Fluß,  worauf  sie  bis  nach  Verlassen  der  Station  Iggenhausen  auf  dem  rechten  Ufer
bleibt.  Nach  einer  zweiten  Ueberschreitung  des  Flusses  und  der  erwähnten  Straße  wird
die  Station  Dischingen  und  nach  wiederholter  Kreuzung  der  Nachbarschaftsstraße  Dischingen-Ballmertshofen
  die  Endstation  Ballmertshofen  erreicht.  Die  Gesammtlänge  der
Bahn  beträgt  etwa  39  km.  Außer  den  Stationsanlagen  für  Aalen,  Unterkochen,  Ebnat,
Elchingen,  Dossingen,  Neresheim,  Iggenhausen,  Katzenstein,  Dischingen  und  Ballmertshofen
  sind  Holzverladeplätze  für  Waldhausen,  Höllhau,  Brinstholz,  Bärenloh  und  Sägmühle
  vorgesehen.

In  dem  Verfahren  zum  Zweck  der  Zwangsenteignung  wird  die  Unternehmerin  durch
die  Direktion  der  Württembergischen  Lokaleisenbahnen  in  Stuttgart,  Zweigniederlassung
der  Badischen  Lokaleisenbahnen,  Aktiengesellschaft  in  Karlsruhe,  vertreten.

Als  Enteignungsbehörde  wird  die  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  bestellt.

Unser  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ist  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.
Gegeben  Stuttgart,  den  1.  Dezember  1900.
Wilhelm.
Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.  v.  Soden.  Weizsäcker.
        <pb n="897" />
        895

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Gemeinde  Böhmenkirch  zu  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchs--abgabe
  von  Bier.  Vom  4.  Dezember  1900.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  24.  März  1899,  betreffend  die  Gültigkeitsdauer  der
mit  dem  31.  März  1899  außer  Wirksamkeit  tretenden  Bestimmungen  über  die  Besteuerungsrechte
  der  Gemeinden  (Reg.  Blatt  S.  237),  des  Gesetzes  vom  25.  März  1887,
betreffend  die  Forterhebung  von  örtlichen  Verbrauchsabgaben  durch  die  Gemeinden  (Reg.-Blatt
  S.  85),  sowie  der  Art.  19  bis  21,  23,  24  Abs.  1  und  25  Abs.  1  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  über  Besteuerungsrechte  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden
(Reg.  Blatt  S.  198)  und  des  Art.  II  des  Gesetzes  vom  S.  März  1881,  betreffend  die
Abänderung  des  vorerwähnten  Gesetzes  (Reg.  Blatt  S.  19),  verordnen  und  verfügen
Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

8.  1.

Der  Gemeinde  Böhmenkirch  wird  die  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe
  von  Bier  mit  fünfundsechzig  Pfennig  für  einhundert  Liter  bis  zum  31.  März  1902
gestattet.

8.  2.

Soweit  die  örtliche  Verbrauchsabgabe  von  Bier  nach  Art.  21  Abs.  2  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  von  dem  in  der  Gemeinde  Böhmenkirch  zur  Biererzeugung  verwendeten
  Malz  zu  erheben  ist,  wird  der  Betrag  der  von  dem  Doppelzentner  ungeschrotenen
Malzes  für  die  Gemeinde  zu  erhebenden  Stener  auf  zwei  Mark  fünfzig  Pfennig  festgesetzt.


Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  4.  Dezember  1900.

Wilheln.
Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.  v.  Soden.  Weizsäcker.
        <pb n="898" />
        896

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Gebühren  der  Gemeindebeamten  für  ihre  Verrichtungen  in  Brandverlicherungs-Angelegenheiten.
  Vom  29.  November  1900.

Da  die  Gebühren  der  Gemeindebeamten  für  die  Revision  der  Feuerversicherungsbücher,
  die  Umlage  der  Brandversicherungsbeiträge  und  die  Fertigung  der  Einzugsregister
den  dermaligen  Verhältnissen  nicht  mehr  entsprechen,  werden  die  §§.  1  und  2  der
Ministerialverfügung  vom  15.  Mai  1875,  betreffend  die  Gebühren  der  Oberamtspfleger
und  der  Gemeindebeamten  für  ihre  Verrichtungen  in  Brandversicherungssachen  (Reg.  Blatt
S.  203),  mit  Wirkung  vom  l.  Januar  1901  an  durch  folgende  Bestimmungen
ersetzt:

S.  1.

Für  die  jährliche  Revision  der  in  jeder  Gemeinde  geführten  Feuerversicherungsbücher,
insbesondere  für  die  Erhebung  und  den  Eintrag  der  Besitzstandsveränderungen,  für  den
Eintrag  neuer  Gebäude,  sowie  für  die  Abänderung  der  betreffenden  Einträge  nach  den
Schätzungsprotokollen,  für  die  probemäßige  Berechnung  des  Gesammt-Versicherungs-Anschlags
  und  des  Umlagekapitals  nach  Klassen,  für  die  Ergänzung  des  Personen-Registers
und  für  die  Fertigung  des  vorgeschriebenen  Aenderungs-Verzeichnisses  für  das  Oberamt
wird  ohne  Rücksicht  auf  den  größeren  oder  geringeren  Umfang  des  Revisionsgeschäftes
im  einzelnen  Jahre  von  der  Brandversicherungskasse  der  Betrag  von  sechs  Pfennig  von
jedem  Gebäude  vergütet.

Außerdem  wird  bei  Fertigung  des  Aenderungsverzeichnisses  für  Gemeinden  mit
Fabriken  und  ähnlichen  gewerblichen  Anlagen  eine  Ergänzungsgebühr  gewährt,  welche
zehn  Pfennig  für  jedes  mit  Einträgen  von  Zubehörden  solcher  Anlagen  beschriebene
doppelseitige  Blatt  des  Aenderungsverzeichnisses  beträgt.

8.  2.
Die  von  der  Brandversicherungskasse  zu  bezahlende  Gebühr  für  die  Umlage  der
Brandversicherungsbeiträge  und  die  Fertigung  der  Einzugsregister  der  Ortseinbringer
beträgt  vier  Pfennig  von  jedem  Gebäude.

Der  Berechnung  der  in  §.  1  Abs.  1  und  §.  2  festgesetzten  Gebühren  ist  die  Zahl
        <pb n="899" />
        897

der  am  1.  Januar  jedes  Jahres  nach  dem  Brandversicherungskataster  wirklich  vorhandenen
Gebäude  zu  Grunde  zu  legen.
Stuttgart,  den  29.  November  1900.
Pischek.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  dir  Umlage  des  Gebändebrandschadens  für  das  Jahr  1901.  Vom  4.  Dezember  1900.

Nach  Maßgabe  des  Art.  39  Abs.  1  und  Art.  40  des  Gesetzes  vom  14.  März  1833,
betreffend  die  veränderte  Einrichtung  der  allgemeinen  Brandversicherungs-Anstalt  (Reg.-Blatt
  S.  79),  sowie  des  Art.  1  des  Gesetzes  vom  30.  März  1875,  betreffend  einige
Abänderungen  des  Gesetzes  vom  14.  März  1853  aus  Anlaß  der  Einführung  der  Reichsmarkrechnung
  (Reg.  Blatt  S.  163),  wird  im  Hinblick  auf  den  gegenwärtigen  Stand  der
Brandversicherungskasse  und  die  durchschnittliche  Höhe  der  in  den  letzten  Jahren  angefallenen
  Brandschäden  die  Umlage  für  das  Kalenderjahr  1901  in  der  Weise  bestimmt,
daß  bei  den  Gebäuden  der  dritten  Klasse,  welche  die  Regel  und  die  Grundlage  für  die
Berechnung  des  Beitrags  in  den  höheren  und  niederen  Klassen  bildet  (K.  Verordnung
vom  14.  März  1853,  §.  12c),  der  Beitrag  von  Einhundert  Mark  Brandversicherungsanschlag

zu  betragen  hat.

Ferner  wird  verfügt,  daß  je  die  Hälfte  der  Umlage  auf  1.  April  und  1.  August
k.  Is.  an  die  Brandversicherungskasse  einzuliefern  ist.

Die  Oberämter  werden  angewiesen,  in  Gemäßheit  der  bestehenden  Vorschriften  für
den  rechtzeitigen  Abschluß  der  Katasterrevisionsgeschäfte  und  der  Umlage  in  den  einzelnen
Gemeinden,  sowie  für  den  rechtzeitigen  Einzug  und  die  Ablieferung  der  Beiträge  zu
sorgen  und  die  zu  fertigenden  Umlageurkunden  spätestens  auf  den  1.  April  1901  an  den
Verwaltungsrath  einzusenden.

Stuttgart,  den  4.  Dezember  1900.

zehn  Pfennig

Pischek.
        <pb n="900" />
        898

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,
betreffend  ein  Nachtragsverzeichuiß  der  zur  Ausstellung  von  Zengnissen  über  die  Befähigung  für
den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigten  Lehranstalten.  Vom  5.  Dezember  1900.

Nachstehend  wird  die  von  dem  Reichskanzler  in  der  Nr.  51  des  Central-Blatts  für
das  Deutsche  Reich  von  1900  erlassene  Bekanntmachung  vom  22.  November  1900,  betreffend
  ein  Nachtragsverzeichniß  der  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  Befähigung
für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigten  Lehranstalten,  zur  allgemeinen
Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  5.  Dezember  1900.

Pischek.  Schott  von  Schottenstein.

Nachtrags-Verzeichniß
derjenigen  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über
die  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind.
(Vergl.  Bekanntmachung  vom  25.  Juni  1900,  Central-Blatt  S.  417.)7)
Bemerkung:
Die  mit  #  bezeichneten  Lehranstalten  haben  keinen  obligatorischen  Unterricht  im  Latein.
Geffentliche  Hehranstalten.
A.  Lehraustalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  zweiten  Klasse  zur
Darlegung  der  Befähigung  genügt.
a.  Gymnasien.
Königreich  Preußen.
Höôchst  a.  Main:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Progymnasium)  —  bisher:  Progymnasium  (verbunden
  mit  Real-Progymnasium),  unter  C.  a.  I  des  Hauptoerzeichnisses.
Fürstenthum  Lippe.
Detmold:  Gymnasium  Leopoldinum  (verbunden  mit  Realschule)  —  bisher:  Gymnasium  Leopoldinum
(verbunden  mit  Real-Progymnasium).
c.  Ober-Realschulen.
Königreich  Württemberg.
Stuttgart:  Wilhelms-Realschule  (bisher  unter  B.  c.  1I  des  Hauptverzeichnisses).
Großherzogthum  Baden.
Karlsruhe:  1  Ober-Realschule  (bisher:  1Realschule,  unter  B.  c.  II  des  Hauptverzeichnisses).
)  Württ.  Reg.Blatt  S.  ol3.
        <pb n="901" />
        899

Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
Hamburg:  Ober-Realschule  vor  dem  Holstenthore  (bisher:  ##  Realschule  vor  dem  Holstenthor,  unter
C.  c.  XVI  des  Hauptverzeichnisses).

C.  Lehranstalten,  bei  welchen  das  Bestehen  der  Entlassungsprüfung  zur  Darlegung  der
Befähigung  gefordert  wird.
a.  Progymnasien.
Großherzogthum  Hessen.
Bingen:  Progymnasium  (verbunden  mit  Realschule).
Anmerk.  Die  bisherige  zeitliche  Beschränkung  ist  aufgehoben.
Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
Bergedorf:  Progymnasial-Abtheilung  der  Hansaschule  (verbunden  mit  Realschule).
Anmerk.  Die  Anerkennung  hat  rückwirkende  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1900.

b.  Reol-Progymnasien.
Königreich  Preußen.
Höchst  a.  Main:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium)  —  bisher:  Real-Progymnasium
(verbunden  mit  Progymnasiun).
c.  Realschulen.
Königreich  Preußen.
Tiegenhof.  areich
Anmerk.  Die  Anerkennung  hat  rückwirkende  Kraft  bis  zum  Michaelistermin  1900.
Königreich  Württemberg.
Ebingen:  #  Realanstalt.
Anmerk.  Die  Anerkennung  hat  rückwirkende  Kraft  bezüglich  der  im  Juli  1900  abgehaltenen
  Entlassungsprüfung.
Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershaufs
Arnstadt:  —  Realschule  (verbunden  mit  Handels-Abtheilung)  —  bisher:  Realschule  (verbunden  mit
Handels-Abtheilung),  unter  B.  c.  V  des  Hauptoerzeichnisses.
1Sondershausen  (bisher:  +  Realschule,  unter  B.  c.  V  des  Hauptverzeichnisses).
Fürstenthum  Lippe.
Detmold:  1  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium  Leopoldinum)  —  bisher:  Real-Progymnasium
(verbunden  mit  Gymnasium),  unter  B.  b.  X  des  Hauptverzeichnisses.
Anmerk.  Die  Anerkennung  hat  rückwirkende  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1900.
Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
Bergedorf:  1Realschul-Abtheilung  der  Hansaschule  (verbunden  mit  Progymnasium)  —  bisher:  #  Realschul-Abtheilung
  der  Hansaschule.
        <pb n="902" />
        900

Privat-Pehranstalten.)

Königreich  Preußen.
Osnabrück:  #  Nölle'sche  Handelsschule  des  Dr.  L.  Lindemann.
Anmerk.  Die  Berechtigung  hat  vorläufig  nur  bis  zum  Michaelistermin  1902  einschließlich
  Geltung.
Königreich  Sachsen.
Dresden:  #  Real-Abtheilung  der  Lehr=  und  Erziehungs-Anstalt  des  Pastors  a.  D.  Johannes  Friedrich
Ludwig  Prinzhorn  (früher:  Ernst  Böhme).

Anmerk.  Die  Berechtigung  hat  nur  bis  zum  Ostertermin  1901  einschließlich  Geltung.

1Realklassen  der  Unterrichts=  und  Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  Ernst  Zeidler.

Anmerk.  Die  Berechtigung  hat  vorläufig  nur  bis  zum  Michaelistermin  1902  einschließlich
  Geltung.

Leipzig:  +  Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  Nobert  Barth  (früher  Dr.  E.  J.  Barth).

Anmerk.  Die  Uebertragung  der  Berechtigung  auf  den  neuen  Leiter  Dr.  Nobert  Barth
beginnt  zu  Ostern  1901.

1  Privat-Realschule  von  Otto  Albert  Toller.

Anmerk.  Die  Berechtigung  hat  vorläufig  nur  bis  zum  Michaelistermin  1902w  einschließlich
  Geltung.

Großherzogthum  Hessen.
Mainz:  1  Privat-Lehranstalt  von  Adolph  Schickert.
Anmerk.  Die  Anstalt  ist  am  7.  Mai  1900  ausgelöst.
Offenbach  a.  Main:  1  Goetheschule  des  Dr.  Pius  Sack.

Anmerk.  Die  Anerkennung  hat  rückwirkende  Kraft  für  die  im  Jumi  1900  geprüften
und  für  reif  erklärten  Schüler.  Sie  gilt  vorläufig  nur  bis  zum  Prüfungstermine
des  Jahres  1902  einschließlich.

Fürstenthbum  Waldeck.
Pyrmont:  Pädagogium  des  Dr.  Hermam  Karl  Gotthilf  Caspari  (Progymnasial-Abtheilung  und  #  Nealschul-Abtheilung
  mit  kaufmännischem  Rechnen  und  Unterricht  in  der  Buchführung).

Anmerk.  Die  Berechtigung  hat  vorläufig  nur  bis  zum  Michaelistermin  1902  einschließlich
  Geltung.

Fürstenthum  Reuß  jüngerer  Linie.
Gera:  +  Amthor'sche  höhere  Privat-Handelsschule  unter  Leitung  des  Dr.  Friedrich  Claußen.

Anmerk.  Der  bisherige  Zusatz  „(Handels-Akademie)“  ist  in  Wegfall  gekommen.

Berlin,  den  22.  November  1900.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  v.  Posadowsky.

)  Die  nachfolgenden  Anstalten  dürfen  Befähigungszeugnisse  nur  auf  Grund  des  Bestehens  einer  unter
Leitung  eines  Regierungs-  Kemmissars  abgehaltenen  Entlassungs-Prüfung  ausstellen,  sofern  für  diese  Prüfung  die
Prüfungsordnung  von  der  Aufsichtsbehörde  genehmigt  ist.  Vefreiungen  von  der  mündlichen  Prüfung
oder  einzelnen  Theilen  derselben  sind  unstatt  ha  aft.
        <pb n="903" />
        901

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Bildung  der  Schiedsgerichte  für  Arbeiterversicherung.  Vom  7.  Dezember  1900.

Zum  Vollzug  der  §§.  3,  4,  5  und  8  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Abänderung
der  Unfallversicherungsgesetze  vom  30.  Juni  d.  J.  (Reichsgesetzblatt  S.  335)  und  des
I.  26  der  Kaiserlichen  Verordnung,  betreffend  das  Verfahren  vor  den  Schiedsgerichten
für  Arbeiterversicherung  vom  22.  November  d.  J.  (Reichsgesetzblatt  S.  1017)  wird  hiemit
unter  Aufhebung  des  §.  18  der  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  den
Vollzug  des  Invalidenversicherungsgesetzes  vom  25.  November  1899  (Reg.  Blatt  S.  1037)
Nachstehendes  verfügt:  81

Für  das  Staatsgebiet  werden  fünf  Schiedsgerichte  für  Arbeiterversicherung  errichtet:

1)  Schiedsgericht  I  in  Stuttgart  für  den  Stadtdirektionsbezirk  Stuttgart  und  die
Bezirke  der  Oberämter  Böblingen,  Calw,  Cannstatt,  Eßlingen,  Neuenbürg  und
Stuttgart;

2)  Schiedsgericht  II  in  Ludwigsburg  für  die  Bezirke  der  Oberämter  Backnang,
Besigheim,  Brackenheim,  Heilbronn,  Leonberg,  Ludwigsburg,  Marbach,  Maulbronn,
  Neckarsulm,  Vaihingen,  Waiblingen  und  Weinsberg;

3)  Schiedsgericht  III  in  Neutlingen  für  die  Bezirke  der  Oberämter  Balingen,  Freudenstadt,
  Herrenberg,  Horb,  Nagold,  Nürtingen,  Oberndorf,  Reutlingen,  Nottenburg,
  Rottweil,  Spaichingen,  Sulz,  Tübingen,  Tuttlingen  und  Urach;

4)  Schiedsgericht  IV  in  Ellwangen  für  die  Oberamtsbezirke  des  Jagstkreises;

5)  Schiedsgericht  V  in  Ulm  für  die  Oberamtsbezirke  des  Donaukreises.

S.  2.

Zu  denjenigen  Beisitzern  der  Schiedsgerichte,  welche  durch  das  Statut  der  Versicherungsanstalt
  Württemberg  bestimmt  sind  (§.  104  Abs.  3  des  Invalidenversicherungsgesetzes),
treten  bei  dem  Schiedsgericht  1  je  28,  bei  den  Schiedsgerichten  II,  III,  IV  und  Vje  21
weitere  Beisitzer  aus  der  Klasse  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten.

Von  den  Beisitzern  sind  zu  wählen:

1)  bei  dem  Schiedsgericht  !  in  Stuttgart  aus  der  landwirthschaftlichen
Berufsgenossenschaft  des  Neckarkreises  je  ..
der  landwirthschaftlichen  Berufsgenossenschaft  des  Sdnarhrcidincis  je.
der  K.  Staatsforstverwaltung  je.
der  K.  Staatseisenbahn=  und  Vedenserdanpfschiffahrtsverwaltung  je

!o  IO  —
        <pb n="904" />
        E

2)

902
der  K.  Post=  und  Telegraphenverwaltung  je
der  K.  Straßen=  und  Flußbauverwaltung  je
der  Süddeutschen  Eisen-  und  Stahl=  Berufsgenossenschaft.  je.
der  Württ.  Baugewerks-Berufsgenossenschaftie
der  Berufsgenossenschaft  der  Feinmechanik  je  .
der  Süddeutschen  Edel=  und  Unedelmetall-  Berufsgenossenschaft  jem
der  Berufsgenossenschaft  der  Musikinstrumentenindustrie  je
der  Süddeutschen  Textil-Berufsgenossenschaft  je
der  Papierverarbeitungs-Berufsgenossenschaft  je
der  Südwestdeutschen  Holz-Berufsgenossenschaft  je
der  Brauerei=  und  Mälzerei-Berufsgenossenschaft  je

 

der  Bekleidungsindustrie-  „  „
der  Deutschen  Buchdrucker-  „  „
der  Fuhrwerks-  „  2

der  Tiefbau--der
  Berufsgenossenschaft  der  chemischen  Industrie  e

Bei  dem  Schiedsgericht  II  in  Ludwigsburg  aus
der  landwirthschaftlichen  Berufsgenossenschaft  des  Neckarkreises  je
der  Knappschafts-Berufsgenossenschaft  je

der  Württ.  Baugewerks=  ,  „

der  Steinbruchs-  ,  .

der  Süddeutschen  Eisen-  und  Stahl-  Brrufsgenossenschaft  je
der  „  Edel=  und  Unedelmetall=  ,  »
der  „  Textil-  „  „

der  Seiden-Berufsgenossenschaft  je

der  Papiermacher=  „  »......
derSüdwestdcutfchcnHo«lz-Bcrufsgenosscnschaftje.
derNahrungsmittel-—Jndustrie-  ,,  ».
der  Bekleidungs-Industrie-  „  „
der  Tiefbau-Berufsgenossenschaft  je

der  Berufsgenossenschaft  der  chemischen  2  je
der  Ziegelei-Berufsgenossenschaft  je
        <pb n="905" />
        903

3)  bei  dem  Schiedsgericht  III  in  Reutlingen  aus
der  landwirthschaftlichen  Berufsgenossenschaft  für  den  Schwarzwaldtreisj  je

der  Knappschafts-Berufsgenossenschaft  je

der  Berufsgenossenschaft  der  Feinmechanik  je.

der  Süddeutschen  Textil-Berufsgenossenschaft  je

der  Württ.  Baugewerks-Berufsgenossenschaft  je  .
der  Süddentschen  Eisen=  und  Stahl-Berufsgenossenschaft  je  .
der  Berufsgenossenschaft  der  Musikinstrumentenindustrie  je
der  Papiermacher-Berufsgenossenschaft  je

der  Lederindustrie-  „  „
der  Südwestdeutschen  Holz-,  »
der  Brauerei=  und  Mälzerei-,  „
der  Bekleidungsindustrie=  „  „

der  Berufsgenossenschaft  der  chemischen  Industeie  je

4)  bei  dem  Schiedsgericht  IV  in  Ellwangen  aus

der  landwirthschaftlichen  Berufsgenossenschaft  für  den  itres  je
der  Knappschafts-Berufsgenossenschaft  je  .  .  .
der  Süddeutschen  Eisen=  und  Stahl-  Berufsgenoffenschaft.  je

 

der  „  Edel=  und  Unedelmetall=  „  je
der  Württ.  Baugewerks-Berufsgenossenschaftie

der  Steinbruchs-  „  „

der  Süddeutschen-Textil=  „  „

der  Südwestdeutschen  Holz-  „  „

der  Nahrungsmittel-Industrie=  „  „

der  Brauerei=  und  Mälzerei-  „  „

der  Tabak-Berufsgenossenschaft  je  .
der  Bekleidungs--Industrie-  Berufsgenossenschaft  je  je
der  Tiefban-Berufsgenossenschaft  je  .
5)  bei  dem  Schiedsgericht  V  in  Ulm  aus

der  landwirthschaftlichen  Berufsgenossenschaft  für  den  Donaukreis  je

der  Süddentschen  Eisen=  und  Stahl-Berufsgenossenschaft  je
der  „  Textil-  „  „
der  Württ.  Baugewerks-  „  „

□.

—  —  —  —  —  —  —  —  .·  #r  ·.  ·.

n—ss——s—..—.———————  —
        <pb n="906" />
        904

 

 

der  Tiefbau-Berufsgenossenschaft  je  .
der  Berufsgenossenschaft  der  chemischen  Sidistie  r  je
der  Ziegelei-  Berufsgenossenschaft  je

der  Steinbruchs-Berufsgenossenschaft  je  1
der  Süddeutschen  Edel=  und  Unedelmetall-  —*  je  1
der  Leinen-Berufsgenossenschaft  iie  .  1
derPaptcrmacher,,  .  l
der  Südwestdeutschen  Holz-  Berufsgenossenschaft  je  1
der  Brauerei=  und  Mälzerei-  „  „  1
der  Bekleidungs-Industrie-  „  „  1

1

1

1

Je  die  Hälfte  der  aus  den  landwirthschaftlichen  Verufsgenoffenschaft  zu  nählenden
  Beisitzer  und  je  der  vierte  Theil  der  sämmtlichen  übrigen  Beisitzer  aus  der  Klasse
der  Arbeitgeber  und-der  Versicherten  muß  am  Sitze  des  Schiedsgerichts  oder  in  dessen
naher  Umgebung  wohnen  oder  beschäftigt  sein.

Die  Schiedsgerichte  für  Arbeiterversicherung  führen  ein  Siegel,  welches  in  der
Mitte  das  Württembergische  Wappen  und  in  der  Umschrift  die  Bezeichnung  des  Schiedsgerichts
  enthält.

S.  4.

Der  Vorsitzende  des  Schiedsgerichts  hat  diejenigen  Aerzte,  welche  gemäß  §.  8  des
Reichsgesetzes  vom  30.  Juni  1900  als  Sachverständige  bei  den  Verhandlungen  vor  dem
Schiedsgericht  in  der  Regel  nach  Bedarf  zuzuziehen  sind,  bei  Beginn  eines  jeden  GesH#ftsjahrs
  in  der  ersten  Spruchsitzung  dem  Schiedsgericht  vorzuschlagen  und  zu  diesem
Zweck  eine  gutächtliche  Aeußerung  des  Ausschusses  des  ärztlichen  Landesvereins  einzuholen.

Stuttgart,  den  7.  Dezember  1900.
Pischek.

Gedruckt  in  der  Hofbuchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="907" />
        905
52.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Mittwoch  den  19.  Dezember  1900.
Inhalt:

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  niedere  Verwallungsdienslprüfung.  Vom  1.  Dezember  1900.  —  Königliche
Verordnung,  betreffend  die  Grmächtigung  der  Gemeinde  Aldingen,  Oberamts  Ludwigsburg,  zu  Erhebung  einer
örtlichen  Verbrauchsabgabe  von  Bier.  Vom  12.  Dezember  1900.  —  Königliche  Verordnung,  betreffend  die
Wiederherstellung  des  durch  Brann  zerstärten  Grundbuchs  für  den  Grundbuchamtsbezirk  Pflummern,  Oberamts
  Riedlingen.  Vom  11.  Dezember  1900.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die

Einführung  des  Arzneibuchs  für  das  Ln  Reich  (vierte  Ausgabe).  Vom  8.  Dezember  1900.

fönigliche  Verordnung,
betreffend  die  niedere  Verwaltungedienstprüfung.  Vom  I.  Dezember  1900.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  verordnen  und  verfügen  Wir,
wie  folgt:  81.

Die  Erstehung  der  niederen  Verwaltungsdienstprüfung  befähigt  zu  den  Stellen

der  Expeditoren  bei  den  Ministerien  des  Innern  und  des  Kirchen-  und  Schulweseus
und  den  denselben  unterstellten  Kollegien,  der  Oberamtsaktuare  (Art.  2  des  Gesetzes  vom
16.  März  1873,  Reg.  Blatt  S.  60),  des  Verwalters  des  Arbeitshauses  Vaihingen,  der
Oekonomieverwalter  bei  den  staatlichen  Irren=  und  Krankenanstalten,  bei  Seminarien,
Konvikten  und  Waisenhäusern,  der  Buchhalter  bei  den  staatlichen  Irren=  und  Krankenanstalten,
  der  Revisionsassistenten  bei  den  Oberämtern;

der  Amtspfleger  und  Verwaltungsaktuare,  der  Landarmenpfleger  und  der  Gemeinderevisoren.
        <pb n="908" />
        906

8.  2.

Die  Prüfung  findet  in  der  Regel  jährlich  einmal  statt.

Die  Meldungen  zu  der  Prüfung  sind  von  denjenigen  Kandidaten,  welche  den
Unterrichtskurs  für  Verwaltungskandidaten  besuchen,  durch  Vermittlung  des  ersten  Lehrers
dieses  Kurses,  von  anderen  Kandidaten  durch  Vermittlung  des  Oberamts  ihres  Aufenthaltsortes
  vor  dem  1.  März  jeden  Jahres  bei  dem  Ministerium  des  Innern  einzureichen.

Gesuche  um  Zulassung  zu  der  Prüfung,  welche  nicht  rechtzeitig  oder  nicht  vorschriftsmäßig
  eingereicht  werden,  bleiben  unberücksichtigt.

Das  Ministerium  entscheidet  über  die  Zulassung  der  Kandidaten  und  verfügt  die
Vorladung  der  Zugelassenen  zu  der  Prüfung,  sowie  die  Benachrichtigung  der  nicht  zugelassenen
  Kandidaten.

Kandidaten,  welche  am  Anfang  des  Prüfungstermins  nicht  erscheinen,  werden  auf
die  Prüfung  des  nächsten  Jahres  verwiesen.

F.  3.

Der  Meldung  zu  der  Prüfung  sind  beizulegen:

1)  eine  Darlegung  der  persönlichen  Verhältnisse  des  Kandidaten,  seines  Lebenslaufes
und  Bildungsganges  unter  Anschluß  einer  Nationalliste;

2)  der  Nachweis  über  den  Besitz  des  deutschen  Indigenats;

3)  der  Nachweis  der  Zurücklegung  des  21.  Lebensjahres;

4)  der  Nachweis  der  auf  Grund  von  Schulzeugnissen  oder  durch  Prüfung  erlangten
wissenschaftlichen  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst;

5)  der  Nachweis  einer  mindestens  fünfjährigen  praktischen  Vorbildung,  wovon
mindestens  ein  Jahr  bei  einem  geprüften  Ortsvorsteher  oder  Rathsschreiber,  zwei  weitere
Jahre  bei  einem  Verwaltungsaktnar  oder  einem  geprüften  die  Rechnung  seines  Amts
selbst  stellenden  Körperschaftsrechner  und  ein  Jahr  bei  einem  Oberamt  zugebracht  sein
müssen.  Ob  und  inwieweit  die  Beschäftigung  bei  anderen  Behörden  und  Stellen  innerhalb
  und  außerhalb  des  Departements  des  Innern  auf  die  Zeit  der  Dienstleistung  bei
einem  Oberamt  eingerechnet  werden  kann,  bleibt  der  Genehmigung  des  Ministeriums  des
Innern  vorbehalten;

6)  Zeugnisse  der  Amtsstellen  und  Beamten,  bei  welchen  der  Kandidat  sich  praktisch
vorbereitet  hat,  über  Fleiß,  Brauchbarkeit  und  Führung  des  Kandidaten;
        <pb n="909" />
        907

7)  die  Militärpapiere  des  Kandidaten;
8)  ein  Leumundszeugniß  der  Gemeindebehörde  des  Aufenthaltsorts,  sowie  ein  Zeugniß
der  Gemeindebehörde  des  Geburtsorts  des  Kandidaten  über  etwaige  Bestrafungen  desselben.

S.  4.
Die  Prüfung  wird  vor  einer  Kommission  abgelegt,  welche  von  dem  Ministerium
des  Jnnern  theils  aus  höheren  Verwaltungsbeamten,  theils  aus  Verwaltungsbeamten,
welche  die  niedere  Verwaltungsdienstprüfung  erstanden  haben,  gebildet  wird.

Die  Prüfung  ist  schriftlich  und  mündlich.

Bei  er  schriftlichen  Prüfung  werden  allen  Kandidaten  die  gleichen  Aufgaben  zu  sofortiger
  uner  Aufsicht  erfolgender  Bearbeitung  vorgelegt.

Die  mudliche  Prüfung  folgt  der  schriftlichen.

S.  6.

Der  Gebruch  von  Büchern  und  anderen  Hilfsmitteln,  welche  nicht  ausdrücklich  zugelassen
  sind,  istden  Kandidaten  verboten.

Ein  Kandida  welcher  sich  einer  Verletzung  dieses  Verbotes  schuldig  macht,  wird,
wenn  dieselbe  im  waufe  der  Prüfung  entdeckt  wird,  durch  Ausspruch  der  Prüfungskommission
  von  der  #rüfung  ausgeschlossen;  wenn  die  Verfehlung  erst  später  au  den
Tag  kommt,  wird  ihmein  Prüfungszeugniß  ertheilt  oder  das  bereits  ausgestellte  Zeugniß
zurückgezogen.

Gleiche  Ahndung  titt  denjenigen  Kandidaten,  welcher  während  der  Prüfung  Andern
in  irgend  einer  Weise  zu  Lösung  der  gestellten  Aufgabe  behilflich  ist  oder  von  Anderen
solche  Hilfe  annimmt.

S.  7.

Gegenstände  der  Prüfun  sind:

1)  deutsches  und  württemrgisches  Verwaltungsrecht,  einschließlich  Polizeistrafrecht;

2)  Rechnungswesen;

3)  Staats=  und  Kommunaluerwesen;

4)  deutsches  und  württemberches  Staatsrecht;

5)  die  Grundsätze  des  in  Wüemberg  geltenden  bürgerlichen  Rechts,  insbesondere
        <pb n="910" />
        908

des  allgemeinen  Theils  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  des  Rechts  der  Schuldverhältnisse
und  des  Sachenrechts,  sowie  der  zugehörigen  Ausführungsbestimmungen;

6)  die  Hauptregeln  des  Civilprozesses  einschließlich  des  Verwaltungsrechtsverfahrens,
sowie  die  Hauptregeln  des  Strafprozesses.

Verlangt  wird  überdieß  praktische  Fertigkeit  in  Ausführung  der  im  Gebiet  der
Amtskörperschafts-,  Gemeinde=  und  Stiftungsverwaltung  vorkommenden  Geschäfte,  insbesondere
  in  der  Behandlung  schwieriger  Rechnungsfälle.

8.  8.

Die  bei  der  Prüfung  als  befähigt  erklärten  Kandidaten  erhalten  Zeugnisse,  welche
die  zuerkannte  Befähigungsstufe  angeben  und  von  dem  Vorstand  und  den  Mtgliedern
der  Prüfungskommission  unterzeichnet  sind.

Die  Namen  der  für  befähigt  Erklärten  werden  im  Staatsanzeiger  veröfentlicht.

8.  9.
In  den  Prüfungszeugnissen  werden  die  Befähigungsstufen  nach  drei  Klassen:
Klasse  1  (obere),
Klasse  II  (mittlere),
Klasse  III  (untere)
bezeichnet.

Jede  Klasse  zerfällt  in  zwei  Unterabtheilungen  a  und  b,  durckwelche  die  Annäherung

  an  eine  höhere  oder  niedrigere  Klasse  ausgedrückt  wird.
8.  10.

Kandidaten,  welche  bei  zwei  Prüfungen  gemäß  §.  6  von  de  Prüfung  ausgeschlossen
oder  des  Prüfungszeugnisses  verlustig  erklärt  worden  sind,  srie  solche,  welche  sich  der
Prüfung  zweimal  unterzogen  haben,  ohne  für  befähigt  erklé  worden  zu  sein,  werden
zu  der  Prüfung  nicht  weiter  zugelassen.

Die  Wiederholung  einer  mit  Erfolg  bestandenen  P.fung  zur  Erlangung  eines
besseren  Zeugnisses  ist  nur  einmal  und  nur  innerhalb  2  Zeitraums  von  drei  Jahren
seit  Erstehung  der  früheren  Prüfung  gestattet;  auch  i  in  solchem  Fall  das  bei  der
früheren  Prüfung  erlangte  Zeugniß  vor  Beginn  der  ne“u  Prüfung  bei  dem  Ministerium
des  Innern  oder  bei  der  Prüfungskommission  zu  b#erlegen.  Das  frühere  Zeugniß
wird  durch  das  neue  Zeugniß,  mag  dieses  günstiger  er  ungünstiger  lauten,  ersetzt.
        <pb n="911" />
        909

Uebergaugs=  und  Schlußbestimmungen.

C.  11.

Von  der  Erbringung  des  in  §.  3  Ziff.  4  geforderten  Nachweises  sind  diejenigen
Kandidaten  befreit,  welche  schon  vor  der  Bekanntmachung  der  gegenwärtigen  Verordnung
bei  einer  Verwaltungsbehörde  oder  bei  einem  Verwaltungsbeamten  als  Gehilfen  verwendet
  oder  in  die  Lehre  eingetreten  waren.

Dem  Ministerium  des  Innern  bleibt  überdies  vorbehalten,  von  der  Erbringung
der  in  §.  3  Ziff.  3,  4  und  5  geforderten  Nachweise  ausnahmsweise  zu  befreien,  sofern
dies  nach  Lage  des  einzelnen  Falles  gerechtfertigt  erscheint.

8.  12.

Die  bisherigen  Vorschriften  für  die  niedere  Verwaltungsdienstprüfung  in  88.  1
bis  14  der  Königlichen  Verordnung  vom  10.  Februar  1837  in  Betreff  der  Dienstprüfungen
  im  Departement  des  Innern  (Reg.  Blatt  S.  81)  werden  durch  die  Vorschriften
  der  gegenwärtigen  Verordnung  ersetzt.

Unser  Ministerium  des  Jnnern  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung
beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  1.  Dezember  1900.
Wilhelm.
Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.  v.  Soden.  Weizsäcker.

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Gemeinde  Aldingen,  Oberamts  Ludwigsburg,  zu  Erhebung  einer
örklichen  Verbrauchsabgabe  von  gier.  Vom  12.  Dezember  1900.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  24.  März  1899,  betreffend  die  Gültigkeitsdauer  der
mit  dem  31.  März  1899  außer  Wirksamkeit  tretenden  Bestimmungen  über  die  Besteuerungsrechte
  der  Gemeinden  (Reg.  Blatt  S.  237),  des  Gesetzes  vom  25.  März  1887,
betreffend  die  Forterhebung  von  örtlichen  Verbrauchsabgaben  durch  die  Gemeinden  (Reg.-
        <pb n="912" />
        910

Blatt  S.  85),  sowie  der  Art.  19  bis  21,  23,  24  Abs.  1  und  25  Abs.  1  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  über  Besteuerungsrechte  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden
(Reg.  Blatt  S.  198)  und  des  Art.  II  des  Gesetzes  vom  8.  März  1881,  betreffend  die
Abänderung  des  vorerwähnten  Gesetzes  (Reg.  Blatt  S.  19),  verordnen  und  verfügen
Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

§.  1.

Der  Gemeinde  Aldingen,  Oberamts  Ludwigsburg,  wird  die  Erhebung  einer  örtlichen
  Verbrauchsabgabe  von  Bier  mit  fünfundsechzig  Pfennig  für  einhundert  Liter  bis  zum
31.  März  1905  gestattet.

S.  2.

Soweit  die  örtliche  Verbrauchsabgabe  von  Bier  nach  Art.  21  Abs.  2  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  von  dem  in  der  Gemeinde  Aldingen  zur  Biererzeugung  verwendeten
  Malz  zu  erheben  ist,  wird  der  Betrag  der  von  dem  Doppelzentner  ungeschrotenen
Malzes  für  die  Gemeinde  zu  erhebenden  Steuer  auf  zwei  Mark  fünfzig  Pfennig  festgesetzt.


Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  12.  Dezember  1900.
Wilheln.
Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.  v.  Soden.  Weizsäcker.

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Wiederherstellung  des  durch  Brand  zerstörten  Grundbuchs  für  den  Grundbuchamtgbezirk
  pflummern,  Oberamts  Niedlingen.  Vom  14.  Dezember  1900.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  §.  92  der  Grundbuchordnung  (Reichs-Gesetzblatt  von  1898  Seite  754)
verordnen  und  verfügen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:
S.  1.

Das  bei  dem  Brande  vom  15.  Juli  1900  zerstörte  Grundbuch  für  den  Grundbuch-
        <pb n="913" />
        911

amtsbezirk  Pflummern,  Oberamts  Riedlingen,  ist  durch  das  Grundbuchamt  Pflummern
von  Amtswegen  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der  nachfolgenden  I§.  2  bis  22  wiederherzustellen.


8.  2.

Das  Grundbuchamt  hat  zunächst  ein  vorläufiges  Verzeichniß  sämmtlicher  Grundstücke
der  Markung  Pflummern  mit  Angabe  von  Karten-  und  Parzellennummer,  Benützungsoder
  Kulturart,  Lage  und  Flächengehalt  anzulegen.

Als  Grundlage  für  dieses  Verzeichniß  dienen  die  vorhandenen  Gemeinde-Ergänzungskarten
  und  die  bei  dem  Kameralamt  Heiligkreuzthal  geführten  Ortsgebände=  und  Ortsgrundsteuerkataster
  der  Gemeinde  Pflummern,  sowie  die  hiezu  gehörigen  Aenderungsverzeichnisse.
  Das  Grundbuchamt  kann  zu  diesem  Zweck  das  Kameralamt  Heiligkreuzthal
um  die  Mittheilung  der  genannten  Kataster  und  Aenderungsverzeichnisse,  um  die  Ertheilung
  von  Auszügen  aus  denselben,  sowie  um  die  sonst  etwa  erforderlich  erscheinenden  Aufklärungen
  ersuchen.

S.  3.

In  dem  gemäß  §.  2  angelegten  Verzeichnisse  sind  weiterhin  als  Eigenthümer  der
einzelnen  Grundstücke  vorläufig  diejenigen  zu  vermerken,  welche  als  solche  auf  den  Grund
der  zur  Verfügung  stehenden  öffentlichen  Urkunden,  sowie  auf  den  Grund  der  von  dem
Grundbuchbeamten  in  persönlicher  Verhandlung  mit  dem  Gemeinderath  zu  Pflummern
anzustellenden  Erhebungen  ermittelt  werden  können.

8.  4.

Die  in  dem  vorläufigen  Verzeichniß  (8.  3)  als  Eigenthümer  vermerkten  Personen
sind  demnächst  über  die  Rechtsverhältnisse  an  den  ihnen  zugeschriebenen  Grundstücken  durch
das  Grundbuchamt  zu  vernehmen.

Ist  eine  der  zu  vernehmenden  Personen  verstorben,  so  sind  deren  soweit  als  thunlich
zu  ermittelnde  Erben  zu  vernehmen.

Ist  der  Aufenthalt  einer  der  in  Abs.  1  und  2  bezeichneten  Personen  unbekannt  oder
außerhalb  des  Deutschen  Reiches,  so  kann  von  der  Vernehmung  Abstand  genommen  werden.

Ein  dem  Grundbuchamt  bekannter  Vertreter  ist  zu  vernehmen.

.  D.
Der  gemäß  §.  4  als  Eigenthümer  zu  Vernehmende  hat,  wenn  er  das  Eigenthum
an  dem  Grundstück  in  Anspruch  nimmt,  dem  Grundbuchamt
        <pb n="914" />
        912

1)  die  zur  Eintragung  seines  Eigenthums  im  Grundbuch  erforderlichen  Nachweise
zu  erbringen,

2)  alle  auf  dem  Grundstück  haftenden  Eigenthumsbeschränkungen,  Hypotheken  und
sonstigen  Rechte,  die  zur  Erhaltung  ihrer  Wirksamkeit  gegenüber  dem  öffentlichen
Glauben  des  Grundbuchs  der  Eintragung  bedürfen,  nebst  der  Person  des  Berechtigten
  anzuzeigen.

Von  den  nach  Ziff.  2  angezeigten  Belastungen  sind  die  in  der  Anzeige  genannten

Berechtigten  mit  der  Eröffnung  in  Kenntniß  zu  setzen,  daß  es  einer  besonderen  Anmeldung
  dieser  Belastungen  von  ihrer  Seite  (zu  vergl.  §.  8)  nicht  bedürfe.

S.  6.

Sofern  dies  zur  Ermittelung  des  bisherigen  Inhalts  des  Grundbuchs  veranlaßt
erscheint,  kann  das  Grundbuchamt  ferner  die  Vorlegung  von  Hypothekenbriefen,  Grundschuldbriefen
  und  Rentenschuldbriefen  zur  Einsichtnahme  anordnen,  Zenugen  laden  und
unbeeidigt  abhören,  auch  Verhandlungen  an  Ort  und  Stelle  unter  Zuziehung  der
Betheiligten,  des  Katastergeometers  und  ortskundiger  Personen  vornehmen.  Zu  solchen
Verhandlungen  sind  zwei  Mitglieder  des  Gemeinderaths  als  Urkundspersonen  beizuziehen,
welche  von  dem  Vorstand  des  Gemeinderaths  bezeichnet  werden.

Ueber  die  Verhandlungen  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  welches  neben  Ort  und
Tag  der  Verhandlung  den  wesentlichen  Inhalt  der  in  Betracht  kommenden  Erklärungen
der  Betheiligten,  sowie  der  Aussagen  der  Zeugen  und  der  sonst  zugezogenen  Personen
zu  enthalten  hat  und  von  dem  Grundbuchbeamten  zu  beurkunden  ist.

Die  Mitglieder  des  Gemeinderaths  einschließlich  des  Ortsvorstehers  und  Rathsschreibers
  beziehen  für  die  Verrichtungen  bei  den  Ermittelungsverhandlungen  (zu  vergl.
auch  §.  3)  Taggelder  nach  Maßgabe  der  Königlichen  Verordnung  vom  19.  Februar  1900,
betreffend  die  Taggelder,  Diäten  und  Reisekosten  der  Amtskörperschafts=  und  Gemeindediener
  (Reg.  Blatt  S.  143).  Die  als  Zeugen  vernommenen  oder  zur  Auskunftsertheilung
zugezogenen  Personen  haben  Anspruch  auf  Gebühren  gemäß  der  Gebührenordnung  für
Zeugen  und  Sachverständige  (Reichs-Gesetzblatt  von  1898  S.  689).

S.  7.
Die  Befolgung  einer  zum  Zweck  der  Vernehmung  als  Eigenthümer  oder  als  Zeuge
(§§.  4  bis  5)  ergangenen  Ladung,  sowie  die  Ersüllung  der  dem  Eigenthümer  gemaß
        <pb n="915" />
        913

8.  5  obliegenden  Verpflichtungen  können  durch  Geldstrafen  erzwungen  werden.  Auf  die
Verhängung  der  Geldstrafen  findet  die  Bestimmung  des  Art.  5  Abs.  1  des  Gesetzes
vom  12.  August  1879,  betreffend  Aenderungen  des  Landespolizeistrafgesetzes  vom  27.  Dezember
  1871  und  das  Verfahren  bei  Erlassung  polizeilicher  Strafverfügungen  (Reg.  Blatt
S.  133),  in  der  durch  Art.  III  des  Gesetzes  vom  4.  Juli  1898  (Reg.  Blatt  S.  149)  und
Art.  129  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  vom  28.  Juli  1899
(Reg.  Blatt  S.  423)  bestimmten  Fassung  Anwendung.

8.  8.

Sobald  die  Ermittelungen  (88.  2  bis  6)  ihren  Abschluß  gefunden  haben,  sind  alle
Personen,  welche  als  Eigenthümer  behufs  Wiederherstellung  des  Grundbuchs  nicht  vernommen
  sind  und  gleichwohl  glauben,  daß  ihnen  an  einem  in  dem  zerstörten  Grundbuch
verzeichnet  gewesenen  Grundstück  das  Eigenthum  zustehe,  sowie  alle  Personen,  die  glauben,
daß  ihnen  an  einem  solchen  Grundstück  ein  die  Verfügung  über  dasselbe  beschränkendes
Recht,  eine  Hypothek  oder  ein  anderes  der  Eintragung  im  Grundbuch  bedürfendes  dingliches
  Recht  zustehe,  öffentlich  aufzufordern,  ihre  Ansprüche  innerhalb  einer  dreimonatlichen
  Frist,  deren  Ablauf  dem  Tage  nach  bestimmt  zu  bezeichnen  ist,  bei  dem  Grundbuchamt
  schriftlich  oder  mündlich  anzumelden.

Die  Anmeldung  ist  nicht  erforderlich,  soweit  die  einzutragenden  Rechte  von  dem
Eigenthümer  gemäß  §.  5  Abs.  2  vor  Ablauf  der  dreimonatlichen  Frist  angezeigt  sind.
Dies  ist  in  der  Aufforderung  ausdrücklich  zu  bemerken.

Ueber  die  Anmeldung  ist  dem  Anmeldenden  auf  Verlangen  eine  Bescheinigung  zu
ertheilen.  «

8.  9.

Wer  die  nach  §.  8  erforderliche  Anmeldung  versäumt,  erleidet  den  Rechtsnachtheil,
daß  das  Grundbuch  ohne  Rücksicht  auf  das  etwa  geltend  zu  machende  Recht  wiederhergestellt
  wird.

Diese  Folge  ist  in  der  öffeutlichen  Aufforderung  mit  dem  Anfügen  anzugeben,  daß
ein  nicht  rechtzeitig  angemeldetes  Recht  gegen  einen  Dritten,  welcher  im  guten  Glanben
an  die  Richtigkeit  des  Grundbuchs  nach  dessen  Wiederherstellung  das  Grundstück  oder
ein  Recht  an  demselben  erworben  hat,  nicht  geltend  gemacht  werden  kann  und  seinen
Vorrang  gegenüber  rechtzeitig  angemeldeten  und  demnächst  eingetragenen  Rechten  verliert.
        <pb n="916" />
        914

8.  10.

Die  öffentliche  Bekanntmachung  der  Aufforderung  (8.  8)  erfolgt:

1)  durch  dreimalige  Einrückung  in  das  mit  dem  Staatsanzeiger  für  Württemberg
verbundene  Centralblatt  für  gerichtliche  Bekanntmachungen  und  in  das  Amtsblatt
für  den  Oberamtsbezirk  Riedlingen,  in  angemessenen  Zwischenräumen,  das  erste
Mal  vor  dem  Beginn,  das  dritte  Mal  spätestens  vier  Wochen  vor  dem  Ablauf
der  Ausschlußfrist;

2)  durch  öffentlichen  Aushang  an  dem  Rathhause  zu  Pflummern.

Dem  Grundbuchamt  bleibt  vorbehalten,  sofern  es  erforderlich  erscheint,  die  Bekanntmachung

  auch  noch  anderweitig  zu  bewirken.

S.  11.

Ueber  die  zufolge  der  öffentlichen  Aufforderung  ergehenden  Anmeldungen  von  Eigenthumsansprüchen
  sind  etwaige  sonst  als  Eigenthümer  in  Frage  kommende  Personen,
über  alle  Anmeldungen  von  sonstigen  dinglichen  Rechten  sind  die  ermittelten  Eigenthümer,
  sofern  sie  im  Deutschen  Reiche  einen  bekannten  Aufenthalt  haben,  vor  der  Eintragung
  in  das  wiederherzustellende  Grundbuch  zu  vernehmen  und  hiebei  zu  einer  Erklärung
  hinsichtlich  der  Anerkennung  der  angemeldeten  Rechte  aufzufordern.

Auf  die  Ladung  zur  Vernehmung  finden  die  Vorschriften  des  §.  7  Anwendung.

§.  12.

Zur  Eintragung  des  Eigenthums  eines  in  das  vorläufige  Verzeichniß  als  Eigenthümer
  Aufgenommenen  genügt  es,  wenn  derselbe

1)  durch  Urkunden  glaubhaft  macht,  daß  er  in  dem  zerstörten  Grundbuch  als  Eigenthümer

  eingetragen  gewesen  ist,  oder  von  dem  als  Eigenthümer  Eingetragenen
das  Eigenthum  erworben  hat,  oder  wenn  derselbe

2)  seinen  Eigenbesitz  durch  ein  Zeugniß  des  Gemeinderaths  Pflummern  bescheinigt

oder  sonst  durch  Urkunden  oder  Zeugenaussagen  glaubhaft  macht,  daß  er  allein
oder  unter  Hinzurechnung  der  Besitzzeit  seiner  Rechtsvorgänger  das  Grundstück
seit  zehn  Jahren  ununterbrochen  im  Eigenbesitz  gehabt  hat.

§.  13.

Zur  Eintragung  des  Eigenthums  eines  nicht  in  das  vorläufige  Verzeichniß  als  Eigenthümer
  Aufgenommenen  genügt  es,  wenn  er  einen  der  nach  §.  12  erforderlichen  Nach-
        <pb n="917" />
        915

weise  erbringt  und  entweder  in  dem  vorläufigen  Verzeichnisse  ein  Eigenthümer  nicht  bezeichnet
  ist,  oder  der  dort  als  Eigenthümer  Bezeichnete  in  einer  öffentlichen  oder  öffentlich
beglaubigten  Urkunde  oder  zu  Protokoll  des  Grundbuchamts  seine  Einwilligung  ertheilt
oder  zu  Ertheilung  derselben  rechtskräftig  verurtheilt  wird.

S.  J4.

Zur  Eintragung  einer  Hypothek  oder  eines  sonstigen  Rechts,  welches  zur  Erhaltung
seiner  Wirksamkeit  gegenüber  dem  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs  der  Eintragung
bedarf,  genügt  es,  wenn  das  Recht  von  dem  Eigenthümer  angezeigt  oder  von  dem  Berechtigten
  innerhalb  der  Ausschlußfrist  angemeldet  wird,  und  der  Eigenthümer  in  einer
öffentlichen  oder  öffentlich  beglaubigten  Urkunde  oder  zu  Protokoll  des  Grundbuchamts
das  Bestehen  einer  Eintragung  des  Rechts  in  dem  zerstörten  Grundbuch  anerkennt.

S.  15.

Nach  Ablauf  der  dreimonatlichen  Ausschlußfrist  (§.  8)  und  Erledigung  des  in  §.  11
vorgeschriebenen  Verfahrens  erfolgt  die  Wiederherstellung  des  Grundbuchs  nach  den  für
die  Einrichtung  der  Grundbücher  geltenden  Vorschriften  der  Grundbuchordnung  und  den
sie  ergänzenden  landesrechtlichen  Ausführungsbestimmungen,  insbesondere  nach  Maßgabe
der  Vorschriften  der  Verfügung  des  Justizministeriums  vom  2.  September  1899  (Amts-Blatt
  Seite  101).

S.  16.

Die  Eintragungen  hinsichtlich  der  Nummern  und  Buchstaben  der  Grundstücke,  ihres
Flächengehalts,  ihrer  Lage,  Benützungs=  und  Kulturart  sind  nach  dem  Inhalt  des  vorläufigen
  Verzeichnisses  (§.  2)  zu  bewerkstelligen,  sofern  nicht  die  angestellten  Ermittelungen
ergeben  haben,  daß  eine  Aenderung  bereits  in  dem  zerstörten  Grundbuch  vermerkt  war
oder  späterhin  eingetreten  ist.

8.  17.

Soweit  nicht  aus  besonderen  Gründen  das  Realformular  benützt  wird,  ist  jedes
Grundstück  zunächst  in  das  Grundbuchheft  des  in  dem  zerstörten  Grundbuch  eingetragen
gewesenen  Eigenthümers  einzutragen.  Ist  das  Eigenthum  auf  einen  Andern  übergegangen
oder  auf  einen  Andern  einzutragen  (§F.  23),  so  ist  die  Eintragung  des  Letzteren  gleichzeitig
  zu  bewirken.  Im  Falle  der  Benützung  des  Nealformulars  ist  zunächst  der  in
dem  zerstörten  Grundbuch  eingetragen  gewesene  Eigenthümer  einzutragen,  gleichzeitig
aber  die  Eintragung  des  neuen  Eigenthümers  herbeizuführen.
        <pb n="918" />
        916

Die  in  Abtheilung  II  und  III  des  Grundbuchhefts  oder  Grundbuchblatts  erforderlichen
  Eintragungen  sind  gleichzeitig  mit  den  Eintragungen  in  Abtheilung  1  vorzunehmen

und  zu  vollziehen.
8.  18.

Wird  im  Ermittelungsverfahren  der  Eintragung  eines  in  das  vorläufige  Verzeichniß
als  Eigenthümer  Aufgenommenen  von  einem  Andern  widersprochen,  der  die  Eintragung
für  sich  verlangt,  so  hat  der  Andere  dem  Grundbuchamt  innerhalb  einer  von  diesem  zu
bestimmenden  Frist  die  Erhebung  der  Klage  auf  Feststellung  seines  Rechts  nachzuweisen.
Unterläßt  er  dies,  so  bleibt  sein  Widerspruch  unberücksichtigt.  Andernfalls  ist  nach  dem
Ermessen  des.  Grundbuchamts  einer  der  streitenden  Theile  als  Eigenthümer  und  zugleich
zu  Gunsten  des  andern  Theils  ein  Widerspruch  einzutragen.

8.  19.

Bestreitet  der  Eigenthümer  eine  Hypothek  oder  ein  sonstiges  Recht,  welches  zur
Erhaltung  seiner  Wirksamkeit  gegenüber  dem  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs  der
Eintragung  bedarf,  so  hat  derjenige,  welcher  das  Recht  in  Anspruch  nimmt,  dem  Grundbuchamt
  innerhalb  einer  von  diesem  zu  bestimmenden  Frist  die  Erhebung  der  Klage  auf
Feststellung  seines  Rechts  nachzuweisen,  widrigenfalls  sein  Recht  bei  der  Wiederherstellung
des  Grundbuchs  nicht  berücksichtigt  wird.  Diese  Vorschrift  findet  entsprechende  Anwendung,
  wenn  ein  beanspruchtes  Vorrecht  von  dem  Eigenthümer  oder  einem  Berechtigten

bestritten  wird.
8.  20.

Ist  bei  der  Wiederherstellung  des  Grundbuchs  die  nach  §.  19  bestimmte  Frist  noch
nicht  abgelaufen,  oder  im  Fall  rechtzeitigen  Nachweises  der  Klagerhebung  der  Rechtsstreit
noch  anhängig,  so  ist  zu  Gunsten  desjenigen,  der  das  Recht  oder  das  Vorrecht  beansprucht
  hat,  ein  Widerspruch  einzutragen.  Der  Widerspruch  wird  auf  Antrag  gelöscht,
wenn  die  Klage  nicht  rechtzeitig  erhoben  oder  zurückgenommen  oder  rechtskräftig  abgewiesen
  ist.  Die  Kosten  der  Löschung  hat  der  Gegner  zu  tragen.

F.  21.

Behauptet  der  Eigenthümer,  daß  ein  angemeldetes  Recht  erloschen  sei,  ohne  dies
urkundlich  nachweisen  zu  können,  so  ist  das  angemeldete  Recht,  zugleich  aber  auf  Grund
des  behaupteten  Erlöschens,  wenn  es  glaubhaft  gemacht  ist,  ein  Widerspruch  einzutragen.
        <pb n="919" />
        917
§.  22.

Die  Wiederherstellung  des  Grundbuchs,  einschließlich  der  Verhandlungen,  welche  bei
dem  Grundbuchamt  zu  diesem  Zwecke  stattfinden,  sowie  die  Ertheilung  neuer  Hypotheken-,
Grundschuld=  oder  Rentenschuldbriefe  an  Stelle  der  etwa  gleichzeitig  mit  dem  Grundbuch
zerstörten  Briefe  erfolgt  kostenfrei.

S.  23.

In  Betreff  der  in  dem  zerstörten  Grundbuch  verzeichnet  gewesenen  Grundstücke  gelten
bis  zur  Wiederherstellung  des  Grundbuchs  die  nachstehenden  Vorschriften:

Für  die  Uebertragung  des  Eigenthums  an  einem  Grundstück,  für  die  Belastung
eines  Grundstücks  mit  einem  Rechte,  sowie  für  die  Uebertragung  oder  Belastung  eines
solchen  Rechts  und  für  die  Aufhebung  eines  Rechts  an  einem  Grundstück  sind  auch  in
der  Zeit  bis  zur  Wiederherstellung  des  Grundbuchs  die  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften
maßgebend.

Wird  vor  der  Wiederherstellung  des  Grundbuchs  die  Eintragung  einer  Rechtsänderung
beantragt,  so  erstreckt  sich,  wenn  bei  der.  Wiederherstellung  des  Grundbuchs  die  beantragte
Eintragung  erfolgt  (§.  17),  deren  Wirksamkeit  auf  den  Zeitpunkt  zurück,  in  welchem  der
Antrag  auf  Eintragung  bei  dem  Grundbuchamt  eingegangen  ist.

Bei  der  Eintragung  ist  der  Zeitpunkt  des  Beginns  ihrer  Wirksamkeit  in  dem  Grundbuch
  gleichfalls  zu  vermerken.

Die  Bestimmungen  der  Absätze  2  bis  4  finden  bei  Anträgen  auf  Eintragung  einer
Vormerkung  im  Sinne  der  §S§F.  883  bis  888  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  gegenüber
demjenigen,  dessen  Grundstück  oder  dessen  Recht  von  der  Vormerkung  betroffen  wird,  entsprechende
  Anwendung.

S.  24.

Für  die  Zwangsversteigerung  von  Grundstücken  gelten  bis  zur  Wiederherstellung  des
Grundbuchs  folgende  besondere  Bestimmungen:

Vor  erfolgter  Wiederherstellung  des  Grundbuchs  darf  die  Zwangsversteigerung  in
ein  Grundstück  angeordnet  werden,  wenn  durch  Urkunden  glaubhaft  gemacht  wird,  daß
der  Schuldner  Eigenthümer  des  Grundstücks  ist.

Nach  Eingang  des  Ersuchens  des  Vollstreckungsgerichts  um  Eintragung  der  Anordnung
  der  Zwangsversteigerung  in  das  Grundbuch  hat  das  Grundbuchamt  dem  bestellten
Kommissär  an  Stelle  einer  beglaubigten  Abschrift  des  Grundbuchblatts  und  der  im
        <pb n="920" />
        918

Grundbuch  in  Bezug  genommenen  Urkunden,  eine  beglaubigte  Abschrift  der  sämmtlichen
auf  das  betreffende  Grundstück  bezüglichen,  dem  Grundbuchamt  vorliegenden  Urkunden,
Ermittelungen  und  Verhandlungen  mitzutheilen.

Der  Versteigerungstermin  darf  erst  nach  der  Wiederherstellung  des  Grundbuchs
bestimmt  werden.

S.  25.

Bis  zur  Wiederherstellung  des  Grundbuchs  für  ein  Grundstück  ist  die  Einsicht  der
auf  dieses  Grundstück  bezüglichen  Ermittelungsakten  des  Grundbuchamts  Jedem  zu
gestatten,  gegen  dessen  rechtliches  Interesse  an  derselben  ein  Bedenken  nicht  obwaltet.

Unser  Justizministerium  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.
Gegeben  Stuttgart,  den  14.  Dezember  1900.
Wilhelm.
Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.  von  Soden.  Weizsäcker.

verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Einführung  des  Akzneibuchs  für  das  Deutsche  Reich  (vierte  Ausgabe).
Vom  8.  Dezember  1900.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom

22.  August  d.  Is.  (Reg.  Blatt  S.  671)  wird  Nachstehendes  verfügt:
S.  1.

In  allen  Apotheken,  einschließlich  der  Filialapotheken,  Dispensiranstalten  und  ärztlichen
  Handapotheken  muß  ein  Exemplar  der  vierten  Ausgabe  des  Arzneibuchs  für  das
Deutsche  Reich,  Berlin  1900,  R.  v.  Deckers  Verlag,  welche  vom  1.  Januar  1901  ab  an
die  Stelle  der  zur  Zeit  in  Geltung  befindlichen  dritten  Ausgabe  nebst  Nachtrag  tritt,
vorhanden  sein.

Auf  Seite  446  dieses  Arzneibuchs  ist  bei  Acium  Sulluricum  in  der  letzten  Spalte
die  Zahl  1,138  in  1,838  abzuändern.
        <pb n="921" />
        919

8.  2.
Die  neuen  Bezeichnungen  des  Arzneibuchs  sind  bei  jeder  Neuanschaffung  von  Behältern
  oder  bei  Erneuerung  der  Signatur  derselben  stets  sofort  anzuwenden.
Im  Uliebrigen  sind  die  Behälter  bis  spätestens  1.  Januar  1906  mit  den  neuen  Bezeichnungen
  zu  versehen.
§.  3.

Die  in  der  Anlage  I  zum  Arzneibuch  aufgeführten  Reagentien  und  volumetrischen
Lösungen  sind  in  jeder  Apotheke  einschließlich  der  Filialapotheken  und  Dispensiranstalten
in  vorgeschriebener  Beschaffenheit  und  geeigneter  Zusammenstellung  vorräthig  zu  halten.
Ausgenommen  sind  diejenigen  Lösungen  und  Mischungen,  deren  Herstellung  zu  Reagentienzwecken
  im  Arzneibuch  nur  „bei  Bedarf“  gefordert  ist.

Ebenso  sind  die  zur  Untersuchung  der  Waaren  gemäß  den  neuen  Vorschriften  erforderlichen
  weiteren  Geräthe  zu  beschaffen.

S.  4.

Soferne  in  den  Apotheken  einschließlich  der  Filialapotheken  unter  Beachtung  der
Vorschriften  in  §.  30  Abs.  2  der  Ministerialverfügung  vom  1.  Juli  1885,  betreffend  die
Einrichtung  und  den  Betrieb  der  Apotheken  2c.  (Reg.  Blatt  S.  305),  Rohstoffe  oder  Präparate
  zum  Gebrauch  für  Thiere  oder  für  technische  Zwecke  in  geringerer  als  der  durch
das  Arzneibuch  geforderten  Güte  vorräthig  gehalten  werden,  müssen  diese  Rohstoffe  oder
Präparate  in  der  Offizin  der  Apotheke  auch  in  der  von  dem  Arzneibuch  geforderten  Beschaffenheit
  vorräthig  sein.  8

.  9).

Gegenwärtige  Verfügung  tritt  am  1.  Januar  1901  in  Kraft.

An  diesem  Tage  treten  die  Ministerialverfügung  vom  12.  Dezember  1890,  betreffend
die  Einführung  des  Arzneibuchs  für  das  Deutsche  Reich,  dritte  Ausgabe,  (Reg.  Blatt
S.  311)  und  die  Ministerialverfügung  vom  18.  März  1895,  betreffend  die  Einführung
eines  Nachtrags  zum  Arzneibuch  für  das  Deutsche  Reich,  dritte  Ausgabe,  (Reg.  Blatt
S.  74)  außer  Geltung.

Der  §.  29  der  Ministerialverfügung  vom  1.  Juli  1885  behält  folgende  durch  §.  7
der  Ministerialverfügung  vom  12.  Dezember  1890  festgesetzte  Fassung:
        <pb n="922" />
        920

„Zur  Vorräthighaltung  der  in  dem  Arzneibuch  aufgeführten  oder  anderer  in
demselben  nicht  enthaltener  Mittel  sind  die  Besitzer  oder  Vorstände  von  Apotheken
  insoweit  verpflichtet,  als  diese  Mittel  von  dem  approbirten  Heilpersonal
des  Orts,  in  welchem  sich  die  Apotheke  befindet,  oder  der  näheren  Umgebung
desselben  verordnet  werden.“

S.  6.

Die  Stadtdirektion  Stuttgart  und  die  Oberämter  werden  beauftragt,  in  Gemeinschaft
  mit  den  Physikaten  sämmtliche  Aerzte,  Thierärzte  und  Apotheker  auf  die  vorstehende
Verfügung  besonders  hinzuweisen.

Stuttgart,  den  8.  Dezember  1900.
Pischek.

Gefdruckt  in  der  Hofbuchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="923" />
        921
N  33.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Donnerstag  den  27.  Dezember  1900.
Inhalt:

Wassergesetz.  Vom  1.  Dezember  1900.

 

 

Wassergesetz.  Vom  1.  Dezember  1900.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  und  unter  Zustimmung  Unserer
getreuen  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:

Erster  Rbschnitt.
Allgemeinc  Rechtsverhältnisse  der  Gewässer.
Art.  1.

Die  in  natürlichem  oder  künstlichem  Bett  ständig  fließenden  Gewässer,  sowie  diejenigen
  Seen,  welche  einen  in  gleicher  Weise  ständig  fließenden  Ablauf  haben,  sind  öffentliche
  Gewässer.

Die  öffentlichen  Gewässer  sind  nach  Maßgabe  der  näheren  Bestimmungen  dieses
Gesetzes  dem  Gemeingebrauch  unter  Aufsicht  der  Staatsgewalt  überlassen.

Wohlerworbene  Rechte  Einzelner  an  diesen  Gewässern,  mögen  sie  auf  dem  öffentlichen
oder  auf  dem  Privatrecht  beruhen,  bleiben,  soweit  nicht  Art.  7  etwas  Anderes  bestimmt,
als  dem  öffentlichen  Recht  angehörige  Nutzungsrechte  im  Sinne  dieses  Gesetzes  mit
unverändertem  Inhalt  bestehen.  Ihre  Ausübung  unterliegt  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes.
        <pb n="924" />
        922
Art.  2.

Diejenigen  Gewässer,  welche  nicht  unter  die  Bestimmungen  des  Art.  1  fallen,  sind
vorbehältlich  der  Vorschriften  in  Art.  3  und  4  der  privatrechtlichen  Verfügung  des  Grundeigenthümers
  überlassen.

Dies  gilt  insbesondere

1)  von  den  unterirdischen  Gewässern,  soweit  nicht  ein  öffentliches  Gewässer  in  seiner

Fortsetzung  streckenweise  unterirdisch  fließt,  sowie  von  den  Quellen,  falls  diese
nicht  mit  solcher  Mächtigkeit  hervorbrechen,  daß  ihr  Ablauf  sofort  einen  in  einem
Bette  ständig  fließenden  Wasserlauf  bildet;

2)  von  dem  Wasser,  welches  in  Teichen,  Zisternen,  Brunnen,  Röhren  oder  Gräben

eingeschlossen  ist,  sowie  von  dem  auf  einem  Grundstück  befindlichen  Regenwasser.

Art.  3.

Der  Eigenthümer  eines  Grundstücks  ist,  wofern  nicht  die  Vorschrift  des  §.  226  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  Anwendung  findet,  befugt,  auf  seinem  Grundstücke  Zisternen
oder  Brunnen  anzulegen  oder  in  anderer  Weise  unterirdische  Wasser  zu  Tage  zu  fördern,
sowie  das  durch  solche  Veranstaltungen  oder  durch  Quellen  gewonnene  Wasser  abzuleiten.

Es  ist  jedoch  die  Förderung  oder  Wegleitung  von  Wasser  (Abs.  1)  durch  die  Verwaltungsbehörde
  zu  untersagen  oder  zu  beschränken  und  die  Beseitigung  der  hiefür
getroffenen  —  oder,  falls  eine  Quelle  oder  unterirdische  Wasserader  zufällig  eröffnet
worden  ist,  die  Beseitigung  der  diese  Eröffnung  bewirkenden  —  Veranstaltungen  anzuordnen,
  wenn  und  soweit  durch  eine  solche  Veränderung  des  bestehenden  Zustands  ein
erhebliches  öffentliches  Interesse  verletzt  wird.  Das  Vorhandensein  eines  erheblichen
öffentlichen  Interesses  an  der  Untersagung  oder  Beschränkung  kann  insbesondere  dann
angenommen  werden,  wenn  einer  Gemeinde  das  für  den  allgemeinen  Gebrauch  unentbehrliche
  Trink=  oder  Nutzwasser  ohne  ausreichenden  Ersatz  entzogen,  oder  der  Wasserstand
eines  öffentlichen  Gewässers  so  sehr  beeinträchtigt  wird,  daß  hiedurch  Wassernutzungsberechtigte
  in  dem  ihnen  seit  langer  Zeit  zustehenden  Wasserbezug  oder  Grundeigenthümer
in  beträchtlichem  Maße  als  geschädigt  erscheinen.  In  letzterem  Falle  kann  die  Verwaltungsbehörde
  von  der  Untersagung  oder  Beschränkung  absehen,  wenn  den  geschädigten
oder  mit  Schaden  bedrohten  Wassernutzungsberechtigten  oder  Grundeigenthümern  von  dem
Eigenthümer  des  Grundstücks  (Abs.  1)  oder  demjenigen,  dem  die  Veränderung  Vortheil
        <pb n="925" />
        923
bringt,  eine  nach  dem  billigen  Ermessen  der  Verwaltungsbehörde  angemessene  Entschädigung
gewährt  oder  Sicherheit  geleistet  wird.

Wird  unterirdisches  Wasser,  das  aus  einem  öffentlichen  Gewässer  stammt,  in  einer
solchen  Menge  zu  Tage  gefördert,  daß  hiedurch  Wassernutzungsrechte  eine  erhebliche
Schädigung  erfahren,  so  kann  diese  Förderung  untersagt  und  die  Wiederherstellung  des
früheren  Zustands  angeordnet  werden.

Wird  auf  Grund  der  Bestimmungen  in  Abs.  2  eine  Wasserbenützung  oder  Wasserförderung
  untersagt  oder  beschränkt,  so  sind  dem  Eigenthümer  des  Grundstücks  von  denjenigen,
  auf  deren  Antrag  die  Untersagung  oder  Beschränkung  verfügt  wurde,  und
Mangels  einer  Antragstellung  von  der  Staatskasse  die  Aufwendungen,  die  ihm  vor  der
Eröffnung  des  Antrags  und  Mangels  einer  Antragstellung  vor  der  amtlichen  Verständigung
  über  die  Beanstandung  des  Unternehmens  durch  die  getroffenen  Veranstaltungen
erwachsen  sind,  insoweit  zu  ersetzen,  als  diese  Aufwendungen  infolge  der  Verfügung
werthlos  für  ihn  geworden  sind.  In  gleicher  Weise  sind  ihm  die  Kosten  der  verfügten
Wiederbeseitigung  der  Veranstaltungen  zu  erstatten.  Zur  Leistung  dieses  Ersatzes  haben
sich,  soweit  nicht  die  Untersagung  oder  Beschränkung  von  Amtswegen  erfolgt,  die  Betheiligten
  bei  der  Stellung  ihres  Antrags  an  die  Polizeibehörde  zu  erbieten,  auch  ist  ihnen
von  letzterer  auf  Verlangen  des  Grundstückseigenthümers  Sicherheitsleistung  für  die
Erfüllung  dieses  Anerbietens  aufzuerlegen.

Art.  4.

Oeffentlich  benützte  Heilquellen  dürfen  durch  Grab=  oder  Bohrarbeiten  nicht  beschädigt
oder  gefährdet  werden.

Die  Vornahme  solcher  Arbeiten  kann  untersagt,  auch  kann  dem  Eigenthümer  des
Grundstücks,  auf  welchem  die  Arbeiten  ausgeführt  wurden,  die  Beseitigung  der  hiedurch
bewirkten  Veränderungen  auferlegt  werden.

Art.  5.

Zuständig  zu  den  auf  Grund  der  Bestimmungen  in  Art.  3  Abs.  2  und  3  und
Art.  4  ergehenden  Anordnungen  ist  die  Kreisregierung.  Doch  können  von  dem  Oberamt
in  dringenden  Fällen  vorläufige  Verfügungen  getroffen  werden.

Wer  vorsätzlich  oder  fahrlässig  der  Vorschrift  des  Art.  4  Abs.  1  oder  den  auf  Grund
        <pb n="926" />
        924

der  Bestimmungen  in  Art.  3  Abs.  2  und  3  und  Art.  4  Abs.  2  getroffenen  Anordnungen
zuwiderhandelt,  ist  den  hiedurch  Geschädigten  zum  Schadensersatz  verpflichtet.

Art.  6.

Der  natürliche  Abfluß  des  aus  geschlossenen  Gewässern  sowie  des  sonst  in  Gräben
oder  außerhalb  solcher  (wild)  ablaufenden  Wassers  darf  nicht  zum  Nachtheil  des  höher
liegenden  Grundstücks  gehindert  werden.  Ebensowenig  darf  zum  Nachtheil  des  tiefer
liegenden  Grundstücks  dem  Wasser  ein  verstärkter  oder  der  Nichtung  nach  veränderter
Abfluß  gegeben  werden.  Den  Abfluß  einer  künstlich  erschlossenen  Quelle  aufzunehmen
ist  der  Eigenthümer  des  tiefer  liegenden  Grundstücks  nicht  verpflichtet.

Wird  der  natürliche  Ablauf  des  Wassers  von  einem  Grundstück  durch  zufällig  entstandene
  Hindernisse  zum  Nachtheil  eines  höher  liegenden  Grundstücks  gehemmt  oder
zum  Nachtheil  eines  tiefer  liegenden  Grundstücks  verändert,  so  kann  der  Eigenthümer  des
benachtheiligten  Grundstücks  verlangen,  daß  ihm  die  Wegräumung  jener  Hindernisse  gegen
Ersatz  des  durch  dieselbe  etwa  entstehenden  Schadens  gestattet  wird.

Die  Bestimmungen  in  Abs.  1  Satz  1  und  2  finden  bei  der  Anlage  oder  Aenderung
von  öffentlichen  Wegen  oder  von  Eisenbahnen,  welche  dem  öffentlichen  Verkehr  dienen,
sowie  bei  der  im  öffentlichen  Interesse  erfolgenden  Aenderung  eines  öffentlichen  Gewässers
keine  Anwendung.  Im  Fall  einer  durch  diese  Anlagen  bewirkten  Aenderung  des  Wasserabflusses
  (Abs.  1  Satz  1  und  2)  steht  jedoch  den  Eigenthümern  der  durch  die  Aenderung
benachtheiligten  Grundstücke  ein  Anspruch  auf  Schadensersatz  gegen  den  Unternehmer  der
Anlage  zu.

Art.  7.

Das  Bett  der  öffentlichen  Gewässer  ist  als  eine  dem  öffentlichen  Gebrauch  dienende
Sache  dem  Privateigenthum  entzogen.  Doch  wird  durch  die  Anlage  künstlicher  Wasserläufe,
  wenn  sie  nicht  das  natürliche  Bett  eines  Wasserlaufs  zu  ersetzen  bestimmt  sind,
und  durch  die  Anlage  künstlicher  Seen  das  Eigenthum  an  dem  Grund  und  Boden,  auf
welchem  sie  hergestellt  werden,  nicht  berührt.

Soweit  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  ein  Eigenthumsrecht  an  dem
Bett  eines  öffentlichen  Gewässers  begründet  ist,  bleibt  dasselbe  aufrecht  erhalten.

Die  Grenze  zwischen  dem  Bett  und  den  Ufern  der  öffentlichen  Gewässer  (die  Uferlinie)
  wird  durch  denjenigen  Wasserstand  bestimmt,  welcher  der  regelmäßig  wiederkehrenden
  Anschwellung  der  Gewässer  entspricht.
        <pb n="927" />
        925

Die  Uferlinie  wird,  soweit  ein  Anlaß  hiezu  vorliegt,  festgesetzt  und  erforderlichen
Falls  in  angemessener  Weise  bezeichnet.  Zuständig  hiezu  ist  die  Kreisregierung.  Vor
der  Festsetzung  sind  die  betheiligten  Ufereigenthümer  und  Unterhaltungspflichtigen  zu
hören.  Gegen  die  Verfügung  der  Kreisregierung  findet  die  sofortige  Beschwerde  an  das
Ministerium  des  Innern  und  gegen  die  Entscheidung  des  letzteren  bei  dem  Zutreffen
der  Voraussetzungen  des  Art.  13  des  Gesetzes  über  die  Verwaltungsrechtspflege  vom
16.  Dezember  1876  (Reg.  Blatt  S.  485)  die  Rechtsbeschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof

  statt.
Art.  8.

Flußbauten  und  andere  Anlagen  im  Bette  öffentlicher  Gewässer  sind,  wenn  nicht
derjenige  Theil  des  Bettes,  mit  welchem  sie  fest  verbunden  sind,  im  Privateigenthum
steht,  nicht  Bestandtheile  des  Bettes.

Anlagen  im  Bette  öffentlicher  Gewässer,  welche  einem  für  ein  Grundstück  verliehenen
Wassernutzungsrechte  (Art.  31  und  39)  zu  dienen  bestimmt  und  mit  dem  Bett  fest  verbunden
  sind,  gelten,  soweit  das  Bett  nicht  im  Privateigenthum  steht,  als  Bestandtheile
desjenigen  Grundstücks,  an  welches  das  Wassernutzungsrecht  geknüpft  ist.  Entgegenstehende
  Rechte  Dritter,  welche  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  bereits  bestehen,
werden  hiedurch  nicht  berührt.

Art.  9.

Ausbreitungen  des  llfers  öffentlicher  Gewässer,  welche  durch  allmählige  Anspülung
oder  durch  das  Zurücktreten  des  Wassers  entstehen,  wachsen,  vorbehältlich  der  Bestimmungen
  in  Art.  11  und  12,  den  Ufergrundstücken  zu.

Auf  Seen,  deren  Bett  im  Privateigenthum  steht,  findet  diese  Bestimmung  keine
Anwendung.

Wird  ein  Stück  Land  durch  Naturgewalt  von  dem  Ufer  eines  öffentlichen  Gewässers
losgerissen  und  mit  einem  anderen  Grundstück  vereinigt,  so  wird  es  ein  Bestandtheil
des  letzteren,  wenn  und  soweit  seine  Unterscheidung  von  diesem  Grundstück  nicht  mehr
möglich  ist,  oder  wenn  und  soweit  die  Vereinigung  ein  Jahr  bestanden  hat,  ohne  daß
der  Eigenthümer  oder  ein  sonstiger  Berechtigter  sein  Recht  auf  das  losgerissene  Stück
durch  Erhebung  der  Klage  geltend  gemacht  hat  (zu  vergl.  übrigens  Art.  11).

Art.  10.

Wenn  im  Bett  eines  öffentlichen  Gewässers  eine  Erhöhung  ohne  Zusammenhang
        <pb n="928" />
        926
mit  dem  Ufer  über  den  die  Uferlinie  bestimmenden  Wasserstand  sich  erhebt,  so  fällt  die
hiedurch  gebildete  Insel,  sobald  sie  zwei  Jahre  bestanden  hat,  den  Eigenthümern  der
gegenüber  liegenden  Ufergrundstücke  insoweit  als  Eigenthum  zu,  als  sie  zwischen  den
Ufern  dieser  Grundstücke  und  der  Mittellinie  des  Betts  gelegen  ist  (zu  vergl.  übrigens
Art.  11,  12  und  14).
Auf  den  Bodensee  und  den  Federsee  findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung.

Art.  11.

Soweit  behufs  Erhaltung  oder  Wiederherstellung  eines  ordnungsmäßigen  Wasserlaufs
  die  Beseitigung  von  Ausbreitungen  des  Ufers  (Art.  9  Abs.  1),  von  Anschwemmungen
  (Art.  9  Abs.  3)  oder  von  Inseln  im  Bett  eines  fließenden  öffeutlichen  Gewässers
(Art.  10)  nöthig  ist,  welche  nachweisbar  erst  im  Laufe  der  vorausgegangenen  fünf  Jahre
entstanden  sind,  haben  die  Eigenthümer  die  Beseitigung  durch  den  zur  Unterhaltung  des
Gewässers  Verpflichteten  ohne  Anspruch  auf  Entschädigung  zu  dulden.  Der  fünfjährige
Zeitraum  wird  rückwärts  von  dem  Tage  an  berechnet,  an  welchem  dem  betheiligen  Eigenthümer
  von  dem  Verlangen  des  Unterhaltungspflichtigen  durch  Vermittlung  des  Oberamts
  Eröffnung  gemacht  worden  ist.  Liegt  ein,  keinen  Aufschub  duldender  Nothstand
vor,  so  kann  ohne  Weiteres  die  sofortige  Beseitigung  der  Ausbreitung,  der  Anschwemmung
  oder  der  Insel  durch  das  Oberamt  angeordnet  werden.  In  anderen  Fällen  ist  dem
Unterhaltungspflichtigen  vom  Oberamt  eine  angemessene  Frist  zu  ertheilen,  binnen  welcher
er  die  Anerkennung  der  Verpflichtung  Seitens  des  Eigenthümers  beizubringen  oder  gegen
denselben  Klage  zu  erheben  hat.  Ueber  Streitigkeiten  hinsichtlich  der  Verpflichtung  zur
unentgeltlichen  Gestattung  der  Beseitigung  wird  von  den  Verwaltungsgerichten  in  dem
für  die  Fälle  des  Art.  10  des  Gesetzes  über  die  Verwaltungsrechtspflege  vom  16.  Dezember
1876  festgesetzten  Verfahren  entschieden.

Wird  die  Beseitigung  der  Ausbreitungen,  Anschwemmungen  oder  Inseln  nicht
innerhalb  zweier  Jahre  seit  der  durch  Anerkennung  oder  rechtskräftiges  Urtheil  erfolgten
Feststellung  der  Verpflichtung  bewirkt,  so  erlischt  die  Verpflichtung  des  Eigenthümers,
die  Beseitigung  zu  dulden.

Art.  12.

Wenn  durch  die  Regulirung  eines  öffentlichen  Gewässers  oder  die  Verlegung  seines

Laufes  innerhalb  des  Bereichs  des  Unternehmens  Ausbreitungen  des  Ufers  (Art.  9
        <pb n="929" />
        927

Abs.  1)  bewirkt  oder  einzelne  Strecken,  Arme  oder  Theile  des  Betts  verlandet  oder
trocken  gelegt  werden,  so  fällt  das  künstlich  gewonnene  Land,  soweit  nicht  Art.  14  etwas
Anderes  bestimmt,  in  das  Eigenthum  des  Unternehmers  der  Regulirung  oder  Verlegung.
Maßgebend  für  die  Abgrenzung  ist  die  zur  Zeit  des  Beginns  der  Ausführung  des  Unternehmens
  vorhandene  Uferlinie.

Den  Eigenthümern  der  hiedurch  von  dem  Gewässer  abgeschnittenen  Grundstücke  ist,
soweit  es  die  flußpolizeilichen  Interessen  nach  dem  Ermessen  der  staatlichen  Flußbaubehörde
  zulassen,  die  Verbindung  mit  dem  Gewässer  behufs  seiner  Benützung  für  ihre
wirthschaftlichen  Zwecke  zu  gestatten.

Wenn  nach  der  Entscheidung  der  Flußbaubehörde  die  Veräußerung  des  künstlich
gewonnenen  Landes  ohne  Beeinträchtigung  der  flußpolizeilichen  Interessen  möglich  ist,
so  können  die  Eigenthümer  der  rückwärts  anstoßenden  Grundstücke  verlangen,  daß  ihnen
das  Eigenthum  dieses  Landes  gegen  Ersatz  des  Werths  überlassen  wird.  Für  die  Abgrenzung
  der  Grundflächen,  deren  Erwerbung  die  einzelnen  Eigenthümer  beanspruchen
können,  finden  die  Vorschriften  der  Art.  9  Abs.  1  und  13  Abs.  4  entsprechende  Anwendung.
  Der  Anspruch  erlischt,  wenn  die  angebotene  Erwerbung  abgelehnt  wird.

Gegen  die  Entscheidung  der  Flußbaubehörde  (Abs.  2  und  3)  ist  die  sofortige  Beschwerde
  bis  zum  Ministerium  des  Innern  statthaft,  welches  endgültig  entscheidet.

Art.  13.

Wenn  ein  fließendes  öffentliches  Gewässer  sein  Bett  verläßt,  so  sind,  soweit  nicht
Art.  12  Anwendung  findet,  die  Eigenthümer  der  an  das  verlassene  Bett  angrenzenden
Grundstücke,  die  betheiligten  Wassernutzungsberechtigten  und  Unterhaltungspflichtigen,
die  mit  Rücksicht  auf  ihre  bisherige  Wasserversorgung  betheiligten  Gemeinden,  sowie,  falls
das  Gewässer  sich  ein  neues  Bett  gebildet  hat,  die  Eigenthümer  der  Grundfläche  des
Letzteren  insgesammt  oder  einzeln  befugt,  den  früheren  Zustand  auf  ihre  Kosten  wieder
herzustellen.

Der  Anspruch  erlischt,  wenn  er  nicht  innerhalb  der  Frist  von  zwei  Jahren  seit
der  erfolgten  Veränderung  des  Wasserlaufs  bei  der  Kreisregierung  angemeldet  wird,
oder  wenn  und  soweit  die  von  der  Kreisregierung  hierauf  für  die  Wiederherstellung  des
früheren  Zustandes  anzuberaumende  Frist  nicht  eingehalten  wird.  Bei  der  Ertheilung
dieser  Frist,  welche  im  Fall  des  Vorliegens  besonderer  Gründe  auf  rechtzeitiges  Ansuchen
        <pb n="930" />
        928

verlängert  werden  kann,  hat  die  Kreisregierung  zugleich  die  bei  der  Wiederherstellung
im  flußpolizeilichen  Interesse  zu  beobachtenden  Vorschriften  zu  ertheilen.  Gegen  die
Verfügung  der  Kreisregierung  ist  die  sofortige  Beschwerde  an  das  Ministerium  des
Innern  statthaft,  welches  endgültig  entscheidet.

Durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  wird  die  Befugniß  der  Flußpolizeibehörde,
aus  polizeilichen  Gründen  die  Wiederherstellung  des  früheren  Zustandes  anzuordnen,
nicht  berührt.  Doch  hindert  diese  Anordnung  den  Erwerb  des  verlassenen  Flußbetts
(Abs.  4)  nur,  wenn  sie  innerhalb  der  Frist  von  zwei  Jahren  seit  der  erfolgten  Veränderung
  des  Wasserlaufs  getroffen  wird.

Sobald  das  Recht  auf  die  Wiederherstellung  des  früheren  Zustandes  erloschen  und
die  in  Abs.  3  bezeichnete  Frist  unbenützt  verstrichen  ist,  fällt  das  verlassene  Flußbett,
soweit  nicht  Art.  14  etwas  Anderes  bestimmt,  den  Eigenthümern  der  angrenzenden  Ufergrundstücke
  zu,  und  zwar  erhält  jeder  derselben  denjenigen  Theil  als  Eigenthum,  welcher
zwischen  dem  früheren  Ufer  seines  Grundstücks  und  der  Mittellinie  des  verlassenen  Flußbetts
  gelegen  ist.

Die  Bestimmungen  in  Abs.  1  bis  3  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn  das
Bett  nicht  verlassen  worden,  sondern  nur  ein  neuer  Arm  des  Wasserlaufs  entstanden  ist.

Art.  14.

Soweit  an  dem  Bett  eines  öffentlichen  Gewässers  ein  Privateigenthum  besteht,  fällt
eine  sich  bildende  Insel  (vergl.  Art.  10),  nachdem  sie  zwei  Jahre  bestanden  hat,  vorbehältlich
  der  Bestimmungen  des  Art.  11,  dem  Eigenthümer  des  Betts  zu.  In  den
Fällen  des  Art.  12  Abs.  1  und  des  Art.  13  Abs.  4  verbleiben  die  verlandeten  oder
trockengelegten  Strecken,  Arme  oder  Theile  des  Betts  sowie  das  verlassene  Flußbett  dem
Eigenthümer  des  Betts,  wobei  im  Falle  des  Art.  12  dessen  Abs.  2,  nicht  aber  Abs.  3
entsprechende  Anwendung  findet.

Art.  15.

Streitigkeiten  über  die  Wiederherstellung  des  früheren  Zustands  im  Falle  des  Art.  13
Abs.  1,  einschließlich  der  Frage,  ob  ein  Recht  hierauf  begründet  ist,  werden  von  den
Verwaltungsgerichten  in  dem  für  die  Fälle  des  Art.  10  des  Gesetzes  über  die  Verwaltungsrechtspflege
  festgesetzten  Verfahren  entschieden.

Ueber  Streitigkeiten  in  den  Fällen  der  Art.  3  Abs.  4,  Art.  5  Abs.  2,  Art.  6,  7
        <pb n="931" />
        929

Abs.  1  und  2,  Art.  8  bis  10,  12,  13  Abs.  4  und  Art.  14  entscheiden  die  bürgerlichen
Gerichte.  ·

Dieselben  sind  auch  zuständig  zur  Entscheidung  über  Schadensersatzansprüche,  welche
wegen  widerrechtlicher  Handlungen  in  Beziehung  auf  die  Benützung  der  öffentlichen  Gewässer
  in  Gemäßheit  des  §.  823  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  erhoben  werden.

Zweiter  Abschnitt.
Benützung  der  öffentlichen  Gewässer.
1.  Gemeingebrauch  der  öffentlichen  Gewässer.
Art.  16.

Der  Gebrauch  der  öffentlichen  Gewässer  zum  Waschen  und  Baden,  zum  Tränken
und  Schwemmen,  zum  Schöpfen,  zum  Einlegen  von  Flachs  und  Hanf  und  dergleichen,
zur  Durchfahrt  und  Viehtrift,  zur  Nachenfahrt  sowie  als  Eisbahn  ist,  soweit  er  ohne
eine  im  Bett  des  Gewässers  angebrachte  bleibende  Vorrichtung  geschieht,  jedermann
gestattet.

Dasselbe  gilt,  soweit  nicht  in  Art.  23  und  25  etwas  Anderes  bestimmt  ist,  von  dem
Gebrauch  der  öffentlichen  Gewässer  zur  Einleitung  des  Grundwassers,  des  Quell=  oder
Tagwassers  und  des  häuslichen  oder  gewerblichen  Abwassers.

Art.  17.

Die  mittelst  bleibender  Vorrichtungen  erfolgende  Einlegung  von  Gerberhäuten,  die
Einlegung  von  Fischbehältern,  die  Herstellung  einfacher  Bad=  oder  Waschvorrichtungen
und  ähnlicher  jederzeit  leicht  zu  beseitigender  Einrichtungen  in  einem  öffentlichen  Gewässer
  ist  nur  mit  vorgängiger  Erlaubniß  der  Ortspolizeibehörde  gestattet,  welche  hiebei
die  in  Art.  19  bezeichneten  Rücksichten  zu  wahren  hat.

Die  ertheilte  Erlaubniß  kann  jederzeit  ohne  Entschädigung  widerrufen  werden.

Sovweit  die  beiderseitigen  Ufer  eines  zu  einer  Wasserbenützungsanlage  (Art.  31)  gehörigen,
  weder  zur  Schiffahrt  noch  zur  Langholzflößerei  eingerichteten  Kanals,  oder  wenn
die  Ufer  eines  Sees  (Art.  1  Abs.  1)  vollständig  im  Eigenthum  einer  und  derselben
Person  sich  befinden,  ist  dieser  die  Anbringung  und  Benützung  der  in  Abs.  1  bezeichneten
  Einrichtungen  in  dem  Kanal  beziehungsweise  dem  See  ohne  polizeiliche  Erlaubniß

2
        <pb n="932" />
        930

gestattet  (zu  vergl.  übrigens  Art.  19  und  20).  Das  Gleiche  gilt,  wenn  am  Bett  eines
öffentlichen  Gewässers  ein  Eigenthumsrecht  begründet  ist,  im  räumlichen  Umfang  dieses
Eigenthums.

Art.  18.

Die  Entnahme  von  Sand,  Kies,  Schlamm,  Eis,  Schilf  und  von  sonstigen  Materialien
  oder  Pflanzen  aus  einem  öffentlichen  Gewässer  darf,  soweit  sie  nicht  behufs  der
Reinigung  des  Betts  oder  für  die  Zwecke  eines  an  oder  in  dem  betreffenden  Gewässer
unter  staatlicher  Leitung  vorzunehmenden  Fluß-  oder  Uferbauwesens  geschieht,  nur  mit
vorgängiger  Erlaubniß  der  Ortspolizeibehörde  erfolgen.  Die  letztere  hat,  wenn  es  sich
um  Gewässer,  welche  zur  Schiffahrt  oder  Langholzflößerei  eingerichtet  sind,  oder  um  Flußstrecken
  handelt,  bei  deren  Bau  oder  Unterhaltung  der  Staat  betheiligt  ist,  vor  der  Erlaubnißertheilung
  die  Zustimmung  der  zuständigen  Staatsbehörde  einzuholen.

Die  Erlaubniß  kann,  falls  nicht  Art.  21  Abs.  2  Platz  greift,  nur  in  widerruflicher
Weise  mit  Beschränkung  auf  eine  bestimmte  Zeitdauer  oder  eine  bestimmte  Menge  sowie
nur  innerhalb  bestimmter  räumlicher  Grenzen  ertheilt  werden.

Bei  dem  Zutreffen  der  in  Art.  17  Abs.  3  bezeichneten  Voraussetzungen  ist  den
Eigenthümern  der  Ufer  oder  des  Bettes  die  Entnahme  der  in  Abs.  1  bezeichneten  Gegenstände
  ohne  polizeiliche  Erlaubniß  gestattet  (zu  vergl.  übrigens  Art.  19  und  20).

Art.  19.

Der  Gemeingebrauch  der  öffentlichen  Gewässer  ist  nur  insoweit  zulässig,  als  er  ohne
Verletzung  der  Rechte  Dritter,  insbesondere  ohne  rechtswidrige  Benützung  fremden  Eigenthums
  und  ohne  Beeinträchtigung  besonderer  Nutzungsrechte  geschieht.

Der  Gemeingebrauch  darf  die  gleiche  Benützung  durch  Andere  nicht  unmöglich  machen
oder  unverhältnißmäßig  erschweren;  auch  dürfen  durch  ihn  weder  die  Ufer  und  das  Flußbett
  beschädigt  oder  die  Schiffahrt  und  Flößerei  benachtheiligt,  noch  das  Wasser  in  schädlicher
  Weise  verunreinigt  oder  der  Lauf  desselben  gestört  werden.

Art.  20.

Ueber  die  Art  der  Ansübung  des  Gemeingebrauchs  (Art.  16  bis  19)  können  im
einzelnen  Fall  Anordnungen  von  der  Polizeibehörde  getroffen  oder  nach  Maßgabe  der
Art.  51  bis  56  des  Landespolizeistrafgesetzes  vom  27.  Dezember  1871  (Reg.  Blatt  S.  391)
allgemeine  polizeiliche  Vorschriften  erlassen  werden.
        <pb n="933" />
        931

Insbesondere  ist,  wenn  die  Abführung  von  Abwassern  (Art.  16  Abs.  2)  eine  Gefährdung
  der  öffentlichen  Gesundheit  oder  andere  Mißstände  im  Gefolge  hat,  die  entsprechende
  Verfügung  zur  Abhilfe  zu  treffen.  Auch  können  durch  allgemeine  polizeiliche
Vorschrift  mit  Rücksicht  auf  die  Erhaltung  der  Ufer  und  des  Bettes,  auf  die  Schiffahrt
und  Flößerei,  die  Reinhaltung  des  Wassers,  die  Wahrung  bestehender  Wassernutzungsrechte,
  die  Fischerei,  die  Sicherheit  oder  den  Anstand  einzelne  Theile  der  öffentlichen  Gewässer
  von  der  Benützung  zu  den  angegebenen  Zwecken  ausgeschlossen  oder  bestimmte
Oertlichkeiten  oder  Zeiten  für  dieselbe  angewiesen  und  die  erforderlichen  sonstigen  Anordnungen
  getroffen  werden.  Ebenso  kann  behufs  Reinhaltung  des  Wassers  oder  der
Luft  die  Einleitung  häuslicher  oder  gewerblicher  Abwasser  in  ein  bestimmtes  öffentliches
Gewässer  an  Beschränkungen  geknüpft  oder  von  polizeilicher  Erlaubniß  abhängig  gemacht
oder  ganz  verboten  werden.  Zu  gleichem  Zweck  kann  das  Flachs=  und  Hanfrösten  in
einem  öffentlichen  Gewässer  untersagt  werden.

Art.  21.

Durch  ortsstatutarische  Vorschrift  kann  von  den  bürgerlichen  Kollegien  mit  Genehmigung
  der  Kreisregierung  angeordnet  werden,  daß  für  die  Ertheilung  der  in  den
Fällen  des  Art.  18  erforderlichen  Erlaubniß  eine  in  die  Gemeindekasse  fließende  Gebühr
zu  entrichten  ist,  deren  Höhe  bei  Ertheilung  der  Erlanbniß  nach  Maßgabe  des  aus  derselben
  für  den  Gesuchsteller  sich  ergebenden  Nutzens  festgesetzt  wird.

Auf  dem  gleichen  Wege  kann  für  bestimmte  Zeit  festgesetzt  werden,  daß  die  Gewinnung
  aller  oder  einzelner  der  in  Art.  18  bezeichneten  Materialien  und  Pflanzen  in
bestimmten  öffentlichen  Gewässern  des  Gemeindegebiets  unter  Ausschluß  des  Gemeingebrauchs,
  soweit  er  von  der  Erlaubniß  der  Ortspolizeibehörde  abhängt,  für  Rechnung
der  Gemeinde  zu  verpachten  sei.

Art.  22.

Schutt,  Unrath  und  andere  feste,  das  Wasser  erheblich  verunreinigende  oder  den  Lauf
desselben  störende  Gegenstände  sowie  Thierleichen  dürfen  in  öffentliche  Gewässer  nicht
gebracht  werden.  Ausnahmen  können  unter  besonderen  Verhältnissen  vom  Oberamt  nach
Vernehmung  der  staatlichen  Flußbaubehörde  unter  Ertheilung  der  zur  Verhütung  schädlicher
  Folgen  etwa  angezeigten  Vorschriften  in  widerruflicher  Weise  zugelassen  werden.
        <pb n="934" />
        932
II.  Einleitung  von  Flüssigkeiten  in  öffentliche  Gewässer  außerhalb  des  Gemeingebrauchs.

Art.  23.

Zur  Einleitung  übelriechender,  eckelhafter  oder  schädlicher  Flüssigkeiten  in  ein  öffentliches
  Gewässer  ist  polizeiliche  Erlaubniß  erforderlich.

Dasselbe  gilt  von  der  Einleitung  des  innerhalb  der  Ortschaften  sich  ergebenden
häuslichen  und  gewerblichen  Abwassers  mittelst  Sammelkanälen.

Zuständig  zur  Ertheilung  der  Erlaubniß,  welche  auch  daun  erforderlich  ist,  wenn
eine  bereits  zugelassene  Einleitung  bezüglich  der  Art  oder  Menge  der  einzuleitenden  Flüssigkeiten
  in  erschwerender  Weise  geändert  werden  will,  ist  die  Kreisregierung.  Dieselbe
hat  hiebei  die  zum  Zwecke  der  Reinhaltung  erforderlichen  Vorschriften  zu  geben.

Wird  durch  die  beabsichtigte  Einleitung  von  Flüssigkeiten  der  in  Abs.  1  und  2  bezeichneten
  Art  der  Gemeingebrauch  des  öffentlichen  Gewässers  gefährdet  oder  ergeben
sich  aus  derselben  sonstige  Mißstände,  und  ist  es  nicht  oder  nur  mit  unverhältnißmäßigen
Kosten  möglich,  dieser  Folge  durch  geeignete  Schutzmaßregeln  vorzubeugen,  so  kann  die
Erlaubniß  von  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde  nur  ertheilt  werden,  wenn  nach
ihrem  Ermessen  keine  Schädigung  der  menschlichen  Gesundheit  zu  besorgen  ist  und  überdies
  der  aus  dem  geplanten  Unternehmen  zu  erwartende  Nutzen  von  größerer  gemeinwirthschaftlicher
  Bedeutung  ist,  als  der  aus  der  Einleitung  entstehende  Nachtheil.

Wo  wegen  besonderer  örtlicher  Verhältnisse  geringere  Bedenken  gegen  die  Einleitung
von  Flüssigkeiten  der  in  Abs.  1  bezeichneten  Art  bestehen,  kann  die  Kreisregierung  die
Ertheilung  der  Erlaubniß  zur  Einleitung  solcher  Flüssigkeiten  dem  Oberamt  für  bestimmte
Zeit  übertragen.

Art.  24.

Durch  das  Ministerium  des  Innern  können  die  Flüssigkeiten,  welche  nach  ihrer
Beschaffenheit  oder  ihrem  Gehalt  an  schädlichen  Stoffen  unter  die  Vorschrift  des  Art.  23
Abs.  1  fallen,  sowie  die  Voraussetzungen  näher  bestimmt  werden,  unter  welchen  die  Zulassung
  der  Einleitung  solcher  Flüssigkeiten  nur  nach  Maßgabe  des  Art.  23  Abft.  4
erfolgen  darf.  Ebenso  kann  von  dem  Ministerium  des  Innern  die  Einleitung  einzelner
Flüssigkeiten  in  ein  öffentliches  Gewässer  überhaupt  allgemein  verboten  werden.
        <pb n="935" />
        933
Art.  25.

Abgesehen  von  dem  Fall  des  Art.  23  ist  bei  Unternehmungen,  welche  die  mit  der
Abführung  erheblicher  Wassermengen  verbundene  Entwässerung  größerer  Flächen  bezwecken,
für  die  Einleitung  des  abgeführten  Wassers  in  ein  öffentliches  Gewässer  polizeiliche
Erlaubniß  einzuholen.  Zuständig  zur  Ertheilung  der  Erlaubniß  ist  die  Kreisregierung.

Art.  26.

Gegen  die  Entscheidung  der  Kreisregierung  in  den  Fällen  des  Art.  23  Abs.  1  bis  3
und  Art.  25  kann  von  dem  Gesuchsteller  und  den  Betheiligten  die  sofortige  Beschwerde
an  das  Ministerium  des  Innern  erhoben  werden,  welches  endgültig  entscheidet,  soferne
nicht  ein  Betheiligter  behauptet,  daß  er  durch  die  ertheilte  Erlaubniß  in  einem  ihm
zustehenden  besonderen  Rechte  (Art.  1  Abs.  3,  Art.  31)  verletzt  sei,  in  welchem  Fall
gegen  die  Entscheidung  des  Ministeriums  die  Rechtsbeschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof
  stattfindet.

Im  Falle  des  Art.  23  Abs.  5  ist  gegen  die  Entscheidung  des  Oberamts  die  sofortige
Beschwerde  an  die  Kreisregierung  und  weitere  sofortige  Beschwerde  an  das  Ministerium
des  Innern  zulässig,  welch  letzteres  unter  der  in  Abs.  1  bezeichneten  Voraussetzung  endgültig
  entscheidet.

Art.  27.

Die  ertheilte  Erlaubniß  (Art.  23  Abs.  1,  2  und  5,  Art.  25)  kann  von  der  Kreisregierung
  ohne  Entschädigung  beschränkt  oder  widerrufen  werden,  wenn  die  Beschränkung
oder  der  Widerruf  durch  dringende  Rücksichten  des  öffentlichen  Wohls  geboten  ist.

Die  nach  Art.  23  Abs.  1  und  5  ertheilte  Erlaubniß  kann  ohne  Entschädigung  von
der  Kreisregierung  beschränkt  oder  widerrufen  werden,  wenn  den  an  die  Erlaubniß
geknüpften  Vorschriften  wiederholt  oder  gröblich  zuwidergehandelt  wird.

Gegen  die  Beschränkung  und  den  Widerruf  der  Erlaubniß  ist  die  sofortige
Beschwerde  an  das  Ministerium  des  Innern  zulässig,  welches  endgültig  entscheidet.

Die  weiteren  Bestimmungen  über  das  Verfahren  bei  Ertheilung  der  Erlaubniß  in
den  Fällen  der  Art.  23  und  25  und  bei  Beschränkung  oder  Widerruf  der  Erlaubniß
werden  im  Verordnungsweg  getroffen.
        <pb n="936" />
        934

III.  Schiffahrt  und  Flößerei,  Fähren,  Brücken  und  Bauten.
Art.  28.

Die  Benützung  öffentlicher  Gewässer  zur  Flößerei  und  Schiffahrt  wird  durch  die
hierüber  in  Floß=  und  Schiffahrtsordnungen  ertheilten  oder  noch  zu  ertheilenden  Vorschriften
  geregelt.

Zur  Errichtung  und  Betreibung  von  Ueberfahrtsanstalten  (Fähren)  oder  zu  wesentlicher
  Aenderung  solcher  ist,  sofern  sie  nicht  von  einer  Staatsbehörde  erstellt  und  betrieben
werden,  die  Erlaubniß  des  Ministeriums  des  Innern  erforderlich;  dasselbe  setzt  auch  die
etwaigen  Fährgebühren  fest.

Die  Erlaubniß  ist  jederzeit  widerruflich.

Art.  29.

Die  Herstellung  und  wesentliche  Aenderung  von  Brücken  und  festen  Stegen  über
öffentliche  Gewässer  darf,  wofern  nicht  der  Staat  selbst  im  öffentlichen  Interesse  den
Bau  unternimmt  oder  unter  seiner  Aufsicht  ausführen  läßt,  oder  die  Ueberbrückung
eines  unbedeutenden  Gewässers  im  Zusammenhang  mit  einem  unter  Leitung  der  Staatsbehörde
  stehenden  landwirthschaftlichen  Meliorationsunternehmen  geschieht,  nur  mit  Erlaubniß
  der  Polizeibehörde  erfolgen,  welche  vor  Ertheilung  ihrer  Entschließung  die  staatliche
  Flußbaubehörde  zu  hören  hat.

Gleiches  gilt  von  der  Herstellung  und  wesentlichen  Aenderung  von  Bauten  im  Bette
öffentlicher  Gewässer  oder  im  Luftraum  über  dem  Bette,  soweit  nicht  die  Bestimmungen
in  Art.  17  oder  Art.  31  Platz  greifen.

Zuständig  zur  Ertheilung  der  Erlaubniß  ist  bei  schiff=  oder  flößbaren  Gewässern
(Art.  18  Abs.  1)  oder  bei  Flußstrecken,  an  deren  Bau  oder  Unterhaltung  die  staatliche
Flußbauverwaltung  betheiligt  ist,  die  Kreisregierung,  bei  anderen  Gewässern  das
Oberamt.

Für  Gemeindebezirke,  welche  von  unbedeutenden  Gewässern  durchflossen  sind,  können
auf  Antrag  der  bürgerlichen  Kollegien  von  der  Kreisregierung  mit  Zustimmung  der
Ministerialabtheilung  für  den  Straßen=  und  Wasserbau  allgemeine  Bestimmungen  bezüglich
  der  Art  der  Herstellung  fester  Stege  über  die  betreffenden  Gewässer  mit  der  Wirkung
festgestellt  werden,  daß  bei  Einhaltung  dieser  Bestimmungen  die  Ortspolizeibehörde  für
die  Erlaubnißertheilung  zuständig  ist.
        <pb n="937" />
        935

Ueber  die  Zulässigkeit  der  Erbauung  von  Brücken  und  Stegen,  welche  Theile  oder
Zubehörden  einer  Anlage  im  Sinne  des  Art.  31  bilden  und  im  Zusammenhang  mit
der  Errichtung  oder  Veränderung  dieser  Anlage  hergestellt  werden  sollen,  wird  von  der
für  die  Genehmigung  der  Anlage  zuständigen  Behörde  zugleich  mit  dieser  Genehmigung
erkannt.

IV.  Fischerei.
Art.  30.

Bezüglich  der  Fischerei  in  öffentlichen  Gewässern  verbleibt  es  vorbehältlich  der  in
diesem  Artikel  sowie  in  Art.  20  Abs.  2  und  Art.  40  Abs.  2  getroffenen  Bestimmungen
bei  den  Vorschriften  des  Gesetzes  über  die  Fischerei  vom  27.  November  1865  (Reg.  Blatt
S.  499)  und  des  Gesetzes  vom  7.  Juni  1885,  betreffend  einige  Abänderungen  des  genannten
  Gesetzes  (Reg.  Blatt  S.  227).

Wenn  durch  die  beabsichtigte  Einleitung  von  Flüssigkeiten  der  in  Art.  23  bezeichneten
Art,  durch  die  Verleihung  eines  Wassernutzungsrechts  oder  die  Genehmigung  einer  Wasserbenützungsanlage
  (Art.  31)  eine  Schädigung  der  Fischerei  in  dem  bisherigen  Umfang
ihres  Betriebs  eintritt,  so  ist  dem  Unternehmer  bei  der  Ertheilung  der  Erlanbniß  zur
Einleitung  beziehungsweise  bei  der  Verleihung  oder  Genehmigung  die  Erstellung  entsprechender
  Vorkehrungen  zur  Abwendung  der  Schädigung,  soweit  solche  Vorkehrungen
ohne  unverhältnißmäßige  Kosten  oder  Erschwerungen  des  Betriebs  für  den  Unternehmer
möglich  sind,  aufzugeben.  Ist  eine  Abwendung  der  Schädigung  nicht  oder  nur  mit  unverhältnißmäßigen
  Kosten  oder  Erschwerungen  des  Betriebs  möglich,  so  kann  die  Erlaubniß
zur  Einleitung,  die  Verleihung  oder  die  Genehmigung  von  der  Polizeibehörde  nur  dann
versagt  werden,  wenn  nach  ihrem  Ermessen  der  durch  die  Einleitung,  die  Wassernutzung
oder  die  Wasserbenützungsanlage  der  Fischerei  in  dem  bisherigen  Umfang  ihres  Betriebs
zugehende  Nachtheil  von  größerer  gemeinwirthschaftlicher  Bedeutung  ist,  als  das  geplante
Unternehmen.

Der  Unternehmer  hat  dem  Fischereiberechtigten  für  die  ihm  durch  die  Einleitung,
die  Wassernutzung  oder  die  Wasserbenützungsanlage  erwachsende  Schädigung  der  Fischerei
in  dem  bisherigen  Umfang  des  Betriebs  unter  Ausschluß  eines  Anspruchs  des  Fischereiberechtigten
  auf  Aenderung  des  Unternehmens  vollen  Schadensersatz  zu  leisten.

Dieselbe  Schadensersatzpflicht  tritt  auch  dann,  wenn  eine  Beeinträchtigung  der  Fischerei
        <pb n="938" />
        936

erst  nach  ertheilter  Erlaubniß,  Verleihung  oder  Genehmigung  sich  herausstellt,  insoweit
und  insolange  ein,  als  nicht  der  Beeinträchtigung  durch  Schutzmaßregeln  abgeholfen  wird.

Ueber  Schadensersatzansprüche  erkennen  die  bürgerlichen  Gerichte  unter  entsprechender
Anwendung  der  Art.  8  bis  15  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die  Zwangsenteignung
  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken  (Reg.  Blatt  S.  146),  in
der  durch  Art.  209  Ziff.  II  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  (Reg.=Blatt
  von  1899  S.  423)  geänderten  Fassung.

Fischereirechte  sind  Berechtigungen  des  Privatrechts.  Bezüglich  der  Fischereirechte
am  Bodensee  bleibt  es  bei  dem  bestehenden  Recht.

V.  Besondere  Nutzungsrechte.

1.  Allgemeine  Bestimmungen.
Art.  31.

Ein  Recht  zu  Nutzungen  an  öffentlichen  Gewässern  kann  nur  durch  Verleihung  begründet

  werden.

Insbesondere  unterliegt  der  Verleihung  die  mit  oder  ohne  Stauanlagen  erfolgende

Benützung  öffentlicher  Gewässer

1)  zu  Triebwerken,

2)  zur  Bewässerung  oder  zu  anderen  Zwecken,  für  welche  eine  Wasserentnahme  mittelst
einer  bleibenden  Vorrichtung  stattfindet,

3)  zu  Badeanstalten,  Waschanstalten  und  anderen  derartigen  bleibenden  Anlagen,
falls  nicht  für  Einrichtungen  dieser  Art  ohne  Stauanlage  nur  eine  polizeiliche
Erlaubniß  nach  Maßgabe  des  Art.  29  Abs.  2  nachgesucht  oder  von  der  Verleihungsbehörde
  für  angezeigt  erachtet  wird.

Ebenso  unterliegt  der  Verleihung  jede  sonstige  Wassernutzung,  die  durch  eine  Stauanlage

  vermittelt  wird.

Jede  Aenderung  der  Wassernutzung,  soweit  nicht  eine  bloße  Einschränkung  derselben

eintritt,  erfordert  eine  neue  Verleihung.

Ein  Recht  zur  Einleitung  der  in  Art.  23  bezeichneten  Flüssigkeiten  kann  durch  Verleihung

  nicht  begründet  werden.

Außer  der  Verleihung  des  Nutzungsrechtes  (Abs.  1  bis  4)  bedarf  es  sowohl  zur  Her-
        <pb n="939" />
        937

stellung  und  Aenderung  der  Wasserbenützungsanlagen  (zu  vergl.  insbesondere  Abs.  2  und  3)
als  auch  zu  einer  wesentlichen  Aenderung  des  durch  die  Genehmi  öbedingungen  geregelten
  Betriebs  der  polizeilichen  Genehmigung  (Art.  32  Abs.  2).  Die  näheren  Vorschriften
  darüber,  inwieweit  sich  diese  Genehmigung  bei  den  einzelnen  Arten  von  Wasserbenützungsanlagen

  zu  erstrecken  hat,  werden  der  Verordnung  vorbehalten.

Art.  32.

Ueber  die  Verleihung  von  Wassernutzungsrechten  entscheidet  die  Kreisregierung  und
in  der  Beschwerdeinstanz  das  Ministerium  des  Innern.

Die  gleichen  Behörden  haben  auch  über  die  polizeiliche  Genehmigung  der  Wasserbenützungsanlagen
  (Art.  31,  Reichsgewerbeordnung  §§.  16  und  25)  zu  erkennen  und  zur
Wahrung  der  bei  der  Ausübung  des  verliehenen  Rechts  zu  beobachtenden  polizeilichen
Rücksichten,  namentlich  in  fluß-,  gesundheits=  und  gewerbepolizeilicher  Beziehung,  die  erforderlichen
  besonderen  Vorschriften  zu  ertheilen.

Die  Verleihung  ist  zu  versagen,  wenn  durch  die  Ausführung  des  beabsichtigten  Unternehmens
  das  gemeine  Wohl  erheblich  geschädigt  würde.  Hiebei  kommt  insbesondere  in
Berücksichtigung  die  Schiffahrt  und  Flößerei,  der  sichere  Bestand  der  Ufer  und  der  Schutzdämme,
  die  Befriedigung  des  einer  Ortschaft  für  die  häuslichen  oder  wirthschaftlichen
Bedürfnisse  ihrer  Bewohner  oder  für  die  Feuersicherheit  unentbehrlichen  Wasserbedarfs,
die  Vermeidung  einer  den  nöthigen  Gemeingebrauch  unmöglich  machenden  oder  unverhältnißmäßig
  beeinträchtigenden  Verunreinigung  des  Wassers,  wie  die  möglichst  vollständige
Ausnützung  der  vorhandenen  Wasserkräfte.

Die  Verleihung  ist  weiter  zu  versagen,  wenn  durch  dieselbe  eine  erhebliche  Benachtheiligung,
  Gefährdung  oder  Belästigung  für  die  Besitzer  anderer  Grundstücke  oder  Wasserbenützungsanlagen
  bewirkt,  namentlich  fremdes  Eigenthum  der  Gefahr  der  Versumpfung,
Ueberschwemmung  oder  sonstigen  Beschädigung  ausgesetzt,  oder  bestehenden  Werken  das
zu  ihrem  Betrieb  im  bisherigen  berechtigten  Umfang  unter  Berücksichtigung  des  wechselnden
  Wasserstandes  nöthige  Wasser  entzogen,  oder  ein  schädlicher  Rückstau  bewirkt  würde.
Bei  dem  Zutreffen  der  gesetzlichen  Voraussetzungen  ist  jedoch  die  zwangsweise  Ablösung
fremder,  der  Verleihung  entgegenstehender  Rechte  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der
Art.  56  ff.  statthaft  (zu  vergl.  auch  Art.  30  Abs.  2).

Wird  um  die  Verleihung  eines  Nutzungsrechts  an  dem  Wasser  eines  durch  eine

3
        <pb n="940" />
        938

Stauanlage  gespeisten  Kanals  nachgesucht,  so  ist  dem  Unternehmer,  wenn  der  Besitzer  der
Stauanlage  hierauf  Antrag  stellt,  bei  der  Verleihung  die  Uebernahme  eines  verhältnißmäßigen
  Antheils  an  den  Kosten  der  künftigen  Unterhaltung  der  Stauanlage  aufzuerlegen,
wogegen  dem  Unternehmer  von  dem  Besitzer  der  Stauanlage  das  Recht  zu  deren  Mitbenützung
  insoweit  eingeräumt  werden  muß,  als  solche  einerseits  für  die  neue  Nutzung
erforderlich,  andererseits  ohne  Schädigung  der  Nutzung  des  Besitzers  der  Stauanlage  oder
anderer  Nutzungen  möglich  ist.  Auch  kann  auf  Antrag  dem  Unternehmer  die  Leistung
eines  Beitrags  zu  den  Kosten  der  Herstellung  der  Stauanlage  aufgegeben  werden,  welchenfalls
  vor  der  Leistung  dieses  Beitrags  an  den  Besitzer  der  Stauanlage  mit  der  Ausführung
  der  Wasserbenützungsanlage  von  dem  Unternehmer  nicht  begonnen  werden  darf.

Art.  33.

Auf  das  Verfahren  bei  der  Verleihung  von  Wassernutzungsrechten  finden  die  in
den  §§.  17  bis  22  und  §.  25  der  Reichsgewerbeordnung  enthaltenen  Vorschriften  Anwendung.
  Die  Verleihungsbehörde  kann  jedoch  von  dem  Verlangen  der  Vorlage  von
Zeichnungen,  sowie  von  der  öffentlichen  Bekanntmachung  des  Antrags  Abstand  nehmen,
sofern  dies  nach  den  besonderen  Umständen  des  Falles  unbedenklich  erscheint.  Auch  kann
unter  der  gleichen  Voraussetzung,  wenn  gegen  die  beantragte  Verleihung  Einwendungen
erhoben  sind,  welche  auf  besonderen  Titeln  des  Privat=  oder  des  öffentlichen  Rechtes  beruhen,
  die  Entscheidung  über  das  Verleihungsgesuch  auf  die  vorgängige  gerichtliche  Erledigung
  jener  Einwendungen  ausgesetzt  werden.

Das  gleiche  Verfahren  kommt  auch  bei  der  Genehmigung  einer  Wasserbenützungsanlage
  oder  der  Aenderung  einer  solchen  beziehungsweise  ihres  Betriebs  zur  Anwendung.

Wenn  anläßlich  der  Verleihung  eines  Wassernutzungsrechts  zugleich  die  Genehmigung
einer  Wasserbenützungsanlage  zu  erfolgen  hat,  so  ist  in  der  Regel  über  die  Verleihung
und  Genehmigung  gleichzeitig  zu  erkennen.

Art.  34.

Treffen  mehrere  Anträge  auf  Verleihung  einer  Wassernutzung  zusammen,  welche
nebeneinander  nicht  bestehen  können,  so  ist,  wenn  eine  angemessene  Vertheilung  der  Wassermenge,
  des  Gefälles  oder  der  Gebrauchszeiten  den  wirthschaftlichen  Interessen  nicht  entspricht,
  denjenigen  Unternehmungen  der  Vorzug  einzuräumen,  von  welchen  nach  Abwäg-
        <pb n="941" />
        939

ung  sämmtlicher  in  Betracht  kommenden  thatsächlichen  Verhältnisse  und  Interessen  der
überwiegende  gemeinwirthschaftliche  Nutzen  zu  erwarten  ist.

Bleiben  darüber  Zweifel  bestehen,  so  entscheidet  das  billige  Ermessen  der  Verleihungsbehörde,
  wobei  hauptsächlich  in  Betracht  kommen  der  längere  Bestand  einer  Anlage  gegenüber
  einer  weniger  lang  bestehenden,  die  größere  Gebundenheit  eines  Unternehmens  an
einem  bestimmten  Ort  gegenüber  einem  auch  an  einem  anderen  Orte  möglichen  und  die
geringere  Belästigung  gegenüber  einem  Dritte  mehr  belästigenden  Unternehmen.

Art.  35.

In  der  dem  Unternehmer  zuzustellenden  Verleihungsurkunde  wird  der  Umfang  der
verliehenen  Wassernutzung  unter  Festsetzung  der  mit  Rücksicht  auf  das  gemeine  Wohl  oder
die  Wahrung  gemeinwirthschaftlicher  Interessen  oder  zum  Schutz  der  Rechte  oder  Interessen
Dritter  erforderlichen  besonderen  Vorschriften  und  Bedingungen,  insbesondere  der  etwa
gebotenen  Beschränkungen  bezüglich  der  Zeiten  und  der  Wassermenge  oder  Wasserstandshöhe,
  an  welche  die  gestattete  Benützung  geknüpft  wird,  genau  bestimmt.

Auch  ist  in  der  Verleihungsurkunde  anzugeben,  für  welchen  Zweck  die  Verleihung
erfolgt.  Dabei  ist  in  den  Fällen  der  Ziff.  2  und  3  des  Art.  31  Abs.  2  der  Zweck  der
gestatteten  Wasserentnahme  oder  Wasserbenützung  in  der  Regel  speziell  zu  bezeichnen;  dagegen
  erfolgt  in  den  Fällen  der  Ziff.  1  des  Art.  31  Abs.  2  die  Verleihung  nur  ausnahmsweise
  unter  Beschränkung  auf  einen  speziell  bestimmten  Zweck,  welchem  das  Triebwerk
dienen  soll.

Bei  dem  Vorliegen  besonderer  Verhältnisse  kann  die  Verleihung  auf  einen  bestimmten
Zeitraum  beschränkt  oder  unter  der  ausdrücklichen  Bedingung  ertheilt  werden,  daß  eine
nachträgliche  Ergänzung  oder  Abänderung  der  gegebenen  Vorschriften  vorbehalten  bleibt.

Art.  36.

Bei  der  Verleihung  eines  Wassernutzungsrechts  kann  eine  den  Umständen  entsprechende
Frist  festgesetzt  werden,  binnen  welcher  die  genehmigte  Wasserbenützungsanlage  bei  Vermeidung
  des  Erlöschens  des  verliehenen  Rechts  begonnen  und  ausgeführt  und  der  Betrieb
angefangen  werden  muß.

Ist  eine  solche  Frist  nicht  bestimmt,  so  erlischt  die  Verleihung,  wenn  der  Unternehmer
  nach  ihrer  Ertheilung  ein  ganzes  Jahr  verstreichen  läßt,  ohne  von  derselben  in  der
in  Abs.  1  bezeichneten  Weise  Gebrauch  zu  machen.
        <pb n="942" />
        940

Eine  Verlängerung  der  Frist  kann  von  der  verleihenden  Behörde  bewilligt  werden,
wenn  erhebliche  Gründe  nicht  entgegenstehen.

Auf  Nutzungsrechte,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  an  öffentlichen  Gewässern
  durch  besondere  Verleihung  erworben  worden  sind,  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen
  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  in  Abs.  2  bestimmte  Frist  mit  dem
Tag  des  Eintritts  der  Wirksamkeit  dieses  Gesetzes  zu  laufen  beginnt.

Die  Bestimmungen  dieses  Artikels  finden  auch  auf  die  ohne  Verleihung  erfolgende
Genehmigung  von  Wasserbenützungsanlagen,  welche  nicht  unter  §.  49  der  Reichsgewerbeordnung
  fallen,  entsprechende  Anwendung.

Art.  37.

Durch  die  Verleihung  wird  das  Recht  erworben,  das  öffentliche  Wasser,  auf  welches
sich  dieselbe  bezieht,  für  den  in  der  Verleihungsurkunde  bezeichneten  Zweck  nach  Maßgabe
der  in  dieser  ertheilten  Vorschriften  zu  benützen.  Durch  die  Verleihung  wird  der  Gemeingebrauch
  des  Wassers,  welcher  sich  auf  Art.  16  Abs.  1  gründet,  insoweit,  als  er  mit
der  bestimmungsgemäßen  Ausübung  des  verliehenen  Rechts  unvereinbar  ist,  beschränkt
(vergl.  auch  Art.  20).  Soweit  eine  Erlaubniß  auf  Grund  der  Bestimmungen  in  Art.  17,
18,  23  bis  29  ertheilt  ist,  wird  die  hierauf  sich  gründende  Wasserbenützung  durch  eine
spätere  Verleihung  nicht  berührt.

Art.  38.

Soweit  zur  Abwehr  benachtheiligender  Einwirkungen,  welche  von  einem  Grundstück
aus  auf  ein  benachbartes  Grundstück  geübt  werden,  dem  Eigenthümer  oder  Besitzer  des
letzteren  ein  Klagerecht  kraft  Gesetzes  gewährt  ist  oder  einem  Wassernutzungsberechtigten
auf  Grund  seines  Wassernutzungsrechts  ein  Verbietungsrecht  zusteht,  kann  die  Klage  einer
auf  Grund  einer  Verleihung  oder  Genehmigung  errichteten  Wasserbenützungsanlage
gegenüber  niemals  auf  Einstellung  der  an  dem  öffentlichen  Wasser  verliehenen  Nutzung,
sondern  nur  auf  Herstellung  von  Einrichtungen,  welche  die  benachtheiligende  Einwirkung
ausschließen,  oder,  wo  solche  Einrichtungen  unthunlich  oder  mit  der  zweckentsprechenden
Ausübung  der  verliehenen  Wassernutzung  unvereinbar  sind,  auf  Schadloshaltung  gerichtet
  werden.

Das  Klagerecht  erlischt,  wenn  die  Klage  nicht  binnen  der  Ausschlußfrist  von  zehn
        <pb n="943" />
        941

Jahren  nach  der  Herstellung  des  den  Vorschriften  der  Verleihungsurkunde  entsprechenden
Zustandes  erhoben  wird.

Auf  Wasserbenützungsanlagen,  welche  bei  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  an  öffentlichen
  Gewässern  zufolge  obrigkeitlicher  Genehmigung  oder  seit  unvordenklicher  Zeit  bestehen,
  finden  die  Bestimmungen  in  Abs.  1  und  2  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß
die  daselbst  bestimmte  Frist  mit  dem  Tage  des  Eintritts  der  Wirksamkeit  dieses  Gesetzes
zu  laufen  beginnt.

Art.  39.

Das  durch  die  Verleihung  begründete  Recht  geht  mit  dem  Grundstück  oder  der
Wasserbenützungsanlage,  für  welche  es  verliehen  ist,  auf  den  Rechtsnachfolger  über.  Seine
Uebertragung  auf  ein  anderes  Grundstück  oder  eine  andere  Wasserbenützungsanlage  setzt
eine  neue  Verleihung  voraus.

Art.  40.

Durch  die  Ausübung  von  Nutzungsrechten  darf  den  Ortschaften  der  für  die  häuslichen
  oder  wirthschaftlichen  Bedürfnisse  ihrer  Bewohner  oder  für  die  Feuersicherheit  unentbehrliche
  Wasserbedarf  nicht  entzogen  werden.

Die  Nutzungsberechtigten  sind  weiter  verpflichtet  und  geeigneten  Falls  durch  die
Ortspolizeibehörde  anzuhalten,  von  der  ihnen  zustehenden  Wassernutzung  einen  solchen
Gebrauch  zu  machen  und  die  derselben  dienenden  Einrichtungen,  insbesondere  die  Stauanlagen
  und  die  Zu=  und  Ableitungen  nebst  ihren  Zubehörden,  in  einem  solchen  Zustand
zu  erhalten,  daß

1)  dem  Wasser,  den  Geschieben  und  dem  Eis  ein  thunlichst  ungehinderter  Abzug

verbleibt,

2)  der  Fischerei  und  anderen  berechtigten  Nutzungen  keine  unnöthige  Erschwerung

oder  Beeinträchtigung  erwächst  und

3)  jede  für  Dritte  nachtheilige  Vergeudung  oder  Aufstauung  des  Wassers,  sowie

jede  unnöthige  Störung  der  Gleichmäßigkeit  des  Wasserablaufes  vermieden  wird.

Wofern  nicht  ein  Anderes  gestattet  oder  vorgeschrieben  wird,  muß  das  einem  öffentlichen
  Gewässer  entzogene  Wasser,  nachdem  es  den  Zweck,  welchem  die  gestattete  Nutzung
desselben  dient,  erfüllt  hat,  insoweit,  als  es  hiedurch  nicht  verbraucht  worden  ist,  jenem
Gewässer  wieder  zugeführt  werden.
        <pb n="944" />
        942

Im  Verordnungsweg  kann  hinsichtlich  der  nach  Abs.  1  und  2  den  Nutzungsberechtigten
  obliegenden  Verpflichtungen  nähere  Bestimmung  getroffen  werden.

Art.  41.

Befinden  sich  Wasserbenützungsanlagen,  insbesondere  Stauanlagen  oder  Leitungen
und  ihre  Zubehörden,  in  einem  mangelhaften  Zustand  (zu  vergl.  Art.  40),  so  kann  die
Polizeibehörde  dem  Nutzungsberechtigten  eine  angemessene  Frist  zur  Abstellung  der  Mängel
ertheilen  und,  wenn  der  Auflage  nicht  Genüge  geleistet  wird,  die  erforderlichen  Arbeiten
auf  Kosten  desselben  vornehmen  lassen  (zu  vergl.  Art.  112).

Wird  eine  Wasserbenützungsanlage  oder  ein  wesentlicher  Theil  einer  solchen  ohne
Aenderung  des  bisherigen  Zustands  erneuert  oder  wiederhergestellt,  so  ist  hievon  der
Ortspolizeibehörde  sofort  nach  der  Erneuerung  oder  Wiederherstellung  Anzeige  zu  machen.

Die  Kosten,  welche  durch  die  zufolge  dieser  Anzeige  stattfindende  Feststellung  des
ordnungsmäßigen  Bestands  der  Anlage  erwachsen,  hat  deren  Besitzer  zu  tragen.

Art.  12.

Wenn  bei  einem  öffentlichen  Gewässer,  welches  von  einer  Mehrheit  Berechtigter,
namentlich  gleichzeitig  von  Werk=  und  von  Wiesenbesitzern  benützt  wird,  das  vorhandene
Wasser  wegen  Verminderung  der  Wassermenge  zur  Befriedigung  des  Bedarfs  aller  Berechtigten
  nicht  zureicht,  hat  die  Polizeibehörde  auf  Anrufen  eines  Betheiligten  und,  wo
öffentliche  Interessen  wahrzunehmen  sind,  von  Amtswegen  Verfügung  über  die  Vertheilung
  des  Wassers  unter  die  mehreren  Berechtigten  nach  Menge  oder  Gebrauchszeit
unter  Berücksichtigung  der  unentbehrlichen  Bedürfnisse  des  Gemeingebrauchs  zu  treffen.
Für  die  Art  der  Vertheilung  ist  hiebei,  soweit  in  den  Verleihungsurkunden  oder  durch
besondere  Rechtstitel  oder  rechtmäßiges  Herkommen  eine  feste  Ordnung  hinsichtlich  des
Umfangs  und  des  Rangverhältnisses  der  einzelnen  Berechtigungen  geschaffen  ist,  diese
Ordnung  maßgebend.  Soweit  eine  solche  Ordnung  nicht  besteht,  ist  Bedacht  darauf  zu
nehmen,  daß  die  nach  der  gesammten  Sachlage  volkswirthschaftlich  wichtigere  vor  der
minder  wichtigen  Benützung  vorzugsweise  gewahrt  bleibt.  Im  Uebrigen  ist  eine  möglichst
gleichmäßige  Vertheilung  nach  Verhältniß  des  Umfangs  der  einzelnen  Wassernutzungsrechte
  vorzunehmen.

Zuständig  zu  der  in  Abs.  1  bezeichneten  Verfügung  ist  —  vorbehältlich  der  in
dringenden  Fällen  dem  Oberamt  zustehenden  einstweiligen  Anordnungen  —  die  Kreis-
        <pb n="945" />
        943

regierung.  Gegen  die  Entscheidung  der  Kreisregierung  ist  die  sofortige  Beschwerde  an
das  Ministerium  des  Innern  statthaft.  Die  näheren  Vorschriften  über  das  von  den
Polizeibehörden  einzuhaltende  Verfahren  werden  im  Verordnungsweg  getroffen.  Wird
behauptet,  daß  die  polizeiliche  Anordnung  besondere  Rechte,  durch  welche  eine  feste  Ordnung
  im  Sinne  des  Abs.  1  geschaffen  ist,  verletzt,  so  ist  gegen  die  Entscheidung  des
Ministeriums  die  Rechtsbeschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof  zulässig.

Ueber  die  in  den  Fällen  des  Abs.  1  erforderliche  Vertheilung  des  Wassers  unter  die
mehreren  Berechtigten  können  unter  Beachtung  der  in  Abs.  1  bezeichneten  Rücksichten  allgemeine
  Bestimmungen  durch  bezirkspolizeiliche  Vorschrift,  auf  welche  die  Art.  52  bis  56
des  Landespolizeistrafgesetzes  Anwendung  finden,  getroffen,  und  es  kann  dabei  insbesondere
angeordnet  werden,  daß  mit  dem  Eintritt  gewisser,  genau  zu  bezeichnender  Wasserstände
für  die  Berechtigten  bestimmte  Beschränkungen  oder  Erweiterungen  der  zulässigen  Wasserbenützung
  bezüglich  der  Benützungszeit  oder  der  zu  benützenden  Wassermenge  wirksam
werden.

Art.  43.

Von  der  Amtsversammlung  ist  für  den  Umfang  des  Oberamtsbezirks  ein  Wasserschiedsgericht
  zu  bilden,  welches  unter  dem  Vorsitz  des  Oberamtsvorstands  aus  dem
Straßenbauinspektor  und  drei  weiteren  nebst  ebensovielen  Stellvertretern  von  der  Amtsversammlung
  je  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  zu  wählenden  Mitgliedern  besteht,  wovon
  je  eines  aus  der  Zahl  der  Landwirthe  und  der  Werkbesitzer  des  Bezirks  zu  nehmen
ist.  In  geeigneten  Fällen  kann  an  Stelle  des  Straßenbauinspektors  der  örtlich  zuständige
Kulturinspektor  oder  einer  der  im  Bezirk  ansässigen  geprüften  Wasserbauteqhaiter  vom
Vorsitzenden  berufen  werden.

Das  Wasserschiedsgericht  hat  in  Streitigkeiten  über  die  Benützung  eines  öffentlichen
Wassers  des  Bezirks  auf  Anrufen  eines  Betheiligten,  solange  gerichtliche  Klage  nicht  erhoben
  ist,  einen  Vergleichsversuch  zu  machen.  Läßt  sich  der  Gegner  auf  das  Verfahren
vor  dem  Schiedsgericht  ein,  so  hat  dieses,  wenn  ein  Vergleich  nicht  zu  Stande  kommt,
einen  Schiedsspruch  über  Umfang,  Zeit  und  Art  der  Ausübung  der  streitigen  Wassernutzungsrechte
  sowie  über  die  Tragung  der  Kosten  des  schiedsgerichtlichen  Verfahrens  zu
fällen.  Gegen  den  Schiedsspruch  steht  den  Parteien  binnen  der  Ausschlußfrist  von  drei
Monaten  seit  der  Zustellung  der  schriftlichen  Ausfertigung  desselben  die  Betretung  des
Rechtswegs  mittelst  Erhebung  der  Klage  gegen  den  Gegner  offen.  Wird  die  dreimonat-
        <pb n="946" />
        944

liche  Frist  versäumt,  so  steht  der  Schiedsspruch  einem  zwischen  den  Parteien  ergangenen
rechtskräftigen  Urtheil  gleich.

Auch  im  Lauf  eines  bei  den  Verwaltungsgerichten  anhängigen  Rechtsstreits  über  die
Benützung  eines  öffentlichen  Gewässers,  sowie  bei  dem  Vorliegen  von  Einsprachen  gegen
die  Verleihung  eines  Wassernutzungsrechts,  gegen  die  beantragte  Gestattung  einer  sonstigen
Wassernutzung  oder  gegen  die  beabsichtigte  Festsetzung  der  zulässigen  Stauhöhe  für  eine
bestehende  Wasserbenützungsanlage  (Art.  48  und  49)  kann  das  Wasserschiedsgericht  von
dem  Verwaltungsgericht  beziehungsweise  von  der  Verwaltungsbehörde  zur  Abgabe  einer
gutächtlichen  Aeußerung  oder  zur  Vornahme  eines  Vergleichsversuchs  veranlaßt  werden.
Bezirkspolizeiliche  Vorschriften  im  Sinne  des  Art.  42  Abs.  3  bedürfen  der  Zustimmung
des  Wasserschiedsgerichts.

Die  näheren  Vorschriften  über  das  Verfahren  vor  den  Wasserschiedsgerichten  werden
im  Verordnungsweg  erlassen.

Die  von  der  Amtsversammlung  gewählten  Mitglieder  des  Schiedsgerichts  erhalten
Taggelder  und  Reisekosten  aus  der  Kasse  der  Amtskörperschaft  nach  den  für  die  Ortsvorsteher
  bestehenden  Sätzen.

Art.  44.

Vorbehältlich  der  Bestimmung  des  Art.  36,  sowie  der  Vorschriften  des  §.  19  der
Reichsgewerbeordnung  über  das  Erlöschen  der  polizeilichen  Genehmigung  von  Stauanlagen
für  Wassertriebwerke  erlischt  das  Recht  aus  der  Verleihung  einer  Wassernutzung

1)  durch  Verzicht  des  Berechtigten,  wenn  solcher  gegenüber  der  Verleihungsbehörde
erklärt  oder  zum  Eintrag  in  das  Wasserrechtsbuch  (Art.  102)  der  Kreisregierung
vorgelegt  ist;

2)  durch  die  mit  der  Wegnahme  oder  dem  Eingehenlassen  der  zur  Ausübung  des
Nutzungsrechts  erforderlichen  Vorrichtungen  verbundene  Einstellung  der  verliehenen
Wassernutzung  während  eines  ununterbrochenen  Zeitraums  von  vier  Jahren,
wofern  nicht  eine  Fristung  von  der  Verleihungsbehörde  ertheilt  worden  ist,  und,
falls  zur  Ausübung  des  Nutzungsrechts  eine  ständige  Anlage  nicht  erforderlich
ist,  durch  bloße  Nichtausübung  der  Nutzung  während  des  ebenbezeichneten  Zeitraums;
        <pb n="947" />
        945

3)  durch  Umwandlung  des  berechtigten  Grundstücks  in  einen  den  Gebrauch  des
Wassers  für  die  verliehene  Nutzung  dauernd  ausschließenden  Zustand;

4)  durch  Ablauf  der  Zeit  bei  nur  auf  Zeit  verliehenen  Nutzungsrechten  (zu  vergl.
Art.  35  Abs.  3);

5)  durch  Umwandlung  der  Wasserbenützungsanlage  in  eine  solche  mit  einem  anderen
als  dem  in  Gemäßheit  des  Art.  35  Abs.  2  bestimmten  und  in  der  Verleihungsurkunde
  bezeichneten  Zweck.

Ueber  das  Erlöschen  des  verliehenen  Rechts  entscheidet  nach  Vernehmung  des  bisher
Berechtigten,  und  wenn  die  Entscheidung  auf  Anrufen  eines  dritten  Betheiligten  erfolgt
auch  des  letzteren,  die  Verleihungsbehörde,  welche  auch  darüber  zu  befinden  hat,  ob  und
inwieweit  die  dem  erloschenen  Recht  dienende  Wasserbenützungsanlage  von  dem  bisher
Berechtigten  zu  entfernen  ist  (zu  vergl.  Art.  112).  Gegen  die  Entscheidung  der  Verleihungsbehörde
  findet  die  sofortige  Beschwerde  an  das  Ministerium  des  Innern  und,
soweit  deren  Voraussetzungen  vorliegen,  die  Rechtsbeschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof
  statt.

Bei  anderweiter  Verleihung  des  erloschenen  Nutzungsrechtes  können  die  bisher  Berechtigten
  wieder  als  Bewerber  auftreten.

Auf  die  in  Art.  31  Abs.  2  Ziff.  1  bis  3  bezeichneten  Wassernutzungsrechte,  welche
zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  gegenwärtigen  Gesetzes  auf  Grund  einer  Verleihung
oder  der  unvordenklichen  Verjährung  bereits  bestehen,  finden  die  vorstehenden  Vorschriften
mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  in  Abs.  1  Ziff.  2  bezeichnete  vierjährige  Frist  erst
mit  dem  Tag  des  Inkrafttretens  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zu  laufen  beginnt,  und  daß
im  Falle  des  Abs.  1  Ziff.  5  das  Erlöschen  des  Wassernutzungsrechts  durch  die  Umwandlung
  der  Wasserbenützungsanlage  in  eine  solche  für  einen  anderen  Zweck  nur  dann
bewirkt  wird,  wenn  entweder  die  Verleihung  ausdrücklich  unter  der  Bedingung  der
fortdauernden  Verfolgung  eines  speziell  bestimmten  Zwecks  ertheilt  worden  ist,  oder  wenn
der  Zweck  der  Wasserbenützungsanlage  eine  solche  Aenderung  erfährt,  daß  infolge  derselben
  eine  andere  der  drei  in  Art.  31  Abs.  2  unterschiedenen  Wasserbenützungsarten  als
die  bisherige  eintritt.

Art.  45.

Wenn  eine  Wassernutzung  für  das  Gemeinwohl  überwiegende  Nachtheile  oder  Gefahren

  mit  sich  bringt,  so  kann  dieselbe,  auch  wenn  sie  unter  Einhaltung  der  bei  der
4
        <pb n="948" />
        946

Verleihung  und  Genehmigung  festgesetzten  Vorschriften  und  Beschränkungen  ausgeübt
wird,  —  unbeschadet  der  Bestimmungen  der  88.  51  und  52  der  Reichsgewerbeordnung  —
durch  die  Kreisregierung  zu  jeder  Zeit  ganz  oder  theilweise  untersagt  und  die  Beseitigung
der  Wasserbenützungsanlage  angeordnet  werden.

Kann  den  in  Abs.  1  bezeichneten  Nachtheilen  oder  Gefahren  durch  eine  verbesserte
Einrichtung  der  Wasserbenützungsanlage  vorgebeugt  werden,  ohne  daß  der  Fortbetrieb
der  Anlage  im  bisherigen  Umfang  unmöglich  gemacht  oder  nachhaltig  gestört  wird,  so
ist  statt  der  Untersagung  der  Wassernutzung  die  entsprechende  Abänderung  der  Anlage
anzuordnen.

Doch  muß  dem  Berechtigten  für  den  erweislichen  Schaden,  den  er  durch  die  Untersagung
  der  Wassernutzung  oder  durch  die  Anordnung  der  Beseitigung  oder  Abänderung
seiner  Anlage  erleidet,  voller  Ersatz  geleistet  werden.  Zur  Leistung  dieses  Schadensersatzes
haben  sich  die  Gemeinden  oder  sonstigen  Interessenten,  welche  das  Einschreiten  beantragt
haben,  bei  Stellung  ihres  Antrags  zu  erbieten;  auch  haben  sie  auf  Erfordern  für  die
Erfüllung  dieses  Anerbietens  Sicherheit  zu  leisten.

Gegen  die  Verfügung  der  Kreisregierung,  durch  welche  eine  Wassernutzung  ganz
oder  theilweise  untersagt  oder  die  Beseitigung  oder  Abänderung  einer  Wasserbenützungsanlage
  angeordnet  wird,  steht  dem  Berechtigten  die  sofortige  Beschwerde  an  das  Ministerium
  des  Innern  zu,  welches  endgültig  entscheidet.

Die  Kreisregierung  erkennt  vorläufig  auch  über  die  Höhe  der  dem  Berehtigten
gebührenden  Entschädigung  (zu  vergl.  Art.  8  bis  15  des  Zwangsentei  gesetzes).
Gegen  diese  vorläufige  Feststellung  bleibt  den  Betheiligten  der  Rechtsweg  bei  den  bürgerlichen
  Gerichten  offen.  Ehe  die  von  der  Kreisregierung  festgestellte  Entschädigung  entrichtet
  ist,  darf  die  in  Abs.  4  genannte  Verfügung  nicht  in  Vollzug  gesetzt  werden.

Art.  46.

Bei  gemeiner  Gefahr  ist  die  Polizeibehörde  befugt,  über  das  Wasser  öffentlicher
Gewässer  ohne  Rücksicht  auf  Wassernutzungsrechte  vorübergehend  zu  verfügen,  auch  zu
diesem  Zweck,  soweit  erforderlich,  fremde  Grundstücke  in  Anspruch  zu  nehmen.

Die  Besitzer  von  Wasserbenützungsanlagen  (Art.  31)  sind  verpflichtet,  von  denselben
auf  Anordnung  der  Polizeibehörde  vorübergehend  den  zur  Abwendung  von  Gefahren
erforderlichen  Gebrauch  durch  Aufziehen  und  Schließen  von  Wehrtafeln,  Fallen  und
dergleichen  zu  machen.
        <pb n="949" />
        947

Soweit  in  den  Fällen  des  Abs.  1  die  Inanspruchnahme  fremder  Grundstücke  erforderlich
  wird,  ist  den  Betheiligten  für  den  verursachten  Schaden  an  Grundstücken  oder
Anlagen  voller  Ersatz  zu  leisten;  zur  Entscheidung  über  solche  Ersatzansprüche  sind  die
bürgerlichen  Gerichte  zuständig.

2.  Besondere  Bestimmungen  für  Stanuanlagen.

Art.  47.

Für  jede  unter  Art.  31  fallende  Stauanlage,  welche  künftighin  in  einem  öffentlichen
  Gewässer  hergestellt,  verändert  oder  erneuert  wird,  ist  auf  Kosten  des  Unternehmers
  an  einer  für  dritte  Betheiligte  leicht  zu  beobachtenden  und  für  die  Polizeibeamten
  jederzeit  zugänglichen  Stelle  das  höchste  nach  der  Verleihungsurkunde  zulässige
Maß  der  Wasserspannung  und  im  Fall  der  Verpflichtung  des  Besitzers  der  Anlage,  das
Wasser  in  einer  bestimmten  Höhe  zu  halten,  auch  das  einzuhaltende  niedrigste  Staumaß
durch  ein  mit  einem  bestimmten  Festpunkt  (Sicherheitszeichen)  in  Vergleichung  gesetztes
Eichzeichen  nach  Maßgabe  der  in  der  Verleihungsurkunde  getroffenen  Bestimmungen
unter  amtlicher  Leitung  und  unter  Beiladung  der  Betheiligten  urkundlich  zu  bezeichnen.

Bei  solchen  Stauvorrichtungen  an  nicht  schiff=  oder  flößbaren  Gewässern  (Art.  18
Abs.  1),  welche  auf  fremde  Grundstücke  und  Nutzungsrechte  keine  erhebliche  Einwirkung
ausüben,  kann  die  Anbringung  eines  Eichzeichens  von  der  Verleihungsbehörde  in  widerruflicher
  Weise  erlassen  werden.

Ueber  die  Anbringung  des  Eichzeichens  und  die  Bestimmung  des  zugehörigen  Sicherheitszeichens
  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  welchem  eine  genaue  Beschreibung  der  Einrichtungen
  der  Anlage,  namentlich  der  Höhenlagen  und  Durchlaßweiten  aller  wesentlichen
Stau=  und  Wasserwerksvorrichtungen,  beizufügen  ist.

Die  näheren  Vorschriften  über  das  einzuhaltende  Verfahren  sowie  über  die  Beschaffenheit
  des  Eich=  und  des  Sicherheitszeichens  werden  im  Verordnungsweg  erlassen.
Art.  48.

An  bereits  bestehenden  Stauanlagen,  welche  mit  einem  Eichzeichen  nicht  oder  nicht
in  zweckentsprechender  Weise  versehen  sind,  soll  ein  solches,  wofern  und  solange  nicht  in
Gemäßheit  des  Art.  47  Abs.  2  seine  Anbringung  erlassen  wird,  binnen  einer  im  Verordnungsweg
  zu  bestimmenden  Frist  nach  Maßgabe  der  Anordnungen  der  Kreisregierung
angebracht  werden.
        <pb n="950" />
        948

Hiebei  ist  die  der  Anlage  gebührende  Stauhöhe  von  der  Kreisregierung  auf  Grund
der  Verleihungsurkunde  oder  der  von  dem  Besitzer  nachgewiesenen  sonstigen  Rechtstitel
zu  bestimmen.

Läßt  sich  eine  frühere  rechtsgültige  Feststellung  der  zulässigen  Stauhöhe  nicht  nachweisen,
  so  ist  dieselbe  unter  möglichster  Berücksichtigung  der  verschiedenen  Interessen  der
Betheiligten  und  unter  Wahrung  eines  angemessenen  Abflusses  des  zuströmenden  Wassers
in  der  Art  zu  bestimmen,  daß  der  Betrieb  des  Werkes,  welchem  die  Stauanlage  dient,
in  dem  bisher  bestandenen  Umfang  möglich  bleibt.

Vor  der  Feststellung  der  zulässigen  Stauhöhe  (Abs.  2  und  3)  sind  außer  dem  Besitzer
der  Stauanlage  die  Gemeinderäthe  der  betheiligten  Gemeinden,  sowie  die  Besitzer  der
flußauf=  und  flußabwärts  zunächstgelegenen  Wasserbenützungsanlagen  zu  vernehmen  und
alle  sonst  Betheiligten  durch  öffentlichen  Aufruf  zur  Geltendmachung  ihrer  Rechte  und
Interessen  binnen  einer  zu  ertheilenden  Frist  unter  der  Verwarnung  aufzufordern,  daß,
wenn  sie  nicht  innerhalb  dieser  Frist  ihre  Rechte  und  Interessen  bei  der  aufrufenden
Behörde  geltend  machen,  sie  mit  allen  Ansprüchen  wegen  der  Festsetzung  der  Stauhöhe,
  soweit  sie  nicht  auf  besonderem  privatrechtlichem  Titel  beruhen,  endgültig  ausgeschlossen
  sind.

Die  Kosten  der  Anbringung  des  Eichzeichens  an  einer  bereits  bestehenden  Stauanlage
hat  der  Besitzer  derselben  zu  tragen;  dagegen  sind  die  Kosten  der  Ermittlung  der  zulässigen
  Stauhöhe,  soweit  sie  nicht  durch  unbegründete  Einwendungen  des  Besitzers  der
Anlage  oder  Dritter  entstehen  und  daher  diesen  zur  Last  fallen  oder  durch  unbegründete
Beschwerdeführung  verursacht  werden,  von  der  Staatskasse  zu  bestreiten.

Art.  49.

Gegen  die  Verfügung  der  Kreisregierung,  wodurch  die  zulässige  Stauhöhe  festgestellt
wird,  steht  dem  Besitzer  der  Stauanlage,  wie  auch  den  Betheiligten,  welche  in  dem  Verfahren
  vor  der  Verwaltungsbehörde  aufgetreten  sind  (Art.  48  Abs.  4),  die  sofortige
Beschwerde  an  das  Ministerium  des  Innern  und,  falls  sie  durch  die  Entscheidung  des
letzteren  sich  in  einem  Rechte  für  verletzt  erachten,  die  Rechtsbeschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof
  zu.

Eine  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  gegen  die  Versäumung  der  Frist  zur
Erhebung  der  Rechtsbeschwerde  findet  nicht  statt.
        <pb n="951" />
        949

In  dem  Verfahren  bei  dem  Verwaltungsgerichtshof  ist  sämmtlichen  Betheiligten,
welche  in  dem  Verfahren  vor  der  Verwaltungsbehörde  aufgetreten  sind,  Gelegenheit  zur
Vertretung  ihrer  Rechte  zu  geben.  Durch  die  Entscheidung  des  Verwaltungsgerichtshofs
wird  das  Rechtsverhältniß  hinsichtlich  der  Stauhöhe  allen  Betheiligten  gegenüber  endgültig
festgestellt  (zu  vergl.  Art.  48  Abs.  4).  Die  gleiche  rechtliche  Wirkung  hat  die  Entscheidung
der  Kreisregierung,  wenn  von  der  gegen  sie  zulässigen  Beschwerde  von  keinem  Betheiligten
Gebrauch  gemacht  wird,  sowie  die  Beschwerdeentscheidung  des  Ministeriums  des  Innern,
wenn  hiegegen  eine  Rechtsbeschwerde  nicht  erhoben  wird.

Art.  50.

Die  Besitzer  der  Stauanlagen  sind  verpflichtet,  für  die  Erhaltung  der  Eichzeichen
und  der  zugehörigen  Sicherheitszeichen  Sorge  zu  tragen  und  jede  Beschädigung  oder
Aenderung  derselben  dem  Oberamt  sofort  anzuzeigen.

Handlungen,  welche  auf  die  Beschaffenheit  oder  Höhenlage  jener  Zeichen  einzuwirken
geeignet  sind,  namentlich  jede  Befestigung,  Ausbesserung,  Bersetzung  oder  Erneuerung
derselben,  dürfen  nur  unter  amtlicher  Leitung  und  Kontrolle  vorgenommen  werden.  Die
näheren  Bestimmungen  über  das  hiebei  einzuhaltende  Verfahren  werden  im  Verordnungsweg

  getroffen.
Art.  51.

Die  einer  Wasserbenützungsanlage  rechtlich  zustehende  Stauhöhe  darf  nicht  willkürlich
überstaut  werden.  Sobald  und  solange  der  Wasserstand  über  die  festgesetzte  Höhe  steigt
oder  zu  steigen  droht,  hat  der  Besitzer  der  Stauanlage  durch  geeignete  Handhabung  der
Stauvorrichtungen  und  Beseitigung  von  Hindernissen  des  Wasserablaufs  für  die  Abführung
des  Wassers  zu  sorgen.

Ist  die  Einhaltung  einer  niedrigsten  Stauhöhe  festgesetzt,  so  darf  der  Wasserstand
nicht  willkürlich  unter  dieselbe  gesenkt  werden.

Im  Fall  der  Nichtbeachtung  dieser  Verpflichtungen  (Abs.  1  und  2)  kann,  vorbehältlich
der  den  Beschädigten  zustehenden,  vor  den  bürgerlichen  Gerichten  zu  verfolgenden  Schadensersatzansprüche,
  die  Ortspolizeibehörde  die  erforderlichen  Vorkehrungen  auf  Kosten  der
Säumigen  treffen  (Art.  112).

Art.  52.

Bei  der  Herstellung  einer  neuen  oder  bei  der  Wiederherstellung  oder  wesentlichen

Veränderung  einer  bestehenden  Stauanlage  (Art.  31)  kann  von  der  Verleihungsbehörde
        <pb n="952" />
        950
behufs  der  Verhütung  oder  Verminderung  von  Ueberschwemmungsgefahr  oder  aus  sonstigen
flußpolizeilichen  Gründen  die  Anbringung  eines  bis  auf  die  Sohle  des  Wasserlaufs
reichenden,  die  Fortführung  der  Geschiebe  ermöglichenden  Grundablasses  von  genügender
Weite  oder  geeigneten  Falles  eine  solche  Einrichtung  der  Stauanlage  vorgeschrieben
werden,  daß  das  Wehr  seiner  ganzen  Länge  nach  bei  dem  Eintritt  von  Hochwasser  außer
Wirksamkeit  gesetzt  werden  kann  oder  selbstthätig  außer  Wirksamkeit  tritt.
Art.  53.

Die  Beseitigung  einer  unter  Art.  31  fallenden  Stauanlage  ist  nur  mit  Erlaubniß
der  Kreisregierung  zulässig.  Dieselbe  darf  jedoch  nur,  wenn  dies  zur  Vermeidung  einer
Gefährdung  öffentlicher  Interessen  geboten  ist,  und  auch  dann  nur  insolange  versagt
werden,  bis  die  zur  Wahrung  dieser  Interessen  erforderlichen  Vorkehrungen  getroffen  sind.

Durch  die  Ertheilung  der  Erlaubniß  zur  Beseitigung  einer  Stauanlage  werden
etwaige  Rechte  Dritter  auf  den  Fortbestand  derselben  nicht  berührt.

Wenn  die  Beseitigung  in  der  Absicht  erfolgt,  die  Stauanlage  demnächst  in  gleicher
oder  geänderter  Gestalt  wieder  herzustellen,  so  genügt  die  vorgängige  Anzeige  bei  der
Ortspolizeibehörde,  welcher  die  Wahrung  der  polizeilichen  Interessen  obliegt.

VI.  Zwangsverpflichtungen.
Art.  54.

Ist  zur  Vorbereitung  der  Ausführung  oder  Aenderung  einer  Wasserbenützungsanlage
  (Art.  31)  oder  einer  Anlage  zur  Einleitung  von  Flüssigkeiten  in  ein  öffentliches
Gewässer  (Art.  23  und  25)  die  Vornahme  von  Vermessungen,  Nivellirungen  oder  Grunduntersuchungen
  auf  fremden  Grundstücken  erforderlich,  so  sind  die  Besitzer  der  letzteren
auf  Anordnung  der  Ortspolizeibehörde  verpflichtet,  dem  Unternehmer  die  Vornahme  dieser
Vorarbeiten  gegen  vollen  Ersatz  des  durch  dieselben  bewirkten  Schadens  zu  gestatten.

Bei  Ertheilung  der  Erlaubniß  ist  dem  Unternehmer  geeigneten  Falls  von  der  Ortspolizeibehörde
  die  Einhaltung  einer  bestimmten  Zeit  oder  Frist  für  die  Vornahme  der
Vorarbeiten  aufzugeben;  auch  ist  ihm  auf  Verlangen  des  Besitzers  die  vorgängige  Leistung
einer  entsprechenden  Sicherheit  für  die  Erstattung  des  erwachsenden  Schadens  aufzuerlegen.

Auf  erhobene  Beschwerde  entscheidet  über  die  in  Abs.  1  und  2  bezeichneten  Verpflichtungen
  endgültig  das  Oberamt.  Streitige  Ersatzansprüche  unterliegen  der  Entscheidung
  der  bürgerlichen  Gerichte.
        <pb n="953" />
        951
Art.  55.

Die  Einführung  eines  Ablaufkanals  in  ein  öffentliches  Gewässer  kann  von  den
Eigenthümern  der  Grundstücke,  auf  welche  durch  die  Einleitung  eine  schädliche  Einwirkung
ausgeübt  wird,  wegen  dieser  Einwirkung  nicht  gehindert,  auch  kann  von  ihnen,  wenn  es
nur  mit  unverhältnißmäßigen  Kosten  möglich  ist,  die  schädliche  Einwirkung  durch  Schutzmaßregeln
  zu  beseitigen,  ein  Anspruch  auf  Beseitigung  der  Eigenthumsstörung  mittels
Anbringung  solcher  Schutzmaßregeln  nicht  erhoben  werden.  Jedoch  haben  dieselben  dem
Unternehmer  gegenüber  Anspruch  auf  vollen  Ersatz  des  ihnen  durch  die  Einführung  des
Kanals  entstehenden  Schadens,  auch  können  sie  bei  Bescheinigung  der  Gefahr  eines  künftig
entstehenden  Schadens  Sicherheitsleistung  von  dem  Unternehmer  fordern.

Ueber  Streitigkeiten  erkennen  die  bürgerlichen  Gerichte.  Doch  ist  auf  Verlangen
der  betheiligten  Grundeigenthümer  dem  Unternehmer  von  der  Polizeibehörde  bei  Zulassung
  des  Kanals  entsprechende  vorläufige  Sicherheitsleistung  aufzuerlegen.

Art.  56.

Wenn  für  eine  Stauanlage,  welche  der  Ufereigenthümer  in  einem  öffentlichen  Gewässer
  herzustellen  beabsichtigt,  die  Benützung  des  gegenüber  liegenden  Ufers  nothwendig
wird,  so  kann  dem  Eigenthümer  des  letzteren  auf  Antrag  des  Unternehmers  im  Verwaltungsweg
  die  Auflage  gemacht  werden,  die  Benützung  seines  Grundstücks  gegen  vorgängige
  volle  Entschädigung  insoweit  zu  gestatten,  als  eine  solche  Benützung  zur  Ausführung
  und  zum  Gebrauch  der  Stauanlage  erforderlich  ist.

Wassertriebwerke  nebst  den  Ufern  der  zugehörigen  Zu=  und  Ableitungskanäle,  Gebäude
  mit  Ausnahme  der  auf  freiem  Feld  stehenden  Schuppen,  sowie  die  zu  Gebäuden
gehörigen  Hofräume  und  Gartengrundstücke  sind  diesem  Zwang  nicht  unterworfen.

Art.  57.

Wenn  eine  Wassernutzung  in  zweckentsprechender  Weise  nicht  anders  ausgeübt  werden
kann,  als  unter  Mitbenützung  einer  fremden  Stauanlage  (Art.  31),  und  eine  solche  Mitbenützung
  möglich  ist,  ohne  die  durch  die  Stauanlage  für  ihren  Besitzer  vermittelte  Wassernutzung
  zu  schmälern  und  ohne  die  Benützung  der  Stauanlage  durch  den  Besitzer  erheblich
  zu  erschweren,  so  kann  dem  letzteren  auf  Antrag  im  Verwaltungsweg  die  Auflage
gemacht  werden,  die  erforderliche  Mitbenützung  seiner  Stauanlage  dem  Unternehmer  der
Wasserbenützungsanlage  gegen  volle  Entschädigung  und  Uebernahme  eines  dem  Maße  der
        <pb n="954" />
        952

Mitbenützung  entsprechenden  Antheils  an  den  Kosten  der  künftigen  Unterhaltung  und
einer  Wiederherstellung  der  Stauanlage  zu  gestatten.  Zugleich  hat  die  Verwaltungsbehörde
  darüber  zu  entscheiden,  ob  und  in  welchem  Umfang  der  neue  Theilnehmer  zu  den
Kosten  der  Herstellung  der  Stauanlage  beizutragen  hat.

Art.  58.

Kann  eine  Wassernutzung  in  zweckentsprechender  Weise  nur  bei  Beschränkung  des
Betriebs  einer  fremden  Wassernutzung  auf  eine  bestimmte  Zeit  ausgeübt  werden,  und  ist
eine  solche  Beschränkung  ohne  erheblichen  Nachtheil  für  den  Betrieb  der  fremden  Anlage
möglich,  so  kann  dem  Besitzer  der  letzteren  auf  Antrag  im  Verwaltungsweg  die  Einschränkung
  seiner  Wassernutzung  auf  bestimmte  Zeit  gegen  volle  Entschädigung  auferlegt
werden.

Art.  59.

Läßt  sich  in  dem  Falle  des  Art.  42  der  Mangel  an  Wasser  durch  die  Aenderung  der
Wasserbenützungsanlage  eines  Berechtigten  ohne  Beeinträchtigung  des  Betriebs  der  Anlage
beseitigen,  so  kann,  wenn  dadurch  eine  dauernde  Verbesserung  und  Wertherhöhung  landwirthschaftlich
  benützbarer  Grundflächen  zu  erzielen  ist,  dem  Berechtigten  auf  Antrag  eines
Betheiligten  durch  die  Verwaltungsbehörde  auferlegt  werden,  daß  er  sich  auf  Kosten  des
Betheiligten,  sowie  gegen  volle  Entschädigung  durch  diesen  die  entsprechende  Aenderung
seiner  Wasserbenützungsanlage  gefallen  zu  lassen  habe.

Auf  Verlangen  des  Berechtigten  ist  Seitens  des  Betheiligten  vor  der  Inangriffnahme
der  Aenderung  Sicherheit  für  deren  Durchführung,  sowie  für  die  Schadenserstattung  zu
bestellen.

Art.  60.

Mill  eine  besondere  Wassernutzung  (Art.  31)  für  ein  Grundstück  ausgeübt  werden,
welches  nicht  unmittelbar  am  Ufer  gelegen  ist,  oder  wollen  aus  einem  solchen  Grundstück
Flüssigkeiten  in  ein  öffentliches  Gewässer  abgeführt  werden,  so  kann  auf  Antrag  des
Unternehmers  den  Eigenthümern  der  zwischenliegenden  Grundstücke  im  Verwaltungsweg
die  Auflage  gemacht  werden,  die  ober=  oder  unterirdische  Zu=  oder  Ableitung  über  ihre
Grundstücke  gegen  vorgängige  volle  Entschädigung  zu  dulden,  wenn

1)  das  Unternehmen  einen  dauernden  wirthschaftlichen  oder  gesundheitlichen  Nutzen

zu  vermitteln  geeignet  ist,

2)  dieser  Nutzen  die  Nachtheile  und  Belästigungen  wesentlich  überwiegt,  welche  den
        <pb n="955" />
        953

Eigenthümern  der  zwischenliegenden  Grundstücke  durch  die  Inanspruchnahme  der
letzteren  erwachsen,  und

3)  das  Unternehmen  in  zweckentsprechender  Weise  ohne  die  Führung  der  Leitungen

über  fremde  Grundstücke  nicht  ausgeführt  werden  kann.

Gegenüber  von  Gebäuden  mit  Ausnahme  der  auf  freiem  Feld  stehenden  Schuppen,
sowie  gegenüber  von  Hofräumen  und  eingefriedigten  Gartenräumen  findet  ein  Zwang
(Abs.  1)  nicht  statt.  Durch  sonstige  Garten=  und  durch  Parkanlagen  muß  auf  Verlangen
der  Eigenthümer  die  Leitung  in  überdeckten  Gräben  oder  unterirdisch  erfolgen.  Grundstücke
  oder  einzelne  auf  denselben  befindliche  Einrichtungen,  welche  einem  öffentlichen  Zweck
dienen,  dürfen  ohne  die  Zustimmung  derjenigen  Behörde,  welche  für  die  Erreichung  dieses
Zweckes  zu  sorgen  hat,  nicht  in  Anspruch  genommen  werden.

Bei  Ausführung  der  erforderlichen  Anlagen  (Abs.  1  und  2)  hat  der  Unternehmer
das  Interesse  des  Eigenthümers  des  belasteten  Grundstücks  thunlichst  zu  schonen.

Dem  Unternehmer  liegt  ferner  neben  der  in  Abs.  1  festgesetzten  Schadensersatzpflicht
und  neben  der  Verbindlichkeit  zur  Ersatzleistung  wegen  nicht  vorgesehener,  erst  später  sich
geltend  machender  schädlicher  Einwirkungen  der  Zu=  oder  Ableitungsanlage  die  Verpflichtung
gegenüber  dem  Eigenthümer  ob,  die  Zu=  und  Ableitungskanäle  einschließlich  der  Ufer  in
geordnetem  Zustand  zu  erhalten  und,  so  oft  dies  erforderlich  ist,  zu  reinigen,  auch  bei
Anlegung  offener,  über  fremde  Grundstücke  geführter  Gräben  und  Kanäle  die  zur  Verbindung
  der  beiderseitigen  Grundstückstheile  erforderlichen  Brücken  und  Stege,  bei  der
Herstellung  hochgebauter  Wasserleitungen  und  Kanäle  aber  die  nothwendigen  Durchlässe,
und  in  beiden  Fällen  auch  die  zur  Sicherung  von  Personen  und  Eigenthum  etwa  erforderlichen
  Einrichtungen  herzustellen  und  zu  unterhalten.

Das  Betreten  fremder  Gärten  und  Parkanlagen,  durch  welche  die  Leitung  führt,  ist
dem  Unternehmer  nur  nach  vorgängiger  Anzeige  bei  dem  Eigenthümer  oder  seinem  Vertreter
  gestattet.

Art.  61.

Werden  Wasser-Zu=  oder  Ableitungen  über  fremde  Grundstücke  geführt,  so  kann
den  Eigenthümern  dieser  Grundstücke  auf  Antrag  im  Verwaltungsweg  gestattet  werden,
die  Leitungen  für  ein  eigenes  Unternehmen  mitzubenützen,  wenn  und  soweit  dies  ohne
Beeinträchtigung  des  Zweckes,  welchem  die  Leitungen  zunächst  dienen,  möglich  ist.  Die
sich  anschließenden  Grundeigenthümer  haben  jedoch  einen  dem  Maß  der  Mitbenützung  ent-
        <pb n="956" />
        954
sprechenden  Antheil  an  den  Herstellungs=  und  Unterhaltungskosten  der  Leitungen  zu  übernehmen
  und  die  Kosten  der  etwa  erforderlichen  Abänderungen  der  Anlage  allein  zu  tragen.
Hinsichtlich  der  Zu=  oder  Ableitungen  für  genossenschaftliche  Bewässerungs=  oder  Entwässerungsunternehmungen
  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  (Abs.  1)  keine  Anwendung

  (zu  vergl.  Art.  85).
Art.  62.

Wenn  durch  den  Umbau  oder  die  Verlegung  einer  Stauanlage  (Art.  31)  das  zur
Ausführung  eines  neuen  oder  zur  Ausdehnung  eines  bestehenden  Wasserbenützungsunternehmens
  erforderliche  Wasser  oder  die  hiefür  erforderliche  Triebkraft  gewonnen  werden
kann,  ohne  daß  die  Wassernutzung  derjenigen  Anlage,  welcher  die  umzubauende  oder  zu
verlegende  Einrichtung  dient,  im  bisherigen  Umfang  beeinträchtigt  wird,  so  kann  der  Besitzer
  der  Anlage  auf  Antrag  des  Unternehmers  im  Verwaltungsweg  angehalten  werden,
den  Umbau  oder  die  Verlegung  seiner  Stauanlage  zu  gestatten,  wofern  der  volkswirthschaftliche
  Vortheil,  welcher  durch  die  Gewinnung  der  neuen  Wassernutzung  entsteht,  die
zeitweiligen  Nachtheile  erheblich  überwiegt,  welche  durch  den  Umbau  oder  die  Verlegung
der  bestehenden  Anlage  dem  Besitzer  der  letzteren  erwachsen.

Der  Unternehmer,  zu  dessen  Gunsten  die  Zwangsverpflichtung  auferlegt  wird,  hat
die  Kosten  der  nach  Maßgabe  der  ertheilten  Vorschriften  zu  bewerkstelligenden  Aenderung
der  fremden  Anlage  zu  tragen  und  dem  Besitzer  der  letzteren  vollen  Ersatz  für  allen  ihm
zugehenden  Schaden,  insbesondere  für  die  durch  den  vorübergehenden  Stillstand  der  Anlage
  entstehenden  Nachtheile,  sowie  für  den  aus  der  Aenderung  der  Anlage  sich  etwa  ergebenden
  Mehraufwand  an  Betriebs=  oder  Unterhaltungskosten  zu  leisten,  auch  auf  Verlangen
  des  Besitzers  der  umzubauenden  oder  zu  verlegenden  Anlage  vor  der  Inangriffnahme
  des  Umbaues  oder  der  Verlegung  Sicherheit  für  die  Durchführung  dieser  Aenderung,
  sowie  für  die  Schadenserstattung  zu  bestellen.

Art.  63.

Zu  Gunsten  der  Ausführung  einer  neuen  Wasserbenützungsanlage  (Art.  31)  oder
einer  Anlage  zur  Einleitung  von  Flüssigkeiten  in  ein  öffentliches  Gewässer  (Art.  23
und  25),  sowie  zu  Gunsten  der  Erweiterung  einer  bestehenden  Anlage  dieser  Art  kann
auf  Antrag  die  Entziehung  eines  einem  Dritten  zustehenden  besonderen  Wassernutzungsrechts
  (Art.  31,  zu  vergl.  auch  Art.  1  Abs.  3)  gegen  vorgängige  volle,  von  dem  Antragsteller
  zu  leistende  Entschädigung  im  Verwaltungsweg  verfügt  werden,  wenn
        <pb n="957" />
        955

1)  die  Ausführung  beziehungsweise  Erweiterung  des  Unternehmens  ohne  die  Aufhebung
  oder  inhaltliche  Beschränkung  eines  fremden  Wassernutzungsrechtes  in
irgend  zweckmäßiger  Weise  nicht  oder  nur  mit  unverhältnißmäßigem  Aufwand
möglich  wäre,  wenn  zugleich

2)  das  neue  Unternehmen  vermöge  seiner  Ausdehnung  und  seines  Zwecks  einen
wesentlichen  Nutzen  von  gemeinwirthschaftlicher  Bedeutung,  sei  es  durch  Verbesserung
  und  Wertherhöhung  landwirthschaftlich  benützbarer  Grundflächen,  sei  es
durch  Schaffung  von  Arbeitsgelegenheit  oder  Erleichterung  des  Erwerbs,  sei  es
durch  Beseitigung  schwerer  hygienischer  oder  sonstiger  allgemeiner  Mißstände,
mit  hoher  Wahrscheinlichkeit  erwarten  läßt,  und  wenn

3)  diesem  gemeinwirthschaftlichen  Nutzen  gegenüber  die  Vortheile,  welche  das  abzulösende
  Wassernutzungsrecht  dem  Berechtigten  gewährt,  von  wesentlich  untergeordneter
  wirthschaftlicher  Bedeutung  sind.

Art.  64.

Ueber  die  Auferlegung  der  in  den  Art.  56  bis  63  bezeichneten  Zwangsverpflichtungen
verfügt  nach  vorgängiger  Vernehmung  der  betheiligten  technischen  Behörden  die  Kreisregierung.
  Gegen  die  Verfügung  der  letzteren  ist  die  sofortige  Beschwerde  an  das  Ministerium
  des  Innern  zulässig,  welches  endgültig  entscheidet.  Nur  wenn  im  Falle  der  Entziehung
  eines  Wassernutzungsrechts  (Art.  63)  der  hievon  Betroffene  in  entsprechender
Anwendung  des  Art.  11  Abs.  4  des  Zwangsenteignungsgesetzes  die  Abnahme  der  Wasserbenützungsanlage
  oder  die  Abnahme  von  Grundsticken  oder  von  Rechten  an  solchen  verlangt,
  steht  ihm  gegen  die  ein  solches  Verlangen  abweisende  Entscheidung  des  Ministeriums
  des  Innern  die  Rechtsbeschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof  zu.  Eine  Wiedereinsetzung
  in  den  vorigen  Stand  gegen  die  Versäumung  der  Frist  zur  Erhebung  der
Rechtsbeschwerde  findet  nicht  statt.

Von  der  die  Auferlegung  einer  Zwangsverpflichtung  verfügenden  Behörde  wird
zugleich  über  die  Höhe  der  von  dem  Unternehmer  zu  entrichtenden  Entschädigung  und
zutreffenden  Falls  des  zu  übernehmenden  Kostenantheils  und  der  zu  leistenden  Sicherheit
erkannt.

Hinsichtlich  der  Art  und  des  Maßes  der  Entschädigung  finden  die  Vorschriften  der
Art.  8  bis  15  des  Zwangsenteignungsgesetzes  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="958" />
        956

Wird  glaubhaft  gemacht,  daß  durch  die  Auferlegung  einer  Zwangsverpflichtung  die
für  verpflichtet  Erklärten  späterhin  mit  Schaden  bedroht  werden,  so  ist  dem  Unternehmer
die  Leistung  einer  entsprechenden  Sicherheit  aufzugeben.

Die  durch  unbegründete  Einwendungen  erwachsenen  Kosten  sind  dem  Widersprechenden,
  alle  übrigen  Kosten,  welche  durch  das  Verfahren  entstehen,  dem  Unternehmer  zuzuscheiden.


Trifft  ein  Antrag  auf  Anerkennung  einer  Zwangsverpflichtung  mit  dem  Gesuch  um
die  Verleihung  eines  Wassernutzungsrechtes  beziehungsweise  die  Genehmigung  einer
Wasserbenützungsaulage  oder  um  die  Erlaubniß  zu  einer  Einleitung  von  Flüssigkeiten
(Art.  23  und  25)  zusammen,  so  ist  über  diese  Gesuche  in  der  ersten  wie  in  der  Beschwerdeinstanz
  in  einem  Verfahren  und  in  einem  Beschluß  zu  entscheiden.

Die  auferlegte  Zwangsverpflichtung  tritt  in  Wirksamkeit,  sobald  nach  rechtskräftiger
Erledigung  des  Verfahrens,  sowie  nach  Entrichtung  oder  Hinterlegung  des  von  der  verfügenden
  Verwaltungsbehörde  festgesetzten  Entschädigungsbetrags  und  fälligen  Kostenantheils
  und  nach  Leistung  der  von  dieser  Behörde  auferlegten  Sicherheit  dem  Unternehmer
  der  die  Ausführung  der  Anlage  genehmigende  Beschluß  zugestellt  und  dem  für
verpflichtet  Erklärten  hievon  Eröffnung  gemacht  ist.

Die  näheren  Vorschriften  über  das  bei  der  Auferlegung  von  Zwangsverpflichtungen
einzuhaltende  Verfahren  werden  im  Verordnungsweg  erlassen.

Art.  65.

Die  Festsetzungen  der  Kreisregierung  hinsichtlich  der  Höhe  der  von  dem  Unternehmer
zu  leistenden  Entschädigung,  der  von  ihm  zu  stellenden  Sicherheit,  sowie  des  ihn  treffenden
  Kostenantheils  können  im  Beschwerdeweg  nicht  angefochten  werden.

Dagegen  kann  innerhalb  der  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten  sowohl  der  Unternehmer
  als  der  für  verpflichtet  Erklärte  bei  den  bürgerlichen  Gerichten  Klage  auf  Feststellung
  des  Schadensersatzes  und  Kostenantheils,  sowie  der  zu  stellenden  Sicherheit  erheben.
  Die  Frist  zur  Klagerhebung  beginnt  für  die  Betheiligten  mit  der  nach  Art.  64
Abs.  7  dem  für  verpflichtet  Erklärten  gemachten  Eröffnung.

Wird  die  Entschädigung  später  durch  gerichtliches  Urtheil  erhöht,  so  hat  der  Unternehmer
  den  Mehrbetrag  mit  Vier  vom  Hundert  von  dem  Zeitpunkt  an  zu  verzinsen,
in  welchem  die  auferlegte  Zwangsverpflichtung  in  Wirksamkeit  getreten  ist.  Vermindert
        <pb n="959" />
        957

sich  dagegen  die  Entschädigung,  so  hat  der  Empfänger  den  Zuvielempfang  zinsenfrei
zurückzuerstatten.

Die  Kosten  des  gerichtlichen  Verfahrens  erster  Instanz  hat  der  klagende  Unternehmer
  auch  im  Falle  seines  Obsiegens  zu  tragen.

Soweit  nach  Maßgabe  der  Art.  57  bis  62  Ersatzansprüche  für  Schäden  zulässig
sind,  welche  nach  dem  Zeitpunkt  eintreten,  zu  dem  die  auferlegte  Zwangsverpflichtung
in  Wirksamkeit  getreten  ist,  entscheiden  über  diese  Ersatzansprüche  die  bürgerlichen  Gerichte.

Art.  66.

Dem  Unternehmer  kann  Seitens  der  nach  Art.  64  Abs.  1  zuständigen  Behörde  eine
Frist  bestimmt  werden,  innerhalb  welcher  Entschädigung  und  Kostenantheil  ausbezahlt
beziehungsweise  hinterlegt,  sowie  die  auferlegte  Sicherheit  geleistet  sein  muß,  widrigenfalls
  die  von  diesen  Leistungen  abhängig  gemachte  Zwangsverpflichtung  außer  Wirkung
tritt.  Außerdem  erlischt  bei  Ablauf  der  Fristen  des  Art.  36  zugleich  mit  der  Verleihung
und  Genehmigung  auch  die  zur  Ermöglichung  und  Erleichterung  der  Wasserbenützungsanlage
  erwirkte  Zwangsverpflichtung.

Dem  für  verpflichtet  Erklärten  steht  in  diesen  Fällen  des  Erlöschens  der  Zwangsverpflichtung
  (Abs.  1)  wegen  der  infolge  des  Verfahrens  betreffend  die  Auferlegung  der
Zwangsverpflichtung  erwachsenen  Nachtheile  ein  bei  den  bürgerlichen  Gerichten  verfolgbarer
  Anspruch  gegen  den  Unternehmer  zu.

Drilter  Abschnitt.
Genossenschaftliche  Unternehmungen  für  die  Benützung  der  öffentlichen
Gewässer.
I.  Allgemeine  Bestimmungen  über  die  Wassergenossenschaften.
1.  Zwecke  und  rechtliche  Natur  der  Wassergenossenschaften.

Art.  67.

Zu  gemeinschaftlicher  Herstellung  und  Benützung

1)  von  Bewässerungs=  oder  Entwässerungsanlagen  für  die  Zwecke  der  Bodenkultur

oder  der  Torfgewinnung,  .
2)  von  Wasserleitungen  zur  Herbeischaffung  von  Nutz=  oder  Trinkwasser,
        <pb n="960" />
        958

3)  von  Stauanlagen  und  Zu=  oder  Ableitungskanälen  für  die  Zwecke  des  Gewerbebetriebs

  oder  der  Landwirthschaft,

4)  von  Wassersammelanlagen
können,  wofern  die  Zahl  der  betheiligten  Grundeigenthümer  mindestens  drei  beträgt,
Wassergenossenschaften  mit  der  Wirkung  gebildet  werden,  daß  die  jeweiligen  Eigenthümer
der  Grundstücke,  welchen  das  gemeinschaftliche  Unternehmen  zu  dienen  bestimmt  ist,  der
Genossenschaft  als  Mitglieder  angehören.

Hinsichtlich  der  Vertretung  von  Grundstücken,  welche  sich  ungetheilt  im  Eigenthum
mehrerer  Personen  oder  im  Eigenthum  des  Staats,  einer  Gemeinde,  einer  sonstigen  juristischen
  Person  oder  eines  Bevormundeten  befinden,  von  Grundstücken  einer  Ehefrau,
welche  in  der  Verwaltung  des  Ehemanns,  und  von  Grundstücken  von  Kindern,  welche
in  der  Verwaltung  des  Vaters  oder  der  Mutter  sich  befinden,  von  Lehen=  oder  Fideikommißgütern
  sowie  von  Grundstücken,  welche  im  Rechtsstreit  befangen  sind,  kommen  die
Vorschriften  der  Art.  13,  14  und  des  Art.  15  Abs.  1  des  Feldbereinigungsgesetzes  vom
30.  März  1886  (Reg.  Blatt  S.  111)  in  der  durch  Art.  211  Ziff.  II  des  Ausführungsgesetzes
  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  geänderten  Fassung  zur  entsprechenden  Anwendung.

2.  Genehmigung.
Art.  68.

Das  genossenschaftliche  Unternehmen  als  solches  unterliegt  der  Genehmigung.  Durch
die  Ertheilung  derselben  wird  die  Wassergenossenschaft  begründet.

Ueber  die  Ertheilung  der  Genehmigung  erkennt  nach  Anhörung  der  betheiligten  Behörden
  die  Kreisregierung  und  in  der  Beschwerdeinstanz,  vorbehältlich  der  Bestimmung
in  Art.  93  Abs.  5,  endgültig  das  Ministerium  des  Innern.  Die  zulässige  Beschwerde
ist  die  sofortige.

Wenn  zur  plangemäßen  Ausführung  des  genossenschaftlichen  Unternehmens  die  Erlaubniß
  zu  einer  Einleitung  von  Flüssigkeiten  (Art.  23  und  25),  die  Verleihung  eines
Wassernutzungsrechts  beziehungsweise  die  Genehmigung  einer  Wasserbenützungsanlage,
oder  die  Anerkennung  von  Zwangsverpflichtungen  Dritter  erforderlich  ist,  so  soll  von  der
Kreisregierung  in  der  Regel  mit  der  Entscheidung  hierüber  das  Erkenntniß  über  die  Genehmigung,
  des  genossenschaftlichen  Unternehmens  verbunden  werden.

Die  näheren  Vorschriften  über  das  Verfahren  werden  im  Verordnungsweg  ertheilt.
        <pb n="961" />
        959

3.  Eintritt  in  die  Wassergenossenschaft  und  Ausscheiden  aus  derselben.
Art.  69.

Der  Eintritt  in  eine  Wassergenossenschaft  beruht  vorbehältlich  der  besonderen  für
die  Bewässerungs=  und  Entwässerungsgenossenschaften  getroffenen  Bestimmungen  (Art.  84,
85)  auf  freier  Vereinbarung.

Die  von  dem  Eigenthümer  beantragte  Ausscheidung  eines  oder  mehrerer  Grundstücke
  aus  dem  Genossenschaftsverband  ist  wider  den  Willen  der  übrigen  Genossen  nur
dann  zulässig,  wenn  die  Ausscheidung  erfolgen  kann,  ohne  daß  für  die  in  dem  Verband
zurückbleibenden  Grundstücke  die  Erreichung  des  Genossenschaftszwecks  vereitelt  oder  wesentlich
  erschwert  wird,  und  wenn  die  Befriedigung  der  Genossenschaftsgläubiger  gesichert
erscheint.  Die  Kosten  einer  durch  das  Ausscheiden  seines  Grundstücks  erforderlich  werdenden
  Aenderung  der  Anlage  hat  der  Austretende  zu  tragen.

Gegen  den  Willen  des  Eigenthümers  kann  das  Ausscheiden  eines  Grundstücks  aus
dem  Genossenschaftsverband  von  der  Genossenschaft  durch  einen  mit  einer  Mehrheit  von
zwei  Drittheilen  der  Stimmen  sämmtlicher  Genossen  gefaßten  Beschluß  verlangt  werden,
wenn  sich  ergeben  hat,  daß  eine  sachgemäße  Erreichung  des  Genossenschaftszwecks  ohne
die  Ausscheidung  jenes  Grundstücks  nicht  möglich  ist.  Dem  Ausscheidenden  ist  in  diesem
Fall  von  der  Genossenschaft  voller  Schadensersatz  zu  leisten.

Ueber  das  Zutreffen  der  in  Abs.  2  und  3  bezeichneten  Voraussetzungen  entscheidet
bei  genossenschaftlichen  Bewässerungs=  und  Entwässerungsanlagen  die  mit  der  Oberleitung
  des  Feldbereinigungswesens  betraute  Centralstelle,  in  den  übrigen  Fällen  des
Art.  67  Abs.  1  die  Kreisregierung,  und  auf  erhobene  sofortige  Beschwerde  das  Ministerium
  des  Innern.  Gegen  die  Entscheidung  des  letzteren  ist  eine  Rechtsbeschwerde  mit
den  in  Art.  68  des  Feldbereinigungsgesetzes  vom  30.  März  1886  hervorgehobenen  Maßgaben
  nur  in  den  Fällen  des  Abs.  3  und  nur  dann  statthaft,  wenn  der  Eigenthümer
des  ausgeschlossenen  Grundstücks  behauptet,  daß  der  Ausschließungsbeschluß  nicht  mit  der
vorgeschriebenen  Mehrheit  oder  sonst  nicht  in  gültiger  Weise  zu  Stande  gekommen  sei.
Ueber  die  Höhe  der  in  den  Fällen  des  Abs.  2  von  dem  ausscheidenden  Genossen  zu  tragenden
  Aenderungskosten  beziehungsweise  über  die  Höhe  des  ihm  in  den  Fällen  des
Abs.  3  gebührenden  Schadensersatzes  erkennen  die  bürgerlichen  Gerichte.

Mit  der  ordnungsmäßigen  Ausscheidung  eines  Grundstücks  aus  dem  Genossenschafts-
        <pb n="962" />
        960

verband  erlischt,  vorbehältlich  der  Bestimmung  des  Art.  71  letzter  Abs.,  die  Haftbarkeit
des  ausgeschiedenen  Genossen  für  die  Leistung  von  Beiträgen,  soweit  solche  zur  Zeit  des
Ausscheidens  noch  nicht  umgelegt  waren.

Art.  70.

Der  Eigenthümer  eines  Grundstücks,  welches  in  den  Verband  einer  bestehenden
Wassergenossenschaft  nachträglich  eintritt,  haftet  auch  für  die  vor  seinem  Eintritt  eingegangenen
  Verbindlichkeiten  derselben.

Bei  Parzellirung  von  Grundstücken,  welche  im  Genossenschaftsverband  stehen,  gehen,
wofern  nicht  ein  anderweitiger  Vertheilungsmaßstab  mit  der  Genossenschaft  vereinbart
wird,  die  Genossenschaftslasten  auf  die  Eigenthümer  der  einzelnen  Trennstücke  nach  Verhältniß
  ihres  Flächengehalts  über.

Die  in  Abs.  1  bezeichnete  Rechtsfolge  kann  durch  Vertrag  nicht  ausgeschlossen  werden.
Ebenso  ist  ein  der  Bestimmung  des  Abs.  2  zuwiderlaufender  Vertrag  zwischen  dem  die
Parzellirung  vornehmenden  Genossen  und  den  Erwerbern  der  Trennstücke  ohne  rechtliche
Wirkung.

4.  Rechtsverhältnisse  der  Genossenschaft  und  der  Genossen.
Art.  71.

Die  Wassergenossenschaft  als  solche  hat  selbständig  ihre  Rechte  und  Pflichten.  Sie
kann  Eigenthum  und  andere  dingliche  Rechte  an  Grundstücken  erwerben  und  vor  Gericht
klagen  und  verklagt  werden.

Für  die  Verbindlichkeiten  der  Genossenschaft  haftet  das  Vermögen  derselben.

Insoweit  aus  demselben  die  Gläubiger  der  Genossenschaft  nicht  befriedigt  werden
können,  ist  die  Genossenschaft  verpflichtet,  den  Fehlbetrag  durch  Beiträge  aufzubringen,
welche  von  dem  Vorstand  oder  von  den  bestellten  Liquidatoren  nach  dem  festgesetzten  Theilnahmeverhältniß
  (Art.  73  Abs.  2  Ziff.  3)  auf  die  einzelnen  Genossen  umzulegen  sind.

Ist  zur  Beitreibung  der  Beiträge  die  Zwangsvollstreckung  gegen  einen  Genossen
ganz  oder  theilweise  fruchtlos  geblieben,  so  ist  der  Ausfall  auf  die  übrigen  Genossen
nach  deren  Theilnahmeverhältniß  zu  vertheilen.  Dasselbe  ist  der  Fall,  wenn  über  das
Vermögen  eines  Genossen  das  Konkursverfahren  eröffnet  worden  ist,  unbeschadet  des
Rechts  der  Genossenschaft,  ihre  Forderungen  auf  die  Beiträge  im  Konkursverfahren  zur
Geltung  zu  bringen.
        <pb n="963" />
        961

Ausgetretene  Genossen  haften  für  die  bis  zum  Zeitpunkt  ihres  Ausscheidens  von
der  Genossenschaft  eingegangenen  Verbindlichkeiten  in  der  Weise,  daß  die  Genossenschaft,
soweit  die  zur  Tilgung  dieser  Verbindlichkeiten  erforderlichen  Beiträge  auf  dem  Wege
des  Umlageverfahrens  der  Absätze  3  und  4  nicht  beizutreiben  sind,  berechtigt  und  verpflichtet
  ist,  den  Fehlbetrag  auf  die  ausgetretenen  Genossen  umzulegen.  Die  Haftung
der  letzteren  erlischt,  wenn  ihnen  die  Umlage  nicht  binnen  drei  Jahren  seit  ihrem.  Ausscheiden
  eröffnet  ist.

Art.  72.

Jede  Wassergenossenschaft  muß  einen  Vorstand  haben,  welcher  sie  in  allen  ihren
Angelegenheiten  vertritt.  Gegen  dritte  Personen  hat  eine  Beschränkung  der  Befugniß
des  Vorstands,  die  Genossenschaft  zu  vertreten,  keine  rechtliche  Wirkung.

Die  Bestellung  des  Vorstands  kann  zu  jeder  Zeit  durch  Beschluß  der  Genossenschaft
widerrufen  werden,  unbeschadet  der  Rechte  auf  Entschädigung  aus  bestehenden  Verträgen.
Zur  Gültigkeit  eines  auf  den  Widerruf  gerichteten  Beschlusses  der  Genossenschaft  ist  jedoch
erforderlich,  daß  derselbe,  falls  im  Statut  Anderes  nicht  bestimmt  ist,  mit  einer  Mehrheit
von  zwei  Drittheilen  der  Stimmen  sämmtlicher  Mitglieder  der  Genossenschaft  gefaßt  wird.

Art.  73.

Für  jede  Wassergenossenschaft  ist  ein  Statut  aufzustellen,  durch  welches  die  Art  der
Verwaltung  der  Genossenschaft  und  die  Rechte  und  Obliegenheiten  ihrer  Mitglieder  insoweit
  geregelt  werden,  als  dies  nicht  unmittelbar  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  geschieht.

Vorbehältlich  der  für  die  Bewässerungs=  und  Entwässerungsgenossenschaften  getroffenen
  besonderen  Bestimmungen  (zu  vergl.  namentlich  Art.  93  Abs.  3,  Art.  97  und  98)
sind  durch  das  Statut  insbesondere  festzusetzen:

1)  der  Name,  Sitz  und  Zweck  der  Genossenschaft;

2)  die  Abgrenzung  der  von  der  Genossenschaft  und  der  von  den  einzelnen  Genossen
behufs  der  Erreichung  des  Genossenschaftszwecks  herzustellenden  und  zu  unterhaltenden
  Anlagen  und  Einrichtungen  und  die  Art  der  Benützung  und  Unterhaltung
  derselben;

3)  der  Maßstab  für  die  Antheilnahme  der  Genossen  an  den  Vortheilen  des  genossenschaftlichen
  Unternehmens  und  die  Grundsätze  für  die  Bemessung  und  für  die
Art  der  Umlegung  der  von  den  Genossen  zu  leistenden  Beiträge;
        <pb n="964" />
        962

4)  das  Verhältniß  der  Theilnahme  der  Genossen  am  Stimmrecht,  die  etwaige  Be—
schränkung  des  Stimmrechts  des  einzelnen  Genossen  auf  eine  bestimmte  Zahl
von  Stimmen  oder  einen  bestimmten  Theil  der  Gesammtzahl  der  Stimmen  und
die  Art  der  Ausübung  des  Stimmrechts;

5)  die  Art  der  Zusammensetzung  und  der  Wahl  des  Vorstandes  und  seiner  etwaigen
Stellvertreter,  die  Zeitdauer,  auf  welche  sich  die  Wahl  erstreckt,  die  Befugnisse
des  Vorstands  und  die  Formen  für  die  Legitimation  seiner  Mitglieder;

6)  die  Voraussetzungen  und  die  Form  der  Zusammenberufung  der  Genossen;

7)  die  Gegenstände,  welche  der  gemeinsamen  Beschlußfassung  der  Genossen  unterliegen,
die  Voraussetzungen  der  Beschlußfähigkeit  der  Versammlung,  das  zum  Zustandekommen
  eines  gültigen  Beschlusses  erforderliche  Stimmenverhältniß  und  diejenigen
Gegenstände,  über  welche  nur  mit  einer  größeren  als  der  für  die  Regel  erforderlichen
  Stimmenmehrheit  oder  unter  Beachtung  besonderer  Voraussetzungen  Beschluß
  gefaßt  werden  kann;

8)  die  Form,  in  welcher  die  von  dem  Vorstand  oder  der  Genossenschaft  ausgehenden
Bekanntmachungen  erfolgen,  sowie  die  öffentlichen  Blätter,  in  welchen  die  für
die  Oeffentlichkeit  bestimmten  Bekanntmachungen  aufzunehmen  sind;

9)  die  Behandlung  des  Rechnungswesens  der  Genossenschaft;

10)  im  Fall  der  Einsetzung  eines  genossenschaftlichen  Schiedsgerichts  für  Streitigkeiten,
  welche  zwischen  der  Genossenschaft  und  ihren  Mitgliedern  oder  zwischen
den  Mitgliedern  unter  einander  über  die  aus  dem  Genossenschaftsverhältniß  sich
ergebenden  Rechte  und  Verbindlichkeiten  entstehen:  die  Grundsätze  über  die  Zusammensetzung
  und  die  Wahl  des  Schiedsgerichts,  über  das  vor  demselben  stattfindende
  Verfahren  und  über  die  rechtlichen  Wirkungen  des  Schiedsspruches.

Art.  74.

Das  Statut  ist,  vorbehältlich  der  in  Art.  94  für  die  Bewässerungs=  und  Entwässerungsgenossenschaften
  getroffenen  Bestimmung,  zwischen  den  sämmtlichen  Genossen  zu
vereinbaren.

Dasselbe  unterliegt  der  Bestätigung  der  Kreisregierung,  welche  zuvor  die  betheiligten
Behörden  zu  hören  hat.  Die  gleiche  Bestätigung  ist  bei  jeder  Abänderung  des  Statuts
erforderlich.  ·
        <pb n="965" />
        963

Die  Bestätigung  ist  nur  dann  zu  versagen,  wenn  der  Inhalt  des  Statuts  den  ge—
setzlichen  Vorschriften  zuwiderläuft,  oder  wenn  im  Interesse  der  Sicherstellung  der  Genossenschaft
  und  ihrer  Einrichtungen  eine  Ergänzung  oder  Abänderung  desselben  erforderlich
  ist.

Soweit  es  thunlich  ist,  wird  die  Bestätigung  des  Statuts  zugleich  mit  der  Genehmigung
  des  genossenschaftlichen  Unternehmens  ausgesprochen.

Die  für  die  rechtlichen  Beziehungen  der  Genossenschaft  zu  dritten  Personen  wesentlichen
  Bestimmungen  des  bestätigten  Statuts  werden  in  geeigneter  Weise  öffentlich  bekannt
  gemacht.

Art.  75.

Streitigkeiten  über  die  Zugehörigkeit  eines  Grundstücks  zum  Genossenschaftsverband
oder  über  die  Auslegung  oder  Anwendung  des  Statuts,  insbesondere  über  die  erforderliche
  Ansdehnung  oder  Beschaffenheit  der  von  der  Genossenschaft  und  der  von  den  einzelnen
Genossen  herzustellenden  Anlagen  oder  Einrichtungen,  über  die  Unterhaltung  der  letzteren,
über  die  Höhe  der  von  den  Genossen  zu  leistenden  Beiträge  oder  Nachschüsse  sowie  über
das  denselben  zukommende  Stimmrecht  sind,  soweit  für  dieselben  nicht  durch  statutarische
Bestimmung  oder  durch  Vereinbarung  im  einzelnen  Fall  ein  Schiedsgericht  berufen  ist,
von  den  bürgerlichen  Gerichten  zu  entscheiden.

5.  Aufsichtsführung.
Art.  76.

Das  Oberamt,  in  dessen  Bezirk  die  Genossenschaft  ihren  Sitz  hat,  hat  darüber  zu
wachen,  daß  die  Angelegenheiten  der  Wassergenossenschaft  entsprechend  den  Gesetzen,  dem
Statut  und  den  bei  Genehmigung  des  genossenschaftlichen  Unternehmens  ertheilten  Vorschriften
  verwaltet  werden,  daß  insbesondere  die  Wahl  der  Genossenschaftsorgane  statutgemäß
  vorgenommen  und  das  Rechnungswesen  ordnungsgemäß  geführt  wird.

Dem  Oberamt  steht  zu  diesem  Zweck  die  Einsichtnahme  der  auf  die  Verwaltung  der
Genossenschaft  bezüglichen  Protokolle,  Rechnungen,  Pläne  und  sonstigen  Schriftstücke  zu.
Auch  kann  das  Oberamt,  wenn  eine  von  Aufsichtswegen  verlangte  oder  von  einem  Drittel
der  Genossen  unter  Angabe  des  Zwecks  schriftlich  beantragte  Zusammenberufung  der
Genossen  von  dem  Vorstand  oder  dem  sonstigen  statutgemäß  bestimmten  Genossenschafts-
        <pb n="966" />
        964
organ  binnen  der  Frist  von  vier  Wochen  nicht  vorgenommen  wird,  die  Genossen  von  sich
aus  zusammenberufen.
6.  Auflösung  der  Genossenschaft.
Art.  77.

Die  Genossenschaft  kann  ihre  Auflösung  beschließen.  Dabei  ist  zugleich  über  die  Art
der  Liquidation  Beschluß  zu  fassen,  wofern  nicht  schon  das  Statut  die  erforderlichen  Bestimmungen
  enthält.

Der  Auflösungsbeschluß  erfordert  zu  seiner  Gültigkeit  eine  Mehrheit  von  zwei  Dritttheilen
  sowohl  sämmtlicher  Genossen  als  sämmtlicher  Stimmen  und  die  Genehmigung
des  Ministeriums  des  Innern.

Art.  78.

Die  Auflösung  der  Wassergenossenschaft  kann  von  dem  Ministerium  des  Innern
ausgesprochen  werden:

1)  auf  den  Antrag  eines  Genossen,  wenn  die  Genossenschaft  nur  noch  aus  zwei

Mitgliedern  besteht;

2)  wenn  innerhalb  eines  Jahres  seit  der  Genehmigung  des  genossenschaftlichen
Unternehmens  und  der  Bestätigung  des  Genossenschaftsstatuts  nicht  zur  Ausführung
  des  Unternehmens  geschritten  oder  wenn  der  Betrieb  des  letzteren  vier
Jahre  lang  eingestellt  wird  und  die  Verzögerung  der  Ausführung  oder  die  Betriebseinstellung
  nicht  durch  besondere  Umstände  entschuldigt  ist.

Art.  79.

Die  Auflösung  der  Genossenschaft  tritt  in  Kraft,  sobald  die  bezügliche  Entschließung
des  Ministeriums  (Art.  77  Abs.  2  und  Art.  78)  dem  Vorstand  beziehungsweise,  falls  ein
solcher  nicht  besteht,  den  Mitgliedern  der  Genossenschaft  zugestellt  worden  ist.

Die  erfolgte  Auflösung  der  Genossenschaft  ist  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Eine  Nechtsbeschwerde  gegen  die  Entscheidung  des  Ministeriums  findet  nicht  statt.

Eine  Vertheilung  des  Vermögens  der  Genossenschaft  unter  die  Genossen  darf  nicht
vor  Tilgung  oder  Sicherstellung  der  Genossenschaftsschulden  und  nicht  vor  Ablauf  eines
Jahres  seit  dem  Tag  vollzogen  werden,  an  welchem  die  an  die  Gläubiger  zu  erlassende
Aufforderung,  ihre  Ansprüche  geltend  zu  machen,  in  den  hiezu  bestimmten  Blättern
(Art.  73  Abs.  2  Ziff.  8)  zum  dritten  Male  erfolgt  ist.
        <pb n="967" />
        965
II.  Oeffentliche  Wassergenosseuschaften.

Art.  80.

Eine  Genossenschaft,  deren  Unternehmen  vermöge  seines  Zweckes  und  seiner  Ausdehnung
  einen  erheblichen  volkswirthschaftlichen  Nutzen  vermittelt,  kann  auf  Ansuchen
durch  Königliche  Entschließung  als  öffentliche  Wassergenossenschaft  anerkannt  werden.

Die  öffentliche  Wassergenossenschaft  gilt  als  ein  körperschaftlicher  Verband  des  öffentlichen
  Rechts.

Die  Wahl  des  Vorstandes  derselben  unterliegt  der  Bestätigung  des  Oberamts,  in
dessen  Bezirk  die  Genossenschaft  ihren  Sitz  hat.

Hinsichtlich  der  Verwaltung  der  Angelegenheiten  der  öffentlichen  Wassergenossenschaft,
  namentlich  in  Betreff  der  Aufstellung  des  Etats,  der  Stellung  und  Prüfung  der
Jahresrechnung,  sowie  der  Aufsicht  der  Staatsbehörden  finden  die  für  die  Verwaltung
der  Gemeinden  bestehenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.  Die  öffentlichen
Wassergenossenschaften  sind  hiebei  den  Gemeinden  dritter  Klasse  gleichgestellt.

Art.  81.

Die  Beitragsverbindlichkeiten  und  sonstigen  den  Mitgliedern  einer  öffentlichen
Wassergenossenschaft  gegenüber  der  letzteren  obliegenden  Leistungen  gelten  als  öffentliche
  Lasten.

Ueber  Bestand  und  Höhe  dieser  Verbindlichkeiten,  wie  überhaupt  im  Falle  von
Streitigkeiten  der  in  Art.  75  bezeichneten  Art,  erkennt  der  Vorstand  der  Genossenschaft.
Will  sich  ein  Mitglied  bei  dem  Bescheid  des  Vorstands  nicht  beruhigen,  so  kann  dasselbe
binnen  der  Ausschlußfrist  von  sechs  Wochen  seit  Eröffnung  des  Bescheids  vor  den  Verwaltungsgerichten
  in  dem  für  die  Fälle  des  Art.  10  des  Gesetzes  über  die  Verwaltungsrechtspflege
  vom  16.  Dezember  1876  festgesetzten  Verfahren  Klage  gegen  die  Genossenschaft
  erheben.  Durch  die  Erhebung  der  Klage  wird  die  vorläufige  Vollstreckung  des  vom
Vorstand  getroffenen  Bescheides  nicht  ausgeschlossen.

Die  Beitreibung  der  Beiträge  erfolgt  nach  den  Vorschriften  des  dritten  Abschnittes
des  Gesetzes  vom  18.  August  1879  über  die  Zwangsvollstreckung  wegen  öffentlich  rechtlicher
  Ansprüche  (Reg.  Blatt  S.  202).  Der  Zahlungsbefehl  wird  vom  Vorstand  der
öffentlichen  Wassergenossenschaft  erlassen.
        <pb n="968" />
        966

Bei  der  Zwangsvollstreckung  in  ein  zum  Genossenschaftsverband  gehörendes  Grundstück
  gehören  die  auf  das  laufende  und  auf  das  der  Vollstreckungsverfügung  vorausgegangene
  Jahr  entfallenden  Beitragsleistungen  zu  den  öffentlichen  Lasten  im  Sinne
des  §.  10  Nr.  3  des  Reichsgesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung
  (Reichs-Gesetzblatt  von  1898  S.  713).  Hinsichtlich  der  bevorrechtigten
Befriedigung  der  auf  dem  Genossenschaftsverhältniß  bernhenden  Forderungen  der  öffentlichen
  Wassergenossenschaft  im  Konkurs  eines  Mitglieds  derselben  kommen  die  Bestimmungen
  des  §.  61  Ziff.  3  der  Reichskonkursordnung  zur  Anwendung.

Art.  82.

Der  Vorstand  einer  öffentlichen  Wassergenossenschaft  kann  die  in  Ausübung  seiner
Befugnisse  gegen  einzelne  Genossenschaftsmitglieder  gerichteten  Anordnungen  wegen  Herstellung
  oder  Unterhaltung  der  dem  Genossenschaftszweck  dienenden  Anlagen  auf  Kosten
der  Ungehorsamen  zur  Ausführung  bringen  oder  ihre  Ausführung  nöthigen  Falls.
mittels  vorher  angedrohter  Ungehorsamsstrafen  bis  zum  Betrag  von  12  .¾  erzwingen.
Gegen  die  Anordnung  der  vorbezeichneten  Zwangsmittel  steht  dem  Betroffenen  binnen
der  Frist  von  vierzehn  Tagen  die  Beschwerde  an  das  Oberamt  zu,  welches  endgültig
entscheidet.

Die  erkannten  Geldstrafen  fließen  in  die  Genossenschaftskasse.  Wegen  der  Beitreibung
  derselben  finden  die  Bestimmungen  in  Art.  81  Abs.  3  gleichfalls  Anwendung.
Art.  83.

Soweit  nicht  im  Vorstehenden  (Art.  80  bis  82)  besondere  Bestimmungen  getroffen
sind,  unterliegen  die  öffentlichen  Wassergenossenschaften  den  für  die  Wassergenossenschaften
überhaupt  gegebenen  Vorschriften.

III.  Besondere  Bestimmungen  über  Bewässerungs=  und  Entwässerungsgenossenschaften.
A.  Genossenschaften  mit  Theilnahmezwang.
1.  Zwangstheilnahme  und  Aufnahmezwaug.
Art.  84.

Wenn  behufs  der  Ausführung  einer  gemeinschaftlichen  Bewässerungs=  oder  Entwässerungsanlage
  für  die  Zwecke  der  Bodenkultur  oder  der  Torfgewinnung  (Art.  67
        <pb n="969" />
        967

Abs.  1  Ziff.  1)  zwischen  den  Eigenthümern  der  bei  dem  Unternehmen  zu  betheiligenden
Grundstücke  eine  Vereinbarung  über  die  Errichtung  einer  Wassergenossenschaft  nicht  zu
Stande  kommt,  so  findet  auf  Antrag  der  dem  Unternehmen  zustimmenden  Betheiligten
  gegen  die  Widersprechenden  ein  Zwang  zum  Eintritt  in  die  zu  bildende  Genossenschaft
statt,  wenn

1)  die  Ausführung  des  Unternehmens  von  der  ausschlaggebenden  Mehrheit  in  Gemäßheit

  der  Vorschriften  des  Art.  91  beschlossen  worden  ist,
2)  das  Unternehmen  in  zweckmäßiger  Weise  nur  durch  seine  Ansdehnung  auf  die
Grundstücke  der  Widersprechenden  ausgeführt  werden  kann  und

3)  als  sicher  anzunehmen  ist,  daß  durch  die  geplante  Bewässerung  oder  Entwässerung
eine  die  Kosten  ihrer  Herstellung  und  Unterhaltung  erheblich  übersteigende  Wertherhöhung
  der  zu  bewässernden  oder  zu  entwässernden  Grundfläche  bewirkt  wird.

Ein  Zwang  zur  Theilnahme  an  der  Genossenschaft  findet  nicht  statt  hinsichtlich
solcher  Grundstücke,  für  welche  wegen  besonderer  Verhältnisse  eine  aus  der  Ausführung
des  Unternehmens  sich  ergebende  Erhöhung  ihrer  Ertragsfähigkeit  nicht  zu  erwarten  steht
oder  deren  bisherige  besondere  Benützungsweise  für  den  Eigenthümer  trotz  der  durch  das
Unternehmen  beabsichtigten  Verbesserung  von  größerem  Vortheil  ist,  als  die  den  Zwecken
des  Unternehmens  entsprechende  Benützung  (zu  vergl.  übrigens  Art.  60).

Auch  können  diejenigen  nach  dem  Plane  zu  dem  Unternehmen  beizuziehenden  Grundeigenthümer,
  welche  erweislich  nicht  im  Stande  sind,  den  sie  treffenden  Antheil  an  den
Kosten  der  Herstellung  der  auszuführenden  Anlagen  einschließlich  der  Kosten  des  Verfahrens
  ohne  Gefährdung  ihres  Nahrungsstandes  sofort  zu  bestreiten,  verlangen,  daß  die
Genossenschaft  die  fraglichen  zu  dem  Unternehmen  erforderlichen  Grundstücke  gegen  volle
Entschädigung  übernehme,  sofern  sie  sich  nicht  mit  der  Genossenschaft  wegen  eines  dem
auf  sie  fallenden  Kostenantheil  entsprechenden  Darlehens  vereinbaren.

Art.  85.

Die  Eigenthümer  derjenigen  Grundstücke,  deren  Einbeziehung  in  ein  geplantes
genossenschaftliches  Bewässerungs=  oder  Entwässerungsunternehmen  nach  ihrer  natürlichen
Lage  möglich  ist,  können  ihre  Aufnahme  in  die  zu  bildende  Genossenschaft  und  die
gemeinschaftliche  Ausführung  einer  auf  die  Bewässerung  oder  Entwässerung  ihrer
Grundstücke  mitberechneten  Anlage  verlangen,  wenn  diese  Grundstücke  ihre  Bewässerung
        <pb n="970" />
        968

oder  Entwässerung  auf  die  zweckmäßigste  Weise  durch  ihren  Anschluß  an  das  genossenschaftliche
  Unternehmen  erhalten  und  durch  die  Beiziehung  derselben  die  Erreichung  des
Zweckes  des  letzteren  für  die  zunächst  zu  betheiligenden  Grundstücke  weder  vereitelt  noch
erheblich  erschwert  oder  vertheuert  wird,  wenn  namentlich  bei  Bewässerungsanlagen  die
verfügbare  Wassermenge  auch  zur  Bewässerung  der  sich  anschließenden  Grundstücke  zureicht.

Unter  den  angegebenen  Voraussetzungen  (Abs.  1)  kann  auch  die  nachträgliche  Aufnahme
  in  eine  bestehende  Bewässerungs=  oder  Entwässerungsgenossenschaft  verlangt  werden.
Dabei  hat  jedoch  der  Beitretende  der  Genossenschaft  einen  verhältnißmäßigen  (Art.  97)
Antheil  an  den  Kosten  der  Herstellung  der  genossenschaftlichen  Einrichtungen  zu  ersetzen
und  die  Kosten  der  besonderen  Einrichtungen  oder  Veränderungen  der  bestehenden  Anlage,
  welche  infolge  seines  Beitritts  etwa  erforderlich  werden,  allein  zu  tragen.

Ueber  die  Ansprüche  auf  Theilnahme  an  dem  genossenschaftlichen  Unternehmen  wird
von  der  zur  Genehmigung  des  Unternehmens  berufenen  Behörde  (Art.  68),  und  zwar,
soweit  dieselben  nachträglich  geltend  gemacht  werden,  nach  Anhörung  der  Genossenschaft
und  aller  übrigen  Betheiligten  erkannt.  Gegen  ihre  Entscheidung  ist  die  sofortige  Beschwerde
  an  das  Ministerium  des  Innern  statthaft,  welches  endgültig  entscheidet.

2.  Verfahren.

Art.  86.

Der  Antrag  auf  Errichtung  einer  Genossenschaft  für  ein  Bewässerungs=  oder  Entwässerungsunternehmen
  zu  Zwecken  der  Bodenkultur  oder  der  Torfgewinnung  kann  von
dem  Gemeinderath  (Theilgemeinderath)  oder  von  einem  oder  mehreren  betheiligten  Grundeigenthümern
  bei  dem  Oberamt,  in  dessen  Bezirk  die  zu  verbessernde  Grundfläche  ganz
oder  zum  größeren  Theil  liegt,  gestellt  werden.

Der  Antrag  muß  eine  Darlegung  des  Zwecks,  des  Umfangs  und  der  Art  der  Ausführung
  des  beabsichtigten  Unternehmens,  sowie  der  von  demselben  erwarteten  wirthschaftlichen
  Vortheile  enthalten.  Soweit  zur  Ausführung  des  Unternehmens  die  Verleihung
  eines  Wassernutzungsrechts  (Art.  31)  für  dasselbe  oder  eine  zwangsweise  Belastung
fremden  Eigenthums  beziehungsweise  eine  Ablösung  fremder  Rechte  (Art.  56  bis  63)
vorgesehen  ist,  ist  dies  unter  näherer  Bezeichnung  der  in  Aussicht  genommenen  Verleihung
und  der  Art  und  des  Maßes  der  aufzuerlegenden  Zwangsverpflichtungen  besonders  an-
        <pb n="971" />
        969

zugeben.  Auch  hat  der  Antrag  eine  Erklärung  über  die  Art  der  vorläufigen  Deckung
des  durch  das  Verfahren  entstehenden  Aufwands  zu  enthalten.

Dem  Antrag  ist  beizufügen:

1)  ein  von  einem  Sachverständigen  gefertigter,  das  beabsichtigte  Unternehmen  nebst
den  vorgesehenen  Leitungen  veranschaulichender  Lageplan  mit  den  zugehörigen
Längen=  und  Querprofilen;

2)  ein  Verzeichniß  der  Grundstücke  oder  Grundstückstheile,  auf  welche  sich  das  Unternehmen
  erstrecken  soll,  mit  Angabe  der  Parzellennummer,  des  Eigenthümers,  des
Flächenmaßes,  des  Stenerkapitals  und  der  Benützungsart  eines  jeden  Grundstücks
  und  unter  Bezeichnung  derjenigen  Grundeigenthümer,  welche  sich  bereits  für
die  genossenschaftliche  Ausführung  des  Unternehmens  ausgesprochen  haben;

3)  ein  allgemeiner  Voranschlag  der  Kosten  der  Herstellung  und  der  künftigen  Unterhaltung
  der  genossenschaftlichen  Anlagen;

4)  bei  Bewässerungsunternehmungen  eine  Darlegung  des  Wasserbedarfs  der  Anlage,
sowie  eine  auf  die  Erhebungen  eines  geprüften  Wasserbautechnikers  oder  Kulturtechnikers
  sich  gründende  Nachweisung,  daß  und  in  welchem  Umfang  Wasser  für
die  Zwecke  des  Unternehmens  ohne  Beeinträchtigung  bestehender  Nutzungsrechte
verfügbar  ist  oder  mittels  der  Auferlegung  von  Zwangsverpflichtungen  verfügbar
gemacht  werden  kann.

Art.  87.

Das  Oberamt  hat  den  Antrag  nach  vorgängiger  Herbeiführung  einer  etwa  erforderlichen
  Berichtigung  oder  Vervollständigung  der  Vorlagen  der  mit  der  Oberleitung  des
Feldbereinigungswesens  betrauten  Centralstelle  behufs  vorläufiger  Prüfung  des  geplanten
Unternehmens  vorzulegen.

Führt  diese  Prüfung,  welcher  geeigneten  Falles  die  Veranstaltung  weiterer  Erhebungen,
  insbesondere  eine  Vernehmung  derjenigen  Personen,  welchen  nach  dem  Antrag  eine
Zwangsverpflichtung  auferlegt  werden  soll,  sowie  der  Eigenthümer  der  benachbarten
Wasserbenützungsanlagen  und  eine  an  Ort  und  Stelle  durch  einen  Sachverständigen
vorzunehmende  Untersuchung  voranzugehen  hat,  zu  einem  der  Ausführung  des  Unternehmens
  ungünstigen  Ergebniß,  so  weist  die  Centralstelle  den  Antrag  durch  Bescheid
unter  Angabe  von  Gründen  zurück,  und  es  unterbleibt  alsdann,  vorbehältlich  der  späteren
Einreichung  eines  verbesserten  Antrags,  jedes  weitere  auf  die  Errichtung  einer  Genossen-
        <pb n="972" />
        970

schaft  bezügliche  Verfahren.  Eine  Beschwerde  gegen  den  Bescheid  der  Centralstelle  findet
nicht  statt.

Wenn  sich  dagegen  bei  der  Prüfung  die  Nützlichkeit  des  Unternehmens  und  die
Ausführbarkeit  und  Zweckmäßigkeit  des  Planes  im  Ganzen  ergibt,  so  erläßt  die  Centralstelle
  einen  Bescheid,  durch  welchen  die  weitere  Verfolgung  des  geplanten  Unternehmens
unter  vorläufiger  Festsetzung  der  räumlichen  Ausdehnung  desselben  gutgeheißen  wird  (zu
vergl.  Art.  93  Abs.  2).

Art.  88.

Wenn  von  der  Centralstelle  die  weitere  Verfolgung  des  Unternehmens  gutgeheißen
worden  ist,  hat  das  Oberamt,  zutreffenden  Falles  nach  vorgängiger  Herbeiführung  einer
dem  Bescheid  der  Centralstelle  entsprechenden  Ergänzung  oder  Berichtigung  der  Beilagen
des  Antrags,  Tagfahrt  zur  Abstimmung  über  den  Antrag  und  zur  Wahl  der  für  das
weitere  Verfahren  zu  bestellenden  Vertreter  des  Unternehmens  anzuberaumen  und  diese
Tagfahrt  unter  gleichzeitiger  Auslegung  des  Plans  und  seiner  Beilagen  (Art.  86
Abs.  3),  sowie  des  Bescheids  der  Centralstelle  öffentlich  auszuschreiben.  Das  Ausschreiben,
welches  mindestens  vier  Wochen  vor  der  Tagfahrt  stattzufinden  hat,  geschieht  unter  der
Androhung  des  Rechtsnachtheils,  daß  diejenigen  Betheiligten,  welche  bei  der  Abstimmungstagfahrt
  weder  in  Person  noch  durch  einen  seine  Vertretungsbefugniß  nachweisenden  Vertreter
erscheinen,  als  dem  beantragten  genossenschaftlichen  Unternehmen  zustimmend  angesehen
und  von  der  Theilnahme  an  der  Wahl  der  Vertreter  desselben  (Art.  92)  ausgeschlossen
werden,  und  daß  ein  Einspruch  oder  eine  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  gegen
diese  gesetzliche  Folge  des  Ausbleibens  nicht  stattfindet.

Mit  der  Bekanntmachung  der  Abstimmungstagfahrt  ist  zugleich  eine  öffentliche  Aufforderung
  zu  erlassen,  etwaige  nicht  bereits  angemeldete  Ansprüche  auf  Freilassung  von
der  Theilnahme  an  dem  Unternehmen  oder  auf  Antheilnahme  an  demselben,  welche  aus
Art.  84  Abs.  2  und  3  beziehungsweise  aus  Art.  85  Abs.  1  abgeleitet  werden,  innerhalb
der  Ausschlußfrist  von  zwei  Wochen  bei  dem  Ortsvorsteher  oder  bei  dem  Oberamt  geltend
zu  machen.

Ueber  solche  Ansprüche  hat,  soweit  über  dieselben  nicht  bereits  in  dem  Bescheid  der
Centralstelle  entschieden  worden  ist,  das  Oberamt  unverzüglich  nach  Ablauf  der  in  Abs.  2
bezeichneten  Frist  vorläufig  zu  erkennen.
        <pb n="973" />
        971

Art.  89.

Zu  der  Abstimmung  sind  sodann  die  bei  dem  genossenschaftlichen  Unternehmen  nach
Maßgabe  des  Bescheids  der  Centralstelle  (Art.  87)  und  des  vorläufigen  Erkenntnisses  des
Oberamts  (Art.  88  Abs.  3)  zu  betheiligenden  Grundeigenthümer  oder  ihre  Vertreter
mindestens  eine  Woche  vor  der  Tagfahrt  noch  speziell,  und  zwar,  soweit  eine  persönliche
Ladung  nicht  möglich  ist,  durch  öffentliche  Aufforderung,  je  unter  wiederholter  Androhung
der  in  Art.  88  Abs.  1  bezeichneten  Rechtsnachtheile  vorzuladen.

Ueber  die  Eröffnung  der  Ladung  sowie  über  die  ergangenen  öffentlichen  Aufforder—
ungen  (Art.  88  und  89)  sind  Bescheinigungen  zu  den  Akten  zu  bringen.

Wenn  die  öffentliche  Bekanntmachung  der  Abstimmungstagfahrt  (Art.  88  Abs.  1)  vorschriftsmäßig
  stattgefunden  hat,  steht  Niemand  der  Einwand  zu,  daß  er  nicht  aufgefordert
oder  eingeladen  worden  sei.

Art.  90.

Die  Verhandlung  wird,  wenn  von  der  Centralstelle  ein  Kommissär  bestellt  ist,  durch
diesen,  andernfalls  durch  den  Oberamtmann  oder  dessen  gesetzlichen  Stellvertreter  geleitet.
Erforderlichenfalls  ist  ein  Sachverständiger  zur  Verhandlung  beizuziehen.

Stimmberechtigt  sind  bei  der  Tagfahrt  diejenigen  Personen,  deren  Grundstücke  nach
dem  Bescheid  der  Centralstelle  (Art.  87)  und  dem  vorläufigen  Erkenntniß  des  Oberamts
(Art.  88  Abs.  3)  in  den  Kreis  des  geplanten  Unternehmens  fallen.  Zu  der  Verhandlung
sind,  jedoch  ohne  Stimmrecht,  auch  solche  bei  dem  genossenschaftlichen  Unternehmen  nicht
zu  betheiligende  Personen  zuzulassen,  deren  Rechte  oder  Interessen  durch  das  Unternehmen
berührt  werden,  namentlich  die  Besitzer  von  Wasserwerken  an  demselben  Wasserlauf,  sowie
diejenigen  Grundeigenthümer,  gegenüber  welchen  eine  Zwangsbelastung  oder  Zwangsablösung
  (Art.  55  bis  63)  erfolgen  soll.

Vor  der  Abstimmung  müssen  die  bei  der  Verhandlung  Erschienenen  über  alle  einschlagenden
  Verhältnisse  aufgeklärt  werden.

Die  Abstimmung  der  Einzelnen,  welche  nicht  an  Bedingungen  oder  Voraussetzungen
geknüpft  werden  darf,  ist  in  ein  Protokoll  aufzunehmen  und  von  ihnen  zu  unterzeichnen.

Die  der  Abstimmung  sich  Weigernden  werden  als  zustimmend  angesehen,  auf  welche
Folge  sie  vor  der  Abstimmung  besonders  hinzuweisen  sind.

Nach  der  Unterzeichnung  ist  die  Zurücknahme  der  durch  die  Abstimmung  abgegebenen
Erklärung  nicht  mehr  statthaft.
        <pb n="974" />
        972
Wird  der  gestellte  Antrag  verworfen,  so  kann  ein  neuer  Vorschlag  in  der  Verhandlung

  dann  sofort  zur  Abstimmung  gebracht  werden,  wenn  derselbe  nach  dem  Ausspruch
des  Vorsitzenden  durch  die  vorausgegangenen  Vorarbeiten  genügend  vorbereitet  ist.
Art.  91.
Die  Ausführung  eines  genossenschaftlichen  Bewässerungs=  oder  Entwässerungsunternehmens
  gilt  als  beschlossen,  wenn
1)  mehr  als  die  Hälfte  der  betheiligten  Grundeigenthümer  bei  der  Abstimmung  sich
für  dasselbe  erklärt  hat,  beziehungsweise  als  demselben  zustimmend  anzusehen  ist
(Art.  88  Abs.  1  und  Art.  90  Abs.  5)  und
2)  auf  diese  Mehrheit  mehr  als  die  Hälfte  des  Grundstenerkapitals  entfällt.

Art.  92.

Erklärt  der  Vorsitzende  (Art.  90  Abs.  1)  auf  Grund  der  ihm  obliegenden  vorläufigen
Feststellung  des  Ergebnisses  der  Abstimmung  (Art.  91)  die  Ausführung  des  Unternehmens
für  beschlossen,  so  sind  sofort  für  die  weiteren  Verhandlungen  drei  Bevollmächtigte  zu
wählen,  welche  die  betheiligten  Grundeigenthümer  in  dem  Verfahren  bis  zur  Bildung  der
Genossenschaft  und  Bestellung  des  Vorstands  vertreten  und  insbesondere  auch  zur  Verfolgung
  der  Gesuche  um  Verleihung  eines  Wassernutzungsrechts  oder  um  die  Anerkennung
von  Zwangsverpflichtungen  Dritter  sowie  zum  Abschluß  von  Vergleichen  ermächtigt  sind.

Bei  der  Wahl  entscheidet  die  relative  Mehrheit  der  Erschienenen  nach  Maßgabe  der
Grundfläche,  wobei  jedoch  Niemand  mehr  als  die  Hälfte  aller  Stimmen  führen  darf.
Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.  Der  Auftrag  der  gewählten  Vertreter,  welche
unter  sich  nach  Stimmenmehrheit  beschließen,  erlischt,  sobald  die  Genossenschaftsorgane
gewählt  sind  und  ihr  Amt  angetreten  haben.

Die  Wahl  von  Vertretern  kann  unterbleiben,  wenn  nicht  mehr  als  sechs  Grundeigenthümer
  bei  dem  Unternehmen  betheiligt  sind.

Einer  der  Vertreter  und  im  Fall  des  Abs.  3  einer  der  Grundeigenthümer  ist  insbesondere
  zur  Empfangnahme  sämmtlicher  Verfügungen  der  Behörden  aufzustellen.

Ist  zur  plangemäßen  Ausführung  des  Unternehmens  die  Verleihung  eines  Wassernutzungsrechts,
  beziehungsweise  die  Genehmigung  einer  Wasserbenützungsanlage  oder  die
Anerkennung  einer  Zwangsverpflichtung  nothwendig,  so  ist  von  den  Vertretern  des  Unternehmens
  sofort  nach  ihrer  Bestellung  das  hiezu  erforderliche  Gesuch  einzureichen.
        <pb n="975" />
        973

Art.  93.

Die  zur  Minderheit  gehörigen  sowie  die  nach  Art  88  Abs.  1  beziehungsweise  Art.  90
Abs.  5  als  zustimmend  angenommenen  Grundeigenthümer  haben  das  Recht,  innerhalb  der
Ausschlußfrist  von  zwei  Wochen  vom  Tage  der  Abstimmung  an  dem  Oberamt  die  nach
ihrer  Ansicht  der  Ansführung  des  Unternehmens  entgegenstehenden  Gründe  mündlich  oder
schriftlich  darzulegen,  soweit  dies  nicht  schon  bei  der  Abstimmungstagfahrt  geschehen  ist.

Binnen  derselben  Frist  sind  bei  dem  Oberamt  etwaige  Beschwerden  gegen  das  vorläufige
  Erkenntniß  über  die  Ansprüche  auf  Freilassung  von  dem  Unternehmen  oder  auf
Antheilnahme  an  demselben  (Art.  87  Abs.  3  und  Art.  88  Abs.  3),  sowie  die  Anträge  auf
Berichtigung  des  Abstimmungsergebnisses  vorzubringen,  welche  aus  diesen  Ansprüchen  oder
aus  anderen  Gründen  algeleitet  werden.

Nach  Ablauf  der  Frist  sind  die  Akten  der  Kreisregierung  vorzulegen,  welche  über
die  vorgebrachten  Anfechtungen  (Abs.  1)  und  Beschwerden  (Abs.  2)  entscheidet,  auf  Grund
des  hienach  bestimmten  Kreises  der  bei  dem  Unternehmen  zu  betheiligenden  Grundstücke
das  Abstimmungsergebniß  feststellt  und  sodann  über  die  Genehmigung  des  genossenschaftlichen
  Unternehmens  unter  Abgrenzung  der  von  der  Genuossenschaft  herzustellenden  und
der  den  einzelnen  Genossen  zur  Herstellung  überlassenen  Anlagen  und  Einrichtungen,
erforderlichen  Falles  nach  nochmaliger  Anhörung  der  Centralstelle,  erkennt.

Die  durch  unbegründete  Einwendungen  erwachsenen  Kosten  sind  den  Widersprechenden
zuzuscheiden,  für  die  übrigen  Kosten  des  Verfahrens  sind  die  Vorschriften  des  Art.  97
maßgebend.

Gegen  die  Entscheidung  der  Kreisregierung  (zu  vergl.  Abf.  3)  ist  die  sofortige  Beschwerde
  an  das  Ministerium  des  Innern  zulässig.  Gegen  die  Entscheidung  des  letzteren
findet  übrigens  mit  den  in  Art.  68  des  Feldbereinigungsgesetzes  vom  30.  März  1886
hervorgehobenen  Maßgaben  Rechtsbeschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof  dann  statt,
wenn  Seitens  eines  bei  dem  Unternehmen  betheiligten  Grundeigenthümers  behauptet  wird,
daß  der  jener  Entscheidung  zu  Grunde  liegende  Abstimmungsbeschluß  nicht  mit  der  vom
Gesetz  verlangten  Mehrheit  (Art.  91)  oder  sonst  nicht  in  gültiger  Weise  zu  Stande  gekommen
  sei,  oder  wenn  der  Beschwerdeführer  geltend  macht,  daß  seine  Beiziehung  zu  dem
Unternehmen  mit  den  Vorschriften  des  Art.  84  Abs.  2  und  3  im  Widerspruch  steht.
        <pb n="976" />
        974

Art.  94.

Nach  erfolgter  Genehmigung  des  Unternehmens,  welche  öffentlich  bekannt  gemacht
wird,  ist  binnen  einer  bei  der  Genehmigung  zu  bestimmenden  Frist  das  Statut  der  Genossenschaft
  (Art.  73)  in  einer  vom  Oberamt  zu  berufenden  und  von  demselben  oder  dem
bestellten  Kommissär  zu  leitenden  Verhandlung  der  Genossen  festzusetzen  und  der  Kreisregierung
  zur  Bestätigung  vorzulegen.

Zur  Festsetzung  des  Statuts  ist  die  Zustimmung  von  zwei  Drittheilen  der  sämmtlichen
  Genossen  erforderlich,  auf  welche  zugleich  mehr  als  die  Hälfte  des  Steuerkapitals
der  im  Genossenschaftsverband  stehenden  Grundfläche  entfällt.

Kommt  ein  nach  Maßgabe  des  Abs.  2  gefaßter  Mehrheitsbeschluß  über  die  Festsetzung
  des  Statuts  binnen  der  ertheilten  Frist  nicht  zu  Stande  oder  wird  die  Bestätigung
des  Statuts  in  Gemähheit  des  Art.  74  Abs.  3  versagt,  so  wird  das  Statut  von  der  Kreisregierung
  vorerst  auf  die  Dauer  von  drei  Jahren  festgesetzt.

Art.  95.

Die  Ausführung  des  Unternehmens  hat  unter  der  Aufsicht  der  Centralstelle  durch
einen  von  ihr  bestellten  Kulturtechniker  zu  geschehen.

Ergibt  sich  bei  der  Ausführung  die  Nothwendigkeit  oder  Zweckmäßigkeit  einer  wesentlichen
  Abänderung  des  genehmigten  Unternehmens,  so  ist  hierüber  von  der  Kreisregierung
zu  erkennen.  Vor  der  Entscheidung  sind  die  betheiligten  Behörden  sowie  die  von  der
Aenderung  berührten  Grundeigenthümer  und  Werkbesitzer  zu  hören.

Art.  96.

Der  Antrag  auf  wiederholte  Abstimmung  über  einen  bei  der  ersten  Abstimmung
abgelehnten  Antrag  kann  jederzeit  gestellt  werden,  wenn  durch  Vorlegung  unterschriftlicher
Erklärungen  der  Nachweis  erbracht  wird,  daß  eine  zur  Herbeiführung  der  gesetzlichen
Mehrheit  erforderliche  Anzahl  bisher  Verneinender  nunmehr  dem  Unternehmen  zuzustimmen
  bereit  ist.

3.  Vertheilung  der  Kosten.

Art.  97.
Die  Kosten  der  Ausführung  und  Unterhaltung  eines  genossenschaftlichen  Bewässerungs=
  oder  Entwässerungsunternehmens,  einschließlich  des  von  den  Antragstellern  für  benützbare

  Vorarbeiten  etwa  vorgeschossenen  Aufwands  und  der  Kosten  des  Verfahrens,
        <pb n="977" />
        975

sind,  soweit  nicht  durch  Uebereinkunft  sämmtlicher  Betheiligten  ein  anderer  Vertheilungsmaßstab
  festgesetzt  wird  oder  besondere  Beiträge  von  einzelnen  Theilnehmern  oder  aus
öffentlichen  Kassen  geleistet  werden,  nach  dem  Flächengehalt  der  zu  verbessernden  Grundfläche
  unter  den  Mitgliedern  der  Genossenschaft  umzulegen.

Besteht  jedoch  hinsichtlich  der  Vortheile,  welche  den  einzelnen  bei  dem  Unternehmen
betheiligten  Grundstücken  erwachsen,  ein  erheblicher  Unterschied,  so  hat  die  Umlage  nach
dem  Verhältniß  des  Nutzens  zu  geschehen.

In  letzterem  Falle  sind  die  zu  dem  Genossenschaftsverband  gehörigen  Grundstücke
nach  Maßgabe  des  ihnen  aus  dem  Unternehmen  erwachsenden  Nutzens  in  Klassen  einzutheilen,
  und  es  ist  das  gegenseitige  Verhältniß  der  innerhalb  der  einzelnen  Klassen  zu
leistenden  Beiträge  festzustellen.  Die  Festsetzung  der  Zahl  der  zu  bildenden  Klassen,  die
Bestimmung  des  für  die  einzelnen  Klassen  maßgebenden  Beitragsfußes  und  die  Eintheilung
  der  einzelnen  Grundstücke  in  die  verschiedenen  Klassen  erfolgt  nach  Einholung
des  Gutachtens  eines  Kulturtechnikers  und  Vernehmung  der  betheiligten  Eigenthümer
durch  den  Vorstand  der  Genossenschaft.  Gegen  die  Entscheidung  desselben  ist  binnen  der
Ausschlußfrist  von  zwei  Wochen,  gerechnet  von  Eröffnung  der  Entscheidung  an,  die  Anrufung
  der  mit  der  Oberleitung  des  Feldbereinigungswesens  betrauten  Centralstelle  zulässig,
  welche  endgültig  entscheidet.

Drei  Jahre  nach  der  Vollendung  des  Unternehmens  und  fernerhin  auf  den  Antrag
von  Betheiligten  in  Zwischenräumen  von  wenigstens  zehn  Jahren  ist  die  Zahl  der  Klassen,
der  Beitragsfuß  innerhalb  der  einzelnen  Klassen  und  die  Eintheilung  der  dem  Genossenschaftsverband
  angehörenden  Grundstücke  in  dieselben  von  Neuem  festzustellen.  Dabei
können  die  Eigenthümer  solcher  dem  Genossenschaftsverband  angehörenden  Grundstücke,
welche  nach  den  gemachten  Erfahrungen  wegen  besonderer  Verhältnisse  keinerlei  Vortheil
von  dem  Unternehmen  haben,  verlangen,  daß  ihnen  für  die  Dauer  dieses  Zustandes  die
künftige  Leistung  der  auf  die  betreffenden  Grundstücke  nach  dem  bestehenden  Theilnahmemaßstab
  entfallenden  Beiträge  für  die  Unterhaltung  der  genossenschaftlichen  Anlagen  von
der  Genossenschaft  gänzlich  erlassen  wird.  Ueber  solche  Ansprüche  auf  Freilassung  von
weiteren  Beitragsleistungen  erkennt  die  Centralstelle.  Gegen  die  Entscheidung  derselben
ist  die  sofortige  Beschwerde  an  das  Ministerium  des  Innern  und  gegen  dessen  Entscheidung
  nach  Maßgabe  der  näheren  Bestimmungen  in  Art.  68  des  Feldbereinigungsgesetzes
vom  30.  März  1886  Rechtsbeschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof  statthaft.
        <pb n="978" />
        976
4.  Stimmberechtigung  der  Genossen.

Art.  98.

Das  Stimmverhältniß  der  Genossen  ist  in  Ermanglung  einer  anderweiten,  zwischen
sämmtlichen  Mitgliedern  der  Genossenschaft  getroffenen  Vereinbarung  nach  dem  Verhältniß
  ihrer  Theilnahme  an  den  Gednossenschaftslasten  (Art.  97)  derart  durch  das
Statut  festzustellen,  daß  jeder  beitragspflichtige  Genosse  mindestens  Eine  Stimme  hat  (zu
vergl.  Art.  73  Ziff.  4).

B.  Polizeiliche  rdnung  der  Benühung  der  Bewässerungs-  und  Entwässerungsanlagen.


Art.  99.

Die  Polizeibehörden  haben  die  geordnete  Benützung  und  Unterhaltung  der  genossenschaftlichen
  Bewässerungs=  und  Entwässerungsanlagen  und  der  zugehörigen  Einrichtungen
zu  beaufsichtigen.

Ueber  die  Art  der  Benützung  und  Unterhaltung  dieser  Anlagen  und  Einrichtungen,
insbesondere  bezüglich  der  Offenhaltung  und  Ausräumung  der  Gräben  und  Leitungen,
des  Oeffnens  und  Schließens  der  Fallen,  der  Vertheilung  des  zur  Bewässerung  dienenden
Wassers  unter  die  Berechtigten  nach  Zeit  oder  Menge  können  orts=  oder  bezirkspolizeiliche
Vorschriften  in  Gemäßheit  der  Art.  52  bis  56  des  Landespolizeistrafgesetzes  erlassen
werden.

Auch  kann  das  Oberamt  der  Genossenschaft  die  Aufstellung  besonderer  mit  der  Aufsichtsführung
  zu  betrauender  und  vom  Oberamt  zu  verpflichtender  Bediensteter  (Wiesenaufseher,
  Wässerungsmeister)  auferlegen.

Vor  der  Erlassung  von  polizeilichen  Vorschriften  im  Sinne  des  Abs.  2  oder  der
Anordnung  der  Aufstellung  eines  Wiesenaufsehers  ist  der  Vorstand  der  Genossenschaft
zu  vernehmen.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  (Abs.  1  bis  4)  finden  auch  auf  bereits  bestehende
gemeinschaftliche  Bewässerungs=  oder  Entwässerungsanlagen  Anwendung.
        <pb n="979" />
        977

C.  Umwandlung  bestehender  Bewässerungs-  oder  Enkwässerungsgemeinschaften  in
Wajsergenossenschaften.
Art.  100.

Die  Theilhaber  einer  zu  Recht  bestehenden  gemeinschaftlichen  Bewässerungs=  oder
Entwässerungsanlage  können  sich  zu  einer  Wassergenossenschaft  vereinigen.

Zum  Zweck  der  bezüglichen  Beschlußfassung  können  die  Eigenthümer  der  an  der
Anlage  betheiligten  Grundstücke  vom  Oberamt  (vergl.  Art.  86  Abs.  1)  auf  Antrag  oder
von  Amtswegen  zusammenberufen  werden.  Die  Betheiligten  sind  in  diesem  Fall  zu  der
Verhandlung  besonders  zu  laden,  und  es  finden  hiebei  die  Bestimmungen  des  Art.  89
Abs.  1  und  2  entsprechende  Anwendung.

Für  das  Zustandekommen  eines  die  Umwandlung  des  bisherigen  Gemeinschaftsverhältnisses
  in  eine  Wassergenossenschaft  aussprechenden  Beschlusses  sind  die  Vorschriften
des  Art.  91  maßgebend.  Der  Beschluß  unterliegt  der  Genehmigung  der  Kreisregierung,
welche  auch  über  die  Bestätigung  des  für  die  Genossenschaft  aufzustellenden  Statuts
(Art.  73  und  94)  nach  Maßgabe  der  Art.  74  und  94  zu  erkennen  hat.

Vierter  Abschnitt.
Wasserrechtsbücher.
Art.  101.

Bei  jeder  Kreisregierung  ist  zum  Zweck  der  Ersichtlichmachung  der  bezüglich  der
öffentlichen  Gewässer  bestehenden  Rechtsverhältnisse  ein  Wasserrechtsbuch  zu  führen.  Ebenso
ist  bei  jedem  Oberamt  eine  Abschrift  des  auf  die  öffentlichen  Gewässer  des  Oberamtsbezirks
  bezüglichen  Inhalts  des  Wasserrechtsbuchs  fortlaufend  zu  halten.

Die  Einsichtnahme  des  Wasserrechtsbuchs  nebst  Beilagen  sowie  der  bei  den  Oberämtern
  gehaltenen  Abschriften  ist  jedermann  gestattet,  der  ein  berechtigtes  Interesse  darlegt.
  Unter  der  gleichen  Voraussetzung  werden  auf  Verlangen  beglaubigte  Abschriften
gegen  Kostenersatz  ertheilt.

Für  den  Bestand  und  Umfang  der  besonderen  Wassernutzungsrechte  ist  jedoch  nicht
der  Eintrag  im  Wasserrechtsbuch,  sondern  der  Rechtsgrund  maßgebend,  auf  welchen  der

Rechtserwerb  sich  stützt.
8
        <pb n="980" />
        978

Art.  102.

In  das  Wasserrechtsbuch  müssen  alle  die  Benützung  der  öffentlichen  Gewässer  betreffenden
  Rechtsverhältnisse  eingetragen  werden,  welche  nach  dem  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  unter  der  Mitwirkung  der  Behörden  neu  begründet  oder  hinsichtlich
ihres  Bestands  oder  Umfangs  geordnet  werden.

Insbesondere  ist  einzutragen:

1)  die  Verleihung  besonderer  Wassernutzungsrechte,  sowie  die  Genehmigung  der  Errichtung
  oder  Abänderung  von  Wasserbenützungsanlagen  und  der  wesentlichen
Aenderung  des  Betriebs  von  solchen  (Art.  31  f.);

2)  die  Ertheilung  der  Erlaubniß  zur  Einleitung  von  Flüssigkeiten  in  öffentliche
Gewässer  in  den  Fällen  der  Art.  23  und  25,  sowie  zur  Errichtung  von  Fähren,
Brücken,  festen  Stegen  und  von  Bauten  im  Bette  öffentlicher  Gewässer  oder  im
Luftraum  über  dem  Bett  (Art.  28  Abs.  2  und  Art.  29  Abs.  1  und  2);

3)  die  Festsetzung  statutarischer  Vorschriften  über  die  Vertheilung  des  Wassers  unter
mehrere  Berechtigte  in  Zeiten  der  Wasserklemme  (Art.  42  Abs.  3);

4)  die  Feststellung  der  zulässigen  Stauhöhe  für  bestehende,  eines  Eichzeichens  entbehrende
  Anlagen  (Art.  48  und  49);

5)  die  Genehmigung  eines  wassergenossenschaftlichen  Unternehmens  und  die  Bestätigung
  des  Genossenschaftsstatuts  (Art.  68,  Art.  74  Abs.  2,  Art.  93,  94  und
100)  sowie  die  Auflösung  einer  Wassergenossenschaft  (Art.  79);

6)  das  Erlöschen  eines  Wassernutzungsrechts  (Art.  36  und  44);

7)  richterliche  Urtheile  oder  Schiedssprüche  (Art.  43  Abs.  2  letzter  Satz)  über  den
Bestand  oder  Umfang  eines  Wassernutzungsrechts.

Beim  Eintrag  der  verliehenen  Wassernutzungsrechte  (Abs.  2  Ziff.  1)  und  der  genehmigten
  Wasserbenützungsanlagen  und  Wassereinleitungen  (Abs.  2  Ziff.  1  und  2)  ist
der  Umfang  und  die  Art  der  gestatteten  Wasserbenützung  und,  wenn  dieselbe  nur  für
einen  speziell  bestimmten  Zweck  gestattet  worden  ist,  auch  dleser  letztere  genau  zu  bezeichnen,
  und  es  ist  dabei  namentlich  die  zugelassene  Stauhöhe,  die  statthafte  Weite  der
Einlaßfallen,  sowie  die  vorgeschriebene  Beschaffenheit  der  übrigen  für  den  Umfang  und
die  Art  der  zulässigen  Wassernutzung  maßgebenden  Einrichtungen  anzugeben.

Die  öffentlichen  Urkunden,  welche  sich  auf  die  einzutragenden  Rechtsverhältnisse
        <pb n="981" />
        979

beziehen,  namentlich  Verleihungs-  und  Genehmigungsurkunden,  Werkbeschreibungen,
richterliche  Urtheile  und  dergleichen,  sind  dem  Wasserrechtsbuch  in  Urschrift  oder  beglaubigter
  Abschrift  als  Beilagen  anzuschließen.  Bei  den  Einträgen  im  Wasserrechtsbuch
kann  auf  den  Inhalt  dieser  Beilagen  Bezug  genommen  werden.

Art.  103.

Auch  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  gegenwärtigen  Gesetzes  bezüglich  der
Benützung  der  öffentlichen  Gewässer  bestehenden  Rechtsverhältnisse,  insbesondere  der  Umfang
  und  die  Art  der  gestatteten  Wasserbenützung,  die  zugelassene  Stauhöhe,  die  statthafte
  Weite  der  Einlaßfallen  und  die  vorgeschriebene  Beschaffenheit  der  übrigen  für  die
zulässige  Wasserbenützung  maßgebenden  Einrichtungen  sollen  in  das  Wasserrechtsbuch
eingetragen  werden  (zu  vergl.  auch  Art.  102  Abs.  2  Ziff.  4  und  7).

Bei  denjenigen  Wassernutzungsrechten,  über  deren  Bestand  und  Umfang  öffentliche
Urkunden,  namentlich  Konzessionsurkunden,  bei  den  Kreisregierungen  vorliegen,  hat  der
Eintrag  nach  vorgängiger  Vernehmung  der  Betheiligten  von  Amtswegen  zu  erfolgen.

In  Ermanglung  der  in  Abs.  2  bezeichneten  Voraussetzung  wird  die  Eintragung
nur  auf  Antrag  eines  Betheiligten  bewirkt,  nachdem  der  bezügliche  Beweis  erbracht  ist.
Uebrigens  bleibt  dem  Verordnungsweg  die  Festsetzung  von  Fristen  vorbehalten,  innerhalb
  deren  sämmtliche  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  gegenwärtigen  Gesetzes  bezüglich
der  Benützung  der  öffentlichen  Gewässer  bestehenden  Rechtsverhältnisse  in  die  Wasserrechtsbücher
  eingetragen  werden  sollen.

In  den  Fällen  des  Abs.  3  kann,  wenn  sich  eine  Konzessionsurkunde  nicht  beibringen
läßt,  die  Eintragung  nach  Maßgabe  des  vorhandenen  Bestands  erfolgen,  sofern  Seitens
der  Betheiligten  Einsprache  nicht  erhoben  wird,  und  die  Unrechtmäßigkeit  des  Bestands
nicht  nachgewiesen  werden  kann.

Die  Kosten  des  Verfahrens  fallen,  soweit  sie  durch  unbegründete  Anträge  oder
unbegründete  Einwendungen  erwachsen  sind,  dem  Antragsteller  beziehungsweise  dem
Widersprechenden  zur  Last.  Art.  104.

Von  Amtswegen  oder  auf  Antrag  können  auch  andere  als  die  in  Art.  102  und
103  bezeichneten  Rechtsverhältnisse,  welche  sich  auf  die  Benützung  oder  Unterhaltung  der
öffentlichen  Gewässer  beziehen  oder  den  Schutz  gegen  Hochwasserschaden  bezwecken,  in  das
        <pb n="982" />
        980

Wasserrechtsbuch  eingetragen  werden,  wenn  die  Beweise  für  dieselben  vorliegen  oder  beigebracht
  werden.

Ebenso  können  von  Amtswegen  oder  auf  Antrag  in  das  Wasserrechtsbuch  die  polizeilichen
  Beschränkungen  eingetragen  werden,  welche  gemäß  Art.  3  in  Bezug  auf  die  nicht
unter  Art.  1  fallenden  Gewässer  auferlegt  werden,  sowie  die  Wiederaufhebung  solcher
Beschränkungen.

Art.  105.

Die  Eintragungen  in  das  Wasserrechtsbuch  erfolgen  gebühren=  und  sportelfrei.
Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Einrichtung  und  Führung  der  Wasserrechtsbücher
  werden  im  Verordnungsweg  getroffen.

Fünster  Kbschnitt.
MWasserschau.

Art.  106.

Zum  Zweck  der  Ueberwachung  der  genauen  Einhaltung  der  allgemeinen  sowie  der
bei  der  Verleihung  von  Wassernutzungsrechten  oder  der  Genehmigung  von  Wasserbenützungsanlagen
  ertheilten  besonderen  Vorschriften  über  den  Umfang  und  die  Art  der  Benützung
  der  öffentlichen  Gewässer  finden  auf  Anordnung  des;  Ministeriums  des  Innern
regelmäßig  wiederkehrende  technische  Besichtigungen  der  öffentlichen  Gewässer  und  sämmtlicher
  an  oder  in  denselben  befindlichen  Wasserbenützungsanlagen  statt.

Die  Besitzer  der  letzteren  sind  verpflichtet,  den  mit  Vornahme  der  Wasserschau
Beauftragten  die  Besichtigung  und  Untersuchung  oer  Anlagen  und  aller  ihrer  Zubehörden
  zu  gestatten  und  jede  gewünschte,  die  Wasserbenützung  betreffende  Auskunft  zu
ertheilen,  auch  bei  der  Vornahme  von  Messungen  die  erforderliche  Beihilfe  zu  stellen.

Ueber  die  Ergebnisse  der  Besichtigung  ist  ein  von  den  Betheiligten  unterschriftlich
anzuerkennendes  Protokoll  aufzunehmen.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Art  der  Vornahme  der  Wasserschau  werden
im  Verordnungsweg  getroffen.
        <pb n="983" />
        981
Bechster  Abschnitt.

Strafbestimmungen.

Art.  107.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  300  M  und  im  Unvermögensfalle  mit  Haft  wird,  sofern
nicht  die  Strafbestimmung  des  §.  147  der  Reichsgewerbeordnung  Platz  greift,  bestraft:

1)  wer  eine  Wassernutzung,  welche  von  einer  Verleihung  abhängig  ist  (Art.  31
Abs.  2  bis  4),  ohne  vorgängige  Verleihung  oder  entgegen  den  an  die  Verleihung
oder  Genehmigung  geknüpften  oder  nachträglich  ertheilten  Vorschriften  und  Auflagen
  oder  nach  Erlöschen  des  Nutzungsrechts  (Art.  35  Abs.  3,  Art.  36  und
Art.  44)  ausübt;
wer  eine  Wasserbenützungsanlage  ohne  Einholung  der  nach  Art.  31  Abs.  5  erforderlichen
  Genehmigung  oder  unter  Abweichung  von  den  an  die  Genehmigung
geknüpften  Vorschriften  oder  entgegen  der  Vorschrift  des  Art.  32  letzter  Absatz
oder  nach  Erlöschen  der  Genehmigung  (Art.  36)  herstellt  oder  abändert;
wer  den  Vorschriften  des  Art.  51  Abs.  1  über  die  Handhabung  der  Stauvorrichtungen
  und  über  die  Beseitigung  der  Hindernisse  des  Wasserlaufs  zuwiderhandelt
  oder  in  den  Fällen  des  Art.  51  Abs.  2  den  Wasserstand  unter  die  einzuhaltende
  Höhe  willkürlich  senkt,  wofern  diese  Handlungen  nicht  schon  nach
Ziffer  1  strafbar  sind.

2

3

Art.  108.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  150  K  und  im  Unvermögensfalle  mit  Haft  bis  zu  vier
Wochen  wird,  sofern  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  andere  Bestimmungen
Anwendung  finden,  bestraft:

1)  wer  in  den  Fällen  der  Art.  23  bis  25  ohne  polizeiliche  Erlaubniß  oder  unter
Mißachtung  der  an  die  Erlaubniß  geknüpften  Vorschriften  Wasser  oder  andere
Flüssigkeiten  in  ein  öffentliches  Gewässer  einleitet,  oder  dem  von  dem  Ministerium
des  Innern  zufolge  Art.  24  erlassenen  Verbot  zuwiderhandelt;

2)  wer  es  unternimmt,  eine  Ueberfahrtsanstalt  (Fähre),  eine  Brücke  oder  einen  festen
Steg  über  ein  öffentliches  Gewässer,  oder  einen  Bau  im  Bette  eines  solchen  oder
im  Luftraum  über  dem  Bett  herzustellen  oder  wesentlich  zu  ändern,  ohne  die  hiezu
        <pb n="984" />
        982

nach  Art.  28  und  29  erforderliche  Erlaubniß  erlangt  zu  haben,  oder  wer  den
an  diese  Erlaubniß  geknüpften  Vorschriften  zuwiderhandelt;

3)  wer  in  den  Fällen  des  Art.  42  den  ergangenen  besonderen  oder  den  erlassenen
allgemeinen  Vorschriften  über  die  Vertheilung  des  Wassers  unter  die  mehreren
Berechtigten  zuwiderhandelt;

4)  wer  eigenmächtig  ein  zur  Bezeichnung  der  zulässigen  Stauhöhe  dienendes  Eichzeichen
  oder  das  zugehörige  Sicherheitszeichen  verändert  oder  entgegen  der  Vorschrift
  des  Art.  50  Abs.  2  ohne  amtliche  Mitwirkung  befestigt,  ausbessert,  versetzt
oder  erneuert.

Art.  109.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  60  M  und  im  Unvermögensfalle  mit  Haft  bis  zu  vierzehn
Tagen  wird,  sofern  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  andere  Bestimmungen  Anwendung
  finden,  bestraft:

1)  wer  Zeichen  zur  Kenntlichmachung  der  Uferlinie  (Art.  7  Abs.  4)  von  ihrer  Stelle
entfernt,  vernichtet  oder  unkenntlich  macht.  Geschah  die  Handlung  nicht  absichtlich,
so  tritt  Geldstrafe  bis  zu  18  J¾¼  ein;  sorgt  jedoch  der  Beschädigende  sofort  für
die  Wiederherstellung,  so  bleibt  er  straffrei;

2)  wer  den  in  Gemäßheit  des  Art.  40  Abs.  1  und  2  und  Art.  41  Abs.  1  erlassenen
polizeilichen  Anordnungen  hinsichtlich  der  Art  der  Ausübung  eines  Wassernutzungsrechts
  oder  der  Instandhaltung  der  Einrichtungen,  welche  der  Wassernutzung
dienen,  zuwiderhandelt;

3)  wer  die  in  Art.  41  Abs.  2  vorgeschriebene  Anzeige  der  Erneuerung  oder  Wiederherstellung
  einer  Wasserbenützungsanlage  oder  eines  wesentlichen  Theils  derselben
unterläßt;

4)  wer  den  von  der  Polizeibehörde  in  Anwendung  des  Art.  46  getroffenen  Anordnungen
  zuwiderhandelt;

5)  wer  in  der  Absicht,  die  Beobachtung  des  zu  einer  Stananlage  gehörigen  Eichzeichens
  unmöglich  zu  machen  oder  zu  erschweren  (Art.  47  Abs.  1),  die  Zugänglichkeit
  desselben  durch  besondere  Vorkehrungen  auphebt  oder  behindert;

6)  wer  die  in  Art.  50  Abs.  1  vorgeschriebene  Anzeige  der  eingetretenen  Aenderung
oder  Beschädigung  des  Eich=  oder  Sicherheitszeichens  unterläßt;
        <pb n="985" />
        983

7)  wer  eine  Stauanlage  ohne  die  nach  Art.  53  Abs.  1  erforderliche  Erlaubniß  oder
ohne  die  im  Falle  des  Art.  53  Abs.  3  vorgeschriebene  vorgängige  Anzeige  beseitigt.

Art.  110.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  30  und  im  Unvermögensfalle  mit  Haft  bis  zu  einer
Woche  wird,  sofern  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  andere  Bestimmungen  zur
Anwendung  kommen,  bestraft:

1)  wer  ohne  ortspolizeiliche  Erlaubniß  oder  unter  Mißachtung  der  an  die  Erlaubnißertheilung
  geknüpften  Vorschriften  Gerberhäute  oder  Fischbehälter  mittels  bleibender
  Vorrichtungen  in  ein  öffentliches  Gewässer  einlegt  oder  solche  Vorrichtungen
oder  sonstige  Einrichtungen  der  in  Art.  17  bezeichneten  Art  in  einem  öffentlichen
Geässer  herstellt;

2)  wer  unbefugt  Sand,  Kies,  Schlamm,  Eis,  Schilf  oder  sonstige  Materialien  oder
Pflanzen  einem  öffentlichen  Gewässer  entnimmt  (Art.  18);

3)  wer  den  in  Gemäßheit  des  Art.  20  Abs.  1  und  2  erlassenen  polizeilichen  Anordnungen,
  Vorschriften  oder  Verboten  zuwiderhandelt;

4)  wer  entgegen  der  Vorschrift  des  Art.  22  ohne  oberamtliche  Erlaubniß  oder  unter
Mißachtung  der  an  die  Erlaubnißertheilung  geknüpften  Vorschriften  Schutt,
Unrath  oder  andere  feste,  das  Wasser  erheblich  verunreinigende  oder  den  Lauf
desselben  störende  Gegenstände  oder  Thierleichen  in  ein  öffentliches  Gewässer
einbringt;

5)  wer  den  in  Gemäßheit  des  Art.  99  Abs.  1  und  2  erlassenen  polizeilichen  Anordnungen
  oder  Vorschriften  über  die  Benützung  und  Unterhaltung  der  genossenschaftlichen
  Bewässerungs=  und  Entwässerungsanlagen  und  der  zugehörigen  Einrichtungen
  zuwiderhandelt.

Art.  111.

Zuständig  zur  Erlassung  von  Strafverfügungen  ist  hinsichtlich  der  Uebertretungen
der  Art.  108  und  109  das  Oberamt  und  hinsichtlich  der  Uebertretungen  des  Art.  110
der  Ortsvorsteher  innerhalb  der  Grenzen  seiner  Strafbefugniß.

Hinsichtlich  des  Verfahrens  der  vorstehend  bezeichneten  zur  Erlassung  von  Strafverfügungen
  zuständigen  Polizeibehörden  und  bezüglich  der  Wirkung  der  erlassenen  Strafverfügungen
  finden  die  Bestimmungen  der  Art.  9,  11,  15  bis  25  des  Gesetzes  vom
        <pb n="986" />
        984

12.  August  1879,  betreffend  Aenderungen  des  Landespolizeistrafgesetzes  vom  27.  Dezember
1871  und  das  Verfahren  bei  Erlassung  polizeilicher  Strafverfügungen  (Reg.  Blatt  S.  153),
entsprechende  Anwendung.

Art.  112.

Unabhängig  von  der  Bestrafung  sind  diejenigen  Veranstaltungen,  welche  entgegen
den  gesetzlichen  Vorschriften  getroffen  oder  belassen  worden  sind,  auf  Aufforderung  der
Polizeibehörde  innerhalb  der  von  derselben  gesetzten  Frist  zu  beseitigen.  Geschieht  dies
nicht,  so  kann  die  Beseitigung  auf  Kosten  der  Verpflichteten  durch  die  Polizeibehörde
bewirkt  werden;  die  Einziehung  der  Kosten  geschieht  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des
dritten  Abschnittes  des  Gesetzes  vom  18.  August  1879,  betreffend  die  Zwangsvollstreckung
wegen  öffentlich  rechtlicher  Ansprüche.

Gegen  die  polizeiliche  Auflage  der  Beseitigung  einer  Veranstaltung  der  in  Abt.  1
bezeichneten  Art  ist  sofortige  Beschwerde  bis  zum  Ministerium  des  Innern  und  gegen
dessen  Entscheidung  bei  dem  Zutreffen  der  Voraussetzungen  des  Art.  13  des  Gesetzes  über
die  Verwaltungsrechtspflege  vom  16.  Dezember  1876  die  Rechtsbeschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof
  statthaft.  Trotz  der  Beschwerdeerhebung  können  die  zur  Abwendung
von  Gefahren  für  das  öffentliche  Wohl  oder  für  erhebliche  private  Interessen  gebotenen
vorläufigen  Verfügungen  von  der  Behörde,  welche  die  angefochtene  Anordnung  erlassen
hat,  getroffen  werden.

Siebenter  Rbschnitt.
Schlußbestimmungen.

Art.  113.

Die  Kreisregierungen  erkennen  in  den  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  ihrer  Entscheidung
  zugewiesenen  Fällen  in  der  Besetzung  mit  fünf  Mitgliedern.  Dieses  Kollegium
wird  außer  dem  Vorsitzenden  und  einem  administrativen  Mitglied  aus  einem  technischen
Mitglied  und  zwei  unständigen  Mitgliedern,  von  welchen  das  eine  der  Landwirthschaft,
das  andere  der  Industrie  angehört,  gebildet.

Wenn  die  Auferlegung  von  Zwangsverpflichtungen  in  Frage  kommt,  ist  das  Kollegium
  (Abs.  1)  durch  Zuziehung  eines  Richters  zu  verstärken.
        <pb n="987" />
        985

Art.  114.

Bei  jeder  Kreisregierung  werden  ein  oder  mehrere  technische  Mitglieder  angestellt.
Dies  Anstellung'  kann  im  Nebenamt  kerfolgen.

Die  unständigen  Mitglieder  (Art.  113  Abs.  1)  und  ihre  Stellvertreter  werden  je  auf
sechs  Jahre  aus  dem  Kreise  der  Landwirthe,  beziehungsweise  der  Gewerbetreibenden  gewählt.
  Sie  erhalten  aus  der  Staatskasse  Taggelder  und  Ersatz  der  Reifekosten.

Die  näheren  Vorschriften  über  die  Wahl  der  unständigen  Mitglieder,  über  das
Wahlverfahren,  über  die  Reihenfolge,  in  welcher  sie  zu  den  Sitzungen  der  Kreisregierung
heranzuziehen  sind,  sund  übere  die  Höhe  der  ihnen  zu  gewährenden  Taggelder  und  Reisekostenentschädigung
  werden  im  Verordnungsweg  erlassen.

Die  Bestellung  des  krichterlichen  Mitglieds  (Art.  113  Abs.  2)  und  seiner  Stellvertreter
  erfolgt  für  die  Dauer  der  Bekleidung  ihres  richterlichen  Hauptamtes.

Art.  115.

Die  Entscheidungen  erfolgen  auf  Grund  mündlicher,  in  öffentlicher  Sitzung  gepflogener
  Verhandlung.  Ergiebt  sich  in  den  Fällen  der  Zuziehung  des  richterlichen
Mitglieds  (Art.  113  Abs.  2)  Stimmengleichheit,  so  ist  die  Abstimmung  des  Vorsitzenden
ausschlaggebend.

In  einfachen  Fällen  kann  übrigens,  wenn  weder  Seitens  eines  Betheiligten  Einsprache
  erhoben  ist  noch  die  Vorschrift  des  §.  21  Abs.  1  Ziff.  2  der  Reichsgewerbeordnung
entgegensteht,  die  Entscheidung  ohne  mündliche  Verhandlung  von  dem  Vorsitzenden,  dem
weiteren  administrativen  und  dem  technischen  Mitglied  getroffen  werden.

Die  näheren  Vorschriften  über  das  Verfahren  sowie  über  die  Voraussetzungen,  unter
welchen  in  Gemäßheit  des  Abs.  2  ohne  mündliche  Verhandlung  erkannt  werden  kann,
werden  im  Verordnungsweg  erlassen.

.  Art.  116.

Soweit  in  dem  gegenwärtigen  Gesetz  gegen  eine  Verfügung  die  sofortige  Beschwerde
zugelassen  ist,  muß  die  Beschwerde  bei  Verlust  des  Beschwerderechts  binnen  der  Frist
von  vierzehn  Tagen  von  Eröffnung  der  Verfügung  an  bei  der  Behörde,  welche  die  letztere
  getroffen  oder  eröffnet  hat,  oder  bei  der  zur  Entscheidung  über  die  Beschwerde  zuständigen
  Behörde  erhoben  werden.  Ist  der  letzte  Tag  der  Frist  ein  Sonntag  oder  allgemeiner

  Feiertag,  so  endigt  dieselbe  mit  Ablauf  des  nächstfolgenden  Werktages.
9
        <pb n="988" />
        986

Eine  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  gegen  die  Versäumung  der  Frist  findet
nicht  statt.

Die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  gegen  eine  Fristversäumniß  ist  auch  in
allen  denjenigen  Fällen  nicht  zulässig,  in  welchen  die  versäumte  Frist  in  dem  gegenwärtigen
  Gesetz  lausdrücklich  als  Ausschlußfrist  bezeichnet  ist  (zu.  vergl.  Art.  38  Abf.  2,
Art.  43  Abs.  2,  Art.  48  Abs.  4,  Art.  65  Abs.  2,  Art.  81  Abs.  2,  Art.  88  Abs.  2,  Art.  93
Abs.  1  und  2  und  Art.  97  Abf.  2).

.  Art.  117.

Nähere  Vorschriften  über  die  örtliche  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden  können,

soweit  nicht  das  Gesetz  hierüber  bestimmt,  im  Verordnungsweg  erlassen  werden.
Art.  118.

Für  diejenigen  bei  den  bürgerlichen  Gerichten  anhängigen  Rechtsstreitigkeiten,  welche
nach  Art.  1  Abs.  3  künftighin  vor  die  Verwaltungsgerichte  gehören,  tritt  die  Zuständigkeit
  der  letzteren  mit  dem  in  Art.  121  Abs.  1  bezeichneten  Zeitpunkt  ein",  wofern  #nicht
bereits  ein  Endurtheil  erster  Instanz  ergangen  und  verkündet  ist.

Art.  119.

Wasserregalzinse  werden  künftighin!  nur  noch  insoweit  erhoben,  als  die  Pflicht  zur
Entrichtung  derselben  schon  vor  dem—  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Gesetzes  begründet
worden  ist.  Der  Verpflichtete  ist  jedoch  berechtigt,  die  Last  in  ihrem  zehnfachens  Betrag
abzulösen.

Streitigkeiten  über  die  Ablösbarkeit  einer  Verpflichtung  und  die  Höhe  der  Ablösungssumme
  werden  im  Verwaltungsrechtsweg  entschieden.

Art.  120.

Die  Nr.  3  des  Tarifs  zum  allgemeinen  Sportelgesetz  (Reg.  Blatt  von  1899  S.  1334)
findet  auf  Stauanlagen  für  Wassertriebwerke  fernerhin  keine  Anwendung.  Die  Worte
am  Schlusse  der  Nr.  3  „und  Wasserwerke“  werden  durch  die  Worte  ersetzt:

„Wassernutzungsrechte  und  Wasserpolizei."

Die  Nummern  25  und  67  des  Sporteltarifs#sind  aufgehoben.

Der  Ansatz  einer  Sportel  nach  Nr.  27  des  Sporteltarifs  findet  im  Bereich  des
gegenwärtigen  Gesetzes  nicht  statt.

Der'  Eingang  der  Nr.  73  des  Sporteltarifs  wird  folgendermaßen  abgeändert:

„Nr.  73.  Verfahren  in  Gewerbesachen  und  Verfahren  wegen  Verleihung,  von
        <pb n="989" />
        987

Wassernutzungsrechten  und  Genehmigung  von  Wasserbenützungsanlagen  (Reichsgewerbeordnung
  §§.  20  und  21,  Wassergesetz  Art.  31  Abs.  2,  3,  4  und  5).“
Die  Nr.  81  des  angeführten  Tarifs  erhält  folgende  Fassung:
„Nr.  81.  Wassernutzungsrechte  und  Wasserpolizei:

I.  Verleihung  von  Wassernutzungsrechten  (Art.  31  des  Wassergesetzes):

1)  für  die  Ertheilung  der  Verleihung  5  bis  500  4,  welche  Summe  bei  Stauanlagen
  zu  Triebwerken  unter  Zugrundelegung  von  5  /  für  die  rohe  Pferdekraft
  bis  zu  5000  1/x  erhöht  werden  kann;

2)  für  die  Verlängerung  der  Frist  in  den  Fällen  des  Art.  36  Abs.  3  des  angeführten
  Gesetzes  und  des  §.  49  Abs.  1  und  2  der  Reichsgewerbeordnung,  sowie
für  die  Fristung  in  den  Fällen  des  Art.  44  Abs.  1  Ziff.  2  des=  angeführten
Gesetzes  und  des  §.  49  Abs.  3  bis  5  der  Reichsgewerbeordnung  3  bis  150  MA

Genehmigung  von  Wasserbenützungsanlagen,  soweit  hiemit  eine  Verleihung  nicht

verbunden  ist:

1)  für  die  Ertheilung  der  Genehmigung  (Art.  31  Abs.  5  des  angeführten  Gesetzes
und  Reichsgewerbeordnung  §§.  16  bis  2)))  u  .sbis  150  4¾,

2)  für  die  Genehmigung  von  Aenderungen  solcher  Anlagen  oder  des  Betriebs
derselben  (angeführtes  Gesetz  Art.  31  Abs.  5,  Reichsgewerbeordnung  §.  25)

3  bis  100  4,

3)  für  die  Verlängerung  der  Frist  im  Falle  des  Art.  36  Abs.  3  des  angeführten
Gesetzes,  sofern  die  Fristverlängerung  nicht  auch  zugleich  in  Beziehung  auf
„eine  Verleihung  ertheilt  it  .  ..3bts9)«-ä

Zwangsverpflichtungen  zu  Gunsten  fremder  Woferbenützungsanlagen:

für  die  Anerkennung  einer  Zwangsverpflichtung  (angeführtes  Gesetz  Art.  56
bis  63),  sofern  mit  ihr  eine  Verleihung  oder  die'  Genehmigung  einer  Wasserbenützungsanlage
  oder  der  Aenderung  einer  solchen  beziehungeweis  des  Betriebs
derselben  nicht  verbunden  iifsft  3  bis  600  +

IV.  Für  die  Ertheilung  derkpolizeilichen  Erllubuß  in  den  Fällen  der  Art.  23  und  25

des  angeführten  Gesetzes  .  .  ..  5  bis  200  +

Für  eine  sonst  nach  den  Vorschriften  dis  II.  Abschnittes  Ziff.  1  und  III  des

angeführten  Gesetzes  (Art.  16  bis  22,  28  und  29  desselben)  zu  ertheilende

II.

—

III.

—

—

V.
        <pb n="990" />
        988

Erlaubniß,  soweit  dieselbe  in  erster  Instanz  von  der  Regierungsbehörde  ertheilt

wird,  ...  ....  1  bis  100  J4

Siehe  auch  Verfahren  in  Gewerbesachen.“
Art.  121.

Die  Bestimmungen  der  Art.  1  bis  15,  30  Abs.  6  und  Art.  118  des  gegenwärtigen
Gesetzes  treten  mit  der  Verkündigung  desselben  in  Kraft.  Von  demselben  Tage  an
treten  alle  entgegenstehenden  landesrechtlichen  Vorschriften,  insbesondere  der  Art.  64  der
neuen  allgemeinen  Bauordnung,  außer  Wirksamkeit.

Die  übrigen  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  treten  am  1.  Januar  1902
in  Kraft;  mit  dem  letzteren  Zeitpunkt  erlöschen  alle  bisherigen  landesrechtlichen  Vorschriften
  über  die  Benützung  der  öffentlichen  Gewässer,  sofern  sie  nicht  in  dem  gegenwärtigen
  Gesetz  ausdrücklich  aufrecht  erhalten  (zu  vergl.  Abs.  4,  Art.  28  Abs.  1  und
Art.  30)  oder  zur  Ausführung  reichsgesetzlicher  Vorschriften  ergangen  sind.

Insbesodnere  treten  außer  Kraft:

der  letzte  Satz  des  zweiten  Absatzes  des  Art.  11  der  neuen  allgemeinen  Bauordnung
  vom  6.  Oktober  1872  (Reg.  Blatt  S.  305),

der  Art.  42  des  Landespolizeistrafgesetzes  vom  27.  Dezember  1871  (Reg.=Blatt
  S.  391),

die  bisher  noch  gültigen  Vorschriften  der  Mühlordnung  vom  10.  Januar  1729

(Neg.  Blatt  von  1864  S.  163),  mit  Ausnahme  der  bis  zur  Erlassung  eines  Flußbaugesetzes

  in  Wirksamkeit  bleibenden  Punkte  10,  11  und  12.

Unberührt  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  bleiben  die  Vorschriften  des  Berggesetzes
vom  7.  Oktober  1874  (Reg.  Blatt  S.  265).

Der  Art.  10  Ziff.  24  des  Gesetzes  über  die  Verwaltungsrechtspflege  vom  16.  Dezember
  1876  wird  dahin  abgeändert,  daß  nach  den  Worten:  „die  Ausübung  der  Fischerei-“
die  Worte  eingefügt  werden:  „im  Bodensee“.

Unsere  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung
  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  1.  Dezember  1900.
Wilhelm.
Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.  v.  Soden.  Weizsäcker.

Gedruckt  in  der  Hofbuchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="991" />
        989
M  54.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Donnerstag  den  27.  Dezember  1900.
Inhalt:

Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  den  Vollzug  des  Gesetzes  vom  15.  Dezember
1899  über  die  Wandergewerbesteuer.  Vom  18.  Dezember  1900.

 

 

Verfügung  der  Ministerien  des  Jnnern  und  der  Finanzen,
betreffend  den  Vollzug  des  Gesetzes  vom  15.  Dezember  1899  über  die  Wandergewerbesteuer.
Vom  18.  Dezember  1900.
Der  §.  9  der  zur  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  15.  Dezember  1899  über  die  Wandergewerbesteuer
  ergangenen  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen
vom  18.  Dezember  1899  (Reg.  Blatt  S.  1185)  erhält  nach  Ziff.  2  folgenden  Zusatz:
3)  Solchen  in  Württemberg  wohnhaften  Personen,  welche  ihr  Wandergewerbe  nur
außerhalb  Württembergs  betreiben,  ist  auch  ohne  Vorlegung  eines  Steuerscheins  ein
Wandergewerbeschein  unter  der  Voraussetzung  auszustellen,  daß  sie  entweder
a.  eine  Urkunde  über  die  Veranlagung  zur  Wandergewerbeersatzsteuer  (Art.  34  des
Gesetzes  vom  15.  Dezember  1899)  vorweisen,  oder

b.  wenn  in  der  Gemeinde  ihres  Wohnsitzes  eine  solche  Ersatzsteuer  nicht  eingeführt
ist,  eine  Beurkundung  der  Ortsbehörde  darüber  beibringen,  daß  sie  in  glaubhafter
  Weise  erklärt  haben,  ihr  Wandergewerbe  nicht  in  Württemberg  betreiben
zu  wollen.

In  beiden  Fällen  ist  im  Wandergewerbeschein  zu  vermerken,  daß  der  Inhaber  ohne
Lösung  eines  Steuerscheins  mit  dem  Wandergewerbebetrieb  in  Württemberg  nicht  beginnen
dürfe.

Stuttgart,  den  18.  Dezember  1900.
Pischek.  Zeyer.

—  —  –

Gedruckt  in  der  Hofbuchdruckerei  von  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="992" />
        <pb n="993" />
        991
W  55.

RNegierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

sben  Stuttgart.  2  den  31.  *  1900.

 

Inhalt:

Belanntmachung  des  Medizinal-Kollegiums,  betreffend  die  Abänderung  und  Ergänzung  der  Arzneitaxe  vom
28.  Dezember  1898.  Vom  22.  Dezember  1900.

 

bekanntmachung  des  Medizinal-Kollegiums,
betreffend  die  Abänderung  und  Ergänzung  der  Arzneitare  vom  23.  Dezember  1898.
Vom  22.  Dezember  1900.

An  der  Arzneitaxe  vom  28.  Dezember  1898  (Reg.  Blatt  1899,  S.  12)  sind  mit  Genehmigung
  des  K.  Ministeriums  des  Innern  nachstehende  Aenderungen  und  Ergänzungen
vorgenommen  worden,  welche  unter  Aufhebung  der  Bekanntmachung  des  Medizinal-Kollegiums
  vom  16.  Dezember  1899  (Reg.  Blatt  S.  1158)  mit  dem  1.  Jannar  1901  in
Kraft  treten  und  zur  Nachachtung  hiemit  bekannt  gemacht  werden.

Stuttgart,  den  22.  Dezember  1900.
Nestle.

Anmerkung:

Die  nach  den  eingetretenen  Aenderungen  richtig  gestellte  Arzueitaxe  kann  in  Buchform,  das  geheftete
Exemplar  zum  Preis  von  1.7  20  „  (Porlo  10  3)  und  das  in  Leinwand  gebundene  Eremplar  zum  Preis  von
1  &amp;amp;  40  %  (Porto  20  „)  von  der  Druckerei  des  Regierungsblattes  (Buchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart,
Christofstraße  Nr.  3)  bezogen  werden.
        <pb n="994" />
        Arzneitaxe  v.
28.  Dez.  1898.

Scite  7.

 

 

Acctanililum

Acidum  boricum  et  subt.  pulr.

—  camphoricum

—  carbolicum

liquefactum

—  cinnamylieum
—  citricum  et  subt.  pulv.

—  gallicum
—  Uydrobromicum  25%  u,  2os  27  %½
Adeps  Lanac  cum  aqua  .
Aether

—  pro  narcosi
Agarieinum
Alcohol  absolutus

Am·gdalac  amarac
—  —  (xcort.
—  dulees.  ..
—  —  eæxcort..
Amylum  kritici  subt.  pulv.  .

 

1  Gramm

10
100
10
100
1
10
100
500
10

100

7
Preis

Preis

10

füllt  aus.

35
15
10
80
10
80

15

—
15

 

füllt  aus.

25
15
10
10
s80
20
15

50

80
80
90
        <pb n="995" />
        Arznecitazxe  v.

28.  Dez.  1898.
.  I
Seite  10.

7?

12

 

993

+Antifebrinum  (confer  Acetanilidun).

Antiprrinum“(Analgesinum)  (confer  Prrazolonum
bhenyldimethylicum).

Antipyrinum-Coffelno  citrirum  (Cconfer  DFrazolonum
  phenz’Idimethylicum  (Ceffeino  eitricum).
  .

Antiprinum  Salieylicum  (Conter  Pyrazolonum
bhenrliimethylicum  salicylicum)  (Conter
Saliprinum).

Arecolinum  h#drobromicum

fArgentum  nitricum  (errst.  et  fus.).

Aspirinum
Balsamum  Peruvianum

Bismutum  subgallicum
subnitricum
FBromoformim  ..

Calcium  phosphoricum
Camphora

trita
(Cantharidinum
Chininum  bisulfuricum
hydrochloricum

1  Deeigramm
"1  r
1  Gramm
1  E
1
10  I
100
500  s

10  I
10
10
10  i
1  E  igramm
1  Gramm

1
100

 

 

AM
        <pb n="996" />
        994

 

Arzneitaxe  v.

28.  Dez.  1898.
Seite  14.

 

15.

16.

20.

 

Chininum  sulfuricum.

—  tannicum
—  valerianicum
Chinioidinum
i  Cocainum  hydro-  hlori  icum

Codelnum  phosphoricum.
Coffelno  Natrium  benzoicum

1  —  Ceinnamylicum
—  —  galicylicum
+  Cosfeinum  (Cofkeinum  eitricum)
Collodium

Cortes  Condurango  Conc.

Cotoinum  verum
Creolinum

+Cuprum  sulfuricum  ernd.  et  gr.  m.  pulv.
—  —  —  Subt.  pulv.
Dermatolum  (confer  Bismutum  Suhgallicum)
Extractum  Cine

—  Condurango  fuilum

—  CGubebarum

—  Filicis=—

  IIydrastis  Cunaddensie  Kuiclum

–  —  Ssiccum

22  3

Grann  —  20

1  1  60
100  12
500  50

1  —  15

1  —  360

10  20

1  Decigramm  25

LGramm-l'reisfalltaus.

1  Decigram  20

1  Gramm  10

1  .  15

1  *  10

1  15

10  *  –  10

100.  „0

10  *  15
100  1

1  Decigramm  —  25

I  10  Gramm  —  5

#  100  „  1  10

500  1  30

100  25

10  —  5

1  E

10  1  —  zo

1  25

1  25

10  35

1  #  –  25
        <pb n="997" />
        995

 

Krzneitake  v.
18.  Dez.  1898.
Seite  20.

S

—
–1

2
*

 

Z  tractum  Sccalis  cornuti  jeder  Art.
—  —  —  fliclum

Florcs  Chamomillae  Rom.  Cond,  et  gr.  m.  p.

Folia  Coca  conce.
—  Subt.  pulv.
Jaborandi  conc.
Matico  conc.
Thenc  nigr.  et  virid.
+Formaldehydum  solutum

Fructus  Anisi  stellati  ct  gr.  m.  p.

Gelatina  alha

Glandulac  Lupuli.

Hacmalbuminum  ...
fHulHLobclIacum(ct01p.
11101011111111etlluusnum  Inwltm  lilmn  Inn

1f110nmt10ptnumli)(lt()l)10mt(,tnn.

H-Ilydrnrgyrumsitlicylicum

sozojodolicum
n  Sulturicum  ncutrale

Hydrastininum  hydrochloricum

#WJodloformium  et  subt.  pulv.

#odolum
Kairinum  fällt  aus.

 

 

1  Gramm

10
100
10
10
10  „
10
10  „
10  „
100  „
500
10
10  „
10  „
10
10  »
11)c(·igra-mm
Minimum
1  Decigramm
Minimum
1  Gramm
Minimum
1  Gramm
AMinimum

10  Gramm

1  Decigramm
1  Gramm
Ainimum
1  Gramm
10
100
1
        <pb n="998" />
        Arznoitaxo  v.
28.  Dez.  1898.
Scite  28.

 

30.

 

996

Kalium  permanganicum.

Kamala

+lactucarium  Germanie.  Sunt.  pum.

Lanolinum  albissimum  (confer  Adeps  lanae
cum  aqun.)

amnhydricum  fällt  aus.
Liquor  Aluminüi  acctici.

'  Perri  albuminati  jeder  Art

—  —  mangan.  peptonat.  saceh.  et
—  —  mangan.  Sacch.
Lithium  salicylieum  .

Lycopodium.
Manna  (Camulata  elec  ta)
Methylsulfonalim  (Trionalum).
Migraeninum  (confer  Pyrazolonum  phenyldi.
methylicum  Coffelno  citricum)
Morphinum  hydrochloricum

+  —  lacticum
—  sulfuricum.
Natrium  cinnamylicum

—  saulfurieum  ernd.  sicc.  (pr.  us.  vel).
thiosulfuricum  ven.  pulv.  (pr.  us.  vet.)

—.

 

10  Cramm
100
10
1
10
100
500

10
100
100

500

100

5000

10

10

10

1

1

10
Minimum

1  Decigramm
1  Gramm
Minimum

1  Deçcigramm
Minimum

1  lDeeigramm
1  Gramm
10

100

100
        <pb n="999" />
        Arzneitaxe  v.
28.  Dez.  1898.

Scite  33

 

 

Oleum  Amygdalarum
—  Cacao  ..
—inül-unu1tis.
--——tktmpltotattuntortc.  ·
Foarholis.  bis  10½  an  ncid.  (arb.

—  Chloroformi  ..
—-JocorisAsclliHmuet1·111)1".

—  ligni  Santalini  (citrin.)  fällt  aus.
Lini.

—  Olivrarum  Ccommune
—  losac

Rusci  (Betulae)  acethereum
cmpbyFreumat.
—  Santali
—  FTerebinthinac

+Orexinum  hydrochloric.  et  tamicum.

Ai  Pastilli  IIydrargyri  bichlorati  à  0,5  Gramm.

faiihenacetinum  (Paraacetphenctidinum)

DPhen##lum  salicplicum  ....

—vap.I)-u·.(Ph-u-m.Germ.)

äl,00crinnm.

10  Gramm

I
1  10
10

E
100
l

77

77

1  Tropten
1  Deeigramm
10  Gramm

77
Stück

7

?

 

 

 

Al

 

S

—  —  —  —
—  —
—  —  —

S
        <pb n="1000" />
        998

 

Arzneitaxe  v.
2.  Dez.  1898.

Seite  36.

—1

"!

I
l

38.

 

+Pilocarpinum  h##-drochloricum

1

-*
*

Pilulae  Ferri  carbonici  ct  Blandi

D’odophyllinum
P’Framidonum

yrazolonum  phenidimethylicum.

Dyrogallollmm.

Radix  Althacac  mund.  conc.

Radis  Sarsaparillne  conc.

Coffeino  citrirum

Ssalicylicum

subt.  Dulr.
—  Angclicac  conc.  et  gr.  m.
—  Il-cgypccacuanhac  conc.  et  gr.
Subt.  pulv.

—  Siencgac  Conc.  ct  gr.  m.  p.

Resorcinum  (resublimatum)

"

1  Centigr.
1  Decigramm
Stück

100

1  Gramm
1  Decigramm
1  Gramm

l

10
100
1
10
100

10
10
100
500
10
100
500
10
100

10
10
100

500

10

.Preis
Preis

.Preis

Ac

10
10

füllt  aus.
füllt  aus.

2

i

tällt

i

l

60
Alls.
50
50
10
10
10
10
20
60

20
10
        <pb n="1001" />
        999

 

Arzheitaxe  v.
28.  Dez.  1898.

Seite  39.

43.

 

 

 

 

Rhizoma  Calami  mund.  Conc.  et  gr.  m.  p.

—  —  Subt.  pulv.
—  IIFdrastis  conc.  ½*
—  Tormentillac  c.  et  gr.  m.  p.

Saccharinum  (raffinatum)  ..

Sal  Carolinum  artef.  eryst.  et  gr.  m.  p.

—  —  factitium  pulr.  (P’harm.  çderm.)

Salipyrinum  (confer  Pyrazolonum  pheny’'ldimethylicum
  salicylicum).

Salolum  (confer  Phenylum  salicylicun).

Santoninum  .  ...

Semen  Erucac

Scrum  antielihtsterien  um  Auidun  et  validum
confer  Anhang.

Spiritus  0,830—0,834  pd.  Spec.

–  absolutus  (confer  Alcoliol  absolutus).
—  actherennns

—  Angelicac  compositus.

—  aromaticus
Camphoratus.

–  Cochlearisag-—
  0  Vino  (Cognac)  Gani-—
  —  —  Germanie

IJnuniperi
—  Lavandulac

 

 

100  Gramm

100

100
500

10
100
100
500
100
100
500
100
100
100
100
100

 

 

A.

 

 

 

10
25

20
70

10
65
10
50
60
40
50
80
        <pb n="1002" />
        Arzneitaxe  v.
28.  Dez.  1898.

Scitc  43.

 

Spiritus  Melissac  Ccompositus
—  Rosmarini
Sahohato  camphoratus.

Sabohatus.

—  Serhylli
Sulfonalum.

Tannoformium.
Theobrominum  JNatrio  salieylicum  (Diuretinum)

Thioformium

Thymolum  ....

f’l’in(3tural)igitalisactlieroa
—Fett-i01tloratiaetltcrca.

f—01)iicrocata

—  —  Simplex

—  Valerianac  asctherca  .
f’l’ri0nalnm((:0nferMethylsulfonalum).
Trochisci  Santonini
Tuberculinum

Unguentum  nere  fällt  aus.
—  Adipis  Lanne
—  Cantharidum

 

 

 

100  Gram
100  „
100.
500
100
500
100  "
1  2
10  „
10  „  «
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1  77
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1
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100  „
1
10
10
1
10  „
1
10  „
-

 

10  Stück  F
lGLnLlecms
oder  im  Anbruch
  weniger

65
60
10
50
10

50

65

20

1)5

1  Gl.  m.5  cem  2  50

10  Gramm
10  2

120
20
        <pb n="1003" />
        Arzneitaxe  vV.
28.  Dez.  1898.

Seite  48.

 

1001

Unguentum  Cantharidum  pr.  us.  vet.
(cum.  EZuphorbio)
(Pharm.  Germ.)
—  Gine  Euphorbio).
(commune  I’harm.  Württ.)

Vasclinum  Americanum  album
Veratrinum.

+incum  Sulfocarboliceum

III.  Taxe  der  Arbeiten.

A.  Grundtaxe:  Für  Antertigung  und  Abgube  der
verschiccnen  Arzneiformen  einschlicsslich:
der  sämmtlichen  Wugungen  ctc.  ctc.  des  Umhüllungsmaterials,
  soweit  llie  Anwendung  eincs
Geflisses  nicht  stattfindet,  der  Arbeit  des  Signirens
  und  Tektirens

Für  die  Abgabe  eines  einfchen  Arznei.
mittels,  wie  einer  Droge  etc.  ete.

Anmerkung:  Auf  die  A#sabe  von  Ohla.
ten  ete.  ete.

10  Gramm
100  5
500

10  .
100  5
500
100

Minimum

1  Decigramm
1  Gramm
10

2

 

l

 

 

AÆl

—

20
10

20
10
10
65
20

 

 

 

1
-
        <pb n="1004" />
        1002
Anhang  zur  Arzneitaxe.

 

Für
"  Krankon-#
  Für  häuser,
brivate.  "  Lanken-6
  Arme
*  etc.)
2  1  V.  ung
Serum  antidiphthericum  ohne  weiln
fluidum  einschlicsslich  der  Kosten  für  den  Vertrieb.  75  mniederwerthiges
  mit  bis  zu  300  JE  in  1  cem.  Ü
Pharm.  Germ.:  Nro.  0.  1  Glas  mit  200JE  1  20  1  05
n,  r  Nro.  I.  1  Glas  mit  600  JlE.  2  60  2  15
5„  5  Nro.  II.  1  Glas  mit  1000  J  lz  425  3  50

hochwerthiges  mit  über  300  JE  in  1  cem.

a.  mit  nicht  über  500  J  E  in  1  ccm  »

101asmit300J13..«2F25190
101asn11t1000JL..i4-3  ;

25  50
Pharm.  Germ.:  Nro.  III.  1  Glas  mit  1500  JIx  6  25  5  15
1  Glas  mit  2000  J.  8  6  50
1  Glas  mit  3000  J.  11  50  5.25
b.  mit  über  500  JE  in  1  cem.  %
1  Glas  mit  1000  JE  ö  7
1  Glas  mit  1500  Jt.  %  10,
1  Glas  mit  2000  J  13  3
1  Glas  mit  3000  J  E  119  —  19

Solidum  einschlicsslich  der  Kosten  für  die  Lösung  in  sterili-  i
sirtem  Wasser  und  für  den  Vertrich.  4
mit  mindestens  5000  JE  in  1  g.  ]

1  Glas  mit  250·.J  .
1  Elas  mit  1000MB
a1

(.77

52)  Vergl.:  Bekanntmachung  des  Medizinalkollegiums  vom  27.  September  1895  (Reg.  Blatt  S.  281).

G

6  Gedrudt  in  der  Hofbuchdruckerei  von  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="1005" />
        1003
56.

Regierungsblatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart,  Montag  den  31.  Dezember  1900.
Inhalt:

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  der  Ständeversammlung.  Vom  28.  Dezember  1900.

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Einbernfung  der  Ständeversammlung.  Vom  28.  Dezember  1900.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  haben  Wir  beschlossen,  die  Ständeversammlung
  auf  ·

Dienstag  den  15.  Januar  1901

zur  Eröffnung  des  neuen  Landtags  in  Unsere  Haupt-  und  Residenzstadt  Stuttgart
einzuberufen.

Wir  befehlen  demnach,  daß  die  Mitglieder  der  beiden  Kammern  am  Montag  den

14.  Januar  1901  sich  in  Stuttgart  einfinden  und  bei  dem  ständischen  Ausschuß  legitimiren.


Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  der  Bekanntmachung  und  Vollziehung
dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  28.  Dezember  1900.
Wilhelm.
Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.  v.  Soden.  Weizsäcker.

3  Gedruckt  in  der  Hofbuchdruckerei  von  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="1006" />
        <pb n="1007" />
        Register
über

das  Regierungsblatt  für  das  Königreich  Württemberg
vom  Jahr  1900.

—  —.—

J.

Chronologisches  Verzeichniß  der  im  Jahrgang  1900  des  Regierungsblatts  enthaltenen

30.

—

t

1

Gesetze,  Verordnungen,  Verfügungen  und  Bekanntmachungen.

Dezember  1899.

7.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Umlage  des  Gebäudebrandschadens

für  das  Jahr  1900.  17.

Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betreffend  die
Vollziehung  der  Bestimmungen  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  und  zu  dessen
Nebengesetzen  vom  28.  Juli  1899  über  den  Ersatz  des  Wildschadens.  21.

Jannar.

Sämmtliche  Ministerien.  Verfügung,  betreffend  den  Vollzug  des  Allgemeinen  Sportelgesetzes

(Reg.  Blatt  1899  S.  1271).  1.

.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten.

  Verfügung,  betreffend  die  Abänderung  der  Württembergischen  Postordnung  vom
27.  Juni  1892.  Nr.  8.  17.

.  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend  Aenderungen

  in  der  Landwehrbezirkseintheilung  des  XIII.  (K.  Württ.)  Armeekorps.  18.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit

  an  das  Pensionat  für  Gymnasisten  (Collegium  Sancti  Josephi)  in  Ehingen  a.  D.  19.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Bekanntmachung  des  Verlusts  von

Inhaberpapieren  nach  §.  367  des  Handelsgesetzbuchs.  20.

.  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Verfügung,  betreffend  die  erste  und  zweite

Dienstprüfung  der  Volksschullehrerinnen.  27.
        <pb n="1008" />
        18.

22.
24.

24.
.  Königliche  Verordnung,  öbetreffend  die  Ermächtigung  der  Staatsstraßenbauverwaltung  zur  Er-24.



24.

1006

.  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Verfügung,  betreffend  die  Vorschriften

für  die  dem  evangelisch-theologischen  Seminar  in  Tübingen  angehörigen  Studirenden  der  Philologie
und  der  realistischen  Fächer.  34.

.  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend  die

Vergütung  für  die  Naturalverpflegung  marschirender  2c.  Truppen  für  das  Jahr  1900.  26.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  den  Vollzug  der  Bekanntmachung  des

Reichskanzlers,  betreffend  die  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  auf  Grund  des  §.  6  Abs.  2
des  Invalid  sicherungsgesetzes,  vom  24.  Dezember  1899.  44.

.  Ministerien  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Verfügung,  betreffend

die  Entschädigung  der  Volksschullehrer  für  das  Anwohnen  bei  den  Schulkonferenzen.  17.

.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Württembergischen  Eisenbahn-Gesellschaft

  in  Stuttgart  zur  Erwerbung  des  für  den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Ebingen  nach  Onstmektingen
  erforderlichen  Grundeigenthums  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  43.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Auflösung  des  Heilbronner

Kirchenbauvereins.  48.

.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Württembergischen  Eisenbahn-Gesellschaft

  in  Stuttgart  zur  Erwerbung  des  für  den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Amstetten  nach
Laichingen  erforderlichen  Grundeigenthums  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  49.
Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betreffend  die
Vollziehung  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1899  über  die  Anlegung  und  Fortführung  der  Steuerbücher.
  65.

.  Ministerien  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Verfügung,  betreffend

die  Trennung  des  Mesnerdienstes  vom  Schulamte  und  die  Ausscheidung  der  zum  Organisten-,
Cantoren=  2c.  Dienst  gehörigen  Besoldungstheile  aus  dem  Schuleinkommen.  88.
Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Abgeordnetenwahl
  für  den  Oberamtsbezirk  Welzheim.  50.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  den  Vollzug  des  Allgemeinen  Sportelgesetzes
(Reg.  Blatt  1899  S.  1334).  52.

Finanzministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Errichtung  von  Grenzsteuerämtern.  64.

werbung  des  für  die  Verlegung  der  Staatsstraße  Nr.  13  Eckartshausen—Rothenburg  in  und  bei
Hilgartshausen,  Gemeinde  Brettheim,  Oberamts  Gerabronn,  erforderlichen  Grundeigenthums  im
Wege  der  Zwangsenteignung.  87.  ·

Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Verfügung,  betreffend  die  Dienstvorschrift
  über  Marschgebührnisse  bei  Einberufungen  zum  Dienst,  sowie  bei  Entlassungen,  vom
22.  Februar  1887.  99.

Gesetz,  betreffend  Abänderung  des  Ausführungsgesetzes  zu  dem  Reichsgesetz  über  die  Presse  vom
27.  Juni  1874.  111.
        <pb n="1009" />
        26.

29.

S#

30.

—

S

—
—
S

1007

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Vollziehung  der  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Staatsschuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber.  101.

Ministerien  der  Justiz,  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  des  Innern,  des  Kirchenund
  Schulwesens  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betreffend  Ausführungsbestimmungen  zu
den  §8.  978  bis  983,  insbesondere  zu  §.  982  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  Fundsachen.  118.
Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Befugnisse  der  Aichämter.  110.

Februar.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Gemeinde  Nommelshausen,  Oberamts

Cannstatt,  und  der  Theilgemeinde  Steinheim,  Oberamts  Marbach,  zu  Erhebung  örtlicher  Verbrauchsabgaben
  von  Bier.  108.

Justizministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  stellvertretenden  Mitglieds

des  gewerblichen  Sachverständigenvereins  für  Württemberg,  Baden  und  Hessen.  109.

.Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Gemeinde  Endersbach,  Oberamts

Waiblingen,  und  der  Gemeinde  Straßdorf,  Oberamts  Gmünd,  zu  Erhebung  örtlicher  Verbrauchsabgaben
  von  Bier.  117.

Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.  Verfügung  zum  Vollzug  des  Gesetzes  vom

24.  Januar  1900,  betreffend  Abänderung  des  Ausführungsgesetzes  zu  dem  Reichsgesetz  über  die
Presse  vom  27.  Juni  1874.  112.

Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  den  Vollzug  des  Gesetzes

über  die  Zwangserziehung  Minderjähriger  vom  29.  Dezember  1899  (Reg.  Blatt  S.  12841).  120.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  das  Verbot  der  Ein=  und  Durchfuhr  von

frischem  Schweinefleisch  aus  Numänien.  113.

.  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Berichtigung  und  Vervollständigung

  des  Handelsregisters.  161.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Abgeordnetenwahl

  für  den  Oberamtsbezirk  Ehingen.  114.

.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten.

  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebertragung  der  Konzession  für  die  auf  württembergischem
Gebiet  liegende  Theilstrecke  der  elektrischen  Straßenbahn  von  Ulm  nach  Neu-llm.  148.

.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Taggelder,  Diäten  und  Reisekosten  der  Amtskörperschafts--

  und  Gemeindediener.  143.

.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Belohnung  der  Verwaltungsaktuare.  146.
20.

Finanzministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufhebung  des  Salzsteueramts  Wilhelmsglück.
  152.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Gehalte  der  Amtskörperschafts=  und  Gemeindediener.

  149.

.  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung

der  juristischen  Persönlichkeit  an  die  Stiftung  „Elisabethenpflege“  in  Gmünd.  151.
        <pb n="1010" />
        1008

.Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Staatseisenbahnverwaltung  zur  Erwerbung

  des  für  den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Friedrichshafen  bis  zur  Landesgrenze  gegen
Markdorf  erforderlichen  Grundeigenthums  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  153.

.  Finanzministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Formular  des  Aenderungsprotokolls

zum  Primärkataster.  155.

Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  der  Promotion  zum  Doktor-Ingenieur  an  die  K.  Technische  Hochschule  in  Stuttgart.  151.
.  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Verfügung,  betreffend  eine  andere  Bezeichnung

der  leitenden  Organe  der  K.  Technischen  Hochschule  in  Stuttgart.  152.

Justizministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Führung  des  Musterregisters.  165.
.  Justizministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Führung  des  Schiffsregisters.  167.
Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ermächtigung

  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche  in  der  Türkei.  187.

.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Staatseisenbahnverwaltung  zur  Erwerbung

  des  für  die  Erweiterung  des  Bahnhofs  Aalen  erforderlichen  Grundeigenthums  im  Wege
der  Zwangsenteignung.  231.

28.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  28.  Januar

1899  über  Aenderungen  des  Landtagswahlgesetzes.  232.  Berichtigung.  797.

März.

.  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Besetzung

der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Kommunalbehörden  2c.  mit  Militäranwärtern.  188.

.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Organisation  des  äußeren  Dienstes  der  Staatseisenbahnen

  und  der  Bodenseedampfschiffahrt.  227.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  das  Verbot  der  Einfuhr  von  Nutz=  und

Zuchtvieh  aus  Tirol  und  Vorarlberg.  243.

.  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Titel  und

die  Rangverhältnisse  der  Lehrer  an  den  Gelehrten=  und  Realschulen.  245.

i.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Umlage  zur  Bestreitung  der  Entschädigung

für  auf  polizeiliche  Anordnung  getödtete  oder  vor  Ausführung  der  Tödtungsanordnung  gefallene
Thiere,  sowie  zur  Bestreitung  der  Entschädigung  für  an  Milzbrand  und  an  Maul=  und  Klauenseuche
  gefallene  Thiere.  244.

.Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Errichtung  der  Handelskammern.  249.
3.  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,

  und  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  den  Vollzug  des  Telegraphenwege-Gesetzes.  252.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Neuffen  zu  Erhebung

einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von  Bier.  251.

.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Staatseisenbahnverwaltung  zur  Er-
        <pb n="1011" />
        1009

werbung  des  für  den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Güglingen  über  Zaberfeld  nach  Leonbronn  erforderlichen
  Grundeigenthums  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  299.

.  Sämmtliche  Ministerien.  Verfügung,  betreffend  die  Vertretung  des  Fiskus  in  Rechtsstreitigkeiten.

  337.
Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ermächtigung
  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche  in  Großbritannien.  303.

.Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  den  Vollzug  des  Gesetzes,  betreffend  die

Handelskammern  vom  30.  Juli  1899.  303.

.  Königliche  Verordnung,  betreffend  den  Wiederzusammentritt  der  Stände.  247.
.  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Verfügung,  betreffend  die  Pferde-Aushebungs-Vorschrift

  für  das  Königreich  Württemberg.  253.

.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Wildberg  zu  Erhebung

  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von  Bier.  301.

.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Gemeinden  Großheppach,  Oberamts

Waiblingen,  und  Sontheim,  Oberamts  Heilbronn,  zu  Erhebung  örtlicher  Verbrauchsabgaben  von
Bier.  302.
April.

.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Heilbronn  zu  Erhebung

einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von  Fleisch.  333.

Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten.

  Bekanntmachung,  betreffend  den  Rang  der  Bahnhof=  und  der  Güterverwalter.  337.

.  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betreffend  die  Kosten  der  erstmaligen

  Anlegung  der  Steuerbücher.  339.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Abgeordneten:

wahl  für  den  Oberamtsbezirk  Ulm.  334.

Mii.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Nutz=  und  Zuchtvieh  aus

Tirol  und  Vorarlberg.  341.

.  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderungen

  der  Landwehr-Bezirks-Eintheilung  für  das  Deutsche  Reich.  343.

*

 

.  Ministerien  des  Innern,  des  Kirchen=  und  Schulwesens  und  des  Kriegswesens.

Verfügung,  betreffend  die  Form  der  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen
  Dienst  und  der  Erklärungen  über  die  Tragung  der  Kosten  dieses  Dienstes.  357.

.  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betreffend  die  land=  und  forstwirthschaftlichen

  Aufnahmen  im  Jahr  1900.  361.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  das  Verbot  der  Einfuhr  und  Durchfuhr  von

Klauenvieh  aus  der  Schweiz.  360.
        <pb n="1012" />
        1010

21.  Civilkammer  des  Landgerichts  Hall.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Familiengesetz  des

Grafen  August  Karl  Konrad  Josef  von  Uxkull-Gyllenband,  K.  Kammerherrn  und  Geheimen
Naths  a.  D.  in  Stuttgart.  362.

.  Ministerium  der  aus  wärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten.
  Verfügung,  betreffend  die  Ausgabe  einer  neuen  Württembergischen  Postordnung.  369.
.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  eines  Gewerbegerichts.  367.
.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Vollzug  des  Binnenschiffahrtsgesetzes.
  367.

Gesetz,  betreffend  die  Beschaffung  von  Geldmitteln  für  außerordentliche  Bedürfnisse  der  Staatseisenbahnverwaltung
  in  dem  Etatsjahr  1900.  365.

5.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Staatseisenbahnverwaltung  zur  Err



–1

werbung  des  für  den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Süßen  nach  Weißenstein  erforderlichen  Grundeigenthums
  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  366.
.  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Aenderung
  des  Verzeichnisses  der  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommissionen.  465.
Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ermächtigung
  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche  in  den  Vereinigten  Staaten
von  Amerika.  469.

Juni.

4Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Theilgemeinde  Oberroth  zu  Erhebung
einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von  Bier.  451.

.  Justizministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Berichtigung  des  Grundbuchs  aus  Anlaß  einer
Feldbereinigung.  452.

.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten.
  Bekanntmachung,  betreffend  die  Konzessionsertheilung  zum  Bau  und  Betrieb  von
Eisenbahnen  von  Eyach  über  Haigerloch  nach  Stetten  bei  Haigerloch  und  von  Kleinengstingen  nach
Gammertingen.  454.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Sicherheitsleistung  der  Körperschaftsund
  Stiftungsrechner.  471.

Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Verfügung,  betreffend  die  Dienstprüfung  der
Kandidaten  für  Präzeptors=  und  Reallehrers-Stellen.  488.

3.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Staatseisenbahnverwaltung  zur  Erwerbung

  des  für  die  Erweiterung  der  Station  Süßen  erforderlichen  Grundeigenthums  im  Wege
der  Zwangsenteignung.  495.

15.  Finanzministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Errichtung  von  Grenzsteuerämtern.  494.

.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Hohenzollern'schen  Kleinbahngesellschaft
  in  Sigmaringen  zur  Erwerbung  des  für  den  Bau  der  Eisenbahnen  von  Eyach  nach  Stetten
bei  Haigerloch  und  von  Kleinengstingen  nach  Gammertingen  auf  württembergischem  Staatsgebiet
erforderlichen  Grundeigenthums  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  496.
        <pb n="1013" />
        22.

28.

1w

—2

10.

1011

Gesetz,  betreffend  die  Besteuerung  der  staatlichen  Salinen  und  Hüttenwerke  durch  die  Gemeinden
und  Amtskörperschaften.  499.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  das  Verbot  der  Einfuhr  von  frischem
Schweinefleisch  aus  Serbien.  501.

Juli.

.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Stiftung  eines  Verdienstkreuzes.  500.
Gesetz,  betreffend  weitere  Aenderungen  des  Wirthschaftsabgabengesetzes  vom  9.  Juli  1827.  503.
Finanzministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Redaktion  des  Wirthschaftsabgabengesetzes.

  514.

.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Riedlingen  und  der

Stadtgemeinde  Schwaigern  zu  Erhebung  örtlicher  Verbrauchsabgaben  von  Bier.  527.

.Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Gemeinde  Ditzingen  und  der  Gesammtgemeinde

  Lauffen  am  Neckar  zu  Erhebung  örtlicher  Verbrauchsabgaben  von  Bier.  528.

Gesetz,  betreffend  die  Waldfeuerlöschordnung.  535.
.  Gesetz,  betreffend  die  Biersteuer.  542.
Finanzministerium.  Verfügung,  betreffend  den  Vollzug  des  Biersteuergesetzes  vom  4.  Juli

1900.  565.

.Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Klauenvieh

  aus  der  Schweiz.  501.
Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Arzneimitteln  außerhalb
der  Apotheken.  529.

Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Gesammtverzeichniß

  der  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  Befähigung  für  den  einjährigfreiwilligen
  Militärdienst  berechtigten  Lehranstalten.  613.

.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten.

  Bekanntmachung,  betreffend  die  Konzessionsertheilung  zum  Bau  und  Betrieb  der
Nebeneisenbahnen  von  Reutlingen  nach  Gönningen  und  von  Aalen  über  Neresheim  nach  Ballmertshofen.
  597.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Genehmigung  der  Stiftung  Kleinkinderschulpflege

  in  Altshausen,  O.  A.  Saulgau.  609.

Ministerium  des  Innern.  Versfügung,  betreffend  den  Vollzug  des  Reichsgesetzes  über  die

Bekämpfung  gemeingefährlicher  Krankheiten  vom  30.  Juni  1900.  609

Medizinalkollegium.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Vertrieb  des  Diphtherieserums  in  den

Apotheken.  642.
August.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Klauenvieh

aus  der  Schweiz.  641.
2
        <pb n="1014" />
        14.

16.

18.

18.

18.

20.

1012

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zulassung  der  Schweizerischen

Nationalversicherungs-Gesellschaft  in  Basel  zum  Geschäftsbetrieb  in  Württemberg.  643.

.  Finanzministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausführungsbestimmungen  zu  den

Branntweinsteuergesetzen.  644.

.  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Promotions=Ordnung

  für  die  Ertheilung  der  Würde  eines  Doktor-Ingenieurs  durch  die  Technische  Hochschule
zu  Stuttgart.  645.

.  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betreffend  die  Vornahme  einer

Volkszählung  am  1.  Dezember  1900.  653.

.  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betreffend  die  Vornahme  einer

Viehzählung  in  Württemberg  am  1.  Dezember  1900.  665.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  eine  neue  Ausgabe  des  Arzneibuchs

des  Deutschen  Reichs.  671.

.  Sämmtliche  Ministerien.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausführungsbestimmungen  zu  den

Grundsätzen  für  die  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  mit  Militäranwärtern.  673.

.  Finanzministerium.  Verfügung,  betreffend  den  Vollzug  des  Wirthschaftsabgabengesetzes.  67..

September.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Staatseisenbahnverwaltung  zur

Erwerbung  des  für  den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Geislingen  nach  Wiesensteig  erforderlichen
Erundeigenthums  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  705.

.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Staatsstraßenbauverwaltung  zur

Erwerbung  des  für  die  Verbesserung  der  Staatsstraße  Nro.  110,  Wildbad-Schönegründ,  von
km  8,9  bis  km  9,2  und  von  km  10,3  bis  km  10,6  bei  den  Weilern  Kohlhäusle  und  Nonnenmiß
  auf  den  Markungen  Wildbad  und  Enzklösterle,  Oberamts  Neuenbürg,  erforderlichen  Grundeigenthums
  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  707.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Gemeinde  Untertürkheim  zu  Erhebung
  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von  Bier.  708.

Königliche  Verordnung,  betreffend  Vorschriften  über  die  Benützung  öffentlicher  Straßen  und
ihrer  Zubehörden.  713.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  den  Vollzug  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes
  vom  30.  Juni  1900.  709.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  den  Vollzug  des  Unfallversicherungsgesetzes
für  Land=  und  Forstwirthschaft  vom  30.  Juni  1900.  710.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  den  Vollzug  des  Bau-Unfallversicherungsgesetzes
  vom  30.  Juni  1900.  711.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  den  Vollzug  der  Kaiserlichen  Verordnung
vom  9.  Juli  1900  über  die  Inkraftsetzung  der  im  §.  154  Abs.  3  der  Gewerbeordnung  getroffenen
        <pb n="1015" />
        Vi

1013

Bestimmung  und  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  13.  Juli  1900,  betreffend  die
Ausführungsbestimmungen  des  Bundesraths  über  die  Beschäftigung  von  jugendlichen  Arbeitern
und  von  Arbeiterinnen  in  Werkstätten  mit  Motorbetrieb.  714.

.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Gemeinde  Schwenningen  zu  Erhebung

  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von  Bier.  767.

28.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  den  Vollzug  des  Gesetzes,  betreffend  die

Abänderung  der  Gewerbeordnung  vom  30.  Juni  1900.  753.
Oktober.

.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten.

  Bekanntmachung,  betreffend  das  Erlöschen  des  Postvertrags  mit  der  Schweiz.  769.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Lebensversicherungsgesellschaft  New-York

  in  New-VYork.  769.

.  Königliche  Verordnung,  betreffend  den  Wiederzusammentritt  der  Stände.  768.
4Justizministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Genehmigung  der  S.  L.  Strauß'schen

Familienstiftung  in  Cannstatt.  776.

Justizministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  Mitglieds  des  musikalischen

  Sachverständigenvereins  für  Württemberg,  Baden  und  Hessen.  777.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  das  Verbot  der  öffentlichen  Ankündigung

von  Geheimmitteln.  777.

.Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Gesammtgemeinde  Lauterbach  zu

Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von  Bier.  775.

zʒ.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  den  Vollzug  des  See-Unfallversicherungsgesetzes

  vom  30.  Juni  1900.  777.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  das  Verbot  der  Einfuhr  von  Nutz=  und

Zuchtvieh  aus  Vorarlberg.  778.

.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Gemeinde  Stetten,  Oberamts  Cannstatt,

  zu  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von  Bier.  771.

.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Gemeinde  Wangen,  Oberamts

Cannstatt,  zu  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von  Bier.  772.

30.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Genehmigung  der  „Max  und

Josefine  Helfferich'schen  Familienstiftung“  in  Kirchheim  u.  T.  778.
November.

.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Auflösung  der  Ständeversammlung.  773.
Justizministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Abonnementspreis  für  das  Regierungsblatt

  und  für  das  Reichsgesetzblatt  auf  das  Kalenderjahr  1901.  799.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Vornahme  einer  neuen  Wahl  der  Abgeordneten

  zur  zweiten  Kammer  der  Ständeversammlung.  779.
        <pb n="1016" />
        □

10.

12.

12.

14.

22.

22.

23.

□

26.

28.
29.

30.

—

—  —

1014

.  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Rangverhältnisse

  bischöflicher  Kanzleibeamter.  800.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Aufhebung  der  Flößerei  auf  dem  Neckar

oberhalb  der  Enzmündung  und  auf  der  Glatt.  799.

4.  Kriegsministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  anläßlich  der  Durchführung  der  neuen

Militärgerichtsorganisation  in  Württemberg  aufgestellten  Militärgerichtsbehörden.  841.
Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  „Erneuerte
Revision  der  fürstlich  Ottingen-Wallerstein'schen  Hausgesetze“  und  ein  Hausgesetz  für  das  fürstliche
  Gesammthaus  Ottingen.  803.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Knittlingen  zu  Erhebung
  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von  Bier.  801.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allgemeine  Unfall=  und  Haftpflicht-Versicherungsaktiengesellschaft
  Zürich  in  Zürich.  840.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Vergütungen  für  die  Umlegung  und
den  Einzug  der  Beiträge  zu  den  landwirthschaftlichen  Berufsgenossenschaften.  840.

.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Schorndorf  zu  Erhebung

  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von  Bier.  802.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Genehmigung  der  Löserstiftung  in
Mergentheim.  848.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Genehmigung  der  Stiftung
„St.  Annastift“  in  Dotternhausen,  Oberamts  Rottweil.  848.

Finanzministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Ermächtigung  weiterer  Ortssteuerämter  zur
Ausfertigung  von  Uebergangsscheinen  für  die  Versendung  von  Bier,  geschrotenem  Malz,  Wein
und  Obstmost.  859.

Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern.  Verfügung,  betreffend
die  Untersuchung  der  Bodenseeschiffe  und  die  Ausstellung  der  Bodenseeschifferpatente.  843.
Gesetz,  betreffend  die  Ablösung  der  Realgemeinderechte  und  ähnlichen  Rechte.  869.
Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Gebühren  der  Gemeindebeamten  für
ihre  Verrichtungen  in  Brandversicherungs-Angelegenheit

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Grundbestimmungen  der  Centralstelle
für  Gewerbe  und  Handel.  849.

Dezember.

4.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  MAktiengesellschaft  „Badische  Lokaleisenbahnen“

  in  Karlsruhe  zur  Erwerbung  des  für  den  Bau  der  Eisenbahnen  von  Reutlingen
nach  Gönningen  und  von  Aalen  über  Neresheim  nach  Ballmertshofen  erforderlichen  Grundeigenthums
  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  893.

.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  niedere  Verwaltungsdienstprüfung.  905.
.  Wassergesetz.  921.
        <pb n="1017" />
        1015

Finanzministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkurssetzung  der  Vereinsthaler  österreichischen

  Gepräges.  860.

.Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Gemeinde  Böhmenkirch  zu  Erhebung

einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von  Bier.  895.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Umlage  des  Gebäudebrandschadens  für

das  Jahr  1901.  897.

.  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend  ein  Nachtragsverzeichniß

  der  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  Befähigung  für  den  einjährigfreiwilligen
  Militärdienst  berechtigten  Lehranstalten.  898.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Bildung  der  Schiedsgerichte  für  Arbeiterversicherung.

  901.

Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten.

  Bekanntmachung,  betreffend  die  Abänderung  der  Württembergischen  Postordnung  vom
21.  Mai  1900.  861.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Einführung  des  Arzneibuchs  für  das

Deutsche  Reich  (vierte  Ausgabe).  918.

.Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Gemeinde  Aldingen,  Oberamts

Ludwigsburg,  zu  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von  Bier.  909.

.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Wiederherstellung  des  durch  Brand  zerstörten  Grundbuchs

  für  den  Grundbuchamtsbezirk  Pflummern,  Oberamts  Riedlingen.  910.

.  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betreffend  den  Vollzug  des  Gesetzes

vom  15.  Dezember  1899  über  die  Wandergewerbesteuer  989.

Medizinalkollegium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Abänderung  und  Ergänzung  der  Arzneitaxe

  vom  28.  Dezember  1898.  991.

.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  der  Ständeversammlung.  1003.
        <pb n="1018" />
        1016

II.
Alphabetisches  Sachregister.

A.
Aalen.  (Bahnhoferweiterung).  Zwangsenteignung.  231.  —  Gewerbegericht.  367.
Aalen-Ballmertshofen  (Nebeneisenbahn).  Konzessionsertheilung.  597.  —  Zwangsenteignung.  893.
Abgaben  s.  Steuerwesen,  Verbrauchsabgaben.
Abgeordnetenwahlen.  Anordnung  neuer  Abgeordnetenwahlen:
für  den  Oberamtsbezirk  Welzheim.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom
22.  Januar.  50;
für  den  Oberamtsbezirk  Ehingen.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom
16.  Februar.  114;
für  den  Oberamtsbezirk  Ulm.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom
21.  April.  334.  .
Allgemeine  Wahlen  zur  zweiten  Kammer  der  Ständeversammlung.  Verfügung  des
Ministeriums  des  Innern  vom  5.  November.  779.
s.  a.  Landtag.
Ablösung  der  Realgemeinderechte  und  ähnlichen  Rechte.  Gesetz  vom  28.  November.  869.
s.  a.  Realgemeinderechte.
Abonnementspreis  für  das  Regierungsblatt  und  für  das  Reichsgesetzblatt  auf  das  Kalenderjahr
1901.  Bekanntmachung  des  Justizministeriums  vom  3.  November.  799.
Accise  s.  Wirthschaftsabgaben.
Aenderungsprotokoll  zum  Primärkataster.  Formular  hiezu.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums
  vom  24.  Februar.  155.
Aerztliche  Zeugnisse.  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige
Deutsche  in  der  Türkei.  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens
  vom  28.  Februar.  187;
in  Großbritannien.  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens
vom  27.  März.  303;
in  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika.  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern
und  des  Kriegswesens  vom  31.  Mai.  469.
Agenten  s.  Hauptagenten.
Aichämter.  Befugnisse  der  Aichämter.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom
30.  Januar.  110.
Aldingen,  Oberamts  Ludwigsburg.  Verbrauchsabgabe.  009.
Allgemeines  Sportelgesetz.  Vollzug  desselben.
Verfügung  sämmtlicher  Ministerien  vom  2.  Januar.  1.
        <pb n="1019" />
        1017

Allgemeines  Sportelgesetz.  Vollzug  desselben.
Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  24.  Januar.  52.
s.  a.  Wassergesetz.  986.
Allgemeine  Unfall=  und  Haftpflicht-Versicherungsaktiengesellschaft  Zürich  in  Zürich.
Aenderung  in  der  Person  des  Württembergischen  Hauptagenten.  840.
Amerika.  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche  in  den  Vereinigten  Staaten
von  Amerika.  469.
Amstetten-Laichingen  (Nebeneisenbahn).  Zwangsenteignung.  19.
Amtsdiener.  Taggelder  und  Diäten  derselben.  143.
Amtskörperschafts=  und  Gemeindediener.  Taggelder,  Diäten  und  Neisekosten  derselben.
Königliche  Verordnung  vom  19.  Februar.  143.
Gehalte  derselben.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  21.  Februar.  149.
Sicherheitsleistung  der  Körperschafts=  und  Stiftungsrechner.  Verfügung  des  Ministeriums
  des  Innern  vom  8.  Juni.  471.
Amtskörperschafts=  und  Gemeinde-Besteuerung  der  staatlichen  Salinen  und  Hüttenwerke.
Gesetz  vom  22.  Juni.  499.  «
Anblümungsübersicht.  361.
Annastift.  Genehmigung  der  Stiftung  „St.  Annastift“  in  Dotternhausen,  O.  A.  Rottweil.  848.
Apotheken  s.  Arzneien.
Arbeiter.  Beschäftigung  von  jugendlichen  Arbeitern  und  von  Arbeiterinnen  in  Werkstätten  mit  Motorbetrieb.
  714.  —  Lohnzahlungsbuch.  757.
s.  a.  Gewerbe-Ordnung,  Versicherungswesen.
Arbeiterversicherung.  Bildung  der  Schiedsgerichte.  90  1.
s.  a.  Versicherungswesen.
Arzneibuch.  Neue  Ausgabe  desselben  für  das  Deutsche  Reich.  671.  —  Einführung  desselben.  918.
Arzneien.  Verkehr  mit  Arzneimitteln  außerhalb  der  Apotheken.  Verfügung  des  Ministeriums  des
Innern  vom  10.  Juli.  529.  Vertrieb  des  Diphtherieserums  in  den  Apotheken.  Bekanntmachung
  des  Medizinalkollegiums  vom  21.  Juli.  642.
Arzneitaxe.  Abänderung  und  Ergänzung  der  Arzneitaxe  vom  28.  Dezember  1898.  Bekanntmachung
des  Medizinalkollegiums  vom  22.  Dezember.  991.
Aushebung  von  Pferden  für  den  Mobilmachungsfall.  Vorschrift  hierüber  für  das  Königreich  Württemberg.
  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  31.  März.  253.

B

Badische  Lokaleisenbahnen,  Aktiengesellschaft  in  Karlsruhe.  Konzessionsertheilung  zum  Bau  und
Betrieb  der  Nebeneisenbahnen  von  Reutlingen  nach  Gönningen  und  von  Aalen  über  Neresheim
  nach  Ballmertshofen.  597.  —  Zwangsenteignung.  893.
Bahnhofverwalter.  Rang  derselben.  334.
s.  a.  Güterverwalter.
        <pb n="1020" />
        1018

Ballmertshofen-Aalen  (Nebeneisenbahn).  Konzessionsertheilung.  597.  —  Zwangsenteignung.  893.
Bau-Unfallversicherung.  Vollzug  des  Gesetzes  vom  30.  Juni  1900.  Verfügung  des  Ministeriums
des  Innern  vom  18.  September.  711.
Beamte  s.  Bischöfliche  Beamte,  Gemeindebeamte  und  Staatsbeamte.
Belohnung  der  Verwaltungsaktuare.  Königliche  Verordnung  vom  19.  Februar.  146.
s.  a.  Gebühren.
Bergwerke.  Besteuerung  der  staatlichen  Salinen  und  Hüttenwerke  durch  die  Gemeinden  und  Amtskörperschaften.
  Gesetz  vom  22.  Juni.  499.
Berichtigung  von  Druckfehlern.  48,  110,  797.
Berufsgenossenschaft  s.  landwirthschaftliche  Berufsgenossenschaft.
Besteuerung  der  staatlichen  Salinen  und  Hüttenwerke  durch  die  Gemeinden  und  Amtskörperschaften.
Gesetz  vom  22.  Juni.  499.
Bewässerungsgenossenschaft  s.  Wassergesetz.  966.
Biersteuer.  Gesetz  vom  4.  Juli.  542.
Vollzugsverfügung  des  Finanzministeriums  vom  5.  Juli.  565.  Anlage  591.
Ermächtigung  weiterer  Ortssteuerämter  zur  Ausfertigung  von  Uebergangsscheinen  für
die  Versendung  von  Bier,  geschrotenem  Malz,  Wein  und  Obstmost.  Verfügung  des  Finanzministeriums
  vom  23.  November.  859.
Im  einzelnen  s.  Malzsteuer,  Uebergangssteuer.  Verbrauchsabgaben.
Binnenschiffahrtsgesetz.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  den  Vollzug
desselben,  vom  23.  Mai.  367.  «
Bischöfliche  Kanzleibeamte.  Nangverhältnisse  derselben.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des
Kirchen=  und  Schulwesens  vom  6.  November.  800.
Bodensee-Dampfschiffahrt.  Organisation  des  äußeren  Dienstes  der  Staatseisenbahnen  und  der
Bodensee-Dampfschiffahrt.  Königliche  Verordnung  vom  8.  März.  227.
Vollzug  des  Binnenschiffahrtsgesetzes.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern
vom  23.  Mai.  367.
Untersuchung  der  Bodenseeschiffe  und  Ausstellung  der  Bodenseeschifferpatente.  Verfügung
der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern  vom  26.  November.  843.
Böhmenkirch.  Verbrauchsabgabe.  895.
Brandfälle  s.  Waldfeuerlöschordnung.  535.
Brandschaden.  Umlage  des  Gebäudebrandschadens
für  das  Jahr  1900.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  27.  Dezember  1899.  J7,
*  „  «  1901.  %  7“  »  »  »  «  4.  »  1800.  897.
Brandversicherung.  Gebühren  der  Gemeindebeamten  für  ihre  Verrichtungen  in  Brandversicherungs-Angelegenheiten.
  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  29.  November.  896.
Branntweinsteuer.  Ausführungsbestimmungen  zu  den  Branntweinsteuergesetzen.  Bekanntmachung
des  Finanzministeriums  vom  7.  August.  644.
Brücken  s.  Wassergesetz.  934.
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        1019
C.
Cautionen.  Sicherheitsleistung  der  Körperschafts=  und  Stiftungsrechner.  471.
Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel.  Grundbestimmungen.  Verfügung  des  Ministeriums
des  Innern  vom  30.  November.  849.
Civilprozesse  des  Fiskus.  Vertretung  desselben  hiebei.  337.
Civilvorsitzende  der  Ersatzkommissionen.  Aenderung  des  Verzeichnisses  derselben.  465.
Collegium  Sancti  Josephi,  Pensionat  für  Gymnasisten  in  Ehingen.  Verleihung  der  juristischen
Persönlichkeit  an  dasselbe.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  2.  Januar.  19.
Continentale  Gesellschaft  für  elektrische  Unternehmungen,  Aktiengesellschaft  in  Nürnberg.  Uebertragung
  der  Konzession  für  die  auf  württembergischem  Gebiet  liegende  Theilstrecke  der
elektrischen  Straßenbahn  von  Ulm  nach  Neu-Ulm.  148.

D.

Dampfschiffahrt  s.  Schiffahrt.

Diäten,  Taggelder  und  Reisekosten  der  Amtskörperschafts=  und  Gemeindediener.  Königliche  Verordnung
  vom  19.  Februar.  143;

desgleichen  der  Verwaltungsaktuare.  146.

Dienstbarkeitsrechte.  Ablösung  derselben.  869.

Dienstkautionen  der  Körperschafts=  und  Stiftungsrechner.  471.

Dienstprüfungen  der  Volksschullehrerinnen.  27;

der  Kandidaten  für  Präzeptors=  und  Reallehrersstellen.  488;
der  Kandidaten  für  den  niederen  Verwaltungsdienst.  905.

Diphtherieserum.  Vertrieb  desselben  in  den  Apotheken.  Bekanntmachung  des  Medizinalkollegiums
vom  21.  Juli.  642.

Ditzingen.  Verbrauchsabgabe.  528.

Doktor-Ingenieur.  Verleihung  des  Rechts  der  Promotion  zum  Doktor-Ingenieur  an  die  Königl.
Technische  Hochschule  in  Stuttgart.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und
Schulwesens  vom  25.  Februar.  151.  Promotions-Ordnung  für  die  Ertheilung  der
Würde  eines  Doktor-Ingenieurs  durch  die  Technische  Hochschule  zu  Stuttgart.  Bekanntmachung
  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom  7.  August.  645.

Durchfuhr  s.  Viehseuchen.

E.

Ebingen-Onstmettingen  (Eisenbahn).  Zwangsenteignung.  43.

Eckartshausen-Rothenburg  (Straßenbau).  Zwangsenteignung.  87.

Ehingen.  Abgeordnetenwahl.  114.

Einfuhr  s.  Viehseuchen,  Steuerwesen.

Einjährig-frei  williger  Militärdienst.  Form  der  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Befähigung
für  den  einjährig-freiwilligen  Dienst  und  der  Erklärungen  über  die  Tragung  der  Kosten

3
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        1020

dieses  Dienstes.  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern,  des  Kirchen-  und  Schulwesens
und  des  Kriegswesens  vom  11.  Mai.  357.

Gesammtverzeichniß  der  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  Befähigung  für
den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigten  Lehranstalten.  Bekanntmachung  der
Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  10.  Juli.  613.

Nachtragsverzeichniß  hiezu.  Bekanntmachung  derselben  Ministerien  vom  5.  Dezember.
  898.

Eisenbahnbau,  Eisenbahnkonzessionen  s.  Privateisenbahnen,  Staatseisenbahnen,  Zwangsenteignung.


Elisabethenpflege  in  Gmünd.  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit.  Bekanntmachung  des
Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom  21.  Februar.  151.

Endersbach.  Verbrauchsabgabe.  117.

Entwässerungsgenossenschaft  s.  Wassergesetz.  966.

Epidemien.  Bekämpfung  gemeingefährlicher  Krankheiten.  609.

Ersatzwesen  s.  Militärwesen.

Etatswesen  s.  Finanzwesen.

Extrapostbeförderung  s.  Postordnung.  441.

Eyach-Stetten  (Eisenbahn).  Konzessionsertheilung.  454.  —  Zwangsenteignung.  496.

F.

Fähren  s.  Wassergesetz.  934.

Familiengesetz  des  Grafen  August  Karl  Konrad  Josef  von  Uxkull-Gyllenband,  K.  Kammerherrn
und  Geheimen  Raths  a.  D.  in  Stuttgart.  Bekanntmachung  der  Civilkammer  des  Landgerichts
  Hall  vom  21.  Mai.  362.

„Erneuerte  Revision  der  fürstlich  Ottingen-Wallerstein'schen  Hausgesetze“  und  Hausgesetz
  für  das  fürstliche  Gesammthaus  Ottingen.  Bekanntmachung  der  Ministerien  der
Justiz  und  des  Innern  vom  10.  November.  803.

Familienstiftungen.  Genehmigung  der  S.  L.  Strauß'schen  Familienstiftung  in  Cannstatt.  Bekanntmachung
  des  Justizministeriums  vom  8.  Oktober.  776.

Genehmigung  der  „Max  und  Josefine  Helfferich'schen  Familienstiftung“  in  Kirchheim

u.  T.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  30.  Oktober.  778.
Feldbereinigung.  Berichtigung  des  Grundbuchs  aus  Anlaß  einer  Feldbereinigung.  452.
Feuerlöschordnung,  Feuerwehr  s.  Waldfeuerlöschordnung.  535.

Finanzwesen.  Beschaffung  von  Geldmitteln  für  außerordentliche  Bedürfnisse  der  Staatseisenbahnverwaltung

  in  dem  Etatsjahr.  Gesetz  vom  25.  Mai.  365.

Fischerei  s.  Wassergesetz.  935.
Fiskus.  Vertretung  des  Fiskus  in  Rechtsstreitigkeiten.  Verfügung  sämmtlicher  Ministerien  vom

26.  März.  337.

Fleischsteuer  s.  Verbrauchsabgaben.
        <pb n="1023" />
        1021

Flößerei.  Aufhebung  der  Flößerei  auf  dem  Neckar  oberhalb  der  Enzmündung  und  auf  der  Glatt.
Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  8.  November.  799.
s.  a.  Wassergesetz.  934.
Flüsse  s.  Wassergesetz.  921.
Flüssigkeiten.  Einleitung  von  Flüssigkeiten  in  öffentliche  Gewässer  außerhalb  des  Gemeingebrauchs.  932.
Forstwirthschaftliche  Aufnahmen  im  Jahre  1900.  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und
der  Finanzen  vom  18.  Mai.  361.
Vollzug  des  Unfallversicherungsgesetzes  für  Land=  und  Forstwirthschaft  vom  30.  Juni  1900.
Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  18.  September.  710.
Frickenhausen.  Grenzsteueramt.  494.
Friedrichshafen  (Eisenbahnbau).  Zwangsenteignung.  153.
Fuhrwerke.  Vorschriften  über  die  Benützung  öffentlicher  Straßen  und  ihrer  Zubehörden.  713.
Fundsachen.  Ausführungsbestimmungen  zu  den  §§.  978  bis  983,  insbesondere  zu  §.  982  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  über  Fundsachen.  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz,  der  auswärtigen
  Angelegenheiten,  des  Innern,  des  Kirchen=  und  Schulwesens  und  der  Finanzen  vom
29.  Januar.  118.

Gammertingen-Kleinengstingen  (Eisenbahn).  Konzessionsertheilung.  454.  Zwangsenteignung.  496.
Gebäudebrandschadensumlage  für  das  Jahr
1900.  Verfügung  des  Ministeriums  des  irn  vom  27.  Dezember  1899.  17,
1901.  „  4.„  10900.  897.
Gebühren  der  Gemeindebeamten“  für  ihre  Lerrichtungen  ir  in  Brandversicher  gsangelegenheit  Verfügung
  des  Ministeriums  des  Innern  vom  29.  November.  896.
Kosten  der  erstmaligen  Anlegung  der  Steuerbücher.  Verfügung  der  Ministerien  des
Innern  und  der  Finanzen  vom  20.  April.  339.
Vergütungen  für  die  Umlegung  und  den  Einzug  der  Beiträge  zu  den  landwirthschaftlichen
  Berufsgenossenschaften.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  14.  November.

 

840.

Gehalte  der  Amtskörperschafts-  und  Gemeindediener.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom
21.  Februar.  149.

Geheimmittel.  Verbot  der  öffentlichen  Ankündigung  von  Geheimmitteln.  Verfügung  des  Ministeriums
  des  Innern  vom  9.  Ottober.  777.

Geislingen-Wiesensteig  (Eisenbahn).  Zwangsenteignung.  705.

Geld.  Außerkurssetzung  der  Vereinsthaler  österreichischen  Gepräges.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums
  vom  4.  Dezember.  860.

Gelehrten=  und  Realschulen.  Titel  und  Nangverhältnisse  der  Lehrer  an  denselben.  Bekanntmachung
  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom  12.  März.  245.

Gemeindebeamte.  Taggelder,  Diäten  und  Reisekosten  der  Amtskörperschafts=  und  Gemeindediener.
Königliche  Verordnung  vom  19.  Februar.  143.
        <pb n="1024" />
        1022

Belohnung  der  Verwaltungsaktuare.  Königliche  Verordnung  vom  19.  Februar.  146.
Gehalte  der  Amtskörperschafts=  und  Gemeindediener.  Verfügung  des  Ministeriums
des  Innern  vom  21.  Februar.  149.
Gebühren  der  Gemeindebeamten  für  ihre  Verrichtungen  in  Brandversicherungsangelegenheiten.
  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  29.  November.  896.
Sicherheitsleistung  der  Körperschafts=  und  Stiftungsrechner.  Verfügung  des  Ministeriums
  des  Innern  vom  8.  Juni.  471.
Gemeindebehörden.  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  mit  Militäranwärtern.
Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  5.  März.  188.
Gemeinderäthe.  Taggelder,  Diäten  und  Reisekosten.  143.
Gemeinderechner.  Sicherheitsleistung  der  Körperschafts=  und  Stiftungsrechner.  Verfügung  des
Ministeriums  des  Innern  vom  8.  Juni.  471.
Taggelder,  Diäten  und  Reisekosten.  143.
Gemeinderechte.  Ablösung  der  Realgemeinderechte  und  ähnlichen  Rechte.  Gesetz  vom  28.  November.  869.
Gemeindesteuern.  Besteuerung  der  staatlichen  Salinen  und  Hüttenwerke  durch  die  Gemeinden  und
Amtskörperschaften.  Gesetz  vom  22.  Juni.  499.
s.  a.  Verbrauchsabgaben.
Gemeindewaisenrath.  Obliegenheiten  desselben  anläßlich  der  Zwangserziehung  Minderjähriger.
120,  141.
Gemeingefährliche  Krankheiten.  Vollzug  des  Reichsgesetzes  über  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher
  Krankheiten  vom  30.  Juni  1900.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom
18.  Juli.  609.
Genossenschaften  s.  Wassergesetz.  957.
Gesindevermiether  s.  Gewerbeordnung.  755.
Getränke.  Aenderungen  des  Wirthschaftsabgabengesetzes  vom  9.  Juli  1827.  Gesetz  vom  4.  Juli.  503.
Redaktion  des  Wirthschaftsabgabengesetzes.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums.
vom  4.  Juli.  514.
Vollzugsverfügung  des  Finanzministeriums  hiezu  vom  30.  August.  674.
s.  a.  Biersteuer,  Wirthschaftsabgaben.
Gewässer.  Allgemeine  Rechtsverhältuisse.  921.
Gewerbe.  Grundbestimmungen  der  Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel.  Verfügung  des  Ministeriums
  des  Innern  vom  30.  November.  849.
Vollzug  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes  vom  30.  Juni  1900.  Verfügung  des
Ministeriums  des  Innern  vom  18.  September.  709.
Vollzug  des  Gesetzes  vom  15.  Dezember  1899  über  die  Wandergewerbesteuer.  Verfügung
  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  18.  Dezember.  989.
Ernennung  eines  stellvertretenden  Mitglieds  des  gewerblichen  Sachverständigenvereins
für  Württemberg,  Baden  und  Hessen.  Bekanntmachung  des  Justizministeriums  vom
3.  Februar.  109.
        <pb n="1025" />
        1023

Gewerbegericht.  Errichtung  eines  solchen  für  Aalen.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des
Innern  vom  22.  Mai.  367.

Gewerbeordnung.  Vollzug  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  9.  Juli  1900  über  die  Inkraftsetzung
der  im  §.  154  Abs.  3  der  Gewerbeordnung  getroffenen  Bestimmung  und  der  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers  vom  13.  Juli  1900,  betreffend  die  Ausführungsbestimmungen
des  Bundesraths  über  die  Beschäftigung  von  jugendlichen  Arbeitern  und  von  Arbeiterinnen
in  Werkstätlen  mit  Motorbetrieb.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom
20.  September.  714.

Vollzug  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung  vom  30.  Juni  1900.
Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  28.  September.  753.

Gönningen-Reutlingen  (Eisenbahn).  Konzessionsertheilung.  597.  —  Zwangsenteignung.  893.

Grenzsteuerämter.  Errichtung  von  Grenzsteuerämtern.  Verfügungen  des  Finanzministeriums  vom
24.  Januar.  (Naboldshausen  und  Langenburg)  64,  vom  15.  Juni  (Frickenhausen,  Linsenhofen
  und  Neuffen)  494.

Großbritannien.  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche  in  Großbritannien.  303.

Großheppach.  Verbrauchsabgabe.  302.

Grundbuch.  Berichtigung  des  Grundbuchs  aus  Anlaß  einer  Feldbereinigung.  Verfügung  des  Justizministeriums
  vom  7.  Juni.  452.

Wiederherstellung  des  durch  Brand  zerstörten  Grundbuchs  für  den  Grundbuchamtsbezirk
  Pflummern,  O.A.  Riedlingen.  Königliche  Verordnung  vom  14.  Dezember.  910.

Grundeigenthümer,  Grundstücke  s.  Wassergesetz.  921.

Grundsteuer  s.  Steuerbücher.  65.

Güglingen-Leonbronn  (Eisenbahn).  Zwangsenteignung.  299.

Güterverwalter.  Rang  der  Bahnhof=  und  der  Güterverwalter.  Bekanntmachung  des  Ministeriums
der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrs-Anstalten,  vom  14.  April.  334.

H.
Handel.  Grundbestimmungen  der  Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel.  Verfügung  des  Ministeriums
des  Innern  vom  30.  November.  849.
Verkaufsstellen.  759.  —  Verkaufszeit.  760.
s.  a.  Gewerbe,  Gewerbeordnung.
Handelskammern.  Deren  Obliegenheiten  zwecks  Berichtigung  und  Vervollständigung  des  Handelsregisters.
  161.
Errichtung  der  Handelskammern.  Königliche  Verordnung  vom  22.  März.  249.
Vollzug  des  Gesetzes,  betreffend  die  Handelskammern  vom  30.  Juli  1899.  Verfügung
des  Ministeriums  des  Innern  vom  28.  März.  303.
Beeidigung  und  Anstellung  von  Bücherrevisoren.  756.
        <pb n="1026" />
        1024

Handelsregister.  Berichtigung  und  Vervollständigung  des  Handelsregisters.  Verfügung  der  Ministerien
  der  Justiz  und  des  Innern  vom  15.  Februar.  161.

Handwerkskammern  s.  Gewerbe.

Hauptagenten.  Bestellung  eines  württembergischen  Hauptagenten  der  Schweizerischen  Nationalversicherungs-Gesellschaft
  in  Basel.  643.

Wechsel  in  der  Person  des  württembergischen  Vertreters  der  Lebensversicherungsgesellschaft
  New-York  in  New-York.  769.

Desgleichen  der  Allgemeinen  Unfall=  und  Haftpflicht-Versicherungsaktiengesellschaft
Zürich  in  Zürich.  840.

Hausirer  s.  Wandergewerbesteuer  989.

Heilbronn.  Verbrauchsabgabe.  333.

,  Auflösung  des  Heilbronner  Kirchenbauvereins.  Verfügung  des  Ministeriums  des
Innern  vom  15.  Januar.  48.

Heilquellen  s.  Wassergesetz.  923.

Helfferich'sche  Familienstiftung.  Genehmigung  der  „Max  und  Josefine  Helfferich'schen  Familienstiftung“
  in  Kirchheim  u.  T.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom
30.  Oktober.  778.

Hilfeleistung  bei  Waldbränden  s.  Waldfeuerlöschordnung.  535.

Hilgartshausen  (Straßenbau).  87.

Hohenzollern'sche  Kleinbahngesellschaft  in  Sigmaringen.  Konzessionsertheilung  zum  Bau  und
Betrieb  von  Eisenbahnen  von  Cyach  über  Haigerloch  nach  Stetten  bei  Haigerloch  und  von
Kleinengstingen  nach  Gammertingen.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  der  auswärtigen
Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  vom  8.  Juni.  154.

Ermächtigung  zur  Erwerbung  des  hiezu  erforderlichen  Grundeigenthums  im  Wege  der
Zwangsenteignung.  Königliche  Verordnung  vom  22.  Juni.  496.

Hüttenwerke.  Besteuerung  der  staatlichen  Salinen  und  Hüttenwerke  durch  die  Gemeinden  und  Amtskörperschaften.

  Gesetz  vom  22.  Juni.  499.

 

Ingenieur.  Verleihung  des  Rechts  der  Promotion  zum  Doktor-Ingenieur  an  die  Königlich  Technische
Hochschule  in  Stuttgart.  151.
Promotionsordnung  hiefür.  645.
Inhaberpapiere.  Bekanntmachung  des  Verlusts  von  Inhaberpapieren  nach  §.  367  des  Handelsgesetzbuchs.
  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  4.  Januar.  20.
Vollziehung  der  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Staatsschuldverschreibungen  auf  den
Inhaber.  Königliche  Verordnung  vom  26.  Januar.  101.
Invalidenversicherung.  Vollzug  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers,  betreffend  die  Befreiung
von  der  Versicherungspflicht  auf  Grund  des  §.  6  Abs.  2  des  Invalid  sicher
vom  24.  Dezember  1899.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  10.  Januar.  44.
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        1025

Bildung  der  Schiedsgerichte  für  Arbeiterversicherung.  Verfügung  des  Ministeriums
des  Innern  vom  7.  Dezember.  901.
Invaliditäts=  und  Altersversicherungsanstalt.  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen
  mit  Militäranwärtern.  188.
Jugendliche  Arbeiter.  Beschäftigung  von  solchen  in  Werkstätten  mit  Motorbetrieb.  714.
Jugendliche  Verbrecher.  Zwangserziehung  derselben.  139.
Juristische  Persönlichkeit.  Verleihung  derselben  an:
das  Pensionat  für  Gymnasisten  (Collegium  Sancti  Josephi)  in  Ehingen  a.  D.
Bekannmmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  2.  Januar.  19;
die  Stiftung  „Elisabethenpflege“  in  Gmünd.  Bekanntmachung  des  Ministeriums
des  Innern  vom  21.  Februar.  151.

K.

Kantorendienst.  Ausscheidung  der  zu  dem  Organisten-,  Kantoren=  2c.  Dienst  gehörigen  Besoldungstheile
  aus  dem  Schuleinkommen.  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kirchenund
  Schulwesens  vom  20.  Jannar.  88.

Kanzleibeamte.  Nangverhältnisse  bischöflicher  Kanzleibeamter.  Verfügung  des  Ministeriums  des
Kirchen=  und  Schulwesens  vom  6.  November.  800.  «

Klauenseuche  s.  Viehseuchen.

Kleinengstingen-Gammertingen  (Eisenbahnbau).  Konzessionsertheilung.  454.  —  Zwangsenteignung.
  496.

Kleinkinderschulpflege  in  Altshausen,  O.  A.  Saulgau.  Genehmigung  der  Stiftung.  Bekanntmachung
  des  Ministeriums  des  Innern  vom  16.  Juli.  609.

Knittlingen.  Verbrauchsabgabe.  801.

Körperschaftsrechner.  Sicherheitsleistung  der  Körperschafts=  und  Stiftungsrechner.  Verfügung  des
Ministeriums  des  Innern  vom  8.  Juni.  471.

Kommunalbehörden.  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  mit  Militäranwärtern.
Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  5.  März.  188.

Kommunalsteuern.  Besteuerung  der  staatlichen  Salinen  und  Hüttenwerke  durch  die  Gemeinden  und
Amtskörperschaften.  499.

Konferenzgebühren.  Entschädigung  der  Volksschullehrer  für  das  Anwohnen  bei  den  Schulkonferenzen.
  47.

Konzessionsertheilung  zum  Bau  und  Betrieb  von  Privatbahnen  s.  Privateisenbahnen.

Krankheiten.  Bekämpfung  gemeingefährlicher  Krankheiten.  609.

Kriegsgerichte.  Aufstellung  der  Militärgerichtsbehörden  anläßlich  der  neuen  Militärgerichtsorganisation.
  841.

L.
Ladenschluß  s.  Gewerbeordnung.  760.
Lästige  Anlagen  s.  Gewerbeordnung.  753.
        <pb n="1028" />
        1026

Laichingen  —  Amstetten  (Nebeneisenbahn).  Zwangsenteignung.  49.
Landarmenbehörde.  Obliegenheiten  in  Beziehung  auf  die  Zwangserziehung  Minderjähriger.  120.
Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  mit  Militäranwärtern.  188.
Landtag.  Anordnung  neuer  Abgeordnetenwahlen:
für  den  Oberamtsbezirk  Welzheim.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom
22.  Januar.  50;
für  den  Oberamtsbezirk  Ehingen.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom
16.  Februar.  114;
für  den  Oberamtsbezirk  Ulm.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  21.  April.  334;
zur  zweiten  Kammer  der  Ständeversammlung.  Verfügung  des  Ministeriums  des
Innern  vom  5.  November.  779.
Einberufung  der  Ständeversammlung.  Königliche  Verordnung  vom  8.  Dezember.  1003.
Wiederzusammentritt  der  Stände.  Königliche  Verordnungen  vom  31.  März,  247,  und
vom  6.  Oktober.  768.
Auflösung  der  Ständeversammlung.  Königliche  Verordnung  vom  3.  November.  773.
Landtagswahlgesetz.  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  28.  Januar  1899  über  Aenderungen  des
Landtagswahlgesetzes.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  28.  Februar.  232.
—  Berichtigung.  797.
Landwehrbezirkseintheilung  des  XIII.  (K.  Württ.)  Armeekorps.  Aenderungen  in  derselben.  Bekanntmachung
  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  2.  Januar.  18.
Abänderung  der  Landwehrbezirkseintheilung  für  das  Deutsche  Reich.  Bekanntmachung
derselben  Ministerien  vom  9.  Mai.  343.
Land=  und  forstwirthschaftliche  Aufnahmen  im  Jahre  1900.  Verfügung  der  Ministerien  des
Innern  und  der  Finanzen  vom  18.  Mai.  361.
Vollzug  des  Unfallversicherungsgesetzes  für  Land=  und  Forstwirthschaft  vom  30.  Junie
1900.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  18.  September.  710.
Landwirthschaftliche  Berufsgenossenschaft.  Vergütungen  für  die  Umlegung  und  den  Einzug  der
Beiträge.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  14.  November.  8340.
Langenburg.  Grenzsteueramt.  64.
Lauffen  am  Reckar.  Verbrauchsabgabe.  528.
Lauterbach.  Verbrauchsabgabe.  775.
Lebensversicherungsgesellschaft  New-York  in  New-York.  Wechsel  in  der  Person  des  Vertreters
für  Württemberg.  769.
Lehramtskandidaten  s.  Volksschullehrer,  Studirende  der  Philologie  und  der  realistischen  Fächer.
Lehranstalten.  Gesammtverzeichniß  der  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  Befähigung  für
den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigten  Lehranstalten.  613.  —  Nachtragsverzeichniß
  hiezu.  898.
Lehrer.  Entschädigung  der  Volksschullehrer  für  das  Anwohnen  bei  den  Schulkonferenzen.  47.
Titel  und  Rangverhältnisse  der  Lehrer  an  den  Gelehrten=  und  Realschulen.  215.
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        1027

Leonbronn  —  Zaberfeld  —  Güglingen  (Eisenbahn).  Zwangsenteignung.  299.
Linsenhofen.  Grenzsteueramt.  494.
Löschwesen  s.  Waldfeuerlöschordnung.  535.  ,
Löserstiftung  in  Mergentheim.  Genehmigung  derselben.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des
Innern  vom  22.  November.  848.
Lohnzahlung  s.  Gewerbeordnung.  757.
M.

Malzsteuer.  Gesetz,  betreffend  die  Biersteuer  vom  4.  Juli.
ministeriums  hiezu  vom  5.  Juli.  565.
I.  Allgemeine  Bestimmungen:  542.

4.

r*ien

Vollzugsverfügung  des  Finanz=8



Gegenstand  der  Malzsteuer.  542,  566.  —  Verbot  der  Verwendung  von  Malz=  und
Hopfensurrogaten.  543.  —  Person  des  Malzsteuerpflichtigen.  543,  566.  —  Eintritt  der
Steuerpflicht.  543,  567.  —  Befreiung  von  der  Malzsteuer.  543,  567.  —  Betrag  der

Malzsteuer.  544,  567.  —  Ermittlung  des  steuerpflichtigen  Gewichts.  544,  569.  —  Feststellung,
  Erhebung  und  Stundung  der  Malzsteuer.  515,  570.  —  Nachlaß  und  Rückvergütung.
  546,  574.  —  Verjährung  der  Steuer.  517.

II.  Kontrollebestimmungen:  547.
Stellvertreter  der  Kontrollepflichtigen.  547,  575.  —  Zugelassene  Malzmühlen.  5—48,  576.
—  Waagen  und  Gewichte.  548,  577.  —  Aufbewahrung  von  Malz  in  der  Mühle  und
Bierbereitung  durch  Müller.  548,  577.  —  Anmeldung  des  Malzes,  Einholung  des  Malzscheins
  und  Führung  des  Brauregisters.  548,  577.  Gültigkeitsdauer  des  Malzscheins.
550,  579.  —  Schrotung  von  Malz  zu  steuerfreien  Zwecken.  550,  579.  —  Aus=  und
Einfuhr  von  Malz  zum  Schroten.  550,  580.  —  Besondere  Kontrollevorschriften  für  das
Schroten  von  Malz  auf  öffentlichen  Malzmühlen.  550.  —  Transport  des  Malzes.  550,
580.  —  Mühleregister  551,  582.  —  Annahme  und  Nachwägen  des  Malzes.  551,  583.
—  Schroten  und  Abfuhr  des  Malzes.  552,  583.  —  Kontrolle-Erleichterungen  552,  584.
—  Besondere  Kontrollevorschriften  für  Privatmalzmühlen.  553.  —  Genehmigung  von
Privatmalzmühlen.  553,  584.  —  Verschluß  der  Privatmalzmühlen.  554,  587.  —  Mühleregister.
  554,  587.  —  Privatmalzmühlen  ohne  selbstthätige  Wägevorrichtung.  554,  587.
—  Privatmalzmühlen  mit  selbstthätiger  Wägevorrichtung.  554,  588.  —  Vorschriften
für  nicht  zum  Malzschroten  bestimmte  Einrichtungen.  555,  589.  —  Kontrollevorschriften
über  den  Verkehr  mit  geschrotenem  Malz.  555,  589.  —  Ausübung  der  Kontrolle.  556.
—  Revision  der  Gewerbegelasse.  556,  589.  —  Kontrollekosten.  556,  590.

III.  Strasbestimmungen:  556,  590.
Verbotswidrige  Verwendungen  von  Surrogaten.  556.  —  Verbotswidrige  Verwendung
von  anderem  als  Gerstenmalz.  557.  —  Gefährdung  der  Malzsteuer.  557.  —  Einzelne
Fälle  der  Steuergefährdung.  557.—  Strafe  der  Steuergefährdung.  558.  —  Rückfall.  559.
4
        <pb n="1030" />
        1028

—  Kontrollestrafen.  559.  —  Kontrollestrafe  an  Stelle  der  Strafen  wegen  Verwendung
  von  Malz=  und  Hopfensurrogaten  und  wegen  Steuergefährdung.  559.  —  Verfehlungen
  gegen  Kontrollevorschriften.  560.  —  Strafrechtliche  Verantwortlichkeit.  563.—
Theilnahme  und  Begünstigung.  563.  —  Vertretungspflicht.  563.

IV.  Schlußbestimmungen.  564.

s.  a.  Uebergangssteuer.

Marschgebührnisse  bei  Einberufungen  zum  Dienst,  sowie  bei  Entlassungen.  Abänderung  des
Musters  O  der  Dienstvorschrift.  99.

Maul=  und  Klauenseuche  s.  Viehseuchen.

Medizinalwesen.  Verkehr  mit  Arzneimitteln  außerhalb  der  Apotheken.  Verfügung  des  Ministeriums
  des  Innern  vom  10.  Juli.  529.

Bekämpfung  gemeingefährlicher  Krankheiten.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  den  Vollzug  des  Reichsgesetzes  vom  30.  Juni  1900,  vom  18.  Juli.  609.

Vertrieb  des  Diphtherieserums  in  den  Apotheken.  Bekanntmachung  des  Medizinalkollegiums
  vom  21.  Juli.  642.

Verbot  der  öffentlichen  Ankündigung  von  Geheimmitteln.  Verfügung  des  Ministeriums
  des  Innern  vom  9.  Oktober.  777.

Einführung  des  Arzneibuchs  für  das  Deutsche  Reich  (vierte  Ausgabe).  Verfügung
des  Ministeriums  des  Innern  vom  8.  Dezember.  918.

Abänderung  und  Ergänzung  der  Arzneitaxe  vom  28.  Dezember  1898.  Bekanntmachung
  des  Medizinalkollegiums  vom  22.  Dezember.  991.

Mesnerdienst.  Trennung  desselben  vom  Schulamte.  88.

Militäranwärter.  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Kommunalbehörden  2c.
mit  Militäranwärtern.  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens
  vom  5.  März.  188.

Grundsätze  hiefür.  189.

Ertheilung  des  Civilversorgungsscheins  an  die  dem  Landjägerkorps  zugetheilten  Angestellten
  an  den  gerichtlichen  Strafanstalten.  Bekanntmachung  sämmtlicher  Ministerien
vom  28.  August,  betreffend  die  Ausführungsbestimmungen  zu  den  Grundsätzen  für  die
Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  mit  Militäranwärtern.  673.

Militärgerichtsbehörden.  Ausstellung  solcher  anläßlich  der  Durchführung  der  neuen  Militärgerichtsorganisation
  in  Württemberg.  Bekanntmachung  des  Kriegsministeriums  vom
8.  November.  841.

Militärwesen.  Aenderungen  in  der  Landwehrbezirkseintheilung  des  XIII.  (K.  Württ.)  Armeekorps.
Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  2.  Januar.  18.

(Abänderung  des  Musters  O  der)  Dienstvorschrift  über  Marschgebührnisse  bei  Einberufungen
  zum  Dienst,  sowie  bei  Entlassungen  vom  22.  Februar  1887.  Verfügung  der
Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  24.  Januar.  99.
        <pb n="1031" />
        1029

Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche  in
der  Türkei.  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens
vom  28.  Februar.  187;
Großbritannien.  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens
vom  27.  März.  303;
den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika.  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern
und  des  Kriegswesens  vom  31.  Mai.  469.
Abänderungen  der  Landwehrbezirks-Eintheilung  für  das  Deutsche  Reich.  Bekanntmachung
  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  9.  Mai.  343.
Aenderung  des  Verzeichnisses  der  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommissionen.  Bekanntmachung
  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  31.  Mai.  465.
Pferde-Aushebungsvorschrift  für  das  Königreich  Württemberg.  Verfügung  der  Ministerien
  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  31.  März.  253.
s.  a.  einjährig-freiwilliger  Militärdienst.
Minderjährige.  Vollzug  des  Gesetzes  über  die  Zwangserziehung  Minderjähriger  vom  29.  Dezember  1899
Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  vom  14.  Februar.  120.
Modelle  s.  Musterregister.  165.
Most  s.  Steuerwesen,  Wirthschaftsabgaben.
Motorbetrieb.  Beschäftigung  von  jugendlichen  Arbeitern  und  von  Arbeiterinnen  in  Werkstätten  mit
Motorbetrieb.  714.
Mühlen,  Mühleregister  s.  Malzsteuer.  548,  576,  554,  587.
Münzen.  Außerkurssetzung  der  Vereinsthaler  österreichischen  Gepräges.  860.
Musikalischer  Sachverständigenverein  für  Württemberg,  Baden  und  Hessen.  Ernennung  eines
Mitglieds.  Bekanntmachung  des  Justizministeriums  vom19.  Oktober.  777.
Musterregister.  Führung  desselben.  Verfügung  des  Justizministeriums  vom  26.  Februar.  165.

N.
Nachlaß  der  Sportel.  4,
der  Biersteuer.  546.
Naturalleistungen.  Vergütung  für  die  Naturalverpflegung  marschirender  2c.  Truppen  für  das
Jahr  1900.  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom
10.  Januar.  26.
Neresheim-Aalen  (Nebeneisenbahn).  Konzessionsertheilung  597.  —  Zwangsenteignung.  893.
Neuffen.  Verbrauchsabgabe.  251.  —  Grenzsteueramt.  494.
Niedere  Verwaltungsdienstprüfung.  Königliche  Verordnung  vom  1.  Dezember.  905.
Nutzungsrechte.  Ablösung  der  Realgemeinderechte  und  ähnlichen  Rechte.  Gesetz  vom  28.  November.  869.
Nutzungen  an  öffentlichen  Gewässern.  936.
        <pb n="1032" />
        1030

O.
Oberamtspfleger.  Diäten,  Taggeld  und  Reisekosten.  146.
Sicherheitsleistung.  471.
Oberpräzeptor,  Oberreallehrer.  Titel  und  Rangverhältnisse  der  Lehrer  an  den  Gelehrten=  und
Realschulen.  245.
Oberroth.  Verbrauchsabgabe.  451.
Obstmost  s.  Steuerwesen,  Wirthschaftsabgaben.
Oeffentliche  Gewässer.  Rechtsverhältnisse.  921.
Oeffentliche  Wassergenossenschaften.  965.
Oettingen-Wallerstein.  Bekanntmachung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern,  betreffend
die  „Erneuerte  Revision  der  fürstlich  Oettingen-Wallerstein'schen  Hausgesetze“  und  ein
Hausgesetz  für  das  fürstliche  Gesammthaus  Oettingen,  vom  10.  November.  803.
Onstmettingen  —  Ebingen.  Zwangsenteignung.  43.
Orden.  Stiftung  eines  Verdienstkreuzes.  Königliche  Verordnung  vom  2.  Juli.  500.
Organistendienst.  Ausscheidung  der  zu  demselben  gehörigen  Besoldungstheile  aus  dem  Schuleinkommen.
  88.
Ortssteuerämter.  Verzeichniß  der  in  Württemberg  zur  Ausfertigung  von  Uebergangsscheinen  für
die  Versendung  von  Bier  und  geschrotenem  Malz  sowie  von  Wein  und  Obstmost  ermächtigten
  Orlssteuerämter.  591.
Nachtrag  hiezu.  859.
s.  a.  Steuern,  Wirthschaftsabgaben.
Ortsvorsteher.  Taggelder,  Diäten  und  Reisekosten  derselben.  144.  —  Gehalte.  149.
P.
Pensionat  für  Gymnasisten  (Collegium  Sancti  Josephi)  in  Ehingen  a.  D.  Verleihung  der
juristischen  Persönlichkeit.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  2.  Januar.  19.
Pfandleiher  s.  Gewerbeordnung.  755.
Pferde-Aushebungs-Vorschrift  für  das  Königreich  Württemberg.  Verfügung  der  Ministerien
des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  31.  März.  253.
Pflummern.  Wiederherstellung  des  durch  Brand  zerstörten  Grundbuchs.  910.
Pbilologie.  Vorschriften  für  die  dem  evangelisch-theologischen  Seminar  in  Tübingen  angehörigen
Studirenden  der  Philologie  und  der  realistischen  Fächer.  Verfügung  des  Ministeriums
des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom  4.  Januar.  34.
Postordnung.  Abänderung  der  Württembergischen  Postordnung  vom  27.  Juni  1892.  Nro.  8.  Verfügung
  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
  vom  2.  Januar.  17.
Ausgabe  einer  neuen  Württembergischen  Postordnung.  Verfügung  des  Ministeriums
der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  vom  21.  Mai.  369.
(spezielles  Inhaltsverzeichniß.  449).
        <pb n="1033" />
        1031

Abänderung  der  Württembergischen  Postordnung  vom  21.  Mai  1900.  Bekanntmachung
  desselben  Ministeriums  vom  8.  Dezember.  861.

Postvertrag  mit  der  Schweiz.  Erlöschen  desselben.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  der  auswärtigen
  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  vom  4.  Oktober.  769.

Präzeptoren.  Titel  und  Rangverhältnisse  der  Lehrer  an  den  Gelehrten=  und  Realschulen.  245.

Dienstprüfung  der  Kandidaten  für  Präzeptors=  und  Reallehrersstellen.  488.

Presse.  Abänderung  des  Ausführungsgesetzes  zu  dem  Reichsgesetz  über  die  Presse  vom  27.  Juni  1874.
Gesetz  vom  24.  Januar.  111.

Vollzugsverfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  hiezu  vom  9.  Februar.  112.

Primärkataster.  Formular  des  Aenderungsprotokolls  hiezu.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums
vom  24.  Februar.  155.

Privateisenbahnen.  Konzessionsertheilung  zum  Bau  und  Betrieb  von  Eisenbahnen  von  Eyach
über  Haigerloch  nach  Stelten  bei  Haigerloch  und  von  Kleinengstingen  nach  Gammertingen.
Bekanntmachung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die
Verkehrsanstalten,  vom  8.  Juni.  454.  —  Zwangsenteignung.  496.

Konzessionsertheilung  zum  Bau  und  Betrieb  der  Nebeneisenbahnen  von  Reutlingen
nach  Gönningen  und  von  Aalen  über  Neresheim  nach  Ballmertshofen.  Bekanntmachung
des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
vom  16.  Juli.  597.  —  Zwangsenteignung.  893.

Professoren.  Titel  und  Rangverhältnisse  der  Lehrer  an  den  Gelehrten=  und  Realschulen.  245.

Prüfungen.  Erste  und  zweite  Dienstprüfung  der  Volksschullehrerinnen.  Verfügung  des  Ministeriums
  des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom  4.  Januar.  27.

Dienstprüfung  der  Kandidaten  für  Präzeptors=  und  Reallehrersstellen.  Verfügung
des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom  9.  Juni.  488.

Niedere  Verwaltungsdienstprüfung.  Königliche  Verordnung  vom  1.  Dezember.  905.

O

Quellen  s.  Wassergesetz.  921.

Raboldshausen.  Grenzsteueramt.  64.
Rangordnung.  Titel  und  Rangverhältnisse  der  Lehrer  an  den  Gelehrten-  und  Realschulen.
Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Kirchen-  und  Schulwesens  vom  12.  März.  246.
Nang  der  Bahnhof=  und  der  Güterverwalter.  Bekanntmachung  des  Ministeriums
der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  vom  14.April.  334.
Nangverhältnisse  bischöflicher  Kanzleibeamter.  Bekanntmachung  des  Ministeriums
des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom  6.  November.  800.
Rathsschreiber.  Taggelder,  Diäten  und  Reisekosten.  144.  —  Entschädigung  für  die  erstmalige
Anlegung  der  Steuerbücher.  339.
        <pb n="1034" />
        1032

Realgemeinderechte.  Ablösung  der  Realgemeinderechte  und  ähnlichen  Rechte.  Gesetz  vom
28.  November.  869.

Allgemeine  Bestimmungen.  869.  —  Entschädigung  für  die  Ablösung.  872.  —

Ablösungsverfahren.  881.  —  Kosten.  891.  —  Zuständigkeit  der  Behörden  bei  Streitigkeiten.
  891.  —  Schlußbestimmungen.  892.

Realistische  Fächer.  Vorschriften  für  die  dem  evangelisch-theologischen  Seminar  in  Tübingen  angehörigen
  Studirenden  der  Philologie  und  der  realistischen  Fächer.  Verfügung  des
Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom  4.  Januar.  34.

Reallehrer.  Titel  und  Nangverhältnisse  der  Lehrer  an  den  Gelehrten=  und  Realschulen.  245.

Dienstprüfung  der  Kandidaten  für  Präzeptors=  und  Reallehrersstellen.  488.
Rechner.  Sicherheitsleistung  der  Körperschafts=  und  Stiftungsrechner.  471.

Rechtsstreitigkeiten  des  Fiskus.  Vertretung  desselben  hierin.  Verfügung  sämmtlicher  Ministerien
vom  26.  März.  337.

Regierungs=  und  Reichsgesetzblatt.  Abonnementspreis  für  dieselben  auf  das  Kalenderjahr
1901.  Bekanntmachung  des  Justizministeriums  vom  3.  November.  799.

Reisekosten,  Taggelder  und  Diäten  der  Amtskörperschafts=  und  Gemeindediener.  Königliche  Verordnung
  vom  19.  Februar.  143.

Belohnung  der  Verwaltungsaktuare.  Königliche  Verordnung  vom  19.  Februar.  146.
Reutlingen  —  Gönningen  (Eisenbahnbau).  Konzessionsertheilung.  597.  —  Zwangsenteignung.  893.
Niedlingen.  Verbrauchsabgabe.  527.

Rommelshausen.  Verbrauchsabgabe.  108.

Rothenburg-Eckartshausen  (Straßenbau).  Zwangsenteignung.  87.

Rumänien.  Verbot  der  Ein=  und  Durchfuhr  von  frischem  Schweinefleisch  aus  Rumänien.  113.

S.

Sachverständigenvereine.  Ernennung  eines  stellvertretenden  Mitglieds  des  gewerblichen  Sachverständigenvereins
  für  Württemberg,  Baden  und  Hessen.  Bekanntmachung  des  Justizministeriums
  vom  3.  Februar.  109.

Ernennung  eines  Mitglieds  des  musikalischen  Sachverständigenvereins  für  Württemberg,
  Baden  und  Hessen.  Bekanntmachung  des  Justizministeriums  vom  9.  Oktober.  777.

Salinen.  Besteuerung  der  staatlichen  Salinen  und  Hüttenwerke  durch  die  Gemeinden  und  Amtskörperschaften.
  Gesetz  vom  22.  Juni.  499.

Salzsteueramt  Wilhelmsglück.  Aufhebung  desselben.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums
vom  20.  Februar.  152.

Schiedsgerichte.  Bildung  der  Schiedsgerichte  für  Arbeiterversicherung.  Verfügung  des  Ministeriums
  des  Innern  vom  7.  Dezember.  901.

Wasierschiedsgerichte.  943.

Schiffahrt.  Organisation  des  äußeren  Dienstes  der  Staatseisenbahnen  und  der  Bodenseedampfschiffahrt.

  Königliche  Verordnung  vom  8.  März.  227.
        <pb n="1035" />
        1033

Vollzug  des  Binnenschiffahrtsgesetzes.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern
vom  23.  Mai.  367.
Untersuchung  der  Bodenseeschiffe  und  Ausstellung  der  Bodenseeschifferpatente.  Verfügung
  der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern  vom  26.  November.
  843.
Benützung  öffentlicher  Gewässer  zur  Schiffahrt.  934.
Schiffsregister.  Führung  desselben.  Verfügung  des  Justizministeriums  vom  28.  Februar.  167.
Schönegründ  —Wildbad  (Straßenbau).  Zwangsenteignung.  707.
Schorndorf.  Verbrauchsabgabe.  802.
Schuldverschreibungen.  Vollziehung  der  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Staatsschuldverschreibungen
auf  den  Inhaber.  101.
Bekanntmachung  des  Verlusts  von  Inhaberpapieren  nach  §.  367  des  Handelsgesetzbuchs.
  20.
Schulwesen.  Erste  und  zweite  Dienstprüfung  der  Volksschullehrerinnen.  Verfügung  des  Ministeriums
des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom  4.  Januar.  27.
Entschädigung  der  Volksschullehrer  für  das  Anwohnen  bei  den  Schulkonferenzen.
Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom  10.  Jannar.  47.
Trennung  des  Mesnerdienstes  vom  Schulamte  und  Ausscheidung  der  zum  Organisten-,
Kantoren=  2c.  Dienst  gehörigen  Besoldungstheile  aus  dem  Schuleinkommen.  Verfügung
derselben  Ministerien  vom  20.  Jannar.  88.
Vorschriften  für  die  dem  evangelisch-theologischen  Seminar  in  Tübingen  angehörigen
Studirenden  der  Philologie  und  der  realistischen  Fücher.  Verfügung  des  Ministeriums
des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom  4.  Januar.  34.
Titel=  und  Nangverhältnisse  der  Lehrer  an  den  Gelehrten-  und  Realschulen.  Bekanntmachung
  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom  12.  März.  245.
Dienstprüfung  der  Kandidaten  für  Präzeptors=  und  Reallehrersstellen.  Verfügung  des
Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom  9.  Juni.  488.
Schwaigern.  Verbrauchsabgabe.  527.
Schweiz.  Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Klauenvieh  aus  der  Schweiz.  360,  501,  641.
Erlöschen  des  Postvertrags  mit  der  Schweiz.  769.
Schweizerische  Nationalversicherungsgesellschaft  in  Basel.  Deren  Zulassung  zum  Geschäftsbetrieb
  in  Württemberg.  643.
Schwenningen.  Verbrauchsabgabe.  767.
Seen  s.  Wassergesetz.  921.
Seeunfallversicherungsgesetz  vom  30.  Juni  1900.  Vollzug  desselben.  Verfügung  des  Ministeriums
  des  Innern  vom  26.  Oktober.  777.
Serbien.  Verbot  der  Einfuhr  von  frischem  Schweinefleisch  aus  Serbien.  501.
Servituten  s.  Nealgemeinderechte.  869.
        <pb n="1036" />
        1034

Seuchen  s.  Viehseuchen.
Sicherheitsleistung  der  Körperschafts-  und  Stiftungsrechner.  Verfügung  des  Ministeriums  des
Innern  vom  8.  Juni.  471.
Sontheim,  Oberamts  Heilbronn.  Verbrauchsabgabe.  302.
Sportelwesen.  Vollzug  des  Allgemeinen  Sportelgesetzes  (Neg.  Blatt  1899  S.  1271).  Verfügung
sämmtlicher  Ministerien  vom  2.  Januar.  1.
Vollzug  des  Allgemeinen  Sportelgesetzes  (Reg.  Blatt  1899  S.  1334).  Verfügung  des
Ministeriums  des  Innern  vom  24.  Jannar.  52.
Aenderungen  s.  a.  Wassergesetz.  986.
Staatsbeamte.  Titel  und  Nangverhältnisse  der  Lehrer  an  den  Gelehrten=  und  Realschulen.  Bekanntmachung
  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom  12.  März.  245.
Nang  der  Bahnhof=  und  der  Güterverwalter.  Bekanntmachung  des  Ministeriums
der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  vom  1.4.  April.  337.
Staatseisenbahnen.  Organisation  des  äußeren  Dienstes  der  Staatseisenbahnen  und  der  Bodenseedampfschiffahrt.
  Königliche  Verordnung  vom  8.  März.  227.
Beschaffung  von  Geldmitteln  für  außerordentliche  Bedürfnisse  der  Staatseisenbahnverwaltung
  in  dem  Etatsjahr  1900.  Gesetz  vom  25.  Mai.  365.
s.  a.  Zwangsenteignung.
Staatsschuldverschreibungen  auf  den  Inhaber.  Vollziehung  der  gesetzlichen  Vorschriften  hierüber.
Königliche  Verordnung  vom  26.  Jannar.  101.
Staatsverträge.  Erlöschen  des  Postvertrags  mit  der  Schweiz.  769.
Ständeversammlung.  Einberufung  der  Ständeversammlung.  Königliche  Verordnung  vom  8.  Dezember.
  1003.
Wiederzusammentritt  der  Stände.  Königliche  Verordnungen  vom  31.  März,  247,  und
vom  6.  Oktober.  768.
Auflösung  der  Ständeversammlung.  Königliche  Verordnung  vom  3.  November.  773.
s.  a.  Landtag.
Ständische  Institute.  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  mit  Militäranwärtern.  188.
St.  Annastift.  Genehmigung  der  Stiftung  „St.  Annastift“  in  Dotternhausen,  Oberamts  Nottweil.
Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  22.  November.  848.
Statistik.  Land=  und  forstwirthschaftliche  Aufnahmen  im  Jahr  1900.  361.
Stauanlagen  s.  Wassergesetz.  947.
Steinheim,  Oberamts  Marbach.  Verbrauchsabgabe.  108.
Stetten—  Haigerloch  —Eyach  (Eisenbahn).  Konzessionsertheilung.  454.  —  Zwangsenteignung.  196.
Stetten,  Oberamts  Cannstatt.  Verbrauchsabgabe.  771.
Steuerbücher.  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1899  über  die  Anlegung  und  Fortführung
  der  Steuerbücher.  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der
Finanzen  vom  18.  Januar.  65.
        <pb n="1037" />
        1035

Kosten  der  erstmaligen  Anlegung  der  Steuerbücher.  Verfügung  der  Ministerien  des
Innern  und  der  Finanzen  vom  20.  April.  339.
Steuerwesen.  Aufhebung  des  Salzsteueramts  Wilhelmsglück.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums
  vom  20.  Februar.  152.
Besteuerung  der  staatlichen  Salinen  und  Hüttenwerke  durch  die  Gemeinden  und  Amtskörperschaften.
  Gesetz  vom  22.  Juni.  499.
Wirthschaftsabgabengesetz  vom  9.  Juli  1827.  Weitere  Aenderungen  desselben.  Gesetz
vom  4.  Juli.  503.
Redaktion  des  Wirthschaftsabgabengesetzes.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums
vom  4.  Juli.  514.
Vollzugsverfügung  des  Finanzministeriums  hiezu  vom  30.  August.  674.
Biersteuer.  Gesetz  vom  4.  Juli.  542.
Vollzugsverfügung  des  Finanzministeriums  hiezu  vom  5.  Juli.  565.
Verzeichniß  der  in  Württemberg  zur  Ausfertigung  von  Uebergangsscheinen  für  die
Versendung  von  Bier  und  geschrotenem  Malz  sowie  von  Wein  und  Obstmost  ermächtigten
Ortssteuerämter.  591.
Ermächtigung  weiterer  Ortssteuerämter  hiezu.  Verfügung  des  Finanzministeriums
vom  23.  November.  859.
Ausführungsbestimmungen  zu  den  Branntweinsteuergesetzen.  Bekanntmachung  des
Finanzministeriums  vom  7.  August.  644.
Vollzug  des  Gesetzes  vom  15.  Dezember  1899  über  die  Wandergewerbesteuer.  Verfügung
  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  18.  Dezember.  989.
Stiftungen.  Genehmigung  der  Stiftung  Kleinkinderschulpflege  in  Altshausen,  O.A.  Saulgau.  Bekanntmachung
  des  Ministeriums  des  Innern  vom  16.  Juli.  609.
Genehmigung  der  S.  L.  Strauß'schen  Familienstiftung  in  Cannstatt.  Bekanntmachung
des  Justizministeriums  vom  8.  Oktober.  776.
Genehmigung  der  Löserstiftung  in  Mergentheim.  Bekanntmachung  des  Ministeriums
des  Innern  vom  22.  November.  848.
Genehmigung  der  Stiftung  „St.  Annastift“  in  Dotternhausen,  Oberamts  Rottweil.
Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  22.  November.  848.
Stiftungsrechner.  Sicherheitsleistung  der  Körperschafts=  und  Stiftungsrechner.  Verfügung  des
Ministeriums  des  Innern  vom  8.  Juni.  471.
Straßdorf,  Oberamts  Gmünd.  Verbrauchsabgabe.  117.
Straßen.  Vorschriften  über  die  Benützung  öffentlicher  Straßen  und  ihrer  Zubehörden.  Königliche
Verordnung  vom  16.  September.  713.
Straßenbahn  von  Ulm  nach  Neu-Ulm.  Uebertragung  der  Konzession.  148.

Straßenbau  s.  Zwangsenteignung.
Strauß'sche  Familienstiftung  in  Cannstatt.  Genehmigung  derselben.  776.
        <pb n="1038" />
        1036

Studirende.  Vorschriften  für  die  dem  evangelisch-theologischen  Seminar  in  Tübingen  angehörigen
Studirenden  der  Philologie  und  der  realistischen  Fächer.  (Heranbildung  von  Lehramtskandidaten.)
  Verfügung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom  4.  Januar.  34.

Subalternstellen.  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Kommunalbehörden  2c.
mit  Militäranwärtern.  188.

Süßen  (Bahnhoferweiterung).  Zwangsenteignung.  495.

Süßen  —  Weißenstein  (Eisenbahnbau).  Zwangsenteignung.  366.

T.

Taggelder,  Diäten  und  Reisekosten  der  Amtskörperschafts=  und  Gemeindediener.  Königliche  Verordnung
  vom  19.  Februar.  143.
Desgleichen  der  Verwaltungsaktuare.  Königliche  Verordnung  vom  19.  Februar.  146.
Technische  Hochschule.  Andere  Bezeichnung  der  leitenden  Organe  der  Königlich  Technischen  Hochschule
  in  Stuttgart.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom
25.  Februar.  152.

Verleihung  des  Rechts  der  Promotion  zum  Doktor-Ingenieur  an  die  Königlich  Technische
  Hochschule  in  Stuttgart.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und
Schulwesens  vom  25.  Februar.  151.

Promotionsordnung  für  die  Ertheilung  dieser  Würde.  Bekanntmachung  des  Ministeriums
  des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom  7.  August.  645.

Telegraphenwege-Gesetz.  Vollzug  desselben.  Verfügung  der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  und  des  Innern  vom  23.  März.  252.

Thaler.  Außerkurssetzung  der  Vereinsthaler  österreichischen  Gepräges.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums
  vom  4.  Dezember.  860.

Tirol.  Einfuhr  von  Nutz=  und  Zuchtvieh  aus  Tirol  und  Vorarlberg.  Verbot.  243.  —  Aufhebung
des  Verbots.  341.

Titel  und  Rangverhältnisse  der  Lehrer  an  den  Gelehrten=  und  Realschulen.  Bekanntmachung  des
Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom  12.  März.  245.

Ertheilung  der  Würde  eines  Doktor-Ingenieurs.  151.  645.

Truppenverpflegung.  Vergütung  für  die  Naturalverpflegung  marschirender  2c.  Truppen  für  das
Jahr  1900.  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom
10.  Januar.  26.

Türkei.  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche  in  der  Türkei.  187.

U.

Uebergangssteuer  von  Bier  und  geschrotenem  Malz.  Bestimmungen  im  Gesetz,  betreffend  die  Biersteuer,
  vom  4.  Juli,  542,  und  in  der  Vollzugsverfügung  des  Finanzministeriums  hiezu  vom
5.  Juli.  565.
        <pb n="1039" />
        1037

Allgemeine  Bestimmungen.  546.  —  Kontrollirung  des  Uebergangsverkehrs.  Algemeines.
  571.  —  Einfuhr  von  Bier  und  geschrotenem  Malz.  571.  —  Durchfuhr.  572.
—  Ausfuhr.  572.  —  Innerer  Versandt  von  Bier  und  geschrotenem  Malz  mit  Verührung
des  übrigen  deutschen  Zollgebiets.  573.  —  Verpflichtung  des  Uebergangsscheinnehmers
und  des  Waarenführers.  573.  —  Nachlaß  und  Rückvergütung  der  Uebergangssteuer.
546,  574.  —  Verjährung.  547.  —  Kontrollebestimmungen.  547,  575.  —  Verfehlungen
in  Betreff  der  Uebergangssteuer.  564.  ·

s.  a.  Malzsteuer.

Verzeichniß  der  in,  Württemberg  zur  Ausfertigung  von  Uebergangsscheinen  für  die
Versendung  von  Bier  und  geschrotenem  Malz  sowie  von  Wein  und  Obstmost  ermächtigten
Ortssteuerämter.  591.

Ermächtigung  weiterer  Ortssteuerämter  hiezu.  859.

Ulm.  Uebertragung  der  Konzession  für  die  auf  württembergischem  Gebiet  liegende  Theilstrecke  der
elektrischen  Straßenbahn  von  Ulm  nach  Neu-Ulm.  148.
Abgeordnetenwahl.  334.

Umgeld.  Weitere  Aenderungen  des  Wirthschaftsabgabengesetzes  vom  9.  Juli  1827.  Gesetz  vom
4.  Juli.  503.
Redaktion  des  Wirthschaftsabgabengesetzes.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums
vom  4.  Juli.  514.
Vollzug  des  Wirthschaftsabgabengesetzes.  Verfügung  des  Finanzministeriums  vom
30.  August.  674.
Im  Einzelnen  s.  Wirthschaftsabgaben.
Umlage  des  Gebäudebrandschadens  für  das  Jahr  1900.  17.
7“  4  u  1901.  897.
zur  Bestreitung  der  Entschädigung  für  auf  polizeiliche  Anordnung  getödtete  oder  vor
Ausführung  der  Tödtungsanordnung  gefallene  Thiere,  sowie  zur  Bestreitung  der  Entschädigung
  für  an  Milzbrand  und  an  Maul=  und  Klauenseuche  gefallene  Thiere.  244.

Fanr.  8#  .

Unfallversicherung.  Vollzug  des  Gewerbe-Unf  sicher  gesetzes  vom  30.  Juni  1900.  Verfügung

  des  Ministeriums  des  Innern  vom  16.  September.  708.

Vollzug  des  Unfallversicherungsgesetzes  für  Land-  und  Forstwirthschaft  vom  30.  Juni
1900.  Verfügung  des  Ministerums  des  Innern  vom  18.  September.  710.

Vollzug  des  Bau-l  sicherungsgesetzes  vom  30.  Juni  1900.  Verfügung  des
Ministeriums  des  Innern  vom  18.  September.  711.

Vollzug  des  See-Unfallversicherungsgesetzes  vom  30.  Juni  1900.  Verfügung  des
Ministeriums  des  Innern  vom  26.  Oktober  777.

Bildung  der  Schiedsgerichte  für  Arbeiterversicherung.  Verfügung  des  Ministeriums
des  Innern  vom  7.  Dezember.  901.
        <pb n="1040" />
        1038

Unterbeamtenstellen.  Besetzung  der  Subaltern-  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Kommunalbehörden
  ꝛc.  mit  Militäranwärtern.  188.

Untertürkheim.  Verbrauchsabgabe.  708.

von  Uxkull-Gyllenband.  Familiengesetz  des  Grafen  August  Karl  Konrad  Joseph  von  Uxkull-Gyllenband,
  K.  Kammerherrn  und  Geheimen  Raths  a.  D.  in  Stuttgart.  Bekanntmachung
der  Civilkammer  des  Landgerichts  Hall  vom  21.  Mai.  362.

V.  .

Verbrauchsabgaben.  Ermächtigung  nachgenannter  Gemeinden  zu  Erhebung  einer  örtlichen  Ver—
brauchsabgabe  von  Bier  und  zwar:
der  Gemeinde  Rommelshausen,  O.  A.  Cannstatt,  und  Königliche  Verordnung

„Theilgemeinde  Steinheim,  O.  A.  Marbach  vom  2.  Februar.  108.
Gemeinde  Endersbach,  O.  A.  Waiblingen,  und
77  %  *  11  kZ
„  „  Straßdorf,  „  Gmünd,  1A  5.  Februar  "
Stadtgemeinde  Neuffen,  „  24.  März.  251.
„  Wildberg,  „  31.  Mälz.  301.

Gemeinde  Großheppach,  O.A.  Waiblingen,  und!  ..  .
«  «  02.

«  «  Sontheim,  O.A.  Heilbronn,  1  „31.  Mär-  "1
„  Theilgemeinde  Oberroth,  „  2.  Juni.  151.
„Stadtgemeinde  Riedlingen  und  r  ·  «-»
  ,,  Schwaigern,  l  "4'JU«'  «««'

„  Gemeinde  Ditzingen  und  1  .  ,
„Gesammtgemeinde  Lauffen  a.  Neckar,  /  4  Juli.  28.
„Gemeinde  Untertürkheim,  „14.  September.  708.
„  »  Schwenningen,  „  27.  „  767.
„  „  Stetten,  O.  A.  Cannstatt,  „  27.  Oktober.  771.
»  »Wangen,»  ,,27.»  772.
„  Gesammtgemeinde  Luuterbach,  „  20.  „  775.
„  Stadtgemeinde  Knittlingen,  „  12.  November.  801.
„  „  Schorndorf,  „  18.  »  802.
„  Gemeinde  Böhmenkirch,  „  4.  Dezember.  895.
„  „  Aldingen,  O.  A.  Ludwigsburg,  „  12.  „  909.

Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Heilbronn  zu  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe
  von  Fleisch.  Königliche  Verordnung  vom  10.  April.  333.
Verdienstkreuz.  Stiftung  eines  Verdienstkreuzes.  Königliche  Verordnung  vom  2.  Juli.  500.
Vereinigte  Staaten  von  Amerika.  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche
in  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika.  469.
Vereinsthaler.  Außerkurssetzung  der  Vereinsthaler  österreichischen  Gepräges.  Bekanntmachung  des
Finanzministeriums  vom  4.  Dezember.  860.
        <pb n="1041" />
        1039

Verjährung  der  Malzsteuer  und  der  Uebergangssteuer.  547.
der  Wirthschaftsabgaben.  524.

Verkaufs  stellen.  Verkaufszeit.  760.

Verkehrswesen.  Uebertragung  der  Konzession  für  die  auf  württembergischem  Gebiet  liegende  Theilstrecke
  der  elektrischen  Straßenbahn  von  Ulm  nach  Neu-Ulm.  Bekanntmachung  des  Ministeriums
  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  vom
17.  Februar.  148.

Organisation  des  äußeren  Dienstes  der  Staatseisenbahnen  und  der  Bodenseedampfschiffahrt.
  Königliche  Verordnung  vom  8.  März.  227.

Vollzug  des  Telegraphenwege-Gesetzes.  Verfügung  der  Ministerien  der  auswärtigen
Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  und  des  Innern  vom  23.  März.  252.

Beschaffung  von  Geldmitteln  für  außerordentliche  Bedürfnisse  der  Staatseisenbahnverwaltung
  in  dem  Etatsjahr  1900.  Gesetz  vom  25.  Mai.  365.

Konzessionsertheilung  zum  Bau  und  Betrieb  von  Eisenbahnen  von  Cyach  über  Haigerloch
  nach  Stetten  bei  Haigerloch  und  von  Kleinengstingen  nach  Gammertingen.  Bekanntmachung
  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
  vom  8.  Juni.  454.

Konzessionsertheilung  zum  Bau  und  Betrieb  der  Nebeneisenbahnen  von  Reutlingen
nach  Gönningen  und  von  Aalen  über  Neresheim  nach  Ballmertshofen.  Bekanntmachung  des
Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  vom
16.  Juli.  597.

s.  a.  Postordnung.

Versicherungsgesellschaften.  Zulassung  der  Schweizerischen  Nationalversicherungs-Gesellschaft  in
Basel  zum  Geschäftsbetrieb  in  Württemberg.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern
vom  4.  August.  643.

Aenderung  in  der  Person  des  Württembergischen  Hauptagenten  der  Lebensversicherungsgesellschaft
  New-York  in  New-York.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern
vom  5.  Oktober.  769.

Desgleichen  der  Allgemeinen  Unfall=  und  Haftpflicht-Versicherungs-Aktiengesellschaft
Zürich  in  Zürich.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  12.  November.  840.

Versicherungswesen.  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  auf  Grund  des  §.  6  Abs.  2  des

sicherungsgesetzes.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  10.  Januar,
betreff  end  den  Vollzug  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  24.  Dezember  1899.  44.

Bildung  der  Schiedsgerichte  für  Arbeiterversicherung.  Verfügung  des  Ministeriums
des  Innern  vom  7.  Dezember.  901.

Verfügungen  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  den  Vollzug  des
Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes  vom  30.  Juni  1900,  vom  18.  September.  709.
        <pb n="1042" />
        1040

Unfallversicherungsgesetzes  für  Land=  und  Forstwirthschaft  vom  30.  Juni  1900,  vom

18.  September.  710.

Bau-Unfallversicherungsgesetzes  vom  30.  Juni  1900,  vom  18.  September.  711.
See-Unfallversicherungsgesetzes  vom  30.  Juni  1900,  vom  26.  Oktober.  777.
Verwaltungsaktuare.  Belohnung  der  Verwaltungsaktuare  (Taggeld,  Diäten  und  Reisekosten).

Königliche  Verordnung  vom  19.  Februar.  146.

Entschädigung  für  die  erstmalige  Anlegung  der  Steuerbücher.  339.
Verwaltungsdienstprüfung,  niedere.  Königliche  Verordnung  vom  1.  Dezember.  905.
Viehseuchen.  Umlage  zur  Bestreitung  der  Entschädigung  für  auf  polizeiliche  Anordnung  getödtete

oder  vor  Ausführung  der  Tödtungsanordnung  gefallene  Thiere,  sowie  zur  Bestreitung  der
Entschädigung  für  an  Milzbrand  und  an  Maul=  und  Klauenseuche  gefallene  Thiere.  Verfügung
  des  Ministeriums  des  Innern  vom  16.  März.  244.
Verfügungen  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend
das  Verbot  der  Ein=  und  Durchfuhr  von  frischem  Schweinefleisch  aus  Rumänien,
vom  15.  Februar.  113;
das  Verbot  der  Einfuhr  von  Nutz=  und  Zuchtvieh  aus  Tirol  und  Vorarlberg,  vom
12.  März.  243;
die  (Wiedergestattung  der)  Einfuhr  von  Nutz=  und  Zuchtvieh  aus  Tirol  und  Vorarlberg,
vom  7.  Mai.  341;
das  Verbot  der  Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Klauenvieh  aus  der  Schweiz,  vom
19.  Mai.  360;
das  Verbot  der  Einfuhr  von  frischem  Schweinefleisch  aus  Serbien,  vom  28.  Juni.  501;
die  (Erleichterung  der)  Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Klauenvieh  aus  der  Schweiz,  vom
6.  Juli.  501;
die  (Wiedergestattung  der)  Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Klauenvieh  aus  der  Schweiz,
vom  1.  August.  641;
das  Verbot  der  Einfuhr  von  Nutz=  und  Zuchtvieh  aus  Vorarlberg,  vom  26.  Oktober.  778.
Viehzählung.  Vornahme  einer  Viehzählung'  in  Württemberg  am  1.  Dezember  1900.  Verfügung
der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  16.  August.  665.
Volksschullehrer.  Entschädigung  der  Volksschullehrer  für  das  Anwohnen  bei  den  Schulkonferenzen.
Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom  10.  Jannar.  47.
Trennung  des  Mesnerdienstes  vom  Schulamte  und  Ausscheidung  der  zum  Organisten-,
Kantoren=  2c.  Dienst  gehörigen  Besoldungstheile  aus  dem  Schuleinkommen.  Verfügung
der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom  20.  Januar.  88.
Volksschullehrerinnen.  Erste  und  zweite  Dienstprüfung  derselben.  Verfügung  des  Ministeriums
des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom  4.  Januar.  27.
Volkszählung.  Vornahme  einer  Volkszählung  am  1.  Dezember  1900.  Verfügung  der  Ministerien
des  Innern  und  der  Finanzen  vom  14.  August.  653.
Vorarlberg.  Verbot  der  Einfuhr  von  Nutz=  und  Zuchtoieh  aus  Tirol  und  Vorarlberg.  213.  —
        <pb n="1043" />
        1041

Aufhebung  dieses  Verbots.  341.  —  Verbot  der  Einfuhr  von  Nutz=  und  Zuchtvieh  aus
Vorarlberg.  778.
Vormundschaftsgericht.  Verfahren  vor  demselben  anläßlich  der  Zwangserziehung  Minderjähriger.  120.

W.
Wahlen.  Anordnung  neuer  Abgeordnetenwahlen:

für  den  Oberamtsbezirk  Welzheim.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom
22.  Januar.  50,

für  den  Oberamtsbezirk  Ehingen.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom
16.  Februar.  114,

für  den  Oberamtsbezirk  Ulm.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  21.  April.  334,

zur  zweiten  Kammer  der  Ständeversammlung.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern
vom  5.  November.  779.

Vollziehung  des  Gesetzes  vom  28.  Januar  1899  über  Aenderungen  des  Landtagswahlgesetzes.
  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  28.  Februar.  232.

Wahlen  zu  den  Handelskammern.  249.  303.

Waldfeuerlöschordnung.  Gesetz  vom  4.  Juli.  535.

Waldungen.  Walbbesitzstandsübersicht.  361.

Wandergewerbesteuer.  Vollzug  des  Gesetzes  vom  15.  Dezember  1899  über  die  Wandergewerbesteuer.
  Verfügung  der  Ministerien  des  Jnnern  und  der  Finanzen  vom  18.  Dezember.  989.

Wangen,  Oberamts  Cannstatt.  Verbrauchsabgabe.  772.

Wassergesetz  vom  1.  Dezember.  921.

Allgemeine  Rechtsverhältnisse  der  Gewässer.  921.  —  Benützung  der  öffentlichen  Gewässer.
  929.  —  Gemeingebrauch  der  öffentlichen  Gewässer.  929.  —  Einleitung  von
Flüssigkeiten  in  öffentliche  Gewässer  außerhalb  des  Gemeingebrauchs.  932.  —  Schiffahrt
und  Flößerei,  Fähren,  Brücken  und  Bauten.  934.  —  Fischerei.  935.  —  Besondere
Nutzungsrechte.  936.  —  Besondere  Bestimmungen  für  Stauanlagen.  947.  —  Zwangsverpflichtungen.
  950.

Genossenschaftliche  Unternehmungen  für  die  Benützung  der  öffentlichen  Gewässer.  957.
—  Allgemeine  Bestimmungen  über  die  Wassergenossenschaften.  957.  —  Oeffentliche  Wassergenossenschaften.
  965.  —  Besondere  Bestimmungen  über  Bewässerungs=  und  Entwässerungsgenossenschaften.
  966.  —  Genossenschaften  mit  Theilnahmezwang.  966.  —  Polizeiliche
  Ordnung  der  Benützung  der  Bewässerungs=  und  Entwässerungsanlagen.  976.  —
Umwandlung  bestehender  Bewässerungs=  oder  Entwässerungsgemeinschaften  in  Wassergenossenschaften.
  977.

Wasserrechtsbücher.  977.  —  Wasserschau.  980.  —  Strafbestimmungen.  981.  —
Schlußbestimmungen.  984.

Wassergenossenschaften.  957.  —  Allgemeine  Bestimmungen.  957.  —  Zaecke  und  rechtliche
Natur  der  Wassergenossenschaften.  957.  —  Genehmigung.  958.  —  Eintritt  in  die  Wasser-
        <pb n="1044" />
        1042

genossenschaft  und  Ausscheiden  aus  derselben.  959.  —  Rechtsverhältnisse  der  Genossenschaft
und  der  Genossen.  960.  —  Aussichtsführung.  963.  —  Auflösung  der  Genossenschaft.  964.
Oeffentliche  Wassergenossenschaften.  965.
Besondere  Bestimmungen  über  Bewässerungs=  und  Entwässerungsgenossenschaften.  966.
—  Genossenschaften  mit  Theilnahmezwang.  966.  —  Zwangstheilnahme  und  Aufnahmezwang.
  966.  —  Verfahren.  968.  —  Vertheilung  der  Kosten.  974.  —  Stimmberechtigung
  der  Genossen.  976.  —  Polizeiliche  Ordnung  der  Benützung  der  Bewässerungsund
  Entwässerungsanlagen.  976.  —  Umwandlung  bestehender  Bewässerungs=  oder  Entwässerungsgemeinschaften
  in  Wassergenossenschaften.  977.
Wassernutzungsrechte.  936.
Wasserrechtsbücher.  977.
Wasserschau.  980.
Wege.  Vorschriften  über  die  Benützung  öffentlicher  Straßen  und  ihrer  Zubehörden.  Königliche  Verordnung
  vom  16.  September.  713.
Wein  s.  Wirthschaftsabgaben.
Weißenstein  —  Süßen  (Eisenbahnbau).  Zwangsenteignung.  366.
Welzheim.  Abgeordnetenwahl.  50.
Werkstätten  mit  Motorbetrieb.  Beschäftigung  von  jugendlichen  Arbeitern  und  von  Arbeiterinnen
in  solchen.  714.
Werthpapiere.  Bekanntmachung  des  Verlusts  von  Inhaberpapieren  nach  8.  367  des  Handelsgesetzbuchs.
  20.
Kündigung  der  Staatsschuldverschreibungen  auf  den  Inhaber.  101.
Wiesensteig  —  Geislingen  (Eisenbahnbau).  Zwangsenteignung.  705.
Wildbad  —Schönegründ  (Straßenbau).  Zwangsenteignung.  707.
Wildberg.  Verbrauchsabgabe.  301.
Wildschaden.  Vollziehung  der  Bestimmungen  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch
und  zu  dessen  Nebengesetzen  vom  28.  Juli  1899  über  den  Ersatz  des  Wildschadens.
Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  30.  Dezember
1899.  21.
Wilhelmsglück.  Aufhebung  des  Salzsteueramts.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums  vom
20.  Februar.  152.
Wirthschaftsabgaben.  Weitere  Aenderungen  des  Wirthschaftsabgabengesetzes  vom  9.  Juli  1827.
Gesetz  vom  4.  Juli.  503.
Redaktion  des  Wirthschaftsabgabengesetzes.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums
vom  4.  Juli.  514.
Vollzug  des  Wirthschaftsabgabengesetzes.  Verfügung  des  Finanzministeriums  vom
30.  August.  674.
Wirthschaftsabgabengesetz.  Allgemeine  Bestimmungen.  503,  514.  —  Bezeichnung
        <pb n="1045" />
        1043

der  Wirthschaftsabgaben.  514.  —  Besondere  Bestimmungen.  504,  514.  —  Abgabe  vom
Wein.  504,  514.  —  Urkunden  von  den  Weineinlagen.  504,  515.  —  Einkellerung  der
Weine.  505,  516.  —  Eichen  der  Fässer.  505,  516.  Kelleruntersuchung  und  Abstich
bei  den  unter  Abstichskontrolle  stehenden  Wirthen.  505,  516.  —  Achseverkauf  und  anderer
außerordentlicher  Abgang.  505,  517.  —  Hausbrauch  und  gewöhnlicher  Abgang.  506,
517.  —  Beschränkung  des  Weinverkaufs  der  Weinhändler  und  Privaten.  506,  518.
—  Ausschanksrecht  der  Weinproduzenten.  518.  —  Abgabe  von  Obstmost.  506,  519.  —
Festsetzung  des  Durchschnittspreises  und  Hausbrauchs  durch  die  Bezirkskommission.  507,
519.  —  Gutächtliche  Aeußerung  der  Bezirkskommission.  507,  519.  Bezirkskommission.
508,  520.  —  Strafbestimmungen.  509,  521.  —  Gefährdung  des  Umgelds.  509,  521.
—  Einzelne  Fälle  der  Umgeldsgefährdung.  509,  521.  —  Vollendung  der  Umgeldsgefährdung.
  509,  521.  —  Strafe  der  Umgeldsgefährdung.  510,  522.  —  Rückfall.  510,  522.
—  Kontrollestrafe  an  Stelle  der  Strafe  wegen  Umgeldsgefährdung.  510,  522.  —  Verfehlungen
  gegen  die  Kontrollevorschriften.  511,  523.  —  Strafrechtliche  Verantwortlichkeit.
511,  523.  —  Theilnahme  und  Begünstigung.  512,  524.  —  Vertretungspflicht.  512,
524.  —  Verjährung  der  Abgabe.  512,  524.  —  Uebergangs=  und  Schlußbestimmungen.
513,  524.

Vollzugsverfügung.  Allgemeines.  674.  —  Gegenstand  der  Besteuerung.  675.  Befreiung
  von  der  Steuer.  676.  —  Person  des  Steuerpflichtigen.  676.  —  Betrag  der
Steuer.  677.  —  Berechnung  des  Durchschnittspreises.  678.  —  Feststellung,  Fälligkeit
und  Einzug  der  Steuer.  678.  —  Anhzeigepflicht  vor  Beginn  des  Betriebs.  680.  —
Steuerpflichtiger  Getränkeverkauf  durch  Private  (Nichtwirthe)  681.  —  Anzeige  der  Kellerräume.
  681.  —  Eiche  der  Fässer.  682.  —  Verpflichtung  des  Wirths  zu  Hilfsdiensten.
683.  —  Ladscheinkontrolle.  683.  —  Einholung  der  Ladscheine.  684.  —  Zuständigkeit
zur  Ausstellung  von  Ladscheinen.  685.  —  Kontrollirung  des  Getränkes  vor  der  Abfuhr.
685.  —  Kontrollirung  des  Getränkes  auf  dem  Transport.  685.  —  Einlagekontrolle.  686.
Vermischung  des  Getränkes  mit  anderen  Stoffen.  688.  —  Zusammenlagerung  von  Getränke
  eines  Wirths  und  eines  Nichtwirths.  688.  —  Kontrollirung  der  Herbsteinlagen.
688.  —  Weinausschank  der  Weinproduzenten.  690.  —  Ausnahmebestimmungen  für
Kleinverkäufer  feinerer  Flaschenweine.  690.  —  Der  steuerfreie  Achsverkauf.  691.  —
Der  steuerfreie  Abgang  von  Hefe  und  Trübwein.  692.  —  Steuerfreiheit  des  durch  Unglück
  zu  Grunde  gegangenen  oder  unbrauchbar  gewordenen  Getränkes.  693.  —  Steuerfreiheit
  des  gesetzlich  normirten  Hausbrauchs  an  Wein.  694.  —  Außerordentliche  Erhöhung
des  gesetzlichen  Weinhausbrauchs.  695.  —  Feststellung  des  steuerfreien  Hausbrauchs  an
Obstmost.  695.  —  Festsetzung  des  steuerfreien  Hausbrauchs  der  juristischen  Personen  2c.
696.  —  Steuerfreiheit  des  Schwands  und  sonstigen  Abgangs.  696.  —  Steuerfreiheit
des  verzollten  Getränkes.  697.  —  Abstichsverfahren.  698.  —  Abschluß  von  Akkorden.
698.  —  Bildung  und  Berufung  der  Bezirkskommission.  700.  —  Thätigkeit  der  Bezirks-6
        <pb n="1046" />
        1044

kommission.  700.  —  Uebergangsverkehr.  701.  —  Einfuhr  von  Wein  oder  Obstmost  für
Wirthe.  702.  —  Verpflichtungen  des  Uebergangsscheinnehmers  und  des  Waarenführers.
702.  —  Revision  der  Gewerbegelasse.  703.  —  Kosten.  703.  —  Strafen.  704.  —  Ueber—-gangsbestimmungen.
  704.

3.

Zaberfeld  —Leonbronn  —  Güglingen  (Eisenbahnbau).  Zwangsenteignung.  299.

Zeitungen  s.  Postordnung.  429.  861.

Zeugnisse  s.  Aerztliche  Zeugnisse,  Einjährig-freiwilliger  Militärdienst.

Zwangsenteignung.  Ermächtigung  zur  Erwerbung  des  für  die  hienach  bezeichneten  Eisenbahn=  beziehungsweise
  Straßenbauten  erforderlichen  Grundeigenthums  im  Wege  der  Zwangsenteignung
  und  zwar:

der  Württembergischen  Eisenbahngesellschaft  in  Stuttgart  für  den  Bau  einer  Eisenbahn
von  Ebingen  nach  Onstmettingen.  Königliche  Verordnung  vom  11.  Januar.  43;

derselben  Gesellschaft  für  den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Anstetten  nach  Laichingen.
Königliche  Verordnung  vom  16.  Januar.  49;

der  Staatsstraßenbauverwaltung  für  die  Verlegung  der  Staatsstraße  Nr.  13  Eckartshausen—Rothenburg
  in  und  bei  Hilgartshausen,  Gemeinde  Brettheim,  Oberamts  Gerabronn.
Königliche  Verordnung  vom  24.  Januar.  87;

der  Staatseisenbahnverwaltung  für  den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Friedrichshafen  bis
zur  Landesgrenze  gegen  Markdorf.  Königliche  Verordnung  vom  21.  Februar.  153;

derselben  für  die  Erweiterung  des  Bahnhofs  Aalen.  Königliche  Verordnung  vom
28.  Februar.  231;

derselben  für  den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Güglingen  über  Zaberfeld  nach  Leonbronn.
  Königliche  Verordnung  vom  24.  März.  299;

derselben  für  den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Süßen  nach  Weißenstein.  Königliche
Verordnung  vom  25.  Mai.  366;

derselben  für  die  Erweiterung  der  Station  Süßen.  Königliche  Verordnung  vom
13.  Juni.  495;

der  Hohenzollern'schen  Kleinbahngesellschaft  in  Sigmaringen  für  den  Bau  der  Eisenbahnen
  von  Eyach  nach  Stetten  bei  Haigerloch  und  von  Kleinengstingen  nach  Gammertingen
  auf  württembergischem  Staatsgebiet.  Königliche  Verordnung  vom  22.  Juni.  496;

der  Staatseisenbahnverwaltung  für  den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Geislingen  nach
Wiesensteig.  Königliche  Verordnung  vom  12.  September.  705;

der  Staatsstraßenbauverwaltung  für  die  Verbesserung  der  Staatsstraße  Nr.  110,
Wildbad—Schönegründ,  von  km  8,9  bis  km  9,2  und  von  km  10,3  bis  km  10,6  bei
den  Weilern  Kohlhäusle  und  Nonnenmiß  auf  den  Markungen  Wildbad  und  Enzklösterle,
O.  A.  Neuenbürg.  Königliche  Verordnung  vom  12.  September.  707;
        <pb n="1047" />
        1045

der  Aktiengesellschaft  „Badische  Lokaleisenbahnen“  in  Karlsruhe  für  den  Bau  der
Eisenbahnen  von  Reutlingen  nach  Gönningen  und  von  Aalen  über  Neresheim  nach  Ballmertshofen.
  Königliche  Verordnung  vom  1.  Dezember.  893.

Zwangserziehung.  Vollzug  des  Gesetzes  über  die  Zwangserziehung  Minderjähriger  vom  29.  Dezember
  1899.  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  vom  14.  Februar.
120.  —  Berichtigung  zum  Gesetz.  110.

Verfahren  vor  dem  Vormundschaftsgericht.  120.  —  Durchführung  und  Ueberwachung
der  Zwangserziehung.  125.  —  Allgemeines.  125.  —  Familienerziehung.  127.  —
Anstaltserziehung.  132.  —  Entlassung  aus  der  Zwangserziehung.  134.  —  Kosten.
136.  —  Uebergangsbestimmungen.  138.  —  Bestimmungen  über  jugendliche  Verbrecher.
139.  —  Formular  zu  einer  Aeußerung  des  Gemeindewaisenraths.  141.

Gedruckt  in  der  Buchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
