7 aus einem ausländischen Schiedsspruche bei den deutschen Gerichten ein Voll— streckungsurtheil beantragt werden kann, soferne der Schiedsspruch gemäß den bezeichneten Vorschriften der deutschen Civilprozeßordnung ergangen und nicht etwa nach dem für das fragliche Rechtsverhältniß maßgebenden ausländischen Rechte als unwirksam anzusehen ist. Für die Zwangsvollstreckung im Deutschen Reiche kommen sonach die im §. 1 der Executionsordnung vom 27. Mai 1896, Reichs-Gesetzblatt Nro. 79, unter Ziffer 1, 2 und 3 angeführten Executionstitel, einschließlich der Entscheid- ungen über die Kosten des Verfahrens, dann die mit der Wirkung der Vollstreck- barkeit ausgestatteten amtlichen Auszüge aus dem während des Konkursverfahrens aufgenommenen Liquidirungsprotokolle (§. 1, Z. 7 der Executionsordnung) und die Urtheile der Gewerbegerichte (IS. 1, Z. 11 der Executionsordnung), endlich unter den im zehnten Buche der deutschen Civilprozeßordnung, insbesondere in den §§. 1025, 1026, 1039, 1041, 1042, 1045 bis 1048 erwähnten Voraus- setzungen, auch die einer Anfechtung vor einer höheren schiedsgerichtlichen Instanz nicht mehr unterliegenden Sprüche von Schiedsrichtern und Schiedsgerichten (§. 1, Z. 16 der Executionsordnung) in Betracht. In diesem Maße ist auch die Gegenseitigkeit als verbürgt anzusehen, wenn es sich gemäß §. 79 der Executionsordnung um Executionen auf Grund von Akten und Urkunden handelt, die im Deutschen Reiche errichtet wurden. Die Bewilligung der Execution oder der angesuchten Executionshandlung ist, gleichwie in den Fällen des §. 81, Z. 2 bis 4 der Executionsordnung, dann zu versagen, wenn die Anerkennung des deutschen Urtheiles gegen den Zweck eines hierzulande geltenden Gesetzes verstoßen würde. « Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1900 an Stelle der bisher geltenden vom 10. Dezember 1897, Reichs-Gesetzblatt Nro. 287, in Wirksamkeit." Entsprechend der Ausdrucksweise in S§. 1, 2, 79 der österreichischen Executions- ordnung werden in der Verordnung des österreichischen Herrn Justizministers unter den in deren drittletztem Absatz erwähnten „Akten und Urkunden, die im Deutschen Reiche errichtet wurden", Vollstreckungstitel der in den drei vorhergehenden Absätzen bezeichneten Art verstanden.