13 Zu Art. 1, 3 und 4 des Gesetzes. S. 1. Soweit in Beziehung auf die Hilfeleistung bei Waldbränden eine Ergänzung der Lokalfeuerlöschordnung geboten erscheint, hat sich dieselbe insbesondere zu erstrecken: 1) auf die Art der Organisation des Löschdienstes; 2) auf die Form der Alarmirung bei Waldbränden; 3) auf die Art der Beschaffung der zu den Löscharbeiten erforderlichen Werkzeuge; 4) auf die etwaige Verpflichtung der Gemeindeeinwohner zu besonderen Dienst- leistungen oder Vorkehrungen (Art. 7 Abs. 1 der Landesfeuerlöschordnung). Die Bildung besonderer Abtheilungen der Feuerwehr für den Dienst bei Wald- bränden ist nicht ausgeschlossen, auch ist die Gemeinde auf Grund der Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 befugt, geeignete Personen, wie Holzhauer oder sonstige Waldarbeiter, auch dann, wenn sie der Gemeindefeuerwehr nicht angehören, unbeschadet der Bestimmungen des Art. 14 Abs. 2 und 3 der Landesfeuerlöschordnung zur Mitwirkung bei der Löschung von Waldbränden, sei es allgemein, sei es für bestimmte Fälle zu verpflichten. Als Werkzeuge oder Geräthe für die Löschung von Waldbränden kommen außer den in Art. 1 bezeichneten insbesondere noch Feldhacken (Hauen), Löschbesen und Feuereimer in Betracht. 8. 2. Die Forstpolizeibehörde, welche nach Art. 3 von der zur Prüfung der Lokalfeuer- löschordnung berufenen Verwaltungsbehörde (Stadtdirektion Stuttgart, Oberamt) vor Ertheilung eines Bescheids zu hören ist, ist das Forstamt. Erstreckt sich die Gemeinde- markung über mehrere Forstamtsbezirke, so ist jedes der betheiligten Forstämter zu hören. Die Einholung und die Abgabe der forstamtlichen Aeußerung ist im Hinblick auf die in Art. 53 Abs. 2 des Polizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 (Reg. Blatt S. 391) enthaltene Fristbestimmung nach Möglichkeit zu beschleunigen. Etwaigen Einwendungen des Forstamts gegen die in Aussicht genommenen Vor- schriften ist, sofern kein sachliches Bedenken obwaltet, von der Verwaltungsbehörde ent- sprechend Rechnung zu tragen. Von der hinsichtlich der Bestätigung oder Nichtbestätigung der Bestimmungen der Lokalfeuerlöschordnung getroffenen Entschließung hat die Verwaltungsbehörde das Forst-