22 im Voraus eine entsprechende Anzahl von geeigneten Sachverständigen aufstellen oder ob sie die Aufstellung der Sachverständigen in jedem einzelnen Fall vornehmen wollen. §. 29. Ob im einzelnen Falle die Abschätzung des Schadens einem oder mehreren Sach- verständigen zu übertragen ist, hat das Oberamt nach Lage des Falls, insbesondere unter Berücksichtigung der Größe des Schadens und der etwaigen Schwierigkeit der Abschätzung sowie unter angemessener Würdigung der etwaigen Anträge der Betheiligten zu bestimmen. Die Auswahl des oder der Sachverständigen ist Sache des Oberamts. Dasselbe hat hiebei, soweit angängig, auf etwaige Wünsche der Betheiligten sowie auf thunlichste Kostenersparniß Rücksicht zu nehmen. An die gemäß §. 28 etwa im Voraus aufgestellten Sachverständigen ist das Oberamt nicht unbedingt gebunden. §. 30. Hinsichtlich der Verpflichtung, der Ernennung zum Sachverständigen Folge zu leisten, und der Berechtigung zur Verweigerung des Gutachtens, sowie hinsichtlich des Ungehor- sams eines Sachverständigen finden die Vorschriften der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung (Art. 12 letzter Abs.). Ebenso haben in Beziehung auf das Ablehnungs- recht der Betheiligten die Grundsätze der Civilprozeßordnung zur Anwendung zu kommen. S. 31. Die aufgestellten Sachverständigen sind vor ihrer erstmaligen Verwendung als Schätzer durch das Oberamt dahin zu beeidigen, daß sie die von ihnen geforderten Schadensabschätzungen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen vornehmen werden. Es empfiehlt sich, diese Beeidigung zum Voraus bei einer aus anderem Anlaß sich etwa bietenden Gelegenheit vorzunehmen. 8. 32. Sind mehrere Sachverständige berufen, so hat das Oberamt einem derselben die Geschäftsleitung zu übertragen. 8. 33. Die Zahl der Sachverständigen muß bei jeder Schätzung eine ungerade sein. Sind mehrere Sachverständige berufen, so fassen dieselben ihre Beschlüsse durch Stimmenmehrheit. Wenn bei der Schätzung eine Mehrheit für eine und dieselbe Summe