24 g. 37. Nach Beendigung des in 8. 26 oder des in den 88. 27 bis 36 geregelten Verfahrens über die erhobenen Entschädigungsansprüche hat das Oberamt die erwachsenen Akten der vorgesetzten Kreisregierung vorzulegen, welche über die erhobenen Ersatzansprüche entscheidet und zutreffendenfalls den Betrag der zu gewährenden Entschädigung festsetzt und dessen Vertheilung gemäß Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes vornimmt. Erstreckt sich die in Brand gerathene Waldfläche über mehrere Oberamtsbezirke, so haben die betheiligten Amtskörper- schaften nach dem Verhältniß der Größe ihres Antheils an der Fläche Ersatz zu leisten. In den Fällen des §. 26 Abs. 2 sowie dann, wenn gegen das Ergebniß der Ab- schätzung weder Seitens der Betheiligten noch Seitens des Oberamts oder des Forstamts Einwendungen erhoben worden sind, soll die Festsetzung der Entschädigung nicht ohne zwingenden Grund von der Vereinbarung, beziehungsweise dem Ergebniß der Abschätzung abweichen. Im Uebrigen ist die Kreisregierung nicht gehindert, weitere Erhebungen an- zustellen und, soweit sie dies in besonderen Ausnahmefällen für erforderlich hält, auch von sich aus eine Abschätzung, nach Umständen unter Zuziehung anderer als der in dem Ver- fahren vor dem Oberamt thätig gewesenen Schätzer, anzuordnen. Auf thunlichste Kosten- ersparniß ist auch hiebei Bedacht zu nehmen. S. 38. Die Verfügung der Kreisregierung, durch welche über die erhobenen Entschädigungs- ansprüche entschieden und zutreffendenfalls der Betrag der Entschädigung und die Ersatz- leistung festgesetzt wird, ist den Betheiligten oder deren Bevollmächtigten urkundlich zu eröffnen. Gegen dieselbe steht dem Entschädigungsberechtigten und, wenn und soweit es sich nicht um die Abweisung eines Entschädigungsanspruchs handelt, auch der Amtsversammlung beziehungsweise dem Amtsversammlungsausschuß jeder der betheiligten Amtskörperschaften die Beschwerde an das Ministerium des Innern und gegen dessen Entscheidung die Rechts- beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu (Art. 12 Abs. 3). S. 39. Ueber die Höhe und die Vertheilung (Art. 12 Abs. 4) der durch die Ermittlung der Entschädigungen verursachten Kosten entscheidet diejenige Behörde, bei deren Verfahren solche Kosten entstanden sind. Soweit es sich um Kosten des vom Oberamt veranlaßten Ermittlungsverfahrens (8§. 26, 27 bis 36) handelt, entscheidet die dem betreffenden