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bringen. Ebenso sind die einzelnen Waldeigenthümer jeweils mit der Höhe der Gesammt- 
umlage, sowie mit dem auf 1 Mark Steuerkapital ihres im Oberamtsbezirk gelegenen 
Waldbesitzes entfallenden und dem hienach von ihnen zu ersetzenden Betrag bekannt zu 
machen und es ist ihnen Gelegenheit zur Vorbringung etwaiger Einwendungen zu geben. 
Die Mittheilung der Höhe der Gesammtumlage und des auf 1 Mark Steuerkapital des 
Waldbesitzes entfallenden Ersatzbetrags kann durch Veröffentlichung im Bezirksamtsblatt 
erfolgen. 
Stuttgart, den 23. Januar 1901. 
Pischek. Zeyer.