30 bringen. Ebenso sind die einzelnen Waldeigenthümer jeweils mit der Höhe der Gesammt- umlage, sowie mit dem auf 1 Mark Steuerkapital ihres im Oberamtsbezirk gelegenen Waldbesitzes entfallenden und dem hienach von ihnen zu ersetzenden Betrag bekannt zu machen und es ist ihnen Gelegenheit zur Vorbringung etwaiger Einwendungen zu geben. Die Mittheilung der Höhe der Gesammtumlage und des auf 1 Mark Steuerkapital des Waldbesitzes entfallenden Ersatzbetrags kann durch Veröffentlichung im Bezirksamtsblatt erfolgen. Stuttgart, den 23. Januar 1901. Pischek. Zeyer.