43 V 4. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart, Freitag den 1. März 1901. Inhalt: Königliche Verordnung, betreffend die Gebühren für die amtliche Schätzung von Grundstücken. Vom 20. Februar 1901. — Verfügung des Justizministeriums, betreffend die Mittheilung von Strafnachrichten an die Kaiserl. Oesterreichische Regierung. Vom 15. Februar 1901. Königliche Verordnung, betreffend die Gebühren für die amtliche Schätzung von Grundstücken. Vom 20. Februar 1901. Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. In Beziehung auf die Gebühren für die amtliche Schätzung von Grundstücken, Art. 39 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und zu dessen Nebengesetzen vom 28. Juli 1899 (Reg. Blatt S. 423), verordnen und verfügen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: Der §. 34 der Königlichen Verordnung vom 14. November 1899, betreffend eine Gebührenordnung für öffentliche Notare, Rechtsanwälte und andere in Rechtsangelegen- heiten thätige Personen (Reg. Blatt S. 964), wird hinsichtlich der Gebühren der Mit- glieder der Schätzungsbehörde dahin abgeändert: 1) Die Gebühr für die Vornahme einer Schätzung des Werths von Grundstücken beträgt bei einem Schätzungswerth