2) 8) 44 a. bis 500 Mark einschließlich ........ 2 Mark b. von mehr als 500 Mark bis 1000 Mark einschließlich . 3 „ c&. , „ „ 1000 „ „ 5000 „ „ 4 „ 1. „ „ „ 5000 „ „ 10000 „ „ ..5 „ c. „ „ „ 10000 „ „ 30000 „ „ . 10 „ 1., „ „ 30000 „ „ 50000 „ „ 15 „ Die ferneren Werthsklassen steigen um je 10000 Mark und die Gebühren um je 1 Mark. In der Gebühr ist die Vergütung für einen Augenschein und für die mit einer Schätzung verbundenen Nebenverrichtungen inbegriffen; die Anrechnung von Auslagen der Schätzungsbehörde ist den Betheiligten gegenüber nicht zulässig. Die Erhebung von Schreibgebühren für Auszüge oder Ausfertigungen des Schätzungsprotokolls wird hiedurch nicht berührt. Erfolgt die Schätzung mehrerer Grundstücke desselben Eigenthümers auf Grund eines gleichzeitig gestellten Antrags oder Ersuchens, so findet nur ein einmaliger Ansatz der Gebühren aus dem zusammenzurechnenden Werthe der Grundstücke statt. Im Sinne dieser Bestimmung gelten Grundstücke, welche Eheleuten oder Miteigenthümern gehören, als Grundstücke eines Eigenthümers. Ebenso gelten vor der Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses eines Ehegatten Grund- stücke, die dem überlebenden Ehegatten, und solche, welche zum Nachlaß des Ver- storbenen gehören, als Grundstücke eines Eigenthümers. Bei der Schätzung von mehr als fünf Grundstücken desselben Eigenthümers wird für jedes weitere Grundstück eine Zusatzgebühr von 10 Pfennig erhoben. An der Schätzungsgebühr (Ziff. 1) nehmen die Mitglieder des Gemeinderaths, die bei der Schätzung mitgewirkt haben, gleichen Theil. Das geschäftsführende Mitglied erhält jedoch für die mit der Schätzung verbundenen Nebenverrichtungen, insbesondere für die Fertigung des Schätzungsprotokolls neben den etwaigen Zusatzgebühren (Ziff. 2 Abs. 2) einen weiteren Antheil, wenn aber das Schätzungs- geschäft einer Abtheilung des Gemeinderaths übertragen ist, statt des weiteren Antheils vorweg zwei Zehntheile der Gebühr (Ziff. 1). Werden die Neben-