45 verrichtungen von Mehreren besorgt, so ist der darauf entfallende Antheil an den Gebühren nach der Anordnung des Gemeinderaths entsprechend zu vertheilen. 4) Werden auf Kosten der Betheiligten besondere Sachverständige zu der Schätzung zugezogen, so sind deren Gebühren in Ermanglung einer Vereinbarung unter Berücksichtigung der Erwerbsverhältnisse des Sachverständigen sowie des Zeit— aufwands und der Schwierigkeit der Arbeit durch die Schätzungsbehörde und bei Widerspruch gegen eine Festsetzung der Gemeinderathsabtheilung durch den Ge— meinderath festzusetzen. Die Gebühr eines Sachverständigen soll für den Tag. den Betrag von 20 Mark nicht übersteigen. Für eine nöthig gewordene Reise ist dem Sachverständigen eine angemessene Vergütung der entstandenen Auslagen zu gewähren und in gleicher Weise festzusetzen. Neben den Gebühren solcher Sachverständiger wird außer den etwaigen Zusatzgebühren (Ziff. 2 Abs. 2) die Schätzungsgebühr (Ziff. 1) nur zur Hälfte erhoben. · Soweit sonst die Schätzungsbehörde zu ihrer Unterstützung Sachverständige oder andere Hilfspersonen zuzieht, sind deren Gebühren und Auslagen aus der Schätzungsgebühr (Ziff. 1), und wenn die Hilfspersonen auch die Nebenverricht— ungen besorgen, auch aus der Zusatzgebühr (Ziff. 2 Abs. 2) vorweg zu decken. 5) Wird ein Schätzungsantrag vor der Vornahme der Schätzung, aber nach der Einnahme eines Augenscheins zurückgenommen, so werden die Schätzungsgebühren (Ziff. 1 und 2) zur Hälfte, und wenn auf Kosten der Betheiligten besondere Sachverständige zugezogen waren, neben den Gebühren und Auslagen dieser Sachverständigen zu einem Viertheil erhoben. 6) Der Ansatz der Gebühren (Ziff. 1 und 2) ist auf der über das Geschäft aufge- nommenen Urkunde zu vermerken. Unser Justizministerium ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. Gegeben Stuttgart, den 20. Februar 1901. Wilhelm. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer. Weizsäcker. — — —0 — — —