4 5. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart, Mittwoch den 13. März 1901. Inhalt: Königliche Verordnung, betreffend die Dienstverhältnisse der dem Landjägerkorps zugetheilten Angestellten an den gerichtlichen Gefängnissen und Strafanstalten. Vom 24. Februar 1901. — Bekanntmachung des Justiz= ministeriums, betreffend die Ernennung eines stellvertretenden Mitglieds des gewerblichen Sachverständigen- vereins für Württemberg, Baden und Hessen. Vom 2. März 1901. — Verfügung der Ministerien der aus- wärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, des Innern und der Finanzen, betreffend die Hafen= und Zollhofsordnung für Friedrichshafen und Langenargen, sowie die Bestimmungen für die öffentlichen Anlandestellen zu Kreßbronn, Eriskirch-Schwedi, Schloß Friedrichshafen und Fischbach. Vom 28. Januar 1901. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Errichtung eines Ge- werbegerichts. Vom 6. März 1901. Königliche Verordnung, betreffend die Dienstverhältnisse der dem Landjägerkorps zugetheilten Angestellten an den gericht- lichen Gefängnissen und Strafanstalten. Vom 24. Februar 1901. Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen und verfügen Wir unter Bezugnahme auf §. 89 der Königlichen Verordnung vom 11. Oktober 1898, betreffend die Organisation des Landjägerkorps und die Rechtsverhältnisse seiner Angehörigen (Reg. Blatt S. 225), wie folgt: §. 1. Dem Landjägerkorps sind, soweit nicht ausnahmsweise eine Anstellung als Civil- aufseher erfolgt, folgende Angestellte zugetheilt;