48 die Hausmeister, die Oberaufseher und Aufseher, die gleichzeitig mit polizeilichen Dienstverrichtungen betrauten Oberheilgehilfen und Heilgehilfen an den gerichtlichen Strafanstalten, die zugleich als Amtsgerichtsdiener bestellten Gefängnißaufseher an den amtsgerichtlichen Regiegefängnissen, der Gefängnißaufseher an dem landgericht- lichen Untersuchungsgefängniß in Heilbronn (diese mit dem militärischen Rang der Strafanstalten-Oberaufseher), die weiteren militärischen Aufseher an den gerichtlichen Regiegefängnissen und bei dem Amtsgericht Stuttgart-Stadt. Diese Angestellten werden in den folgenden Bestimmungen, soweit sich nicht aus dem Zusammenhang etwas Anderes ergibt, unter dem Ausdruck „Aufseher“ zusammen- gefaßt. 82 Die Zahl der Aufseher wird durch den Hauptfinanzetat bestimmt. 8. 3. Die Dienstkleidung und Ausrüstung der Aufseher ist militärisch und wird von Uns bestimmt. Die Kosten der Anschaffung und Instandhaltung der Dienstkleidung (Montirung) und Ausrüstung der Aufseher werden aus der Staatskasse auf Rechnung des Justiz— departements bestritten. Die Befugniß der Aufseher zum Gebrauch der Dienstkleidung und Ausrüstung hört mit dem Austritt aus ihrer Dienststellung auf. g. 4. Die Anstellung, die Versetzung und Dienstentlassung der in 8. 1 genannten Aufseher und Heilgehilfen an den Strafanstalten, den Gerichtsgefängnissen und dem Amtsgericht Stuttgart-Stadt erfolgt durch das Strafanstaltenkollegium, die Anstellung nach näherer Maßgabe der hierüber von dem Justizministerium zu treffenden Vorschriften. Die Anstellung der Militäranwärter erfolgt zunächst auf Probe in Gemäßheit der hierüber bestehenden besonderen Vorschriften. Auch die Anstellung der übrigen Bewerber ist während der ersten sechs Monate nur eine vorläufige. Zeigt sich im Laufe der Zeit, daß der Aufgenommene den an ihn zu stellenden Anforderungen nicht entspricht, so kann er ohne Weiteres entlassen werden.