50 8. 8 8 Beim Dienstantritt sind die Aufseher auf die gewissenhafte Ausübung ihres Berufs zu verpflichten. 8. 9. Die näheren Bestimmungen über die amtlichen Obliegenheiten der Aufseher sind in besonderen Dienstvorschriften enthalten. Die Aufseher stehen während der Dauer ihres Dienstes und in Beziehung auf denselben ausschließlich unter der Leitung der Behörden des Justizdepartements und haben von den Befehlshabern des Landjägerkorps keinerlei Dienstbefehle zu empfangen. Jedoch sind die Aufseher in Hinsicht auf militärische Halt- ung, Gebrauch der Waffen und Kenntniß der hierüber ertheilten Vorschriften, sowie auf den Zustand der Montirung und Ausrüstung sowohl durch den Kommandeur des Land- jägerkorps als auch durch die Bezirkskommandeure von Zeit zu Zeit zu mustern. Außerdem werden die Aufseher auch durch den zuständigen Stationskommandanten vierteljährlich gemustert. Wegen der bei den Musterungen in den angegebenen Beziehungen entdeckten Ver- fehlungen steht dem Korpskommandeur und den Bezirkskommandeuren die geeignete Ab- rügung auf Grund der Disciplinar-Strafordnung für das Heer vom 31. Oktober 1872 (Militärverordnungsblatt S. 368) mit der Maßgabe zu, daß dem Kommandeur des Landjägerkorps die daselbst dem Regimentskommandeur, den Bezirkskommandeuren die den detachirten Stabsoffizieren oder Hauptleuten eingeräumte Strafbefugniß zusteht, und daß über Beschwerden wegen einer von dem Korpskommandeur verhängten oder bestätigten Disciplinarstrafe von dem Justizministerium im Benehmen mit dem Ministerium des Innern endgiltig zu entscheiden ist. Wegen der Vollziehung der Strafen, insofern solche nicht blos in mündlichem Ver- weise bestehen, haben sich der Korpskommandeur und die Bezirkskommandeure mit den betreffenden Strafanstaltsverwaltungen bezw. Gefängnißvorständen zu benehmen. Von dem Erfund seiner Musterungen hat der Korpskommandeur dem Strafanstalten- kollegium Nachricht zu geben. S. 10. Die Hausmeister, Oberaufseher und Oberheilgehilfen haben den militärischen Rang der Feldwebel.