68 In Ziffer 6 werden die Worte „zu zweijährig-, dreijährig= oder vierjährig-freiwilligem Dienst“ ersetzt durch die Worte: „zu einjährig- (88. 9 und 88), zweijährig-, dreijährig- oder vierjährig-freiwilligem Dienste, von Marine-Ersatzreservisten auch zu fünf= oder sechsjährig-freiwilligem Dienste“. In Ziffer 7 wird hinter „vierjährigem“ eingefügt: obezw. bei der Marine zu fünf= oder sechsjährigem“. S. 86. In Ziffer 1 tritt hinter das Wort „benachrichtigen“ ein „7)“ und an den Schluß der Seite folgende Anmerkung: „*) Die Benachrichtigung erfolgt durch Uebersendung der Meldescheine, auf deren Rück- seite in jedem einzelnen Falle der Einstellungstag und die Dauer der Dienstzeit — 2, 3, 4, 5 oder 6 Jahre — zu vermerken ist. Der Vermerk ist handschriftlich zu vollziehen und mit dem Stempel zu versehen."“ Der, zweite Absatz der Ziffer 1 füällt fort. In Ziffer 2 wird hinter „vierjährigem“ eingefügt: „bezw. bei der Marine zu fünf= oder sechsjährigem“. In Ziffer 5 werden die Worte „zu zwei-, drei= oder vierjährig-freiwilligem Dienst“ ersetzt durch die Worte: Muster 17a. Erklärung des ge- setzlichen Vertreters zu dem Dienstein- tritt als Einjährig- Freiwilliger. „zu ein-, zwei-, drei= oder vierjährig-freiwilligem Dienste, bezw. von Marine-Ersatzreservisten auch zu fünf= oder sechsjährig-freiwilligem Dienste“. §. 89. Im Eingange der Ziffer 4Bb wird für „die Einwilligung“ gesetzt: „die nach Muster 17 a ertheilte Einwilligung."“ 8. 90. In Ziffer 20 wird für „Entlassungsprüfung“: „Reifeprüfung“ gesetzt. Der Ziffer 4 tritt als zweiter Absatz hinzu: „Das Gleiche gilt von Reifezeugnissen der unter Ziffer 2 c fallenden Progymnasien, Real- Progymnasien und Realschulen.“ Ziffer 7 lautet: „Der Reichskanzler ist ermächtigt?), in besonderen Fällen ausnahmsweise den Zeugnissen ausländischer Lehranstalten, welche Befähigungszeugnissen deutscher Schulen für den einjährig- freiwilligen Dienst gleichwerthig erscheinen, die Bedeutung solcher Zeugnisse beizulegen."