96 Blatt S. 198) und des Art. II des Gesetzes vom 8. März 1881, betreffend die Ab- änderung des vorerwähnten Gesetzes (Reg. Blatt S. 19), verordnen und verfügen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: S. 1. Der Gemeinde Obertürkheim wird die Erhebung einer örtlichen Verbrauchs- abgabe von dem im Gemeindebezirk mit Ausnahme der Parzelle Brühl zum Verbrauch kommenden Bier mit fünfundsechzig Pfennig für einhundert Liter bis zum 31. März 1905 gestattet. S. 2. Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1877 von dem in der Gemeinde Obertürkheim zur Biererzeugung ver- wendeten Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von dem Doppelzentner ungeschro- tenen Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig Pfennig festgesetzt. Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. Gegeben Stuttgart, den 25. April 1901. Wilhelm. Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen. Küönigliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Gesammtgemeinde Untergröningen zu Erhebung einer örklichen Verbrauchsabgabe von Bier. Vom 29. April 1901. Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. Auf Grund des Gesetzes vom 24. März 1899, betreffend die Gültigkeitsdauer der mit dem 31. März 1899 außer Wirksamkeit tretenden Bestimmungen über die Be- steuerungsrechte der Gemeinden (Reg. Blatt S. 237), des Gesetzes vom 25. März 1887,