97 betreffend die Forterhebung von örtlichen Verbrauchsabgaben durch die Gemeinden (Reg.- Blatt S. 85), sowie der Art. 19 bis 21, 23, 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1877 über Besteuerungsrechte der Amtskörperschaften und Gemeinden (Reg. Blatt S. 198) und des Art. II des Gesetzes vom 8. März 1881, betreffend die Abänderung des vorerwähnten Gesetzes (Reg. Blatt S. 19), verordnen und verfügen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: .. 1. Der Gesammtgemeinde Untergröningen wird die Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe von Bier mit fünfundsechzig Pfennig für einhundert Liter bis zum 31. März 1905 gestattet. . 2. Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1877 von dem in der Gesammtgemeinde Untergröningen zur Biererzeugung verwendeten Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von dem Doppelzentner ungeschro— tenen Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig Pfennig festgesetzt. Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. Gegeben Stuttgart, den 29. April 1901. Wilhelm. Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen. Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Theilgemeinden Herrlingen und Weidach zu Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe von Bier. Vom 2. Mai 1901. Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. Auf Grund des Gesetzes vom 24. März 1899, betreffend die Gültigkeitsdauer der mit dem 31. März 1899 außer Wirksamkeit tretenden Bestimmungen über die Be-