100 verkehr zwischen Kornthal und Weissach der Aktiengesellschaft „Badische Lokal-Eisenbahnen“ zu Karlsruhe unter den nachstehenden Bedingungen ertheilt: 8. 1. Der Unternehmer ist den bestehenden wie den künftig ergehenden Reichs= und Landes- gesetzen ohne Weiteres unterworfen. S. 2. Der Unternehmer wird dem Staate gegenüber durch die „Württembergischen Lokal- Eisenbahnen“ in Stuttgart, Zweigniederlassung der Aktiengesellschaft „Badische Lokal- Eisenbahnen“ in Karlsruhe vertreten. Der Vorstand der Zweigniederlassung ist der Aufsichtsbehörde gegenüber für die Geschäftsführung, insoweit dieselbe der staatlichen Beaufsichtigung unterliegt, verantwortlich. Die Wahl des Vorstands und die Geschäftsanweisung für denselben bedürfen der Ge- nehmigung des K. Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten. Sofern die oberste Betriebsleitung nicht durch den Vorstand selbst erfolgt, finden die vorstehenden Bestimmungen auch auf die Wahl und Geschäftsanweisung der Betriebs- leiter Anwendung. Der Vorstand der Zweigniederlassung und alle Beamte des Bahnunternehmens müssen Inländer, d. h. Angehörige des Deutschen Reichs sein. Der Unternehmer ist verpflichtet, sich den Anordnungen zu unterwerfen, welche von der Staatsregierung zur Ausübung des Aufsichtsrechts über seine Geschäftsführung, sowie zur Ausübung der Bahnpolizei erlassen werden. Soweit die Bahnanlagen öffentliche Wege berühren, greifen die von dem K. Mini- sterium des Innern, hinsichtlich der Benützung öffentlicher Gewässer die von den zuständigen Wasserpolizeibehörden zu erlassenden Vorschriften Platz. Behufs Feststellung dieser Vor- schriften hat der Unternehmer die erforderlichen Einzelpläne einzureichen. Im Uebrigen untersteht die Bahn hinsichtlich des Baus und des Betriebs der Aufsicht des K. Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, beziehungsweise der von demselben mit der Aufsicht beauftragten Behörden.