122 Abs. 1 aufgeführten Bestimmungen die Einführung einer gleichmäßigen dreitägigen Mel- defrist für alle polizeilichen An= und Abmeldungen, für wünschenswerth halten, auch die in den S§. 2, 4 und 5 der genannten Verordnung auf sechs Tage bemessenen Fristen durch ortspolizeiliche Vorschrift auf drei Tage abzukürzen. 8. 5. Zu den Meldungen nenu anziehender und wegziehender Personen, den Bescheinig- ungen hierüber, zu den Meldungen der Arbeitgeber, Lehrherrn und Dienstherrschaften über den Eintritt und Austritt von Dienstboten, Lehrlingen, Gehilfen, Gesellen und Arbeitern, sowie der Wohnungsvermiether und Hauseigenthümer sind gleichförmige For- mulare zu verwenden, wie solche in den Anlagen A—##abgedruckt sind. Die Erstattung der vorgeschriebenen Meldung durch den einen Meldepflichtigen schließt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist (§. 2 Abs. 2 und §. 3 Abs. 2 der K. Verordnung vom 25. Mai d. J.), die Meldepflicht des andern, auch wenn es sich um eine und dieselbe anzumeldende Person handelt, nicht aus; wohl aber genügt eine gemein- same Meldung beider Meldepflichtigen durch Ausfüllung und gemeinschaftliche Unter- zeichnung eines Formulars. Insbesondere kann es zunächst für einen Neuanziehenden genügen, wenn er die vom Vermiether nach Formular F’zu erstattende Meldung mit- unterzeichnet und es der Ortspolizeibehörde überläßt, ob sie die Ausfüllung des für Neuanziehende speziell vorgesehenen ausführlicheren Formulars A von ihm noch ver- langen will. Ein Abdruck der Formulare A, D, E, F und 6 ist den zur An- und Abmeldung verpflichteten Personen auf Verlangen von der Ortspolizeibehörde unentgeltlich zu be- händigen, wie auch die An= und Abmeldebescheinigungen unentgeltlich zu ertheilen sind. Geschieht die An= oder Abmeldung mündlich, so sind die Formulare auf Ansuchen von der Ortspolizeibehörde auszufüllen. S. 0. Die von der Ortspolizeibehörde gesammelten Meldungen sind alphabetisch nach dem Namen der Gemeldeten geordnet insolange aufzubewahren, als dies erforderlich erscheint, zum mindesten aber zehn Jahre lang.