123 8. 7. Den Ortspolizeibehörden liegt ob, darüber zu wachen, daß die nach Vorschrit der K. Verordnung vom 25. Mai d. Is. zu erstattenden Meldungen auch wirklich erstattet werden; sie haben daher, sobald sie amtlich oder außeramtlich Kenntniß von einem Anzuge oder Wegzuge erlangen, dessen Meldung unterlassen wurde, unabhängig von dem etwa einzuleitenden Strafverfahren, die Nachholung der Meldung herbeizuführen. S. 8. Die Ortspolizeibehörden der Oberamtsstädte und der Gemeinden von mehr als 3000 Einwohnern werden angewiesen, den wesentlichen Inhalt der K. Verordnung vom 25. Mai d. Is. und der gegenwärtigen Verfügung, sowie der dazu etwa erlassenen orts- polizeilichen Vorschriften unter Hervorhebung der hienach jeweils für die einzelnen An- und Abmeldungen einzuhaltenden Fristen in angemessenen Zwischenräumen auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. Mit Strafverfügungen wegen Uebertretung der neuen Vor- schriften ist insolange, bis sich dieselben eingelebt haben, nur dann vorzugehen, wenn ein schuldhaftes Verhalten vorliegt. Stuttgart, den 30. Mai 1901. Pischek.