130 Verfügung des Ministeriums des Innern über die Wohnungsaussicht. Vom 21. Mai 1901. Auf Grund der Art. 29a, 32 Ziff. 5 und 51 des Polizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 (Reg. Blatt S. 391) . mi 16858 wPeg.Ulatt S.6/. wird hiemit verfügt, wie folgt: §. 1. In sämmtlichen Oberamtsstädten sowie in denjenigen sonstigen Gemeinden, welche mehr als 3000 Einwohner haben, unterliegen der in den nachstehenden Vorschriften ge- ordneten besonderen ortspolizeilichen Wohnungsaufsicht: 1) alle aus drei oder weniger Wohnräumen bestehenden Wohnungen, 2) alle Wohnungen, in welche Schlafgänger gegen Entgelt aufgenommen werden, 3) alle zur gewerbsmäßigen Beherbergung von Fremden bestimmten Räume, 4) alle Schlafgelasse der im Hause des Arbeitgebers oder der Dienstherrschaft woh- nenden Arbeiter, Lehrlinge und Dienstboten. Als Wohnräume (Abs. 1 Ziff. 1) zählen auch die Küchen. Die in Aftermiethe gegebenen Wohnräume sind als selbständige Wohnungen zu betrachten. Räume, welche mit einander in unmittelbarer offener Verbindung stehen, wie Zimmer und Alkoven, gelten als Ein Raum. Hof= und Staatsgebäude, sowie Anstalten, welche einer besonderen staatlichen Kon- trolle unterstehen, sind von der durch die gegenwärtige Verfügung angeordneten orts- polizeilichen Wohnungsaufsicht ausgenommen. S. 2. Behufs der Ausübung der Wohnungsaussicht (. 1) haben die Ortspolizeibehörden dafür zu sorgen, daß alle dieser Aufsicht unterliegenden Wohnungen, Gelasse und Räume in regelmäßiger Wiederholung, so oft als dies nach den besonderen Verhältnissen der einzelnen zu untersuchenden Räume erforderlich erscheint, mindestens aber alle zwei Jahre einmal zum Zweck der Fernhaltung und Beseitigung erheblicher das Leben, die Gesund- heit oder die Sittlichkeit gefährdender Mißstände besichtigt werden. Erlangt die Polizeibehörde auf Grund einer Besichtigung in Verbindung mit der durch die polizeilichen An= und Abmeldungen der Bewohner ermöglichten Kontrolle oder auf andere Weise die Ueberzeugung von dem fortdauernden ordnungsmäßigen Zustand