132 1) Alle Schlafgelasse sollen eine solche Größe haben, daß auf jeden Bewohner, mag er auch nur vorübergehend z. B. behufs eines Besuchs von nicht ganz kurzer Dauer in die Wohnung ausgenommen sein, ein Raum von mindestens zehn Kubik- metern, auf jedes Kind unter 14 Jahren ein Raum von mindestens fünf Kubik- metern entfällt. 2) Räume, in welchen für den Handel und Verkehr bestimmte Nahrungsmittel ver- arbeitet oder aufbewahrt werden, dürfen zum Schlafen nicht benützt werden. 3) Jeder Wohn= oder Schlafraum, jeder Abort und in der Regel auch jede Küche soll mindestens Ein ins Freie führendes, ganz zu öffnendes Fenster von solcher Größe und Beschaffenheit besitzen, daß eine genügende Lüftung und Belichtung des betreffenden Raumes stattfindet. 4) Die Wohn= und Schlafräume, Treppen, Flure, Aborte, sowie die Umgebung der Wohnung, wie Höfe und Winkel, müssen reinlich gehalten sein. 5) In jedem Wohngebäude muß die seiner Benützung entsprechende Anzahl von Aborten vorhanden und es muß jedem Bewohner des Hauses die Möglichkeit der ungehinderten Benützung eines Abortes gegeben sein, wobei es übrigens nicht unbedingt erforderlich ist, daß sich der Abort auf demselben Stockwerk befindet wie die betreffende Wohnung oder Schlasstätte. Jeder Abort muß von innen verschließbar, der Sitz muß mit einem dicht- schließenden Deckel oder einer sonstigen Abschlußvorrichtung versehen sein. Soweit die Aborte den für sie bereits geltenden sonstigen Vorschriften nicht entsprechen, muß auf sofortige Abhilfe gedrungen werden. 6) Die Wohn= und Schlafräume dürfen nicht feucht sein. 7) Kellerräume dürfen zu Wohn= und Schlafzwecken nicht verwendet werden. Die Benützung von Untergeschossen (Souterrains) zum Wohnen oder Schlafen kann, soweit nicht schon ortsbaustatutarische Vorschriften dies verbieten, trotz der Einhaltung der in dieser Hinsicht bestehenden allgemeinen baupolizeilichen Vorschriften untersagt werden, wenn im einzelnen Falle aus besonderen Gründen gewichtige gesundheitspolizeiliche Bedenken dagegen bestehen. 8) Räume, insbesondere auch Dachräume, welche als Wohn= oder Schlafräume benützt werden, müssen, soweit nicht nach den bestehenden Vorschriften für sie ein feuer- sicherer Boden vorgeschrieben ist, einen Holzboden oder einen anderen dichten Boden-