142 8. 1. Der Gemeinde Neckarweihingen wird die Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe von Bier mit fünfundsechzig Pfennig für einhundert Liter bis zum 31. März 1905 gestattet. §. 2. Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1877 von dem in der Gemeinde Neckarweihingen zur Biererzeugung verwen- deten Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von dem Doppelzentner ungeschrotenen Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Stener auf zwei Mark fünfzig Pfennig festgesetzt. Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. Gegeben Stuttgart, den 21. Mai 1901. Wilhelm. Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen. Gekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Festsehzung der durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste der land- und forstwirth- schaftlichen Arbeiter. Vom 1. Juni 1901. Es wird hiemit bekannt gemacht, daß die Beträge der durchschnittlichen Jahres- arbeitsverdienste der land= und forstwirthschaftlichen Arbeiter im Sinn des §. 10 des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forstwirthschaft vom 30. Juni 1900 (Reichs- Gesetzblatt S. 641) von den K. Kreisregierungen für die Zeit vom 1. Juli 1901 bis zum 31. Dezember 1906, vorbehältlich etwaiger innerhalb dieses Zeitraums zu veranlassender Aenderungen, festgesetzt worden sind, wie folgt: