150 oder geistiger Qnalifikation des gesetzlichen Vertreters vor ungerechtfertigter Schädigung bewahrt werden soll. Stuttgart, den 13. Juni 1901. Pischek. Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend den Verkehr mit Gisten. Vom 19. Juni 1901. In Ausführung des Beschlusses des Bundesraths vom 17. Mai d. Is. wird die Verfügung des Ministeriums des Innern vom 4. Juni 1895, betreffend den Verkehr mit Giften (Reg. Blatt S. 178) abgeändert wie folgt: 1. S. 14 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung: Die Gefässe oder die an ihre Stelle tretenden Umhüllungen müssen mit der im S. 4 Abs. 1 angegebenen Aufschrift und Inhaltsangabe sowie mit dem Namen des abgebenden Geschäfts versehen sein. Bei festen, an der Luft nicht zerfließen- den oder verdunstenden Giften der Abtheilung 3 darf an Stelle des Wortes Gift die Aufschrift „Vorsicht“ verwendet werden. Bei der Abgabe an Wiederverkäufer, technische Gewerbetreibende und staatliche Untersuchungs= und Lehranstalten genügt indessen jede andere Verwechselungen ausschließende Aufschrift und Inhaltsangabe, auch brauchen die Gefässe oder die an ihre Stelle tretenden Umhüllungen nicht mit dem Namen des abgebenden Geschäfts versehen zu sein. 2. §. 18 Abs. 2 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: Arsenhaltiges Fliegenpapier darf nur mit einer Abkochung von Quassiaholz oder Lösung von Quassiaextrakt zubereitet in viereckigen Blättern von 12: 12 cm, deren jedes nicht mehr als 0,01 gr. arsenige Säure enthält und auf beiden Seiten mit drei Kreuzen, der Abbildung eines Todtenkopfes und der Aufschrift „Gift“ in schwarzer Farbe deutlich und dauerhaft versehen ist, feilgehalten oder abgegeben werden. Die Abgabe darf nur in einem dichten Umschlag erfolgen, auf welchem in schwarzer Farbe deutlich und dauerhaft die Inschriften „Gift“