151 und „Arsenhaltiges Fliegenpapier“ und im Kleinhandel außerdem der Name des abgebenden Geschäftes angebracht ist. Andere arsenhaltige Ungeziefermittel dürfen nur mit einer in Wasser leicht löslichen grünen Farbe vermischt feilgehalten oder abgegeben werden; sie dürfen nur gegen Erlaubnißschein (8. 12) verabfolgt werden. 3. 8. 20 Abs. 2 erhält folgenden Zusatz: Ausgenommen ist die Aufstellung von arsenhaltigem Fliegenpapier. 4. In 8. 21 Ziff. 1 wird das Allegat „S. 18 Abs. 2—4“ durch „S. 18 Abs. 3—5“ ersetzt. Stuttgart, den 19. Juni 1901. Pischek. Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Abgabe der Farnwurzel und des Farnertrakts in den Apotheken. Vom 19. Juni 1901. Die Verfügung des Ministeriums des Innern vom 9. September 1896, betreffend die Abgabe von Arzneimitteln (Reg. Blatt S. 189), wird ergänzt wie folgt: Es ist einzufügen: 1) In dem Verzeichnisse zu 8. 1 hinter Resina Scammoniae: Bhizoma Filicis — Farnwurzel... 20 gr. und hinter Extractum Digitalis: Extractum Filicis — Farnertrat 10 gr. 2) in S. 9 Abs. 2 lit. b hinter Coffeinum et ejus salia: „Etractum Filicis“ und hinter Resina Jalapae: „Rhizoma Filicis“. Stuttgart, den 19. Juni 1901. Pischek.