168 bindung (Situs) oder eine Gegend des Stammes oder der Gliedmaßen an der Leiche zu erläutern; 2) ein anatomisches Nerven- oder Gefäßpräparat regelrecht anzufertigen und zu erläutern und im Anschlusse daran in einer mündlichen Prüfung seine Vertrautheit mit den verschiedenen Theilen der beschreibenden Anatomie nachzuweisen; 3) zwei mikroskopisch-anatomische Präparate regelrecht anzufertigen und zu erklären und im Anschlusse daran in einer mündlichen Prüfung gründliche Kenntnisse in der Gewebelehre darzuthun sowie zu zeigen, daß ihm die Grundzüge der Entwickelungsgeschichte bekannt sind. In der physiologischen Prüfung hat der Studirende den Nachweis zu führen, daß er sich mit der gesammten Physiologie einschließlich der physiologischen Chemie vertraut gemacht sowie die wich- tigeren Apparate und Untersuchungsmethoden kennen gelernt hat. Die Prüfungen in der Physik und in der Chemie sind gleichfalls eingehend zu gestalten und haben besonders die Bedürfnisse des künftigen Arztes zu berücksichtigen. In der Zoologie hat sich die Prüfung auf die Grundzüge der vergleichenden Anatomie und Physiologie, in der Botanik auf die Grundzüge der Anatomie und Physiologie der Pflanzen und auf einen allgemeinen Ueberblick des Pflanzenreichs, namentlich mit Rücksicht auf die medizinisch wichtigen Pflanzen, zu beschränken. Wer an einer Universität des Deutschen Reichs auf Grund einer Prüfung in den Naturwissen- schaften die Doktorwürde erworben hat, wird in Physik, Chemie, Zoologie und Botanik nur dann geprüft, wenn diese Fächer nicht Gegenstand der Promotionsprüfung gewesen sind. §. 13. Die Gegenstände und das allgemeine Ergebniß der Prüfung in jedem Fache sowie die für dasselbe ertheilte Censur werden von dem Examinator für jeden Geprüften in ein besonderes Protokoll eingetragen, welches von dem Vorsitzenden und sämmtlichen Mitgliedern der Kommission zu unter- zeichnen und bei den Fakultätsakten aufzubewahren ist. 8. 14. Für jedes Fach wird von dem Examinator nach Benehmen mit dem Vorsitzenden eine Censur ertheilt, für welche ausschließlich die Bezeichnungen „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „genügend“ (3), „ungenügend“ (4), „schlecht“ (5) zulässig sind. Für diejenigen, welche in allen sechs Fächern mindestens „genügend“ erhalten haben, wird nach Beendigung der Prüfung von dem Vorsitzenden die Gesammtcensur ermittelt, indem die Censur für die anatomische Prüfung mit 5, diejenige für die physiologische mit 4, die Censuren für die physikalische und die chemische Prüfung je mit 2 multiplizirt, diejenigen für die Prüfungen in Zoo-