184 gehenden Unterärzte, welche vor Ablegung der ärztlichen Prüfung in das Charitékrankenhaus zu Berlin kommandirt werden, wird diese Zeit auf das praktische Jahr angerechnet. Die Zeit, während deren der Kandidat nach vollständig bestandener ärztlicher Prüsung an einem medizinischen nichtklinischen Universitätsinstitut innerhalb des Deutschen Reichs mit Erfolg Assistenz geleistet hat, ist nach dem Ermessen der Centralbehörde (§. 63 Abs. 2) ganz oder theilweise auf das praktische Jahr anzurechnen. Universitätsinstituten dieser Art stehen selbständige medizinisch-wissen= schaftliche Institute gleich, sofern sie unter entsprechender Anwendung des §. 59 Abs. 2 ermächtigt worden sind. « " Die an Anstalten der in §§. 59 und 61 bezeichneten Art außerhalb des Deutschen Reichs aus- geübte Thätigkeit kann nur ausnahmsweise als ausreichend erachtet werden (§. 65). §. 62. Soweit die Zahl der nach vorstehenden Bestimmungen ermächtigten Anstalten innerhalb des Reichsgebiets zur Aufnahme der Kandidaten nicht ausreicht, kann die Ableistung des praktischen Jahres bei einem geeigneten und vielseitig beschäftigten praktischen Arzte gestattet werden. Die Ent- scheidung erfolgt auf Antrag des Kandidaten durch den Reichskanzler in Uebereinstimmung mit der Centralbehörde (§. 1) desjenigen Bundesstaats, in dessen Gebiete der betreffende Arzt seinen Wohnsitz hat, im Reichslande mit dem Ministerium für Elsaß-Lothringen. Von der Entscheidung ist der zur Ertheilung der Approbation zuständigen Centralbehörde (§. 63 Abs. 2) Mittheilung zu machen. Die Bestimmungen der §§. 59 und 60 finden in diesem Falle entsprechende Anwendung. C. Ertheilung der Approbation. S. 63. Nach Ablauf des praktischen Jahres hat der Kandidat unter Vorlage des Zeugnisses über die Ableistung desselben und etwaiger nach §. 60 Abs. 1 ertheilter Abgangszeugnisse sowie unter Beifügung eines selbstgeschriebenen Berichts über seine Beschäftigung während des praktischen Jahres und eines auf die Zeit seit Ablegung der ärztlichen Prüfung bezüglichen polizeilichen Führungszeugnisses bei der zu- ständigen Centralbehörde die Ertheilung der Approbation als Arzt zu beantragen. Auch hat er nachzuweisen, daß er mindestens zwei öffentlichen Impfungs= und ebensovielen Wiederimpfungsterminen beigewohnt hat. Zuständig für die Ertheilung der Approbation ist die Centralbehörde (§. 20 Abs. 2), in deren Bezirke der Kandidat die ärztliche Prüfung bestanden hat. Die Approbation wird nach dem beigefügten Muster 6 ausgestellt. — 8. 64. 1 Dem Reichskanzler werden von der Centralbehörde (§. 63 Abs. 2) Verzeichnisse der in dem abgelaufenen Prüfungsjahr Approbirten mit den auf die ärztliche Prüfung und das praktische Jahr bezüglichen Akten eingereicht. Die letzteren werden der Centralbehörde zurückgesendet.