210 Art. 2. Es werden bestimmt: 1) für die Eisenbahn von Beilstein nach Heilbronn (Art. 2 Ziff. 1 des Gesetzes vom 19. Mai 1896, Reg. Blatt S. 128) als vierte Rattet 7J00 · 2) für die Eisenbahn von Münsingen nach Schelklingen (Art. 2 Ziff. 2 desselben Gesetzes) als vierte Ratt . J00 000 = 3) für die Eisenbahn von Freudenstadt nach Klosierreichenbach (Art. 2 Ziff. 3 des Gesetzes vom 30. Juni 1898, Reg. Blatt S. 146) als dritte Rate 500 000 A 4) für die Eisenbahn von Geislingen nach Wiesensteig (Art. 1 Ziff. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 1899, Reg. Blatt S. 577) als zweite Rate 550 000 = 5) für die Eisenbahn von Süßen nach Weihenstein (rt. 1 ziff 2 desselben Gesetzes) als zweite und letzte Rte 5065 000 4 Art. 3. Als weitere Raten von Staatsbeiträgen zum Bau von Nebeneisenbahnen durch Pri- vatunternehmer (Art. 2 des Gesetzes vom 29. Juli 1899, Reg. Blatt S. 577) werden bestimmt: 1) für die Bahn von Gaildorf nach Untergröninen 4973 000 2) für die Bahn von Amstetten nach Laichinen l182 800 = 3) für die Bahn von Ebingen nach Onstmettingen .. 2500 M 4) für die Härdtsfeldbahn (Aalen-Neresheim- Ballmertshofen). . 590 000 # 5) für die Bahn von Reutlingen nach Gönningen. .. . . . 149000 -4 Zusammen 1397 300 M. Art. 4. Es werden bestimmt: 1) für den Bau eines zweiten Gleises auf der Bahnstrecke Waiblingen-Schorndorf- Gmünd als dritte Rate 1 500 000 + 2) für den Bau eines zweiten Gleises auf der Vehnste Plochingen-Tübingen als dritte Rate ...... ... 20000002jä Art. 5. Für sonstige Erweiterungen und Verbesserungen an den im Betrieb befindlichen Bahnen werden 10 965 000 J/¾¼ verwendet und zwar: