212 Art. 6. Für die Erbauung weiterer Familienwohngebäude für Bedienstete der Verkehrsan-= stalten in Stuttgart werden als sechste Rate 300 000 ¾x bestimmt. Art. 7. Als Fonds zu Grunderwerbungen der Eisenbahnverwaltung für Rechnung noch nicht verabschiedeter Bauten (Art. 7 des Gesetzes vom 27. Mai 1899, Reg. Blatt S. 329) wird ein weiterer Betrag von 500 000 ¾ bestimmt. Art. 8. Für die Vermehrung des Fahrbetriebsmaterials der Staatseisenbahnen werden 4 200 000 bestimmt. Art. 9. Für Zwecke der Post= und Telegraphenverwaltung und zwar zur Einführung des Doppelleitungssystems in Ortstelephonnetzen, welche mit einfachen Leitungen betrieben werden, und zur Herstellung von Telephonverbindungsleitungen nach außerwürttem- bergischen Orten werden für jedes der Etatsjahre 1901 und 1902 250 000 N zusammen 500 000 ¾¾ bestimmt. Art. 10. Soweit für die in Art. 1, 2, 4 und 5 erwähnten Bauten Grunderwerbungen erfor- derlich werden, sind die Kaufschillinge für die Bauplätze der Gebäude, sowie für die Grund- flächen der Stationsanlagen wie bisher von der Grundstocksverwaltung zu bestreiten. Ebenso ist von der Grundstocksverwaltung die zu Grunderwerbungen nach Art. 7 bestimmte Summe zu leisten. Aus verfügbaren Mitteln der Restverwaltung sind zu bestreiten: die vierte Rate für die Bahn Beilstein-Heilbronn nach Art. 2 Ziff. 1 mit.w 00)dv00 000 + die vierte Rate für die Bahn Münsingen-Schelklingen nach Art. 2 Ziff. 2 ni4 700 000 J die dritte Rate für die Bahn Frendenstadt- —*O- as Att. 2 Ziff. 3mitt p90o0000