219 Art. 3. Von den vorstehenden Aufwendungen mit zusammen 2 265 167-¾ sind 1379 600 A aus Mitteln der Grundstocksverwaltung, die restlichen 885 567 4& aus Anlehensmitteln zu bestreiten. Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unsere Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und der Finanzen, bezüglich der Aufnahme der erforderlichen Staatsanlehen durch die ständische Schuldenverwaltungsbehörde unter verfassungsmäßiger Mitwirkung Unseres Finanzministeriums, zu vollziehen. Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 26. Juli 1901. Wilhelm. Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegsweseus, betreffend das Gesammtverzeichniß der zur Ausstellung von ZBengnissen über die Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigten Lehranstalten. Vom 2. August 1901. Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in dem Anhang zu der Nr. 31 des Central-Blatts für das Deutsche Reich von 1901 erlassene Bekanntmachung vom 6. Juli d. Is., betreffend das Gesammtverzeichniß der zur Ausstellung von Zeugnissen über die Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigten Lehranstalten zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Stuttgart, den 2. August 1901. Für den Staatsminister des Innern: Für den Staatsminister des Kriegswesens: Geßler. v. Scharpff.