271 Berichtigung. In der Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend den Geschäftsbetrieb der Gesinde- vermiether und Stellenvermittler, vom 24. Juni 1901, (Reg. Blatt S. 157) ist auf Seite 159 oben in §. 5 Nr. I1 Ziff. 5 statt „Wohnung des Dienstboten oder Arbeiters“ zu lesen: „Termin des Eintritts“. Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.