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Aebergangsbestimmung. 
Mannschaften, welche vor dem 14. Februar 1888 der Ersatzreserve zweiter Klasse angehörten und 
mit diesem Zeitpunkt Angehörige des Landsturms ersten Aufgebots geworden sind (Gesetz vom 11. 2. 88. 
Art. II §. 19, 2), weisen sich als solche durch ihre früheren Papiere aus.