½ — 7 Diejenigen Wehrpflichtigen, welche zwar nicht zum Waffendienste, jedoch zu sonstigen militärischen Dienstleistungen, welche ihrem bürgerlichen Beruf entsprechen, fähig sind, können zu solchen her- angezogen werden. W. G. S. 1 Abf. 2. Die Wehrpflicht beginnt mit dem vollendeten 17. Lebensjahre und dauert bis zum vollendeten 45. Lebensjahre. G. v. 11. 2. 88. Art. II. S. 24. S§. 5. Gliederung der Wehrpflicht. Die Wehrpflicht zerfällt in die Dienstpflicht und die Landsturmpflicht. Die Dienstpflicht ist die Pflicht zum Dienste im Heere oder in der Marine. Während der Dauer der Wehrpflicht ist jeder Deutsche in der Regel vom vollendeten 20. Lebensjahre bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahrs, in welchem er das 39. Lebensjahr vollendet, dienstpflichtig. G. v. 11. 2.88. Art. I. W. G. §F. 6 und 7. Die Pflicht zum Dienste im Heere wird eingetheilt in: ) niasue ihbse Dienstpflicht im stehenden Heere, c) Landwehrpflicht, d) Ersatzreservepflicht. Die Pflicht zum Dienste in der Marine wird eingetheilt in: " aiun enos Dienstpflicht in der stehenden Marine,) J) Seewehrpflicht, d) Marine-Ersatzreservepflicht. Ueber Dienstpflicht im Kriege siehe §. 19. Alle nicht zum Dienste im Heere oder in der Marine eingezogenen Wehrpflichtigen sind landsturm- pflichtig (§. 20). G. v. 11. 2. 88. Art. II. S. 24., §. 6 8 « Dienstpflicht im stehenden Heere. Die Dienstpflicht im stehenden Heere umfaßt die aktive Dienstpflicht und die Reservepflicht. Die Dienstpflicht im stehenden Heere dauert sieben Jahre (vergl. jedoch §. 11, 5). Während der Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heere sind die Mannschaften der Kavallerie und der reitenden Feldartillerie die ersten drei, alle übrigen Mannschaften die ersten zwei Jahre zum ununterbrochenen Dienste bei den Fahnen verpflichtet. Insoweit Mannschaften, welche nach zweijährigem aktiven Dienste im Herbst 1893 hätten zur Entlassung kommen müssen, für das dritte Dienstjahr zurückbehalten, oder während desselben ein- berufen worden sind, zählt diese Zurückbehaltung oder Einberufung für eine Uebung. G. v. 3. 8. 93. Art. III. Im Falle nothwendiger Verstärkungen können auf Anordnung des Kaisers die nach den Bestimm- *) Im Wehrgesetze „Flotte“ genannt.