38 Vermag ein Armeekorps-Bezirk seinen Rekrutenantheil nicht aufzubringen, so wird der Ausfall auf die anderen Armeekorps-Bezirke desselben Reichs-Militärkontingents nach Maßgabe der vor- handenen Ueberzähligen vertheilt. Die unter selbständiger Militärverwaltung stehenden Armeekorps-Bezirke können im Bedarfsfall im Frieden zur Rekrutengestellung für Armeekorps anderer Reichs-Militärkontingente nur in dem Maße herangezogen werden, als Angehörige der betreffenden Kontingente bei ihnen in Gemäßbeit des §. 12 R. M. G. in der Fassung des G. v. 6. 5. 80. zur Aushebung gelangen. Den Aus- gleich regeln die Kriegsministerien untereinander. Für die Zutheilung der auszuhebenden Rekruten an die Truppen des Reichsheeres ist im Ueb- rigen das militärische Bedürfniß maßgebend. G. v. 26. 5. 93. Art. II. 8. 1. Eine Anrechnung der freiwillig eingetretenen Mannschaften findet bei der Ersatzvertheilung nicht statt. g. 53. Ministerial-Ersatzvertheilung. . Die Seitens der Kriegsministerien nach Maßgabe der Festsetzungen des 8. 52 aufzustellende Er- satzvertheilung bildet die Ministerial-Ersatzvertheilung. Die Seitens des Königlich preußischen Kriegsministeriums aufgestellte Ministerial-Ersatzvertheilung muß enthalten: a) die Gesammtzahl der aus jedem Armeekorps-Bezirke zu stellenden Rekruten — getrennt nach Land= und seemännischer (halbseemännischer) Bevölkerung —. Beim XIV. Armeekorps tritt ferner eine Trennung der von dem Großherzogthume Baden und dem elsaß-lothringischen An- theil aufzubringenden Rekruten ein, b) die Vertheilung der aus jedem Armeekorps-Bezirke zu stellenden Rekruten nach Armeekorps, für welche sie bestimmt sind, und nach Waffengattungen getrennt. In denjenigen Armeekorps-Bezirken, in welchen Rekruten für die Marine zu stellen sind, ist auch die Vertheilung derselben auf die Marinetheile anzugeben. Die Ministerial-Ersatzvertheilung wird von dem Königlich preußischen Kriegsministerium dem Großherzoglich badischen Ministerium des Innern, dem Großherzoglich hessischen Ministerium des Innern, dem Reichs-Marine-Amte, sämmtlichen unterstellten Generalkommandos und dem Kommando der Großherzoglich hessischen (25.) Division übersendet. Tritt ein nicht vorhergesehener Ersatzbedarf ein, nachdem bereits die Ministerial-Ersatzvertheilung herausgegeben war, so wird derselbe nachträglich angemeldet und nach Maßgabe der zur Ein- stellung noch verfügbaren Tauglichen bezw. Ueberzähligen auf die Armeekorps-Bezirke vertheilt. Ueber den aufzubringenden Bedarf an Ersatzreservisten siehe §. 54, 6. S. 54. Korps-Ersatzvertheilung. Die Generalkommandos vertheilen den aus ihrem Bereich aufzubringenden Ersatzbedarf auf die Brigadebezirke (Korps-Ersatzvertheilung)) nach dem Verhältniß der in diesen Bezirken vorhan- denen, zur Einstellung in den aktiven Dienst tauglichen Militärpflichtigen“) nach Land= und seemännischer (halbseemännischer) Bevölkerung getrennt. *!) In Württemberg erfolgt die Korps-Ersatzvertheilung durch den Ober-Rekrutirungsrath. *“) Siehe Seite 37, Anmerkung ) zu §. 52, 1.