59 4. Das preußische Kriegsministerium stellt diese Uebersichten für das Deutsche Reich (mit Ausnahme von Bayern) zusammen und sendet diese Zusammenstellung bis zum 1. Juni dem Reichskanzler zu, welcher die weitere Mittheilung an den Bundesrath und den Reichstag veranlaßt. R. M. G. S. 37. Abschnitt XII. Einstellung und Entlassung. 8. 80. Kontrole der Rekruten. 1. Die Rekruten gehören zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes (§. 109, 45). Ihre Kontrole wird durch die Bezirkskommandos ausgeübt. Als Kontrollisten dienen die Vorstellungslisten und deren Beilagen (§. 50). Die Aushändigung der Urlaubspässe oder der Gestellungsbefehle findet sofort nach der Aushebung statt. 2. Die Rekruten dürfen ihren Aufenthaltsort verändern, haben jedoch jede derartige Veränderung ihrer Kontrolstelle innerhalb von drei Tagen anzuzeigen, auch beim Verziehen in einen anderen Kontrolbezirk (§. 105, 6) sich dort innerhalb dreier Tage anzumelden. An dem in ihrem Urlaubspaß oder in dem Gestellungsbefehl angegebenen Zeitpunkt und Orte müssen sie sich bei Vermeidung der gesetzlichen Strafe pünktlich einfinden (Ausnahme siehe 8. 81, 1). 3. Die beurlaubten Rekruten sind den Bestimmungen im dritten Abschnitte des Militär-Strafgesetz- buchs vom 20. Juni 1872 über unerlaubte Entfernung und Fahnenflucht und den Bestimmungen im vierten Abschnitte desselben Gesetzbuchs über Selbstbeschädigung und Vorschützung von Gebrechen in gleicher Weise wie die Personen des aktiven Dienststandes unterworfen. .M. G. S. 60, s. Zu ihrer Verheirathung bedürfen sie der Genehmigung des Bezirkskommandeurs. R. M. G. S. 60, 4. Die auf Vorstehendes bezüglichen Paragraphen des Militär-Strafgesetzbuchs sind den Rekruten nach ihrer Aushebung bei Ertheilung der Urlaubspässe oder Gestellungsbefehle in Gegenwart des Bezirkskommandeurs oder seines Stellvertreters vorzulesen und zu erklären. Bei dieser Gelegenheit ist den Rekruten auch eine Belehrung gemäß §. 36,: zweiter Absatz, S§. 77, 4 und 81, , sowie über ihre Meldepflichten (Ziffer 2) und die ihnen zustehenden Marsch- gebührnisse zu ertheilen. S. 81. Gestellung der Rekruten. 1. Die Gestellung der Rekruten zur Einstellung in die Truppen-(Marine-theile findet im Allgemeinen bei demjenigen Bezirkskommando statt, in dessen Bereiche sie ausgehoben sind. Rekruten, welche zwischen ihrer Aushebung und dem Zeitpunkte der Gestellung in einen anderen Landwehrbezirk verzogen sind (§. 80, ), werden von dem Kommando des letzteren dem Truppen-(Marine-theile, für welchen sie ausgehoben, unmittelbar übersandt. Bezügliche An- weisung ist dem Rekruten bei der Ab= bezw. Anmeldung zu ertheilen. Von der thatsächlich er- folgten Absendung ist dem Bezirkskommando, in dessen Bereiche die Rekruten ausgehoben sind, sofort Mittheilung zu machen.