68 Personen, welche auf eine derartige Berücksichtigung Anspruch machen, haben ihrer Meldung die erforderlichen amtlich beglaubigten Zeugnisse beizufügen. Dieselben sind nur einer Prüfung in den Elementarkenntnissen zu unterwerfen, nach deren Ausfall die Ersatzbehörde dritter Instanz entscheidet, ob der Berechtigungsschein zu ertheilen ist oder nicht. . Militärpflichtige, welche auf Grund der Bestimmung des 8. 32, 2f zurückgestellt worden sind, dürfen — mit Genehmigung der Ersatzbehörden dritter Instanz — während der Dauer der Zurückstellung (§. 29, 1 b) die Berechtigung zum einjährigen Dienst nachträglich nachsuchen. Weitere Ausnahmen können in besonderen Fällen durch die Ersatzbehörden dritter Instanz genehmigt werden. 1 §. 90 89. " Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung durch Schulzeugnisse. 1. Diejenigen Lehranstalten, welche gültige Zeugnisse') über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst ausstellen dürfen, werden durch den Reichskanzler anerkannt und klassifizirt. Dabei sind folgende Lehranstalten zu unterscheiden: a) solche, bei welchen der einjährige erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse zur Darlegung der wissenschaftlichen Befähigung genügt, b) solche, bei welchen der einjährige erfolgreiche Besuch der ersten Klasse nöthig ist, J) solche, bei welchen das Bestehen der Reifeprüfung gefordert wird, d) solche, für welche besondere Bedingungen festgestellt werden. 3. Die nach Ziffer 1 anerkannten Lehranstalten sind durch das Central-Blatt für das Deutsche Reich zur Kenntniß zu bringen. 4. Reifezeugnisse für die Universität und die derselben gleichgestellten Hochschulen und Reifezeugnisse für die erste Klasse der unter Ziffer 2a genannten Anstalten machen die Beibringung der nach Muster 18 auszustellenden Zeugnisse entbehrlich. Das Gleiche gilt von Reifezeugnissen der unter Ziffer 2c fallenden Progymnasien, Real- Progymnasien und Realschulen. « 5. Der einjährige Besuch der zweiten Klasse des Kadettenkorps genügt zum Nachweis der wissen- schaftlichen Befähigung. 6. Die Prüfungskommission prüft die Gültigkeit der Zeugnisse und ertheilt, sofern gegen dieselben nichts einzuwenden, den Berechtigungsschein. 7. Der Reichskanzler ist ermächtigt,) in besonderen Fällen ausnahmsweise den Zeugnissen aus- ländischer Lehranstalten, welche Befähigungszeugnissen deutscher Schulen für den einjährig-frei- willigen Dienst gleichwerthig erscheinen, die Bedeutung solcher Zeugnisse beizulegen. 8. Der Reichskanzler ist ermächtigt?*), in besonderen Fällen ausnahmsweise dem Zeugniß über die bestandene Abschlußprüfung an einer deutschen Lehranstalt, bei welcher nach dem sechsten Jahr- 10 *) Die von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde genehmigte Befreiung eines Zöglings von dem obliga- torischen Unterricht in der Religion (bei besonderer Lage der konfessionellen Verhältnisse), im Zeichnen oder im Turnen (im Falle der Befreiung auf Grund ärztlicher Zeugnisse) übt bei sonstiger Erfüllung aller Bedingungen zwar keinen Einfluß auf die Zuerkennung des Zeugnisses aus, jedoch ist die Befreiung auf dem Zeugniß aus- drücklich zu vermerken. *) Bezügliche Gesuche sind an den Civilvorsitzenden derjenigen Ersatzkommission zu richten, in deren Bezirke der Betreffende gestellungspflichtig sein würde (§§. 25 und 26), sofern er bereits das militärpflichtige Alter erreicht hätte. Die Ersatzkommission befördert nach Feststellung der in Betracht kommenden Verhältnisse die Gesuche mit einer gutachtlichen Aeußerung auf dem Dienstwege weiter.