W d D#it - RGO . # * sE “ — %rrrr Z- ## ## Wo e *ilF — W W# S .— * ro- # # J 8 r - W ri # ene 2 ·9# 82 ..) Diese Unterstützung liegt im Wesentlichen den Polizeibehörden ob. An Orten, an welchen die Polizeiobrigkeit oder deren Vertreter ihren Sitz nicht hat, ist der Ortsvorstand in erster Linie hierzu verpflichtet. b) Bei der Unterstützung in der Kontrole ist davon auszugehen, daß regelmäßig jeder Wehr- pflichtige im Alter vom vollendeten 20. bis zum vollendeten 45. Lebensjahr einen Ausweis über seine Militärverhältnisse haben muß. Jc) Die Anlage 3 enthält eine Anleitung für die Polizei= und Gemeindebehörden u. s. w. zur Mitwirkung bei Ausübung der militärischen Kontrole, und zwar: aa) über die Arten (Benennungen) der einzelnen Militärpapiere; bb) über die Voraussetzungen, unter welchen die Inhaber von Militärpapieren — nach Maßgabe der ihnen obliegenden Melde= und Gestellungspflichten — als legitimirt zu erachten sind; Cc) über das Verfahren hinsichtlich derjenigen innerhalb der unter b erwähnten Altersgrenze befindlichen Wehrpflichtigen, welche sich nicht im Besitze von Militärpapieren befinden, oder welche dergleichen Papiere zwar besitzen, aber der ihnen obliegenden Melde= und Gestellungspflicht nicht nachgekommen sind. Die mit Führung des Meldewesens (§. 10 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867) betrauten Behörden und Beamten haben von allen neu anziehenden, innerhalb der unter Ziffer 2 b bezeichneten Altersgrenze befindlichen männlichen Personen einen Ausweis über ihre Militärverhältnisse zu verlangen und, falls dieselben sich dieserhalb nicht ausweisen können, hiervon dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission sofort Anzeige zu machen. .Eine entsprechende Prüfung der Militärverhältnisse ist ferner bei allen wehrpflichtigen Personen, welche einen Paß zur Reise nach außerdeutschen Ländern nachsuchen (§. 107, ), zu veranlassen. Auch wenn sonst keine Anstände vorliegen, sind Mannschaften des Beurlaubtenstandes die Pässe so lange vorzuenthalten, bis der Nachweis der militärischen Abmeldung erbracht worden ist Es. 107; 108,8; 111, . Die Gendarmen, Polizei= und Sicherheitsbeamten haben ihre besondere Aufmerksamkeit auf die Prüfung der Militärverhältnisse der bei der Revision von Herbergen und Gastwirthschaften angetroffenen und der auf der Wanderschaft befindlichen Personen zu richten. mDen Vorstehern staatlicher oder unter staatlicher Aufsicht stehender Straf-, Besserungs= und Heil- anstalten ist, soweit dies gesetzlich zulässig, gleichfalls die Verpflichtung aufzuerlegen, die Militär- verhällnisse der in die Anstalt eingelieferten innerhalb der unter 2b bezeichneten Altersgrenze befindlichen Personen zu prüfen und ist, falls dieselben sich nicht ordnungsmäßig auszuweisen vermögen, hiervon dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission des Geburtsorts der Betreffenden Anzeige zu machen. Die gleiche Verpflichtung ist auch den Vorständen der Arbeiterkolonien aufzuerlegen. Die Konsuln, die Gouvernements, Landeshauptmannschaften und Bezirksämter in den deutschen Schutzgebieten, die Seemannsämter?), die Vorstände der öffentlichen Navigationsschulen und die Reichs-Prüfungs-Inspektoren haben gleichfalls innerhalb ihres Geschäftskreises bei der Kontrole mitzuwirken. *) Anlage 4 enthält eine Zusammenstellung derjenigen Bestimmungen, welche in Bezug auf die Militärver- hältnisse Anzumusternder zu beachten sind.