181 Anlage 2 zu §. 91. Prüfungsordnung zum einjährig-freiwilligen Dienste. I. Gegenstände der Prüfung. F. 1. Die zur Prüfung Zugelassenen werden in Sprachen und in Wissenschaften geprüft. Die sprachliche Prüfung erstreckt sich, neben der deutschen, auf zwei fremde Sprachen, wobei dem Prüfling die Wahl gelassen wird zwischen dem Lateinischen, Griechischen, Französischen und Englischen. An Stelle des Englischen darf bei einzelnen durch den Reichskanzler bestimmten Prüfungskom- missionen das Russische treten.) « Die wissenschaftliche Prüfung umfaßt Geographie, Geschichte, Deutsche Literatur, Mathematik und aturwissenschaften. F. 2. Iiuchierh der einzelnen Prüfungsgegenstände werden nachstehende Anforderungen gestellt: a) Sprachen: In der deutschen Sprache muß der Prüfling die erforderliche Uebung und Gewandt- heit besitzen, um sich, mündlich und schriftlich, ohne grammatische oder logische Fehler, so aus- zudrücken, wie man es von einem jungen Manne seines Alters, der auf Bildung Anspruch macht, verlangen kann. In den beiden alten Sprachen genügt, insofern in denselben nach §. 1 geprüft wird, die Kenntniß der Hauptregeln aus der Kasus-, Tempus= und Moduslehre, die Fähigkeit, einen leichteren Abschnitt aus einem Prosaiker (Julius Caesar, Cicero, Livius, Kenophon), sowie leichtere Dichterstellen im epischen Versmaß, mit Aushilfe für einzelne seltener vorkommende Vokabeln, sonst aber mit Sicherheit und Geläufigkeit zu übersetzen, auch über die vorkom- menden Formen und die einschlagenden grammatikalischen Regeln Auskunft zu geben. Da- *) Findet bei der für die Prüfung örtlich zuständigen Prüfungskommission eine Prüfung im Russischen nicht statt, so darf diese dem Prüfling auf seinen Antrag gestatten, sich der Prüfung im Russischen bei einer der dazu bestimmten Prüfungskommissionen zu unterziehen. Letztere ist alsdann entsprechend in Kenntniß zu setzen und hat nach bewirkter Prüfung im Rufiut chen das Ergebniß unter Uebersendung der schriftlichen Prüfungs- arbeiten der örtlich zuständigen Kommission behufs Berücksichtigung bei der Entscheidung mitzutheilen.