192 Anlage 4 zu 8. 106. r ## Zusammenstellung derjenigen Bestimmungen, welche in Bezug auf die Militärverhältnisse 10 * Anzumusternder (vergl. S8§. 5 bis 23 der Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872) zu beachten sind. Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahrs, in welchem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet und dauert so lange, bis über die Dienstpflicht der Wehrpflichtigen endgültig entschieden ist. (§. 22, 2 der Wehrordnung.) Junge Leute, welche sich noch nicht im militärpflichtigen Alter befinden, dürfen für eine über den Zeitpunkt des Eintritts in dieses Alter hinausliegende Zeit nur dann angemustert werden, wenn sie eine Bescheinigung des Civilvorsitzenden der Ersatzkommission ihres Gestellungsorts darüber bei- bringen, daß ihrer Abwesenheit für die beabsichtigte Dauer gesetzliche Hindernisse nicht entgegen- stehen (§. 107 der Wehrordnung). . Junge Leute, welche das militärpflichtige Alter bereits erreicht oder überschritten haben, dürfen nur für die Dauer der ihnen bewilligten Zurückstellung zur Anmusterung als Schiffer oder als Schiffs- leute zugelassen werden (§. 108, bezw. §§. 29 und 33, der Wehrordnung). Der Anmusterung solcher Leute, welche sich im Besitz eines ihnen von der Ober-Ersatzkommission oder im Auftrage der letzteren von der Ersatzkommission vollzogenen und unterstempelten Aus- schließungs-, Ausmusterungs= oder Landsturmscheins') bezw. eines von dem Bezirkskommando unterstempelten Ersatzreservepasses oder Marine-Ersatzreservepasses befinden, oder welche durch Ent- lassungspapiere nachweisen können, daß sie ihrer aktiven Dienstpflicht genügt haben oder aus allen Militärverhältnissen ausgeschieden sind, steht aus militärischen Rücksichten kein Hinderniß entgegen. . Mannschaften der Reserve, Marinereserve, Landwehr und Seewehr sowie der Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve sind bei Anmusterungen vor den Seemannsämtern von der Abmeldung bei der Kontrolstelle (§. 113,1 der Wehrordnung) entbunden. Von jeder Anmusterung der vorgenannten Mannschaften, sowie der vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten und Freiwilligen und der bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militär- verhältniß zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften (§. 109, 4 unde der Wehrordnung) durch die Seemannsämter haben letztere demjenigen Bezirkskommando, von welchem die Betreffenden kontrolirt werden, sofort Mittheilung zu machen und dabei die Dauer der beie der Anmusterung eingegangenen Verpflichtung anzugeben. Auch haben die Seemannsämter von jeder Abmusterung dieser Mannschaften dem zuständigen Bezirkskommando sofort Mittheilung zu machen (§. 111, 14 der Wehrordnung). . Die Seemannsämter im Inlande haben außerdem von jeder Anmusterung und Abmusterung eines dem Beurlaubtenstande der Kaiserlichen Marine oder des Heeres angehörenden Schiffs- führers, Steuermanns mit Schiffsführerexamen oder Seedampfschiffs-Maschinisten nach dem bei- gefügten Muster a dem Kommando derjenigen Matrosendivision, Torpedoabtheilung oder Werft- division, bei welcher der Betreffende gedient hat, Mittheilung zu machen. Gehören die Betreffenden dem Beurlaubtenstande des Heeres an, so ist die Mittheilung direkt an das Reichs-Marine-Amt zu richten. *) bezw. eines Ersatzreservescheins (2. Klasse) oder Seewehrscheins. (Letztere beiden Papiere dienen solchen Landsturmpflichtigen als Ausweis, welche vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, betreffend Aenderungen der Wehr- pflicht vom 11. Februar 1888 eine endgültige Entscheidung über ihre Militärverhältnisse erhalten haben.)