285 X 25. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart, Dienstag den 22. Oktober 1901. Inhalt: Gesetz, betreffend die Entschädigung der Gemeinderathsmitglieder. Vom 9. Oktober 1901. — Königliche Ver- ordnung, betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinden Gmünd und Ludwigsburg zu Erhebung örtlicher Verbrauchsabgaben von Bier. Vom 2. Oktober 1901. — Königliche Verordnung, betreffend die Ermäch- tigung der Theilgemeinde Weikersheim zu Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe von Bier. Vom 2. Oktober 1901. — Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Gemeinden Bonlanden und Großfüßen zu Erhebung örtlicher Verbrauchsabgaben von Bier. Vom 6. Oktober 1901. — Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, betreffend Aenderung der Telegraphenordnung für Württemberg vom 3. Juli 1897. Vom 11. Oktober 1901. — Bekannt- machung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend die Bezeichnung der Prüfungskom= missionen für Einjährig-Freiwillige, bei welchen die russische Sprache als Prüfungsgegenstand an Stelle der englischen Sprache treten darf. Bom 4. Oktober 1901. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Bestand der Aichämter. Vom 10. Oktober 1901. Geset, betreffend die Entschädigung der Gemeinderathsmitglieder. Vom 9. Oktober 1901. Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: Art. 1. Die Gemeinden sind ermächtigt, im Falle eines Bedürfnisses den nicht besoldeten