310 8. 1. Das Wasserrechtsbuch wird von dem technischen und einem administrativen Mitglied der Kreisregierung mit Unterstützung durch das erforderliche Hilfspersonal geführt. Dem technischen Beamten liegt außerdem ob, für die bei jedem Oberamt fortlaufend zu haltende Abschrift des Wasserrechtsbuchs (8. 39) zu sorgen. Die Beamten und das ihnen beigegebene Hilfspersonal stehen unter der Leitung und Aufsicht der Kreisregierung. Diese entscheidet in Anstandsfällen, insbesondere im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem technischen und dem administrativen Beamten. 8. 2. Die Einträge in das Wasserrechtsbuch sind von beiden Beamten zu unterzeichnen. Die Vorbereitung der Einträge und die Fürsorge für die Registratur liegt in erster Linie dem technischen Beamten ob. Der letztere ist, in den geeigneten Fällen nach vor— gängigem Benehmen mit dem administrativen Beamten, befugt, in Angelegenheiten des Wasserrechtsbuchs mit den Betheiligten und mit Behörden in unmittelbaren Verkehr zu treten, soweit nicht das dienstliche Interesse den Verkehr durch die Kreisregierung als angezeigt erscheinen läßt. Findet ein unmittelbarer Verkehr statt, so ist zu zeichnen: Der Beamte für das Wasserrechtsbuch der K, Regierung des . . . . .. Kreises. N. g. 3. Das Wasserrechtsbuch ist für Oberamtsbezirke einzurichten. Es zerfällt für jeden Oberamtsbezirk in die nachbezeichneten fünf Bücher: 1) das 7 Buch für Triebwerke mit oder ohne Stauanlagen, 2) das E Buch für Entnahme von Wasser mittelst einer bleibenden Vorrichtung mit oder ohne Stauanlagen, 3) das B Buch für Brücken, Stege, Furthen, Fähren und andere Ueberfahrtsanstalten, 4) das F Buch für Flußbau, insbesondere für Rechtsverhältnisse, welche sich auf die Uferlinien,