311 die Uferbaulast und die Reinigungspflicht beziehen oder die Unterhaltung der Schutzvorkehrungen gegen Hochwasserschaden bezwecken, 5) das 8 Buch für Sonstiges, insbesondere für allgemeine bezirks= und ortspolizeiliche Vor- schriften, für Ertheilung der Erlaubniß zur Einleitung von Flüssigkeiten, für Badeanstalten, Waschanstalten und andere derartige Anlagen, für Bauten im Bette oder im Luftraum über dem Bette, soweit sie nicht in das B Buch ein- getragen werden, sowie für andere nicht in eines der übrigen Bücher einzu- tragende Rechtsverhältnisse, welche sich auf die Benützung der öffentlichen Ge- wässer beziehen, endlich für polizeiliche Beschränkungen, welche gemäß Art. 3 des Wassergesetzes in Bezug auf die nicht unter Art. 1 desselben fallenden Gewässer auferlegt werden. S. 4. Für die Bücher sind die in den Beilagen 1 bis 5 enthaltenen Formulare mit der Bestimmung maßgebend, daß die Höhe der zur Verwendung kommenden Formulare 42 cm, die Breite bei geschlossenem Bogen 28 cm zu betragen hat. S. 5. Jedem der fünf Bücher wird eine Beilagensammlung (§. 28), allen fünf Büchern zusammen eine Inhaltsübersicht (§. 31) und ein Uebersichtsplan (§. 32) beigegeben. Außerdem wird bei jeder Kreisregierung eine Sammlung allgemeiner Beilagen zum Wasserrechtsbuch angelegt (§. 30). 86 Jedes einzutragende Rechtsverhältniß erhält eine Nummer. Um die Nummernfolge in den Büchern thunlichst in Uebereinstimmung mit der räumlichen (geographischen) Aufeinanderfolge der einzutragenden Rechtsverhältnisse zu halten, sind die in den einzelnen Oberamtsbezirken bestehenden Rechtsverhältnisse auf Grund der Akten der Kreisregierung und des Oberamts, sowie durch Vernehmung der Gemeindebehörden u. s. w. und erforderlichenfalls durch Einsichtnahme an Ort und Stelle zu ermitteln, nach den in §. 3 angegebenen fünf Arten zu sondern, innerhalb jeder Art und jedes Oberamtsbezirks an der Hand des Uebersichtsplans nach den Hauptflüssen zu gruppiren und mit fortlaufenden Nummern derart zu versehen (sperren), daß jedem bekannten Rechtsverhältniß eine besondere Nummer (z. B. 7 Nr. 17) voraus bestimmt a * 4 4 # —!