314 sich um Rechtsverhältnisse von nur geringfügiger Bedeutung oder nur vorübergehender Dauer handelt und dem Eintrag weder für das öffentliche Interesse noch für die Be— theiligten ein entsprechender Werth beizumessen ist. Der Antrag auf Eintragung ist an die Kreisregierung zu richten. Als Betheiligter ist nicht bloß derjenige anzusehen, welcher Träger des einzutragenden Rechtsverhältnisses ist, sondern auch jeder Dritte, welcher ein berechtigtes Interesse an der Eintragung darlegt. S. 12. Die Grundlagen für den Eintrag in den Fällen des Art. 102 des Gesetzes sind von der Kreisregierung den mit der Führung der Wasserrechtsbücher beauftragten Beamten zur Verfügung zu stellen. Wenn einzutragende Rechtsverhältnisse unter Mitwirkung anderer Behörden als der Kreisregierung neu begründet oder hinsichtlich ihres Bestands oder Umfangs geordnet werden, werden diese der Kreisregierung die zur Bewirkung des Eintrags erforderlichen Grundlagen mittheilen. Geeignetenfalls sind sie um die Mittheilung zu ersuchen. g. 13. In den Fällen des Art. 103 Abs. 2 hat die Kreisregierung die bei ihr vorliegenden öffentlichen Urkunden für den Eintrag in das Wasserrechtsbuch zur Verfügung zu stellen. Den bei der Kreisregierung vorliegenden öffentlichen Urkunden stehen die bei den Ober— ämtern oder Gemeindebehörden vorhandenen Urkunden dieser Art gleich; sie sind von der Kreisregierung von Amtswegen einzufordern. Bestehen Zweifel über die Vollständigkeit des Urkundenmaterials, so ist auf eine Ergänzung Bedacht zu nehmen. In den Fällen des Art. 103 Abs. 3 und 4 haben die Betheiligten die für die Ein- tragung erforderlichen Grundlagen zur Verfügung zu stellen. Zu beachten ist, daß wenn im Falle des angeführten Abs. 4 der Eintrag bewilligt wird, letzterer nach Maßgabe des vorhandenen Bestands erfolgt, somit der Nachweis des Zutreffens der unvor- denklichen Verjährung nicht zu verlangen ist. Zu vergl. übrigens auch S. 15. 8. 14. In den Fällen des Art. 104 finden, je nachdem es sich um Rechtsverhältnisse, welche nach dem Inkrafttreten des Wassergesetzes unter der Mitwirkung der Behörden neu