318 Die durch den neuen Eintrag sich ergebenden Aenderungen vorausgehender Einträge sind in der Art zu bewirken, daß ein Unterstreichen der eine Aenderung erfahrenden Theile dieser Einträge mit rother Tinte stattfindet und mit gleicher Tinte an geeigneter Stelle durch Beisetzung der laufenden Ziffer des abändernden Eintrags auf letzteren hin— gewiesen wird. In der nämlichen Weise ist auch bei der vollständigen Löschung eines Rechtsver— hältnisses zu verfahren. 8. 25. Ergänzungen und Berichtigungen erfolgen von Amtswegen oder auf Antrag unter Angabe des Grundes in der letzten Spalte. Soweit sie ein offenbares Versehen betreffen, oder von keiner Erheblichkeit sind, können sie ohne Vernehmung der Betheiligten vorgenommen werden. In den übrigen Fällen ist wie bei dem Eintrag, auf welchen sie sich beziehen, zu verfahren. Das letztere (Abs. 2 Satz 2) gilt auch bei Einträgen, welche eine Aenderung des Rechtsverhältnisses betreffen. Besitzveränderungen sind nur dann nachzutragen, wenn gleichzeitig in anderer Beziehung eine Aenderung des Eintrags stattzufinden hat. S. 26. Werden eingetragene Rechte getheilt, so kann für einen der Theile die bisherige Nummer des Eintrags beibehalten oder für jeden der Theile eine neue Nummer bestimmt werden. In der letzten Spalte der für die Theile festgesetzten Nummern ist auf die ein- getretene Theilung hinzuweisen. 1 Werden verschiedene eingetragene Rechte vereinigt, so kann die Vereinigung unter einer der bisherigen Nummern erfolgen oder für die vereinigten Rechtsverhältnisse eine neue Nummer bestimmt werden. Die übertragenen Einträge sind zu löschen. Hiebei ist in der letzten Spalte anzugeben, unter welcher Nummer die gelöschten Einträge ver- einigt worden sind. §. 27. Reicht der für den Eintrag eines Rechtsverhältnisses vorgesehene Naum in den gebundenen Büchern später nicht aus, so ist der Eintrag auf einer weiter hinten gelegenen