320 Bezieht sich eine Urkunde oder ein Plan auf mehrere mit verschiedenen Buchnummern bezeichnete Rechtsverhältnisse, so ist diese Beilage der zu dem wichtigeren Rechtsverhältniß gehörigen Beilagensammlung einzuverleiben und lediglich mit der Buchnummer dieses Rechtsverhältnisses zu versehen. 8. 30. In die Sammlung allgemeiner Beilagen (8. 5 Abs. 2) sind neben Rechtsvorschriften geeignete Arbeiten aller Art aufzunehmen, insbesondere Beschreibungen über geographische, orographische, geognostische, wasserwirthschaftliche Verhältnisse der Flußgebiete und Fluß- thäler nebst zugehörigen Plänen, Längen= und Querprofilen, Beobachtungen der meteoro- logischen Stationen und des Wasserstands an Pegeln, Ergebnisse der Wassermenge- messungen und der Abflußmengeberechnungen, Verzeichnisse von Hochwassermarken, Zeitungs- berichte und sonstige Notizen über den Verlauf und den Schaden der Hochwasser und Eisgänge, Vorschriften über den Hochwassernachrichtendienst und Ergebnisse der Unter- suchungen von Flußverunreinigungen. S. 31 9. Die Inhaltsübersicht (§. 5 Abs. 1) hat alle eingetragenen Nummern zu unfassen. Siie ist in Kanzleiformat nach dem Muster der Beilage 7 anzufertigen und auf dem Laufenden zu halten. In der Uebersicht folgen sich die Gemeinden in der durch das Staatshandbuch bestimmten Ordnung. Die Uebersicht ist zu binden und mit Aufschrift zu versehen. Zur Erleichterung des Nachschlagens sind die Einträge in die Inhaltsübersicht nach den Benützungsarten zu trennen und daher zuerst die Rechtsverhältnisse des T Buchs einzutragen, denen diejenigen des E, B, F und 8 Buchs in entsprechenden, für Nachträge freizuhaltenden Zwischenräumen folgen. Der für die einzelne Gemeinde vorzusehende Raum richtet sich nach der Zahl der erfolgten oder noch zu erwartenden Einträge im Wasserrechtsbuch, ist jedoch mindestens auf eine Doppelseite zu bemessen. §. 32. Der Uebersichtsplan (§.5 Abs. 1) ist nach dem topographischen Atlas (Maßstab 1:50000) zu zeichnen oder zu pausen. Für Oberamtsbezirke, bei welchen wenig Einträge zu machen