324 Eine gleiche Mittheilung (Abs. 1 und 2) an die betreffenden Oberämter und Kreis- regierungen ist auch zu machen bezüglich der Rechtsverhältnisse, welche die Benützung öffentlicher Gewässer in der Nähe der Oberamtsgrenzen betreffen, wenn vorausgesetzt werden kann, daß die Kenntniß dieser Rechtsverhältnisse für die genannten Behörden von dienstlichem Interesse ist. Die Mittheilungen (Abs. 1 bis 3) sind von den Oberämtern und Kreisregierungen in die ihnen amtlich zugehenden Umschlagbogen zu legen. Stuttgart, den 4. November 1901. Pischek.