E Wasservertheilung bei Wasserklemme. 342 Gemeinde Enzklösterle (Forts. in Z. I letzte Spalte). Gewässer Gross- u. Kleinenz, Markung . 2 99 *ie – §.. ..## 2— -.—Öan.r.. ). Besondere Benennung p-——... Lau- Rechtliche . . Grundlage - fende Betreff. * Näßere Beschreibung. Ziffer. Eintrags. 1. 2. 8. 4. Nach der neben bezeichneten Vorschrift ist, wenn der Wasserstand am Enzpegel Z Bezirks- zu Höfen auf 75 em zurückgeht, die Wiesen wässerung im Gross- und Kleinenzthal auf den Vertheilung des Wassers 5“1“—. « 2 polizeiliche Markungen Enzklösterle, Wildbad und Calmbach auf die Zeit von Samstag abend 6 Uhr der Gross- und Kleinenz .Z - .." . . . L 2 Vorschrift bis Montag früh 5 Uhr und der Flössereibetrieb auf diesen zwei Flüssen auf die 4 Tage, * . . . bei Wasserklemme, vom 9. Juni Dienstag, Donnerstag, —— und Sonntag jeder Woche während der Flosszeit zu be- (Art. 42 des Gesetzes). 1903 schränken. (Beil. 3.) 5 Den 12. Juli 1908. M. N. Der Wasserstand, bei dem die oben bezeichnete Beschränkung der Wiesenwässerung Bezirks. und Flösserei zu beginnen hat, wurde auf 78 ecm erhöht. Die Vorschrift vom 9. Juni 1903 Vertheilung des Wassers * hat auch auf die im Enz- und Eyachthal gelegenen Wiesen der Markungen Höfen und der Gross- und Kleinenz polizeiliche Dennach Anwendung zu finden. (Beil. 4.) 2. 1 der Evach Vorschrift Der Flössereibetrieb ist bei Eintritt des angeführten Niederwasserstands (78 em) aut und der Lyac vom 6. August 3 Tage, Dienstag, Donnerstag und Sonntag zu beschränken. (Beil. 5.) bei Wasserklemme. 1905. Den 11. September 1905. M " N.