364 Bei Wiederholung der Schau ist insbesondere zu prüfen, ob die auf Grund der vorangegangenen Schau getroffenen Anordnungen vollzogen sind. §. 9. Ueber die Ergebnisse der Schau ist ein nach Markungen getrenntes Protokoll auf— zunehmen. Dasselbe muß enthalten: 1) Ort und Tag der Verhandlung; 2) die Bezeichnung der bei der Verhandlung mitwirkenden Personen; 3) die Bezeichnung der Betheiligten; 4) die vorgefundenen Anstände; 5) Vermerke über die mit den Betheiligten über die Beseitigung von Mißständen gepflogenen Erörterungen; 6) die Angabe, daß der unter Ziff. 4 und 5 fallende Inhalt des Protokolls den Betheiligten vorgelesen und von ihnen anerkannt worden ist, und die Unterschrift der Betheiligten; 7) die Unterzeichnung durch den leitenden Beamten und den etwaigen Protokoll- führer, sowie durch die zugezogenen (§. 5) Beamten. §. 10. Der mit der Leitung der Schau beauftragte Beamte hat für jede Markung eine Abschrift des Protokolls dem Oberamt unter entsprechender Begutachtung und Antrag- stellung mitzutheilen. » Das Oberamt trifft in den zu seiner Zuständigkeit gehörigen Fällen die erforder- lichen Anordnungen und erstattet nach deren Vollzug der Kreisregierung Bericht. In den übrigen Fällen hat das Oberamt die Akten der Kreisregierung zur weiteren Behandlung vorzulegen. Soweit der Geschäftskreis anderer Behörden, insbesondere mit Rücksicht auf den Flußbau und die Flußunterhaltung derjenige der Ministerialabtheilung für den Straßen= und Wasserbau, berührt erscheint, hat sich die Kreisregierung mit diesen ins Benehmen zu setzen.