367 8. 6. Inhalt der Aurufungsschrift. Die Anrufungsschrift soll enthalten: 1) die Benennung der Parteien, zwischen welchen die im schiedsgerichtlichen Ver- fahren zu erledigende Streitigkeit besteht; 2) die Bezeichnung des Schiedsgerichts, welches angerufen wird; 3) die Angabe des streitigen Anspruchs und der zu dessen Begründung dienenden Thatsachen; 4) die Erklärung, daß in der Streitsache verwaltungsgerichtliche Klage nicht erhoben ist; 5) den Antrag auf Einleitung des schiedsgerichtlichen Verfahrens; 6) geeignetenfalls die Benennung der Zeugen und Sachverständigen, deren Vernehm- ung der Anrufende wünscht. ". 7. Ergänzung der Anrufungsschrift. Entspricht die Anrufungsschrift den in §. 6 bezeichneten Anforderungen nicht, so hat der Schiedsgerichtsvorsitzende sie dem Anrufenden unter Bezeichnung der obwaltenden Mängel zurückzugeben und ihm dabei anheimzustellen, die Ergänzung schriftlich oder zu Protokoll des Schiedsgerichtsvorsitzenden zu bewirken. S. 8. Zurückweisung durch Bescheid des Vorsitzenden. Ist das Schiedsgericht für die Streitigkeit sachlich oder örtlich nicht zuständig, so kann der Vorsitzende den Antrag auf Einleitung des schiedsgerichtlichen Verfahrens durch einen mit Gründen zu versehenden Bescheid zurückweisen. Der Anrufende ist befugt, innerhalb zwei Wochen vom Tage der Zustellung des Bescheides ab bei dem Schiedsgericht die Weiterleitung des schiedsgerichtlichen Verfahrens zu beantragen. Diese Befugniß ist dem Anrufenden in dem Bescheid zu eröffnen. Die Ablehnung des Antrags kann nur durch Entscheidung des Schiedsgerichts nicht aber des Schiedsgerichtsvorsitzenden erfolgen.